VSBES.2023.304
Unfallversicherung
10. Juni 2024Deutsch29 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der C.___ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2021 (HA-Nr. [Akten
der Helsana] 1) mitteilen, er sei am 14. Oktober 2021 bei der Abfahrt auf einer
leicht geneigten Schotterstrasse mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich am
Gesicht, Ellbogen und Hüftgelenk eine Schürfung bzw. Prellung zugezogen. Im
Bericht vom 2. Dezember 2021 (HA-Nr. 10) diagnostizierte Dr. med. D.___,
Fachärztin für Neurologie, eine Commotio cerebri nach Velosturz am 14. Oktober
2021.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ von der F.___
ein neurologisches Aktengutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30.
August 2022 (HA-Nr. 35) kam Dr. med. E.___ zum Schluss, die aktuell noch
geklagten Beschwerden könnten überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom
14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der
zwischenzeitlich vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine unfallkausale
Therapie mehr indiziert. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. September 2022 (HA-Nr. 40) fest, ab dem 1. März 2022 bestehe
kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung. Die dagegen am 19. Oktober 2022 erhobene Einsprache (HA-Nr.
48) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. November 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 sei
dahingehend aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab Februar 2022 keine
gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG ausgerichtet werden.
2.
Dem
Beschwerdeführer seien die ihm aufgrund des Unfalles vom 14. Oktober 2021
zustehenden Versicherungsleistungen, insb. Taggeldleistungen und
Heilbehandlungskosten ab dem 1. Februar 2022 weiterhin auszurichten.
3.
Eventualiter:
Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen aufzuheben und die
Angelegenheit zur Vornahme weiterer (Sachverhalts)-Abklärungen und Neuverfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Beschwerdeantwort vom 18.
Januar 2024 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 6. Februar 2024
(A.S. 30 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 27. Februar 2024
(A.S. 33 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG
setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013
vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014
E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers mit
Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu Recht per 1. März 2022 eingestellt
hat. Im Zusammenhang mit den strittigen Fragen sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Im Arztzeugnis UVG
diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin (HA-Nr. 11) eine
commotio cerebri sowie multiple Schürfwunden linke Körperhälfte nach Velosturz
am 14. Oktober 2021. Als Befunde nannte Dr. med. G.___ oberflächliche
Schürfwunden an Ellbogen, Hüfte und Knie links. Die contusio capitis sei ohne
pathologischen neurologischen Befund.
4.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2022 (HA-Nr. 17)
folgende Diagnosen:
·
Commotio
cerebri nach Velosturz am 14. Oktober 2021
- Protrahierter Verlauf,
50.
% AUF anfangs Februar
- Kognitive
Einschränkungen mit rascher Ermüdbarkeit, verlangsamtes Arbeitstempo, erhöhter
Fehleranfälligkeit, Störungen von Konzentration und Wortfindung, limitierende
Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit
Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___
aus, der Beschwerdeführer berichte glaubwürdig und gut nachvollziehbar, dass er
weiterhin rasch ermüde, langsam und mit erhöhter Fehleranfälligkeit arbeite und
Kopfschmerzen sowie Schwindel habe. Im Gespräch fielen eine zögerliche
Sprechweise und Wortfindungsstörungen auf, weniger ausgeprägt als am 2.
Dezember 2021. Auch habe er sein übliches Training bisher nicht aufnehmen
können, weil jegliche körperliche Anstrengung zu Schwindel führe (vor dem
Unfall sei er sehr sportlich und leistungsfähig gewesen). Sie, Dr. med. D.___,
habe keinerlei Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers und an seinem
Arbeitswillen zu zweifeln. Ihres Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf
50.
% reduziert. Gegebenenfalls wäre eine neuropsychologische Abklärung
hilfreich, um die Beschwerden zu objektivieren.
4.3
Im Bericht des H.___ der I.___
vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25) wurden als Diagnosen anhaltende Beschwerden nach
Hinterkopfanprall DD LTHV infolge unbehelmtem Velosturz am 14. Oktober 2021
gestellt. Weiter wurde ausgeführt, zum aktuellen Zeitpunkt persistiere in der
klinischen Untersuchung ein Kopfschmerz mit Spannungstyp (okuläre und kognitiv
induzierte Komponente) und migräniformen (anstrengungsinduzierte Komponenten)
Elementen, eine Funktionsstörung der Okulomotorik (Konvergenz-Instabilität),
eine a.e. zentral vestibuläre / integrative Störung mit visuell induziertem
Schwindel (posturale Instabilität im Rombergtest auf weicher Matte mit
geschlossenen Augen, erhöhte optokinetische Sensitivität) und ein
zervikothorakales Syndrom. Zudem ergäben sich Hinweise für eine Fatigue und
eine autonome Herz-Kreislaufregulationsstörung (belastungsinduzierte
Beschwerden). Die obigen Befunde passten zum Zustand nach Kopftrauma DD leichte
traumatische Hirnverletzung (LTHV). Die vestibulären / integrativen / visuellen
Störungen (Benommenheitsgefühl, path. Romberg-Test) passten nebst der LTHV auch
zu einer Commotio/Contusio labyrinthi oder zur autonomen
Herz-Kreislaufregulationsstörung, eine erweiterte Diagnostik sollte
entsprechend erfolgen. Die während der Untersuchung bestehende Redeflussstörung
sei unspezifisch bzw. im Rahmen der Fatigue und Anspannung zu erklären,
Hinweise für Sprach- / Sprech-Störung bestünden keine.
4.4
Im Bericht des H.___ der I.___
vom 21. Juli 2022 (HA-Nr. 26) wurde festgehalten, in der apparativen
Zusatzdiagnostik zeige sich eine peripher vestibuläre Störung links (oVEMP mit
Utrikulusausfall links), eine autonome Herz-Kreislauf-Regulationsstörung
(Belastbarkeitsgrenze bis Symptomschwelle < 70 % der max.
alterskorrelierten Herzfrequenz), ein visuell induzierter Schwindel (WAS und
SQV mit erhöhter Punktzahl, optokinetische Stimulation mit Falltendenz in
Stimulationsrichtig) und eine multisensorische Integrationsstörung mit primärer
Fehlnutzung des vestibulären Systems (dynamische Posturographie mit path.
Konditionen SOT 5, 6). In Zusammenschau der Klinik und der Diagnostik liege
entsprechend ein Zustand nach LTHV und nach Contusio labyrinthi links vor. Das
EEG-Resultat sei noch ausstehend.
4.5
Im Bericht des H.___ der I.___
vom 18. August 2022 (HA-Nr. 30) wurde ausgeführt, das EEG vom 18. Juli 2022
habe eine normale Grundaktivität ergeben. Es bestünden Zeichen von Schläfrigkeit
bis Schlafstadium 2. Unter HV ergebe sich eine Demarkierung eines
intermittierend bis mässigen Herdbefundes temporal beidseits mit wiederholt
steilen Transienten temporal Mitte links, nicht epilepsietypisch. Weiter wurde
zur Beurteilung ausgeführt, es bestehe ein stabiler Verlauf. An therapiefreien Tagen bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. An Therapietagen bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Begründung: Reduzierte Belastbarkeit, Ermöglichen einer
guten Erholung nach den Therapien, der Beschwerdeführer müsse das Velotraining
in +/- erholtem Zustand täglich durchführen.
4.6
Im neurologischen Aktengutachten
von Dr. med. E.___, F.___, vom 30. August 2022 (HA-Nr. 35) wurde festgehalten, aufgrund
der Angaben der erstbehandelnden Ärzte seien die etablierten diagnostischen
Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw. Commotio
Dispositiv
cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt. Demnach sei entgegen der
genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im Arztzeugnis
UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern lediglich
von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine Schädelprellung
heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen folgenlos aus.
Sodann könne die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre
Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi
links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in
Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden. So seien in den vorliegenden
neurologischen Berichten von Dr. D.___ und im hausärztlichen Zeugnis von Dr.
med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen Beschwerden und Befunde
festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre Störung respektive
Commotio labyrinthi sprächen. Hinsichtlich der Kopfschmerzen sei festzuhalten, dass
von den behandelnden Ärzten keine dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter
Berücksichtigung eines etablierten Klassifikationssystems der Internationalen
Kopfeschmerzklassifikation; z.B. ICHD-3 der IHS) gestellt worden sei. Da
aufgrund der klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung
auszugehen sei, könne nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein
anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Somit könnten die aktuell noch
geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom
14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Somit sei spätestens wenige Wochen nach dem
Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr
anzunehmen. Die im Verlauf ausgeweiteten Beschwerden mit anhaltender
Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vom H.___ zur Kostenübernahme beantragten
multimodalen Therapie zur Behandlung einer aus fachneurologischer Sicht nicht
objektivierbaren unfallkausalen Contusio labyrinthi links, seien für den
Unterzeichnenden nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund
der zwischenzeitlich als vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine
unfallkausale Therapie mehr indiziert.
4.7 Im Bericht vom 29. November 2022
der J.___ (HA-Nr. 51) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 21.
November 2022 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10:
F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, insgesamt habe die
ausführliche neuropsychologische Untersuchung leichte Minderleistungen bei den
Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, kognitive
Flexibilität), den Gedächtnisleistungen (verbale und visuell-räumliche
Merkspanne, visuelles Arbeitsgedächtnis) und den Exekutivfunktionen (verbale
Interferenzkontrolle) ergeben. Zusätzlich habe noch eine alltagsrelevante
Fatiguesymptomatik mit schneller Erschöpfbarkeit, reduzierter Belastbarkeit und
Kopfschmerzthematik bestanden, besonders nach kognitiver und körperlicher
Anstrengung. Die berichteten Wortfindungsschwierigkeiten hätten in der Testung
nicht abgebildet werden können, jedoch zeigten sich diesbezüglich klinische
Auffälligkeiten, besonders bei zunehmender Müdigkeit. Zudem berichte der
Beschwerdeführer, dass er seit dem Velosturz nicht mehr Auto gefahren sei (mit
dem Auto seiner Eltern), da er sich unsicher auf den Strassen fühle. Auch aus
neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung aktuell nicht gegeben.
4.8 In ihrer Stellungnahme vom 29.
November 2023 (Beschwerdebeilage 3) zur neurologischen Aktenbeurteilung von Dr.
med. E.___ führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie aus, aufgrund der
Symptomatik, welche der Beschwerdeführer konsistent, gut nachvollziehbar und
differenziert beschreibe, und der kognitiven Defizite, welche auch bei der
Untersuchung vom 2. Dezember 2021, 1.5 Monate nach dem Unfall, auffällig
gewesen seien (zögerliche Sprache, häufige Wortfindungsstörungen), liege ein
postcommotionelles Syndrom vor. Dies könne über längere Zeit protrahiert
verlaufen, insbesondere wenn die Belastung zu früh aufgebaut worden sei. Am 2.
Februar 2022 seien diese Defizite in weniger ausgeprägter Form immer noch
feststellbar gewesen. Aufgrund der Eigenanamnese könne eine kurze
Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die nachfolgende Symptomatik sei
vollumfänglich mit einem postcommotionellen Syndrom vereinbar: Kopfschmerzen
insbesondere nach kognitiver Belastung, Einschränkungen von Konzentration,
Gedächtnis und Wortfindung, rasche Ermüdbarkeit, Überempfindlichkeit auf Reize,
gereizte Stimmung, vermehrtes Schlafbedürfnis, nach Anstrengung Schwindel.
Sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls aufgetreten und hätten
vorher nicht bestanden. Sie, Dr. med. D.___, habe keinen Anlass, an den Angaben
des Beschwerdeführers zu zweifeln. Deswegen gehe sie von einem
postcommotionellen Syndrom nach Commotio cerebri (Schädel-Hirn Trauma Grad 1,
nicht 2, wie in ihrem Brief vom Dezember 2021 fälschlich festgehalten) aus.
4.9 Im Bericht vom 26. Juli 2023 der
J.___ (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom
27. Juni 2023 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10:
F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, die neuropsychologische
Untersuchung habe zusammenfassend qualitativ leichte Minderleistungen bei der
Aufmerksamkeitsteilung (3 visuelle Auslassungen) und im nonverbalen
Gedächtnisbereich (nonverbales Arbeitsgedächtnis, nonverbale Supraspanne beim
Erlernen einer Route) ergeben. Dazu habe sich weiterhin eine erhöhte
Erschöpfbarkeit (Fatigabilität) gezeigt, welche sich in der klinischen
Verhaltensbeobachtung abgebildet habe. Im Vergleich zu den Vorbefunden zeigten
sich Verbesserungen in den attentionalen und exekutiven Funktionen
(insbesondere Reaktionskontrolle, kognitive Flexibilität und
Interferenzkontrolle) sowie im Bereich der Merkspannen, die sich nun mit
normgerechten Leistungen präsentierten. Die subjektiv erlebten Defizite im
Alltag bezüglich der Aufmerksamkeit hätten abgenommen. Persistierend habe sich
der schwere Ausprägungsgrad der körperlichen und kognitiven Fatigue gezeigt.
Bezüglich der fahreignungsrelevanten kognitiven Leistungsfähigkeit ergäben sich
zum Untersuchungszeitpunkt vor dem Hintergrund der dargelegten
neuropsychologischen Testbefunde und des Verhaltens keine Hinweise auf
Einschränkungen, welche gegen die Fahreignung des Beschwerdeführers sprächen.
Einfache Reaktionsanforderungen seien vom Beschwerdeführer schnell und stabil
beantwortet worden. Die Wiederholung dieses Verfahrens nach ca. 4 h
Untersuchungsdauer habe keinen Abfall der reaktiven Leistungsfähigkeit ergeben,
obwohl der Beschwerdeführer bereits eine reduzierte Belastbarkeit wahrgenommen
habe. Die Leistungen in der kognitiven Flexibilität und
Aufmerksamkeitssteuerung zeigten sich sowohl qualitativ wie auch quantitativ im
Normbereich. Einzig bei der parallelen Verarbeitung von auditiven und visuellen
Informationen sei eine grenzwertige Leistung zu verzeichnen aufgrund visueller
Auslassungen. Das Mehrfachreaktionsverhalten und die visuelle
Überblicksgewinnung seien wiederum qualitativ als auch quantitativ mit guten
Leistungen erfolgt, so dass die minimalen Defizite ausreichend im Strassenverkehr
kompensiert werden könnten. Bezüglich der Belastbarkeit sei klar empfohlen, nur
bei genügender Ausruhe und guter Befindlichkeit zu fahren und keine langen
Fahrten zu absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell mit einem 80%-Arbeitspensum
und seit ca. einem Monat in einem Arbeitsversuch mit einem 90%-Pensum. Aufgrund
des vorliegenden neuropsychologischen Profils und insbesondere durch die
berichtete Fatiguesymptomatik und die Fatigabilität sei die allgemeine
Leistungsfähigkeit noch leicht eingeschränkt bei hohen Anforderungen. Da der
Beschwerdeführer ein gutes Durchhaltevermögen und eine hohe
Anstrengungsbereitschaft zeige, bestehe ein Risiko, dass die Belastungsgrenzen
überschritten würden (was sich jeweils im Nachhinein mit einer erhöhten
Erschöpfbarkeit, dem Ansteigen der Kopfschmerzen äussere). Es sei daher
weiterhin wichtig, dass Anzeichen von Erschöpfbarkeit erkannt würden, um
Belastungsgrenzen nicht zu überschreiten. Man empfehle, ein konsequentes
Pausenmanagement anzuwenden (regelmässige und systematisch eingebaute Pausen
einhalten) sowie auch die Arten der Arbeit bzw. der Belastung wechseln zu
können. Man empfehle, das Arbeitspensum von 80 % nicht zu steigern, um so
weiterhin ein stabiles Pensum zu erhalten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 im Wesentlichen
auf das neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___, F.___, vom 30.
August 2022 (HA-Nr. 35) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Dr. med. E.___ legte in seiner Aktenbeurteilung in nachvollziehbarer Weise
dar, dass in den Berichten der Erstbehandler – Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31.
Dezember 2021 betreffend die hausärztliche Erstkonsultation vom 15. Oktober
2021 (Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31. Dezember 2021) und im neurologischen
Erstbericht von Frau Dr. D.___ vom 2. Dezember 2021 – weder eine
Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine sonstige qualitative
Bewusstseinsveränderung im Rahmen des Velosturzes vom 14. Oktober 2021
dokumentiert worden seien. Auch im Erstbericht des H.___ vom 9. März 2022 sei
dezidiert festgehalten worden, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und
keine Desorientierung bestanden hätten. Insoweit seien die etablierten
diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw.
Commotio cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt (s.a.
https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Demnach sei
entgegen der genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im
Arztzeugnis UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern
lediglich von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine
Schädelprellung heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen
folgenlos aus.
Des Weiteren führte Dr. med. E.___ überzeugend
aus, dass auch die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre
Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi
links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in
Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden könne. So seien in den
vorliegenden neurologischen Berichten von Dr. med. D.___ und im hausärztlichen
Zeugnis von Dr. med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen
Beschwerden und Befunde festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre
Störung respektive Commotio labyrinthi sprächen. Auch die im Bericht des H.___
vom 21. Juli 2022 mit Bezug auf die durchgeführten apparativ vestibulären
Untersuchungen vom 20. Juli 2022 zeigten im Wesentlichen blande Befunde. So
wären bei einer relevanten peripher-vestibulären Störung sowohl im genannten
Videokopfimpulstest als auch in der Videookulographie mit erfolgter Prüfung in
verschiedenen Körperlagen auffällige Befunde zu erwarten gewesen. Rein aus den
leichten Auffälligkeiten in den abgeleiteten zervikalen vestibulär-evozierten
myogenen Potentialen (eVEMP) eine relevante vestibuläre Störung mit notwendigem
multimodalem Trainingsprogramm abzuleiten, erscheine aus fachneurologischer
Sicht rein spekulativ.
Sodann wies Dr. med. E.___ hinsichtlich
der Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers zu Recht daraufhin, dass eine
dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter Berücksichtigung eines etablierten
Klassifikationssystems der Internationalen Kopfschmerzklassifikation; z.B.
ICHD-3 der IHS) weder im fachneurologischen Bericht von Dr. D.___ noch im
hausärztlichen Arztzeugnis UVG oder in den nachfolgenden H.___-Berichten
gestellt worden sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass weder im neurologischen
Erstbericht von Dr.D.___ – bezugnehmend auf die Untersuchung am 2. Dezember
2021 – noch im Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. G.___, bezugnehmend auf die
Erstbehandlung am 15. Oktober 2021 (Tag nach dem Unfall), initiale
Kopfschmerzen erwähnt worden seien. Hinzu komme, dass seitens H.___ eine
familiäre Migränedisposition dokumentiert worden sei. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag die im Bericht des H.___ vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25)
geäusserte Ansicht, wonach die erhobenen Befunde – u.a. Migräne der
Spannungskopfschmerz – zum Zustand nach Kopftrauma DD Leichte Traumatische
Hirnverletzung passten, nicht zu überzeugen, zumal die Ärzte einen möglichen
diesbezüglichen Kausalzusammenhang auch nicht näher begründen. Es kann somit
auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abgestellt werden, wonach aufgrund der
klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung
auszugehen sei, womit nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein
anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden könne.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen
vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___ zu überzeugen,
dass die aktuell noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht
mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden
Schädelprellung vom 14. Oktober 2021 aufzufassen seien. Somit sei spätestens
wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei
Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen.
Demnach kann auf das beweiswertige
neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.
5.2 Sodann vermögen weder die
entgegenstehenden Arztberichte noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Rügen den Beweiswert des neurologischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ zu
schmälern, wie nachfolgend darzulegen ist. Dr. med. D.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 29. November 2023 (Beschwerdebeilage 3) an ihrer Ansicht
fest, wonach ein postcommotionelles Syndrom nach Commotio cerebri bestehe. Ihre
diesbezügliche Begründung, wonach aufgrund der Eigenanamnese eine kurze
Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, bleibt aber hypothetisch,
nachdem eine Bewusstlosigkeit und / oder eine Amnesie gestützt auf die
echtzeitlichen Arztberichte nach dem Unfallereignis nicht erstellt ist und
demnach, wie von Dr. med. E.___ nachvollziehbar dargelegt, die Diagnose einer
Commotio cerebri definitionsgemäss nicht gestellt werden kann. Daran vermögen
auch die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts zu ändern, wonach
die beim Beschwerdeführer bestehende Symptomatik vollumfänglich mit einem
postcommotionellen Syndrom vereinbar sei. Insofern Dr. med. D.___ schliesslich
geltend macht, sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls
aufgetreten und hätten vorher nicht bestanden, ist anzumerken, dass für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Des Weiteren wurde in
den Berichten der J.___ vom 29. November 2022 (HA-Nr. 51) sowie vom 26. Juli
2023 (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom
21. November 2022 bzw. 27. Juni 2023 zwar jeweils eine leichte
neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F07.2) diagnostiziert. Jedoch
sind den Berichten keine weiterführenden Angaben zu einer möglichen
diesbezüglichen Unfallkausalität zu entnehmen. Da es sich hierbei um nicht
organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, die mit apparativen bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden, wobei die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.
5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2), wird
eine allfällige diesbezügliche Unfallkausalität im Rahmen der Adäquanzprüfung
zu beurteilen sein (s. E. II. 6. hiernach).
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dem
erstellten Aktengutachten sei entgegenzuhalten, dass im Arztbericht von Dr.
med. D.___ vom 2. Dezember 2021 zwar erwähnt worden sei, dass zuerst keine
Kopfschmerzen bestanden hätten, aber in einer Klammerbemerkung festgehalten
worden sei, dies sei wahrscheinlich wegen dem hohen Adrenalin gewesen. Daraus
lasse sich entgegen dem neurologischen Gutachter aber nicht ableiten, dass
zeitnah zum Unfallereignis keine Kopfschmerzen vorhanden gewesen seien. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen
Arztberichten nach dem Unfallereignis eben nicht über Kopfschmerzen klagte. Die
Theorie im Arztbericht von Dr. med. D.___, dies sei wahrscheinlich wegen dem
hohen Adrenalin gewesen, ist zwar möglich, bleibt aber eine Hypothese. Es
bleibt damit beim Resultat, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis beim
Beschwerdeführer keine Kopfschmerzen erstellt sind. Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, im neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 2. Dezember
2021 sei eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf festgestellt worden, womit
eine Kontusion am Kopf, was ebenfalls ein EFNS-Kriterium (CHIP-rule) darstelle,
objektiviert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. med. D.___
in ihrem Bericht jedoch keine Rissquetschwunde objektiviert, sondern offenbar
nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese
festgehalten: «Kleine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf». Diese wurde denn auch
nicht unter den Befunden aufgeführt. Zudem wurde im Arztzeugnis von Dr. med. G.___
31.12.21 (HA-Nr. 11) betreffend die Erstbehandlung vom 15. Oktober 2021
ebenfalls keine Rissquetschwunde erwähnt. Demnach ist im Resultat festzuhalten,
dass in keinem der vorhandenen Arztberichte eine solche Verletzung festgestellt
wurde, womit der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die neuropsychologischen
Untersuchungsberichte im Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen
Aktengutachtens dem Gutachter noch nicht vorlagen und damit von diesem nicht
berücksichtigt wurden. Wie bereits vorgehend angemerkt, können den
diesbezüglichen Berichten keine weitergehenden Ausführungen zu einer
allfälligen Unfallkausalität entnommen werden, womit sich weitere Erläuterungen
hierzu erübrigen, zumal gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___
die Unfallkausalität von noch geklagten organisch objektivierbaren Beschwerden
zu verneinen ist und die Adäquanz von psychischen bzw. nicht objektivierbaren
Beschwerden – wie erwähnt – nachfolgend zu prüfen sein wird.
5.3 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf das beweiswertige neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___
davon auszugehen, dass die Beschwerden zwar anfänglich in einem
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der
Leistungseinstellung auf Ende Februar 2022, viereinhalb Monate nach dem Unfall,
kann der Kausalzusammenhang der noch vorhandenen Beschwerden zum Unfallereignis
jedoch nicht mehr bejaht werden.
6. In Bezug auf die
neuropsychologischen Defizite sowie allfällige andere Beschwerdebilder, welche
sich keiner organisch nachweisbaren Verletzung zuordnen lassen, aber in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen könnten, ist eine
Adäquanzprüfung vorzunehmen.
6.1 Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V
248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Gemäss der
beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. E.___ ist vorliegend von einer
Schädelprellung (Contusio capitis) auszugehen, was eine analoge Anwendung der
Schleudertraumarechtsprechung ohne Weiteres ausschliesst (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2. mit Hinweisen). Daran
würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärzte von einem Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades ausginge. Ein
solches liegt bei einem GCS-Score von 13 bis 15 Punkten vor.
Hier wird klinisch häufig das Synonym «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri)
verwendet. Bei einem SHT 1. Grades ist keine dauerhafte Schädigung der
Hirnstrukturen nachweisbar (vgl.
https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Damit wäre aufgrund der medizinischen
Akten höchstens von einer leichten Commotio cerebri auszugehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.
flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge
Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist
die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen).
6.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;
nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren
Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
6.3 Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem
Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr.
66, S. 15 f): Bei der Abfahrt auf einer leicht geneigten Schotterstrasse gelangte
das Vorderrad des Fahrrads des Beschwerdeführers bei geringem Tempo in einen
Kieshaufen und rutschte seitlich weg, wodurch er seitlich am Boden aufschlug,
sich den Kopf anstiess und etwa noch einen Meter über den Boden (Kies)
rutschte. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie ist nicht erstellt (vgl. HA-Nr. 1
und 10).
Der im vorliegenden Fall erfolgte Sturz mit
dem Fahrrad ist eher dem Bereich der mittelschweren als dem der leichten
Unfälle, zu welchen etwa ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen zählen
(BGE 115 V 133 E. 6a S. 139 und seitherige Entscheide), zuzurechnen. Der
Vergleich mit anderen von der Rechtsprechung beurteilten Unfällen zeigt aber,
dass das Ereignis vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der mittelschweren Unfälle
eher an der Grenze zu den leichten Unfällen als im mittleren Bereich liegt
(vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 11 S. 144; Urteile 8C_390/2010 vom 20. Juli
2010 E. 2.3 und U 66/03 vom 23. Januar 2004 E. 4.1). Als mittlere Unfälle
im engen Sinn wurden regelmässig Ereignisse mit deutlich höheren
Krafteinwirkungen eingestuft (vgl. die Praxisübersicht bei Urs Müller, Die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang
beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: SZS 2001 S. 413, S. 434
ff.). Im vorliegenden Fall fehlen Hinweise, wie etwa eine besonders hohe Geschwindigkeit,
welche für solche Krafteinwirkungen sprechen würden. Auch erlitt der
Versicherte keine Verletzungen, welche Rückschlüsse auf gesteigerte
Krafteinwirkungen zuliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9.
November 2010 E. 6.1; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1 in fine). Somit
ist das vorliegende Unfallereignis den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich
zu den leichten Ereignissen zuzuordnen.
6.4 Bei mittelschweren Unfällen im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der
Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom
7. Dezember 2009).
Dem Unfall ist zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV
1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf
hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim
ist. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab
zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie
der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.
Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse
Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig
der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer
Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.
7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der
vorliegenden somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung auszugehen.
Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu
verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur
anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Die danach
geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen ist.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts
8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu
verneinen.
Zum Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass bei
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in
denen der Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014 E. 4.2.7). Diesbezüglich ist dem beweiswertigen Aktengutachten von
Dr. med. E.___ zu entnehmen, es sei spätestens wenige Wochen nach dem
Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr
anzunehmen. Das Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
somit zu verneinen.
Somit ist keines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, womit die Unfalladäquanz
der geltend gemachten nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
7. Zusammenfassend ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. März
2022 einstellte und einen weitergehenden Leistungsanspruch verneinte. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch