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Entscheid

VSBES.2023.33

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

9. November 2023Deutsch17 min

Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung

vom 20. Juni 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 14. Januar

2022 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer sei entlassen worden, weil er gegen die

Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz verstossen habe (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 109 ff.).

Die dagegen gerichtete Einsprache (Unia S. 90)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Vertreterin des Beschwerdeführers

wendet sich nach dem Einspracheentscheid mit einem als «Einsprache» betitelten

Schreiben vom 23. Januar 2023 an die

Beschwerdegegnerin und macht sinngemäss geltend, dass kein Grund für eine

Einstellung bestehe (A.S. 7). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 9).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023, die Beschwerde

sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (A.S. 12

ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 13. März 2023 keine Replik ab (s. A.S. 15

+ 18) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 5'281.00 (Unia

S. 345) und 30 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb

der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die

versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), was auch den Verlust eines Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das

die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, Art. 24

Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66 f.). Die Arbeitslosigkeit gilt

namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem

Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Nach der Rechtsprechung

liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und

soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern auf ein

vermeidbares Verhalten der versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen).

2.2

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20

lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom

21.

Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S.

236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder

damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den

Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).

2.3

Der für eine Einstellung

erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das

der versicherten Person zur Last

gelegte Verhalten, das zur Kündigung führte, hat beweismässig klar festzustehen.

Zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf

die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden. Mit anderen

Worten: Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen, wenn

der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er

keine Beweise anführen kann. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer

Beweismittel zu erhärten (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 202, mit Hinweisen; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245;

AVIG-Praxis ALE D6).

3.

3.1

3.1.1

Der

Beschwerdeführer befand sich vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 in

einer (pandemiebedingt verlängerten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Unia

S. 56 + 345). Am 15. Mai 2021 schloss er mit dem Personalverleih C.___ AG

(fortan: Arbeitgeberin) einen Einsatzvertrag ab, welcher vorsah, ihn ab

17.

Mai 2021 auf unbestimmte Dauer als Elektromonteur zu beschäftigen (Unia

S. 257). In der Folge erzielte der Beschwerdeführer auf diese Weise einen

Zwischenverdienst (Unia S. 187 f. / 192 f. / 199 f. / 204 f. /

214.

f. / 227 f. / 232 f. / 242 f. / 253 f.). Am 7. Januar 2022 erlitt er auf

der Baustelle der D.___ AG einen Unfall, indem ihm Metallstaub ins linke Auge

geriet, worauf er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Unia

S. 170 + 180). Der Sicherheitsbeauftragte meldete den Unfall noch am

gleichen Tag und hielt fest, der Beschwerdeführer und dessen Kollege hätten ohne

Schutzbrille, ohne Feuerbewilligung sowie ohne Absperrung und Abschirmung gegen

Funkenflug Flexarbeiten (Trennschleifen) verrichtet, wofür die beiden noch

abgemahnt resp. zu einem Abmahnungsgespräch eingeladen würden (Unia S. 10

unten). In der Abmahnung vom 12. Januar 2022 warf die D.___ AG dem

Beschwerdeführer einen schweren Verstoss gegen Sicherheitsregeln vor, in dem er

ohne Schutzbrille, ohne Feuerlöscher sowie ohne Absperrung resp. Abschirmung Flexarbeiten

vorgenommen habe. Ein weiterer Verstoss gegen die Sicherheitsrichtlinien führe

zu einem sofortigen Baustellenverweis. Der Beschwerdeführer unterzeichnete

diese Abmahnung indes nicht (Unia S. 6).

3.1.2

Die

Arbeitgeberin löste den Vertrag mit dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2022

fristlos auf (Unia S. 188 Ziff. 15 f.). Gegenüber der

Beschwerdegegnerin erklärte sie am 3. Mai 2022, der Beschwerdeführer sei für

den Kunden E.___ auf der Baustelle der D.___ AG tätig gewesen, wo sehr strenge

Sicherheitsmassnahmen gelten würden. Jeder Mitarbeiter habe eine

Sicherheitsschulung absolvieren und unterschreiben müssen, dass er diese

verstanden habe. Das dauerhafte Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sei Pflicht,

um bei einem Unfall Leib und Leben zu schützen. Täglich vor Arbeitsantritt

seien die Sicherheitsvorschriften erneut besprochen worden. Dennoch habe der

Beschwerdeführer schwer gegen diese Vorschriften verstossen, indem er ohne

Handschuhe und Schutzbrille geflext habe, was denn auch zu seinem Unfall

geführt habe. Ausserdem habe er den Bereich nicht abgesichert. Diese Versäumnisse

hätten zur sofortigen Wegweisung von der Baustelle durch den

Sicherheitsbeauftragten der D.___ AG geführt (Unia S. 152).

3.1.3

Die

Vertreterin des Beschwerdeführers gab am 16. Mai 2022 an, dieser habe bei der

Arbeit keine Schulungen gemacht. Ausserdem sei es überhaupt nicht so zum Unfall

gekommen, wie es die Arbeitgeberin beschreibe (Unia S. 136). Diese reichte

daraufhin die Arbeitsprozessanweisung (fortan: APA) der D.___ AG sowie den vom

Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 unterschriebenen Instruktionsnachweis ein

(Unia S. 12 ff. + 23), verbunden mit dem Vermerk, der Instrukteur beherrsche

auch die Muttersprache des Beschwerdeführers (Unia S. 119).

3.1.4

In der

Einsprache vom 4. Juli 2022 brachte die Vertreterin im Wesentlichen vor, es

stimme nicht, dass es täglich noch irgendwelche Schulungen gegeben habe. Der

Unfall sei zudem nicht während der Arbeit passiert Ist. Es stehe Aussage gegen

Aussage, aber es sei halt leichter, dem Arbeitnehmer die Schuld zu geben (Unia

S. 90). Der Einsprache lag das Unfallprotokoll bei (Unia S. 91). Darin gab der

Beschwerdeführer an, ein Kollege habe Metallteile geschnitten. Als er, der

Beschwerdeführer, nach den Spänen gegriffen habe, müsse ihm etwas ins Auge gefallen

sein.

3.1.5

In der Beschwerde

wird präzisiert, man behaupte nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Schulung

abgeschlossen habe, sondern dass am Unfalltag keine solche erfolgt sei. Da sich

der Unfall nicht während der Arbeit ereignet habe, sei unverständlich, warum

man dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe beim Flexen keine Schutzbrille und

keine Handschuhe getragen. Er habe vielmehr Pause gemacht und sei vorbeigelaufen,

als der Unfall passiert sei (A.S. 7).

3.1.6

Auf

Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärt die Arbeitgeberin am

10.

Februar 2023 (Unia S. 25 ff.), der Sicherheitsbeauftragte der D.___ AG

habe am 7. Januar 2022 den Unfall und die Verletzung der

Sicherheitsvorschriften durch den Beschwerdeführer gemeldet (s. E. II. 3.1.1

hiervor). Auf der Baustelle der D.___ AG seien ca. zehn Personen nur mit der

Kontrolle der Arbeitssicherheit beschäftigt. Bevor jemand dort arbeiten dürfe,

müsse er eine Schulung zu den Sicherheitsmassnahmen und seinen Pflichten absolvieren,

wobei er auch auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen werde. Wer

die Sicherheitsvorschriften missachte, werde von den Sicherheitsleuten abgemahnt

oder nachgeschult. Dies sei gemäss dem Sicherheitsbeauftragten Herrn F.___ auch

beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Der Unfall habe sich nicht in einer

Pause oder beim Vorbeigehen zugetragen, der Beschwerdeführer und sein Kollege

seien ja vom Sicherheitsbeauftragten erwischt worden. Pausen seien auf der

Baustelle nicht erlaubt, man müsse sich in die dafür zugewiesenen Räume begeben.

Essen, Trinken, Rauchen und Telefonieren seien vor Ort strikt verboten. Wer

dies nicht befolge, verstosse weiter gegen die Sicherheitsvorschriften. Es habe

dauernd Schulungen gegeben, um die Sicherheit auf der Baustelle zu

gewährleisten. Die persönliche Schutzausrüstung müsse immer getragen werden,

ausser in den dafür vorgesehenen Pausenräumen. Dies werde den Mitarbeitern jeden

Tag gesagt, einerseits durch die tägliche Kontrolle der Sicherheitsleute und andererseits

beim Eingang zur Baustelle mittels Plakaten und Warntafeln. Was die Abmahnung

vom 12. Januar 2022 (E. II. 3.1.1 in fine hiervor) angehe, so habe der

Beschwerdeführer den Gesprächstermin nicht wahrgenommen resp. sich sehr

herablassend über die Vorschriften geäussert. Er sei daher wegen

Uneinsichtigkeit am 12. Januar 2022 von der Baustelle weggewiesen worden, so

dass man ihn dort nicht mehr habe einsetzen können; auch bei anderen Kunden sei

gerade nichts frei gewesen.

Der

Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesen Auskünften der Arbeitgeberin,

obwohl er dazu im Rahmen einer Replik Gelegenheit gehabt hätte (s. E. I. 2.3

hiervor).

3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten steht fest,

dass der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2021 über die Arbeitgeberin einen

Zwischenverdienst erzielte und am 7. Januar 2022 auf der Baustelle einen

Unfall erlitt, als Flexarbeiten ausgeführt wurden. Was diesen Zwischenfall

betrifft, so geht aus der Meldung des Sicherheitsbeauftragten der D.___ AG unmittelbar

nach dem Unfall sowie der ein paar Tage später verfassten Abmahnung hervor,

dass der Beschwerdeführer weder seine Schutzbrille getragen noch den

Arbeitsplatz abgesperrt resp. abgeschirmt hatte (E. II. 3.1.1 hiervor). Er bestreitet

dies nicht, hält indes dafür, der Unfall sei nicht während der Arbeit, sondern

in seiner Pause geschehen, weshalb er in diesem Moment gar nicht verpflichtet

gewesen sei, seine Schutzausrüstung zu tragen (E. II. 3.1.4 + 3.1.5

hiervor). Dies verfängt jedoch nicht: Der Beschwerdeführer gab im Unfallprotokoll an, dass sein Arbeitskollege Metallteile

geschnitten und er, der Beschwerdeführer, nach den Spänen gegriffen habe, als

etwas in sein linkes Auge geraten sei (E. II. 3.1.4 hiervor).

Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer an der Arbeit war, als sich der

Unfall ereignete, weshalb er gemäss der Weisung in der APA für Flexarbeiten seine

Schutzbrille hätte verwenden müssen (s. Unia S. 18). Da der Arbeitnehmer

die Anordnungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit und das

Verhalten im Betrieb zu befolgen hat (Art. 321d Abs. 1 und 2

Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220), verletzte der

Beschwerdeführer seine arbeitsvertragliche Pflicht, als er die APA ignorierte. Daran

würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die

Arbeit unterbrochen hätte, um eine Pause einzulegen. Die Schutzbrillenpflicht bezweckt,

die Mitarbeiter vor Schaden zu bewahren. Sie gilt deshalb selbstredend auch

dann, wenn jemand gerade keine Arbeit verrichtet, sich aber auf der Baustelle

aufhält und dem dazugehörigen Risiko ausgesetzt ist. Dies war beim

Beschwerdeführer der Fall, denn wenn er sich nicht in der Nähe des

Arbeitsplatzes aufgehalten hätte, wäre schwerlich Metallstaub in sein Auge gelangt.

Er räumt denn auch ein, ohne Brille am Ort der Flexarbeiten vorbeigegangen zu

sein (E. II. 3.1.5 hiervor). In dieser Situation müsste er sich den Vorwurf gefallen

lassen, dass er die Brille ablegte, bevor er sich im Pausenraum befand, womit ebenfalls

eine Missachtung der Sicherheitsvorschriften vorläge. Hinzu kommt, dass die APA

vorschreibt, bei Flexarbeiten den Gefahrenbereich abzusperren resp.

abzuschranken (s. Unia S. 18), was unterblieb (E. II. 3.1.1 hiervor).

Diese Unterlassung ist dem Beschwerdeführer unabhängig davon anzulasten, ob er

sich im Unfallzeitpunkt gerade in einer Pause befand oder nicht.

3.2.2

Der Beschwerdeführer bestätigte

unterschriftlich, dass er beim Arbeitsantritt im Mai 2021 in die Sicherheitsbestimmungen

eingeführt worden war (E. II. 3.1.3 hiervor). In der Einsprache und der

Beschwerdeschrift macht er denn auch nicht mehr geltend, es habe gar keine

Schulungen gegeben, beharrt aber darauf, dass kein täglicher Hinweis auf die

Vorschriften erfolgt sei, insbesondere auch nicht am Unfalltag. Die Darstellung

der Arbeitgeberin, wonach die auf dem Gelände patrouillierenden

Sicherheitsleute die Mitarbeiter an die Sicherheitsbestimmungen erinnern und am

Eingang der Baustelle Plakate über das Tragen der Sicherheitsausrüstung informieren

(E. II. 3.1.6 hiervor), erscheint indes als plausibel. Die Anwesenheit von

Sicherheitsbeauftragten auf der Baustelle wird dadurch bestätigt, dass ein

solcher am 7. Januar 2022 den Unfall und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers

meldete (E. II. 3.1.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

keinerlei Einwände gegen die ausführlichen Angaben der Arbeitgeberin vom 10. Februar 2023 erhob, nachdem sie

ihm zusammen mit der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht worden waren. Im

Übrigen würde es auch keine Rolle spielen, wenn der Beschwerdeführer am

Unfalltag nicht darauf hingewiesen wurde, eine Schutzbrille zu tragen und den Gefahrenbereich

abzusperren, mussten ihm doch diese grundlegenden Obliegenheiten noch von der

Einführung im Mai 2021 her bekannt sein, zumal er nirgends geltend macht, er

habe die damaligen Ausführungen des Instruktors nicht verstanden.

3.2.3

Der Beschwerdeführer wäre allein

wegen seines Verstosses gegen die Sicherheitsvorschriften am 7. Januar 2022 nicht

entlassen worden, vielmehr war seitens der D.___ AG zunächst eine Abmahnung

vorgesehen (E. II. 3.1.1 hiervor). Er hätte also die Möglichkeit gehabt, weiterhin

seiner Arbeit nachzugehen. Da er jedoch die Abmahnung nicht akzeptierte, obwohl

sie aufgrund seines Verhaltens berechtigt war (s. E. II. 3.2.1 hiervor), wurde

er der Baustelle verwiesen und sodann von der Arbeitgeberin entlassen. Nachdem

der Beschwerdeführer einen schweren Fehler am Arbeitsplatz begangen hatte, wäre

er verpflichtet gewesen, sich der Abmahnung vorbehaltlos zu unterziehen und von

nun an die Sicherheitsvorgaben strikt einzuhalten, um weiterhin einen

Zwischenverdienst erzielen zu können. Indem er sich stattdessen widersetzte und

damit jede Einsicht in seinen Fehler vermissen liess, musste er damit rechnen,

die Stelle zu verlieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14.

September 2021 E. 3.1 f.), d.h. er handelte eventualvorsätzlich (s. dazu

E. II. 2.2 hiervor).

3.2.4

Vor diesem Hintergrund ist klar

nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung am 13. Januar 2022 durch

die Missachtung arbeitsvertraglicher Pflichten selbst verschuldet hat. Sein

Einwand, es stehe Aussage gegen Aussage, ist unzutreffend. Die Umstände, welche

zur Kündigung führten, stellen nicht bloss vage Behauptungen der Arbeitgeberin dar;

deren Darstellung korrespondiert vielmehr mit den Akten und wurde nicht resp.

nicht substantiiert bestritten (s. dazu E. II. 2.3 + 3.2.1 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher grundsätzlich zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Was die selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit angeht, so wertet die Verwaltungsweisung des SECO die

gerechtfertigte fristlose Kündigung einer versicherten Person mit einem

unbefristeten Arbeitsvertrag als schweres Verschulden (AVIG-Praxis ALE D75 / 1.C).

Der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aus

wichtigen Gründen fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger

Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr

zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Dies trifft im vorliegenden

Fall zu. Einerseits verletzte der Beschwerdeführer erwiesenermassen grundlegende

Sicherheitsvorschriften (E. II. 3.1.1 + 3.2.1 hiervor), wodurch er

nicht nur sich selber, sondern auch andere Personen auf der Baustelle

gefährdete. Angesichts dessen muss man von einer schweren Pflichtverletzung

sprechen. Andererseits wollte der Beschwerdeführer die entsprechende Abmahnung

durch die D.___ AG nicht akzeptieren. Darin manifestiert sich eine bedenkliche

Einstellung gegenüber Sicherheitsfragen, weshalb es dem Betrieb nicht zumutbar

war, den Beschwerdeführer noch länger auf der Baustelle arbeiten zu lassen und

das Risiko erneuter, u.U. hochgefährlicher Verstösse gegen die

Sicherheitsbestimmungen einzugehen. Mit diesem vorzeitigen Abbruch des

Einsatzes von einem Tag auf den anderen missachtete der Beschwerdeführer zugleich

seinen Vertrag mit der Arbeitgeberin; im Hinblick auf seine Uneinsichtigkeit konnte

von ihr nicht erwartet werden, ihn in anderen Betrieben einzusetzen. Die

fristlose Auflösung des (zeitlich nicht befristeten) Arbeitsverhältnisses durch

die Arbeitgeberin erweist sich damit als gerechtfertigt, so dass der betreffende

Raster in der SECO-Weisung Anwendung findet. Aus den Akten geht im Übrigen

nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein arbeitsgerichtliches

Verfahren gegen die Arbeitgeberin anhängig gemacht hätte, um den

Kündigungsgrund überprüfen zu lassen, weshalb für die Beschwerdegegnerin kein

Anlass bestand, das Einspracheverfahren bis zu einem entsprechenden Urteil zu

sistieren (s. dazu AVIG-Praxis ALE C245).

Die Beschwerdegegnerin trug zu Gunsten

des Beschwerdeführers dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der verlorenen

Stelle um einen Zwischenverdienst handelte, indem sie 30 Einstelltage verhängte

und damit den unteren Rahmen des schweren Verschuldens unterschritt

(s. Unia S. 111 Ziff. 10 und A.S. 4 Ziff. 21). Dies ist nicht zu

beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht

geeignet, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist

vielmehr nicht nachvollziehbar, warum er die Chance, seine Arbeit zu behalten,

welche sich ihm mit der Abmahnung bot, nicht ergreifen wollte

(s. E. II. 3.2.3 hiervor). Daher besteht kein Anlass, in den

Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer

weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann