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Entscheid

VSBES.2023.304

Unfallversicherung

10. Juni 2024Deutsch29 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Helsana Unfall AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der C.___ (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2021 (HA-Nr. [Akten

der Helsana] 1) mitteilen, er sei am 14. Oktober 2021 bei der Abfahrt auf einer

leicht geneigten Schotterstrasse mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich am

Gesicht, Ellbogen und Hüftgelenk eine Schürfung bzw. Prellung zugezogen. Im

Bericht vom 2. Dezember 2021 (HA-Nr. 10) diagnostizierte Dr. med. D.___,

Fachärztin für Neurologie, eine Commotio cerebri nach Velosturz am 14. Oktober

2021.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ von der F.___

ein neurologisches Aktengutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30.

August 2022 (HA-Nr. 35) kam Dr. med. E.___ zum Schluss, die aktuell noch

geklagten Beschwerden könnten überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem

natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom

14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der

zwischenzeitlich vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine unfallkausale

Therapie mehr indiziert. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 19. September 2022 (HA-Nr. 40) fest, ab dem 1. März 2022 bestehe

kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung. Die dagegen am 19. Oktober 2022 erhobene Einsprache (HA-Nr.

48) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. November 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 sei

dahingehend aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab Februar 2022 keine

gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG ausgerichtet werden.

2.

Dem

Beschwerdeführer seien die ihm aufgrund des Unfalles vom 14. Oktober 2021

zustehenden Versicherungsleistungen, insb. Taggeldleistungen und

Heilbehandlungskosten ab dem 1. Februar 2022 weiterhin auszurichten.

3.

Eventualiter:

Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen aufzuheben und die

Angelegenheit zur Vornahme weiterer (Sachverhalts)-Abklärungen und Neuverfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Beschwerdeantwort vom 18.

Januar 2024 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 6. Februar 2024

(A.S. 30 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 27. Februar 2024

(A.S. 33 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG

setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013

vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014

E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers mit

Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu Recht per 1. März 2022 eingestellt

hat. Im Zusammenhang mit den strittigen Fragen sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Arztzeugnis UVG

diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin (HA-Nr. 11) eine

commotio cerebri sowie multiple Schürfwunden linke Körperhälfte nach Velosturz

am 14. Oktober 2021. Als Befunde nannte Dr. med. G.___ oberflächliche

Schürfwunden an Ellbogen, Hüfte und Knie links. Die contusio capitis sei ohne

pathologischen neurologischen Befund.

4.2

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2022 (HA-Nr. 17)

folgende Diagnosen:

·

Commotio

cerebri nach Velosturz am 14. Oktober 2021

- Protrahierter Verlauf,

50.

% AUF anfangs Februar

- Kognitive

Einschränkungen mit rascher Ermüdbarkeit, verlangsamtes Arbeitstempo, erhöhter

Fehleranfälligkeit, Störungen von Konzentration und Wortfindung, limitierende

Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___

aus, der Beschwerdeführer berichte glaubwürdig und gut nachvollziehbar, dass er

weiterhin rasch ermüde, langsam und mit erhöhter Fehleranfälligkeit arbeite und

Kopfschmerzen sowie Schwindel habe. Im Gespräch fielen eine zögerliche

Sprechweise und Wortfindungsstörungen auf, weniger ausgeprägt als am 2.

Dezember 2021. Auch habe er sein übliches Training bisher nicht aufnehmen

können, weil jegliche körperliche Anstrengung zu Schwindel führe (vor dem

Unfall sei er sehr sportlich und leistungsfähig gewesen). Sie, Dr. med. D.___,

habe keinerlei Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers und an seinem

Arbeitswillen zu zweifeln. Ihres Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf

50.

% reduziert. Gegebenenfalls wäre eine neuropsychologische Abklärung

hilfreich, um die Beschwerden zu objektivieren.

4.3

Im Bericht des H.___ der I.___

vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25) wurden als Diagnosen anhaltende Beschwerden nach

Hinterkopfanprall DD LTHV infolge unbehelmtem Velosturz am 14. Oktober 2021

gestellt. Weiter wurde ausgeführt, zum aktuellen Zeitpunkt persistiere in der

klinischen Untersuchung ein Kopfschmerz mit Spannungstyp (okuläre und kognitiv

induzierte Komponente) und migräniformen (anstrengungsinduzierte Komponenten)

Elementen, eine Funktionsstörung der Okulomotorik (Konvergenz-Instabilität),

eine a.e. zentral vestibuläre / integrative Störung mit visuell induziertem

Schwindel (posturale Instabilität im Rombergtest auf weicher Matte mit

geschlossenen Augen, erhöhte optokinetische Sensitivität) und ein

zervikothorakales Syndrom. Zudem ergäben sich Hinweise für eine Fatigue und

eine autonome Herz-Kreislaufregulationsstörung (belastungsinduzierte

Beschwerden). Die obigen Befunde passten zum Zustand nach Kopftrauma DD leichte

traumatische Hirnverletzung (LTHV). Die vestibulären / integrativen / visuellen

Störungen (Benommenheitsgefühl, path. Romberg-Test) passten nebst der LTHV auch

zu einer Commotio/Contusio labyrinthi oder zur autonomen

Herz-Kreislaufregulationsstörung, eine erweiterte Diagnostik sollte

entsprechend erfolgen. Die während der Untersuchung bestehende Redeflussstörung

sei unspezifisch bzw. im Rahmen der Fatigue und Anspannung zu erklären,

Hinweise für Sprach- / Sprech-Störung bestünden keine.

4.4

Im Bericht des H.___ der I.___

vom 21. Juli 2022 (HA-Nr. 26) wurde festgehalten, in der apparativen

Zusatzdiagnostik zeige sich eine peripher vestibuläre Störung links (oVEMP mit

Utrikulusausfall links), eine autonome Herz-Kreislauf-Regulationsstörung

(Belastbarkeitsgrenze bis Symptomschwelle < 70 % der max.

alterskorrelierten Herzfrequenz), ein visuell induzierter Schwindel (WAS und

SQV mit erhöhter Punktzahl, optokinetische Stimulation mit Falltendenz in

Stimulationsrichtig) und eine multisensorische Integrationsstörung mit primärer

Fehlnutzung des vestibulären Systems (dynamische Posturographie mit path.

Konditionen SOT 5, 6). In Zusammenschau der Klinik und der Diagnostik liege

entsprechend ein Zustand nach LTHV und nach Contusio labyrinthi links vor. Das

EEG-Resultat sei noch ausstehend.

4.5

Im Bericht des H.___ der I.___

vom 18. August 2022 (HA-Nr. 30) wurde ausgeführt, das EEG vom 18. Juli 2022

habe eine normale Grundaktivität ergeben. Es bestünden Zeichen von Schläfrigkeit

bis Schlafstadium 2. Unter HV ergebe sich eine Demarkierung eines

intermittierend bis mässigen Herdbefundes temporal beidseits mit wiederholt

steilen Transienten temporal Mitte links, nicht epilepsietypisch. Weiter wurde

zur Beurteilung ausgeführt, es bestehe ein stabiler Verlauf. An therapiefreien Tagen bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. An Therapietagen bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Begründung: Reduzierte Belastbarkeit, Ermöglichen einer

guten Erholung nach den Therapien, der Beschwerdeführer müsse das Velotraining

in +/- erholtem Zustand täglich durchführen.

4.6

Im neurologischen Aktengutachten

von Dr. med. E.___, F.___, vom 30. August 2022 (HA-Nr. 35) wurde festgehalten, aufgrund

der Angaben der erstbehandelnden Ärzte seien die etablierten diagnostischen

Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw. Commotio

Dispositiv

cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt. Demnach sei entgegen der

genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im Arztzeugnis

UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern lediglich

von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine Schädelprellung

heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen folgenlos aus.

Sodann könne die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre

Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi

links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in

Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden. So seien in den vorliegenden

neurologischen Berichten von Dr. D.___ und im hausärztlichen Zeugnis von Dr.

med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen Beschwerden und Befunde

festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre Störung respektive

Commotio labyrinthi sprächen. Hinsichtlich der Kopfschmerzen sei festzuhalten, dass

von den behandelnden Ärzten keine dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter

Berücksichtigung eines etablierten Klassifikationssystems der Internationalen

Kopfeschmerzklassifikation; z.B. ICHD-3 der IHS) gestellt worden sei. Da

aufgrund der klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung

auszugehen sei, könne nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein

anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Somit könnten die aktuell noch

geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem

natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom

14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Somit sei spätestens wenige Wochen nach dem

Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr

anzunehmen. Die im Verlauf ausgeweiteten Beschwerden mit anhaltender

Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vom H.___ zur Kostenübernahme beantragten

multimodalen Therapie zur Behandlung einer aus fachneurologischer Sicht nicht

objektivierbaren unfallkausalen Contusio labyrinthi links, seien für den

Unterzeichnenden nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund

der zwischenzeitlich als vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine

unfallkausale Therapie mehr indiziert.

4.7 Im Bericht vom 29. November 2022

der J.___ (HA-Nr. 51) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 21.

November 2022 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10:

F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, insgesamt habe die

ausführliche neuropsychologische Untersuchung leichte Minderleistungen bei den

Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, kognitive

Flexibilität), den Gedächtnisleistungen (verbale und visuell-räumliche

Merkspanne, visuelles Arbeitsgedächtnis) und den Exekutivfunktionen (verbale

Interferenzkontrolle) ergeben. Zusätzlich habe noch eine alltagsrelevante

Fatiguesymptomatik mit schneller Erschöpfbarkeit, reduzierter Belastbarkeit und

Kopfschmerzthematik bestanden, besonders nach kognitiver und körperlicher

Anstrengung. Die berichteten Wortfindungsschwierigkeiten hätten in der Testung

nicht abgebildet werden können, jedoch zeigten sich diesbezüglich klinische

Auffälligkeiten, besonders bei zunehmender Müdigkeit. Zudem berichte der

Beschwerdeführer, dass er seit dem Velosturz nicht mehr Auto gefahren sei (mit

dem Auto seiner Eltern), da er sich unsicher auf den Strassen fühle. Auch aus

neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung aktuell nicht gegeben.

4.8 In ihrer Stellungnahme vom 29.

November 2023 (Beschwerdebeilage 3) zur neurologischen Aktenbeurteilung von Dr.

med. E.___ führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie aus, aufgrund der

Symptomatik, welche der Beschwerdeführer konsistent, gut nachvollziehbar und

differenziert beschreibe, und der kognitiven Defizite, welche auch bei der

Untersuchung vom 2. Dezember 2021, 1.5 Monate nach dem Unfall, auffällig

gewesen seien (zögerliche Sprache, häufige Wortfindungsstörungen), liege ein

postcommotionelles Syndrom vor. Dies könne über längere Zeit protrahiert

verlaufen, insbesondere wenn die Belastung zu früh aufgebaut worden sei. Am 2.

Februar 2022 seien diese Defizite in weniger ausgeprägter Form immer noch

feststellbar gewesen. Aufgrund der Eigenanamnese könne eine kurze

Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die nachfolgende Symptomatik sei

vollumfänglich mit einem postcommotionellen Syndrom vereinbar: Kopfschmerzen

insbesondere nach kognitiver Belastung, Einschränkungen von Konzentration,

Gedächtnis und Wortfindung, rasche Ermüdbarkeit, Überempfindlichkeit auf Reize,

gereizte Stimmung, vermehrtes Schlafbedürfnis, nach Anstrengung Schwindel.

Sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls aufgetreten und hätten

vorher nicht bestanden. Sie, Dr. med. D.___, habe keinen Anlass, an den Angaben

des Beschwerdeführers zu zweifeln. Deswegen gehe sie von einem

postcommotionellen Syndrom nach Commotio cerebri (Schädel-Hirn Trauma Grad 1,

nicht 2, wie in ihrem Brief vom Dezember 2021 fälschlich festgehalten) aus.

4.9 Im Bericht vom 26. Juli 2023 der

J.___ (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom

27. Juni 2023 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10:

F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, die neuropsychologische

Untersuchung habe zusammenfassend qualitativ leichte Minderleistungen bei der

Aufmerksamkeitsteilung (3 visuelle Auslassungen) und im nonverbalen

Gedächtnisbereich (nonverbales Arbeitsgedächtnis, nonverbale Supraspanne beim

Erlernen einer Route) ergeben. Dazu habe sich weiterhin eine erhöhte

Erschöpfbarkeit (Fatigabilität) gezeigt, welche sich in der klinischen

Verhaltensbeobachtung abgebildet habe. Im Vergleich zu den Vorbefunden zeigten

sich Verbesserungen in den attentionalen und exekutiven Funktionen

(insbesondere Reaktionskontrolle, kognitive Flexibilität und

Interferenzkontrolle) sowie im Bereich der Merkspannen, die sich nun mit

normgerechten Leistungen präsentierten. Die subjektiv erlebten Defizite im

Alltag bezüglich der Aufmerksamkeit hätten abgenommen. Persistierend habe sich

der schwere Ausprägungsgrad der körperlichen und kognitiven Fatigue gezeigt.

Bezüglich der fahreignungsrelevanten kognitiven Leistungsfähigkeit ergäben sich

zum Untersuchungszeitpunkt vor dem Hintergrund der dargelegten

neuropsychologischen Testbefunde und des Verhaltens keine Hinweise auf

Einschränkungen, welche gegen die Fahreignung des Beschwerdeführers sprächen.

Einfache Reaktionsanforderungen seien vom Beschwerdeführer schnell und stabil

beantwortet worden. Die Wiederholung dieses Verfahrens nach ca. 4 h

Untersuchungsdauer habe keinen Abfall der reaktiven Leistungsfähigkeit ergeben,

obwohl der Beschwerdeführer bereits eine reduzierte Belastbarkeit wahrgenommen

habe. Die Leistungen in der kognitiven Flexibilität und

Aufmerksamkeitssteuerung zeigten sich sowohl qualitativ wie auch quantitativ im

Normbereich. Einzig bei der parallelen Verarbeitung von auditiven und visuellen

Informationen sei eine grenzwertige Leistung zu verzeichnen aufgrund visueller

Auslassungen. Das Mehrfachreaktionsverhalten und die visuelle

Überblicksgewinnung seien wiederum qualitativ als auch quantitativ mit guten

Leistungen erfolgt, so dass die minimalen Defizite ausreichend im Strassenverkehr

kompensiert werden könnten. Bezüglich der Belastbarkeit sei klar empfohlen, nur

bei genügender Ausruhe und guter Befindlichkeit zu fahren und keine langen

Fahrten zu absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell mit einem 80%-Arbeitspensum

und seit ca. einem Monat in einem Arbeitsversuch mit einem 90%-Pensum. Aufgrund

des vorliegenden neuropsychologischen Profils und insbesondere durch die

berichtete Fatiguesymptomatik und die Fatigabilität sei die allgemeine

Leistungsfähigkeit noch leicht eingeschränkt bei hohen Anforderungen. Da der

Beschwerdeführer ein gutes Durchhaltevermögen und eine hohe

Anstrengungsbereitschaft zeige, bestehe ein Risiko, dass die Belastungsgrenzen

überschritten würden (was sich jeweils im Nachhinein mit einer erhöhten

Erschöpfbarkeit, dem Ansteigen der Kopfschmerzen äussere). Es sei daher

weiterhin wichtig, dass Anzeichen von Erschöpfbarkeit erkannt würden, um

Belastungsgrenzen nicht zu überschreiten. Man empfehle, ein konsequentes

Pausenmanagement anzuwenden (regelmässige und systematisch eingebaute Pausen

einhalten) sowie auch die Arten der Arbeit bzw. der Belastung wechseln zu

können. Man empfehle, das Arbeitspensum von 80 % nicht zu steigern, um so

weiterhin ein stabiles Pensum zu erhalten.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 im Wesentlichen

auf das neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___, F.___, vom 30.

August 2022 (HA-Nr. 35) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Dr. med. E.___ legte in seiner Aktenbeurteilung in nachvollziehbarer Weise

dar, dass in den Berichten der Erstbehandler – Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31.

Dezember 2021 betreffend die hausärztliche Erstkonsultation vom 15. Oktober

2021 (Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31. Dezember 2021) und im neurologischen

Erstbericht von Frau Dr. D.___ vom 2. Dezember 2021 – weder eine

Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine sonstige qualitative

Bewusstseinsveränderung im Rahmen des Velosturzes vom 14. Oktober 2021

dokumentiert worden seien. Auch im Erstbericht des H.___ vom 9. März 2022 sei

dezidiert festgehalten worden, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und

keine Desorientierung bestanden hätten. Insoweit seien die etablierten

diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw.

Commotio cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt (s.a.

https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Demnach sei

entgegen der genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im

Arztzeugnis UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern

lediglich von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine

Schädelprellung heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen

folgenlos aus.

Des Weiteren führte Dr. med. E.___ überzeugend

aus, dass auch die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre

Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi

links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in

Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden könne. So seien in den

vorliegenden neurologischen Berichten von Dr. med. D.___ und im hausärztlichen

Zeugnis von Dr. med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen

Beschwerden und Befunde festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre

Störung respektive Commotio labyrinthi sprächen. Auch die im Bericht des H.___

vom 21. Juli 2022 mit Bezug auf die durchgeführten apparativ vestibulären

Untersuchungen vom 20. Juli 2022 zeigten im Wesentlichen blande Befunde. So

wären bei einer relevanten peripher-vestibulären Störung sowohl im genannten

Videokopfimpulstest als auch in der Videookulographie mit erfolgter Prüfung in

verschiedenen Körperlagen auffällige Befunde zu erwarten gewesen. Rein aus den

leichten Auffälligkeiten in den abgeleiteten zervikalen vestibulär-evozierten

myogenen Potentialen (eVEMP) eine relevante vestibuläre Störung mit notwendigem

multimodalem Trainingsprogramm abzuleiten, erscheine aus fachneurologischer

Sicht rein spekulativ.

Sodann wies Dr. med. E.___ hinsichtlich

der Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers zu Recht daraufhin, dass eine

dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter Berücksichtigung eines etablierten

Klassifikationssystems der Internationalen Kopfschmerzklassifikation; z.B.

ICHD-3 der IHS) weder im fachneurologischen Bericht von Dr. D.___ noch im

hausärztlichen Arztzeugnis UVG oder in den nachfolgenden H.___-Berichten

gestellt worden sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass weder im neurologischen

Erstbericht von Dr.D.___ – bezugnehmend auf die Untersuchung am 2. Dezember

2021 – noch im Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. G.___, bezugnehmend auf die

Erstbehandlung am 15. Oktober 2021 (Tag nach dem Unfall), initiale

Kopfschmerzen erwähnt worden seien. Hinzu komme, dass seitens H.___ eine

familiäre Migränedisposition dokumentiert worden sei. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag die im Bericht des H.___ vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25)

geäusserte Ansicht, wonach die erhobenen Befunde – u.a. Migräne der

Spannungskopfschmerz – zum Zustand nach Kopftrauma DD Leichte Traumatische

Hirnverletzung passten, nicht zu überzeugen, zumal die Ärzte einen möglichen

diesbezüglichen Kausalzusammenhang auch nicht näher begründen. Es kann somit

auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abgestellt werden, wonach aufgrund der

klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung

auszugehen sei, womit nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein

anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden könne.

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen

vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___ zu überzeugen,

dass die aktuell noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht

mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden

Schädelprellung vom 14. Oktober 2021 aufzufassen seien. Somit sei spätestens

wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei

Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen.

Demnach kann auf das beweiswertige

neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.

5.2 Sodann vermögen weder die

entgegenstehenden Arztberichte noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Rügen den Beweiswert des neurologischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ zu

schmälern, wie nachfolgend darzulegen ist. Dr. med. D.___ hielt in ihrer

Stellungnahme vom 29. November 2023 (Beschwerdebeilage 3) an ihrer Ansicht

fest, wonach ein postcommotionelles Syndrom nach Commotio cerebri bestehe. Ihre

diesbezügliche Begründung, wonach aufgrund der Eigenanamnese eine kurze

Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, bleibt aber hypothetisch,

nachdem eine Bewusstlosigkeit und / oder eine Amnesie gestützt auf die

echtzeitlichen Arztberichte nach dem Unfallereignis nicht erstellt ist und

demnach, wie von Dr. med. E.___ nachvollziehbar dargelegt, die Diagnose einer

Commotio cerebri definitionsgemäss nicht gestellt werden kann. Daran vermögen

auch die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts zu ändern, wonach

die beim Beschwerdeführer bestehende Symptomatik vollumfänglich mit einem

postcommotionellen Syndrom vereinbar sei. Insofern Dr. med. D.___ schliesslich

geltend macht, sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls

aufgetreten und hätten vorher nicht bestanden, ist anzumerken, dass für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Des Weiteren wurde in

den Berichten der J.___ vom 29. November 2022 (HA-Nr. 51) sowie vom 26. Juli

2023 (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom

21. November 2022 bzw. 27. Juni 2023 zwar jeweils eine leichte

neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F07.2) diagnostiziert. Jedoch

sind den Berichten keine weiterführenden Angaben zu einer möglichen

diesbezüglichen Unfallkausalität zu entnehmen. Da es sich hierbei um nicht

organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, die mit apparativen bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden, wobei die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.

5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2), wird

eine allfällige diesbezügliche Unfallkausalität im Rahmen der Adäquanzprüfung

zu beurteilen sein (s. E. II. 6. hiernach).

Sodann rügt der Beschwerdeführer, dem

erstellten Aktengutachten sei entgegenzuhalten, dass im Arztbericht von Dr.

med. D.___ vom 2. Dezember 2021 zwar erwähnt worden sei, dass zuerst keine

Kopfschmerzen bestanden hätten, aber in einer Klammerbemerkung festgehalten

worden sei, dies sei wahrscheinlich wegen dem hohen Adrenalin gewesen. Daraus

lasse sich entgegen dem neurologischen Gutachter aber nicht ableiten, dass

zeitnah zum Unfallereignis keine Kopfschmerzen vorhanden gewesen seien. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen

Arztberichten nach dem Unfallereignis eben nicht über Kopfschmerzen klagte. Die

Theorie im Arztbericht von Dr. med. D.___, dies sei wahrscheinlich wegen dem

hohen Adrenalin gewesen, ist zwar möglich, bleibt aber eine Hypothese. Es

bleibt damit beim Resultat, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis beim

Beschwerdeführer keine Kopfschmerzen erstellt sind. Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, im neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 2. Dezember

2021 sei eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf festgestellt worden, womit

eine Kontusion am Kopf, was ebenfalls ein EFNS-Kriterium (CHIP-rule) darstelle,

objektiviert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. med. D.___

in ihrem Bericht jedoch keine Rissquetschwunde objektiviert, sondern offenbar

nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese

festgehalten: «Kleine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf». Diese wurde denn auch

nicht unter den Befunden aufgeführt. Zudem wurde im Arztzeugnis von Dr. med. G.___

31.12.21 (HA-Nr. 11) betreffend die Erstbehandlung vom 15. Oktober 2021

ebenfalls keine Rissquetschwunde erwähnt. Demnach ist im Resultat festzuhalten,

dass in keinem der vorhandenen Arztberichte eine solche Verletzung festgestellt

wurde, womit der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die neuropsychologischen

Untersuchungsberichte im Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen

Aktengutachtens dem Gutachter noch nicht vorlagen und damit von diesem nicht

berücksichtigt wurden. Wie bereits vorgehend angemerkt, können den

diesbezüglichen Berichten keine weitergehenden Ausführungen zu einer

allfälligen Unfallkausalität entnommen werden, womit sich weitere Erläuterungen

hierzu erübrigen, zumal gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___

die Unfallkausalität von noch geklagten organisch objektivierbaren Beschwerden

zu verneinen ist und die Adäquanz von psychischen bzw. nicht objektivierbaren

Beschwerden – wie erwähnt – nachfolgend zu prüfen sein wird.

5.3 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf das beweiswertige neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___

davon auszugehen, dass die Beschwerden zwar anfänglich in einem

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der

Leistungseinstellung auf Ende Februar 2022, viereinhalb Monate nach dem Unfall,

kann der Kausalzusammenhang der noch vorhandenen Beschwerden zum Unfallereignis

jedoch nicht mehr bejaht werden.

6. In Bezug auf die

neuropsychologischen Defizite sowie allfällige andere Beschwerdebilder, welche

sich keiner organisch nachweisbaren Verletzung zuordnen lassen, aber in einem

natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen könnten, ist eine

Adäquanzprüfung vorzunehmen.

6.1 Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V

248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Gemäss der

beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. E.___ ist vorliegend von einer

Schädelprellung (Contusio capitis) auszugehen, was eine analoge Anwendung der

Schleudertraumarechtsprechung ohne Weiteres ausschliesst (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2. mit Hinweisen). Daran

würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man gestützt auf die Berichte der

behandelnden Ärzte von einem Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades ausginge. Ein

solches liegt bei einem GCS-Score von 13 bis 15 Punkten vor.

Hier wird klinisch häufig das Synonym «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri)

verwendet. Bei einem SHT 1. Grades ist keine dauerhafte Schädigung der

Hirnstrukturen nachweisbar (vgl.

https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Damit wäre aufgrund der medizinischen

Akten höchstens von einer leichten Commotio cerebri auszugehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.

flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge

Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist

die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

6.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich

um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall

und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;

nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren

Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

6.3 Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem

Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr.

66, S. 15 f): Bei der Abfahrt auf einer leicht geneigten Schotterstrasse gelangte

das Vorderrad des Fahrrads des Beschwerdeführers bei geringem Tempo in einen

Kieshaufen und rutschte seitlich weg, wodurch er seitlich am Boden aufschlug,

sich den Kopf anstiess und etwa noch einen Meter über den Boden (Kies)

rutschte. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie ist nicht erstellt (vgl. HA-Nr. 1

und 10).

Der im vorliegenden Fall erfolgte Sturz mit

dem Fahrrad ist eher dem Bereich der mittelschweren als dem der leichten

Unfälle, zu welchen etwa ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen zählen

(BGE 115 V 133 E. 6a S. 139 und seitherige Entscheide), zuzurechnen. Der

Vergleich mit anderen von der Rechtsprechung beurteilten Unfällen zeigt aber,

dass das Ereignis vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der mittelschweren Unfälle

eher an der Grenze zu den leichten Unfällen als im mittleren Bereich liegt

(vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 11 S. 144; Urteile 8C_390/2010 vom 20. Juli

2010 E. 2.3 und U 66/03 vom 23. Januar 2004 E. 4.1). Als mittlere Unfälle

im engen Sinn wurden regelmässig Ereignisse mit deutlich höheren

Krafteinwirkungen eingestuft (vgl. die Praxisübersicht bei Urs Müller, Die

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang

beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: SZS 2001 S. 413, S. 434

ff.). Im vorliegenden Fall fehlen Hinweise, wie etwa eine besonders hohe Geschwindigkeit,

welche für solche Krafteinwirkungen sprechen würden. Auch erlitt der

Versicherte keine Verletzungen, welche Rückschlüsse auf gesteigerte

Krafteinwirkungen zuliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9.

November 2010 E. 6.1; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1 in fine). Somit

ist das vorliegende Unfallereignis den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich

zu den leichten Ereignissen zuzuordnen.

6.4 Bei mittelschweren Unfällen im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der

Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom

7. Dezember 2009).

Dem Unfall ist zwar eine gewisse

Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV

1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf

hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim

ist. Der

Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und

insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab

zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie

der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten

ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete

ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse

Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig

der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer

Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.

7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der

vorliegenden somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer

der ärztlichen Behandlung auszugehen.

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu

verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur

anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Die danach

geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen ist.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind

vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die

Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses

Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien

weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts

8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu

verneinen.

Zum Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass bei

der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in

denen der Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014 E. 4.2.7). Diesbezüglich ist dem beweiswertigen Aktengutachten von

Dr. med. E.___ zu entnehmen, es sei spätestens wenige Wochen nach dem

Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr

anzunehmen. Das Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist

somit zu verneinen.

Somit ist keines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, womit die Unfalladäquanz

der geltend gemachten nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.

7. Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. März

2022 einstellte und einen weitergehenden Leistungsanspruch verneinte. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch