VSBES.2023.35
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
27. Oktober 2023Deutsch43 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene Versicherte B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Mai 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste berufliche
Massnahmen. Nachdem das am 7. September 2020 bei der C.___ begonnene
Belastbarkeitstraining am 24. September 2020 wieder abgebrochen wurde,
liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der D.___ in den
Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Innere Medizin gutachterlich
abklären (IV-Nr. 53.1) und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr.
58).
Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 23.
Dezember 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 (A.S. 6 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 abzuändern und der Beschwerdeführerin
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 20 ff.).
4. Mit Replik vom 13. März 2023
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 30 f.).
5. Mit Verfügung vom 14. März 2023
(A.S. 32 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu
prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 9. August
2021.
(IV-Nr. 53.1; Fachrichtungen: Rheumatologie, Psychiatrie und Innere
Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 32 ff.) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Periarthropathia coxae rechts
(ICD-10 M24.8)
-
bei St. n. Implantation
einer Hüfttotalprothese rechts am 11. Januar 2019 bei Coxarthrose (ICD-10
M16.1)
-
reaktive Myogelose der
dorsolateralen Glutealmuskulatur im Rahmen der muskulären Dysbalance
2.
Klinisch und bildgebend beginnende
Coxarthrose links (ICD-10 M16.1)
3.
Intermittierendes lumbospondylogenes/facettogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
·
radiomorphologisch
beginnende Facettengelenksarthrose zwischen L4 bis S1, prominente Processus
spinosus (DD Morbus Baastrup)
·
muskuläre Dysbalance
mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
In der Folge begründete der Gutachter
die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus resultierenden Einschränkungen
in nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin beklage intermittierende
dorsolaterale perigluteale Beschwerden rechts, akzentuiert beim längeren Stehen
und Sitzen. Diesbezüglich zeige der Status eine endphasig leicht eingeschränkte
Hüftflexion auf 90° bei jedoch aktiver Gegeninnervation der Explorandin bei
einer guten Innen- und Aussenrotation. Das aktuelle Röntgenbild zeige eine gute
Schaftstellung ohne Lockerungszeichen, die Hüftpfanne erscheine in leicht
verstärkter Retroversionsposition implantiert. Im Status habe an der linken
Hüfte ebenfalls ein tief inguinaler Schmerz provoziert werden können, vor allem
bei kombinierter Hüftflexion / Innenrotation, diesbezüglich ergebe
das aktuelle Röntgenbild eindeutig beginnende degenerative coxarthrotische
Veränderungen. Die beklagten muskulären Beschwerden vor allem dorsolateral
rechts könnten als reaktiv myogelotisch erklärt werden, im Rahmen einer
gewissen Abschwächung der hüftstabilisierenden Muskelgruppen, wobei keine
eigentliche muskuläre Insuffizienz vorgelegen habe, bei unauffälligem
Trendelenburg-Test. Die im weiteren beklagten Lumbalgien mit klinisch
eingeschränkter Lateralflexion und Reklination, aber guter Flexion, seien am
ehesten im Rahmen einer beginnenden Facettengelenksarthrose zwischen L4 bis S1
zu erklären, ungünstig beeinflusst durch eine Abschwächung der abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Der Status der BWS und der HWS, sowie der
sonstige periphere Gelenkstatus seien unauffällig altersentsprechend gewesen.
Der kursorischneurologische Status an den oberen Extremitäten sei unauffällig
gewesen. An den unteren Extremitäten habe die Explorandin eine diffuse,
dermatomal nicht zuzuordnende zirkuläre Hypästhesie von Ober- und Unterschenkel
rechts beschrieben, ansonsten hätten keinerlei Sensibilitätsdefizite bestanden,
dies bei normaler Kraftentwicklung und symmetrisch lebhaft auslösbaren
Muskeleigenreflexen und negativen Nervendehnungszeichen, sodass klinisch
keinerlei Hinweise für eine lumbale Radikulopathie vorlägen. Insgesamt könnten
die von der Explorandin vorgebrachten Beschwerden im Bewegungsapparat klinisch und
bildgebend gut nachvollzogen werden. Dass kaum ausserhäusliche Aktivitäten
stattfänden, sei aufgrund der Aussage der Explorandin primär auf ihre
psychische schlechte Verfassung zurückzuführen und nicht durch relevante
Beschwerden am Bewegungsapparat. Die in spezifischen Alltagssituationen
verstärkt auftretenden glutealen Beschwerden und lumbalen Beschwerden
rechtsbetont (längeres Sitzen, längeres Stehen) seien ebenfalls gut
nachvollziehbar.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch das aus rheumatologischer Sicht gutachterlich
statuierte Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und
des Verlaufs zu überzeugen: Eine ideal angepasste, körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sollte vor allem
wechselbelastend durchgeführt werden, das heisse mit Vermeidung von anhaltend
monotonen Arbeitspositionen wie stundenlangem fixiertem Stehen oder Sitzen am
Ort, vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen des lumbalen
Achsenskelettes oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder
-rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Einschränkungen für manuelle
Tätigkeiten noch in Bezug auf die Gehfähigkeit in der Ebene. Das regelmässige
berufsbedingte Benützen von Treppen und Leitern sei ungünstig.
In der
bisherigen und einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8
Stunden pro Tag anwesend sein. Hierbei bestehe zur Gewährung von regelmässigen
Arbeitspausen in der bisherigen Tätigkeit eine um 30 % und in einer angepassten
Tätigkeit eine um 10 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Daraus resultiere in der
bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowie in einer angepassten
Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestünden für die im
Fragekatalog der Beschwerdegegnerin aufgeführten Tätigkeiten im Haushalt in
eigener Zeiteinteilung keine Einschränkungen unter Berücksichtigung von
Hilfestellungen durch die Familienmitglieder. Rein in Bezug auf den
Bewegungsapparat könne im Wesentlichen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im
Nachgang zur Implantation der Hüfttotalprothese rechts vom 11. Januar 2019
ausgegangen werden, dies für ca. vier Monate, das heisse spätestens ab Juni
2019.
gälten die obigen Angaben rein in Bezug auf den Bewegungsapparat.
Auf das beweiswertige rheumatologische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.2
Im internistischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 17 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
-
mit medikamentöser
Behandlung knapp kompensiert
2.
Adipositas (BMI 30.8 kg/m2) (ICD-10
E66.0)
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie,
welche medikamentös behandelt werde. Die Blutdruckwerte bei der Untersuchung
seien noch etwas erhöht gewesen. Im Weiteren sei bei der klinischen
allgemeininternistischen Untersuchung eine Adipositas mit einem BMI von 30.08
kg/m2 festgestellt worden. Die übrigen klinischen Befunde seien kompensiert
gewesen. Vereinzelt leicht pathologische Laborwerte seien unspezifisch und
hätten keinen Krankheitswert. Die Behandlung der arteriellen Hypertonie sei
noch nicht optimal eingestellt. Eine Gewichtsreduktion wäre dazu sicher auch
hilfreich. Weitere intensivere Behandlungsmassnahmen seien aus
allgemeininternistischer Sicht nicht notwendig. Gestützt auf diese Ausführungen
vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus
internistischer Sicht keine Einschränkungen bestehen.
Auf das beweiswertige internistische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.3
4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 53.1, S. 23 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10
F33.00/F33.10)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2.
Aktenanamnestisch spezifische isolierte
Phobien (ICD-10 F40.2)
In der Folge begründete der Gutachter
die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der
Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freude, einen gewissen Interessensverlust,
Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwert mit Insuffizienzgedanken
und Schuldgefühlen. Die Explorandin habe im Untersuchungsgespräch auch klaustrophobische
Ängste angegeben, sie vermeide es, die öffentlichen Verkehrsmittel selbständig
zu benützen und lasse sich praktisch überallhin vom Ehemann fahren. Hingegen
könne sie durchaus Aufzüge benützen, zeige also kein deutliches und
konsistentes Vermeidungsverhalten. Die affektive Symptomatik habe sich auf dem
Hintergrund lebensgeschichtlicher Belastungen entwickelt, die Explorandin sei
wegen des Ehemannes, eines Landsmannes, in die Schweiz gekommen, habe von der
Schweiz aus den Bosnienkrieg in ihrer Heimat miterlebt. Sie sei lange kinderlos
geblieben, die Geburt der Zwillinge sei dann schwierig gewesen. Sie habe neben
ihren häuslichen Aufgaben ausserhäuslich gearbeitet, hingegen habe sie die
ausserhäusliche Arbeit doch auch während mehrerer Jahre sistiert, bis die
Kinder grösser gewesen seien und sie wieder ausserhäuslich gearbeitet habe. Sie
habe Mobbing bei der Arbeit erlebt. Bereits in ihrer Kindheit habe sie den
unter Alkohol aggressiven Vater erlebt. Schliesslich sei es auch zu Schmerzen
im Bewegungsapparat gekommen, auch mit einer Hüfttotalprothese (01/2019). Sie
fühle sich nun wegen Schmerzen und Depressionen nicht mehr arbeitsfähig, nachdem
sie arbeitsunfähig geblieben sei und die Kündigung der Arbeitsstelle aus
Krankheitsgründen erhalten habe. Dies, obschon sie durchaus arbeiten wolle, wie
sie angegeben habe, aber eigentlich erst wieder bei vollständiger Gesundheit.
Insofern die Schmerzsymptomatik aus somatischer Sicht nicht erklärt werden
könne, müsse aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden, die Schmerzsymptomatik
sei deutlich ausgeprägt und lasse sich nicht nur auf eine Somatisierung im
Rahmen der Depression zurückführen. Die Depression sei hier rezidivierend mit
im Verlauf auch teilstationären Behandlungen. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge
für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht, gegen
diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst
normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Ein Suchtleiden bestehe
nicht. In der tagesklinischen Behandlung seien neben einer mittelgradigen
depressiven Episode auch eine Panikstörung und spezifische isolierte Phobien
bei akzentuierten Persönlichkeitszügen aufgeführt worden. Es sei jedoch von
einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es offenbar auch zu
einer Verschlechterung mit teilstationärer Behandlung gekommen sei. Die
Diagnose einer Panikstörung könne hingegen nicht mehr bestätigt werden, die
Explorandin beklage nicht häufiges Auftreten anfallsartiger Angst, auch
unabhängig von der Situation, und mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der
Angst einhergehend. Während der Abklärungsuntersuchungen habe keine
Panikattacke beobachtet werden können. Die in den Akten auch aufgeführten
Höhenangst, Angst vor Schlangen und Platzangst seien von der Explorandin nicht
besonders geklagt worden. Auf Nachfrage, warum sie die öffentlichen
Verkehrsmittel nicht alleine benütze, habe sie aber klaustrophobische Ängste
angegeben. Hingegen habe sie, wie erwähnt, auf Nachfrage auch angegeben,
Aufzüge, in denen es bei Prädisposition rasch zu klaustrophobischen Ängsten
kommen könne, benützen zu können. Höhenangst und Angst vor Schlangen müssten
sich nicht einschränkend auf eine Arbeit, die den Fähigkeiten der Explorandin
entspreche, auswirken. Zudem wäre es bei Ängsten nur therapeutisch, wenn sie
sich diesen stellen würde, da durch ein Vermeidungsverhalten die Angstsymptome
nur noch zunähmen.
4.3.2
4.3.2.1
Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in
jeglicher Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar. Aufgrund der durch die
Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe aber eine
Leistungseinschränkung von 20 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch
gemittelt im Verlauf ausgegangen werden seit der fachärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit, dabei seien vorübergehende (punktuelle) höhergradige
Arbeitsunfähigkeiten möglich im Rahmen von Verschlechterungen. Bei den
häuslichen Tätigkeiten, die sich die Explorandin einteilen und ohne Zeitdruck
verrichten könne, bestünden keine Einschränkungen.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.3.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es
bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit
antidepressiver Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums
Venlafaxin, das sie verordnet erhalte, sei im unteren therapeutischen Bereich
gewesen. Sie erhalte auch das Benzodiazepin Xanax, das sie noch allabendlich zu
1.
Tablette einnehme, wie sie angegeben habe. Das Benzodiazepin sollte weiter
schrittweise abgesetzt werden und nur in Notfallsituationen bei starken Ängsten
eingenommen werden. Die Analgetikaeinnahme sei zu kontrollieren. Die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne durch medizinische Massnahmen
nicht relevant verbessert werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung könne aber zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
beitragen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in
absehbarer Zeit wieder eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.
Sie habe nämlich bei der heutigen Untersuchung erklärt, zwar gerne wieder
arbeiten zu wollen, aber erst bei Genesung wieder arbeiten zu können.
Angesichts der subjektiv hochgradigen Leistungseinschränkung der Explorandin
Dispositiv
seien berufliche Massnahmen kaum erfolgreich umsetzbar. Demnach ist im Resultat
nicht von einer objektiv begründbaren Behandlungs- und Eingliederungsresistenz
auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem Gutachten der D.___ ist keine ressourcenhemmende Wirkung der
Komorbiditäten zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin stehe um 06.00 Uhr auf. Sie bereite das Frühstück zu. Es
gebe aber Tage, an denen sie einfach nicht aus dem Bett komme, dann habe sie
ein schlechtes Gefühl. Sie mache sich dann Vorwürfe. So sei es oft auch am
Abend, wenn sie einfach nicht dazu gekommen sei zu kochen, da sie keinen
Antrieb gehabt habe. So helfe der Ehemann viel in der Küche. Staubsaugen könne
sie nur selten, dies mache eigentlich auch der Ehemann. Den Wäschekorb könne
sie nicht zur Waschmaschine im Keller und wieder hochtragen, dies mache der
Ehemann, der auch den Kehrichtsack tragen müsse. Kleine Einkäufe gehe sie
hingegen selber im zu Fuss 10 Minuten entfernten Einkaufsladen holen. Den
Grosseinkauf müsse der Ehemann verrichten, sie schreibe ihm genau auf, was sie
brauche. Sie habe Kontakte zu Kolleginnen, Landsfrauen, aber eher seltener
sitze man zusammen, um Kaffee zu trinken. Zusammen mit dem Ehemann gehe sie
spazieren, er müsse sie aber auch oft dazu zwingen. Beim Lesen könne sie sich
nicht mehr gut konzentrieren. Sie schaue Fernsehen. Zwischen 22.30 Uhr und
23.00 Uhr gehe sie zu Bett. Sie schlafe zusammen mit dem Ehemann, der zum Teil
auch aufwache wegen ihr. Der Mann schimpfe nicht, es sei ein guter Mann.
Verreist sei sie letztmals 2020 in die Ferien in die Heimat Bosnien zusammen
mit dem Ehemann und den Söhnen. Man sei mit dem Auto gefahren. Man habe dort
ein Haus, das man, nachdem das Haus im Krieg zerstört worden sei, an einem
anderen Ort gebaut habe. Dort gehe es ihr jeweils etwas besser, wenn sie mit
der ganzen Familie zusammen sei. Der Ehemann habe sie mit dem Auto zur
Untersuchung nach Frick gefahren und fahre sie auch wieder zurück. Sie benütze
die öffentlichen Verkehrsmittel nie alleine, da sie sonst Angst habe. Sie
besitze einen Fahrausweis, fahre aber wenig und nur kurze Strecken selber Auto.
Zusammenfassend hielt der Gutachter dazu fest, aus psychiatrischer Sicht zeige
die Beschwerdeführerin Lebenskapazität, das heisse, die der Explorandin
möglichen täglichen Aktivitäten, doch noch erhaltene psychische Funktionen, die
wieder gefördert werden könnten. Stützend seien zwar auch die guten Kontakte
und die Hilfe, die sie in der Familie erhalte, wenn ihr aber zu viel von ihren
Aufgaben abgenommen würden, könne auch ein sekundärer Krankheitsgewinn
entstehen. Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen
Einschränkungen auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, die Explorandin habe angegeben, einen Fahrausweis zu besitzen
und nach wie vor selber kurze Strecken Autofahren zu können, was sie aber
selten mache. Das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche
hier doch etwas auseinander. Die Explorandin fühle sich nicht mehr
arbeitsfähig, Tätigkeiten und Aktivitäten seien ihr aber durchaus zumutbar. Die
öffentlichen Verkehrsmittel benütze sie zwar nicht alleine. Sie gehe aber zu
Fuss durchaus in Einkaufsläden kleine Sachen selber einkaufen. Sie koche auch
für den Ehemann und die beiden noch zu Hause wohnenden Söhne, die in Ausbildung
seien. Sie bleibe aber oft auch am Morgen liegen oder fühle sich am Abend nicht
in der Lage, das Abendessen zu kochen, mache dies dann nicht und warte, bis z.
B. der Ehemann koche, wobei sie sich dann wieder schlecht fühle. Doch viele
häusliche Aufgaben würden auch von der Familie, vom Ehemann, der sie
insbesondere auch viel mit dem Auto fahre, erledigt, sodass ein sekundärer
Krankheitsgewinn entstehen könne. Insbesondere habe sie durchaus Kontakte zu
Kolleginnen, Landsfrauen, wenn sie diese auch nicht so oft treffe. Vor allem
sei sie aber reisefähig, dabei seien ihr stundenlange Autoreisen mit der
Familie in die Heimat Bosnien möglich, trotz subjektiv starker Beschwerden,
auch mit Schmerzen. In Bezug auf die subjektiv hochgradige Arbeitsunfähigkeit
ergäben sich Inkonsistenzen zu den medizinisch objektiv festgestellten
Möglichkeiten und den von der Explorandin geschilderten Alltagsaktivitäten. Gestützt
auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, es bestehe eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver
Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums Venlafaxin, das sie
verordnet erhalte, sei im unteren therapeutischen Bereich gewesen. Zudem ist
dem Austrittsbericht der E.___ vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 21) betreffend die
tagesklinische Betreuung vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführerin aufgrund des Beschwerdeschweregrads eine stationäre und
störungsspezifische Behandlung auf der Station für Angst und Depression in den
Kliniken für F.___ empfohlen worden sei, sie sich dazu aber nicht habe
entschliessen können. Eine Tagesstruktur habe aufgrund der persistierenden
Instabilität nicht installiert werden können, zudem sei der frühzeitige
Austritt aufgrund eines geplanten Kroatienferienaufenthalts ab dem 9. Juli 2020
erfolgt. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem leicht-
bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.
4.3.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.3.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die
dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychiater nichts
zu ändern. Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 2. Juli 2019 (IV-Nr. 14, S. 1) eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11) und damit ähnliche
Diagnosen, wie sie im Gutachten der D.___ gestellt wurden. Dagegen attestierte
er eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %, welche aufgrund der gestellten Diagnosen
in dieser Höhe nicht nachvollziehbar erscheint. Dr. med. G.___ begründet die
von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht einleuchtend. Sodann
setzte sich der psychiatrische Gutachter der D.___ eingehend mit dem
Austrittsbericht der E.___, vom 3. Juli 2020 und den darin gestellten
Diagnosen auseinander, und vermochte die diagnostizierte Panikstörung im
Gutachtenszeitpunkt in nachvollziehbarer Weise zu verneinen. Des Weiteren
stellte Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem
Bericht vom 3. September 2021 (IV-Nr. 55) folgende Diagnosen: Rezidivierende
depressive Störung ggw. schwer ohne psychotische Symptome mit ausgeprägten Angstzuständen
sowie intermittierend psychotisch gefärbter Wahrnehmungsbeeinträchtigung und auffällig
somatisierender Schmerzverarbeitung (F33.2); Anpassungsstörung mit Störung von
Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25), Generalisierte Angststörung (F41.1); Chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.3); somatoforme
Störungen – anhaltende Schmerzstörung – körperliche Störungen (F45.41). Die
genannten Diagnosen werden von Dr. med. H.___ jedoch nur ungenügend begründet.
Zudem fehlt es in ihrem Bericht an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand,
dass nach dem Austritt aus der Tagesklinik per 3. Juli 2020 noch von einer
Verbesserung ausgegangen wurde, während Dr. med. H.___ dagegen
offensichtlich von einer Verschlechterung ausgeht, ohne dies jedoch zu
begründen. Zudem ist bei einer psychiatrischen Exploration nach der
Rechtsprechung zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege
artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober
2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Sodann ist in diesem
Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der
Bericht von Dr. med. H.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt
beweiskräftig ist und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens
nicht zu vermindern vermag.
4.4 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
dem Gutachten der D.___ zu überzeugen. Demnach sei der Beschwerdeführerin die bisherige
Tätigkeit im I.___ mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar. Bei
einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %.
Die festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien mit den
rheumatologischen und psychiatrischen Befunden begründet. Die körperliche
Belastbarkeit werde aus rheumatologischer Sicht festgelegt. Wegen den
depressiven Symptomen seien der Explorandin auch aus psychiatrischer Sicht
vermehrte Pausen zu gewähren. Da dieselben Zeitabschnitte für die notwendigen
Pausen genutzt werden könnten, ergebe sich keine Kumulation der psychiatrischen
mit der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit. Sodann bestehe im Haushalt aus
polydisziplinärer Sicht bei individueller Zeiteinteilung und Unterstützung der
Familienangehörigen bei schweren Tätigkeiten keine wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit.
4.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob
die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen
vermag. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde diesbezüglich
festgehalten, genaue Angaben zum Verlauf seien schwierig zu machen. Aufgrund
der Akten habe Ende 2018 eine höhergradige depressive Episode bestanden. Danach
sei die Explorandin nach der Hüftoperation sicher 4 – 5 Monate weiterhin
arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2019 wäre eine Erwerbstätigkeit von mindestens
50 % möglich gewesen. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit
gelte sicher ab der Untersuchung im Mai 2021. Zusammengefasst könne von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 bis Mai 2019 ausgegangen werden.
Anschliessend habe bis Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bzw.
Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Juni 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit
bzw. 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dieser Beurteilung hält die Beschwerdeführerin
aber zu Recht entgegen, in der Zeitperiode von Dezember 2019 bis Juli 2020
(recte Juni 2020) seien die Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen,
obwohl die Beschwerdeführerin vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 in
tagesklinischer Betreuung in den E.___ gewesen sei, wo anfangs eine schwere
depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche sich bis zum Austritt zu
einer mittelgradigen depressiven Episode zurückgebildet habe (vgl.
Austrittsbericht der E.___, vom 14. Juli 2020; IV-Nr. 21). Wie diese Diagnosen
mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vereinbar sein sollten, werde an keiner
Stelle des Gutachtens erläutert. Diese Einschätzung sei nicht einleuchtend.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kann aber auf die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Swica veranlasste im Juni 2019 bei
Dr. med. J.___ eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 14). Diese ergab eine
erstmalige depressive Episode, aktuell mindestens mittelgradiger Ausprägung,
mitausgelöst durch einen Arbeitsplatzkonflikt. Im Arztbericht von Dr. med. K.___
vom 20. Februar 2020 war von Mobbing die Rede (IV-Nr. 17 S. 4), ebenso in der
IV-Anmeldung (IV-Nr. 2 S. 6). Der Gutachter Dr. med. G.___ bezifferte die
Arbeitsunfähigkeit in seinem Gutachten vom 2. Juli 2019 auf 90 % und empfahl
eine Neubeurteilung in zwei Monaten. Der Austrittsbericht der Tagesklinik der F.___
vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 21) über eine knapp vier Monate dauernde
teilstationäre Behandlung diagnostizierte eine mittelgradige (zu Beginn der
Behandlung schwere) depressive Episode. Die anderen Diagnosen (Panikstörung,
Phobien) wurden lediglich «aktenanamnestisch» erwähnt, konnten also während der
Behandlung nicht begründet werden. Eine ziffernmässige Angabe zur
Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht nicht, es wird aber erklärt, aufgrund der
Therapiestagnation und des Schweregrades erscheine die Verwertbarkeit auf dem
1. Arbeitsmarkt als ungewiss, zudem wurde eine stationäre Behandlung empfohlen,
welche die Beschwerdeführerin allerdings ablehnte. Weiter lässt sich dem
Bericht entnehmen, dass aus sprachlichen Gründen kein psychotherapeutisch
ausgerichtetes Setting realisiert werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint
es nachvollziehbar, wenn rückblickend von September 2018 bis Mai 2019 von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend ab Juni 2019 bis zur Begutachtung
im Mai 2021 gemittelt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Arbeitsunfähigkeit während
der teilstationären Behandlung vom 9. März 2020 bis 3. Juli 2020 möglicherweise
teilweise höher als 50 % gewesen sein könnte. Der psychiatrische
Teilgutachter der D.___ erwähnt diesen Umstand in Ziffer 7.3.3 (IV-Nr. 53.1
S. 29) als Beleg dafür, dass eine rezidivierende depressive Störung
vorliege. Dementsprechend führte er in Ziffer 8.2.5 aus, vorübergehend habe es
Verschlechterungen mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit gegeben. Da der
frühzeitige Austritt aufgrund der geplanten Kroatienferien erfolgte (s. IV-Nr.
21, S. 2), kann davon ausgegangen, dass in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) eine
volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Demnach ist insgesamt anzunehmen, dass eine
allfällige höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % während des teilstationären
Aufenthalts nicht drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV), womit sich im
Resultat gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertigt.
4.6 Sodann ist zu prüfen, ob die nach
dem Gutachten der D.___ ergangenen Arztberichte allenfalls eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu begründen
vermögen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, seit der
Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Aufgrund der
neuen Berichte hätte die Beschwerdegegnerin zumindest bei den Gutachtern
nachfragen müssen, ob die neuen Diagnosen die Einschätzung der Gutachter
beeinflussen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin recht zu geben. So
nahmen die Gutachter zu dem in den Berichten von Dr. med. L.___, Oberarzt Neurologie, M.___, vom 23. Februar
und 30. Mai 2022 (IV-Nr. 67, S. 12 und 6)
neu diagnostizierten Morbus Menière nicht Stellung. Diese Diagnose und die in
diesem Berichten diesbezüglich gemachten Feststellungen sowie die ebenfalls
diagnostizierten rezidivierenden Schwankschwindelepisoden (gemäss Bericht von
Dr. med. N.___ vom 23. Mai 2022 [IV-Nr. 65] erstmals im Oktober 2021 im M.___
diagnostiziert) sind geeignet, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum vor
Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu beeinflussen. Denn der Morbus
Menière ist eine Innenohrerkrankung mit einer Trias aus Schwindelanfällen mit
Übelkeit und Erbrechen, Tinnitus aurium und fluktuierender Schwerhörigkeit
(Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de). Unter diesen Umständen wäre
spezialärztlich zu klären gewesen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass
diese Diagnose bis zum Erlass der Verfügung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
der Versicherten hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.
August 2008 E. 5.1.1). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang eine diagnostizierte
Hörminderung rechts links mit Senke bei 2k – 4k Hz, CPT-Ama 92 % rechts
und 71 % links, welche ebenfalls abklärungsbedürftig erscheint. Da wie
vorgehend ausgeführt die Schwankschwindelepisoden – soweit aus den vorliegenden
Akten ersichtlich – erstmals im Oktober 2021 im M.___ diagnostiziert wurden, könnte
in diesem Zeitraum eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
sein, weshalb es für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt
weiterer medizinischer Abklärungen bedarf.
5. Umstritten ist im Weiteren die
Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
5.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117
V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Oktober
2021 (IV-Nr. 58). Darin wurde ausgeführt, dem Arbeitgeberbericht vom 10. Juli
2019 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2017 in
einem Pensum von 50 % angestellt gewesen sei. Die Krankschreibung sei erst Ende
2018 erfolgt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu
50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 50 % im Bereich Haushalt.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, kurz vor Eintritt ihrer
Arbeitsunfähigkeit habe der Arbeitgeber aufgrund einer betrieblichen
Umstrukturierung ihr 80%-Pensum auf ein Pensum von 50 % reduziert (vgl. Angaben
der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten, S. 24). Für die verloren
gegangenen Stellenprozente sei die Beschwerdeführerin bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen (vgl. IK Auszug, Eintrag 2018).
Ausserdem habe sie seit dem Wiedereinstieg nach der Babypause noch diverse
Nebenjobs als Reinigungskraft bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeführt, woraus
sich insgesamt ein Vollzeitpensum ergebe. Mit den zunehmenden körperlichen
Beschwerden, welche in der Hüfttotalprothese gegipfelt hätten, seien in den
darauffolgenden Jahren immer mehr von den Arbeitgebern weggefallen. Der
IK-Auszug zeige, dass die Beschwerdeführerin stets mehr als 80 % gearbeitet
hat.
5.3 Wie die Beschwerdeführerin
korrekt angeführt hat, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die
Reduktion ihres Pensums von 80 % auf 50 % per 1. November 2017 nicht
freiwillig, sondern auf Veranlassung der Arbeitgeberin erfolgt ist (vgl. Beschwerdebeilage
3). So hat sie denn auch mit Eintritt der Pensenänderung ab November 2017 bis
Oktober 2018 Arbeitslosentaggelder erhalten (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 7).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht somit alleine aufgrund des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im
September 2018 lediglich noch in einem 50%-Pensum gearbeitet hat, kein Anlass
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall lediglich in
einem 50%-Pensum gearbeitet. So ist denn auch gemäss IK-Auszug ab 2013
mindestens ein 80%-Pensum erstellt (vgl. IV-Nr. 6). Dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren davor weniger gearbeitet hat, lässt sich zudem aufgrund der Geburt
ihrer beiden Söhne im Jahr 2002 (vgl. IV-Nr. 17, S. 6) gut nachvollziehen. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dagegen ein im Gesundheitsfall
ausgeübtes Vollzeitpensum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Zwar erzielte die Beschwerdegegnerin neben ihrer 80%-Tätigkeit bei der I.___ in
den Jahren 2013 – 2017 gesamthaft folgende Nebeneinkommen: CHF 7'969.00 (2013);
CHF 5'383.00 (2014); CHF 4'517.00 (2015); CHF 1'512.00 (2016); CH 131.00
(2017). Gemäss der Beschwerdeführerin habe es sich hierbei um
Reinigungsarbeiten gehandelt. Aufgrund der Höhe der Nebeneinkommen ist ein
zusätzliches 20%-Pensum aber nicht erstellt, zumal bezüglich dieser
Nebeneinkommen Pensenangaben fehlen. So spricht die Höhe der Nebeneinkommen eher
für ein zusätzliches 10%-Pensum, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2013, in
welchem die Nebeneinkommen höher ausfielen als in den darauffolgenden Jahren,
ihre 80%-Tätigkeit bei der I.___ erst per Februar 2013 aufnahm. Dass die
Beschwerdeführerin sodann ihre Nebenerwerbstätigkeiten in den Jahren 2016 und
2017 – wie von ihr geltend gemacht – aufgrund ihrer Hüftbeschwerden stetig habe
reduzieren müssen, erscheint zwar nachvollziehbar, lässt sich gestützt auf die
Akten aber nicht belegen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin bezüglich des
vor der Geburt ihrer beiden Söhne im Jahr 2002 gearbeiteten Pensums gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter der D.___ an, bis sie schwanger geworden sei, habe sie
während 5 bis 6 Jahren zu 90 % im Spital als Mitarbeiterin in der O.___
gearbeitet. Zwar fehlen diesbezüglich konkrete Angaben der damaligen
Arbeitgeberin (O.___). Das von der Beschwerdeführerin genannte Pensum von 90 % erscheint
aber angesichts der in den Jahren 1997 – 2002 erzielten Einkommen realistisch
(vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 7), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf
abzustellen ist. Demnach ist im Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen
Arbeitsunfähigkeit zu 90 % ausserhäuslich und zu 10 % im Haushalt tätig
wäre.
6. Die Beschwerdeführerin hat sich
am 20. Mai 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Das
Wartejahr ist gestützt auf die Ausführungen aus dem Gutachten der D.___ per
September 2019 abgelaufen. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres
frühestens ab 1. November 2019 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine
Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. Wie in E. II. 4.5 hiervor
festgehalten wird, ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Datum der gutachterlichen
Untersuchung im Mai 2021 in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit sowie danach bis zu einer allfälligen Verschlechterung im
Oktober 2021 (s. E. II. 4.6 hiervor) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Im Haushalt ist dagegen gestützt auf die beweiswertige
gutachterliche Beurteilung von keiner Einschränkung auszugehen.
6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
6.2 Die von der Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2022 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohns (s. E. II. 6.3 hiernach) – unbestritten geblieben und denn auch
nicht zu beanstanden.
6.3 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall war die
Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der D.___ und unter Berücksichtigung von E.
II. 4.5 vom 1. November 2019 bis Mai 2021 zu 50 % arbeitsfähig. Daraus
resultiert jedoch kein Abzug. So verdienen Frauen ohne Kaderfunktion in einem
Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem
Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Des
Weiteren wird im polydisziplinären Gutachten der D.___ folgendes
Zumutbarkeitsprofil statuiert: Eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sollte vor allem
wechselbelastend durchgeführt werden, das heisse Vermeidung von anhaltend
monotonen Arbeitspositionen wie stundenlangem fixiertem Stehen oder Sitzen am
Ort. Zudem sollten stereotype Rotationsbewegungen des lumbalen Achsenskelettes
oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition
vermieden werden. Es bestünden keinerlei Einschränkungen für manuelle
Tätigkeiten noch bestünden Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit in der
Ebene. Das regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen und Leitern sei
ungünstig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn
im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil
der Beschwerdeführerin erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass
sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen
würde.
Demnach ergibt sich bei einem Invalideneinkommen
von CHF 27'625.00 sowie einem Valideneinkommen von CHF 51'844.00 im
ausserhäuslichen Bereich (vgl. angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2022) ein
Invaliditätsgrad von 46.72 % bzw. bei einem Anteil von 90 % ein
Invaliditätsgrad von 42 %. Daraus resultiert zusammen mit dem Invaliditätsgrad von
0 % im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit vom 1.
November 2019 bis 31. August 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Dagegen
resultiert bei der ab Mai 2021 geltenden 80%igen Arbeitsfähigkeit für die Zeit
ab 1. September 2021 kein Rentenanspruch mehr.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass aufgrund der seit der Begutachtung durch die D.___ möglicherweise
eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung die Einschränkung im Erwerb und
im Aufgabenbereich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt
werden kann (vgl. E. II. 4.6 hiervor). Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zudem
handelt es sich bei der zu klärenden Frage bezüglich einer möglichen
Verschlechterung aufgrund der Diagnose Morbus Menière um eine gänzlich
ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie in E. II. 4.6 hiervor ausgeführt, wurden
Schwankschwindelepisoden – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – erstmals
im Oktober 2021 im M.___ diagnostiziert, weshalb in diesem Zeitraum eine
allfällige gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein könnte. Diese
könnte unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV
frühestens ab 1. Januar 2022 – also vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
– einen erneuten Rentenanspruch begründen (vgl. zur Anwendbarkeit der
Dreimonatsfrist beim Rentenbeginn das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom
15. April 2020 E. 6). Somit bedarf es für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt weiterer medizinischer Abklärungen. Nach
den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der möglichen Verschlechterung zu
befinden. Hierbei hat sie auf den im vorliegenden Urteil festgestellten Status (s.
E. II. 5 hiervor) abzustellen.
Wie sodann in E. II. 6 hiervor
festgehalten, hat die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31.
August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente. Anschliessend besteht bis 31.
Dezember 2021 kein Rentenanspruch. Der Anspruch ab 1. Januar 2022 hängt vom
Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das
Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des
Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende
Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in
Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist,
der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig
wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist
bezüglich der vom 1. November 2019 bis 31. August 2021
zuzusprechenden Viertelsrente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis
Ende Dezember 2021ein gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.
Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Im vorliegenden Fall verlangte die
Beschwerdeführerin, ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die
Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen indem festgestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31. August 2021
Anspruch auf eine Viertelsrente hat und dass vom 1. September 2021 bis 31.
Dezember 2021 kein Rentenanspruch besteht. Da aber die Sache zur Klärung eines
allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Januar
2022 an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, rechtfertigt sich keine Reduktion
der Parteientschädigung.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'276.90
festzusetzen (11.83 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 85.10
und MwSt.). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert unter
anderem daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie die Einreichung
der Kostennote Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird.
Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit dem UP-Gesuch pauschal eine
halbe Stunde vergütet.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
23. Dezember 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente
hat und dass vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 kein Rentenanspruch
besteht.
2. Zur Klärung eines allfälligen
Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Januar 2022, wird die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'276.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 teilweise (Ziff. 1
sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2022) aufgehoben.