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Entscheid

VSBES.2023.4

Hilflosenentschädigung AHV

12. März 2025Deutsch13 min

rückwirkend, da die Hilflosigkeit schon seit vielen Jahren bestehe. Eine frühere

Source so.ch

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153

Reinach BL,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

AHV für B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

I.

1.

1.1 Der 1942 geborene B.___ sel.

(nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 19 ff.). Die IV-Stelle tätigte darauf einige Abklärungen

(AK-Nr. 6 ff.) und beschloss am 21. März 2022, der Versicherte habe

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades

ab dem 1. März 2022 (AK-Nr. 45). Am 28. März 2022 erliess die

Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestützt auf

den Beschluss der IV-Stelle eine entsprechende Verfügung (AK-Nr. 38 f.).

1.2 Am 26. April 2022 erhob der

Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und begehrte

die Ausrichtung der zugesprochenen Hilflosenentschädigung fünf Jahre

rückwirkend, da die Hilflosigkeit schon seit vielen Jahren bestehe. Eine frühere

Anmeldung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil das Institut der

Hilflosenentschädigung und der mögliche Anspruch darauf zuvor nicht bekannt

gewesen sei; man habe erst vor Kurzem aus der Zeitung davon erfahren

(AK-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 17. August 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus,

die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass die Hilflosigkeit seit März

2021 bestehe. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehe frühestens

nach Ablauf eines gesetzlichen Wartejahres, mithin also im März 2022, weshalb

eine rückwirkende Ausrichtung unmöglich sei (AK-Nr. 30, Aktenseiten

[A.S] 1 ff.).

1.3 Mit Zuschrift vom 6. September

2022 erhob die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten, A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. August 2022 (AK-Nr. 14, A.S. 4).

Dieses trat mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 21. Dezember

2022 nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese zuständigkeitshalber dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht; A.S. 14

ff.).

2. Das Versicherungsgericht stellt

mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 den Eingang der

Beschwerde fest und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 14.

Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 18). Da keine Eingabe erfolgt, wird

Verzicht angenommen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Grundsätzlich sind Mitglieder

einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Für Prozesse

im Bereich der Sozialversicherung, wo jeder einzelne Angehörige der

Erbengemeinschaft selber befugt ist, Beschwerde zu erheben, besteht eine Ausnahme

von diesem Grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April

2008.

E. 1). Die Beschwerdeführerin als Witwe und gesetzliche Erbin des

Versicherten ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.2

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu

einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]).

1.3.2

Die monatliche Entschädigung für

eine Hilflosigkeit leichten Grades beträgt 20 % des Mindestbetrages der

AHV-Altersrente (Art. 43bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Die dem

Versicherten zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit

leichten Grades entsprach im Jahr 2022 CHF 239.00 monatlich bzw.

CHF 2'868.00 jährlich (CHF 239.00 x 12 Monate). Die

Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung dieser Entschädigung fünf Jahre

rückwirkend. Sie fordert somit für die letzten fünf Jahre vor Zusprache der

Hilflosenentschädigung an den Versicherten im März 2022 jeweils 20 % des

jährlichen Mindestbetrages der AHV-Altersrente als Entschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades. Die Höhe des Mindestbetrages der AHV-Altersrente

wird alle zwei Jahre vom Bundesrat entsprechend dem Punktestand des

Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst (Art. 33ter

AHVG). In der Folge ändert auch die Höhe der davon abhängigen Hilflosenentschädigung,

womit der Betrag der Hilflosenentschädigung zur Bestimmung des Streitwertes

grundsätzlich für jedes Jahr separat zu ermitteln wäre. Zur Bestimmung der

funktionellen Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Streitwert kann vorliegend von

einer genauen Berechnung der Höhe der jeweiligen Hilflosenentschädigungen in

der Vergangenheit abgesehen werden. Die einzelrichterliche Zuständigkeit infolge

eines unter CHF 30'000.00 liegenden Streitwerts ergibt sich bereits, wenn

der Einfachheit halber mit dem (höchsten) Ansatz aus dem Jahr 2022 gerechnet

wird (5 Jahre x CHF 2'868.00 = CHF 14'340.00). Der Vizepräsident

Dispositiv

des Versicherungsgerichts ist demnach, stellvertretend für die Präsidentin, für

den Entscheid in vorliegender Sache in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig.

2. Strittig ist der Beginn des

Anspruches des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades.

2.1 Gemäss Art. 43bis

Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, die

in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind,

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beginn des Anspruches auf eine

Hilflosenentschädigung ist in Art. 43bis Abs. 2 AHVG

geregelt. Dieser Artikel hat per 1. Januar 2024 Änderungen erfahren. Der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende

Verfügung ergingen aber vor diesem Zeitpunkt, im Jahr 2022, weshalb der

Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

entsprechend den damals geltenden Normen zu beurteilen ist. Wenn nachfolgend

das AHVG zitiert wird, wird daher, sofern nichts anderes vermerkt, auf die im

Jahr 2022 geltende Fassung referenziert.

2.2 Gemäss Art. 43bis

Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am

ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die

Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während

mindestens eines Jahres bestanden hat.

2.3 Der Anspruch auf Nachzahlung

richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1

AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr

als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in

Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate

ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen

werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt

nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme

vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).

2.4 Unter dem anspruchsbegründenden

Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8 und 9 ATSG

der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der

eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder

Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat.

Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das

subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht

nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr

darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder

nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht

erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender

Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden

mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr

zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren

narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines

Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer

schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht

näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen

von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem

chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit

mehreren Hinweisen).

2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Demnach haben der Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt

die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008,

E. 2.2.1 m. H.).

3.

3.1 Nach dem Bericht der IV-Stelle

vom 14. März 2022 über die telefonische Abklärung der Hilfsbedürftigkeit

mit der Beschwerdeführerin bestand eine Hilflosigkeit in den Bereichen

Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung und der Pflege

gesellschaftlicher Kontakte. Der Versicherte habe ausserdem der Hilfe beim An-

und Ausziehen der Stützstrümpfe, was einer medizinisch-pflegerischen

Hilfestellung entspreche, bedurft. Die Hilfe sei nach Aussage der

Beschwerdeführerin seit «etwa» einem Jahr nötig gewesen (AK-Nr. 7). Die

Beschwerdeführerin bringt vor, von dieser telefonischen Abklärung «überrumpelt»

und damit überfordert gewesen zu sein. Sie habe am Telefon aufgrund ihres

Alters nicht alles perfekt einzuordnen vermocht. Sie habe den Versicherten

schon seit 2018 intensiv gepflegt (AK-Nr. 14, A.S. 4). Im vom 15. Januar

2022 datierenden Anmeldeformular wurde angegeben, die Hilfsbedürftigkeit in den

Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe seit einem Jahr, ebenso

jene in der Lebensverrichtung der Körperpflege. In der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden

liege seit fünf Jahren eine Hilflosigkeit vor, bei der Fortbewegung und Pflege

gesellschaftlicher Kontakte sei der Versicherte seit «Jahren» auf Dritthilfe

angewiesen (AK-Nr. 22).

3.2

3.2.1 Ein Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit einer Person hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als

Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner

gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat

er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar

2017 E. 4.1 m. w. H.).

3.2.2 Ausweislich der Akten hat die

Abklärung der Hilflosigkeit des Versicherten rein telefonisch stattgefunden. An

Ort und Stelle, zuhause beim Versicherten, wurden keine Abklärungen getätigt.

Die Abklärungsperson konnte sich somit nicht persönlich den notwendigen

Eindruck über die Verhältnisse vor Ort verschaffen. Der Bericht entspricht in

diesem Punkt nicht den zuvor zitierten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.

E. II. 3.2.1 hiervor). Der Bericht ist zudem eher stichwortartig

formuliert und inhaltlich wenig ausführlich. Zu den gesundheitlichen

Einschränkungen des Versicherten und deren Auswirkungen in den alltäglichen

Lebensverrichtungen wird nicht detailliert Stellung genommen, sondern bloss in

einem einzigen Satz. Es ist unklar, welche Beeinträchtigungen der Versicherte

hatte und inwiefern diese Dritthilfe erforderlich machten. Auch in diesem Punkt

entspricht der Bericht nicht den eingangs zitierten Anforderungen der

Rechtsprechung. Der Abklärungsbericht ist deshalb nicht beweiswertig.

3.2.3 Ärztliche Berichte oder andere

Dokumente, die stattdessen für die Beurteilung der Hilflosigkeit herangezogen

werden könnten, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Der einzige ärztliche Bericht

überhaupt ist ein vom 19. Januar 2022 datierender Bericht von Dr. med. C.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), dem Hausarzt des Versicherten

(AK-Nr. 16). Diesem sind zwar diverse Diagnosen zu entnehmen, jedoch keine

Angaben zur Hilflosigkeit. Auch lässt sich aus dem Bericht nicht auf

Einschränkungen in den Lebensverrichtungen schliessen. Dr. med. C.___

hat allerdings im vom Versicherten ausgefüllten Anmeldeformular für eine

Hilflosenentschädigung angemerkt, es bestünden «massive Einschränkungen» der

allgemeinen «Aktivität/Mobilität» und die vom Versicherten anlässlich der Anmeldung

gemachten Angaben entsprächen den von ihm erhobenen Befunde (AK-Nr. 26).

Mit diesen Angaben zur Hilflosigkeit hat der Arzt die Angaben des Versicherten

im Anmeldeformular, wonach einige Einschränkungen in den Lebensverrichtungen

schon seit mehr als einem Jahr bestehen würden (Ankleiden/Auskleiden sowie

Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte), bestätigt. Auch die

Beschwerdeführerin schreibt in der Beschwerde, sie habe «gemäss den Angaben»

des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ den Versicherten schon seit

Oktober 2018 intensiv gepflegt.

3.3

3.3.1 Damit bestehen zumindest gewisse

Hinweise, dass die Hilflosigkeit leichten Grades bereits vor März 2021

bestanden haben könnte und folglich der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung nicht erst im März 2022 entstand, sondern früher, der

Versicherte sich aber verspätet angemeldet hat. Der Sachverhalt ist

diesbezüglich aufgrund der mangelhaften Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw.

der IV-Stelle nicht hinreichend erstellt, weshalb die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie entsprechende Abklärungen

vornimmt. Da eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Abklärung

an Ort und Stelle infolge des zwischenzeitlichen Versterbens des Versicherten

nicht mehr durchführbar ist, wird sie die Frage des Beginns der Hilflosigkeit anderweitig,

möglicherweise unter Mitwirkung der behandelnden Ärzte des Versicherten,

abklären müssen. Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärung neu zu

prüfen, wann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens entstanden

ist und ob infolge einer verspäteten Anmeldung möglicherweise Anspruch auf eine

zwölf Monate rückwirkende Entschädigung besteht (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

3.3.2 Nachzahlungen für mehr als 12

Monate rückwirkend vor Geltendmachung des Anspruches, wie sie die

Beschwerdeführerin begehrt, sind aber auszuschliessen. Selbst wenn die

Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits seit

mehreren Jahren bestanden hätte, so dringt die Beschwerdeführerin mit der

Argumentation, sie habe den Versicherten seit vielen Jahren gepflegt und der

Versicherte habe nicht um das Institut der Hilflosenentschädigung gewusst,

nicht durch. Nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG

sind Nachzahlungen von mehr als 12 Monaten rückwirkend vor der Anmeldung nur

möglich, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv nicht hat

festgestellt werden können, die anspruchsberechtigte Person mit anderen Worten

objektiv nicht hat erkennen können, dass möglicherweise ein Anspruch bestehen

könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte nicht um das Institut der

Hilflosenentschädigung wusste, ist auf subjektive, beim Versicherten liegende

Ursachen (Unwissen, mangelnde Informiertheit) zurückzuführen. Objektive Gründe

wie beispielsweise eine Urteils- oder Handlungsunfähigkeit, die

dagegensprechen, dass der Versicherte seine Anspruchsberechtigung früher hätte

erkennen oder geltend machen können, liegen nicht vor, weshalb eine Nachzahlung

der Entschädigung mehr als 12 Monate rückwirkend vor der Anmeldung ausgeschlossen

ist.

4. Zusammenfassend ist in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 17. August

2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

anwaltlich vertreten ist und auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden

ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben und die Sache

zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer