VSBES.2023.297
Invalidenrente / Rückforderung
25. Februar 2025Deutsch17 min
Zudem wird das Verfahren in Bezug auf die Verfügung vom 7. November 2023 sistiert.
Source so.ch
Urteil vom 25. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
1. IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
2. Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerinnen
B.___
Beigeladene
betreffend Invalidenrente
/ Rückforderung (Verfügung vom 6. November 2023 und
Rückforderungsverfügung vom 7. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1981
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 5. Juli 2010 bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung und am 30. August
2010 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nr.] 1 und 16). Von 1999
bis 2001 absolvierte er eine Anlehre als Verkaufshelfer (IV-Nrn. 10, 11 und 12)
und arbeitete danach während mehreren Jahren im Verkauf. Nach Durchführung von
diversen Integrationsmassnahmen sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) eine
ganze Rente vom 1. August 2011 bis 31. Mai 2012 und ab 1. Juni
2012 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 84).
2. Am 26. Januar 2022 leitete
die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 110) und holte in
diesem Zusammenhang bei der aktuellen Arbeitgeberin einen Arbeitgeberfragebogen
ein (IV-Nr. 113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 121
ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 6. November 2023 (IV-Nr. 130;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.) per 31. Dezember 2020 auf.
3. Mit Verfügung vom 7. November
2023 (IV-Nr. 140 S. 17; A.S. 5) forderte die Beschwerdegegnerin
die ab 1. Januar 2021 bezogenen Rentenleistungen vom Beschwerdeführer
zurück, weil dieser seine Meldepflicht verletzt habe.
4. Gegen die beiden genannten
Verfügungen lässt der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.11.2023 und die Rückforderungsverfügung
der AKSO vom 07.11.2023 seien aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Das
Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung der AKSO vom 07.11.2023 sei
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Einstellung der
Invalidenrente zu sistieren.
4. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei
von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 (A.S. 18)
unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024
beantragt die B.___, sie sei zum Verfahren beizuladen (A.S. 23 f.).
7. Mit Verfügung vom 21. Februar
2024 wird die B.___ (nachfolgend: Beigeladene) beigeladen (A.S. 25 f.).
Zudem wird das Verfahren in Bezug auf die Verfügung vom 7. November 2023 sistiert.
8. Am 26. Februar 2024 lässt der
Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zurückziehen (A.S. 29).
9. Die Beigeladene äussert sich am
21. März 2024 (A.S. 37 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es
sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Beigeladene mit der erfolgten Sistierung
des Beschwerdeverfahrens betreffend Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. November
2023 einverstanden ist.
3. Unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
10. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 30. April 2024 (A.S. 46 f.) noch einmal vernehmen, die Beigeladene am 17. Juni
2024 (A.S. 53 ff.).
11. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024
(A.S. 59 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente des
Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2020 aufgehoben
hat. Weiter angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2023, wonach die seit
dem 1. Januar 2021 bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert werden.
Diesbezüglich ist das Verfahren sistiert und zunächst über die Verfügung vom 6. November
2023.
zu entscheiden. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 6.
und 7. November 2023 eingetreten ist (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch ab Januar 2021
streitig. Dieser ist für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,
obwohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebung erst nach
dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, sofern ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt,
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.3
2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende
2021.
geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem
Sinne gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
– oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung
oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist
jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen
von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die
Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden. Art. 77 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wiederum sieht vor, dass der
Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen
die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,
namentlich eine solche des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte
Person ist gehalten, dem Versicherungsträger solche Veränderungen von sich aus
mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.
4.2.2
mit Hinweisen).
Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht
erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht ex
nunc et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November
2023.
E. 10.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht von
einer Verletzung der Meldepflicht aus, weil sich im Rahmen des von ihr im Jahr
2022.
eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-Nr. 110) anhand von bei der Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers eingeholten Unterlagen (IV-Nrn. 113 und 118)
herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ per
1.
Januar 2021 auf 50 % erhöht hatte. Gemäss ursprünglicher
Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) wurde im Rahmen eines Pensums
von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 40 % als zumutbar erachtet und
daher für die Rentenberechnung von einem Pensum von 40 % ausgegangen. Auf
die geltenden Meldepflichten und die Folgen bei Nichtbeachtung (vgl. E. II. 2.3.2
hiervor) wurde in dieser Rentenverfügung und auch in späterer Korrespondenz
gegenüber dem Beschwerdeführer hingewiesen (vgl. IV-Nrn. 83 und 98).
3.2
Am 28. Januar 2020 ging bei
der Beschwerdegegnerin neben anderen Unterlagen ein Arbeitsvertrag ein (IV-Nr. 109),
wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 in einem Pensum von 40 %
bei der C.___ angestellt wurde. Danach sind bis zur am 26. Januar 2022
eingeleiteten Rentenrevision keine Akten vorhanden und auch keine
Protokolleinträge verzeichnet. Auf dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten
Fragebogen zur Rentenrevision (IV-Nr. 111) gab dieser an, bei der C.___
als Wohngruppen-Betreuer tätig zu sein. Über das Pensum äusserte er sich nicht
und er reichte keine Unterlagen ein. Im Begleitschreiben (IV-Nr. 112) gab er
seine neue Wohnadresse an.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt
beschwerdeweise geltend machen, es sei unbestritten, dass er per 1. Januar
2021.
das Pensum auf 50 % erhöht habe und der entsprechende Arbeitsvertrag
der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen sei. Er sei jedoch überzeugt, diesen
Arbeitsvertrag der Ausgleichskasse und auch der Beschwerdegegnerin zugestellt
zu haben. Am 14. Juni 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer im
Einwandverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 124) und führte
aus, er habe das Arbeitspensum per 1. Januar 2021 nach vorgängiger
Abklärung bei der Beschwerdegegnerin um 10 % erhöht. Es sei ihm damals
mitgeteilt worden, dass dies ohne Weiteres möglich sei und keine Probleme geben
würde. In der Folge habe er der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Schreiben
inkl. angepasstem Arbeitsvertrag zugestellt. Seine Vorgesetzte könne bezeugen,
dass er die genannten Unterlagen zugestellt habe. Im Rahmen einer EL-Revision
übermittelte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse am 4. Januar 2021
eine Mail (IV-Nr. 129), in welcher er ausführte, der Ausgleichkasse im
November 2020 eine Arbeitsvertragsänderung übermittelt zu haben. Er ersuchte um
eine Bestätigung, dass die Neuberechnung keine Leistungsänderungen mit sich
bringe.
3.4
Den vorhandenen Akten lässt sich
die Pensenerhöhung per 1. Januar 2021 erstmals dem im Revisionsverfahren
eingeholten Arbeitgeberbericht vom 5. März 2022 (IV-Nr. 113)
entnehmen. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorgängig informiert
hat, wie er geltend macht, lässt sich anhand der Akten nicht beweisen. Zum
einen hat er nicht angegeben, über welchen Kanal und wen er informiert hat. Es
ist des Weiteren auch nicht plausibel, dass er die Information erhalten haben
soll, eine Pensenerhöhung werde keine Probleme bieten. Es ist unwahrscheinlich,
dass es die Beschwerdegegnerin dabei belassen hätte, dem Beschwerdeführer etwas
zu bestätigen, ohne einen entsprechenden Protokolleintrag zu erstellen und den
Beschwerdeführer aufzufordern, einen Arbeitsvertrag einzureichen; dies gehört
zum normalen Ablauf bei einer solchen Information und es liegt auf der Hand,
dass eine solche Tatsache den Rentenanspruch verändern kann.
3.5
Da es sich bei der Erfüllung
der Meldepflicht um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trifft den
Beschwerdeführer die Beweislast. Denn er leitet daraus das Recht ab, dass ihm
weiterhin die ihm von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2012 zugesprochene
halbe Rente auszurichten sei. Dementsprechend hat er die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2017 vom 17.
Juli 2018 E. 4.4. mit Hinweisen). Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin über das höhere Arbeitspensum ab 1. Januar 2021 ins
Bild gesetzt hat, liegt eine Meldepflichtverletzung vor.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat
aufgrund des seit 1. Januar 2021 geleisteten erhöhten Arbeitspensums eine
Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen, wobei unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu
50.
% eingeschränkt ist. Zur Bemessung des Valideneinkommens hat sie einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen.
Konkret wurde aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre zum
Verkaufshelfer abgeschlossen hat, folgende Tabelle beigezogen: Bundesamt für
Statistik 2020, TA1_tirage_skiil_level, Ziffer 45-46, Männer, Niveau 1 (CHF
5'085.- x 12 Monate). Weiter wurden die Wochenstunden (: 40 x 41.9)
aufgerechnet und eine Anpassung an den Nominallohnindex Männer 2020/2021 (: 100
x 99.9) vorgenommen. Daraus resultierte ein Valideneinkommen von CHF 63'855.00.
In der ursprünglichen Rentenverfügung (IV-Nr. 83 f.) war man beim
Valideneinkommen von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'508.00,
gemessen an der LSE-Tabelle 2010, TA1, Sek. 3 DL, Ziff. 47,
Grosshandel, Total Niveau 4, Männer, ausgegangen.
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, er wäre im Gesundheitsfall wie heute im Sozialbereich tätig. Diese
Änderung habe sich schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgezeichnet.
Daher sei das Valideneinkommen anhand des heutigen Lohns zu bemessen,
aufgerechnet auf ein Vollpensum. Zumindest aber müsste der Totalwert über alle
Wirtschaftszweige Männer Niveau 1 (Bundesamt für Statistik 2020 TA1) Anwendung
finden.
4.2
Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht unbesehen auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden –
zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S.
314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E.
2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR
2011.
IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
4.3
Der Beschwerdeführer bezieht
schon seit einigen Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Nach dem
Schulabschluss hat er – vor Eintritt des Gesundheitsschadens – eine Anlehre als
Verkaufshelfer abgeschlossen. Nach der Ausbildung arbeite er während ein paar
Jahren in diversen Coop-Filialen als Lebensmittelverkäufer und Magaziner. Im
Mai und Juni 2009 war er im Rahmen eines befristeten Einsatzes als Securitas-Mitarbeiter
im Verkehrsdienst tätig. Ab Juli 2009 war er Verkäufer für Motorradzubehör
(vgl. IV-Nrn. 10 – 12). Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 20. Juli
2010.
(IV-Nr. 13) äusserte der Beschwerdeführer, er habe bei Coop selber
gekündigt, da er dem Druck nicht mehr standgehalten habe. Anhaltspunkte dafür,
dass er im Gesundheitsfall eine berufliche Karriere im Sozialbereich
eingeschlagen hätte, gibt es in diesem Zusammenhang keine. Auch die
Berichterstattung über die anschliessend durchgeführten
Eingliederungsmassnahmen enthalten keine derartigen Hinweise (IV-Nrn. 41, 47
und 62). Ein ausführlicher IV-Arztbericht der behandelnden Psychiaterin mit
Ausführungen über die Biografie des Beschwerdeführers (IV-Nr. 64 S. 3 ff.)
enthält ebenfalls keine Ausführungen über andere Berufs-wünsche. Einzig in
einem Bericht des Spitals D.___ vom 17. Oktober 2011 (IV-Nr. 68) über
eine neuropsychologische Abklärung ist zu lesen, der Beschwerdeführer habe
beruflich etwas Neues sehen wollen. Jedoch wird auch in diesem Bericht, der sich
zudem auf die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht, der
Sozialbereich nicht erwähnt. Dementsprechend wurde auch in der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Verkaufsbereich tätig wäre.
Diversen Protokolleinträgen der
Beschwerdegegnerin während der Zeit der Eingliederungsmassnahmen lässt sich
ebenfalls nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schon damals für den
Sozialbereich interessiert hätte. Am 7. September 2010 wurde festgehalten,
er sei sehr motiviert und seine Arbeitsbemühungen seien sehr breit gestreut
(Allrounder, Magaziner, Garage, Verkauf, Reinigung, Tankwart, Hauswart). Ein
Traum wäre der Sicherheitsdienst, jedoch habe er Einträge im Strafregister. Am
21.
September 2010 wurde angemerkt, der Beschwerdeführer möchte im Berufsleben
etwas Neues machen (Hauswart, Securitas, Werkhof-Mitarbeiter) – sicher würde er
auch wieder eine Verkaufsstelle annehmen.
4.4
Nach dem Gesagten gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Arbeit
im Sozialbereich ins Auge gefasst hätte. So ist mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im angestammten
Bereich tätig wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen vom entsprechenden Tabellenlohn
ausgegangen ist. Somit resultiert ein Valideneinkommen von CHF 63'855.00.
Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 22) hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor
dem Eintritt des Gesundheitsschadens auch nie ein Einkommen in dieser Höhe
erzielt, weshalb auch aufgrund dessen nicht gesagt werden kann, dass dieses zu
tief angesetzt wäre.
4.5
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
Beim Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin die Angaben der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberfragebogen
vom 5. März 2022 (IV-Nr. 113) herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2021 aufgrund der
Pandemie-Situation über sein zumutbares Pensum hinaus punktuell ausgeholfen,
was nicht berücksichtigt werden dürfe. Es sei auf das vertraglich vereinbarte
Einkommen abzustellen. Dabei wird verkannt, dass dem Beschwerdeführer für
Nachtdienste und Pikett weitere Entschädigungen zustehen. Dies ergibt sich auch
aus dem Arbeitgeberbericht und den dazu eingereichten Lohnauflistungen (IV-Nr.
113). Je nach Einsatzplan erhält er Entschädigungen für zusätzliche Tage oder
Nächte im Stundenlohn und Sonntags- sowie Nachtzulagen. Ebenso erhält er eine
Gratifikation. Es ist daher auf das effektive Einkommen abzustellen. Dieses
lässt sich auch dem IK-Auszug entnehmen. Gemäss aktuellem IK-Auszug (IV-Nr. 120
S. 4) betrug das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2021 CHF 41'970.00.
Im Jahr 2022 betrug es CHF 39'525.00 und unterscheidet sich damit nicht
wesentlich vom im Jahr zuvor erzielten Einkommen. Der Vollständigkeit halber
ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren würde, wenn man beim Invalideneinkommen auf das im
Jahr 2022 effektiv erzielte Einkommen von CHF 39'525.00 abstellen würde.
Es würde sich ein Invaliditätsgrad von 38 % ergeben.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2021
abzuweisen. Über die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023
betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ist vorliegend noch
nicht zu entscheiden, da das Versicherungsgericht auf Antrag des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (A.S. 25 f.) das Verfahren
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils betreffend Aufhebung der
Invalidenrente sistiert hat. Dies hat in einem separaten Verfahren zu erfolgen,
sobald der Entscheid über die Aufhebung der Rente in Rechtskraft erwachsen ist.
6.
6.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser