VSBES.2023.31
Unfallversicherung
11. Dezember 2023Deutsch34 min
zuletzt bei der B.___, angestellt und dadurch bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1995 bei diversen Arbeitgebern,
zuletzt bei der B.___, angestellt und dadurch bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben
vom 13. Mai 2022 meldete die IV-Stelle des Kantons Solothurn der
Beschwerdegegnerin einen Hörschaden des Beschwerdeführers (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1
S. 1).
1.2 Gestützt auf eine kreisärztliche
Beurteilung vom 7. Juli 2022 (Suva-Nr. 12 f.) anerkannte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2022 die Schwerhörigkeit als
Berufskrankheit und übernahm die Kosten für eine binaurale Hörgeräteversorgung
komplex und die damit verbundenen ärztlichen Abklärungen (Suva-Nr. 15). Mit
Verfügung vom 20. Juli 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu
(Suva-Nr. 18). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache
(Suva-Nr. 22, 27 S. 1) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 ab (Suva-Nr. 38; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 30. Januar 2023 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 4. Januar 2023 führen (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2023 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 20.07.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines
Integritätsschadens von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Durchführung eines externen Gutachtens in der Disziplin Oto-Rhino-Laryngologie.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 11. April 2023 an seinen Rechtsbegehren fest
(A.S. 36 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am
17. April 2023 eine Duplik ein (A.S. 46 f.).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers verweist mit Eingabe vom 25. April 2023 auf die
Ausführungen in der Replik vom 11. April 2023 und reicht
aufforderungsgemäss seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten
sind, soweit das UVG nichts anderes vorsieht, von ihrem Ausbruch an einem
Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene
erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9
Abs. 3 UVG).
2.2
Eine Krankheit bildet dann Gegenstand
der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die
arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 Ziff. 1 und Ziff. 2
der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend
aufgezählt (Andreas Traub in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Erhebliche Schädigungen des Gehörs
durch Arbeiten im Lärm gelten grundsätzlich als arbeitsbedingte Erkrankungen
(Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV).
2.3
Die rechtliche Anerkennung als
Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Der
schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende
Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als
50.
% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425). Die Zusammenhangsfrage
ist bei Listenkrankheiten nach Anhang 1 Ziff. 2 UVV – aufgrund arbeitsmedizinischer
Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser
Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche
Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des
Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 183
E. 4a S. 188; Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar
2008.
E. 4.1).
3.
3.1
Nach Art. 24 Abs. 1
UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall – und diesem gleichgestellt
die Berufskrankheit – eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung
wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25
Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV
Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die
Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der
Bundesrat hat in diesem Anhang Richtlinien für die Bemessung der
Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen)
wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere
vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang
3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht
von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine
abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene
«Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem
Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger,
Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
Bern 1984, S. 36 ff. und S. 45 ff.). Die Schätzung der
Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O.,
S. 100 f.).
Bei der Integritätsentschädigung gelten
grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, welche Voraussetzung für die anderen
Leistungen nach UVG (insbesondere Rente, Taggeld) sind. Mithin muss für die
erlittene Schädigung eine Versicherungsdeckung bestehen (obligatorisch,
freiwillig, als arbeitslose Person mit Arbeitslosentaggeld
oder als Abredeversicherung). Das versicherte Ereignis kann ein Unfall
(Berufs-, Nichtberufsunfall), eine unfallähnliche Körperschädigung oder auch
eine Berufskrankheit sein. Zwischen dem versicherten Ereignis und der
Integritätsschädigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zu
bejahen sein, was insbesondere bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen von
Bedeutung ist. Selbstverständlich muss die versicherte Person im Zeitpunkt des
Ereignisses auch versichert gewesen sein (Max
B. Berger in: Basler Kommentar zum UVG, a.a.O., Art. 24 N 10).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22
[nachfolgend: Suva-Tabellen]). Diese von der Verwaltung herausgegebenen
Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht
verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in
der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall
gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht.
Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 zur UVV eine Schätzung im Vergleich
mit anderen Schäden vorzunehmen.
3.2
Nach Art. 36 Abs. 2
UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die
Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur
teilweise die Folge eines Unfalls (oder einer Berufskrankheit) ist. Verursachen
mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzustand,
nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, d.h. es besteht ein
Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander
unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, dann ist der
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den
genannten Richtlinien gemäss den Suva-Tabellen einzuschätzen. In einem zweiten
Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG
entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
Integritätsschaden zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022,
8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.2.2). Anlass zu einer Kürzung
geben nicht nur Vorzustände, sondern sämtliche unfallfremden Einwirkungen,
insbesondere auch interkurrente Erkrankungen (BGE 121 V 326 E. 3a
S. 330 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 344/01 vom
11.
September 2002).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufgrund
einer beruflich erlittenen Hörschädigung eine Integritätsentschädigung für
einen Integritätsschaden im Umfang von 10 % zu. Dabei stützte sie sich in
medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med.C.___,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 7. Juli 2022 ab (vgl.
Suva-Nr. 38 ff.; A.S. 1 ff.). Im Beschwerdeverfahren
reichte sie alsdann eine weitere kreisärztliche Stellungnahme vom
21.
Februar 2023 nach. Sie vertritt namentlich die Auffassung, dass der
Hörverlust nur zu einem geringen Teil berufslärmbedingt sei und zwischen diesem
und den vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitusbeschwerden der erforderliche
adäquate Kausalzusammenhang fehle (vgl. A.S. 20 ff., 46 f.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 7. Juli 2022 sei weder
nachvollziehbar noch schlüssig. Auch die (erst) im Beschwerdeverfahren
nachgereichte Stellungnahme des Kreisarztes vom 21. Februar 2023 sei
bereits aus formalen Gründen als beweisuntauglich aus den Akten zu weisen und
vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Der Kreisarzt habe bei der
Festlegung des Integritätsschadens seinen Tinnitus nicht berücksichtigt bzw.
dieser sei von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt worden. Seine
beidseitige Schwerhörigkeit sei als ausschliesslich berufsbedingt zu
qualifizieren und es sei nicht nachvollziehbar und werde von Dr. med. C.___
auch nicht näher begründet, weshalb beim Integritätsschaden altersbedingte und
andere berufsfremde Anteile in Abzug zu bringen seien. Dr. med. C.___ scheine
für beide Ohren eine berufslärmbedingte Hörschädigung anzuerkennen, beziehe
sich jedoch – in Widerspruch dazu – anschliessend bei der Bezifferung des
Integritätsschadens (einzig) auf jenen bei monauralem Hörverlust links. Es sei
ihm insgesamt eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines
Integritätsschadens von mindestens 70 % (Schwerhörigkeit: 65 %,
Tinnitus: mindestens 5 %) zuzusprechen, eventualiter sei die Streitsache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines externen (Fach-)
Gutachtens (vgl. A.S. 6 ff., 37 ff.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 sowie mit diesem zugrundeliegender
Verfügung vom 20. Juli 2022 (zu Recht) den Hörverlust des
Beschwerdeführers als Berufskrankheit anerkannt und ihm dafür eine
Integritätsentschädigung zugesprochen (vgl. Suva-Nr. 18 S. 1 f.,
38.
S. 1 ff.; A.S. 1 ff.). Umstritten und nachfolgend zu
Dispositiv
prüfen ist demnach lediglich noch der konkrete Umfang der durch den Hörverlust
erlittenen Integritätseinbusse sowie die Frage, ob auch für den beklagten
Tinnitus Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
5.
5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom
3. August 2022 E. 3.3).
5.2 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Den Akten lässt sich folgender
(medizinische) Sachverhalt entnehmen:
6.1 Auf dem Formular «Ärztliche
Erstexpertise» gab Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, am
6. Mai 2022 gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn an, der
Beschwerdeführer leide gemäss Reintonaudiogramm an einem Hörverlust rechts von
100 %, links von 82 %, gemäss Sprachaudiogramm an einem Hörverlust
rechts von 100 %, links von 97 %. Der Gesamthörverlust betrage
95 %. Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und
links betrage weniger als 30 %, der Unterschied des
Diskriminationsverlustes im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links nicht
weniger als 50 %, der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige
Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und
rechts weniger als 50 dB. Es seien somit mindestens zwei der erforderlichen
drei Kriterien erfüllt und es läge beidseits eine audiometrisch fassbare
Hörstörung vor, so dass eine binaurale Versorgung angezeigt sei. Die
Hörschädigung sei auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen.
Unter der Rubrik «Kurzgefasste Anamnese
und Ohrbefund (Angaben über Ursache und Zeitpunkt des Beginns der
Schwerhörigkeit und allfällige Angaben über das bisherige Hörsystem)» führte
Dr. med. D.___ an, der Beschwerdeführer beklage eine beidseitige
Schwerhörigkeit mit Verständnisschwierigkeiten bei Gruppengesprächen und
Nebengeräuschen. Die Gehörgänge seien normal konfiguriert, die Trommelfelle
beidseits reizlos und intakt. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren beruflich
lärmbelastet. Es werde ein Versuch mit einer Hörgeräteversorgung unternommen.
Falls damit kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden könne, sei die
Abklärung einer CI-Versorgung indiziert (vgl. Suva-Nr. 1
S. 2 f.).
Dem Formular legte Dr. med. D.___
das am 7. April 2022 aufgenommene Reinton- und Sprachaudiogramm bei (vgl.
Suva-Nr. 1 S. 5).
6.2 Auf dem Fragebogen
«Hörschädigung Berufskrankheit» der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer
am 13. Juni 2022 sämtliche beruflichen Tätigkeiten und Arbeitgeber von
1995 bis 2018 auf. Seinen Angaben lässt sich entnehmen, dass er bis 2017 auf
seiner Arbeit als Produktionsmitarbeiter, Maschinenführer und -bediener sowie
Schreiner jeweils (grossem) Lärm ausgesetzt gewesen sei. Einzig die letzte
Tätigkeit als Lagermitarbeiter im Jahre 2017/2018 sei dann nicht mehr
lärmbelastend gewesen; seit 31. Mai 2022 sei er arbeitslos.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass
er in der Vergangenheit bereits wegen «Ohrenschmerzen (Tin[n]itus) Geräusch
wahrnehmen [P]robleme» in medizinischer Behandlung bei Dr. med. E.___, Fachärztin
für Oto-Rhino-Laryngologie, sowie bei Dr. med. D.___ gewesen sei. Er habe seit
dem 1. März 2016 ein von der Beschwerdegegnerin (mit-) finanziertes
Hörgerät. Die Hörverminderung bestehe seit 2016 sowohl links als auch rechts
(stärker), wobei er aktuell auf beiden Ohren Probleme habe. Er leide sei 2016
am linken Ohr unter Ohrengeräuschen. Er habe weder jemals eine Mittelohrenentzündung,
noch eine Ohrenoperation, eine Krankheit mit Folgen für die Ohren, eine
Gehirnerschütterung oder einen Schädelbruch gehabt. Er habe nie einen Schiess-
oder Explosionsschaden erlitten und sei auch in der Freizeit nie
Lärmbelastungen ausgesetzt gewesen. Vor Lärmbelastungen habe er sich
gelegentlich mit Gehörschutzwatte geschützt.
Auf die Frage, wie sich die
Schwerhörigkeit im täglichen Leben beruflich und privat auswirke, führte der
Beschwerdeführer aus, er habe oft Ohrenschmerzen und Geräusche im Ohr. Dies
erschwere seinen Alltag und verursache Schlafprobleme (vgl. Suva-Nr. 5
S. 1 ff.).
6.3 In einer Aufstellung
«Gehörschaden» vom 1. Juli 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin alsdann
beim Beschwerdeführer bei insgesamt 27 (Lärm-) Expositionsjahren einen
durchschnittlichen beruflichen Belastungspegel von 88 dB(A). Unter «Persönliche
Anamnese» war für das Jahr 2012 ein «Tinnitus zeitweise Links» eingetragen (vgl.
Suva-Nr. 8, 10).
6.4 In einer als «Gehörschadenprophylaxe
Audiogramm» bezeichneten Aufzeichnung vom 1. Juli 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin in der Folge das am 7. April 2022 von Dr. med. D.___
erstellte Reintonaudiogramm einem (in ihrer Gehörschadendatenbank bereits
früher abgelegten) Reintonaudiogramm vom 12. März 2012 gegenüber und
führte im jeweiligen Diagramm als Vergleichsgrösse auch die entsprechende
Altershörkurve auf. Sie hielt folgende Ergebnisse fest (vgl. Suva-Nr. 9):
Frequenz per
07.04.2022:
500
1000
2000
3000
4000
6000
8000
rechts
85
105
110
110
110
105
links
75
70
60
75
90
85
Frequenz per
12.03.2012:
500
1000
2000
3000
4000
6000
8000
rechts
85
85
85
99
99
99
99
links
55
45
35
40
50
70
65
6.5 In einer Aktenbeurteilung vom
7. Juli 2022 führte Kreisarzt Dr. med. C.___ aus, beim
Beschwerdeführer sei gemäss der Erstexpertise der Dres. med. D.___ und E.___
vom 6. Mai 2022 eine binaurale Hörgeräteversorgung indiziert. Nach der
Berufsanamnese als Kunststoffarbeiter, Schweisser, Schreiner und Stanzer von
1995 bis 2017 habe eine gehörschädigende, berufliche Lärmbelastung mit einem
durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) im Laufe einer 27-jährigen Exposition vorgelegen.
Die anschliessende Tätigkeit als Lagerist von 2017 bis 2022 sei nicht mehr
durch gehörschädigenden Lärm am Arbeitsplatz gekennzeichnet gewesen.
Gehörprophylaktische Untersuchungen im Audiomobil seien einmal im Jahre 2012
durchgeführt worden und dabei zeige sich eine progrediente
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits heute erheblichen Ausmasses mit auch
deutlicher Absenkung der Hörschwelle im Tieftonbereich, die zwar nicht
ausschliesslich, so doch überwiegend mit der früheren Berufstätigkeit in
Zusammenhang stehe. Er empfehle die Anerkennung einer Berufslärmschwerhörigkeit
gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG und eine Kostengutsprache für die geplante
binaurale Hörgeräteanpassung nach der Indikationsstufe «Komplex».
Im Rahmen einer konkreten Beurteilung
des Integritätsschadens gleichen Datums hielt Dr. med. C.___ unter «Befund»
fest, die langjährige, gehörschädigende, überwiegend beruflich bedingte
Lärmbelastung mit einem durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) im Laufe einer
27-jährigen Exposition habe zu einer Hörschädigung erheblichen Ausmasses
geführt. Der Hörverlust betrage rechts 100 % und links 82.2 %. Nach
Abzug von altersbedingten und anderen berufsfremden Anteilen der Hörstörung
resultiere ein berufslärmbedingter Anteil der Hörstörung im lärmvulnerablen
Hochtoninnenohrbereich. Dieser Anteil entspreche einer geschätzten
Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % seit dem 1. Januar 1984 gemäss
Suva-Tabelle 12 (vgl. Suva-Nr. 12 f.).
6.6 Mit Formular «Schlussexpertise
nach Hörgeräteanpassung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der
Militärversicherung» teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin am
18. Oktober 2022 mit, dass die Gehörgänge und Trommelfelle des
Beschwerdeführers (unverändert) reizlos und intakt seien und das Einsetzen und
Bedienen des Hörgerätes links problemlos erfolge. Bei Erfüllung sämtlicher
audiometrischer Merkmale und technischer Kriterien sowie bei subjektivem Gewinn
durch die Hörgeräteversorgung sei die Schlussexpertise bestanden worden. Seinem
Abschlussbericht legte er als «Schlusskontrolle» ein Sprachaudiogramm vom
17. Oktober 2022 bei (vgl. Suva-Nr. 32).
6.7 Am 3. Dezember 2022 reichte
der Hörgeräteversorger der Beschwerdegegnerin die Dokumentation zur
Hörgeräteanpassung vom 3. September 2022 ein. Die binaurale Hörgeräteversorgung
sei für den Beschwerdeführer eher unangenehm gewesen, deshalb seien sie bei
einer monauralen Hörgeräteversorgung verblieben. Das einseitige Hörverstehen
funktioniere mit dem angepassten Hörsystem ziemlich gut. Gespräche seien wieder
möglich. Auch die objektiven Messungen hätten ein gutes Sprachverstehen
ergeben, selbst mit Störlärm habe der Beschwerdeführer noch etwas verstehen
können (vgl. Suva-Nr. 36).
6.8 In einer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 21. Februar 2023
führte Kreisarzt Dr. med. C.___ Folgendes aus:
Der aktuell vorliegende Hörverlust von
100 % rechts nach CPT-AMA-Tabelle sei nicht massgeblich durch die bekannte
berufliche Lärmbelastung zu erklären. Bereits im Jahre 2012 sei die an Taubheit
grenzende Hörschwelle rechts aufgezeichnet worden. Diese Gehörsabnahme werde in
der Regel nicht durch eine kontinuierliche berufliche Lärmbelastung verursacht,
sondern durch Knallereignisse, Traumata und / oder Krankheiten (Hörsturz,
rezidivierende Otitiden usw.). Diese Einschätzung werde durch die Tatsache,
dass Berufslärm in der Regel im Hochtonbereich beider Ohren schädigende
Auswirkung haben könne und somit beide Ohren im Hochtonbereich mehr oder weniger
symmetrisch eine Gehörabnahme bei einer Schädigung aufwiesen, untermauert. Bei
einer solchen Ausgangslage werde die nicht zusätzlich «vorgeschädigte»
Gehörskurve (vorliegend am linken Ohr) als Referenzwert zur Beurteilung der beruflichen
Lärmexposition bzw. Hörgeräteversorgung herangezogen.
Der linksseitige Hörverlust habe im Jahr
2012 40 % nach CPT-AMA-Tabelle betragen. Ab dem Jahr 2017 könne anhand der
vorliegenden Gehördaten, der Berufsanamnese und der technischen Beurteilung des
Teams Akustik keine berufliche Lärmbelastung mehr für die Tätigkeiten als
Lagerist und Angestellter bis ins Jahr 2022 festgestellt werden. Dass es im
kurzen Zeitraum von 2012 (Hörverlust links 40 %) bis 2017 (insgesamt fünf
Jahre) zu der im Jahr 2022 vorliegenden linksseitigen Hörabnahme von 82.2 %
gekommen sei, sei nicht überwiegend wahrscheinlich nur auf die Berufslärmexposition
zurückzuführen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vor allem im
Tieftonbereich berufslärmfremde Einflüsse (endogene, normale altersbedingte Gehörsabnahme,
usw.) anteilmässig eine massgebende Rolle spielten. Die Gehörskurven zeigten
zudem auch eine pancochleäre, d.h. auch im Tieftonbereich liegende
Gehörsverminderung und keine isolierte (im Wesentlichen im lärmvulnerablen
Hochtonbereich) lärmtypische Abnahme des Hochton-Gehörs.
Ob die beklagten subjektiven
Tinnitusbeschwerden, welche nicht objektiviert dargestellt worden seien und auf
der Aussage des Beschwerdeführers beruhten, auf berufsfremde oder
berufslärmbedingte Einflüsse zurückzuführen seien, könne mangels objektiver
Daten bei der Beurteilung nicht mitberücksichtigt werden.
Die Beurteilung der berufslärmbedingten
Anteile der vorliegenden Hörstörung sei demnach grosszügig aufgrund der
linksseitigen Gehörsdaten und deren Verlauf zwischen 2012 und 2022 (fünf Jahre
nach beruflicher Lärmexposition) als Massstab für die Beurteilung der
beruflichen Lärmbelastung herangezogen worden, wobei seit 2017 keine berufliche
Lärmbelastung mehr zu einer Gehörschädigung beigetragen habe.
Zusammenfassend könne festgestellt
werden, dass die rechtsseitige bereits im Jahre 2012 praktisch an Taubheit grenzende
pantonale Hörstörung nicht überwiegend wahrscheinlich auf die vorliegende
berufliche Lärmbelastung zurückzuführen sei, sondern massgeblich einer
berufsfremden Ursache zugrunde liege. Weiter sei zu bemerken, dass im
Hochtonbereich das Gehör rechts mit einer Hörschwelle um die 100 dB (Audiogramm
2012) nicht überwiegend wahrscheinlich durch einen Berufslärm von 88 dB(A)
geschädigt werden könne.
Die linksseitige Hörkurve, welche sich
zunehmend im Verlauf bis 2022 zu einer erheblichen Hörverminderung im
Hochtonbereich entwickelt habe, sei in seiner Einschätzung vom 7. Juli
2022 zur Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung im Zeitraum von 1995 bis
2017 mit 88 dB(A) während der 27-jährigen Exposition als Referenzkurve mangels
anderer objektivierbaren Gehörsaufzeichnungen herangezogen worden. Die daraus
resultierenden Gehörverlustwerte hätten den Gehörverlust von 82.2 % im
Jahre 2022 nach CPT-AMA-Tabelle (40 % im Jahre 2017) für das rechte Gehör
ergeben und seien grosszügigerweise anstelle von den 40 % im Zeitraum der
beruflichen Lärmexposition zur Berechnung einer beidseitigen
Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe «Komplex» [beigezogen] und nicht alleine
auf eine monaurale Beurteilung reduziert worden. Diese Empfehlung sei in
Anbetracht der Schwere der gesamten nicht beruflichen und beruflichen Anteile
der vorliegenden Gehörsproblematik erfolgt.
Somit ergebe sich gemäss Suva-Tabelle 12.4
bei der Beurteilung der Hochton-Gehörsparameter links (Gehörverlust von 82.2 %)
eine Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % aufgrund der geschätzten
berufslärmbedingten Anteile und in Anbetracht der Gesamtsituation. Eine
Berechnung alleine gestützt auf den Gehörverlustwert von 40 % im Jahre 2017
hätte keine Integritätsentschädigung ausgelöst. Dass, wie vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers festgestellt, eine ausgeprägtere Integritätsproblematik,
welche auf berufsfremde Elemente der vorliegenden rechtsseitigen «Taubheit» und
der subjektiven Tinnitus-Problematik zurückzuführen sei, eine andere
Beurteilung der Integritätseinbusse gemäss den Suva-Tabellen 12 und 13 ergäbe,
könne nachvollzogen werden. Diese berufsfremden Anteile könnten jedoch bei der
kreisärztlichen Beurteilung nicht mehr als bereits grosszügig vorgenommen
berücksichtigt werden (vgl. A.S. 24 ff.).
7.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte Aktenbeurteilung
von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2023 sei in formellrechtlicher
Hinsicht als beweisuntauglich zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen
(vgl. A.S. 39 f.), kann ihm nicht gefolgt werden:
Der Beschwerdeführer übersieht, dass
auch gemäss dem von ihm angerufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom
15. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung
durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in
aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine
medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder
vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (vgl. E. 5.4
des besagten Urteils). Die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. C.___
vom 21. Februar 2023 wurde ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers
abgefasst, führte zu keiner namhaften zeitlichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens
und wurde dem Beschwerdeführer vor Durchführung des zweiten Schriftenwechsels
zugestellt. Ihre Einreichung durch die Beschwerdegegnerin im
Beschwerdeverfahren war somit grundsätzlich zulässig.
Auch das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.2.2
ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht hat darin einzig erwogen,
dass Zweifel an der Unparteilichkeit des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
bestanden, weil dessen Stellungnahme erst nach Erhebung der Beschwerde der
versicherten Person von der IV-Stelle eingeholt worden war und damit nicht in
erster Linie der Abklärung des medizinischen Sachverhalts, sondern der
Untermauerung des mit Beschwerde angefochtenen, im Verwaltungsverfahren
mangelhaft abgeklärten Standpunkts der IV-Stelle diente. Dr. med. C.___
hat vor Erlass der mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 bestätigten
Verfügung vom 20. Juli 2022 am 7. Juli 2022 bereits eine erste
(kurze) medizinische Stellungnahme abgegeben (vgl. Suva-Nr. 12 f.;
E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin einzig
gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde eine
Überprüfung dieser Stellungnahme veranlasst. In prozessualer Hinsicht ist
demnach auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb die von der
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 im
Beschwerdeverfahren eingereichte kreisärztliche Stellungnahme vom
21. Februar 2023 eine reine Parteibehauptung darstellen sollte (vgl. zum
Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1).
Sie ist somit nachfolgend für die Ermittlung des entscheiderheblichen
medizinischen Sachverhaltes (ebenfalls) zu berücksichtigen.
7.2 Ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen erweist sich die Festsetzung des durch den Hörverlust erlittenen Integritätsschadens
durch Kreisarzt Dr. med. C.___ indessen als nicht schlüssig und nachvollziehbar:
7.2.1 In seiner Aktennotiz vom
7. Juli 2022 führte Dr. med. C.___ aus, dass die
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits aktuell erheblich sei und zwar
nicht ausschliesslich, aber überwiegend mit der früheren Berufstätigkeit in
Zusammenhang stehe (vgl. Suva-Nr. 13). Unter «Befund» verwies er in der
Folge in einer weiteren Aktennotiz gleichen Datums erneut auf den Hörverlust
auf beiden Ohren («rechts 100 % und links 82,2 %») und kam
nach Abzug von altersbedingten und anderen berufsfremden Anteilen – welche er
jedoch weder näher umschrieb noch bezifferte – zu einem berufslärmbedingten
Anteil der Hörstörung im lärmvulnerablen Hochtoninnenohrbereich, welcher einer
Integritätseinbusse von 10 % gemäss «Tabelle 12 der Integritätsentschädigungen»
entspreche (vgl. Suva-Nr. 12 S. 1; zum Ganzen: E. II. 6.5
hiervor).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
21. Februar 2023 scheint Dr. med. C.___ nun jedoch die Auffassung zu
vertreten, dass einzig der Gehörschaden an einem Ohr zu einer Integritätsentschädigung
berechtige. So zog er die Gehörskurve des linken Ohrs als Referenzwert zur
Beurteilung des berufslärmbedingten Hörverlustes bei und erachtete die
rechtseitige Hörstörung als nicht überwiegend wahrscheinlich durch die
berufliche Lärmbelastung verursacht. Zugleich wendete er – in Widerspruch dazu
– die Gehörsdaten am linken Ohr auf das rechte Ohr an («Die daraus
resultierenden Gehörverlustwerte ergaben den Gehörverlust von 82.2 % 2022
nach CPT-AMA-Tabelle [40 % 2017] für das rechte Gehör»). Die
Integritätseinbusse ermittelte er alsdann jedoch gestützt auf Untertabelle 2 A
der Suva-Tabelle 12 (Integritätsschaden bei praktisch monauralem
Hörverlust) einzig für die (berufslärmbedingte) Schädigung des linken Ohrs (vgl.
A.S. 26; E. II. 6.8 hiervor). Seine Ausführungen erweisen sich
mithin – wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht geltend macht (vgl.
A.S. 41) – als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
7.2.2 Der Kreisarzt führte in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2023 aus, dass der heute
vollständige Hörverlust rechts, welcher bereits im Jahre 2012 an Taubheit
gegrenzt habe, nicht massgeblich durch den Berufslärm habe verursacht werden
können, da dieser in der Regel im Hochtonbereich beider Ohren zu einer mehr
oder weniger gleichmässigen Gehörabnahme führe (vgl. A.S. 25;
E. II. 6.8 hiervor). Folgte man dieser Auffassung, leuchtet jedoch
nicht ein, weshalb dann nicht (auch) am rechten Ohr die Hörschädigung aufgrund
der beruflichen Lärmexposition zumindest 40 % betragen würde. Denn auch
wenn beim rechten Ohr bereits im Jahre 2012 eine praktisch vollständige
Taubheit festgestellt wurde, ist damit – zumindest aus Laiensicht – nicht ohne
weiteres einsichtig, weshalb nicht auch auf dieser (rechten) Seite mindestens
entsprechend der am linken Ohr im Jahre 2012 ermittelten Gehörschädigung von
40 % ein berufslärmbedingter Hörverlust überwiegend wahrscheinlich
eingetreten sein könnte. Soweit Dr. med. C.___ argumentiert, der
rechtseitigen bereits im Jahre 2012 praktisch vollständigen Taubheit liege
massgeblich eine berufsfremde Ursache zugrunde (vgl. A.S. 25;
E. II. 6.8 hiervor), ist – in der Konsequenz – nicht nachvollziehbar,
weshalb er dann trotzdem gestützt auf die Gehörskurve am linken Ohr und mithin
lediglich einseitig eine Integritätseinbusse bejahte. Überdies litt der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie an einer Ohrenerkrankung oder an
einem Trauma und war nie einem Knallereignis ausgesetzt (vgl. Suva-Nr. 5
S. 4 f.; E. II. 6.2 hiervor). Er war im
Beurteilungszeitpunkt erst 45 bzw. 46 Jahre alt und der Unterschied zwischen
der Altershörkurve und der bei ihm am linken und rechten Ohr gemessenen Gehörskurven
war sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2022 doch beträchtlich (vgl.
Suva-Nr. 9; A.S. 24). Unter diesen Vorzeichen vermag jedoch – wie
Dr. med. C.___ geltend macht (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8
hiervor) – ein mehrheitlich berufslärmfremder und altersbedingter Hörverlust
nicht zu überzeugen.
7.2.3 Schliesslich vermag Dr. med.
C.___ nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb er sich «grosszügig» zwecks
Ermittlung des berufslärmbedingten Integritätsschadens dem Hörverlust links im
Umfang von 82.2 % im Jahre 2022 bedient, obwohl er die Verschlechterung
von 42.2 % im Zeitraum von 2012 bis 2017 ja als nicht überwiegend wahrscheinlich
nur berufslärmbedingt ansieht (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8 hiervor).
So entspricht denn seine Stellungnahme vom 21. Februar 2023 im Ergebnis
(weiterhin) nicht dem von der Rechtsprechung definierten Vorgehen (gesamthafte
Bemessung des Integritätsschadens mit anschliessender Kürzung der Entschädigung
entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
Integritätsschaden; vgl. E. II. 3.2 hiervor).
7.2.4 Da somit zumindest geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Beurteilung des durch Berufslärm verursachten Hörverlustes bestehen, kann
darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Zwar ergibt
sowohl ein monauraler Hörverlust von 82.2 % als auch ein binauraler
Hörverlust von je 40 % eine Integritätseinbusse von (lediglich) 10 %
(vgl. Suva-Tabelle 12, Untertabellen 2 A [Integritätsschaden bei praktisch
monauralem Hörverlust] und B [Integritätsschaden bei binauralem Hörverlust]).
Würde jedoch – wie von Dr. med. C.___ «grosszügig» für eine Seite
angenommen (vgl. A.S. 26; E. II. 6.8 hiervor) – von einer
berufslärmbedingten Schädigung von je 82.2 % für das linke und das rechte
Ohr ausgegangen, resultierte ein Integritätsschaden von 60 %. Bei einem
Hörverlust von 82.2 % links und von 40 % rechts betrüge die
Integritätseinbusse immerhin noch 25 % (vgl. Suva-Tabelle 12, Untertabelle
2 B). Es handelt sich dabei nicht um eine bloss rechnerische, sich auf das
konkrete Ergebnis nicht weiter auswirkende Frage, sondern um eine Tatfrage, die
ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom
2. Dezember 2020 E. 4.6).
8. Zu prüfen ist weiter, ob die
Beschwerdegegnerin bzw. Kreisarzt Dr. med. C.___ zu Recht den vom
Beschwerdeführer beklagten Tinnitus bei der Bemessung des Integritätsschadens
nicht berücksichtigt haben.
8.1 Tinnitus lässt sich unter
verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Ein Teil der medizinischen Lehre
unterscheidet hierbei das Begriffspaar "objektiver" und
"subjektiver" Tinnitus. Danach bezeichnet der sog. objektive Tinnitus
ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen
entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen
Hilfsmitteln – hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche
Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der
subjektive, resp. besser "nicht objektive" Tinnitus wird einzig durch
den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive
Tinnitus wird auch als "Körpergeräusch" bezeichnet. Es finden sich
sodann statt der Bezeichnungen objektiver und subjektiver Tinnitus auch die – inhaltlich
gleich umschriebenen – Begriffspaare objektivierbarer und nicht objektivierbarer
Tinnitus (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 S. 254 f. mit Hinweisen).
8.2 Nach der Rechtsprechung sind
Untersuchungsergebnisse dann objektivierbar, wenn sie reproduzierbar und von
der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind.
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind. Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.1). Dies gilt auch
bei einem Tinnitus: So besteht keine medizinisch gesicherte Grundlage, um ihn
als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen
Ursache zuzuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf
eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst zwar nicht
aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann. Es
besteht aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall
nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen ist, auf
das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu
verfahren, würde kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht
begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen organisch nicht
objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen (BGE 138 V 248 E. 5.10
S. 257 f.). Bei Berufskrankheiten – zu welchen auch der Tinnitus
gehören kann (vgl. E. II. 8.3.2 nachfolgend) – richtet sich die Adäquanzprüfung
nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine
Lebenserfahrung; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.,125 V 456
E. 5d und E. 5e S. 464).
8.3
8.3.1 Zwar äusserte sich Dr. med. D.___
in seiner «Ärztlichen Erstexpertise» vom 6. Mai 2022 nicht zu einem beim
Beschwerdeführer aufgetretenen Tinnitus (vgl. Suva-Nr. 1
S. 2 f.; E. II. 6.1 hiervor). Dies vermag aber insofern nicht
zu überraschen, als er doch mit dem entsprechenden Formular einzig das
Erfordernis einer Hörgeräteversorgung zu beurteilen hatte. Auf dem Fragebogen
«Hörschädigung Berufskrankheit» vom 13. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer
dann allerdings an, dass er wegen einem Tinnitus in Behandlung gewesen sei; er
leide seit 2016 am linken Ohr unter Ohrengeräuschen, welche seinen Alltag
erschwerten und ihn oftmals am Schlafen hinderten (vgl. Suva-Nr. 5
S. 4 f.; E. II. 6.2 hiervor). In der Gehörschadendatenbank
der Beschwerdegegnerin war sogar bereits für das Jahr 2012 ein «zeitweiser»
Tinnitus des Beschwerdeführers eingetragen worden (vgl. Suva-Nr. 10
S. 1; E. II. 6.3 hiervor). Kreisarzt Dr. med. C.___ ging
anschliessend jedoch in seiner Aktennotiz vom 7. Juli 2022 mit keinem Wort
auf die Tinnitusbeschwerden ein (vgl. Suva-Nr. 12 f.;
E. II. 6.5 hiervor). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
21. Februar 2023 hielt er lediglich fest, er könne «mangels objektiver
Daten» nicht (mit-) beurteilen, ob die beklagten, nicht objektivierbaren
Tinnitusbeschwerden auf berufsfremde oder berufslärmbedingte Einflüsse
zurückzuführen seien (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8 hiervor).
8.3.2 Die Beschwerdegegnerin unterliess
es trotz entsprechender Hinweise (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), weitere
(medizinische) Abklärungen betreffend dem vom Beschwerdeführer ebenfalls
beklagten Tinnitus vorzunehmen. So wäre sie gestützt auf die ihr obliegende
Untersuchungspflicht (vgl. E. II. 5.1 hiervor) etwa gehalten gewesen,
von den den Tinnitus des Beschwerdeführers behandelnden Fachärzten
Dres. med. E.___ und D.___ ergänzende Auskünfte einzuholen und allenfalls
eigene (spezifisch auf den Tinnitus ausgerichtete audiologische sowie
anamnestische) Untersuchungen durchzuführen, um die gemäss Kreisarzt fehlenden
«objektiven Daten» zu erfassen (zu den konkret anwendbaren
[Vergleichs-] Messungen vgl. unter anderem Suva-Tabelle 13
[Integritätsschaden bei Tinnitus]). Falls der Tinnitus aufgrund dieser
Erhebungen objektiviert werden könnte, würde eine berufslärmbedingte Ursache
wohl ausscheiden (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Ergäben die Abklärungen
hingegen einen tatsächlich gegebenen, aber subjektiven Tinnitus, wäre daraufhin
fachärztlich weiter zu prüfen, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
je nach Erfordernis vorwiegend (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVG) oder stark
überwiegend (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVG) durch die berufliche
Lärmexposition entstanden ist oder nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Suva-Tabelle 13 ausdrücklich nicht nur einen Unfall,
sondern auch eine Berufskrankheit als mögliche Ursache für einen Tinnitus
aufführt. Weiter weist besagte Tabelle darauf hin, dass ein Tinnitus in der
Regel mit einem Gehörschaden einhergeht. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 23) kann somit einem berufslärmbedingten
Hörverlust nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung im Einzelfall durchaus eine «massgebende Bedeutung» für einen
möglicherweise ebenfalls berufslärmbedingten Tinnitus beigemessen werden. Auch kann
bei dem im Streite stehenden Tinnitus – wenn er denn bestätigt wird und auf
eine Lärmbelastung am Arbeitsplatz zurückzuführen ist – ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen Berufskrankheit und aufgetretenen Ohrgeräuschen nicht ohne weiteres
verneint werden, sondern wäre konkret zu prüfen. Die zu ermittelnde Schwere des
Tinnitus bestimmt alsdann die Höhe einer allfälligen (zusätzlichen)
Integritätsentschädigung.
9.
9.1 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die kreisärztlichen (Akten-) Beurteilungen von
Dr. med. C.___ vom 7. Juli 2022 sowie vom 21. Februar 2023 aus
beweismässiger Sicht nicht ausreichen, um die vorliegend strittige Höhe der Integritätsentschädigung
betreffend den Hörverlust abschliessend zu beurteilen (vgl. E. II. 7.2
hiervor). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin bisher noch keine
Abklärungen zur Beurteilung einer allfälligen Integritätseinbusse aufgrund des
vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitus vorgenommen und demnach ihre
Untersuchungspflicht verletzt (vgl. E. II. 8.3.2 hiervor).
9.2 Das Versicherungsgericht holt in
der Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der
Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer
Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich
geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Rückweisung an den Versicherungsträger hingegen dann möglich, wenn sie allein
in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99
E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Zwar
handelt es sich bei der vorliegend strittigen Beurteilung des Integritätsschadens,
zumindest was den Hörverlust anbelangt, nicht um eine bisher vollständig
ungeklärte Frage. Angesichts dessen, dass es sich bei der Festsetzung des (hier
einzig im Streite liegenden) Integritätsschadens um einen sehr spezifischen
medizinischen Sachverhalt handelt, zu dessen Beurteilung es nach Ansicht des
Gerichtes einer gewissen Erfahrungsgrundlage bedarf, erscheint es jedoch angezeigt,
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die (fachkundige) Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass betreffend den vom Beschwerdeführer
(ebenfalls) als Integritätseinbusse geltend gemachten Tinnitus Sachverhalts-
und Abklärungslücken bestehen, welche die Beschwerdegegnerin (zuerst) zu schliessen
hat. Auch zu diesem Zweck sind die Akten – entsprechend dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers (vgl. A. S. 7, 37; E. I. 2.1 hiervor) –
an sie zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird nochmals eine (fach-) ärztliche
Beurteilung des Integritätsschadens einzuholen und anschliessend mit
nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Integritätsentschädigung neu zu befinden haben. Der Einspracheentscheid vom
4. Januar 2023 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 25. April 2023 beantragt (vgl.
A.S. 50 f.) – auf CHF 2'894.35 festzusetzen (10.01 Std. à
CHF 260.00, zzgl. Auslagen von CHF 84.80 und 7.7 % MwSt.).
10.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 aufgehoben
und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'894.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen