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Entscheid

VSBES.2023.301

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

3. September 2024Deutsch18 min

gekündigt, bevor ihm eine andere zugesichert worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 77

Source so.ch

Urteil vom 3. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 24. Oktober

2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2023 für 31 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung

gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe seine Stelle

gekündigt, bevor ihm eine andere zugesichert worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 77

f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (ALK S. 45 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5.

Dezember 2023 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 11.

Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde und begehrt, der angefochtene Einspracheentscheid

sei zu überprüfen (A.S. 5 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 6. Februar 2024 keine Replik ab

(s. A.S. 18 + 20), reicht aber am 12. Februar 2024 eine Stellungnahme

nebst Arztbericht ein, worin er seinen Antrag auf nochmalige Überprüfung der

Angelegenheit bekräftigt (A.S. 21 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8.

August 2024 an ihrem Begehren in der Beschwerdeantwort fest (A.S. 26 ff.). Diese

Eingabe geht am 12. August 2024 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S.

29), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'522.00 (s. ALK

S. 57 + 69) und 31 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,

weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der

Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

Die

versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn die versicherte Person

o das Arbeitsverhältnis von sich aus

aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44

Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02),

o ein Arbeitsverhältnis von

voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes

eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur

kurzfristig sein wird (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV),

es sei denn, dass ihr das Verbleiben an

der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Unzumutbar ist eine

Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht

angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Im Vergleich zur Zumutbarkeit des

Antritts einer neuen Stelle wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der

bisherigen Stelle strenger beurteilt (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Dejan

Simic in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG,

Zürich 2023, S. 31). Beweisrechtlich wird vermutet, dass der Verbleib an

der Arbeitsstelle zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August

2018.

E. 3; Simic, a.a.O., S. 32).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war seit dem

1.

Dezember 2021 unbefristet und vollzeitlich bei der B.___ AG (fortan:

Arbeitgeberin) als Elektroinstallateur angestellt (ALK S. 124 f.). Er

kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2023 per 31. Juli 2023, wobei

er angab, der Grund sei der Arbeitgeberin bereits bekannt (ALK S. 126). Während

in der Arbeitgeberbescheinigung lapidar auf das «Arbeitsumfeld» als

Kündigungsgrund verwiesen wurde (ALK S. 124 Ziff. 13), war im Antrag des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. Juni 2023 (ALK S. 131

Ziff. 20) von Mobbing durch die Arbeitskollegen die Rede. Er habe seinen

Chef gebeten, die Baustelle wechseln zu dürfen, was aber abgelehnt worden sei.

Dies korrespondiert mit dem der C.___-Gruppe abgegebenen Fragebogen zum

Austritt (ALK S. 134 ff.), worin der Beschwerdeführer schrieb, er habe die

Firma nicht verlassen, sondern nur auf einer anderen Baustelle arbeiten wollen,

da die Zusammenarbeit mit den Kollegen nicht funktioniert habe. Dies habe ihm

der Chef verwehrt. In einem anderen, besseren Team wäre er geblieben.

3.1.2

Im Arbeitszeugnis vom 31. Juli

2023.

hiess es, der Beschwerdeführer verlasse das Unternehmen auf eigenen

Wunsch, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen (ALK S. 100).

3.1.3

In der Mailnachricht vom 7.

September 2023 wiederholte der Beschwerdeführer, er habe die Arbeitgeberin nie

verlassen, sondern einfach das Team wechseln wollen (ALK S. 108 f.).

3.1.4

In seiner Einsprache vom 31.

Oktober 2023 (ALK S. 45 ff.) erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die

Umstände hätten ihn dazu gezwungen, seine Stelle am 26. Mai 2023 zu

kündigen. Seine beiden Teamkollegen auf der Baustelle hätten ihn über Wochen

gemobbt. Sie hätten ihn immer die schweren Arbeiten machen lassen, obwohl sie

gewusst hätten, dass sein Arm aufgrund eines Unfalls und der anschliessenden

Operation nicht mehr vollständig belastbar sei. So könne er z.B. Spitzarbeiten

nicht ausführen. Er habe diese Arbeiten stets erledigt, dadurch aber wieder so

starke Schmerzen im Arm gehabt, dass er notfallmässig den Arzt habe aufsuchen

müssen und krankgeschrieben worden sei. Nach seiner Rückkehr an den

Arbeitsplatz habe sich die Situation nicht verbessert. Sowohl psychisch wie

auch physisch habe ihm dies enorm zugesetzt. Sein gesundheitlicher Zustand habe

sich verschlechtert. In einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten habe er um die Versetzung

in ein anderes Team auf einer anderen Baustelle gebeten. Über den Projektleiter

habe er dann erfahren, dass ein Wechsel nicht möglich sei. Die Arbeitgeberin

habe sein Problem einfach ignoriert. Er wäre gerne bei ihr geblieben, doch sein

gesundheitlicher und mentaler Zustand hätten ihn zu einer Lösung gezwungen. Als

ihm das Personalvermittlungsbüro D.___ AG eine Anstellung ab 21. August

2023.

garantiert habe, habe er am 26. Mai 2023 bei der Arbeitgeberin gekündigt,

wobei er unter Schmerzen bis zum Ende der Kündigungsfrist geblieben sei. Anschliessend

sei er wie schon vorher vereinbart in die Ferien gefahren. Im Vertrag mit der D.___

AG sei ihm ein Einsatz von zwei bis drei Monaten versprochen worden. Nach zwei

Wochen habe es indes geheissen, dass er wegen Bodenarbeiten auf der Baustelle seine

Arbeit als Elektroinstallateur nicht ausführen könne und eine Woche warten

müsse. Er sei dann aber gar nicht mehr benötigt worden. Eine andere Arbeit habe

er erst am 1. November 2023 antreten können. Der Einsprache lagen die folgenden drei Arztberichte bei:

3.1.4.1

Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in seiner

«Bestätigung» vom 16. Dezember 2020 (ALK S. 44) fest, im rechten Arm bestehe seit

einem Unfallereignis im Jahr 2013 ein Streckdefizit. Eine adaptierte Arbeit

lasse sich problemlos durchführen. Bei seinem Arbeitgeber habe der

Beschwerdeführer vor allem Spitzarbeiten erledigen müssen, was zu einer

behandlungsbedürftigen Beeinträchtigung geführt habe. Eine leichtere Arbeit sei

ihm jedoch trotz mehrerer Gespräche mit dem Vorgesetzten nicht zugeteilt worden.

Aus ärztlicher Sicht sei es daher zwingend notwendig gewesen, diese

Arbeitsstelle zu kündigen.

3.1.4.2

Der Bericht der Notfallpraxis im F.___ vom 12. Juli 2023 (ALK S. 16 f.) äusserte

den Verdacht auf eine postoperative Arthrose am rechten Ellenbogen mit

anhaltenden belastungsabhängige Schmerzen seit einer Kontusion im März 2023. Der

Ellenbogen weise eine diffuse Dolenz auf. Die Flexion sei eingeschränkt und die

Extension ebenfalls nicht komplett möglich. Die Supination sei schmerzhaft

diskret eingeschränkt. Die Arbeit mit dem Spitzer führe zu starken Schmerzen. Vom

12.

bis 19. Juli 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.1.4.3

Der Bericht der Klinik für Orthopädie und

Traumatologie im F.___ vom 28. September 2023 (ALK S. 48 f.) enthielt

folgende Diagnosen:

o Cubitalarthrose

bei Status nach Trauma ca. 2015, Status nach unklarer Operation

o Status nach

posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis rechts nach Trauma im März 2023

Der

Beschwerdeführer berichte, die ehemals starken Ellbogenbeschwerden hätten sich deutlich

gebessert. Er wünsche jedoch noch eine Fortsetzung der Physiotherapie. Mit dem

aktuellen Stand könne er sich gut arrangieren. Der Einsatz einer

Schlagbohrmaschine sei für ihn nicht denkbar. In der klinischen Untersuchung

zeige sich weiterhin das chronische Extensionsdefizit von 20° und ein

Flexionsdefizit von 100°. Über dem Epicondylus besteht keine Druckdolenz,

leicht nur über den Extensorenansätzen weiter distal. Der Kozen-Test sei leicht

positiv.

3.1.4.4

Der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023,

ein Arztzeugnis einzureichen (ALK S. 37), kam der Beschwerdeführer nicht nach (s. A.S. 2

unten).

3.1.5

Die D.___

AG hielt am 22. November 2023 fest (ALK S. 32 f.), der Einsatzvertrag Nr. [...]

ab 21. August 2023 (ALK S. 137) sei am 17. August 2023 erstellt und am

folgenden Tag visiert worden. Mangels Bedarf sei es nicht möglich gewesen, den

Beschwerdeführer bereits ab 2. August 2023 einzusetzen.

3.1.6

Die

Arbeitgeberin teilte am 28. November 2023 mit (ALK S. 30 f.), die

Mobbingvorwürfe seien ihr nicht bekannt gewesen. Von den Schulterproblemen habe

man erstmals im März 2023 erfahren. Ab April 2023 habe man den

Beschwerdeführer bewusst für leichtere Aufgaben eingeteilt, soweit dies seine

Funktion und das Einsatzgebiet zugelassen hätten. Das vom Beschwerdeführer

verlangte Gespräch mit dem Vorgesetzten habe am 11. Mai 2023 stattgefunden. Was

die Versetzung angehe, habe man ihm keine Alternative angeboten. Der

Beschwerdeführer habe seit seiner Einstellung im Jahr 2021 Mühe gehabt, sich in

ein Team zu integrieren. Aufgrund sprachlicher Barrieren sei es oft zu

Missverständnissen gekommen, was wiederum eine fehlerhafte Arbeitsausführung nach

sich gezogen habe. Ein Wechsel innerhalb der Firma zu einem anderen Standort

habe bereits 2022 stattgefunden. Die flankierenden Massnahmen wie die

Verbesserung der Deutschkenntnisse seien leider ohne Erfolg geblieben. Ein

weiterer Wechsel hätte das grundlegende Problem nicht gelöst. Das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wäre deshalb durch die Arbeitgeberin

zeitnah aufgelöst worden.

3.1.7

Gemäss dem

Schreiben des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. Dezember

2023.

(ALK S. 3) bestanden am rechten Ellenbogen seit einem Unfall im Jahre

2013.

gewisse Bewegungs- und Belastungseinschränkungen. Repetitive und sehr

schwere Arbeiten, z.B. längere Spitzarbeiten als Elektriker, seien nicht

zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

3.1.8

In der

Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an (A.S. 5 ff.),

der Start bei der Arbeitgeberin sei zuerst sehr positiv verlaufen, bis er auf

eine neue Baustelle mit einem anderen Team gekommen sei, wo man ihn sehr

respektlos behandelt habe. Nach 2,5 Monaten habe er die Anstellung noch innerhalb

der Probezeit kündigen wollen, doch nachdem die Versetzung in ein anderes Team

veranlasst worden sei, sei er geblieben. Auf der Baustelle in [...] sei er dann

in ein Team mit drei Italienern gekommen, die miteinander befreundet gewesen

seien und ihn ständig schikaniert hätten. Sie hätten ihn die schweren oder

langweiligen Arbeiten machen lassen und bei Fehlern ihm die Schuld zugeschoben.

Er sei nicht gegrüsst sowie in den Kaffee- und Mittagspausen ignoriert worden. Obwohl

die schwereren Arbeiten für seinen lädierten Arm nicht gut gewesen seien, habe

er sie ausgeführt, um Streitereien zu vermeiden. Er habe ausgeharrt, weil ihm

die Arbeitgeberin Anfang 2023 mitgeteilt habe, er werde auf eine Baustelle in [...]

verlegt, doch sei er in der Folge nur vertröstet worden. Durch die

wiederkehrende schwere Arbeit habe er am Arm einen Rückfall erlitten. Die

physische und psychische Belastung sei immer grösser geworden. Er habe immer

wieder unter Schmerzen am rechten Arm gelitten, kaum mehr schlafen können und

sei nervlich ständig angespannt gewesen. Seit seinem Umzug in den Kanton

Solothurn habe er keinen Hausarzt mehr gehabt und sei gezwungen gewesen, nach [...]

ins Spital zu gehen, wo ihn immer wieder andere Ärzte untersucht hätten. Am 11.

Mai 2023 habe er dem Vorgesetzten die Situation erläutert. Dieser habe

versprochen, eine Lösung zu finden, dann aber nichts mehr von sich hören lassen.

Der Projektleiter habe mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, auf der

Baustelle bleiben werde und es nichts bringe, vor dem Problem davonzulaufen. Da

ihn niemand bei der Arbeitgeberin unterstützt habe und es ihm gesundheitlich

immer schlechter gegangen sei, habe er keine andere Lösung als die Kündigung

gesehen. Von Fehlern wegen seiner Sprachprobleme habe man ihm nichts gesagt. Wenn

er etwas nicht verstanden habe, habe er immer nachgefragt. Auch von

flankierenden Massnahmen sei ihm nichts bekannt. Vor der Kündigung habe er

Kontakt mit der D.___ AG aufgenommen. Dort habe man ihm gesagt, dass man nach

seiner Rückkehr aus den Ferien am 17. August 2023 eine Anstellung hätte, es sei

früh genug, wenn er den Vertrag dann unterschreibe. Am 18. August 2023 sei der

Vertrag wie mündlich vereinbart unterzeichnen worden. Man habe ihm eine Arbeit

für drei Monate garantiert, doch wenige Tage nach dem Arbeitsantritt am 21.

August 2023 habe die Einsatzfirma erklärt, dass sie seine Arbeit auf dieser Baustelle

in [...] wegen des Bodenlegens zurzeit nicht benötige. Man habe ihm

zugesichert, dass er dort nach einer Woche Pause wieder eingesetzt werde, aber

dann habe es kurzfristig geheissen, dass die Arbeit für ihn nicht weitergehe.

Das Personalvermittlungsbüro habe leider erfolglos versucht, eine neue Stelle

zu finden. Bis zum Antritt der nächsten Stelle am 1. November 2023 habe er

keine Arbeitsmöglichkeit gehabt.

3.1.9

In der

Replik verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde (A.S. 21 f.). Er habe

immer versucht, sich zu integrieren und trotz der Schmerzen im Arm eine Lösung

zu finden. Leider habe die Arbeitgeberin seinem Wunsch, ihn in ein anderes Team

mit weniger schweren Arbeiten zu versetzen, nicht entsprochen. Er sei physisch

und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, unter diesen Bedingungen

weiterzuarbeiten. Er habe sofort eine andere Arbeit gefunden und sein Bestes

gegeben, um dort zu bleiben. Leider habe dies nicht funktioniert.

3.1.10

Dr. med. G.___,

Ärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Sportmedizin SEMS, hielt im Attest

vom 22. Januar 2024 fest (A.S. 23), der Beschwerdeführer habe aufgrund einer

psychosozialen Belastungssituation (Mobbing mit Schlafstörungen und depressiver

Reaktion), bei Status nach einem Unfall im März 2023 mit schmerzbedingt eingeschränkter

Tätigkeit, im April 2023 die Kündigung im Job als Elektriker einreichen müssen.

3.2

3.2.1

Aufgrund

der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Stelle

mit dem Schreiben vom 26. Mai 2023 aus

eigenem Antrieb kündigte, ohne dass er dazu von der Arbeitgeberin aufgefordert oder gar gedrängt worden wäre. Damit

ist die erste Voraussetzung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers,

er habe erst dann gekündigt, als ihm die D.___ AG ab 21. August 2023 eine

Stelle versprochen habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Er räumt ein, die D.___

AG habe ihm mündlich eine Einsatzdauer von drei Monaten zugesichert, was denn

auch in den schriftlichen Einsatzvertrag übernommen wurde (ALK S. 137).

Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine

unbefristete Vollzeitstelle für eine Temporärstelle aufgab, von der er im Mai

2023.

nicht wissen konnte, ob sie länger als drei Monate dauern und ob er

ganztags beschäftigt sein würde. Andererseits handelte es sich bei der neuen

Stelle um keine nahtlose Anschlusslösung (s. dazu Simic, a.a.O., S. 30), endete

doch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023. Entscheidend

für eine Einstellung ist daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen

wäre, vorderhand, während der Suche nach einer anderen, gleichwertigen Stelle,

bei der Arbeitgeberin zu bleiben.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich einmal darauf, psychische Gründe hätten ihn zur

Kündigung gezwungen, weil er andernfalls in einem Team hätte bleiben müssen, wo

ihn die Kollegen schikaniert und ausgegrenzt hätten.

Probleme

gesundheitlicher Art wie eine psychische Überlastung müssen durch ein aktuelles

und eindeutiges Arztzeugnis belegt sein. Gesundheitsprobleme rechtfertigen

dabei eine freiwillige Stellenaufgabe nur dann, wenn sie derart akut sind, dass

ein sofortiges Ausscheiden der versicherten Person notwendig ist oder wenn eine

schwere Gesundheitsgefährdung droht (Simic, a.a.O., S. 76). Ein schlechtes

Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und

Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (Urteil

des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3). Anders verhält es

sich bei Mobbing, verstanden als ein systematisches, feindliches, über einen

längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem

Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt

werden soll (a.a.O., E. 5).

In den Akten

findet sich lediglich eine einzige ärztliche Stellungnahme zur psychischen Situation

des Beschwerdeführers, nämlich das Attest der Hausärztin Dr. med. G.___,

die von einer psychosozialen Belastungssituation bei Mobbing und depressiver

Reaktion spricht (E. II. 3.1.10 hiervor); gegenüber den Ärzten des F.___ kam

derlei offenbar nicht zur Sprache (E. II. 3.1.4.2

f. + 3.1.7 hiervor). Das sehr knappe Attest

von Dr. med. G.___ kann indes keine Beweiskraft beanspruchen. Einerseits fehlt

es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Die Ärztin hält zwar dafür, der

Beschwerdeführer habe kündigen müssen, begründet dies aber nur mit allgemeinen

Angaben zu dessen Gesundheitszustand. Eine präzise, nach einem anerkannten

Klassifikationsmodell kodierte Diagnose sowie Angaben zur Ausprägung der Leiden

und zur Arbeitsunfähigkeit fehlen. Auf diese Weise ist auch nicht ersichtlich,

ob die Beurteilung von Dr. med. G.___ auf objektivierbaren

Untersuchungsbefunden beruht oder aber, was nicht ausreichen würde, allein auf

der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers (s. Simic, a.a.O., S.

76). Andererseits erging das besagte Attest erst am 22. Januar 2024,

während das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023

geendet hatte, also fast ein halbes Jahr vorher. Damals befand sich der

Beschwerdeführer indes noch nicht bei Dr. med. G.___ in Behandlung,

gab er doch an, mangels Hausarzt habe er sich jeweils in die Notfallaufnahme

des Spitals begeben müssen (E. II. 3.1.8 hiervor). Dies

korrespondiert damit, dass die Berichte des F.___ vom 13. Juli und 28. September

2023.

nicht an Dr. med. G.___ gingen (s. ALK

S. 16 f. + 48 f.). Sie vermag daher, angesichts der seither

verstrichenen Zeit und des Fehlens anderer Arztberichte zum psychischen

Zustand, keine beweiswertige echtzeitliche Beurteilung der massgeblichen Verhältnisse

bis Ende Juli 2023 abzugeben (Simic, a.a.O., S. 76 f.).

3.2.3

Anders

verhält es sich in somatischer Hinsicht, wo mehrere Arztberichte vorliegen. Aus

dem Bericht des F.___ vom 19. Dezember 2023 geht hervor

(E. II. 3.1.7 hiervor), dass die Beweglichkeit und Belastbarkeit des

rechten Ellenbogens bereits seit 2013 eingeschränkt sind und namentlich längere Spitzarbeiten nicht in Frage kommen. Diese Feststellungen decken

sich mit den vorhergehenden Arztberichten. So hatten Spitzarbeiten laut Dr. med. E.___

schon 2020, bei einem anderen Arbeitgeber, zu einer Überbeanspruchung geführt,

welche einen Stellenwechsel nach sich zog (E. II. 3.1.4.1

hiervor). Bei der Arbeitgeberin wiederum

war der Beschwerdeführer gemäss dem während der Kündigungsfrist ergangenen Bericht

des F.___ vom 12. Juli 2023 ab diesem Datum wegen Beschwerden am rechten Ellenbogen

für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, wobei vermerkt wurde, dass

Spitzarbeiten starke Schmerzen hervorriefen (E. II. 3.1.4.2

hiervor). Dabei stützten sich die Ärzte nicht

einfach auf die Darstellung des Beschwerdeführers, um ihre Einschätzung zu

begründen. Gemäss den Berichten des F.___ vom 12. Juli und 28. September

2023.

konnten vielmehr objektive Befunde erhoben werden, nämlich die klinisch

festgestellten Bewegungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie eine Arthrose

(E. II. 3.1.4.2 f. hiervor).

Vor diesem Hintergrund bestehen Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer mit

den Spitzarbeiten bei der Arbeitgeberin überfordert war. Aus deren Angaben geht

hervor, dass der Beschwerdeführer von solchen Arbeiten nicht vollständig

befreit war, sondern nur insoweit, als seine Funktion und das Einsatzgebiet

dies erlaubten (E. II. 3.1.6 hiervor). Der Beschwerdeführer spricht weiter

von einer früheren Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023, in deren Folge er sich

zur Kündigung entschieden habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.8 hiervor). Hierzu

fehlen indes jegliche Arztberichte, so dass unklar bleibt, wie es sich damit

verhält. Da aber, wie erwähnt, immerhin Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des

Verbleibs bei der Arbeitgeberin vorliegen, sind weitere Abklärungen angezeigt. Die

Beschwerdegegnerin hat Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023 zu

beschaffen. Diese haben namentlich darüber Aufschluss zu geben, ob es damals

wegen der Ellenbogenbeschwerden aus ärztlicher Sicht geboten war, die Stelle

bei der Arbeitgeberin zu kündigen.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese

den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu über die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.

August 2023 befindet.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann