VSBES.2023.310
Erlass Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen AHV
19. Februar 2024Deutsch14 min
2023 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest (CHF
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid
vom 23. November 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1948 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner
Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar
2021 auf CHF 865.30 pro Monat (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] vom 28. Dezember 2020, Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 156). Ab 1. Januar 2022 erreichte sie einen Betrag von
CHF 873.40 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 140), ab 1.
Januar 2023 einen solchen von CHF 868.80 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember
2022, AK-Nr. 101). Die den Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen
enthielten bei den Ausgaben jeweils einen Mietzins von CHF 15'125.00 pro
Jahr, entsprechend CHF 1'260.40 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt für 2021,
AK-Nr. 154; Berechnungsblatt für 2022, AK-Nr. 143; Berechnungsblatt für 2023,
AK-Nr. 104).
1.2 Im Rahmen einer periodischen
Überprüfung reichte der Beschwerdeführer eine Mietzinsbestätigung vom 28.
Oktober 2022, wonach er einen monatlichen Mietzins von CHF 1'229.65
bezahle, und einen entsprechenden Bankauszug für September 2022 ein (AK-Nr. 111
f.). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 15. September
2023 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest (CHF
835.00 pro Monat im Jahr 2021, CHF 843.00 pro Monat im Jahr 2022, CHF 838.00
pro Monat ab Januar 2023). Verglichen mit den ausbezahlten Beträgen resultierte
für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2023 eine Rückforderung von
insgesamt CHF 1'023.00 (AK-Nr. 82).
2. Mit Schreiben vom 22. September
2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von
CHF 1'023.00 (AK-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Erlassgesuch mit
Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab (AK-Nr. 71). Der Beschwerdeführer
erhob dagegen am 31. Oktober 2023 Einsprache. Er erklärte, er bezahle jeden
Monat CHF 1'260.40, davon gingen CHF 1229.65 an die Vermieterin und
CHF 30.55 an die TV-Anschlussbetreiberin B.___ für den Fernsehanschluss
(AK-Nr. 58). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid
vom 23. November 2023, AK-Nr. 53).
3. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2023. Er macht
geltend, die Unrechtmässigkeit der bezogenen Ergänzungsleistung sei nicht
gegeben.
4. Das Versicherungsgericht hat
die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023, mit dem
die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass der Rückforderung von
CHF 1'023.00 betreffende Verfügung vom 15. September 2023 abgewiesen wurde.
Streitig ist, ob die Rückforderung von CHF 1'023.00 zu erlassen ist.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 1’023.00 liegt unter dieser
Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
1.3
Der Beschwerdeführer hat die
Rückforderungsverfügung vom 15. September 2023 nicht angefochten, sondern am 22.
September 2023 ein Erlassgesuch gestellt. Neben der Überschrift des Schreibens
vom 22. September 2023 spricht auch dessen Inhalt, der ausschliesslich auf die
Schwierigkeiten einer Rückzahlung Bezug nimmt, für die Interpretation als
Erlassgesuch. Die Forderung als solche wurde nicht bestritten. Sie erwuchs
somit in Rechtskraft. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
einzig der Erlass der Rückforderung.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art.
1.
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff.
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen
Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die
grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint
hat.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute
Glaube ist jedoch, auch wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, regelmässig
zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder
nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden,
für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV [WEL], Rz. 4652.03).
2.4
Von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter
oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf
Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten
Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV).
2.5
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist u.a. zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben «bei Eintritt einer
voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die
Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden» (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
2.6
Zu den Ausgaben, welche für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, zählt u.a. – bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag – der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten
erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
3.
3.1
Die mit der Verfügung vom 15.
September 2023 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung ab 1. Januar 2021
und die daraus resultierende Rückforderung basierten darauf, dass der Mietzins
von CHF 1'260.40 auf CHF 1'229.65 pro Monat reduziert wurde. Für den
guten Glauben entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der
ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine meldepflichtige
Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen
nicht richtig berechnet worden waren. Massgebend ist der gute Glaube während des
Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im
Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023.
3.2
Der Beschwerdeführer wohnt seit Juli
2011.
in seiner jetzigen Wohnung. Der Mietzins wurde im Mietvertrag vom 6. Mai
2011.
auf CHF 1'050.00 plus CHF 200.00 Akonto-Nebenkosten, total CHF 1'250.00
festgesetzt (AK-Nr. 464; vgl. auch AK-Nr. 454). In den EL-Berechnungen ab
1.
Juli 2011 und in den Folgejahren wurde der Mietzins dementsprechend mit
CHF 15'000.00 pro Jahr eingesetzt, was aber nicht entscheidend war, da der
Maximalbetrag von CHF 13'200.00 ohnehin überschritten wurde (vgl. AK-Nr.
450.
[ab 1. Juli 2011], 438 [ab 1. Januar 2012], 404, 333 [ab 1. Januar und 1.
Mai 2013], 321, 307 [ab 1. Januar und 1. Mai 2014]).
3.3
In den Angaben anlässlich der
periodischen Überprüfung, welche der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014
unterzeichnete, wurde der Mietzins auf CHF 12'600.00 brutto pro Jahr sowie
Nebenkosten von CHF 2'515.00, beziffert (AK-Nr. 295). Beigelegt wurde ein
Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 1'259.55 (AK-Nr. 293), was
hochgerechnet auf ein Jahr CHF 15'115.00 ergibt. In der Berechnung ab 1. Mai
2014.
und ab 1. Januar 2015 wurde daher der Mietzins mit CHF 15'115.00
pro Jahr eingesetzt, was zufolge der weiterhin geltenden Höchstgrenze von
CHF 13'200.00 ohne Auswirkungen blieb (AK-Nr. 276, 278). Ebenso verhielt
es sich in den Berechnungen ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 244), ab 1. Januar 2017
(AK-Nr. 224), ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 207), ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 197).
3.4
Im Zusammenhang mit der
periodischen Überprüfung im Juli 2019 wurden Zahlungsbelege an die Vermieter in
der Höhe von CHF 1'260.40 im Mai, Juni und Juli 2019 eingereicht (AK-Nr. 189),
im entsprechenden Formular wurde der Mietzins auf CHF 15'124.80 inkl.
Nebenkosten beziffert (AK-Nr. 177). Da weiterhin die Obergrenze von CHF
13'200.00 galt, führte dies zu keiner Änderung der jährlichen
Ergänzungsleistung (vgl. Berechnung ab 1. Juli 2019 mit einem Mietzins von
CHF 15'125.00, AK-Nr. 172, ebenso ab 1. Januar 2020, AK-Nr. 163).
3.5
In der Berechnung ab 1. Januar
2021.
wirkte sich, weil neu eine Maximalmiete von CHF 15'900.00 (anstatt wie
zuvor CHF 13'200.00) galt, die Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'125.00
erstmals aus, da dieser Mietzins nun vollumfänglich als Ausgabe angerechnet
werden konnte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 154). Ebenso verhielt es sich in
den Berechnungen ab 1. Januar 2022 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 143) und
ab 1. Januar 2023 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 104; Höchstbetrag neu CHF
17'040.00).
3.6
Zur Entwicklung des Mietzinses
führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
31.
Oktober 2023 (AK-Nr. 58) aus, laut dem im Jahr 2011 abgeschlossenen
Mietvertrag habe sich die Miete auf CHF 1'250.00 pro Monat belaufen, wobei
in diesem Betrag die Kosten für den TV-Anschluss inbegriffen gewesen seien. Ende
2017.
habe sich der damalige Vermieter bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, er
wolle mit der Firma B.___ nichts mehr zu tun haben, der Beschwerdeführer möge –
entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag – die Anschlusskosten direkt an die B.___
überweisen. Dies sei in der Folge so gehandhabt worden, der Vermieter habe ihm
diese Kosten dann jährlich wieder gutgeschrieben. Wie sich den eingereichten
Zahlungsbelegen für Mai bis Juli 2019 (AK-Nr. 189) und Januar bis März 2020
(AK-Nr. 61) entnehmen lässt, bezahlte der Beschwerdeführer in der Folge einen
monatlichen Betrag von CHF 1'260.40. In einer E-Mail-Nachricht an die neue
Vermieterin vom 29. Oktober 2020 machte er allerdings geltend, die mit dem
früheren Vermieter vereinbarte Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung sei
nicht erfolgt (vgl. AK-Nr. 63). Im Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die
Beschwerdegegnerin legte er weiter dar, nach dem Verkauf der Liegenschaft im
April 2020 sei der Mietzins von CHF 1'260.40 unverändert geblieben. Er
habe dann die neue Vermieterin darauf hingewiesen, dass er auf diese Weise die
Anschlussgebühren zweifach bezahle, da diese ja bereits im Mietzins inbegriffen
seien. Daraufhin habe man sich darauf geeinigt, dass er weiterhin den
monatlichen Betrag von CHF 30.55 direkt an die B.___ bezahle und sich die Zahlung
an die Vermieterin von CHF 1'260.40 um die Summe von CHF 30.55 auf CHF
1'229.65 reduziere (AK-Nr. 58)
3.7
Nachdem die Beschwerdegegnerin
im September 2022 eine erneute periodische Überprüfung eingeleitet hatte
(AK-Nr. 132), reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung der
Vermieterin ein, wonach er «seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...] in [...]
monatlich 1229.65 CHF an Mietzins bezahlt» (AK-Nr. 112). Diese Summe geht auch
aus einem eingereichten Bankauszug für September 2022 hervor (AK-Nr. 111). Im
weiteren Verlauf gab der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der
Vermieterin vom 31. Oktober 2023 zu den Akten. Diese lautet wie folgt:
«Hiermit bestätigen wir, dass Herr A.___ seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...]
in [...] monatlich CHF 1229.65 an Mietzins bezahlt. Zahlbar CHF 1229.65 an
uns, [...] und CHF 30.55 direkt an B.___ [TV-Anschlussbetreiberin]. Im
Mietvertrag sind die TV-Anschlusskosten enthalten» (AK-Nr. 68).
4.
Der Mietvertrag vom 5./6. Mai
2011.
(AK-Nr. 59 ff.) sieht einen Netto-Mietzins von CHF 1'050.00 und
Nebenkosten von akonto CHF 200.00, total also CHF 1'250.00 vor. Die Kosten für
den TV-Anschluss werden als Teil der Nebenkosten erwähnt. Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers, an welchen nicht zu zweifeln ist, wurde der
Gesamtbetrag in der Folge auf CHF 1'260.40 erhöht, was auch durch die
eingereichten Zahlungsbelege für Mai bis Juli 2019 sowie Januar bis März 2020
nachgewiesen ist. Ab Anfang 2018 bezahlte der Beschwerdeführer in Absprache mit
dem Vermieter zusätzlich den Betrag für den TV-Anschluss von rund CHF 30.00
direkt an die B.___. Wie der Beschwerdeführer weiter darlegt, war vorgesehen,
dass ihm dieser Betrag in der Nebenkostenabrechnung wieder gutgeschrieben
würde, was aber laut seinem Schreiben an die neue Vermieterin vom 29. Oktober
2020.
nicht erfolgt sei. Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die neue
Vermieterin wurde mit dieser vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Betrag
von rund CHF 30.00 weiterhin direkt an die B.___ bezahle, sich aber der an die
Vermieterin zu entrichtende monatliche Betrag um diesen Betrag auf rund
CHF 1'230.00 reduziere. Gegenüber der früheren Regelung bedeutete dies
insofern eine Änderung, als der Beschwerdeführer nun von vornherein einen
geringeren Betrag zu bezahlen hatte, während ihm zuvor «nur» eine
Berücksichtigung bei der Nebenkostenabrechnung in Aussicht gestellt worden war.
Damit lag eine Veränderung vor, welche, da sie die Grösse von CHF 120.00 pro
Jahr überstieg (vgl. E. II. 2.5 hiervor), als relevant anzusehen ist und der
Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen (Art. 24 ELV; vgl. E. II. 2.4
hiervor). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer annahm, die
neue Regelung wirke sich nicht auf den EL-Anspruch aus. Die Meldepflicht
bezieht sich jedoch auf jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und
es ist nicht Sache der EL-beziehenden Person zu beurteilen, ob die Änderung den
EL-Anspruch beeinflusst oder nicht. Da die Nebenkosten-Schlussabrechnung bei
der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung unberücksichtigt bleiben muss
(vgl. II. 2.6), war die Veränderung im Übrigen durchaus geeignet, die Höhe des
anrechenbaren Mietzinses inkl. Nebenkosten zu beeinflussen. Die neue
Mietzinsregelung stellte daher einen Sachverhalt dar, welcher der Meldepflicht
unterlag. Der Beschwerdeführer musste zwar nicht erkennen, dass die neue
Regelung den EL-Anspruch beeinflussen könnte, er hätte aber erkennen können und
müssen, dass es sich um eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
(nämlich der Mietzinsregelung) handelte, welche betragsmässig ein gewisses
Gewicht aufwies. Damit liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, welche
angesichts des einfachen und klar zutage tretenden Sachverhalts nicht als nur
leicht fahrlässig bezeichnet werden kann. Dies schliesst den guten Glauben und
damit den Erlass der Rückforderung aus. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine
allfällige ratenweise Begleichung der Rückforderung wäre zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer