VSBES.2023.307
Prämienverbilligung kantonal
26. Januar 2024Deutsch15 min
Vorjahren rechnete die Beschwerdegegnerin dabei nur die Richtprämie für eine erwachsene
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der ledigen Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1987, mit Verfügung vom 6. April 2023 für
das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 3'103.20 zu
(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 34 ff.). Im Gegensatz zu den
Vorjahren rechnete die Beschwerdegegnerin dabei nur die Richtprämie für eine erwachsene
Person an (vgl. AK S. 41 / 48 / 52 / 57 / 61 / 67); die beiden Kinder
der Beschwerdeführerin berücksichtigte sie neu beim Kindsvater B.___, der in
der Steuerveranlagung pro 2021 den halben Sozialabzug für Kinder erhalten hatte
(AK S. 34 unten). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 28) wurde am 21. November
2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe:
10. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 21. November
2023 sei aufzuheben und die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023
auf der Berechnungsbasis der Kindsmutter stattzugeben.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Januar 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer
Parteientschädigung (A.S. 12 f.). Ausserdem lässt sie dem Gericht am
11. Januar 2024 folgende Unterlagen zukommen (A.S. 14 ff.):
·
Parameter für die
Prämienverbilligung 2023 des Departements des Innern des Kantons Solothurn
(fortan: DDI) vom 23. Januar 2023 (fortan: Parameter)
·
Mailnachricht des
Amts für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (fortan: AGS) vom 22.
Dezember 2023
Beide Eingaben gehen am 11. Januar 2024
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (A.S. 18).
2.3 Am 12. Januar 2024 erhöht die
Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin pro 2023 auf
CHF 3'284.40. Der Grund dafür liegt darin, dass die für
Prämienverbilligungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig
ausgeschöpft wurden, was zu höheren Richtprämien führt (AK S. 1).
2.4 Die Beschwerdeführerin reicht am
24. Januar 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Beschwerde
vollumfänglich festhält und sinngemäss beantragt, die Eingabe vom 11. Januar
2024 nebst Beilagen sei aus dem Recht zu weisen (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Sozialversicherungsträger
kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem
Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne
Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht
der lite pendente erlassene Wiedererwägungsentscheid nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt er bloss einem Antrag an
das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall erhöht sich die Prämienverbilligung der
Beschwerdeführerin mit der neuen Verfügung vom 12. Januar 2024 zwar um
CHF 181.20 (E. I. 2.3 hiervor). Ihre beiden Kinder C.___ und D.___ wurden
aber nach wie vor nicht in die Berechnung einbezogen, so dass dem
Beschwerdebegehren nicht entsprochen wurde. Der fraglichen Verfügung kommt
daher im Beschwerdeverfahren bloss die Bedeutung eines Antrags der
Beschwerdegegnerin zu.
1.3
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, die Parameter und die E-Mail des AGS seien nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens gewesen (A.S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass es sich
hierbei um die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der
Prämienverbilligung pro 2023 handelt, welche gestützt auf die einschlägigen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergingen (s. dazu E. II. 2.2 – 2.4
hiernach) und auch den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 und
12.
Januar 2024 zu Grunde lagen.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die
Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am
1.
Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem
vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend
sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des
Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG).
Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der
Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits
selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das DDI kann indes diesen Abschlag von
10.
% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken
(§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche
Richtprämie zunächst für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'296.00
sowie für Kinder auf CHF 1'008.00 (s. Parameter, A.S. 16). Diese
Richtprämien wurden indes nachträglich auf CHF 4'476.00 resp. 1'051.00
erhöht (s. A.S. 14 + 17 sowie AK S. 1).
2.4
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).
Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche
ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das
Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich.
Der Regierungsrat regelt die Parameter,
den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden
Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf
Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis
CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der
Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die
Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 sowie die
Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023
Dispositiv
besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 76'000.00,
wobei die Eigenanteile 9 bis 15 % betragen (s. Parameter, A.S. 16).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt,
dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung zusteht.
Sie stellt bei deren Berechnung auf ein massgebendes Einkommen von CHF 12'000.00
ab (s. AK S. 1 + 34), was nicht beanstandet wird. Weiter geht
aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner im
Konkubinat lebt und separat veranlagt wird. Da die Beschwerdeführerin und ihr
Partner das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ zusammen
ausüben, erhielten sie in ihren massgeblichen Steuerveranlagungen pro 2021 jeweils
den halben Sozialabzug für die Kinder (AK S. 31 + 34 unten). Zwischen
den Parteien ist streitig, wie in dieser Konstellation zu verfahren ist. Das
Versicherungsgericht fällte dazu mit seinem Urteil VSBES.2014.153 vom 16. Juli
2015 einen Grundsatzentscheid (publ. in SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1 und 2.4.2).
Darin hielt es fest, § 87 Abs. 2 SG sehe ausdrücklich vor, dass
gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung hätten
(s. E. II. 2.2 hiervor). Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasse nur in
ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt
besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bildeten, nicht erwähnt würden.
Dies korrespondiere damit, dass bei der Prämienverbilligung für die
finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft werde (s. dazu E. II. 2.4
hiervor). Von diesem Grundsatz statuiere § 67 SV eine Ausnahme, wonach jedes
Kind, für welches in der Steuerveranlagung der Sozialabzug gewährt worden sei, bei
der Berechnung der Prämienverbilligung der Familie zugerechnet werde, auch wenn
es bereits einer selbständigen Besteuerung unterliege (s. E. II. 2.2
hiervor). Die Formulierung «Ein- oder Zweieltern-Familie» in dieser Bestimmung könnte
durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt
besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Die Überschrift von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeige indes, dass die
Bestimmung bezwecke, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für
erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den
entsprechenden Sozialabzug erhielten. Dies decke sich denn auch mit der
Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welche den Regierungsrat unter dem Titel
«Sonderfälle» u.a. dazu ermächtige, für selbständig besteuerte Personen in
Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit bestehe auch in dieser
Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG
abzuweichen, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata
keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen
habe. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so
wäre dies hinzunehmen. Zu beantworten bleibe die Frage, wie vorzugehen sei,
wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder hätten. Aus § 67 SV sei zu schliessen,
dass für die Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der
Steuerveranlagung abzustellen sei, was in Einklang damit stehe, dass
Sozialgesetz und Sozialverordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung
anknüpften. Im kantonalen Steuergesetz fänden sich zu diesem Punkt folgende
relevante Bestimmungen: Wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen
veranlagt würden, gemeinsam zustehe, so werde das Einkommen und Vermögen der
unmündigen Kinder gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG jenem Elternteil
zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen könne. Dieser Abzug werde nach §
43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG hälftig auf die beiden getrennt besteuerten Eltern
aufgeteilt, sofern diese die elterliche Sorge gemeinsam ausübten und für die
Kinder gegenüber dem geschiedenen oder getrennten Ehegatten keine
Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machten (was hier
nicht zur Debatte steht). Erfolge aber im Steuerrecht eine solche hälftige
Aufteilung des Abzugs, so sei folgerichtig auch der Anspruch auf
Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil werde bei der Berechnung
die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder
vorhanden seien, sei bei der Kindsmutter neben der Richtprämie für einen
Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind – d.h. genau genommen zwei halbe
Richtprämien für die beiden Kinder – zu berücksichtigen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im
Einspracheentscheid aus, um in der Prämienverbilligung bei Konkubinatspaaren die
wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen, seien neu
alle Kinder dem besserverdienenden Elternteil zuzuschlagen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Änderung der bisherigen, in
SOG 2015 Nr. 41 begründeten Rechtsprechnung nicht schon deshalb ausgeschlossen,
weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seither unverändert blieben. Im
Interesse der Rechtssicherheit bedarf es für eine Praxisänderung aber ernsthafter
sachlicher Gründe. Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis der ratio legis,
veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung
entsprechen (BGE 144 III 285 E. 2.2 S. 289 f.). Daran fehlt es hier. Die
Beschwerdegegnerin, welche das in SOG 2015 Nr. 41 publizierte Grundsatzurteil
nirgends ausdrücklich erwähnt, vermag nicht darzulegen, weshalb die dortigen
Erwägungen nicht länger zutreffen sollten. Das Argument, unter den Begriff
«Familie» in § 67 SV fielen beide Elternteile, weshalb stets auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen seien (A.S. 3
Ziff. 2.6), verfängt nicht. Wie erwähnt, war bereits im Grundsatzentscheid
erkannt worden, dass § 67 SV vom Wortlaut her zwar durchaus so verstanden
werden könnte, unter dem Blickwinkel einer systematischen und teleologischen
Auslegung aber auch hier die steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte massgeblich
sein müssen, d.h. die getrennte Veranlagung von Konkubinatspaaren und die
Gewährung des Sozialabzugs (E. II. 3.1 hiervor). Richtig ist, dass mitunter
einer der Konkubinatspartner deutlich mehr verdient als der andere. Dem wird in
der geltenden Praxis aber dadurch Rechnung getragen, indem die Kinder nicht
vollumfänglich in die Prämienverbilligungsberechnung des Partners mit dem
tieferen Einkommen einbezogen werden, sondern dass, dem Splitting des
Sozialabzugs in den Veranlagungen folgend, die Richtprämien der Kinder je
hälftig den Partnern angerechnet werden. Die Lösung der Beschwerdegegnerin,
einfach alle Kinder beim besserverdienenden Elternteil zu berücksichtigen,
würde demgegenüber bedeuten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
schlechter verdienenden Elternteils insoweit ausgeklammert blieben. Auch der
Hinweis, dass die Eltern von Gesetzes wegen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,
für den gebührenden Unterhalt der Kinder in Form von Pflege, Erziehung und
Geldzahlungen zu sorgen haben (Art. 276 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210), hilft der Beschwerdegegnerin nicht weiter.
Wollte man ihrer Auffassung folgen, so müsste man letztlich in jedem Einzelfall
abklären, wer von beiden Elternteilen die Krankenkassenprämien der Kinder
bezahlt hat. Dies würde für ein Massengeschäft wie die Prämienverbilligung einen
zu grossen Aufwand bedeuten.
Was die Bevorzugung von Konkubinatspaaren
gegenüber den gemeinsam veranlagten Ehepaaren angeht, so hatte der
Regierungsrat am 23. September 2014 eine Änderung der Sozialverordnung beschlossen
(RRB Nr. 2014/1719), die am 1. Januar 2015 hätte in Kraft treten sollen. Im
Rahmen dieser Änderung wäre auch ein neuer § 69 Abs. 2 in die Verordnung
eingefügt worden, welcher vorsah, dass bei Eltern mit gemeinsamen Kindern am
gemeinsamen Wohnsitz die satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung
zusammengezählt werden. Diese Bestimmung trat jedoch in der Folge nicht in
Kraft, weil die Verordnungsänderung an die Herabsetzung des Kantonsbeitrags auf
70 % des Bundesbeitrags gekoppelt war, welche in der Volksabstimmung vom
8. März 2015 verworfen wurde. Bis heute wurde keine § 69 Abs. 2 SV
entsprechende Regelung in das Sozialgesetz oder die Sozialverordnung
aufgenommen. Angesichts dessen ist es de lege lata hinzunehmen, wenn gemeinsam
besteuerte Ehepaare in der Prämienverbilligung gegenüber Konkubinatspaaren
benachteiligt werden. Daran ändert auch nichts, dass sich jüngst einige Politiker
für eine Anpassung der Rechtslage einsetzten, denn ob dies dereinst zu einer
Gesetzesänderung führen wird, ist derzeit noch völlig offen.
3.3 Vor diesem Hintergrund sind der
Beschwerdeführerin, von den erhöhten Beträgen ausgehend, eine Richtprämie für
Erwachsene von CHF 4'476.00 und zwei halbe Richtprämien für Kinder, d.h.
CHF 1'051.00 (2 x 525.50) anzurechnen (E. II. 2.3 hiervor),
insgesamt CHF 5'527.00. Bei einem massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00
(E. II. 3.1 hiervor) beläuft sich die Eigenbeteiligung der
Beschwerdeführerin von 9,94 % ([CHF 12‘000.00 : CHF 76‘000.00 x 6 {15 % - 9
%}] + 9 [%], s. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 1‘192.80. Daraus
resultiert gemessen an den anrechenbaren Richtprämien eine Prämienverbilligung
von CHF 4'334.20, wovon proportional CHF 3'510.70 auf die
Beschwerdeführerin und je CHF 411.75 auf die beiden Kinder entfallen.
3.4 Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung pro 2023 von
insgesamt CHF 4'334.20 zugesprochen.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Selbst wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin
vollumfänglich entsprochen worden wäre, so hätten ihr höchstens die
Richtprämien für einen Erwachsenen und zwei Kinder, d.h. total CHF 6'578.00,
als Prämienverbilligung zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3
hiervor). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von
CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat
trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Einerseits ist sie weder anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten. Andererseits
musste sie für das Beschwerdeverfahren keinen überdurchschnittlich hohen
Aufwand betreiben, beschränkte sich doch die Beschwerdeschrift auf rund drei
Seiten nebst ein paar Belegen, während die ergänzende Stellungnahme vom
24. Januar 2024 lediglich eine Seite umfasste.
5. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin A.___
erhält für das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von CHF 4'334.20
zugesprochen, welche sich wie folgt aufteilt:
a) A.___: CHF 3'510.70
b) C.___: CHF 411.75
c) D.___: CHF 411.75
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdeführerin A.___ vom 24. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann