VSBES.2023.37
Invalidenrente
17. Mai 2024Deutsch19 min
der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde ihr von Oktober 2018 bis 30. November
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2012 erstmals bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Aktennr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2), nachdem sie seit April 2012
infolge psychischer Beschwerden arbeitsunfähig geworden war (IV-Nr. 6).
Sie war zu diesem Zeitpunkt an der Schule B.___ als Heilpädagogin zu einem
Pensum von rund 90 % angestellt (IV-Nr. 8) und befand sich in
Ausbildung zum Master of Arts in Sonderpädagogik (IV-Nr. 2 S. 4; 7
S. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 sprach ihr die
Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(nachfolgend: RAD) ab dem 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu
(IV-Nr. 32).
1.2 Am 29. Dezember 2017
gebar die Beschwerdeführerin ein Kind (IV-Nr. 38). Nach der Geburt
verschlechterte sich ihr psychischer Zustand. Sie war vorübergehend vollständig
arbeitsunfähig und stellte im Oktober 2018 ein Revisionsgesuch in Form einer
erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 43). Die
Beschwerdegegnerin traf Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen und
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und nahm erneut Rücksprache
mit dem RAD (IV-Nr. 57). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2020 stellte sie
der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde ihr von Oktober 2018 bis 30. November
2018 eine ganze Rente, danach infolge gradueller Verbesserung der gesundheitlichen
Situation ab dem 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine halbe
Rente und ab 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 erneut eine
Viertelsrente auszurichten. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
24 % kein Rentenanspruch mehr (IV-Nr. 66 S. 3).
1.3. Die Beschwerdeführerin war mit
der Ermittlung der Invaliditätsgrade bzw. den diesen zugrunde gelegten
Einkommensvergleichen im Vorbescheid nicht einverstanden und erhob Einwände
(IV-Nr. 69). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin an den Invaliditätsgradermittlungen im Vorbescheid fest (IV-Nr. 85
S. 8 f.) und stellte die Rente ab Februar 2023 ein (IV-Nr. 85
S. 4).
2. Am 1. Februar 2023 lässt
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.]: 12 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.12.2022
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vom
-
01.10.2018 bis 30.11.2018
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 100 %),
-
01.12.2018 bis 31.01.2019
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 70 %),
-
01.02.2019 bis 31.05.2019
eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 61 %) und
-
Ab 01.06.2019 bis auf
Weiteres eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 47 %)
zuzusprechen.
Eventualiter:
Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
23.12.2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vom
-
01.10.2018 bis 30.11.2018
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 100 %),
-
01.12.2018 bis 31.01.2019
eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 65 %),
-
01.02.2019 bis 31.05.2019
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 45 %) und
-
ab 01.06.2019 bis auf
Weiteres eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 40 %)
zuzusprechen.
Subeventualiter:
Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.12.2022
aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.)
3. Am 2. Februar 2023
wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 24). Am 8. Februar 2023 wird
festgestellt, ein solcher sei einbezahlt worden (A.S. 26).
4. Am 22. März 2023 teilt die
Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist ihren Verzicht auf eine
Beschwerdeantwort mit (A.S. 30).
5. Am 29. März 2023 reicht
Rechtsanwältin Jeanette Frech aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 32).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht und ist zulässiges
Rechtsmittel. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell
zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist
dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
2.3
Auf den 1. Januar 2022 trat das
revidierte IVG in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19.
Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts
8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1. m. w. H.).
Die angefochtene Verfügung erging nach
dem 1. Januar 2022. Sie betrifft aber einen im Oktober 2018 infolge
Revision einer bestehenden Rente beginnenden Anspruch auf eine befristet
zugesprochene Rentenerhöhung. Der angepasste Anspruch entstand damit vor dem 1. Januar
2022.
Eine nach diesem Datum eingetretene Veränderung, welche zu einer
revisionsweisen Anpassung gemäss Art. 17 ATSG führen könnte, steht nicht zur
Diskussion. Folglich ist die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember
2021.
darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
Änderungen finden vorliegend keine Anwendung.
2.4
Nach Art. 28 Abs. 2
IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.5
2.5.1
Für die Bestimmung
des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
2.5.2
Eine zulässige Variante dieses
Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu
bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen bieten sich namentlich
an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen-)lohn
zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2
m. w. H). Ein eigentlicher Prozentvergleich kann sich praxisgemäss dann
rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023, E. 6.5.4).
2.6
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 m. H).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9
E. 6.2).
2.7
Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
revisionsweise Erhöhung der Renten erfolgt, sofern der Versicherte die Revision
verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt
wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
3.
Mit der Geburt ihres Kindes und
der anschliessenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten. In der Folge kam es zu weiteren Veränderungen.
Der Invaliditätsgrad ist folglich allseitig zu prüfen. Zu Recht nicht
bestritten ist dabei die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin
(A.S. 19), umstritten und zu prüfen ist aber die daraus folgende Invaliditätsbemessung
durch die Beschwerdegegnerin.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin wurde im April 2012 invalid (IV-Nr. 9 S. 1
und 3). Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im Studiengang Master of Arts
in Sonderpädagogik an der Universität C.___ und war bei der Schule B.___ als
Heilpädagogin angestellt. Die Anstellung war aufgrund des fehlenden
Masterabschlusses befristet (IV-Nr. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin
bat Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Dieser führte gestützt auf die Vorakten am 9. September
2013.
aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung. Ihr sei
die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit grundsätzlich weiterhin zumutbar,
allerdings fordere die Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgrund der damit
verbundenen zwischenmenschlichen Situationen stark. In einer anderen Tätigkeit,
ohne anspruchsvolle soziale Interaktion, könnte eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
bestehen. Dr. med. D.___ fügte an, von der «Persönlichkeitsproblematik her»,
welche bei der Beschwerdeführerin bestehe, sei es allerdings nicht ratsam, die
Beschwerdeführerin in eine andere berufliche «Schiene» zu bringen, da die
zwanghaften Anteile ihrer Persönlichkeit ein relativ grosses Potential zum
Scheitern bärgen (IV-Nr. 21 S. 5). Am 11. September 2013 fragte
die Beschwerdeführerin telefonisch bei Dr. med. D.___ nach hinsichtlich dieser
Ausführungen zur Verweistätigkeit. Gemäss entsprechender Aktennotiz im
IV-Protokoll konkretisierte Dr. med. D.___, eine Verweistätigkeit sei nicht
realistisch aufgrund der Erkrankung. Es sei «beim Invalideneinkommen der Vergleich
mit der angestammten Tätigkeit zu machen» (IV-Protokoll S. 2).
3.1.2
Nach Eingang des
Revisionsgesuches im Oktober 2018 (IV-Nr. 43) holte die Beschwerdegegnerin
verschiedene ärztliche Berichte ein und unterbreitete diese erneut Dr. med. D.___
für eine Stellungnahme. Dieser hielt am 16. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin
habe nach der Geburt eine postpartale Depression entwickelt und sei deswegen zunächst
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Nach Etablierung einer erfolgreichen psychotherapeutisch-pharmakologischen
Therapie habe die Beschwerdeführerin ab 13. August 2018 wieder einen Tag
pro Woche unterrichten und die Arbeitstätigkeit danach bis zum
18.
Februar 2019 sukzessive auf das wie vor der Geburt geleistete
Pensum von 60 % steigern können. Seither bestehe unverändert die bereits
zuvor bestehende Einschränkung von 40 % aufgrund der
Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 57 S. 2). Konkret sei die
Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres Kindes Ende 2017 bis zur Wiederaufnahme
der Arbeitstätigkeit am 13. August 2018 vollständig arbeitsunfähig
gewesen, danach bis zum 31. Oktober 2018 20 % arbeitsfähig, ab dem
1.
November 2018 schliesslich 40 % und ab dem 18. Februar 2019
wiederum 60 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit verwies er auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(IV-Nr. 57 S. 3).
3.1.3
Ausgehend von diesen Angaben –
wobei sie jedoch von Arbeitsunfähigkeiten von 65 % ab 13. August 2018 und 55 %
ab 1. November 2018 ausging, vgl. A.S. 6 – ermittelte die Beschwerdegegnerin in
der strittigen Verfügung vom 23. Dezember 2022 mittels
Einkommensvergleich die Invalidität der Beschwerdeführerin. Als
Valideneinkommen setzte sie dabei das anhand statistischer Werte an die
Lohnentwicklung angepasste Einkommen, welches die Beschwerdeführerin vor
erstmaligem Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit 2013 an
der Schule B.___ im Kanton E.___ als Heilpädagogin erzielt hatte, ein. Auf
Seiten des Invalideneinkommens zog sie das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin
als Lehrperson Heilpädagogik beim Heilpädagogischen Schulzentrum F.___ heran (IV-Nr. 85
S. 8; 54 S. 3).
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt,
diese Ermittlung des Invaliditätsgrades sei nicht korrekt. Die
Vergleichseinkommen seien aus verschiedenen Gründen falsch gewählt
(A.S. 21 f.).
4.
Die Beschwerdeführer arbeitete
vor dem Eintritt der Invalidität als Heilpädagogin und ist auch jetzt in diesem
Beruf tätig. Eine Verweistätigkeit ist gestützt auf die medizinischen
Unterlagen, insbesondere die überzeugenden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr.
med. D.___ (vgl. E. II. 3.1 hiervor), als ungeeignet respektive
unzumutbar anzusehen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind
daher bezogen auf eine Tätigkeit als Heilpädagogin zu bestimmen.
5.
5.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens
ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen, das diesen Anforderungen
gerecht wird, gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
5.2
Die vorstehend wiedergegebenen
Voraussetzungen, unter welchen der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalideneinkommen herangezogen werden kann (stabile Arbeitsverhältnisse,
Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit, kein Soziallohn), sind erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher zu Recht gestützt auf die tatsächlichen
Löhne, unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit, beziffert. Dies
ist auch unter den Parteien unbestritten. Allerdings ging die
Beschwerdegegnerin teilweise von einer unzutreffenden Arbeitsfähigkeit aus
(vgl. E. II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Dies ist zu korrigieren und es ist,
entsprechenden der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, von einer
Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 14. August 2018, 40 % ab 1. November 2018 und
60.
% ab 18. Februar 2019 auszugehen. Auf der Basis der Lohnabrechnungen,
wie sie in der Verfügung vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben werden,
resultieren damit die folgenden Invalideneinkommen: CHF 21'334.00 ab 14.
August 2018; CHF 42'669.00 ab 1. November 2018; CHF 66'364.00 ab 18.
Februar 2019.
6.
Zu bestimmen bleibt das
Valideneinkommen.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei
der ursprünglichen Invaliditätsbemessung, welche den Rentenanspruch ab 1. April
2013.
betraf, von den auf dieses Jahr bezogenen Lohnangaben des damaligen
Arbeitgebers (Kanton E.___) aus und bezifferte das Valideneinkommen auf CHF 84'528.00
(Verfügung vom 30. Januar 2014, IV-Nr. 32). In der aktuellen Verfügung vom
23.
Dezember 2022 hält sie an dieser Grundlage fest und nimmt eine Anpassung an
die allgemeine Lohnentwicklung gemäss dem vom Bundesamt für Statistik
ermittelten Schweizerischen Lohnindex vor. Zur Begründung wird erklärt, das
Valideneinkommen könne bei einer späteren Rentenrevision grundsätzlich nicht
über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus angepasst werden.
6.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, das Valideneinkommen müsse höher angesetzt werden. Es sei davon
auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall das Masterdiplom in Sonderpädagogik
erworben hätte. Weiter hätte sich der Lohn im Rahmen der früheren Anstellungen
nicht nur entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung erhöht, sondern die
Beschwerdeführerin hätte gemäss der massgebenden Gehaltsordnung auch von
Erfahrungsstufenanstiegen profitieren können. Es sei daher sachgerecht, die
Lohnentwicklung, welche zu einem gegenüber der Verfügung vom 30. Januar 2014
deutlich erhöhten Invalideneinkommen geführt habe, in analoger Weise auch beim
Valideneinkommen zu berücksichtigen.
6.2
Der Beschwerdegegnerin kann
nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, das bei der ursprünglichen
Rentenzusprechung festgelegte Valideneinkommen könne bei einer späteren
Rentenrevision nicht mehr überprüft werden und sei einzig an die allgemeine Lohnentwicklung
anzupassen. Nach der Rechtsprechung hat im Revisionsfall (im Sinne einer
Anpassung gemäss Art. 17 ATSG) vielmehr eine «allseitige» Prüfung
stattzufinden (BGE 141 V 9; E. II. 2.6 hiervor), und um ein «statisches»
Begründungselement, welches einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines
Revisionsverfahrens entzogen bleibt (vgl. BGE 148 V 195 E. 6.3), handelt
es sich beim Valideneinkommen nicht. Im Übrigen wäre, wenn man dies anders
sehen wollte, zu berücksichtigen, dass die Invaliditätsbemessung, welche der
Verfügung vom 30. Januar 2014 zugrunde liegt, im Ergebnis einem
Prozentvergleich (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor) entspricht, indem der
Invaliditätsgrad mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wurde (vgl. IV-Nr. 32
S. 4 f.). Wenn man also davon ausginge, die damalige
Invaliditätsbemessung sei – da seit dem 18. Februar 2019 wieder, wie damals,
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit besteht und eine
Verweistätigkeit weiterhin nicht zumutbar ist – auch für die aktuelle
Anspruchsbeurteilung massgebend, müsste dies konsequenterweise zu einem
erneuten Prozentvergleich und einem Invaliditätsgrad von 40 % führen.
6.3
Die Beschwerdeführerin erwarb im
Juni 2006 das Lehrdiplom für Lehrpersonen an Kindergärten (IV-Nr. 7 S. 4 f.)
und im Januar 2009 das Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe an
der Pädagogischen Hochschule E.___ (IV-Nr. 7 S. 3). Anschliessend begann sie im
September 2009 eine Ausbildung (Master-Studium) zur schulischen Heilpädagogin
an der Universität C.___ (vgl. IV-Nr. 2 S. 4). Sie war ab 1. August 2010
in B.___ als Heilpädagogin angestellt, wobei das Anstellungsverhältnis wegen
des noch fehlenden Ausbildungsabschlusses auf Ende Juli 2013 befristet war
(vgl. IV-Nr. 8 S. 2; IV-Nr. 15). Laut dem Protokoll über das Intake-Gespräch
vom 7. November 2012 hatte die Beschwerdeführerin innerhalb des Studiums zur
schulischen Heilpädagogin schon zweimal ein Jahr pausiert. Ausstehend waren zu
diesem Zeitpunkt noch zwei Praktika und die Masterarbeit (IV-Nr. 16 S. 1). Die
Dispositiv
Ausbildung war demnach schon sehr weit fortgeschritten. Vor diesem Hintergrund
kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, die Ausbildung bzw. den
Studiengang abgeschlossen hätte. Das Valideneinkommen ist daher – insoweit ist
der Beschwerdeführer beizupflichten – anhand des Einkommens in einer Tätigkeit
als schulische Heilpädagogin respektive «Master of Arts in Sonderpädagogik»
festzulegen. Dabei rechtfertigt es sich jedoch nicht, die entsprechenden
Lohntabellen des Kantons Solothurn heranzuziehen, denn es steht in keiner Weise
fest, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die Ausbildung als schulische
Heilpädagogin bzw. Master of Arts in Sonderpädagogik abgeschlossen, in diesem
Kanton tätig geworden wäre, zumal die Befristung der früheren Anstellung nur
deshalb bestand, weil der Ausbildungsabschluss gefehlt hatte. Es rechtfertigt
sich aber auch nicht, auf die Verhältnisse im Kanton E.___ abzustellen, sondern
es ist, analog zur Bemessung nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, ein
kantonsunabhängiger Wert heranzuziehen. Laut einer im Internet auffindbaren
Aufstellung belief sich der durchschnittliche Lohn für Lehrpersonen in
schulischer Heilpädagogik im Schuljahr 2021/22 in der Deutschschweiz auf
CHF 92'431.00 im ersten Jahr und auf CHF 120'895.00 im 11. Jahr
(https://www.legr.ch/fileadmin/user_upload_legr/Argumentarium_Lo__hne_def.pdf).
Geht man von einer linearen Entwicklung aus, beträgt der jährliche Anstieg also
rund CHF 2'800.00. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Tätigkeit als Heilpädagogin
(wenn auch damals noch ohne Abschluss) zu Beginn des Schuljahres 2010/11
aufgenommen und hätte demnach im Schuljahr 2018/19 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Erfahrungsstufe 8 erreicht. Reduziert man die Summe von
CHF 120'895.00 dementsprechend um zwei Erfahrungsjahre à CHF 2'800.00, beläuft
sich das Valideneinkommen auf CHF 115'295.00. Wird weiter berücksichtigt,
dass sich dieser Wert auf das Schuljahr 2021/22 bezieht, hier aber das
Schuljahr 2018/19 zur Diskussion steht, wobei während dieser Zeit nur eine
geringe Teuerung anfiel, rechtfertigt sich eine Reduktion auf CHF 114'000.00.
6.4 Wird das Valideneinkommen von
CHF 114'000.00 mit den Invalideneinkommen von CHF 21'334.00 ab 14. August
2018; CHF 42'669.00 ab 1. November 2018; CHF 66'364.00 ab 18. Februar
2019 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) verglichen, resultieren die folgenden
Invaliditätsgrade und Rentenansprüche:
vom
bis
Invaliditätsgrad:
100 %
29.12.2017
12.08.2018
Rentenanspruch:
ganze Rente
01.10.2018*
30.11.2018
*ab Beginn des Monats,
in dem das Revisionsgesuch eingereicht wurde (vgl. Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV)
Invaliditätsgrad:
81 %
13.08.2018
31.10.2018
Rentenanspruch:
ganze Rente
01.12.2018
31.01.2019
Invaliditätsgrad:
63 %
01.11.2018
17.02.2019
Rentenanspruch:
¾-Rente
01.02.2019
31.05.2019
Invaliditätsgrad:
42 %
18.02.2019
auf Weiteres
Rentenanspruch:
¼-Rente
01.06.2019
auf Weiteres
Die Beschwerdeführerin hat demnach, wie
in der Beschwerde beantragt, Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1.
Oktober 2018 bis 31. Januar 2019, auf eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom
1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 und auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2019.
Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist entsprechend der
Kostennote vom 29. März 2023 (A.S. 33) auf CHF 2'289.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzusetzen.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Dezember 2022 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019 eine ganze
Rente, vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 eine Dreiviertelsrente und ab
dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'289.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer