VSBES.2023.4
Hilflosenentschädigung AHV
12. März 2025Deutsch13 min
rückwirkend, da die Hilflosigkeit schon seit vielen Jahren bestehe. Eine frühere
Source so.ch
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153
Reinach BL,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
AHV für B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
I.
1.
1.1 Der 1942 geborene B.___ sel.
(nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 19 ff.). Die IV-Stelle tätigte darauf einige Abklärungen
(AK-Nr. 6 ff.) und beschloss am 21. März 2022, der Versicherte habe
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades
ab dem 1. März 2022 (AK-Nr. 45). Am 28. März 2022 erliess die
Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestützt auf
den Beschluss der IV-Stelle eine entsprechende Verfügung (AK-Nr. 38 f.).
1.2 Am 26. April 2022 erhob der
Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und begehrte
die Ausrichtung der zugesprochenen Hilflosenentschädigung fünf Jahre
rückwirkend, da die Hilflosigkeit schon seit vielen Jahren bestehe. Eine frühere
Anmeldung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil das Institut der
Hilflosenentschädigung und der mögliche Anspruch darauf zuvor nicht bekannt
gewesen sei; man habe erst vor Kurzem aus der Zeitung davon erfahren
(AK-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 17. August 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus,
die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass die Hilflosigkeit seit März
2021 bestehe. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehe frühestens
nach Ablauf eines gesetzlichen Wartejahres, mithin also im März 2022, weshalb
eine rückwirkende Ausrichtung unmöglich sei (AK-Nr. 30, Aktenseiten
[A.S] 1 ff.).
1.3 Mit Zuschrift vom 6. September
2022 erhob die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten, A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. August 2022 (AK-Nr. 14, A.S. 4).
Dieses trat mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 21. Dezember
2022 nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese zuständigkeitshalber dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht; A.S. 14
ff.).
2. Das Versicherungsgericht stellt
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 den Eingang der
Beschwerde fest und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 14.
Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 18). Da keine Eingabe erfolgt, wird
Verzicht angenommen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Grundsätzlich sind Mitglieder
einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Für Prozesse
im Bereich der Sozialversicherung, wo jeder einzelne Angehörige der
Erbengemeinschaft selber befugt ist, Beschwerde zu erheben, besteht eine Ausnahme
von diesem Grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April
2008.
E. 1). Die Beschwerdeführerin als Witwe und gesetzliche Erbin des
Versicherten ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu
einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]).
1.3.2
Die monatliche Entschädigung für
eine Hilflosigkeit leichten Grades beträgt 20 % des Mindestbetrages der
AHV-Altersrente (Art. 43bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Die dem
Versicherten zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades entsprach im Jahr 2022 CHF 239.00 monatlich bzw.
CHF 2'868.00 jährlich (CHF 239.00 x 12 Monate). Die
Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung dieser Entschädigung fünf Jahre
rückwirkend. Sie fordert somit für die letzten fünf Jahre vor Zusprache der
Hilflosenentschädigung an den Versicherten im März 2022 jeweils 20 % des
jährlichen Mindestbetrages der AHV-Altersrente als Entschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades. Die Höhe des Mindestbetrages der AHV-Altersrente
wird alle zwei Jahre vom Bundesrat entsprechend dem Punktestand des
Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst (Art. 33ter
AHVG). In der Folge ändert auch die Höhe der davon abhängigen Hilflosenentschädigung,
womit der Betrag der Hilflosenentschädigung zur Bestimmung des Streitwertes
grundsätzlich für jedes Jahr separat zu ermitteln wäre. Zur Bestimmung der
funktionellen Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Streitwert kann vorliegend von
einer genauen Berechnung der Höhe der jeweiligen Hilflosenentschädigungen in
der Vergangenheit abgesehen werden. Die einzelrichterliche Zuständigkeit infolge
eines unter CHF 30'000.00 liegenden Streitwerts ergibt sich bereits, wenn
der Einfachheit halber mit dem (höchsten) Ansatz aus dem Jahr 2022 gerechnet
wird (5 Jahre x CHF 2'868.00 = CHF 14'340.00). Der Vizepräsident
Dispositiv
des Versicherungsgerichts ist demnach, stellvertretend für die Präsidentin, für
den Entscheid in vorliegender Sache in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig.
2. Strittig ist der Beginn des
Anspruches des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades.
2.1 Gemäss Art. 43bis
Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, die
in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beginn des Anspruches auf eine
Hilflosenentschädigung ist in Art. 43bis Abs. 2 AHVG
geregelt. Dieser Artikel hat per 1. Januar 2024 Änderungen erfahren. Der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende
Verfügung ergingen aber vor diesem Zeitpunkt, im Jahr 2022, weshalb der
Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
entsprechend den damals geltenden Normen zu beurteilen ist. Wenn nachfolgend
das AHVG zitiert wird, wird daher, sofern nichts anderes vermerkt, auf die im
Jahr 2022 geltende Fassung referenziert.
2.2 Gemäss Art. 43bis
Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am
ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die
Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während
mindestens eines Jahres bestanden hat.
2.3 Der Anspruch auf Nachzahlung
richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1
AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr
als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in
Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate
ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
2.4 Unter dem anspruchsbegründenden
Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8 und 9 ATSG
der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der
eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder
Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat.
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das
subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht
nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr
darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder
nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht
erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender
Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden
mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr
zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren
narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines
Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer
schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht
näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen
von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem
chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit
mehreren Hinweisen).
2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Demnach haben der Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt
die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008,
E. 2.2.1 m. H.).
3.
3.1 Nach dem Bericht der IV-Stelle
vom 14. März 2022 über die telefonische Abklärung der Hilfsbedürftigkeit
mit der Beschwerdeführerin bestand eine Hilflosigkeit in den Bereichen
Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung und der Pflege
gesellschaftlicher Kontakte. Der Versicherte habe ausserdem der Hilfe beim An-
und Ausziehen der Stützstrümpfe, was einer medizinisch-pflegerischen
Hilfestellung entspreche, bedurft. Die Hilfe sei nach Aussage der
Beschwerdeführerin seit «etwa» einem Jahr nötig gewesen (AK-Nr. 7). Die
Beschwerdeführerin bringt vor, von dieser telefonischen Abklärung «überrumpelt»
und damit überfordert gewesen zu sein. Sie habe am Telefon aufgrund ihres
Alters nicht alles perfekt einzuordnen vermocht. Sie habe den Versicherten
schon seit 2018 intensiv gepflegt (AK-Nr. 14, A.S. 4). Im vom 15. Januar
2022 datierenden Anmeldeformular wurde angegeben, die Hilfsbedürftigkeit in den
Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe seit einem Jahr, ebenso
jene in der Lebensverrichtung der Körperpflege. In der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden
liege seit fünf Jahren eine Hilflosigkeit vor, bei der Fortbewegung und Pflege
gesellschaftlicher Kontakte sei der Versicherte seit «Jahren» auf Dritthilfe
angewiesen (AK-Nr. 22).
3.2
3.2.1 Ein Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit einer Person hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als
Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner
gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat
er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar
2017 E. 4.1 m. w. H.).
3.2.2 Ausweislich der Akten hat die
Abklärung der Hilflosigkeit des Versicherten rein telefonisch stattgefunden. An
Ort und Stelle, zuhause beim Versicherten, wurden keine Abklärungen getätigt.
Die Abklärungsperson konnte sich somit nicht persönlich den notwendigen
Eindruck über die Verhältnisse vor Ort verschaffen. Der Bericht entspricht in
diesem Punkt nicht den zuvor zitierten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.
E. II. 3.2.1 hiervor). Der Bericht ist zudem eher stichwortartig
formuliert und inhaltlich wenig ausführlich. Zu den gesundheitlichen
Einschränkungen des Versicherten und deren Auswirkungen in den alltäglichen
Lebensverrichtungen wird nicht detailliert Stellung genommen, sondern bloss in
einem einzigen Satz. Es ist unklar, welche Beeinträchtigungen der Versicherte
hatte und inwiefern diese Dritthilfe erforderlich machten. Auch in diesem Punkt
entspricht der Bericht nicht den eingangs zitierten Anforderungen der
Rechtsprechung. Der Abklärungsbericht ist deshalb nicht beweiswertig.
3.2.3 Ärztliche Berichte oder andere
Dokumente, die stattdessen für die Beurteilung der Hilflosigkeit herangezogen
werden könnten, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat
diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Der einzige ärztliche Bericht
überhaupt ist ein vom 19. Januar 2022 datierender Bericht von Dr. med. C.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), dem Hausarzt des Versicherten
(AK-Nr. 16). Diesem sind zwar diverse Diagnosen zu entnehmen, jedoch keine
Angaben zur Hilflosigkeit. Auch lässt sich aus dem Bericht nicht auf
Einschränkungen in den Lebensverrichtungen schliessen. Dr. med. C.___
hat allerdings im vom Versicherten ausgefüllten Anmeldeformular für eine
Hilflosenentschädigung angemerkt, es bestünden «massive Einschränkungen» der
allgemeinen «Aktivität/Mobilität» und die vom Versicherten anlässlich der Anmeldung
gemachten Angaben entsprächen den von ihm erhobenen Befunde (AK-Nr. 26).
Mit diesen Angaben zur Hilflosigkeit hat der Arzt die Angaben des Versicherten
im Anmeldeformular, wonach einige Einschränkungen in den Lebensverrichtungen
schon seit mehr als einem Jahr bestehen würden (Ankleiden/Auskleiden sowie
Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte), bestätigt. Auch die
Beschwerdeführerin schreibt in der Beschwerde, sie habe «gemäss den Angaben»
des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ den Versicherten schon seit
Oktober 2018 intensiv gepflegt.
3.3
3.3.1 Damit bestehen zumindest gewisse
Hinweise, dass die Hilflosigkeit leichten Grades bereits vor März 2021
bestanden haben könnte und folglich der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung nicht erst im März 2022 entstand, sondern früher, der
Versicherte sich aber verspätet angemeldet hat. Der Sachverhalt ist
diesbezüglich aufgrund der mangelhaften Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw.
der IV-Stelle nicht hinreichend erstellt, weshalb die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie entsprechende Abklärungen
vornimmt. Da eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Abklärung
an Ort und Stelle infolge des zwischenzeitlichen Versterbens des Versicherten
nicht mehr durchführbar ist, wird sie die Frage des Beginns der Hilflosigkeit anderweitig,
möglicherweise unter Mitwirkung der behandelnden Ärzte des Versicherten,
abklären müssen. Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärung neu zu
prüfen, wann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens entstanden
ist und ob infolge einer verspäteten Anmeldung möglicherweise Anspruch auf eine
zwölf Monate rückwirkende Entschädigung besteht (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
3.3.2 Nachzahlungen für mehr als 12
Monate rückwirkend vor Geltendmachung des Anspruches, wie sie die
Beschwerdeführerin begehrt, sind aber auszuschliessen. Selbst wenn die
Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits seit
mehreren Jahren bestanden hätte, so dringt die Beschwerdeführerin mit der
Argumentation, sie habe den Versicherten seit vielen Jahren gepflegt und der
Versicherte habe nicht um das Institut der Hilflosenentschädigung gewusst,
nicht durch. Nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG
sind Nachzahlungen von mehr als 12 Monaten rückwirkend vor der Anmeldung nur
möglich, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv nicht hat
festgestellt werden können, die anspruchsberechtigte Person mit anderen Worten
objektiv nicht hat erkennen können, dass möglicherweise ein Anspruch bestehen
könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte nicht um das Institut der
Hilflosenentschädigung wusste, ist auf subjektive, beim Versicherten liegende
Ursachen (Unwissen, mangelnde Informiertheit) zurückzuführen. Objektive Gründe
wie beispielsweise eine Urteils- oder Handlungsunfähigkeit, die
dagegensprechen, dass der Versicherte seine Anspruchsberechtigung früher hätte
erkennen oder geltend machen können, liegen nicht vor, weshalb eine Nachzahlung
der Entschädigung mehr als 12 Monate rückwirkend vor der Anmeldung ausgeschlossen
ist.
4. Zusammenfassend ist in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 17. August
2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
anwaltlich vertreten ist und auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden
ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer