VSBES.2023.40
Unfallversicherung
10. Oktober 2023Deutsch38 min
habe, habe sie hochgehoben und mit Wucht auf den harten Boden gestossen. Hierbei
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar
Müller
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Basler Versicherung
AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
geb. 1993, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 11. November
2020 (BA [Akten der Basler Versicherung] 2/1) mitteilen, ihr damaliger Partner
sei in der Nacht vom 5. Oktober 2020 wieder gewalttätig geworden, habe sie
zwischen den Jeans gepackt, welche sie bis Mitte Oberschenkel bereits angezogen
habe, habe sie hochgehoben und mit Wucht auf den harten Boden gestossen. Hierbei
sei sie am Mittelfuss verletzt worden.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2022
(BA 5/6) fest, der Endzustand sei per 2. Dezember 2021 erreicht. Zudem bestehe
zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020
kein adäquater Kausalzusammenhang. Somit würden die Leistungen gemäss UVG per
2. Dezember 2021 eingestellt. Die dagegen am 7. Juni 2022 erhobene Einsprache (BA
5/14) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 (Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 (A.S. 11 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar
2023 sei aufzuheben.
2. Es seien weitere Leistungen der
Unfallversicherung zuzusprechen, insbesondere Heilbehandlungen und Taggelder
nach dem 2. Dezember 2021 sowie eine Rente und Integritätsentschädigung.
3. Eventualiterweise sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.
April 2023 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Eingaben vom 11. und 24.
April 2023 (A.S. 43 und 47) verzichtet die Beschwerdeführerin auf Einreichung
einer Replik und reicht die Kostennote ein.
5. Mit unaufgefordert
eingereichten Eingaben vom 3. Mai 2023 und 6. Juni 2023 (A.S. 50 und 53)
macht die Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin
eingelangten Kostennote ergänzend geltend, gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG würden in
der Regel keine Parteientschädigungen für Aufwendungen im Einspracheverfahren
ausgerichtet. Zudem bestehe bei einer Vertretung durch eine
Rechtsschutzversicherung wie im vorliegenden Fall gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 ohnehin kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich
ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).
Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende
Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2020 mit
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre
Leistungen per 2. Dezember 2021 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im ambulanten Austrittsbericht
des B.___ vom 13. Oktober 2020 (BA 3/2) wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei mit ihrem Freund in [...] in den Ferien gewesen, wo er
sie am 5. Oktober 2020 auf den Boden gestossen habe. Es sei die Vorstellung in
der Notfallstation in einem regionalen Spital erfolgt, wo konventionell
radiologisch eine Calcaneusfraktur beidseits diagnostiziert worden sei. Rechts
sei ein geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Bei persistierenden
Schmerzen in der linken Ferse (dort bis anhin keine Ruhigstellung) sowie neu
Brennen beim Wasserlösen stelle sich die Beschwerdeführerin nun in B.___ in der
Notfallstation vor. Röntgen Calcaneus rechts lateral/tang. inkl.
Brodenaufnahme: Calcaneusfraktur vom Tongue-Typ. Röntgen Calcaneus links
lateral/tang. inkl. Brodenaufnahme: Keine Fraktur. Röntgen OSG rechts
a.p./lateral: Keine Fraktur. CT Calcaneus beidseits: Calcaneusfraktur rechts
vom Tonguetyp ohne wesentliche Dislokation. Beurteilung / Procedere: Es sei ein
geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Mobilisation ohne Belastung
rechts. Hochlagerung mit Kühlung. Klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in sieben
Wochen in der Oberarztsprechstunde der Traumatologie. Thromboseprophylaxe mit
Xarelto bis zur Vollbelastung. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % sei
vom 13. Oktober 2020 bis 19. Oktober 2020 ausgestellt worden.
5.2
Im Bericht des B.___ vom 20. November
2020.
(BA 3/5) wurde eine gering dislozierte Calcaneusfraktur rechts vom
Tongue-Typ diagnostiziert. Die Patientin stelle sich mit Fersenschmerzen
notfallmässig in der Gipssprechstunde vor. Sie berichte über seit zwei Tagen
bestehende leichte Schmerzen im Bereich der Ferse. Keine Hypästhesien.
Objektiv: Integument intakt. Leichte Abschürfung über der vorderen Syndesmose.
Keine Druckdolenz. Keine Druckstelle an der Ferse. Regredientes Hämatom
gleichenorts. Durchblutung, Sensibilität und Motorik nach peripher intakt.
Röntgen: Calcaneus rechts in zwei Ebenen und Aufnahme nach Broden: Zeitgerechte
Knochenheilung. Keine sekundäre Dislokation.
5.3
Im Bericht des B.___ vom 19.
Januar 2021 (BA 3/11) wurde festgehalten, zirka drei Monate posttraumatisch
zeige sich die konservative Therapie erfreulich. Die Beschwerdeführerin sei
schmerzarm, der Fuss zeige sich klinisch unauffällig. Ab sofort sei eine
Belastungssteigerung erlaubt. Der Beschwerdeführerin werde hierzu eine erneute
Verordnung zur Physiotherapie mitgegeben. Bedarfsanalgesie weiterhin. Die
Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto solle bis zur Hilfsmittel-freien
Vollbelastung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei im Verkauf tätig. Es sei ihr
ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Februar mitgegeben worden.
5.4
Mit Stellungnahme vom 24.
Februar 2021 (BA 3/13) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. C.___, aus, es bestehe ein Dauerschaden an der Ferse, jedoch sei die
Prognose gut, dass keine relevanten Restbeschwerden zurückblieben. Die bisher
attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Geschäftsführerin im Verkauf sei unfallbedingt wie folgt ausgewiesen: 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober 2020 bis 13. Januar 2021 in einer rein
sitzenden Tätigkeit aus somatischen Gründen. Ab 14. Januar 2021 bestehe aus
somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden
Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei ab 1. April 2021 aus rein
somatischen Gründen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Zunehmendes Hauptproblem sei die psychosoziale Problematik der
Beschwerdeführerin.
5.5
Mit Bericht vom 7. September
2021.
(BA 3/18) führte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, bei der
Beschwerdeführerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1). Die Beschwerdeführerin komme seit Dezember 2020 regelmässig zu ihr in
die Psychotherapie. Bis heute gehe es vorwiegend darum, die Beschwerdeführerin
zu stabilisieren, indem Sicherheit geschaffen und Ressourcen aktiviert würden.
Es könne gesagt werden, dass ein Teilerfolg erzielt worden sei, es der
Beschwerdeführerin ein wenig besser gehe, die depressive Symptomatik in den
Hintergrund gerückt sei. Nach wie vor seien jedoch ausgeprägte Symptome der
PTBS vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Sicherheit
fühle, d.h. der Täter auf freiem Fuss sei, der Gerichtsprozess anstehe, seien
die Voraussetzungen für eine Traumatherapie im engeren Sinne noch nicht
gewährleistet.
5.6
Im Bericht des B.___ vom 15.
Oktober 2021 (BA 3/20) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle sich
ausserplanmässig mit persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Ferse
vor. Diese träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen
Schuhen gehe es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die
Schmerzen nähmen im Tagesverlauf nicht zu. Aktuell sei die Beschwerdeführerin
nicht arbeitstätig. Sie sei zuvor als Führungskraft im Verkauf tätig gewesen.
Röntgen Fuss rechts vom 14. Oktober 2021: Konventionelle Aufnahme vom 13.
Januar 2021 zuletzt vorliegend. Keine sekundäre Dislokation der
Calcaneusfraktur. Erhaltene Artikulation. Zeichen einer langsam
fortschreitenden Konsolidation. Inaktivitätsosteopenie.
5.7
Mit Bericht vom 2. Dezember 2021
(BA 3/22) hielt Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,
fest, die Beschwerden sprächen auf die Physiotherapie angemessen an, die
Restbeschwerden seien sehr moderat. Das MRl OSG rechts vom 30. November 2021
habe folgende Befunde ergeben: Leichtgradige distale Partialruptur der
Achillessehne ohne ausgeprägte Entzündungsreaktion. Keine Bursitis
retrocalcaneare. Fortgeschritten konsolidierte Calcaneusfraktur. Zur
Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestätige
sich die milde Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation
gut, der Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen, die
Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht
geplant.
5.8
Mit E-Mail vom 4. April 2022 (BA
3/25) teilte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, der Beschwerdegegnerin
mit, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des belastenden
Gerichtsprozesses verschlechtert. Leider sei es in den letzten drei Wochen
nochmals zu einer starken Verschlechterung des Zustandes gekommen und sie habe
vor einer Woche den psychiatrischen Notfall in [...] aufsuchen müssen. Aktuell
sei ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit Todessehnsüchten im Rahmen
der PTBS vorhanden. In Absprache mit der Beschwerdeführerin habe sie diese
heute in der Klinik F.___ angemeldet, wo eine Aufnahme rasch möglich sei.
5.9
Im Bericht des B.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) führte Dr. med. E.___
aus, die Beschwerdeführerin berichte, von der Physiotherapie zwar zu
profitieren, jedoch leide sie bei nun deutlich abnehmenden Schwellung und
Schmerzen über der Achillesferse unter zunehmenden Schmerzen unter der Fusssohle.
Die Beschwerden seien so stark, dass sie in der Gehstrecke eingeschränkt sei
und nicht länger als 1 – 2 Stunden am Stück stehen könne. Es sei
am 8. Juni 2022 ein Röntgen des Fusses rechts dp lateral durchgeführt worden.
In der Zusammenschau der Befunde zeige sich bei der Patientin ein leicht
abgeflachter Calcaneuswinkel im Vergleich zur Gegenseite links (Röntgenbild vom
13.
Oktober 2020 vorliegend). Zudem zeige sich im CT des Calcaneus bds. vom
13.
Oktober 2020 auf der rechten Seite eine Kompressionsfraktur des
subtalaren Gelenkes vom tongue-type ohne intraartikuläre Stufenbildung.
Dazumals kleine Frakturausläufer in die posteriore Faszette des Subtalargelenks
sowie nach plantar. Sodann hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung fest, bei der
Beschwerdeführerin zeigten sich nun unter vermehrter Mobilisation Schmerzen im
Bereich der Ferse rechts. Diese verunmöglichten ihr das längere Stehen und
somit die Rückkehr in den Beruf als Verkäuferin. Man habe nun mit der
Beschwerdeführerin die Einlagenversorgung nach Mass besprochen. Der Calcaneus
sei in seinem Neigungswinkel leichtgradig reduziert, dies am ehesten
postoperativ. Die Frakturen zeigten im CT vom 13. Oktober 2020 zwar keine
Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche Ausläufer ins posteriore
Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse. Entsprechend seien die
Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur des Calcaneus erklärt.
Mit Einlagentherapie und Physiotherapie sei gegebenenfalls eine Rückkehr in die
Arbeitstätigkeit möglich, so dass diese verordnet würden.
6.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss
per 2. Dezember 2021 verfrüht vorgenommen hat.
6.1
6.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S.
145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1
UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein
Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
6.1.2
Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in
der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,
wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung
bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven
Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
6.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Festlegung des Fallabschlusses per 2. Dezember 2021 auf den
Bericht von Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
2.
Dezember 2021 (BA 3/22). Darin wurde festgehalten, die Restbeschwerden
seien sehr moderat. Bei der Beschwerdeführerin bestätige sich die milde
Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation gut, der
Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen die
Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht
geplant. Gestützt auf diesen Bericht ist es erstellt, dass ab dem 2. Dezember
2021.
keine weiteren Behandlungen und Kontrollen mehr geplant wurden, welche
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwarten liessen.
So genügt, wie in E. II. 2.2 hiervor festgehalten, eine allfällige Verbesserung
allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse
Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die Versicherte etwa von
Physiotherapie profitieren kann, nicht, damit das Erreichen des Endzustandes zu
verneinen wäre. Der Fallabschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Auch
aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine diesbezüglichen
Hinweise. Das erneute Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Beschwerden unter
der Fusssohle des rechten Fusses war erst anlässlich der nach Erlass der
Verfügung vom 6. Mai 2022 erfolgten Konsultation am 8. Juni 2022 festgestellt
worden (vgl. Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022). Zwar hat das Gericht den
medizinischen Sachverhalt grundsätzlich bis zum Erlass des Einspracheentscheides
zu beurteilen (vgl. BGE 105 V 161 f. E. 2d). Wie aber dem Einspracheentscheid
vom 9. Januar 2023 zu entnehmen ist, behandelt die Beschwerdegegnerin
diesen mit dem genannten Bericht vom 9. Juni 2022 geltend gemachten Rückfall
nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Verfahrens, sondern will darüber
Dispositiv
mittels einer separaten Verfügung entscheiden. Zusammenfassend ist es demnach –
unter Auslassung eines allfälligen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand
gehörenden Rückfalls gemäss Bericht vom 9. Juni 2022 – nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per 2. Dezember 2021 den
Fallabschluss vorgenommen hat. Somit ist auch die Einstellung der
Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens. Zwar macht die behandelnde
Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Folgen des Unfallereignisses immer noch psychotherapeutischer
Behandlung bedürfe. Da der Fallabschluss im Hinblick auf die somatischen
Beschwerden aber nicht zu beanstanden ist, ist es bei den vorliegenden
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (sog. Psycho-Praxis,
BGE 115 V 133) zulässig, die Adäquanzprüfung vorzunehmen
(s. E. II. 8. hiernach), auch wenn durch eine Fortsetzung der
auf die psychischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung allenfalls eine
namhafte Besserung möglich ist. Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu
berücksichtigenden physischen Komponenten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, vgl.
auch BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367; E. 2.1 hievor) lassen sich im
Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden
gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden
kann, zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; SVR 2007 UV Nr.
29 S. 99, E. 3.1, U 98/06).
7. Somit ist des Weiteren zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens
10 % invalid ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt
sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus somatischer Sicht habe lediglich vom
5. Oktober 2020 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und
verweist in diesem Zusammenhang auf ein Telefongespräch mit der
Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 (vgl. Telefonnotiz 27. April 2021, BA
3/15). Zudem habe vom 14. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 eine
erneute Behandlung stattgefunden. Bezüglich der Annahme, wonach die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 27. April 2021
somatisch bedingt gewesen sei, stützt sich die Beschwerdegegnerin offenbar
lediglich auf eine telefonische Aussage der Beschwerdeführerin vom 27. April
2021, wonach sie betreffend Fuss wieder voll arbeitsfähig sei und nur noch
wegen der Psyche eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Telefonnotiz vom
27. April 2021, BA 3/15). Weiterführende Abklärungen für den Zeitraum
danach tätigte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. So holte sie weder beim
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (vgl. Arztzeugnisse, BA 6), Praktischer
Arzt, [...], noch bei den behandelnden Ärzten des B.___ hinsichtlich der Frage,
ob und inwiefern die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Detailhandelskauffrau in der Modebranche in ihrer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, medizinische Berichte ein.
Aufgrund des Umstandes, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten teilweise
keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen, kann jedoch nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen, vollzeitig
ausgeübten und stehenden Tätigkeit nach einer stattgehabten Fussverletzung
wieder ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Zudem legte die
Beschwerdeführerin die medizinischen Akten vor dem Fallabschluss auch nicht
einem Vertrauensarzt zur Beurteilung vor. Des Weiteren ergeben sich aus dem
Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022 durchaus Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit Detailhandelskauffrau in der
Modebranche eingeschränkt sein könnte. Auch wenn dieser Bericht de facto erst
im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Rückfallbeurteilung
geprüft werden wird, ist er vorliegend dennoch nicht ausser Acht zu lassen, da
er noch vor dem Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht
genügend abgeklärt worden, weshalb die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann.
8. Nachfolgend ist auf den
psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen. Dabei stellt
sich die Frage, ob psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 stehen.
8.1 Die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs hat daher zum einen nach der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu
erfolgen (Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des
Eidg. Versicherungsgerichts] U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2
in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27). Da ferner bezogen auf den Hergang des
Vorfalles vom 5. Oktober 2020 auch dem Aspekt der Schrecksituation
(Bedrohung, körperlicher Angriff) Rechnung zu tragen ist, richtet sich die
Adäquanzprüfung zusätzlich nach der im Falle von Schreckereignissen Anwendung
findenden allgemeinen Formel («gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine
Lebenserfahrung»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August
2010 E. 4.1). Dieser Aspekt wird in E. II. 9 hiernach geprüft werden.
8.2 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne
der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen
ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie
bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die
Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses
allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140):
−
besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
−
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
−
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
−
körperliche Dauerschmerzen;
−
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
−
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
−
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR
2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen
vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom
25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich
kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
8.3 Den Ausgangspunkt der
Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend
sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar
Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden
Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen (vgl. Schadenmeldung
UVG vom 11. November 2020, BA 2/1, sowie Strafanzeige vom 1. April 2021, BA 8/1):
Im Rahmen eines Streites habe ihr damaliger Partner die Beschwerdeführerin am
Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin
habe vom Bett aufstehen und aus der Türe fliehen können. Ihr Partner habe ihr
den Weg versperrt, worauf sie versucht habe, sich von ihm loszulösen; dabei habe
sie ihn leicht mit ihrem Schlüsselbund an der Hand verletzt. Sodann sei sie zum
Koffer gegangen und habe sich eine Hose anziehen wollen, da sie bislang
lediglich mit Unterhosen und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei. Als sie sich
die Hosen bis etwas zur Mitte der Oberschenkel übergestreift gehabt habe, habe
ihr damaliger Partner sie an der Hose gepackt, sie hochgehoben und mit Wucht
auf den Boden geworfen. Dabei habe sie sich an beiden Füssen verletzt und starke
Schmerzen gehabt. Sie habe geschrien. Er habe erneut begonnen sie zu würgen,
sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Als er von ihr abgelassen habe, habe
sie via Handy bzw. Zimmertelefon einen Notruf wählen wollen. Er habe sie jedoch
ins Bett gezogen und festgehalten. In dieser Umklammerung habe sie die ganze
Nacht verbringen müssen, obwohl sie an starken Schmerzen gelitten habe. Am
nächsten Morgen habe er sie in eine Privatklinik gefahren.
Ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich
ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom
17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist der tätliche
Übergriff vom 31. März / 1. April 2010 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6 S. 138 ff.) und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen
ergangenen Rechtsprechung jedenfalls weder als schweres noch als mittelschweres
Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. So wurde
etwa in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von
einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit
Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt
werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall angenommen (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr.
U 256 S. 215). Im Urteil U 9/00 vom 28. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U
440 S. 350) stufte das Eidg. Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem
die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne
ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden
geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen
traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren
Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mittelschweres Ereignis
an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduellen Unterschied zum zuvor
zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohungen des
Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten
ernsthaft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis gehörte und
ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag. In casu erfolgte der
Übergriff durch den damaligen Freund der Beschwerdeführerin und damit ebenfalls
durch eine Vertrauensperson. Todesdrohungen wurden gemäss Aktenlage in jenem
Zeitpunkt keine ausgestossen. Der Schweregrad des Vorfalles ist angesichts
dieser Verhältnisse gesamthaft vergleichsweise als geringer zu werten, weshalb
ihm die Qualität eines mittelschweren Ereignisses im mittleren Bereich
zuzugestehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August
2010 E. 4.2.1). Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders
ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben einschlägigen Adäquanzkriterien
erfüllt sein:
8.3.1 Der Berücksichtigung des
Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet
sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher
psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen
Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe
anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht,
soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände,
bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Angesichts
des geschilderten Geschehensablaufs – den aktenkundigen mehrfachen Attacken und
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verletzungen die Nacht
bei ihrem damaligen Partner verbringen musste – ist das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen,
wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. So ist in diesem Zusammenhang
zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom
11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
8.3.2 Gemäss der vorliegenden Aktenlage
ist die beim Unfall erlittene gering dislozierte Calcaneus-Fraktur vom
Tongue-Typ weder von besonderer Art oder Schwere noch in spezieller Weise
geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (anders als bspw. eine
instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra
Rumo-Jungo / André P. Holzer in: Erwin Murer / Hans-Ulrich
Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71).
8.3.3 Bezüglich der somatischen
Verletzungen ist auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung auszugehen. So handelte es sich dabei zu einem grossen Teil um
Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht zu
berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich im
Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und Physiotherapie), was
nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).
8.3.4 Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Im Bericht des H.___ vom 15. Oktober
2021 (BA 2/20) wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin
klage über persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Ferse. Diese
träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen Schuhen gehe
es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die Schmerzen würden im
Tagesverlauf nicht zunehmen. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Kriterium
der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.
8.3.5 Von einer ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend
ebenfalls nicht auszugehen.
8.3.6 Sodann bedarf es zur Bejahung des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die
beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der
erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen
Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden
kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.
Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit
erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr
besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder
verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November
2019 E. 5.6). Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich, namentlich
sind keine Komplikationen eingetreten.
8.3.7 Bei der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die
Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014 E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. Auch wenn die
Beschwerdegegnerin vorliegend notwendige Abklärungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen hat, kann dennoch eine
längere, mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit und damit dieses Kriterium
verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni
2018 E. 3.7, wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen).
8.4 Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die
Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen.
9. An den – auf Grund der
allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang
zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen
Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere
an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an
die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden
psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und
einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss
darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller
Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile
8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 und U 548/06 vom 20. September
2007 E. 2.5, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, je mit Hinweisen).
9.1 Aus wissenschaftlichen Forschungen
ist bekannt, dass die häusliche Gewalt gesundheitliche Folgen nach sich ziehen
kann und die Schwere der Folgen von der Intensität und der Dauer der
Gewalteinwirkung beeinflusst wird. Namentlich sind das mögliche Spektrum und
Ausmass der gesundheitlichen Auswirkungen von Gewalt neben der Schwere der
Übergriffe wesentlich davon beeinflusst, ob Gewalt systematisch und/oder
kumulativ über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt wird und
Gewaltbetroffene und Gewaltausübende in einer engen sozialen und / oder
emotionalen Beziehung bzw. in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen
(beispielsweise Familien- und Paarbeziehungen). Eine Beendigung der
Gewaltsituation ist unter diesen Voraussetzungen deutlich erschwert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.1 mit Verweis
auf die Untersuchung des deutschen Statistischen Bundesamtes «Gesundheitliche
Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen
Frauen», in: Heft 42 vom Oktober 2008 aus der Reihe «Gesundheitsberichterstattung
des Bundes» [abrufbar unter www.gbe-bund.de/]).
9.2 Nach Lage der Akten, namentlich der
Strafanzeige vom 11. November 2020 (BA 8/1), ist es während der
Beziehungsdauer von Januar – Oktober 2020 teilweise wöchentlich zu
Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin und im späteren Verlauf auch zu
Drohungen und Vergewaltigungen gekommen, wobei der in der Nacht vom 5. Oktober
2020 aufgetretene Vorfall in Bezug auf die Intensität und Gewalteinwirkung das
gravierendste Ereignis darstellt.
Gesamthaft ergeben die einzelnen
Bedrohungselemente in ihrer Gesamtheit trotz unbestrittener Eindrücklichkeit
kein Bild, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung als im Lichte der zitierten medizinischen Forschungsergebnisse
geeignet erscheint, langwierige, die Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen. Zwar erlitt die
Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 5. Oktober 2020 nicht nur eine
leichtgradige Verletzung, aber die Gewalteinwirkung dauerte, wenn auch mehrfach
begangen, nicht über eine längere Zeitspanne an; die Beschwerdeführerin zeigte
sich auf Grund der Vorfälle – trotz späterer, subjektiv schwieriger
Verarbeitung der Geschehnisse – in der Lage, die Beziehung zu beenden und sich
von ihrem Partner zu lösen. Die Adäquanz ist somit auch unter diesem
Gesichtspunkt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31.
August 2010 E. 4.3).
10. Abschliessend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem
Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen
werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten
(Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und
Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen
Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV
bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens
für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach
oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
10.2 Vorliegend liess die
Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines allfälligen Integritätsschadens von
keinem Arzt beurteilen. Sie hielt diesbezüglich lediglich fest, aus den
medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine Calcaneus-Fraktur gut
therapierbar sei und vorliegend nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung
der Integrität im Sinne von Art. 24 UVG ausgegangen werden könne. Es sei nicht
erkennbar, weshalb bei vollständig verheiltem Calcaneus eine
Integritätsentschädigung ausgewiesen sein solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass
Dr. med. E.___ im Bericht des B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,
vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) ausführte, die Frakturen zeigten im CT vom 13.
Oktober 2020 zwar keine Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche
Ausläufer ins posteriore Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse.
Entsprechend seien die Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur
des Calcaneus erklärt. Gemäss Suva-Tabelle 2 ist bei einer Funktionsbehinderung
in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur, denn auch eine
Integritätsentschädigung im Rahmen von 5 – 30 % möglich. Die
Beschwerdegegnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen,
sie werde den Bericht vom 9. Juni 2022 erst im Rahmen der Rückfallprüfung
berücksichtigen, nachdem sich Dr. med. E.___ in diesem Bericht auf das CT vom
13. Oktober 2020 bezieht, welches von der Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung des Grundfalls grundsätzlich bereits berücksichtigt wurde. Gestützt
auf die vorliegenden Akten kann damit ein allfälliger Integritätsschaden nicht
ohne Weiteres und damit auch nicht ohne diesbezügliche ärztliche Prüfung
beurteilt werden.
11. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin somit den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht
ungenügend abgeklärt. Demnach ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt
fachärztlich abklären lässt und hiernach über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf allfällige Rentenleistungen und eine
Integritätsentschädigung neu entscheidet.
12.
12.1 Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts
Solothurn werden fachlich besonders qualifizierte Vertreter ohne Anwaltspatent
– als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem hälftigen
Stundenansatz eines Anwaltes entschädigt, auch wenn diese im Rahmen einer
Rechtsschutzversicherung handeln. Im vorliegenden Fall wurden die
Rechtsschriften der Vertreterin der Beschwerdeführerin durch MLaw Olivia
Kaderli verfasst, weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu
entschädigen sind. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die
bundesgerichtliche Praxis gemäss Urteil 8C_337/2016 7. Juli 2016 E. 6 nichts zu
ändern.
Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022 gelten in Anwendung von § 158 Abs.
4 des Gebührentarifs (BGS 614.11, GT) ab 1. Januar 2023 für anwaltliche
Vertretungen Stundenansätze von CHF 250.00 – 350.00. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
reicht am 24. April 2023 eine Kostennote ein, worin sie für das
Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 1'250.00 und für das vorliegende
Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'035.00 geltend macht. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass vorprozessualer Aufwand nicht vergütet wird. Somit ist die
Parteientschädigung für den betreffend das vorliegende Verfahren geltend
gemachten Aufwand von 5.75 Stunden auf CHF 774.10 festzusetzen (5.75 Stunden
zu CHF 125.00 (hälftiger Stundenansatz) zuzüglich MwSt).
12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 9. Januar 2023 aufgehoben
und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Basler Versicherung AG hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 774.10 zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch