VSBES.2023.302
Vermittlungsfähigkeit
22. Februar 2024Deutsch9 min
Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August
Source so.ch
Urteil vom
22. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber
Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Vermittlungsfähigkeit (Einspracheentscheid vom
21. November 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte bei der B.___
Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2022
Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 163 ff.).
In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin für Dezember 2022 und März 2023
insgesamt CHF 2'747.00 an Taggeldern (s. Abrechnungen vom 28.
Dezember 2022 und 3. April 2023, B.___ S. 107 + 136).
1.2 Nachdem
ihm die Angelegenheit überwiesen worden war (B.___ S. 102 f.), erliess das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: AWA) am 5. Juni
2023 eine Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis zu
ihrer Rückkehr aus dem Ausland am 5. April 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen
sei (B.___ S. 85 ff.).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August
2023 die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'747.00
zurück (B.___ S. 68 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___ S. 63 f.)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2023 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (Postaufgabe: 11.
Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 anzuerkennen (A.S. 6 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Januar 2024 auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (A.S. 11).
2.3 Auf
Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 12 f.) teilt das AWA am 16. Januar 2024 mit,
seine Verfügung vom 5. Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023
zugestellt worden, ohne dass diese in der Folge Einsprache erhoben hätte (A.S. 14).
2.4 Die Präsidentin
des Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.
Januar 2024 Frist bis 5. Februar 2024, um allfällige Bemerkungen zur Auskunft
des AWA einzureichen (A.S. 17 f.). Am letzten Tag der Frist teilt der Ehemann
der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie sich nicht mehr äussern wolle
(A.S. 19). In der Folge geht denn auch beim Gericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin
ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Soweit
sich die Beschwerde indes gegen die Feststellung des AWA richtet, die
Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2022 vermittlungsunfähig gewesen, kann
darauf nicht eingetreten werden, da die besagte Verfügung rechtskräftig ist und
die Beschwerdegegnerin bindet (s. E.I. 1.2 hiervor sowie E. II. 2.1.2
+ 3.1 hiernach).
1.2
Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit
der streitigen Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten.
2.
2.1
2.1.1
Der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus
(Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.1.2
Bestehen
Zweifel, ob eine versicherte Person anspruchsberechtigt ist, so kann die Arbeitslosenkasse
den Fall der kantonalen Amtsstelle (d.h. im Kanton Solothurn dem AWA) zum
Entscheid unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a und Art. 85 Abs. 1
lit. e AVIG). Dies umfasst gegebenenfalls auch die Überprüfung der
Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die
Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für
vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt, wobei sie über den Grad
der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art. 24
Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erwächst diese Verfügung in
Rechtskraft, so ist der Entscheid der Amtsstelle über die Vermittlungsfähigkeit
für die Kasse bindend (BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401; Boris Rubin in:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
2.2
2.2.1
Unrechtmässig
bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten
(Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei
Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als
formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen
(s. BGE 129 V 110 E. 1.1).
2.2.2
Formell
rechtskräftige Entscheide und Verfügungen sind in Revision zu ziehen, wenn nach
ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden
werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor,
wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben,
aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen
Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die
tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern
vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid
resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen oder
Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen,
spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden
Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,
SR 172.021, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss
beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei
eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende
Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Die Arbeitslosenkasse
kann indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist
bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel,
auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129 V 110
E. 1.2.1 S. 111).
3.
3.1
Die eingereichten
Zustellbelege bestätigen, dass die eingeschrieben verschickte Verfügung des AWA
vom 5. Juni 2023 in Sachen Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 7.
Juni 2023 eröffnet wurde (A.S. 15 f.), was denn auch unbestritten blieb
(s. A.S. 17 +19). Die 30tägige Einsprachefrist fing am folgenden Tag zu laufen
an und endete folglich mangels Fristenstillstand am Freitag, den 7. Juli 2023
(s. dazu Art. 38 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 52 Abs. 1 ATSG), ohne
dass bis dahin Einsprache erhoben worden wäre (A.S. 14); die Einsprache gegen
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 wiederum, worin die
Beschwerdeführerin namentlich geltend machte, sie sei durchaus vermittlungsfähig
gewesen, erfolgte erst am 16. August 2023 und damit im Hinblick auf die
Verfügung des AWA verspätet (B.___ S. 63 f.). Diese Verfügung, wonach die
Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 nicht
Dispositiv
vermittlungsfähig war, ist demnach in Rechtskraft erwachsen und für die
Beschwerdegegnerin verbindlich (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin durfte revisionsweise auf die im Dezember 2022 und März 2023
ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückkommen. Einerseits handelte es sich
bei der Verfügung des AWA vom 5. Juni 2023 um eine entscheidrelevante neue
Tatsache, entfiel doch mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die
Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 nachträglich eine der
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung im
Dezember 2022 und März 2023 (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 nicht
ausdrücklich von einer prozessualen Revision sprach, schadet nicht, denn es ist
klar, dass eine solche stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte
die Revision vom 3. August 2023 auf jeden Fall rechtzeitig, waren doch seit der
Verfügung des AWA vom 5. Juni 2023, welche die Vermittlungsunfähigkeit
feststellte, weniger als 90 Tage verstrichen. Ist aber die Beschwerdegegnerin
berechtigt (und verpflichtet), die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung für
Dezember 2022 und März 2023 in Revision zu ziehen, dann müssen diese Bezüge als
unrechtmässig gelten, weil keine rechtliche Grundlage mehr für sie besteht, und
von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden, wie es die
Beschwerdegegnerin entschieden hat. Gegen die Höhe dieser Rückforderung erhebt
die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht keine Einwände.
3.3 Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden
zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das AWA als kantonale
Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3 AVIG) weitergeleitet (Art. 30 ATSG).
4. Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5. In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Akten werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn weitergeleitet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann