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Entscheid

VSBES.2023.37

Invalidenrente

17. Mai 2024Deutsch19 min

der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde ihr von Oktober 2018 bis 30. November

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. Dezember 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1983 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2012 erstmals bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Aktennr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2), nachdem sie seit April 2012

infolge psychischer Beschwerden arbeitsunfähig geworden war (IV-Nr. 6).

Sie war zu diesem Zeitpunkt an der Schule B.___ als Heilpädagogin zu einem

Pensum von rund 90 % angestellt (IV-Nr. 8) und befand sich in

Ausbildung zum Master of Arts in Sonderpädagogik (IV-Nr. 2 S. 4; 7

S. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 sprach ihr die

Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(nachfolgend: RAD) ab dem 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu

(IV-Nr. 32).

1.2 Am 29. Dezember 2017

gebar die Beschwerdeführerin ein Kind (IV-Nr. 38). Nach der Geburt

verschlechterte sich ihr psychischer Zustand. Sie war vorübergehend vollständig

arbeitsunfähig und stellte im Oktober 2018 ein Revisionsgesuch in Form einer

erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 43). Die

Beschwerdegegnerin traf Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen und

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und nahm erneut Rücksprache

mit dem RAD (IV-Nr. 57). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2020 stellte sie

der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde ihr von Oktober 2018 bis 30. November

2018 eine ganze Rente, danach infolge gradueller Verbesserung der gesundheitlichen

Situation ab dem 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine halbe

Rente und ab 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 erneut eine

Viertelsrente auszurichten. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von

24 % kein Rentenanspruch mehr (IV-Nr. 66 S. 3).

1.3. Die Beschwerdeführerin war mit

der Ermittlung der Invaliditätsgrade bzw. den diesen zugrunde gelegten

Einkommensvergleichen im Vorbescheid nicht einverstanden und erhob Einwände

(IV-Nr. 69). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin an den Invaliditätsgradermittlungen im Vorbescheid fest (IV-Nr. 85

S. 8 f.) und stellte die Rente ab Februar 2023 ein (IV-Nr. 85

S. 4).

2. Am 1. Februar 2023 lässt

die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.]: 12 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.12.2022

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vom

-

01.10.2018 bis 30.11.2018

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 100 %),

-

01.12.2018 bis 31.01.2019

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 70 %),

-

01.02.2019 bis 31.05.2019

eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 61 %) und

-

Ab 01.06.2019 bis auf

Weiteres eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 47 %)

zuzusprechen.

Eventualiter:

Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

23.12.2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vom

-

01.10.2018 bis 30.11.2018

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 100 %),

-

01.12.2018 bis 31.01.2019

eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 65 %),

-

01.02.2019 bis 31.05.2019

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 45 %) und

-

ab 01.06.2019 bis auf

Weiteres eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad 40 %)

zuzusprechen.

Subeventualiter:

Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.12.2022

aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.)

3. Am 2. Februar 2023

wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 24). Am 8. Februar 2023 wird

festgestellt, ein solcher sei einbezahlt worden (A.S. 26).

4. Am 22. März 2023 teilt die

Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist ihren Verzicht auf eine

Beschwerdeantwort mit (A.S. 30).

5. Am 29. März 2023 reicht

Rechtsanwältin Jeanette Frech aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht und ist zulässiges

Rechtsmittel. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell

zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist

dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG).

2.3

Auf den 1. Januar 2022 trat das

revidierte IVG in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu

beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19.

Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts

8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1. m. w. H.).

Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 2022. Sie betrifft aber einen im Oktober 2018 infolge

Revision einer bestehenden Rente beginnenden Anspruch auf eine befristet

zugesprochene Rentenerhöhung. Der angepasste Anspruch entstand damit vor dem 1. Januar

2022.

Eine nach diesem Datum eingetretene Veränderung, welche zu einer

revisionsweisen Anpassung gemäss Art. 17 ATSG führen könnte, steht nicht zur

Diskussion. Folglich ist die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember

2021.

darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen

Änderungen finden vorliegend keine Anwendung.

2.4

Nach Art. 28 Abs. 2

IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.5

2.5.1

Für die Bestimmung

des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

2.5.2

Eine zulässige Variante dieses

Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne

Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu

bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz

veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad

ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen bieten sich namentlich

an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen-)lohn

zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2

m. w. H). Ein eigentlicher Prozentvergleich kann sich praxisgemäss dann

rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023, E. 6.5.4).

2.6

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 m. H).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9

E. 6.2).

2.7

Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

revisionsweise Erhöhung der Renten erfolgt, sofern der Versicherte die Revision

verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt

wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).

3.

Mit der Geburt ihres Kindes und

der anschliessenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten. In der Folge kam es zu weiteren Veränderungen.

Der Invaliditätsgrad ist folglich allseitig zu prüfen. Zu Recht nicht

bestritten ist dabei die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin

(A.S. 19), umstritten und zu prüfen ist aber die daraus folgende Invaliditätsbemessung

durch die Beschwerdegegnerin.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin wurde im April 2012 invalid (IV-Nr. 9 S. 1

und 3). Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im Studiengang Master of Arts

in Sonderpädagogik an der Universität C.___ und war bei der Schule B.___ als

Heilpädagogin angestellt. Die Anstellung war aufgrund des fehlenden

Masterabschlusses befristet (IV-Nr. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin

bat Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Dieser führte gestützt auf die Vorakten am 9. September

2013.

aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung. Ihr sei

die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit grundsätzlich weiterhin zumutbar,

allerdings fordere die Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgrund der damit

verbundenen zwischenmenschlichen Situationen stark. In einer anderen Tätigkeit,

ohne anspruchsvolle soziale Interaktion, könnte eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

bestehen. Dr. med. D.___ fügte an, von der «Persönlichkeitsproblematik her»,

welche bei der Beschwerdeführerin bestehe, sei es allerdings nicht ratsam, die

Beschwerdeführerin in eine andere berufliche «Schiene» zu bringen, da die

zwanghaften Anteile ihrer Persönlichkeit ein relativ grosses Potential zum

Scheitern bärgen (IV-Nr. 21 S. 5). Am 11. September 2013 fragte

die Beschwerdeführerin telefonisch bei Dr. med. D.___ nach hinsichtlich dieser

Ausführungen zur Verweistätigkeit. Gemäss entsprechender Aktennotiz im

IV-Protokoll konkretisierte Dr. med. D.___, eine Verweistätigkeit sei nicht

realistisch aufgrund der Erkrankung. Es sei «beim Invalideneinkommen der Vergleich

mit der angestammten Tätigkeit zu machen» (IV-Protokoll S. 2).

3.1.2

Nach Eingang des

Revisionsgesuches im Oktober 2018 (IV-Nr. 43) holte die Beschwerdegegnerin

verschiedene ärztliche Berichte ein und unterbreitete diese erneut Dr. med. D.___

für eine Stellungnahme. Dieser hielt am 16. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin

habe nach der Geburt eine postpartale Depression entwickelt und sei deswegen zunächst

vollständig arbeitsunfähig gewesen. Nach Etablierung einer erfolgreichen psychotherapeutisch-pharmakologischen

Therapie habe die Beschwerdeführerin ab 13. August 2018 wieder einen Tag

pro Woche unterrichten und die Arbeitstätigkeit danach bis zum

18.

Februar 2019 sukzessive auf das wie vor der Geburt geleistete

Pensum von 60 % steigern können. Seither bestehe unverändert die bereits

zuvor bestehende Einschränkung von 40 % aufgrund der

Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 57 S. 2). Konkret sei die

Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres Kindes Ende 2017 bis zur Wiederaufnahme

der Arbeitstätigkeit am 13. August 2018 vollständig arbeitsunfähig

gewesen, danach bis zum 31. Oktober 2018 20 % arbeitsfähig, ab dem

1.

November 2018 schliesslich 40 % und ab dem 18. Februar 2019

wiederum 60 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit verwies er auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

(IV-Nr. 57 S. 3).

3.1.3

Ausgehend von diesen Angaben –

wobei sie jedoch von Arbeitsunfähigkeiten von 65 % ab 13. August 2018 und 55 %

ab 1. November 2018 ausging, vgl. A.S. 6 – ermittelte die Beschwerdegegnerin in

der strittigen Verfügung vom 23. Dezember 2022 mittels

Einkommensvergleich die Invalidität der Beschwerdeführerin. Als

Valideneinkommen setzte sie dabei das anhand statistischer Werte an die

Lohnentwicklung angepasste Einkommen, welches die Beschwerdeführerin vor

erstmaligem Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit 2013 an

der Schule B.___ im Kanton E.___ als Heilpädagogin erzielt hatte, ein. Auf

Seiten des Invalideneinkommens zog sie das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin

als Lehrperson Heilpädagogik beim Heilpädagogischen Schulzentrum F.___ heran (IV-Nr. 85

S. 8; 54 S. 3).

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt,

diese Ermittlung des Invaliditätsgrades sei nicht korrekt. Die

Vergleichseinkommen seien aus verschiedenen Gründen falsch gewählt

(A.S. 21 f.).

4.

Die Beschwerdeführer arbeitete

vor dem Eintritt der Invalidität als Heilpädagogin und ist auch jetzt in diesem

Beruf tätig. Eine Verweistätigkeit ist gestützt auf die medizinischen

Unterlagen, insbesondere die überzeugenden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr.

med. D.___ (vgl. E. II. 3.1 hiervor), als ungeeignet respektive

unzumutbar anzusehen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind

daher bezogen auf eine Tätigkeit als Heilpädagogin zu bestimmen.

5.

5.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens

ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen, das diesen Anforderungen

gerecht wird, gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

5.2

Die vorstehend wiedergegebenen

Voraussetzungen, unter welchen der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalideneinkommen herangezogen werden kann (stabile Arbeitsverhältnisse,

Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit, kein Soziallohn), sind erfüllt. Die

Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher zu Recht gestützt auf die tatsächlichen

Löhne, unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit, beziffert. Dies

ist auch unter den Parteien unbestritten. Allerdings ging die

Beschwerdegegnerin teilweise von einer unzutreffenden Arbeitsfähigkeit aus

(vgl. E. II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Dies ist zu korrigieren und es ist,

entsprechenden der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, von einer

Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 14. August 2018, 40 % ab 1. November 2018 und

60.

% ab 18. Februar 2019 auszugehen. Auf der Basis der Lohnabrechnungen,

wie sie in der Verfügung vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben werden,

resultieren damit die folgenden Invalideneinkommen: CHF 21'334.00 ab 14.

August 2018; CHF 42'669.00 ab 1. November 2018; CHF 66'364.00 ab 18.

Februar 2019.

6.

Zu bestimmen bleibt das

Valideneinkommen.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei

der ursprünglichen Invaliditätsbemessung, welche den Rentenanspruch ab 1. April

2013.

betraf, von den auf dieses Jahr bezogenen Lohnangaben des damaligen

Arbeitgebers (Kanton E.___) aus und bezifferte das Valideneinkommen auf CHF 84'528.00

(Verfügung vom 30. Januar 2014, IV-Nr. 32). In der aktuellen Verfügung vom

23.

Dezember 2022 hält sie an dieser Grundlage fest und nimmt eine Anpassung an

die allgemeine Lohnentwicklung gemäss dem vom Bundesamt für Statistik

ermittelten Schweizerischen Lohnindex vor. Zur Begründung wird erklärt, das

Valideneinkommen könne bei einer späteren Rentenrevision grundsätzlich nicht

über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus angepasst werden.

6.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, das Valideneinkommen müsse höher angesetzt werden. Es sei davon

auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall das Masterdiplom in Sonderpädagogik

erworben hätte. Weiter hätte sich der Lohn im Rahmen der früheren Anstellungen

nicht nur entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung erhöht, sondern die

Beschwerdeführerin hätte gemäss der massgebenden Gehaltsordnung auch von

Erfahrungsstufenanstiegen profitieren können. Es sei daher sachgerecht, die

Lohnentwicklung, welche zu einem gegenüber der Verfügung vom 30. Januar 2014

deutlich erhöhten Invalideneinkommen geführt habe, in analoger Weise auch beim

Valideneinkommen zu berücksichtigen.

6.2

Der Beschwerdegegnerin kann

nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, das bei der ursprünglichen

Rentenzusprechung festgelegte Valideneinkommen könne bei einer späteren

Rentenrevision nicht mehr überprüft werden und sei einzig an die allgemeine Lohnentwicklung

anzupassen. Nach der Rechtsprechung hat im Revisionsfall (im Sinne einer

Anpassung gemäss Art. 17 ATSG) vielmehr eine «allseitige» Prüfung

stattzufinden (BGE 141 V 9; E. II. 2.6 hiervor), und um ein «statisches»

Begründungselement, welches einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines

Revisionsverfahrens entzogen bleibt (vgl. BGE 148 V 195 E. 6.3), handelt

es sich beim Valideneinkommen nicht. Im Übrigen wäre, wenn man dies anders

sehen wollte, zu berücksichtigen, dass die Invaliditätsbemessung, welche der

Verfügung vom 30. Januar 2014 zugrunde liegt, im Ergebnis einem

Prozentvergleich (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor) entspricht, indem der

Invaliditätsgrad mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wurde (vgl. IV-Nr. 32

S. 4 f.). Wenn man also davon ausginge, die damalige

Invaliditätsbemessung sei – da seit dem 18. Februar 2019 wieder, wie damals,

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit besteht und eine

Verweistätigkeit weiterhin nicht zumutbar ist – auch für die aktuelle

Anspruchsbeurteilung massgebend, müsste dies konsequenterweise zu einem

erneuten Prozentvergleich und einem Invaliditätsgrad von 40 % führen.

6.3

Die Beschwerdeführerin erwarb im

Juni 2006 das Lehrdiplom für Lehrpersonen an Kindergärten (IV-Nr. 7 S. 4 f.)

und im Januar 2009 das Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe an

der Pädagogischen Hochschule E.___ (IV-Nr. 7 S. 3). Anschliessend begann sie im

September 2009 eine Ausbildung (Master-Studium) zur schulischen Heilpädagogin

an der Universität C.___ (vgl. IV-Nr. 2 S. 4). Sie war ab 1. August 2010

in B.___ als Heilpädagogin angestellt, wobei das Anstellungsverhältnis wegen

des noch fehlenden Ausbildungsabschlusses auf Ende Juli 2013 befristet war

(vgl. IV-Nr. 8 S. 2; IV-Nr. 15). Laut dem Protokoll über das Intake-Gespräch

vom 7. November 2012 hatte die Beschwerdeführerin innerhalb des Studiums zur

schulischen Heilpädagogin schon zweimal ein Jahr pausiert. Ausstehend waren zu

diesem Zeitpunkt noch zwei Praktika und die Masterarbeit (IV-Nr. 16 S. 1). Die

Dispositiv

Ausbildung war demnach schon sehr weit fortgeschritten. Vor diesem Hintergrund

kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, die Ausbildung bzw. den

Studiengang abgeschlossen hätte. Das Valideneinkommen ist daher – insoweit ist

der Beschwerdeführer beizupflichten – anhand des Einkommens in einer Tätigkeit

als schulische Heilpädagogin respektive «Master of Arts in Sonderpädagogik»

festzulegen. Dabei rechtfertigt es sich jedoch nicht, die entsprechenden

Lohntabellen des Kantons Solothurn heranzuziehen, denn es steht in keiner Weise

fest, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die Ausbildung als schulische

Heilpädagogin bzw. Master of Arts in Sonderpädagogik abgeschlossen, in diesem

Kanton tätig geworden wäre, zumal die Befristung der früheren Anstellung nur

deshalb bestand, weil der Ausbildungsabschluss gefehlt hatte. Es rechtfertigt

sich aber auch nicht, auf die Verhältnisse im Kanton E.___ abzustellen, sondern

es ist, analog zur Bemessung nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, ein

kantonsunabhängiger Wert heranzuziehen. Laut einer im Internet auffindbaren

Aufstellung belief sich der durchschnittliche Lohn für Lehrpersonen in

schulischer Heilpädagogik im Schuljahr 2021/22 in der Deutschschweiz auf

CHF 92'431.00 im ersten Jahr und auf CHF 120'895.00 im 11. Jahr

(https://www.legr.ch/fileadmin/user_upload_legr/Argumentarium_Lo__hne_def.pdf).

Geht man von einer linearen Entwicklung aus, beträgt der jährliche Anstieg also

rund CHF 2'800.00. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Tätigkeit als Heilpädagogin

(wenn auch damals noch ohne Abschluss) zu Beginn des Schuljahres 2010/11

aufgenommen und hätte demnach im Schuljahr 2018/19 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit die Erfahrungsstufe 8 erreicht. Reduziert man die Summe von

CHF 120'895.00 dementsprechend um zwei Erfahrungsjahre à CHF 2'800.00, beläuft

sich das Valideneinkommen auf CHF 115'295.00. Wird weiter berücksichtigt,

dass sich dieser Wert auf das Schuljahr 2021/22 bezieht, hier aber das

Schuljahr 2018/19 zur Diskussion steht, wobei während dieser Zeit nur eine

geringe Teuerung anfiel, rechtfertigt sich eine Reduktion auf CHF 114'000.00.

6.4 Wird das Valideneinkommen von

CHF 114'000.00 mit den Invalideneinkommen von CHF 21'334.00 ab 14. August

2018; CHF 42'669.00 ab 1. November 2018; CHF 66'364.00 ab 18. Februar

2019 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) verglichen, resultieren die folgenden

Invaliditätsgrade und Rentenansprüche:

vom

bis

Invaliditätsgrad:

100 %

29.12.2017

12.08.2018

Rentenanspruch:

ganze Rente

01.10.2018*

30.11.2018

*ab Beginn des Monats,

in dem das Revisionsgesuch eingereicht wurde (vgl. Art. 88bis

Abs. 1 lit. a IVV)

Invaliditätsgrad:

81 %

13.08.2018

31.10.2018

Rentenanspruch:

ganze Rente

01.12.2018

31.01.2019

Invaliditätsgrad:

63 %

01.11.2018

17.02.2019

Rentenanspruch:

¾-Rente

01.02.2019

31.05.2019

Invaliditätsgrad:

42 %

18.02.2019

auf Weiteres

Rentenanspruch:

¼-Rente

01.06.2019

auf Weiteres

Die Beschwerdeführerin hat demnach, wie

in der Beschwerde beantragt, Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1.

Oktober 2018 bis 31. Januar 2019, auf eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom

1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 und auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2019.

Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist entsprechend der

Kostennote vom 29. März 2023 (A.S. 33) auf CHF 2'289.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festzusetzen.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Dezember 2022 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin wird vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019 eine ganze

Rente, vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 eine Dreiviertelsrente und ab

dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'289.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer