VSBES.2023.303
Invalidenrente
2. Dezember 2024Deutsch28 min
1999 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Dem 1985 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mussten nach einem Unfall im Jahr 1999 mit
einer explodierten Mine am linken und am rechten Bein Gliedmassen amputiert
werden. Im Zusammenhang mit den Folgen dieses Unfalls meldete er sich im Jahr
1999 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer
[IV-Nr.] 7.31 und 7.34), worauf ihm verschiedene Leistungen in Form
medizinischer und beruflicher Massnahmen sowie Hilfsmittel zugesprochen wurden.
1.2 Im Frühling 2003 übernahm die
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Dossier des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 1). Nachdem der Beschwerdeführer mit deren Hilfe
eine Anlehre als Elektronikbaugruppen-Monteur abgeschlossen hatte, sprach ihm die
Beschwerdegegnerin nach einem Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht
(IV-Nr. 49) und einer im Anschluss daran 2009 durch die Beschwerdegegnerin
in Auftrag gegebenen Begutachtung (IV-Nr. 88.1) mit Verfügungen vom
17. November 2009 (IV-Nr. 105) und 26. Januar 2010 (IV-Nr. 106)
rückwirkend ab 1. August 2004 halbe Rente zu (IV-Nr. 105). Diese
Rente blieb nach durchgeführten Revisionsverfahren in den Jahren 2010
(IV-Nr. 124), 2013 (IV-Nr. 192) und 2015 (IV-Nr. 202) jeweils unverändert.
1.3 Mit Schreiben vom 3. März 2021
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei wegen eines
Burnouts vollständig arbeitsunfähig, weshalb er um Erhöhung seiner
Invalidenrente ersuche. Weil er infolge seiner schweren Gehbehinderung auch auf
Dritthilfe angewiesen sei, beantrage er zudem die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 236). Mit Mitteilung vom 4. März 2021
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-Nr. 295). Hinsichtlich der
geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung nahm die Beschwerdegegnerin
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie empfahl (IV-Nr. 265). Der
Beschwerdeführer erhob Einwände gegen die Begutachtungsstelle und verlangte die
Begutachtung in weiteren Fachdisziplinen (IV-Nr. 276), woraufhin die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorhaben festhielt (IV-Nr. 293) und den
Beschwerdeführer wie geplant im September beim B.___ begutachten liess
(IV-Nr. 317.1). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten und
weitere, vom Beschwerdeführer nach Gutachtenerstellung eingereichte
medizinische Unterlagen (IV-Nr. 336) dem RAD zur Stellungnahme
(IV-Nr. 321, 337). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023 stellte sie ihm
schliesslich in Aussicht, sein Gesuch um Rentenerhöhung abzuweisen
(IV-Nr. 338). Nach dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 341) verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. November 2023 im
Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 344). Als Begründung wurde ausgeführt, es
liege mangels einer im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten eingehenden
Sachverhaltsabklärung im Jahr 2009 wesentlichen Veränderung kein Revisionsgrund
vor.
2.
2.1
2.1.1 Am 15. Dezember 2023 lässt
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. November 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.;
IV-Nr. 352 ff.):
Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine
ganze Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches
Obergutachten anzuordnen und anschliessend eine ganze Rente zuzusprechen.
-
unter Kostenfolge -
2.1.2 Am 16. Dezember 2023 reicht die
Vertretung des Beschwerdeführers ein redaktionell bereinigtes Doppel der
Beschwerde ein und ergänzt das Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 11):
Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
spätestens seit Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen inkl. Verzugszins von
5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten Rentenbeträgen, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und ein gerichtliches Obergutachten in Neurologie,
Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Handchirurgie anzuordnen und
anschliessend dem Beschwerdeführer eine ganze Rente spätestens seit Juli 2015
inkl. Verzugszins von 5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten
Rentenbeträgen auszurichten – unter Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 12. März 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 24).
2.3 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht innert der mit Verfügung vom 14. März 2024
(A.S. 26) gesetzten Frist keine Kostennote ein (A.S. 26), repliziert
aber am 8. Mai 2024 unaufgefordert unter Beilage einer vom 15. November
2023 datierenden Kostennote (A.S. 27). Die Eingabe wird der
Beschwerdegegnerin inklusive Beilage am 13. Mai 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 28).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Liegt – wie hier der Fall – die massgebende Änderung vor dem
1.
Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis
31.
Dezember 2021 Anwendung (RZ 9102 Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dasselbe gilt im Hinblick auf
die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten
Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist
dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
(in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert.
2.4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE
141.
V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor,
gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen
Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung
über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des
Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV
Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7,
9C_770/2015 E. 2.2).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.
der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.
Strittig ist das Vorliegen
eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG und daraus folgend der
Dispositiv
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Demnach
ist vorab das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfen.
3.1
3.1.1 Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung
vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4
S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023
E. 2.2 m. w. H.).
3.1.2 Im vorliegenden Fall bildet die
Verfügung vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 106) die Vergleichsbasis, da in
den darauffolgenden Revisionsverfahren keine vergleichbar eingehende Prüfung
des Sachverhalts stattgefunden hatte.
3.2
3.2.1 Der rentenzusprechenden Verfügung
vom 17. November 2009 lag ein polydisziplinäres Gutachten der C.___ vom
8. Juni 2009 zugrunde (IV-Nr. 88.1). Der Beschwerdeführer wurde
anlässlich dieser Begutachtung von den Dres. med. D.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie), E.___ (Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) und F.___ (Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und psychosomatische Medizin) untersucht, welche aus interdisziplinärer
Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten
(IV-Nr. 88.1 S. 25):
1. Stumpfschmerzen bds. linksbetont, mit / bei
-
Status nach hoher
Unterschenkelamputation links und Fussamputation rechts 07/1999,
-
rezidivierender
Fistelbildung am medialen Tibiakopf links mit dringendem Verdacht auf ein
chronische Osteitis,
-
Faltenbildung bei dorsalem
Weichteilplus mit Druckstellen links,
-
Hautadhärenz am
dorso-medialen knöchernen Stumpf links mit hochgradiger
Berührungsempfindlichkeit,
-
V.a. auf Druckirritationen
des N. peroneus superficialis durch Splitter (DD: Neurinom) rechts,
T 93.6, bestehend seit 1999.
2. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1
DD: Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62, bestehend seit 1999 resp.
2001.
3. Verdacht auf rezidivierende depressive
Störungen, F33.1 bestehend seit 1999.
3.2.2 Im Gutachten wurde festgehalten,
aus interdisziplinärer Sicht seien sowohl die orthopädisch-traumatologischen
Befunde wie auch die psychiatrischen relevant; beide gingen auf die
Minenexplosion zurück, die Ursache für die Amputation des rechten Fusses und
des linken Unterschenkels gewesen sei (IV-Nr. 88.1 S. 30 f.).
Lebensphasenbedingt habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall die angebotene
psychiatrische Hilfe nicht nutzen können, weshalb eine posttraumatische
Belastungsstörung unbehandelt geblieben sei. Auch der Verlauf der körperlichen
Folgen der Unfallverletzung und der Amputationen sei kompliziert gewesen und
die Behandlungsergebnisse nicht optimal (IV-Nr. 88.1 S. 31). Aus
psychiatrischer Sicht bestünden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erhebliche
Beeinträchtigungen durch eine affektive Symptomatik (Depressivität,
Aggressivität), durch potentiell selbstschädigendes Verhalten, durch
aufgehobene Tagesstruktur, sozialen Rückzug, Antriebsprobleme,
Konzentrationsstörungen bei erhöhten Anforderungen und erhöhte
Schmerzempfindlichkeit. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt wegen den Stumpfschmerzen beidseits und den sekundären
Kreuzschmerzen durch einseitige Belastung. Berufliche Tätigkeiten müssten
wechselbelastend sein und seien zeitlich nur noch beschränkt möglich
(IV-Nr. 88.1 S. 32 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei eine
angepasste Tätigkeit eine solche, bei der keine hohe Stressbelastung bestehe,
die Arbeitsinhalte nicht traumaassoziiert seien sowie keine hohen
interaktionellen Anforderungen gestellt würden (IV-Nr. 88.1 S. 34).
Die angelernte Tätigkeit als Elektrobaugruppen-Monteur sei eine angepasste
Tätigkeit, welche maximal in einem Halbtagespensum (4 ½ Stunden bzw.
50 %) zeitlich möglich sei. Dasselbe gelte für jede andere Art von
Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprächen (IV-Nr. 88.1
S. 33 und 35).
3.3 Im Rahmen des vom
Beschwerdeführer mit Gesuch vom 3. März 2021 initiierten
Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche
Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem RAD. Aus den entsprechenden Akten
ergibt sich folgendes:
3.3.1 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin)
erachtete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. Mai 2021 als dauerhaft
50 % arbeitsunfähig respektive fähig zur Leistung von 4 Stunden täglich in
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Schwere körperliche Tätigkeiten seien
nicht zumutbar. Bei seiner letzten Tätigkeit im Büro bei der H.___ sei der
Beschwerdeführer optimal eingegliedert gewesen, Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit resultierten nur aus der beeinträchtigten Gehfunktion und den
damit zusammenhängenden Rückenbeschwerden (IV-Nr. 242 S. 3 f.).
3.3.2 Gemäss einem Bericht von Dr. med.
I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 29. Dezember
2021 hat der Beschwerdeführer diese erstmals im November 2021 aufgrund eines
Erschöpfungszustandes konsultiert (IV-Nr. 264). Der Beschwerdeführer habe
bei der zuletzt innegehabten Tätigkeit im Büro bei der H.___ wachsenden
Leistungsdruck verspürt und durch die geleisteten Überstunden sukzessive eine
Erschöpfung erlebt. Er habe sich dort nicht auf die Arbeit konzentrieren können
und sein Chef habe ihn gekränkt. Der Beschwerdeführer leide unter
Schlafstörungen mit intensiven Albträumen, Schreckhaftigkeit, rascher Ermüdung,
Lustlosigkeit, Stimmungstief und innerer Wut, was auf eine mittelgradig
depressive Reaktion hinweise. Dank Behandlungen sei er nach der 1999 erlittenen
Traumatisierung stabil gewesen, durch die zuletzt eingetretene Erschöpfung
scheine er die Symptome der Traumatisierung nun allerdings weniger gut
kontrollieren zu können. Die Psychiaterin diagnostizierte eine mittelgradig
depressive Störung (ICD-10 F32.1), differentialdiagnostisch eine
Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) durch
Überbelastung am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56) mit anschliessendem
Arbeitsplatzverlust sowie finanziellen Problemen nach Einstellung des
Krankentaggeldes. Abschliessend hielt sie fest, berufliche Massnahmen seitens
der Beschwerdegegnerin wären wünschenswert, um einer vollständigen Invalidität
vorzubeugen (IV-Nr. 264 S. 2 f.).
3.3.3 Am 11. Juli 2022 berichtete
Dr. med. I.___, die Stimmung des Beschwerdeführers habe sich während der
Behandlung etwas verbessert, die Symptomatik sei jedoch unverändert. Mit den
verschriebenen Antidepressiva sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, er
habe sich unter deren Einnahme jedoch verändert gefühlt und auf pflanzliche
gewechselt, um sich besser spüren zu können. Sie erachte ihn momentan zu
30 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.5) und attestierte eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit (BB 6).
3.3.4 Im Herbst 2022 liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem erneut polydisziplinär
begutachten, diesmal am B.___ durch die Dres. med. J.___ (Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), K.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), L.___ (Facharzt für Neurologie) und M.___
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Begutachtung fand im September
und Oktober 2022 statt, das Gutachten selbst wurde im Dezember 2022 erstellt
(IV-Nr. 317.1 S. 317.1 S. 17).
Aus interdisziplinärer Sicht stellten
die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 317.1 S. 23 f.):
Status nach
proximaler Unterschenkelamputation 07/1999 mit suboptimaler Stumpfpolsterung,
eingezogener Narbe, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und Zustand nach
rezidivierenden Ulcera und Fistelungen sowie wahrscheinlichem Phantomschmerz
links
Status nach
distaler Unterschenkelamputation 07/1999, Fremdkörperentfernung 02/2010,
suboptimaler Stumpfpolsterung, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und
wahrscheinlichem Phantomschmerz rechts
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei vor- ausgehender
posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Rezidivierende
depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer
leichten Episode (ICD-10: F32.0, F32.1)
Traumatische
komplette Durchtrennung der Beinnerven in Bereich des proximalen Unterschenkels
links und des distalen Unterschenkels rechts durch Granatsplitterverletzung am
29.07.1999 mit Unterschenkelamputation beidseits und Phantomschmerzen an beiden
Füssen
Der internistische
Gutachter stellte keine Diagnosen in seinem Fachgebiet. Der Beschwerdeführer
beklage keine in dieses Fachgebiet fallenden Beschwerden. Aus internistischer
Sicht bestehe folglich seit je her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 317.2 S. 9 f.). Der Neurologe hielt fest, die vom
Beschwerdeführer geklagten zunehmenden Schmerzen an den Beinen mit einer
limitierten Gehstrecke von 300 Metern, Überempfindlichkeit der Beinstümpfe
beidseits und die Schmerzen durch den Druck der Beinprothesen seien durch die
traumatische Unterschenkelamputation beidseits und die dabei komplett
durchtrennten Nerven an beiden Beinen erklärbar, ebenso wie die
Phantomschmerzen an beiden Füssen (IV-Nr. 317.3 S. 9). Körperlich
mittelschwere Tätigkeiten, primär stehend und gehend, seien nicht mehr
vollumfänglich zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der
Administration bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Tätigkeit entspreche einer angepassten, leichten Tätigkeit (IV-Nr. 317.3
S. 10). Auch der orthopädische Gutachter hielt fest, die bisherige
Tätigkeit im Büro entspreche bereits einer adaptierten leichten,
wechselbelastenden, primär sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Gehen. In einer
solchen sei der Beschwerdeführer seit spätestens Juli 2020 bei voller
Stundenpräsenz 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.1 S. 16). Der
psychiatrische Gutachter hingegen erachtete die bisherige Tätigkeit für nicht
zumutbar. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit vor, wobei im psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich
konkretisierend festgehalten ist, diese Einschätzung beziehe sich auf die
spezifisch zuletzt innegehabte Anstellung bei der H.___ sowie andere Tätigkeiten,
bei denen der Beschwerdeführer Umgang mit traumatisierten, körperlich
versehrten Menschen habe. Dieser Umgang sei geeignet, die traumatische
Erfahrung des eigenen Unfalls mit der Mine zu reaktivieren. Aus psychiatrischer
Sicht seien daher Tätigkeiten mit körperlich behinderten Menschen oder mit
Hilfsmitteln für diese Personengruppe ungeeignet. Eine adaptierte Tätigkeit sei
daher aus psychiatrischer Sicht eine ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne
erhöhten Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Der
Beschwerdeführer sollte keinen lauten Geräuschen und keinen plötzlichen und
unerwarteten Geräuschen ausgesetzt sein. In einer derart angepassten Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer 8 bis 8.5 Stunden täglich arbeiten, habe dabei aber
eine Leistungseinschränkung von 40 % (IV-Nr. 317.4 S. 34).
Aus interdisziplinärer
Sicht folgerten die Gutachter, körperlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen
stehend oder gehend gearbeitet werden müsse, seien nicht mehr zumutbar. Als
Büroangestellter, in einer körperlich leichten, primär sitzenden, dazwischen
kurz stehenden Tätigkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit bei voller
Stundenpräsenz 80 % mit vermehrtem Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit
als Büroangestellter bei der H.___, welche wechselbelastend, primär sitzend und
ohne häufiges Gehen sei, entspreche grundsätzlich einer angepassten Tätigkeit,
aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei diese jedoch nicht mehr zumutbar, es
bestehe daher in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr
(IV-Nr. 317.2 S. 25). Seit Februar 2021 könnten angepasste Tätigkeiten,
welche zusätzlich keine Stressbelastung, keine überdurchschnittliche
Dauerbelastung, sowie keine lauten Geräusche und keine Arbeiten mit körperlich
behinderten Menschen beinhalte, bei voller Stundenpräsenz zu 60 % ausgeübt
werden (IV-Nr. 317.1 S. 25).
Hinsichtlich der Frage einer
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die C.___ 2009
führten die Gutachter aus, zwar habe sich die Ausformung der psychischen
Störung verändert, nicht jedoch die gesamthafte Schwere derselben oder deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuell erhobenen Befunde erschienen
konsistent mit dem psychiatrischen Gutachten der C.___, mit dem Unterschied,
dass heute nicht mehr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
werden könne, dafür eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, was
bereits 2009 als Verdachtsdiagnose erwogen worden sei. Das Ausmass der
depressiven Störung, welches damals noch als mittelgradig eingeschätzt worden
sei, erscheine heute bloss noch als leichtgradig. Aus orthopädischer Sicht habe
sich der Gesundheitszustand nicht verändert (IV-Nr. 317.1 S. 27).
3.3.5 Dr. med. N.___ (Praktische
Ärztin und Fachärztin für Chirurgie) des RAD hielt auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2023 fest, es müsse, um die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter richtig zu interpretieren, zwischen
körperlich angepassten und psychisch angepassten Tätigkeiten unterschieden
werden. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bei der H.___ habe dem
Belastungsprofil des Beschwerdeführers zwar aus körperlicher Sicht entsprochen,
die Tatsache, dass er dort aber häufig mit verletzten Menschen oder deren
Krankengeschichte in Kontakt gekommen sei, habe erheblichen Einfluss auf seine
Psyche gehabt, weshalb diese Tätigkeit aus psychischer Sicht als ungeeignet
bezeichnet werden müsse. Nach den umfassenden operativen Eingriffen und
Behandlungen sei der Beschwerdeführer zwar körperlich belastbarer, psychisch gehe
es ihm aber im Vergleich zum Gutachten der C.___ im Jahr 2009 unverändert. Dass
die Gutachter des B.___ nun die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
insgesamt auf 60 % schätzten, sei daher lediglich einer anderen
Beurteilung desselben Sachverhaltes geschuldet (IV-Nr. 321 S. 3).
3.3.6 In einer Aktennotiz vom
22. Juni 2023 korrigierte die Ärztin des RAD diese Stellungnahme und
schrieb, von einer «relevant gesteigerten Belastbarkeit» gehe der RAD nicht
aus, wohl aber von einer gebesserten somatischen Situation infolge der
erfolgreich sanierten Fisteln (IV-Nr. 337).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, das
im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten des B.___ sei nicht
beweiswertig.
3.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.4.2 Rechtsprechungsgemäss ist bei der
Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn
sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom
14. Februar 2012 E. 5.2).
3.4.3 Der Beschwerdeführer wendet
insbesondere ein, er sei, entgegen den gutachterlichen Feststellungen,
100 % arbeitsunfähig trotz Medikation und Psychotherapie. Ärztliche
Berichte oder Zeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegten,
bezeichnet der Beschwerdeführer indes nicht und finden sich auch nicht in den
Akten. Die behandelnden Ärzte erachten den Beschwerdeführer als 50 %
arbeitsfähig (Hausarzt Dr. med. G.___, vgl. IV-Nr. 243 S. 3 f.)
bzw. 30 % arbeitsfähig (Psychiaterin Dr. med. I.___, vgl.
IV-Nr. 317.5). Aus dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 11. Juli
2022 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die verschriebenen
Antidepressiva nicht mehr einnimmt (IV-Nr. 317.5 S. 1 f.). Die
Resultate einer anlässlich der Begutachtung durchgeführten Blutanalyse sprechen
laut den Gutachtern ebenfalls nicht für die Einnahme von Psychopharmaka
(IV-Nr. 317.4 S. 23), obwohl ausweislich des Gutachtens im Zeitpunkt
der Begutachtung eine ärztliche Verordnung für Trittico und Seroquel jeweils
abends sowie Sertalin am Morgen bestand (IV-Nr. 317.4 S. 17). Die
behandelnde Psychiaterin führt sogar aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,
ihm sei es unter der Medikation mit Antidepressiva «besser gegangen», er habe
aber die Medikamente nicht mehr nehmen wollen, «um sich besser zu spüren»
(IV-Nr. 317.5 S. 2). Die Aktenlage widerlegt somit die Behauptung des
Beschwerdeführers, trotz Medikation 100 % arbeitsunfähig zu sein. Auch aus
dem Einwand, die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen ergäben eine
mittelgradige Beeinträchtigung, was eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausschliesse (A.S. 15), lässt sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten. Eine Mini-ICF-APP-Testung erfolgte durch den
psychiatrischen Gutachter. Dieser hielt dazu fest, es ergäben sich leicht und mässig
ausgeprägte Beeinträchtigungen. Gleichzeitig merkte er an, die Einschätzungen
nach Mini-ICF-APP beruhten fast ausschliesslich auf den Ausführungen des
Exploranden und hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht
objektiviert werden können. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass bei
entsprechenden Tendenzen die tatsächlichen Einschränkungen und Fähigkeiten
über- als auch unterschätzt werden könnten. Im Falle des Exploranden sei der
Eindruck entstanden, dieser rede Ausmass und Bedeutung der Einschränkungen
tendenziell klein (IV-Nr. 317.4 S. 22). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die im Rahmen des Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen
seien mittelgradig und nicht wie vom Gutachter beschrieben nur leichtgradig bis
mässig, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. Da der Gutachter selbst
aber festhält, der Test beruhe auf subjektiven Schilderungen des
Beschwerdeführers, die sich im Rahmen der Exploration nicht hätten objektivieren
lassen, ist ohnehin fraglich, inwiefern dessen Resultate vorliegend zur
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
beitragen. Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der
psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen
werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2). Hinsichtlich einer
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit
ohnehin auf die klinische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung abzustellen. Diese
erscheint vorliegend schlüssig. Der psychiatrische Gutachter beschreibt seine
Befunde (IV-Nr. 317.4 S. 19) und legt sodann nachvollziehbar und
bezugnehmend auf die anamnestische Entwicklung und die Berichte der
behandelnden Ärzte dar, weshalb 23 Jahre nach dem Unfall von einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung auszugehen sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke (IV-Nr. 317.4 S. 24) und nicht mehr von einer
posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 33). Auch beschreibt er
einleuchtend, dass die zuletzt bei der H.___ ausgeübte Tätigkeit deshalb zu
einer Überforderung und zu einem psychischen Zusammenbruch geführt habe, weil
der selbst durch einen Unfall traumatisierte Beschwerdeführer dort täglich
Umgang hatte mit Versehrtheit und Traumatisierung (IV-Nr. 317.4 S. 30
und 34), mithin also eine Tätigkeit ausübte, die bereits der psychiatrische
Gutachter der C.___ 2009 als nicht angepasst beschrieben hatte, als er
ausführte, eine angepasste Tätigkeit sei eine, bei der trauma-assoziierte
Inhalte vermieden werden müssten. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der
von Dr. med. I.___ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auch kein Widerspruch. Die behandelnde
Psychiaterin attestiert generell eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ohne
sich zu einem Belastungsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer diesem
entsprechenden Tätigkeit zu äussern (IV-Nr. 317.5 S. 2.), während die
Gutachter diesbezüglich klar differenzieren. Ebenfalls nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens als Beleg für eine Verschlechterung seines physischen
Gesundheitszustandes zu den Akten gereichten Fotografien seiner Beine
(A.S. 15, BB 11). Weder der behandelnde Hausarzt (Dr. med. G.___,
vgl. IV-Nr. 242 S. 2 ff.) beschreibt eine diesbezügliche
Verschlechterung, noch der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 317.1
S. 10). Die Fotografien sind eine reine Momentaufnahme und ohne Einordnung
bzw. Beschreibung der sich aus den Bildern allenfalls ableiten lassenden
Befunde durch einen entsprechenden Facharzt erlauben sie weder, daraus auf den
aktuellen oder einen allenfalls veränderten Gesundheitszustand zu schliessen, noch
das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anlass zu weiteren Abklärungen
diesbezüglich ergibt sich angesichts der medizinischen Aktenlage, aus der sich
keine spezifischen Probleme der Amputationsstümpfe oder eine Verschlechterung
der diesbezüglichen gesundheitlichen Situation ergeben, nicht.
3.4.4 Insgesamt überzeugt daher das
Gutachten. Die Gutachter haben dieses in Kenntnis der Vorakten erstellt,
erläutern die Befunde nachvollziehbar und nehmen Bezug auf das Gutachten aus
dem Jahr 2009 und die Berichte der behandelnden Ärzte und beziehen insbesondere
auch Stellung zur revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des
Gesundheitszustandes. Das Gutachten ist beweiswertig und es ist nachfolgend
darauf abzustellen.
3.5 Gemäss den Gutachtern des B.___
hat sich seit der Begutachtung im Jahr 2009 – dem vorliegend revisionsrechtlich
relevanten Vergleichszeitpunkt – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
in Bezug auf seine Schwere und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht verändert. Zwar wird das psychiatrische Beschwerdebild nunmehr unter eine
andere Diagnose subsumiert, eine unterschiedliche diagnostische Einordnung
stellt revisionsrechtlich aber noch keine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli
2022 E. 4.3.1). Die Gutachter des B.___ schätzen zwar die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Gutachtern der C.___ leicht höher
ein, dies ist aber, wenn die Gutachter ausführen, es liege aus medizinischer
Sicht keine die Arbeitsfähigkeit oder die Schwere der Erkrankung
beeinflussenden Veränderungen vor, einzig auf eine andere Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes zurückzuführen, was regelmässig kein Revisionsgrund
darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden ist, ist
gemäss den Gutachtern darauf zurückzuführen, dass die von ihm ausgeübte
Tätigkeit nicht dem bereits 2009 entworfenen Belastungsprofil entsprochen hat,
weil diese mit seinem Trauma assoziiert war. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit war über die Zeit jedoch unverändert. Es fehlen somit
Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Vergleichszeitpunkt eine anspruchswesentliche
Verschlechterung im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit auch in
angepasster Tätigkeit eingestellt hat. Eine für die Annahme eines
Revisionsgrundes wesentliche Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Anspruch zu verändern (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor),
liegt damit nicht vor. Für eine Neubeurteilung des Rentenanspruches ex nunc et
pro futuro mangelt es an einem Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise
verfügt, unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente.
3.6 Damit kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer, wie er vorbringt, bei Neubeurteilung seines Rentenanspruchs
auch einen leidensbedingten Abzug verlangen könnte oder das Valideneinkommen
entsprechend demjenigen eines Frühinvaliden zu ermitteln wäre.
4. Der Beschwerdeführer begehrt
weiter die Korrektur sämtlicher bisheriger Rentenverfügungen mit der
Begründung, er habe seit seiner Jugend einen Gesundheitsschaden und sei ein
Frühinvalider. Sinngemäss bringt er vor, die Festsetzung des Valideneinkommens
anhand der Tabellenlöhne in den in der Vergangenheit ergangenen
Rentenverfügungen sei daher unrichtig; es hätte stattdessen das
Valideneinkommen für Frühinvalide eingesetzt werden müssen, was rückwirkend zu
einem höheren Rentenanspruch führte (A.S. 15).
4.1
4.1.1 Die in der Vergangenheit
erlassenen Rentenverfügungen (IV-Nr. 102, 105, 124, 192 und 202) sind
allesamt formell rechtskräftig, was einer materiellen Beurteilung im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich entgegensteht.
4.1.2 Auf formell rechtskräftige
Verfügungen kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die erstgenannte
Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss
denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1).
Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass
deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den
Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die
erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475
E. 1c).
4.1.3 Das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen im Rahmen der Wiedererwägung liegt im Ermessen des
Versicherungsträgers. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Tritt der
Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch ein, entscheidet er nach
pflichtgemässem Ermessen darüber, unter welchen Aspekten er die frühere
Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit überprüft. Das Gericht kann im
Beschwerdefall einzig in Bezug auf diese Aspekte prüfen, ob die
Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit, erhebliche
Bedeutung) korrekt beurteilt wurden.
4.1.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1
IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) berechnet sich das
Valideneinkommen von versicherten Personen, die wegen ihrer Invalidität keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse hatten erwerben können (Frühinvalide), nach
entsprechend dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
Art. 26 IVV wurde im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar
2022 revidiert und lautet seither anders. Da der Beschwerdeführer aber die
Wiedererwägung von Verfügungen begehrt, die vor dem Inkrafttreten dieser
Änderungen ergangen sind, ist nach der vor der Revision geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob die betreffenden Verfügungen offensichtlich unrichtig waren.
4.2 Der Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin um rückwirkende Erhöhung der Renten ersucht
mit dem Verweis auf seine aus seiner Sicht vorliegende Frühinvalidität, welche
bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt worden sei (vgl.
IV-Nr. 334). Sinngemäss kommt dieses Ersuchen einem Wiedererwägungsgesuch
der betreffenden Rentenverfügungen gleich. Die Beschwerdegegnerin hat eine
Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen im angefochtenen Entscheid
abgelehnt mit der Begründung, bereits das Versicherungsgericht habe anlässlich
der Überprüfung der ersten rentenzusprechenden Verfügung festgehalten, der
Beschwerdeführer hätte auch ohne Behinderung eine vergleichbare Ausbildung
abgeschlossen (A.S. 3), weshalb keine Frühinvalidität im Sinne des
Gesetzes vorliege. Die Beschwerdegegnerin erachtete die betreffenden
Verfügungen folglich nicht als offensichtlich unrichtig, was Voraussetzung für
eine Wiedererwägung derselben wäre. Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt
sich demnach auf die Frage, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen korrekt
beurteilt wurden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Mit Urteil vom 20. Juni
2007, welches die Beurteilung der ersten rentenzusprechenden Verfügung zum
Gegenstand hatte, wies das Versicherungsgericht die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Das
Versicherungsgericht erwog, bei der Neuverfügung sei hinsichtlich der Bemessung
der Vergleichseinkommen sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen auf
die Tabellenlöhne der Lohnstatistik abzustellen. Dies, weil «unbestritten
[sei], dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung wohl eine vergleichbare
Ausbildung wie seine zweijährige Anlehre absolviert hätte» (Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2002.112 vom 20. Juni 2007 E. 4.a), was
implizit die Annahme einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. IVV
(in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) ausschliesst. Vor
diesem Hintergrund erscheint die Invaliditätsbemessung durch die
Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich unrichtig und ist die Ablehnung einer
Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen durch diese daher nicht zu
beanstanden.
5. Nach dem Dargelegten hat der
Beschwerdeführer mangels eines Revisionsgrundes unverändert Anspruch auf die
ihm bisher ausgerichtete Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind (A.S. 20).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer