VSBES.2023.309
Invalidenrente
30. Januar 2025Deutsch45 min
Medizin und Psychiatrie. Gestützt auf den Gutachtensbericht der C.___ vom 16. Juni
Source so.ch
Urteil vom 30. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. April 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57). In der Folge veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei der B.___ Begutachtung ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Otorhinolaryngologie, Pneumologie, Orthopädie und Psychiatrie. Gestützt auf den
Gutachtensbericht der B.___ vom 8. November 2018 (IV-Nr. 132.1) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (IV-Nr.
153) ab 1. November 2016 eine befristete ganze Rente und ab 1. Juli 2017
eine halbe Rente zu.
2. Am 19. Januar 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 157), holte
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere
Medizin und Psychiatrie. Gestützt auf den Gutachtensbericht der C.___ vom 16. Juni
2022 (IV-Nr. 195.4) kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 203) mit Verfügung vom 28. November 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch
auf eine unveränderte halbe Rente.
3.
3.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss
der Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Pneumologie sowie
Psychiatrie bei einer anderen Gutachterstelle unter Ausschluss der C.___ zu
initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Eingabe vom 5. Januar 2024
(A.S. 34) reicht der Beschwerdeführer die Eintrittsbestätigung der Klinik D.___
vom 3. Januar 2024 per 8. Januar 2024 ein.
3.3 Mit Schreiben vom 19. Januar
2024 (A.S. 39) reicht der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht der Klinik D.___
vom 11. Januar 2024 ein.
3.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024
(A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem
Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige
Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der
Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der
IV], lit. b Abs. 1).
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen
ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um
auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage
(Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenver-sicherung [IVV,
SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021
E. 2.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134.
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2019 rückwirkend ab dem
1.
Juli 2017 zugesprochene halbe Invalidenrente mit der hier angefochtenen
Verfügung vom 28. November 2023 zu Recht bestätigt wurde. Diese Frage wird
durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprechung vom 21. Mai 2019 und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung vom 28. November 2023 bestanden hat, beurteilt
(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2023 im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 16. Juni 2022 (IV-Nr. 195.4;
Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin und
Psychiatrie) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Im internistischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 195.6) erhob der Gutachter folgende Befunde: Der Zehen- und
Fersenstand sei möglich, ebenso der Einbeinstand, Schürzen- und Nackengriff
links seien eingeschränkt. Blutdruck rechts sitzend 140/80 mmHg, regelmässiger
Puls, Vesikuläratmen. Pulse inguinal und peripher palpabel. Ungepflegtes
Integument mit vereinzelten Kratzspuren, pustulöse Veränderung über dem Nabel,
er kratze hier immer wieder, dies entzünde sich auch. Das massiv adipöse
Abdomen sei nicht weiter beurteilbar. Gestützt auf diese Befunde ist es
grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Internist keine Diagnosen stellte. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar nicht zu Unrecht, er leide
unter anderem an Diabetes und Adipositas, was auch dem B.___-Gutachten
entnommen werden könne und vom internistischen Gutachter somit zumindest hätte
erwähnt werden müssen. Dies führt aber nicht dazu, dass auf das internistische
Teilgutachten nicht abgestellt werden könnte. So wird weder vom
Beschwerdeführer noch von den behandelnden Ärzten behauptet, dass der Diabetes
und die Adipositas aus internistischer Sicht Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit hätten.
6.2
Im neuropsychologischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 195.7) erfolgte eine eingehende Befunderhebung
und der Gutachter begründete die von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen in
nachvollziehbarer Weise: Seit einigen Jahren beklage der Beschwerdeführer
zunehmende Gedächtnisprobleme und Vergesslichkeit sowie Konzentrationsprobleme.
Im Mai 2018 sei er deswegen denn auch an der E.___ des F.___ neuropsychologisch
abgeklärt worden. Die neuropsychologische Untersuchung habe lediglich minimale
Auffälligkeiten in der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie in der selektiven
Aufmerksamkeit ergeben, ansonsten aber einen weitestgehend normalen
neurokognitiven Befund. In den anlässlich der aktuellen Begutachtung
durchgeführten Tests habe der Beschwerdeführer motiviert mitgearbeitet. Trotz
intakter Motivation habe er im Verlauf des späteren Vormittags allgemein
nachmittags einen merklichen allgemeinen Leistungsabbau gezeigt. Die
Testanleitungen habe er bei komplexen Testanlagen erst verzögert verstanden.
Sein Arbeitstempo habe aufgaben- / funktionsbezogen sowie müdigkeitsabhängig
von deutlich verlangsamt bis normal schnell variiert. Selbiges habe auf die
Sorgfalt zugetroffen. Bei zunehmender Müdigkeit habe sich auch seine
Fehlerkontrolle verschlechtert, er habe dann vorschnell geantwortet und planlos
gehandelt. Auf der psychometrischen Befundebene habe sich beim Versicherten
dann eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit leichten
attentionalen, leicht exekutiven und mittelschweren verbal-mnestischen
Funktionsdefiziten objektivieren lassen. Die attentionalen Funktionsschwächen hätten
sowohl die tonische und phasische Aktivierung und Daueraufmerksamkeit, als auch
die selektive Aufmerksamkeit / Suppressionsfähigkeit und die geteilte
Aufmerksamkeit betroffen. Die exekutiven Funktionsstörungen hätten das verbale
Arbeitsgedächtnis, die verbale Fluenz, das sprachkategoriale
Abstrahierungsvermögen und die visuokonstruktive Handlungsplanung umfasst. Die
weiteren erhobenen Exekutivleistungen bewegten sich im unteren Normbereich. Die
verbal-mnestischen Defizite schliesslich beinhalteten eine schwere
Funktionsschwäche in der Merkfähigkeit für sinngebundene Informationen, eine
leichte bis mittelschwere Merkfähigkeitsschwäche auch für nicht sinngebundene
Informationen, ferner dann eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung im
zeitverzögerten freien Abruf einer zuvor in grenzwertig genügender Weise
gelernter Wortliste, sowie eine zumindest leichte Beeinträchtigung im
Wiedererkennen derselben Wortliste. Die Funktionen der nichtverbalen Mnestik seien
ihrerseits normdurchschnittlich bis überdurchschnittlich gut ausgebildet
gewesen. Bezüglich der Werkzeugfunktionen liessen sich bei nur kursorischer Austestung
keine relevanten Funktionsdefizite ausweisen. Gemäss der begleitend
vorgenommenen Leistungs- und Symptomvalidierung seien die aktuellen
neuropsychologischen Befunde als valide und authentisch zu beurteilen. Diese gäben
die lebensalltägliche kognitive Funktionalität des Versicherten somit korrekt
wieder. Ein Vergleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom Mai 2018,
vor nun mehr als vier Jahren, sei angesichts teilweise verschiedener
Testverfahren nur partiell oder auch nur summarisch möglich, weise aber in den
direkt vergleichbaren Teilleistungsbereichen doch erhebliche zwischenzeitliche Verschlechterungen
aus. So zeigten sich die Alertness (TAP) und die selektive Aufmerksamkeit /
Suppressionsfähigkeit (TAP GoNogo) sowie insbesondere die verbal-mnestischen
Teilleistungen (MNND AVGLT / VLMT) in der aktuellen Untersuchung im Vergleich
zum Mai 2018 deutlich verschlechtert.
Gestützt auf die eingehenden
Untersuchungen diagnostizierte der Gutachter mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit
leichten attentionalen, leichten exekutiven und mittelgradigen
verbal-mnestischen Funktionsdefiziten und verminderter mentaler Belastbarkeit,
respektive akzentuierter mentaler Fatigue. Weiter führte der Gutachter hinsichtlich
der Auswirkungen der gestellten Diagnosen aus, aufgrund der
neuropsychologischen Störung seien dem Beschwerdeführer derzeit lediglich
vertraute / repetitive, vornehmlich manuelle / handlungspraktische, komplexe
Aufmerksamkeitsleistungen und das verbale Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis nur
wenig beanspruchende sowie keine ausgeprägt gute schulische Fertigkeiten voraussetzende
Tätigkeiten zumutbar. Der Versicherte sei ferner objektiv klinisch mental
erhöht ermüdbar und könne nur zeitbegrenzt seine Aufmerksamkeit / Konzentration
in hinreichender Weise aufrechterhalten. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Kurier oder früher als Vertreter, Aussendienstmitarbeiter, sei derzeit
angesichts seiner attentionalen Defizite und fraglicher Fahreignung nicht
geeignet. Als technischer Hausangestellter / Hauswart sei ihm ein seinen
physischen Ressourcen angepasster Einsatz in arbeitszeitlich reduzierter,
mehrfach pausenstrukturierter Weise bei leicht verminderter Leistung möglich.
Am Beweiswert des neuropsychologischen
Teilgutachtens vermag sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der
neuropsychologische Gutachter keine Bezifferung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit vorgenommen habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich
kann auf die treffenden Ausführungen der Beschwerde-gegnerin verwiesen werden,
wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Nachgang an ein neuropsychologisches
Gutachten grundsätzlich von einem psychiatrischen oder neurologischen Facharzt
erfolgen muss, da eine neuropsychologische Untersuchung jeweils nur eine
Zusatzuntersuchung darstellt.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.
6.3
Im neurologischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 195.8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Polyneuropathie der unteren Extremitäten
·
am ehesten bei
bekanntem Diabetes mellitus
2.
Aktenanamnestisch obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom
·
unbehandelt
3.
Psychophysische Belastbarkeitsminderung,
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt
-
Psychiatrische Diagnosen
-
Schlaf-Apnoe-Syndrom
-
St. n. Covid-19 Infektion
Weiter begründete der neurologische
Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Zur
Tagesmüdigkeit seien im Verlauf wiederholte Erhebungen der Epworth Sleepiness Scale
(ESS, Selbsteinschätzung der Tagessomnolenz) dokumentiert, mit folgenden Werten:
10.
Punkte am 17. Mai 2016, 21 Punkte am 20. März 2017, 9 Punkte 2018 im
pneumologischen Gutachten der B.___. Anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen
durchgeführten Erhebung des ESS ergebe sich ein Wert von 13/24 Punkten. Zur
Bewertung gelte als Faustregel, dass Ergebnisse zwischen 0 und 10 Punkten
normal seien, Werte zwischen 10 und 24 Punkten seien pathologisch. Die
genannten Werte zeigten im Längsschnitt einen fluktuierenden Verlauf. Der
aktuell erhobene Score sei leicht pathologisch und im Vergleich zum pneumologischen
Gutachten 2018 etwas schlechter, im Vergleich zum Ergebnis 2017 jedoch besser.
Zu vermerken sei ferner die damals geäusserte Empfehlung für eine alternative
Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mittels Kieferprotrusionsschiene, nachdem
die CPAP-Behandlung nicht umsetzbar gewesen sei. Diese 2018 geäusserte
Empfehlung habe bis heute offenbar nie umgesetzt werden können. Anlässlich der
aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung
zeigten sich somatisch-neurologisch als auffällige Befunde eine leichte
Sensibilitätsstörung an den unteren Extremitäten distal, mit leichter
Hypalgesie der Füsse sowie aufgehobenem Vibrationssinn an beiden Füssen, sowohl
malleolär, als auch an den Zehen, ferner leicht abgeschwächte Achillessehnenreflexe
und eine posturale Instabilität in den Steh- und Gehprüfungen bei verschärfter
Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen. Diese Befunde seien vereinbar mit
der Diagnose einer peripheren Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Sie
plausibilisiere qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
infolge eines Long Covid-Syndroms sei aus verschiedenen Gründen schwierig und
im Moment nicht abschliessend beurteilbar. Zunächst sei hier festzuhalten, dass
an der genannten Diagnose einer im 11/2020 durchgemachten Covid-19-Infektion
grundsätzlich nicht zu zweifeln sei. Zumal für einen gutachterlichen Kontext,
mit geltend gemachter Zustandsverschlechterung im Gefolge dieser Erkrankung,
sollte aber eine laborgestützte Bestätigung der Infektion mittels PCR-Test
beigebracht werden. Soweit dies aus der Aktenlage hervorgehe, liege ein
entsprechender Bericht im Dossier nicht vor. Eine weitere Schwierigkeit ergebe
sich darin, dass eine standardisierte Erfassung und Bewertungsgrundlage für die
Bemessung invalidisierender Auswirkungen für Long Covid bis jetzt nicht
verfügbar sei. Man habe zwar den von der SIM vorgeschlagenen
EPOCA-Erfassungsbogen für Post Covid-Assessment bearbeitet; dieser erlaube aber
bis dato keine zuverlässige Klassifizierung zur Bezifferung funktioneller
Einschränkungen. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergebe sich im vorliegenden
Fall dadurch, dass die mit Long Covid geltend gemachten Symptome und
Beschwerden teilweise schon vorbestehend gewesen seien (Tagesmüdigkeit,
Konzentrationsstörungen). Zur Standortbestimmung im Rahmen der aktuellen
Begutachtung habe man ergänzend eine Verlaufs-MRT des Neurocraniums sowie eine
neuropsychologische Teilbegutachtung veranlasst. Die MRI-Untersuchung vom 29. April
2022.
zeige lediglich vereinzelte unspezifische punktförmige hyperdense
Marklagerläsionen, differenzialdiagnostisch allenfalls im Rahmen einer
beginnenden Mikroangiopathie zu interpretieren. Ein massgeblicher Krankheitswert
könne aus diesem Befund bildmorphologisch nicht abgeleitet werden. Insbesondere
kämen im MRI weder hirndegenerative, noch relevante ischämische, noch
postentzündliche Veränderungen zur Darstellung. Die im Rahmen dieser
polydisziplinären Begutachtung ergänzend veranlasste neuropsychologische
Evaluation ergebe authentifizierte Befunde einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Funktionsstörung.
Gestützt auf die obigen Erläuterungen vermögen
sodann auch die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Auswirkungen der
gestellten Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu überzeugen: Zur
Auswirkung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen (Müdigkeit,
Kräfteverlust, Konzentrationsstörungen) im gegenwärtigen Lebensalltag, lasse
sich eruieren, dass sich der Explorand im gemeinsam mit seiner Ehefrau
geführten Zweipersonenhaushalt in der 5½-Zimmerwohnung an den Haushaltsarbeiten
beteilige. Er koche, wasche und verrichte anfallende Wartungs- und sonstige handwerkliche
Arbeiten, manchmal gehe er auch einkaufen. Es liessen sich nichterwerbsbezogene
Aktivitäten als Tierhalter eruieren: Der Explorand halte ca. 20 Hühner und
verkaufe Eier; er halte eine Kaninchenzucht mit ca. 20 Kaninchen und betätige
sich als Obmann eines Kaninchenvereins; überdies halte er zwei Hunde. Er
berichte über gelegentliche Hilfestellungen durch einen Kollegen sowie in der persönlichen
Administration durch die Ehefrau; ein erheblicher krankheitsbedingter Hilfsbedarf
lasse sich indessen nicht zwanglos ableiten. In der Schilderung des
Tagesablaufs falle die fehlende Belastbarkeit in den Vormittagsstunden auf (er
könne vormittags nichts unternehmen, er müsse sich von unangenehmen Träumen
erholen, manchmal schlafe er nochmals ein). Nach wie vor sei er in der Lage
Auto zu fahren; ausserhalb von vertrauten Routen nehme er diesbezüglich Fremdhilfe
in Anspruch. Insgesamt seien vielfältige Ressourcen im Lebensalltag des
Exploranden ersichtlich. Weiter führte der neurologische Gutachter zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, das Schlaf-Apnoe-Syndrom könne an einem
Teil der geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen
pathogenetisch beteiligt sein. Bei Intoleranz der versuchten CPAP-Therapie sei
das Schlaf-Apnoe-Syndrom seit Jahren unbehandelt. Wie dies bereits anlässlich
der polydisziplinären Vorbegutachtung durch das B.___ vom pneumologischen
Gutachter vor vier Jahren dargelegt worden sei, gebe es Alternativen zur
CPAP-Therapie. Die bereits damals geäusserte Empfehlung einer Behandlung
mittels Kieferprotrusionsschiene sollte im Rahmen einer pneumologischen
Standortbestimmung evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt werden. Unter
günstigen Umständen bestehe durch eine erfolgreiche Behandlung des
Schlaf-Apnoe-Syndroms ein Verbesserungspotenzial. Bezüglich der festgestellten
Polyneuropathie komme als Ursache in erster Linie der bekannte Diabetes
mellitus in Frage. Im Rahmen der weiteren ambulanten ärztlichen Behandlung
sollten differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehende andere
Polyneuropathie-Ursachen laborchemisch ausgeschlossen werden. Dem gegenwärtigen
Aktivitätenspektrum im Lebensalltag des Exploranden könnten vorhandene
Ressourcen entnommen werden, die eine Teilerwerbstätigkeit ermöglichen sollten.
Somatisch-neurologisch seien qualitative Einschränkungen infolge der
Polyneuropathie zu berücksichtigen: Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung
der Gleichgewichtsfunktionen müssten vermieden werden (keine Verrichtungen auf
unebenem / nicht ebenerdigem Gelände, beispielsweise auf Leitern und Gerüsten,
keine Tätigkeiten mit ausschliesslicher Belastung im Stehen und Gehen). Aus
somatisch neurologischer Sicht sei die früher ausgeübte Tätigkeit als
Dachdecker und Spengler ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit
gehe im Falle von Stürzen mit der Gefahr erheblicher Verletzungen einher; sie
erfordere einwandfreie Gleichgewichtsfunktionen beim Arbeiten auf nicht
ebenerdigem Gelände, was aufgrund der Polyneuropathie nicht mehr gewährleistet
sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder im Hausdienst sei unter rein
neurologischen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich. Da bei dieser Tätigkeit
davon auszugehen sei, dass gelegentlich nicht ebenerdige Verrichtungen anfielen
(z.B. Arbeiten auf Leitern), sei aus neurologischer Sicht für diese Tätigkeit
eine Leistungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Kurierfahrer sei gesamtmedizinisch unter massgeblicher Berücksichtigung der
neuropsychologischen und psychiatrischen Evaluation zu beurteilen. Eine
angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, nicht ausschliesslich im
Stehen und Gehen, ohne besondere Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen
(keine nicht ebenerdigen Tätigkeiten). In einer diesen Kriterien angepassten
Tätigkeit bestehe aus somatisch neurologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Aktenlage beinhalte keine neurologischen
Berichte. Insofern sei ein Vergleich zur Aktenlage nicht möglich. Die aktuell
gestellte Diagnose einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten sei aber neu,
sodass es sich hier um eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands
handle, mit entsprechenden qualitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,
wie oben dargelegt.
Am Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Die vom Beschwerdeführer, namentlich unter Verweis auf die von der SIM
herausgegebenen «Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in
der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkran-kung» (Version 2.0; Stand 31. Juli
2023; abrufbar:
<https://www.swiss-insurance-medicine.ch/storage/app/media/Downloads/Dokumente/covid-19_aktuelle_Meldungen/230823_RevidierteEmpfehlungen_Final.pdf>;
nachfolgend: SIM-Empfehlungen), geäusserte Kritik am neurologischen Teilgutachten
vermag keine konkreten Zweifel an dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu
wecken. Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit den Empfehlungen der ad-hoc
Kommission der SIM ein mit Qualitätsleitlinien, wie sie etwa für psychiatrische
Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit den
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) bestehen
(vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262), vergleichbarer Status als
anerkannter Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche Begutachtung
beizumessen ist, ist vorliegend festzuhalten, dass das neurologische Teilgutachten,
welches sich am Standard-Fragebogen der IV-Stelle orientierte, klinisch
umfassend ist und sämtliche wesentlichen Aspekte bzw. Angaben berücksichtigt.
Alleine der Umstand, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung nicht auf den
von der SIM vorgeschlagenen Erfassungsbogen «EPOCA» (= Evidence-based
PostCovid-19-Assessment; siehe dazu SIM-Empfehlungen S. 11 Ziff. 6 und S. 19
Anhang 1 Abb. 1) abstellt, lässt das Gutachten nicht als unvollständig
erscheinen, zumal der Experte darauf hinwies, man habe zwar den von der SIM
vorgeschlagenen EPOCA-Erfassungsbogen für Post Covid-Assessment bearbeitet,
dieser erlaube aber bis dato keine zuverlässige Klassifizierung zur Bezifferung
funktioneller Einschränkungen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dem
neurologischen Gutachten könne nicht entnommen werden, dass die erhöhte
Ermüdbarkeit in irgendeiner Weise berücksichtigt worden wäre. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
neurologischer Sicht nur Beschwerden zu berücksichtigen hatte, welche er auch
neurologisch objektivieren konnte und als neurologische Diagnose zu stellen waren.
Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – Leistungseinschränkung von 20 % in
der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder im
Hausdienst – berücksichtigte er, wie aus seinen Ausführungen ersichtlich, denn
auch nur die im neurologischen Fachgebiet diagnostizierte Polyneuropathie (s.
S. 24 f. und 28 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Nr. 195.8, S. 24 f.).
Dies ergibt sich auch aus den gutachterlichen Ausführungen zur Gutachtensfrage
der Beschwerdegegnerin, ob sich seit der letzten Rentenverfügung vom 21. Mai
2019.
eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Diesbezüglich
hielt der Gutachter fest, die medizinische Aktenlage beinhalte keine
neurologischen Berichte. Insofern sei ein Vergleich zur Aktenlage nicht
möglich. Die aktuell gestellte Diagnose einer Polyneuropathie der unteren
Extremitäten sei aber neu, sodass es sich hier um eine leichte Verschlechterung
des Gesundheitszustands handle, mit entsprechenden qualitativen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit, wie oben dargelegt. Wie die Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang sodann treffend ausführte, habe wegen der unklaren
Ätiologie der Müdigkeit die diesbezügliche Restarbeitsfähigkeit nicht
einwandfrei in den einzelnen Fachbereichen definiert werden können.
Dementsprechend sei diese gesamtmedizinisch gewürdigt worden, worauf auch im
neurologischen Teilgutachten hingewiesen worden sei (insb. S. 25/28) und welche
im Rahmen der Konsensbesprechung stattgefunden habe. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, der Gutachter widerspreche sich mit seiner Einschätzung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit sodann selbst, denn auf S. 23 halte dieser fest,
dass Ressourcen vorhanden seien, die eine Teilerwerbs-tätigkeit ermöglichen
sollten. Weshalb er hiernach dennoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit ausgehe, werde nicht begründet. Dem ist entgegenzuhalten,
dass diese gutachterlichen Ausführungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang
mit der Gesamtaktenlage zu betrachten sind. So ist beim Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht seit Jahren nur noch eine Teilarbeitsfähigkeit erstellt.
Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der neurologische Gutachter
bei dieser Formulierung diese Einschränkungen mitberücksichtigt hat. Im Übrigen
geht aus dem neurologischen Teilgutachten unzweifelhaft hervor, dass der
Gutachter den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als voll
arbeitsfähig erachtet.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige neurologische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.
6.4
6.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 195.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichtgradige depressive Episode (ICD-10
Code: F33.0)
2.
Nicht näher bezeichnete Reaktion auf
schwere Belastungen (ICD-10 Code: F43.9)
3.
Albträume (F41.5)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
4.
Agoraphobie ohne Panikstörung (F40.0)
Sodann begründete der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Beim Exploranden habe sich
eine deutliche Dysphorie feststellen lassen und er habe nachvollziehbar eine
deutlich reduzierte Lebensfreude angegeben, was auf Freudlosigkeit hindeute.
Der Antrieb sei jedoch nicht signifikant vermindert gewesen. So habe der
Explorand noch genug Energie, sich ausführlich und stundenlang seiner
Kleintieranlage zu widmen. Auch bestehe keine depressionstypische erhöhte
Ermüdbarkeit. Der Explorand habe zwar darüber geklagt, dass er nach einer
körperlichen Anstrengung rasch ermüde. Hier handle es sich allerdings eher um
eine Fatigue-Symptomatik (die womöglich auf das nicht ausreichend behandelte
Schlafapnoe-Syndrom mit konsekutiver Tagesmüdigkeit zurückgehe). Für eine
depressionstypisch erhöhte Ermüdbarkeit wäre typisch, dass der Explorand schon
vor Beginn der Tätigkeit wenig Energie habe, sich dieser Tätigkeit zu widmen.
Dies habe der Explorand nicht beschrieben. Für die Graduierung einer Depression
seien laut ICD-10 7 Nebensymptome massgebend und zwar 1. Verminderte
Konzentration und Aufmerksamkeit, 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen, 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, 4. Negative
und pessimistische Zukunftsperspektiven, 5. Suizidgedanken, 6. Schlafstörungen,
7.
Verminderter Appetit. Hier sei zu bemerken, dass der Explorand zwar
einen verminderten Appetit angegeben habe, er jedoch zugleich deutlich gemacht
habe, dass er vor allem deshalb wenig esse, da er sonst Angst habe, unter
Stresssituationen sofort auf die Toilette gehen zu müssen. Es handle sich also
nicht um eine depressionstypische Appetitreduktion. Auch habe der Explorand angegeben,
kaum Gewicht verloren zu haben und auch der körperliche Aspekt des Exploranden
(ausgeprägte Adipositas) spräche gegen einen Gewichtsverlust. Bezüglich der
Schlafstörung sei zu sagen, dass bei dem Exploranden ein Schlafapnoe-Syndrom
vordiagnostiziert sei und auch eine Behandlung mit einer CPAP-Maske empfohlen worden
sei. Laut Aktenmaterial habe sich der Explorand jedoch gegen das Tragen dieser
Maske entschieden. Die Schlafstörungen könnten massgeblich durch das
Schlafapnoe-Syndrom bedingt sein und stellten deshalb nicht notwendig ein
depressionstypisches Symptom dar. Der Explorand habe keine Suizidgedanken, keine
Schuldgefühle, keine Gefühle von Wertlosigkeit und auch kein vermindertes
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen beschrieben. Somit seien am ehesten die
Diagnosekriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt und an dieser
Graduierung würde sich aufgrund der ICD-10-Kriterien selbst dann nichts ändern,
wenn man die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit als gesichert annehme.
Sodann sei die Herleitung der Diagnose
«Reaktion auf schwere Belastung» im Teilgutachten von Dr. med. G.___, B.___
Versicherungsmedizin (IV-Nr. 132.2), sehr nachvollziehbar vollzogen worden.
Insbesondere hervorzuheben und zu bekräftigen sei die im Gutachten erfolgte
Abgrenzung des Beschwerdebildes des Exploranden von einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Übereinstimmend lasse sich aus dem Aktenmaterial ersehen,
dass bei dem Exploranden nie Flashbacks oder intrusives Erleben bemerkt worden
sei. Auch sei der Explorand über weite Strecken seines Lebens nicht von
Erinnerungen an die Gewalttätigkeiten, die er durch seinen Vater erlebt habe,
geplagt worden. Diese seien erst wieder im Zusammenhang mit den als erniedrigend
erlebten Situationen im Berufsleben (Kündigung einer Arbeitsstelle)
aufgetreten. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um ein klassisches Trauma
gehandelt habe, sondern eher um ein in der Kindheit angelegtes Schema, das in
Stresssituationen aktiviert werden könne, wie es auch im Gutachten von Herr Dr.
G.___ dargelegt worden sei. An den erfolgten und erheblichen Gewalttätigkeiten,
denen der Explorand in der Kindheit und Jugend durch den Vater ausgesetzt
gewesen sei, könne aufgrund der kohärenten Aktenlage kein Zweifel bestehen.
Des Weiteren sei die Diagnose Albträume
zu stellen, wenn der Explorand häufig aus dem Nachtschlaf aufwache und eine
detaillierte und lebhafte Erinnerung an Angstträume habe, welche mit der
Bedrohung des Lebens, der Sicherheit und des Selbstwertgefühls verbunden seien.
Auch entstehe durch das Traumerlebnis ein deutlicher Leidensdruck und nach dem
Aufwachen sei der Explorand in der Regel fähig, sich rasch zu orientieren. Der
Explorand habe während der Exploration diese Symptome ausführlich und plastisch
beschrieben. Nicht beschrieben seien vom Exploranden Symptome wie Panik,
Schreien, übermässige Körperbewegung und ausserordentlich starke vegetative
Erregung, wie sie für die Differentialdiagnose «Pavor nocturnus» typisch wären.
Insofern seien die diagnostischen Leitlinien der Diagnose F41.5 (Albträume,
bzw. Angstträume) erfüllt. Es sei allerdings zu betonen, dass diese Diagnose
nur unter Vorbehalt gestellt werden könne, da derzeit keine adäquate Behandlung
des Schlafapnoe-Syndroms vorliege. Die gesamte Diagnosekategorie F51 (und
mithin sämtliche nicht-organischen Schlafstörungen, zu denen auch die
Parasomnien [also auch die Albtraumstörung] gehörten) sei per definitionem
nicht organisch und Diagnosen aus dieser Kategorie könnten nur unter Vorbehalt
gestellt werden, wenn eine komorbide organische Schlafstörung bestehe, zu der
im weiteren Sinne auch ein Schlafapnoe-Syndrom zu zählen sei.
Sodann habe der Explorand angegeben,
dass er seit der Jugend keine öffentlichen Verkehrsmittel nutze, da er dort
«Platzangst» habe. Es handle sich offenbar um eine Angst vor grossen
Menschenmengen, die sich auf engem Raum versammelten, was ein typisches Symptom
einer Agoraphobie sei. Der Explorand habe sich durch das Nutzen eines eigenen
PKWs dennoch eine hohe Mobilität bewahren können. Er habe wegen der Agoraphobie
auch nie eine spezifische Behandlung aufgesucht, was gegen einen hohen
Leidensdruck spreche (für die Agoraphobie bestünden gut etablierte,
verhaltenstherapeutische Behandlungsmethoden, die im Aktenmaterial an keiner
Stelle erwähnt seien). Von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht
auszugehen. Von einer Panikstörung sei nicht auszugehen. Eine Panikstörung sei
ein kurzes, crescendo-artiges Ansteigen intensiver Angst, das typischerweise
mit der Sorge einhergehe, zu ersticken, verrückt zu werden und / oder zu
sterben. Der Explorand habe keinerlei dieser Symptomatik beschrieben und diese
seien auch im Aktenmaterial nicht erwähnt worden.
Weiter führte der Gutachter aus, durch
das subjektive Kränkungserleben im Rahmen der Kündigung seien demütigende
Erfahrungen aus Kindheit und Jugend wieder reaktiviert worden, wie dies
überzeugend im Gutachten von Herrn Dr. G.___, B.___ Versicherungsmedizin,
dargelegt werde. Weiterhin sei anzunehmen, dass das
ausgeprägte und unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom vermutlich zu kognitiven
Defiziten geführt habe, die sich unter anderem in Gedächtnisstörungen
äusserten. Es sei allerdings hinzuzufügen, dass es sich hier um Mutmassungen
handle, die nicht in das Fachgebiet des Exploranden fielen. Diese Erwägungen
könnten jedoch von der psychiatrischen Würdigung des Falls nicht getrennt
werden, da insbesondere die Gedächtnisfähigkeit eines Menschen eng verknüpft
sei mit seinem seelischen Erleben. Die Ergebnisse der in der aktuellen
polydisziplinären Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Testung stützten
allerdings ebenfalls die obige Hypothese. Die psychiatrischen Diagnosen
selbst hätten eher einen leichtgradigen Charakter und in den letzten 4 – 5
Jahren sei es diesbezüglich nicht zu erheblichen Schwankungen oder neuen
Belastungen gekommen. Vielmehr seien die Antriebsstörungen, die in dem
Gutachten von Herrn Dr. G.___, B.___ Versicherungsmedizin, noch gesondert
herausgehoben worden seien, im Laufe der letzten Jahre offenbar eher in den
Hintergrund getreten. Hinzugetreten sei nun eine erhöhte Fatigue-Symptomatik
(erhöhte Erschöpfbarkeit), die allerdings aus Sicht des Explorierenden nicht
klar von den medizinischen Folgen eines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms
abgegrenzt werden könne.
6.4.2
6.4.2.1
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, als Detailmonteur
könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 % bei
voller Leistungsfähigkeit tätig sein. Die Einschränkungen ergäben sich aus
einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten Frustrationstoleranz aufgrund
der Depression, aufgrund einer reduzierten Teamfähigkeit aufgrund der Belastungsreaktion
und aufgrund einer reduzierten Planungs- und Organisationsfähigkeit, weil dem
Exploranden aufgrund seiner Albträume die Regenerationszeit fehle. Die genannte
Einschränkung bestehe seit der letzten Rentenverfügung unverändert fort. Auch
in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 50 %. Die
Tätigkeit als Monteur sei schon als ideal angepasst zu betrachten, da der
Explorand sehr überzeugend deutlich gemacht habe, dass er sich körperliche
Tätigkeiten am ehesten vorstellen könne.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.4.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die psychiatrischen Diagnosen eher
leichtgradig ausgeprägt seien.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
aktuellen Massnahmen, insbesondere die Hinzunahme von Duloxetin in die
Medikation (seit dem Aufenthalt des Exploranden im H.___) seien geeignet, zu
einer weiteren Verbesserung des depressiven Zustandsbildes zu führen. Duloxetin
sei ein stark stimmungsaufhellendes Antidepressivum. Hiervon liessen sich
Verbesserungen der Affektivität realistischerweise erwarten. Die Fortführung
dieser Medikation sei dem Exploranden auch ohne weiteres zumutbar, wobei
regelmässige Labor- und EKG-Kontrollen durchgeführt werden sollten und
insbesondere auch Gewichtskontrollen. Die Dosis des Trazodons sollte unbedingt
überprüft werden, da hier in der Medikamentenspiegel-Bestimmung ein Spiegel
deutlich über dem Referenzbereich festgestellt worden sei. Weiterhin sollte
psychotherapeutisch durch engagierte expositionsorientierte Verhaltenstherapie
die Agoraphobie des Exploranden behandelt werden.
Dispositiv
Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht
von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter
hinsichtlich einer allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren
Ausführungen, aber gestützt auf die Vorakten und der vom Gutachter erhobenen
Befunde ist im Resultat ebenfalls nicht von einer objektiv begründbaren
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich aus, ein
grosses Problem seien die somatischen Komorbiditäten, insbesondere die
ausgeprägte Adipositas und das unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom, die erhebliche
Risikofaktoren für die mentale und körperliche Gesundheit des Exploranden
darstellten.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungs-absicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand lebe
mit seiner Ehefrau zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Er habe ein gutes
Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden erwachsenen Kindern. Es sei
dem Exploranden gelungen, trotz heftiger Gewalterfahrung durch den eigenen
Vater in Kindheit und Jugend ein gesetzeskonformes Leben zu führen, das frei
von Gewalttätigkeiten anderen Menschen gegenüber (und auch frei von Gewalt sich
selbst gegenüber) sei. Der Explorand habe sich in seiner Berufslaufbahn bereits
mehrfach flexibel umorientiert. Die Angaben des Exploranden wirkten insgesamt
konsistent und plausibel. Es sei insbesondere auch aus den Schilderungen des
Tagesablaufs deutlich geworden, dass der Explorand zwar noch gewisse Inseln der
Lebensfreude habe (so z.B. seine Kleintierhaltung). Er gehe aber kaum sozialen
Anlässen nach und verlasse sein Haus kaum. Wenn seine Ehefrau nicht zugegen
sei, koche er auch nicht, was dafür spreche, dass er starke Anreize und den
entsprechenden Kontext brauche, um Selbstfürsorge zu praktizieren. Dieser
Mangel an Initiative bei der Selbstfürsorge sei ein typisches Symptom einer Depression.
Der Explorand sei introspektionsfähig und in der Lage, sich selbst zu
beschäftigen, was sich z. B. in seiner Tätigkeit in der Kleintierzucht zeige.
Die gereizte Affektlage führe dazu, dass der Explorand bisweilen seine Umgebung
verschrecken könne. Hier sei es zu einem gewissen Abbau sozialer Fähigkeiten
gekommen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass bei dem Exploranden in
den letzten Jahren ein Verbitterungsprozess stattgefunden habe. Dieser
Verbitterungsprozess begründe allerdings nicht für sich genommen eine
psychiatrische Pathologie. An Ressourcen bestehe unter anderem das sehr stabile
Verhältnis zu den beiden Kindern und zur Ehefrau.
Demnach liegen beim Beschwerdeführer
neben Einschränkungen auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die
gutachterliche Anamneseerhebung und die Schilderung des Beschwerdeführers zu
seinem Tagesablauf (s. IV-Nr. 195.5, S. 18 f.) ist das Vorliegen einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus tendenziell zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Explorand nehme alle
zwei Wochen eine psychiatrische Behandlung bei seinem ambulanten Behandler wahr.
Zudem bestehe eine adäquate antidepressive psychiatrische Medikation aus
Lyrica, Trazodon und Duloxetin. Wie dem beigefügten Medikamentenspiegel
entnommen werden könne, befinde sich der Spiegel von Duloxetin leicht oberhalb
des Referenzbereiches, was noch toleriert werden könne. Trazodon liege deutlich
über dem Referenzbereich und es sollte über eine Reduktion der Dosis
nachgedacht werden. Lyrica liege leicht unterhalb des Referenzbereiches. Kein
Zweifel könne daran bestehen, dass der Explorand alle drei Medikamente einnehme.
Der Explorand habe auch schon mehrfach stationäre Behandlungen wahrgenommen in
den letzten Jahren (unter anderem die erst vor wenigen Wochen abgeschlossene Behandlung
im H.___ und davor eine längere Behandlung in der Klinik I.___). Etwas
unglücklich sei, dass die bei dem Exploranden seit der Jugend bestehende
agoraphobische Tendenz trotz der an sich guten Heilungschancen nicht
ausreichend behandelt worden sei. Der Explorand beschreibe, dass er schon seit
der Jugend immer alle Wege vorrangig mit dem Auto unternommen habe, um nicht
auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen zu müssen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln
mache ihm die Anwesenheit vieler anderer Menschen Angst. Die Agoraphobie
schränke den Exploranden zwar nicht wesentlich in seinem Leben ein und habe ihn
auch nie an der Ausübung seiner Berufstätigkeiten gehindert. Grundsätzlich könne
eine Agoraphobie, vor allem wenn sie jahrelang bestehe, jedoch zu einem
generellen Misstrauen und Unbehagen in Situationen führen, in denen andere
Menschen anwesend seien. Dies könne langfristig die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen. Die agoraphobische Tendenz des Exploranden sollte daher durch
eine engagierte Psychotherapie behandelt werden. Weiterhin sei bemerkt, dass
eine engagierte Therapie des Schlafapnoe-Syndroms für das medizinische
Gesamtbild (somatisch und psychiatrisch) von entscheidender Bedeutung sei. Das
unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom sei ein hoher Risikofaktor für kognitive
Einschränkung, die sowohl die seelische als auch die somatische Gesundheit des
Exploranden nachhaltig schädigen könnten. Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen ist somit – trotz gewissen unbehandelten Diagnosen – von einem ausgewiesenen
Leidensdruck auszugehen.
6.4.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.4.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % zu überzeugen.
6.4.3 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann die dem Gutachten
entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend mit den
Vorakten auseinander und führte aus, es gebe erhebliche Qualitätsunterschiede
in den psychiatrischen Berichten. Im Austrittsbericht der J.___ vom 14. März
2022 (IV-Nr. 190) werde die vergebene Diagnose posttraumatische
Belastungsstörung an keiner Stelle begründet. Es werde zwar auf häusliche
Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend eingegangen, doch rechtfertigten diese
für sich genommen in keiner Hinsicht die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Sie stellten nur ein Eingangsmerkmal für die Überprüfung
dieser Diagnose dar, doch die Diagnose selbst könne nur anhand der Frage
gestellt werden, ob es eine Verarbeitungsstörung in Bezug auf diese frühen
biographischen Ereignisse gebe. Zum Beispiel müsste geklärt werden, ob
Wesensveränderungen vorlägen oder Vermeidungstendenzen in Bezug auf die
Erinnerung an die genannten Ereignisse bestünden (laut ICD-10 das
Kardinalsymptom der posttraumatischen Belastungsstörung). Dies werde in dem
Bericht an keiner Stelle diskutiert. Vielmehr werde nur erwähnt, dass keine
«Flashbacks» (als Gegenwart erlebte Erinnerungen) vorlägen, was offensichtlich
gegen die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung spreche. Auch werde im
Austrittsbericht die mittelgradige depressive Episode nicht
differentialdiagnostisch gegen eine leichtgradige schwergradige Depression
abgegrenzt. In Bezug auf die depressive Symptomatik würden an Symptomen
«Ängste» genannt, die aber für sich genommen kein Kennzeichen einer Depression seien,
sondern nur komorbid zu einer Depression auftreten könnten. Als einziges
depressionstypisches Symptom werde Gedankenkreisen genannt. Ein
psychopathologischer Befund fehle. Weiterhin gehe aus dem Arztbrief des
behandelnden Psychiaters Dr. K.___ vom 16. Juli 2021 nicht hervor, warum die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vergeben worden sei.
Weiterhin werde auch an keiner Stelle ausgeführt, wie von der vorliegenden
Diagnose auf eine Einschränkung des Arbeitspensums von 80 % geschlossen werde. Die im psychopathologischen Befund genannten
Antriebsstörungen liessen sich in der aktuellen Exploration nicht
objektivieren. Die genannten kognitiven Einschränkungen, die insbesondere im
Hinblick auf das Gedächtnis (nicht jedoch im Hinblick auf Konzentration und
Auffassung) auch in der aktuellen Exploration beobachtbar gewesen seien, seien
aus Sicht des Explorierenden nicht eindeutig auf die Depression rückführbar, da
sie sehr wohl als Folge eines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms auftreten könnten.
Die genannten Einschränkungen im formalen Gedankengang seien insbesondere in
Bezug auf das «perseverierende oder weitschweifende» gedankliche Verhalten in
der aktuellen Exploration an keiner Stelle in Erscheinung getreten; der
Explorand sei vielmehr wortkarg. Auch würden die sehr rasche Ermüdbarkeit und
übermässige Ermüdung aus Sicht des Explorierenden von Herr Dr. K.___ vorschnell
auf eine depressive Genese zurückgeführt. Auch hier wäre an das unbehandelte
Schlafapnoe-Syndrom zu denken. Die Diagnose «Long-Covid» sei für sich genommen
keine psychiatrische Diagnose und könne sicherlich nicht allein durch einen
Vertreter der psychiatrischen Disziplin diagnostiziert werden. Insbesondere fielen
die im Bericht genannten Symptome Kurzatmigkeit und Verlust des Geschmacksinnes
nicht in den psychiatrischen Fachbereich. Konsistent mit den Befunden der
aktuellen Exploration sei allerdings die Angabe, dass der Explorand nach
dreissig Minuten eine Pause machen müsse. Allerdings habe der Explorand in der
aktuellen Exploration angegeben, dass ihm dann üblicherweise eine 10-minütige
Pause genügen würde, um wieder zu Kräften zu kommen. Ein solches
Pausenverhalten (30 Min. Tätigkeit und 10 Min. Pause) wäre sicherlich noch mit
den meisten Tätigkeiten vereinbar und passe nicht zu einer Reduktion des Arbeitspensums
auf 20 %, was de facto einer nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit entspreche. Von
ausgesprochen hoher Qualität sei das psychiatrische Gutachten von Herr Dr. G.___,
B.___ Versicherungsmedizin, vom 6. Juni 2018, insbesondere im Hinblick auf die
biographische Situation des Exploranden. In dem Gutachten werde differenziert
dargelegt, wie sich die Gewalterfahrungen des Exploranden in Form von
Übertragungsphänomenen (= Reaktivierung von demütigenden Schemata) in der
Gegenwart zeigten, wenn bestimmte Stresssituationen aufträten. Gegenüber den
Befunden der damaligen Exploration durch Dr. G.___ habe sich der aktuelle
psychiatrische Zustand tendenziell eher leicht verbessert, indem die persistierende
Antriebsstörung nicht mehr bestehe. Es sei allerdings eine Fatigue-Symptomatik
hinzugetreten, wobei diese (wie weiter oben ausgeführt) nicht eindeutig auf
psychische Faktoren zurückgeführt werden könne.
Ebenso vermögen die Rügen des
Beschwerdeführers den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der C.___
nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht
unter anderem geltend, die Annahme des psychiatrischen Gutachters sei falsch,
wonach der Beschwerdeführer noch genug Energie habe, sich ausführlich und
stundenlang seiner Kleintieranlage zu widmen. Dem steht jedoch die anlässlich
der Begutachtung vom Beschwerdeführer gemachten Aussage entgegen, er habe eine
Kleintieranlage, die fünf Minuten von seinem Haus (zu Fuss) entfernt sei. In
dieser Kleintieranlage lebten 20 – 30 Tiere und er kümmere sich um
diese Tiere. Dies sei für ihn insbesondere eine wichtige Erholung, da er dort
gut «abschalten» könne. Er verbringe dort circa drei Stunden und füttere die
Tiere. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der psychiatrische Gutachter
habe die erhöhte Fatigue-Symptomatik in seiner Beurteilung nicht
berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter
nachvollziehbar darlegte, dass die Fatigue-Symptomatik nicht eindeutig auf
psychische Faktoren zurückgeführt werden könne (s. E. II. 6.4.1 hiervor). Er
legte in diesem Zusammenhang denn auch einleuchtend dar, dass keine
depressionstypische erhöhte Ermüdbarkeit bestehe. Der Explorand habe zwar
darüber geklagt, dass er nach einer körperlichen Anstrengung rasch ermüde. Hier
handle es sich allerdings eher um eine Fatigue-Symptomatik (die womöglich auf
das nicht ausreichend behandelte Schlafapnoe-Syndrom mit konsekutiven
Tagesmüdigkeit zurückgehe). Für eine depressionstypisch erhöhte Ermüdbarkeit
wäre typisch, dass der Explorand schon vor Beginn der Tätigkeit wenig Energie
habe, sich dieser Tätigkeit zu widmen. Dies habe der Explorand nicht
beschrieben. Weiter führte der Gutachter hinsichtlich der neuropsychologisch
festgestellten Einschränkungen aus, die genannten kognitiven Einschränkungen,
die insbesondere im Hinblick auf das Gedächtnis (nicht jedoch im Hinblick auf
Konzentration und Auffassung) auch in der aktuellen Exploration beobachtbar
gewesen seien, seien aus Sicht des Explorierenden nicht eindeutig auf die
Depression rückführbar, da sie sehr wohl als Folge eines unbehandelten
Schlafapnoe-Syndroms auftreten könnten. Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht
zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter die Fatigue-Symptomatik sowie
die kognitiven Einschränkungen nicht als psychiatrische Diagnosen aufführte.
Daran vermögen auch die Ausführungen des neuropsychologischen Gutachters nichts
zu ändern, wonach die akzentuiert erhöhte kognitiv-mentale Ermüdbarkeit Folge
und Ausdruck der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei. So gehört
es nicht in den Fachbereich eines Neuropsychologen, sich zu einer allfälligen
psychiatrischen Genese kognitiver Einschränkungen zu äussern.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden. Wie
jedoch in E. II. 6.2 hiervor festgehalten, muss die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
im Nachgang an ein neuropsychologisches Gutachten grundsätzlich von einem
psychiatrischen oder neurologischen Facharzt erfolgen, da eine
neuropsychologische Untersuchung jeweils nur eine Zusatzuntersuchung darstellt.
Wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich, wurden die gestützt auf das
beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten erstellten kognitiven
Einschränkungen jedoch weder im neurologischen noch im psychiatrischen
Teilgutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt, was
vom Beschwerdeführer denn auch zurecht gerügt wird. Es ist somit nachfolgend zu
prüfen, ob diese Einschränkungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
der C.___-Gutachter entsprechend berücksichtigt wurden.
6.5 In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung des C.___ vom 16. Juni 2022 (IV-Nr. 195.4) wurden
zusammenfassend folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Polyneuropathie der unteren Extremitäten
·
am ehesten bei
bekanntem Diabetes mellitus
2. Aktenanamnestisch obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom
·
unbehandelt
3. Psychophysische Belastbarkeitsminderung,
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt
·
St. n. Covid-19
Infektion
4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10
Code: F33.0)
5. Nicht näher bezeichnete Reaktion auf
schwere Belastungen (ICD-10 Code: F43.9); Alpträume (F41.5)
6. Leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung mit leichten attentionalen, leichten exekutiven und
mittelgradigen verbalmnestischen Funktionsdefiziten und verminderten mentalen
Belastbarkeit, respektive akzentuierter mentaler Fatigue.
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
7. Agoraphobie ohne Panikstörung (F40.0)
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 8. November 2018 sei dem
Exploranden, in einer angepassten Tätigkeit, einschliesslich der früheren
Tätigkeit als Allrounder im Hausdienst, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich mit
psychiatrischen Faktoren begründet worden. Das B.___-Gutachten habe keine
neurologische und keine neuropsychologische Beurteilung beinhaltet. Insofern
sei eine Verlaufsbeurteilung zu diesem früheren Gutachten aus neurologischer
Sicht nicht möglich gewesen. Aus somatisch neurologischer Sicht sei die früher
ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler ungeeignet und nicht mehr
zumutbar. Diese Tätigkeit gehe im Falle von Stürzen mit der Gefahr erheblicher
Verletzungen einher; sie erfordere einwandfreie Gleichgewichtsfunktionen beim
Arbeiten auf nicht ebenerdigem Gelände, was aufgrund der Polyneuropathie nicht
mehr gewährleistet sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder im
Hausdienst sei unter rein neurologischen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich.
Da bei dieser Tätigkeit davon auszugehen sei, dass gelegentlich nicht
ebenerdige Verrichtungen anfielen (z.B. Arbeiten auf Leitern), sei aus
neurologischer Sicht für diese Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 %
zu attestieren. Arbiträr gelte die neurologische Einschätzung spätestens ab
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Als Detailmonteur und im Hausdienst könne
der Explorand aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 % bei
voller Leistungsfähigkeit tätig sein. Die Einschränkungen ergäben sich aus
einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten Frustrationstoleranz aufgrund
der Depression, aufgrund einer reduzierten Teamfähigkeit aufgrund der
Belastungsreaktion und aufgrund einer reduzierten Planungs- und
Organisationsfähigkeit, weil dem Exploranden aufgrund seiner Albträume die
Regenerationszeit fehle. Die genannte Einschränkung bestehe seit der letzten
Rentenverfügung unverändert fort. Beim Versicherten liege sodann eine leichte
bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit den oben beschriebenen
kognitiven Funktionsschwächen und Ressourcen vor. Auf deren Hintergrund seien
ihm derzeit lediglich vertraute / repetitive, vornehmlich manuelle /
handlungspraktische, komplexe Aufmerksamkeitsleistungen und das verbale
Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis nur wenig beanspruchende sowie keine ausgeprägt
gute schulische Fertigkeiten voraussetzende Tätigkeiten zumutbar. Der
Versicherte sei ferner objektiv klinisch mental erhöht ermüdbar und könne nur
zeitbegrenzt seine Aufmerksamkeit / Konzentration in hinreichender Weise
aufrechterhalten. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurier oder früher als
Vertreter, Aussendienstmitarbeiter, sei derzeit angesichts seiner attentionalen
Defizite und fraglichen Fahreignung nicht geeignet. Als technischer Hausangestellter
/ Hauswart sei ihm ein seinen physischen Ressourcen angepasster Einsatz in
arbeitszeitlich reduzierter, mehrfach pausenstrukturierter Weise bei leicht
verminderter Leistung möglich. Nach eingehender Konsensbesprechung komme man
somit zum Schluss, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als
Dachdecker oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit weiterhin
andauernd nicht mehr möglich sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe
weiterhin gesamtmedizinisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt auf diese nachvollziehbare
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ist festzuhalten, dass die Gutachter des C.___
bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl die vom Beschwerdeführer
geklagte Müdigkeit als auch die kognitiven Einschränkungen mitberücksichtigt
haben. So wurde diesen unter anderem beim eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil
Rechnung getragen. Zudem wurde der erhöhte Pausenbedarf auch bei dem noch
zumutbaren 50%-Pensum mitberücksichtigt. Auf das beweiswertige C.___-Gutachten
vom 16. Juni 2022 kann somit abgestellt werden. Bei diesem Resultat ist es
schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
beabsichtigte Stellung von Ergänzungsfragen an die C.___-Gutachter verzichtet
hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 16. Juni 2023 und 23. Juni 2023; IV-Nr. 227
und 231).
Insofern der Beschwerdeführer geltend
macht, aufgrund der geklagten Kurzatmigkeit bzw. des Asthma hätten die
Gutachter bildgebende Abklärungen und einen Lungenfunktionstest durchführen
müssen, ist festzuhalten, dass in den Akten keine Berichte behandelnder Ärzte
vorhanden sind, welche dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Einschränkung
attestieren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die C.___-Gutachter
diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen durchführten, zumal es im
Kompetenzbereich des betreffenden Gutachters liegt, ob er hinsichtlich
beklagter Beschwerden weitere Abklärungen als notwendig erachtet. Insofern der
Beschwerdeführer weiter rügt, seit der Erstellung des C.___-Gutachtens sei eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, ist festzuhalten, dass
eine relevante Verschlechterung gestützt auf die vorhandenen Berichte nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Im Austrittsbericht der J.___,
vom 20. Februar 2023 (IV-Nr. 222), wurden zwar eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Die gleichen Diagnosen wurden jedoch
bereits im Austrittsbericht der J.___ vom 14. März 2022 (IV-Nr. 190) gestellt.
Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen
Teilgutachten der C.___ (s. E. II. 6.4.3 hiervor) verwiesen werden, worin der
Gutachter aufzeigte, dass die gestellten Diagnosen «mittelgradige Depression»
und «Posttraumatische Belastungsstörung» im betreffenden Bericht nur ungenügend
begründet wurden. Dies gilt denn auch für den vorgenannten Austrittsbericht vom
20. Februar 2023, zumal sich auch aus den erhobenen Befunden im Vergleich zum C.___-Gutachten
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gesundheitliche
Verschlechterung ableiten lässt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer
einen Kurzaustrittsbericht der Klinik D.___, vom 11. Januar 2024
(Beschwerdebeilage 4) ein, wo er vom 8. – 12. Januar 2024 stationär
hospitalisiert war. Darin wurde eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), diagnostiziert.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 28.
November 2023 grundsätzlich die Grenze für die richterliche
Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Somit
ist dieser Bericht für die Beurteilung im vorliegenden Bericht nicht mehr zu
berücksichtigen, zumal in den Akten keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass
eine allfällige gesundheitliche psychiatrische Verschlechterung bereits vor
Erlass der angefochtenen Verfügung vorgelegen hätte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung
vom 21. Mai 2019 aus neuropsychologischer Sicht zwar verschlechtert hat. Gesamthaft
führt dies aber insgesamt ebenfalls zu einer 50%igen und damit unveränderten Arbeitsfähigkeit,
wie dies schon im B.___-Gutachten vom 8. November 2018 (IV-Nr. 132.1)
festgestellt wurde. Nachdem eine revisionsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes zu verneinen ist, kann demnach auf die Durchführung einer
Invaliditätsberechnung verzichtet werden.
7.
7.1 Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch