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Entscheid

VSBES.2023.299

Unfallversicherung

25. August 2025Deutsch22 min

2022 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenbeurteilung

Source so.ch

Urteil vom 25. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschwerdeführer

gegen

SWICA Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Kommissionierer bei [...] angestellt

und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die

Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar

2020 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim Absteigen vom Stapler das linke

Knie- und Fussgelenk (vgl. Unfallmeldung vom 20. Februar 2020, Swica-Akten

[Swica-Nr.] 33). Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ (undatiert, Posteingang

17. Januar 2022) ist eine Distorsion des linken Knies sowie des linken

Sprunggelenks als Diagnose zu entnehmen. Die Behandlung wurde als abgeschlossen

vermerkt. Es wurde bis am 4. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

1.2 Im Verlauf stellte sich der

Beschwerdeführer im Oktober 2020 wegen seit fünf Monaten bestehenden

Hüftbeschwerden beim Orthopäden Dr. med. C.___ vor (Akten der

Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 40). Die diagnostische Abklärung ergab eine

Bursitis trochanterica. Seit ca. Mitte Februar 2021 kamen zusätzlich

schleichende Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein hinzu. Aufgrund

dessen meldete der Beschwerdeführer am 30. August 2021 einen Rückfall.

1.3 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2022 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenbeurteilung

von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. April 2022 fest,

das Unfallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von

vorbestehenden Gesundheitsschädigungen geführt. Zu den im Verlauf aufgetretenen

Hüft- und Rückenbeschwerden bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. Februar 2020. Die

Versicherungsleistungen wurden per 18. März 2020 eingestellt und auf eine

Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Versicherungsleistungen wurde

verzichtet (Swica-Nr. 42, S. 1 – 3). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Einsprache (Swica-Nr.

59). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Swica-Nr. 67).

2. Am 11. Dezember 2023

erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom

9. November 2023 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die im

Bereich des linken oberen Sprunggelenks und des linken Kniegelenks sowie im

Rücken, ausstrahlend in das linke Bein auftretenden Beschwerden des

Beschwerdeführers unfallkausal seien.

3. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen und diese sei anzuweisen,

bezüglich der Kausalität der Probleme im linken oberen Sprunggelenk und des

linken Kniegelenks sowie im Rückenbereich, ausstrahlend in das linke Bein des

Beschwerdeführers und dem mit Datum vom 18. Februar 2020 erlittenen Unfall

eine medizinische Begutachtung anzuordnen.

-

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3. Mit Beschwerdeantwort vom

17. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Der Beschwerdeführer repliziert

am 28. März 2024.

5. Die Beschwerdegegnerin reicht

mit Eingabe vom 29. Mai 2024 eine Duplik ein.

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 20. Juni 2024 seine Kostennote ein und äussert sich

nochmals kurz zur Sache.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung der

Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. November 2023 verwirklicht

hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts

9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392

E. 6 S. 397 mit Hinweis).

1.3

Strittig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

9.

November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 18. Februar 2020 ihre Versicherungsleistungen per

18.

März 2020 zu Recht eingestellt hat. Umstritten ist dabei, ob die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich des linken oberen

Sprunggelenkes und des linken Kniegelenkes sowie im Rücken in einem natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2020 stehen.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (vgl.

Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden,

erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V

402.

E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der

ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs

nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben

medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom

21.

August 2015 E. 2.2.3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181). Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend

mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom

3.

August 2022 E. 3.3).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh-baren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

Die medizinische Aktenlage

stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

4.1

Die am 20. Februar 2020

erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes zeigte gemäss

dem Bericht des Röntgeninstituts [...] gleichen Datums eine mukoide

Degeneration des Innenmeniskushinterhorns und Korpus mit einem horizontalen, Meniskusunterfläche

in der Peripherie reichendem Riss im Korpus, intakte übrige Kniebinnenstrukturen;

kleine septierte zystische Formation mediodorsal des HKB, primär mit

Kreuzbandganglion Typ III, DD parameniskaler Zyste zu vereinbaren; Multilokuläre

Baker-Zyste, leichte fissurale retropatellare Chondropathie Grad II nach

Outerbridge (Swica-Nr. 1, S. 2 f.).

4.2

Am 21. Februar 2020 wurde

eine MRT des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) nativ erstellt, wobei der

entsprechende Bericht des Röntgeninstituts [...] gleichen Datums eine etwa 11 x 11 mm

messende, (eventuell chronische) osteochondrale Läsion an der medialen

Talusschulter mit zumindest partiell defizitärem Knorpel sowie leichter

Impressionskomponente ebendort wie oben beschrieben zeigte. Ansonsten OSG

reizlos, kein Erguss. Kein Hinweis auf eine frische ligamentäre Läsion.

Syndesmose intakt (Swica-Nr. 1, S. 4 f.).

4.3

Am 2. März 2021 fand eine Konsultation

in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals [...] statt. Dabei

hielten die behandelnden Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...]

folgende Diagnosen fest: Grosse nach caudal sequestrierte Diskushernie L2/3 mit

Kompression der Nervenwurzel L3 links recessal (1.), Diskusprotrusion L 5/S1

(2.). Der Beschwerdeführer berichte über eine Beinheberschwäche links, welche

ihm vor ca. zwei Wochen erstmalig richtig aufgefallen sei. Das Problem sei aber

schleichend gekommen, er habe schon seit längerem das Gefühl, er habe weniger

Kraft im linken Bein. Vor allem beim Treppaufsteigen und beim schnellen Laufen

bemerke er nun eine Kraftminderung links. Zudem habe er Schmerzen, welche von

gluteal über den ventralen Oberschenkel bis zur linken Knie-Innenseite ziehen.

Manchmal gingen die Schmerzen auch bis zum Knöchel runter. Er sei aufgrund der

Hüfte schon in Aarau in der E.___ in Abklärung gewesen. Er habe seit einem

Sprung von grosser Höhe vor ca. einem Jahr Beschwerden in der linken Hüfte und

dem linken Knie. Er sei auch schon bei Dr. F.___ im Hause auf Grund von

OSG-Beschwerden link gewesen, welche am ehesten im Rahmen eines osteochondralen

Flake des Talus kommen würden. Er arbeite als Lagerist, aktuell aufgrund der

Beschwerden arbeitsunfähig geschrieben. Keine fixe Medikation. Weiter hielten

die behandelnden Ärzte folgende Befunde fest: Flüssiges Gangbild.

Sensibilitätsminderung des linken Oberschenkels und Unterschenkels medial sowie

lateral. Sensibilität medialer und lateraler Fussrand intakt. Fussheber und

Fusssenkerschwäche M4 links. Hüftbeugerschwäche links M4. Knie Flexion und

Extension beidseits M5. Hüft- und Kniegelenk links schmerzfrei, in vollem Bewegungsausmass

beweglich. Leichte Druckdolenz ca. L4/5, keine paravertebrale Druckdolenz.

Keine Schmerzzunahme bei Oberkörperrotation oder Neigung nach links. Lasègue

negativ. Die behandelnden Ärzte konstatierten, man sehe die Beinheberschwäche

zusammenhängend mit der grossen, nach caudal sequestrierten Diskushernie L2/3

mit Nervenwurzelkontakt der L3-Wurzel links. Da die Diskusprotrusion in der

T2-Wichtung wasserhaltig sei, sehe man hier gute Chancen, die Beschwerden mit

einer Infiltration zu lindern. Man vereinbare deshalb einen Termin zur

Infiltration (Swica-Nr. 2).

4.4

Gemäss Infiltrationsbericht vom

10.

März 2021 wurde eine epidurale Infiltration auf Höhe L2/3 links mit 40

mg Kenacort durchgeführt (Swica-Nr. 3).

4.5

Am 30. März 2021 fand eine

erneute Konsultation in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde des

Kantonsspitals [...] statt. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende

Beschwerden mit Schmerzen vom linken Becken in die linke Leiste ausstrahlend.

Ebenso weiterhin Schwäche der Oberschenkelmuskulatur vor allem beim

Treppensteigen und beim Aufstehen aus dem Sitzen. Durch die Infiltration habe

er ca. eine 20%ige Verbesserung der Beschwerden verspürt. Er frage nach

weiteren konservativen Therapiemöglichkeiten mit erneuter Infiltration und

Physiotherapie. Festgestellt wurde ein flüssiges, hinkfreies Gangbild.

Sensibilität des lateralen Oberschenkels links leicht vermindert im Vergleich

zur Gegenseite, ansonsten seitengleiche Sensibilität der unteren Extremitäten.

Hüftbeugerschwäche M4 links. Knieflexion und Extension beidseits M5. Fussheber

und -senker beidseits M6. Hüftgelenk links frei beweglich. Man bespreche mit

dem Beschwerdeführer die beiden Möglichkeiten eines operativen Vorgehens wie

auch nochmals einem konservativen Therapieversuch. Man schlage eine nochmalige

Infiltration L2/3, ein erneutes MRI der LWS ca. drei Wochen nach Infiltration

zur Verlaufsbeurteilung der Hernie und eine Besprechung in der Sprechstunde

vor. Sollte die Hernie und die Beschwerden weiter rückläufig sein, könne mit

dem konservativen Therapieversuch weitergefahren werden. Sollte sich die Hernie

nicht zurückbilden, werde man dann die Operation in die Wege leiten (Swica-Nr.

4).

4.6

Gemäss Infiltrationsbericht vom

7.

April 2021 wurde eine erneute epidurale Infiltration auf Höhe L2/3

links mit 40 mg Kenacort durchgeführt (Swica-Nr. 5).

4.7

Im Sprechstundenbericht der

Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...] vom 27. April 2021 wird

festgehalten, die jetzt vorliegende Verlaufskontroll-MRT-Untersuchung zeige

einen sehr schönen Rückgang der Diskushernie L2/3, eine linksseitige

Kompression lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Somit zeige sich eigentlich

ein guter Verlauf nach der Infiltration, die Dehydrierung der weichen

Diskusanteile sei gut gelungen und auch schön dokumentiert (Swica-Nr. 6).

4.8

Im Sprechstundenbericht der

Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals [...] vom 17. August 2021 wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei heute nahezu beschwerdefrei, er habe keine

Schmerzen mehr und die volle Kontrolle über sein linkes Bein. Eine gewisse

Dysästhesie scheine noch vorzuliegen, allerdings komme er hiermit sehr gut

zurecht und es bedürfe keiner weiteren therapeutischen Intervention. Die

Untersuchung sei unauffällig, er könne problemlos inklinieren und schmerzfrei

aufrichten. Kein Klopf- oder Druckschmerz. Die Motorik sei beidseits

seitengleich Intakt und die differenzierten Gang- und Standarten seien

problemlos vorführbar. Man habe die Behandlung abgeschlossen (Swica-Nr. 7).

4.9

Am 10. April 2022 nahm Dr.

med. D.___ als beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin (vgl. Swica-Nr.

24, S. 3) eine Aktenbeurteilung vor (Swica-Nr. 25). Darin führte er aus, der

Beschwerdeführer gebe an, er habe sich am 18. Februar 2020 beim Absteigen

von einem Stapler das linke Knie und das linke OSG verletzt. Eine MRT des

linken Knies vom 20. Februar 2020 habe eine mukoide Degeneration des

Innenmeniskushinterhorns und Korpus mit einem horizontalen, Meniskusunterfläche

in der Peripherie reichendem Riss im Korpus bei inktakten übrigen

Kniebinnenstrukturen gezeigt. Eine MRT des linken Sprunggelenks vom

21.

Februar 2020 habe eine etwa 11 x 11 mm messende, (eventuell

chronische) osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit zumindest

partiell defizitärem Knorpel sowie leichter Impressionskomponente ebendort bei

ansonsten reizlosen OSG ohne Erguss und ohne Hinweis auf eine frische

ligamentäre Läsion oder Läsion der Syndesmose gezeigt. Im März 2020 (recte:

2021) habe der Beschwerdeführer über eine schleichend zunehmende

Beinheberschwäche links geklagt, welche ihm vor ca. zwei Wochen erstmalig

richtig aufgefallen sei. Eine MRT der LWS vom 22. Februar 2020 (recte:

2021) habe eine grosse, nach kaudal umgeschlagene Diskusextrusion Höhe LWK 2/3

mit Punctum maximum zentral bis links subartikulär und deutlicher

Verlagerung/beginnender Kompression der Nervenwurzel L3 links rezessal und eine

flache, breitbasige Diskusprotrusion Höhe LWK 5/SWK 1 mit zumindest

Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links rezessal gezeigt. Es sei eine

2-malige Infiltrationsbehandlung der betroffenen Höhe erfolgt und der

Beschwerdeführer sei dadurch beschwerdefrei geworden. Eine Kontroll-MRT der LWS

habe einen sehr schönen Rückgang der Diskushernie L2/3 gezeigt, eine

linksseitige Kompression habe sich nicht mehr nachweisen lassen. Im Anschluss

daran wurden folgende Diagnosen festgehalten: Überlastungen linkes OSG und

linkes Knie am 18. Februar 2020 mit/bei: chronischer ostechondraler Läsion an

der medialen Talusschulter, mukoider Degeneration des Innenmeniskus mit

Horizontalriss im Bereich des Hinterhorns und Korpus, Diskushernie LWK 2/3 mit

beginnender Kompression der Nervenwurzel L3 links rezessal, breitbasiger

Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links

rezessal und Status nach zwei Infiltrationsbehandlungen. Dr. med. D.___

konstatierte, das Unfallereignis vom 18. Februar 2020 sei für die Beschwerden

im Bereich des linken OSG und des linken Knies eine bloss mögliche Ursache der

gesundheitlichen Störung und für die Beschwerden im Bereich des Rückens,

ausstrahlend in das linke Bein könne keinerlei Kausalität gesehen werden. Die

MRT des linken OSG und des linken Kniegelenkes zeigten keine traumatisch

bedingten Läsionen. Die Knorpelläsion im Bereich des Talus sei degenerativ

bedingt, für eine traumatische Läsion fehle ein adäquates Knochenmarksignal.

Zudem sei der Kapsel-Bandapparat des Sprunggelenks wie auch des Kniegelenks in

der MRT völlig unauffällig. Der Innenmeniskus zeige eine mukoide Degeneration

sowie eine horizontale Rissform, die definitionsgemäss degenerativ bedingt sei.

Es würden auch keinerlei Behandlungen der beiden Gelenke berichtet. Bezüglich

der Lendenwirbelsäulenbeschwerden, ausstrahlend in das linke Bein, gebe der

Beschwerdeführer selbst an, die Beschwerden seien schleichend aufgetreten und

bestünden seit ca. Mitte Februar 2021. Ein Zusammenhang mit dem vor einem Jahr

angegebenen Unfall im Februar 2020 könne nicht gesehen werden. Eine

traumatische Bandscheibenläsion müsse umgehend (spätestens innerhalb von 72

Stunden) zu neurologischen Ausfällen führen. Dies sei hier nicht der Fall

gewesen. In der MRT zeigten sich typische degenerative Veränderungen der

betroffenen Bandscheiben. Es bestehe keine Unfallkausalität. Unter der Annahme

eines minimalen Distorsionstraumas des linken OSG und des linken Kniegelenks,

wofür es allerdings bildgebend keinerlei Anhalt gebe, der status quo sine sei spätestens

am 21. Februar 2020 (MRT OSG) wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der

oben beschriebenen degenerativen Veränderungen in beiden Gelenken mit dem

geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das

Unfallereignis vom 18. Februar 2020 zu dieser Verschlechterung des

vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre.

5.

Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2023 ab mit der Begründung,

gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 10. April 2022

sei der Beweis mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht

überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2020

zurückzuführen seien. Auf eine Rückforderung der bis zum erstmaligen

Behandlungsabschluss am 18. März 2020 bzw. darüber hinaus erbrachter

Versicherungsleistungen werde verzichtet.

6.

6.1

Die von Dr. med. D.___

vorgenommene Beurteilung wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

und ist für die streitigen Belange umfassend. Der beratende Arzt hat die

medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der

geklagten Beschwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen

nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss

erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheidgrundlage vor

(vgl. E. 3.2). Der Umstand, dass Dr. med. D.___ keine eigene Untersuchung

durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung im Übrigen nicht zu

schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden

medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche

Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen

Voraussetzungen ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.2

Dr. med. D.___ stellte auf die

in den verschiedenen Untersuchungen erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen

ab und begründete unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte

nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 18. Februar 2020 für die

Beschwerden im Bereich des linken OSG und des linken Knies eine bloss mögliche

Ursache der gesundheitlichen Störung war und für die Beschwerden im Bereich des

Rückens, ausstrahlend in das linke Bein keine Kausalität gesehen werden kann.

Er führte mit Blick auf die MRT des linken OSG und des linken Kniegelenks

überzeugend aus, dass diese keine traumatisch bedingten Läsionen aufweisen, die

Knorpelläsion im Bereich des Talus degenerativ bedingt ist und der

Innenmeniskus eine mukoide Degeneration sowie eine horizontale Rissform zeigen,

welche definitionsgemäss degenerativ bedingt ist. Bezüglich der

Lendenwirbelsäulenbeschwerden stellte Dr. med. D.___ typische degenerative

Veränderungen der betroffenen Bandscheiben fest, weshalb ein Zusammenhang zum

Unfallereignis zu verneinen ist (Swica-Nr. 25). An dieser Einschätzung vermögen

die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte

(Beschwerdebeilage 5 – 9) keine Zweifel zu erwecken:

6.3

In dem vom Beschwerdeführer ins

Recht gelegten Bericht von Dr. med. G.___ vom 29. Juni 2023

(Beschwerdebeilage 5) wird ausgeführt, auf der linken Seite bestehe eine

wahrscheinlich posttraumatische Läsion in der medialen Talusschulter. Seit dem

Unfall vom 18. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer ebenda Schmerzen,

die in letzter Zeit zugenommen hätten. Als Diagnose wird (u.a.) eine symptomatische

osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter links nach OSG-Distorsion vom

18.

Februar 2020 angegeben (vgl. auch Bericht von Dr. med. G.___ vom

11.

Juli 2023 [Beschwerdebeilage 6]). Mit Schreiben vom

20.

November 2023 (Beschwerdebeilage 7) an den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers führt Dr. med. G.___ aus, aus fusschirurgischer Sicht sei die

aktuelle Arbeitsunfähigkeit bzw. die Operation, die am 14. August 2023

notwendig gewesen sei, klar auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2020

zurückzuführen.

6.4

Die Argumentation von Dr. med. G.___

nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,

weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und

vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2,

119.

V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September

2023.

E. 5.2.2). Schliesslich begründet die behandelnde Ärztin ihre Einschätzung

der Kausalitätsfrage nicht näher und diese erscheint gestützt auf die

medizinische Aktenlage als nicht nachvollziehbar. Ihre Hauptargumentation

basiert auf Annahmen zur unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Symptomatik

und zum anschliessenden Beschwerdeverlauf, welche, weder dokumentiert sind noch

auf eigene Wahrnehmungen der Ärztin gestützt werden können. Aus dem

Sprechstundenbericht des Kantonsspitals [...] vom 26. Januar 2021

(Swica-Nr. 46) geht überdies hervor, dass die osteochondrale Läsion im OSG

links bereits im Jahr 2018 festgestellt worden war. Unter «Bildgebung»

(Röntgen) wird ausgeführt, eine bereits auf dem Bild von 2018 sichtbare Läsion

an der medialen Talusschulter links zeige sich auf dem heutigen Bild immer

noch. Die gute Nachricht sei, dass sie nicht grösser erscheine und der

Gelenkspalt weiterhin harmonisch erscheine. Das Unfallereignis vom 18. Februar

2020.

findet in diesem Bericht keine Erwähnung. Somit wurde die osteochondrale

Läsion im linken OSG bereits vor dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 festgestellt.

Schliesslich gilt es auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass

behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

6.5

Soweit der Beschwerdeführer zudem

geltend macht, dass die Rückenbeschwerden vorliegend aufgrund der Fehlbelastung

durch die unfallbedingten Fuss- und Knieverletzungen entstanden seien, findet

seine Behauptung in den medizinischen Akten ebenfalls keine Stütze. Keiner der

behandelnden Ärzte, die der Beschwerdeführer betreffend Rückenbeschwerden

aufsuchte, bringt die Diskushernie des Beschwerdeführers mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 in

Verbindung (vgl. insb. Beschwerdebeilage 8 – 9). Die

Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die schlüssige Beurteilung des beratenden

Expertenarztes einlässlich dargelegt, dass die Lendenwirbelsäulenbeschwerden

nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2020 stehen. Dr.

med. D.___ ging in nachvollziehbarer Weise von typischen degenerativen

Veränderungen der betroffenen Bandscheiben aus. Diese Einschätzung steht auch

im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es einer

medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts

entspricht, dass praktisch alle Diskushernien und -protrusionen bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in

Betracht fällt. Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus,

dass das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder -protrusion unverzüglich und mit

sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3). Dies war vorliegend jedoch gerade nicht

der Fall, lagen beim Beschwerdeführer doch keine unverzüglichen Symptome einer

Diskushernie vor. Im Ergebnis fehlt es auch betreffend die Rückenbeschwerden am

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer

unfallkausalen Verursachung.

6.6

Zusammenfassend vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Berichte seiner

behandelnden Ärzte an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung

von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Damit ist die

Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Bei der

vorliegenden Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen zur

Unfallkausalität der Beschwerden keine anderslautenden weiteren

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden

kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

7.

Der angefochtene

Dispositiv

Einspracheentscheid vom 9. November 2023 ist demnach nicht zu beanstanden

und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Gottesman