VSBES.2023.34
Witwerrente
1. März 2024Deutsch21 min
wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Ausrichtung einer Witwerrente an kinderlose
Source so.ch
Urteil vom 1. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson, MAS
Versicherungsmedizin
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153
Reinach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Witwerrente
(Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehefrau des 1960 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) verstarb am 5. September 2022, weshalb
sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Ausgleichskasse
Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Witwer- bzw.
Hinterlassenenrente anmeldete (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die
Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Hinterlassenenrente mit Verfügung vom 21. November 2022 ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Ausrichtung einer Witwerrente an kinderlose
Witwer fehle es an einer rechtlichen Grundlage; Witwer hätten auch nach dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
11. Oktober 2022 weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente
(AK-Nr. 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2022
wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 abgewiesen und die
Verfügung vom 21. November 2022 bestätigt (AK-Nr. 7; Aktenseiten
[A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 31. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 3 ff.):
Der Einspracheentscheid
vom 03.01.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente
zuzusprechen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 11).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
14. März 2023 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das
Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 15).
2.4 Am 3. April 2023 ergeht eine
weitere Verfügung mit der Feststellung, dass die Vertreterin des
Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat
(A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) und die Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v.
Switzerland (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement of 11 October
2022.
[Grand Chamber]).
2.1
Die AHV-Gesetzgebung
unterscheidet bezüglich des Anspruches auf Hinterlassenenrenten zwischen den
Ansprüchen von Witwen und Witwern sowie danach, ob die hinterlassene Person
Kinder hat.
2.1.1
Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben sowohl
Witwen als auch Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie
im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der
Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 23
Abs. 4 lit. a und b AHVG). Bei Witwern erlischt der Anspruch auf eine
Witwerrente nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 AHVG
zusätzlich dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr
vollendet hat.
2.1.2
Kinderlose Witwen haben nach Art.
24.
Abs. 1 AHVG überdies auch dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und
mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für Ansprüche auf eine Rente
kinderloser Witwer findet sich keine entsprechende gesetzliche Grundlage im
AHVG.
2.2
Bei Witwern mit volljährigen
Kindern entsteht der Anspruch auf eine Rente nur, wenn die Verwitwung nach dem
Urteil des EGMR, also nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist
(Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten
[RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[in der am 1. Januar 2023 gültigen Version], Rz 3401). Ab dem
11.
Oktober 2022 besteht der Anspruch auf eine Witwerrente über das
18.
Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (RWL, Rz 3407.1).
2.3
2.3.1
Mit Urteil vom 11. Oktober
2022.
stellte der EGMR eine der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
zuwiderlaufende Ungleichbehandlung fest (Verletzung von Art. 8 EMRK [Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens] und 14 EMRK [Diskriminierungsverbot]),
weil die Witwerrente des Beschwerdeführers, der nach dem Tod seiner Ehefrau
seine Vollzeitstelle gekündigt hatte, um sich fortan ganz der Erziehung seiner
kleinen Kinder zu widmen, mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten
Kindes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG aufgehoben wurde, was bei
einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre.
2.3.2
Als Folge des Urteils muss die
Schweiz die betreffende Bestimmung des AHVG im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren so revidieren, dass die Diskriminierung beseitigt wird.
Diese Revision ist noch im Gange. Im Sinne einer Übergangsregelung, um die
Aufrechterhaltung des konventionswidrigen Zustandes zu beenden, erliess das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) daher eine Mitteilung an die
AHV-Ausgleichskassen, mit der sichergestellt werden soll, dass Witwer, deren
jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht, nicht mehr – wie bisher gemäss der
gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG – ihren Anspruch auf
Witwerrente verlieren, wenn dies bei einer Witwe in derselben Situation nicht
der Fall gewesen wäre. Die Übergangsregelung betrifft nur am 11. Oktober
2022.
noch laufende Witwerrenten oder noch nicht rechtskräftig gewordene
Einstellungen solcher. Witwer, deren Renten in diesem Zeitpunkt bereits
aufgrund einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung nicht mehr ausgerichtet
werden, sind von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Explizit nicht in
Frage stellt die Übergangsregelung die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und 24a
AHVG betreffend kinderlose Witwer. Kinderlose Witwer (und andere, hier nicht
Dispositiv
interessierende Hinterlassene) haben demnach gemäss der Übergangsregelung
weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Begründet wird dies damit, dass
sich das Urteil der Grossen Kammer des EGMR auf den spezifischen Einzelfall
beziehe, in dem die Rente eines Witwers wegfällt, wenn sein jüngstes Kind das
18. Altersjahr erreicht (Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen
und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022
[Übergangsregelung]).
3. Der Beschwerdeführer führt aus,
kinderlose Witwen hätten unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG Anspruch
auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet
gewesen sind. Als im Zeitpunkt seiner Verwitwung 62-jähriger hätte er im
Zeitpunkt seiner Verwitwung das 45. Altersjahr längst vollendet gehabt. Zudem
hätte die Ehe in diesem Zeitpunkt schon seit über 20 Jahren bestanden. Wäre er
eine kinderlose Frau, würde er die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
AHVG erfüllen und hätte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Da Art. 24
Abs. 1 AHVG nur kinderlose Witwen erfasse, nicht aber kinderlose Witwer,
habe er als hinterlassener Mann keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Er sieht
darin eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, welche nicht durch
sachliche Kriterien gerechtfertigt sei und beruft sich auf das Urteil der
Grossen Kammer des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland vom 11. Oktober
2022. Art. 24 Abs. 1 AHVG verletzte das Diskriminierungsverbot von
Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ebenso wie Art. 14 und Art. 8 EMRK
3.1
3.1.1 Die BV statuiert in Art. 8 Abs. 1
das Rechtsgleichheitsgebot («Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich») bzw.
als Teilbereich davon in Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot («Niemand darf
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen […] des Geschlechts»). Art. 8 Abs.
3 BV erklärt Mann und Frau zudem explizit als gleichberechtigt und
verpflichtet den Gesetzgeber, für ihre rechtliche und tatsächliche
Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit zu sorgen. Ausserdem
hält Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV fest, dass Mann und Frau Anspruch auf
gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben.
3.1.2 Auch die EMRK garantiert in
Art. 14 Schutz vor Diskriminierung, allerdings nicht als eigenständiges Freiheitsrecht,
sondern nur in Bezug auf die in der EMRK statuierten Rechte und Freiheiten
(Art. 14 im Wortlaut der französischen Originalversion: «La jouissance des
droit et libertés reconnu dans la présente Convention doit être assurée, sans
distinction aucune, fondée notamment sur le sexe, la race, la couleur, la
langue, la religion, les opinions politiques ou toutes autres opinions,
l’origine nationale ou sociale, l’appartenance à une minorité nationale, la
fortune, la naissance ou toute autre situation» bzw. in der deutschen
Übersetzung: «Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der
Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten.»). Dies hält auch der EGMR selbst im Urteil Beeler v. Switzerland
fest (Beeler v. Switzerland, no.78630/12, Judgement of 11 October
2022 [Grand Chamber], E. 47 ff.), indem er schreibt, die
Diskriminierung in Rechtsgebieten, die durch die Konvention bzw. die
Zusatzprotokolle nicht geschützt sind, könne nicht als Konventionsverletzung
gerügt werden. Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz (Abs. 1) und setzt
in Abs. 2 als Rechtfertigung für Eingriffe in dieses Recht durch den Staat
das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage sowie eine Notwendigkeit unter Abwägung
öffentlicher und privater Interessen voraus («Toute personne a droit au respect
de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance [Abs. 1]. Il ne peut y avoir ingérence
d’une autorité publique dans l’exercice de ce droit que pour autant que cette
ingérence est prévue par la loi et qu’elle constitue une mesure qui, dans une
société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté
publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l’ordre et à la
prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la
morale, ou à la protection des droits et libertés d’autrui [Abs. 2]»;
«Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens,
ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz [Abs. 1]. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer [Abs. 2].»).
3.2 Nach Art. 190 BV sind
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend. In Bezug auf Bundesgesetze und
völkerrechtliche Normen bedeutet dies, dass diese stets und selbst dann
anzuwenden sind, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Weder das
Bundesgericht noch andere Behörden dürfen einem Bundesgesetz oder einer für die
Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Norm unter Berufung auf ihre
Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Die Korrektur einer allfälligen
verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des
Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. Das
Bundesgericht kann daher den Gesetzgeber lediglich einladen, die fragliche
Bestimmung zu ändern. Gerichte sind aber befugt und verpflichtet, Verordnungen
vorfrageweise auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und ihnen bei
Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Giovanni Biaggini, Kommentar
zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl.,
Zürich 2017, Art. 190 Rz 6). Bei der Auslegung von Gesetzen ist der
Wortlaut aus demokratischen wie aus rechtsstaatlichen Gründen von zentraler
Bedeutung. Aus Art. 190 BV resultiert indes keine strikte Bindung an den
Normwortlaut. Art. 190 BV schliesst die Anwendung allgemein anerkannter
Auslegungsprinzipien, besonders diejenige, wonach Bundesgesetze verfassungskonform
auszulegen sind, nicht aus (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 190
Rz 9). Wenn aber Wortlaut und Sinn der auszulegenden Gesetzes- oder
Verordnungsnorm klar sind, verbietet sich, auch bei festgestellter
Verfassungswidrigkeit, eine verfassungskonforme Auslegung und die
rechtsanwendende Behörde ist an den Wortlaut der betreffenden Norm gebunden.
Eine verfassungskonforme Auslegung, die zu einem anderen Resultat führen würde,
kann nicht zum Zug kommen. Das Gegenteil würde auf eine – in der Schweiz
mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit unzulässige – Normkorrektur
hinauslaufen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 36
Rz 154 ff.). Art. 190 BV macht keine Aussage über die Rangordnung der
Verfassung bzw. der Bundesgesetze im Verhältnis zum internationalen Recht. Weil
die Bundesverfassung den Rang des Völkerrechts innerhalb der schweizerischen
Rechtsordnung nicht klar regelt, sind allfällige Konflikte schwierig zu lösen.
Ein Konflikt sollte daher wenn immer möglich durch eine völkerrechtskonforme
Auslegung des Landesrechts vermieden werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich
2020, S. 623 Rz 1918 ff.). Der völkerrechtskonformen Auslegung
des Landesrechts sind dort Grenzen gesetzt, wo ein unüberbrückbarer Widerspruch
zwischen dem schweizerischen Recht und dem Völkerrecht besteht (Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 39 Rz 167).
3.3 Dem vom Beschwerdeführer
angeführten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland ging ein Urteil des
Bundesgerichts voraus, in welchem dieses feststellte, der Erlass von Normen,
welche Mann und Frau unterschiedlich behandelten, sei aufgrund des
Gleichstellungsartikels (Art. 8 Abs. 3 BV) sowohl dem kantonalen wie dem
eidgenössischen Gesetzgeber verwehrt; die Geschlechtszugehörigkeit sei kein
taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen. Eine Ungleichbehandlung
von Mann und Frau sei nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende
biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut
ausschlössen (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012
E. 3.4). Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zur Witwen- und
Witwerrente führte es aus, dieser sei ursprünglich die Überlegung zu Grunde
gelegen, der Ehemann komme für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Der Ehemann
sei daher vom Recht als Versorger betrachtet worden, insbesondere beim
Vorhandensein von Kindern. Mit der Witwenrente habe wirtschaftlich dem Wegfall
des Versorgers Rechnung getragen werden sollen, während ein Korrelat für den
verwitweten Ehemann gesetzlich weitgehend fehle. Dass darin eine unzulässige,
der BV zuwiderlaufende geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung von Mann und
Frau liege, sei dem Bundesrat bei der Überarbeitung des AHVG im Zuge der
10. AHV-Revision Anfang der 1990er-Jahre bewusst gewesen, weshalb der Bundesrat
bereits damals eine Änderung vorgeschlagen habe. Die Räte hätten sich aber im
Wissen um die Ungleichbehandlung für die bis heute gültig gebliebene Regelung
entschieden. Auch anlässlich der 11. AHV-Revision zu Beginn der 2000er-Jahre
habe der Bundesrat wiederum darauf hingewiesen, dass die bestehende Regelung
von Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach Witwer nur solange Anspruch auf eine
Witwerrente haben, bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, dem
Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau widerspreche. Er wollte daher eine
Vereinheitlichung der Leistungsberechtigung unabhängig vom Geschlecht. Die
11. AHV-Revision sei in der Folge aber gescheitert, weshalb mit Verweis
auf Art. 190 BV weiterhin die dargestellte, an den
Geschlechtsunterschied anknüpfende Rechtslage für das Bundesgericht verbindlich
sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5).
4. Der Beschwerdeführer begehrt
die Zusprache einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG.
4.1 Diese Bestimmung begründet
aufgrund des Wortlautes nur Anspruch auf eine Witwenrente für kinderlose Witwen,
die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet und seit
mindestens 5 Jahren verheiratet waren. Der Beschwerdeführer als
kinderloser Mann, der im Zeitpunkt seiner Verwitwung zwar ebenfalls das 45. Altersjahr
vollendet und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war und damit in derselben
Situation ist wie die von Art. 24 Abs. 1 AHVG berücksichtigten
kinderlosen Witwen, ist als Witwer entsprechend dem Wortlaut nicht von dieser gesetzlichen
Bestimmung erfasst.
4.1.1 Mit Blick auf die Ausführungen
des Bundesgerichts im oben zitierten Urteil zur ratio legis und dem
historischen gesellschaftlichen Hintergrund der im Zuge der Ausarbeitung des
AHVG im Jahr 1946 vielleicht noch nachvollziehbaren Unterscheidung im Hinblick
auf das Geschlecht des hinterlassenen Ehepartners (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5), leuchtet diese
Unterscheidung heute nicht mehr ein. Vor dem Hintergrund des
Gleichstellungartikels von Art. 8 Abs. 3 BV scheint diese Ungleichbehandlung
Hinterlassener aufgrund ihres Geschlechts in dieser Bestimmung – wie vom
Beschwerdeführer dargelegt – zweifellos problematisch. Es ist nicht
ersichtlich, welche auf dem Geschlecht beruhenden biologischen oder funktionalen
Unterschiede, welche eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen, eine solche
Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. In diesem Punkt deckt sich somit der
vorliegende Fall mit demjenigen im zuvor zitierten Urteil des Bundesgerichts,
auch wenn im betreffenden Urteil unter Gleichstellungsaspekten die Einstellung
einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG (Erlöschen des Anspruches
bei Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes eines Witwers) zu
beurteilen war und nicht wie vorliegend die Zusprache einer solchen gestützt
auf Art. 24 Abs. 1 AHVG. Da sich seit dem Urteil des Bundesgerichts
und dem darauf fussenden Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober
2022 an der gesetzlichen Ausgangslage nichts geändert hat – der Wortlaut der
Art. 23 und 24 AHVG ist noch immer unverändert – muss zudem vorliegend
dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden wie im zitierten Bundesgerichtsurteil:
Es liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, welche aber vom
Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlautes und der Tatsache, dass im Rahmen
mehrerer Revisionen bewusst auf eine Änderung verzichtet wurde, mit Absicht in
Kauf genommen worden ist. Vor diesem Hintergrund verbietet sich mit Blick auf
Art. 190 BV eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung von
Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.1.2 Die materiellen Bestimmungen der
EMRK sind in der Schweiz wie die Grundrechte der BV unmittelbar anwendbar, d. h.
der Einzelne kann sich direkt auf diese Normen berufen (Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
10. Aufl., Zürich 2020, S. 66 Rz 235). Insofern sich der
Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und
Familienleben) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK beruft, ist
daher zu prüfen, inwiefern die Verneinung seines Anspruchs auf eine Witwenrente
allenfalls eine Konventionsverletzung darstellt. Im vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland bestritt die
Schweiz vor der Grossen Kammer die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots von
Art. 14 EMKR im konkreten Fall, mit der Begründung, die fragliche
Hinterlassenenleistung sei charakteristisch primär finanzieller Art und nicht
dem Schutz des Familienlebens dienend, weshalb sie nicht vom Schutzbereich des
Art. 8 EMRK erfasst sei, sondern bloss von jenem von Art. 1 des
1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums), welcher für die
Schweiz mangels Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls indes nicht verbindlich sei.
Der EGMR prüfte daher vorfrageweise, ob im betreffenden Fall Art. 8 EMRK
berührt war und kam zum Schluss, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse
nicht nur das soziale, moralische und kulturelle Konzept von Familienleben,
sondern auch gewisse damit verbundene finanzielle Aspekte. Sinn und Zweck der
Witwerrente nach AHVG für Witwer mit minderjährigen Kindern sei, Witwer davor
zu bewahren, einer bezahlten Erwerbsarbeit auf Kosten der Betreuung der Kinder
nachzugehen oder aber, es einem Witwer zu ermöglichen, seine Erwerbsarbeit
aufzugeben oder zu reduzieren, um sich vermehrt um die Kinder zu kümmern. Diese
Überlegung ziele auf den Schutz des Familienlebens bzw. dessen Organisation ab.
Auch im Falle des Beschwerdeführers vor dem EGMR, welcher zufolge Verwitwung seine
Erwerbsarbeit aufgab, um sich der Erziehung seiner kleinen Kinder zu widmen,
habe die Ausrichtung der Witwerrente sein Familienleben konkret dahingehend
beeinflusst, als dass er auf die Erziehung der Kinder habe fokussieren können
und nicht auf die finanzielle Existenzsicherung mittels Erwerbsarbeit. Da er im
Zeitpunkt des Wegfalls der Witwerrente 57 Jahre alt war und infolge der
Ausrichtung der Witwerrente bereits seit mehr als 16 Jahren keiner
Erwerbsarbeit mehr nachgegangen war, sei es ihm nach Wegfall der Witwerrente
unmöglich gewesen, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Die Witwerrente habe
einen massgeblichen Einfluss auf die Organisation seine Privat- und
Familienlebens gehabt, weshalb die Einstellung derselben den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK tangiere (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement
of 11 October 2022 [Grand Chamber] E. 44 ff.). Generell führte der
Gerichtshof aus, die Ausrichtung von Sozialleistungen berühre in einer gewissen
Weise immer das Familienleben, dies dürfe aber nicht zu einer automatischen
Zurechnung aller Sozialleistungen unter den Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK führen (a. o. O, E. 66 ff.). Es müsse im Einzelfall
abgewogen werden, ob der Zweck der Sozialleistung die Organisation des
Familienlebens betreffe und welchen beabsichtigten Effekt diese darauf habe (a. o. O,
E. 72). Vor dem Hintergrund dieser EGMR-Rechtsprechung führte das
Bundesgericht in einem neueren Urteil aus, nur der Wegfall einer Witwerrente
habe Auswirkung auf die Organisation des Familienlebens, nicht aber die
Verweigerung von deren Zusprache an einen Witwer mit erwachsenen Kindern und
hielt die Situation eines im Zeitpunkt seiner Verwitwung 89-jährigen Mannes,
dessen Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten erwachsen waren, als
nicht mit jener i. S. Beeler v. Switzerland vergleichbar, weshalb es
einen Anspruch auf Witwerrente im konkreten Fall verneinte (Urteil des Bundesgerichts
9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2). Mit Blick auf diese europäische
und die daran anknüpfende nationale Rechtsprechung ist ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Witwerrente zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat
keine Kinder, für deren Unterhalt und Erziehung er sein Familien- oder
Erwerbsleben nach seiner Verwitwung umorganisieren müsste. Inwiefern die
Ausrichtung einer Witwerrente die Organisation seines Familienlebens betreffen
würde, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der
vorliegende Sachverhalt fällt damit nicht in Analogie zu demjenigen i. S.
Beeler v. Switzerland in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, für
den Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot statuiert. Aufgrund der
akzessorischen Bedeutung von Art. 14 EMRK und weil die Schweiz das
12. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches ein allgemeines
Diskriminierungsverbot statuiert, nicht ratifiziert hat, gibt es keine
anwendbare Bestimmung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle, die die
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verbieten würde. Dasselbe gilt für das
in Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) verankerte
Diskriminierungsverbot, soweit diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar
wäre. Ein Anspruch auf eine Witwerrente in direkter Anwendung der EMRK und
entgegen dem Wortlaut des geltenden nationalen Rechts ist im vorliegenden Fall
daher ausgeschlossen.
4.2 Nach dem Urteil i. S. Beeler
v. Switzerland hat das BSV Übergangsbestimmungen erlassen, welche den
Anspruch von Witwern mit Kindern an jenen von Witwen angleicht, um den in
diesem spezifischen Fall konventionswidrigen Zustand zu beseitigen, bis seitens
des Gesetzgebers eine legislatorische Lösung gefunden worden ist. Diese
Verwaltungsanweisung regelt aber explizit nicht den vorliegenden Fall eines
kinderlosen Witwers. Kinderlose Witwer haben auch nach der Übergangsregelung
weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente, weshalb auch ein Anspruch
gestützt auf diese Übergangsbestimmung vorliegend nicht in Betracht zu ziehen
ist. Seit dem 8. Dezember 2023 ist als Folge der Rechtsprechung des EGMR i. S.
Beeler v. Switzerland eine Teilrevision des AHVG in der Vernehmlassung,
mit dem die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen unabhängig von Zivilstand
und Geschlecht, dafür aber in Abhängigkeit vom Bestehen von Unterhalts- und
Betreuungspflichten gegenüber Kindern, geregelt werden soll. Dauerhafte
Hinterlassenenrenten an kinderlose Personen sind im Vorentwurf nicht vorgesehen
(vgl. BBl 2023 2821). Tritt der sich derzeit in Vernehmlassung befindliche
Entwurf unverändert in Kraft, hätte der Beschwerdeführer auch nach zukünftigem
Recht keinen Anspruch auf eine Witwerrente.
5. Zusammenfassend besteht somit weder
nach geltendem noch nach zukünftigem Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Witwerrente. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Witwen und
Witwer bei der Schaffung des AHVG im Bereich der Hinterlassenenleistungen
absichtlich hat ungleich behandeln wollen, weshalb eine unter dem Blickwinkel
des Gleichbehandlungsgebotes der BV verfassungskonforme Auslegung der
entsprechenden Bestimmungen des AHVG ausser Betracht fällt. Die vom
Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland
ist zudem nicht analog auf die vorliegende Situation anwendbar, da es hier
nicht um den Wegfall einer Witwerrente, sondern um die Verweigerung der
Zusprache derselben an einen kinderlosen Witwer geht, weshalb auch ein Anspruch
gestützt auf diese Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Prüfung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente direkt gestützt auf die EMRK führt
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Anspruch des Beschwerdeführers im
Unterschied zu demjenigen i. S. Beeler v. Switzerland nicht in den
vom Diskriminierungsverbot erfassten Art. 8 EMRK fällt. Für eine
Abweichung vom geltenden Recht besteht somit keine Veranlassung. Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, den vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24
Abs. 1 AHVG geltend gemachten Anspruch auf eine Witwerrente abzuweisen,
ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer