VSBES.2023.301
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3. September 2024Deutsch18 min
gekündigt, bevor ihm eine andere zugesichert worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 77
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 24. Oktober
2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2023 für 31 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung
gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe seine Stelle
gekündigt, bevor ihm eine andere zugesichert worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 77
f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (ALK S. 45 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5.
Dezember 2023 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 11.
Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde und begehrt, der angefochtene Einspracheentscheid
sei zu überprüfen (A.S. 5 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 6. Februar 2024 keine Replik ab
(s. A.S. 18 + 20), reicht aber am 12. Februar 2024 eine Stellungnahme
nebst Arztbericht ein, worin er seinen Antrag auf nochmalige Überprüfung der
Angelegenheit bekräftigt (A.S. 21 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8.
August 2024 an ihrem Begehren in der Beschwerdeantwort fest (A.S. 26 ff.). Diese
Eingabe geht am 12. August 2024 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S.
29), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'522.00 (s. ALK
S. 57 + 69) und 31 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,
weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der
Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
Die
versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die versicherte Person
o das Arbeitsverhältnis von sich aus
aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44
Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02),
o ein Arbeitsverhältnis von
voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes
eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur
kurzfristig sein wird (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV),
es sei denn, dass ihr das Verbleiben an
der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Unzumutbar ist eine
Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht
angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Im Vergleich zur Zumutbarkeit des
Antritts einer neuen Stelle wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der
bisherigen Stelle strenger beurteilt (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Dejan
Simic in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG,
Zürich 2023, S. 31). Beweisrechtlich wird vermutet, dass der Verbleib an
der Arbeitsstelle zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August
2018.
E. 3; Simic, a.a.O., S. 32).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war seit dem
1.
Dezember 2021 unbefristet und vollzeitlich bei der B.___ AG (fortan:
Arbeitgeberin) als Elektroinstallateur angestellt (ALK S. 124 f.). Er
kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2023 per 31. Juli 2023, wobei
er angab, der Grund sei der Arbeitgeberin bereits bekannt (ALK S. 126). Während
in der Arbeitgeberbescheinigung lapidar auf das «Arbeitsumfeld» als
Kündigungsgrund verwiesen wurde (ALK S. 124 Ziff. 13), war im Antrag des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. Juni 2023 (ALK S. 131
Ziff. 20) von Mobbing durch die Arbeitskollegen die Rede. Er habe seinen
Chef gebeten, die Baustelle wechseln zu dürfen, was aber abgelehnt worden sei.
Dies korrespondiert mit dem der C.___-Gruppe abgegebenen Fragebogen zum
Austritt (ALK S. 134 ff.), worin der Beschwerdeführer schrieb, er habe die
Firma nicht verlassen, sondern nur auf einer anderen Baustelle arbeiten wollen,
da die Zusammenarbeit mit den Kollegen nicht funktioniert habe. Dies habe ihm
der Chef verwehrt. In einem anderen, besseren Team wäre er geblieben.
3.1.2
Im Arbeitszeugnis vom 31. Juli
2023.
hiess es, der Beschwerdeführer verlasse das Unternehmen auf eigenen
Wunsch, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen (ALK S. 100).
3.1.3
In der Mailnachricht vom 7.
September 2023 wiederholte der Beschwerdeführer, er habe die Arbeitgeberin nie
verlassen, sondern einfach das Team wechseln wollen (ALK S. 108 f.).
3.1.4
In seiner Einsprache vom 31.
Oktober 2023 (ALK S. 45 ff.) erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die
Umstände hätten ihn dazu gezwungen, seine Stelle am 26. Mai 2023 zu
kündigen. Seine beiden Teamkollegen auf der Baustelle hätten ihn über Wochen
gemobbt. Sie hätten ihn immer die schweren Arbeiten machen lassen, obwohl sie
gewusst hätten, dass sein Arm aufgrund eines Unfalls und der anschliessenden
Operation nicht mehr vollständig belastbar sei. So könne er z.B. Spitzarbeiten
nicht ausführen. Er habe diese Arbeiten stets erledigt, dadurch aber wieder so
starke Schmerzen im Arm gehabt, dass er notfallmässig den Arzt habe aufsuchen
müssen und krankgeschrieben worden sei. Nach seiner Rückkehr an den
Arbeitsplatz habe sich die Situation nicht verbessert. Sowohl psychisch wie
auch physisch habe ihm dies enorm zugesetzt. Sein gesundheitlicher Zustand habe
sich verschlechtert. In einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten habe er um die Versetzung
in ein anderes Team auf einer anderen Baustelle gebeten. Über den Projektleiter
habe er dann erfahren, dass ein Wechsel nicht möglich sei. Die Arbeitgeberin
habe sein Problem einfach ignoriert. Er wäre gerne bei ihr geblieben, doch sein
gesundheitlicher und mentaler Zustand hätten ihn zu einer Lösung gezwungen. Als
ihm das Personalvermittlungsbüro D.___ AG eine Anstellung ab 21. August
2023.
garantiert habe, habe er am 26. Mai 2023 bei der Arbeitgeberin gekündigt,
wobei er unter Schmerzen bis zum Ende der Kündigungsfrist geblieben sei. Anschliessend
sei er wie schon vorher vereinbart in die Ferien gefahren. Im Vertrag mit der D.___
AG sei ihm ein Einsatz von zwei bis drei Monaten versprochen worden. Nach zwei
Wochen habe es indes geheissen, dass er wegen Bodenarbeiten auf der Baustelle seine
Arbeit als Elektroinstallateur nicht ausführen könne und eine Woche warten
müsse. Er sei dann aber gar nicht mehr benötigt worden. Eine andere Arbeit habe
er erst am 1. November 2023 antreten können. Der Einsprache lagen die folgenden drei Arztberichte bei:
3.1.4.1
Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in seiner
«Bestätigung» vom 16. Dezember 2020 (ALK S. 44) fest, im rechten Arm bestehe seit
einem Unfallereignis im Jahr 2013 ein Streckdefizit. Eine adaptierte Arbeit
lasse sich problemlos durchführen. Bei seinem Arbeitgeber habe der
Beschwerdeführer vor allem Spitzarbeiten erledigen müssen, was zu einer
behandlungsbedürftigen Beeinträchtigung geführt habe. Eine leichtere Arbeit sei
ihm jedoch trotz mehrerer Gespräche mit dem Vorgesetzten nicht zugeteilt worden.
Aus ärztlicher Sicht sei es daher zwingend notwendig gewesen, diese
Arbeitsstelle zu kündigen.
3.1.4.2
Der Bericht der Notfallpraxis im F.___ vom 12. Juli 2023 (ALK S. 16 f.) äusserte
den Verdacht auf eine postoperative Arthrose am rechten Ellenbogen mit
anhaltenden belastungsabhängige Schmerzen seit einer Kontusion im März 2023. Der
Ellenbogen weise eine diffuse Dolenz auf. Die Flexion sei eingeschränkt und die
Extension ebenfalls nicht komplett möglich. Die Supination sei schmerzhaft
diskret eingeschränkt. Die Arbeit mit dem Spitzer führe zu starken Schmerzen. Vom
12.
bis 19. Juli 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.1.4.3
Der Bericht der Klinik für Orthopädie und
Traumatologie im F.___ vom 28. September 2023 (ALK S. 48 f.) enthielt
folgende Diagnosen:
o Cubitalarthrose
bei Status nach Trauma ca. 2015, Status nach unklarer Operation
o Status nach
posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis rechts nach Trauma im März 2023
Der
Beschwerdeführer berichte, die ehemals starken Ellbogenbeschwerden hätten sich deutlich
gebessert. Er wünsche jedoch noch eine Fortsetzung der Physiotherapie. Mit dem
aktuellen Stand könne er sich gut arrangieren. Der Einsatz einer
Schlagbohrmaschine sei für ihn nicht denkbar. In der klinischen Untersuchung
zeige sich weiterhin das chronische Extensionsdefizit von 20° und ein
Flexionsdefizit von 100°. Über dem Epicondylus besteht keine Druckdolenz,
leicht nur über den Extensorenansätzen weiter distal. Der Kozen-Test sei leicht
positiv.
3.1.4.4
Der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023,
ein Arztzeugnis einzureichen (ALK S. 37), kam der Beschwerdeführer nicht nach (s. A.S. 2
unten).
3.1.5
Die D.___
AG hielt am 22. November 2023 fest (ALK S. 32 f.), der Einsatzvertrag Nr. [...]
ab 21. August 2023 (ALK S. 137) sei am 17. August 2023 erstellt und am
folgenden Tag visiert worden. Mangels Bedarf sei es nicht möglich gewesen, den
Beschwerdeführer bereits ab 2. August 2023 einzusetzen.
3.1.6
Die
Arbeitgeberin teilte am 28. November 2023 mit (ALK S. 30 f.), die
Mobbingvorwürfe seien ihr nicht bekannt gewesen. Von den Schulterproblemen habe
man erstmals im März 2023 erfahren. Ab April 2023 habe man den
Beschwerdeführer bewusst für leichtere Aufgaben eingeteilt, soweit dies seine
Funktion und das Einsatzgebiet zugelassen hätten. Das vom Beschwerdeführer
verlangte Gespräch mit dem Vorgesetzten habe am 11. Mai 2023 stattgefunden. Was
die Versetzung angehe, habe man ihm keine Alternative angeboten. Der
Beschwerdeführer habe seit seiner Einstellung im Jahr 2021 Mühe gehabt, sich in
ein Team zu integrieren. Aufgrund sprachlicher Barrieren sei es oft zu
Missverständnissen gekommen, was wiederum eine fehlerhafte Arbeitsausführung nach
sich gezogen habe. Ein Wechsel innerhalb der Firma zu einem anderen Standort
habe bereits 2022 stattgefunden. Die flankierenden Massnahmen wie die
Verbesserung der Deutschkenntnisse seien leider ohne Erfolg geblieben. Ein
weiterer Wechsel hätte das grundlegende Problem nicht gelöst. Das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wäre deshalb durch die Arbeitgeberin
zeitnah aufgelöst worden.
3.1.7
Gemäss dem
Schreiben des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. Dezember
2023.
(ALK S. 3) bestanden am rechten Ellenbogen seit einem Unfall im Jahre
2013.
gewisse Bewegungs- und Belastungseinschränkungen. Repetitive und sehr
schwere Arbeiten, z.B. längere Spitzarbeiten als Elektriker, seien nicht
zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
3.1.8
In der
Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an (A.S. 5 ff.),
der Start bei der Arbeitgeberin sei zuerst sehr positiv verlaufen, bis er auf
eine neue Baustelle mit einem anderen Team gekommen sei, wo man ihn sehr
respektlos behandelt habe. Nach 2,5 Monaten habe er die Anstellung noch innerhalb
der Probezeit kündigen wollen, doch nachdem die Versetzung in ein anderes Team
veranlasst worden sei, sei er geblieben. Auf der Baustelle in [...] sei er dann
in ein Team mit drei Italienern gekommen, die miteinander befreundet gewesen
seien und ihn ständig schikaniert hätten. Sie hätten ihn die schweren oder
langweiligen Arbeiten machen lassen und bei Fehlern ihm die Schuld zugeschoben.
Er sei nicht gegrüsst sowie in den Kaffee- und Mittagspausen ignoriert worden. Obwohl
die schwereren Arbeiten für seinen lädierten Arm nicht gut gewesen seien, habe
er sie ausgeführt, um Streitereien zu vermeiden. Er habe ausgeharrt, weil ihm
die Arbeitgeberin Anfang 2023 mitgeteilt habe, er werde auf eine Baustelle in [...]
verlegt, doch sei er in der Folge nur vertröstet worden. Durch die
wiederkehrende schwere Arbeit habe er am Arm einen Rückfall erlitten. Die
physische und psychische Belastung sei immer grösser geworden. Er habe immer
wieder unter Schmerzen am rechten Arm gelitten, kaum mehr schlafen können und
sei nervlich ständig angespannt gewesen. Seit seinem Umzug in den Kanton
Solothurn habe er keinen Hausarzt mehr gehabt und sei gezwungen gewesen, nach [...]
ins Spital zu gehen, wo ihn immer wieder andere Ärzte untersucht hätten. Am 11.
Mai 2023 habe er dem Vorgesetzten die Situation erläutert. Dieser habe
versprochen, eine Lösung zu finden, dann aber nichts mehr von sich hören lassen.
Der Projektleiter habe mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, auf der
Baustelle bleiben werde und es nichts bringe, vor dem Problem davonzulaufen. Da
ihn niemand bei der Arbeitgeberin unterstützt habe und es ihm gesundheitlich
immer schlechter gegangen sei, habe er keine andere Lösung als die Kündigung
gesehen. Von Fehlern wegen seiner Sprachprobleme habe man ihm nichts gesagt. Wenn
er etwas nicht verstanden habe, habe er immer nachgefragt. Auch von
flankierenden Massnahmen sei ihm nichts bekannt. Vor der Kündigung habe er
Kontakt mit der D.___ AG aufgenommen. Dort habe man ihm gesagt, dass man nach
seiner Rückkehr aus den Ferien am 17. August 2023 eine Anstellung hätte, es sei
früh genug, wenn er den Vertrag dann unterschreibe. Am 18. August 2023 sei der
Vertrag wie mündlich vereinbart unterzeichnen worden. Man habe ihm eine Arbeit
für drei Monate garantiert, doch wenige Tage nach dem Arbeitsantritt am 21.
August 2023 habe die Einsatzfirma erklärt, dass sie seine Arbeit auf dieser Baustelle
in [...] wegen des Bodenlegens zurzeit nicht benötige. Man habe ihm
zugesichert, dass er dort nach einer Woche Pause wieder eingesetzt werde, aber
dann habe es kurzfristig geheissen, dass die Arbeit für ihn nicht weitergehe.
Das Personalvermittlungsbüro habe leider erfolglos versucht, eine neue Stelle
zu finden. Bis zum Antritt der nächsten Stelle am 1. November 2023 habe er
keine Arbeitsmöglichkeit gehabt.
3.1.9
In der
Replik verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde (A.S. 21 f.). Er habe
immer versucht, sich zu integrieren und trotz der Schmerzen im Arm eine Lösung
zu finden. Leider habe die Arbeitgeberin seinem Wunsch, ihn in ein anderes Team
mit weniger schweren Arbeiten zu versetzen, nicht entsprochen. Er sei physisch
und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, unter diesen Bedingungen
weiterzuarbeiten. Er habe sofort eine andere Arbeit gefunden und sein Bestes
gegeben, um dort zu bleiben. Leider habe dies nicht funktioniert.
3.1.10
Dr. med. G.___,
Ärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Sportmedizin SEMS, hielt im Attest
vom 22. Januar 2024 fest (A.S. 23), der Beschwerdeführer habe aufgrund einer
psychosozialen Belastungssituation (Mobbing mit Schlafstörungen und depressiver
Reaktion), bei Status nach einem Unfall im März 2023 mit schmerzbedingt eingeschränkter
Tätigkeit, im April 2023 die Kündigung im Job als Elektriker einreichen müssen.
3.2
3.2.1
Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Stelle
mit dem Schreiben vom 26. Mai 2023 aus
eigenem Antrieb kündigte, ohne dass er dazu von der Arbeitgeberin aufgefordert oder gar gedrängt worden wäre. Damit
ist die erste Voraussetzung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers,
er habe erst dann gekündigt, als ihm die D.___ AG ab 21. August 2023 eine
Stelle versprochen habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Er räumt ein, die D.___
AG habe ihm mündlich eine Einsatzdauer von drei Monaten zugesichert, was denn
auch in den schriftlichen Einsatzvertrag übernommen wurde (ALK S. 137).
Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine
unbefristete Vollzeitstelle für eine Temporärstelle aufgab, von der er im Mai
2023.
nicht wissen konnte, ob sie länger als drei Monate dauern und ob er
ganztags beschäftigt sein würde. Andererseits handelte es sich bei der neuen
Stelle um keine nahtlose Anschlusslösung (s. dazu Simic, a.a.O., S. 30), endete
doch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023. Entscheidend
für eine Einstellung ist daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen
wäre, vorderhand, während der Suche nach einer anderen, gleichwertigen Stelle,
bei der Arbeitgeberin zu bleiben.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich einmal darauf, psychische Gründe hätten ihn zur
Kündigung gezwungen, weil er andernfalls in einem Team hätte bleiben müssen, wo
ihn die Kollegen schikaniert und ausgegrenzt hätten.
Probleme
gesundheitlicher Art wie eine psychische Überlastung müssen durch ein aktuelles
und eindeutiges Arztzeugnis belegt sein. Gesundheitsprobleme rechtfertigen
dabei eine freiwillige Stellenaufgabe nur dann, wenn sie derart akut sind, dass
ein sofortiges Ausscheiden der versicherten Person notwendig ist oder wenn eine
schwere Gesundheitsgefährdung droht (Simic, a.a.O., S. 76). Ein schlechtes
Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und
Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (Urteil
des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3). Anders verhält es
sich bei Mobbing, verstanden als ein systematisches, feindliches, über einen
längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem
Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt
werden soll (a.a.O., E. 5).
In den Akten
findet sich lediglich eine einzige ärztliche Stellungnahme zur psychischen Situation
des Beschwerdeführers, nämlich das Attest der Hausärztin Dr. med. G.___,
die von einer psychosozialen Belastungssituation bei Mobbing und depressiver
Reaktion spricht (E. II. 3.1.10 hiervor); gegenüber den Ärzten des F.___ kam
derlei offenbar nicht zur Sprache (E. II. 3.1.4.2
f. + 3.1.7 hiervor). Das sehr knappe Attest
von Dr. med. G.___ kann indes keine Beweiskraft beanspruchen. Einerseits fehlt
es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Die Ärztin hält zwar dafür, der
Beschwerdeführer habe kündigen müssen, begründet dies aber nur mit allgemeinen
Angaben zu dessen Gesundheitszustand. Eine präzise, nach einem anerkannten
Klassifikationsmodell kodierte Diagnose sowie Angaben zur Ausprägung der Leiden
und zur Arbeitsunfähigkeit fehlen. Auf diese Weise ist auch nicht ersichtlich,
ob die Beurteilung von Dr. med. G.___ auf objektivierbaren
Untersuchungsbefunden beruht oder aber, was nicht ausreichen würde, allein auf
der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers (s. Simic, a.a.O., S.
76). Andererseits erging das besagte Attest erst am 22. Januar 2024,
während das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023
geendet hatte, also fast ein halbes Jahr vorher. Damals befand sich der
Beschwerdeführer indes noch nicht bei Dr. med. G.___ in Behandlung,
gab er doch an, mangels Hausarzt habe er sich jeweils in die Notfallaufnahme
des Spitals begeben müssen (E. II. 3.1.8 hiervor). Dies
korrespondiert damit, dass die Berichte des F.___ vom 13. Juli und 28. September
2023.
nicht an Dr. med. G.___ gingen (s. ALK
S. 16 f. + 48 f.). Sie vermag daher, angesichts der seither
verstrichenen Zeit und des Fehlens anderer Arztberichte zum psychischen
Zustand, keine beweiswertige echtzeitliche Beurteilung der massgeblichen Verhältnisse
bis Ende Juli 2023 abzugeben (Simic, a.a.O., S. 76 f.).
3.2.3
Anders
verhält es sich in somatischer Hinsicht, wo mehrere Arztberichte vorliegen. Aus
dem Bericht des F.___ vom 19. Dezember 2023 geht hervor
(E. II. 3.1.7 hiervor), dass die Beweglichkeit und Belastbarkeit des
rechten Ellenbogens bereits seit 2013 eingeschränkt sind und namentlich längere Spitzarbeiten nicht in Frage kommen. Diese Feststellungen decken
sich mit den vorhergehenden Arztberichten. So hatten Spitzarbeiten laut Dr. med. E.___
schon 2020, bei einem anderen Arbeitgeber, zu einer Überbeanspruchung geführt,
welche einen Stellenwechsel nach sich zog (E. II. 3.1.4.1
hiervor). Bei der Arbeitgeberin wiederum
war der Beschwerdeführer gemäss dem während der Kündigungsfrist ergangenen Bericht
des F.___ vom 12. Juli 2023 ab diesem Datum wegen Beschwerden am rechten Ellenbogen
für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, wobei vermerkt wurde, dass
Spitzarbeiten starke Schmerzen hervorriefen (E. II. 3.1.4.2
hiervor). Dabei stützten sich die Ärzte nicht
einfach auf die Darstellung des Beschwerdeführers, um ihre Einschätzung zu
begründen. Gemäss den Berichten des F.___ vom 12. Juli und 28. September
2023.
konnten vielmehr objektive Befunde erhoben werden, nämlich die klinisch
festgestellten Bewegungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie eine Arthrose
(E. II. 3.1.4.2 f. hiervor).
Vor diesem Hintergrund bestehen Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer mit
den Spitzarbeiten bei der Arbeitgeberin überfordert war. Aus deren Angaben geht
hervor, dass der Beschwerdeführer von solchen Arbeiten nicht vollständig
befreit war, sondern nur insoweit, als seine Funktion und das Einsatzgebiet
dies erlaubten (E. II. 3.1.6 hiervor). Der Beschwerdeführer spricht weiter
von einer früheren Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023, in deren Folge er sich
zur Kündigung entschieden habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.8 hiervor). Hierzu
fehlen indes jegliche Arztberichte, so dass unklar bleibt, wie es sich damit
verhält. Da aber, wie erwähnt, immerhin Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des
Verbleibs bei der Arbeitgeberin vorliegen, sind weitere Abklärungen angezeigt. Die
Beschwerdegegnerin hat Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023 zu
beschaffen. Diese haben namentlich darüber Aufschluss zu geben, ob es damals
wegen der Ellenbogenbeschwerden aus ärztlicher Sicht geboten war, die Stelle
bei der Arbeitgeberin zu kündigen.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese
den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu über die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.
August 2023 befindet.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann