VSBES.2023.299
Unfallversicherung
25. August 2025Deutsch22 min
2022 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenbeurteilung
Source so.ch
Urteil vom 25. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Kommissionierer bei [...] angestellt
und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die
Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar
2020 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim Absteigen vom Stapler das linke
Knie- und Fussgelenk (vgl. Unfallmeldung vom 20. Februar 2020, Swica-Akten
[Swica-Nr.] 33). Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ (undatiert, Posteingang
17. Januar 2022) ist eine Distorsion des linken Knies sowie des linken
Sprunggelenks als Diagnose zu entnehmen. Die Behandlung wurde als abgeschlossen
vermerkt. Es wurde bis am 4. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
1.2 Im Verlauf stellte sich der
Beschwerdeführer im Oktober 2020 wegen seit fünf Monaten bestehenden
Hüftbeschwerden beim Orthopäden Dr. med. C.___ vor (Akten der
Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 40). Die diagnostische Abklärung ergab eine
Bursitis trochanterica. Seit ca. Mitte Februar 2021 kamen zusätzlich
schleichende Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein hinzu. Aufgrund
dessen meldete der Beschwerdeführer am 30. August 2021 einen Rückfall.
1.3 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2022 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenbeurteilung
von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. April 2022 fest,
das Unfallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von
vorbestehenden Gesundheitsschädigungen geführt. Zu den im Verlauf aufgetretenen
Hüft- und Rückenbeschwerden bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. Februar 2020. Die
Versicherungsleistungen wurden per 18. März 2020 eingestellt und auf eine
Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Versicherungsleistungen wurde
verzichtet (Swica-Nr. 42, S. 1 – 3). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Einsprache (Swica-Nr.
59). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Swica-Nr. 67).
2. Am 11. Dezember 2023
erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom
9. November 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die im
Bereich des linken oberen Sprunggelenks und des linken Kniegelenks sowie im
Rücken, ausstrahlend in das linke Bein auftretenden Beschwerden des
Beschwerdeführers unfallkausal seien.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen und diese sei anzuweisen,
bezüglich der Kausalität der Probleme im linken oberen Sprunggelenk und des
linken Kniegelenks sowie im Rückenbereich, ausstrahlend in das linke Bein des
Beschwerdeführers und dem mit Datum vom 18. Februar 2020 erlittenen Unfall
eine medizinische Begutachtung anzuordnen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
3. Mit Beschwerdeantwort vom
17. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Beschwerdeführer repliziert
am 28. März 2024.
5. Die Beschwerdegegnerin reicht
mit Eingabe vom 29. Mai 2024 eine Duplik ein.
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 20. Juni 2024 seine Kostennote ein und äussert sich
nochmals kurz zur Sache.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung der
Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. November 2023 verwirklicht
hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts
9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392
E. 6 S. 397 mit Hinweis).
1.3
Strittig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
9.
November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 18. Februar 2020 ihre Versicherungsleistungen per
18.
März 2020 zu Recht eingestellt hat. Umstritten ist dabei, ob die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich des linken oberen
Sprunggelenkes und des linken Kniegelenkes sowie im Rücken in einem natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2020 stehen.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (vgl.
Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden,
erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V
402.
E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der
ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben
medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21.
August 2015 E. 2.2.3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend
mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom
3.
August 2022 E. 3.3).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh-baren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
4.
Die medizinische Aktenlage
stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
4.1
Die am 20. Februar 2020
erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes zeigte gemäss
dem Bericht des Röntgeninstituts [...] gleichen Datums eine mukoide
Degeneration des Innenmeniskushinterhorns und Korpus mit einem horizontalen, Meniskusunterfläche
in der Peripherie reichendem Riss im Korpus, intakte übrige Kniebinnenstrukturen;
kleine septierte zystische Formation mediodorsal des HKB, primär mit
Kreuzbandganglion Typ III, DD parameniskaler Zyste zu vereinbaren; Multilokuläre
Baker-Zyste, leichte fissurale retropatellare Chondropathie Grad II nach
Outerbridge (Swica-Nr. 1, S. 2 f.).
4.2
Am 21. Februar 2020 wurde
eine MRT des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) nativ erstellt, wobei der
entsprechende Bericht des Röntgeninstituts [...] gleichen Datums eine etwa 11 x 11 mm
messende, (eventuell chronische) osteochondrale Läsion an der medialen
Talusschulter mit zumindest partiell defizitärem Knorpel sowie leichter
Impressionskomponente ebendort wie oben beschrieben zeigte. Ansonsten OSG
reizlos, kein Erguss. Kein Hinweis auf eine frische ligamentäre Läsion.
Syndesmose intakt (Swica-Nr. 1, S. 4 f.).
4.3
Am 2. März 2021 fand eine Konsultation
in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals [...] statt. Dabei
hielten die behandelnden Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...]
folgende Diagnosen fest: Grosse nach caudal sequestrierte Diskushernie L2/3 mit
Kompression der Nervenwurzel L3 links recessal (1.), Diskusprotrusion L 5/S1
(2.). Der Beschwerdeführer berichte über eine Beinheberschwäche links, welche
ihm vor ca. zwei Wochen erstmalig richtig aufgefallen sei. Das Problem sei aber
schleichend gekommen, er habe schon seit längerem das Gefühl, er habe weniger
Kraft im linken Bein. Vor allem beim Treppaufsteigen und beim schnellen Laufen
bemerke er nun eine Kraftminderung links. Zudem habe er Schmerzen, welche von
gluteal über den ventralen Oberschenkel bis zur linken Knie-Innenseite ziehen.
Manchmal gingen die Schmerzen auch bis zum Knöchel runter. Er sei aufgrund der
Hüfte schon in Aarau in der E.___ in Abklärung gewesen. Er habe seit einem
Sprung von grosser Höhe vor ca. einem Jahr Beschwerden in der linken Hüfte und
dem linken Knie. Er sei auch schon bei Dr. F.___ im Hause auf Grund von
OSG-Beschwerden link gewesen, welche am ehesten im Rahmen eines osteochondralen
Flake des Talus kommen würden. Er arbeite als Lagerist, aktuell aufgrund der
Beschwerden arbeitsunfähig geschrieben. Keine fixe Medikation. Weiter hielten
die behandelnden Ärzte folgende Befunde fest: Flüssiges Gangbild.
Sensibilitätsminderung des linken Oberschenkels und Unterschenkels medial sowie
lateral. Sensibilität medialer und lateraler Fussrand intakt. Fussheber und
Fusssenkerschwäche M4 links. Hüftbeugerschwäche links M4. Knie Flexion und
Extension beidseits M5. Hüft- und Kniegelenk links schmerzfrei, in vollem Bewegungsausmass
beweglich. Leichte Druckdolenz ca. L4/5, keine paravertebrale Druckdolenz.
Keine Schmerzzunahme bei Oberkörperrotation oder Neigung nach links. Lasègue
negativ. Die behandelnden Ärzte konstatierten, man sehe die Beinheberschwäche
zusammenhängend mit der grossen, nach caudal sequestrierten Diskushernie L2/3
mit Nervenwurzelkontakt der L3-Wurzel links. Da die Diskusprotrusion in der
T2-Wichtung wasserhaltig sei, sehe man hier gute Chancen, die Beschwerden mit
einer Infiltration zu lindern. Man vereinbare deshalb einen Termin zur
Infiltration (Swica-Nr. 2).
4.4
Gemäss Infiltrationsbericht vom
10.
März 2021 wurde eine epidurale Infiltration auf Höhe L2/3 links mit 40
mg Kenacort durchgeführt (Swica-Nr. 3).
4.5
Am 30. März 2021 fand eine
erneute Konsultation in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde des
Kantonsspitals [...] statt. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende
Beschwerden mit Schmerzen vom linken Becken in die linke Leiste ausstrahlend.
Ebenso weiterhin Schwäche der Oberschenkelmuskulatur vor allem beim
Treppensteigen und beim Aufstehen aus dem Sitzen. Durch die Infiltration habe
er ca. eine 20%ige Verbesserung der Beschwerden verspürt. Er frage nach
weiteren konservativen Therapiemöglichkeiten mit erneuter Infiltration und
Physiotherapie. Festgestellt wurde ein flüssiges, hinkfreies Gangbild.
Sensibilität des lateralen Oberschenkels links leicht vermindert im Vergleich
zur Gegenseite, ansonsten seitengleiche Sensibilität der unteren Extremitäten.
Hüftbeugerschwäche M4 links. Knieflexion und Extension beidseits M5. Fussheber
und -senker beidseits M6. Hüftgelenk links frei beweglich. Man bespreche mit
dem Beschwerdeführer die beiden Möglichkeiten eines operativen Vorgehens wie
auch nochmals einem konservativen Therapieversuch. Man schlage eine nochmalige
Infiltration L2/3, ein erneutes MRI der LWS ca. drei Wochen nach Infiltration
zur Verlaufsbeurteilung der Hernie und eine Besprechung in der Sprechstunde
vor. Sollte die Hernie und die Beschwerden weiter rückläufig sein, könne mit
dem konservativen Therapieversuch weitergefahren werden. Sollte sich die Hernie
nicht zurückbilden, werde man dann die Operation in die Wege leiten (Swica-Nr.
4).
4.6
Gemäss Infiltrationsbericht vom
7.
April 2021 wurde eine erneute epidurale Infiltration auf Höhe L2/3
links mit 40 mg Kenacort durchgeführt (Swica-Nr. 5).
4.7
Im Sprechstundenbericht der
Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...] vom 27. April 2021 wird
festgehalten, die jetzt vorliegende Verlaufskontroll-MRT-Untersuchung zeige
einen sehr schönen Rückgang der Diskushernie L2/3, eine linksseitige
Kompression lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Somit zeige sich eigentlich
ein guter Verlauf nach der Infiltration, die Dehydrierung der weichen
Diskusanteile sei gut gelungen und auch schön dokumentiert (Swica-Nr. 6).
4.8
Im Sprechstundenbericht der
Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...] vom 17. August 2021 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei heute nahezu beschwerdefrei, er habe keine
Schmerzen mehr und die volle Kontrolle über sein linkes Bein. Eine gewisse
Dysästhesie scheine noch vorzuliegen, allerdings komme er hiermit sehr gut
zurecht und es bedürfe keiner weiteren therapeutischen Intervention. Die
Untersuchung sei unauffällig, er könne problemlos inklinieren und schmerzfrei
aufrichten. Kein Klopf- oder Druckschmerz. Die Motorik sei beidseits
seitengleich Intakt und die differenzierten Gang- und Standarten seien
problemlos vorführbar. Man habe die Behandlung abgeschlossen (Swica-Nr. 7).
4.9
Am 10. April 2022 nahm Dr.
med. D.___ als beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin (vgl. Swica-Nr.
24, S. 3) eine Aktenbeurteilung vor (Swica-Nr. 25). Darin führte er aus, der
Beschwerdeführer gebe an, er habe sich am 18. Februar 2020 beim Absteigen
von einem Stapler das linke Knie und das linke OSG verletzt. Eine MRT des
linken Knies vom 20. Februar 2020 habe eine mukoide Degeneration des
Innenmeniskushinterhorns und Korpus mit einem horizontalen, Meniskusunterfläche
in der Peripherie reichendem Riss im Korpus bei inktakten übrigen
Kniebinnenstrukturen gezeigt. Eine MRT des linken Sprunggelenks vom
21.
Februar 2020 habe eine etwa 11 x 11 mm messende, (eventuell
chronische) osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit zumindest
partiell defizitärem Knorpel sowie leichter Impressionskomponente ebendort bei
ansonsten reizlosen OSG ohne Erguss und ohne Hinweis auf eine frische
ligamentäre Läsion oder Läsion der Syndesmose gezeigt. Im März 2020 (recte:
2021) habe der Beschwerdeführer über eine schleichend zunehmende
Beinheberschwäche links geklagt, welche ihm vor ca. zwei Wochen erstmalig
richtig aufgefallen sei. Eine MRT der LWS vom 22. Februar 2020 (recte:
2021) habe eine grosse, nach kaudal umgeschlagene Diskusextrusion Höhe LWK 2/3
mit Punctum maximum zentral bis links subartikulär und deutlicher
Verlagerung/beginnender Kompression der Nervenwurzel L3 links rezessal und eine
flache, breitbasige Diskusprotrusion Höhe LWK 5/SWK 1 mit zumindest
Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links rezessal gezeigt. Es sei eine
2-malige Infiltrationsbehandlung der betroffenen Höhe erfolgt und der
Beschwerdeführer sei dadurch beschwerdefrei geworden. Eine Kontroll-MRT der LWS
habe einen sehr schönen Rückgang der Diskushernie L2/3 gezeigt, eine
linksseitige Kompression habe sich nicht mehr nachweisen lassen. Im Anschluss
daran wurden folgende Diagnosen festgehalten: Überlastungen linkes OSG und
linkes Knie am 18. Februar 2020 mit/bei: chronischer ostechondraler Läsion an
der medialen Talusschulter, mukoider Degeneration des Innenmeniskus mit
Horizontalriss im Bereich des Hinterhorns und Korpus, Diskushernie LWK 2/3 mit
beginnender Kompression der Nervenwurzel L3 links rezessal, breitbasiger
Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links
rezessal und Status nach zwei Infiltrationsbehandlungen. Dr. med. D.___
konstatierte, das Unfallereignis vom 18. Februar 2020 sei für die Beschwerden
im Bereich des linken OSG und des linken Knies eine bloss mögliche Ursache der
gesundheitlichen Störung und für die Beschwerden im Bereich des Rückens,
ausstrahlend in das linke Bein könne keinerlei Kausalität gesehen werden. Die
MRT des linken OSG und des linken Kniegelenkes zeigten keine traumatisch
bedingten Läsionen. Die Knorpelläsion im Bereich des Talus sei degenerativ
bedingt, für eine traumatische Läsion fehle ein adäquates Knochenmarksignal.
Zudem sei der Kapsel-Bandapparat des Sprunggelenks wie auch des Kniegelenks in
der MRT völlig unauffällig. Der Innenmeniskus zeige eine mukoide Degeneration
sowie eine horizontale Rissform, die definitionsgemäss degenerativ bedingt sei.
Es würden auch keinerlei Behandlungen der beiden Gelenke berichtet. Bezüglich
der Lendenwirbelsäulenbeschwerden, ausstrahlend in das linke Bein, gebe der
Beschwerdeführer selbst an, die Beschwerden seien schleichend aufgetreten und
bestünden seit ca. Mitte Februar 2021. Ein Zusammenhang mit dem vor einem Jahr
angegebenen Unfall im Februar 2020 könne nicht gesehen werden. Eine
traumatische Bandscheibenläsion müsse umgehend (spätestens innerhalb von 72
Stunden) zu neurologischen Ausfällen führen. Dies sei hier nicht der Fall
gewesen. In der MRT zeigten sich typische degenerative Veränderungen der
betroffenen Bandscheiben. Es bestehe keine Unfallkausalität. Unter der Annahme
eines minimalen Distorsionstraumas des linken OSG und des linken Kniegelenks,
wofür es allerdings bildgebend keinerlei Anhalt gebe, der status quo sine sei spätestens
am 21. Februar 2020 (MRT OSG) wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der
oben beschriebenen degenerativen Veränderungen in beiden Gelenken mit dem
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das
Unfallereignis vom 18. Februar 2020 zu dieser Verschlechterung des
vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre.
5.
Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2023 ab mit der Begründung,
gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 10. April 2022
sei der Beweis mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht
überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2020
zurückzuführen seien. Auf eine Rückforderung der bis zum erstmaligen
Behandlungsabschluss am 18. März 2020 bzw. darüber hinaus erbrachter
Versicherungsleistungen werde verzichtet.
6.
6.1
Die von Dr. med. D.___
vorgenommene Beurteilung wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben
und ist für die streitigen Belange umfassend. Der beratende Arzt hat die
medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der
geklagten Beschwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheidgrundlage vor
(vgl. E. 3.2). Der Umstand, dass Dr. med. D.___ keine eigene Untersuchung
durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung im Übrigen nicht zu
schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden
medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche
Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen
Voraussetzungen ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.2
Dr. med. D.___ stellte auf die
in den verschiedenen Untersuchungen erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen
ab und begründete unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte
nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 18. Februar 2020 für die
Beschwerden im Bereich des linken OSG und des linken Knies eine bloss mögliche
Ursache der gesundheitlichen Störung war und für die Beschwerden im Bereich des
Rückens, ausstrahlend in das linke Bein keine Kausalität gesehen werden kann.
Er führte mit Blick auf die MRT des linken OSG und des linken Kniegelenks
überzeugend aus, dass diese keine traumatisch bedingten Läsionen aufweisen, die
Knorpelläsion im Bereich des Talus degenerativ bedingt ist und der
Innenmeniskus eine mukoide Degeneration sowie eine horizontale Rissform zeigen,
welche definitionsgemäss degenerativ bedingt ist. Bezüglich der
Lendenwirbelsäulenbeschwerden stellte Dr. med. D.___ typische degenerative
Veränderungen der betroffenen Bandscheiben fest, weshalb ein Zusammenhang zum
Unfallereignis zu verneinen ist (Swica-Nr. 25). An dieser Einschätzung vermögen
die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte
(Beschwerdebeilage 5 – 9) keine Zweifel zu erwecken:
6.3
In dem vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegten Bericht von Dr. med. G.___ vom 29. Juni 2023
(Beschwerdebeilage 5) wird ausgeführt, auf der linken Seite bestehe eine
wahrscheinlich posttraumatische Läsion in der medialen Talusschulter. Seit dem
Unfall vom 18. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer ebenda Schmerzen,
die in letzter Zeit zugenommen hätten. Als Diagnose wird (u.a.) eine symptomatische
osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter links nach OSG-Distorsion vom
18.
Februar 2020 angegeben (vgl. auch Bericht von Dr. med. G.___ vom
11.
Juli 2023 [Beschwerdebeilage 6]). Mit Schreiben vom
20.
November 2023 (Beschwerdebeilage 7) an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers führt Dr. med. G.___ aus, aus fusschirurgischer Sicht sei die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit bzw. die Operation, die am 14. August 2023
notwendig gewesen sei, klar auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2020
zurückzuführen.
6.4
Die Argumentation von Dr. med. G.___
nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und
vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2,
119.
V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September
2023.
E. 5.2.2). Schliesslich begründet die behandelnde Ärztin ihre Einschätzung
der Kausalitätsfrage nicht näher und diese erscheint gestützt auf die
medizinische Aktenlage als nicht nachvollziehbar. Ihre Hauptargumentation
basiert auf Annahmen zur unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Symptomatik
und zum anschliessenden Beschwerdeverlauf, welche, weder dokumentiert sind noch
auf eigene Wahrnehmungen der Ärztin gestützt werden können. Aus dem
Sprechstundenbericht des Kantonsspitals [...] vom 26. Januar 2021
(Swica-Nr. 46) geht überdies hervor, dass die osteochondrale Läsion im OSG
links bereits im Jahr 2018 festgestellt worden war. Unter «Bildgebung»
(Röntgen) wird ausgeführt, eine bereits auf dem Bild von 2018 sichtbare Läsion
an der medialen Talusschulter links zeige sich auf dem heutigen Bild immer
noch. Die gute Nachricht sei, dass sie nicht grösser erscheine und der
Gelenkspalt weiterhin harmonisch erscheine. Das Unfallereignis vom 18. Februar
2020.
findet in diesem Bericht keine Erwähnung. Somit wurde die osteochondrale
Läsion im linken OSG bereits vor dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 festgestellt.
Schliesslich gilt es auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass
behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
6.5
Soweit der Beschwerdeführer zudem
geltend macht, dass die Rückenbeschwerden vorliegend aufgrund der Fehlbelastung
durch die unfallbedingten Fuss- und Knieverletzungen entstanden seien, findet
seine Behauptung in den medizinischen Akten ebenfalls keine Stütze. Keiner der
behandelnden Ärzte, die der Beschwerdeführer betreffend Rückenbeschwerden
aufsuchte, bringt die Diskushernie des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 in
Verbindung (vgl. insb. Beschwerdebeilage 8 – 9). Die
Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die schlüssige Beurteilung des beratenden
Expertenarztes einlässlich dargelegt, dass die Lendenwirbelsäulenbeschwerden
nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 stehen. Dr.
med. D.___ ging in nachvollziehbarer Weise von typischen degenerativen
Veränderungen der betroffenen Bandscheiben aus. Diese Einschätzung steht auch
im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es einer
medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien und -protrusionen bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus,
dass das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder -protrusion unverzüglich und mit
sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3). Dies war vorliegend jedoch gerade nicht
der Fall, lagen beim Beschwerdeführer doch keine unverzüglichen Symptome einer
Diskushernie vor. Im Ergebnis fehlt es auch betreffend die Rückenbeschwerden am
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer
unfallkausalen Verursachung.
6.6
Zusammenfassend vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Berichte seiner
behandelnden Ärzte an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung
von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Damit ist die
Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Bei der
vorliegenden Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen zur
Unfallkausalität der Beschwerden keine anderslautenden weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden
kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
7.
Der angefochtene
Dispositiv
Einspracheentscheid vom 9. November 2023 ist demnach nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Gottesman