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Entscheid

VSBES.2023.38

Hilflosenentschädigung IV

24. April 2024Deutsch26 min

beantragte, es sei am Abklärungsbericht vom 24. August 2022 festzuhalten (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 24. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch

B.___ und C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 9. Januar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 2013 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. November 2021 von seinen Eltern bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige

angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die Anmeldung erfolgte wegen eines

seit dem 28. Februar 2018 bestehenden Diabetes mellitus Typ 1. Daraufhin

tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht und

beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Abklärung vor Ort. Der dazugehörige

Abklärungsbericht erging am 24. August 2022 (IV-Nr. 11). Gestützt darauf wurde

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. August 2022 die Abweisung seines

Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 13). Dagegen liessen die Eltern

des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter am 23. September

2022 Einwand erheben (IV-Nr. 16). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm

am 6. Januar 2023 Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers und

beantragte, es sei am Abklärungsbericht vom 24. August 2022 festzuhalten (IV-Nr.

24). Entsprechend dem Vorbescheid verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar

2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers (IV-Nr. 25;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 9.

Januar 2023 lassen B.___ und C.___, Eltern und gesetzliche Vertreter des

Beschwerdeführers, mit Eingabe vom 1. Februar 2023 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren sowie Verfahrens- und

Beweisanträge stellen:

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mindestens

mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrens- und

Beweisanträge:

1.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2.

Es seien folgende

Personen als Zeugen zu befragen:

a) C.___ (Mutter des Beschwerdeführers)

b) B.___ (Vater des Beschwerdeführers)

3. Mit Eingabe vom 23. März 2023

(A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Ein Doppel der mit Eingabe vom

27. Juni 2023 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten

Kostennote (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023

(A.S. 48) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2023) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E.

4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit

bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine

Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Hilflose Personen, welche die

versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung (s. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42bis Abs. 1

und 2 IVG).

2.2

Das Gesetz unterscheidet

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2

IVG):

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.2.2

Die Hilflosigkeit

gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person

trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit

liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV),

oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder einer durch

das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf

(lit. c), oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Für die Bestimmung

des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450

E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020

E. 2):

·

An- und Auskleiden

·

Aufstehen, Absitzen

und Abliegen

·

Essen

·

Körperpflege

·

Verrichtung der

Notdurft

·

Fortbewegung (im

oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme

2.4

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich

ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer

[Rz.] Rz. 2010-2014 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen

[BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar

2023).

2.5

Die benötigte Hilfe in den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern

auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der

Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die

versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese

wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung

nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst

überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteile des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 sowie 8C_533/2019 vom

11.

Dezember 2019 E. 4.5).

2.6

Die dauernde persönliche

Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie

umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte

Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1). Eine dauernde persönliche

Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person

infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne

Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere

Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die

persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd»

heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu

verstehen (a.a.O. E. 3.2.2.2).

2.7

Die Frage der ständigen und

besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV

bezieht sich ebenfalls nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr

wird sie – gleich wie das in anderem Zusammenhang verwendete Erfordernis der

dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit.

b IVV) – als eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung

verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der

versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen

Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie

einen grossen Zeitaufwand erfordert. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein,

wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen

haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die

Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (Urteil des

Bundesgerichts

8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2 mit

Hinweisen; Rz. 2058-2063 KSH).

Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung massgeblichen Verwaltungspraxis ist ein täglicher Pflegeaufwand von

mehr als zwei Stunden sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu

qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen

sind. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine

Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium

(z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ein täglicher

Pflegeaufwand von vier Stunden und mehr gilt per se als aufwändig (auch ohne

weitere qualitative Kriterien). Beispiele von erschwerenden qualitativen

Momente sind hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege z. B. bei

Epidermolysis bullosa, pflegerische Hilfeleistung in der Nacht von 22.00 bis

06.00

Uhr (Rz. 2064 – 2074 KSH; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts

8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.8

Bei Minderjährigen ist nur

der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu

nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37

Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei

Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller

Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit

Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des KSH enthaltenen Richtlinien

zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.9

Die Hilflosenentschädigung für

Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen

Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt (Art. 42ter

Absatz 3 IVG). Eine solche intensive Betreuung liegt vor, wenn die

minderjährige Person im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung ihrer

Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt

(Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders

intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist

der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der

Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische

Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen

(Art. 39 Abs. 2 IVV).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1

mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit

angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht

verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht des

Spitals D.___ vom 21. September 2021 (IV-Nr. 7 S. 3 f.) wurden die folgenden

Diagnosen aufgeführt:

1.

Diabetes mellitus

Typ 1, ED 28. Februar 2018 (ICD-10: E10) mit/bei:

·

Initial ohne

Ketoazidose, HbA1c 9.7 %

·

Autoantikörper:

Anti-IA2 erhöht; Anti-GAD, Pankreas Inselzellen: normal

·

Unter Pumpentherapie

mit Ypso-Pump

·

Jahreskontrolle

2021: Keine diabetesassoziierten Folge- oder Begleiterkrankungen

·

Aktuelles HbA1c 6.9

%

ICD-10:

E10

2.

Verdacht auf

Molluscum contagiosum

Der Beschwerdeführer komme

in Begleitung der Mutter zur geplanten Jahreskontrolle. Es seien keine

interkurrenten Infekte und keine Probleme aufgetreten. Die Mutter berichte,

dass sie mit dem Diabetes-Management insgesamt zufrieden seien. Der

Beschwerdeführer habe weiterhin eher hohe Werte in der Nacht, wobei die Eltern

häufig oder fast immer am Abend oder in der Nacht runterspritzten. An der

Basalrate hätten sie nichts geändert. Hypoglykämien würden fast täglich

auftreten, jedoch ohne schwere Hypoglykämien. Der Beschwerdeführer sei

weiterhin fit, trainiere regelmässig Fussball und könne bereits selbständig mit

der Pumpe unter Beobachtung Boli abgeben. Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

beim Beschwerdeführer zeige sich eine gute Einstellung des Diabetes mit einem

aktuellen HbA1c von 6.9 %. Es zeigten sich weiterhin nachts hohe Werte,

welche meistens einer Hypoglykämie am Abend folgten. Aus diesem Grund sei mit

der Mutter eine Reduktion des Z'vieri-Faktors auf 0.5 E/KHW besprochen worden,

um die Hypoglykämien und die nachfolgend hohen Blutzuckerwerte zu vermeiden.

Des Weiteren sei mit der Mutter eine standardisierte und vergleichsweise

geringere Korrektur der Hypoglykämie besprochen worden. In der heutigen

Kontrolle zeigten sich keine diabetesassoziierten Folge- oder

Begleiterkrankungen. Der systolische Wert habe sich im oberen Normbereich

gezeigt, bei normalem diastolischen Wert, sodass es i.R. der Aufregung

interpretiert worden sei. Eine nächste Kontrolle werde in drei Monaten geplant.

4.2

Gemäss den Angaben

im Bericht der zuständigen Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin (E.___)

vom 24. August 2022 über die Abklärung zu Hause (IV-Nr. 11) leidet der

Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 1 (ED Februar 2018). Er besuche die

normale Schule, den Schulweg könne er alleine zurücklegen. Wenn er in seiner

Freizeit bei Kollegen sei, müsse die Mutter für den Notfall stets erreichbar

sein. Er trage seit ein paar Wochen einen neuen Sensor am Arm, dieser melde

alle fünf Minuten den Zuckerwert auf sein Handy und das der Eltern. Bei

Handlungsbedarf würden ihm die Eltern Anweisungen zum Insulinspritzen oder bei

einem tiefen Zuckerwert etwas zu essen geben. Die Insulinmenge könne er an der

Insulinpumpe am Bauch selber eingeben. In der Regel kontrolliere jemand die

eingegebene Menge. Eine Grundmenge an Insulin werde von der Pumpe stets

abgegeben. Im Weiteren verneinte die Abklärungsfachfrau eine

invaliditätsbedingte Hilflosigkeit in allen Lebensverrichtungen. Bei der

«Begleitung zum Arzt- und Therapiebesuchen» sowie beim «Bedarf an persönlicher

Überwachung» wurde ein Mehraufwand verneint. Demgegenüber wurde beim «Bedarf

einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» ein Zeitaufwand von

einer Stunde und 14 Minuten ermittelt. Sie legte dar, die Überwachung des

Blutzuckers erfolge automatisch alle fünf Minuten per Sensor am Arm auf das

Handy. Der tägliche Zeitaufwand für die Kontrolle am Handy könne pauschal mit

zehn Minuten bezeichnet werden. Eine Intervention sei zehn Mal täglich

notwendig, das heisse, dass die Eltern dem Beschwerdeführer Anweisungen geben

müssten, dass er Insulin spritzen oder etwas essen müsse. Der tägliche

Zeitaufwand betrage 20 Minuten (10 x 2 Minuten). Sechs Mal täglich bei allen

Mahlzeiten müsse die Menge korrekt im Handy erfasst werden, damit die

Berechnungen stimmten. Der Zeitaufwand pro Mal betrage fünf Minuten. Daraus

ergebe sich ein täglicher Zeitaufwand von 30 Minuten (6 x 5 Minuten). Der

Wechsel des Sensors werde alle zehn Tage vorgenommen. Der Zeitaufwand pro

Wechsel betrage zehn Minuten, woraus sich ein täglicher Mehraufwand von einer

Minute ergebe. Die Nadel der Insulinspritze müsse alle ein bis zwei Tage

gesteckt werden. Der tägliche Zeitaufwand betrage acht Minuten. Nachts gebe das

Gerät einen Alarm ab, wenn der Blutzucker nach oben oder unten korrigiert

werden müsse. Gemäss der Mutter komme dies praktisch täglich vor. Täglicher

Zeitaufwand für die Intervention in der Nacht betrage fünf Minuten.

4.3

Mit E-Mail vom 24.

August 2022 (IV-Nr. 12) reichte die Mutter des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdegegnerin eine Auflistung der entsprechenden

Hilfestellungen/Interventionen und deren zeitlichen Aufwände ein.

4.4

Dem Bericht der

behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. F.___, Medizinische Abteilungsleiterin, und

Dr. med. G.___, Oberärztin II, Spital D.___ vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 19 S.

1.

ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar

2018.

an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist. Es müsse während der Schule

regelmässig der Blutzucker beachtet und allenfalls reagiert werden (Hypo- und

Hyperglykämien). Die Mahlzeiten während der Schule müssten mit Insulin

abgedeckt werden, dies seit Diagnosestellung. Die Ärzte bestätigten, dass ein

behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher

Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe. Der

Beschwerdeführer müsse mehrfach am Tag, genau genommen zu jeder Mahlzeit sowie

bei erhöhten Blutzuckerwerten, Insulin über seine Pumpe abgeben. Ebenso müsse

der Katheter regelmässig gewechselt werden, bei Fehlfunktionen müsse dieser

sofort gewechselt werden, und auch der Sensor müsse regelmässig neu gesetzt

werden. Ebenso müsse regelmässig auf die Blutzuckerwerte, welche auf dem CGMS

dargestellt würden, reagiert werden. Hypoglykämien müssten entsprechend

korrigiert werden.

4.5

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nahm die Abklärungsfachfrau am 6. Januar 2023 zu den vom Beschwerdeführer

erhobenen Einwänden Stellung (IV-Nr. 24). Sie führte aus, entgegen dem Einwand

des Rechtsvertreters sei der zeitliche Aufwand für die Messung des Blutzuckers

und der Abgabe des Insulins im Abklärungsbericht berücksichtigt worden.

Insgesamt bestehe ein täglicher Mehraufwand von einer Stunde und 11 Minuten.

Diese Zeitaufwände seien am Abklärungsgespräch anhand der Angaben der Mutter

festgehalten worden. Das Abwägen des Essens und die Berechnung der

Kohlenhydrate könne nicht unter der alltäglichen Lebensverrichtung

"Essen" berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne das Essen

selbständig schneiden und einnehmen. Arztbesuche könnten bei der aufwändigen

Pflege nicht berücksichtigt werden. Auch die Information über seine Krankheit

und die notwendigen Handlungen in der Schule und im privaten Bereich würden

nicht als dauernde Pflege gelten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine normale

Intelligenz, er könne den Verkehr dem Alter entsprechend einschätzen und den

Schulweg alleine zurücklegen. Die Mutter bestätige zudem am Abklärungsgespräch,

dass er selber gut spüre, wenn er eine Hypoglykämie habe und entsprechend

handeln oder dies den Eltern melden könne. Eine persönliche Überwachung im

Sinne der Gesetzgebung sei nicht ausgewiesen. Ein täglicher Pflegeaufwand von

mehr als zwei Stunden sei dann als besonders aufwändige Pflege zu

qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen

seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017). Bei einem

täglichen Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden könne eine Pflege als aufwändig

qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium (z.B.

pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukomme. Eine besonders aufwändige

Pflege sei beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen bei einem täglichen

Mehraufwand von einer Stunde und elf Minuten. Zudem bestünden keine

erschwerenden qualitativen Kriterien. Am 24. August 2022 (nach dem

Abklärungsgespräch) hätten die Eltern zu Handen der Invalidenversicherung eine

Aufstellung der zeitlichen Aufwände geschickt. Diese stimme mit den Angaben am

Abklärungsgespräch überein. Es seien jedoch auch weitere Aufwände aufgeführt,

welche im Bereich der besonders aufwändigen Pflege nicht berücksichtigt werden

könnten. Zusammenfassend sei der Abklärungsbericht vom 24. August 2022 korrekt

verfasst worden, es sei daran festzuhalten.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Entscheid, in welchem sie den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung abgewiesen hat, im Wesentlichen

auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 24. August 2022 (vgl.

E. II. 4.2 hiervor) und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom

6.

Januar 2023 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen ist.

5.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der

tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)

sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,

dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt

ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

5.2

In Bezug auf den

Abklärungsbericht fällt ins Gewicht, dass die Abklärungsperson dem «Bedarf

einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» zu wenig Rechnung

getragen hat. Der Abklärungsbericht enthält kein wortgetreues

Befragungsprotokoll und äussert sich unzureichend zur im Zentrum des Interesses

stehenden Frage, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im Alltag seinen

Blutzuckerspiegel messen kann, und ob er in der Lage ist, selbständig

korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Laut dem Abklärungsbericht war der

Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten am Abklärungsgespräch anwesend und musste

danach zur Schule gehen. So hatte die Abklärungsfachfrau keine Gelegenheit,

eigene Beobachtungen zu machen und diese detailliert darzulegen. Die Eltern des

Beschwerdeführers haben nachträglich detailliertere Angaben zur Beurteilung des

Pflege- und Betreuungsaufwandes gemacht (vgl. IV-Nr. 12), welche jedoch in der angefochtenen

Verfügung der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt wurden. Die Mutter

führte in ihrer E-Mail vom 24. August 2022 aus, aufgrund der Nachfrage über den

zeitlichen Aufwand hätten sie sich nochmals Gedanken gemacht und versucht,

diesen aufzulisten. Somit besteht Grund zur Annahme, dass die Eltern des

Beschwerdeführers anlässlich des Abklärungsgesprächs überfordert waren, weshalb

die Abklärung umso mehr mittels Augenschein sowie mittels fachlicher

(medizinischer) Unterstützung hätte erfolgen sollen.

5.2.1

Die Abklärungsfachfrau hielt im

Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) fest,

zehn Mal täglich sei eine Intervention notwendig, das heisse, die Eltern

müssten dem Beschwerdeführer eine Anweisung geben, dass er Insulin spritzen

oder etwas essen müsse. Hierfür wurde ein täglicher Zeitaufwand von 20 Minuten

(10 x 2 Minuten) angerechnet. Hierbei übersieht die

Abklärungsfachfrau jedoch, dass der Aufwand nicht alleine darin besteht, dem

Beschwerdeführer eine Anweisung zu geben. Wie die Eltern des Beschwerdeführers

geltend machen, bedarf es danach einer weiteren Überwachung bis die erwünschte

Korrektur eingetreten ist (vgl. IV-Nr. 12). Dasselbe gilt auch für die

nächtlichen Korrekturen, sofern das Gerät in der Nacht einen Alarm abgibt, was

praktisch täglich vorkomme (IV-Nr. 11 S. 4) und grundsätzlich als

erschwerendes qualitatives Kriterium gilt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Für

die Interventionen in der Nacht hat die Abklärungsfachfrau einen täglichen

Zeitaufwand von fünf Minuten angerechnet (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Für die

Bestimmung des Betreuungsaufwandes ist jedoch nicht nur jene Zeit zu

berücksichtigen, die eine Betreuungsperson benötigt, um unmittelbar

Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass die Wirkung eines korrigierenden Eingriffs einige Zeit benötigt und

Dispositiv

demnach eine weitere Überwachung notwendig ist, bis die erwünschte Korrektur

eingetreten ist. In dieser Zeit muss sich die Betreuungsperson weiterhin in

Bereitschaft halten, um eventuell weitere Korrekturmassnahmen ergreifen zu

können (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2019/80

vom 5. Mai 2020 E. 3; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021

vom 25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies wurde im Abklärungsbericht nicht

berücksichtigt. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Auswertung des

Blutzuckermessgeräts bzw. den hierzu gemachten Erklärungen der Eltern ist sodann

zu entnehmen, dass eine nächtliche Intervention weit mehr als fünf Minuten

dauern kann, wie dies bspw. am 27. August 2022, 1. September 2022, 4.

September 2022, 14. September 2022 bis 19. September 2022, 26. September

2022, 29. September 2022 festgehalten wurde (vgl. Urkunde-Nr. 3). Sodann

haben die Eltern in ihrer Liste vom 24. August 2022 angegeben, dass es täglich

zu einer korrekturbedürftigen Hypoglykämie komme und machten allein hierfür

einen Aufwand von 15 Minuten geltend (IV-Nr. 12 S. 2). Inwieweit dieser

Aufwand bereits berücksichtigt wurde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.

All den genannten Aspekten wurde im Abklärungsbericht zu wenig Rechnung

getragen. Deshalb ist im Rahmen der weiteren Abklärungen entsprechend Beachtung

zu schenken.

5.2.2 Weiter machen die Eltern geltend,

dass der Katheter regelmässig ausgewechselt werden müsse. Hierfür gaben die

Eltern einen Aufwand von fünf Mal pro Woche à je fünf Minuten an (IV-Nr. 12). Die

behandelnden Ärzte bestätigten dies im Bericht vom 25. Oktober 2022 und

ergänzten, dass der Katheter bei Fehlfunktionen sofort gewechselt werden müsse

(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies wurde im Abklärungsbericht vom 24. August 2022

nicht berücksichtigt. Die Abklärungsperson wird im Rahmen der weiteren Abklärungen

zu ermitteln haben, wie gross der Aufwand für den Wechsel des Katheters ist und

wie oft es zu Fehlfunktionen kommt, so dass ein sofortiger Wechsel notwendig

wird.

5.2.3 Ferner rechnete die

Abklärungsfachfrau für den Wechsel des Sensors alle zehn Tage einen täglichen

Mehraufwand von einer Minute an (Zeitaufwand pro Wechsel à zehn Minuten).

Hierbei liess sie jedoch unberücksichtigt, dass dem Wechsel des Sensors eine

Aufwärmphase von zwei Stunden folgte und während dieser Zeit der Blutzucker

drei bis vier Mal mittels Stechhilfe gemessen werden müsse (IV-Nr. 12 S. 2).

5.2.4 Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers wurde das systematische Abwägen der Nahrung und Berechnen der

Kohlenhydrate durch die Abklärungsfachfrau bei der Behandlungspflege

berücksichtigt. So rechnete sie hierfür, ausgehend von sechs Mahlzeiten täglich,

einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten an (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Dass

dieser Aufwand falsch bemessen worden wäre, lässt sich den vorliegend ins Recht

gelegten Akten nicht entnehmen. Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen

Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich

nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2018 vom

8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2.5 Was die dauernde persönliche

Überwachung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Messungen zwar aufgrund

der elektronischen Geräte automatisch und konstant erfolgen. Diese schlagen

auch Alarm, wenn die Werte ausserhalb der Norm liegen. Demzufolge muss die

Betreuungsperson nicht mehr allein aufgrund äusserlicher Beobachtungen des

Kindes Anzeichen von Unter- oder Überzuckerung erkennen, was grundsätzlich

gegen den Bedarf einer persönlichen Überwachung sprechen würde (vgl. Urteil des

Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, S1 22 50 vom

24. Oktober 2022 E. 4.3.4). Wie jedoch bereits dargelegt, ist dem

Abklärungsbericht nicht zu entnehmen, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im

Alltag seinen Blutzuckerspiegel messen kann und ob er in der Lage ist,

selbständig korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Wird die im

Beschwerdeverfahren eingereichte Auswertung des Blutzuckermessgeräts samt den

Erklärungen der Eltern (Urkunde-Nr. 3) studiert, so scheint der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung nicht in der Lage gewesen zu sein,

in dieser Hinsicht eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr

einer Intervention der Betreuungspersonen. Der allfällige Bedarf an dauernder

persönlicher Überwachung wird im Rahmen weiterer Abklärungen zu ermitteln sein.

5.3 Nach dem Gesagten ist der

Abklärungsbericht nicht vollständig und damit hinsichtlich der Frage des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht beweiswertig. Demnach beruht die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023, worin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer

unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten

erweisen sich als nicht hinreichend verlässlich, sodass sich die Angelegenheit

auch gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen lässt. Die angefochtene

Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Der massgebende Sachverhalt wird durch die erneute Befragung

der Eltern, durch eigene Beobachtungen der Abklärungsperson und mittels

fachlicher (medizinischer) Unterstützung umfassend zu ermitteln und eingehender

darzulegen sein. Unter diesen

Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet

werden.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023 in einem Rahmen von

CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS

615.11 i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

Rechtsanwalt Zenari weist in seiner Kostennote

vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von insgesamt 8,44 Stunden aus (vgl.

A.S. 46 f.). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu

reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der

Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von 8,44 Stunden reduziert

sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,35 Stunden (1 x «Brief an Klient»

à 0,25 Stunden; 4 x «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Mail an

Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à

0,25 Stunden) auf 7,09 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen

Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit

verbleibt ein Aufwand von 6,59 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von

CHF 270.00) ein Honorar von CHF 1'779.30.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von

CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 139.20 und CHF 147.75

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF

2'066.25 ergibt.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die

Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'066.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin