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Entscheid

VSBES.2023.302

Vermittlungsfähigkeit

22. Februar 2024Deutsch9 min

Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August

Source so.ch

Urteil vom

22. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Gerichtsschreiber

Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Vermittlungsfähigkeit (Einspracheentscheid vom

21. November 2023)

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte bei der B.___

Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2022

Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 163 ff.).

In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin für Dezember 2022 und März 2023

insgesamt CHF 2'747.00 an Taggeldern (s. Abrechnungen vom 28.

Dezember 2022 und 3. April 2023, B.___ S. 107 + 136).

1.2 Nachdem

ihm die Angelegenheit überwiesen worden war (B.___ S. 102 f.), erliess das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: AWA) am 5. Juni

2023 eine Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis zu

ihrer Rückkehr aus dem Ausland am 5. April 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen

sei (B.___ S. 85 ff.).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August

2023 die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'747.00

zurück (B.___ S. 68 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___ S. 63 f.)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2023 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (Postaufgabe: 11.

Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum

vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 anzuerkennen (A.S. 6 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Januar 2024 auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (A.S. 11).

2.3 Auf

Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 12 f.) teilt das AWA am 16. Januar 2024 mit,

seine Verfügung vom 5. Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023

zugestellt worden, ohne dass diese in der Folge Einsprache erhoben hätte (A.S. 14).

2.4 Die Präsidentin

des Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.

Januar 2024 Frist bis 5. Februar 2024, um allfällige Bemerkungen zur Auskunft

des AWA einzureichen (A.S. 17 f.). Am letzten Tag der Frist teilt der Ehemann

der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie sich nicht mehr äussern wolle

(A.S. 19). In der Folge geht denn auch beim Gericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin

ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit sie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Soweit

sich die Beschwerde indes gegen die Feststellung des AWA richtet, die

Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2022 vermittlungsunfähig gewesen, kann

darauf nicht eingetreten werden, da die besagte Verfügung rechtskräftig ist und

die Beschwerdegegnerin bindet (s. E.I. 1.2 hiervor sowie E. II. 2.1.2

+ 3.1 hiernach).

1.2

Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit

der streitigen Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten.

2.

2.1

2.1.1

Der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus

(Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und

berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

2.1.2

Bestehen

Zweifel, ob eine versicherte Person anspruchsberechtigt ist, so kann die Arbeitslosenkasse

den Fall der kantonalen Amtsstelle (d.h. im Kanton Solothurn dem AWA) zum

Entscheid unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a und Art. 85 Abs. 1

lit. e AVIG). Dies umfasst gegebenenfalls auch die Überprüfung der

Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die

Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für

vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt, wobei sie über den Grad

der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art. 24

Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erwächst diese Verfügung in

Rechtskraft, so ist der Entscheid der Amtsstelle über die Vermittlungsfähigkeit

für die Kasse bindend (BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401; Boris Rubin in:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).

2.2

2.2.1

Unrechtmässig

bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten

(Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei

Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als

formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen

(s. BGE 129 V 110 E. 1.1).

2.2.2

Formell

rechtskräftige Entscheide und Verfügungen sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor,

wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben,

aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen

Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die

tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern

vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid

resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen oder

Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen,

spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden

Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,

SR 172.021, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss

beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei

eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende

Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Die Arbeitslosenkasse

kann indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist

bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel,

auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129 V 110

E. 1.2.1 S. 111).

3.

3.1

Die eingereichten

Zustellbelege bestätigen, dass die eingeschrieben verschickte Verfügung des AWA

vom 5. Juni 2023 in Sachen Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 7.

Juni 2023 eröffnet wurde (A.S. 15 f.), was denn auch unbestritten blieb

(s. A.S. 17 +19). Die 30tägige Einsprachefrist fing am folgenden Tag zu laufen

an und endete folglich mangels Fristenstillstand am Freitag, den 7. Juli 2023

(s. dazu Art. 38 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 52 Abs. 1 ATSG), ohne

dass bis dahin Einsprache erhoben worden wäre (A.S. 14); die Einsprache gegen

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 wiederum, worin die

Beschwerdeführerin namentlich geltend machte, sie sei durchaus vermittlungsfähig

gewesen, erfolgte erst am 16. August 2023 und damit im Hinblick auf die

Verfügung des AWA verspätet (B.___ S. 63 f.). Diese Verfügung, wonach die

Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 nicht

Dispositiv

vermittlungsfähig war, ist demnach in Rechtskraft erwachsen und für die

Beschwerdegegnerin verbindlich (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor).

3.2 Die

Beschwerdegegnerin durfte revisionsweise auf die im Dezember 2022 und März 2023

ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückkommen. Einerseits handelte es sich

bei der Verfügung des AWA vom 5. Juni 2023 um eine entscheidrelevante neue

Tatsache, entfiel doch mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die

Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 5. April 2023 nachträglich eine der

Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung im

Dezember 2022 und März 2023 (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 nicht

ausdrücklich von einer prozessualen Revision sprach, schadet nicht, denn es ist

klar, dass eine solche stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte

die Revision vom 3. August 2023 auf jeden Fall rechtzeitig, waren doch seit der

Verfügung des AWA vom 5. Juni 2023, welche die Vermittlungsunfähigkeit

feststellte, weniger als 90 Tage verstrichen. Ist aber die Beschwerdegegnerin

berechtigt (und verpflichtet), die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung für

Dezember 2022 und März 2023 in Revision zu ziehen, dann müssen diese Bezüge als

unrechtmässig gelten, weil keine rechtliche Grundlage mehr für sie besteht, und

von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden, wie es die

Beschwerdegegnerin entschieden hat. Gegen die Höhe dieser Rückforderung erhebt

die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht keine Einwände.

3.3 Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden

zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das AWA als kantonale

Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3 AVIG) weitergeleitet (Art. 30 ATSG).

4. Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5. In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine

Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Akten werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an

das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann