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Entscheid

VSBES.2023.306

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

29. Februar 2024Deutsch11 min

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die

Source so.ch

Urteil vom 29. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung Einspracheentscheid vom 29. November 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober

2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 33 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung

gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den angepassten Arbeitsvertrag

mit der Kinderkrippe B.___, welcher ab 1. Oktober 2023 ein Arbeitspensum von

nur noch 40 % statt 80 % vorgesehen habe, nicht angenommen, obwohl

ihr kein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert habe (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK S. 71 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 62

f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2023 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt

mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 17. Dezember 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde

mit dem Rechtsbegehren, ihr seien keine Einstelltage aufzuerlegen (A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wobei keine Gerichtskosten zu erheben

seien (A.S. 12 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin teilt mit

Replik vom 26. Februar 2024 mit, sie sei mit den 7,5 Einstelltagen

einverstanden (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass eine

Einstellung für 7,5 Tage zu erfolgen habe (E. I. 2.2 f. hiervor).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem

monatlichen versicherten Verdienst von CHF 4'601.00 (ALK S. 69) und 33

Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), was auch den Verlust eines

Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer

Kontrollperiode erzielt, Art. 24 Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66

f.). Ein solches Selbstverschulden liegt

vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven

Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der

versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen). Das

vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b

Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988

vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei

Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person

vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer

Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann

als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von

sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es

sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden

konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist vom Sachverhalt

auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf

die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen

Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f.

Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht

bestritten wird (s. A.S. 21):

3.1.1

Die Beschwerdeführerin stand seit

dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan:

Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.).

Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich

anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108

Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit

mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein

Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die

Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.).

3.1.2

In ihrer Beschwerdeschrift erklärte

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der

Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine

Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment)

diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter

Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen

Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin

am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier

Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der

Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine

schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe.

Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an

das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem

Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach

Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert,

vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der

Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer

schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das

Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits

organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der

Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen

Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem

chronischen Nesselfieber.

3.1.3

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte

in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis

31.

Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine

Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar

2024.

(ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr.

med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und

notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter

Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen

einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile

ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese

habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um

deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe

die Beschwerdeführerin extrem schockiert.

3.2

Die Beschwerdeführerin kündigte

ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die

Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden

war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu

reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer

Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten

Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie

bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine

Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige

Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art.

336.

Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung

durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S.

250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in

dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion

des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen

sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin

einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der

Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das

Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der

bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese

Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die

Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG),

d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst

und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre

ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV).

Die Beschwerdeführerin muss sich

folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den

gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1.

Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen

erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich

berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in

der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt

namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine

zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden

ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Da die Beschwerdeführerin von

einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle

zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie

überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S.

15.

f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens

befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft

und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden

Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums

verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu

rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht

erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem

Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten

Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem

durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze

des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und

Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung

resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der

bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO

(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin,

die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden.

3.4

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 29. November 2023 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___

ab 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Eine Kopie der Replik der

Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann