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Entscheid

VSBES.2023.300

Hilflosenentschädigung IV

24. Dezember 2024Deutsch40 min

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 184) in Aussicht, die

Source so.ch

Versicherungsgericht

Urteil vom 24. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch ihre

Mutter B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 8. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 2007, wurde im Januar 2011 von ihren Eltern zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der SVA Aargau angemeldet (IV-Nr.

[Akten der IV-Stelle Solothurn] 5). Mit Verfügung vom 4. April 2011 (IV-Nr. 10)

erteilte die SVA Aargau der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die

Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie [ausgenommen

Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines

Anfalls notwendig ist]).

1.2 Mit Schreiben vom 19. April 2011

(IV-Nr. 17) ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin die SVA Aargau um

Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Im Mai

bzw. Juni 2011 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin bei der SVA Aargau das

Anmeldeformular «Hilflosenentschädigung Minderjährige» ein (IV-Nr. 23). Mit

Verfügung vom 27. September 2011 (IV-Nr. 32) wurde der Beschwerdeführerin von

der SVA Aargau eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit

zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 19. April 2013 (IV-Nr. 79) und 16. Januar

2014 (IV-Nr. 99) wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit jeweils von der SVA Aargau

bestätigt.

2.

2.1 Infolge des Wohnsitzwechsels der

Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn überwies die SVA Aargau das Dossier

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2015 (IV-Nr. 131) an

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin).

2.2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2022

(IV-Nr. 173) reichte der C.___ im Auftrag der Mutter der Beschwerdeführerin ein

neues Anmeldeformular «Hilflosenentschädigung Minderjährige» (IV-Nr. 172) bei

der Beschwerdegegnerin ein. Mit der erneuten Anmeldung beantragte die Mutter

der Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung.

2.3 Gestützt auf den

Situationsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27. April

2023 (IV-Nr. 183), wonach die Beschwerdeführerin noch in drei von sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche

Hilfestellungen angewiesen sei, stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 184) in Aussicht, die

Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf Ende des Monats, der

dem Datum der entsprechenden Verfügung folgt, auf eine solche wegen leichter

Hilflosigkeit zu reduzieren.

2.4 Gegen den Vorbescheid erhob die

Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 186) und 24.

Juli 2023 (IV-Nr. 188) Einwand.

2.5 In seiner Stellungnahme vom 7.

August 2023 (IV-Nr. 189) beantragte der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin, dass der Einwand der Beschwerdeführerin abzuweisen und am

Vorbescheid festzuhalten sei.

2.6 Mit Verfügung vom 8. November

2023 (A.S. 1 ff.) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung

zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2024 von einer solchen

mittleren Grades auf eine solche leichten Grades.

3. Mit Eingabe vom 11. Dezember

2023 (A.S. 8 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

08.11.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades für Minderjährige zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. Mwst.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Schreiben vom 31. Januar

2024 (A.S. 43) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die Akten

und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort zu verzichten.

5. Mit Verfügung vom 6. März 2024

(A.S. 44 ff.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit ab.

6. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024

(A.S. 55 f.) lädt das Versicherungsgericht zur Instruktionsverhandlung mit

Partei- und Zeugenbefragung am 3. September 2024 vor.

7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024

(A.S. 60 f.) entbindet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) D.___,

Abklärungsfachfrau bei der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens im erforderlichen Umfang vom Amtsgeheimnis bzw. von der gesetzlichen

Schweigepflicht.

8. Am 3. September 2024 findet vor

der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.

Bei dieser werden B.___ als Partei und D.___ als Zeugin befragt. Das

entsprechende Protokoll (A.S. 63 ff.) datiert vom 4. September 2024.

9. Am 18. September 2024 reicht

die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein (A.S. 75 f.).

10. Am 8. Oktober 2024 reicht die

Beschwerdeführerin ebenfalls eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein (A.S. 82

ff.).

11. Mit Eingabe vom 6. November 2024

(A.S. 89 ff.) reicht die Beschwerdeführerin zudem Bemerkungen zur Stellungnahme

der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2024 ein.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.

4.3.1

mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf

Hilflosenentschädigung ab Januar 2024 strittig sind, gelangen ausschliesslich

die revidierten Bestimmungen zur Anwendung.

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos

gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine

Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit

dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1

IVG).

2.2

2.2.1

Es ist zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2

IVG).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1

Satz 1 Verordnung ü. d. IV, SR 831.201 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind

gemäss ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen;

Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme

(Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis

insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).

2.2.3

Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen

ist (lit. c).

2.2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen

bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen

einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur

dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung

i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Die benötigte Hilfe in den

erwähnten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter

Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer

Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson

die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche

diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere

Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn

sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15.

Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).

2.4

Bei Lebensverrichtungen, welche

mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht

verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom

20.

September 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E.

2). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder

eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn

die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf

unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des

Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.5

Bei der dauernden persönlichen

Überwachung i.S.v. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b

IVV handelt es sich um ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht

auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Hilfeleistungen, die bereits

als direkte oder indirekte Hilfe in einer alltäglichen Lebensverrichtung

Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter

der dauernden persönlichen Überwachung ist vielmehr eine Art medizinischer oder

pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder

psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 231/02 vom 23.

Januar 2003 E. 3.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2022 vom

5.

März 2024 E. 6.2). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche

Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht

rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen.

Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten

Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber

unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, so dass

tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch

nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person

gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv

nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.6

Bei behinderten Minderjährigen

ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im

Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu

berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand

Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und

Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.7

2.7.1

Die Invalidenrente wird von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell

rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

2.7.2

Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV

finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der

Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine

Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche

erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des

invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung

der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen

bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen

bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des

Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).

Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die

Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C

572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.8

Eine Verminderung der

Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens

vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

(Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.2

Ein Bericht über die Abklärung

an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen

ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen

Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der

Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.

37.

IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich

hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu

stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die bisher an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren

Grades zu Recht per Januar 2024 auf eine solche leichten Grades reduziert worden

ist. Um dies zu beurteilen, sind Kenntnisse der ärztlicherseits gestellten

Diagnosen sowie der sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten erforderlich. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend

im Wesentlichen wie folgt:

4.2

Im Formulararztbericht von Dr.

med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt

Neuropädiatrie, vom 17. März 2011 (IV-Nr. 9) wird die Diagnose einer

generalisierten Epilepsie mit Myoklonien, astatischen Anfällen und tonischen

Anfällen gestellt. Ende Dezember 2010 hätten bei der Beschwerdeführerin unklare

Ereignisse begonnen. Es hätten sich tonische Anfälle mit Versteifung von Armen

und Beinen, Blickdeviationen und Zyanose gezeigt. Zusätzlich sei die

Beschwerdeführerin plötzlich aus dem Stehen umgefallen, habe sich aber gleich wieder

erheben können. Weiter hätten sich kurze Zuckungen vor allem im Bereich des

Oberkörpers gezeigt. Am 5. November 2011 habe dann eine EEG-Untersuchung

stattgefunden, bei der die Diagnose gestellt worden sei. Es sei, nachdem die

bisherige antikonvulsive Therapie mit Valproat und zusätzlich Levetiracetam und

Clobazam nicht angesprochen habe, von einer schwierig zu behandelnden Epilepsie

auszugehen.

4.3

Der Arztbericht von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, sowie

Dr. med. G.___, Assistenzärztin, vom 8. Mai 2014 (IV-Nr. 116) enthält folgende

Diagnosen:

1.

Pharmakoresistente Epilepsie mit

generalisierten und fokalen Anfällen

2.

Habitueller Zehenspitzengang

Zur Epilepsie wird im Bericht

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser medikamentöser Therapien

und Therapiekombinationen weiterhin täglich Krampfanfälle erleide. Beim EEG vom

22.

Februar 2014 hätten sich eine altersentsprechend zu langsame Grundaktivität

sowie intermittierend bifrontal-betonte epilepsietypische Potentiale gezeigt.

Im Vergleich zum EEG vom 6. Juni 2013 habe sich die Situation aufgrund der

Zunahme der Allgemeinveränderung sowie des erstmaligen Nachweises

epilepsietypischer Potentiale verschlechtert. Bei sehr schwer einstellbarer

Therapie sei die Prognosestellung sehr schwierig.

4.4

Im Arztbericht von Dr. med. H.___,

Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Infektiologie, sowie I.___,

Assistenzärztin, vom 21. November 2016 (IV-Nr. 144) wird folgende Diagnose

gestellt:

Epilepsie, a.e. V.a.

Lennox-Gastaut-Syndrom mit

-

Myoklonien

-

atypischen Absencen und

Absencenstaten

-

generalisierten Anfällen,

teils ausschliesslich tonisch

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2016 nach einem epileptischen Anfall

notfallmässig hospitalisiert worden sei. In der EEG-Untersuchung beim Eintritt

habe sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine epileptogene Aktivität

gezeigt. Unter 40 mg Methylprednisolon habe sich der neurologische Zustand

stabilisiert. Bei Reduktion auf 20 mg Methylprednisolon seien jedoch

subklinische Staten in Form von vermehrtem Speicheln, verlangsamtem, aber

erhaltenem Blickkontakt, eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und nicht

normaler Alltagsfunktion sowie Einnässen aufgetreten. Dies habe sich auch im Verlaufs-EEG

vom 7. November 2016 mit weiterhin epileptogenem EEG-Bild widergespiegelt. Bei

erneuter Erhöhung auf 40 mg Methylprednisolon sei es ab 9. November 2016 zu

keinen weiteren Anfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 11. November

2016.

entlassen werden können. In der Gesamtschau der EEG- und der klinischen

Befunde sei die Epilepsieform der Beschwerdeführerin am ehesten dem Lennox-Gastaut-Syndrom

zuzuordnen. Eine weitere Diagnostik solle Ende November 2016 im Schweizerischen

Epilepsie-Zentrum stattfinden.

4.5

Der Austrittsbericht des J.___ vom

20.

Januar 2017 (IV-Nr. 145), unterzeichnet von Dr. med. K.___, Fachärztin für

Kinder- und Jugendmedizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für

Neurologie, enthält folgende Diagnosen:

Hauptdiagnose

1.

Pharmakoresistente Epilepsie bislang

unklarer Genese mit tonischen, tonisch-klonischen Anfällen, Absencen und

Myoklonien, ED 12/2010, V.a. Lennox-Gastaut-Syndrom

Nebendiagnose

2.

Vermutlich ausschliesslich

Epilepsie-assoziierte kognitive Entwicklungsstörung mit

Sprachentwicklungsstörung

Im Bericht wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin zwecks Therapieoptimierung von PD Dr. med. N.___, Facharzt

für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkten in Neuropädiatrie und

Entwicklungspädiatrie, an das J.___ verwiesen worden sei. In der Folge sei die

Beschwerdeführerin vom 25. November bis 2. Dezember 2016 im J.___

hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer

pharmakoresistenten Epilepsie bislang unklarer Genese mit tonischen,

tonisch-klonischen Anfällen, Absencen und Myoklonien. Aufgrund der klinischen

Kriterien (Erkrankungs-alter, Anfallsformen, Verlauf) und den EEG-Befunden sei

am ehesten von einem Lennox-Gastaut-Syndrom auszugehen. Während des stationären

Aufenthaltes hätten nächtliche tonische und tonisch-klonische Anfälle im Video

aufgezeichnet werden können. Ein Langzeit-EEG sei kooperationsbedingt nicht

möglich gewesen. Im Standard-Video-EEG hätten sich myoklonische Anfälle

gefunden. Längerdauernde (atypische) Absencen seien während des stationären Aufenthaltes

nicht beobachtet worden. Zusammenfassend hätten die Ziele des stationären

Aufenthalts nicht erreicht werden können. Es sei nicht gelungen, mit der Mutter

eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung aufzubauen, um die

Beschwerdeführerin sowohl in der Behandlung ihrer Epilepsie als auch in der

Interaktion mit der Mutter zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei am 2.

Dezember 2016 nach Hause entlassen werden. Sie werde noch vor Weihnachten für

einen ambulanten Kontrolltermin bei PD Dr. N.___ aufgeboten.

4.6

Im Arztbericht

von Dr. med. O.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sowie P.___,

Assistenzarzt, vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 149) wird folgende Diagnose gestellt:

Lennox-Gastaut-Syndrom

mit:

-

pharmakoresistenter

Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung

-

aktuell: vermehrte

Anfallsfrequenz mit Absencen und Myoklonien

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin vom 7. bis 9. Juni 2017 auf der Pädiatrie des Q.___ hospitalisiert

gewesen sei. Zum Aufnahmegrund wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

seit zwei Wochen aufgrund rezidivierender Absencenstaten und vermehrt

tonisch-klonischen Anfällen nachts zuhause kaum noch führbar sei. Sie wirke auf

die Mutter muskulär schwächer, könne teilweise nur mit Unterstützung gehen und

phasenweise auch nicht alleine essen, da sie das Besteck nicht in die Hand

nehmen könne. Sie könne aktuell nicht in die Schule gehen und brauche den

ganzen Tag über Unterstützung, was sonst nicht der Fall sei. Nach der Aufnahme

am 7. Juni 2017 habe sich die Beschwerdeführerin auf der Station in einem

phasenweise bestehenden subklinischen Status epilepticus mit kontinuierlichen

Myoklonien der Extremitäten und Mundwinkelzuckungen gezeigt. Daraufhin sei

gleichentags eine Einmaldosis Urbanyl 5 mg verabreicht sowie die Dosis von

Orfiril erhöht worden. Nach der Medikationsanpassung habe sich die

Beschwerdeführerin in einem deutlich besseren Allgemeinzustand befunden. Sie

habe nachts keine tonisch-klonischen Krampfanfälle mehr gehabt und tagsüber

weniger Myoklonien gezeigt. Am 9. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

4.7

Im Arztbericht von Dr. O.___

sowie Dr. med. R.___, Assistenzärztin, vom 17. Juli 2017 (IV-Nr. 148) wird

folgende Diagnose gestellt:

Lennox-Gastaut-Syndrom

mit:

-

pharmakoresistenter

Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung

-

aktuell vermehrter

Anfallsfrequenz mit Absencen und generalisiert tonisch-klonischen

Krampfereignissen

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin vom 10. bis 12. Juli 2017 erneut auf der Pädiatrie des Q.___

hospitalisiert gewesen sei. Zum Aufnahmegrund wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin unter einer zunehmenden Anzahl generalisierter tonischer

Grand-Mal-Anfälle nachts leide. Seit einer Woche könne sie nur noch an der Hand

geführt gehen, nässe nachts mehrmals ein und müsse Windeln tragen. Zudem habe

ihr heute – d.h. am 10. Juli 2017 – das Essen eingegeben werden müssen.

Tagsüber habe sie rezidivierende Episoden, in denen sie den Kopf plötzlich

hängen lasse, nach wenigen Sekunden wieder aufschaue und sich an nichts

erinnern könne. Am Tag nach der Aufnahme habe die Beschwerdeführerin einen

subklinischen Status epilepticus (fehlende Ansprechbarkeit, aber kein

tonisch-klonisches Krampfereignis) entwickelt, der auf einmalige Gabe von

Keppra 20 mg/kg intravenös habe durchbrochen werden können. Im weiteren

Verlauf sei es zunächst noch zu intermittierenden Absence-Zuständen gekommen,

die jedoch spontan nach wenigen Minuten sistiert hätten. Insgesamt habe sich

die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf deutlich wacher und aktiver gezeigt.

Neurologisch sei ein unsicheres, zeitweise leicht ataktisches Gangbild

weiterhin auffällig gewesen. Es sei eine antikonvulsive Medikation mit Keppra

in einer Initialdosis von 25 mg/kg/d etabliert worden, die im Verlauf

weiter aufdosiert werden solle. Klinisch ebenfalls auffällig sei ein

fluktuierend aggressives, zum Teil schwer führbares Verhalten der Beschwerdeführerin,

so dass bei Austritt zudem eine Therapie mit Vitamin B6 begonnen worden sei.

4.8

Der neuropädriatrische Arztbericht

von PD Dr. N.___ vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 180) zählt folgende Diagnosen auf:

1.

Lennox-Gastaut-Syndrom mit:

-

Pharmakoresistenter

Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung

-

Anfallssemiologie:

Myoklonien, generalisiert tonisch-klonische Krampfanfälle, speziell auch nachts

und Absencen

2.

Intermittierende Harninkontinenz bei

hyperaktiver oder hypokapazitärer Blase

PD Dr. N.___ hält zur Frequenz

epileptischer Anfälle bei der Beschwerdeführerin fest, dass es anamnestisch

fast täglich zu Anfällen komme, in den letzten zwei Wochen allerdings keine

neuen Anfälle gegeben habe. Er führt weiter aus, dass das EEG vom 16. Juli 2021

zwar sehr erfreulich aussehe, die Situation nach Angaben der Mutter durch die

Anfälle, die immer nachts auftreten würden und tonischer Semiologie seien,

phasenweise aber wieder sehr beeinträchtigend sei. Die Anfälle führten oft zu

einer postiktalen Schläfrigkeit, die sich in den Vormittag ziehe, so dass der

Schulbesuch dann eingeschränkt sei und die Beschwerdeführerin später zur Schule

gehe.

4.9

Im Arztbericht von PD Dr. N.___

zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 (IV-Nr.

188) werden die Diagnosen gemäss neuropädiatrischem Arztbericht vom 16. Juli

2021.

– siehe oben Ziff. 4.3 – bestätigt. Der aktuelle Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin wird von PD Dr. N.___ gestützt auf die Berichte von 2016 bis

2021.

sowie den Verlaufseintrag vom 27. Januar 2023 als stabil beurteilt. Die

aktuelle Zahl der Anfälle sei ihm nicht bekannt. Wenn die Beschwerdeführerin

aber nächtliche Anfälle habe, könne sie dann morgens meistens nicht aufstehen

und müsse postiktal noch nachschlafen.

5.

5.1

Wie sich die unter Ziff. 4 oben

dargestellte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin konkret auf ihre

Schul- und Berufsbildung auswirkte, geht im Wesentlichen aus folgenden

Unterlagen hervor:

5.2

Im Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen von S.___, Schulpsychologin, an das Volksschulamt des Kantons

Solothurn vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 166) wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin Epileptikerin sei und vom J.___ eng begleitet werde. Die

Untersuchung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese bei einem IQ

von 68 nach K-ABC (kurz für Kaufmann Assessment Battery for Children) über ein

intellektuelles Potenzial im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung verfüge.

Die Beschwerdeführerin weise in allen kognitiven Bereichen deutliche Defizite

auf. Einzig im Bildererkennen könne sie altersentsprechende Leistungen

erbringen. Die für das schulische Lernen wichtige auditive und visuelle Merk-

und Differenzierungsfähigkeit sowie das logische Denken und Schlussfolgern

seien unterdurchschnittlich. Die Schulstoffabklärung habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin im Lesen und Schreiben am Stoff der 1. Klasse dran sei

und schon ein wenig lesen und schreiben könne. Sie verstehe jedoch nichts

vom Textinhalt und könne keine Auskunft über das Gelesene geben. Im Rechnen

zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die Zahlen von eins bis zehn kenne.

Einfache Plus- und Minusaufgaben im Zehnerbereich überforderten sie jedoch. Zudem

fehle ihr weitgehend ein Aufgabenverständnis und sie brauche viel

Unterstützung, um zu verstehen, was sie machen müsse. Die Beschwerdeführerin

benötige eine umfassende schulische heilpädagogische Begleitung und Betreuung

im kleinen Rahmen. Entsprechend werde der sofortige Eintritt in das T.___

beantragt.

5.3

In der Berichterstattung 2023 des

T.___ an das Volksschulamt des Kantons Solothurn vermutungsweise vom

Herbst 2022 (IV-Nr. 179) wird beantragt, dass der Beschwerdeführerin

nachobligatorisch ein weiteres Sonderschuljahr bewilligt werde. Die

Beschwerdeführerin habe in den letzten beiden Schuljahren im Lesen, Schreiben

und Rechnen kleine Fortschritte erzielt. Ihre Leistungen stünden in engem

Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Tagesform. Sie sei auf

einen engen, kleinen, klar strukturierten Rahmen angewiesen, um Fortschritte

erzielen zu können. Ob sie eine Ausbildung machen könne, werde vor allem davon

abhängig sein, inwieweit sie sich auf Abmachungen und Vorgaben einlassen könne.

Pünktlichkeit, Ausdauer und Arbeitstempo sowie der Umgang in einer Gruppe seien

Ziele, an denen sie noch arbeiten müsse. Es sei noch nicht klar, ob sie im

Sinne der IV ausbildungsfähig sei. Ebenfalls habe sie trotz

Berufswahlunterricht noch wenig Vorstellungen, was sie nach der Schule machen wolle.

Deshalb sei ein 12. und allenfalls 13. Sonderschuljahr die sinnvollste Lösung.

5.4

Gemäss Abschlussbericht der

Beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2023 (IV-Nr.

191) wird die objektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine

leichte Intelligenzminderung (IQ 68) sowie eine Epilepsieerkrankung

eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin brauche viel Unterstützung und Begleitung

im Alltag. In vielen Tätigkeiten benötige sie eine 1:1-Betreuung. Sie könne nur

einzelne Wörter schreiben. Komplexe Zusammenhänge verstehe sie nicht,

mehrstufige Aufgaben könne sie nicht korrekt ausführen. Zudem sei die

Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aufgrund dieser Einschränkungen

bestehe bei der Beschwerdeführerin weder eine Ausbildungs- noch eine

Arbeitsfähigkeit. Das Dossier in der beruflichen Eingliederung werde daher geschlossen.

5.5

In der Berichterstattung 2024

des T.___ an das Volksschulamt des Kantons Solothurn vom 19. September 2023

(IV-Nr. 198) wird erneut beantragt, dass der Beschwerdeführerin

nachobligatorisch ein weiteres Sonderschuljahr bewilligt werde. Die

Beschwerdeführerin sei durch den Wechsel in die Orientierungsstufe sehr stark

gefordert. Veränderungen verunsicherten sie sehr. Sie reagiere darauf mit

Abwehr, Aggressivität und Davonlaufen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen

klar strukturierten Tagesplan angewiesen. Dies gebe ihr Orientierung und

Sicherheit, um ins Handeln zu kommen. Bei neuen Aufgaben nehme sie oft eine

beobachtende Rolle ein, sie brauche viel Zeit, um sich auf Neues einlassen zu

können. Wenn sie etwas interessiere, dann könne sie neue Inhalte gut abspeichern

und auch wiedergeben. Ihre Leistungen seien stets von ihrer Tagesverfassung

abhängig. Sie müsse lernen, sich am Schulalltag zu beteiligen. Dies könne sie

bei Arbeitseinsätzen und Aufträgen üben.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab

Januar 2024 von einer solchen mittleren Grades auf eine solche leichten Grades

zu reduzieren, im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes

gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) sowie

Stellungnahme vom 7. August 2023 (IV-Nr. 189). Im Folgenden gilt es daher den

Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen.

6.2

Der Bericht über die Abklärung

an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person

zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der

Abklärungsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) sowie die Stellungnahme vom

7.

August 2023 (IV-Nr. 189) von der Abklärungsfachfrau D.___ verfasst. Diese hatte

am 25. April 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Mutter eine

Abklärung im Domizil der Beschwerdeführerin vorgenommen und verfügt

entsprechend über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse. Weiter sind die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen

und die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten

aufgrund der in den Akten vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte

hinreichend dokumentiert. Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die

erforderliche Kenntnis der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen

und Hilfsbedürftigkeiten der Beschwerdeführerin. Insoweit werden die von der

Rechtsprechung an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit

erfüllt.

6.3

6.3.1

Der Abklärungsbericht muss –

siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der

lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert

sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe

leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Soweit es vorliegend um die Lebensverrichtungen «An- und

Auskleiden», «Körperpflege», «Fortbewegung», «Essen» und «Verrichtung der

Notdurft» geht, sind sich die Parteien einig: In den drei erstgenannten

Lebensverrichtungen ist die Beschwerdeführerin auf erhebliche und regelmässige

Dritthilfe angewiesen, in den zwei letztgenannten dagegen nicht. Dies ist mit

Blick auf die Akten und insbesondere den in diesem Zusammenhang als überzeugend

zu beurteilenden Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) nicht zu beanstanden.

Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ob die Beschwerdeführerin in der

Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» auf erhebliche und

regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Konkret geht es dabei um die Frage, inwiefern

die epileptischen Anfälle der Beschwerdeführerin Hilfeleistungen ihrer Mutter

erfordern. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

6.3.2

6.3.2.1

Hinsichtlich der von der

Mutter der Beschwerdeführerin erbrachten Hilfeleistungen finden sich folgende

Unterlagen in den Akten:

6.3.2.2

Im Abklärungsbericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 (IV-Nr. 183) wird

unter dem Titel «Allgemeine Angaben / Gesundheitliche Situation» festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin täglich epileptische Anfälle habe, vorwiegend in

der Nacht, meistens zwischen 3.00 und 4.00 Uhr. Die Anfälle in der Nacht

dauerten zwischen zwei bis drei Minuten pro Anfall. Es käme dabei auch zu

Absenzen. Nach einem Anfall könne die Beschwerdeführerin meist weiterschlafen.

Bei besonders starken Anfällen während der Nacht müsse der Beschwerdeführerin

durch ihre Mutter ein Medikament rektal eingeführt werden. Dies komme aber eher

selten vor. Wenn der Anfall in der Nacht sehr stark gewesen sei, sei dies am

nächsten Morgen noch oft spürbar. Die Beschwerdeführerin könne dann nicht in

die Schule gehen oder komme früher nach Hause. Gegen die epileptischen Anfälle

müsse die Beschwerdeführerin täglich Medikamente einnehmen, aktuell seien es

ca. 14 Tabletten pro Tag, 7 morgens und 7 abends.

6.3.2.3

In ihrer ergänzenden Einwandbegründung

vom 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie

täglich zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens epileptische Anfälle habe. Ihre

Mutter müsse dann jeweils aufstehen, um sie in die Seitenlage zu bringen und zu

beruhigen, damit sie weiterschlafen könne. Bei den Anfällen nässe sie sich sodann

ein, weshalb ihre Mutter dann auch noch alles sauber machen müsse. Bei sehr

schweren Anfällen müsse ihr von ihrer Mutter ein Medikament verabreicht werden

oder es müsse sogar die Ambulanz gerufen werden. Ihre Mutter müsse somit jede

Nacht aufstehen, um sie zu beruhigen und umzulagern und um zu schauen, wie

lange der Anfall dauere, notfalls eben die Ambulanz gerufen werden müsse. Dies sei

bei einem rund 16-jährigen Kind klarerweise ein erheblicher Mehraufwand im

Vergleich zu gleichaltrigen Kindern. Damit sei auch im Bereich «Aufstehen,

Absitzen und Abliegen» von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand

infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung auszugehen.

6.3.2.4

Gestützt auf die Stellungnahme

ihres Abklärungsdienstes vom 7. August 2023 (IV-Nr. 189) bringt die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. November 2023 (A.S. 1 ff.) gegen

den Einwand der Beschwerdeführerin vor, dass bei der Abklärung vor Ort am 25.

April 2023 von der Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei, dass die

Beschwerdeführerin täglich epileptische Anfälle nachts habe, aber trotzdem

weiterschlafen könne. Vor Ort sei festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin alleine in einem eigenen Zimmer schlafe. Weiter habe die

Mutter bestätigt, dass es auch zu starken Anfällen während der Nacht kommen

könne, bei denen sie der Beschwerdeführerin ein Medikament rektal einführen

müsse. Nach diesen Anfällen könne die Beschwerdeführerin dann jeweils nicht in

die Schule am Morgen. Dies komme aber selten vor. Die [vor der aktuellen

Abklärung] letzte Abklärung vor Ort habe am 17. Dezember 2013 stattgefunden. Gestützt

auf den Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 98) könne festgestellt

werden, dass die Mutter bereits damals bestätigt habe, dass die

Beschwerdeführerin während den Schlafphasen regelmässig an epileptischen

Anfällen leide, Interventionen oder Notfalleinweisungen jedoch keine nötig

seien. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Schlafen an die Seitenlage

gewöhnt, die Mutter könne nachts durchschlafen. Auch bereits damals habe die

Beschwerdeführerin im eigenen Bett bzw. Zimmer geschlafen. Nach Überprüfung der

medizinischen Akten könne nicht festgestellt werden, dass sich die

gesundheitliche Situation seit der letzten Abklärung gravierend verschlechtert

habe und eine regelmässige Dritthilfe infolge häufigem Aufwachen in der Nacht

(mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt oder

wieder ins Bett gebracht werden müsse, notwendig sei. Ein Bedarf an Dritthilfe sei

hier [folglich] zu Recht verneint worden.

6.3.2.5

Die Beschwerdeführerin hält in

ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (A.S. 8 ff.) sinngemäss fest, dass

ihr der Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 98) bislang nicht

bekannt gewesen sei. Sie habe von der Beschwerdegegnerin damals bloss die

Mitteilung erhalten (IV-Nr. 99), dass sich an der Hilflosenentschädigung nichts

ändere. Es habe deswegen kein Anlass für sie bestanden, die Akten einzuholen,

den Abklärungsbericht einzusehen und die falschen Ausführungen im

Abklärungsbericht richtigzustellen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass

es zwar korrekt sei, dass sie in ihrem eigenen Zimmer schlafe. Jedoch verhalte

es sich so, dass sie jede Nacht an Anfällen leide und dies immer eine

Intervention ihrer Mutter erforderlich mache. Ihre Mutter müsse aufstehen und

nachschauen, ansonsten sie – die Mutter – ja nicht wisse, ob es sich um einen

schweren Anfall handle, bei welchem ein Medikament verabreicht oder gar die

Ambulanz angerufen werden müsse. Sie – die Beschwerdeführerin — sei

mittlerweile 16 Jahre alt. Gleichaltrige Kinder ohne gesundheitliche

Einschränkungen benötigten klarerweise keine Unterstützung/Betreuung der Eltern

in der Nacht.

6.3.2.6

Im Rahmen ihrer Parteibefragung

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024 sagte die Mutter

der Beschwerdeführerin aus (A.S. 63 ff.), dass ihre Tochter jede Nacht zwischen

3.00

und 6.00 Uhr zwei, drei epileptische Anfälle habe. Die Anfälle dauerten

zwei bis drei Minuten. Sie – die Mutter – müsse dann jeweils aufstehen, drehe

ihre Tochter in die Seitenlage und warte ab, bis der Anfall vorbei sei, erst dann

könne sie wieder schlafen gehen. Ihre Tochter schlafe in ihrem eigenen Zimmer,

die Türe bleibe aber offen, und wenn ihre Tochter einen Anfall habe, dann schreie

sie. Sie – die Mutter – schlafe gleich nebenan, ihre Türe sei auch offen, und

wenn ihre Tochter schreie, höre sie das und stehe auf. Bei einem Anfall befinde

sich ihre Tochter häufig in Rückenlage. Das könne gefährlich sein,

sie könne ihre Zunge «verschlucken» und sterben. Sie – die Mutter – müsse

sie dann in die Seitenlage drehen, was nicht einfach sei, da ihre Tochter

schwer sei und fast so gross wie sie. Sie – die Mutter – bleibe dann dort, bis

alles wieder normal sei. Wenn der Anfall vorbei sei, schlafe ihre Tochter

wieder ein. Bei einem Anfall verkrampfe ihre Tochter ganz fest, und wenn die

Verkrampfung weg sei, beruhige sie das, dann könne sie auch wieder schlafen

gehen. Sie könne dann aber nicht wieder sofort einschlafen. Sie lausche, ob

ihre Tochter wieder einen Anfall habe. Manchmal habe ihre Tochter jede Stunde

einen Anfall. Wenn ihre Tochter mit voller Blase einschlafe und dann einen

Anfall habe, nässe sie sich ein. Sie habe spezielle Plastiklaken gekauft, die

sie dann auswechsle. Windeln trage ihre Tochter keine, sie habe dies versucht,

aber ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie kein Baby sei. Medikamente gebe sie

ihrer Tochter keine, sie habe ihre Dosis für die Nacht bereits genommen, sie

dürfe ihr keine zusätzliche Dosis geben. Bei der Abklärung vor Ort habe sie

alles erzählt, insbesondere auch von den Anfällen in der Nacht. Was die

Abklärungsfachfrau darauf erwidert habe, wisse sie nicht mehr. Das Ergebnis der

Abklärung sei nicht mit ihr besprochen worden.

6.3.2.7

Im Rahmen ihrer

Zeugenbefragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024

sagte D.___ aus (A.S. 63 ff.), dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich

«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» noch nie ein Zusatzaufwand angerechnet

worden sei. Bei zwei, drei nächtlichen Anfällen komme es darauf an, in welchem

Rahmen diese Anfälle erfolgen würden. So wie ihr dies vor Ort geschildert

worden sei, sei kein Zusatzaufwand anzurechnen. Die Mutter der

Beschwerdeführerin habe ihr bestätigt, dass die Beschwerdeführerin täglich in

der Nacht epileptische Anfälle habe, es aber nicht so sei, dass sie – die

Mutter – immer zu ihr gehen müsse, sondern nur, wenn die Beschwerdeführerin

schwere Anfälle habe, und das komme eher selten vor. Die Mutter der

Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass man es merke, wenn die

Beschwerdeführerin Anfälle habe. Aber es sei nicht so, dass sie – die Mutter –

aktiv etwas machen müsse, sondern nur bei schweren Anfällen. Die

Beschwerdeführerin könne bei nicht so schlimmen Anfällen weiterschlafen. Wenn

es nicht so wäre, dass sie weiterschlafen könnte, wenn man bei ihr bleiben, sie

beruhigen, in die Seitenlage bringen und ihr ein Medikament geben müsste, dies

alles eine gewisse Intensität aufwiese und mehrmals in der Nacht vorkäme, dann

müsste dies sicher angerechnet werden. Wenn dies aber selten vorkomme, so wie

es ihr geschildert worden sei, dann sei das nicht anzurechnen.

6.3.2.8

Die von der Mutter der

Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 3. September 2024 (A.S.

63.

ff.) gemachten Aussagen werden vom Versicherungsgericht als sehr glaubhaft

beurteilt. Die Aussagen sind in sich stimmig, jederzeit nachvollziehbar sowie

detailreich und anschaulich. So erwiderte die Mutter der Beschwerdeführerin

z.B. auf die Frage, weshalb ihre Tochter nachts keine Windeln trage, dass ihr

diese gesagt habe, kein Baby zu sein, worauf sie – die Mutter – nach anderen

Lösungen gesucht habe und dabei auf Plastiklaken gestossen sei. Bei der

Befragung imponierte, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die von ihr

beschriebenen Situationen und Handlungen mit entsprechenden Körperbewegungen

«virtuell» nachmachte. So zeigte die Mutter der Beschwerdeführerin

insbesondere, wie die Beschwerdeführerin bei einem Anfall in Rückenlage daliege

und von ihr in die Seitenlage gebracht werde. Weiter räumte die Mutter der

Beschwerdeführerin auch ein, nicht zu wissen, wie viele Medikamente ihre

Tochter aktuell einnehme. Es seien aber viele Medikamente. Sie seien vor

zwei Monaten beim Arzt gewesen. Dieser habe ihnen gesagt, dass das Medikament

«Orfiril long» langsam auszuschleichen sei, da es hinsichtlich einer

allfälligen künftigen Mutterschaft der Beschwerdeführerin nicht gut sei. Dass

die Mutter der Beschwerdeführerin aussagte, ihrer Tochter in der Nacht keine

weiteren Medikamente zu geben, da sie – die Tochter – ihre Dosis bereits

genommen habe und sie – die Mutter – ihr keine zusätzliche Dosis verabreichen

dürfe, steht der logischen Konsistenz ihrer Aussagen nicht entgegen, wenngleich

in der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (A.S. 8 ff.) gestützt auf die Arztberichte

von PD Dr. N.___ vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 180) und 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) vorgebracht

wird, dass sie ihrer Tochter bei sehr schweren Anfällen ein Medikament

verabreichen müsse. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezog sich bei ihren

Aussagen offensichtlich auf die alltägliche Medikation ihrer Tochter, nicht auf

die Notfallmedikation im Falle eines länger als drei Minuten dauernden Anfalls.

Im Gegensatz zu den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin erscheinen die

Aussagen von D.___ als oberflächlich und allgemein und vermögen insbesondere

auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So konnte Frau D.___ auf die Frage, wie

die Mutter der Beschwerdeführerin zwischen leichten und schweren Anfällen

unterscheiden könne, obwohl sie nicht im gleichen Zimmer wie ihre Tochter schlafe,

keine klare Antwort geben. Wie die Mutter der Beschwerdeführerin allein anhand

der Schreie ihrer Tochter feststellen können sollte, in welcher Position – Rücken-,

Bauch- oder Seitenlage – sich ihre Tochter befindet und ob es sich um einen

gewöhnlichen oder schweren Anfall handelt, ist nicht ersichtlich. In Würdigung

der Akten und der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. September 2024

von der Mutter der Beschwerdeführerin und Frau D.___ gemachten Aussagen

erachtet es das Versicherungsgericht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der epileptischen

Anfälle der Beschwerdeführerin jede Nacht zwei, drei Mal aufstehen, die

Beschwerdeführerin gegebenenfalls in die Seitenlage bringen und zur Kontrolle

der Heftigkeit und Dauer der üblicherweise zwei bis drei Minuten anhaltenden

Anfälle bis zu deren Ende im Zimmer der Beschwerdeführerin verbleiben muss.

Insgesamt muss somit pro Anfall von einem Zeitaufwand der Mutter der

Beschwerdeführerin von mindestens drei, vier Minuten ausgegangen werden, was

angesichts der Regelmässigkeit der Anfälle und ihres aussergewöhnlichen

Zeitpunkts zwischen 3.00 und 6.00 Uhr in der Früh einen erheblichen Mehraufwand

im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen

bedeutet.

6.3.3

6.3.3.1

Strittig ist zwischen den

Parteien schliesslich auch, wie die im Zusammenhang mit den nächtlichen epileptischen

Anfällen der Beschwerdeführerin notwendigen Hilfeleistungen der Mutter

rechtlich einzuordnen sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich

hierbei um Hilfeleistungen im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung

«Aufstehen, Absitzen und Abliegen», nach Ansicht der Beschwerdegegnerin werden diese

Hilfeleistungen nicht von der Hilflosenentschädigung erfasst.

6.3.3.2

Bei der Lebensverrichtung

«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» genügt eine physische Selbständigkeit nicht,

um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann

auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen

zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig

oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.5). Häufiges Aufwachen in

der Nacht (mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person

beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss, kann bei dieser

Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Ziff. 2034 des Kreisschreibens über

Hilflosigkeit des BSV, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). Auch

Einschlafrituale können anerkannt werden, sofern ihr Ausmass deutlich über die

übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinausgeht (vgl. Ziff. 2035 des

Kreisschreibens über Hilflosigkeit des BSV, gültig ab 1. Januar 2022,

Stand 1. Januar 2024). Entsprechend kann festgestellt werden, dass Einschlafen

und Durchschlafen Teilfunktionen der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und

Abliegen» bilden. Je nach Ausmass können behinderungsbedingte Einschlaf- und

Durchschlafbeschwerden in diesem Bereich somit durchaus Berücksichtigung finden.

Vorliegend sind die von der Mutter der Beschwerdeführerin erbrachten

Hilfeleistungen im Zusammenhang mit den nächtlichen epileptischen Anfällen

ihrer Tochter jedoch nicht auf das Einschlafen bzw. Durchschlafen gerichtet. Sie

verfolgen vielmehr den Zweck, die mit den epileptischen Anfällen einhergehenden

Gefahren zu verhindern. Die Hilfeleistungen haben damit weniger betreuenden als

vielmehr medizinischen Charakter. Insofern ist der Beschwerdegegnerin Recht zu

geben, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 (A.S. 75 f.) festhält,

dass die Hilfeleistungen bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und

Abliegen» nicht angerechnet werden können. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grades hat. Die Hilfeleistungen sind – wie im Folgenden erläutert wird –

unter den Begriff der dauernden persönlichen Überwachung zu subsumieren.

6.3.4

Unter dauernder persönlicher

Überwachung ist – siehe zum Ganzen oben Ziff. 2.5 – eine Art medizinische oder

pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder

psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig ist. Die

Beschwerdeführerin ist am Lennox-Gastaut-Syndrom erkrankt. Die Erkrankung

manifestiert sich bei ihr in nächtlichen epileptischen Anfällen. Laut Arztbericht

von PD Dr. N.___ vom 24. Juli 2023 (IV-Nr. 188) ist bei einem epileptischen

Anfall insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in die Seitenlage

gedreht wird und ihre Atemwege freigehalten werden. Bei einem Anfall von mehr

als drei Minuten ist eine Notfallmedikation in Form von Midazolam oral oder

nasal zu verabreichen und, falls der Anfall persistiert, die Ambulanz zu rufen.

Die Notwendigkeit der Hilfeleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin ist

damit erstellt. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche

Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Die epileptischen

Anfälle der Beschwerdeführerin finden jede Nacht zwischen 3.00 und 6.00 Uhr

statt. Pro Nacht kommt es regelmässig zu zwei, drei Anfällen, die regelmässig

zwei, drei Minuten dauern. Pro Anfall ist – wie unter Ziff. 6.3.2.8 oben

dargelegt – von einem Zeitaufwand der Mutter der Beschwerdeführerin von

mindestens drei, vier Minuten auszugehen. Nässt sich die Beschwerdeführerin

ein, dürfte der Zeitaufwand weit höher sein.

Dass

die Beschwerdeführerin nicht rund um die Uhr überwacht werden muss, bedeutet

nicht, dass sie nicht auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. «Dauernd»

heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu

verstehen. Angesichts der Regelmässigkeit der Anfälle und ihres

aussergewöhnlichen Zeitpunkts zwischen 3.00 und 6.00 Uhr in der Früh ist die

Notwendigkeit und das erforderliche Mass an Intensität der dauernden

persönlichen Überwachung vorliegend zu bejahen.

6.4

Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Beschwerdeführerin nicht nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen,

nämlich «An- und Auskleiden», «Körperpflege» sowie «Fortbewegung», auf

erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen ist, sondern auch der

dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV

steht ihr somit weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer

Hilflosigkeit zu. Die Beschwerde erweist sich als begründet.

7.

7.1

Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Mit Kostennote vom 6. November 2024 (A.S. 92 ff.)

macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin eine

Parteientschädigung von CHF 5'095.80 geltend. Für den nachprozessualen

Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der

von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand

ist somit um 0,5 Stunden auf 16,15 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz

von CHF 270.00 ergibt sich folglich ein Honorar von CHF 4'360.50. Weiter

beträgt die Vergütung für Fotokopien gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des

Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 0.50 pro Stück. Die von der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen sind somit

um CHF 74.50 auf CHF 151.10 zu kürzen. Insgesamt ergibt sich eine von

der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende

Parteientschädigung von CHF 4'869.55 (Honorar CHF 4’360.50 + Auslagen CHF

151.10

+ MwSt. CHF 357.95 [7,7 % auf CHF 1'877.00 + 8,1 % auf CHF 2'634.60]).

7.2

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen. Der

Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2023 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'869.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon