Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.311

Unfallversicherung / Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde

28. Februar 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Max Künzi-Frauchiger

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zuschrift vom 21. Dezember

2023 lässt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1982, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen seine obligatorische Unfallversicherung, die Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), erheben. Er macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe bisher über die gesetzlichen Leistungen für einen

Unfall, den er am 31. Oktober 2017 erlitten habe, nicht mittels Verfügung

entschieden, obwohl dies seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13.

Februar 2023 möglich und angezeigt gewesen wäre. Dies stelle eine

Rechtsverzögerung dar. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei umgehend in Sachen der

gesetzlichen Leistungen eine Verfügung zu erlassen.

2. Eventualiter soll das angerufene Gericht

als Sanktion einen materiellen Entscheid basierend auf der Suva-ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2023 sowie der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 15. Februar 2023 fällen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 auf Abweisung der

Beschwerde.

3. Mit Replik vom 1. Februar 2024 lässt

der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren bekräftigen.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren

übermässig verzögert. Er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

umgehend mittels Verfügung über seine Ansprüche zu entscheiden, ohne weitere

Abklärungen durchzuführen, eventualiter habe das Gericht selbst einen

materiellen Entscheid zu fällen.

2.

Nach Art. 56 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine

Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann

gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer

solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die

materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,

sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV

Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56

Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich

oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt

hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).

3.

3.1

Laut der Unfallmeldung vom 2.

November 2017 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) zog sich der Beschwerdeführer

am 31. Oktober 2017 einen Bruch des Handgelenks zu, als er bei

Umschlagsarbeiten einen Auflieger seitlich öffnen wollte, dabei ausrutschte und

von der Ladefläche stürzte. Der Beschwerdeführer präzisierte in einem

Fragebogen vom 8. November 2017, er sei beim Verschliessen des Aufliegers mit

dem Fuss an einem Spannset hängengeblieben und dann vom Auflieger gestürzt

(Suva-Nr. 11). Der Bericht der Notfallstation des Spitals B.___, welche der

Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall aufsuchte, nennt als Hauptdiagnose

ein Quetschtrauma des rechten Unterarms mit mehrfragmentärer intraartikulärer

Trümmerfraktur des distalen Radius sowie Abrissfraktur des Processus Styloideus

ulnae (Suva-Nr. 13). Die Beschwerdegegnerin richtete Taggelder aus und kam für

die Kosten der Heilbehandlung auf. Am 9. November 2017 wurde der

Beschwerdeführer operiert (dorsale Plattenosteosynthese; Suva-Nr. 26). Am 10. November

2017.

erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Karpaldachspaltung rechts,

Suva-Nr. 28). Am 30. April 2018 kam es zu einer dritten Operation mit

Entfernung des Osteosynthesematerials, Karpaltunnelrevision und Deckung mit

Vorderarmfaszienflap rechts (Suva-Nrn. 78, 84). Der Beschwerdeführer wurde in

der Folge weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-Nrn. 86,

93, 95, 109, 121). Die Ärzte empfahlen am 14. Juni 2018 eine Umschulung von der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur in einen anderen Beruf

(Suva-Nr. 87).

3.2

Die Beschwerdegegnerin

veranlasste in der Folge eine Beurteilung durch das Spital C.___ (vgl. Eintrag

vom 23. Oktober 2018, Suva-Nr. 115; CT Vorderarm vom 10. Dezember 2018,

Suva-Nr. 125). Der dortige Spezialist PD Dr. med. D.___, Stv.

Klinikdirektor, empfahl eine weitere Operation (Radioscapholunäre-Arthrodese

mit Resektion des distalen Scaphoides); diese verspreche eine namhafte

Besserung. Nach seiner Meinung werde der Beschwerdeführer anschliessend seine

ursprüngliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wieder aufnehmen können (Bericht

vom 19. Dezember 2018, Suva-Nr. 130). Am 30. Januar 2019 fand die

Operation statt (RSL-Arthrodese Handgelenk rechts; Suva-Nrn. 143, 147).

3.3

Vom 26. Juni bis 31. Juli 2019

hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der E.___ auf.

Die dortigen Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 fest, es liege

eine erhebliche Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar, ausgeschlossen seien zudem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die

Fein- und Zielmotorik der rechten Hand oder in denen ein fester Faustschluss

notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch eine leichte bis mittelschwere

Arbeit ganztags ausüben (Suva-Nr. 240). In der Folge veranlasste PD Dr.

med. D.___ eine Therapie im Schmerzambulatorium des Spitals C.___

(Erstkonsultation 15. Oktober 2019, Suva-Nr. 267; weitere Berichte Suva-Nrn.

273, 274, 291). Die Behandlung verlief erfolglos und wurde Ende Januar 2020

abgeschlossen (vgl. Suva-Nr. 296). Am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute

Röntgenuntersuchung des rechten Handgelenks (Suva-Nr. 302). Am 1. / 2.

April 2020 verfasste der Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie,

eine Beurteilung. Er gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne eine

Tätigkeit ganztägig ausüben, welche folgenden Anforderungen entspricht: Keine

Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere

Extremität verbunden sind. Keine Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken

oder feinmotorische oder zielmotorische Fähigkeit mit der rechten Hand

erfordern. Aus Sicherheitsgründen keine Tätigkeiten, welche eine gute

Greiffunktion mit der rechten Hand erfordern, wie zum Beispiel das Besteigen

von Leitern oder Gerüsten (Suva-Nr. 308). Den Integritätsschaden bezifferte er

auf 15 % (Suva-Nr. 309). Am 15. April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf Ende

Mai 2020 einstellen. Ob Anspruch auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung bestehe, werde noch geprüft (Suva-Nr. 311).

3.4

Mit Verfügung vom 4. August 2020

wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen

und ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Suva-Nr. 335). Der

Beschwerdeführer liess mit E-Mail vom 31. August 2020 Einwände erheben

(Suva-Nr. 342) und Stellungnahmen von Dr. med. G.___, Facharzt für

Handchirurgie FMH, vom 12. und 21. August 2020 (Suva-Nrn. 340 f.) einreichen.

Dr. med. G.___ hatte eine CT-Untersuchung veranlasst (vgl. Suva-Nr. 340

S. 2). Am 8. September 2020 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen

die Verfügung vom 4. August 2020 erheben und deren Aufhebung beantragen

(Suva-Nr. 345). Am 18. Oktober 2020 äusserte sich Dr. med. G.___ erneut

(Suva-Nr. 350). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab

(Einspracheentscheid vom 16. März 2021, Suva-Nr. 358). Der

Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

4.

4.1

In der Folge gingen der

Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals H.___ vom 13. Juli 2021

(bildgebende Aufnahmen des rechten Handgelenks, Suva-Nrn. 363 f.) und 5. August

2021.

(Skelettszintigraphie, Suva-Nr. 374) sowie vom 20. Juli, 17. August,

8.

September und 24. September 2021 (mit Beilagen) zu (Suva-Nrn. 375, 365,

372, 376). Der Kreisarzt Dr. med. F.___ erklärte am 14. September 2021, die

Ursache der Beschwerden sei unklar und weitere Abklärungen seien aktuell noch

indiziert (Suva-Nr. 369).

Mit Schreiben vom 1. November 2021 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, bei ihm hätten sich seit

einiger Zeit Rückfallprobleme und Spätfolgen ergeben. Er bitte darum, das

Dossier neu zu eröffnen; ihm stünden die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich

zu. Gleichzeitig reichte er weitere Berichte des Spitals H.___ ein (Suva-Nr.

380). Dort erfolgte am 8. November 2021 eine Zuweisung zur Schmerztherapie

(Suva-Nr. 381). Der Kreisarzt Dr. med. F.___ erklärte am 12. Januar 2022, durch

die neuen Unterlagen sei eine leichte Verschlimmerung seit dem

Behandlungsabschluss (31. Mai 2020) ausgewiesen (Suva-Nr. 390). Am 18. Februar

2022.

bestätigte er jedoch seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 2. April

2020.

(vgl. E. II. 3.3 hiervor; Suva-Nr. 393). Am 25. Februar 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin daraufhin eine Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf

Taggelder verneinte und festhielt, eine neue Überprüfung, ob weitere

Geldleistungen ausbezahlt werden könnten, könne erst nach Abschluss der laufenden

Behandlung erfolgen (Suva-Nr. 396).

4.2

Am 29. März 2022 liess der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2022 erheben

(Suva-Nr. 397). Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Bericht des

Spitals H.___ vom 13. Juni 2022 eingereicht (Suva-Nr. 402). Am 23.

Juni 2022 ging zudem ein Bericht desselben Spitals vom 30. Mai 2022 ein, in dem

ein chronic widespread pain Syndrome vermutet wird (Suva-Nr. 406). Der

Kreisarzt Dr. med. F.___ nahm am 28. Juni 2022 erneut Stellung (Suva-Nr. 405). Mit

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab, soweit darauf eingetreten wurde (Suva-Nr. 411).

4.3

Am 16. September 2022 ging bei

der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht des Spitals H.___ vom 9. September

2022.

(Suva-Nr. 415) ein. Am 18. November 2022 erstattete die I.___ einen

weiteren Bericht (Suva-Nr. 431). Am 22. November 2022 folgte ein solcher der J.___,

der u.a. die Ergebnisse einer ENMG-Untersuchung vom 2. November 2022 (vgl.

Suva-Nr. 435) berücksichtigen konnte (Suva-Nr. 432). Die

Beschwerdegegnerin holte ausserdem Röntgenaufnahmen des distalen Unterarms und

des Handgelenks rechts mit Befundbericht ein (Suva-Nr. 439).

4.4

Am 13. Februar 2023 fand eine

ärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für

Chirurgie, statt. Der Kreisarzt gelangte zum Ergebnis, zumutbar seien

mindestens leichte Tätigkeiten ohne Einbezug der rechten Hand. Diese könne bei

der heute demonstrierten Funktionslosigkeit von Fingern und Daumen und somit

fehlender Greiffunktion nicht mal als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt werden.

Das gleiche Bild mit vollständigem funktionellem Ausschluss der rechten Hand

habe der Versicherte in wiederholten klinischen Untersuchungen auch bei den

Handspezialisten gezeigt. Nicht vollends erklärbar sei, weshalb die

Funktionslosigkeit der rechten Hand sich nicht in einer deutlicheren Atrophie

der Muskulatur am rechten Arm zeige und die Thenarmuskulatur aspektmässig nicht

atroph sei (Suva-Nr. 448). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. K.___

auf 40 %, entsprechend dem Verlust einer Hand (Suva-Nr. 449). Am 22. März

2023.

ging bei der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht der J.___ vom 23.

Februar 2023 ein (Suva-Nr. 458). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin

eine neurologische Beurteilung durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr.

med. L.___, Facharzt für Neurologie, vom 21. April 2023. Dieser gelangte zum

Ergebnis, das neurologische Fachgebiet betreffend bestünden erhebliche Zweifel

am Ausmass der vom Beschwerdeführer präsentierten Gesundheitsbeeinträchtigung

der rechten Hand und es lägen Hinweise für eine nichtauthentische

Beschwerdepräsentation vor. Er empfahl eine stationäre Standortbestimmung oder

Begutachtung in der E.___ (Suva-Nr. 462). Dementsprechend hielt sich der

Beschwerdeführer vom 14. Juni 2023 bis 5. Juli 2023 stationär in der E.___

auf. Diese hielt in ihrem Austrittsbericht vom 9. August 2023 fest, es sei

eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Resultate der

physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren

körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen

nur ungenügend erklären. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine

leichte Arbeit ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen bestünden: Gewichtslimit

2,5 kg, keine Schläge und Vibrationen, kein grobmotorischer Einsatz, kein

feinmotorischer Einsatz, keine wiederholten Drehbewegungen (vgl.

Austrittsbericht, Suva-Nr. 484 S. 4 ff.).

4.5

Am 7. September 2023 liess der

Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch stellen (Suva-Nr. 486). Er

beantragte, die Beschwerdegegnerin möge die Einstellung der Heilkosten- und

Taggeldleistungen mit dem Schreiben vom 15. April 2020 (E. II. 3.3 hiervor;

Suva-Nr. 311) und die Verfügung vom 4. August 2020, mit der ein Anspruch auf

eine Invalidenrente verneint wurde (E. II. 3.4 hiervor; Suva-Nr. 335), aufheben

und ihm vollumfänglich und rückwirkend die gesetzlichen Leistungen ausrichten. In

medizinischer Hinsicht sei auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. K.___

vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) abzustellen. Am 24.

November 2023 protestierte er dagegen, dass das Wiedererwägungsgesuch bisher

nicht behandelt worden sei (Suva-Nr. 506). Die Beschwerdegegnerin trat mit

Schreiben vom 14. Dezember 2023 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein

(Suva-Nr. 507).

4.6

Am 25. September 2023 erstattete

die Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurologie, eine ergänzende Kurzbeurteilung. Dr. med. L.___ hielt fest, es

sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen, eine erhebliche Besserung

der Beschwerden könne nicht mehr erwartet werden. Angesicht der Hinweise auf

Symptomausweitung mit Inkonsistenzen sei eine zuverlässige Beurteilung der

beruflichen Leistungsfähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich

(Suva-Nr. 491). In der Folge ging der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht

des Spitals H.___ vom 28. September 2023 zu (Suva-Nr. 498).

4.7

Mit Schreiben vom 13. November

2023.

teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, sie

beabsichtige, den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle M.___

interdisziplinär (Schwergewicht Neurologie, daneben Handchirurgie und

versicherungsmedizinische Fallführung) begutachten zu lassen, und bot ihm

Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände zu erheben (Suva-Nr. 505). Der

Beschwerdeführer liess am 24. November 2023 beantragen, es sei auf die

Begutachtung zu verzichten, auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. K.___

vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) sei abzustellen. Im

Sinne eines Eventualbegehrens erhob er Einwände gegen die als Gutachterin

vorgesehene Neurologin und den als Gutachter vorgesehenen Handchirurgen und

beantragte, den Gutachtern sei eine Zusatzfrage zu unterbreiten (Suva-Nr. 506).

4.8

Am 20. Dezember 2023 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung, in der sie an der Begutachtung

und den vorgesehenen Gutachtern festhielt und es ablehnte, die beantragte

Zusatzfrage zuzulassen (Suva-Nr. 508).

4.9

In der Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom 21. Dezember 2023 wird sinngemäss beantragt, das Versicherungsgericht möge

die Beschwerdegegnerin anweisen, umgehend einen Leistungsentscheid gestützt auf

die vorhandenen Akten zu erlassen, eventualiter möge das Gericht selbst einen

materiellen Entscheid auf der Grundlage der Beurteilung des Kreisarztes Dr.

med. K.___ vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) fällen.

4.10

Die Beschwerdegegnerin reicht mit

ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 die Verfahrensakten ein. Diese

enthalten auch einen weiteren Bericht des Spitals H.___ vom 21. Dezember

2023.

(Suva-Nr. 514).

5.

5.1

Als Minimalanforderung an ein

rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung

(BV, SR 101) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist.

Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und

Bedeutung des Verfahrens, Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, Bedeutung

für die Betroffenen sowie für die Sache spezifische Entscheidungsabläufe zu

beurteilen. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine

übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder

Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend

ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.

Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob

sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv

rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit

Hinweisen).

5.2

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren kann das Bestreben nach

Raschheit des Verfahrens in einem Spannungsverhältnis mit der

Untersuchungspflicht der Verwaltung stehen: Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist

dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach

dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung

über die in Frage stehende Leistung ergehen kann. Der Versicherungsträger hat

folglich den medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu

untersuchen und zu beurteilen. Wenn er Zweifel an der Schlüssigkeit der

vorliegenden medizinischen Unterlagen hat oder diese als unvollständig

erachtet, ist er gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen

anzuordnen. Die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte

Verzögerung des Abklärungsverfahrens (im vorliegenden Fall im Rahmen einer

Rentenrevision) stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; vgl. auch

Miriam Lendfers, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 42).

5.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger

Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).

5.4

Der vorstehend dargestellte

Ablauf des Verfahrens enthält keine längeren Perioden, in welchen die

Beschwerdegegnerin untätig geblieben wäre. Unter diesem Aspekt liegt keine

Rechtsverzögerung vor. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend,

sondern er erblickt die Rechtsverzögerung oder -verweigerung darin, dass die

Beschwerdegegnerin nach dem Vorliegen der kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Februar

2023.

weitere Abklärungen traf und diese noch zusätzlich durch ein externes

medizinisches Gutachten ergänzen will. Grundsätzlich erscheint es als denkbar,

dass eine Rechtsverzögerung vorliegt, wenn ein Versicherungsträger sich

weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl beweiskräftige Unterlagen (vgl. E.

II. 5.3 hiervor) vorliegen, und stattdessen weitere Abklärungen vornimmt,

welche zu erheblichen Verzögerungen führen. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 13.

Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) bilde eine hinreichende

Grundlage für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dieser Ansicht kann jedoch

nicht gefolgt werden: Bei der genannten Beurteilung handelt es sich um eine

solche eines versicherungsinternen Arztes. Sie wäre beweiskräftig, wenn kein

Anlass zu auch geringen Zweifeln an ihrer Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit

bestünden (vgl. E. II. 5.3 hiervor). So verhält es sich jedoch nicht: Dr. med. K.___

hielt fest, es sei nicht vollends erklärbar, weshalb die Funktionslosigkeit der

rechten Hand sich nicht in einer deutlicheren Atrophie der Muskulatur am

rechten Arm zeige und die Thenarmuskulatur aspektmässig nicht atroph sei. Vor

diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die medizinische Fragestellung zu

einem wesentlichen Teil die neurologische Fachrichtung betrifft, war es

sinnvoll und angezeigt, eine versicherungsinterne Stellungnahme in Form der

Beurteilung des Neurologen Dr. med. L.___ einzuholen. Daraus und aus den

Abklärungen in der E.___ ergab sich ein ergänzender Abklärungsbedarf, da sich

die gezeigten Einschränkungen nicht ohne weiteres durch die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen erklären liessen. Diese Einschätzung lässt sich im Übrigen auch

mit den Berichten der behandelnden Ärzte vereinbaren. So kam es, weil die

Beschwerden durch die Befunde nicht vollständig erklärbar erschienen, mehrmals zu

Überweisungen an schmerztherapeutische Fachpersonen. Auch dem neuesten Bericht

des Spitals H.___ vom 21. Dezember 2023 lässt sich in der Beurteilung

entnehmen, die aktuellen Beschwerden liessen sich nicht mit einer

zugrundeliegenden Pathologie erklären oder auf eine anatomische Struktur

begrenzen, und es wurde wiederum eine enge Betreuung durch einen

Schmerztherapeuten als notwendig erachtet (Suva-Nr. 514 S. 3). Von

einem klaren medizinischen Sachverhalt kann daher nicht gesprochen werden. Die

Beschwerdegegnerin hat zu Recht ergänzende Abklärungen veranlasst. Was die vom

Beschwerdeführer überdies angeführte gesamte Verfahrensdauer anbelangt, ist

festzuhalten, dass der Grundfall mit der Verfügung vom 4. August 2020,

bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 16. März 2021, abgeschlossen wurde

(E. II. 3.4 hiervor). Nach der erneuten Aufnahme von Abklärungen wurden diese

in angemessener Weise vorangetrieben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Eine

Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ein Doppel der Replik des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin