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Entscheid

VSBES.2023.297

Invalidenrente / Rückforderung

25. Februar 2025Deutsch17 min

Zudem wird das Verfahren in Bezug auf die Verfügung vom 7. November 2023 sistiert.

Source so.ch

Urteil vom 25. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

1. IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

2. Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerinnen

B.___

Beigeladene

betreffend Invalidenrente

/ Rückforderung (Verfügung vom 6. November 2023 und

Rückforderungsverfügung vom 7. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1981

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 5. Juli 2010 bei der IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung und am 30. August

2010 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nr.] 1 und 16). Von 1999

bis 2001 absolvierte er eine Anlehre als Verkaufshelfer (IV-Nrn. 10, 11 und 12)

und arbeitete danach während mehreren Jahren im Verkauf. Nach Durchführung von

diversen Integrationsmassnahmen sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) eine

ganze Rente vom 1. August 2011 bis 31. Mai 2012 und ab 1. Juni

2012 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 84).

2. Am 26. Januar 2022 leitete

die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 110) und holte in

diesem Zusammenhang bei der aktuellen Arbeitgeberin einen Arbeitgeberfragebogen

ein (IV-Nr. 113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 121

ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 6. November 2023 (IV-Nr. 130;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.) per 31. Dezember 2020 auf.

3. Mit Verfügung vom 7. November

2023 (IV-Nr. 140 S. 17; A.S. 5) forderte die Beschwerdegegnerin

die ab 1. Januar 2021 bezogenen Rentenleistungen vom Beschwerdeführer

zurück, weil dieser seine Meldepflicht verletzt habe.

4. Gegen die beiden genannten

Verfügungen lässt der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.11.2023 und die Rückforderungsverfügung

der AKSO vom 07.11.2023 seien aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Das

Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung der AKSO vom 07.11.2023 sei

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Einstellung der

Invalidenrente zu sistieren.

4. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei

von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 (A.S. 18)

unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024

beantragt die B.___, sie sei zum Verfahren beizuladen (A.S. 23 f.).

7. Mit Verfügung vom 21. Februar

2024 wird die B.___ (nachfolgend: Beigeladene) beigeladen (A.S. 25 f.).

Zudem wird das Verfahren in Bezug auf die Verfügung vom 7. November 2023 sistiert.

8. Am 26. Februar 2024 lässt der

Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung zurückziehen (A.S. 29).

9. Die Beigeladene äussert sich am

21. März 2024 (A.S. 37 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Es

sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Beigeladene mit der erfolgten Sistierung

des Beschwerdeverfahrens betreffend Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. November

2023 einverstanden ist.

3. Unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

10. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 30. April 2024 (A.S. 46 f.) noch einmal vernehmen, die Beigeladene am 17. Juni

2024 (A.S. 53 ff.).

11. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024

(A.S. 59 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente des

Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2020 aufgehoben

hat. Weiter angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2023, wonach die seit

dem 1. Januar 2021 bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert werden.

Diesbezüglich ist das Verfahren sistiert und zunächst über die Verfügung vom 6. November

2023.

zu entscheiden. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 6.

und 7. November 2023 eingetreten ist (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch ab Januar 2021

streitig. Dieser ist für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,

obwohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebung erst nach

dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, sofern ein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt,

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.3

2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem

Sinne gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen

(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung

– oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung

oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.3.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist

jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen

von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die

Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen

Durchführungsorgan zu melden. Art. 77 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wiederum sieht vor, dass der

Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen

die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,

namentlich eine solche des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte

Person ist gehalten, dem Versicherungsträger solche Veränderungen von sich aus

mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.

4.2.2

mit Hinweisen).

Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht

erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht

nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht ex

nunc et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der

Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b

IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes

Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine

leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November

2023.

E. 10.1).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht von

einer Verletzung der Meldepflicht aus, weil sich im Rahmen des von ihr im Jahr

2022.

eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-Nr. 110) anhand von bei der Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers eingeholten Unterlagen (IV-Nrn. 113 und 118)

herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ per

1.

Januar 2021 auf 50 % erhöht hatte. Gemäss ursprünglicher

Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) wurde im Rahmen eines Pensums

von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 40 % als zumutbar erachtet und

daher für die Rentenberechnung von einem Pensum von 40 % ausgegangen. Auf

die geltenden Meldepflichten und die Folgen bei Nichtbeachtung (vgl. E. II. 2.3.2

hiervor) wurde in dieser Rentenverfügung und auch in späterer Korrespondenz

gegenüber dem Beschwerdeführer hingewiesen (vgl. IV-Nrn. 83 und 98).

3.2

Am 28. Januar 2020 ging bei

der Beschwerdegegnerin neben anderen Unterlagen ein Arbeitsvertrag ein (IV-Nr. 109),

wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 in einem Pensum von 40 %

bei der C.___ angestellt wurde. Danach sind bis zur am 26. Januar 2022

eingeleiteten Rentenrevision keine Akten vorhanden und auch keine

Protokolleinträge verzeichnet. Auf dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten

Fragebogen zur Rentenrevision (IV-Nr. 111) gab dieser an, bei der C.___

als Wohngruppen-Betreuer tätig zu sein. Über das Pensum äusserte er sich nicht

und er reichte keine Unterlagen ein. Im Begleitschreiben (IV-Nr. 112) gab er

seine neue Wohnadresse an.

3.3

Der Beschwerdeführer lässt

beschwerdeweise geltend machen, es sei unbestritten, dass er per 1. Januar

2021.

das Pensum auf 50 % erhöht habe und der entsprechende Arbeitsvertrag

der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen sei. Er sei jedoch überzeugt, diesen

Arbeitsvertrag der Ausgleichskasse und auch der Beschwerdegegnerin zugestellt

zu haben. Am 14. Juni 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer im

Einwandverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 124) und führte

aus, er habe das Arbeitspensum per 1. Januar 2021 nach vorgängiger

Abklärung bei der Beschwerdegegnerin um 10 % erhöht. Es sei ihm damals

mitgeteilt worden, dass dies ohne Weiteres möglich sei und keine Probleme geben

würde. In der Folge habe er der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Schreiben

inkl. angepasstem Arbeitsvertrag zugestellt. Seine Vorgesetzte könne bezeugen,

dass er die genannten Unterlagen zugestellt habe. Im Rahmen einer EL-Revision

übermittelte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse am 4. Januar 2021

eine Mail (IV-Nr. 129), in welcher er ausführte, der Ausgleichkasse im

November 2020 eine Arbeitsvertragsänderung übermittelt zu haben. Er ersuchte um

eine Bestätigung, dass die Neuberechnung keine Leistungsänderungen mit sich

bringe.

3.4

Den vorhandenen Akten lässt sich

die Pensenerhöhung per 1. Januar 2021 erstmals dem im Revisionsverfahren

eingeholten Arbeitgeberbericht vom 5. März 2022 (IV-Nr. 113)

entnehmen. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorgängig informiert

hat, wie er geltend macht, lässt sich anhand der Akten nicht beweisen. Zum

einen hat er nicht angegeben, über welchen Kanal und wen er informiert hat. Es

ist des Weiteren auch nicht plausibel, dass er die Information erhalten haben

soll, eine Pensenerhöhung werde keine Probleme bieten. Es ist unwahrscheinlich,

dass es die Beschwerdegegnerin dabei belassen hätte, dem Beschwerdeführer etwas

zu bestätigen, ohne einen entsprechenden Protokolleintrag zu erstellen und den

Beschwerdeführer aufzufordern, einen Arbeitsvertrag einzureichen; dies gehört

zum normalen Ablauf bei einer solchen Information und es liegt auf der Hand,

dass eine solche Tatsache den Rentenanspruch verändern kann.

3.5

Da es sich bei der Erfüllung

der Meldepflicht um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trifft den

Beschwerdeführer die Beweislast. Denn er leitet daraus das Recht ab, dass ihm

weiterhin die ihm von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2012 zugesprochene

halbe Rente auszurichten sei. Dementsprechend hat er die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2017 vom 17.

Juli 2018 E. 4.4. mit Hinweisen). Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin über das höhere Arbeitspensum ab 1. Januar 2021 ins

Bild gesetzt hat, liegt eine Meldepflichtverletzung vor.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat

aufgrund des seit 1. Januar 2021 geleisteten erhöhten Arbeitspensums eine

Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen, wobei unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu

50.

% eingeschränkt ist. Zur Bemessung des Valideneinkommens hat sie einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen.

Konkret wurde aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre zum

Verkaufshelfer abgeschlossen hat, folgende Tabelle beigezogen: Bundesamt für

Statistik 2020, TA1_tirage_skiil_level, Ziffer 45-46, Männer, Niveau 1 (CHF

5'085.- x 12 Monate). Weiter wurden die Wochenstunden (: 40 x 41.9)

aufgerechnet und eine Anpassung an den Nominallohnindex Männer 2020/2021 (: 100

x 99.9) vorgenommen. Daraus resultierte ein Valideneinkommen von CHF 63'855.00.

In der ursprünglichen Rentenverfügung (IV-Nr. 83 f.) war man beim

Valideneinkommen von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'508.00,

gemessen an der LSE-Tabelle 2010, TA1, Sek. 3 DL, Ziff. 47,

Grosshandel, Total Niveau 4, Männer, ausgegangen.

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, er wäre im Gesundheitsfall wie heute im Sozialbereich tätig. Diese

Änderung habe sich schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgezeichnet.

Daher sei das Valideneinkommen anhand des heutigen Lohns zu bemessen,

aufgerechnet auf ein Vollpensum. Zumindest aber müsste der Totalwert über alle

Wirtschaftszweige Männer Niveau 1 (Bundesamt für Statistik 2020 TA1) Anwendung

finden.

4.2

Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht unbesehen auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden –

zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S.

314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E.

2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR

2011.

IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

4.3

Der Beschwerdeführer bezieht

schon seit einigen Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Nach dem

Schulabschluss hat er – vor Eintritt des Gesundheitsschadens – eine Anlehre als

Verkaufshelfer abgeschlossen. Nach der Ausbildung arbeite er während ein paar

Jahren in diversen Coop-Filialen als Lebensmittelverkäufer und Magaziner. Im

Mai und Juni 2009 war er im Rahmen eines befristeten Einsatzes als Securitas-Mitarbeiter

im Verkehrsdienst tätig. Ab Juli 2009 war er Verkäufer für Motorradzubehör

(vgl. IV-Nrn. 10 – 12). Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 20. Juli

2010.

(IV-Nr. 13) äusserte der Beschwerdeführer, er habe bei Coop selber

gekündigt, da er dem Druck nicht mehr standgehalten habe. Anhaltspunkte dafür,

dass er im Gesundheitsfall eine berufliche Karriere im Sozialbereich

eingeschlagen hätte, gibt es in diesem Zusammenhang keine. Auch die

Berichterstattung über die anschliessend durchgeführten

Eingliederungsmassnahmen enthalten keine derartigen Hinweise (IV-Nrn. 41, 47

und 62). Ein ausführlicher IV-Arztbericht der behandelnden Psychiaterin mit

Ausführungen über die Biografie des Beschwerdeführers (IV-Nr. 64 S. 3 ff.)

enthält ebenfalls keine Ausführungen über andere Berufs-wünsche. Einzig in

einem Bericht des Spitals D.___ vom 17. Oktober 2011 (IV-Nr. 68) über

eine neuropsychologische Abklärung ist zu lesen, der Beschwerdeführer habe

beruflich etwas Neues sehen wollen. Jedoch wird auch in diesem Bericht, der sich

zudem auf die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht, der

Sozialbereich nicht erwähnt. Dementsprechend wurde auch in der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 (IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Verkaufsbereich tätig wäre.

Diversen Protokolleinträgen der

Beschwerdegegnerin während der Zeit der Eingliederungsmassnahmen lässt sich

ebenfalls nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schon damals für den

Sozialbereich interessiert hätte. Am 7. September 2010 wurde festgehalten,

er sei sehr motiviert und seine Arbeitsbemühungen seien sehr breit gestreut

(Allrounder, Magaziner, Garage, Verkauf, Reinigung, Tankwart, Hauswart). Ein

Traum wäre der Sicherheitsdienst, jedoch habe er Einträge im Strafregister. Am

21.

September 2010 wurde angemerkt, der Beschwerdeführer möchte im Berufsleben

etwas Neues machen (Hauswart, Securitas, Werkhof-Mitarbeiter) – sicher würde er

auch wieder eine Verkaufsstelle annehmen.

4.4

Nach dem Gesagten gibt es keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Arbeit

im Sozialbereich ins Auge gefasst hätte. So ist mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im angestammten

Bereich tätig wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen vom entsprechenden Tabellenlohn

ausgegangen ist. Somit resultiert ein Valideneinkommen von CHF 63'855.00.

Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 22) hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor

dem Eintritt des Gesundheitsschadens auch nie ein Einkommen in dieser Höhe

erzielt, weshalb auch aufgrund dessen nicht gesagt werden kann, dass dieses zu

tief angesetzt wäre.

4.5

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

Beim Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin die Angaben der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberfragebogen

vom 5. März 2022 (IV-Nr. 113) herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2021 aufgrund der

Pandemie-Situation über sein zumutbares Pensum hinaus punktuell ausgeholfen,

was nicht berücksichtigt werden dürfe. Es sei auf das vertraglich vereinbarte

Einkommen abzustellen. Dabei wird verkannt, dass dem Beschwerdeführer für

Nachtdienste und Pikett weitere Entschädigungen zustehen. Dies ergibt sich auch

aus dem Arbeitgeberbericht und den dazu eingereichten Lohnauflistungen (IV-Nr.

113). Je nach Einsatzplan erhält er Entschädigungen für zusätzliche Tage oder

Nächte im Stundenlohn und Sonntags- sowie Nachtzulagen. Ebenso erhält er eine

Gratifikation. Es ist daher auf das effektive Einkommen abzustellen. Dieses

lässt sich auch dem IK-Auszug entnehmen. Gemäss aktuellem IK-Auszug (IV-Nr. 120

S. 4) betrug das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2021 CHF 41'970.00.

Im Jahr 2022 betrug es CHF 39'525.00 und unterscheidet sich damit nicht

wesentlich vom im Jahr zuvor erzielten Einkommen. Der Vollständigkeit halber

ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren würde, wenn man beim Invalideneinkommen auf das im

Jahr 2022 effektiv erzielte Einkommen von CHF 39'525.00 abstellen würde.

Es würde sich ein Invaliditätsgrad von 38 % ergeben.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2021

abzuweisen. Über die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023

betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ist vorliegend noch

nicht zu entscheiden, da das Versicherungsgericht auf Antrag des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (A.S. 25 f.) das Verfahren

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils betreffend Aufhebung der

Invalidenrente sistiert hat. Dies hat in einem separaten Verfahren zu erfolgen,

sobald der Entscheid über die Aufhebung der Rente in Rechtskraft erwachsen ist.

6.

6.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser