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Entscheid

VSBES.2023.40

Unfallversicherung

10. Oktober 2023Deutsch38 min

habe, habe sie hochgehoben und mit Wucht auf den harten Boden gestossen. Hierbei

Source so.ch

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

Basler Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar

Müller

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Basler Versicherung

AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

geb. 1993, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 11. November

2020 (BA [Akten der Basler Versicherung] 2/1) mitteilen, ihr damaliger Partner

sei in der Nacht vom 5. Oktober 2020 wieder gewalttätig geworden, habe sie

zwischen den Jeans gepackt, welche sie bis Mitte Oberschenkel bereits angezogen

habe, habe sie hochgehoben und mit Wucht auf den harten Boden gestossen. Hierbei

sei sie am Mittelfuss verletzt worden.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2022

(BA 5/6) fest, der Endzustand sei per 2. Dezember 2021 erreicht. Zudem bestehe

zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020

kein adäquater Kausalzusammenhang. Somit würden die Leistungen gemäss UVG per

2. Dezember 2021 eingestellt. Die dagegen am 7. Juni 2022 erhobene Einsprache (BA

5/14) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 (Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 (A.S. 11 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar

2023 sei aufzuheben.

2. Es seien weitere Leistungen der

Unfallversicherung zuzusprechen, insbesondere Heilbehandlungen und Taggelder

nach dem 2. Dezember 2021 sowie eine Rente und Integritätsentschädigung.

3. Eventualiterweise sei die Angelegenheit

an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.

April 2023 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Eingaben vom 11. und 24.

April 2023 (A.S. 43 und 47) verzichtet die Beschwerdeführerin auf Einreichung

einer Replik und reicht die Kostennote ein.

5. Mit unaufgefordert

eingereichten Eingaben vom 3. Mai 2023 und 6. Juni 2023 (A.S. 50 und 53)

macht die Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin

eingelangten Kostennote ergänzend geltend, gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG würden in

der Regel keine Parteientschädigungen für Aufwendungen im Einspracheverfahren

ausgerichtet. Zudem bestehe bei einer Vertretung durch eine

Rechtsschutzversicherung wie im vorliegenden Fall gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 ohnehin kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich

ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).

Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende

Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2020 mit

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre

Leistungen per 2. Dezember 2021 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im ambulanten Austrittsbericht

des B.___ vom 13. Oktober 2020 (BA 3/2) wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei mit ihrem Freund in [...] in den Ferien gewesen, wo er

sie am 5. Oktober 2020 auf den Boden gestossen habe. Es sei die Vorstellung in

der Notfallstation in einem regionalen Spital erfolgt, wo konventionell

radiologisch eine Calcaneusfraktur beidseits diagnostiziert worden sei. Rechts

sei ein geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Bei persistierenden

Schmerzen in der linken Ferse (dort bis anhin keine Ruhigstellung) sowie neu

Brennen beim Wasserlösen stelle sich die Beschwerdeführerin nun in B.___ in der

Notfallstation vor. Röntgen Calcaneus rechts lateral/tang. inkl.

Brodenaufnahme: Calcaneusfraktur vom Tongue-Typ. Röntgen Calcaneus links

lateral/tang. inkl. Brodenaufnahme: Keine Fraktur. Röntgen OSG rechts

a.p./lateral: Keine Fraktur. CT Calcaneus beidseits: Calcaneusfraktur rechts

vom Tonguetyp ohne wesentliche Dislokation. Beurteilung / Procedere: Es sei ein

geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Mobilisation ohne Belastung

rechts. Hochlagerung mit Kühlung. Klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in sieben

Wochen in der Oberarztsprechstunde der Traumatologie. Thromboseprophylaxe mit

Xarelto bis zur Vollbelastung. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % sei

vom 13. Oktober 2020 bis 19. Oktober 2020 ausgestellt worden.

5.2

Im Bericht des B.___ vom 20. November

2020.

(BA 3/5) wurde eine gering dislozierte Calcaneusfraktur rechts vom

Tongue-Typ diagnostiziert. Die Patientin stelle sich mit Fersenschmerzen

notfallmässig in der Gipssprechstunde vor. Sie berichte über seit zwei Tagen

bestehende leichte Schmerzen im Bereich der Ferse. Keine Hypästhesien.

Objektiv: Integument intakt. Leichte Abschürfung über der vorderen Syndesmose.

Keine Druckdolenz. Keine Druckstelle an der Ferse. Regredientes Hämatom

gleichenorts. Durchblutung, Sensibilität und Motorik nach peripher intakt.

Röntgen: Calcaneus rechts in zwei Ebenen und Aufnahme nach Broden: Zeitgerechte

Knochenheilung. Keine sekundäre Dislokation.

5.3

Im Bericht des B.___ vom 19.

Januar 2021 (BA 3/11) wurde festgehalten, zirka drei Monate posttraumatisch

zeige sich die konservative Therapie erfreulich. Die Beschwerdeführerin sei

schmerzarm, der Fuss zeige sich klinisch unauffällig. Ab sofort sei eine

Belastungssteigerung erlaubt. Der Beschwerdeführerin werde hierzu eine erneute

Verordnung zur Physiotherapie mitgegeben. Bedarfsanalgesie weiterhin. Die

Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto solle bis zur Hilfsmittel-freien

Vollbelastung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei im Verkauf tätig. Es sei ihr

ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Februar mitgegeben worden.

5.4

Mit Stellungnahme vom 24.

Februar 2021 (BA 3/13) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. C.___, aus, es bestehe ein Dauerschaden an der Ferse, jedoch sei die

Prognose gut, dass keine relevanten Restbeschwerden zurückblieben. Die bisher

attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Geschäftsführerin im Verkauf sei unfallbedingt wie folgt ausgewiesen: 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober 2020 bis 13. Januar 2021 in einer rein

sitzenden Tätigkeit aus somatischen Gründen. Ab 14. Januar 2021 bestehe aus

somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden

Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei ab 1. April 2021 aus rein

somatischen Gründen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Zunehmendes Hauptproblem sei die psychosoziale Problematik der

Beschwerdeführerin.

5.5

Mit Bericht vom 7. September

2021.

(BA 3/18) führte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, bei der

Beschwerdeführerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:

F43.1). Die Beschwerdeführerin komme seit Dezember 2020 regelmässig zu ihr in

die Psychotherapie. Bis heute gehe es vorwiegend darum, die Beschwerdeführerin

zu stabilisieren, indem Sicherheit geschaffen und Ressourcen aktiviert würden.

Es könne gesagt werden, dass ein Teilerfolg erzielt worden sei, es der

Beschwerdeführerin ein wenig besser gehe, die depressive Symptomatik in den

Hintergrund gerückt sei. Nach wie vor seien jedoch ausgeprägte Symptome der

PTBS vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Sicherheit

fühle, d.h. der Täter auf freiem Fuss sei, der Gerichtsprozess anstehe, seien

die Voraussetzungen für eine Traumatherapie im engeren Sinne noch nicht

gewährleistet.

5.6

Im Bericht des B.___ vom 15.

Oktober 2021 (BA 3/20) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle sich

ausserplanmässig mit persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Ferse

vor. Diese träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen

Schuhen gehe es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die

Schmerzen nähmen im Tagesverlauf nicht zu. Aktuell sei die Beschwerdeführerin

nicht arbeitstätig. Sie sei zuvor als Führungskraft im Verkauf tätig gewesen.

Röntgen Fuss rechts vom 14. Oktober 2021: Konventionelle Aufnahme vom 13.

Januar 2021 zuletzt vorliegend. Keine sekundäre Dislokation der

Calcaneusfraktur. Erhaltene Artikulation. Zeichen einer langsam

fortschreitenden Konsolidation. Inaktivitätsosteopenie.

5.7

Mit Bericht vom 2. Dezember 2021

(BA 3/22) hielt Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,

fest, die Beschwerden sprächen auf die Physiotherapie angemessen an, die

Restbeschwerden seien sehr moderat. Das MRl OSG rechts vom 30. November 2021

habe folgende Befunde ergeben: Leichtgradige distale Partialruptur der

Achillessehne ohne ausgeprägte Entzündungsreaktion. Keine Bursitis

retrocalcaneare. Fortgeschritten konsolidierte Calcaneusfraktur. Zur

Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestätige

sich die milde Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation

gut, der Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen, die

Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht

geplant.

5.8

Mit E-Mail vom 4. April 2022 (BA

3/25) teilte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, der Beschwerdegegnerin

mit, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des belastenden

Gerichtsprozesses verschlechtert. Leider sei es in den letzten drei Wochen

nochmals zu einer starken Verschlechterung des Zustandes gekommen und sie habe

vor einer Woche den psychiatrischen Notfall in [...] aufsuchen müssen. Aktuell

sei ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit Todessehnsüchten im Rahmen

der PTBS vorhanden. In Absprache mit der Beschwerdeführerin habe sie diese

heute in der Klinik F.___ angemeldet, wo eine Aufnahme rasch möglich sei.

5.9

Im Bericht des B.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) führte Dr. med. E.___

aus, die Beschwerdeführerin berichte, von der Physiotherapie zwar zu

profitieren, jedoch leide sie bei nun deutlich abnehmenden Schwellung und

Schmerzen über der Achillesferse unter zunehmenden Schmerzen unter der Fusssohle.

Die Beschwerden seien so stark, dass sie in der Gehstrecke eingeschränkt sei

und nicht länger als 1 – 2 Stunden am Stück stehen könne. Es sei

am 8. Juni 2022 ein Röntgen des Fusses rechts dp lateral durchgeführt worden.

In der Zusammenschau der Befunde zeige sich bei der Patientin ein leicht

abgeflachter Calcaneuswinkel im Vergleich zur Gegenseite links (Röntgenbild vom

13.

Oktober 2020 vorliegend). Zudem zeige sich im CT des Calcaneus bds. vom

13.

Oktober 2020 auf der rechten Seite eine Kompressionsfraktur des

subtalaren Gelenkes vom tongue-type ohne intraartikuläre Stufenbildung.

Dazumals kleine Frakturausläufer in die posteriore Faszette des Subtalargelenks

sowie nach plantar. Sodann hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung fest, bei der

Beschwerdeführerin zeigten sich nun unter vermehrter Mobilisation Schmerzen im

Bereich der Ferse rechts. Diese verunmöglichten ihr das längere Stehen und

somit die Rückkehr in den Beruf als Verkäuferin. Man habe nun mit der

Beschwerdeführerin die Einlagenversorgung nach Mass besprochen. Der Calcaneus

sei in seinem Neigungswinkel leichtgradig reduziert, dies am ehesten

postoperativ. Die Frakturen zeigten im CT vom 13. Oktober 2020 zwar keine

Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche Ausläufer ins posteriore

Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse. Entsprechend seien die

Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur des Calcaneus erklärt.

Mit Einlagentherapie und Physiotherapie sei gegebenenfalls eine Rückkehr in die

Arbeitstätigkeit möglich, so dass diese verordnet würden.

6.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss

per 2. Dezember 2021 verfrüht vorgenommen hat.

6.1

6.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist

der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S.

145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1

UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein

Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.

6.1.2

Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung

muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in

der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,

wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009

vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung

bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven

Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

6.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Festlegung des Fallabschlusses per 2. Dezember 2021 auf den

Bericht von Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

2.

Dezember 2021 (BA 3/22). Darin wurde festgehalten, die Restbeschwerden

seien sehr moderat. Bei der Beschwerdeführerin bestätige sich die milde

Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation gut, der

Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen die

Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht

geplant. Gestützt auf diesen Bericht ist es erstellt, dass ab dem 2. Dezember

2021.

keine weiteren Behandlungen und Kontrollen mehr geplant wurden, welche

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwarten liessen.

So genügt, wie in E. II. 2.2 hiervor festgehalten, eine allfällige Verbesserung

allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse

Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die Versicherte etwa von

Physiotherapie profitieren kann, nicht, damit das Erreichen des Endzustandes zu

verneinen wäre. Der Fallabschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Auch

aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine diesbezüglichen

Hinweise. Das erneute Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Beschwerden unter

der Fusssohle des rechten Fusses war erst anlässlich der nach Erlass der

Verfügung vom 6. Mai 2022 erfolgten Konsultation am 8. Juni 2022 festgestellt

worden (vgl. Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022). Zwar hat das Gericht den

medizinischen Sachverhalt grundsätzlich bis zum Erlass des Einspracheentscheides

zu beurteilen (vgl. BGE 105 V 161 f. E. 2d). Wie aber dem Einspracheentscheid

vom 9. Januar 2023 zu entnehmen ist, behandelt die Beschwerdegegnerin

diesen mit dem genannten Bericht vom 9. Juni 2022 geltend gemachten Rückfall

nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Verfahrens, sondern will darüber

Dispositiv

mittels einer separaten Verfügung entscheiden. Zusammenfassend ist es demnach –

unter Auslassung eines allfälligen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand

gehörenden Rückfalls gemäss Bericht vom 9. Juni 2022 – nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per 2. Dezember 2021 den

Fallabschluss vorgenommen hat. Somit ist auch die Einstellung der

Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens. Zwar macht die behandelnde

Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der Folgen des Unfallereignisses immer noch psychotherapeutischer

Behandlung bedürfe. Da der Fallabschluss im Hinblick auf die somatischen

Beschwerden aber nicht zu beanstanden ist, ist es bei den vorliegenden

psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (sog. Psycho-Praxis,

BGE 115 V 133) zulässig, die Adäquanzprüfung vorzunehmen

(s. E. II. 8. hiernach), auch wenn durch eine Fortsetzung der

auf die psychischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung allenfalls eine

namhafte Besserung möglich ist. Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu

berücksichtigenden physischen Komponenten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, vgl.

auch BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367; E. 2.1 hievor) lassen sich im

Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden

gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden

kann, zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; SVR 2007 UV Nr.

29 S. 99, E. 3.1, U 98/06).

7. Somit ist des Weiteren zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

Recht verneint hat. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1

UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens

10 % invalid ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt

sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus somatischer Sicht habe lediglich vom

5. Oktober 2020 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und

verweist in diesem Zusammenhang auf ein Telefongespräch mit der

Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 (vgl. Telefonnotiz 27. April 2021, BA

3/15). Zudem habe vom 14. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 eine

erneute Behandlung stattgefunden. Bezüglich der Annahme, wonach die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 27. April 2021

somatisch bedingt gewesen sei, stützt sich die Beschwerdegegnerin offenbar

lediglich auf eine telefonische Aussage der Beschwerdeführerin vom 27. April

2021, wonach sie betreffend Fuss wieder voll arbeitsfähig sei und nur noch

wegen der Psyche eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Telefonnotiz vom

27. April 2021, BA 3/15). Weiterführende Abklärungen für den Zeitraum

danach tätigte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. So holte sie weder beim

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (vgl. Arztzeugnisse, BA 6), Praktischer

Arzt, [...], noch bei den behandelnden Ärzten des B.___ hinsichtlich der Frage,

ob und inwiefern die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer

bisherigen Tätigkeit als Detailhandelskauffrau in der Modebranche in ihrer

Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, medizinische Berichte ein.

Aufgrund des Umstandes, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten teilweise

keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen, kann jedoch nicht ohne Weiteres

geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen, vollzeitig

ausgeübten und stehenden Tätigkeit nach einer stattgehabten Fussverletzung

wieder ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Zudem legte die

Beschwerdeführerin die medizinischen Akten vor dem Fallabschluss auch nicht

einem Vertrauensarzt zur Beurteilung vor. Des Weiteren ergeben sich aus dem

Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022 durchaus Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit Detailhandelskauffrau in der

Modebranche eingeschränkt sein könnte. Auch wenn dieser Bericht de facto erst

im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Rückfallbeurteilung

geprüft werden wird, ist er vorliegend dennoch nicht ausser Acht zu lassen, da

er noch vor dem Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde.

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht

genügend abgeklärt worden, weshalb die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann.

8. Nachfolgend ist auf den

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen. Dabei stellt

sich die Frage, ob psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 stehen.

8.1 Die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs hat daher zum einen nach der Praxis zu den psychischen

Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu

erfolgen (Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des

Eidg. Versicherungsgerichts] U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2

in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27). Da ferner bezogen auf den Hergang des

Vorfalles vom 5. Oktober 2020 auch dem Aspekt der Schrecksituation

(Bedrohung, körperlicher Angriff) Rechnung zu tragen ist, richtet sich die

Adäquanzprüfung zusätzlich nach der im Falle von Schreckereignissen Anwendung

findenden allgemeinen Formel («gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine

Lebenserfahrung»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August

2010 E. 4.1). Dieser Aspekt wird in E. II. 9 hiernach geprüft werden.

8.2 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen

ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie

bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die

Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses

allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa

S. 140):

besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR

2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

8.3 Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend

sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar

Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden

Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen (vgl. Schadenmeldung

UVG vom 11. November 2020, BA 2/1, sowie Strafanzeige vom 1. April 2021, BA 8/1):

Im Rahmen eines Streites habe ihr damaliger Partner die Beschwerdeführerin am

Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin

habe vom Bett aufstehen und aus der Türe fliehen können. Ihr Partner habe ihr

den Weg versperrt, worauf sie versucht habe, sich von ihm loszulösen; dabei habe

sie ihn leicht mit ihrem Schlüsselbund an der Hand verletzt. Sodann sei sie zum

Koffer gegangen und habe sich eine Hose anziehen wollen, da sie bislang

lediglich mit Unterhosen und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei. Als sie sich

die Hosen bis etwas zur Mitte der Oberschenkel übergestreift gehabt habe, habe

ihr damaliger Partner sie an der Hose gepackt, sie hochgehoben und mit Wucht

auf den Boden geworfen. Dabei habe sie sich an beiden Füssen verletzt und starke

Schmerzen gehabt. Sie habe geschrien. Er habe erneut begonnen sie zu würgen,

sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Als er von ihr abgelassen habe, habe

sie via Handy bzw. Zimmertelefon einen Notruf wählen wollen. Er habe sie jedoch

ins Bett gezogen und festgehalten. In dieser Umklammerung habe sie die ganze

Nacht verbringen müssen, obwohl sie an starken Schmerzen gelitten habe. Am

nächsten Morgen habe er sie in eine Privatklinik gefahren.

Ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich

ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.

10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom

17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist der tätliche

Übergriff vom 31. März / 1. April 2010 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6 S. 138 ff.) und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen

ergangenen Rechtsprechung jedenfalls weder als schweres noch als mittelschweres

Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. So wurde

etwa in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von

einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit

Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt

werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall angenommen (Urteil [des Eidg.

Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr.

U 256 S. 215). Im Urteil U 9/00 vom 28. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U

440 S. 350) stufte das Eidg. Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem

die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne

ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden

geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen

traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren

Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mittelschweres Ereignis

an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduellen Unterschied zum zuvor

zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohungen des

Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten

ernsthaft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis gehörte und

ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag. In casu erfolgte der

Übergriff durch den damaligen Freund der Beschwerdeführerin und damit ebenfalls

durch eine Vertrauensperson. Todesdrohungen wurden gemäss Aktenlage in jenem

Zeitpunkt keine ausgestossen. Der Schweregrad des Vorfalles ist angesichts

dieser Verhältnisse gesamthaft vergleichsweise als geringer zu werten, weshalb

ihm die Qualität eines mittelschweren Ereignisses im mittleren Bereich

zuzugestehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August

2010 E. 4.2.1). Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders

ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben einschlägigen Adäquanzkriterien

erfüllt sein:

8.3.1 Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet

sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher

psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen

Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe

anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht,

soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände,

bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Angesichts

des geschilderten Geschehensablaufs – den aktenkundigen mehrfachen Attacken und

des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verletzungen die Nacht

bei ihrem damaligen Partner verbringen musste – ist das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen,

wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. So ist in diesem Zusammenhang

zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom

11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

8.3.2 Gemäss der vorliegenden Aktenlage

ist die beim Unfall erlittene gering dislozierte Calcaneus-Fraktur vom

Tongue-Typ weder von besonderer Art oder Schwere noch in spezieller Weise

geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (anders als bspw. eine

instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra

Rumo-Jungo / André P. Holzer in: Erwin Murer / Hans-Ulrich

Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4. Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71).

8.3.3 Bezüglich der somatischen

Verletzungen ist auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung auszugehen. So handelte es sich dabei zu einem grossen Teil um

Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht zu

berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich im

Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und Physiotherapie), was

nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).

8.3.4 Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Im Bericht des H.___ vom 15. Oktober

2021 (BA 2/20) wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin

klage über persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Ferse. Diese

träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen Schuhen gehe

es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die Schmerzen würden im

Tagesverlauf nicht zunehmen. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Kriterium

der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.

8.3.5 Von einer ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend

ebenfalls nicht auszugehen.

8.3.6 Sodann bedarf es zur Bejahung des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die

beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der

erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen

Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden

kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.

Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit

erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr

besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder

verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November

2019 E. 5.6). Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich, namentlich

sind keine Komplikationen eingetreten.

8.3.7 Bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die

Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014 E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. Auch wenn die

Beschwerdegegnerin vorliegend notwendige Abklärungen betreffend die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen hat, kann dennoch eine

längere, mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit und damit dieses Kriterium

verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni

2018 E. 3.7, wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen).

8.4 Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien

erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die

Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen.

9. An den – auf Grund der

allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang

zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen

Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere

an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an

die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden

psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und

einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss

darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller

Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile

8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 und U 548/06 vom 20. September

2007 E. 2.5, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, je mit Hinweisen).

9.1 Aus wissenschaftlichen Forschungen

ist bekannt, dass die häusliche Gewalt gesundheitliche Folgen nach sich ziehen

kann und die Schwere der Folgen von der Intensität und der Dauer der

Gewalteinwirkung beeinflusst wird. Namentlich sind das mögliche Spektrum und

Ausmass der gesundheitlichen Auswirkungen von Gewalt neben der Schwere der

Übergriffe wesentlich davon beeinflusst, ob Gewalt systematisch und/oder

kumulativ über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt wird und

Gewaltbetroffene und Gewaltausübende in einer engen sozialen und / oder

emotionalen Beziehung bzw. in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen

(beispielsweise Familien- und Paarbeziehungen). Eine Beendigung der

Gewaltsituation ist unter diesen Voraussetzungen deutlich erschwert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.1 mit Verweis

auf die Untersuchung des deutschen Statistischen Bundesamtes «Gesundheitliche

Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen

Frauen», in: Heft 42 vom Oktober 2008 aus der Reihe «Gesundheitsberichterstattung

des Bundes» [abrufbar unter www.gbe-bund.de/]).

9.2 Nach Lage der Akten, namentlich der

Strafanzeige vom 11. November 2020 (BA 8/1), ist es während der

Beziehungsdauer von Januar – Oktober 2020 teilweise wöchentlich zu

Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin und im späteren Verlauf auch zu

Drohungen und Vergewaltigungen gekommen, wobei der in der Nacht vom 5. Oktober

2020 aufgetretene Vorfall in Bezug auf die Intensität und Gewalteinwirkung das

gravierendste Ereignis darstellt.

Gesamthaft ergeben die einzelnen

Bedrohungselemente in ihrer Gesamtheit trotz unbestrittener Eindrücklichkeit

kein Bild, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung als im Lichte der zitierten medizinischen Forschungsergebnisse

geeignet erscheint, langwierige, die Arbeitsfähigkeit erheblich

beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen. Zwar erlitt die

Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 5. Oktober 2020 nicht nur eine

leichtgradige Verletzung, aber die Gewalteinwirkung dauerte, wenn auch mehrfach

begangen, nicht über eine längere Zeitspanne an; die Beschwerdeführerin zeigte

sich auf Grund der Vorfälle – trotz späterer, subjektiv schwieriger

Verarbeitung der Geschehnisse – in der Lage, die Beziehung zu beenden und sich

von ihrem Partner zu lösen. Die Adäquanz ist somit auch unter diesem

Gesichtspunkt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31.

August 2010 E. 4.3).

10. Abschliessend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem

Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen

werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten

(Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und

Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen

Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV

bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens

für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach

oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen

die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

10.2 Vorliegend liess die

Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines allfälligen Integritätsschadens von

keinem Arzt beurteilen. Sie hielt diesbezüglich lediglich fest, aus den

medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine Calcaneus-Fraktur gut

therapierbar sei und vorliegend nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung

der Integrität im Sinne von Art. 24 UVG ausgegangen werden könne. Es sei nicht

erkennbar, weshalb bei vollständig verheiltem Calcaneus eine

Integritätsentschädigung ausgewiesen sein solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass

Dr. med. E.___ im Bericht des B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,

vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) ausführte, die Frakturen zeigten im CT vom 13.

Oktober 2020 zwar keine Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche

Ausläufer ins posteriore Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse.

Entsprechend seien die Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur

des Calcaneus erklärt. Gemäss Suva-Tabelle 2 ist bei einer Funktionsbehinderung

in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur, denn auch eine

Integritätsentschädigung im Rahmen von 5 – 30 % möglich. Die

Beschwerdegegnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen,

sie werde den Bericht vom 9. Juni 2022 erst im Rahmen der Rückfallprüfung

berücksichtigen, nachdem sich Dr. med. E.___ in diesem Bericht auf das CT vom

13. Oktober 2020 bezieht, welches von der Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung des Grundfalls grundsätzlich bereits berücksichtigt wurde. Gestützt

auf die vorliegenden Akten kann damit ein allfälliger Integritätsschaden nicht

ohne Weiteres und damit auch nicht ohne diesbezügliche ärztliche Prüfung

beurteilt werden.

11. Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin somit den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht

ungenügend abgeklärt. Demnach ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

fachärztlich abklären lässt und hiernach über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf allfällige Rentenleistungen und eine

Integritätsentschädigung neu entscheidet.

12.

12.1 Demnach ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der

Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts

Solothurn werden fachlich besonders qualifizierte Vertreter ohne Anwaltspatent

– als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem hälftigen

Stundenansatz eines Anwaltes entschädigt, auch wenn diese im Rahmen einer

Rechtsschutzversicherung handeln. Im vorliegenden Fall wurden die

Rechtsschriften der Vertreterin der Beschwerdeführerin durch MLaw Olivia

Kaderli verfasst, weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu

entschädigen sind. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die

bundesgerichtliche Praxis gemäss Urteil 8C_337/2016 7. Juli 2016 E. 6 nichts zu

ändern.

Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022 gelten in Anwendung von § 158 Abs.

4 des Gebührentarifs (BGS 614.11, GT) ab 1. Januar 2023 für anwaltliche

Vertretungen Stundenansätze von CHF 250.00 – 350.00. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

reicht am 24. April 2023 eine Kostennote ein, worin sie für das

Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 1'250.00 und für das vorliegende

Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'035.00 geltend macht. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass vorprozessualer Aufwand nicht vergütet wird. Somit ist die

Parteientschädigung für den betreffend das vorliegende Verfahren geltend

gemachten Aufwand von 5.75 Stunden auf CHF 774.10 festzusetzen (5.75 Stunden

zu CHF 125.00 (hälftiger Stundenansatz) zuzüglich MwSt).

12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 9. Januar 2023 aufgehoben

und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Basler Versicherung AG hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 774.10 zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch