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Entscheid

VSBES.2023.35

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

27. Oktober 2023Deutsch43 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene Versicherte B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Mai 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste berufliche

Massnahmen. Nachdem das am 7. September 2020 bei der C.___ begonnene

Belastbarkeitstraining am 24. September 2020 wieder abgebrochen wurde,

liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der D.___ in den

Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Innere Medizin gutachterlich

abklären (IV-Nr. 53.1) und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr.

58).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 23.

Dezember 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 (A.S. 6 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 abzuändern und der Beschwerdeführerin

mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 20 ff.).

4. Mit Replik vom 13. März 2023

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 30 f.).

5. Mit Verfügung vom 14. März 2023

(A.S. 32 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu

prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu Recht verneint hat.

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 9. August

2021.

(IV-Nr. 53.1; Fachrichtungen: Rheumatologie, Psychiatrie und Innere

Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 32 ff.) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Periarthropathia coxae rechts

(ICD-10 M24.8)

-

bei St. n. Implantation

einer Hüfttotalprothese rechts am 11. Januar 2019 bei Coxarthrose (ICD-10

M16.1)

-

reaktive Myogelose der

dorsolateralen Glutealmuskulatur im Rahmen der muskulären Dysbalance

2.

Klinisch und bildgebend beginnende

Coxarthrose links (ICD-10 M16.1)

3.

Intermittierendes lumbospondylogenes/facettogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

·

radiomorphologisch

beginnende Facettengelenksarthrose zwischen L4 bis S1, prominente Processus

spinosus (DD Morbus Baastrup)

·

muskuläre Dysbalance

mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

In der Folge begründete der Gutachter

die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus resultierenden Einschränkungen

in nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin beklage intermittierende

dorsolaterale perigluteale Beschwerden rechts, akzentuiert beim längeren Stehen

und Sitzen. Diesbezüglich zeige der Status eine endphasig leicht eingeschränkte

Hüftflexion auf 90° bei jedoch aktiver Gegeninnervation der Explorandin bei

einer guten Innen- und Aussenrotation. Das aktuelle Röntgenbild zeige eine gute

Schaftstellung ohne Lockerungszeichen, die Hüftpfanne erscheine in leicht

verstärkter Retroversionsposition implantiert. Im Status habe an der linken

Hüfte ebenfalls ein tief inguinaler Schmerz provoziert werden können, vor allem

bei kombinierter Hüftflexion / Innenrotation, diesbezüglich ergebe

das aktuelle Röntgenbild eindeutig beginnende degenerative coxarthrotische

Veränderungen. Die beklagten muskulären Beschwerden vor allem dorsolateral

rechts könnten als reaktiv myogelotisch erklärt werden, im Rahmen einer

gewissen Abschwächung der hüftstabilisierenden Muskelgruppen, wobei keine

eigentliche muskuläre Insuffizienz vorgelegen habe, bei unauffälligem

Trendelenburg-Test. Die im weiteren beklagten Lumbalgien mit klinisch

eingeschränkter Lateralflexion und Reklination, aber guter Flexion, seien am

ehesten im Rahmen einer beginnenden Facettengelenksarthrose zwischen L4 bis S1

zu erklären, ungünstig beeinflusst durch eine Abschwächung der abdominellen und

rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Der Status der BWS und der HWS, sowie der

sonstige periphere Gelenkstatus seien unauffällig altersentsprechend gewesen.

Der kursorischneurologische Status an den oberen Extremitäten sei unauffällig

gewesen. An den unteren Extremitäten habe die Explorandin eine diffuse,

dermatomal nicht zuzuordnende zirkuläre Hypästhesie von Ober- und Unterschenkel

rechts beschrieben, ansonsten hätten keinerlei Sensibilitätsdefizite bestanden,

dies bei normaler Kraftentwicklung und symmetrisch lebhaft auslösbaren

Muskeleigenreflexen und negativen Nervendehnungszeichen, sodass klinisch

keinerlei Hinweise für eine lumbale Radikulopathie vorlägen. Insgesamt könnten

die von der Explorandin vorgebrachten Beschwerden im Bewegungsapparat klinisch und

bildgebend gut nachvollzogen werden. Dass kaum ausserhäusliche Aktivitäten

stattfänden, sei aufgrund der Aussage der Explorandin primär auf ihre

psychische schlechte Verfassung zurückzuführen und nicht durch relevante

Beschwerden am Bewegungsapparat. Die in spezifischen Alltagssituationen

verstärkt auftretenden glutealen Beschwerden und lumbalen Beschwerden

rechtsbetont (längeres Sitzen, längeres Stehen) seien ebenfalls gut

nachvollziehbar.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch das aus rheumatologischer Sicht gutachterlich

statuierte Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und

des Verlaufs zu überzeugen: Eine ideal angepasste, körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sollte vor allem

wechselbelastend durchgeführt werden, das heisse mit Vermeidung von anhaltend

monotonen Arbeitspositionen wie stundenlangem fixiertem Stehen oder Sitzen am

Ort, vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen des lumbalen

Achsenskelettes oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder

-rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Einschränkungen für manuelle

Tätigkeiten noch in Bezug auf die Gehfähigkeit in der Ebene. Das regelmässige

berufsbedingte Benützen von Treppen und Leitern sei ungünstig.

In der

bisherigen und einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8

Stunden pro Tag anwesend sein. Hierbei bestehe zur Gewährung von regelmässigen

Arbeitspausen in der bisherigen Tätigkeit eine um 30 % und in einer angepassten

Tätigkeit eine um 10 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Daraus resultiere in der

bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowie in einer angepassten

Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestünden für die im

Fragekatalog der Beschwerdegegnerin aufgeführten Tätigkeiten im Haushalt in

eigener Zeiteinteilung keine Einschränkungen unter Berücksichtigung von

Hilfestellungen durch die Familienmitglieder. Rein in Bezug auf den

Bewegungsapparat könne im Wesentlichen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im

Nachgang zur Implantation der Hüfttotalprothese rechts vom 11. Januar 2019

ausgegangen werden, dies für ca. vier Monate, das heisse spätestens ab Juni

2019.

gälten die obigen Angaben rein in Bezug auf den Bewegungsapparat.

Auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.2

Im internistischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 17 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

-

mit medikamentöser

Behandlung knapp kompensiert

2.

Adipositas (BMI 30.8 kg/m2) (ICD-10

E66.0)

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie,

welche medikamentös behandelt werde. Die Blutdruckwerte bei der Untersuchung

seien noch etwas erhöht gewesen. Im Weiteren sei bei der klinischen

allgemeininternistischen Untersuchung eine Adipositas mit einem BMI von 30.08

kg/m2 festgestellt worden. Die übrigen klinischen Befunde seien kompensiert

gewesen. Vereinzelt leicht pathologische Laborwerte seien unspezifisch und

hätten keinen Krankheitswert. Die Behandlung der arteriellen Hypertonie sei

noch nicht optimal eingestellt. Eine Gewichtsreduktion wäre dazu sicher auch

hilfreich. Weitere intensivere Behandlungsmassnahmen seien aus

allgemeininternistischer Sicht nicht notwendig. Gestützt auf diese Ausführungen

vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus

internistischer Sicht keine Einschränkungen bestehen.

Auf das beweiswertige internistische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 23 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10

F33.00/F33.10)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.

Aktenanamnestisch spezifische isolierte

Phobien (ICD-10 F40.2)

In der Folge begründete der Gutachter

die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der

Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis

mittelgradigen depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freude, einen gewissen Interessensverlust,

Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwert mit Insuffizienzgedanken

und Schuldgefühlen. Die Explorandin habe im Untersuchungsgespräch auch klaustrophobische

Ängste angegeben, sie vermeide es, die öffentlichen Verkehrsmittel selbständig

zu benützen und lasse sich praktisch überallhin vom Ehemann fahren. Hingegen

könne sie durchaus Aufzüge benützen, zeige also kein deutliches und

konsistentes Vermeidungsverhalten. Die affektive Symptomatik habe sich auf dem

Hintergrund lebensgeschichtlicher Belastungen entwickelt, die Explorandin sei

wegen des Ehemannes, eines Landsmannes, in die Schweiz gekommen, habe von der

Schweiz aus den Bosnienkrieg in ihrer Heimat miterlebt. Sie sei lange kinderlos

geblieben, die Geburt der Zwillinge sei dann schwierig gewesen. Sie habe neben

ihren häuslichen Aufgaben ausserhäuslich gearbeitet, hingegen habe sie die

ausserhäusliche Arbeit doch auch während mehrerer Jahre sistiert, bis die

Kinder grösser gewesen seien und sie wieder ausserhäuslich gearbeitet habe. Sie

habe Mobbing bei der Arbeit erlebt. Bereits in ihrer Kindheit habe sie den

unter Alkohol aggressiven Vater erlebt. Schliesslich sei es auch zu Schmerzen

im Bewegungsapparat gekommen, auch mit einer Hüfttotalprothese (01/2019). Sie

fühle sich nun wegen Schmerzen und Depressionen nicht mehr arbeitsfähig, nachdem

sie arbeitsunfähig geblieben sei und die Kündigung der Arbeitsstelle aus

Krankheitsgründen erhalten habe. Dies, obschon sie durchaus arbeiten wolle, wie

sie angegeben habe, aber eigentlich erst wieder bei vollständiger Gesundheit.

Insofern die Schmerzsymptomatik aus somatischer Sicht nicht erklärt werden

könne, müsse aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden, die Schmerzsymptomatik

sei deutlich ausgeprägt und lasse sich nicht nur auf eine Somatisierung im

Rahmen der Depression zurückführen. Die Depression sei hier rezidivierend mit

im Verlauf auch teilstationären Behandlungen. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge

für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht, gegen

diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst

normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Ein Suchtleiden bestehe

nicht. In der tagesklinischen Behandlung seien neben einer mittelgradigen

depressiven Episode auch eine Panikstörung und spezifische isolierte Phobien

bei akzentuierten Persönlichkeitszügen aufgeführt worden. Es sei jedoch von

einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es offenbar auch zu

einer Verschlechterung mit teilstationärer Behandlung gekommen sei. Die

Diagnose einer Panikstörung könne hingegen nicht mehr bestätigt werden, die

Explorandin beklage nicht häufiges Auftreten anfallsartiger Angst, auch

unabhängig von der Situation, und mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der

Angst einhergehend. Während der Abklärungsuntersuchungen habe keine

Panikattacke beobachtet werden können. Die in den Akten auch aufgeführten

Höhenangst, Angst vor Schlangen und Platzangst seien von der Explorandin nicht

besonders geklagt worden. Auf Nachfrage, warum sie die öffentlichen

Verkehrsmittel nicht alleine benütze, habe sie aber klaustrophobische Ängste

angegeben. Hingegen habe sie, wie erwähnt, auf Nachfrage auch angegeben,

Aufzüge, in denen es bei Prädisposition rasch zu klaustrophobischen Ängsten

kommen könne, benützen zu können. Höhenangst und Angst vor Schlangen müssten

sich nicht einschränkend auf eine Arbeit, die den Fähigkeiten der Explorandin

entspreche, auswirken. Zudem wäre es bei Ängsten nur therapeutisch, wenn sie

sich diesen stellen würde, da durch ein Vermeidungsverhalten die Angstsymptome

nur noch zunähmen.

4.3.2

4.3.2.1

Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in

jeglicher Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar. Aufgrund der durch die

Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe aber eine

Leistungseinschränkung von 20 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch

gemittelt im Verlauf ausgegangen werden seit der fachärztlich attestierten

Arbeitsunfähigkeit, dabei seien vorübergehende (punktuelle) höhergradige

Arbeitsunfähigkeiten möglich im Rahmen von Verschlechterungen. Bei den

häuslichen Tätigkeiten, die sich die Explorandin einteilen und ohne Zeitdruck

verrichten könne, bestünden keine Einschränkungen.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.3.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es

bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit

antidepressiver Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums

Venlafaxin, das sie verordnet erhalte, sei im unteren therapeutischen Bereich

gewesen. Sie erhalte auch das Benzodiazepin Xanax, das sie noch allabendlich zu

1.

Tablette einnehme, wie sie angegeben habe. Das Benzodiazepin sollte weiter

schrittweise abgesetzt werden und nur in Notfallsituationen bei starken Ängsten

eingenommen werden. Die Analgetikaeinnahme sei zu kontrollieren. Die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne durch medizinische Massnahmen

nicht relevant verbessert werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung könne aber zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

beitragen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in

absehbarer Zeit wieder eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.

Sie habe nämlich bei der heutigen Untersuchung erklärt, zwar gerne wieder

arbeiten zu wollen, aber erst bei Genesung wieder arbeiten zu können.

Angesichts der subjektiv hochgradigen Leistungseinschränkung der Explorandin

Dispositiv

seien berufliche Massnahmen kaum erfolgreich umsetzbar. Demnach ist im Resultat

nicht von einer objektiv begründbaren Behandlungs- und Eingliederungsresistenz

auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem Gutachten der D.___ ist keine ressourcenhemmende Wirkung der

Komorbiditäten zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Beschwerdeführerin stehe um 06.00 Uhr auf. Sie bereite das Frühstück zu. Es

gebe aber Tage, an denen sie einfach nicht aus dem Bett komme, dann habe sie

ein schlechtes Gefühl. Sie mache sich dann Vorwürfe. So sei es oft auch am

Abend, wenn sie einfach nicht dazu gekommen sei zu kochen, da sie keinen

Antrieb gehabt habe. So helfe der Ehemann viel in der Küche. Staubsaugen könne

sie nur selten, dies mache eigentlich auch der Ehemann. Den Wäschekorb könne

sie nicht zur Waschmaschine im Keller und wieder hochtragen, dies mache der

Ehemann, der auch den Kehrichtsack tragen müsse. Kleine Einkäufe gehe sie

hingegen selber im zu Fuss 10 Minuten entfernten Einkaufsladen holen. Den

Grosseinkauf müsse der Ehemann verrichten, sie schreibe ihm genau auf, was sie

brauche. Sie habe Kontakte zu Kolleginnen, Landsfrauen, aber eher seltener

sitze man zusammen, um Kaffee zu trinken. Zusammen mit dem Ehemann gehe sie

spazieren, er müsse sie aber auch oft dazu zwingen. Beim Lesen könne sie sich

nicht mehr gut konzentrieren. Sie schaue Fernsehen. Zwischen 22.30 Uhr und

23.00 Uhr gehe sie zu Bett. Sie schlafe zusammen mit dem Ehemann, der zum Teil

auch aufwache wegen ihr. Der Mann schimpfe nicht, es sei ein guter Mann.

Verreist sei sie letztmals 2020 in die Ferien in die Heimat Bosnien zusammen

mit dem Ehemann und den Söhnen. Man sei mit dem Auto gefahren. Man habe dort

ein Haus, das man, nachdem das Haus im Krieg zerstört worden sei, an einem

anderen Ort gebaut habe. Dort gehe es ihr jeweils etwas besser, wenn sie mit

der ganzen Familie zusammen sei. Der Ehemann habe sie mit dem Auto zur

Untersuchung nach Frick gefahren und fahre sie auch wieder zurück. Sie benütze

die öffentlichen Verkehrsmittel nie alleine, da sie sonst Angst habe. Sie

besitze einen Fahrausweis, fahre aber wenig und nur kurze Strecken selber Auto.

Zusammenfassend hielt der Gutachter dazu fest, aus psychiatrischer Sicht zeige

die Beschwerdeführerin Lebenskapazität, das heisse, die der Explorandin

möglichen täglichen Aktivitäten, doch noch erhaltene psychische Funktionen, die

wieder gefördert werden könnten. Stützend seien zwar auch die guten Kontakte

und die Hilfe, die sie in der Familie erhalte, wenn ihr aber zu viel von ihren

Aufgaben abgenommen würden, könne auch ein sekundärer Krankheitsgewinn

entstehen. Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen

Einschränkungen auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, die Explorandin habe angegeben, einen Fahrausweis zu besitzen

und nach wie vor selber kurze Strecken Autofahren zu können, was sie aber

selten mache. Das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche

hier doch etwas auseinander. Die Explorandin fühle sich nicht mehr

arbeitsfähig, Tätigkeiten und Aktivitäten seien ihr aber durchaus zumutbar. Die

öffentlichen Verkehrsmittel benütze sie zwar nicht alleine. Sie gehe aber zu

Fuss durchaus in Einkaufsläden kleine Sachen selber einkaufen. Sie koche auch

für den Ehemann und die beiden noch zu Hause wohnenden Söhne, die in Ausbildung

seien. Sie bleibe aber oft auch am Morgen liegen oder fühle sich am Abend nicht

in der Lage, das Abendessen zu kochen, mache dies dann nicht und warte, bis z.

B. der Ehemann koche, wobei sie sich dann wieder schlecht fühle. Doch viele

häusliche Aufgaben würden auch von der Familie, vom Ehemann, der sie

insbesondere auch viel mit dem Auto fahre, erledigt, sodass ein sekundärer

Krankheitsgewinn entstehen könne. Insbesondere habe sie durchaus Kontakte zu

Kolleginnen, Landsfrauen, wenn sie diese auch nicht so oft treffe. Vor allem

sei sie aber reisefähig, dabei seien ihr stundenlange Autoreisen mit der

Familie in die Heimat Bosnien möglich, trotz subjektiv starker Beschwerden,

auch mit Schmerzen. In Bezug auf die subjektiv hochgradige Arbeitsunfähigkeit

ergäben sich Inkonsistenzen zu den medizinisch objektiv festgestellten

Möglichkeiten und den von der Explorandin geschilderten Alltagsaktivitäten. Gestützt

auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, es bestehe eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver

Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums Venlafaxin, das sie

verordnet erhalte, sei im unteren therapeutischen Bereich gewesen. Zudem ist

dem Austrittsbericht der E.___ vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 21) betreffend die

tagesklinische Betreuung vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführerin aufgrund des Beschwerdeschweregrads eine stationäre und

störungsspezifische Behandlung auf der Station für Angst und Depression in den

Kliniken für F.___ empfohlen worden sei, sie sich dazu aber nicht habe

entschliessen können. Eine Tagesstruktur habe aufgrund der persistierenden

Instabilität nicht installiert werden können, zudem sei der frühzeitige

Austritt aufgrund eines geplanten Kroatienferienaufenthalts ab dem 9. Juli 2020

erfolgt. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem leicht-

bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.

4.3.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.3.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die

dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychiater nichts

zu ändern. Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem

Bericht vom 2. Juli 2019 (IV-Nr. 14, S. 1) eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11) und damit ähnliche

Diagnosen, wie sie im Gutachten der D.___ gestellt wurden. Dagegen attestierte

er eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %, welche aufgrund der gestellten Diagnosen

in dieser Höhe nicht nachvollziehbar erscheint. Dr. med. G.___ begründet die

von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht einleuchtend. Sodann

setzte sich der psychiatrische Gutachter der D.___ eingehend mit dem

Austrittsbericht der E.___, vom 3. Juli 2020 und den darin gestellten

Diagnosen auseinander, und vermochte die diagnostizierte Panikstörung im

Gutachtenszeitpunkt in nachvollziehbarer Weise zu verneinen. Des Weiteren

stellte Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem

Bericht vom 3. September 2021 (IV-Nr. 55) folgende Diagnosen: Rezidivierende

depressive Störung ggw. schwer ohne psychotische Symptome mit ausgeprägten Angstzuständen

sowie intermittierend psychotisch gefärbter Wahrnehmungsbeeinträchtigung und auffällig

somatisierender Schmerzverarbeitung (F33.2); Anpassungsstörung mit Störung von

Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25), Generalisierte Angststörung (F41.1); Chronisches

Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.3); somatoforme

Störungen – anhaltende Schmerzstörung – körperliche Störungen (F45.41). Die

genannten Diagnosen werden von Dr. med. H.___ jedoch nur ungenügend begründet.

Zudem fehlt es in ihrem Bericht an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand,

dass nach dem Austritt aus der Tagesklinik per 3. Juli 2020 noch von einer

Verbesserung ausgegangen wurde, während Dr. med. H.___ dagegen

offensichtlich von einer Verschlechterung ausgeht, ohne dies jedoch zu

begründen. Zudem ist bei einer psychiatrischen Exploration nach der

Rechtsprechung zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege

artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober

2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Sodann ist in diesem

Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der

Bericht von Dr. med. H.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt

beweiskräftig ist und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

nicht zu vermindern vermag.

4.4 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

dem Gutachten der D.___ zu überzeugen. Demnach sei der Beschwerdeführerin die bisherige

Tätigkeit im I.___ mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar. Bei

einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %.

Die festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien mit den

rheumatologischen und psychiatrischen Befunden begründet. Die körperliche

Belastbarkeit werde aus rheumatologischer Sicht festgelegt. Wegen den

depressiven Symptomen seien der Explorandin auch aus psychiatrischer Sicht

vermehrte Pausen zu gewähren. Da dieselben Zeitabschnitte für die notwendigen

Pausen genutzt werden könnten, ergebe sich keine Kumulation der psychiatrischen

mit der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit. Sodann bestehe im Haushalt aus

polydisziplinärer Sicht bei individueller Zeiteinteilung und Unterstützung der

Familienangehörigen bei schweren Tätigkeiten keine wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit.

4.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob

die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen

vermag. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde diesbezüglich

festgehalten, genaue Angaben zum Verlauf seien schwierig zu machen. Aufgrund

der Akten habe Ende 2018 eine höhergradige depressive Episode bestanden. Danach

sei die Explorandin nach der Hüftoperation sicher 4 – 5 Monate weiterhin

arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2019 wäre eine Erwerbstätigkeit von mindestens

50 % möglich gewesen. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit

gelte sicher ab der Untersuchung im Mai 2021. Zusammengefasst könne von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 bis Mai 2019 ausgegangen werden.

Anschliessend habe bis Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bzw.

Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Juni 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit

bzw. 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dieser Beurteilung hält die Beschwerdeführerin

aber zu Recht entgegen, in der Zeitperiode von Dezember 2019 bis Juli 2020

(recte Juni 2020) seien die Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen,

obwohl die Beschwerdeführerin vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 in

tagesklinischer Betreuung in den E.___ gewesen sei, wo anfangs eine schwere

depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche sich bis zum Austritt zu

einer mittelgradigen depressiven Episode zurückgebildet habe (vgl.

Austrittsbericht der E.___, vom 14. Juli 2020; IV-Nr. 21). Wie diese Diagnosen

mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vereinbar sein sollten, werde an keiner

Stelle des Gutachtens erläutert. Diese Einschätzung sei nicht einleuchtend.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin kann aber auf die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Swica veranlasste im Juni 2019 bei

Dr. med. J.___ eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 14). Diese ergab eine

erstmalige depressive Episode, aktuell mindestens mittelgradiger Ausprägung,

mitausgelöst durch einen Arbeitsplatzkonflikt. Im Arztbericht von Dr. med. K.___

vom 20. Februar 2020 war von Mobbing die Rede (IV-Nr. 17 S. 4), ebenso in der

IV-Anmeldung (IV-Nr. 2 S. 6). Der Gutachter Dr. med. G.___ bezifferte die

Arbeitsunfähigkeit in seinem Gutachten vom 2. Juli 2019 auf 90 % und empfahl

eine Neubeurteilung in zwei Monaten. Der Austrittsbericht der Tagesklinik der F.___

vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 21) über eine knapp vier Monate dauernde

teilstationäre Behandlung diagnostizierte eine mittelgradige (zu Beginn der

Behandlung schwere) depressive Episode. Die anderen Diagnosen (Panikstörung,

Phobien) wurden lediglich «aktenanamnestisch» erwähnt, konnten also während der

Behandlung nicht begründet werden. Eine ziffernmässige Angabe zur

Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht nicht, es wird aber erklärt, aufgrund der

Therapiestagnation und des Schweregrades erscheine die Verwertbarkeit auf dem

1. Arbeitsmarkt als ungewiss, zudem wurde eine stationäre Behandlung empfohlen,

welche die Beschwerdeführerin allerdings ablehnte. Weiter lässt sich dem

Bericht entnehmen, dass aus sprachlichen Gründen kein psychotherapeutisch

ausgerichtetes Setting realisiert werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint

es nachvollziehbar, wenn rückblickend von September 2018 bis Mai 2019 von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend ab Juni 2019 bis zur Begutachtung

im Mai 2021 gemittelt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. Daran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Arbeitsunfähigkeit während

der teilstationären Behandlung vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 möglicherweise

teilweise höher als 50 % gewesen sein könnte. Der psychiatrische

Teilgutachter der D.___ erwähnt diesen Umstand in Ziffer 7.3.3 (IV-Nr. 53.1

S. 29) als Beleg dafür, dass eine rezidivierende depressive Störung

vorliege. Dementsprechend führte er in Ziffer 8.2.5 aus, vorübergehend habe es

Verschlechterungen mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit gegeben. Da der

frühzeitige Austritt aufgrund der geplanten Kroatienferien erfolgte (s. IV-Nr.

21, S. 2), kann davon ausgegangen, dass in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) eine

volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Demnach ist insgesamt anzunehmen, dass eine

allfällige höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % während des teilstationären

Aufenthalts nicht drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV), womit sich im

Resultat gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertigt.

4.6 Sodann ist zu prüfen, ob die nach

dem Gutachten der D.___ ergangenen Arztberichte allenfalls eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu begründen

vermögen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, seit der

Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Aufgrund der

neuen Berichte hätte die Beschwerdegegnerin zumindest bei den Gutachtern

nachfragen müssen, ob die neuen Diagnosen die Einschätzung der Gutachter

beeinflussen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin recht zu geben. So

nahmen die Gutachter zu dem in den Berichten von Dr. med. L.___, Oberarzt Neurologie, M.___, vom 23. Februar

und 30. Mai 2022 (IV-Nr. 67, S. 12 und 6)

neu diagnostizierten Morbus Menière nicht Stellung. Diese Diagnose und die in

diesem Berichten diesbezüglich gemachten Feststellungen sowie die ebenfalls

diagnostizierten rezidivierenden Schwankschwindelepisoden (gemäss Bericht von

Dr. med. N.___ vom 23. Mai 2022 [IV-Nr. 65] erstmals im Oktober 2021 im M.___

diagnostiziert) sind geeignet, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum vor

Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu beeinflussen. Denn der Morbus

Menière ist eine Innenohrerkrankung mit einer Trias aus Schwindelanfällen mit

Übelkeit und Erbrechen, Tinnitus aurium und fluktuierender Schwerhörigkeit

(Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de). Unter diesen Umständen wäre

spezialärztlich zu klären gewesen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass

diese Diagnose bis zum Erlass der Verfügung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

der Versicherten hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.

August 2008 E. 5.1.1). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang eine diagnostizierte

Hörminderung rechts links mit Senke bei 2k – 4k Hz, CPT-Ama 92 % rechts

und 71 % links, welche ebenfalls abklärungsbedürftig erscheint. Da wie

vorgehend ausgeführt die Schwankschwindelepisoden – soweit aus den vorliegenden

Akten ersichtlich – erstmals im Oktober 2021 im M.___ diagnostiziert wurden, könnte

in diesem Zeitraum eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung eingetreten

sein, weshalb es für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt

weiterer medizinischer Abklärungen bedarf.

5. Umstritten ist im Weiteren die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.

5.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117

V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Oktober

2021 (IV-Nr. 58). Darin wurde ausgeführt, dem Arbeitgeberbericht vom 10. Juli

2019 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2017 in

einem Pensum von 50 % angestellt gewesen sei. Die Krankschreibung sei erst Ende

2018 erfolgt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu

50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 50 % im Bereich Haushalt.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, kurz vor Eintritt ihrer

Arbeitsunfähigkeit habe der Arbeitgeber aufgrund einer betrieblichen

Umstrukturierung ihr 80%-Pensum auf ein Pensum von 50 % reduziert (vgl. Angaben

der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten, S. 24). Für die verloren

gegangenen Stellenprozente sei die Beschwerdeführerin bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen (vgl. IK Auszug, Eintrag 2018).

Ausserdem habe sie seit dem Wiedereinstieg nach der Babypause noch diverse

Nebenjobs als Reinigungskraft bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeführt, woraus

sich insgesamt ein Vollzeitpensum ergebe. Mit den zunehmenden körperlichen

Beschwerden, welche in der Hüfttotalprothese gegipfelt hätten, seien in den

darauffolgenden Jahren immer mehr von den Arbeitgebern weggefallen. Der

IK-Auszug zeige, dass die Beschwerdeführerin stets mehr als 80 % gearbeitet

hat.

5.3 Wie die Beschwerdeführerin

korrekt angeführt hat, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die

Reduktion ihres Pensums von 80 % auf 50 % per 1. November 2017 nicht

freiwillig, sondern auf Veranlassung der Arbeitgeberin erfolgt ist (vgl. Beschwerdebeilage

3). So hat sie denn auch mit Eintritt der Pensenänderung ab November 2017 bis

Oktober 2018 Arbeitslosentaggelder erhalten (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 7).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht somit alleine aufgrund des

Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im

September 2018 lediglich noch in einem 50%-Pensum gearbeitet hat, kein Anlass

davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall lediglich in

einem 50%-Pensum gearbeitet. So ist denn auch gemäss IK-Auszug ab 2013

mindestens ein 80%-Pensum erstellt (vgl. IV-Nr. 6). Dass die Beschwerdeführerin

in den Jahren davor weniger gearbeitet hat, lässt sich zudem aufgrund der Geburt

ihrer beiden Söhne im Jahr 2002 (vgl. IV-Nr. 17, S. 6) gut nachvollziehen. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dagegen ein im Gesundheitsfall

ausgeübtes Vollzeitpensum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Zwar erzielte die Beschwerdegegnerin neben ihrer 80%-Tätigkeit bei der I.___ in

den Jahren 2013 – 2017 gesamthaft folgende Nebeneinkommen: CHF 7'969.00 (2013);

CHF 5'383.00 (2014); CHF 4'517.00 (2015); CHF 1'512.00 (2016); CH 131.00

(2017). Gemäss der Beschwerdeführerin habe es sich hierbei um

Reinigungsarbeiten gehandelt. Aufgrund der Höhe der Nebeneinkommen ist ein

zusätzliches 20%-Pensum aber nicht erstellt, zumal bezüglich dieser

Nebeneinkommen Pensenangaben fehlen. So spricht die Höhe der Nebeneinkommen eher

für ein zusätzliches 10%-Pensum, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2013, in

welchem die Nebeneinkommen höher ausfielen als in den darauffolgenden Jahren,

ihre 80%-Tätigkeit bei der I.___ erst per Februar 2013 aufnahm. Dass die

Beschwerdeführerin sodann ihre Nebenerwerbstätigkeiten in den Jahren 2016 und

2017 – wie von ihr geltend gemacht – aufgrund ihrer Hüftbeschwerden stetig habe

reduzieren müssen, erscheint zwar nachvollziehbar, lässt sich gestützt auf die

Akten aber nicht belegen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin bezüglich des

vor der Geburt ihrer beiden Söhne im Jahr 2002 gearbeiteten Pensums gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter der D.___ an, bis sie schwanger geworden sei, habe sie

während 5 bis 6 Jahren zu 90 % im Spital als Mitarbeiterin in der O.___

gearbeitet. Zwar fehlen diesbezüglich konkrete Angaben der damaligen

Arbeitgeberin (O.___). Das von der Beschwerdeführerin genannte Pensum von 90 % erscheint

aber angesichts der in den Jahren 1997 – 2002 erzielten Einkommen realistisch

(vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 7), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf

abzustellen ist. Demnach ist im Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen

Arbeitsunfähigkeit zu 90 % ausserhäuslich und zu 10 % im Haushalt tätig

wäre.

6. Die Beschwerdeführerin hat sich

am 20. Mai 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Das

Wartejahr ist gestützt auf die Ausführungen aus dem Gutachten der D.___ per

September 2019 abgelaufen. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in

Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres

frühestens ab 1. November 2019 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine

Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. Wie in E. II. 4.5 hiervor

festgehalten wird, ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Datum der gutachterlichen

Untersuchung im Mai 2021 in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit sowie danach bis zu einer allfälligen Verschlechterung im

Oktober 2021 (s. E. II. 4.6 hiervor) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Im Haushalt ist dagegen gestützt auf die beweiswertige

gutachterliche Beurteilung von keiner Einschränkung auszugehen.

6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

6.2 Die von der Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2022 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 6.3 hiernach) – unbestritten geblieben und denn auch

nicht zu beanstanden.

6.3 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall war die

Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der D.___ und unter Berücksichtigung von E.

II. 4.5 vom 1. November 2019 bis Mai 2021 zu 50 % arbeitsfähig. Daraus

resultiert jedoch kein Abzug. So verdienen Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem

Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Des

Weiteren wird im polydisziplinären Gutachten der D.___ folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Eine körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sollte vor allem

wechselbelastend durchgeführt werden, das heisse Vermeidung von anhaltend

monotonen Arbeitspositionen wie stundenlangem fixiertem Stehen oder Sitzen am

Ort. Zudem sollten stereotype Rotationsbewegungen des lumbalen Achsenskelettes

oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition

vermieden werden. Es bestünden keinerlei Einschränkungen für manuelle

Tätigkeiten noch bestünden Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit in der

Ebene. Das regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen und Leitern sei

ungünstig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn

im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil

der Beschwerdeführerin erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass

sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen

würde.

Demnach ergibt sich bei einem Invalideneinkommen

von CHF 27'625.00 sowie einem Valideneinkommen von CHF 51'844.00 im

ausserhäuslichen Bereich (vgl. angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2022) ein

Invaliditätsgrad von 46.72 % bzw. bei einem Anteil von 90 % ein

Invaliditätsgrad von 42 %. Daraus resultiert zusammen mit dem Invaliditätsgrad von

0 % im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit vom 1.

November 2019 bis 31. August 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Dagegen

resultiert bei der ab Mai 2021 geltenden 80%igen Arbeitsfähigkeit für die Zeit

ab 1. September 2021 kein Rentenanspruch mehr.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass aufgrund der seit der Begutachtung durch die D.___ möglicherweise

eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung die Einschränkung im Erwerb und

im Aufgabenbereich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt

werden kann (vgl. E. II. 4.6 hiervor). Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zudem

handelt es sich bei der zu klärenden Frage bezüglich einer möglichen

Verschlechterung aufgrund der Diagnose Morbus Menière um eine gänzlich

ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie in E. II. 4.6 hiervor ausgeführt, wurden

Schwankschwindelepisoden – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – erstmals

im Oktober 2021 im M.___ diagnostiziert, weshalb in diesem Zeitraum eine

allfällige gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein könnte. Diese

könnte unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV

frühestens ab 1. Januar 2022 – also vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung

– einen erneuten Rentenanspruch begründen (vgl. zur Anwendbarkeit der

Dreimonatsfrist beim Rentenbeginn das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom

15. April 2020 E. 6). Somit bedarf es für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt weiterer medizinischer Abklärungen. Nach

den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der möglichen Verschlechterung zu

befinden. Hierbei hat sie auf den im vorliegenden Urteil festgestellten Status (s.

E. II. 5 hiervor) abzustellen.

Wie sodann in E. II. 6 hiervor

festgehalten, hat die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31.

August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente. Anschliessend besteht bis 31.

Dezember 2021 kein Rentenanspruch. Der Anspruch ab 1. Januar 2022 hängt vom

Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich

ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das

Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des

Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende

Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in

Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist,

der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig

wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist

bezüglich der vom 1. November 2019 bis 31. August 2021

zuzusprechenden Viertelsrente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis

Ende Dezember 2021ein gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.

Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne

teilweise gutzuheissen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Im vorliegenden Fall verlangte die

Beschwerdeführerin, ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die

Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen indem festgestellt wird,

dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31. August 2021

Anspruch auf eine Viertelsrente hat und dass vom 1. September 2021 bis 31.

Dezember 2021 kein Rentenanspruch besteht. Da aber die Sache zur Klärung eines

allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Januar

2022 an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, rechtfertigt sich keine Reduktion

der Parteientschädigung.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'276.90

festzusetzen (11.83 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 85.10

und MwSt.). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert unter

anderem daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie die Einreichung

der Kostennote Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird.

Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit dem UP-Gesuch pauschal eine

halbe Stunde vergütet.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

23. Dezember 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente

hat und dass vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 kein Rentenanspruch

besteht.

2. Zur Klärung eines allfälligen

Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Januar 2022, wird die

Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'276.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 teilweise (Ziff. 1

sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2022) aufgehoben.