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Entscheid

VSBES.2023.41

Invalidenrente

18. Dezember 2023Deutsch25 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen psychischer

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 1. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen psychischer

Leiden zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [nachfolgend: IV‑Nr.] 7).

In der Folge wurde versucht, mittels eines Belastbarkeitstrainings die

Beschwerdeführerin wieder im Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Nr. 18). Nachdem

dies nicht erfolgreich war, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV‑Nr. 33) im

Dezember 2020 bei Prof. Dr. med. B.___ (Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (IV‑Nr. 36; 37).

Der hernach um Stellungnahme zum Gutachten ersuchte RAD empfahl, bei der

Beurteilung des Rentenanspruches auf das Gutachten abzustellen (IV‑Nr. 43).

Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin daher gestützt auf das Gutachten in Aussicht, ihr ab dem

1. April 2020 eine Viertelrente auszurichten (IV‑Nr. 48). Mit

Schreiben vom 1. Juni 2021 (IV-Nr. 49) und danach erneut mit Einwand vom 4. Juni

2021 (IV-Nr. 51) bemängelte die Beschwerdeführerin das Gutachten als untaugliche

Entscheidgrundlage für ihren Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin stellte

daher Rückfragen an die Gutachterin (IV-Nr. 53). Nach Eingang von deren

Stellungnahme (IV‑Nr. 60) unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese

dem RAD (IV-Nr. 62) und erliess am 22. Dezember 2022 einen neuen

Vorbescheid, diesmal – in Abweichung vom Gutachten – die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht stellend (IV-Nr. 70). Die Beschwerdeführerin liess erneut

Einwände erheben (IV-Nr. 73). Am 1. Februar 2023 verfügte die

Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 22. Dezember 2022

(IV‑Nr. 75).

2. Am 8. Februar 2023 lässt

die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2023

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend:

A.S.] 8 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei

die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin ab April 2020

die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.

2. Eventualiter

sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen

Sachverhaltes einzuholen.

3. Subeventualiter

sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalt mittels Gutachten neu abzuklären.

4. Unter

o/e Kostenfolge.

3. Mit Verfügung vom 15. Februar

2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 600.00 einbezahlt hat (A.S. 17).

4. Am 31. März 2023

verzichtet die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist mit Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Akten auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).

5. Am 12. April 2023

reicht die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein

(A.S. 23 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die

durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG

N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG)

2.2.2

Die Beschwerdeführerin

hat sich im Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 7),

nachdem sie seit Februar 2019 arbeitsunfähig gewesen war. Anspruch auf eine

Rente besteht somit frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruches im Oktober 2019, mithin also ab April 2020.

2.3

2.3.1

Am 1. Januar 2022 traten

im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im

ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den

allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum

31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu

diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt

ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der

Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht

hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar

2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

2.3.2

Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht aber frühestens

ab April 2020 eine Rentenberechtigung zur Debatte. Der Rentenanspruch

entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die

Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend.

Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine

Anwendung.

2.4

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das

gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.

Strittig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin. Um diesen beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. B.___ begutachten

lassen. Zunächst ist daher der Beweiswert dieses Gutachtens zu überprüfen, welcher

von der Beschwerdeführerin (A.S. 11 ff.), nicht aber von der

Beschwerdegegnerin bestritten wird, wobei letztere in der angefochtenen

Verfügung jedoch nicht auf die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellt

(A.S. 2)

3.1

Hierzu ist zunächst ein Blick in

die Vorakten notwendig.

3.1.1

Vor der Begutachtung wurde

versucht, die Beschwerdeführerin mittels eines Belastbarkeitstrainings in der C.___

wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Gemäss entsprechendem Bericht der

Geschäftsführerin und des Leiters Berufliche Integration der C.___ vom

12.

März 2020 sei das Ziel des Belastbarkeitstrainings gewesen, das

Pensum der Beschwerdeführerin von anfänglich 20 % (2 Stunden / täglich)

auf 50 % zu steigern, was nicht wie geplant habe durchgeführt werden

können. Nach sechs Tagen mit einem gesteigerten täglichen Pensum von drei Stunden

habe die Beschwerdeführerin wieder Paniksymptome bekommen und sei von ihrem

Psychiater erneut 80 % krankgeschrieben worden, so dass wiederum auf

zwei Stunden täglich habe reduziert werden müssen. Die Beschwerdeführerin

sei auch nur beschränkt einsetzbar gewesen. Sie habe sich am wohlsten an einem

Einzelarbeitsplatz gefühlt, «in der Linie» habe sie nur einmalig arbeiten

können, was grossen Druck und Stress bei ihr verursacht habe (IV-Nr. 27

S. 2). Die Berichtsverfasser beschreiben die Beschwerdeführerin als

scheue, zurückhaltende und unsichere, aber sehr freundliche Person. Sie sei

recht ängstlich gewesen während des Belastbarkeitstrainings, habe aber

motiviert mitgemacht. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie gehe kaum aus

dem Haus und wenn, dann nur in Begleitung von Familienangehörigen. Sie hätte

ständig das Gefühl, beobachtet zu werden und sich rechtfertigen zu müssen

(IV-Nr. 27 S. 2). Eine Verlängerung des Belastungstrainings erachtete

die C.___ gemäss diesem Bericht als nicht sinnvoll und zielführend. Hierzu

müsste zunächst das Selbstbewusstsein, die Selbstsicherheit und die

Lebensfreude der Beschwerdeführerin wieder in einem Rahmen liegen, der es ihr

ermögliche, ohne Angstzustände unter fremde Leute zu gehen (IV-Nr. 27

S. 3).

3.1.2

Die medizinischen Vorakten zum

Gutachten sind spärlich. Es finden sich darin lediglich zwei Berichte von

Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), dem

behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin – ein sehr kurzer vom

20.

September 2019 (in den Akten doppelt vorhanden; IV-Nr. 3 und 9)

und ein ausführlicher vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 31). Das kurze Schreiben

vom 20. September 2019 beschränkt sich auf eine Mitteilung von Dr. med. D.___

an die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anmeldung der Beschwerdeführerin,

wonach ihm diese von ihrem Hausarzt aufgrund einer heftigen,

ängstlich-depressiven Reaktion auf ein wiederholtes Mobbing am letzten

Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Nachdem sie eine neue Stelle angetreten

habe, habe sie sich wiederum gemobbt gefühlt und nach sieben Tagen die Arbeit

eingestellt. Nun leide die Beschwerdeführerin unter massiven Ängsten, das

gleiche könnte ihr bei einem erneuten Arbeitsantritt wieder passieren. Er erachte

eine möglichst schnelle, begleitete und schrittweise Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess als nötig (IV-Nr. 3). Im ausführlichen Bericht vom 20. Juli 2020

hielt Dr. med. D.___ fest, die Vorkommnisse an dem von ihr lange

Jahre innegehabten Arbeitsplatz hätten zu einer Dekompensation und folglich zur

Kündigung dieser Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin geführt. Als der

Wiedereinstieg an einer anderen Stelle aus denselben Gründen gescheitert sei,

habe dies das Selbstbewusstsein und das Selbstvertrauen der Beschwerdeführer

tief beschädigt, woraus sich ein Teufelskreis aus panikartiger Angst vor allen

Anforderungen und einer chronischen Angst, zu versagen, ergeben hätte. Daraus

habe ein sozialer Rückzug in die eigenen vier Wände resultiert, welche die

Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Mannes oder eines der Kinder inzwischen

nicht mehr verlasse (IV‑Nr. 31 S. 4). Es bestünden

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaf- und Appetitstörungen, sexuelle

Inappetenz und ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe

eine ausgeprägte soziale Phobie entwickelt (IV-Nr. 31 S. 5). Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete

Dr. med. D.___ eine seit 2018 bestehende Angst- und depressive

Störung gemischt (ICD‑10 F41.2) mit Steigerung bis zur Panikstörung (ICD‑10

F41.0) bei kombinierter Persönlichkeitsstörung (ICD‑10 F61) mit

ängstlich-vermeidenden, abhängigen, asthenischen und anankastischen Persönlichkeitsanteilen

(IV-Nr. 31 S. 5). Auf die Frage nach Funktionseinschränkungen

antwortete Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin leide an einem

massiven Defizit an Selbstvertrauen und ‑bewusstsein, was zur Folge habe,

dass sie nicht für sich einstehen könne und mit Flucht und Rückzug reagiere.

Dies beeinträchtige ihre Gruppen- und Teamfähigkeit in erheblichem Ausmass. Es

bestünden chronische Versagensängste und damit verbunden die Angst, gemobbt und

kritisiert zu werden. Die Beschwerdeführerin sei gleichzeitig übermässig

gewissen- bis zwanghaft. Dieser Druck beeinflusse alle übrigen Funktionen

negativ, wie das Erledigen von Routinetätigkeiten, die Anwendung von fachlichen

Kompetenzen sowie das Entscheidungs- und Urteilsvermögen. Die Beschwerdeführerin

gehe keinen Hobbies mehr nach, pflege nur noch innerhalb der engeren Familie

soziale Kontakte und verlasse die Wohnung nur noch in Begleitung. Ihre

Mobilität sei dadurch eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe aber auch

Ressourcen dergestalt, dass sie arbeitswillig und fleissig sei. Sie habe als

Alleinernährerin seit 24 Jahren ihre Familie und den Haushalt unterhalten

sowie drei Kinder grossgezogen. Sie verstehe und spreche nur mässig gut Deutsch,

allerdings verständige sie sich problemlos in der Landessprache Italienisch

(IV-Nr. 31 S. 7). Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit gab der Psychiater nicht ab. Er führte lediglich aus, die

Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 31 S.

8) und war der Meinung, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit nach Scheitern des

Eingliederungsversuches bei der C.___ müsse mit Zurückhaltung gestellt werden

(IV-Nr. 31 S. 6).

3.2

3.2.1

Die gutachterliche Untersuchung

fand am 1. Februar 2021 statt. Das Gutachten selbst wurde am 26. März 2021

fertiggestellt. Darin beschrieb die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufgrund

von Resultaten durchgeführter (Fragebogen‑)Tests als eine eher in sich

gekehrte, selbstunsichere und –kritische Persönlichkeit, die sich anderen

Menschen gegenüber skeptisch verhalte und es bevorzuge, alleine etwas zu

unternehmen. Sozialen Beziehungen gegenüber verhalte sie sich eher passiv und

gleichgültig, ihre emotionale Ausdrucksintensität sei eingeschränkt. Dies führe

zu einem sozialen Rückzug. Die Testresultate würden stark erhöhte Werte im

passiven Stil zeigen, welcher durch Gefühle von Wertlosigkeit und

Niedergeschlagenheit gekennzeichnet sei. Weiter gäben diese Hinweise auf ein

instabiles Selbstbild und ein intensives und instabiles Emotionserleben

(IV-Nr. 38 S. 12). Die Beschwerdeführerin berichte, sie bekäme

panikartige Angst, wenn sie mit vielen Leuten zusammen sei. Die Symptomatik

habe vor rund zwei Jahren begonnen, seither fahre sie nicht mehr Auto,

mittlerweile auch nicht mehr mit dem Zug und mache alles nur noch in Begleitung

ihres Mannes oder ihrer Kinder (IV‑Nr. 38 S. 12). Ohne ihren

Mann könne sie nicht mehr leben (IV-Nr. 38 S. 14). Auch soziale

Kontakte pflege die Beschwerdeführerin ausschliesslich im familiären Umfeld (IV‑Nr. 38

S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich der Begutachtung an, die

Angst trete jedes Mal auf, wenn sie mit vielen Leuten zusammen sei. Sie habe

dann jeweils ein Druckgefühl in der Brust, Blutdruckanstieg und Herzklopfen.

Wenn sie sich sozial zurückziehe, bestehe die Symptomatik nicht (IV-Nr. 38

S. 7). Sie berichtete ausserdem, dass sie viel Zeit im Bett verbringe,

weil sie sehr müde sei (IV‑Nr. 38 S. 9).

3.2.2

Aufgrund des Befundes und der

Testresultate diagnostizierte die Gutachterin eine Agoraphobie mit Panikstörung

(ICD-10 F40.01) und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ([ICD-10 Z73];

IV-Nr. 38 S. 12). Eine Persönlichkeitsstörung, wie sie der

behandelnde Psychiater noch in den Vorakten diagnostiziert hatte, konnte die

Gutachterin nicht stellen. Als Begründung führte sie aus, es fehle hierzu an

irgendwelchen Auffälligkeiten vor dem 55. Lebensjahr. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine Familie zu gründen und einer

langfristigen Berufstätigkeit nachzugehen. Die aktuellen Konflikte am

Arbeitsplatz seien Folge der Angsterkrankung. Es fänden sich aber dennoch

eindeutig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und Hinweise auf ein

instabiles Selbstbild wie es bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung zu

finden sei (IV-Nr. 38 S. 13). Hinsichtlich der Konsistenz und

Plausibilität hielt die Gutachterin fest, es zeigten sich keine Anhaltspunkte

für eine Beschwerdeverdeutlichung oder eine Aggravation, ebenso keine für eine

Dissimulation (IV‑Nr. 38 S. 14). In Bezug auf Fähigkeiten und

Ressourcen bemerkte die Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei sehr fleissig

und könne auf ihre Lebensbilanz durchaus stolz sein. Allerdings verfüge sie über

keine grosse Bildung und auch keine Berufsqualifikation. Ihr sei es auch nicht

gelungen, die deutsche Sprache ausreichend zu erwerben, was sich negativ auf

die sozialen Kontakte auswirke (IV-Nr. 38 S. 14 f.). Sie weise

aber keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der

Selbstpflege, der Selbstversorgung und der Konversation und Kontaktfähigkeit zu

Dritten auf. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei nicht

beeinträchtigt, leicht beeinträchtig hingegen sei die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer ängstlichen Besorgtheit sowie die Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Krankheitsbedingt stark

beeinträchtigt sei die Mobilität und Verkehrsfähigkeit, die

Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Proaktivität und Spontanaktivitäten

(IV-Nr. 38 S. 15). Die Beschwerdeführerin gehe einmal wöchentlich zu einem

italienischsprachigen Psychiater. Wegen starker Ein- und Durchschlafstörungen

sei der Beschwerdeführerin Mirtazapin 60 mg verordnet worden, was eine

relative hohe Dosis sei. Zusätzlich nehme sie Quetiapin und Surmontil. Diese

Medikation erkläre möglicherweise die erhebliche Tagesschläfrigkeit. Diese

Psychopharmakotherapie scheine nicht optimal. Es sei der Einsatz eines

Antidepressivums zu empfehlen, welches auch für Angststörungen zugelassen sei,

was beim aktuell eingenommenen Mirtazapin nicht der Fall sei. Danach sei eine

schrittweise Reduktion der aktuellen Medikation zu empfehlen, ebenso wie eine

dringend notwendige Verbesserung der Schlafhygiene sowie eine Förderung der

körperlichen Aktivität (IV‑Nr. 38 S. 14).

3.2.3

Insgesamt kam die Gutachterin zum

Schluss, aufgrund der genannten Symptomatik und in Anbetracht der grundsätzlich

guten Behandelbarkeit der Störung, der aber andererseits schon eingetretenen

leichten Chronifizierung bestehe aktuell eine 40 %ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. In der ersten Zeit, nach Auftreten der ersten Symptome und

des Eintritts der seitens des behandelnden Psychiaters attestierten

Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Belastbarkeitstrainings im März 2020

sei die Einschränkung mit 50 % grösser gewesen. Das Belastbarkeitstraining

habe wegen der Angsterkrankung beendet werden müssen. Seit dessen Beendigung

sei es zu einer gewissen Beruhigung der Symptome gekommen, weshalb seither eine

40.

% Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Einschränkung

bestehe sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit, weil die ängstliche

Vermeidung sich bei jeder ausserhäuslichen Tätigkeit zeige (IV-Nr. 38

S. 15).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.

der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.3.2

Die beiden Berichte von

Dr. med. D.___ lagen Prof. Dr. med. B.___ anlässlich der

Begutachtung ebenso vor wie der Abschlussbericht der C.___ vom 12. März

2020.

(IV-Nr. 38 S. 3 f.). Die testpsychologischen Befunde von Prof. Dr. med. B.___

stimmen mehrheitlich mit dem Befund von Dr. med. D.___ überein. Beide

beschreiben die Beschwerdeführerin als selbstunsichere, scheue und sich

schlecht abgrenzende Frau, mit einem instabilen Selbstbild und mangelndem

Selbstbewusstsein und panikartiger Angst in sozialen Situationen. Ihre

abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung

begründet Prof. Dr. med. B.___ nachvollziehbar mit der

unauffälligen Biographie der Beschwerdeführerin. Auch die Schlussfolgerungen

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit leuchten ein, insbesondere vor dem

Hintergrund der von ihr beschriebenen, bisher nicht optimalen Medikation, der mangelhaften

Schlafhygiene und fehlender Aktivitäten der Beschwerdeführerin, welche sich insgesamt

hinderlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und verbesserungsfähig seien.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin bemängelt,

die Testungen mittels Fragebogen seien abgebrochen worden, nachdem die

Dolmetscherin «keine Zeit mehr» gehabt hätte. Das Gutachten sei dadurch

zweifelhaft (A.S. 13). Zu diesem Vorbringen hat die Gutachterin am 13.

Oktober 2021 Stellung genommen und ausgeführt, es seien im Rahmen der testpsychologischen

Abklärungen Fragebogen ausgefüllt worden, bei welcher der Beschwerdeführerin

die Dolmetscherin behilflich gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2). Im

Gutachten selbst wurde festgehalten, anlässlich der Begutachtung habe während

zwei Stunden und zehn Minuten ein Gespräch zwischen der Gutachterin und der

Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin stattgefunden.

Anschliessend sei eine Fragebogenuntersuchung durchgeführt worden, welche nach

50.

Minuten habe abgebrochen werden müssen, weil die Dolmetscherin keine Zeit

mehr gehabt hätte (IV-Nr. 38 S. 10). Diese Aussage im Gutachten und

die entsprechende Aussage der Gutachterin in der Stellungnahme vom 13. Oktober

2021.

sind nicht widersprüchlich. Die sprachliche Verständigung zwischen der

Gutachterin und der Beschwerdeführerin war während der gesamten Begutachtung durch

die Anwesenheit der Dolmetscherin gewährleistet. Als diese nicht mehr zur

Verfügung stand, wurde die Begutachtung folgerichtig, wenn auch frühzeitig,

beendet. Die Resultate der durchgeführten Tests sind im Gutachten wiedergegeben

(IV-Nr. 38 S. 11 f.), in sich schlüssig und passen im Ergebnis

zum Bild, welches das Gutachten insgesamt und nicht zuletzt auch der

behandelnde Psychiater von der Beschwerdeführerin zeichnet. Die Beschwerdeführerin

selbst macht keine Ausführungen dazu, welche Testresultate spezifisch

zweifelhaft sein sollen oder inwiefern die Beendigung der testpsychologischen

Abklärung sich nachteilig auf die Resultate oder die Zuverlässigkeit der

Begutachtung ausgewirkt haben könnten. Es ist folglich nicht ersichtlich,

inwiefern der Abbruch der Untersuchung, welche gemäss der Gutachterin insgesamt

drei Stunden gedauert hatte, infolge Abwesenheit der Dolmetscherin einen

negativen Einfluss auf die Aussagekraft des Gutachtens haben soll. Die

Ausführungen im Gutachten erscheinen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in

sich schlüssig und erlauben eine abschliessende Beurteilung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unter

diesem Gesichtspunkt ist auszuschliessen, dass eine wiederholte Testung, wie

die Beschwerdeführerin dies vorbringt, sich wesentlich auf die gutachterliche

Beurteilung ausgewirkt hätte.

3.4

Insgesamt überzeugt das

Gutachten. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Weitere Abklärungen

medizinischer Art, wie die Beschwerdeführerin dies eventualiter bzw.

subeventualiter beantragt, sind nicht angezeigt.

4.

Der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ist anhand des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___

zu beurteilen. Auch die Beschwerdegegnerin hat zunächst im Vorbescheid vom

27.

Mai 2021 auf dieses Gutachten abgestellt und die darin

festgehaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bei der Ermittlung des

Rentenanspruches übernommen. Nach Einwänden seitens der Beschwerdeführerin und

weiteren Abklärungen in Form von Rückfragen an die Gutachterin unterzog die

Beschwerdegegnerin die gutachterlichen Feststellungen einer juristischen

Prüfung und wich in der Folge von der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, ohne jedoch dem Gutachten an sich

den Beweiswert abzusprechen (A.S. 2). Sie begründet dies in der

angefochtenen Verfügung damit, dass insgesamt die «geltend gemachten

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychiatrischen

Beeinträchtigung anhand der (von der Rechtsprechung aufgestellten)

Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt» seien

(s. A.S. 2).

4.1

4.1.1

Bei psychischen Erkrankungen sind

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren

(Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von

leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen

(Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen

einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 m. w. H,

u. a. auf BGE 141 V 281).

4.1.2

Die Rechtsanwender trifft die

Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich

an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich

also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen

Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine

Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen

Experten abschliessend eingeschätzt worden sind. Andererseits darf keine davon

losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischem Wissen und Gewissen»

stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen

medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

(BGE 145 V 361 E. 3.2.2). Von einer solchen, lege artis

erfolgten medizinischen Einschätzung ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen,

welche nur vorliegen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Blickwinkel

von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden

Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in

Erinnerung zu rufen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her

unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen.

In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch

das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre

Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren

hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass (bei

bi- und polydisziplinären Gutachten) die Sachverständigen den Bogen schlagen

zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil. Ärztlicherseits

ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen

Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die

psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht

zu schmälern vermögen. Der medizinische Sachverständige hat darzutun, dass,

inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die

beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar unter

Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der

rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter

Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen

überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch

aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder

Gericht – Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der

rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).

4.2

Nachdem der Beweiswert des

Gutachtens vorliegend feststeht, hängt also die Frage, ob, wie vorliegend durch

die Beschwerdegegnerin, von der medizinisch-psychiatrischen Einschätzung der

Gutachterin im Rahmen einer juristischen Prüfung abgewichen werden darf, im

Wesentlichen davon ab, ob die Gutachterin sich hinreichend mit den in

BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren

auseinandergesetzt hat und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor diesem

Hintergrund plausibel ist.

4.2.1

Die Gutachterin äussert sich zum

funktionellen Schweregrad, indem sie anhand ihres klinischen Eindruckes und der

durchgeführten testpsychologischen Untersuchung Diagnosen stellt und deren

Schweregrad einschätzt (IV‑Nr. 38 S. 10 ff.). Sie nimmt

auch Stellung zum bisherigen Behandlungserfolg bzw. legt dar, weshalb sie die

Beschwerden als bisher nicht adäquat behandelt, aber grundsätzlich gut

behandelbar einschätzt (IV‑Nr. 38 S. 14). Auch macht sie

Ausführungen zum Eingliederungserfolg bzw. zur Eingliederungsresistenz. Ihr lag

der Abschlussbericht der C.___ zum dort durchgeführten Belastbarkeitstraining

vor, zu welchem sie resümiert, dieses habe wegen der Angsterkrankung abgebrochen

werden müssen (IV Nr. 38 S. 15, 60 S. 2). Schliesslich

beschäftigt sie sich ausführlich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin,

deren persönlichen Ressourcen und ihrem sozialen Hintergrund (IV-Nr. 38

S. 13) und macht Ausführungen hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität

(IV-Nr. 38. S. 14 f.), wobei sie konkret darlegt, inwiefern die

Beschwerdeführerin auch in anderen Lebensbereichen (nebst der Arbeit) durch

ihre Angsterkrankung eingeschränkt ist (IV‑Nr. 38 S. 15). Die

Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Darlegungen und infolge einer gewissen

Chronifizierung der Angstproblematik eine 40%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ab Beendigung des Aufbautrainings, bei zuvor leicht erhöhter

Einschränkung von 50 %, in allen Tätigkeit vorliegt, ist nachvollziehbar

begründet und insgesamt einleuchtend.

4.2.2

Die Gutachterin setzt sich also

mit den in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren

auseinander und leitet ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon ab. Für

einem Abweichen von diesem lege artis und im Einklang mit der Rechtsprechung

erstellten Gutachten besteht damit kein triftiger Grund im Sinne von BGE 145 V 361.

Bei der Ermittlung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ist die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___

zu übernehmen, ohne dass diese einer juristischen Parallelprüfung zugänglich

Dispositiv

wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt demnach als nicht

rechtens.

5. Nachfolgend ist daher anhand

der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Prof. Dr. med. B.___ der

IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln.

5.1

5.1.1 Für die Bestimmung

des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2 Eine zulässige Variante dieses

Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne

Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu

bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren

Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt. Der Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn

Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen-)lohn zu

berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2

m. w. H). Dies gilt praxisgemäss für jene Fälle, in denen die

adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (Urteil des Bundesgerichts

8C_489/2022 vom 9. März 2023, E. 6.5.4).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist

gemäss den gutachterlichen Feststellungen in jeder Tätigkeit seit April 2020 zu

40 % resp. war seit erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis März 2020

zu 50 % eingeschränkt gewesen (IV‑Nr. 38 S. 15). Die

Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen, entgegen dem nicht weiter

substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, keinen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug (A.S. 13). Die psychischen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin wurden von der Gutachterin ausführlich diskutiert und führen

erst zur Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr voll

arbeitsfähig sei. Ein einschränkendes Belastungsprofil liegt nicht vor, die

Beschwerdeführerin kann grundsätzlich jede Tätigkeit ausüben, aufgrund der

Angsterkrankung lediglich nicht mehr in Vollzeit. Die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin sind somit in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

derselben bereits enthalten. Damit bestimmt sich ihr Invaliditätsgrad anhand

des Prozentvergleichs, womit das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise

dem Invaliditätsgrad entspricht.

5.3 Bis März 2020 war die

Beschwerdeführerin gemäss der Gutachterin zu 50 % arbeitsunfähig, danach

noch zu 40 %. Die Beschwerdeführerin hat frühestens ab April 2020 Anspruch

auf eine Rente (vgl. E. II.2.2.2 hiervor). In diesem Zeitpunkt bestand somit

eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 40 %. Damit hat die

Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen

und der Beschwerdeführerin ab April 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat am

12. April 2023 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 24 f.),

in welcher sie anwaltliche Bemühungen von insgesamt 7 Stunden und 35 Minuten

(7.5833 Stunden) à CHF 250.00 (exkl. MwSt) pro Stunde,

entsprechend einem Total von CHF 1'895.83, sowie Auslagen für Porti und Kopien

von total CHF 29.40 (exkl. MwSt) und ausserdem Spesen in Höhe von CHF

600.00 (exkl. MwSt) geltend macht. Die gesamte Honorarforderung beläuft

sich damit auf CHF 2'525.23 exkl. bzw. CHF 2'719.67 inkl. 7.7 % MwSt.

7.1.2 Die geltend gemachten Spesen in

Höhe von CHF 600.00 (exkl. MwSt) bzw. CHF 646.20 (inkl. MwSt)

betreffen den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss (vgl.

A.S. 15 und 17). Dieser steht nicht im Zusammenhang mit der

Parteientschädigung, sondern mit den Verfahrenskosten, weshalb diese Auslagen

nicht im Rahmen der Parteientschädigung zu entschädigen sind. Die übrigen

geltend gemachten Kosten und Aufwendungen sind entsprechend der Honorarnote zu

entschädigen, womit eine durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'073.50 inkl. MwSt resultiert

([CHF 1'895.83 + CHF 29.40] + 7.7 % MwSt).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

CHF 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufgehoben und der

Beschwerdeführerin ab April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'073.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer