VSBES.2023.30
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
27. Mai 2024Deutsch24 min
Alkoholkonsums begab sich A.___ im Juni 2015 und im April/Mai 2016 in stationäre
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 16. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___ meldete
sich am 19. April 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 2).
1.2 Aufgrund ihres übermässigen
Alkoholkonsums begab sich A.___ im Juni 2015 und im April/Mai 2016 in stationäre
Alkoholentzugsbehandlungen (IV-Nr. 143.2, S. 37 und S. 30). Danach gewährte
ihr die IV-Stelle zwischen Juni 2016 und April 2018 diverse berufliche
Eingliederungsmassnahmen, namentlich einen Support am Arbeitsplatz (IV-Nr. 39),
ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 32), mehrere Aufbautrainings (IV-Nrn. 34,
56, 80 und 88) sowie einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 64). Während der besagten
Eingliederungsphase erfolgten drei weitere Hospitalisationen, darunter ein
zweieinhalbmonatiger Alkoholentzug im B.___ (IV-Nr. 53) und ein
eineinhalbmonatiger Entzug in der C.___ (nachfolgend: C.___; IV-Nr. 143.2, S.
25).
1.3 Per 16. April 2018 trat die
Versicherte eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt an (IV-Nr. 93), wobei ihr
die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Jobcoaching (IV-Nr. 92) sowie einen
Einarbeitungszuschuss während den ersten sechs Monaten gewährt hatte (IV-Nr. 95).
Nach zwei Monaten gab die Versicherte die Stelle im ersten Arbeitsmarkt
gesundheitsbedingt wieder auf. Es folgte ein zehntägiger stationärer Aufenthalt
in der C.___ (IV-Nr. 143.2, S. 23). Von August bis November 2018 machte A.___
ein erneutes Aufbautraining (IV-Nr. 101). Danach folgten von Dezember 2018 bis
Januar 2020 insgesamt acht Klinikaufenthalte. Darunter ein dreimonatiger Entzug
in der D.___ (IV-Nr. 143.2, S. 5) sowie sieben weitere Aufenthalte in der C.___
(IV-Nrn. 143.2, S. 1-22 und 126), wobei die Eintritte unter anderem durch fürsorgerische
Unterbringungen (FU) oder den Rettungsdienst erfolgten. Auch zwei geplante
Belastbarkeitstrainings im Winter 2018/2019 scheiterten (IV-Nr. 108 und 109).
1.4 Die IV-Stelle veranlasste sodann
auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, welches am 28. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 143.1).
Basierend darauf stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021
eine befristete Rente vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 in
Aussicht (IV-Nr. 156). Dagegen erhob A.___ am 13. September 2021 Einwand
und liess ein Einwand-Begleitschreiben der C.___ vom 6. September 2021 (IV-Nr.
163) sowie eine Stellungnahme ihrer Wohnbegleiterin vom 13. Oktober 2021
(IV-Nr. 166) einreichen. Auf die Einwände hin beantragte die IV-Stelle bei Dr.
med. E.___ eine ergänzende Stellungnahme.
1.5 Gestützt auf die ergänzende gutachterliche
Stellungnahme vom 28. Februar 2022 (IV-Nr. 170) und das psychiatrische
Gutachten vom 28. Januar 2021 erliess die IV-Stelle schliesslich die Verfügung
vom 16. Dezember 2022, ohne vorab die ergänzende Stellungnahme der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2022 bestätigt die IV-Stelle die befristete Rente vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni
2018 und gewährt zusätzlich eine erneut befristete Rente vom 1. Mai bis
31. August 2019 aufgrund des dreimonatigen Aufenthaltes in der D.___ (A.S. 1).
2. Dagegen erhebt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
am 30. Januar 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 9):
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
resp. der Gehörsrechte der Versicherten an die IV-Steile Solothurn
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1.
Oktober 2015 eine unbefristete IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von 100 % auszurichten.
c) Subeventualiter: Es sei
der Beschwerdeführerin eine unbefristete abgestufte IV-Rente, nämlich mit
Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. September
2019 eine IV-Rente mit einem IV-Grad von mindestens 40 % auszurichten.
d) Subsubeventualiter: Es
sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und beruflich-konkreten
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen; Eventuell: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen
Fachrichtung in Auftrag zu geben.
3. Der Beschwerdeführerin seien
weitere berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 28).
4. Mit Verfügung vom 10. Mai
2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt
(A.S. 45).
5. Die Beschwerdeführerin lässt am
14. Juni 2023 eine Replik einreichen (A.S. 50). Mit Eingabe vom 3. Juli
2023 wird die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht (A.S. 56).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in
Kraft standen.
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
3.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig und zu beurteilen ist,
ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin beantragte ganze
Invalidenrente von Oktober 2015 bis August 2019 sowie die unbefristete
Invalidenrente von mindestens 40 % ab 1. September 2019 mit Verfügung vom 16. Dezember
2022.
zu Recht abgewiesen hat.
6.
Vorab ist auf das Rückweisungsbegehren
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführerin
macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem sie ihr die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom
28.
Februar 2022 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt
habe. Diese Unterlassung wiege schwer.
6.1
6.1.1
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
42.
Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,
sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen.
Hält ein Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für
notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu
stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten,
Ergänzungsfragen an den Experten bzw. die Expertin zu richten. Eine einseitige
Vorgehensweise des Versicherungsträgers ist ausgeschlossen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2 mit Verweis auf BGE 136 V 113 E. 5.4).
6.1.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt
die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von
Leistungen mittels Vorbescheid mit. Das Vorbescheidverfahren dient der Ausübung
des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich
zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu
äussern. Der Verzicht auf einen Vorbescheid ist lediglich in Ausnahmefällen
zulässig, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und
den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (vgl.
Art. 74ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
3.
März 2021 E. 4.1 f.).
6.1.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
6.2
6.2.1
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
erteilte die IV-Stelle dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. E.___, den
Auftrag, zu drei Punkten des Einwands Stellung zu nehmen (IV-Nr. 169). Es
steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte
über die beabsichtigte Einholung der Stellungnahme bei Dr. med. E.___ nicht
informiert hatte. Dies stellt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar (vgl. Erwägung 6.1.1 hiervor).
6.2.2
Hinzu kommt, dass der Versicherten
die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 28. Februar 2022 erst nach Erlass
der streitigen Verfügung vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt
worden ist. Somit gab ihr die IV-Stelle keine Gelegenheit, dazu vor
Verfügungserlass Stellung zu nehmen, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör erneut verletzt hat (vgl. Erwägung 6.1.1 hiervor und Urteil des
Bundesgerichts 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E. 4.1).
6.3
Damit ist die angefochtene
Verfügung angesichts der Gehörsverletzungen in einem rechtswidrigen Verfahren
zustande gekommen. Die Frage der Heilbarkeit der Gehörsverletzungen kann indes
offengelassen werden. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, muss die Sache
vorliegend ohnehin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
7.
Zu beurteilen ist im Weiteren der
umstrittene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Oktober 2015 bis August
2019.
sowie der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente von mindestens 40
% ab 1. September 2019.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 28.
Januar 2021 (IV-Nr. 143.1) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.
Februar 2022 (IV-Nr. 170). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass
das Gutachten mangelhaft sei und eine erneute Abklärung zu erfolgen habe.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das Gutachten von Dr. med.
E.___ beweiswertig ist.
7.2
Im psychiatrischen Gutachten vom
28.
Januar 2021 (IV-Nr. 143.1) diagnostiziert Dr. med. E.___ ein
Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (F10.2), (-) mit Abhängigkeitssyndrom von
Tabak (F17.2), (-) mit rezidivierenden ängstlich- depressiven Verstimmungen,
(-) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Diagnosen Depressive Störung
(F3), Panikstörung (F41.0) und Persönlichkeitsstörung (F60 oder F61) werden
dagegen ausdrücklich verneint. Das psychiatrische Gutachten stützt sich auf die
eigenen Untersuchungen von Dr. med. E.___ vom 28. Januar 2021 von 08:55
Uhr bis 11:10 Uhr sowie die medizinischen und erwerblichen Vorakten, welche den
Gesundheitszustand der Versicherten bis zum 7. Januar 2020 beleuchten. Im
Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung kommt der Gutachter zum
Ergebnis, dass sich insgesamt keine relevanten objektiven Defizite beschreiben
liessen. Die Versicherte sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen
ausdrücklich nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Eine
Willensanstrengung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch
gemäss Angaben der Versicherten zu ihren Aktivitäten des täglichen Lebens und
Sozialkontakten möglich. Defizite im Zustand einer Intoxikation bzw. eines
Entzugssyndroms durch Alkohol seien grundsätzlich vorüberergehend (bspw.
emotionale Instabilität, Schlafstörungen, Stressintoleranz, Konzentration/Aufmerksamkeit
vermindert, wenig Fähigkeit zur Organisation/Planung). Der seit 2015
dokumentierte Konsum von Alkohol führe jedoch seither zu mehrfachen stationären
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen, die zunächst allerdings keine
anhaltenden Defizite begründeten. Dementsprechend nehme die Versicherte auch
regelmässig anschliessend – soweit vorhanden – ihre Tätigkeit im Rahmen
beruflicher Massnahmen wieder auf. Eine sich im Verlauf darstellende
verminderte Belastbarkeit aufgrund unregelmässig ausgeprägter
Verhaltensschwierigkeiten, verminderter Emotionsregulation, Stressintoleranz
und reduzierter Anpassungsfähigkeit führe jedoch zur Aufrechterhaltung des
Alkoholkonsums sowie den damit verbundenen rezidivierenden ängstlich-depressiven
Verstimmungszuständen. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit
ca. 60 %. In einer angepassten Tätigkeit mit einer wohlwollenden und
stringenten Führung, klaren Arbeitsabläufen und Strukturen, Toleranz gegenüber
einem Schonverhalten (bspw. durch vermehrte Pausen, keine Schichtarbeit und / oder
ein stabiles Team) sowie Bereichen ohne Erwartungshaltung zum Konsum oder
niederschwelligem Zugang zu alkoholischen Getränken sei von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 - 90 % auszugehen. Die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit habe ab Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 28. Januar
2021.
Geltung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab April 2018
darauf abgestellt werden. Für Zeiten teil- bzw. vollstationärer
Hospitalisationen könne aus therapeutischer Sicht eine kurzzeitig
darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.
7.3
Diese gutachterlichen
Einschätzungen vermögen insbesondere mit Blick auf die retrospektiv attestierte
Arbeitsfähigkeit und die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
7.3.1
Retrospektiv geht der Gutachter
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80 – 90%igen
Arbeitsfähigkeit ab April 2018 aus mit Verweis auf den Jobcoaching-Bericht vom
15.
April 2018 (IV-Nr. 90). Darin wird der Beschwerdeführerin eine
Leistungsfähigkeit von 90 % attestiert und festgehalten, dass sie per
16.
April 2018 eine neue Stelle gefunden habe, die sie mit einer
Pensensteigerung von 60 % bis 80 % antreten werde. Dieser
Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt scheiterte indes bereits nach zwei
Monaten. Zudem erfolgten wenig später – zwischen Juli 2018 und Januar 2019 –
insgesamt neun stationäre Klinikaufenthalte. Einer davon dauerte drei Monate in
der D.___ (IV-Nr. 143.2). Die übrigen acht Aufenthalte verbrachte die
Versicherte in der E.___, wobei die Hospitalisationen jeweils zwei bis elf Tage
dauerten und die Eintritte unter anderem zwangsweise mittels fürsorgerischen
Unterbringungen (FU) oder dem Rettungsdienst erfolgten (IV-Nr. 143.2, S.
1-24). Die innert sieben Monaten erfolgten neun Klinikaufenthalte – teils unter
Anwendung von Zwangsmassnahmen – stehen im Widerspruch zur gutachterlichen
Annahme, es bestünden keine anhaltenden Defizite bzw. die Versicherte könne mit
Willensanstrengung die subjektiv erlebten Defizite bewältigen. Dies bestätigen
die Behandler der C.___, wobei sie auch darauf hinweisen, dass nicht nur die
wiederholten Klinikeintritte im Widerspruch zur fast vollen Arbeitsfähigkeit
stünden, sondern auch die Tatsache, dass die Versicherte in den Zeiten zwischen
den Hospitalisationen fast durchgehend Alkohol im Übermass getrunken habe
(IV-Nr. 163). Die Einschätzung des Gutachters, wonach die Versicherte
insbesondere im Zeitraum vom Juli 2018 bis Januar 2019 arbeitsfähig gewesen sei
resp. eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 80 – 90 % bestanden
habe, erscheint angesichts derart vieler Abwesenheiten nicht nachvollziehbar. Die
im November 2018 gescheiterten Belastbarkeitstrainings sprechen ebenfalls gegen
eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % ab April 2018 (IV-Nrn. 108,
109.
und 163).
7.3.2
Unzureichend ist im Weiteren,
dass die dem Gutachten vom 28. Januar 2021 zugrundeliegenden Akten lediglich den
Gesundheitszustand der Versicherten bis zum 7. Januar 2020 beleuchten.
Gemäss Einwand-Begleitschreiben der C.___ vom 6. September 2021 war die
Versicherte im «vergangenen Jahr» fünf Mal hospitalisiert zum Alkoholentzug,
letztmals im März 2021 (IV-Nr. 163). Die damit einhergehenden medizinischen C.___-Berichte
fehlen in den vorliegenden IV-Akten und hätten vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 16. Dezember 2022 eingeholt werden müssen. Damit erweist
sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig. Ausserdem liegt ein
weiteres Indiz vor, das gegen eine retrospektive Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 %
ab April 2018 spricht.
7.3.3
7.3.3.1
Ungenügend abgeklärt erscheint
auch die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit. Wie soeben erwähnt, ist
die medizinische Anamnese lückenhaft. Ausserdem ist es fraglich, ob die
gutachterliche Untersuchung vom 28. Januar 2021 mit einem Interview à 2:15
Stunden der gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
16.
Dezember 2022 – also fast zwei Jahre später – gerecht wird. Wird die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Prüfung mittels dem
sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 unterzogen, fällt
auf, dass einige Indikatoren mit nicht aktuellen Fakten beantwortet werden.
7.3.3.2
Im Zusammenhang mit dem
Indikator Eingliederungserfolg resp. -resistenz beruft sich der Gutachter
insbesondere auf die Berichte der beruflichen Eingliederung aus den Jahren 2017
und 2018, in welchen der Versicherten vielfältige Ressourcen sowie kaum
Defizite zugesprochen worden sind und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt als
realistisch eingeschätzt worden ist. Zudem stellt der Gutachter fest, dass die
Versicherte ihre Teilnahme an beruflichen Massnahmen regelmässig wiederaufnehme,
die im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum gescheitert seien. Gemäss der
vorliegenden Aktenlage wurden nach den gescheiterten Belastbarkeitstrainings im
November 2018 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt. Im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses hatte die Versicherte folglich seit vier
Jahren nicht mehr an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und auch
die erfolgsversprechenden Einschätzungen der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung
lagen vier bis fünf Jahre zurück. Die gutachterlichen Darlegungen erscheinen
damit überholt und nicht mehr aussagekräftig.
7.3.3.3
Nicht aktuell sind auch die
Ausführungen von Dr. med. E.___ in Bezug auf den Indikator Behandlungserfolg
resp. -resistenz. Weder im Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme wird
berücksichtigt, dass die Versicherte zwischenzeitlich eine sechsmonatige
Abstinenz erreicht hat. Ausgangslage im Gutachten ist, dass die Versicherte
keine nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz erlangt habe und ihre
Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Angemessen sei eine
mindestens sechsmonatige (besser zwölfmonatige) kontrollierte Abstinenz im
Rahmen eines suchtspezifischen Entwöhnungsprogramms, das zunächst im
stationären Setting einer dafür spezialisierten Einrichtung beginne. Obschon
die abstinente Entwicklung bekannt war, geht Dr. med. E.___ in der ergänzenden
Stellungnahme vom 28. Februar 2022 nicht darauf ein (IV-Nr. 170). Damit
fehlt eine fachmedizinische Auseinandersetzung mit dem relevanten aktuellen
Gesundheitszustand der Versicherten.
7.3.3.4
Dem Gutachten ist weiter zu
entnehmen, dass der soziale Kontext objektiv und subjektiv geordnet sei. Die
Aktivitäten des täglichen Lebens seien angemessen. Die Arbeiten im Haushalt
erledige die Versicherte selbständig. Sie kümmere sich um ihren Hund, pflege
soziale Kontakte und sei mit ihrem Lebenspartner aktiv. Insbesondere die
Annahme der selbständigen Bewältigung des Haushalts steht im Widerspruch zur
Tatsache, dass die Versicherte seit Oktober 2020 eine durch die C.___
installierte Wohnbegleitung hat (IV-Nr. 166). Dieser Widerspruch wird in der
ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2022 ebenfalls nicht
plausibel geklärt (IV-Nr. 170).
7.3.3.5
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass die gutachterlichen Ausführungen insbesondere in
Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie den sozialen Kontext
nicht genügend Aufschluss geben. Auf eine Prüfung der übrigen Standardindikatoren
kann daher verzichtet werden. Fest steht, dass eine geeignete Grundlage für die
abschliessende Würdigung der Ressourcen und Belastungsfaktoren fehlt, womit die
gutachterliche Einschätzung des Leistungsvermögens der Versicherten nicht
nachvollzogen werden kann.
7.4
Insgesamt ist der medizinische
Sachverhalt damit in mehrerer Hinsicht unvollständig. Zum einen fehlen
medizinische Berichte. Zum anderen setzt sich der Gutachter nicht mit aktuellen
Entwicklungen auseinander, sodass Widersprüche nicht nachvollziehbar geklärt
werden. Daraus folgt, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen. Die
Leistungsfähigkeit der Versicherten kann daher nicht als hinreichend geklärt
gelten. Es sind folglich weitere Abklärungen erforderlich, namentlich die
Vervollständigung der medizinischen Vorakte durch Einholung der C.___-Berichte
ab Februar 2020 sowie die Veranlassung einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung.
8.
8.1
Ergänzend ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass der vorliegend massgebliche Sachverhalt auch in Bezug auf
das Valideneinkommen unvollständig abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin
geht gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto aus dem Jahr 2014 von
einem Validenlohn von CHF 121'328.00 aus (IV-Nr. 123). Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin ein, dass der Verdienst aus dem Jahr 2014 keine aktuelle
Geltung mehr habe. Nebst dem Teuerungsausgleich sei die Gewährung einer
Funktionszulage sowie eine allfällige neue Einreihung in eine höhere Lohnklasse
üblich, was kraft Untersuchungsgrundsatz beim Bund zu erfragen sei (A.S. 50).
8.2
Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen
des ehemaligen Arbeitgebers, dem F.___, wurde die Versicherte in die Lohnklasse 21
eingestuft. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt CHF 8'235.15 plus Ortszuschlag
(IV-Nr. 152). Ein Ortszuschlag wird zum Lohn ausgerichtet, der abgestuft ist
nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.
Der Ortszuschlag darf CHF 6'000.00 nicht übersteigen (Art. 43
Bundespersonalverordnung, BPV). Im Rahmen der IV-Anmeldung vom 19. April 2015
machte die Versicherte ein Bruttoeinkommen von CHF 9'366.40 geltend
(IV-Nr. 2). Dem IK-Auszug lässt sich schliesslich ein Jahressalär von CHF
121'328.00 entnehmen (IV-Nr. 123).
8.3
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht auf Basis des IK-Auszugs das Einkommen
aus dem Jahr 2014 telquel als Valideneinkommen herangezogen werden. Massgebend
ist, was die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2022
ohne Gesundheitsschaden verdient hätte (vgl. II. 3.2). Zu klären ist folglich,
wie sich das Verhältnis zwischen Grundlohn und Ortszuschlag zusammensetzt und
wie sich die Lohnbestandteile weiterentwickelt hätten. Für eine umfassende
Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb – nach
dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung – eine Abklärung des
Valideneinkommens beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten.
9.
9.1
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Abklärungen keine beweiswertige Beurteilung
der Leistungsfähigkeit der Versicherten vorliegt. Es bedarf daher weiterer
Abklärungen. Es sind die fehlenden Berichte der C.___ ab Februar 2020
einzuholen und ein medizinisches Gutachten im Bereich Psychiatrie und
Psychotherapie zu veranlassen. Darüber hinaus sind zur Klärung des
Valideneinkommens Lohnauskünfte beim C.___ einzuholen.
9.2
Nebst der ungenügenden
Sachverhaltsabklärung liegen auch formale Verfahrensfehler vor, weshalb eine
Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin gerechtfertigt erscheint. Diese hat nach den erfolgten
Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend
gemacht wird in der eingereichten Kostennote vom 3. Juli 2023 ein Kostenersatz
von insgesamt CHF 5'316.95 (A.S. 57). In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'902.60 festzusetzen
(14.07 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 106.10 und
MwSt.), zahlbar durch die IV-Stelle. Die Abweichung zur eingereichten Kostennote
ergibt sich unter anderem daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen,
welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt
wird. Bei den Positionen «Brief an Klientin» mit einem jeweiligen Aufwand von
0.17
Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder
Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin. Die Positionen «Brief an
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 28. Februar 2023, 14. März 2023,
31.
Mai 2023 und 3. Juli 2023 betreffen Fristerstreckungsgesuche sowie die
eingereichte Kostennote und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Am 14. Juni
2023.
werden ferner zwei Positionen mit «Brief an Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn» à 1.33 und 1.00 Stunden geltend gemacht. Nebst der Replik
ist keine weitere Eingabe mit dem genannten Datum aktenkundig, weshalb eine
Vergütung für die Position à 1.00 Stunden nicht gerechtfertigt erscheint. Für
den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entstanden ist, wird pauschal eine halbe Stunde gewährt. Der nachprozessuale
Aufwand wird aufgrund des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde
gekürzt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten
und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif).
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
11.
Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember
2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'902.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger