VSBES.2023.306
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
29. Februar 2024Deutsch11 min
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die
Source so.ch
Urteil vom 29. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung Einspracheentscheid vom 29. November 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober
2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 33 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung
gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den angepassten Arbeitsvertrag
mit der Kinderkrippe B.___, welcher ab 1. Oktober 2023 ein Arbeitspensum von
nur noch 40 % statt 80 % vorgesehen habe, nicht angenommen, obwohl
ihr kein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert habe (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK S. 71 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 62
f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2023 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 17. Dezember 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
mit dem Rechtsbegehren, ihr seien keine Einstelltage aufzuerlegen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wobei keine Gerichtskosten zu erheben
seien (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin teilt mit
Replik vom 26. Februar 2024 mit, sie sei mit den 7,5 Einstelltagen
einverstanden (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass eine
Einstellung für 7,5 Tage zu erfolgen habe (E. I. 2.2 f. hiervor).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem
monatlichen versicherten Verdienst von CHF 4'601.00 (ALK S. 69) und 33
Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), was auch den Verlust eines
Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt, Art. 24 Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66
f.). Ein solches Selbstverschulden liegt
vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven
Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der
versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen). Das
vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b
Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei
Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person
vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann
als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von
sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es
sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist vom Sachverhalt
auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf
die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen
Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f.
Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht
bestritten wird (s. A.S. 21):
3.1.1
Die Beschwerdeführerin stand seit
dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan:
Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.).
Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich
anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108
Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit
mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein
Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die
Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.).
3.1.2
In ihrer Beschwerdeschrift erklärte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der
Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine
Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment)
diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter
Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen
Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin
am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier
Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der
Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine
schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe.
Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an
das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem
Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach
Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert,
vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der
Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer
schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das
Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits
organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der
Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen
Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem
chronischen Nesselfieber.
3.1.3
Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte
in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis
31.
Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine
Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar
2024.
(ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr.
med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und
notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter
Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen
einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile
ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese
habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um
deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe
die Beschwerdeführerin extrem schockiert.
3.2
Die Beschwerdeführerin kündigte
ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die
Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden
war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu
reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer
Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten
Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie
bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine
Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige
Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art.
336.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung
durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S.
250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in
dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion
des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen
sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der
Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das
Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der
bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese
Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die
Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG),
d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst
und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre
ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV).
Die Beschwerdeführerin muss sich
folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den
gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1.
Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen
erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich
berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt
namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden
ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Da die Beschwerdeführerin von
einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle
zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie
überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S.
15.
f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens
befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft
und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden
Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums
verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu
rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht
erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem
Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten
Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem
durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze
des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und
Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung
resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO
(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin,
die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden.
3.4
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 29. November 2023 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___
ab 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Eine Kopie der Replik der
Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann