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Entscheid

VSBES.2023.309

Invalidenrente

30. Januar 2025Deutsch45 min

Medizin und Psychiatrie. Gestützt auf den Gutachtensbericht der C.___ vom 16. Juni

Source so.ch

Urteil vom 30. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. April 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57). In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei der B.___ Begutachtung ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Otorhinolaryngologie, Pneumologie, Orthopädie und Psychiatrie. Gestützt auf den

Gutachtensbericht der B.___ vom 8. November 2018 (IV-Nr. 132.1) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (IV-Nr.

153) ab 1. November 2016 eine befristete ganze Rente und ab 1. Juli 2017

eine halbe Rente zu.

2. Am 19. Januar 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 157), holte

medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere

Medizin und Psychiatrie. Gestützt auf den Gutachtensbericht der C.___ vom 16. Juni

2022 (IV-Nr. 195.4) kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 203) mit Verfügung vom 28. November 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch

auf eine unveränderte halbe Rente.

3.

3.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss

der Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Pneumologie sowie

Psychiatrie bei einer anderen Gutachterstelle unter Ausschluss der C.___ zu

initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Eingabe vom 5. Januar 2024

(A.S. 34) reicht der Beschwerdeführer die Eintrittsbestätigung der Klinik D.___

vom 3. Januar 2024 per 8. Januar 2024 ein.

3.3 Mit Schreiben vom 19. Januar

2024 (A.S. 39) reicht der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht der Klinik D.___

vom 11. Januar 2024 ein.

3.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024

(A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

3.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren

Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem

Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige

Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der

Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der

IV], lit. b Abs. 1).

3.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen

ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage

(Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenver-sicherung [IVV,

SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021

E. 2.1).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2019 rückwirkend ab dem

1.

Juli 2017 zugesprochene halbe Invalidenrente mit der hier angefochtenen

Verfügung vom 28. November 2023 zu Recht bestätigt wurde. Diese Frage wird

durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenzusprechung vom 21. Mai 2019 und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Revisionsverfügung vom 28. November 2023 bestanden hat, beurteilt

(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2023 im Wesentlichen

auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 16. Juni 2022 (IV-Nr. 195.4;

Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin und

Psychiatrie) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Im internistischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 195.6) erhob der Gutachter folgende Befunde: Der Zehen- und

Fersenstand sei möglich, ebenso der Einbeinstand, Schürzen- und Nackengriff

links seien eingeschränkt. Blutdruck rechts sitzend 140/80 mmHg, regelmässiger

Puls, Vesikuläratmen. Pulse inguinal und peripher palpabel. Ungepflegtes

Integument mit vereinzelten Kratzspuren, pustulöse Veränderung über dem Nabel,

er kratze hier immer wieder, dies entzünde sich auch. Das massiv adipöse

Abdomen sei nicht weiter beurteilbar. Gestützt auf diese Befunde ist es

grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Internist keine Diagnosen stellte. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar nicht zu Unrecht, er leide

unter anderem an Diabetes und Adipositas, was auch dem B.___-Gutachten

entnommen werden könne und vom internistischen Gutachter somit zumindest hätte

erwähnt werden müssen. Dies führt aber nicht dazu, dass auf das internistische

Teilgutachten nicht abgestellt werden könnte. So wird weder vom

Beschwerdeführer noch von den behandelnden Ärzten behauptet, dass der Diabetes

und die Adipositas aus internistischer Sicht Auswirkungen auf seine

Arbeitsfähigkeit hätten.

6.2

Im neuropsychologischen

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 195.7) erfolgte eine eingehende Befunderhebung

und der Gutachter begründete die von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen in

nachvollziehbarer Weise: Seit einigen Jahren beklage der Beschwerdeführer

zunehmende Gedächtnisprobleme und Vergesslichkeit sowie Konzentrationsprobleme.

Im Mai 2018 sei er deswegen denn auch an der E.___ des F.___ neuropsychologisch

abgeklärt worden. Die neuropsychologische Untersuchung habe lediglich minimale

Auffälligkeiten in der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie in der selektiven

Aufmerksamkeit ergeben, ansonsten aber einen weitestgehend normalen

neurokognitiven Befund. In den anlässlich der aktuellen Begutachtung

durchgeführten Tests habe der Beschwerdeführer motiviert mitgearbeitet. Trotz

intakter Motivation habe er im Verlauf des späteren Vormittags allgemein

nachmittags einen merklichen allgemeinen Leistungsabbau gezeigt. Die

Testanleitungen habe er bei komplexen Testanlagen erst verzögert verstanden.

Sein Arbeitstempo habe aufgaben- / funktionsbezogen sowie müdigkeitsabhängig

von deutlich verlangsamt bis normal schnell variiert. Selbiges habe auf die

Sorgfalt zugetroffen. Bei zunehmender Müdigkeit habe sich auch seine

Fehlerkontrolle verschlechtert, er habe dann vorschnell geantwortet und planlos

gehandelt. Auf der psychometrischen Befundebene habe sich beim Versicherten

dann eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit leichten

attentionalen, leicht exekutiven und mittelschweren verbal-mnestischen

Funktionsdefiziten objektivieren lassen. Die attentionalen Funktionsschwächen hätten

sowohl die tonische und phasische Aktivierung und Daueraufmerksamkeit, als auch

die selektive Aufmerksamkeit / Suppressionsfähigkeit und die geteilte

Aufmerksamkeit betroffen. Die exekutiven Funktionsstörungen hätten das verbale

Arbeitsgedächtnis, die verbale Fluenz, das sprachkategoriale

Abstrahierungsvermögen und die visuokonstruktive Handlungsplanung umfasst. Die

weiteren erhobenen Exekutivleistungen bewegten sich im unteren Normbereich. Die

verbal-mnestischen Defizite schliesslich beinhalteten eine schwere

Funktionsschwäche in der Merkfähigkeit für sinngebundene Informationen, eine

leichte bis mittelschwere Merkfähigkeitsschwäche auch für nicht sinngebundene

Informationen, ferner dann eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung im

zeitverzögerten freien Abruf einer zuvor in grenzwertig genügender Weise

gelernter Wortliste, sowie eine zumindest leichte Beeinträchtigung im

Wiedererkennen derselben Wortliste. Die Funktionen der nichtverbalen Mnestik seien

ihrerseits normdurchschnittlich bis überdurchschnittlich gut ausgebildet

gewesen. Bezüglich der Werkzeugfunktionen liessen sich bei nur kursorischer Austestung

keine relevanten Funktionsdefizite ausweisen. Gemäss der begleitend

vorgenommenen Leistungs- und Symptomvalidierung seien die aktuellen

neuropsychologischen Befunde als valide und authentisch zu beurteilen. Diese gäben

die lebensalltägliche kognitive Funktionalität des Versicherten somit korrekt

wieder. Ein Vergleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom Mai 2018,

vor nun mehr als vier Jahren, sei angesichts teilweise verschiedener

Testverfahren nur partiell oder auch nur summarisch möglich, weise aber in den

direkt vergleichbaren Teilleistungsbereichen doch erhebliche zwischenzeitliche Verschlechterungen

aus. So zeigten sich die Alertness (TAP) und die selektive Aufmerksamkeit /

Suppressionsfähigkeit (TAP GoNogo) sowie insbesondere die verbal-mnestischen

Teilleistungen (MNND AVGLT / VLMT) in der aktuellen Untersuchung im Vergleich

zum Mai 2018 deutlich verschlechtert.

Gestützt auf die eingehenden

Untersuchungen diagnostizierte der Gutachter mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit

leichten attentionalen, leichten exekutiven und mittelgradigen

verbal-mnestischen Funktionsdefiziten und verminderter mentaler Belastbarkeit,

respektive akzentuierter mentaler Fatigue. Weiter führte der Gutachter hinsichtlich

der Auswirkungen der gestellten Diagnosen aus, aufgrund der

neuropsychologischen Störung seien dem Beschwerdeführer derzeit lediglich

vertraute / repetitive, vornehmlich manuelle / handlungspraktische, komplexe

Aufmerksamkeitsleistungen und das verbale Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis nur

wenig beanspruchende sowie keine ausgeprägt gute schulische Fertigkeiten voraussetzende

Tätigkeiten zumutbar. Der Versicherte sei ferner objektiv klinisch mental

erhöht ermüdbar und könne nur zeitbegrenzt seine Aufmerksamkeit / Konzentration

in hinreichender Weise aufrechterhalten. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Kurier oder früher als Vertreter, Aussendienstmitarbeiter, sei derzeit

angesichts seiner attentionalen Defizite und fraglicher Fahreignung nicht

geeignet. Als technischer Hausangestellter / Hauswart sei ihm ein seinen

physischen Ressourcen angepasster Einsatz in arbeitszeitlich reduzierter,

mehrfach pausenstrukturierter Weise bei leicht verminderter Leistung möglich.

Am Beweiswert des neuropsychologischen

Teilgutachtens vermag sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der

neuropsychologische Gutachter keine Bezifferung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit vorgenommen habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich

kann auf die treffenden Ausführungen der Beschwerde-gegnerin verwiesen werden,

wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Nachgang an ein neuropsychologisches

Gutachten grundsätzlich von einem psychiatrischen oder neurologischen Facharzt

erfolgen muss, da eine neuropsychologische Untersuchung jeweils nur eine

Zusatzuntersuchung darstellt.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.

6.3

Im neurologischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 195.8) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Polyneuropathie der unteren Extremitäten

·

am ehesten bei

bekanntem Diabetes mellitus

2.

Aktenanamnestisch obstruktives

Schlaf-Apnoe-Syndrom

·

unbehandelt

3.

Psychophysische Belastbarkeitsminderung,

wahrscheinlich multifaktoriell bedingt

-

Psychiatrische Diagnosen

-

Schlaf-Apnoe-Syndrom

-

St. n. Covid-19 Infektion

Weiter begründete der neurologische

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Zur

Tagesmüdigkeit seien im Verlauf wiederholte Erhebungen der Epworth Sleepiness Scale

(ESS, Selbsteinschätzung der Tagessomnolenz) dokumentiert, mit folgenden Werten:

10.

Punkte am 17. Mai 2016, 21 Punkte am 20. März 2017, 9 Punkte 2018 im

pneumologischen Gutachten der B.___. Anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen

durchgeführten Erhebung des ESS ergebe sich ein Wert von 13/24 Punkten. Zur

Bewertung gelte als Faustregel, dass Ergebnisse zwischen 0 und 10 Punkten

normal seien, Werte zwischen 10 und 24 Punkten seien pathologisch. Die

genannten Werte zeigten im Längsschnitt einen fluktuierenden Verlauf. Der

aktuell erhobene Score sei leicht pathologisch und im Vergleich zum pneumologischen

Gutachten 2018 etwas schlechter, im Vergleich zum Ergebnis 2017 jedoch besser.

Zu vermerken sei ferner die damals geäusserte Empfehlung für eine alternative

Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mittels Kieferprotrusionsschiene, nachdem

die CPAP-Behandlung nicht umsetzbar gewesen sei. Diese 2018 geäusserte

Empfehlung habe bis heute offenbar nie umgesetzt werden können. Anlässlich der

aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung

zeigten sich somatisch-neurologisch als auffällige Befunde eine leichte

Sensibilitätsstörung an den unteren Extremitäten distal, mit leichter

Hypalgesie der Füsse sowie aufgehobenem Vibrationssinn an beiden Füssen, sowohl

malleolär, als auch an den Zehen, ferner leicht abgeschwächte Achillessehnenreflexe

und eine posturale Instabilität in den Steh- und Gehprüfungen bei verschärfter

Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen. Diese Befunde seien vereinbar mit

der Diagnose einer peripheren Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Sie

plausibilisiere qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die geltend

gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit

infolge eines Long Covid-Syndroms sei aus verschiedenen Gründen schwierig und

im Moment nicht abschliessend beurteilbar. Zunächst sei hier festzuhalten, dass

an der genannten Diagnose einer im 11/2020 durchgemachten Covid-19-Infektion

grundsätzlich nicht zu zweifeln sei. Zumal für einen gutachterlichen Kontext,

mit geltend gemachter Zustandsverschlechterung im Gefolge dieser Erkrankung,

sollte aber eine laborgestützte Bestätigung der Infektion mittels PCR-Test

beigebracht werden. Soweit dies aus der Aktenlage hervorgehe, liege ein

entsprechender Bericht im Dossier nicht vor. Eine weitere Schwierigkeit ergebe

sich darin, dass eine standardisierte Erfassung und Bewertungsgrundlage für die

Bemessung invalidisierender Auswirkungen für Long Covid bis jetzt nicht

verfügbar sei. Man habe zwar den von der SIM vorgeschlagenen

EPOCA-Erfassungsbogen für Post Covid-Assessment bearbeitet; dieser erlaube aber

bis dato keine zuverlässige Klassifizierung zur Bezifferung funktioneller

Einschränkungen. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergebe sich im vorliegenden

Fall dadurch, dass die mit Long Covid geltend gemachten Symptome und

Beschwerden teilweise schon vorbestehend gewesen seien (Tagesmüdigkeit,

Konzentrationsstörungen). Zur Standortbestimmung im Rahmen der aktuellen

Begutachtung habe man ergänzend eine Verlaufs-MRT des Neurocraniums sowie eine

neuropsychologische Teilbegutachtung veranlasst. Die MRI-Untersuchung vom 29. April

2022.

zeige lediglich vereinzelte unspezifische punktförmige hyperdense

Marklagerläsionen, differenzialdiagnostisch allenfalls im Rahmen einer

beginnenden Mikroangiopathie zu interpretieren. Ein massgeblicher Krankheitswert

könne aus diesem Befund bildmorphologisch nicht abgeleitet werden. Insbesondere

kämen im MRI weder hirndegenerative, noch relevante ischämische, noch

postentzündliche Veränderungen zur Darstellung. Die im Rahmen dieser

polydisziplinären Begutachtung ergänzend veranlasste neuropsychologische

Evaluation ergebe authentifizierte Befunde einer leichten bis mittelschweren

neuropsychologischen Funktionsstörung.

Gestützt auf die obigen Erläuterungen vermögen

sodann auch die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Auswirkungen der

gestellten Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu überzeugen: Zur

Auswirkung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen (Müdigkeit,

Kräfteverlust, Konzentrationsstörungen) im gegenwärtigen Lebensalltag, lasse

sich eruieren, dass sich der Explorand im gemeinsam mit seiner Ehefrau

geführten Zweipersonenhaushalt in der 5½-Zimmerwohnung an den Haushaltsarbeiten

beteilige. Er koche, wasche und verrichte anfallende Wartungs- und sonstige handwerkliche

Arbeiten, manchmal gehe er auch einkaufen. Es liessen sich nichterwerbsbezogene

Aktivitäten als Tierhalter eruieren: Der Explorand halte ca. 20 Hühner und

verkaufe Eier; er halte eine Kaninchenzucht mit ca. 20 Kaninchen und betätige

sich als Obmann eines Kaninchenvereins; überdies halte er zwei Hunde. Er

berichte über gelegentliche Hilfestellungen durch einen Kollegen sowie in der persönlichen

Administration durch die Ehefrau; ein erheblicher krankheitsbedingter Hilfsbedarf

lasse sich indessen nicht zwanglos ableiten. In der Schilderung des

Tagesablaufs falle die fehlende Belastbarkeit in den Vormittagsstunden auf (er

könne vormittags nichts unternehmen, er müsse sich von unangenehmen Träumen

erholen, manchmal schlafe er nochmals ein). Nach wie vor sei er in der Lage

Auto zu fahren; ausserhalb von vertrauten Routen nehme er diesbezüglich Fremdhilfe

in Anspruch. Insgesamt seien vielfältige Ressourcen im Lebensalltag des

Exploranden ersichtlich. Weiter führte der neurologische Gutachter zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, das Schlaf-Apnoe-Syndrom könne an einem

Teil der geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen

pathogenetisch beteiligt sein. Bei Intoleranz der versuchten CPAP-Therapie sei

das Schlaf-Apnoe-Syndrom seit Jahren unbehandelt. Wie dies bereits anlässlich

der polydisziplinären Vorbegutachtung durch das B.___ vom pneumologischen

Gutachter vor vier Jahren dargelegt worden sei, gebe es Alternativen zur

CPAP-Therapie. Die bereits damals geäusserte Empfehlung einer Behandlung

mittels Kieferprotrusionsschiene sollte im Rahmen einer pneumologischen

Standortbestimmung evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt werden. Unter

günstigen Umständen bestehe durch eine erfolgreiche Behandlung des

Schlaf-Apnoe-Syndroms ein Verbesserungspotenzial. Bezüglich der festgestellten

Polyneuropathie komme als Ursache in erster Linie der bekannte Diabetes

mellitus in Frage. Im Rahmen der weiteren ambulanten ärztlichen Behandlung

sollten differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehende andere

Polyneuropathie-Ursachen laborchemisch ausgeschlossen werden. Dem gegenwärtigen

Aktivitätenspektrum im Lebensalltag des Exploranden könnten vorhandene

Ressourcen entnommen werden, die eine Teilerwerbstätigkeit ermöglichen sollten.

Somatisch-neurologisch seien qualitative Einschränkungen infolge der

Polyneuropathie zu berücksichtigen: Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung

der Gleichgewichtsfunktionen müssten vermieden werden (keine Verrichtungen auf

unebenem / nicht ebenerdigem Gelände, beispielsweise auf Leitern und Gerüsten,

keine Tätigkeiten mit ausschliesslicher Belastung im Stehen und Gehen). Aus

somatisch neurologischer Sicht sei die früher ausgeübte Tätigkeit als

Dachdecker und Spengler ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit

gehe im Falle von Stürzen mit der Gefahr erheblicher Verletzungen einher; sie

erfordere einwandfreie Gleichgewichtsfunktionen beim Arbeiten auf nicht

ebenerdigem Gelände, was aufgrund der Polyneuropathie nicht mehr gewährleistet

sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder im Hausdienst sei unter rein

neurologischen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich. Da bei dieser Tätigkeit

davon auszugehen sei, dass gelegentlich nicht ebenerdige Verrichtungen anfielen

(z.B. Arbeiten auf Leitern), sei aus neurologischer Sicht für diese Tätigkeit

eine Leistungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Kurierfahrer sei gesamtmedizinisch unter massgeblicher Berücksichtigung der

neuropsychologischen und psychiatrischen Evaluation zu beurteilen. Eine

angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, nicht ausschliesslich im

Stehen und Gehen, ohne besondere Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen

(keine nicht ebenerdigen Tätigkeiten). In einer diesen Kriterien angepassten

Tätigkeit bestehe aus somatisch neurologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Aktenlage beinhalte keine neurologischen

Berichte. Insofern sei ein Vergleich zur Aktenlage nicht möglich. Die aktuell

gestellte Diagnose einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten sei aber neu,

sodass es sich hier um eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands

handle, mit entsprechenden qualitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,

wie oben dargelegt.

Am Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Die vom Beschwerdeführer, namentlich unter Verweis auf die von der SIM

herausgegebenen «Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in

der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkran-kung» (Version 2.0; Stand 31. Juli

2023; abrufbar:

<https://www.swiss-insurance-medicine.ch/storage/app/media/Downloads/Dokumente/covid-19_aktuelle_Meldungen/230823_RevidierteEmpfehlungen_Final.pdf>;

nachfolgend: SIM-Empfehlungen), geäusserte Kritik am neurologischen Teilgutachten

vermag keine konkreten Zweifel an dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu

wecken. Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit den Empfehlungen der ad-hoc

Kommission der SIM ein mit Qualitätsleitlinien, wie sie etwa für psychiatrische

Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit den

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) bestehen

(vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262), vergleichbarer Status als

anerkannter Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche Begutachtung

beizumessen ist, ist vorliegend festzuhalten, dass das neurologische Teilgutachten,

welches sich am Standard-Fragebogen der IV-Stelle orientierte, klinisch

umfassend ist und sämtliche wesentlichen Aspekte bzw. Angaben berücksichtigt.

Alleine der Umstand, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung nicht auf den

von der SIM vorgeschlagenen Erfassungsbogen «EPOCA» (= Evidence-based

PostCovid-19-Assessment; siehe dazu SIM-Empfehlungen S. 11 Ziff. 6 und S. 19

Anhang 1 Abb. 1) abstellt, lässt das Gutachten nicht als unvollständig

erscheinen, zumal der Experte darauf hinwies, man habe zwar den von der SIM

vorgeschlagenen EPOCA-Erfassungsbogen für Post Covid-Assessment bearbeitet,

dieser erlaube aber bis dato keine zuverlässige Klassifizierung zur Bezifferung

funktioneller Einschränkungen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dem

neurologischen Gutachten könne nicht entnommen werden, dass die erhöhte

Ermüdbarkeit in irgendeiner Weise berücksichtigt worden wäre. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Sicht nur Beschwerden zu berücksichtigen hatte, welche er auch

neurologisch objektivieren konnte und als neurologische Diagnose zu stellen waren.

Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – Leistungseinschränkung von 20 % in

der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder im

Hausdienst – berücksichtigte er, wie aus seinen Ausführungen ersichtlich, denn

auch nur die im neurologischen Fachgebiet diagnostizierte Polyneuropathie (s.

S. 24 f. und 28 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Nr. 195.8, S. 24 f.).

Dies ergibt sich auch aus den gutachterlichen Ausführungen zur Gutachtensfrage

der Beschwerdegegnerin, ob sich seit der letzten Rentenverfügung vom 21. Mai

2019.

eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Diesbezüglich

hielt der Gutachter fest, die medizinische Aktenlage beinhalte keine

neurologischen Berichte. Insofern sei ein Vergleich zur Aktenlage nicht

möglich. Die aktuell gestellte Diagnose einer Polyneuropathie der unteren

Extremitäten sei aber neu, sodass es sich hier um eine leichte Verschlechterung

des Gesundheitszustands handle, mit entsprechenden qualitativen Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit, wie oben dargelegt. Wie die Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang sodann treffend ausführte, habe wegen der unklaren

Ätiologie der Müdigkeit die diesbezügliche Restarbeitsfähigkeit nicht

einwandfrei in den einzelnen Fachbereichen definiert werden können.

Dementsprechend sei diese gesamtmedizinisch gewürdigt worden, worauf auch im

neurologischen Teilgutachten hingewiesen worden sei (insb. S. 25/28) und welche

im Rahmen der Konsensbesprechung stattgefunden habe. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, der Gutachter widerspreche sich mit seiner Einschätzung einer

100%igen Arbeitsfähigkeit sodann selbst, denn auf S. 23 halte dieser fest,

dass Ressourcen vorhanden seien, die eine Teilerwerbs-tätigkeit ermöglichen

sollten. Weshalb er hiernach dennoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit ausgehe, werde nicht begründet. Dem ist entgegenzuhalten,

dass diese gutachterlichen Ausführungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang

mit der Gesamtaktenlage zu betrachten sind. So ist beim Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht seit Jahren nur noch eine Teilarbeitsfähigkeit erstellt.

Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der neurologische Gutachter

bei dieser Formulierung diese Einschränkungen mitberücksichtigt hat. Im Übrigen

geht aus dem neurologischen Teilgutachten unzweifelhaft hervor, dass der

Gutachter den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als voll

arbeitsfähig erachtet.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige neurologische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.

6.4

6.4.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 195.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichtgradige depressive Episode (ICD-10

Code: F33.0)

2.

Nicht näher bezeichnete Reaktion auf

schwere Belastungen (ICD-10 Code: F43.9)

3.

Albträume (F41.5)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

4.

Agoraphobie ohne Panikstörung (F40.0)

Sodann begründete der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Beim Exploranden habe sich

eine deutliche Dysphorie feststellen lassen und er habe nachvollziehbar eine

deutlich reduzierte Lebensfreude angegeben, was auf Freudlosigkeit hindeute.

Der Antrieb sei jedoch nicht signifikant vermindert gewesen. So habe der

Explorand noch genug Energie, sich ausführlich und stundenlang seiner

Kleintieranlage zu widmen. Auch bestehe keine depressionstypische erhöhte

Ermüdbarkeit. Der Explorand habe zwar darüber geklagt, dass er nach einer

körperlichen Anstrengung rasch ermüde. Hier handle es sich allerdings eher um

eine Fatigue-Symptomatik (die womöglich auf das nicht ausreichend behandelte

Schlafapnoe-Syndrom mit konsekutiver Tagesmüdigkeit zurückgehe). Für eine

depressionstypisch erhöhte Ermüdbarkeit wäre typisch, dass der Explorand schon

vor Beginn der Tätigkeit wenig Energie habe, sich dieser Tätigkeit zu widmen.

Dies habe der Explorand nicht beschrieben. Für die Graduierung einer Depression

seien laut ICD-10 7 Nebensymptome massgebend und zwar 1. Verminderte

Konzentration und Aufmerksamkeit, 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und

Selbstvertrauen, 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, 4. Negative

und pessimistische Zukunftsperspektiven, 5. Suizidgedanken, 6. Schlafstörungen,

7.

Verminderter Appetit. Hier sei zu bemerken, dass der Explorand zwar

einen verminderten Appetit angegeben habe, er jedoch zugleich deutlich gemacht

habe, dass er vor allem deshalb wenig esse, da er sonst Angst habe, unter

Stresssituationen sofort auf die Toilette gehen zu müssen. Es handle sich also

nicht um eine depressionstypische Appetitreduktion. Auch habe der Explorand angegeben,

kaum Gewicht verloren zu haben und auch der körperliche Aspekt des Exploranden

(ausgeprägte Adipositas) spräche gegen einen Gewichtsverlust. Bezüglich der

Schlafstörung sei zu sagen, dass bei dem Exploranden ein Schlafapnoe-Syndrom

vordiagnostiziert sei und auch eine Behandlung mit einer CPAP-Maske empfohlen worden

sei. Laut Aktenmaterial habe sich der Explorand jedoch gegen das Tragen dieser

Maske entschieden. Die Schlafstörungen könnten massgeblich durch das

Schlafapnoe-Syndrom bedingt sein und stellten deshalb nicht notwendig ein

depressionstypisches Symptom dar. Der Explorand habe keine Suizidgedanken, keine

Schuldgefühle, keine Gefühle von Wertlosigkeit und auch kein vermindertes

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen beschrieben. Somit seien am ehesten die

Diagnosekriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt und an dieser

Graduierung würde sich aufgrund der ICD-10-Kriterien selbst dann nichts ändern,

wenn man die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit als gesichert annehme.

Sodann sei die Herleitung der Diagnose

«Reaktion auf schwere Belastung» im Teilgutachten von Dr. med. G.___, B.___

Versicherungsmedizin (IV-Nr. 132.2), sehr nachvollziehbar vollzogen worden.

Insbesondere hervorzuheben und zu bekräftigen sei die im Gutachten erfolgte

Abgrenzung des Beschwerdebildes des Exploranden von einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Übereinstimmend lasse sich aus dem Aktenmaterial ersehen,

dass bei dem Exploranden nie Flashbacks oder intrusives Erleben bemerkt worden

sei. Auch sei der Explorand über weite Strecken seines Lebens nicht von

Erinnerungen an die Gewalttätigkeiten, die er durch seinen Vater erlebt habe,

geplagt worden. Diese seien erst wieder im Zusammenhang mit den als erniedrigend

erlebten Situationen im Berufsleben (Kündigung einer Arbeitsstelle)

aufgetreten. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um ein klassisches Trauma

gehandelt habe, sondern eher um ein in der Kindheit angelegtes Schema, das in

Stresssituationen aktiviert werden könne, wie es auch im Gutachten von Herr Dr.

G.___ dargelegt worden sei. An den erfolgten und erheblichen Gewalttätigkeiten,

denen der Explorand in der Kindheit und Jugend durch den Vater ausgesetzt

gewesen sei, könne aufgrund der kohärenten Aktenlage kein Zweifel bestehen.

Des Weiteren sei die Diagnose Albträume

zu stellen, wenn der Explorand häufig aus dem Nachtschlaf aufwache und eine

detaillierte und lebhafte Erinnerung an Angstträume habe, welche mit der

Bedrohung des Lebens, der Sicherheit und des Selbstwertgefühls verbunden seien.

Auch entstehe durch das Traumerlebnis ein deutlicher Leidensdruck und nach dem

Aufwachen sei der Explorand in der Regel fähig, sich rasch zu orientieren. Der

Explorand habe während der Exploration diese Symptome ausführlich und plastisch

beschrieben. Nicht beschrieben seien vom Exploranden Symptome wie Panik,

Schreien, übermässige Körperbewegung und ausserordentlich starke vegetative

Erregung, wie sie für die Differentialdiagnose «Pavor nocturnus» typisch wären.

Insofern seien die diagnostischen Leitlinien der Diagnose F41.5 (Albträume,

bzw. Angstträume) erfüllt. Es sei allerdings zu betonen, dass diese Diagnose

nur unter Vorbehalt gestellt werden könne, da derzeit keine adäquate Behandlung

des Schlafapnoe-Syndroms vorliege. Die gesamte Diagnosekategorie F51 (und

mithin sämtliche nicht-organischen Schlafstörungen, zu denen auch die

Parasomnien [also auch die Albtraumstörung] gehörten) sei per definitionem

nicht organisch und Diagnosen aus dieser Kategorie könnten nur unter Vorbehalt

gestellt werden, wenn eine komorbide organische Schlafstörung bestehe, zu der

im weiteren Sinne auch ein Schlafapnoe-Syndrom zu zählen sei.

Sodann habe der Explorand angegeben,

dass er seit der Jugend keine öffentlichen Verkehrsmittel nutze, da er dort

«Platzangst» habe. Es handle sich offenbar um eine Angst vor grossen

Menschenmengen, die sich auf engem Raum versammelten, was ein typisches Symptom

einer Agoraphobie sei. Der Explorand habe sich durch das Nutzen eines eigenen

PKWs dennoch eine hohe Mobilität bewahren können. Er habe wegen der Agoraphobie

auch nie eine spezifische Behandlung aufgesucht, was gegen einen hohen

Leidensdruck spreche (für die Agoraphobie bestünden gut etablierte,

verhaltenstherapeutische Behandlungsmethoden, die im Aktenmaterial an keiner

Stelle erwähnt seien). Von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht

auszugehen. Von einer Panikstörung sei nicht auszugehen. Eine Panikstörung sei

ein kurzes, crescendo-artiges Ansteigen intensiver Angst, das typischerweise

mit der Sorge einhergehe, zu ersticken, verrückt zu werden und / oder zu

sterben. Der Explorand habe keinerlei dieser Symptomatik beschrieben und diese

seien auch im Aktenmaterial nicht erwähnt worden.

Weiter führte der Gutachter aus, durch

das subjektive Kränkungserleben im Rahmen der Kündigung seien demütigende

Erfahrungen aus Kindheit und Jugend wieder reaktiviert worden, wie dies

überzeugend im Gutachten von Herrn Dr. G.___, B.___ Versicherungsmedizin,

dargelegt werde. Weiterhin sei anzunehmen, dass das

ausgeprägte und unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom vermutlich zu kognitiven

Defiziten geführt habe, die sich unter anderem in Gedächtnisstörungen

äusserten. Es sei allerdings hinzuzufügen, dass es sich hier um Mutmassungen

handle, die nicht in das Fachgebiet des Exploranden fielen. Diese Erwägungen

könnten jedoch von der psychiatrischen Würdigung des Falls nicht getrennt

werden, da insbesondere die Gedächtnisfähigkeit eines Menschen eng verknüpft

sei mit seinem seelischen Erleben. Die Ergebnisse der in der aktuellen

polydisziplinären Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Testung stützten

allerdings ebenfalls die obige Hypothese. Die psychiatrischen Diagnosen

selbst hätten eher einen leichtgradigen Charakter und in den letzten 4 – 5

Jahren sei es diesbezüglich nicht zu erheblichen Schwankungen oder neuen

Belastungen gekommen. Vielmehr seien die Antriebsstörungen, die in dem

Gutachten von Herrn Dr. G.___, B.___ Versicherungsmedizin, noch gesondert

herausgehoben worden seien, im Laufe der letzten Jahre offenbar eher in den

Hintergrund getreten. Hinzugetreten sei nun eine erhöhte Fatigue-Symptomatik

(erhöhte Erschöpfbarkeit), die allerdings aus Sicht des Explorierenden nicht

klar von den medizinischen Folgen eines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms

abgegrenzt werden könne.

6.4.2

6.4.2.1

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, als Detailmonteur

könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 % bei

voller Leistungsfähigkeit tätig sein. Die Einschränkungen ergäben sich aus

einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten Frustrationstoleranz aufgrund

der Depression, aufgrund einer reduzierten Teamfähigkeit aufgrund der Belastungsreaktion

und aufgrund einer reduzierten Planungs- und Organisationsfähigkeit, weil dem

Exploranden aufgrund seiner Albträume die Regenerationszeit fehle. Die genannte

Einschränkung bestehe seit der letzten Rentenverfügung unverändert fort. Auch

in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 50 %. Die

Tätigkeit als Monteur sei schon als ideal angepasst zu betrachten, da der

Explorand sehr überzeugend deutlich gemacht habe, dass er sich körperliche

Tätigkeiten am ehesten vorstellen könne.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.4.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die psychiatrischen Diagnosen eher

leichtgradig ausgeprägt seien.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

aktuellen Massnahmen, insbesondere die Hinzunahme von Duloxetin in die

Medikation (seit dem Aufenthalt des Exploranden im H.___) seien geeignet, zu

einer weiteren Verbesserung des depressiven Zustandsbildes zu führen. Duloxetin

sei ein stark stimmungsaufhellendes Antidepressivum. Hiervon liessen sich

Verbesserungen der Affektivität realistischerweise erwarten. Die Fortführung

dieser Medikation sei dem Exploranden auch ohne weiteres zumutbar, wobei

regelmässige Labor- und EKG-Kontrollen durchgeführt werden sollten und

insbesondere auch Gewichtskontrollen. Die Dosis des Trazodons sollte unbedingt

überprüft werden, da hier in der Medikamentenspiegel-Bestimmung ein Spiegel

deutlich über dem Referenzbereich festgestellt worden sei. Weiterhin sollte

psychotherapeutisch durch engagierte expositionsorientierte Verhaltenstherapie

die Agoraphobie des Exploranden behandelt werden.

Dispositiv

Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht

von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter

hinsichtlich einer allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren

Ausführungen, aber gestützt auf die Vorakten und der vom Gutachter erhobenen

Befunde ist im Resultat ebenfalls nicht von einer objektiv begründbaren

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende

S. 430). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich aus, ein

grosses Problem seien die somatischen Komorbiditäten, insbesondere die

ausgeprägte Adipositas und das unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom, die erhebliche

Risikofaktoren für die mentale und körperliche Gesundheit des Exploranden

darstellten.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungs-absicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand lebe

mit seiner Ehefrau zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Er habe ein gutes

Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden erwachsenen Kindern. Es sei

dem Exploranden gelungen, trotz heftiger Gewalterfahrung durch den eigenen

Vater in Kindheit und Jugend ein gesetzeskonformes Leben zu führen, das frei

von Gewalttätigkeiten anderen Menschen gegenüber (und auch frei von Gewalt sich

selbst gegenüber) sei. Der Explorand habe sich in seiner Berufslaufbahn bereits

mehrfach flexibel umorientiert. Die Angaben des Exploranden wirkten insgesamt

konsistent und plausibel. Es sei insbesondere auch aus den Schilderungen des

Tagesablaufs deutlich geworden, dass der Explorand zwar noch gewisse Inseln der

Lebensfreude habe (so z.B. seine Kleintierhaltung). Er gehe aber kaum sozialen

Anlässen nach und verlasse sein Haus kaum. Wenn seine Ehefrau nicht zugegen

sei, koche er auch nicht, was dafür spreche, dass er starke Anreize und den

entsprechenden Kontext brauche, um Selbstfürsorge zu praktizieren. Dieser

Mangel an Initiative bei der Selbstfürsorge sei ein typisches Symptom einer Depression.

Der Explorand sei introspektionsfähig und in der Lage, sich selbst zu

beschäftigen, was sich z. B. in seiner Tätigkeit in der Kleintierzucht zeige.

Die gereizte Affektlage führe dazu, dass der Explorand bisweilen seine Umgebung

verschrecken könne. Hier sei es zu einem gewissen Abbau sozialer Fähigkeiten

gekommen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass bei dem Exploranden in

den letzten Jahren ein Verbitterungsprozess stattgefunden habe. Dieser

Verbitterungsprozess begründe allerdings nicht für sich genommen eine

psychiatrische Pathologie. An Ressourcen bestehe unter anderem das sehr stabile

Verhältnis zu den beiden Kindern und zur Ehefrau.

Demnach liegen beim Beschwerdeführer

neben Einschränkungen auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die

gutachterliche Anamneseerhebung und die Schilderung des Beschwerdeführers zu

seinem Tagesablauf (s. IV-Nr. 195.5, S. 18 f.) ist das Vorliegen einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus tendenziell zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Explorand nehme alle

zwei Wochen eine psychiatrische Behandlung bei seinem ambulanten Behandler wahr.

Zudem bestehe eine adäquate antidepressive psychiatrische Medikation aus

Lyrica, Trazodon und Duloxetin. Wie dem beigefügten Medikamentenspiegel

entnommen werden könne, befinde sich der Spiegel von Duloxetin leicht oberhalb

des Referenzbereiches, was noch toleriert werden könne. Trazodon liege deutlich

über dem Referenzbereich und es sollte über eine Reduktion der Dosis

nachgedacht werden. Lyrica liege leicht unterhalb des Referenzbereiches. Kein

Zweifel könne daran bestehen, dass der Explorand alle drei Medikamente einnehme.

Der Explorand habe auch schon mehrfach stationäre Behandlungen wahrgenommen in

den letzten Jahren (unter anderem die erst vor wenigen Wochen abgeschlossene Behandlung

im H.___ und davor eine längere Behandlung in der Klinik I.___). Etwas

unglücklich sei, dass die bei dem Exploranden seit der Jugend bestehende

agoraphobische Tendenz trotz der an sich guten Heilungschancen nicht

ausreichend behandelt worden sei. Der Explorand beschreibe, dass er schon seit

der Jugend immer alle Wege vorrangig mit dem Auto unternommen habe, um nicht

auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen zu müssen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln

mache ihm die Anwesenheit vieler anderer Menschen Angst. Die Agoraphobie

schränke den Exploranden zwar nicht wesentlich in seinem Leben ein und habe ihn

auch nie an der Ausübung seiner Berufstätigkeiten gehindert. Grundsätzlich könne

eine Agoraphobie, vor allem wenn sie jahrelang bestehe, jedoch zu einem

generellen Misstrauen und Unbehagen in Situationen führen, in denen andere

Menschen anwesend seien. Dies könne langfristig die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen. Die agoraphobische Tendenz des Exploranden sollte daher durch

eine engagierte Psychotherapie behandelt werden. Weiterhin sei bemerkt, dass

eine engagierte Therapie des Schlafapnoe-Syndroms für das medizinische

Gesamtbild (somatisch und psychiatrisch) von entscheidender Bedeutung sei. Das

unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom sei ein hoher Risikofaktor für kognitive

Einschränkung, die sowohl die seelische als auch die somatische Gesundheit des

Exploranden nachhaltig schädigen könnten. Im Lichte der vorstehenden

Ausführungen ist somit – trotz gewissen unbehandelten Diagnosen – von einem ausgewiesenen

Leidensdruck auszugehen.

6.4.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.4.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % zu überzeugen.

6.4.3 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann die dem Gutachten

entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend mit den

Vorakten auseinander und führte aus, es gebe erhebliche Qualitätsunterschiede

in den psychiatrischen Berichten. Im Austrittsbericht der J.___ vom 14. März

2022 (IV-Nr. 190) werde die vergebene Diagnose posttraumatische

Belastungsstörung an keiner Stelle begründet. Es werde zwar auf häusliche

Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend eingegangen, doch rechtfertigten diese

für sich genommen in keiner Hinsicht die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Sie stellten nur ein Eingangsmerkmal für die Überprüfung

dieser Diagnose dar, doch die Diagnose selbst könne nur anhand der Frage

gestellt werden, ob es eine Verarbeitungsstörung in Bezug auf diese frühen

biographischen Ereignisse gebe. Zum Beispiel müsste geklärt werden, ob

Wesensveränderungen vorlägen oder Vermeidungstendenzen in Bezug auf die

Erinnerung an die genannten Ereignisse bestünden (laut ICD-10 das

Kardinalsymptom der posttraumatischen Belastungsstörung). Dies werde in dem

Bericht an keiner Stelle diskutiert. Vielmehr werde nur erwähnt, dass keine

«Flashbacks» (als Gegenwart erlebte Erinnerungen) vorlägen, was offensichtlich

gegen die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung spreche. Auch werde im

Austrittsbericht die mittelgradige depressive Episode nicht

differentialdiagnostisch gegen eine leichtgradige schwergradige Depression

abgegrenzt. In Bezug auf die depressive Symptomatik würden an Symptomen

«Ängste» genannt, die aber für sich genommen kein Kennzeichen einer Depression seien,

sondern nur komorbid zu einer Depression auftreten könnten. Als einziges

depressionstypisches Symptom werde Gedankenkreisen genannt. Ein

psychopathologischer Befund fehle. Weiterhin gehe aus dem Arztbrief des

behandelnden Psychiaters Dr. K.___ vom 16. Juli 2021 nicht hervor, warum die

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vergeben worden sei.

Weiterhin werde auch an keiner Stelle ausgeführt, wie von der vorliegenden

Diagnose auf eine Einschränkung des Arbeitspensums von 80 % geschlossen werde. Die im psychopathologischen Befund genannten

Antriebsstörungen liessen sich in der aktuellen Exploration nicht

objektivieren. Die genannten kognitiven Einschränkungen, die insbesondere im

Hinblick auf das Gedächtnis (nicht jedoch im Hinblick auf Konzentration und

Auffassung) auch in der aktuellen Exploration beobachtbar gewesen seien, seien

aus Sicht des Explorierenden nicht eindeutig auf die Depression rückführbar, da

sie sehr wohl als Folge eines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms auftreten könnten.

Die genannten Einschränkungen im formalen Gedankengang seien insbesondere in

Bezug auf das «perseverierende oder weitschweifende» gedankliche Verhalten in

der aktuellen Exploration an keiner Stelle in Erscheinung getreten; der

Explorand sei vielmehr wortkarg. Auch würden die sehr rasche Ermüdbarkeit und

übermässige Ermüdung aus Sicht des Explorierenden von Herr Dr. K.___ vorschnell

auf eine depressive Genese zurückgeführt. Auch hier wäre an das unbehandelte

Schlafapnoe-Syndrom zu denken. Die Diagnose «Long-Covid» sei für sich genommen

keine psychiatrische Diagnose und könne sicherlich nicht allein durch einen

Vertreter der psychiatrischen Disziplin diagnostiziert werden. Insbesondere fielen

die im Bericht genannten Symptome Kurzatmigkeit und Verlust des Geschmacksinnes

nicht in den psychiatrischen Fachbereich. Konsistent mit den Befunden der

aktuellen Exploration sei allerdings die Angabe, dass der Explorand nach

dreissig Minuten eine Pause machen müsse. Allerdings habe der Explorand in der

aktuellen Exploration angegeben, dass ihm dann üblicherweise eine 10-minütige

Pause genügen würde, um wieder zu Kräften zu kommen. Ein solches

Pausenverhalten (30 Min. Tätigkeit und 10 Min. Pause) wäre sicherlich noch mit

den meisten Tätigkeiten vereinbar und passe nicht zu einer Reduktion des Arbeitspensums

auf 20 %, was de facto einer nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit entspreche. Von

ausgesprochen hoher Qualität sei das psychiatrische Gutachten von Herr Dr. G.___,

B.___ Versicherungsmedizin, vom 6. Juni 2018, insbesondere im Hinblick auf die

biographische Situation des Exploranden. In dem Gutachten werde differenziert

dargelegt, wie sich die Gewalterfahrungen des Exploranden in Form von

Übertragungsphänomenen (= Reaktivierung von demütigenden Schemata) in der

Gegenwart zeigten, wenn bestimmte Stresssituationen aufträten. Gegenüber den

Befunden der damaligen Exploration durch Dr. G.___ habe sich der aktuelle

psychiatrische Zustand tendenziell eher leicht verbessert, indem die persistierende

Antriebsstörung nicht mehr bestehe. Es sei allerdings eine Fatigue-Symptomatik

hinzugetreten, wobei diese (wie weiter oben ausgeführt) nicht eindeutig auf

psychische Faktoren zurückgeführt werden könne.

Ebenso vermögen die Rügen des

Beschwerdeführers den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der C.___

nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht

unter anderem geltend, die Annahme des psychiatrischen Gutachters sei falsch,

wonach der Beschwerdeführer noch genug Energie habe, sich ausführlich und

stundenlang seiner Kleintieranlage zu widmen. Dem steht jedoch die anlässlich

der Begutachtung vom Beschwerdeführer gemachten Aussage entgegen, er habe eine

Kleintieranlage, die fünf Minuten von seinem Haus (zu Fuss) entfernt sei. In

dieser Kleintieranlage lebten 20 – 30 Tiere und er kümmere sich um

diese Tiere. Dies sei für ihn insbesondere eine wichtige Erholung, da er dort

gut «abschalten» könne. Er verbringe dort circa drei Stunden und füttere die

Tiere. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der psychiatrische Gutachter

habe die erhöhte Fatigue-Symptomatik in seiner Beurteilung nicht

berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter

nachvollziehbar darlegte, dass die Fatigue-Symptomatik nicht eindeutig auf

psychische Faktoren zurückgeführt werden könne (s. E. II. 6.4.1 hiervor). Er

legte in diesem Zusammenhang denn auch einleuchtend dar, dass keine

depressionstypische erhöhte Ermüdbarkeit bestehe. Der Explorand habe zwar

darüber geklagt, dass er nach einer körperlichen Anstrengung rasch ermüde. Hier

handle es sich allerdings eher um eine Fatigue-Symptomatik (die womöglich auf

das nicht ausreichend behandelte Schlafapnoe-Syndrom mit konsekutiven

Tagesmüdigkeit zurückgehe). Für eine depressionstypisch erhöhte Ermüdbarkeit

wäre typisch, dass der Explorand schon vor Beginn der Tätigkeit wenig Energie

habe, sich dieser Tätigkeit zu widmen. Dies habe der Explorand nicht

beschrieben. Weiter führte der Gutachter hinsichtlich der neuropsychologisch

festgestellten Einschränkungen aus, die genannten kognitiven Einschränkungen,

die insbesondere im Hinblick auf das Gedächtnis (nicht jedoch im Hinblick auf

Konzentration und Auffassung) auch in der aktuellen Exploration beobachtbar

gewesen seien, seien aus Sicht des Explorierenden nicht eindeutig auf die

Depression rückführbar, da sie sehr wohl als Folge eines unbehandelten

Schlafapnoe-Syndroms auftreten könnten. Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht

zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter die Fatigue-Symptomatik sowie

die kognitiven Einschränkungen nicht als psychiatrische Diagnosen aufführte.

Daran vermögen auch die Ausführungen des neuropsychologischen Gutachters nichts

zu ändern, wonach die akzentuiert erhöhte kognitiv-mentale Ermüdbarkeit Folge

und Ausdruck der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei. So gehört

es nicht in den Fachbereich eines Neuropsychologen, sich zu einer allfälligen

psychiatrischen Genese kognitiver Einschränkungen zu äussern.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden. Wie

jedoch in E. II. 6.2 hiervor festgehalten, muss die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

im Nachgang an ein neuropsychologisches Gutachten grundsätzlich von einem

psychiatrischen oder neurologischen Facharzt erfolgen, da eine

neuropsychologische Untersuchung jeweils nur eine Zusatzuntersuchung darstellt.

Wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich, wurden die gestützt auf das

beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten erstellten kognitiven

Einschränkungen jedoch weder im neurologischen noch im psychiatrischen

Teilgutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt, was

vom Beschwerdeführer denn auch zurecht gerügt wird. Es ist somit nachfolgend zu

prüfen, ob diese Einschränkungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

der C.___-Gutachter entsprechend berücksichtigt wurden.

6.5 In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des C.___ vom 16. Juni 2022 (IV-Nr. 195.4) wurden

zusammenfassend folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Polyneuropathie der unteren Extremitäten

·

am ehesten bei

bekanntem Diabetes mellitus

2. Aktenanamnestisch obstruktives

Schlaf-Apnoe-Syndrom

·

unbehandelt

3. Psychophysische Belastbarkeitsminderung,

wahrscheinlich multifaktoriell bedingt

·

St. n. Covid-19

Infektion

4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10

Code: F33.0)

5. Nicht näher bezeichnete Reaktion auf

schwere Belastungen (ICD-10 Code: F43.9); Alpträume (F41.5)

6. Leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung mit leichten attentionalen, leichten exekutiven und

mittelgradigen verbalmnestischen Funktionsdefiziten und verminderten mentalen

Belastbarkeit, respektive akzentuierter mentaler Fatigue.

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

7. Agoraphobie ohne Panikstörung (F40.0)

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 8. November 2018 sei dem

Exploranden, in einer angepassten Tätigkeit, einschliesslich der früheren

Tätigkeit als Allrounder im Hausdienst, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich mit

psychiatrischen Faktoren begründet worden. Das B.___-Gutachten habe keine

neurologische und keine neuropsychologische Beurteilung beinhaltet. Insofern

sei eine Verlaufsbeurteilung zu diesem früheren Gutachten aus neurologischer

Sicht nicht möglich gewesen. Aus somatisch neurologischer Sicht sei die früher

ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler ungeeignet und nicht mehr

zumutbar. Diese Tätigkeit gehe im Falle von Stürzen mit der Gefahr erheblicher

Verletzungen einher; sie erfordere einwandfreie Gleichgewichtsfunktionen beim

Arbeiten auf nicht ebenerdigem Gelände, was aufgrund der Polyneuropathie nicht

mehr gewährleistet sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder im

Hausdienst sei unter rein neurologischen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich.

Da bei dieser Tätigkeit davon auszugehen sei, dass gelegentlich nicht

ebenerdige Verrichtungen anfielen (z.B. Arbeiten auf Leitern), sei aus

neurologischer Sicht für diese Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 %

zu attestieren. Arbiträr gelte die neurologische Einschätzung spätestens ab

Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Als Detailmonteur und im Hausdienst könne

der Explorand aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 % bei

voller Leistungsfähigkeit tätig sein. Die Einschränkungen ergäben sich aus

einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten Frustrationstoleranz aufgrund

der Depression, aufgrund einer reduzierten Teamfähigkeit aufgrund der

Belastungsreaktion und aufgrund einer reduzierten Planungs- und

Organisationsfähigkeit, weil dem Exploranden aufgrund seiner Albträume die

Regenerationszeit fehle. Die genannte Einschränkung bestehe seit der letzten

Rentenverfügung unverändert fort. Beim Versicherten liege sodann eine leichte

bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit den oben beschriebenen

kognitiven Funktionsschwächen und Ressourcen vor. Auf deren Hintergrund seien

ihm derzeit lediglich vertraute / repetitive, vornehmlich manuelle /

handlungspraktische, komplexe Aufmerksamkeitsleistungen und das verbale

Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis nur wenig beanspruchende sowie keine ausgeprägt

gute schulische Fertigkeiten voraussetzende Tätigkeiten zumutbar. Der

Versicherte sei ferner objektiv klinisch mental erhöht ermüdbar und könne nur

zeitbegrenzt seine Aufmerksamkeit / Konzentration in hinreichender Weise

aufrechterhalten. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurier oder früher als

Vertreter, Aussendienstmitarbeiter, sei derzeit angesichts seiner attentionalen

Defizite und fraglichen Fahreignung nicht geeignet. Als technischer Hausangestellter

/ Hauswart sei ihm ein seinen physischen Ressourcen angepasster Einsatz in

arbeitszeitlich reduzierter, mehrfach pausenstrukturierter Weise bei leicht

verminderter Leistung möglich. Nach eingehender Konsensbesprechung komme man

somit zum Schluss, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als

Dachdecker oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit weiterhin

andauernd nicht mehr möglich sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe

weiterhin gesamtmedizinisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Gestützt auf diese nachvollziehbare

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ist festzuhalten, dass die Gutachter des C.___

bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl die vom Beschwerdeführer

geklagte Müdigkeit als auch die kognitiven Einschränkungen mitberücksichtigt

haben. So wurde diesen unter anderem beim eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil

Rechnung getragen. Zudem wurde der erhöhte Pausenbedarf auch bei dem noch

zumutbaren 50%-Pensum mitberücksichtigt. Auf das beweiswertige C.___-Gutachten

vom 16. Juni 2022 kann somit abgestellt werden. Bei diesem Resultat ist es

schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

beabsichtigte Stellung von Ergänzungsfragen an die C.___-Gutachter verzichtet

hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 16. Juni 2023 und 23. Juni 2023; IV-Nr. 227

und 231).

Insofern der Beschwerdeführer geltend

macht, aufgrund der geklagten Kurzatmigkeit bzw. des Asthma hätten die

Gutachter bildgebende Abklärungen und einen Lungenfunktionstest durchführen

müssen, ist festzuhalten, dass in den Akten keine Berichte behandelnder Ärzte

vorhanden sind, welche dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Einschränkung

attestieren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die C.___-Gutachter

diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen durchführten, zumal es im

Kompetenzbereich des betreffenden Gutachters liegt, ob er hinsichtlich

beklagter Beschwerden weitere Abklärungen als notwendig erachtet. Insofern der

Beschwerdeführer weiter rügt, seit der Erstellung des C.___-Gutachtens sei eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, ist festzuhalten, dass

eine relevante Verschlechterung gestützt auf die vorhandenen Berichte nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Im Austrittsbericht der J.___,

vom 20. Februar 2023 (IV-Nr. 222), wurden zwar eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Die gleichen Diagnosen wurden jedoch

bereits im Austrittsbericht der J.___ vom 14. März 2022 (IV-Nr. 190) gestellt.

Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen

Teilgutachten der C.___ (s. E. II. 6.4.3 hiervor) verwiesen werden, worin der

Gutachter aufzeigte, dass die gestellten Diagnosen «mittelgradige Depression»

und «Posttraumatische Belastungsstörung» im betreffenden Bericht nur ungenügend

begründet wurden. Dies gilt denn auch für den vorgenannten Austrittsbericht vom

20. Februar 2023, zumal sich auch aus den erhobenen Befunden im Vergleich zum C.___-Gutachten

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gesundheitliche

Verschlechterung ableiten lässt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer

einen Kurzaustrittsbericht der Klinik D.___, vom 11. Januar 2024

(Beschwerdebeilage 4) ein, wo er vom 8. – 12. Januar 2024 stationär

hospitalisiert war. Darin wurde eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), diagnostiziert.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 28.

November 2023 grundsätzlich die Grenze für die richterliche

Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Somit

ist dieser Bericht für die Beurteilung im vorliegenden Bericht nicht mehr zu

berücksichtigen, zumal in den Akten keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass

eine allfällige gesundheitliche psychiatrische Verschlechterung bereits vor

Erlass der angefochtenen Verfügung vorgelegen hätte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung

vom 21. Mai 2019 aus neuropsychologischer Sicht zwar verschlechtert hat. Gesamthaft

führt dies aber insgesamt ebenfalls zu einer 50%igen und damit unveränderten Arbeitsfähigkeit,

wie dies schon im B.___-Gutachten vom 8. November 2018 (IV-Nr. 132.1)

festgestellt wurde. Nachdem eine revisionsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustandes zu verneinen ist, kann demnach auf die Durchführung einer

Invaliditätsberechnung verzichtet werden.

7.

7.1 Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch