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Entscheid

VSBES.2023.310

Erlass Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen AHV

19. Februar 2024Deutsch14 min

2023 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest (CHF

Source so.ch

Urteil vom 19. Februar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass

Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid

vom 23. November 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1948 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner

Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar

2021 auf CHF 865.30 pro Monat (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] vom 28. Dezember 2020, Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 156). Ab 1. Januar 2022 erreichte sie einen Betrag von

CHF 873.40 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 140), ab 1.

Januar 2023 einen solchen von CHF 868.80 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember

2022, AK-Nr. 101). Die den Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen

enthielten bei den Ausgaben jeweils einen Mietzins von CHF 15'125.00 pro

Jahr, entsprechend CHF 1'260.40 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt für 2021,

AK-Nr. 154; Berechnungsblatt für 2022, AK-Nr. 143; Berechnungsblatt für 2023,

AK-Nr. 104).

1.2 Im Rahmen einer periodischen

Überprüfung reichte der Beschwerdeführer eine Mietzinsbestätigung vom 28.

Oktober 2022, wonach er einen monatlichen Mietzins von CHF 1'229.65

bezahle, und einen entsprechenden Bankauszug für September 2022 ein (AK-Nr. 111

f.). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 15. September

2023 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest (CHF

835.00 pro Monat im Jahr 2021, CHF 843.00 pro Monat im Jahr 2022, CHF 838.00

pro Monat ab Januar 2023). Verglichen mit den ausbezahlten Beträgen resultierte

für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2023 eine Rückforderung von

insgesamt CHF 1'023.00 (AK-Nr. 82).

2. Mit Schreiben vom 22. September

2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von

CHF 1'023.00 (AK-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Erlassgesuch mit

Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab (AK-Nr. 71). Der Beschwerdeführer

erhob dagegen am 31. Oktober 2023 Einsprache. Er erklärte, er bezahle jeden

Monat CHF 1'260.40, davon gingen CHF 1229.65 an die Vermieterin und

CHF 30.55 an die TV-Anschlussbetreiberin B.___ für den Fernsehanschluss

(AK-Nr. 58). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid

vom 23. November 2023, AK-Nr. 53).

3. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2023. Er macht

geltend, die Unrechtmässigkeit der bezogenen Ergänzungsleistung sei nicht

gegeben.

4. Das Versicherungsgericht hat

die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023, mit dem

die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass der Rückforderung von

CHF 1'023.00 betreffende Verfügung vom 15. September 2023 abgewiesen wurde.

Streitig ist, ob die Rückforderung von CHF 1'023.00 zu erlassen ist.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 1’023.00 liegt unter dieser

Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

1.3

Der Beschwerdeführer hat die

Rückforderungsverfügung vom 15. September 2023 nicht angefochten, sondern am 22.

September 2023 ein Erlassgesuch gestellt. Neben der Überschrift des Schreibens

vom 22. September 2023 spricht auch dessen Inhalt, der ausschliesslich auf die

Schwierigkeiten einer Rückzahlung Bezug nimmt, für die Interpretation als

Erlassgesuch. Die Forderung als solche wurde nicht bestritten. Sie erwuchs

somit in Rechtskraft. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist

einzig der Erlass der Rückforderung.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art.

1.

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff.

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen

Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die

grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint

hat.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen

beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei

jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute

Glaube ist jedoch, auch wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, regelmässig

zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder

nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden,

für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV [WEL], Rz. 4652.03).

2.4

Von jeder Änderung der

persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter

oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle

unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf

Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten

Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV).

2.5

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist u.a. zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben «bei Eintritt einer

voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden» (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

2.6

Zu den Ausgaben, welche für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, zählt u.a. – bis zu

einem jährlichen Höchstbetrag – der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten

erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen

(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

3.

3.1

Die mit der Verfügung vom 15.

September 2023 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung ab 1. Januar 2021

und die daraus resultierende Rückforderung basierten darauf, dass der Mietzins

von CHF 1'260.40 auf CHF 1'229.65 pro Monat reduziert wurde. Für den

guten Glauben entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der

ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine meldepflichtige

Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen

nicht richtig berechnet worden waren. Massgebend ist der gute Glaube während des

Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im

Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023.

3.2

Der Beschwerdeführer wohnt seit Juli

2011.

in seiner jetzigen Wohnung. Der Mietzins wurde im Mietvertrag vom 6. Mai

2011.

auf CHF 1'050.00 plus CHF 200.00 Akonto-Nebenkosten, total CHF 1'250.00

festgesetzt (AK-Nr. 464; vgl. auch AK-Nr. 454). In den EL-Berechnungen ab

1.

Juli 2011 und in den Folgejahren wurde der Mietzins dementsprechend mit

CHF 15'000.00 pro Jahr eingesetzt, was aber nicht entscheidend war, da der

Maximalbetrag von CHF 13'200.00 ohnehin überschritten wurde (vgl. AK-Nr.

450.

[ab 1. Juli 2011], 438 [ab 1. Januar 2012], 404, 333 [ab 1. Januar und 1.

Mai 2013], 321, 307 [ab 1. Januar und 1. Mai 2014]).

3.3

In den Angaben anlässlich der

periodischen Überprüfung, welche der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014

unterzeichnete, wurde der Mietzins auf CHF 12'600.00 brutto pro Jahr sowie

Nebenkosten von CHF 2'515.00, beziffert (AK-Nr. 295). Beigelegt wurde ein

Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 1'259.55 (AK-Nr. 293), was

hochgerechnet auf ein Jahr CHF 15'115.00 ergibt. In der Berechnung ab 1. Mai

2014.

und ab 1. Januar 2015 wurde daher der Mietzins mit CHF 15'115.00

pro Jahr eingesetzt, was zufolge der weiterhin geltenden Höchstgrenze von

CHF 13'200.00 ohne Auswirkungen blieb (AK-Nr. 276, 278). Ebenso verhielt

es sich in den Berechnungen ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 244), ab 1. Januar 2017

(AK-Nr. 224), ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 207), ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 197).

3.4

Im Zusammenhang mit der

periodischen Überprüfung im Juli 2019 wurden Zahlungsbelege an die Vermieter in

der Höhe von CHF 1'260.40 im Mai, Juni und Juli 2019 eingereicht (AK-Nr. 189),

im entsprechenden Formular wurde der Mietzins auf CHF 15'124.80 inkl.

Nebenkosten beziffert (AK-Nr. 177). Da weiterhin die Obergrenze von CHF

13'200.00 galt, führte dies zu keiner Änderung der jährlichen

Ergänzungsleistung (vgl. Berechnung ab 1. Juli 2019 mit einem Mietzins von

CHF 15'125.00, AK-Nr. 172, ebenso ab 1. Januar 2020, AK-Nr. 163).

3.5

In der Berechnung ab 1. Januar

2021.

wirkte sich, weil neu eine Maximalmiete von CHF 15'900.00 (anstatt wie

zuvor CHF 13'200.00) galt, die Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'125.00

erstmals aus, da dieser Mietzins nun vollumfänglich als Ausgabe angerechnet

werden konnte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 154). Ebenso verhielt es sich in

den Berechnungen ab 1. Januar 2022 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 143) und

ab 1. Januar 2023 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 104; Höchstbetrag neu CHF

17'040.00).

3.6

Zur Entwicklung des Mietzinses

führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom

31.

Oktober 2023 (AK-Nr. 58) aus, laut dem im Jahr 2011 abgeschlossenen

Mietvertrag habe sich die Miete auf CHF 1'250.00 pro Monat belaufen, wobei

in diesem Betrag die Kosten für den TV-Anschluss inbegriffen gewesen seien. Ende

2017.

habe sich der damalige Vermieter bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, er

wolle mit der Firma B.___ nichts mehr zu tun haben, der Beschwerdeführer möge –

entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag – die Anschlusskosten direkt an die B.___

überweisen. Dies sei in der Folge so gehandhabt worden, der Vermieter habe ihm

diese Kosten dann jährlich wieder gutgeschrieben. Wie sich den eingereichten

Zahlungsbelegen für Mai bis Juli 2019 (AK-Nr. 189) und Januar bis März 2020

(AK-Nr. 61) entnehmen lässt, bezahlte der Beschwerdeführer in der Folge einen

monatlichen Betrag von CHF 1'260.40. In einer E-Mail-Nachricht an die neue

Vermieterin vom 29. Oktober 2020 machte er allerdings geltend, die mit dem

früheren Vermieter vereinbarte Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung sei

nicht erfolgt (vgl. AK-Nr. 63). Im Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die

Beschwerdegegnerin legte er weiter dar, nach dem Verkauf der Liegenschaft im

April 2020 sei der Mietzins von CHF 1'260.40 unverändert geblieben. Er

habe dann die neue Vermieterin darauf hingewiesen, dass er auf diese Weise die

Anschlussgebühren zweifach bezahle, da diese ja bereits im Mietzins inbegriffen

seien. Daraufhin habe man sich darauf geeinigt, dass er weiterhin den

monatlichen Betrag von CHF 30.55 direkt an die B.___ bezahle und sich die Zahlung

an die Vermieterin von CHF 1'260.40 um die Summe von CHF 30.55 auf CHF

1'229.65 reduziere (AK-Nr. 58)

3.7

Nachdem die Beschwerdegegnerin

im September 2022 eine erneute periodische Überprüfung eingeleitet hatte

(AK-Nr. 132), reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung der

Vermieterin ein, wonach er «seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...] in [...]

monatlich 1229.65 CHF an Mietzins bezahlt» (AK-Nr. 112). Diese Summe geht auch

aus einem eingereichten Bankauszug für September 2022 hervor (AK-Nr. 111). Im

weiteren Verlauf gab der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der

Vermieterin vom 31. Oktober 2023 zu den Akten. Diese lautet wie folgt:

«Hiermit bestätigen wir, dass Herr A.___ seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...]

in [...] monatlich CHF 1229.65 an Mietzins bezahlt. Zahlbar CHF 1229.65 an

uns, [...] und CHF 30.55 direkt an B.___ [TV-Anschlussbetreiberin]. Im

Mietvertrag sind die TV-Anschlusskosten enthalten» (AK-Nr. 68).

4.

Der Mietvertrag vom 5./6. Mai

2011.

(AK-Nr. 59 ff.) sieht einen Netto-Mietzins von CHF 1'050.00 und

Nebenkosten von akonto CHF 200.00, total also CHF 1'250.00 vor. Die Kosten für

den TV-Anschluss werden als Teil der Nebenkosten erwähnt. Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers, an welchen nicht zu zweifeln ist, wurde der

Gesamtbetrag in der Folge auf CHF 1'260.40 erhöht, was auch durch die

eingereichten Zahlungsbelege für Mai bis Juli 2019 sowie Januar bis März 2020

nachgewiesen ist. Ab Anfang 2018 bezahlte der Beschwerdeführer in Absprache mit

dem Vermieter zusätzlich den Betrag für den TV-Anschluss von rund CHF 30.00

direkt an die B.___. Wie der Beschwerdeführer weiter darlegt, war vorgesehen,

dass ihm dieser Betrag in der Nebenkostenabrechnung wieder gutgeschrieben

würde, was aber laut seinem Schreiben an die neue Vermieterin vom 29. Oktober

2020.

nicht erfolgt sei. Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die neue

Vermieterin wurde mit dieser vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Betrag

von rund CHF 30.00 weiterhin direkt an die B.___ bezahle, sich aber der an die

Vermieterin zu entrichtende monatliche Betrag um diesen Betrag auf rund

CHF 1'230.00 reduziere. Gegenüber der früheren Regelung bedeutete dies

insofern eine Änderung, als der Beschwerdeführer nun von vornherein einen

geringeren Betrag zu bezahlen hatte, während ihm zuvor «nur» eine

Berücksichtigung bei der Nebenkostenabrechnung in Aussicht gestellt worden war.

Damit lag eine Veränderung vor, welche, da sie die Grösse von CHF 120.00 pro

Jahr überstieg (vgl. E. II. 2.5 hiervor), als relevant anzusehen ist und der

Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen (Art. 24 ELV; vgl. E. II. 2.4

hiervor). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer annahm, die

neue Regelung wirke sich nicht auf den EL-Anspruch aus. Die Meldepflicht

bezieht sich jedoch auf jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und

es ist nicht Sache der EL-beziehenden Person zu beurteilen, ob die Änderung den

EL-Anspruch beeinflusst oder nicht. Da die Nebenkosten-Schlussabrechnung bei

der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung unberücksichtigt bleiben muss

(vgl. II. 2.6), war die Veränderung im Übrigen durchaus geeignet, die Höhe des

anrechenbaren Mietzinses inkl. Nebenkosten zu beeinflussen. Die neue

Mietzinsregelung stellte daher einen Sachverhalt dar, welcher der Meldepflicht

unterlag. Der Beschwerdeführer musste zwar nicht erkennen, dass die neue

Regelung den EL-Anspruch beeinflussen könnte, er hätte aber erkennen können und

müssen, dass es sich um eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

(nämlich der Mietzinsregelung) handelte, welche betragsmässig ein gewisses

Gewicht aufwies. Damit liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, welche

angesichts des einfachen und klar zutage tretenden Sachverhalts nicht als nur

leicht fahrlässig bezeichnet werden kann. Dies schliesst den guten Glauben und

damit den Erlass der Rückforderung aus. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine

allfällige ratenweise Begleichung der Rückforderung wäre zwischen dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer