VSBES.2023.300
Hilflosenentschädigung IV
24. Dezember 2024Deutsch40 min
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 184) in Aussicht, die
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 24. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch ihre
Mutter B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 8. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 2007, wurde im Januar 2011 von ihren Eltern zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der SVA Aargau angemeldet (IV-Nr.
[Akten der IV-Stelle Solothurn] 5). Mit Verfügung vom 4. April 2011 (IV-Nr. 10)
erteilte die SVA Aargau der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die
Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie [ausgenommen
Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines
Anfalls notwendig ist]).
1.2 Mit Schreiben vom 19. April 2011
(IV-Nr. 17) ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin die SVA Aargau um
Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Im Mai
bzw. Juni 2011 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin bei der SVA Aargau das
Anmeldeformular «Hilflosenentschädigung Minderjährige» ein (IV-Nr. 23). Mit
Verfügung vom 27. September 2011 (IV-Nr. 32) wurde der Beschwerdeführerin von
der SVA Aargau eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit
zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 19. April 2013 (IV-Nr. 79) und 16. Januar
2014 (IV-Nr. 99) wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit jeweils von der SVA Aargau
bestätigt.
2.
2.1 Infolge des Wohnsitzwechsels der
Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn überwies die SVA Aargau das Dossier
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2015 (IV-Nr. 131) an
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
2.2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2022
(IV-Nr. 173) reichte der C.___ im Auftrag der Mutter der Beschwerdeführerin ein
neues Anmeldeformular «Hilflosenentschädigung Minderjährige» (IV-Nr. 172) bei
der Beschwerdegegnerin ein. Mit der erneuten Anmeldung beantragte die Mutter
der Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung.
2.3 Gestützt auf den
Situationsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27. April
2023 (IV-Nr. 183), wonach die Beschwerdeführerin noch in drei von sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche
Hilfestellungen angewiesen sei, stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 184) in Aussicht, die
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf Ende des Monats, der
dem Datum der entsprechenden Verfügung folgt, auf eine solche wegen leichter
Hilflosigkeit zu reduzieren.
2.4 Gegen den Vorbescheid erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 186) und 24.
Juli 2023 (IV-Nr. 188) Einwand.
2.5 In seiner Stellungnahme vom 7.
August 2023 (IV-Nr. 189) beantragte der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin, dass der Einwand der Beschwerdeführerin abzuweisen und am
Vorbescheid festzuhalten sei.
2.6 Mit Verfügung vom 8. November
2023 (A.S. 1 ff.) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung
zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2024 von einer solchen
mittleren Grades auf eine solche leichten Grades.
3. Mit Eingabe vom 11. Dezember
2023 (A.S. 8 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
08.11.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades für Minderjährige zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. Mwst.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Schreiben vom 31. Januar
2024 (A.S. 43) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die Akten
und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort zu verzichten.
5. Mit Verfügung vom 6. März 2024
(A.S. 44 ff.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit ab.
6. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024
(A.S. 55 f.) lädt das Versicherungsgericht zur Instruktionsverhandlung mit
Partei- und Zeugenbefragung am 3. September 2024 vor.
7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024
(A.S. 60 f.) entbindet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) D.___,
Abklärungsfachfrau bei der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens im erforderlichen Umfang vom Amtsgeheimnis bzw. von der gesetzlichen
Schweigepflicht.
8. Am 3. September 2024 findet vor
der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.
Bei dieser werden B.___ als Partei und D.___ als Zeugin befragt. Das
entsprechende Protokoll (A.S. 63 ff.) datiert vom 4. September 2024.
9. Am 18. September 2024 reicht
die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein (A.S. 75 f.).
10. Am 8. Oktober 2024 reicht die
Beschwerdeführerin ebenfalls eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein (A.S. 82
ff.).
11. Mit Eingabe vom 6. November 2024
(A.S. 89 ff.) reicht die Beschwerdeführerin zudem Bemerkungen zur Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2024 ein.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.
4.3.1
mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf
Hilflosenentschädigung ab Januar 2024 strittig sind, gelangen ausschliesslich
die revidierten Bestimmungen zur Anwendung.
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos
gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine
Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit
dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1
IVG).
2.2
2.2.1
Es ist zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2
IVG).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Verordnung ü. d. IV, SR 831.201 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind
gemäss ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen;
Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme
(Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis
insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).
2.2.3
Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe
von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen
ist (lit. c).
2.2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen
bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung
i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Die benötigte Hilfe in den
erwähnten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter
Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer
Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson
die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche
diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere
Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn
sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15.
Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).
2.4
Bei Lebensverrichtungen, welche
mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht
verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom
20.
September 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E.
2). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder
eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn
die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf
unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des
Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.5
Bei der dauernden persönlichen
Überwachung i.S.v. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b
IVV handelt es sich um ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht
auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Hilfeleistungen, die bereits
als direkte oder indirekte Hilfe in einer alltäglichen Lebensverrichtung
Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter
der dauernden persönlichen Überwachung ist vielmehr eine Art medizinischer oder
pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder
psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 231/02 vom 23.
Januar 2003 E. 3.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2022 vom
5.
März 2024 E. 6.2). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche
Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht
rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen.
Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten
Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber
unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, so dass
tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch
nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person
gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv
nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.6
Bei behinderten Minderjährigen
ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im
Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu
berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand
Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und
Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.7
2.7.1
Die Invalidenrente wird von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell
rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
2.7.2
Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV
finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der
Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine
Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche
erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung
der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen
bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen
bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des
Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).
Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die
Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C
572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.8
Eine Verminderung der
Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.2
Ein Bericht über die Abklärung
an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.
37.
IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich
hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu
stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die bisher an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren
Grades zu Recht per Januar 2024 auf eine solche leichten Grades reduziert worden
ist. Um dies zu beurteilen, sind Kenntnisse der ärztlicherseits gestellten
Diagnosen sowie der sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten erforderlich. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend
im Wesentlichen wie folgt:
4.2
Im Formulararztbericht von Dr.
med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Neuropädiatrie, vom 17. März 2011 (IV-Nr. 9) wird die Diagnose einer
generalisierten Epilepsie mit Myoklonien, astatischen Anfällen und tonischen
Anfällen gestellt. Ende Dezember 2010 hätten bei der Beschwerdeführerin unklare
Ereignisse begonnen. Es hätten sich tonische Anfälle mit Versteifung von Armen
und Beinen, Blickdeviationen und Zyanose gezeigt. Zusätzlich sei die
Beschwerdeführerin plötzlich aus dem Stehen umgefallen, habe sich aber gleich wieder
erheben können. Weiter hätten sich kurze Zuckungen vor allem im Bereich des
Oberkörpers gezeigt. Am 5. November 2011 habe dann eine EEG-Untersuchung
stattgefunden, bei der die Diagnose gestellt worden sei. Es sei, nachdem die
bisherige antikonvulsive Therapie mit Valproat und zusätzlich Levetiracetam und
Clobazam nicht angesprochen habe, von einer schwierig zu behandelnden Epilepsie
auszugehen.
4.3
Der Arztbericht von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, sowie
Dr. med. G.___, Assistenzärztin, vom 8. Mai 2014 (IV-Nr. 116) enthält folgende
Diagnosen:
1.
Pharmakoresistente Epilepsie mit
generalisierten und fokalen Anfällen
2.
Habitueller Zehenspitzengang
Zur Epilepsie wird im Bericht
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser medikamentöser Therapien
und Therapiekombinationen weiterhin täglich Krampfanfälle erleide. Beim EEG vom
22.
Februar 2014 hätten sich eine altersentsprechend zu langsame Grundaktivität
sowie intermittierend bifrontal-betonte epilepsietypische Potentiale gezeigt.
Im Vergleich zum EEG vom 6. Juni 2013 habe sich die Situation aufgrund der
Zunahme der Allgemeinveränderung sowie des erstmaligen Nachweises
epilepsietypischer Potentiale verschlechtert. Bei sehr schwer einstellbarer
Therapie sei die Prognosestellung sehr schwierig.
4.4
Im Arztbericht von Dr. med. H.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Infektiologie, sowie I.___,
Assistenzärztin, vom 21. November 2016 (IV-Nr. 144) wird folgende Diagnose
gestellt:
Epilepsie, a.e. V.a.
Lennox-Gastaut-Syndrom mit
-
Myoklonien
-
atypischen Absencen und
Absencenstaten
-
generalisierten Anfällen,
teils ausschliesslich tonisch
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2016 nach einem epileptischen Anfall
notfallmässig hospitalisiert worden sei. In der EEG-Untersuchung beim Eintritt
habe sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine epileptogene Aktivität
gezeigt. Unter 40 mg Methylprednisolon habe sich der neurologische Zustand
stabilisiert. Bei Reduktion auf 20 mg Methylprednisolon seien jedoch
subklinische Staten in Form von vermehrtem Speicheln, verlangsamtem, aber
erhaltenem Blickkontakt, eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und nicht
normaler Alltagsfunktion sowie Einnässen aufgetreten. Dies habe sich auch im Verlaufs-EEG
vom 7. November 2016 mit weiterhin epileptogenem EEG-Bild widergespiegelt. Bei
erneuter Erhöhung auf 40 mg Methylprednisolon sei es ab 9. November 2016 zu
keinen weiteren Anfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 11. November
2016.
entlassen werden können. In der Gesamtschau der EEG- und der klinischen
Befunde sei die Epilepsieform der Beschwerdeführerin am ehesten dem Lennox-Gastaut-Syndrom
zuzuordnen. Eine weitere Diagnostik solle Ende November 2016 im Schweizerischen
Epilepsie-Zentrum stattfinden.
4.5
Der Austrittsbericht des J.___ vom
20.
Januar 2017 (IV-Nr. 145), unterzeichnet von Dr. med. K.___, Fachärztin für
Kinder- und Jugendmedizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für
Neurologie, enthält folgende Diagnosen:
Hauptdiagnose
1.
Pharmakoresistente Epilepsie bislang
unklarer Genese mit tonischen, tonisch-klonischen Anfällen, Absencen und
Myoklonien, ED 12/2010, V.a. Lennox-Gastaut-Syndrom
Nebendiagnose
2.
Vermutlich ausschliesslich
Epilepsie-assoziierte kognitive Entwicklungsstörung mit
Sprachentwicklungsstörung
Im Bericht wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin zwecks Therapieoptimierung von PD Dr. med. N.___, Facharzt
für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkten in Neuropädiatrie und
Entwicklungspädiatrie, an das J.___ verwiesen worden sei. In der Folge sei die
Beschwerdeführerin vom 25. November bis 2. Dezember 2016 im J.___
hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer
pharmakoresistenten Epilepsie bislang unklarer Genese mit tonischen,
tonisch-klonischen Anfällen, Absencen und Myoklonien. Aufgrund der klinischen
Kriterien (Erkrankungs-alter, Anfallsformen, Verlauf) und den EEG-Befunden sei
am ehesten von einem Lennox-Gastaut-Syndrom auszugehen. Während des stationären
Aufenthaltes hätten nächtliche tonische und tonisch-klonische Anfälle im Video
aufgezeichnet werden können. Ein Langzeit-EEG sei kooperationsbedingt nicht
möglich gewesen. Im Standard-Video-EEG hätten sich myoklonische Anfälle
gefunden. Längerdauernde (atypische) Absencen seien während des stationären Aufenthaltes
nicht beobachtet worden. Zusammenfassend hätten die Ziele des stationären
Aufenthalts nicht erreicht werden können. Es sei nicht gelungen, mit der Mutter
eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung aufzubauen, um die
Beschwerdeführerin sowohl in der Behandlung ihrer Epilepsie als auch in der
Interaktion mit der Mutter zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei am 2.
Dezember 2016 nach Hause entlassen werden. Sie werde noch vor Weihnachten für
einen ambulanten Kontrolltermin bei PD Dr. N.___ aufgeboten.
4.6
Im Arztbericht
von Dr. med. O.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sowie P.___,
Assistenzarzt, vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 149) wird folgende Diagnose gestellt:
Lennox-Gastaut-Syndrom
mit:
-
pharmakoresistenter
Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung
-
aktuell: vermehrte
Anfallsfrequenz mit Absencen und Myoklonien
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin vom 7. bis 9. Juni 2017 auf der Pädiatrie des Q.___ hospitalisiert
gewesen sei. Zum Aufnahmegrund wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
seit zwei Wochen aufgrund rezidivierender Absencenstaten und vermehrt
tonisch-klonischen Anfällen nachts zuhause kaum noch führbar sei. Sie wirke auf
die Mutter muskulär schwächer, könne teilweise nur mit Unterstützung gehen und
phasenweise auch nicht alleine essen, da sie das Besteck nicht in die Hand
nehmen könne. Sie könne aktuell nicht in die Schule gehen und brauche den
ganzen Tag über Unterstützung, was sonst nicht der Fall sei. Nach der Aufnahme
am 7. Juni 2017 habe sich die Beschwerdeführerin auf der Station in einem
phasenweise bestehenden subklinischen Status epilepticus mit kontinuierlichen
Myoklonien der Extremitäten und Mundwinkelzuckungen gezeigt. Daraufhin sei
gleichentags eine Einmaldosis Urbanyl 5 mg verabreicht sowie die Dosis von
Orfiril erhöht worden. Nach der Medikationsanpassung habe sich die
Beschwerdeführerin in einem deutlich besseren Allgemeinzustand befunden. Sie
habe nachts keine tonisch-klonischen Krampfanfälle mehr gehabt und tagsüber
weniger Myoklonien gezeigt. Am 9. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
4.7
Im Arztbericht von Dr. O.___
sowie Dr. med. R.___, Assistenzärztin, vom 17. Juli 2017 (IV-Nr. 148) wird
folgende Diagnose gestellt:
Lennox-Gastaut-Syndrom
mit:
-
pharmakoresistenter
Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung
-
aktuell vermehrter
Anfallsfrequenz mit Absencen und generalisiert tonisch-klonischen
Krampfereignissen
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin vom 10. bis 12. Juli 2017 erneut auf der Pädiatrie des Q.___
hospitalisiert gewesen sei. Zum Aufnahmegrund wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin unter einer zunehmenden Anzahl generalisierter tonischer
Grand-Mal-Anfälle nachts leide. Seit einer Woche könne sie nur noch an der Hand
geführt gehen, nässe nachts mehrmals ein und müsse Windeln tragen. Zudem habe
ihr heute – d.h. am 10. Juli 2017 – das Essen eingegeben werden müssen.
Tagsüber habe sie rezidivierende Episoden, in denen sie den Kopf plötzlich
hängen lasse, nach wenigen Sekunden wieder aufschaue und sich an nichts
erinnern könne. Am Tag nach der Aufnahme habe die Beschwerdeführerin einen
subklinischen Status epilepticus (fehlende Ansprechbarkeit, aber kein
tonisch-klonisches Krampfereignis) entwickelt, der auf einmalige Gabe von
Keppra 20 mg/kg intravenös habe durchbrochen werden können. Im weiteren
Verlauf sei es zunächst noch zu intermittierenden Absence-Zuständen gekommen,
die jedoch spontan nach wenigen Minuten sistiert hätten. Insgesamt habe sich
die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf deutlich wacher und aktiver gezeigt.
Neurologisch sei ein unsicheres, zeitweise leicht ataktisches Gangbild
weiterhin auffällig gewesen. Es sei eine antikonvulsive Medikation mit Keppra
in einer Initialdosis von 25 mg/kg/d etabliert worden, die im Verlauf
weiter aufdosiert werden solle. Klinisch ebenfalls auffällig sei ein
fluktuierend aggressives, zum Teil schwer führbares Verhalten der Beschwerdeführerin,
so dass bei Austritt zudem eine Therapie mit Vitamin B6 begonnen worden sei.
4.8
Der neuropädriatrische Arztbericht
von PD Dr. N.___ vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 180) zählt folgende Diagnosen auf:
1.
Lennox-Gastaut-Syndrom mit:
-
Pharmakoresistenter
Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung
-
Anfallssemiologie:
Myoklonien, generalisiert tonisch-klonische Krampfanfälle, speziell auch nachts
und Absencen
2.
Intermittierende Harninkontinenz bei
hyperaktiver oder hypokapazitärer Blase
PD Dr. N.___ hält zur Frequenz
epileptischer Anfälle bei der Beschwerdeführerin fest, dass es anamnestisch
fast täglich zu Anfällen komme, in den letzten zwei Wochen allerdings keine
neuen Anfälle gegeben habe. Er führt weiter aus, dass das EEG vom 16. Juli 2021
zwar sehr erfreulich aussehe, die Situation nach Angaben der Mutter durch die
Anfälle, die immer nachts auftreten würden und tonischer Semiologie seien,
phasenweise aber wieder sehr beeinträchtigend sei. Die Anfälle führten oft zu
einer postiktalen Schläfrigkeit, die sich in den Vormittag ziehe, so dass der
Schulbesuch dann eingeschränkt sei und die Beschwerdeführerin später zur Schule
gehe.
4.9
Im Arztbericht von PD Dr. N.___
zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 (IV-Nr.
188) werden die Diagnosen gemäss neuropädiatrischem Arztbericht vom 16. Juli
2021.
– siehe oben Ziff. 4.3 – bestätigt. Der aktuelle Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin wird von PD Dr. N.___ gestützt auf die Berichte von 2016 bis
2021.
sowie den Verlaufseintrag vom 27. Januar 2023 als stabil beurteilt. Die
aktuelle Zahl der Anfälle sei ihm nicht bekannt. Wenn die Beschwerdeführerin
aber nächtliche Anfälle habe, könne sie dann morgens meistens nicht aufstehen
und müsse postiktal noch nachschlafen.
5.
5.1
Wie sich die unter Ziff. 4 oben
dargestellte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin konkret auf ihre
Schul- und Berufsbildung auswirkte, geht im Wesentlichen aus folgenden
Unterlagen hervor:
5.2
Im Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen von S.___, Schulpsychologin, an das Volksschulamt des Kantons
Solothurn vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 166) wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin Epileptikerin sei und vom J.___ eng begleitet werde. Die
Untersuchung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese bei einem IQ
von 68 nach K-ABC (kurz für Kaufmann Assessment Battery for Children) über ein
intellektuelles Potenzial im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung verfüge.
Die Beschwerdeführerin weise in allen kognitiven Bereichen deutliche Defizite
auf. Einzig im Bildererkennen könne sie altersentsprechende Leistungen
erbringen. Die für das schulische Lernen wichtige auditive und visuelle Merk-
und Differenzierungsfähigkeit sowie das logische Denken und Schlussfolgern
seien unterdurchschnittlich. Die Schulstoffabklärung habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin im Lesen und Schreiben am Stoff der 1. Klasse dran sei
und schon ein wenig lesen und schreiben könne. Sie verstehe jedoch nichts
vom Textinhalt und könne keine Auskunft über das Gelesene geben. Im Rechnen
zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die Zahlen von eins bis zehn kenne.
Einfache Plus- und Minusaufgaben im Zehnerbereich überforderten sie jedoch. Zudem
fehle ihr weitgehend ein Aufgabenverständnis und sie brauche viel
Unterstützung, um zu verstehen, was sie machen müsse. Die Beschwerdeführerin
benötige eine umfassende schulische heilpädagogische Begleitung und Betreuung
im kleinen Rahmen. Entsprechend werde der sofortige Eintritt in das T.___
beantragt.
5.3
In der Berichterstattung 2023 des
T.___ an das Volksschulamt des Kantons Solothurn vermutungsweise vom
Herbst 2022 (IV-Nr. 179) wird beantragt, dass der Beschwerdeführerin
nachobligatorisch ein weiteres Sonderschuljahr bewilligt werde. Die
Beschwerdeführerin habe in den letzten beiden Schuljahren im Lesen, Schreiben
und Rechnen kleine Fortschritte erzielt. Ihre Leistungen stünden in engem
Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Tagesform. Sie sei auf
einen engen, kleinen, klar strukturierten Rahmen angewiesen, um Fortschritte
erzielen zu können. Ob sie eine Ausbildung machen könne, werde vor allem davon
abhängig sein, inwieweit sie sich auf Abmachungen und Vorgaben einlassen könne.
Pünktlichkeit, Ausdauer und Arbeitstempo sowie der Umgang in einer Gruppe seien
Ziele, an denen sie noch arbeiten müsse. Es sei noch nicht klar, ob sie im
Sinne der IV ausbildungsfähig sei. Ebenfalls habe sie trotz
Berufswahlunterricht noch wenig Vorstellungen, was sie nach der Schule machen wolle.
Deshalb sei ein 12. und allenfalls 13. Sonderschuljahr die sinnvollste Lösung.
5.4
Gemäss Abschlussbericht der
Beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2023 (IV-Nr.
191) wird die objektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine
leichte Intelligenzminderung (IQ 68) sowie eine Epilepsieerkrankung
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin brauche viel Unterstützung und Begleitung
im Alltag. In vielen Tätigkeiten benötige sie eine 1:1-Betreuung. Sie könne nur
einzelne Wörter schreiben. Komplexe Zusammenhänge verstehe sie nicht,
mehrstufige Aufgaben könne sie nicht korrekt ausführen. Zudem sei die
Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aufgrund dieser Einschränkungen
bestehe bei der Beschwerdeführerin weder eine Ausbildungs- noch eine
Arbeitsfähigkeit. Das Dossier in der beruflichen Eingliederung werde daher geschlossen.
5.5
In der Berichterstattung 2024
des T.___ an das Volksschulamt des Kantons Solothurn vom 19. September 2023
(IV-Nr. 198) wird erneut beantragt, dass der Beschwerdeführerin
nachobligatorisch ein weiteres Sonderschuljahr bewilligt werde. Die
Beschwerdeführerin sei durch den Wechsel in die Orientierungsstufe sehr stark
gefordert. Veränderungen verunsicherten sie sehr. Sie reagiere darauf mit
Abwehr, Aggressivität und Davonlaufen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen
klar strukturierten Tagesplan angewiesen. Dies gebe ihr Orientierung und
Sicherheit, um ins Handeln zu kommen. Bei neuen Aufgaben nehme sie oft eine
beobachtende Rolle ein, sie brauche viel Zeit, um sich auf Neues einlassen zu
können. Wenn sie etwas interessiere, dann könne sie neue Inhalte gut abspeichern
und auch wiedergeben. Ihre Leistungen seien stets von ihrer Tagesverfassung
abhängig. Sie müsse lernen, sich am Schulalltag zu beteiligen. Dies könne sie
bei Arbeitseinsätzen und Aufträgen üben.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab
Januar 2024 von einer solchen mittleren Grades auf eine solche leichten Grades
zu reduzieren, im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes
gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) sowie
Stellungnahme vom 7. August 2023 (IV-Nr. 189). Im Folgenden gilt es daher den
Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen.
6.2
Der Bericht über die Abklärung
an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person
zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der
Abklärungsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) sowie die Stellungnahme vom
7.
August 2023 (IV-Nr. 189) von der Abklärungsfachfrau D.___ verfasst. Diese hatte
am 25. April 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Mutter eine
Abklärung im Domizil der Beschwerdeführerin vorgenommen und verfügt
entsprechend über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse. Weiter sind die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen
und die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten
aufgrund der in den Akten vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte
hinreichend dokumentiert. Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die
erforderliche Kenntnis der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten der Beschwerdeführerin. Insoweit werden die von der
Rechtsprechung an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit
erfüllt.
6.3
6.3.1
Der Abklärungsbericht muss –
siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der
lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert
sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe
leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Soweit es vorliegend um die Lebensverrichtungen «An- und
Auskleiden», «Körperpflege», «Fortbewegung», «Essen» und «Verrichtung der
Notdurft» geht, sind sich die Parteien einig: In den drei erstgenannten
Lebensverrichtungen ist die Beschwerdeführerin auf erhebliche und regelmässige
Dritthilfe angewiesen, in den zwei letztgenannten dagegen nicht. Dies ist mit
Blick auf die Akten und insbesondere den in diesem Zusammenhang als überzeugend
zu beurteilenden Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) nicht zu beanstanden.
Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ob die Beschwerdeführerin in der
Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» auf erhebliche und
regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Konkret geht es dabei um die Frage, inwiefern
die epileptischen Anfälle der Beschwerdeführerin Hilfeleistungen ihrer Mutter
erfordern. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
6.3.2
6.3.2.1
Hinsichtlich der von der
Mutter der Beschwerdeführerin erbrachten Hilfeleistungen finden sich folgende
Unterlagen in den Akten:
6.3.2.2
Im Abklärungsbericht des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) wird
unter dem Titel «Allgemeine Angaben / Gesundheitliche Situation» festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin täglich epileptische Anfälle habe, vorwiegend in
der Nacht, meistens zwischen 3.00 und 4.00 Uhr. Die Anfälle in der Nacht
dauerten zwischen zwei bis drei Minuten pro Anfall. Es käme dabei auch zu
Absenzen. Nach einem Anfall könne die Beschwerdeführerin meist weiterschlafen.
Bei besonders starken Anfällen während der Nacht müsse der Beschwerdeführerin
durch ihre Mutter ein Medikament rektal eingeführt werden. Dies komme aber eher
selten vor. Wenn der Anfall in der Nacht sehr stark gewesen sei, sei dies am
nächsten Morgen noch oft spürbar. Die Beschwerdeführerin könne dann nicht in
die Schule gehen oder komme früher nach Hause. Gegen die epileptischen Anfälle
müsse die Beschwerdeführerin täglich Medikamente einnehmen, aktuell seien es
ca. 14 Tabletten pro Tag, 7 morgens und 7 abends.
6.3.2.3
In ihrer ergänzenden Einwandbegründung
vom 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie
täglich zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens epileptische Anfälle habe. Ihre
Mutter müsse dann jeweils aufstehen, um sie in die Seitenlage zu bringen und zu
beruhigen, damit sie weiterschlafen könne. Bei den Anfällen nässe sie sich sodann
ein, weshalb ihre Mutter dann auch noch alles sauber machen müsse. Bei sehr
schweren Anfällen müsse ihr von ihrer Mutter ein Medikament verabreicht werden
oder es müsse sogar die Ambulanz gerufen werden. Ihre Mutter müsse somit jede
Nacht aufstehen, um sie zu beruhigen und umzulagern und um zu schauen, wie
lange der Anfall dauere, notfalls eben die Ambulanz gerufen werden müsse. Dies sei
bei einem rund 16-jährigen Kind klarerweise ein erheblicher Mehraufwand im
Vergleich zu gleichaltrigen Kindern. Damit sei auch im Bereich «Aufstehen,
Absitzen und Abliegen» von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand
infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung auszugehen.
6.3.2.4
Gestützt auf die Stellungnahme
ihres Abklärungsdienstes vom 7. August 2023 (IV-Nr. 189) bringt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. November 2023 (A.S. 1 ff.) gegen
den Einwand der Beschwerdeführerin vor, dass bei der Abklärung vor Ort am 25.
April 2023 von der Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei, dass die
Beschwerdeführerin täglich epileptische Anfälle nachts habe, aber trotzdem
weiterschlafen könne. Vor Ort sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin alleine in einem eigenen Zimmer schlafe. Weiter habe die
Mutter bestätigt, dass es auch zu starken Anfällen während der Nacht kommen
könne, bei denen sie der Beschwerdeführerin ein Medikament rektal einführen
müsse. Nach diesen Anfällen könne die Beschwerdeführerin dann jeweils nicht in
die Schule am Morgen. Dies komme aber selten vor. Die [vor der aktuellen
Abklärung] letzte Abklärung vor Ort habe am 17. Dezember 2013 stattgefunden. Gestützt
auf den Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 98) könne festgestellt
werden, dass die Mutter bereits damals bestätigt habe, dass die
Beschwerdeführerin während den Schlafphasen regelmässig an epileptischen
Anfällen leide, Interventionen oder Notfalleinweisungen jedoch keine nötig
seien. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Schlafen an die Seitenlage
gewöhnt, die Mutter könne nachts durchschlafen. Auch bereits damals habe die
Beschwerdeführerin im eigenen Bett bzw. Zimmer geschlafen. Nach Überprüfung der
medizinischen Akten könne nicht festgestellt werden, dass sich die
gesundheitliche Situation seit der letzten Abklärung gravierend verschlechtert
habe und eine regelmässige Dritthilfe infolge häufigem Aufwachen in der Nacht
(mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt oder
wieder ins Bett gebracht werden müsse, notwendig sei. Ein Bedarf an Dritthilfe sei
hier [folglich] zu Recht verneint worden.
6.3.2.5
Die Beschwerdeführerin hält in
ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (A.S. 8 ff.) sinngemäss fest, dass
ihr der Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 98) bislang nicht
bekannt gewesen sei. Sie habe von der Beschwerdegegnerin damals bloss die
Mitteilung erhalten (IV-Nr. 99), dass sich an der Hilflosenentschädigung nichts
ändere. Es habe deswegen kein Anlass für sie bestanden, die Akten einzuholen,
den Abklärungsbericht einzusehen und die falschen Ausführungen im
Abklärungsbericht richtigzustellen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass
es zwar korrekt sei, dass sie in ihrem eigenen Zimmer schlafe. Jedoch verhalte
es sich so, dass sie jede Nacht an Anfällen leide und dies immer eine
Intervention ihrer Mutter erforderlich mache. Ihre Mutter müsse aufstehen und
nachschauen, ansonsten sie – die Mutter – ja nicht wisse, ob es sich um einen
schweren Anfall handle, bei welchem ein Medikament verabreicht oder gar die
Ambulanz angerufen werden müsse. Sie – die Beschwerdeführerin — sei
mittlerweile 16 Jahre alt. Gleichaltrige Kinder ohne gesundheitliche
Einschränkungen benötigten klarerweise keine Unterstützung/Betreuung der Eltern
in der Nacht.
6.3.2.6
Im Rahmen ihrer Parteibefragung
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024 sagte die Mutter
der Beschwerdeführerin aus (A.S. 63 ff.), dass ihre Tochter jede Nacht zwischen
3.00
und 6.00 Uhr zwei, drei epileptische Anfälle habe. Die Anfälle dauerten
zwei bis drei Minuten. Sie – die Mutter – müsse dann jeweils aufstehen, drehe
ihre Tochter in die Seitenlage und warte ab, bis der Anfall vorbei sei, erst dann
könne sie wieder schlafen gehen. Ihre Tochter schlafe in ihrem eigenen Zimmer,
die Türe bleibe aber offen, und wenn ihre Tochter einen Anfall habe, dann schreie
sie. Sie – die Mutter – schlafe gleich nebenan, ihre Türe sei auch offen, und
wenn ihre Tochter schreie, höre sie das und stehe auf. Bei einem Anfall befinde
sich ihre Tochter häufig in Rückenlage. Das könne gefährlich sein,
sie könne ihre Zunge «verschlucken» und sterben. Sie – die Mutter – müsse
sie dann in die Seitenlage drehen, was nicht einfach sei, da ihre Tochter
schwer sei und fast so gross wie sie. Sie – die Mutter – bleibe dann dort, bis
alles wieder normal sei. Wenn der Anfall vorbei sei, schlafe ihre Tochter
wieder ein. Bei einem Anfall verkrampfe ihre Tochter ganz fest, und wenn die
Verkrampfung weg sei, beruhige sie das, dann könne sie auch wieder schlafen
gehen. Sie könne dann aber nicht wieder sofort einschlafen. Sie lausche, ob
ihre Tochter wieder einen Anfall habe. Manchmal habe ihre Tochter jede Stunde
einen Anfall. Wenn ihre Tochter mit voller Blase einschlafe und dann einen
Anfall habe, nässe sie sich ein. Sie habe spezielle Plastiklaken gekauft, die
sie dann auswechsle. Windeln trage ihre Tochter keine, sie habe dies versucht,
aber ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie kein Baby sei. Medikamente gebe sie
ihrer Tochter keine, sie habe ihre Dosis für die Nacht bereits genommen, sie
dürfe ihr keine zusätzliche Dosis geben. Bei der Abklärung vor Ort habe sie
alles erzählt, insbesondere auch von den Anfällen in der Nacht. Was die
Abklärungsfachfrau darauf erwidert habe, wisse sie nicht mehr. Das Ergebnis der
Abklärung sei nicht mit ihr besprochen worden.
6.3.2.7
Im Rahmen ihrer
Zeugenbefragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024
sagte D.___ aus (A.S. 63 ff.), dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich
«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» noch nie ein Zusatzaufwand angerechnet
worden sei. Bei zwei, drei nächtlichen Anfällen komme es darauf an, in welchem
Rahmen diese Anfälle erfolgen würden. So wie ihr dies vor Ort geschildert
worden sei, sei kein Zusatzaufwand anzurechnen. Die Mutter der
Beschwerdeführerin habe ihr bestätigt, dass die Beschwerdeführerin täglich in
der Nacht epileptische Anfälle habe, es aber nicht so sei, dass sie – die
Mutter – immer zu ihr gehen müsse, sondern nur, wenn die Beschwerdeführerin
schwere Anfälle habe, und das komme eher selten vor. Die Mutter der
Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass man es merke, wenn die
Beschwerdeführerin Anfälle habe. Aber es sei nicht so, dass sie – die Mutter –
aktiv etwas machen müsse, sondern nur bei schweren Anfällen. Die
Beschwerdeführerin könne bei nicht so schlimmen Anfällen weiterschlafen. Wenn
es nicht so wäre, dass sie weiterschlafen könnte, wenn man bei ihr bleiben, sie
beruhigen, in die Seitenlage bringen und ihr ein Medikament geben müsste, dies
alles eine gewisse Intensität aufwiese und mehrmals in der Nacht vorkäme, dann
müsste dies sicher angerechnet werden. Wenn dies aber selten vorkomme, so wie
es ihr geschildert worden sei, dann sei das nicht anzurechnen.
6.3.2.8
Die von der Mutter der
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 3. September 2024 (A.S.
63.
ff.) gemachten Aussagen werden vom Versicherungsgericht als sehr glaubhaft
beurteilt. Die Aussagen sind in sich stimmig, jederzeit nachvollziehbar sowie
detailreich und anschaulich. So erwiderte die Mutter der Beschwerdeführerin
z.B. auf die Frage, weshalb ihre Tochter nachts keine Windeln trage, dass ihr
diese gesagt habe, kein Baby zu sein, worauf sie – die Mutter – nach anderen
Lösungen gesucht habe und dabei auf Plastiklaken gestossen sei. Bei der
Befragung imponierte, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die von ihr
beschriebenen Situationen und Handlungen mit entsprechenden Körperbewegungen
«virtuell» nachmachte. So zeigte die Mutter der Beschwerdeführerin
insbesondere, wie die Beschwerdeführerin bei einem Anfall in Rückenlage daliege
und von ihr in die Seitenlage gebracht werde. Weiter räumte die Mutter der
Beschwerdeführerin auch ein, nicht zu wissen, wie viele Medikamente ihre
Tochter aktuell einnehme. Es seien aber viele Medikamente. Sie seien vor
zwei Monaten beim Arzt gewesen. Dieser habe ihnen gesagt, dass das Medikament
«Orfiril long» langsam auszuschleichen sei, da es hinsichtlich einer
allfälligen künftigen Mutterschaft der Beschwerdeführerin nicht gut sei. Dass
die Mutter der Beschwerdeführerin aussagte, ihrer Tochter in der Nacht keine
weiteren Medikamente zu geben, da sie – die Tochter – ihre Dosis bereits
genommen habe und sie – die Mutter – ihr keine zusätzliche Dosis verabreichen
dürfe, steht der logischen Konsistenz ihrer Aussagen nicht entgegen, wenngleich
in der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (A.S. 8 ff.) gestützt auf die Arztberichte
von PD Dr. N.___ vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 180) und 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) vorgebracht
wird, dass sie ihrer Tochter bei sehr schweren Anfällen ein Medikament
verabreichen müsse. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezog sich bei ihren
Aussagen offensichtlich auf die alltägliche Medikation ihrer Tochter, nicht auf
die Notfallmedikation im Falle eines länger als drei Minuten dauernden Anfalls.
Im Gegensatz zu den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin erscheinen die
Aussagen von D.___ als oberflächlich und allgemein und vermögen insbesondere
auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So konnte Frau D.___ auf die Frage, wie
die Mutter der Beschwerdeführerin zwischen leichten und schweren Anfällen
unterscheiden könne, obwohl sie nicht im gleichen Zimmer wie ihre Tochter schlafe,
keine klare Antwort geben. Wie die Mutter der Beschwerdeführerin allein anhand
der Schreie ihrer Tochter feststellen können sollte, in welcher Position – Rücken-,
Bauch- oder Seitenlage – sich ihre Tochter befindet und ob es sich um einen
gewöhnlichen oder schweren Anfall handelt, ist nicht ersichtlich. In Würdigung
der Akten und der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024
von der Mutter der Beschwerdeführerin und Frau D.___ gemachten Aussagen
erachtet es das Versicherungsgericht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der epileptischen
Anfälle der Beschwerdeführerin jede Nacht zwei, drei Mal aufstehen, die
Beschwerdeführerin gegebenenfalls in die Seitenlage bringen und zur Kontrolle
der Heftigkeit und Dauer der üblicherweise zwei bis drei Minuten anhaltenden
Anfälle bis zu deren Ende im Zimmer der Beschwerdeführerin verbleiben muss.
Insgesamt muss somit pro Anfall von einem Zeitaufwand der Mutter der
Beschwerdeführerin von mindestens drei, vier Minuten ausgegangen werden, was
angesichts der Regelmässigkeit der Anfälle und ihres aussergewöhnlichen
Zeitpunkts zwischen 3.00 und 6.00 Uhr in der Früh einen erheblichen Mehraufwand
im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen
bedeutet.
6.3.3
6.3.3.1
Strittig ist zwischen den
Parteien schliesslich auch, wie die im Zusammenhang mit den nächtlichen epileptischen
Anfällen der Beschwerdeführerin notwendigen Hilfeleistungen der Mutter
rechtlich einzuordnen sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich
hierbei um Hilfeleistungen im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung
«Aufstehen, Absitzen und Abliegen», nach Ansicht der Beschwerdegegnerin werden diese
Hilfeleistungen nicht von der Hilflosenentschädigung erfasst.
6.3.3.2
Bei der Lebensverrichtung
«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» genügt eine physische Selbständigkeit nicht,
um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann
auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen
zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig
oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.5). Häufiges Aufwachen in
der Nacht (mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person
beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss, kann bei dieser
Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Ziff. 2034 des Kreisschreibens über
Hilflosigkeit des BSV, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). Auch
Einschlafrituale können anerkannt werden, sofern ihr Ausmass deutlich über die
übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinausgeht (vgl. Ziff. 2035 des
Kreisschreibens über Hilflosigkeit des BSV, gültig ab 1. Januar 2022,
Stand 1. Januar 2024). Entsprechend kann festgestellt werden, dass Einschlafen
und Durchschlafen Teilfunktionen der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und
Abliegen» bilden. Je nach Ausmass können behinderungsbedingte Einschlaf- und
Durchschlafbeschwerden in diesem Bereich somit durchaus Berücksichtigung finden.
Vorliegend sind die von der Mutter der Beschwerdeführerin erbrachten
Hilfeleistungen im Zusammenhang mit den nächtlichen epileptischen Anfällen
ihrer Tochter jedoch nicht auf das Einschlafen bzw. Durchschlafen gerichtet. Sie
verfolgen vielmehr den Zweck, die mit den epileptischen Anfällen einhergehenden
Gefahren zu verhindern. Die Hilfeleistungen haben damit weniger betreuenden als
vielmehr medizinischen Charakter. Insofern ist der Beschwerdegegnerin Recht zu
geben, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 (A.S. 75 f.) festhält,
dass die Hilfeleistungen bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und
Abliegen» nicht angerechnet werden können. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades hat. Die Hilfeleistungen sind – wie im Folgenden erläutert wird –
unter den Begriff der dauernden persönlichen Überwachung zu subsumieren.
6.3.4
Unter dauernder persönlicher
Überwachung ist – siehe zum Ganzen oben Ziff. 2.5 – eine Art medizinische oder
pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder
psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig ist. Die
Beschwerdeführerin ist am Lennox-Gastaut-Syndrom erkrankt. Die Erkrankung
manifestiert sich bei ihr in nächtlichen epileptischen Anfällen. Laut Arztbericht
von PD Dr. N.___ vom 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) ist bei einem epileptischen
Anfall insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in die Seitenlage
gedreht wird und ihre Atemwege freigehalten werden. Bei einem Anfall von mehr
als drei Minuten ist eine Notfallmedikation in Form von Midazolam oral oder
nasal zu verabreichen und, falls der Anfall persistiert, die Ambulanz zu rufen.
Die Notwendigkeit der Hilfeleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin ist
damit erstellt. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche
Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Die epileptischen
Anfälle der Beschwerdeführerin finden jede Nacht zwischen 3.00 und 6.00 Uhr
statt. Pro Nacht kommt es regelmässig zu zwei, drei Anfällen, die regelmässig
zwei, drei Minuten dauern. Pro Anfall ist – wie unter Ziff. 6.3.2.8 oben
dargelegt – von einem Zeitaufwand der Mutter der Beschwerdeführerin von
mindestens drei, vier Minuten auszugehen. Nässt sich die Beschwerdeführerin
ein, dürfte der Zeitaufwand weit höher sein.
Dass
die Beschwerdeführerin nicht rund um die Uhr überwacht werden muss, bedeutet
nicht, dass sie nicht auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. «Dauernd»
heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu
verstehen. Angesichts der Regelmässigkeit der Anfälle und ihres
aussergewöhnlichen Zeitpunkts zwischen 3.00 und 6.00 Uhr in der Früh ist die
Notwendigkeit und das erforderliche Mass an Intensität der dauernden
persönlichen Überwachung vorliegend zu bejahen.
6.4
Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Beschwerdeführerin nicht nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen,
nämlich «An- und Auskleiden», «Körperpflege» sowie «Fortbewegung», auf
erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen ist, sondern auch der
dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV
steht ihr somit weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer
Hilflosigkeit zu. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
7.
7.1
Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Mit Kostennote vom 6. November 2024 (A.S. 92 ff.)
macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin eine
Parteientschädigung von CHF 5'095.80 geltend. Für den nachprozessualen
Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der
von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand
ist somit um 0,5 Stunden auf 16,15 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz
von CHF 270.00 ergibt sich folglich ein Honorar von CHF 4'360.50. Weiter
beträgt die Vergütung für Fotokopien gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des
Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 0.50 pro Stück. Die von der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen sind somit
um CHF 74.50 auf CHF 151.10 zu kürzen. Insgesamt ergibt sich eine von
der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende
Parteientschädigung von CHF 4'869.55 (Honorar CHF 4’360.50 + Auslagen CHF
151.10
+ MwSt. CHF 357.95 [7,7 % auf CHF 1'877.00 + 8,1 % auf CHF 2'634.60]).
7.2
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'869.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon