Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.30

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

27. Mai 2024Deutsch24 min

Alkoholkonsums begab sich A.___ im Juni 2015 und im April/Mai 2016 in stationäre

Source so.ch

Urteil vom 27. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 16. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1972 geborene A.___ meldete

sich am 19. April 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 2).

1.2 Aufgrund ihres übermässigen

Alkoholkonsums begab sich A.___ im Juni 2015 und im April/Mai 2016 in stationäre

Alkoholentzugsbehandlungen (IV-Nr. 143.2, S. 37 und S. 30). Danach gewährte

ihr die IV-Stelle zwischen Juni 2016 und April 2018 diverse berufliche

Eingliederungsmassnahmen, namentlich einen Support am Arbeitsplatz (IV-Nr. 39),

ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 32), mehrere Aufbautrainings (IV-Nrn. 34,

56, 80 und 88) sowie einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 64). Während der besagten

Eingliederungsphase erfolgten drei weitere Hospitalisationen, darunter ein

zweieinhalbmonatiger Alkoholentzug im B.___ (IV-Nr. 53) und ein

eineinhalbmonatiger Entzug in der C.___ (nachfolgend: C.___; IV-Nr. 143.2, S.

25).

1.3 Per 16. April 2018 trat die

Versicherte eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt an (IV-Nr. 93), wobei ihr

die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Jobcoaching (IV-Nr. 92) sowie einen

Einarbeitungszuschuss während den ersten sechs Monaten gewährt hatte (IV-Nr. 95).

Nach zwei Monaten gab die Versicherte die Stelle im ersten Arbeitsmarkt

gesundheitsbedingt wieder auf. Es folgte ein zehntägiger stationärer Aufenthalt

in der C.___ (IV-Nr. 143.2, S. 23). Von August bis November 2018 machte A.___

ein erneutes Aufbautraining (IV-Nr. 101). Danach folgten von Dezember 2018 bis

Januar 2020 insgesamt acht Klinikaufenthalte. Darunter ein dreimonatiger Entzug

in der D.___ (IV-Nr. 143.2, S. 5) sowie sieben weitere Aufenthalte in der C.___

(IV-Nrn. 143.2, S. 1-22 und 126), wobei die Eintritte unter anderem durch fürsorgerische

Unterbringungen (FU) oder den Rettungsdienst erfolgten. Auch zwei geplante

Belastbarkeitstrainings im Winter 2018/2019 scheiterten (IV-Nr. 108 und 109).

1.4 Die IV-Stelle veranlasste sodann

auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, welches am 28. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 143.1).

Basierend darauf stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021

eine befristete Rente vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 in

Aussicht (IV-Nr. 156). Dagegen erhob A.___ am 13. September 2021 Einwand

und liess ein Einwand-Begleitschreiben der C.___ vom 6. September 2021 (IV-Nr.

163) sowie eine Stellungnahme ihrer Wohnbegleiterin vom 13. Oktober 2021

(IV-Nr. 166) einreichen. Auf die Einwände hin beantragte die IV-Stelle bei Dr.

med. E.___ eine ergänzende Stellungnahme.

1.5 Gestützt auf die ergänzende gutachterliche

Stellungnahme vom 28. Februar 2022 (IV-Nr. 170) und das psychiatrische

Gutachten vom 28. Januar 2021 erliess die IV-Stelle schliesslich die Verfügung

vom 16. Dezember 2022, ohne vorab die ergänzende Stellungnahme der

Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Mit Verfügung vom 16. Dezember

2022 bestätigt die IV-Stelle die befristete Rente vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni

2018 und gewährt zusätzlich eine erneut befristete Rente vom 1. Mai bis

31. August 2019 aufgrund des dreimonatigen Aufenthaltes in der D.___ (A.S. 1).

2. Dagegen erhebt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

am 30. Januar 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 9):

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

resp. der Gehörsrechte der Versicherten an die IV-Steile Solothurn

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1.

Oktober 2015 eine unbefristete IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades

von 100 % auszurichten.

c) Subeventualiter: Es sei

der Beschwerdeführerin eine unbefristete abgestufte IV-Rente, nämlich mit

Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. September

2019 eine IV-Rente mit einem IV-Grad von mindestens 40 % auszurichten.

d) Subsubeventualiter: Es

sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und beruflich-konkreten

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen; Eventuell: es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen

Fachrichtung in Auftrag zu geben.

3. Der Beschwerdeführerin seien

weitere berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28).

4. Mit Verfügung vom 10. Mai

2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt

(A.S. 45).

5. Die Beschwerdeführerin lässt am

14. Juni 2023 eine Replik einreichen (A.S. 50). Mit Eingabe vom 3. Juli

2023 wird die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht (A.S. 56).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in

Kraft standen.

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

3.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig und zu beurteilen ist,

ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin beantragte ganze

Invalidenrente von Oktober 2015 bis August 2019 sowie die unbefristete

Invalidenrente von mindestens 40 % ab 1. September 2019 mit Verfügung vom 16. Dezember

2022.

zu Recht abgewiesen hat.

6.

Vorab ist auf das Rückweisungsbegehren

wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführerin

macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör

verletzt, indem sie ihr die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom

28.

Februar 2022 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt

habe. Diese Unterlassung wiege schwer.

6.1

6.1.1

Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.

42.

Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil

des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,

sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen.

Hält ein Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für

notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu

stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten,

Ergänzungsfragen an den Experten bzw. die Expertin zu richten. Eine einseitige

Vorgehensweise des Versicherungsträgers ist ausgeschlossen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2 mit Verweis auf BGE 136 V 113 E. 5.4).

6.1.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von

Leistungen mittels Vorbescheid mit. Das Vorbescheidverfahren dient der Ausübung

des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich

zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu

äussern. Der Verzicht auf einen Vorbescheid ist lediglich in Ausnahmefällen

zulässig, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und

den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (vgl.

Art. 74ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom

3.

März 2021 E. 4.1 f.).

6.1.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

6.2

6.2.1

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

erteilte die IV-Stelle dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. E.___, den

Auftrag, zu drei Punkten des Einwands Stellung zu nehmen (IV-Nr. 169). Es

steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte

über die beabsichtigte Einholung der Stellungnahme bei Dr. med. E.___ nicht

informiert hatte. Dies stellt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör dar (vgl. Erwägung 6.1.1 hiervor).

6.2.2

Hinzu kommt, dass der Versicherten

die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 28. Februar 2022 erst nach Erlass

der streitigen Verfügung vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt

worden ist. Somit gab ihr die IV-Stelle keine Gelegenheit, dazu vor

Verfügungserlass Stellung zu nehmen, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör erneut verletzt hat (vgl. Erwägung 6.1.1 hiervor und Urteil des

Bundesgerichts 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E. 4.1).

6.3

Damit ist die angefochtene

Verfügung angesichts der Gehörsverletzungen in einem rechtswidrigen Verfahren

zustande gekommen. Die Frage der Heilbarkeit der Gehörsverletzungen kann indes

offengelassen werden. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, muss die Sache

vorliegend ohnehin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.

7.

Zu beurteilen ist im Weiteren der

umstrittene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Oktober 2015 bis August

2019.

sowie der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente von mindestens 40

% ab 1. September 2019.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 28.

Januar 2021 (IV-Nr. 143.1) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.

Februar 2022 (IV-Nr. 170). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass

das Gutachten mangelhaft sei und eine erneute Abklärung zu erfolgen habe.

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das Gutachten von Dr. med.

E.___ beweiswertig ist.

7.2

Im psychiatrischen Gutachten vom

28.

Januar 2021 (IV-Nr. 143.1) diagnostiziert Dr. med. E.___ ein

Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (F10.2), (-) mit Abhängigkeitssyndrom von

Tabak (F17.2), (-) mit rezidivierenden ängstlich- depressiven Verstimmungen,

(-) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Diagnosen Depressive Störung

(F3), Panikstörung (F41.0) und Persönlichkeitsstörung (F60 oder F61) werden

dagegen ausdrücklich verneint. Das psychiatrische Gutachten stützt sich auf die

eigenen Untersuchungen von Dr. med. E.___ vom 28. Januar 2021 von 08:55

Uhr bis 11:10 Uhr sowie die medizinischen und erwerblichen Vorakten, welche den

Gesundheitszustand der Versicherten bis zum 7. Januar 2020 beleuchten. Im

Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung kommt der Gutachter zum

Ergebnis, dass sich insgesamt keine relevanten objektiven Defizite beschreiben

liessen. Die Versicherte sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen

ausdrücklich nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Eine

Willensanstrengung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch

gemäss Angaben der Versicherten zu ihren Aktivitäten des täglichen Lebens und

Sozialkontakten möglich. Defizite im Zustand einer Intoxikation bzw. eines

Entzugssyndroms durch Alkohol seien grundsätzlich vorüberergehend (bspw.

emotionale Instabilität, Schlafstörungen, Stressintoleranz, Konzentration/Aufmerksamkeit

vermindert, wenig Fähigkeit zur Organisation/Planung). Der seit 2015

dokumentierte Konsum von Alkohol führe jedoch seither zu mehrfachen stationären

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen, die zunächst allerdings keine

anhaltenden Defizite begründeten. Dementsprechend nehme die Versicherte auch

regelmässig anschliessend – soweit vorhanden – ihre Tätigkeit im Rahmen

beruflicher Massnahmen wieder auf. Eine sich im Verlauf darstellende

verminderte Belastbarkeit aufgrund unregelmässig ausgeprägter

Verhaltensschwierigkeiten, verminderter Emotionsregulation, Stressintoleranz

und reduzierter Anpassungsfähigkeit führe jedoch zur Aufrechterhaltung des

Alkoholkonsums sowie den damit verbundenen rezidivierenden ängstlich-depressiven

Verstimmungszuständen. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit

ca. 60 %. In einer angepassten Tätigkeit mit einer wohlwollenden und

stringenten Führung, klaren Arbeitsabläufen und Strukturen, Toleranz gegenüber

einem Schonverhalten (bspw. durch vermehrte Pausen, keine Schichtarbeit und / oder

ein stabiles Team) sowie Bereichen ohne Erwartungshaltung zum Konsum oder

niederschwelligem Zugang zu alkoholischen Getränken sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 - 90 % auszugehen. Die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit habe ab Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 28. Januar

2021.

Geltung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab April 2018

darauf abgestellt werden. Für Zeiten teil- bzw. vollstationärer

Hospitalisationen könne aus therapeutischer Sicht eine kurzzeitig

darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.

7.3

Diese gutachterlichen

Einschätzungen vermögen insbesondere mit Blick auf die retrospektiv attestierte

Arbeitsfähigkeit und die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.

7.3.1

Retrospektiv geht der Gutachter

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80 – 90%igen

Arbeitsfähigkeit ab April 2018 aus mit Verweis auf den Jobcoaching-Bericht vom

15.

April 2018 (IV-Nr. 90). Darin wird der Beschwerdeführerin eine

Leistungsfähigkeit von 90 % attestiert und festgehalten, dass sie per

16.

April 2018 eine neue Stelle gefunden habe, die sie mit einer

Pensensteigerung von 60 % bis 80 % antreten werde. Dieser

Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt scheiterte indes bereits nach zwei

Monaten. Zudem erfolgten wenig später – zwischen Juli 2018 und Januar 2019 –

insgesamt neun stationäre Klinikaufenthalte. Einer davon dauerte drei Monate in

der D.___ (IV-Nr. 143.2). Die übrigen acht Aufenthalte verbrachte die

Versicherte in der E.___, wobei die Hospitalisationen jeweils zwei bis elf Tage

dauerten und die Eintritte unter anderem zwangsweise mittels fürsorgerischen

Unterbringungen (FU) oder dem Rettungsdienst erfolgten (IV-Nr. 143.2, S.

1-24). Die innert sieben Monaten erfolgten neun Klinikaufenthalte – teils unter

Anwendung von Zwangsmassnahmen – stehen im Widerspruch zur gutachterlichen

Annahme, es bestünden keine anhaltenden Defizite bzw. die Versicherte könne mit

Willensanstrengung die subjektiv erlebten Defizite bewältigen. Dies bestätigen

die Behandler der C.___, wobei sie auch darauf hinweisen, dass nicht nur die

wiederholten Klinikeintritte im Widerspruch zur fast vollen Arbeitsfähigkeit

stünden, sondern auch die Tatsache, dass die Versicherte in den Zeiten zwischen

den Hospitalisationen fast durchgehend Alkohol im Übermass getrunken habe

(IV-Nr. 163). Die Einschätzung des Gutachters, wonach die Versicherte

insbesondere im Zeitraum vom Juli 2018 bis Januar 2019 arbeitsfähig gewesen sei

resp. eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 80 – 90 % bestanden

habe, erscheint angesichts derart vieler Abwesenheiten nicht nachvollziehbar. Die

im November 2018 gescheiterten Belastbarkeitstrainings sprechen ebenfalls gegen

eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % ab April 2018 (IV-Nrn. 108,

109.

und 163).

7.3.2

Unzureichend ist im Weiteren,

dass die dem Gutachten vom 28. Januar 2021 zugrundeliegenden Akten lediglich den

Gesundheitszustand der Versicherten bis zum 7. Januar 2020 beleuchten.

Gemäss Einwand-Begleitschreiben der C.___ vom 6. September 2021 war die

Versicherte im «vergangenen Jahr» fünf Mal hospitalisiert zum Alkoholentzug,

letztmals im März 2021 (IV-Nr. 163). Die damit einhergehenden medizinischen C.___-Berichte

fehlen in den vorliegenden IV-Akten und hätten vor Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 16. Dezember 2022 eingeholt werden müssen. Damit erweist

sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig. Ausserdem liegt ein

weiteres Indiz vor, das gegen eine retrospektive Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 %

ab April 2018 spricht.

7.3.3

7.3.3.1

Ungenügend abgeklärt erscheint

auch die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit. Wie soeben erwähnt, ist

die medizinische Anamnese lückenhaft. Ausserdem ist es fraglich, ob die

gutachterliche Untersuchung vom 28. Januar 2021 mit einem Interview à 2:15

Stunden der gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am

16.

Dezember 2022 – also fast zwei Jahre später – gerecht wird. Wird die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Prüfung mittels dem

sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 unterzogen, fällt

auf, dass einige Indikatoren mit nicht aktuellen Fakten beantwortet werden.

7.3.3.2

Im Zusammenhang mit dem

Indikator Eingliederungserfolg resp. -resistenz beruft sich der Gutachter

insbesondere auf die Berichte der beruflichen Eingliederung aus den Jahren 2017

und 2018, in welchen der Versicherten vielfältige Ressourcen sowie kaum

Defizite zugesprochen worden sind und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt als

realistisch eingeschätzt worden ist. Zudem stellt der Gutachter fest, dass die

Versicherte ihre Teilnahme an beruflichen Massnahmen regelmässig wiederaufnehme,

die im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum gescheitert seien. Gemäss der

vorliegenden Aktenlage wurden nach den gescheiterten Belastbarkeitstrainings im

November 2018 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt. Im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses hatte die Versicherte folglich seit vier

Jahren nicht mehr an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und auch

die erfolgsversprechenden Einschätzungen der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung

lagen vier bis fünf Jahre zurück. Die gutachterlichen Darlegungen erscheinen

damit überholt und nicht mehr aussagekräftig.

7.3.3.3

Nicht aktuell sind auch die

Ausführungen von Dr. med. E.___ in Bezug auf den Indikator Behandlungserfolg

resp. -resistenz. Weder im Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme wird

berücksichtigt, dass die Versicherte zwischenzeitlich eine sechsmonatige

Abstinenz erreicht hat. Ausgangslage im Gutachten ist, dass die Versicherte

keine nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz erlangt habe und ihre

Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Angemessen sei eine

mindestens sechsmonatige (besser zwölfmonatige) kontrollierte Abstinenz im

Rahmen eines suchtspezifischen Entwöhnungsprogramms, das zunächst im

stationären Setting einer dafür spezialisierten Einrichtung beginne. Obschon

die abstinente Entwicklung bekannt war, geht Dr. med. E.___ in der ergänzenden

Stellungnahme vom 28. Februar 2022 nicht darauf ein (IV-Nr. 170). Damit

fehlt eine fachmedizinische Auseinandersetzung mit dem relevanten aktuellen

Gesundheitszustand der Versicherten.

7.3.3.4

Dem Gutachten ist weiter zu

entnehmen, dass der soziale Kontext objektiv und subjektiv geordnet sei. Die

Aktivitäten des täglichen Lebens seien angemessen. Die Arbeiten im Haushalt

erledige die Versicherte selbständig. Sie kümmere sich um ihren Hund, pflege

soziale Kontakte und sei mit ihrem Lebenspartner aktiv. Insbesondere die

Annahme der selbständigen Bewältigung des Haushalts steht im Widerspruch zur

Tatsache, dass die Versicherte seit Oktober 2020 eine durch die C.___

installierte Wohnbegleitung hat (IV-Nr. 166). Dieser Widerspruch wird in der

ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2022 ebenfalls nicht

plausibel geklärt (IV-Nr. 170).

7.3.3.5

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass die gutachterlichen Ausführungen insbesondere in

Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie den sozialen Kontext

nicht genügend Aufschluss geben. Auf eine Prüfung der übrigen Standardindikatoren

kann daher verzichtet werden. Fest steht, dass eine geeignete Grundlage für die

abschliessende Würdigung der Ressourcen und Belastungsfaktoren fehlt, womit die

gutachterliche Einschätzung des Leistungsvermögens der Versicherten nicht

nachvollzogen werden kann.

7.4

Insgesamt ist der medizinische

Sachverhalt damit in mehrerer Hinsicht unvollständig. Zum einen fehlen

medizinische Berichte. Zum anderen setzt sich der Gutachter nicht mit aktuellen

Entwicklungen auseinander, sodass Widersprüche nicht nachvollziehbar geklärt

werden. Daraus folgt, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen. Die

Leistungsfähigkeit der Versicherten kann daher nicht als hinreichend geklärt

gelten. Es sind folglich weitere Abklärungen erforderlich, namentlich die

Vervollständigung der medizinischen Vorakte durch Einholung der C.___-Berichte

ab Februar 2020 sowie die Veranlassung einer erneuten psychiatrischen

Begutachtung.

8.

8.1

Ergänzend ist an dieser Stelle

festzuhalten, dass der vorliegend massgebliche Sachverhalt auch in Bezug auf

das Valideneinkommen unvollständig abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin

geht gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto aus dem Jahr 2014 von

einem Validenlohn von CHF 121'328.00 aus (IV-Nr. 123). Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin ein, dass der Verdienst aus dem Jahr 2014 keine aktuelle

Geltung mehr habe. Nebst dem Teuerungsausgleich sei die Gewährung einer

Funktionszulage sowie eine allfällige neue Einreihung in eine höhere Lohnklasse

üblich, was kraft Untersuchungsgrundsatz beim Bund zu erfragen sei (A.S. 50).

8.2

Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen

des ehemaligen Arbeitgebers, dem F.___, wurde die Versicherte in die Lohnklasse 21

eingestuft. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt CHF 8'235.15 plus Ortszuschlag

(IV-Nr. 152). Ein Ortszuschlag wird zum Lohn ausgerichtet, der abgestuft ist

nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

Der Ortszuschlag darf CHF 6'000.00 nicht übersteigen (Art. 43

Bundespersonalverordnung, BPV). Im Rahmen der IV-Anmeldung vom 19. April 2015

machte die Versicherte ein Bruttoeinkommen von CHF 9'366.40 geltend

(IV-Nr. 2). Dem IK-Auszug lässt sich schliesslich ein Jahressalär von CHF

121'328.00 entnehmen (IV-Nr. 123).

8.3

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht auf Basis des IK-Auszugs das Einkommen

aus dem Jahr 2014 telquel als Valideneinkommen herangezogen werden. Massgebend

ist, was die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2022

ohne Gesundheitsschaden verdient hätte (vgl. II. 3.2). Zu klären ist folglich,

wie sich das Verhältnis zwischen Grundlohn und Ortszuschlag zusammensetzt und

wie sich die Lohnbestandteile weiterentwickelt hätten. Für eine umfassende

Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb – nach

dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung – eine Abklärung des

Valideneinkommens beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten.

9.

9.1

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Abklärungen keine beweiswertige Beurteilung

der Leistungsfähigkeit der Versicherten vorliegt. Es bedarf daher weiterer

Abklärungen. Es sind die fehlenden Berichte der C.___ ab Februar 2020

einzuholen und ein medizinisches Gutachten im Bereich Psychiatrie und

Psychotherapie zu veranlassen. Darüber hinaus sind zur Klärung des

Valideneinkommens Lohnauskünfte beim C.___ einzuholen.

9.2

Nebst der ungenügenden

Sachverhaltsabklärung liegen auch formale Verfahrensfehler vor, weshalb eine

Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin gerechtfertigt erscheint. Diese hat nach den erfolgten

Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend

gemacht wird in der eingereichten Kostennote vom 3. Juli 2023 ein Kostenersatz

von insgesamt CHF 5'316.95 (A.S. 57). In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'902.60 festzusetzen

(14.07 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 106.10 und

MwSt.), zahlbar durch die IV-Stelle. Die Abweichung zur eingereichten Kostennote

ergibt sich unter anderem daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen,

welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt

wird. Bei den Positionen «Brief an Klientin» mit einem jeweiligen Aufwand von

0.17

Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder

Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin. Die Positionen «Brief an

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 28. Februar 2023, 14. März 2023,

31.

Mai 2023 und 3. Juli 2023 betreffen Fristerstreckungsgesuche sowie die

eingereichte Kostennote und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Am 14. Juni

2023.

werden ferner zwei Positionen mit «Brief an Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn» à 1.33 und 1.00 Stunden geltend gemacht. Nebst der Replik

ist keine weitere Eingabe mit dem genannten Datum aktenkundig, weshalb eine

Vergütung für die Position à 1.00 Stunden nicht gerechtfertigt erscheint. Für

den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

entstanden ist, wird pauschal eine halbe Stunde gewährt. Der nachprozessuale

Aufwand wird aufgrund des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde

gekürzt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif).

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

11.

Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember

2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im

Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'902.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger