VSBES.2023.311
Unfallversicherung / Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde
28. Februar 2024Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Max Künzi-Frauchiger
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zuschrift vom 21. Dezember
2023 lässt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1982, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen seine obligatorische Unfallversicherung, die Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), erheben. Er macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe bisher über die gesetzlichen Leistungen für einen
Unfall, den er am 31. Oktober 2017 erlitten habe, nicht mittels Verfügung
entschieden, obwohl dies seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13.
Februar 2023 möglich und angezeigt gewesen wäre. Dies stelle eine
Rechtsverzögerung dar. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei umgehend in Sachen der
gesetzlichen Leistungen eine Verfügung zu erlassen.
2. Eventualiter soll das angerufene Gericht
als Sanktion einen materiellen Entscheid basierend auf der Suva-ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2023 sowie der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 15. Februar 2023 fällen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 auf Abweisung der
Beschwerde.
3. Mit Replik vom 1. Februar 2024 lässt
der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren bekräftigen.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren
übermässig verzögert. Er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
umgehend mittels Verfügung über seine Ansprüche zu entscheiden, ohne weitere
Abklärungen durchzuführen, eventualiter habe das Gericht selbst einen
materiellen Entscheid zu fällen.
2.
Nach Art. 56 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine
Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann
gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer
solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die
materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,
sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV
Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56
Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich
oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt
hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).
3.
3.1
Laut der Unfallmeldung vom 2.
November 2017 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) zog sich der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2017 einen Bruch des Handgelenks zu, als er bei
Umschlagsarbeiten einen Auflieger seitlich öffnen wollte, dabei ausrutschte und
von der Ladefläche stürzte. Der Beschwerdeführer präzisierte in einem
Fragebogen vom 8. November 2017, er sei beim Verschliessen des Aufliegers mit
dem Fuss an einem Spannset hängengeblieben und dann vom Auflieger gestürzt
(Suva-Nr. 11). Der Bericht der Notfallstation des Spitals B.___, welche der
Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall aufsuchte, nennt als Hauptdiagnose
ein Quetschtrauma des rechten Unterarms mit mehrfragmentärer intraartikulärer
Trümmerfraktur des distalen Radius sowie Abrissfraktur des Processus Styloideus
ulnae (Suva-Nr. 13). Die Beschwerdegegnerin richtete Taggelder aus und kam für
die Kosten der Heilbehandlung auf. Am 9. November 2017 wurde der
Beschwerdeführer operiert (dorsale Plattenosteosynthese; Suva-Nr. 26). Am 10. November
2017.
erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Karpaldachspaltung rechts,
Suva-Nr. 28). Am 30. April 2018 kam es zu einer dritten Operation mit
Entfernung des Osteosynthesematerials, Karpaltunnelrevision und Deckung mit
Vorderarmfaszienflap rechts (Suva-Nrn. 78, 84). Der Beschwerdeführer wurde in
der Folge weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-Nrn. 86,
93, 95, 109, 121). Die Ärzte empfahlen am 14. Juni 2018 eine Umschulung von der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur in einen anderen Beruf
(Suva-Nr. 87).
3.2
Die Beschwerdegegnerin
veranlasste in der Folge eine Beurteilung durch das Spital C.___ (vgl. Eintrag
vom 23. Oktober 2018, Suva-Nr. 115; CT Vorderarm vom 10. Dezember 2018,
Suva-Nr. 125). Der dortige Spezialist PD Dr. med. D.___, Stv.
Klinikdirektor, empfahl eine weitere Operation (Radioscapholunäre-Arthrodese
mit Resektion des distalen Scaphoides); diese verspreche eine namhafte
Besserung. Nach seiner Meinung werde der Beschwerdeführer anschliessend seine
ursprüngliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wieder aufnehmen können (Bericht
vom 19. Dezember 2018, Suva-Nr. 130). Am 30. Januar 2019 fand die
Operation statt (RSL-Arthrodese Handgelenk rechts; Suva-Nrn. 143, 147).
3.3
Vom 26. Juni bis 31. Juli 2019
hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der E.___ auf.
Die dortigen Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 fest, es liege
eine erhebliche Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar, ausgeschlossen seien zudem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die
Fein- und Zielmotorik der rechten Hand oder in denen ein fester Faustschluss
notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch eine leichte bis mittelschwere
Arbeit ganztags ausüben (Suva-Nr. 240). In der Folge veranlasste PD Dr.
med. D.___ eine Therapie im Schmerzambulatorium des Spitals C.___
(Erstkonsultation 15. Oktober 2019, Suva-Nr. 267; weitere Berichte Suva-Nrn.
273, 274, 291). Die Behandlung verlief erfolglos und wurde Ende Januar 2020
abgeschlossen (vgl. Suva-Nr. 296). Am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute
Röntgenuntersuchung des rechten Handgelenks (Suva-Nr. 302). Am 1. / 2.
April 2020 verfasste der Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie,
eine Beurteilung. Er gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne eine
Tätigkeit ganztägig ausüben, welche folgenden Anforderungen entspricht: Keine
Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere
Extremität verbunden sind. Keine Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken
oder feinmotorische oder zielmotorische Fähigkeit mit der rechten Hand
erfordern. Aus Sicherheitsgründen keine Tätigkeiten, welche eine gute
Greiffunktion mit der rechten Hand erfordern, wie zum Beispiel das Besteigen
von Leitern oder Gerüsten (Suva-Nr. 308). Den Integritätsschaden bezifferte er
auf 15 % (Suva-Nr. 309). Am 15. April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf Ende
Mai 2020 einstellen. Ob Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung bestehe, werde noch geprüft (Suva-Nr. 311).
3.4
Mit Verfügung vom 4. August 2020
wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen
und ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Suva-Nr. 335). Der
Beschwerdeführer liess mit E-Mail vom 31. August 2020 Einwände erheben
(Suva-Nr. 342) und Stellungnahmen von Dr. med. G.___, Facharzt für
Handchirurgie FMH, vom 12. und 21. August 2020 (Suva-Nrn. 340 f.) einreichen.
Dr. med. G.___ hatte eine CT-Untersuchung veranlasst (vgl. Suva-Nr. 340
S. 2). Am 8. September 2020 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen
die Verfügung vom 4. August 2020 erheben und deren Aufhebung beantragen
(Suva-Nr. 345). Am 18. Oktober 2020 äusserte sich Dr. med. G.___ erneut
(Suva-Nr. 350). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab
(Einspracheentscheid vom 16. März 2021, Suva-Nr. 358). Der
Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
4.
4.1
In der Folge gingen der
Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals H.___ vom 13. Juli 2021
(bildgebende Aufnahmen des rechten Handgelenks, Suva-Nrn. 363 f.) und 5. August
2021.
(Skelettszintigraphie, Suva-Nr. 374) sowie vom 20. Juli, 17. August,
8.
September und 24. September 2021 (mit Beilagen) zu (Suva-Nrn. 375, 365,
372, 376). Der Kreisarzt Dr. med. F.___ erklärte am 14. September 2021, die
Ursache der Beschwerden sei unklar und weitere Abklärungen seien aktuell noch
indiziert (Suva-Nr. 369).
Mit Schreiben vom 1. November 2021 liess
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, bei ihm hätten sich seit
einiger Zeit Rückfallprobleme und Spätfolgen ergeben. Er bitte darum, das
Dossier neu zu eröffnen; ihm stünden die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich
zu. Gleichzeitig reichte er weitere Berichte des Spitals H.___ ein (Suva-Nr.
380). Dort erfolgte am 8. November 2021 eine Zuweisung zur Schmerztherapie
(Suva-Nr. 381). Der Kreisarzt Dr. med. F.___ erklärte am 12. Januar 2022, durch
die neuen Unterlagen sei eine leichte Verschlimmerung seit dem
Behandlungsabschluss (31. Mai 2020) ausgewiesen (Suva-Nr. 390). Am 18. Februar
2022.
bestätigte er jedoch seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 2. April
2020.
(vgl. E. II. 3.3 hiervor; Suva-Nr. 393). Am 25. Februar 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin daraufhin eine Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf
Taggelder verneinte und festhielt, eine neue Überprüfung, ob weitere
Geldleistungen ausbezahlt werden könnten, könne erst nach Abschluss der laufenden
Behandlung erfolgen (Suva-Nr. 396).
4.2
Am 29. März 2022 liess der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2022 erheben
(Suva-Nr. 397). Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Bericht des
Spitals H.___ vom 13. Juni 2022 eingereicht (Suva-Nr. 402). Am 23.
Juni 2022 ging zudem ein Bericht desselben Spitals vom 30. Mai 2022 ein, in dem
ein chronic widespread pain Syndrome vermutet wird (Suva-Nr. 406). Der
Kreisarzt Dr. med. F.___ nahm am 28. Juni 2022 erneut Stellung (Suva-Nr. 405). Mit
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab, soweit darauf eingetreten wurde (Suva-Nr. 411).
4.3
Am 16. September 2022 ging bei
der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht des Spitals H.___ vom 9. September
2022.
(Suva-Nr. 415) ein. Am 18. November 2022 erstattete die I.___ einen
weiteren Bericht (Suva-Nr. 431). Am 22. November 2022 folgte ein solcher der J.___,
der u.a. die Ergebnisse einer ENMG-Untersuchung vom 2. November 2022 (vgl.
Suva-Nr. 435) berücksichtigen konnte (Suva-Nr. 432). Die
Beschwerdegegnerin holte ausserdem Röntgenaufnahmen des distalen Unterarms und
des Handgelenks rechts mit Befundbericht ein (Suva-Nr. 439).
4.4
Am 13. Februar 2023 fand eine
ärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für
Chirurgie, statt. Der Kreisarzt gelangte zum Ergebnis, zumutbar seien
mindestens leichte Tätigkeiten ohne Einbezug der rechten Hand. Diese könne bei
der heute demonstrierten Funktionslosigkeit von Fingern und Daumen und somit
fehlender Greiffunktion nicht mal als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt werden.
Das gleiche Bild mit vollständigem funktionellem Ausschluss der rechten Hand
habe der Versicherte in wiederholten klinischen Untersuchungen auch bei den
Handspezialisten gezeigt. Nicht vollends erklärbar sei, weshalb die
Funktionslosigkeit der rechten Hand sich nicht in einer deutlicheren Atrophie
der Muskulatur am rechten Arm zeige und die Thenarmuskulatur aspektmässig nicht
atroph sei (Suva-Nr. 448). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. K.___
auf 40 %, entsprechend dem Verlust einer Hand (Suva-Nr. 449). Am 22. März
2023.
ging bei der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht der J.___ vom 23.
Februar 2023 ein (Suva-Nr. 458). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin
eine neurologische Beurteilung durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr.
med. L.___, Facharzt für Neurologie, vom 21. April 2023. Dieser gelangte zum
Ergebnis, das neurologische Fachgebiet betreffend bestünden erhebliche Zweifel
am Ausmass der vom Beschwerdeführer präsentierten Gesundheitsbeeinträchtigung
der rechten Hand und es lägen Hinweise für eine nichtauthentische
Beschwerdepräsentation vor. Er empfahl eine stationäre Standortbestimmung oder
Begutachtung in der E.___ (Suva-Nr. 462). Dementsprechend hielt sich der
Beschwerdeführer vom 14. Juni 2023 bis 5. Juli 2023 stationär in der E.___
auf. Diese hielt in ihrem Austrittsbericht vom 9. August 2023 fest, es sei
eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Resultate der
physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren
körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen
nur ungenügend erklären. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine
leichte Arbeit ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen bestünden: Gewichtslimit
2,5 kg, keine Schläge und Vibrationen, kein grobmotorischer Einsatz, kein
feinmotorischer Einsatz, keine wiederholten Drehbewegungen (vgl.
Austrittsbericht, Suva-Nr. 484 S. 4 ff.).
4.5
Am 7. September 2023 liess der
Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch stellen (Suva-Nr. 486). Er
beantragte, die Beschwerdegegnerin möge die Einstellung der Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem Schreiben vom 15. April 2020 (E. II. 3.3 hiervor;
Suva-Nr. 311) und die Verfügung vom 4. August 2020, mit der ein Anspruch auf
eine Invalidenrente verneint wurde (E. II. 3.4 hiervor; Suva-Nr. 335), aufheben
und ihm vollumfänglich und rückwirkend die gesetzlichen Leistungen ausrichten. In
medizinischer Hinsicht sei auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. K.___
vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) abzustellen. Am 24.
November 2023 protestierte er dagegen, dass das Wiedererwägungsgesuch bisher
nicht behandelt worden sei (Suva-Nr. 506). Die Beschwerdegegnerin trat mit
Schreiben vom 14. Dezember 2023 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein
(Suva-Nr. 507).
4.6
Am 25. September 2023 erstattete
die Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurologie, eine ergänzende Kurzbeurteilung. Dr. med. L.___ hielt fest, es
sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen, eine erhebliche Besserung
der Beschwerden könne nicht mehr erwartet werden. Angesicht der Hinweise auf
Symptomausweitung mit Inkonsistenzen sei eine zuverlässige Beurteilung der
beruflichen Leistungsfähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich
(Suva-Nr. 491). In der Folge ging der Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht
des Spitals H.___ vom 28. September 2023 zu (Suva-Nr. 498).
4.7
Mit Schreiben vom 13. November
2023.
teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, sie
beabsichtige, den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle M.___
interdisziplinär (Schwergewicht Neurologie, daneben Handchirurgie und
versicherungsmedizinische Fallführung) begutachten zu lassen, und bot ihm
Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände zu erheben (Suva-Nr. 505). Der
Beschwerdeführer liess am 24. November 2023 beantragen, es sei auf die
Begutachtung zu verzichten, auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. K.___
vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) sei abzustellen. Im
Sinne eines Eventualbegehrens erhob er Einwände gegen die als Gutachterin
vorgesehene Neurologin und den als Gutachter vorgesehenen Handchirurgen und
beantragte, den Gutachtern sei eine Zusatzfrage zu unterbreiten (Suva-Nr. 506).
4.8
Am 20. Dezember 2023 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung, in der sie an der Begutachtung
und den vorgesehenen Gutachtern festhielt und es ablehnte, die beantragte
Zusatzfrage zuzulassen (Suva-Nr. 508).
4.9
In der Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom 21. Dezember 2023 wird sinngemäss beantragt, das Versicherungsgericht möge
die Beschwerdegegnerin anweisen, umgehend einen Leistungsentscheid gestützt auf
die vorhandenen Akten zu erlassen, eventualiter möge das Gericht selbst einen
materiellen Entscheid auf der Grundlage der Beurteilung des Kreisarztes Dr.
med. K.___ vom 13. Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) fällen.
4.10
Die Beschwerdegegnerin reicht mit
ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 die Verfahrensakten ein. Diese
enthalten auch einen weiteren Bericht des Spitals H.___ vom 21. Dezember
2023.
(Suva-Nr. 514).
5.
5.1
Als Minimalanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung
(BV, SR 101) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist.
Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und
Bedeutung des Verfahrens, Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, Bedeutung
für die Betroffenen sowie für die Sache spezifische Entscheidungsabläufe zu
beurteilen. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine
übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder
Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend
ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.
Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob
sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv
rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit
Hinweisen).
5.2
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren kann das Bestreben nach
Raschheit des Verfahrens in einem Spannungsverhältnis mit der
Untersuchungspflicht der Verwaltung stehen: Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist
dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann. Der Versicherungsträger hat
folglich den medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu
untersuchen und zu beurteilen. Wenn er Zweifel an der Schlüssigkeit der
vorliegenden medizinischen Unterlagen hat oder diese als unvollständig
erachtet, ist er gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen
anzuordnen. Die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte
Verzögerung des Abklärungsverfahrens (im vorliegenden Fall im Rahmen einer
Rentenrevision) stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; vgl. auch
Miriam Lendfers, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 42).
5.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger
Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).
5.4
Der vorstehend dargestellte
Ablauf des Verfahrens enthält keine längeren Perioden, in welchen die
Beschwerdegegnerin untätig geblieben wäre. Unter diesem Aspekt liegt keine
Rechtsverzögerung vor. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend,
sondern er erblickt die Rechtsverzögerung oder -verweigerung darin, dass die
Beschwerdegegnerin nach dem Vorliegen der kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Februar
2023.
weitere Abklärungen traf und diese noch zusätzlich durch ein externes
medizinisches Gutachten ergänzen will. Grundsätzlich erscheint es als denkbar,
dass eine Rechtsverzögerung vorliegt, wenn ein Versicherungsträger sich
weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl beweiskräftige Unterlagen (vgl. E.
II. 5.3 hiervor) vorliegen, und stattdessen weitere Abklärungen vornimmt,
welche zu erheblichen Verzögerungen führen. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 13.
Februar 2023 (E. II. 4.4 hiervor; Suva-Nr. 448) bilde eine hinreichende
Grundlage für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dieser Ansicht kann jedoch
nicht gefolgt werden: Bei der genannten Beurteilung handelt es sich um eine
solche eines versicherungsinternen Arztes. Sie wäre beweiskräftig, wenn kein
Anlass zu auch geringen Zweifeln an ihrer Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit
bestünden (vgl. E. II. 5.3 hiervor). So verhält es sich jedoch nicht: Dr. med. K.___
hielt fest, es sei nicht vollends erklärbar, weshalb die Funktionslosigkeit der
rechten Hand sich nicht in einer deutlicheren Atrophie der Muskulatur am
rechten Arm zeige und die Thenarmuskulatur aspektmässig nicht atroph sei. Vor
diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die medizinische Fragestellung zu
einem wesentlichen Teil die neurologische Fachrichtung betrifft, war es
sinnvoll und angezeigt, eine versicherungsinterne Stellungnahme in Form der
Beurteilung des Neurologen Dr. med. L.___ einzuholen. Daraus und aus den
Abklärungen in der E.___ ergab sich ein ergänzender Abklärungsbedarf, da sich
die gezeigten Einschränkungen nicht ohne weiteres durch die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erklären liessen. Diese Einschätzung lässt sich im Übrigen auch
mit den Berichten der behandelnden Ärzte vereinbaren. So kam es, weil die
Beschwerden durch die Befunde nicht vollständig erklärbar erschienen, mehrmals zu
Überweisungen an schmerztherapeutische Fachpersonen. Auch dem neuesten Bericht
des Spitals H.___ vom 21. Dezember 2023 lässt sich in der Beurteilung
entnehmen, die aktuellen Beschwerden liessen sich nicht mit einer
zugrundeliegenden Pathologie erklären oder auf eine anatomische Struktur
begrenzen, und es wurde wiederum eine enge Betreuung durch einen
Schmerztherapeuten als notwendig erachtet (Suva-Nr. 514 S. 3). Von
einem klaren medizinischen Sachverhalt kann daher nicht gesprochen werden. Die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht ergänzende Abklärungen veranlasst. Was die vom
Beschwerdeführer überdies angeführte gesamte Verfahrensdauer anbelangt, ist
festzuhalten, dass der Grundfall mit der Verfügung vom 4. August 2020,
bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 16. März 2021, abgeschlossen wurde
(E. II. 3.4 hiervor). Nach der erneuten Aufnahme von Abklärungen wurden diese
in angemessener Weise vorangetrieben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Eine
Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel der Replik des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin