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Entscheid

VSBES.2023.34

Witwerrente

1. März 2024Deutsch21 min

wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Ausrichtung einer Witwerrente an kinderlose

Source so.ch

Urteil vom 1. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson, MAS

Versicherungsmedizin

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153

Reinach,

Beschwerdegegnerin

betreffend Witwerrente

(Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehefrau des 1960 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) verstarb am 5. September 2022, weshalb

sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Ausgleichskasse

Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Witwer- bzw.

Hinterlassenenrente anmeldete (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hinterlassenenrente mit Verfügung vom 21. November 2022 ab. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Ausrichtung einer Witwerrente an kinderlose

Witwer fehle es an einer rechtlichen Grundlage; Witwer hätten auch nach dem

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom

11. Oktober 2022 weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente

(AK-Nr. 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2022

wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 abgewiesen und die

Verfügung vom 21. November 2022 bestätigt (AK-Nr. 7; Aktenseiten

[A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 31. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 3 ff.):

Der Einspracheentscheid

vom 03.01.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente

zuzusprechen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

14. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 11).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

14. März 2023 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das

Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 15).

2.4 Am 3. April 2023 ergeht eine

weitere Verfügung mit der Feststellung, dass die Vertreterin des

Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat

(A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) und die Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v.

Switzerland (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement of 11 October

2022.

[Grand Chamber]).

2.1

Die AHV-Gesetzgebung

unterscheidet bezüglich des Anspruches auf Hinterlassenenrenten zwischen den

Ansprüchen von Witwen und Witwern sowie danach, ob die hinterlassene Person

Kinder hat.

2.1.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben sowohl

Witwen als auch Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie

im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der

Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 23

Abs. 4 lit. a und b AHVG). Bei Witwern erlischt der Anspruch auf eine

Witwerrente nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 AHVG

zusätzlich dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr

vollendet hat.

2.1.2

Kinderlose Witwen haben nach Art.

24.

Abs. 1 AHVG überdies auch dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie

im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und

mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für Ansprüche auf eine Rente

kinderloser Witwer findet sich keine entsprechende gesetzliche Grundlage im

AHVG.

2.2

Bei Witwern mit volljährigen

Kindern entsteht der Anspruch auf eine Rente nur, wenn die Verwitwung nach dem

Urteil des EGMR, also nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist

(Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten

[RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[in der am 1. Januar 2023 gültigen Version], Rz 3401). Ab dem

11.

Oktober 2022 besteht der Anspruch auf eine Witwerrente über das

18.

Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (RWL, Rz 3407.1).

2.3

2.3.1

Mit Urteil vom 11. Oktober

2022.

stellte der EGMR eine der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

zuwiderlaufende Ungleichbehandlung fest (Verletzung von Art. 8 EMRK [Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens] und 14 EMRK [Diskriminierungsverbot]),

weil die Witwerrente des Beschwerdeführers, der nach dem Tod seiner Ehefrau

seine Vollzeitstelle gekündigt hatte, um sich fortan ganz der Erziehung seiner

kleinen Kinder zu widmen, mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten

Kindes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG aufgehoben wurde, was bei

einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre.

2.3.2

Als Folge des Urteils muss die

Schweiz die betreffende Bestimmung des AHVG im ordentlichen

Gesetzgebungsverfahren so revidieren, dass die Diskriminierung beseitigt wird.

Diese Revision ist noch im Gange. Im Sinne einer Übergangsregelung, um die

Aufrechterhaltung des konventionswidrigen Zustandes zu beenden, erliess das

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) daher eine Mitteilung an die

AHV-Ausgleichskassen, mit der sichergestellt werden soll, dass Witwer, deren

jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht, nicht mehr – wie bisher gemäss der

gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG – ihren Anspruch auf

Witwerrente verlieren, wenn dies bei einer Witwe in derselben Situation nicht

der Fall gewesen wäre. Die Übergangsregelung betrifft nur am 11. Oktober

2022.

noch laufende Witwerrenten oder noch nicht rechtskräftig gewordene

Einstellungen solcher. Witwer, deren Renten in diesem Zeitpunkt bereits

aufgrund einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung nicht mehr ausgerichtet

werden, sind von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Explizit nicht in

Frage stellt die Übergangsregelung die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und 24a

AHVG betreffend kinderlose Witwer. Kinderlose Witwer (und andere, hier nicht

Dispositiv

interessierende Hinterlassene) haben demnach gemäss der Übergangsregelung

weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Begründet wird dies damit, dass

sich das Urteil der Grossen Kammer des EGMR auf den spezifischen Einzelfall

beziehe, in dem die Rente eines Witwers wegfällt, wenn sein jüngstes Kind das

18. Altersjahr erreicht (Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen

und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022

[Übergangsregelung]).

3. Der Beschwerdeführer führt aus,

kinderlose Witwen hätten unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG Anspruch

auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das

45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet

gewesen sind. Als im Zeitpunkt seiner Verwitwung 62-jähriger hätte er im

Zeitpunkt seiner Verwitwung das 45. Altersjahr längst vollendet gehabt. Zudem

hätte die Ehe in diesem Zeitpunkt schon seit über 20 Jahren bestanden. Wäre er

eine kinderlose Frau, würde er die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1

AHVG erfüllen und hätte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Da Art. 24

Abs. 1 AHVG nur kinderlose Witwen erfasse, nicht aber kinderlose Witwer,

habe er als hinterlassener Mann keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Er sieht

darin eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, welche nicht durch

sachliche Kriterien gerechtfertigt sei und beruft sich auf das Urteil der

Grossen Kammer des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland vom 11. Oktober

2022. Art. 24 Abs. 1 AHVG verletzte das Diskriminierungsverbot von

Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ebenso wie Art. 14 und Art. 8 EMRK

3.1

3.1.1 Die BV statuiert in Art. 8 Abs. 1

das Rechtsgleichheitsgebot («Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich») bzw.

als Teilbereich davon in Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot («Niemand darf

diskriminiert werden, namentlich nicht wegen […] des Geschlechts»). Art. 8 Abs.

3 BV erklärt Mann und Frau zudem explizit als gleichberechtigt und

verpflichtet den Gesetzgeber, für ihre rechtliche und tatsächliche

Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit zu sorgen. Ausserdem

hält Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV fest, dass Mann und Frau Anspruch auf

gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben.

3.1.2 Auch die EMRK garantiert in

Art. 14 Schutz vor Diskriminierung, allerdings nicht als eigenständiges Freiheitsrecht,

sondern nur in Bezug auf die in der EMRK statuierten Rechte und Freiheiten

(Art. 14 im Wortlaut der französischen Originalversion: «La jouissance des

droit et libertés reconnu dans la présente Convention doit être assurée, sans

distinction aucune, fondée notamment sur le sexe, la race, la couleur, la

langue, la religion, les opinions politiques ou toutes autres opinions,

l’origine nationale ou sociale, l’appartenance à une minorité nationale, la

fortune, la naissance ou toute autre situation» bzw. in der deutschen

Übersetzung: «Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und

Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der

Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen

Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer

nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu

gewährleisten.»). Dies hält auch der EGMR selbst im Urteil Beeler v. Switzerland

fest (Beeler v. Switzerland, no.78630/12, Judgement of 11 October

2022 [Grand Chamber], E. 47 ff.), indem er schreibt, die

Diskriminierung in Rechtsgebieten, die durch die Konvention bzw. die

Zusatzprotokolle nicht geschützt sind, könne nicht als Konventionsverletzung

gerügt werden. Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz (Abs. 1) und setzt

in Abs. 2 als Rechtfertigung für Eingriffe in dieses Recht durch den Staat

das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage sowie eine Notwendigkeit unter Abwägung

öffentlicher und privater Interessen voraus («Toute personne a droit au respect

de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance [Abs. 1]. Il ne peut y avoir ingérence

d’une autorité publique dans l’exercice de ce droit que pour autant que cette

ingérence est prévue par la loi et qu’elle constitue une mesure qui, dans une

société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté

publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l’ordre et à la

prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la

morale, ou à la protection des droits et libertés d’autrui [Abs. 2]»;

«Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens,

ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz [Abs. 1]. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses

Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer [Abs. 2].»).

3.2 Nach Art. 190 BV sind

Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen

rechtsanwendenden Behörden massgebend. In Bezug auf Bundesgesetze und

völkerrechtliche Normen bedeutet dies, dass diese stets und selbst dann

anzuwenden sind, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Weder das

Bundesgericht noch andere Behörden dürfen einem Bundesgesetz oder einer für die

Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Norm unter Berufung auf ihre

Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Die Korrektur einer allfälligen

verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des

Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. Das

Bundesgericht kann daher den Gesetzgeber lediglich einladen, die fragliche

Bestimmung zu ändern. Gerichte sind aber befugt und verpflichtet, Verordnungen

vorfrageweise auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und ihnen bei

Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Giovanni Biaggini, Kommentar

zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl.,

Zürich 2017, Art. 190 Rz 6). Bei der Auslegung von Gesetzen ist der

Wortlaut aus demokratischen wie aus rechtsstaatlichen Gründen von zentraler

Bedeutung. Aus Art. 190 BV resultiert indes keine strikte Bindung an den

Normwortlaut. Art. 190 BV schliesst die Anwendung allgemein anerkannter

Auslegungsprinzipien, besonders diejenige, wonach Bundesgesetze verfassungskonform

auszulegen sind, nicht aus (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 190

Rz 9). Wenn aber Wortlaut und Sinn der auszulegenden Gesetzes- oder

Verordnungsnorm klar sind, verbietet sich, auch bei festgestellter

Verfassungswidrigkeit, eine verfassungskonforme Auslegung und die

rechtsanwendende Behörde ist an den Wortlaut der betreffenden Norm gebunden.

Eine verfassungskonforme Auslegung, die zu einem anderen Resultat führen würde,

kann nicht zum Zug kommen. Das Gegenteil würde auf eine – in der Schweiz

mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit unzulässige – Normkorrektur

hinauslaufen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 36

Rz 154 ff.). Art. 190 BV macht keine Aussage über die Rangordnung der

Verfassung bzw. der Bundesgesetze im Verhältnis zum internationalen Recht. Weil

die Bundesverfassung den Rang des Völkerrechts innerhalb der schweizerischen

Rechtsordnung nicht klar regelt, sind allfällige Konflikte schwierig zu lösen.

Ein Konflikt sollte daher wenn immer möglich durch eine völkerrechtskonforme

Auslegung des Landesrechts vermieden werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich

2020, S. 623 Rz 1918 ff.). Der völkerrechtskonformen Auslegung

des Landesrechts sind dort Grenzen gesetzt, wo ein unüberbrückbarer Widerspruch

zwischen dem schweizerischen Recht und dem Völkerrecht besteht (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 39 Rz 167).

3.3 Dem vom Beschwerdeführer

angeführten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland ging ein Urteil des

Bundesgerichts voraus, in welchem dieses feststellte, der Erlass von Normen,

welche Mann und Frau unterschiedlich behandelten, sei aufgrund des

Gleichstellungsartikels (Art. 8 Abs. 3 BV) sowohl dem kantonalen wie dem

eidgenössischen Gesetzgeber verwehrt; die Geschlechtszugehörigkeit sei kein

taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen. Eine Ungleichbehandlung

von Mann und Frau sei nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende

biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut

ausschlössen (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012

E. 3.4). Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zur Witwen- und

Witwerrente führte es aus, dieser sei ursprünglich die Überlegung zu Grunde

gelegen, der Ehemann komme für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Der Ehemann

sei daher vom Recht als Versorger betrachtet worden, insbesondere beim

Vorhandensein von Kindern. Mit der Witwenrente habe wirtschaftlich dem Wegfall

des Versorgers Rechnung getragen werden sollen, während ein Korrelat für den

verwitweten Ehemann gesetzlich weitgehend fehle. Dass darin eine unzulässige,

der BV zuwiderlaufende geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung von Mann und

Frau liege, sei dem Bundesrat bei der Überarbeitung des AHVG im Zuge der

10. AHV-Revision Anfang der 1990er-Jahre bewusst gewesen, weshalb der Bundesrat

bereits damals eine Änderung vorgeschlagen habe. Die Räte hätten sich aber im

Wissen um die Ungleichbehandlung für die bis heute gültig gebliebene Regelung

entschieden. Auch anlässlich der 11. AHV-Revision zu Beginn der 2000er-Jahre

habe der Bundesrat wiederum darauf hingewiesen, dass die bestehende Regelung

von Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach Witwer nur solange Anspruch auf eine

Witwerrente haben, bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, dem

Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau widerspreche. Er wollte daher eine

Vereinheitlichung der Leistungsberechtigung unabhängig vom Geschlecht. Die

11. AHV-Revision sei in der Folge aber gescheitert, weshalb mit Verweis

auf Art. 190 BV weiterhin die dargestellte, an den

Geschlechtsunterschied anknüpfende Rechtslage für das Bundesgericht verbindlich

sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5).

4. Der Beschwerdeführer begehrt

die Zusprache einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG.

4.1 Diese Bestimmung begründet

aufgrund des Wortlautes nur Anspruch auf eine Witwenrente für kinderlose Witwen,

die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet und seit

mindestens 5 Jahren verheiratet waren. Der Beschwerdeführer als

kinderloser Mann, der im Zeitpunkt seiner Verwitwung zwar ebenfalls das 45. Altersjahr

vollendet und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war und damit in derselben

Situation ist wie die von Art. 24 Abs. 1 AHVG berücksichtigten

kinderlosen Witwen, ist als Witwer entsprechend dem Wortlaut nicht von dieser gesetzlichen

Bestimmung erfasst.

4.1.1 Mit Blick auf die Ausführungen

des Bundesgerichts im oben zitierten Urteil zur ratio legis und dem

historischen gesellschaftlichen Hintergrund der im Zuge der Ausarbeitung des

AHVG im Jahr 1946 vielleicht noch nachvollziehbaren Unterscheidung im Hinblick

auf das Geschlecht des hinterlassenen Ehepartners (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5), leuchtet diese

Unterscheidung heute nicht mehr ein. Vor dem Hintergrund des

Gleichstellungartikels von Art. 8 Abs. 3 BV scheint diese Ungleichbehandlung

Hinterlassener aufgrund ihres Geschlechts in dieser Bestimmung – wie vom

Beschwerdeführer dargelegt – zweifellos problematisch. Es ist nicht

ersichtlich, welche auf dem Geschlecht beruhenden biologischen oder funktionalen

Unterschiede, welche eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen, eine solche

Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. In diesem Punkt deckt sich somit der

vorliegende Fall mit demjenigen im zuvor zitierten Urteil des Bundesgerichts,

auch wenn im betreffenden Urteil unter Gleichstellungsaspekten die Einstellung

einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG (Erlöschen des Anspruches

bei Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes eines Witwers) zu

beurteilen war und nicht wie vorliegend die Zusprache einer solchen gestützt

auf Art. 24 Abs. 1 AHVG. Da sich seit dem Urteil des Bundesgerichts

und dem darauf fussenden Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober

2022 an der gesetzlichen Ausgangslage nichts geändert hat – der Wortlaut der

Art. 23 und 24 AHVG ist noch immer unverändert – muss zudem vorliegend

dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden wie im zitierten Bundesgerichtsurteil:

Es liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, welche aber vom

Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlautes und der Tatsache, dass im Rahmen

mehrerer Revisionen bewusst auf eine Änderung verzichtet wurde, mit Absicht in

Kauf genommen worden ist. Vor diesem Hintergrund verbietet sich mit Blick auf

Art. 190 BV eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung von

Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

4.1.2 Die materiellen Bestimmungen der

EMRK sind in der Schweiz wie die Grundrechte der BV unmittelbar anwendbar, d. h.

der Einzelne kann sich direkt auf diese Normen berufen (Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

10. Aufl., Zürich 2020, S. 66 Rz 235). Insofern sich der

Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und

Familienleben) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK beruft, ist

daher zu prüfen, inwiefern die Verneinung seines Anspruchs auf eine Witwenrente

allenfalls eine Konventionsverletzung darstellt. Im vom Beschwerdeführer

zitierten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland bestritt die

Schweiz vor der Grossen Kammer die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots von

Art. 14 EMKR im konkreten Fall, mit der Begründung, die fragliche

Hinterlassenenleistung sei charakteristisch primär finanzieller Art und nicht

dem Schutz des Familienlebens dienend, weshalb sie nicht vom Schutzbereich des

Art. 8 EMRK erfasst sei, sondern bloss von jenem von Art. 1 des

1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums), welcher für die

Schweiz mangels Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls indes nicht verbindlich sei.

Der EGMR prüfte daher vorfrageweise, ob im betreffenden Fall Art. 8 EMRK

berührt war und kam zum Schluss, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse

nicht nur das soziale, moralische und kulturelle Konzept von Familienleben,

sondern auch gewisse damit verbundene finanzielle Aspekte. Sinn und Zweck der

Witwerrente nach AHVG für Witwer mit minderjährigen Kindern sei, Witwer davor

zu bewahren, einer bezahlten Erwerbsarbeit auf Kosten der Betreuung der Kinder

nachzugehen oder aber, es einem Witwer zu ermöglichen, seine Erwerbsarbeit

aufzugeben oder zu reduzieren, um sich vermehrt um die Kinder zu kümmern. Diese

Überlegung ziele auf den Schutz des Familienlebens bzw. dessen Organisation ab.

Auch im Falle des Beschwerdeführers vor dem EGMR, welcher zufolge Verwitwung seine

Erwerbsarbeit aufgab, um sich der Erziehung seiner kleinen Kinder zu widmen,

habe die Ausrichtung der Witwerrente sein Familienleben konkret dahingehend

beeinflusst, als dass er auf die Erziehung der Kinder habe fokussieren können

und nicht auf die finanzielle Existenzsicherung mittels Erwerbsarbeit. Da er im

Zeitpunkt des Wegfalls der Witwerrente 57 Jahre alt war und infolge der

Ausrichtung der Witwerrente bereits seit mehr als 16 Jahren keiner

Erwerbsarbeit mehr nachgegangen war, sei es ihm nach Wegfall der Witwerrente

unmöglich gewesen, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Die Witwerrente habe

einen massgeblichen Einfluss auf die Organisation seine Privat- und

Familienlebens gehabt, weshalb die Einstellung derselben den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK tangiere (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement

of 11 October 2022 [Grand Chamber] E. 44 ff.). Generell führte der

Gerichtshof aus, die Ausrichtung von Sozialleistungen berühre in einer gewissen

Weise immer das Familienleben, dies dürfe aber nicht zu einer automatischen

Zurechnung aller Sozialleistungen unter den Anwendungsbereich von Art. 8

EMRK führen (a. o. O, E. 66 ff.). Es müsse im Einzelfall

abgewogen werden, ob der Zweck der Sozialleistung die Organisation des

Familienlebens betreffe und welchen beabsichtigten Effekt diese darauf habe (a. o. O,

E. 72). Vor dem Hintergrund dieser EGMR-Rechtsprechung führte das

Bundesgericht in einem neueren Urteil aus, nur der Wegfall einer Witwerrente

habe Auswirkung auf die Organisation des Familienlebens, nicht aber die

Verweigerung von deren Zusprache an einen Witwer mit erwachsenen Kindern und

hielt die Situation eines im Zeitpunkt seiner Verwitwung 89-jährigen Mannes,

dessen Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten erwachsen waren, als

nicht mit jener i. S. Beeler v. Switzerland vergleichbar, weshalb es

einen Anspruch auf Witwerrente im konkreten Fall verneinte (Urteil des Bundesgerichts

9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2). Mit Blick auf diese europäische

und die daran anknüpfende nationale Rechtsprechung ist ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Witwerrente zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat

keine Kinder, für deren Unterhalt und Erziehung er sein Familien- oder

Erwerbsleben nach seiner Verwitwung umorganisieren müsste. Inwiefern die

Ausrichtung einer Witwerrente die Organisation seines Familienlebens betreffen

würde, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der

vorliegende Sachverhalt fällt damit nicht in Analogie zu demjenigen i. S.

Beeler v. Switzerland in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, für

den Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot statuiert. Aufgrund der

akzessorischen Bedeutung von Art. 14 EMRK und weil die Schweiz das

12. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches ein allgemeines

Diskriminierungsverbot statuiert, nicht ratifiziert hat, gibt es keine

anwendbare Bestimmung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle, die die

Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verbieten würde. Dasselbe gilt für das

in Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) verankerte

Diskriminierungsverbot, soweit diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar

wäre. Ein Anspruch auf eine Witwerrente in direkter Anwendung der EMRK und

entgegen dem Wortlaut des geltenden nationalen Rechts ist im vorliegenden Fall

daher ausgeschlossen.

4.2 Nach dem Urteil i. S. Beeler

v. Switzerland hat das BSV Übergangsbestimmungen erlassen, welche den

Anspruch von Witwern mit Kindern an jenen von Witwen angleicht, um den in

diesem spezifischen Fall konventionswidrigen Zustand zu beseitigen, bis seitens

des Gesetzgebers eine legislatorische Lösung gefunden worden ist. Diese

Verwaltungsanweisung regelt aber explizit nicht den vorliegenden Fall eines

kinderlosen Witwers. Kinderlose Witwer haben auch nach der Übergangsregelung

weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente, weshalb auch ein Anspruch

gestützt auf diese Übergangsbestimmung vorliegend nicht in Betracht zu ziehen

ist. Seit dem 8. Dezember 2023 ist als Folge der Rechtsprechung des EGMR i. S.

Beeler v. Switzerland eine Teilrevision des AHVG in der Vernehmlassung,

mit dem die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen unabhängig von Zivilstand

und Geschlecht, dafür aber in Abhängigkeit vom Bestehen von Unterhalts- und

Betreuungspflichten gegenüber Kindern, geregelt werden soll. Dauerhafte

Hinterlassenenrenten an kinderlose Personen sind im Vorentwurf nicht vorgesehen

(vgl. BBl 2023 2821). Tritt der sich derzeit in Vernehmlassung befindliche

Entwurf unverändert in Kraft, hätte der Beschwerdeführer auch nach zukünftigem

Recht keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

5. Zusammenfassend besteht somit weder

nach geltendem noch nach zukünftigem Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Witwerrente. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Witwen und

Witwer bei der Schaffung des AHVG im Bereich der Hinterlassenenleistungen

absichtlich hat ungleich behandeln wollen, weshalb eine unter dem Blickwinkel

des Gleichbehandlungsgebotes der BV verfassungskonforme Auslegung der

entsprechenden Bestimmungen des AHVG ausser Betracht fällt. Die vom

Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland

ist zudem nicht analog auf die vorliegende Situation anwendbar, da es hier

nicht um den Wegfall einer Witwerrente, sondern um die Verweigerung der

Zusprache derselben an einen kinderlosen Witwer geht, weshalb auch ein Anspruch

gestützt auf diese Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Prüfung des Anspruchs

des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente direkt gestützt auf die EMRK führt

ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Anspruch des Beschwerdeführers im

Unterschied zu demjenigen i. S. Beeler v. Switzerland nicht in den

vom Diskriminierungsverbot erfassten Art. 8 EMRK fällt. Für eine

Abweichung vom geltenden Recht besteht somit keine Veranlassung. Das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, den vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24

Abs. 1 AHVG geltend gemachten Anspruch auf eine Witwerrente abzuweisen,

ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (vgl.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer