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Entscheid

VSBES.2023.39

Hilflosenentschädigung IV

23. November 2023Deutsch57 min

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Darüber hinaus übernahm sie einen

Source so.ch

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch

B.___, hier vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 4. Januar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___, geb.

[...] März 2013 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Verfügung vom

17. Oktober 2013 vom 23. März 2013 bis am 31. Mai 2016 eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Darüber hinaus übernahm sie einen

Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 33).

1.2 Mit Verfügung vom

30. September 2014 erhöhte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom

1. März 2014 bis 28. Februar 2016 die Hilflosenentschädigung leichten

Grades auf eine solche mittleren Grades. Den Intensivpflegezuschlag erhöhte sie

auf 9 Stunden und 43 Minuten (IV-Nr. 75). Beide Ansprüche wurden

anschliessend mit Mitteilung vom 5. April 2016 mangels einer Veränderung je

mit unveränderten Ansätzen bestätigt (IV-Nr. 123).

1.3 Im Rahmen eines erneuten

Revisionsverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

alsdann mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab dem 1. März 2019 neu eine

Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie unverändert einen

Intensivpflegezuschlag «von mehr als 8 Stunden (Höchstbetrag)» zu (IV-Nr. 192).

1.4 Nach einem erneuten von Amtes

wegen angehobenen Revisionsverfahren bestätigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 4. Januar 2023 einen bis am 31. März 2025 unveränderten

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung schweren

Grades. Den Intensivpflegezuschlag von mehr als 8 Stunden täglich hob sie

hingegen auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 261;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 B.___, Eltern und gesetzliche

Vertreter der Beschwerdeführerin, lassen am 6. Februar 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. In Abänderung der Verfügung vom

04.01.2023 sei der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Entschädigung wegen

schwerer Hilflosigkeit weiterhin ein Intensivpflegezuschlag auszurichten.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24).

2.3 Mit Replik vom 14. März

2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (A.S. 28 f.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 28. März 2023 auf das Einreichen einer Duplik

(A.S. 36).

2.5 Mit Schreiben vom 6. April

2023 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein

(A.S. 39 f.).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 4. Januar 2023)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1

S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

2.2

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Da es vorliegend einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. März 2023 zu

beurteilen gilt (vgl. IV- Nr. 261; A.S. 1 ff.;

E. II. 4.2 nachfolgend) und dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten

des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022 liegt,

ist somit – soweit die Gesetzes- und Verordnungsänderung die hier

interessierende Leistung betrifft – das neue Recht anwendbar.

3.

3.1

3.1.1

Als hilflos gilt eine Person, die

wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Hilflose Personen, welche die versicherungsmässigen

Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl.

Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42bis Abs. 1 und Abs. 2

IVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter

Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

3.1.2

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

3.1.3

Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung

resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen

und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung

und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des

Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die benötigte

Hilfe kann dabei nicht nur in direkter, sondern auch in indirekter Dritthilfe

bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter

Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person

auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres

psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur

unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen

wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1). Bei Lebensverrichtungen,

die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte

Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr

ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2).

Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren

Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021

E. 5.1.2). Regelmässig ist die Dritthilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2). Erheblich ist die

Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf

unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3).

3.1.4

Die dauernde Pflege bezieht sich

nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische

oder pflegerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychischen

Zustandes der versicherten Person notwendig sind und ärztlich verordnet wurden.

Die medizinischen oder pflegerischen Hilfeleistungen beinhalten bspw. das

tägliche Verabreichen von Medikamenten, das Anlegen einer Bandage, komplexe

Hautpflege, Atemtherapie und Inhalationen oder Bewegungsübungen, welche die

versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Sie müssen während

längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Kreisschreiben über

Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom

1.

Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2023], Rz. 2058 ff.).

3.1.5

Die dauernde persönliche

Überwachung ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die

alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen,

die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung

berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf

angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder

psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass

an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist

als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Dies kann nach der

Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person bspw. Anfälle

zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft

auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, so dass tägliche Überwachung

vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende

Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und

persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der

versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom

13.

Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f., 8C_573/2018 vom 8. Januar

2019.

E. 3.1.3, je mit Hinweisen).

3.1.6

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37

Abs. 4 IVV). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienten bis

am 31. Dezember 2021 die Richtlinien in Anhang III des Kreisschreibens

über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.4, 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Diese

sind per 1. Januar 2022 durch die Richtlinien in Anhang 2 des KSH ersetzt

worden.

3.2

Die Hilflosenentschädigung für

Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen

Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt. Der

monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem

solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von

mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente

nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG Der Zuschlag berechnet sich

pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter

Abs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter

Abs. 3 IVG liegt vor, wenn die minderjährige Person im Tagesdurchschnitt

infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens

vier Stunden benötigt (Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige

Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden

Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden.

Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von

vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als

Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu

nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der

Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische

Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische

Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 dar, ihre Abklärungen vor

Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin grosse Fortschritte habe

erzielen können. Zwar sei sie nach wie vor bei allen sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen,

doch habe sich der Mehraufwand für die Intensivpflege auf weniger als 4 Stunden

reduziert. Es bestehe somit weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades, jedoch habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023

keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages (vgl.

IV-Nr. 261; A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin hält dem

zusammenfassend entgegen, die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages sei zu

Unrecht erfolgt. So sei die Beschwerdegegnerin ihrer Informations- und

Beratungspflicht nicht nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. Ausserdem sei der Abklärungsbericht vom 15./19. September

2022.

nicht beweiswertig (vgl. A.S. 9 ff.; 28 f.).

4.2

Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter

Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart,

sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (vgl. auch

Art. 36 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom

25.

Februar 2014 E. 8.2 mit Hinweis). Vorliegend hat aufgrund der

Abklärung vor Ort vom 15. September 2022 als erstellt zu gelten und ist

letztlich auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unverändert in

sämtlichen sechs alltäglichen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen ist

(vgl. IV-Nr. 250 S. 1 ff.) und überdies der dauernden Pflege

bedarf (vgl. IV-Nr. 250 S. 4), mithin (weiterhin) Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades hat (vgl. E. II. 3.1.2

hiervor). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund

der Begehren und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. A.S. 6,

8.

f.) lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 4. Januar 2023 den Intensivpflegezuschlag per 28. Februar 2023 aufgehoben

hat (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 261 S. 1).

5.

5.1

Die Invalidenrente wird von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent

erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Laut

Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87 - 88bis

IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise

ändert. Nach Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine Revision von Amtes wegen

durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des

Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der

Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin

in Aussicht genommen worden ist (lit. a), oder wenn Tatsachen bekannt oder

Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der

Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b). Für die Änderung

der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im

Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag für Minderjährige sind die

geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs (Art. 17

Abs. 2 ATSG) sinngemäss anwendbar (vgl. KSH Rz. 9001).

5.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem

Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige

Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Diese

zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung gilt analog für

andere Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, mithin auch

für den vorliegend streitigen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag (Urteil des

Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin leidet

unbestrittenermassen seit Geburt an einer seltenen neuromuskulären Erkrankung,

einer sogenannten Nemalin-Myopathie (vgl. etwa Berichte des C.___ vom

23.

Juni 2021 [IV-Nr. 237 S. 41], vom 21. Juni 2021

[IV-Nr. 237 S. 30] sowie vom 3. Juni 2021 [IV-Nr. 237

S. 35]), welche sich unter anderem in einer Muskelschwäche äussert und häufig

verbunden ist mit einer Hypoventilation, rezidivierenden Atemwegsinfektionen

sowie Sprech- und Schluckstörungen (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Nemalin-Myopathie,

letztmals besucht am 11. September 2023). Ausserdem ist sie aufgrund von

Klumpfüssen beidseits eingeschränkt (IV-Nr. 237 S. 30, S. 35, S. 41).

In einem im März 2019 angehobenen Revisionsverfahren (vgl. IV-Nr. 188

S. 1) wurde letztmals eine Leistungsüberprüfung mit einer Abklärung vor

Ort vorgenommen und der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom

10.

Mai 2019 (neu) ab dem 1. März 2019 eine Entschädigung wegen

Hilflosigkeit schweren Grades sowie (unverändert) ein Intensivpflegezuschlag im

Höchstbetrag von mehr als acht Stunden pro Tag zugesprochen (vgl. IV-Nr. 192).

Diese bildet somit den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die vorliegend

strittige Revision vom 4. Januar 2023. Die Verfügung vom 10. Mai 2019

stützte sich auf einen Abklärungsbericht vom 28. März 2019 ab (vgl.

IV-Nr. 188 S. 2 f.). Dieser beruht seinerseits auf mehreren bereits

früher erlassenen Abklärungsberichten und baut auf diesen auf:

6.1.1

In einem ersten Abklärungsbericht

vom 22. August 2013 hielt die damals zuständige Abklärungsperson fest, der

Beschwerdeführerin sei gegenwärtig bei allen sechs Lebensverrichtungen keine

Dritthilfe gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind anrechenbar. Im

ersten Lebensjahr sei jedoch zu prüfen, ob es einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedürfe. Sie kam zum Schluss, dass

bei der Beschwerdeführerin in den vier Bereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»,

«Körperpflege», «Verrichten der Notdurft» sowie «Fortbewegung in der Wohnung» kein

Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag anrechenbar sei.

Im Bereich «Ankleiden / Auskleiden»

veranschlagte die Abklärungsperson einen täglichen Mehraufwand von insgesamt 10

Minuten. Die Beschwerdeführerin trage vorab beim Schlafen Orthesen an beiden

Beinen und zur Stabilisierung des rechten Daumens eine Handschiene. Täglich

würden die Schienen 3x an- und ausgezogen.

Im Bereich «Essen» bestünden

Einschränkungen bei der Nahrungszufuhr. Das Essen müsse der Beschwerdeführerin

langsam mittels einer Spritze eingegeben werden. Täglich erhalte sie

durchschnittlich 5 – 6 Mahlzeiten. Für die Nahrungszufuhr bestehe pro

Mahlzeit ein Hilfebedarf von ca. einer Stunde. Demgemäss sei ein Mehraufwand

von 275 Minuten anrechenbar (5.5 x 50 Minuten; 60 Minuten könnten nicht

angerechnet werden, da sich die Mutter dazwischen kleineren Aufgaben widmen

könne). Von diesem Zeitwert sei pauschal ein Abzug von 105 Minuten zu tätigen,

da für ein gleichaltriges nichtbehindertes Kind auch Aufwendungen in der

Lebensverrichtung «Essen» durch die Eltern getätigt werden müssten. Der

zeitliche Mehraufwand betrage somit täglich 170 Minuten.

Hinsichtlich des Bedarfs der Begleitung

zu Arzt- und Therapiebesuchen seien sämtliche Kontrollen, Behandlungen und

Untersuchungen im D.___, im C.___ und beim Kinderarzt, die Konsultationen bei E.___

aufgrund der Hilfsmittel sowie die Besuche der Physiotherapie, der Logopädie

sowie der Osteopathie zu berücksichtigen, insgesamt ausmachend einen täglichen

Mehraufwand von 44 Minuten.

Bei der erforderlichen dauernden Hilfe

im Rahmen der Behandlungspflege lasse sich insgesamt ein täglicher Mehraufwand

von 45 Minuten veranschlagen. So werde der Beschwerdeführerin vor der letzten

Mahlzeit am Abend ein Flüssigmedikament gespritzt (täglicher Mehraufwand von 10

Minuten). Die Spritze sei bei Gebrauch vorzubereiten, wofür es eines täglichen

Mehraufwandes für das Zubereiten, Spülen und Desinfizieren von 5 Minuten

benötige. Für die Nahrungszufuhr seien ausserdem Handreichungen am Schlauch und

am Pflaster erforderlich, wofür «im Sinne des IV-Gesetzes» im Maximum ein

täglicher Mehraufwand von 15 Minuten anrechenbar sei. Die Füsse bzw. Beine und die

rechte Hand bzw. der rechte Arm würden zur Entlastung mit Mandelöl massiert,

wofür «im Sinne des IV-Gesetzes» im Maximum ein täglicher Mehraufwand von 15

Minuten anrechenbar sei.

Eine dauernde persönliche Überwachung

könne nicht angerechnet werden, benötige doch ein gleichaltriges

nichtbehindertes Kind ebenfalls eine hohe Aufmerksamkeit der Eltern.

Insgesamt resultiere mithin ein

behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 4 Stunden und 29 Minuten.

Demzufolge sei ab dem 23. März 2013 ein Intensivpflegezuschlag von täglich

über 4 Stunden zu gewähren. Überdies bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge besonders aufwendiger

Pflege (Sonderfall; vgl. IV-Nr. 26 S. 2 ff.).

6.1.2

In einem Abklärungsbericht vom

15.

April 2014 hielt die Abklärungsperson alsdann fest, dass bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen «An- / Auskleiden», «Körperpflege», «Notdurft»

und «Fortbewegung» altersbedingt keine Hilflosigkeit angerechnet werden könne.

Ausgewiesen sei jedoch der Dritthilfebedarf bei den Verrichtungen

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» und «Essen»: Die

Beschwerdeführerin könne nicht stehen und werde für sämtliche Transfers durch

die Eltern getragen. Im Vergleich zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind

sei dafür ein täglicher Mehraufwand von max. 15 Minuten anrechenbar. Der

Beschwerdeführerin müsse weiter die Nahrung mittels Spritze zugeführt werden.

Neuerdings erhalte sie zusätzlich zweimal täglich Breinahrung, wobei bei der

Zubereitung auf die richtige Festigkeit zu achten sei. Daraus ergebe sich

täglich ein zusätzlicher Mehraufwand von ungefähr 10 Minuten. Der tägliche

Mehraufwand bei den alltäglichen Verrichtungen erhöhe sich somit neu insgesamt

um 25 Minuten auf 3 Stunden und 25 Minuten. Bei den aktuellen Arzt- und

Therapiebesuchen resultiere ein täglicher Mehraufwand von neu 63 Minuten. Seit

Dezember 2013 werde die Beschwerdeführerin wegen erschwerter Atmung (Atemnot

mit Erstickungsgefahr) mittels Monitor überwacht. Täglich und auch nachts seien

mehrmalige lebensnotwendige Interventionen (vorab Sekretabsaugen) erforderlich;

für das Absaugen des Sekrets und die Schlauchreinigung ergebe sich in der

Rubrik «Behandlungspflege» ein zusätzlicher Mehraufwand von ungefähr 30 Minuten

pro Tag. Eine besonders intensive dauernde Überwachung (4 Stunden pro Tag;

maximaler Wert) sei aufgrund der mehrmaligen lebensnotwendigen Interventionen

durch die Betreuungsperson, welche sich auch in der Nacht ereigneten,

ausgewiesen.

Für die Ermittlung des

Intensivpflegezuschlages ergebe sich zusammengefasst ein behinderungsbedingter

zeitlicher Mehraufwand von 9 Stunden und 43 Minuten. Aufgrund des Vorliegens

einer Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»

und «Essen» sowie des Erfordernisses einer «persönlichen Überwachung» erhöhe

sich die Hilflosenentschädigung auf eine solche mittelschweren Grades und sei

neu ein Intensivpflegezuschlag zum Höchstbetrag auszurichten (vgl.

IV-Nr. 61 S. 2 f.).

6.1.3

In einem dritten

Abklärungsbericht vom 23. März 2016 wurde ein (unveränderter) Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades und auf einen

Intensivpflegezuschlag im Höchstbetrag bejaht. Aufgrund der Aktenlage liege

überwiegend wahrscheinlich keine relevante Veränderung in Sachen

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vor. Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 23. März 2016 habe die Mutter zu Protokoll gegeben,

dass die Ernährung der Beschwerdeführerin weiterhin auch mehrmals nachtsüber

via PEG-Sonde erfolge. Ausserdem bestehe bei der Beschwerdeführerin ein

erheblicher Entwicklungsrückstand. «IV-technisch ausgedrückt» sei vorliegend

einzig bei der «Körperpflege», welche (erst) ab dem 6. Altersjahr

altersbedingt berücksichtigt werden könne, keine Hilflosigkeit anrechenbar. Die

Beschwerdeführerin sei somit neu seit dem 3. Altersjahr, mithin seit März

2016, bei fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos und bedürfe

unverändert einer «medizinisch-pflegerischen Hilfe» sowie einer «persönlichen

Überwachung» (vgl. IV-Nr. 120 S. 2).

6.1.4

In ihrem Abklärungsbericht vom

28.

März 2019 führte die Abklärungsperson schliesslich aus, es habe bereits

anlässlich der letzten Erhebung am 23. März 2016 eine Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin bei fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, eine

«aufwendige Pflege» sowie eine «intensive Überwachung» vorgelegen, so dass

unverändert ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und

einen Intensivpflegezuschlag im Höchstbetrag bestanden habe. Da die

Beschwerdeführerin nunmehr das 6. Altersjahr erreicht habe, sei auf diesen

Zeitpunkt hin infolge der Überprüfung einer Hilflosigkeit bei der alltäglichen

Lebensverrichtung «Körperpflege» eine Revision von Amtes wegen eingeleitet

worden. Hierzu habe am 28. März 2019 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin

und ihrer Mutter am Wohndomizil stattgefunden. Aus dieser habe sich ergeben, dass

der Beschwerdeführerin tagsüber und auch nachts die Nahrung mittels PEG-Sonde

zugeführt und ihre Atmung während der Nacht mittels Monitor überwacht werden

müsse. Sowohl tagsüber als auch nachts sei mehrmaliges Sekretabsaugen

erforderlich. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein erheblicher

Entwicklungsrückstand und sie könne mitunter bei der Vornahme von alltäglichen Lebensverrichtungen

keine altersüblichen Eigenleistungen erbringen. Sie habe aber auch Fortschritte

erzielen können. So könne sie Laute von sich geben und sie zeige eine gute

visuelle Merkfähigkeit. Tagsüber trage sie keine Windeln mehr und melde sich

bei der helfenden Person, damit diese ihr vor und nach der Notdurft behilflich sein

könne. Sie könne kurz alleine stehen und sehr kurze Wege innerhalb der Wohnung

selbständig gehen. Sie besuche seit August 2018 mit heilpädagogischer

Begleitung integrativ die 1. Stufe des Regelkindergartens in ihrer

Wohngemeinde.

Zusammenfassend sei die

Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 und dem damit verbundenen

Erreichen des 6. Altersjahres (neu) bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen

hilflos und weiterhin auf eine «aufwendige Pflege» und eine «intensive

Überwachung» angewiesen. «Aufgrund eindeutiger Tatbestände» sei darauf

verzichtet worden, die zeitlichen Angaben für die Pflege und Betreuung in das dafür

vorgesehene spezifische neue IPZ-Formular einzutragen, wäre dies doch mit einem

«unnötige[n] und enorme[n] Zeitaufwand» verbunden gewesen. Zwar unterstütze die

Kinderspitex die Familie während vier Stunden pro Woche bei der Betreuung der

Beschwerdeführerin. Diese konzentriere sich jedoch in erster Linie etwa auf das

Handling der eingesetzten Hilfsgeräte wie das Absauggerät, den Monitor und die

PEG-Sonde (Wartung, Kontrolle und Reinigung), so dass sich deren Leistungen –

wie bis anhin auch – nicht auf den Intensivpflegezuschlag auswirkten. Es

Dispositiv

bestehe demnach ab dem 1. März 2019 neu Anspruch auf eine Entschädigung wegen

schwerer Hilflosigkeit sowie unverändert Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag im Höchstbetrag von mehr als acht Stunden pro Tag (vgl.

IV-Nr. 188 S. 2 f.).

6.2

6.2.1 Am 15. September 2022

erfolgte eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands.

Dem entsprechenden Bericht vom 19. September 2022 lassen sich folgende

Angaben entnehmen (vgl. IV-Nr. 250):

Die Beschwerdeführerin besuche aktuell

die Regelschule am Wohnort mit heilpädagogischer Unterstützung und

Unterstützung der Schulhilfe. Ihre Aussprache sei stark verwaschen und schwer

verständlich, kognitive Einschränkungen bestünden keine. Mit dem Schreiben habe

sie aufgrund der fehlenden Feinmotorik und Kraft in den Händen Mühe. Die

Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr erfolge vorwiegend durch die Sonde. Die Spitex

komme seit Jahren nicht mehr, die Mutter könne die Pflege der Sonde selber

ausführen. Für längere Strecken benütze die Beschwerdeführerin einen Rollator,

kurze Strecken könne sie selber laufen, wenn sie ihre Orthesen trage. Ohne die

Unterschenkelorthesen könne sie gar nicht laufen.

Im Bereich «An- und Auskleiden» sei insgesamt

ein täglicher gesundheitsbedingter Mehraufwand von 20 Minuten anzurechnen

(Ankleiden / Auskleiden morgens und abends je 5 Minuten; Hilfsmittel

anziehen und ablegen: 15 Minuten; altersbedingter Abzug: 5 Minuten).

Bei den Kleidern oberhalb des Rumpfes könne die Beschwerdeführerin ein wenig

mithelfen, unterhalb des Rumpfes sei sie vollumfänglich auf Dritthilfe angewiesen.

Die Unterschenkelorthesen könne sie nicht selber an- oder ausziehen und auch

nicht gross mithelfen. Diese würden ihr täglich dreimal angezogen (Zeitaufwand

gemäss Eltern jeweils 10 Minuten).

Im Bereich «Aufstehen, Absitzen,

Abliegen» wird ein täglicher Mehraufwand von 5 Minuten (fünf Transfers à

je 1 Minute) veranschlagt. Mit den Orthesen könne die Beschwerdeführerin selber

aufstehen und absitzen. Diese würden ihr am Morgen noch im Bett bereits

angezogen, damit sie sich anschliessend frei bewegen könne. Vom Boden aus könne

sie sich nicht selber aufrichten. Da sie beim Spielen noch oft am Boden sitze,

benötige sie täglich etwa fünfmal Hilfe beim Aufstehen.

Im Bereich «Essen» sei von einem

täglichen Mehraufwand von 125 Minuten auszugehen (drei Hauptmahlzeiten: gemäss

Angabe der Eltern insgesamt 180 Minuten, anrechenbar insgesamt 105 Minuten;

Znüni: 0 Minuten; Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung: 20 Minuten). Die

Beschwerdeführerin versuche manchmal etwas zu essen. Sie könne nicht gut kauen und

nehme es selber wieder aus dem Mund, wenn sie etwas nicht schlucken könne. Auch

pürierte Nahrung nehme sie nicht oral ein, da es ihr aufgrund der Konsistenz «widersteh[e]».

Dreimal täglich werde ihr die Nahrung und Flüssigkeit von Hand mit einer Spritze

per Sonde zugeführt. Die Spritze werde gefüllt und die Nahrung langsam

eingegeben und anschliessend nach einer Pause eine nächste Spritze verabreicht.

Dieses Prozedere dauere jeweils eine Stunde und werde angewendet, um der Beschwerdeführerin

Bewegungsfreiheit zu gewähren, was beim Anschluss an den Sondomat nicht der

Fall wäre. In der Nacht werde der Sondomat angeschlossen und die Nahrung

langsam eingegeben. Die Mutter müsse nachts wenn die Eingabe fertig sei, die

Sonde reinigen, damit sie nicht verklebe (Zeitaufwand für die Vorbereitung und Reinigung

der Sonde und des Sondomat gemäss Angabe der Eltern 20 Minuten).

Im Bereich «Körperpflege» sei ein

täglicher gesundheitsbedingter Mehraufwand von 19 Minuten angemessen

(Waschen/Zahnpflege: je 5 Minuten morgens, tagsüber und abends; Baden/Duschen:

abends 8.5 Minuten; altersbedingter Abzug: 5 Minuten). Die

Beschwerdeführerin könne ihre Zähne selber nur sehr oberflächlich reinigen.

Diese würden dreimal am Tag nachgereinigt (Zeitaufwand von jeweils 5 Minuten).

Sie werde zweimal wöchentlich gebadet, es sei ihr nicht möglich, in der Dusche

zu stehen. Beim Einseifen, Haare Waschen und Abtrocknen benötige sie vollumfängliche

Hilfestellungen (Zeitaufwand von jeweils 30 Minuten).

Im Bereich «Verrichten der Notdurft»

wird unter der Rubrik «Transfer zum WC, Ordnen der Kleider, Körperreinigung,

Überprüfen der Reinlichkeit» ein täglicher Mehraufwand von 12 Minuten

veranschlagt (6x pro Tag à je 2 Minuten), wobei – so die Abklärungsperson – der

Zeitaufwand durchschnittlich zu ermitteln sei für das Richten der Kleider und

die Reinigung nach dem Stuhlgang. Die Beschwerdeführerin trage seit Jahren

keine Windeln mehr. Urinieren könne sie selber, beim Richten der Kleider

benötige sie Hilfestellungen. Es fehle ihr an genügend Kraft in den Händen, um

die Hose selber hochzuziehen. Nach dem Stuhlgang rufe sie der Mutter, damit diese

ihr bei der Reinigung helfe.

Im Bereich «Fortbewegung» sei der

Beschwerdeführerin kein täglicher Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der

Gesundheit anrechenbar. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, Treppen zu

laufen. Sie könne mit den Unterschenkelorthesen ohne Rollator lediglich kurze

Strecken laufen. Auf dem Schulweg werde sie aufgrund ihrer körperlichen

Einschränkungen von der Mutter begleitet. Die Gefahren des Verkehrs könne sie altersentsprechend

einschätzen. Ihre Aussprache sei stark verwaschen und nur schwer verständlich.

Bei der «Behandlungspflege» wird ein

täglicher Mehraufwand von 11 Minuten angegeben (Medikamentenverabreichung: 0

Minuten; physio- und ergotherapeutische Übungen zu Hause: 10 Minuten;

Neustecken der Sonde nach Angabe der Eltern: 1 Minute). Der Button der Sonde

müsse auskunftsgemäss einmal im Monat gewechselt werden (Zeitaufwand: 10

Minuten). Er müsse täglich gereinigt werden, damit er nicht verklebe (Zeitaufwand:

5 Minuten). Die Medikamente würden mit der Nahrung über den Button verabreicht.

Aufgrund ihrer Klumpfüsse müsse die Beschwerdeführerin täglich für 10 Minuten

Dehnungsübungen machen.

Für die Begleitung zu Arzt- und

Therapiebesuchen wird ein täglicher Mehraufwand von 16 Minuten veranschlagt (5x

pro Jahr Sprechstunde im C.___ à je 300 Minuten, anrechenbar 5 Minuten täglich;

2x pro Woche Physiotherapie à je 40 Minuten Wegzeit, anrechenbar 11 Minuten

täglich).

Eine Hilfe Dritter für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte sowie eine ständige und besonders aufwendige Pflege

werden als nicht notwendig erachtet. Ebenfalls verneint wird das Erfordernis

einer dauernden persönlichen Überwachung. Die Gefahren im Haushalt und auf der

Strasse könne die Beschwerdeführerin ihrem Alter entsprechend einschätzen. Die

Sauerstoffsättigung müsse nachts mittels eines Gerätes überwacht werden. Dieses

gebe jede Nacht etwa zwei- bis dreimal Alarm, teilweise jedoch auch nur, weil

sich die Beschwerdeführerin im Bett drehe. Bei einer Erkältung müsse ihr Tag

und Nacht Sekret abgesaugt werden. Nach Auskunft der Mutter sei die

Beschwerdeführerin etwa während sechs Wochen im Jahr erkältet. Nach Auffassung

der Abklärungsperson sei damit eine dauernde Überwachung «im Sinne der

Gesetzgebung» nicht ausgewiesen. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin keine

Eigen- oder Fremdgefährdung.

Der tägliche Mehraufwand für die

Intensivpflege betrage insgesamt 3 Stunden und 28 Minuten (Mehraufwand für

die alltäglichen Lebensverrichtungen: 3 Stunden und 1 Minute; Mehraufwand

für die Behandlungspflege: 11 Minuten; Mehraufwand für die Arzt- und

Therapiebegleitung: 16 Minuten; Mehraufwand für die Überwachung: 0 Minuten).

Die Abklärung an Ort und Stelle habe mit der Beschwerdeführerin und deren

Mutter stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Abklärung

am Wohnzimmertisch gesessen und habe teilweise auch Auskunft geben können. So

habe sie etwa ausgesagt, dass das Duschen eine halbe Stunde dauere. Ihre

Aussprache sei schwer verständlich, sie könne sich jedoch mitteilen. Die

Erhebung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin grosse Fortschritte

habe erzielen können. Sie sei aber nach wie vor bei allen sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen.

Es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten,

jedoch falle der bisher gewährte Intensivpflegezuschlag nun weg.

6.2.2 In einem Einwandschreiben vom

4. November 2022 (vgl. IV-Nr. 259) machte die Mutter der

Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter sei beim Abklärungsgespräch vom

15. September 2022 die ganze Zeit dabei gewesen, so dass sie den

Mehraufwand nicht ständig habe betonen wollen. Die Abklärungsperson habe häufig

die Beschwerdeführerin gefragt und sie habe ihr nicht immer widersprechen

wollen. Sie sei mit folgenden Punkten im Abklärungsbericht vom

19. September 2022 nicht einverstanden:

Der Aufwand beim An- und Ausziehen sei

zwar richtig beschrieben, es fehle jedoch die benötigte Dritthilfe für das

Bereitlegen der Kleider. Insgesamt betrage der tägliche Mehraufwand über 30

Minuten. Hinzu käme noch ein täglicher Zeitbedarf von 30 Minuten für das An-

und Abziehen der Orthesen.

Im Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»

sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin am Abend keine

Orthesen trage und daher zuerst aufs WC und anschliessend ins Bett getragen

werden müsse (Zeitaufwand pro Abend: 10 Minuten). Sie als Mutter stehe jede

Nacht zwei- bis dreimal auf, um den Sondomat neu zu starten, wenn er piepse.

Wenn die Nahrungszuführung beendet sei, müsse noch der Schlauch gespült werden.

Im Bereich «Essen» sei die Berechnung

des Mehraufwandes nicht korrekt. Die Sondenernährung müsse vollumfänglich

überwacht werden und demnach müssten 150 Minuten angerechnet werden.

Im Bereich «Verrichten der Notdurft»

benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ordnen der Kleider und beim

Nachreinigen (Zeitaufwand pro Tag: mindestens 20 – 25 Minuten).

Bei der Behandlungspflege sei die Sondenpflege

nicht berücksichtigt worden. Die Sonde werde täglich gereinigt und für die

Wundpflege der Haut werde eine Salbe aufgetragen (Zeitaufwand pro Tag: 10

Minuten). Für die Atem- und Physioübungen zu Hause seien 30 Minuten pro Tag

anzurechnen. Überdies entstehe ein täglicher Mehraufwand von 10 Minuten

für das An- und Ausziehen der Orthesen für die Dehnübungen an den Füssen.

Bei der Begleitung zu Arzt- und

Therapiebesuchen seien die Wegzeiten und die Termine wegen den Hilfsmitteln

(Rollator, Therapievelo, I-Pad) nicht einberechnet worden.

Bei der persönlichen Überwachung gelte

es zu beachten, dass sie als Mutter jede Nacht zwei- bis dreimal aufstehe, um zu

überprüfen, ob die Sondenernährung laufe. Wenn sich die Beschwerdeführerin

drehe oder auf dem Schlauch liege, knicke dieser um und das Sondengerät müsse

neu gestartet werden. Nach Beendigung der Sondierung müsse ausserdem der

Schlauch gespült werden. Ohne ihre Intervention würde die Beschwerdeführerin in

der Nacht die benötigte Sondennahrung nicht erhalten, da das Sondengerät bei

einem Knick im Schlauch nicht weiterlaufe. Überdies sei die Beschwerdeführerin

in der Nacht am Monitor für die Sauerstoffsättigung angeschlossen, wenn sie

krank oder erkältet sei. Diesfalls müsse sie aufstehen, wenn der Monitor Alarm

schlage, um nachzuschauen und um bspw. das Sekret abzusaugen oder mit der

Beschwerdeführerin zu inhalieren.

6.2.3 In einem dem Einwandschreiben vom

4. November 2022 beigelegten Arztbericht vom 3. November 2022 hielt

Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, C.___, zum bei

der Beschwerdeführerin erforderlichen Betreuungsaufwand Folgendes fest (vgl.

IV-Nr. 259 S. 3):

Die Beschwerdeführerin sei beim An- und

Ausziehen vollumfänglich auf Dritthilfe angewiesen und ihr müssten die Kleider

bereitgelegt werden. Dazu würden täglich 30 Minuten benötigt. Dieser

Einschränkung liege zugrunde, dass sie eine deutliche Reduktion der Muskelkraft

aufweise, welche auch klinisch feststellbar sei.

Es sei der Beschwerdeführerin nicht

möglich, ohne Orthesen zu gehen. Aus diesem Grund müssten die Eltern sie am Abend

aufs WC und ins Bett begleiten.

Bei der Beschwerdeführerin sei eine

Ernährung ausschliesslich per os nicht suffizient. Die Sondenernährung sei

daher erforderlich und müsse überwacht werden. Die Mutter der

Beschwerdeführerin müsse jede Nacht zwei- bis dreimal aufstehen um nachzuprüfen,

ob die Sondennahrung laufe, und am Schluss die Sonde spülen. Die PEG-Sonde

müsse mindestens 1x im Monat gewechselt werden und dabei müsse eine intensive

Hautpflege erfolgen. Zudem müsse die Einstichstelle der Sonde täglich gereinigt

und gepflegt werden.

Die Beschwerdeführerin müsse ausserdem

täglich zu Hause Atem- und Physioübungen machen (Zeitaufwand pro Tag: mindestens

30 Minuten). Zu diesem Zweck müssten die Orthesen jeweils an- und ausgezogen

werden.

6.2.4 In einem ergänzenden Bericht vom

13. Dezember 2022 nahm die zuständige Abklärungsperson der

Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung zu den Einwendungen der Mutter der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 260 S. 2 f.):

An- und Auskleiden:

Am Abklärungsgespräch vor Ort habe die

Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie für die Unterstützung beim

Anziehen der Kleider morgens und abends 5 Minuten benötige. Bei den Kleidern

oberhalb des Rumpfes könne die Beschwerdeführerin mithelfen. Für das An- und Ausziehen

der Beinorthesen seien 30 Minuten vermerkt worden, «gemäss Gesetzgebung» könne

indessen für das Anziehen der Hilfsmittel nicht mehr als 15 Minuten

berücksichtigt werden. Die Auswahl der Kleider könne die Beschwerdeführerin

kognitiv ihrem Alter entsprechend selber tätigen.

Aufstehen / Absitzen / Abliegen:

Gemäss Einwand sei bei der

Beschwerdeführerin pro Tag ein (zusätzlicher) Transfer à 10 Minuten

erforderlich. Gemäss der Abklärung vor Ort seien täglich im Durchschnitt fünf

Transfers à je 1 Minute berücksichtigt worden. 10 Minuten für einen

(einzigen) Transfer seien unwahrscheinlich.

Essen:

Beim Essen seien im Abklärungsbericht

vom 19. September 2022 pro Mahlzeit 60 Minuten und zusätzlich 20

Minuten täglich für die Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung vermerkt

worden. Zudem sei berücksichtigt worden, dass den Eltern ein gleichzeitiges

Essen nicht möglich sei. «Gemäss Gesetzgebung» könnten täglich nicht mehr als

105 Minuten für die drei Mahlzeiten berücksichtigt werden.

Notdurft:

Am Abklärungsgespräch vor Ort habe die

Mutter erklärt, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehen

könne, um zu urinieren. Beim Richten der Kleider und bei der Reinigung nach dem

Stuhlgang sei sie jedoch auf Hilfe angewiesen. Zeitlich seien für die

Hilfestellungen 6x je 2 Minuten berücksichtigt worden. Im Einwand würden ohne

Begründung und nicht nachvollziehbar 20 – 25 Minuten aufgeführt.

Behandlungspflege:

Gemäss Einwand werde die Sonde täglich

gereinigt (Zeitaufwand: 10 Minuten). Im Bereich «Essen» sei die Vor- und

Nachbereitung der Sondenernährung bereits mit 20 Minuten täglich berücksichtigt

worden. Die Atem- und Physiotherapieübungen seien entsprechend den Aussagen der

Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs mit täglich 10 Minuten

veranschlagt worden. Aus welchem Grund im Einwand nun 30 Minuten aufgeführt

würden, sei nicht nachvollziehbar. Das An- und Ausziehen der Orthesen sei

bereits bei der Ermittlung des zeitlichen Mehrbedarfs in der Lebensverrichtung «An-

und Ausziehen» miteinbezogen worden.

Begleitung zu Arzt- und

Therapiebesuchen:

Die Wegzeiten für die Begleitung zu

Arzt- und Therapiebesuchen seien im Abklärungsbericht vom 19. September

2022 berücksichtigt worden. Es würden in diesem Bereich nur regelmässige

Termine berücksichtigt und nicht einzelne Termine für Abklärungen betreffend

Hilfsmitteln.

Persönliche Überwachung:

Die Beschwerdeführerin könne die

Gefahren im Haushalt und auf der Strasse dem Alter entsprechend einschätzen. Es

bestehe somit keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin nachts zur Überwachung am Sauerstoffgerät angeschlossen sei,

könne nicht als dauernde Überwachung eingestuft werden. Das Gerät schlage nach

Auskunft der Mutter jede Nacht Alarm, meistens jedoch nur, wenn sich die

Beschwerdeführerin im Bett wende. Es sei nicht als unmittelbare Eigengefährdung

anzusehen, wenn die Mutter nachts zweimal aufstehe um zu überprüfen, ob die Sondenernährung

weiterlaufe.

Die Beschwerdeführerin habe am

Abklärungsgespräch ebenfalls auf gewisse Fragen Antwort geben können, das Gespräch

sei jedoch mit der Mutter und nicht mit ihr geführt worden. Bei allen alltäglichen

Lebensverrichtungen sei ein korrekter Mehraufwand festgehalten worden. Dass die

Mutter nicht korrekte Angaben gemacht habe, weil ihre Tochter am Gespräch

anwesend gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei es

offengelassen worden, ob sie am Gespräch teilnehmen möchte oder nicht.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023, mit welcher sie

den Intensivpflegezuschlag aufgehoben hat, im Wesentlichen auf den im Nachgang

zur Erhebung vor Ort vom 15. September 2022 erstellten Abklärungsbericht

vom 19. September 2022 (IV-Nr. 250; E. II. 6.2.1 hiervor).

7.1 Die Beschwerdeführerin macht

vorab geltend, ihre Mutter habe sich nicht zureichend auf das

Abklärungsgespräch vom 15. September 2022 vorbereiten können und ihren

Eltern sei dessen konkreter Ablauf vorgängig nicht bekannt gewesen. Die

Beschwerdegegnerin sei ihrer Informations- und Beratungspflicht weder im

Vorfeld noch anlässlich der Erhebung vor Ort nachgekommen. Am Gespräch selber habe

ihre Mutter aufgrund ihrer Anwesenheit den Zusatzaufwand nicht (korrekt)

benennen können. Ausserdem habe die Abklärungsperson oftmals sie selber gefragt

und ihre Mutter habe ihr dann nicht immer widersprechen wollen. Ihre Eltern

seien im Zuge der Sachverhaltsermittlung nicht angemessen angehört worden und

die Beschwerdegegnerin sei auf deren Vorbringen im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens inhaltlich nicht eingegangen (vgl. A.S. 9 ff.,

28 f.).

7.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass

am 19. August 2013, d.h. bereits kurz nach der Geburt der

Beschwerdeführerin, erstmals eine Abklärung vor Ort stattfand, in deren Rahmen

auf dem eigens dafür vorgesehenen Formular der behinderungsbedingte zeitliche

Mehraufwand minutengenau aufgenommen wurde (vgl. IV-Nr. 26; E. II. 6.1.1

hiervor). Auch anlässlich der im Februar 2014 angehobenen Revision wurde der

zusätzliche Betreuungsaufwand konkret ermittelt (vgl. IV-Nr. 61;

E. II. 6.1.2 hiervor) und der entsprechende Abklärungsbericht vom

15. April 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (vgl.

IV-Nr. 66 S. 1). Es trifft zwar – wie die Beschwerdeführerin zu Recht

darauf hinweist (vgl. A.S. 9) – zu, dass in der Folge die weiteren

Abklärungsberichte vom 23. März 2016 (vgl. IV-Nr. 120;

E. II. 6.1.3 hiervor) sowie vom 28. März 2019 (vgl.

IV-Nr. 188; E. II. 6.1.4 hiervor) jeweils nur in Form einer

Aktennotiz erstellt wurden und sich nicht mehr im Detail zum zeitlichen

Zusatzaufwand äusserten. Dessen ungeachtet waren die Eltern der

Beschwerdeführerin mit dem Ablauf der Erhebung vor Ort zumindest in den

Grundzügen vertraut und mussten auch damit rechnen, dass am 15. September

2022 (erneut) eine vertiefte Abklärung stattfinden würde. Bei dieser

Ausgangslage ist somit keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht

gemäss Art. 27 ATSG durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren

Abklärungsperson zu erblicken.

7.1.2 Nach Zustellung des Vorbescheides

vom 21. September 2022 samt Abklärungsbericht vom 19. September 2022

(vgl. IV-Nr. 251) meldete sich die Mutter der Beschwerdeführerin am

27. September 2022 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erklärte,

mit dem Vorbescheid nicht einverstanden zu sein. Daraufhin wurde sie ersucht,

einen (schriftlichen) Einwand einzureichen und diesen anschliessend mit der

Abklärungsperson persönlich zu besprechen (vgl. Protokoll per 16.02.2023,

S. 3). Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte alsdann mit E-Mail vom

18. Oktober 2022 – verbunden mit der Bitte um ein erneutes (klärendes)

Gespräch vor Ort – ihren Einwand ein (vgl. IV-Nr. 254), welchen sie auf

Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. IV-Nr. 257) nachträglich

unterschrieb (vgl. IV-Nr. 259 S. 4 f.) und begründete (vgl.

IV-Nr. 259 S. 1 f.; E. II. 6.2.2 hiervor).

Dem Abklärungsbericht vom

19. September 2022 lässt sich entnehmen, dass das Abklärungsgespräch vom

15. September 2022 in Gegenwart und zumindest unter teilweisem Einbezug

der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. IV-Nr. 250 S. 5;

E. II. 6.2.1 hiervor; siehe auch IV-Nr. 260 S. 3;

E. II. 6.2.4 hiervor). Soweit die Mutter geltend macht, sie habe sich

in Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht frei äussern können und habe diese

auch nicht korrigieren wollen, wenn sie Auskunft erteilt habe, ist ihr zwar

entgegenzuhalten, dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Erhebung

vor Ort auf freiwilliger Basis erfolgte (vgl. IV-Nr. 260 S. 3;

E. II. 6.2.4 hiervor) und sich die Mutter – wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 24) – der Bedeutung

ihrer Aussagen und derjenigen der Beschwerdeführerin für den anschliessenden

Leistungsentscheid und der Folgen einer allfälligen «Verharmlosung» der

Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen (vgl.

hierzu bereits E. II. 7.1.1 hiervor). Nichtsdestotrotz kann – wie

auch die Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. A.S. 24) – zumindest nicht

gänzlich ausgeschlossen werden, dass die im Rahmen des Abklärungsgesprächs von

Mutter und Tochter gemachten Angaben den tatsächlichen Hilfsbedarf und zeitlichen

Mehraufwand nur unvollständig abbildeten bzw. teilweise sogar unzutreffend

waren. Wie es sich damit konkret verhält, muss jedoch nicht abschliessend

beurteilt werden. Denn selbst wenn dem so wäre, hatte die Mutter im Rahmen des

anschliessenden Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, ohne Mitwirkung der Tochter

entsprechende Ergänzungen und Richtigstellungen anzubringen. Davon machte sie

mit ihrem Einwandschreiben vom 4. November 2022 auch Gebrauch (vgl.

IV-Nr. 259 S. 1 f.; E. II. 6.2.2 hiervor), woraufhin

die Abklärungsperson am 13. Dezember 2022 – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin auch inhaltlich (vgl. A.S. 11) – dazu Stellung nahm

(vgl. IV-Nr. 260 S. 2 f.; E. II. 6.2.4 hiervor). Eine

Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör

(Art. 42 ATSG) liegt demnach nicht vor.

7.2 Die Beschwerdeführerin

bestreitet weiter generell den Beweiswert des Abklärungsberichts vom

19. September 2022. Die Abklärungstiefe sei ungenügend und die von der

Abklärungsperson getätigten Sachverhaltsermittlungen seien unvollständig. So

sei ihrer komplexen neuromuskulären Erkrankung nicht in genügendem Masse

Beachtung geschenkt worden und die Beschwerdegegnerin habe den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) fälschlicherweise nicht beigezogen (vgl.

A.S. 12 f.).

7.2.1 Um den Grad der Hilflosigkeit und

den Zeitaufwand für die Betreuung zu bestimmen, ist in der Regel eine Abklärung

an Ort und Stelle erforderlich. Der Abklärungsbericht hat folgenden

Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie die

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten kennt, die sich aus den gestellten

medizinischen Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder

psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet

und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie

den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der

persönlichen Überwachung sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen

der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).

7.2.2 Die Abklärung vom

15. September 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin zu Hause, mithin an

Ort und Stelle, durchgeführt (vgl. IV-Nr. 250 S. 5). Die

Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin

vorliegenden Diagnosen (vgl. IV-Nr. 250 S. 1). Eine spezifische

Rückfrage an die behandelnden Ärzte und an den RAD blieb zwar aus, jedoch

bestand dafür auch kein (zwingender) Anlass. Die Angaben von Mutter und Tochter

wurden aufgenommen (vgl. hierzu bereits E. II. 7.1.2 hiervor) und

Abweichungen davon bei der Berechnung des behindertenbedingten Mehraufwandes

entsprechend ausgewiesen. Der Bericht ist zudem umfassend und ausreichend

begründet (vgl. IV-Nr. 250 S. 1 ff.). Insofern erfüllt der

Abklärungsbericht vom 19. September 2022 die grundsätzlichen Anforderungen

an eine entsprechende Abklärung. Ob allenfalls bei der konkreten Ermittlung des

gesundheitsbedingten Betreuungsaufwandes in den einzelnen Bereichen klar feststellbare

Fehleinschätzungen resultieren, gilt es nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.

7.3 Soweit die Beschwerdeführerin

generell kritisiert, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. deren Abklärungsperson

im Abklärungsbericht vom 19. September 2022 sowie in der ergänzenden

Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 wiederholt an den Maximalwerten der

KSH orientiert hätten (vgl. A.S. 13 f.), gilt es darauf hinzuweisen,

dass sich Verwaltungsweisungen wie das KSH zwar grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben

insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung

Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu

gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 140 V 543 E. 3.2.2.1

S. 547 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom

9. Februar 2021 E. 6.4.3). Namentlich gilt es dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass der einschlägige Anhang 3 des KSH je Bereich anrechenbare

zeitliche Maximalwerte und Zeitaufwände für eine altersentsprechende Hilfe

definiert, welche sich auf verifizierte Erfahrungswerte abstützen, mithin eine

gute Richtgrösse für den tatsächlich anfallenden und zu berücksichtigenden

gesundheitsbedingten Mehraufwand darstellen (vgl. KSH Anhang 3, S. 112).

In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die

Anwendung dieser Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die

verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung

getragen werden (vgl. KSH, Rz. 5011).

7.4

7.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde

gemäss Abklärungsbericht vom 15. April 2014 seit Dezember 2013 wegen

Atemnot mit Erstickungsgefahr mittels Monitor überwacht und es wurde ihr

tagsüber und auch nachts mehrfach Sekret abgesaugt (vgl. IV-Nr. 61

S. 3; E. II. 6.1.2 hiervor). Letztmals wurde im

Abklärungsbericht vom 28. März 2019 festgehalten, dass die Atmung der

Beschwerdeführerin während der Nacht mittels Monitor überwacht werde und ihr

rund um die Uhr Sekret abgesaugt werden müsse (vgl. IV-Nr. 188 S. 2;

E. II. 6.1.4 hiervor). Gestützt darauf wurde bei der

Beschwerdeführerin – vereinbar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

Überwachungsbedarf bei einer latenten Aspirationsgefahr (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 5.3) – wiederholt

die Notwendigkeit einer besonders intensiven dauernden persönlichen Überwachung

bejaht (vgl. IV-Nr. 61 S. 3; 120 S. 2; 188 S. 2;

E. II. 6.1.2 ff. hiervor). Seither hat sich insofern eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben, als die Beschwerdeführerin nach

Auskunft der Mutter nur noch bei Erkältung (insgesamt etwa während sechs Wochen

im Jahr; vgl. IV-Nr. 250 S. 5; E. II. 6.2.1 hiervor) oder

bei akuter Erkrankung zur Überwachung der Sauerstoffsättigung am Monitor

angeschlossen werde (vgl. IV-Nr. 259 S. 2; E. II. 6.2.2

hiervor) und lediglich noch bei einer Erkältung Sekret abgesaugt oder inhaliert

werden müsse (vgl. IV-Nr. 250 S. 5; 259 S. 4;

E. II. 6.2.1 f. hiervor). Einem Bericht der C.___, [...], vom

21. Juni 2021 ist denn auch zu entnehmen, dass seit längerem keine

respiratorischen Beschwerden wie Husten oder Atemprobleme mehr vorlägen und

aktuell keine Verschleimungsproblematik bestehe, wenn die Beschwerdeführerin

gesund sei (vgl. IV-Nr. 237 S. 30 f.). Ausserdem schlägt

entgegen der Auffassung der Abklärungsperson (vgl. IV-Nr. 250 S. 5;

260 S. 3; E. II. 6.2.1 und E. II. 6.2.4 hiervor) nicht

etwa der (nur sporadisch eingesetzte) Atem- und Herzfrequenz-Monitor rund zwei-

bis dreimal in der Nacht Alarm, sondern der (jede Nacht eingesetzte) Sondomat

(vgl. IV-Nr. 259 S. 1; siehe hierzu E. II. 7.4.2

nachfolgend). Bei dieser Sachlage ist jedoch überwiegend wahrscheinlich diesbezüglich

nur noch von einem vorübergehend erhöhten Überwachungsbedarf, nicht jedoch vom

Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung auszugehen (vgl.

E. II. 3.1.5 hiervor).

7.4.2 Auch die (bereits seit Jahren

bestehende) nächtliche Dauersondierung mittels Sondomat vermag keinen

(dauernden) Überwachungsbedarf zu begründen: Zwar muss die Mutter der

Beschwerdeführerin gemäss eigener und gemäss Aussage von Dr. med. F.___

zwei- bis dreimal in der Nacht aufstehen, um den Sondomat zu kontrollieren bzw.

allenfalls neu aufzustarten (vgl. IV-Nr. 259 S. 2 f.;

E. II. 6.2.2 f. hiervor). Wenn der Sondomat jedoch aufgrund

eines durch einen Lagewechsel der Beschwerdeführerin verursachten Knicks im

Schlauch nicht weiterläuft, hat dies für die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit – etwa im Gegensatz zu versicherten Personen mit einer

Hypoglykämie (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober

2022 E. 4.2.1, I 231/02 vom 23. Januar 2003 E. 4) – keine

unmittelbaren schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen (vgl. auch

IV-Nr. 259 S. 2). Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden,

dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin

aufgrund fehlender Eigengefährdung eine dauernde persönliche Überwachung als

nicht ausgewiesen erachtete (vgl. IV-Nr. 250 S. 5; 260 S. 3;

E. II. 6.2.1 und E. II. 6.2.4 hiervor).

7.4.3 Als Zwischenfazit ist demzufolge

festzuhalten, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Abklärung im März 2019

bereits insofern verändert hat, als die Beschwerdeführerin nicht mehr ständig

überwacht werden muss (vgl. E. II. 7.4.1 hiervor) und der

diesbezüglich bisher angerechnete Betreuungsaufwand von (pauschal; vgl.

E. II. 3.2 hiervor) vier Stunden pro Tag (vgl. IV-Nr. 61

S. 3; 120 S. 2; 188 S. 2; E. II. 6.1.2 ff. hiervor)

nun entfällt. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise

auch nicht mehr gerügt (vgl. A.S. 14 ff.). Es liegt somit ein

Revisionsgrund vor und es kann nachfolgend eine umfassende rechtliche und

tatsächliche Neubeurteilung des Anspruchs ohne Bindung an die Beurteilungen in

früheren Abklärungsberichten erfolgen (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

7.5 Im Bereich «An- und Auskleiden»

anerkennt die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 19. September

2022 für das An- und Ausziehen der Kleider «[gemäss] Angaben Eltern» morgens

und abends einen Mehraufwand von je fünf Minuten (Total: 10 Minuten) sowie für

das An- und Ablegen der Unterschenkelorthesen von 15 Minuten pro Tag und zieht

anschliessend vom Gesamtbetrag fünf Minuten als altersentsprechende Hilfe ab

(vgl. IV-Nr. 250 S. 1; E. II. 6.2.1 hiervor). Die Mutter

der Beschwerdeführerin macht in ihrem Einwandschreiben vom 4. November

2022 einen Zeitaufwand von täglich über 30 Minuten für das An- und Ausziehen

sowie das Bereitlegen der Kleider geltend (vgl. IV-Nr. 259 S. 1;

E. II. 6.2.2 hiervor) und auch Dr. med. F.___ bestätigt in ihrem

Bericht vom 3. November 2022 einen solchen täglichen Mehraufwand, da die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutlich reduzierten Muskelkraft bei diesen

Verrichtungen vollumfänglich auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl.

IV-Nr. 259 S. 3; E. II. 6.2.3 hiervor). Selbst wenn die

Mutter einräumt, dass die Beschwerdeführerin zumindest bei den Kleidern

oberhalb des Rumpfes ein wenig mithelfen könne (vgl. IV-Nr. 250 S. 1;

259 S. 1), und die Beschwerdeführerin kognitiv in der Lage ist (vgl.

IV-Nr. 250 S. 1), ihre Kleider zumindest auszuwählen, ist ein

Mehraufwand von täglich zehn Minuten eindeutig zu wenig, zumal – wie die Beschwerdeführerin

beschwerdeweise zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 14 f.) – der

Unterstützungsbedarf für das tagsüber wiederholt erforderliche An- und

Ausziehen von Jacken und – zusätzlich durch die Orthesen erschwert – von

Schuhen bisher unberücksichtigt blieb. Es ist demzufolge gestützt auf die (fach-) ärztliche

Einschätzung von Dr. med. F.___ und entsprechend dem Maximalwert für

Kinder bis 10 Jahre (vgl. KSH Anhang 3 S. 112) von einem

gesundheitsbedingten Mehraufwand fürs An- und Ausziehen sowie Bereitlegen der

Kleider von 30 Minuten pro Tag auszugehen. Ein Mehraufwand von täglich 30

Minuten (3x à je 10 Minuten; vgl. IV-Nr. 250 S. 1; 259 S. 1) für

das An- und Abziehen der Unterschenkelorthesen ist jedoch weder ärztlich

ausgewiesen noch nachvollziehbar, weshalb es beim Maximalwert von täglich 15

Minuten gemäss KSH Anhang 3 S. 113 sein Bewenden hat. Dies wird denn von

der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht mehr beanstandet (vgl.

A.S. 14 f.). Unter Berücksichtigung des altersbedingten Abzuges von 5

Minuten bei Kindern bis 10 Jahre (vgl. KSH Anhang 3 S. 112) ergibt sich

somit in diesem Bereich ein Pflegeaufwand von neu 40 Minuten.

7.6

7.6.1 Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

berücksichtigt die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom

19. September 2022 einzig fünf Positionswechsel von je 1 Minute pro Tag,

um der Beschwerdeführerin beim Spielen vom Boden aufzuhelfen (vgl.

IV-Nr. 250 S. 2; E. II. 6.2.1 hiervor). Die

Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter machen einen Zusatzaufwand von 10 Minuten

geltend, da die Beschwerdeführerin am Abend ihre Orthesen nicht anhabe und

daher vor dem Einschlafen zuerst auf die Toilette und anschliessend von dieser ins

Bett getragen werden müsse. Ausserdem sei unberücksichtigt geblieben, dass die

Mutter zwei- bis dreimal pro Nacht aufstehe, um den Sondomat zu kontrollieren

bzw. allenfalls neu aufzustarten (Zeitaufwand: mindestens 15 Minuten; vgl.

IV-Nr. 259 S. 1; A.S. 15; E. II. 6.2.2 hiervor).

7.6.2 Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin dank ihren Unterschenkelorthesen selber aufstehen und

absitzen kann und nur beim Transfer vom Boden in den Stand zusätzliche

Unterstützung benötigt. Zwar wird ein längeres selbständiges Gehen mit Hilfe

der Gehstöcke und barfuss, d.h. ohne Orthesen, in der Physiotherapie geübt (vgl.

Bericht des G.___ vom 31. Januar 2022; IV-Nr. 233 S. 2), gemäss

Bericht von Dr. med. F.___ vom 3. November 2022 hat die

Beschwerdeführerin dieses Ziel jedoch offenbar bisher noch nicht erreicht (vgl.

IV-Nr. 259 S. 3; E. II. 6.2.3 hiervor). Die erforderliche

Dritthilfe beim abendlichen Gang aufs und vom WC ist indessen genau besehen –

wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (vgl. A.S. 15) – im

Bereich «Verrichten der Notdurft» zu berücksichtigen (vgl. E. II. 7.9

nachfolgend). Dasselbe gilt für die nächtliche Überwachung des Sondomat, welche

die Behandlungspflege und nicht die alltägliche Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

betrifft (vgl. E. II. 7.10 nachfolgend). Der zeitliche Mehraufwand

beträgt somit in diesem Bereich (unverändert) 5 Minuten pro Tag.

7.7

7.7.1 Im Bereich «Essen» rechnet die

Beschwerdegegnerin für die drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen,

Abendessen) «gemäss Gesetzgebung» ein täglicher Mehraufwand von insgesamt 105

Minuten sowie für die Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung «[gemäss]

Angaben Eltern» von insgesamt 20 Minuten an (vgl. IV-Nr. 250 S. 2;

260 S. 2; E. II. 6.2.1 sowie E. II. 6.2.4 hiervor).

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erhebung vor Ort pro

Hauptmahlzeit einen Aufwand von einer Stunde (Total: 180 Minuten; vgl.

IV-Nr. 250 S. 2; E. II. 6.2.1 hiervor), in ihrem

Einwandschreiben vom 4. November 2022 noch einen (Überwachungs-) Aufwand

von insgesamt 150 Minuten an (vgl. IV-Nr. 259 S. 1;

E. II. 6.2.2 hiervor). Im Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die

Beschwerdegegnerin «ohne jede Begründung» eine Reduktion des effektiv

anfallenden Mehraufwandes in diesem Bereich vorgenommen habe (vgl.

A.S. 15 f.).

7.7.2 Bei Sondenernährung wird die

Lebensverrichtung «Essen» dann anerkannt, wenn die versicherte Person diese

nicht selbstständig vor- und nachbereiten und sich verabreichen kann (vgl. KSH

Rz. 2042). Gemäss KSH Anhang 3 S. 115 wird die Sondenernährung mit

max. 150 Minuten angerechnet, sofern die Abgabe vollständig überwacht werden

muss. Soweit die Beschwerdegegnerin mithin mit Verweis auf die «Gesetzgebung»

(womit sie die KSH anzusprechen scheint) bei den drei Hauptmahlzeiten eine

Kürzung auf max. 105 Minuten vornimmt, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen (auch

tagsüber) auf eine Sondenernährung angewiesen ist (vgl. IV-Nr. 259 S. 3;

E. II. 6.2.3 hiervor) und diese durch die Eltern dreimal am Tag

vorgenommen wird (Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr von Hand mit einer Spritze

über die Sonde), ohne dass ihnen ein gleichzeitiges Essen möglich wäre (vgl.

IV-Nr. 250 S. 2). Es ist somit auf den Maximalwert nach KSH für die

Sondenernährung (150 Minuten) abzustellen. Triftige Gründe, welche ein

Abweichen davon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, zumal dieser

Höchstbetrag auch dem von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter im Vorbescheidverfahren

geltend gemachten effektiven Zeitaufwand entspricht (vgl. IV-Nr. 259

S. 1). Der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Zusatzaufwand von 20

Minuten für die Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung umfasst gemäss

Beschrieb im Abklärungsbericht vom 19. September 2022 auch die Pflege der

Sonde (vgl. IV-Nr. 250 S. 2). Diese fällt jedoch nicht unter den

Bereich «Essen», sondern ist der Behandlungspflege anzurechnen (vgl. KSH Anhang

3 S. 115; E. II. 7.10 nachfolgend). Der anlässlich des Abklärungsgesprächs

vom 15. September 2022 mit 5 Minuten bezifferte Zeitaufwand für die

tägliche Reinigung des Sondenbuttons (vgl. IV-Nr. 250 S. 4) ist somit

bei der Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung von den insgesamt 20 Minuten

in Abzug zu bringen. Nicht angerechnet werden kann ausserdem ein Zusatzaufwand

für das «Zvieri», dient dieses doch gemäss Schilderung der Eltern der

Beschwerdeführerin «bloss» der Stimulation, nicht aber der eigentlichen

Ernährung (vgl. A.S. 16), welche hauptsächlich mittels Sondierung erfolgt.

Im Bereich «Essen» ist demnach ein behinderungsbedingter Mehraufwand von neu

165 Minuten anzurechnen.

7.8 Bei der alltäglichen

Lebensverrichtung «Körperpflege» geht die Beschwerdegegnerin in ihrem

Abklärungsbericht vom 19. September 2022 für die Teilfunktion «Waschen/Zahnpflege»

von einem anrechenbaren Mehraufwand von insgesamt 15 Minuten (je fünf

Minuten morgens, tagsüber und abends) sowie für die Teilfunktion «Baden / Duschen»

von 8.5 Minuten (2x Baden pro Woche à je 30 Minuten) aus, womit nach einem

altersbedingten Abzug von 5 Minuten bei Kindern bis 10 Jahre ein

behinderungsbedingter Mehraufwand von 19 Minuten pro Tag resultiert (vgl.

IV-Nr. 250 S. 3; E. II. 6.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin

stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage, macht jedoch aufgrund

ihrer stark reduzierten Muskelkraft zusätzlich Dritthilfe im Umfang von

mindestens 10 Minuten fürs Waschen und Kämmen geltend (vgl. A.S. 16). Es

trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin den bei der Teilfunktion «Waschen / Zahnpflege»

veranschlagten Zeitaufwand von 5 Minuten pro Mal lediglich mit der

Nachreinigung der Zähne begründet und den Zeitaufwand für die Teilfunktion

«Kämmen» überhaupt nicht beurteilt hat (vgl. IV-Nr. 250 S. 3). Wie es

sich mit einem allfälligen anrechenbaren Mehraufwand fürs Waschen und Kämmen

konkret verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, würde

doch selbst die von der Beschwerdeführerin beantragte Berücksichtigung eines

Zusatzaufwandes von 10 Minuten an der Anspruchsberechtigung nichts ändern (vgl.

E. II. 7.12 nachfolgend).

7.9 Im Bereich «Verrichten der

Notdurft» anerkennt die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom

19. September 2022 einen anrechenbaren Zeitaufwand von insgesamt 12

Minuten (6x täglich à 2 Minuten). Dieser sei «durchschnittlich» berechnet

worden für die Hilfestellungen beim Richten der Kleider und bei der nach dem Stuhlgang

erforderlichen Reinigung (vgl. IV-Nr. 250 S. 3;

E. II. 6.2.1 hiervor). Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin im

Einwandschreiben vom 4. November 2022 für diese beiden Teilfunktionen noch

einen Zeitaufwand von mindestens 20-25 Minuten pro Tag geltend gemacht hat

(vgl. IV-Nr. 259 S. 1; E. II. 6.2.2 hiervor), hält die

Beschwerdeführerin daran in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 nicht

weiter fest (vgl. A.S. 15 ff.). Zu prüfen ist demzufolge

grundsätzlich einzig noch der anfallende Mehraufwand für die Begleitung beim

abendlichen Gang aufs und vom WC ohne Orthesen (vgl. A.S. 15;

E. II. 7.6.2 hiervor). In welchem Umfang dieser anzurechnen ist, kann

jedoch ebenfalls offenbleiben, hat doch auch eine Berücksichtigung der dafür

von der Beschwerdeführerin veranschlagten 10 Minuten keine Auswirkungen auf das

(Gesamt-) Ergebnis (vgl. E. II. 7.12 nachfolgend).

7.10

7.10.1 Bei der Behandlungspflege

rechnet die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom

19. September 2022 für die Abgabe der Medikamente keinen Mehraufwand an,

da diese gleichzeitig mit der Nahrung über die Sonde verabreicht würden. Für

die physio- und ergotherapeutischen Übungen zu Hause veranschlagt sie «[gemäss]

Angaben Eltern» zehn Minuten pro Tag, für das Wechseln des Sondenbuttons (1x

pro Monat) täglich eine Minute (Total: 11 Minuten; vgl. IV-Nr. 250

S. 4; E. II. 6.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter

beanstanden, dass die tägliche Reinigung der Sonde samt Wund- und Hautpflege (Zeitaufwand:

10 Minuten) sowie die regelmässige Medikamentenverabreichung nicht

berücksichtigt worden seien. Ausserdem falle für die Atemtherapie sowie für die

Dehnübungen an den Füssen und das Rückentraining ein täglicher Zeitaufwand von

(mindestens) 30 Minuten an, zuzüglich der jeweils 10 Minuten für das An-

und Ausziehen der Orthesen für die Dehnübungen an den Füssen (vgl.

IV-Nr. 259 S. 1 f.; A.S. 16 f.; E. II. 6.2.2

hiervor).

7.10.2 Da die Medikamente zusammen mit

der Nahrung über die Sonde abgegeben werden, ist dieser Aufwand bereits über

den Bereich «Essen» zureichend abgegolten und darf nicht nochmals ins Gewicht

fallen (vgl. E. II. 3.1.3 sowie E. II. 7.7 hiervor). Indessen

ist bei der Behandlungspflege sowohl die täglich erforderliche Reinigung der

Sonde an sich (vgl. E. II. 7.7.2 hiervor) als auch die Reinigung und

Pflege der Einstichstelle der Sonde (vgl. IV-Nr. 259 S. 3;

E. II. 6.2.3 hiervor) angemessen zu berücksichtigen (vgl. KSH

Rz. 2042). In den Weisungen wird bei Sonden allein für die Wundpflege ein

zusätzlicher Aufwand von 15 Minuten veranschlagt (vgl. KSH Anhang 3 S. 118).

Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Beschwerdeführerin bzw. deren

Mutter geltend gemachte effektive Mehraufwand von 10 Minuten für den gesamten

Pflegebedarf als gerechtfertigt. Was die Atem- und Physiotherapieübungen

anbelangt, bestätigt Dr. med. F.___, dass diese täglich mindestens

30 Minuten benötigen (vgl. IV-Nr. 259 S. 3;

E. II. 6.2.3 hiervor). Dies entspricht der Pauschale gemäss KSH Anhang

3 S. 119 und ist ebenfalls angemessen, zumal die Beschwerdegegnerin im

Abklärungsbericht vom 19. September 2022 nur den Zusatzaufwand für die

Dehnübungen an den Füssen, nicht aber für die Atemübungen und das

Rückentraining erfasste (vgl. IV-Nr. 250 S. 4). Dagegen gilt es zu

beachten, dass die Zeit, welche zu Hause für entsprechende Übungen aufgewendet

wird, nur an Tagen berücksichtigt werden kann, an denen keine Therapie (ausser

Haus) stattfindet (vgl. KSH Rz. 5015). Der dafür anrechenbare Mehraufwand

beträgt somit gemäss dem Rechenbeispiel in KSH Rz. 5015 bei wöchentlich einem

Physiotherapiebesuch (vgl. E. II. 7.11 nachfolgend) 26 Minuten pro

Tag (6 Tage à 30 Minuten / 7 Tage). Das An- und Ablegen der

Unterschenkelorthesen zu therapeutischen Zwecken ist – entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 260 S. 3; E. II. 6.2.4

hiervor) – mit zusätzlichen fünf Minuten anzurechnen (vgl. KSH Anhang 3

S. 119). Schliesslich ist auch die zwei- bis dreimal pro Nacht

erforderliche Kontrolle des Sondomates (vgl. E. II. 7.4.2 sowie

E. II. 7.6 hiervor) – vergleichbar mit einer Blutzuckerkontrolle oder

Pulsmessung (vgl. KSH Anhang 3 S. 118) – mit pauschal 5 Minuten

abzugelten. Der behinderungsbedingte Mehraufwand beträgt mithin für die

Behandlungspflege insgesamt 47 Minuten.

7.11

7.11.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt

in ihrem Abklärungsbericht vom 19. September 2022 unter der Rubrik

«Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» fünf Untersuchungen pro Jahr im C.___

à je 5 Stunden (anrechenbarer Mehraufwand: 5 Minuten pro Tag) sowie 92

Physiotherapiebesuche pro Jahr mit einer Wegzeit von insgesamt 40 Minuten pro

Besuch (anrechenbarer Mehraufwand: 11 Minuten pro Tag; vgl. IV-Nr. 250

S. 4; E. II. 6.2.1 hiervor). Die Mutter der Beschwerdeführerin

beanstandet im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, dass bei den Arzt- und Therapiebesuchen

die Wegzeiten sowie die Termine für die Hilfsmittel (Rollator, Therapievelo, i-Pad)

nicht einberechnet worden seien (vgl. IV-Nr. 259 S. 2;

E. II. 6.2.2 hiervor). Auf Beschwerdeebene macht die

Beschwerdeführerin nur noch geltend, dass die Abklärungsperson der

Beschwerdegegnerin bei den Physiotherapiebesuchen und bei den von ihr

regelmässig wahrzunehmenden Terminen bei Hilfsmittellieferanten den Zeitaufwand

unvollständig erfasst und die Weg- und/oder Wartezeiten teilweise nicht

berücksichtigt habe (vgl. A.S. 17).

7.11.2 Vorab gilt es darauf

hinzuweisen, dass auf die anlässlich der Erhebung vor Ort von der Mutter der

Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zum Zeitaufwand für Arzt- und Therapiebesuche

grundsätzlich abgestellt werden kann, ist doch in dieser Hinsicht von keiner

möglichen «Verharmlosung» der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Beim Zusatzaufwand der Eltern

für die je einmal in der Woche stattfindende Physiotherapie und Ergotherapie im

G.___, [...] (vgl. IV-Nr. 212, 222, 233, 239), ist einzig die (grosszügig

bemessene) Wegzeit von insgesamt 40 Minuten anzurechnen, da die Eltern bei den

Therapien jeweils nicht anwesend sein müssen (vgl. IV-Nr. 250 S. 4). Hingegen

kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unter «Begleitung zu

Arzt- und Therapiebesuchen» einzig regelmässige Termine, nicht aber einzelne

Termine für Abklärungen betreffend Hilfsmittel berücksichtigt haben will (vgl.

IV-Nr. 260 S. 3; E. II. 6.2.4 hiervor). Vielmehr sind solche

nicht täglich anfallenden Zeitaufwände auf die Rechnungsperiode zu verteilen

und auf den Tag umzurechnen (KSH Rz. 5012). Die Beschwerdegegnerin hat

denn in der Vergangenheit auch wiederholt Konsultationen bei E.___ in [...] als

anrechenbaren Zusatzaufwand anerkannt (vgl. IV-Nr. 26 S. 8; 61

S. 2; E. II. 6.1.1 f. hiervor). Nachdem im August 2013

jährlich fünf und im April 2014 jährlich sogar zehn Termine berücksichtigt worden

sind, dürfte deren Häufigkeit seither wieder rückläufig sein, hat doch die

Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten im Jahre 2022 lediglich

Kostengutsprache für (neue) Unterschenkelorthesen beidseits (vgl. IV-Nr. 241 f.)

sowie für insgesamt vier Paar orthopädische Spezialschuhe (vgl.

IV-Nr. 243 ff.) erteilt. Hinzu kommt, dass Schulungs- und Wartungstermine

für das i-Pad die Kommunikation (vgl. IV-Nr. 199, 184 ff.) und somit nicht

anrechenbare pädagogisch-therapeutische Massnahmen betreffen (Art. 39

Abs. 2 IVV; E. II. 3.2 hiervor). Es sind demnach pro Jahr

zusätzlich

fünf Termine à je 2 Stunden, d.h. täglich 2 Minuten, für

Konsultationen bei den Hilfsmittellieferanten anzurechnen, womit ein

behinderungsbedingter Mehraufwand von insgesamt 18 Minuten resultiert.

7.12 Zusammenfassend ist somit ein

gesundheitsbedingter Mehraufwand von insgesamt 5 Stunden und 6 Minuten pro Tag

anrechenbar (40 Minuten [«An- und Auskleiden»] + 5 Minuten

[«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»] + 165 Minuten [«Essen»] + 19 Minuten

[«Körperpflege»] + 12 Minuten [«Verrichten der Notdurft»] + 47 Minuten [«Behandlungspflege»]

+ 18 Minuten [«Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen»]). Die Beschwerdeführerin

hat gestützt darauf ab dem 1. März 2023 zusätzlich zur

Hilflosenentschädigung schweren Grades weiterhin Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag, wobei dieser nicht mehr wie bisher 100 Prozent,

sondern neu lediglich noch 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente

nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG beträgt

(invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mehr als 4 Stunden pro Tag).

Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin in den Bereichen «Körperpflege»

sowie «Verrichten der Notdurft» zusätzlich je geltend gemachte Dritthilfe im

Umfang von 10 Minuten (vgl. E. II. 7.8 f. hiervor)

vollumfänglich angerechnet würde, resultierte kein behinderungsbedingter

Mehraufwand von mindestens 6 Stunden pro Tag, welcher zu einem

Intensivpflegezuschlag im Umfang von 70 Prozent des Höchstbetrages der

Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG berechtigen

würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

7.13 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 demnach in

Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als mit dieser der Intensivpflegezuschlag

von mehr als 8 Stunden täglich aufgehoben wird (vgl. IV-Nr. 261 S. 1;

A.S. 1), und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin neben der Hilflosenentschädigung schweren Grades ab dem

1. März 2023 einen Intensivpflegezuschlag von mehr als 4 Stunden täglich auszurichten.

8.

8.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende

Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese

werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich teuerungsangepasst

in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 sowie Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS

615.11]).

Die obsiegende und anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die von der

Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom 6. April 2023 weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 12,60 Stunden aus (vgl. A.S. 40). Dieser ist

jedoch um 0,50 Stunden auf 12,10 Stunden zu kürzen, da der nachprozessuale

Aufwand für Urteilsstudium und Urteilsbesprechung bei Obsiegen praxisgemäss von

einer Stunde auf 0,50 Stunden zu reduzieren ist. Daraus ergibt sich mit

dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.32 eine Entschädigung von

CHF 3'091.45. Darin enthalten ist eine Auslagenpauschale von

CHF 83.60, wobei statt der beantragten 5 % praxisgemäss nur 3 % gewährt

werden, sowie die Mehrwertsteuer von CHF 221.00 (7,7 %).

8.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00

festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die

unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen, welche auf

CHF 600.00 festgesetzt werden. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 600.00 ist dementsprechend der Beschwerdeführerin zurückerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2023 insofern

aufgehoben, als mit dieser der Intensivpflegezuschlag aufgehoben wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 einen Intensivpflegezuschlag bei

einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mehr als 4 Stunden täglich auszurichten.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'091.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen