VSBES.2023.33
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
9. November 2023Deutsch17 min
Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung
vom 20. Juni 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 14. Januar
2022 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer sei entlassen worden, weil er gegen die
Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz verstossen habe (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 109 ff.).
Die dagegen gerichtete Einsprache (Unia S. 90)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Vertreterin des Beschwerdeführers
wendet sich nach dem Einspracheentscheid mit einem als «Einsprache» betitelten
Schreiben vom 23. Januar 2023 an die
Beschwerdegegnerin und macht sinngemäss geltend, dass kein Grund für eine
Einstellung bestehe (A.S. 7). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 9).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023, die Beschwerde
sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (A.S. 12
ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 13. März 2023 keine Replik ab (s. A.S. 15
+ 18) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 5'281.00 (Unia
S. 345) und 30 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb
der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die
versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), was auch den Verlust eines Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das
die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, Art. 24
Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66 f.). Die Arbeitslosigkeit gilt
namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem
Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Nach der Rechtsprechung
liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern auf ein
vermeidbares Verhalten der versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen).
2.2
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20
lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom
21.
Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S.
236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder
damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den
Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).
2.3
Der für eine Einstellung
erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das
der versicherten Person zur Last
gelegte Verhalten, das zur Kündigung führte, hat beweismässig klar festzustehen.
Zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf
die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese
bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden. Mit anderen
Worten: Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen, wenn
der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er
keine Beweise anführen kann. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer
Beweismittel zu erhärten (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 202, mit Hinweisen; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245;
AVIG-Praxis ALE D6).
3.
3.1
3.1.1
Der
Beschwerdeführer befand sich vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 in
einer (pandemiebedingt verlängerten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Unia
S. 56 + 345). Am 15. Mai 2021 schloss er mit dem Personalverleih C.___ AG
(fortan: Arbeitgeberin) einen Einsatzvertrag ab, welcher vorsah, ihn ab
17.
Mai 2021 auf unbestimmte Dauer als Elektromonteur zu beschäftigen (Unia
S. 257). In der Folge erzielte der Beschwerdeführer auf diese Weise einen
Zwischenverdienst (Unia S. 187 f. / 192 f. / 199 f. / 204 f. /
214.
f. / 227 f. / 232 f. / 242 f. / 253 f.). Am 7. Januar 2022 erlitt er auf
der Baustelle der D.___ AG einen Unfall, indem ihm Metallstaub ins linke Auge
geriet, worauf er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Unia
S. 170 + 180). Der Sicherheitsbeauftragte meldete den Unfall noch am
gleichen Tag und hielt fest, der Beschwerdeführer und dessen Kollege hätten ohne
Schutzbrille, ohne Feuerbewilligung sowie ohne Absperrung und Abschirmung gegen
Funkenflug Flexarbeiten (Trennschleifen) verrichtet, wofür die beiden noch
abgemahnt resp. zu einem Abmahnungsgespräch eingeladen würden (Unia S. 10
unten). In der Abmahnung vom 12. Januar 2022 warf die D.___ AG dem
Beschwerdeführer einen schweren Verstoss gegen Sicherheitsregeln vor, in dem er
ohne Schutzbrille, ohne Feuerlöscher sowie ohne Absperrung resp. Abschirmung Flexarbeiten
vorgenommen habe. Ein weiterer Verstoss gegen die Sicherheitsrichtlinien führe
zu einem sofortigen Baustellenverweis. Der Beschwerdeführer unterzeichnete
diese Abmahnung indes nicht (Unia S. 6).
3.1.2
Die
Arbeitgeberin löste den Vertrag mit dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2022
fristlos auf (Unia S. 188 Ziff. 15 f.). Gegenüber der
Beschwerdegegnerin erklärte sie am 3. Mai 2022, der Beschwerdeführer sei für
den Kunden E.___ auf der Baustelle der D.___ AG tätig gewesen, wo sehr strenge
Sicherheitsmassnahmen gelten würden. Jeder Mitarbeiter habe eine
Sicherheitsschulung absolvieren und unterschreiben müssen, dass er diese
verstanden habe. Das dauerhafte Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sei Pflicht,
um bei einem Unfall Leib und Leben zu schützen. Täglich vor Arbeitsantritt
seien die Sicherheitsvorschriften erneut besprochen worden. Dennoch habe der
Beschwerdeführer schwer gegen diese Vorschriften verstossen, indem er ohne
Handschuhe und Schutzbrille geflext habe, was denn auch zu seinem Unfall
geführt habe. Ausserdem habe er den Bereich nicht abgesichert. Diese Versäumnisse
hätten zur sofortigen Wegweisung von der Baustelle durch den
Sicherheitsbeauftragten der D.___ AG geführt (Unia S. 152).
3.1.3
Die
Vertreterin des Beschwerdeführers gab am 16. Mai 2022 an, dieser habe bei der
Arbeit keine Schulungen gemacht. Ausserdem sei es überhaupt nicht so zum Unfall
gekommen, wie es die Arbeitgeberin beschreibe (Unia S. 136). Diese reichte
daraufhin die Arbeitsprozessanweisung (fortan: APA) der D.___ AG sowie den vom
Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 unterschriebenen Instruktionsnachweis ein
(Unia S. 12 ff. + 23), verbunden mit dem Vermerk, der Instrukteur beherrsche
auch die Muttersprache des Beschwerdeführers (Unia S. 119).
3.1.4
In der
Einsprache vom 4. Juli 2022 brachte die Vertreterin im Wesentlichen vor, es
stimme nicht, dass es täglich noch irgendwelche Schulungen gegeben habe. Der
Unfall sei zudem nicht während der Arbeit passiert Ist. Es stehe Aussage gegen
Aussage, aber es sei halt leichter, dem Arbeitnehmer die Schuld zu geben (Unia
S. 90). Der Einsprache lag das Unfallprotokoll bei (Unia S. 91). Darin gab der
Beschwerdeführer an, ein Kollege habe Metallteile geschnitten. Als er, der
Beschwerdeführer, nach den Spänen gegriffen habe, müsse ihm etwas ins Auge gefallen
sein.
3.1.5
In der Beschwerde
wird präzisiert, man behaupte nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Schulung
abgeschlossen habe, sondern dass am Unfalltag keine solche erfolgt sei. Da sich
der Unfall nicht während der Arbeit ereignet habe, sei unverständlich, warum
man dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe beim Flexen keine Schutzbrille und
keine Handschuhe getragen. Er habe vielmehr Pause gemacht und sei vorbeigelaufen,
als der Unfall passiert sei (A.S. 7).
3.1.6
Auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärt die Arbeitgeberin am
10.
Februar 2023 (Unia S. 25 ff.), der Sicherheitsbeauftragte der D.___ AG
habe am 7. Januar 2022 den Unfall und die Verletzung der
Sicherheitsvorschriften durch den Beschwerdeführer gemeldet (s. E. II. 3.1.1
hiervor). Auf der Baustelle der D.___ AG seien ca. zehn Personen nur mit der
Kontrolle der Arbeitssicherheit beschäftigt. Bevor jemand dort arbeiten dürfe,
müsse er eine Schulung zu den Sicherheitsmassnahmen und seinen Pflichten absolvieren,
wobei er auch auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen werde. Wer
die Sicherheitsvorschriften missachte, werde von den Sicherheitsleuten abgemahnt
oder nachgeschult. Dies sei gemäss dem Sicherheitsbeauftragten Herrn F.___ auch
beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Der Unfall habe sich nicht in einer
Pause oder beim Vorbeigehen zugetragen, der Beschwerdeführer und sein Kollege
seien ja vom Sicherheitsbeauftragten erwischt worden. Pausen seien auf der
Baustelle nicht erlaubt, man müsse sich in die dafür zugewiesenen Räume begeben.
Essen, Trinken, Rauchen und Telefonieren seien vor Ort strikt verboten. Wer
dies nicht befolge, verstosse weiter gegen die Sicherheitsvorschriften. Es habe
dauernd Schulungen gegeben, um die Sicherheit auf der Baustelle zu
gewährleisten. Die persönliche Schutzausrüstung müsse immer getragen werden,
ausser in den dafür vorgesehenen Pausenräumen. Dies werde den Mitarbeitern jeden
Tag gesagt, einerseits durch die tägliche Kontrolle der Sicherheitsleute und andererseits
beim Eingang zur Baustelle mittels Plakaten und Warntafeln. Was die Abmahnung
vom 12. Januar 2022 (E. II. 3.1.1 in fine hiervor) angehe, so habe der
Beschwerdeführer den Gesprächstermin nicht wahrgenommen resp. sich sehr
herablassend über die Vorschriften geäussert. Er sei daher wegen
Uneinsichtigkeit am 12. Januar 2022 von der Baustelle weggewiesen worden, so
dass man ihn dort nicht mehr habe einsetzen können; auch bei anderen Kunden sei
gerade nichts frei gewesen.
Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesen Auskünften der Arbeitgeberin,
obwohl er dazu im Rahmen einer Replik Gelegenheit gehabt hätte (s. E. I. 2.3
hiervor).
3.2
3.2.1
Aufgrund der Akten steht fest,
dass der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2021 über die Arbeitgeberin einen
Zwischenverdienst erzielte und am 7. Januar 2022 auf der Baustelle einen
Unfall erlitt, als Flexarbeiten ausgeführt wurden. Was diesen Zwischenfall
betrifft, so geht aus der Meldung des Sicherheitsbeauftragten der D.___ AG unmittelbar
nach dem Unfall sowie der ein paar Tage später verfassten Abmahnung hervor,
dass der Beschwerdeführer weder seine Schutzbrille getragen noch den
Arbeitsplatz abgesperrt resp. abgeschirmt hatte (E. II. 3.1.1 hiervor). Er bestreitet
dies nicht, hält indes dafür, der Unfall sei nicht während der Arbeit, sondern
in seiner Pause geschehen, weshalb er in diesem Moment gar nicht verpflichtet
gewesen sei, seine Schutzausrüstung zu tragen (E. II. 3.1.4 + 3.1.5
hiervor). Dies verfängt jedoch nicht: Der Beschwerdeführer gab im Unfallprotokoll an, dass sein Arbeitskollege Metallteile
geschnitten und er, der Beschwerdeführer, nach den Spänen gegriffen habe, als
etwas in sein linkes Auge geraten sei (E. II. 3.1.4 hiervor).
Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer an der Arbeit war, als sich der
Unfall ereignete, weshalb er gemäss der Weisung in der APA für Flexarbeiten seine
Schutzbrille hätte verwenden müssen (s. Unia S. 18). Da der Arbeitnehmer
die Anordnungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit und das
Verhalten im Betrieb zu befolgen hat (Art. 321d Abs. 1 und 2
Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220), verletzte der
Beschwerdeführer seine arbeitsvertragliche Pflicht, als er die APA ignorierte. Daran
würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die
Arbeit unterbrochen hätte, um eine Pause einzulegen. Die Schutzbrillenpflicht bezweckt,
die Mitarbeiter vor Schaden zu bewahren. Sie gilt deshalb selbstredend auch
dann, wenn jemand gerade keine Arbeit verrichtet, sich aber auf der Baustelle
aufhält und dem dazugehörigen Risiko ausgesetzt ist. Dies war beim
Beschwerdeführer der Fall, denn wenn er sich nicht in der Nähe des
Arbeitsplatzes aufgehalten hätte, wäre schwerlich Metallstaub in sein Auge gelangt.
Er räumt denn auch ein, ohne Brille am Ort der Flexarbeiten vorbeigegangen zu
sein (E. II. 3.1.5 hiervor). In dieser Situation müsste er sich den Vorwurf gefallen
lassen, dass er die Brille ablegte, bevor er sich im Pausenraum befand, womit ebenfalls
eine Missachtung der Sicherheitsvorschriften vorläge. Hinzu kommt, dass die APA
vorschreibt, bei Flexarbeiten den Gefahrenbereich abzusperren resp.
abzuschranken (s. Unia S. 18), was unterblieb (E. II. 3.1.1 hiervor).
Diese Unterlassung ist dem Beschwerdeführer unabhängig davon anzulasten, ob er
sich im Unfallzeitpunkt gerade in einer Pause befand oder nicht.
3.2.2
Der Beschwerdeführer bestätigte
unterschriftlich, dass er beim Arbeitsantritt im Mai 2021 in die Sicherheitsbestimmungen
eingeführt worden war (E. II. 3.1.3 hiervor). In der Einsprache und der
Beschwerdeschrift macht er denn auch nicht mehr geltend, es habe gar keine
Schulungen gegeben, beharrt aber darauf, dass kein täglicher Hinweis auf die
Vorschriften erfolgt sei, insbesondere auch nicht am Unfalltag. Die Darstellung
der Arbeitgeberin, wonach die auf dem Gelände patrouillierenden
Sicherheitsleute die Mitarbeiter an die Sicherheitsbestimmungen erinnern und am
Eingang der Baustelle Plakate über das Tragen der Sicherheitsausrüstung informieren
(E. II. 3.1.6 hiervor), erscheint indes als plausibel. Die Anwesenheit von
Sicherheitsbeauftragten auf der Baustelle wird dadurch bestätigt, dass ein
solcher am 7. Januar 2022 den Unfall und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers
meldete (E. II. 3.1.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Einwände gegen die ausführlichen Angaben der Arbeitgeberin vom 10. Februar 2023 erhob, nachdem sie
ihm zusammen mit der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht worden waren. Im
Übrigen würde es auch keine Rolle spielen, wenn der Beschwerdeführer am
Unfalltag nicht darauf hingewiesen wurde, eine Schutzbrille zu tragen und den Gefahrenbereich
abzusperren, mussten ihm doch diese grundlegenden Obliegenheiten noch von der
Einführung im Mai 2021 her bekannt sein, zumal er nirgends geltend macht, er
habe die damaligen Ausführungen des Instruktors nicht verstanden.
3.2.3
Der Beschwerdeführer wäre allein
wegen seines Verstosses gegen die Sicherheitsvorschriften am 7. Januar 2022 nicht
entlassen worden, vielmehr war seitens der D.___ AG zunächst eine Abmahnung
vorgesehen (E. II. 3.1.1 hiervor). Er hätte also die Möglichkeit gehabt, weiterhin
seiner Arbeit nachzugehen. Da er jedoch die Abmahnung nicht akzeptierte, obwohl
sie aufgrund seines Verhaltens berechtigt war (s. E. II. 3.2.1 hiervor), wurde
er der Baustelle verwiesen und sodann von der Arbeitgeberin entlassen. Nachdem
der Beschwerdeführer einen schweren Fehler am Arbeitsplatz begangen hatte, wäre
er verpflichtet gewesen, sich der Abmahnung vorbehaltlos zu unterziehen und von
nun an die Sicherheitsvorgaben strikt einzuhalten, um weiterhin einen
Zwischenverdienst erzielen zu können. Indem er sich stattdessen widersetzte und
damit jede Einsicht in seinen Fehler vermissen liess, musste er damit rechnen,
die Stelle zu verlieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14.
September 2021 E. 3.1 f.), d.h. er handelte eventualvorsätzlich (s. dazu
E. II. 2.2 hiervor).
3.2.4
Vor diesem Hintergrund ist klar
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung am 13. Januar 2022 durch
die Missachtung arbeitsvertraglicher Pflichten selbst verschuldet hat. Sein
Einwand, es stehe Aussage gegen Aussage, ist unzutreffend. Die Umstände, welche
zur Kündigung führten, stellen nicht bloss vage Behauptungen der Arbeitgeberin dar;
deren Darstellung korrespondiert vielmehr mit den Akten und wurde nicht resp.
nicht substantiiert bestritten (s. dazu E. II. 2.3 + 3.2.1 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher grundsätzlich zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Was die selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit angeht, so wertet die Verwaltungsweisung des SECO die
gerechtfertigte fristlose Kündigung einer versicherten Person mit einem
unbefristeten Arbeitsvertrag als schweres Verschulden (AVIG-Praxis ALE D75 / 1.C).
Der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aus
wichtigen Gründen fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger
Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr
zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Dies trifft im vorliegenden
Fall zu. Einerseits verletzte der Beschwerdeführer erwiesenermassen grundlegende
Sicherheitsvorschriften (E. II. 3.1.1 + 3.2.1 hiervor), wodurch er
nicht nur sich selber, sondern auch andere Personen auf der Baustelle
gefährdete. Angesichts dessen muss man von einer schweren Pflichtverletzung
sprechen. Andererseits wollte der Beschwerdeführer die entsprechende Abmahnung
durch die D.___ AG nicht akzeptieren. Darin manifestiert sich eine bedenkliche
Einstellung gegenüber Sicherheitsfragen, weshalb es dem Betrieb nicht zumutbar
war, den Beschwerdeführer noch länger auf der Baustelle arbeiten zu lassen und
das Risiko erneuter, u.U. hochgefährlicher Verstösse gegen die
Sicherheitsbestimmungen einzugehen. Mit diesem vorzeitigen Abbruch des
Einsatzes von einem Tag auf den anderen missachtete der Beschwerdeführer zugleich
seinen Vertrag mit der Arbeitgeberin; im Hinblick auf seine Uneinsichtigkeit konnte
von ihr nicht erwartet werden, ihn in anderen Betrieben einzusetzen. Die
fristlose Auflösung des (zeitlich nicht befristeten) Arbeitsverhältnisses durch
die Arbeitgeberin erweist sich damit als gerechtfertigt, so dass der betreffende
Raster in der SECO-Weisung Anwendung findet. Aus den Akten geht im Übrigen
nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein arbeitsgerichtliches
Verfahren gegen die Arbeitgeberin anhängig gemacht hätte, um den
Kündigungsgrund überprüfen zu lassen, weshalb für die Beschwerdegegnerin kein
Anlass bestand, das Einspracheverfahren bis zu einem entsprechenden Urteil zu
sistieren (s. dazu AVIG-Praxis ALE C245).
Die Beschwerdegegnerin trug zu Gunsten
des Beschwerdeführers dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der verlorenen
Stelle um einen Zwischenverdienst handelte, indem sie 30 Einstelltage verhängte
und damit den unteren Rahmen des schweren Verschuldens unterschritt
(s. Unia S. 111 Ziff. 10 und A.S. 4 Ziff. 21). Dies ist nicht zu
beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht
geeignet, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist
vielmehr nicht nachvollziehbar, warum er die Chance, seine Arbeit zu behalten,
welche sich ihm mit der Abmahnung bot, nicht ergreifen wollte
(s. E. II. 3.2.3 hiervor). Daher besteht kein Anlass, in den
Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer
weiter zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann