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Entscheid

VSBES.2023.31

Unfallversicherung

11. Dezember 2023Deutsch34 min

zuletzt bei der B.___, angestellt und dadurch bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1995 bei diversen Arbeitgebern,

zuletzt bei der B.___, angestellt und dadurch bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben

vom 13. Mai 2022 meldete die IV-Stelle des Kantons Solothurn der

Beschwerdegegnerin einen Hörschaden des Beschwerdeführers (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1

S. 1).

1.2 Gestützt auf eine kreisärztliche

Beurteilung vom 7. Juli 2022 (Suva-Nr. 12 f.) anerkannte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2022 die Schwerhörigkeit als

Berufskrankheit und übernahm die Kosten für eine binaurale Hörgeräteversorgung

komplex und die damit verbundenen ärztlichen Abklärungen (Suva-Nr. 15). Mit

Verfügung vom 20. Juli 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu

(Suva-Nr. 18). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache

(Suva-Nr. 22, 27 S. 1) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 ab (Suva-Nr. 38; Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 30. Januar 2023 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 4. Januar 2023 führen (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2023 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 20.07.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines

Integritätsschadens von mindestens 70 % zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Durchführung eines externen Gutachtens in der Disziplin Oto-Rhino-Laryngologie.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 11. April 2023 an seinen Rechtsbegehren fest

(A.S. 36 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am

17. April 2023 eine Duplik ein (A.S. 46 f.).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers verweist mit Eingabe vom 25. April 2023 auf die

Ausführungen in der Replik vom 11. April 2023 und reicht

aufforderungsgemäss seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten

sind, soweit das UVG nichts anderes vorsieht, von ihrem Ausbruch an einem

Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene

erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9

Abs. 3 UVG).

2.2

Eine Krankheit bildet dann Gegenstand

der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich

oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die

arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 Ziff. 1 und Ziff. 2

der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend

aufgezählt (Andreas Traub in:

Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Erhebliche Schädigungen des Gehörs

durch Arbeiten im Lärm gelten grundsätzlich als arbeitsbedingte Erkrankungen

(Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV).

2.3

Die rechtliche Anerkennung als

Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Der

schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende

Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als

50.

% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425). Die Zusammenhangsfrage

ist bei Listenkrankheiten nach Anhang 1 Ziff. 2 UVV – aufgrund arbeitsmedizinischer

Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser

Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche

Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des

Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 183

E. 4a S. 188; Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar

2008.

E. 4.1).

3.

3.1

Nach Art. 24 Abs. 1

UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall – und diesem gleichgestellt

die Berufskrankheit – eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung

wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25

Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV

Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein

Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die

Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der

Bundesrat hat in diesem Anhang Richtlinien für die Bemessung der

Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen)

wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere

vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang

3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht

von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine

abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene

«Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem

Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger,

Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

Bern 1984, S. 36 ff. und S. 45 ff.). Die Schätzung der

Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O.,

S. 100 f.).

Bei der Integritätsentschädigung gelten

grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, welche Voraussetzung für die anderen

Leistungen nach UVG (insbesondere Rente, Taggeld) sind. Mithin muss für die

erlittene Schädigung eine Versicherungsdeckung bestehen (obligatorisch,

freiwillig, als arbeitslose Person mit Arbeitslosentaggeld

oder als Abredeversicherung). Das versicherte Ereignis kann ein Unfall

(Berufs-, Nichtberufsunfall), eine unfallähnliche Körperschädigung oder auch

eine Berufskrankheit sein. Zwischen dem versicherten Ereignis und der

Integritätsschädigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zu

bejahen sein, was insbesondere bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen von

Bedeutung ist. Selbstverständlich muss die versicherte Person im Zeitpunkt des

Ereignisses auch versichert gewesen sein (Max

B. Berger in: Basler Kommentar zum UVG, a.a.O., Art. 24 N 10).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22

[nachfolgend: Suva-Tabellen]). Diese von der Verwaltung herausgegebenen

Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht

verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in

der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall

gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht.

Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die

Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit

Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 zur UVV eine Schätzung im Vergleich

mit anderen Schäden vorzunehmen.

3.2

Nach Art. 36 Abs. 2

UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die

Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur

teilweise die Folge eines Unfalls (oder einer Berufskrankheit) ist. Verursachen

mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzustand,

nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, d.h. es besteht ein

Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander

unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, dann ist der

Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den

genannten Richtlinien gemäss den Suva-Tabellen einzuschätzen. In einem zweiten

Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG

entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten

Integritätsschaden zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022,

8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.2.2). Anlass zu einer Kürzung

geben nicht nur Vorzustände, sondern sämtliche unfallfremden Einwirkungen,

insbesondere auch interkurrente Erkrankungen (BGE 121 V 326 E. 3a

S. 330 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 344/01 vom

11.

September 2002).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufgrund

einer beruflich erlittenen Hörschädigung eine Integritätsentschädigung für

einen Integritätsschaden im Umfang von 10 % zu. Dabei stützte sie sich in

medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med.C.___,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 7. Juli 2022 ab (vgl.

Suva-Nr. 38 ff.; A.S. 1 ff.). Im Beschwerdeverfahren

reichte sie alsdann eine weitere kreisärztliche Stellungnahme vom

21.

Februar 2023 nach. Sie vertritt namentlich die Auffassung, dass der

Hörverlust nur zu einem geringen Teil berufslärmbedingt sei und zwischen diesem

und den vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitusbeschwerden der erforderliche

adäquate Kausalzusammenhang fehle (vgl. A.S. 20 ff., 46 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 7. Juli 2022 sei weder

nachvollziehbar noch schlüssig. Auch die (erst) im Beschwerdeverfahren

nachgereichte Stellungnahme des Kreisarztes vom 21. Februar 2023 sei

bereits aus formalen Gründen als beweisuntauglich aus den Akten zu weisen und

vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Der Kreisarzt habe bei der

Festlegung des Integritätsschadens seinen Tinnitus nicht berücksichtigt bzw.

dieser sei von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt worden. Seine

beidseitige Schwerhörigkeit sei als ausschliesslich berufsbedingt zu

qualifizieren und es sei nicht nachvollziehbar und werde von Dr. med. C.___

auch nicht näher begründet, weshalb beim Integritätsschaden altersbedingte und

andere berufsfremde Anteile in Abzug zu bringen seien. Dr. med. C.___ scheine

für beide Ohren eine berufslärmbedingte Hörschädigung anzuerkennen, beziehe

sich jedoch – in Widerspruch dazu – anschliessend bei der Bezifferung des

Integritätsschadens (einzig) auf jenen bei monauralem Hörverlust links. Es sei

ihm insgesamt eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines

Integritätsschadens von mindestens 70 % (Schwerhörigkeit: 65 %,

Tinnitus: mindestens 5 %) zuzusprechen, eventualiter sei die Streitsache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines externen (Fach-)

Gutachtens (vgl. A.S. 6 ff., 37 ff.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 sowie mit diesem zugrundeliegender

Verfügung vom 20. Juli 2022 (zu Recht) den Hörverlust des

Beschwerdeführers als Berufskrankheit anerkannt und ihm dafür eine

Integritätsentschädigung zugesprochen (vgl. Suva-Nr. 18 S. 1 f.,

38.

S. 1 ff.; A.S. 1 ff.). Umstritten und nachfolgend zu

Dispositiv

prüfen ist demnach lediglich noch der konkrete Umfang der durch den Hörverlust

erlittenen Integritätseinbusse sowie die Frage, ob auch für den beklagten

Tinnitus Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.

5.

5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom

3. August 2022 E. 3.3).

5.2 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

6. Den Akten lässt sich folgender

(medizinische) Sachverhalt entnehmen:

6.1 Auf dem Formular «Ärztliche

Erstexpertise» gab Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, am

6. Mai 2022 gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn an, der

Beschwerdeführer leide gemäss Reintonaudiogramm an einem Hörverlust rechts von

100 %, links von 82 %, gemäss Sprachaudiogramm an einem Hörverlust

rechts von 100 %, links von 97 %. Der Gesamthörverlust betrage

95 %. Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und

links betrage weniger als 30 %, der Unterschied des

Diskriminationsverlustes im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links nicht

weniger als 50 %, der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige

Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und

rechts weniger als 50 dB. Es seien somit mindestens zwei der erforderlichen

drei Kriterien erfüllt und es läge beidseits eine audiometrisch fassbare

Hörstörung vor, so dass eine binaurale Versorgung angezeigt sei. Die

Hörschädigung sei auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen.

Unter der Rubrik «Kurzgefasste Anamnese

und Ohrbefund (Angaben über Ursache und Zeitpunkt des Beginns der

Schwerhörigkeit und allfällige Angaben über das bisherige Hörsystem)» führte

Dr. med. D.___ an, der Beschwerdeführer beklage eine beidseitige

Schwerhörigkeit mit Verständnisschwierigkeiten bei Gruppengesprächen und

Nebengeräuschen. Die Gehörgänge seien normal konfiguriert, die Trommelfelle

beidseits reizlos und intakt. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren beruflich

lärmbelastet. Es werde ein Versuch mit einer Hörgeräteversorgung unternommen.

Falls damit kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden könne, sei die

Abklärung einer CI-Versorgung indiziert (vgl. Suva-Nr. 1

S. 2 f.).

Dem Formular legte Dr. med. D.___

das am 7. April 2022 aufgenommene Reinton- und Sprachaudiogramm bei (vgl.

Suva-Nr. 1 S. 5).

6.2 Auf dem Fragebogen

«Hörschädigung Berufskrankheit» der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer

am 13. Juni 2022 sämtliche beruflichen Tätigkeiten und Arbeitgeber von

1995 bis 2018 auf. Seinen Angaben lässt sich entnehmen, dass er bis 2017 auf

seiner Arbeit als Produktionsmitarbeiter, Maschinenführer und -bediener sowie

Schreiner jeweils (grossem) Lärm ausgesetzt gewesen sei. Einzig die letzte

Tätigkeit als Lagermitarbeiter im Jahre 2017/2018 sei dann nicht mehr

lärmbelastend gewesen; seit 31. Mai 2022 sei er arbeitslos.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass

er in der Vergangenheit bereits wegen «Ohrenschmerzen (Tin[n]itus) Geräusch

wahrnehmen [P]robleme» in medizinischer Behandlung bei Dr. med. E.___, Fachärztin

für Oto-Rhino-Laryngologie, sowie bei Dr. med. D.___ gewesen sei. Er habe seit

dem 1. März 2016 ein von der Beschwerdegegnerin (mit-) finanziertes

Hörgerät. Die Hörverminderung bestehe seit 2016 sowohl links als auch rechts

(stärker), wobei er aktuell auf beiden Ohren Probleme habe. Er leide sei 2016

am linken Ohr unter Ohrengeräuschen. Er habe weder jemals eine Mittelohrenentzündung,

noch eine Ohrenoperation, eine Krankheit mit Folgen für die Ohren, eine

Gehirnerschütterung oder einen Schädelbruch gehabt. Er habe nie einen Schiess-

oder Explosionsschaden erlitten und sei auch in der Freizeit nie

Lärmbelastungen ausgesetzt gewesen. Vor Lärmbelastungen habe er sich

gelegentlich mit Gehörschutzwatte geschützt.

Auf die Frage, wie sich die

Schwerhörigkeit im täglichen Leben beruflich und privat auswirke, führte der

Beschwerdeführer aus, er habe oft Ohrenschmerzen und Geräusche im Ohr. Dies

erschwere seinen Alltag und verursache Schlafprobleme (vgl. Suva-Nr. 5

S. 1 ff.).

6.3 In einer Aufstellung

«Gehörschaden» vom 1. Juli 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin alsdann

beim Beschwerdeführer bei insgesamt 27 (Lärm-) Expositionsjahren einen

durchschnittlichen beruflichen Belastungspegel von 88 dB(A). Unter «Persönliche

Anamnese» war für das Jahr 2012 ein «Tinnitus zeitweise Links» eingetragen (vgl.

Suva-Nr. 8, 10).

6.4 In einer als «Gehörschadenprophylaxe

Audiogramm» bezeichneten Aufzeichnung vom 1. Juli 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin in der Folge das am 7. April 2022 von Dr. med. D.___

erstellte Reintonaudiogramm einem (in ihrer Gehörschadendatenbank bereits

früher abgelegten) Reintonaudiogramm vom 12. März 2012 gegenüber und

führte im jeweiligen Diagramm als Vergleichsgrösse auch die entsprechende

Altershörkurve auf. Sie hielt folgende Ergebnisse fest (vgl. Suva-Nr. 9):

Frequenz per

07.04.2022:

500

1000

2000

3000

4000

6000

8000

rechts

85

105

110

110

110

105

links

75

70

60

75

90

85

Frequenz per

12.03.2012:

500

1000

2000

3000

4000

6000

8000

rechts

85

85

85

99

99

99

99

links

55

45

35

40

50

70

65

6.5 In einer Aktenbeurteilung vom

7. Juli 2022 führte Kreisarzt Dr. med. C.___ aus, beim

Beschwerdeführer sei gemäss der Erstexpertise der Dres. med. D.___ und E.___

vom 6. Mai 2022 eine binaurale Hörgeräteversorgung indiziert. Nach der

Berufsanamnese als Kunststoffarbeiter, Schweisser, Schreiner und Stanzer von

1995 bis 2017 habe eine gehörschädigende, berufliche Lärmbelastung mit einem

durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) im Laufe einer 27-jährigen Exposition vorgelegen.

Die anschliessende Tätigkeit als Lagerist von 2017 bis 2022 sei nicht mehr

durch gehörschädigenden Lärm am Arbeitsplatz gekennzeichnet gewesen.

Gehörprophylaktische Untersuchungen im Audiomobil seien einmal im Jahre 2012

durchgeführt worden und dabei zeige sich eine progrediente

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits heute erheblichen Ausmasses mit auch

deutlicher Absenkung der Hörschwelle im Tieftonbereich, die zwar nicht

ausschliesslich, so doch überwiegend mit der früheren Berufstätigkeit in

Zusammenhang stehe. Er empfehle die Anerkennung einer Berufslärmschwerhörigkeit

gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG und eine Kostengutsprache für die geplante

binaurale Hörgeräteanpassung nach der Indikationsstufe «Komplex».

Im Rahmen einer konkreten Beurteilung

des Integritätsschadens gleichen Datums hielt Dr. med. C.___ unter «Befund»

fest, die langjährige, gehörschädigende, überwiegend beruflich bedingte

Lärmbelastung mit einem durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) im Laufe einer

27-jährigen Exposition habe zu einer Hörschädigung erheblichen Ausmasses

geführt. Der Hörverlust betrage rechts 100 % und links 82.2 %. Nach

Abzug von altersbedingten und anderen berufsfremden Anteilen der Hörstörung

resultiere ein berufslärmbedingter Anteil der Hörstörung im lärmvulnerablen

Hochtoninnenohrbereich. Dieser Anteil entspreche einer geschätzten

Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % seit dem 1. Januar 1984 gemäss

Suva-Tabelle 12 (vgl. Suva-Nr. 12 f.).

6.6 Mit Formular «Schlussexpertise

nach Hörgeräteanpassung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der

Militärversicherung» teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin am

18. Oktober 2022 mit, dass die Gehörgänge und Trommelfelle des

Beschwerdeführers (unverändert) reizlos und intakt seien und das Einsetzen und

Bedienen des Hörgerätes links problemlos erfolge. Bei Erfüllung sämtlicher

audiometrischer Merkmale und technischer Kriterien sowie bei subjektivem Gewinn

durch die Hörgeräteversorgung sei die Schlussexpertise bestanden worden. Seinem

Abschlussbericht legte er als «Schlusskontrolle» ein Sprachaudiogramm vom

17. Oktober 2022 bei (vgl. Suva-Nr. 32).

6.7 Am 3. Dezember 2022 reichte

der Hörgeräteversorger der Beschwerdegegnerin die Dokumentation zur

Hörgeräteanpassung vom 3. September 2022 ein. Die binaurale Hörgeräteversorgung

sei für den Beschwerdeführer eher unangenehm gewesen, deshalb seien sie bei

einer monauralen Hörgeräteversorgung verblieben. Das einseitige Hörverstehen

funktioniere mit dem angepassten Hörsystem ziemlich gut. Gespräche seien wieder

möglich. Auch die objektiven Messungen hätten ein gutes Sprachverstehen

ergeben, selbst mit Störlärm habe der Beschwerdeführer noch etwas verstehen

können (vgl. Suva-Nr. 36).

6.8 In einer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 21. Februar 2023

führte Kreisarzt Dr. med. C.___ Folgendes aus:

Der aktuell vorliegende Hörverlust von

100 % rechts nach CPT-AMA-Tabelle sei nicht massgeblich durch die bekannte

berufliche Lärmbelastung zu erklären. Bereits im Jahre 2012 sei die an Taubheit

grenzende Hörschwelle rechts aufgezeichnet worden. Diese Gehörsabnahme werde in

der Regel nicht durch eine kontinuierliche berufliche Lärmbelastung verursacht,

sondern durch Knallereignisse, Traumata und / oder Krankheiten (Hörsturz,

rezidivierende Otitiden usw.). Diese Einschätzung werde durch die Tatsache,

dass Berufslärm in der Regel im Hochtonbereich beider Ohren schädigende

Auswirkung haben könne und somit beide Ohren im Hochtonbereich mehr oder weniger

symmetrisch eine Gehörabnahme bei einer Schädigung aufwiesen, untermauert. Bei

einer solchen Ausgangslage werde die nicht zusätzlich «vorgeschädigte»

Gehörskurve (vorliegend am linken Ohr) als Referenzwert zur Beurteilung der beruflichen

Lärmexposition bzw. Hörgeräteversorgung herangezogen.

Der linksseitige Hörverlust habe im Jahr

2012 40 % nach CPT-AMA-Tabelle betragen. Ab dem Jahr 2017 könne anhand der

vorliegenden Gehördaten, der Berufsanamnese und der technischen Beurteilung des

Teams Akustik keine berufliche Lärmbelastung mehr für die Tätigkeiten als

Lagerist und Angestellter bis ins Jahr 2022 festgestellt werden. Dass es im

kurzen Zeitraum von 2012 (Hörverlust links 40 %) bis 2017 (insgesamt fünf

Jahre) zu der im Jahr 2022 vorliegenden linksseitigen Hörabnahme von 82.2 %

gekommen sei, sei nicht überwiegend wahrscheinlich nur auf die Berufslärmexposition

zurückzuführen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vor allem im

Tieftonbereich berufslärmfremde Einflüsse (endogene, normale altersbedingte Gehörsabnahme,

usw.) anteilmässig eine massgebende Rolle spielten. Die Gehörskurven zeigten

zudem auch eine pancochleäre, d.h. auch im Tieftonbereich liegende

Gehörsverminderung und keine isolierte (im Wesentlichen im lärmvulnerablen

Hochtonbereich) lärmtypische Abnahme des Hochton-Gehörs.

Ob die beklagten subjektiven

Tinnitusbeschwerden, welche nicht objektiviert dargestellt worden seien und auf

der Aussage des Beschwerdeführers beruhten, auf berufsfremde oder

berufslärmbedingte Einflüsse zurückzuführen seien, könne mangels objektiver

Daten bei der Beurteilung nicht mitberücksichtigt werden.

Die Beurteilung der berufslärmbedingten

Anteile der vorliegenden Hörstörung sei demnach grosszügig aufgrund der

linksseitigen Gehörsdaten und deren Verlauf zwischen 2012 und 2022 (fünf Jahre

nach beruflicher Lärmexposition) als Massstab für die Beurteilung der

beruflichen Lärmbelastung herangezogen worden, wobei seit 2017 keine berufliche

Lärmbelastung mehr zu einer Gehörschädigung beigetragen habe.

Zusammenfassend könne festgestellt

werden, dass die rechtsseitige bereits im Jahre 2012 praktisch an Taubheit grenzende

pantonale Hörstörung nicht überwiegend wahrscheinlich auf die vorliegende

berufliche Lärmbelastung zurückzuführen sei, sondern massgeblich einer

berufsfremden Ursache zugrunde liege. Weiter sei zu bemerken, dass im

Hochtonbereich das Gehör rechts mit einer Hörschwelle um die 100 dB (Audiogramm

2012) nicht überwiegend wahrscheinlich durch einen Berufslärm von 88 dB(A)

geschädigt werden könne.

Die linksseitige Hörkurve, welche sich

zunehmend im Verlauf bis 2022 zu einer erheblichen Hörverminderung im

Hochtonbereich entwickelt habe, sei in seiner Einschätzung vom 7. Juli

2022 zur Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung im Zeitraum von 1995 bis

2017 mit 88 dB(A) während der 27-jährigen Exposition als Referenzkurve mangels

anderer objektivierbaren Gehörsaufzeichnungen herangezogen worden. Die daraus

resultierenden Gehörverlustwerte hätten den Gehörverlust von 82.2 % im

Jahre 2022 nach CPT-AMA-Tabelle (40 % im Jahre 2017) für das rechte Gehör

ergeben und seien grosszügigerweise anstelle von den 40 % im Zeitraum der

beruflichen Lärmexposition zur Berechnung einer beidseitigen

Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe «Komplex» [beigezogen] und nicht alleine

auf eine monaurale Beurteilung reduziert worden. Diese Empfehlung sei in

Anbetracht der Schwere der gesamten nicht beruflichen und beruflichen Anteile

der vorliegenden Gehörsproblematik erfolgt.

Somit ergebe sich gemäss Suva-Tabelle 12.4

bei der Beurteilung der Hochton-Gehörsparameter links (Gehörverlust von 82.2 %)

eine Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % aufgrund der geschätzten

berufslärmbedingten Anteile und in Anbetracht der Gesamtsituation. Eine

Berechnung alleine gestützt auf den Gehörverlustwert von 40 % im Jahre 2017

hätte keine Integritätsentschädigung ausgelöst. Dass, wie vom Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers festgestellt, eine ausgeprägtere Integritätsproblematik,

welche auf berufsfremde Elemente der vorliegenden rechtsseitigen «Taubheit» und

der subjektiven Tinnitus-Problematik zurückzuführen sei, eine andere

Beurteilung der Integritätseinbusse gemäss den Suva-Tabellen 12 und 13 ergäbe,

könne nachvollzogen werden. Diese berufsfremden Anteile könnten jedoch bei der

kreisärztlichen Beurteilung nicht mehr als bereits grosszügig vorgenommen

berücksichtigt werden (vgl. A.S. 24 ff.).

7.

7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte Aktenbeurteilung

von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2023 sei in formellrechtlicher

Hinsicht als beweisuntauglich zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen

(vgl. A.S. 39 f.), kann ihm nicht gefolgt werden:

Der Beschwerdeführer übersieht, dass

auch gemäss dem von ihm angerufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom

15. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung

durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in

aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine

medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder

vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (vgl. E. 5.4

des besagten Urteils). Die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. C.___

vom 21. Februar 2023 wurde ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers

abgefasst, führte zu keiner namhaften zeitlichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens

und wurde dem Beschwerdeführer vor Durchführung des zweiten Schriftenwechsels

zugestellt. Ihre Einreichung durch die Beschwerdegegnerin im

Beschwerdeverfahren war somit grundsätzlich zulässig.

Auch das vom Beschwerdeführer zitierte

Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.2.2

ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht hat darin einzig erwogen,

dass Zweifel an der Unparteilichkeit des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

bestanden, weil dessen Stellungnahme erst nach Erhebung der Beschwerde der

versicherten Person von der IV-Stelle eingeholt worden war und damit nicht in

erster Linie der Abklärung des medizinischen Sachverhalts, sondern der

Untermauerung des mit Beschwerde angefochtenen, im Verwaltungsverfahren

mangelhaft abgeklärten Standpunkts der IV-Stelle diente. Dr. med. C.___

hat vor Erlass der mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 bestätigten

Verfügung vom 20. Juli 2022 am 7. Juli 2022 bereits eine erste

(kurze) medizinische Stellungnahme abgegeben (vgl. Suva-Nr. 12 f.;

E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin einzig

gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde eine

Überprüfung dieser Stellungnahme veranlasst. In prozessualer Hinsicht ist

demnach auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb die von der

Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 im

Beschwerdeverfahren eingereichte kreisärztliche Stellungnahme vom

21. Februar 2023 eine reine Parteibehauptung darstellen sollte (vgl. zum

Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1).

Sie ist somit nachfolgend für die Ermittlung des entscheiderheblichen

medizinischen Sachverhaltes (ebenfalls) zu berücksichtigen.

7.2 Ungeachtet der vorstehenden

Ausführungen erweist sich die Festsetzung des durch den Hörverlust erlittenen Integritätsschadens

durch Kreisarzt Dr. med. C.___ indessen als nicht schlüssig und nachvollziehbar:

7.2.1 In seiner Aktennotiz vom

7. Juli 2022 führte Dr. med. C.___ aus, dass die

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits aktuell erheblich sei und zwar

nicht ausschliesslich, aber überwiegend mit der früheren Berufstätigkeit in

Zusammenhang stehe (vgl. Suva-Nr. 13). Unter «Befund» verwies er in der

Folge in einer weiteren Aktennotiz gleichen Datums erneut auf den Hörverlust

auf beiden Ohren («rechts 100 % und links 82,2 %») und kam

nach Abzug von altersbedingten und anderen berufsfremden Anteilen – welche er

jedoch weder näher umschrieb noch bezifferte – zu einem berufslärmbedingten

Anteil der Hörstörung im lärmvulnerablen Hochtoninnenohrbereich, welcher einer

Integritätseinbusse von 10 % gemäss «Tabelle 12 der Integritätsentschädigungen»

entspreche (vgl. Suva-Nr. 12 S. 1; zum Ganzen: E. II. 6.5

hiervor).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom

21. Februar 2023 scheint Dr. med. C.___ nun jedoch die Auffassung zu

vertreten, dass einzig der Gehörschaden an einem Ohr zu einer Integritätsentschädigung

berechtige. So zog er die Gehörskurve des linken Ohrs als Referenzwert zur

Beurteilung des berufslärmbedingten Hörverlustes bei und erachtete die

rechtseitige Hörstörung als nicht überwiegend wahrscheinlich durch die

berufliche Lärmbelastung verursacht. Zugleich wendete er – in Widerspruch dazu

– die Gehörsdaten am linken Ohr auf das rechte Ohr an («Die daraus

resultierenden Gehörverlustwerte ergaben den Gehörverlust von 82.2 % 2022

nach CPT-AMA-Tabelle [40 % 2017] für das rechte Gehör»). Die

Integritätseinbusse ermittelte er alsdann jedoch gestützt auf Untertabelle 2 A

der Suva-Tabelle 12 (Integritätsschaden bei praktisch monauralem

Hörverlust) einzig für die (berufslärmbedingte) Schädigung des linken Ohrs (vgl.

A.S. 26; E. II. 6.8 hiervor). Seine Ausführungen erweisen sich

mithin – wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht geltend macht (vgl.

A.S. 41) – als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

7.2.2 Der Kreisarzt führte in seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2023 aus, dass der heute

vollständige Hörverlust rechts, welcher bereits im Jahre 2012 an Taubheit

gegrenzt habe, nicht massgeblich durch den Berufslärm habe verursacht werden

können, da dieser in der Regel im Hochtonbereich beider Ohren zu einer mehr

oder weniger gleichmässigen Gehörabnahme führe (vgl. A.S. 25;

E. II. 6.8 hiervor). Folgte man dieser Auffassung, leuchtet jedoch

nicht ein, weshalb dann nicht (auch) am rechten Ohr die Hörschädigung aufgrund

der beruflichen Lärmexposition zumindest 40 % betragen würde. Denn auch

wenn beim rechten Ohr bereits im Jahre 2012 eine praktisch vollständige

Taubheit festgestellt wurde, ist damit – zumindest aus Laiensicht – nicht ohne

weiteres einsichtig, weshalb nicht auch auf dieser (rechten) Seite mindestens

entsprechend der am linken Ohr im Jahre 2012 ermittelten Gehörschädigung von

40 % ein berufslärmbedingter Hörverlust überwiegend wahrscheinlich

eingetreten sein könnte. Soweit Dr. med. C.___ argumentiert, der

rechtseitigen bereits im Jahre 2012 praktisch vollständigen Taubheit liege

massgeblich eine berufsfremde Ursache zugrunde (vgl. A.S. 25;

E. II. 6.8 hiervor), ist – in der Konsequenz – nicht nachvollziehbar,

weshalb er dann trotzdem gestützt auf die Gehörskurve am linken Ohr und mithin

lediglich einseitig eine Integritätseinbusse bejahte. Überdies litt der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie an einer Ohrenerkrankung oder an

einem Trauma und war nie einem Knallereignis ausgesetzt (vgl. Suva-Nr. 5

S. 4 f.; E. II. 6.2 hiervor). Er war im

Beurteilungszeitpunkt erst 45 bzw. 46 Jahre alt und der Unterschied zwischen

der Altershörkurve und der bei ihm am linken und rechten Ohr gemessenen Gehörskurven

war sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2022 doch beträchtlich (vgl.

Suva-Nr. 9; A.S. 24). Unter diesen Vorzeichen vermag jedoch – wie

Dr. med. C.___ geltend macht (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8

hiervor) – ein mehrheitlich berufslärmfremder und altersbedingter Hörverlust

nicht zu überzeugen.

7.2.3 Schliesslich vermag Dr. med.

C.___ nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb er sich «grosszügig» zwecks

Ermittlung des berufslärmbedingten Integritätsschadens dem Hörverlust links im

Umfang von 82.2 % im Jahre 2022 bedient, obwohl er die Verschlechterung

von 42.2 % im Zeitraum von 2012 bis 2017 ja als nicht überwiegend wahrscheinlich

nur berufslärmbedingt ansieht (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8 hiervor).

So entspricht denn seine Stellungnahme vom 21. Februar 2023 im Ergebnis

(weiterhin) nicht dem von der Rechtsprechung definierten Vorgehen (gesamthafte

Bemessung des Integritätsschadens mit anschliessender Kürzung der Entschädigung

entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten

Integritätsschaden; vgl. E. II. 3.2 hiervor).

7.2.4 Da somit zumindest geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Beurteilung des durch Berufslärm verursachten Hörverlustes bestehen, kann

darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Zwar ergibt

sowohl ein monauraler Hörverlust von 82.2 % als auch ein binauraler

Hörverlust von je 40 % eine Integritätseinbusse von (lediglich) 10 %

(vgl. Suva-Tabelle 12, Untertabellen 2 A [Integritätsschaden bei praktisch

monauralem Hörverlust] und B [Integritätsschaden bei binauralem Hörverlust]).

Würde jedoch – wie von Dr. med. C.___ «grosszügig» für eine Seite

angenommen (vgl. A.S. 26; E. II. 6.8 hiervor) – von einer

berufslärmbedingten Schädigung von je 82.2 % für das linke und das rechte

Ohr ausgegangen, resultierte ein Integritätsschaden von 60 %. Bei einem

Hörverlust von 82.2 % links und von 40 % rechts betrüge die

Integritätseinbusse immerhin noch 25 % (vgl. Suva-Tabelle 12, Untertabelle

2 B). Es handelt sich dabei nicht um eine bloss rechnerische, sich auf das

konkrete Ergebnis nicht weiter auswirkende Frage, sondern um eine Tatfrage, die

ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom

2. Dezember 2020 E. 4.6).

8. Zu prüfen ist weiter, ob die

Beschwerdegegnerin bzw. Kreisarzt Dr. med. C.___ zu Recht den vom

Beschwerdeführer beklagten Tinnitus bei der Bemessung des Integritätsschadens

nicht berücksichtigt haben.

8.1 Tinnitus lässt sich unter

verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Ein Teil der medizinischen Lehre

unterscheidet hierbei das Begriffspaar "objektiver" und

"subjektiver" Tinnitus. Danach bezeichnet der sog. objektive Tinnitus

ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen

entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen

Hilfsmitteln – hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche

Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der

subjektive, resp. besser "nicht objektive" Tinnitus wird einzig durch

den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive

Tinnitus wird auch als "Körpergeräusch" bezeichnet. Es finden sich

sodann statt der Bezeichnungen objektiver und subjektiver Tinnitus auch die – inhaltlich

gleich umschriebenen – Begriffspaare objektivierbarer und nicht objektivierbarer

Tinnitus (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 S. 254 f. mit Hinweisen).

8.2 Nach der Rechtsprechung sind

Untersuchungsergebnisse dann objektivierbar, wenn sie reproduzierbar und von

der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind.

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind. Sind die geklagten Beschwerden natürlich

unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der

Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es

sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.1). Dies gilt auch

bei einem Tinnitus: So besteht keine medizinisch gesicherte Grundlage, um ihn

als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen

Ursache zuzuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf

eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst zwar nicht

aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann. Es

besteht aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall

nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen ist, auf

das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu

verfahren, würde kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht

begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen organisch nicht

objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen (BGE 138 V 248 E. 5.10

S. 257 f.). Bei Berufskrankheiten – zu welchen auch der Tinnitus

gehören kann (vgl. E. II. 8.3.2 nachfolgend) – richtet sich die Adäquanzprüfung

nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine

Lebenserfahrung; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.,125 V 456

E. 5d und E. 5e S. 464).

8.3

8.3.1 Zwar äusserte sich Dr. med. D.___

in seiner «Ärztlichen Erstexpertise» vom 6. Mai 2022 nicht zu einem beim

Beschwerdeführer aufgetretenen Tinnitus (vgl. Suva-Nr. 1

S. 2 f.; E. II. 6.1 hiervor). Dies vermag aber insofern nicht

zu überraschen, als er doch mit dem entsprechenden Formular einzig das

Erfordernis einer Hörgeräteversorgung zu beurteilen hatte. Auf dem Fragebogen

«Hörschädigung Berufskrankheit» vom 13. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer

dann allerdings an, dass er wegen einem Tinnitus in Behandlung gewesen sei; er

leide seit 2016 am linken Ohr unter Ohrengeräuschen, welche seinen Alltag

erschwerten und ihn oftmals am Schlafen hinderten (vgl. Suva-Nr. 5

S. 4 f.; E. II. 6.2 hiervor). In der Gehörschadendatenbank

der Beschwerdegegnerin war sogar bereits für das Jahr 2012 ein «zeitweiser»

Tinnitus des Beschwerdeführers eingetragen worden (vgl. Suva-Nr. 10

S. 1; E. II. 6.3 hiervor). Kreisarzt Dr. med. C.___ ging

anschliessend jedoch in seiner Aktennotiz vom 7. Juli 2022 mit keinem Wort

auf die Tinnitusbeschwerden ein (vgl. Suva-Nr. 12 f.;

E. II. 6.5 hiervor). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom

21. Februar 2023 hielt er lediglich fest, er könne «mangels objektiver

Daten» nicht (mit-) beurteilen, ob die beklagten, nicht objektivierbaren

Tinnitusbeschwerden auf berufsfremde oder berufslärmbedingte Einflüsse

zurückzuführen seien (vgl. A.S. 25; E. II. 6.8 hiervor).

8.3.2 Die Beschwerdegegnerin unterliess

es trotz entsprechender Hinweise (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), weitere

(medizinische) Abklärungen betreffend dem vom Beschwerdeführer ebenfalls

beklagten Tinnitus vorzunehmen. So wäre sie gestützt auf die ihr obliegende

Untersuchungspflicht (vgl. E. II. 5.1 hiervor) etwa gehalten gewesen,

von den den Tinnitus des Beschwerdeführers behandelnden Fachärzten

Dres. med. E.___ und D.___ ergänzende Auskünfte einzuholen und allenfalls

eigene (spezifisch auf den Tinnitus ausgerichtete audiologische sowie

anamnestische) Untersuchungen durchzuführen, um die gemäss Kreisarzt fehlenden

«objektiven Daten» zu erfassen (zu den konkret anwendbaren

[Vergleichs-] Messungen vgl. unter anderem Suva-Tabelle 13

[Integritätsschaden bei Tinnitus]). Falls der Tinnitus aufgrund dieser

Erhebungen objektiviert werden könnte, würde eine berufslärmbedingte Ursache

wohl ausscheiden (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Ergäben die Abklärungen

hingegen einen tatsächlich gegebenen, aber subjektiven Tinnitus, wäre daraufhin

fachärztlich weiter zu prüfen, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

je nach Erfordernis vorwiegend (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVG) oder stark

überwiegend (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVG) durch die berufliche

Lärmexposition entstanden ist oder nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die Suva-Tabelle 13 ausdrücklich nicht nur einen Unfall,

sondern auch eine Berufskrankheit als mögliche Ursache für einen Tinnitus

aufführt. Weiter weist besagte Tabelle darauf hin, dass ein Tinnitus in der

Regel mit einem Gehörschaden einhergeht. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 23) kann somit einem berufslärmbedingten

Hörverlust nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung im Einzelfall durchaus eine «massgebende Bedeutung» für einen

möglicherweise ebenfalls berufslärmbedingten Tinnitus beigemessen werden. Auch kann

bei dem im Streite stehenden Tinnitus – wenn er denn bestätigt wird und auf

eine Lärmbelastung am Arbeitsplatz zurückzuführen ist – ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen Berufskrankheit und aufgetretenen Ohrgeräuschen nicht ohne weiteres

verneint werden, sondern wäre konkret zu prüfen. Die zu ermittelnde Schwere des

Tinnitus bestimmt alsdann die Höhe einer allfälligen (zusätzlichen)

Integritätsentschädigung.

9.

9.1 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die kreisärztlichen (Akten-) Beurteilungen von

Dr. med. C.___ vom 7. Juli 2022 sowie vom 21. Februar 2023 aus

beweismässiger Sicht nicht ausreichen, um die vorliegend strittige Höhe der Integritätsentschädigung

betreffend den Hörverlust abschliessend zu beurteilen (vgl. E. II. 7.2

hiervor). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin bisher noch keine

Abklärungen zur Beurteilung einer allfälligen Integritätseinbusse aufgrund des

vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitus vorgenommen und demnach ihre

Untersuchungspflicht verletzt (vgl. E. II. 8.3.2 hiervor).

9.2 Das Versicherungsgericht holt in

der Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der

Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer

Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich

geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen

Punkt nicht beweiskräftig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

Rückweisung an den Versicherungsträger hingegen dann möglich, wenn sie allein

in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99

E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Zwar

handelt es sich bei der vorliegend strittigen Beurteilung des Integritätsschadens,

zumindest was den Hörverlust anbelangt, nicht um eine bisher vollständig

ungeklärte Frage. Angesichts dessen, dass es sich bei der Festsetzung des (hier

einzig im Streite liegenden) Integritätsschadens um einen sehr spezifischen

medizinischen Sachverhalt handelt, zu dessen Beurteilung es nach Ansicht des

Gerichtes einer gewissen Erfahrungsgrundlage bedarf, erscheint es jedoch angezeigt,

die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die (fachkundige) Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass betreffend den vom Beschwerdeführer

(ebenfalls) als Integritätseinbusse geltend gemachten Tinnitus Sachverhalts-

und Abklärungslücken bestehen, welche die Beschwerdegegnerin (zuerst) zu schliessen

hat. Auch zu diesem Zweck sind die Akten – entsprechend dem Eventualantrag des

Beschwerdeführers (vgl. A. S. 7, 37; E. I. 2.1 hiervor) –

an sie zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird nochmals eine (fach-) ärztliche

Beurteilung des Integritätsschadens einzuholen und anschliessend mit

nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Integritätsentschädigung neu zu befinden haben. Der Einspracheentscheid vom

4. Januar 2023 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 25. April 2023 beantragt (vgl.

A.S. 50 f.) – auf CHF 2'894.35 festzusetzen (10.01 Std. à

CHF 260.00, zzgl. Auslagen von CHF 84.80 und 7.7 % MwSt.).

10.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 aufgehoben

und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'894.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen