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Entscheid

VSBES.2023.307

Prämienverbilligung kantonal

26. Januar 2024Deutsch15 min

Vorjahren rechnete die Beschwerdegegnerin dabei nur die Richtprämie für eine erwachsene

Source so.ch

Urteil vom 26. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der ledigen Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1987, mit Verfügung vom 6. April 2023 für

das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 3'103.20 zu

(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 34 ff.). Im Gegensatz zu den

Vorjahren rechnete die Beschwerdegegnerin dabei nur die Richtprämie für eine erwachsene

Person an (vgl. AK S. 41 / 48 / 52 / 57 / 61 / 67); die beiden Kinder

der Beschwerdeführerin berücksichtigte sie neu beim Kindsvater B.___, der in

der Steuerveranlagung pro 2021 den halben Sozialabzug für Kinder erhalten hatte

(AK S. 34 unten). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 28) wurde am 21. November

2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe:

10. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 21. November

2023 sei aufzuheben und die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023

auf der Berechnungsbasis der Kindsmutter stattzugeben.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Vorinstanz.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Januar 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer

Parteientschädigung (A.S. 12 f.). Ausserdem lässt sie dem Gericht am

11. Januar 2024 folgende Unterlagen zukommen (A.S. 14 ff.):

·

Parameter für die

Prämienverbilligung 2023 des Departements des Innern des Kantons Solothurn

(fortan: DDI) vom 23. Januar 2023 (fortan: Parameter)

·

Mailnachricht des

Amts für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (fortan: AGS) vom 22.

Dezember 2023

Beide Eingaben gehen am 11. Januar 2024

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (A.S. 18).

2.3 Am 12. Januar 2024 erhöht die

Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin pro 2023 auf

CHF 3'284.40. Der Grund dafür liegt darin, dass die für

Prämienverbilligungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig

ausgeschöpft wurden, was zu höheren Richtprämien führt (AK S. 1).

2.4 Die Beschwerdeführerin reicht am

24. Januar 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Beschwerde

vollumfänglich festhält und sinngemäss beantragt, die Eingabe vom 11. Januar

2024 nebst Beilagen sei aus dem Recht zu weisen (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Sozialversicherungsträger

kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde

erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde

Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem

Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne

Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne

Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht

der lite pendente erlassene Wiedererwägungsentscheid nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt er bloss einem Antrag an

das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall erhöht sich die Prämienverbilligung der

Beschwerdeführerin mit der neuen Verfügung vom 12. Januar 2024 zwar um

CHF 181.20 (E. I. 2.3 hiervor). Ihre beiden Kinder C.___ und D.___ wurden

aber nach wie vor nicht in die Berechnung einbezogen, so dass dem

Beschwerdebegehren nicht entsprochen wurde. Der fraglichen Verfügung kommt

daher im Beschwerdeverfahren bloss die Bedeutung eines Antrags der

Beschwerdegegnerin zu.

1.3

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, die Parameter und die E-Mail des AGS seien nicht Gegenstand des

Einspracheverfahrens gewesen (A.S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass es sich

hierbei um die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der

Prämienverbilligung pro 2023 handelt, welche gestützt auf die einschlägigen

Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergingen (s. dazu E. II. 2.2 – 2.4

hiernach) und auch den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 und

12.

Januar 2024 zu Grunde lagen.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die

Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am

1.

Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem

vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend

sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des

Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG).

Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der

Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits

selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das DDI kann indes diesen Abschlag von

10.

% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken

(§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche

Richtprämie zunächst für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'296.00

sowie für Kinder auf CHF 1'008.00 (s. Parameter, A.S. 16). Diese

Richtprämien wurden indes nachträglich auf CHF 4'476.00 resp. 1'051.00

erhöht (s. A.S. 14 + 17 sowie AK S. 1).

2.4

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).

Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche

ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das

Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich.

Der Regierungsrat regelt die Parameter,

den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden

Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf

Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis

CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der

Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die

Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 sowie die

Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023

Dispositiv

besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 76'000.00,

wobei die Eigenanteile 9 bis 15 % betragen (s. Parameter, A.S. 16).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt,

dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung zusteht.

Sie stellt bei deren Berechnung auf ein massgebendes Einkommen von CHF 12'000.00

ab (s. AK S. 1 + 34), was nicht beanstandet wird. Weiter geht

aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner im

Konkubinat lebt und separat veranlagt wird. Da die Beschwerdeführerin und ihr

Partner das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ zusammen

ausüben, erhielten sie in ihren massgeblichen Steuerveranlagungen pro 2021 jeweils

den halben Sozialabzug für die Kinder (AK S. 31 + 34 unten). Zwischen

den Parteien ist streitig, wie in dieser Konstellation zu verfahren ist. Das

Versicherungsgericht fällte dazu mit seinem Urteil VSBES.2014.153 vom 16. Juli

2015 einen Grundsatzentscheid (publ. in SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1 und 2.4.2).

Darin hielt es fest, § 87 Abs. 2 SG sehe ausdrücklich vor, dass

gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung hätten

(s. E. II. 2.2 hiervor). Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasse nur in

ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt

besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bildeten, nicht erwähnt würden.

Dies korrespondiere damit, dass bei der Prämienverbilligung für die

finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft werde (s. dazu E. II. 2.4

hiervor). Von diesem Grundsatz statuiere § 67 SV eine Ausnahme, wonach jedes

Kind, für welches in der Steuerveranlagung der Sozialabzug gewährt worden sei, bei

der Berechnung der Prämienverbilligung der Familie zugerechnet werde, auch wenn

es bereits einer selbständigen Besteuerung unterliege (s. E. II. 2.2

hiervor). Die Formulierung «Ein- oder Zweieltern-Familie» in dieser Bestimmung könnte

durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt

besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Die Überschrift von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeige indes, dass die

Bestimmung bezwecke, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für

erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den

entsprechenden Sozialabzug erhielten. Dies decke sich denn auch mit der

Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welche den Regierungsrat unter dem Titel

«Sonderfälle» u.a. dazu ermächtige, für selbständig besteuerte Personen in

Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit bestehe auch in dieser

Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG

abzuweichen, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata

keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen

habe. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so

wäre dies hinzunehmen. Zu beantworten bleibe die Frage, wie vorzugehen sei,

wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder hätten. Aus § 67 SV sei zu schliessen,

dass für die Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der

Steuerveranlagung abzustellen sei, was in Einklang damit stehe, dass

Sozialgesetz und Sozialverordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung

anknüpften. Im kantonalen Steuergesetz fänden sich zu diesem Punkt folgende

relevante Bestimmungen: Wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen

veranlagt würden, gemeinsam zustehe, so werde das Einkommen und Vermögen der

unmündigen Kinder gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG jenem Elternteil

zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen könne. Dieser Abzug werde nach §

43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG hälftig auf die beiden getrennt besteuerten Eltern

aufgeteilt, sofern diese die elterliche Sorge gemeinsam ausübten und für die

Kinder gegenüber dem geschiedenen oder getrennten Ehegatten keine

Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machten (was hier

nicht zur Debatte steht). Erfolge aber im Steuerrecht eine solche hälftige

Aufteilung des Abzugs, so sei folgerichtig auch der Anspruch auf

Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil werde bei der Berechnung

die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder

vorhanden seien, sei bei der Kindsmutter neben der Richtprämie für einen

Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind – d.h. genau genommen zwei halbe

Richtprämien für die beiden Kinder – zu berücksichtigen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im

Einspracheentscheid aus, um in der Prämienverbilligung bei Konkubinatspaaren die

wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen, seien neu

alle Kinder dem besserverdienenden Elternteil zuzuschlagen. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Änderung der bisherigen, in

SOG 2015 Nr. 41 begründeten Rechtsprechnung nicht schon deshalb ausgeschlossen,

weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seither unverändert blieben. Im

Interesse der Rechtssicherheit bedarf es für eine Praxisänderung aber ernsthafter

sachlicher Gründe. Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis der ratio legis,

veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung

entsprechen (BGE 144 III 285 E. 2.2 S. 289 f.). Daran fehlt es hier. Die

Beschwerdegegnerin, welche das in SOG 2015 Nr. 41 publizierte Grundsatzurteil

nirgends ausdrücklich erwähnt, vermag nicht darzulegen, weshalb die dortigen

Erwägungen nicht länger zutreffen sollten. Das Argument, unter den Begriff

«Familie» in § 67 SV fielen beide Elternteile, weshalb stets auch die

wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen seien (A.S. 3

Ziff. 2.6), verfängt nicht. Wie erwähnt, war bereits im Grundsatzentscheid

erkannt worden, dass § 67 SV vom Wortlaut her zwar durchaus so verstanden

werden könnte, unter dem Blickwinkel einer systematischen und teleologischen

Auslegung aber auch hier die steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte massgeblich

sein müssen, d.h. die getrennte Veranlagung von Konkubinatspaaren und die

Gewährung des Sozialabzugs (E. II. 3.1 hiervor). Richtig ist, dass mitunter

einer der Konkubinatspartner deutlich mehr verdient als der andere. Dem wird in

der geltenden Praxis aber dadurch Rechnung getragen, indem die Kinder nicht

vollumfänglich in die Prämienverbilligungsberechnung des Partners mit dem

tieferen Einkommen einbezogen werden, sondern dass, dem Splitting des

Sozialabzugs in den Veranlagungen folgend, die Richtprämien der Kinder je

hälftig den Partnern angerechnet werden. Die Lösung der Beschwerdegegnerin,

einfach alle Kinder beim besserverdienenden Elternteil zu berücksichtigen,

würde demgegenüber bedeuten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

schlechter verdienenden Elternteils insoweit ausgeklammert blieben. Auch der

Hinweis, dass die Eltern von Gesetzes wegen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,

für den gebührenden Unterhalt der Kinder in Form von Pflege, Erziehung und

Geldzahlungen zu sorgen haben (Art. 276 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210), hilft der Beschwerdegegnerin nicht weiter.

Wollte man ihrer Auffassung folgen, so müsste man letztlich in jedem Einzelfall

abklären, wer von beiden Elternteilen die Krankenkassenprämien der Kinder

bezahlt hat. Dies würde für ein Massengeschäft wie die Prämienverbilligung einen

zu grossen Aufwand bedeuten.

Was die Bevorzugung von Konkubinatspaaren

gegenüber den gemeinsam veranlagten Ehepaaren angeht, so hatte der

Regierungsrat am 23. September 2014 eine Änderung der Sozialverordnung beschlossen

(RRB Nr. 2014/1719), die am 1. Januar 2015 hätte in Kraft treten sollen. Im

Rahmen dieser Änderung wäre auch ein neuer § 69 Abs. 2 in die Verordnung

eingefügt worden, welcher vorsah, dass bei Eltern mit gemeinsamen Kindern am

gemeinsamen Wohnsitz die satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung

zusammengezählt werden. Diese Bestimmung trat jedoch in der Folge nicht in

Kraft, weil die Verordnungsänderung an die Herabsetzung des Kantonsbeitrags auf

70 % des Bundesbeitrags gekoppelt war, welche in der Volksabstimmung vom

8. März 2015 verworfen wurde. Bis heute wurde keine § 69 Abs. 2 SV

entsprechende Regelung in das Sozialgesetz oder die Sozialverordnung

aufgenommen. Angesichts dessen ist es de lege lata hinzunehmen, wenn gemeinsam

besteuerte Ehepaare in der Prämienverbilligung gegenüber Konkubinatspaaren

benachteiligt werden. Daran ändert auch nichts, dass sich jüngst einige Politiker

für eine Anpassung der Rechtslage einsetzten, denn ob dies dereinst zu einer

Gesetzesänderung führen wird, ist derzeit noch völlig offen.

3.3 Vor diesem Hintergrund sind der

Beschwerdeführerin, von den erhöhten Beträgen ausgehend, eine Richtprämie für

Erwachsene von CHF 4'476.00 und zwei halbe Richtprämien für Kinder, d.h.

CHF 1'051.00 (2 x 525.50) anzurechnen (E. II. 2.3 hiervor),

insgesamt CHF 5'527.00. Bei einem massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00

(E. II. 3.1 hiervor) beläuft sich die Eigenbeteiligung der

Beschwerdeführerin von 9,94 % ([CHF 12‘000.00 : CHF 76‘000.00 x 6 {15 % - 9

%}] + 9 [%], s. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 1‘192.80. Daraus

resultiert gemessen an den anrechenbaren Richtprämien eine Prämienverbilligung

von CHF 4'334.20, wovon proportional CHF 3'510.70 auf die

Beschwerdeführerin und je CHF 411.75 auf die beiden Kinder entfallen.

3.4 Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung pro 2023 von

insgesamt CHF 4'334.20 zugesprochen.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Selbst wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin

vollumfänglich entsprochen worden wäre, so hätten ihr höchstens die

Richtprämien für einen Erwachsenen und zwei Kinder, d.h. total CHF 6'578.00,

als Prämienverbilligung zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3

hiervor). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von

CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

4. Die Beschwerdeführerin hat

trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Einerseits ist sie weder anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten. Andererseits

musste sie für das Beschwerdeverfahren keinen überdurchschnittlich hohen

Aufwand betreiben, beschränkte sich doch die Beschwerdeschrift auf rund drei

Seiten nebst ein paar Belegen, während die ergänzende Stellungnahme vom

24. Januar 2024 lediglich eine Seite umfasste.

5. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin A.___

erhält für das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von CHF 4'334.20

zugesprochen, welche sich wie folgt aufteilt:

a) A.___: CHF 3'510.70

b) C.___: CHF 411.75

c) D.___: CHF 411.75

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdeführerin A.___ vom 24. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann