VSBES.2023.41
Invalidenrente
18. Dezember 2023Deutsch25 min
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen psychischer
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen psychischer
Leiden zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [nachfolgend: IV‑Nr.] 7).
In der Folge wurde versucht, mittels eines Belastbarkeitstrainings die
Beschwerdeführerin wieder im Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Nr. 18). Nachdem
dies nicht erfolgreich war, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV‑Nr. 33) im
Dezember 2020 bei Prof. Dr. med. B.___ (Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (IV‑Nr. 36; 37).
Der hernach um Stellungnahme zum Gutachten ersuchte RAD empfahl, bei der
Beurteilung des Rentenanspruches auf das Gutachten abzustellen (IV‑Nr. 43).
Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin daher gestützt auf das Gutachten in Aussicht, ihr ab dem
1. April 2020 eine Viertelrente auszurichten (IV‑Nr. 48). Mit
Schreiben vom 1. Juni 2021 (IV-Nr. 49) und danach erneut mit Einwand vom 4. Juni
2021 (IV-Nr. 51) bemängelte die Beschwerdeführerin das Gutachten als untaugliche
Entscheidgrundlage für ihren Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin stellte
daher Rückfragen an die Gutachterin (IV-Nr. 53). Nach Eingang von deren
Stellungnahme (IV‑Nr. 60) unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese
dem RAD (IV-Nr. 62) und erliess am 22. Dezember 2022 einen neuen
Vorbescheid, diesmal – in Abweichung vom Gutachten – die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht stellend (IV-Nr. 70). Die Beschwerdeführerin liess erneut
Einwände erheben (IV-Nr. 73). Am 1. Februar 2023 verfügte die
Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 22. Dezember 2022
(IV‑Nr. 75).
2. Am 8. Februar 2023 lässt
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2023
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend:
A.S.] 8 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei
die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin ab April 2020
die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.
2. Eventualiter
sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhaltes einzuholen.
3. Subeventualiter
sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt mittels Gutachten neu abzuklären.
4. Unter
o/e Kostenfolge.
3. Mit Verfügung vom 15. Februar
2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 600.00 einbezahlt hat (A.S. 17).
4. Am 31. März 2023
verzichtet die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Akten auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).
5. Am 12. April 2023
reicht die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein
(A.S. 23 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG
N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG)
2.2.2
Die Beschwerdeführerin
hat sich im Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 7),
nachdem sie seit Februar 2019 arbeitsunfähig gewesen war. Anspruch auf eine
Rente besteht somit frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruches im Oktober 2019, mithin also ab April 2020.
2.3
2.3.1
Am 1. Januar 2022 traten
im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im
ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum
31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu
diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht
hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar
2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
2.3.2
Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht aber frühestens
ab April 2020 eine Rentenberechtigung zur Debatte. Der Rentenanspruch
entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die
Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend.
Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine
Anwendung.
2.4
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das
gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
Strittig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin. Um diesen beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. B.___ begutachten
lassen. Zunächst ist daher der Beweiswert dieses Gutachtens zu überprüfen, welcher
von der Beschwerdeführerin (A.S. 11 ff.), nicht aber von der
Beschwerdegegnerin bestritten wird, wobei letztere in der angefochtenen
Verfügung jedoch nicht auf die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellt
(A.S. 2)
3.1
Hierzu ist zunächst ein Blick in
die Vorakten notwendig.
3.1.1
Vor der Begutachtung wurde
versucht, die Beschwerdeführerin mittels eines Belastbarkeitstrainings in der C.___
wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Gemäss entsprechendem Bericht der
Geschäftsführerin und des Leiters Berufliche Integration der C.___ vom
12.
März 2020 sei das Ziel des Belastbarkeitstrainings gewesen, das
Pensum der Beschwerdeführerin von anfänglich 20 % (2 Stunden / täglich)
auf 50 % zu steigern, was nicht wie geplant habe durchgeführt werden
können. Nach sechs Tagen mit einem gesteigerten täglichen Pensum von drei Stunden
habe die Beschwerdeführerin wieder Paniksymptome bekommen und sei von ihrem
Psychiater erneut 80 % krankgeschrieben worden, so dass wiederum auf
zwei Stunden täglich habe reduziert werden müssen. Die Beschwerdeführerin
sei auch nur beschränkt einsetzbar gewesen. Sie habe sich am wohlsten an einem
Einzelarbeitsplatz gefühlt, «in der Linie» habe sie nur einmalig arbeiten
können, was grossen Druck und Stress bei ihr verursacht habe (IV-Nr. 27
S. 2). Die Berichtsverfasser beschreiben die Beschwerdeführerin als
scheue, zurückhaltende und unsichere, aber sehr freundliche Person. Sie sei
recht ängstlich gewesen während des Belastbarkeitstrainings, habe aber
motiviert mitgemacht. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie gehe kaum aus
dem Haus und wenn, dann nur in Begleitung von Familienangehörigen. Sie hätte
ständig das Gefühl, beobachtet zu werden und sich rechtfertigen zu müssen
(IV-Nr. 27 S. 2). Eine Verlängerung des Belastungstrainings erachtete
die C.___ gemäss diesem Bericht als nicht sinnvoll und zielführend. Hierzu
müsste zunächst das Selbstbewusstsein, die Selbstsicherheit und die
Lebensfreude der Beschwerdeführerin wieder in einem Rahmen liegen, der es ihr
ermögliche, ohne Angstzustände unter fremde Leute zu gehen (IV-Nr. 27
S. 3).
3.1.2
Die medizinischen Vorakten zum
Gutachten sind spärlich. Es finden sich darin lediglich zwei Berichte von
Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), dem
behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin – ein sehr kurzer vom
20.
September 2019 (in den Akten doppelt vorhanden; IV-Nr. 3 und 9)
und ein ausführlicher vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 31). Das kurze Schreiben
vom 20. September 2019 beschränkt sich auf eine Mitteilung von Dr. med. D.___
an die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anmeldung der Beschwerdeführerin,
wonach ihm diese von ihrem Hausarzt aufgrund einer heftigen,
ängstlich-depressiven Reaktion auf ein wiederholtes Mobbing am letzten
Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Nachdem sie eine neue Stelle angetreten
habe, habe sie sich wiederum gemobbt gefühlt und nach sieben Tagen die Arbeit
eingestellt. Nun leide die Beschwerdeführerin unter massiven Ängsten, das
gleiche könnte ihr bei einem erneuten Arbeitsantritt wieder passieren. Er erachte
eine möglichst schnelle, begleitete und schrittweise Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess als nötig (IV-Nr. 3). Im ausführlichen Bericht vom 20. Juli 2020
hielt Dr. med. D.___ fest, die Vorkommnisse an dem von ihr lange
Jahre innegehabten Arbeitsplatz hätten zu einer Dekompensation und folglich zur
Kündigung dieser Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin geführt. Als der
Wiedereinstieg an einer anderen Stelle aus denselben Gründen gescheitert sei,
habe dies das Selbstbewusstsein und das Selbstvertrauen der Beschwerdeführer
tief beschädigt, woraus sich ein Teufelskreis aus panikartiger Angst vor allen
Anforderungen und einer chronischen Angst, zu versagen, ergeben hätte. Daraus
habe ein sozialer Rückzug in die eigenen vier Wände resultiert, welche die
Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Mannes oder eines der Kinder inzwischen
nicht mehr verlasse (IV‑Nr. 31 S. 4). Es bestünden
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaf- und Appetitstörungen, sexuelle
Inappetenz und ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe
eine ausgeprägte soziale Phobie entwickelt (IV-Nr. 31 S. 5). Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete
Dr. med. D.___ eine seit 2018 bestehende Angst- und depressive
Störung gemischt (ICD‑10 F41.2) mit Steigerung bis zur Panikstörung (ICD‑10
F41.0) bei kombinierter Persönlichkeitsstörung (ICD‑10 F61) mit
ängstlich-vermeidenden, abhängigen, asthenischen und anankastischen Persönlichkeitsanteilen
(IV-Nr. 31 S. 5). Auf die Frage nach Funktionseinschränkungen
antwortete Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin leide an einem
massiven Defizit an Selbstvertrauen und ‑bewusstsein, was zur Folge habe,
dass sie nicht für sich einstehen könne und mit Flucht und Rückzug reagiere.
Dies beeinträchtige ihre Gruppen- und Teamfähigkeit in erheblichem Ausmass. Es
bestünden chronische Versagensängste und damit verbunden die Angst, gemobbt und
kritisiert zu werden. Die Beschwerdeführerin sei gleichzeitig übermässig
gewissen- bis zwanghaft. Dieser Druck beeinflusse alle übrigen Funktionen
negativ, wie das Erledigen von Routinetätigkeiten, die Anwendung von fachlichen
Kompetenzen sowie das Entscheidungs- und Urteilsvermögen. Die Beschwerdeführerin
gehe keinen Hobbies mehr nach, pflege nur noch innerhalb der engeren Familie
soziale Kontakte und verlasse die Wohnung nur noch in Begleitung. Ihre
Mobilität sei dadurch eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe aber auch
Ressourcen dergestalt, dass sie arbeitswillig und fleissig sei. Sie habe als
Alleinernährerin seit 24 Jahren ihre Familie und den Haushalt unterhalten
sowie drei Kinder grossgezogen. Sie verstehe und spreche nur mässig gut Deutsch,
allerdings verständige sie sich problemlos in der Landessprache Italienisch
(IV-Nr. 31 S. 7). Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit gab der Psychiater nicht ab. Er führte lediglich aus, die
Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 31 S.
8) und war der Meinung, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit nach Scheitern des
Eingliederungsversuches bei der C.___ müsse mit Zurückhaltung gestellt werden
(IV-Nr. 31 S. 6).
3.2
3.2.1
Die gutachterliche Untersuchung
fand am 1. Februar 2021 statt. Das Gutachten selbst wurde am 26. März 2021
fertiggestellt. Darin beschrieb die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufgrund
von Resultaten durchgeführter (Fragebogen‑)Tests als eine eher in sich
gekehrte, selbstunsichere und –kritische Persönlichkeit, die sich anderen
Menschen gegenüber skeptisch verhalte und es bevorzuge, alleine etwas zu
unternehmen. Sozialen Beziehungen gegenüber verhalte sie sich eher passiv und
gleichgültig, ihre emotionale Ausdrucksintensität sei eingeschränkt. Dies führe
zu einem sozialen Rückzug. Die Testresultate würden stark erhöhte Werte im
passiven Stil zeigen, welcher durch Gefühle von Wertlosigkeit und
Niedergeschlagenheit gekennzeichnet sei. Weiter gäben diese Hinweise auf ein
instabiles Selbstbild und ein intensives und instabiles Emotionserleben
(IV-Nr. 38 S. 12). Die Beschwerdeführerin berichte, sie bekäme
panikartige Angst, wenn sie mit vielen Leuten zusammen sei. Die Symptomatik
habe vor rund zwei Jahren begonnen, seither fahre sie nicht mehr Auto,
mittlerweile auch nicht mehr mit dem Zug und mache alles nur noch in Begleitung
ihres Mannes oder ihrer Kinder (IV‑Nr. 38 S. 12). Ohne ihren
Mann könne sie nicht mehr leben (IV-Nr. 38 S. 14). Auch soziale
Kontakte pflege die Beschwerdeführerin ausschliesslich im familiären Umfeld (IV‑Nr. 38
S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich der Begutachtung an, die
Angst trete jedes Mal auf, wenn sie mit vielen Leuten zusammen sei. Sie habe
dann jeweils ein Druckgefühl in der Brust, Blutdruckanstieg und Herzklopfen.
Wenn sie sich sozial zurückziehe, bestehe die Symptomatik nicht (IV-Nr. 38
S. 7). Sie berichtete ausserdem, dass sie viel Zeit im Bett verbringe,
weil sie sehr müde sei (IV‑Nr. 38 S. 9).
3.2.2
Aufgrund des Befundes und der
Testresultate diagnostizierte die Gutachterin eine Agoraphobie mit Panikstörung
(ICD-10 F40.01) und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ([ICD-10 Z73];
IV-Nr. 38 S. 12). Eine Persönlichkeitsstörung, wie sie der
behandelnde Psychiater noch in den Vorakten diagnostiziert hatte, konnte die
Gutachterin nicht stellen. Als Begründung führte sie aus, es fehle hierzu an
irgendwelchen Auffälligkeiten vor dem 55. Lebensjahr. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine Familie zu gründen und einer
langfristigen Berufstätigkeit nachzugehen. Die aktuellen Konflikte am
Arbeitsplatz seien Folge der Angsterkrankung. Es fänden sich aber dennoch
eindeutig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und Hinweise auf ein
instabiles Selbstbild wie es bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung zu
finden sei (IV-Nr. 38 S. 13). Hinsichtlich der Konsistenz und
Plausibilität hielt die Gutachterin fest, es zeigten sich keine Anhaltspunkte
für eine Beschwerdeverdeutlichung oder eine Aggravation, ebenso keine für eine
Dissimulation (IV‑Nr. 38 S. 14). In Bezug auf Fähigkeiten und
Ressourcen bemerkte die Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei sehr fleissig
und könne auf ihre Lebensbilanz durchaus stolz sein. Allerdings verfüge sie über
keine grosse Bildung und auch keine Berufsqualifikation. Ihr sei es auch nicht
gelungen, die deutsche Sprache ausreichend zu erwerben, was sich negativ auf
die sozialen Kontakte auswirke (IV-Nr. 38 S. 14 f.). Sie weise
aber keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der
Selbstpflege, der Selbstversorgung und der Konversation und Kontaktfähigkeit zu
Dritten auf. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei nicht
beeinträchtigt, leicht beeinträchtig hingegen sei die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer ängstlichen Besorgtheit sowie die Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Krankheitsbedingt stark
beeinträchtigt sei die Mobilität und Verkehrsfähigkeit, die
Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Proaktivität und Spontanaktivitäten
(IV-Nr. 38 S. 15). Die Beschwerdeführerin gehe einmal wöchentlich zu einem
italienischsprachigen Psychiater. Wegen starker Ein- und Durchschlafstörungen
sei der Beschwerdeführerin Mirtazapin 60 mg verordnet worden, was eine
relative hohe Dosis sei. Zusätzlich nehme sie Quetiapin und Surmontil. Diese
Medikation erkläre möglicherweise die erhebliche Tagesschläfrigkeit. Diese
Psychopharmakotherapie scheine nicht optimal. Es sei der Einsatz eines
Antidepressivums zu empfehlen, welches auch für Angststörungen zugelassen sei,
was beim aktuell eingenommenen Mirtazapin nicht der Fall sei. Danach sei eine
schrittweise Reduktion der aktuellen Medikation zu empfehlen, ebenso wie eine
dringend notwendige Verbesserung der Schlafhygiene sowie eine Förderung der
körperlichen Aktivität (IV‑Nr. 38 S. 14).
3.2.3
Insgesamt kam die Gutachterin zum
Schluss, aufgrund der genannten Symptomatik und in Anbetracht der grundsätzlich
guten Behandelbarkeit der Störung, der aber andererseits schon eingetretenen
leichten Chronifizierung bestehe aktuell eine 40 %ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. In der ersten Zeit, nach Auftreten der ersten Symptome und
des Eintritts der seitens des behandelnden Psychiaters attestierten
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Belastbarkeitstrainings im März 2020
sei die Einschränkung mit 50 % grösser gewesen. Das Belastbarkeitstraining
habe wegen der Angsterkrankung beendet werden müssen. Seit dessen Beendigung
sei es zu einer gewissen Beruhigung der Symptome gekommen, weshalb seither eine
40.
% Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Einschränkung
bestehe sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit, weil die ängstliche
Vermeidung sich bei jeder ausserhäuslichen Tätigkeit zeige (IV-Nr. 38
S. 15).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.
der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.3.2
Die beiden Berichte von
Dr. med. D.___ lagen Prof. Dr. med. B.___ anlässlich der
Begutachtung ebenso vor wie der Abschlussbericht der C.___ vom 12. März
2020.
(IV-Nr. 38 S. 3 f.). Die testpsychologischen Befunde von Prof. Dr. med. B.___
stimmen mehrheitlich mit dem Befund von Dr. med. D.___ überein. Beide
beschreiben die Beschwerdeführerin als selbstunsichere, scheue und sich
schlecht abgrenzende Frau, mit einem instabilen Selbstbild und mangelndem
Selbstbewusstsein und panikartiger Angst in sozialen Situationen. Ihre
abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung
begründet Prof. Dr. med. B.___ nachvollziehbar mit der
unauffälligen Biographie der Beschwerdeführerin. Auch die Schlussfolgerungen
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit leuchten ein, insbesondere vor dem
Hintergrund der von ihr beschriebenen, bisher nicht optimalen Medikation, der mangelhaften
Schlafhygiene und fehlender Aktivitäten der Beschwerdeführerin, welche sich insgesamt
hinderlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und verbesserungsfähig seien.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt,
die Testungen mittels Fragebogen seien abgebrochen worden, nachdem die
Dolmetscherin «keine Zeit mehr» gehabt hätte. Das Gutachten sei dadurch
zweifelhaft (A.S. 13). Zu diesem Vorbringen hat die Gutachterin am 13.
Oktober 2021 Stellung genommen und ausgeführt, es seien im Rahmen der testpsychologischen
Abklärungen Fragebogen ausgefüllt worden, bei welcher der Beschwerdeführerin
die Dolmetscherin behilflich gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2). Im
Gutachten selbst wurde festgehalten, anlässlich der Begutachtung habe während
zwei Stunden und zehn Minuten ein Gespräch zwischen der Gutachterin und der
Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin stattgefunden.
Anschliessend sei eine Fragebogenuntersuchung durchgeführt worden, welche nach
50.
Minuten habe abgebrochen werden müssen, weil die Dolmetscherin keine Zeit
mehr gehabt hätte (IV-Nr. 38 S. 10). Diese Aussage im Gutachten und
die entsprechende Aussage der Gutachterin in der Stellungnahme vom 13. Oktober
2021.
sind nicht widersprüchlich. Die sprachliche Verständigung zwischen der
Gutachterin und der Beschwerdeführerin war während der gesamten Begutachtung durch
die Anwesenheit der Dolmetscherin gewährleistet. Als diese nicht mehr zur
Verfügung stand, wurde die Begutachtung folgerichtig, wenn auch frühzeitig,
beendet. Die Resultate der durchgeführten Tests sind im Gutachten wiedergegeben
(IV-Nr. 38 S. 11 f.), in sich schlüssig und passen im Ergebnis
zum Bild, welches das Gutachten insgesamt und nicht zuletzt auch der
behandelnde Psychiater von der Beschwerdeführerin zeichnet. Die Beschwerdeführerin
selbst macht keine Ausführungen dazu, welche Testresultate spezifisch
zweifelhaft sein sollen oder inwiefern die Beendigung der testpsychologischen
Abklärung sich nachteilig auf die Resultate oder die Zuverlässigkeit der
Begutachtung ausgewirkt haben könnten. Es ist folglich nicht ersichtlich,
inwiefern der Abbruch der Untersuchung, welche gemäss der Gutachterin insgesamt
drei Stunden gedauert hatte, infolge Abwesenheit der Dolmetscherin einen
negativen Einfluss auf die Aussagekraft des Gutachtens haben soll. Die
Ausführungen im Gutachten erscheinen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in
sich schlüssig und erlauben eine abschliessende Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unter
diesem Gesichtspunkt ist auszuschliessen, dass eine wiederholte Testung, wie
die Beschwerdeführerin dies vorbringt, sich wesentlich auf die gutachterliche
Beurteilung ausgewirkt hätte.
3.4
Insgesamt überzeugt das
Gutachten. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Weitere Abklärungen
medizinischer Art, wie die Beschwerdeführerin dies eventualiter bzw.
subeventualiter beantragt, sind nicht angezeigt.
4.
Der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ist anhand des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___
zu beurteilen. Auch die Beschwerdegegnerin hat zunächst im Vorbescheid vom
27.
Mai 2021 auf dieses Gutachten abgestellt und die darin
festgehaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bei der Ermittlung des
Rentenanspruches übernommen. Nach Einwänden seitens der Beschwerdeführerin und
weiteren Abklärungen in Form von Rückfragen an die Gutachterin unterzog die
Beschwerdegegnerin die gutachterlichen Feststellungen einer juristischen
Prüfung und wich in der Folge von der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, ohne jedoch dem Gutachten an sich
den Beweiswert abzusprechen (A.S. 2). Sie begründet dies in der
angefochtenen Verfügung damit, dass insgesamt die «geltend gemachten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychiatrischen
Beeinträchtigung anhand der (von der Rechtsprechung aufgestellten)
Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt» seien
(s. A.S. 2).
4.1
4.1.1
Bei psychischen Erkrankungen sind
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
(Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von
leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen
(Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 m. w. H,
u. a. auf BGE 141 V 281).
4.1.2
Die Rechtsanwender trifft die
Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich
an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich
also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen
Experten abschliessend eingeschätzt worden sind. Andererseits darf keine davon
losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischem Wissen und Gewissen»
stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen
medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 145 V 361 E. 3.2.2). Von einer solchen, lege artis
erfolgten medizinischen Einschätzung ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen,
welche nur vorliegen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Blickwinkel
von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden
Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in
Erinnerung zu rufen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen.
In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch
das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren
hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass (bei
bi- und polydisziplinären Gutachten) die Sachverständigen den Bogen schlagen
zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil. Ärztlicherseits
ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen
Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die
psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht
zu schmälern vermögen. Der medizinische Sachverständige hat darzutun, dass,
inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die
beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar unter
Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der
rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter
Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen
überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch
aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder
Gericht – Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der
rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).
4.2
Nachdem der Beweiswert des
Gutachtens vorliegend feststeht, hängt also die Frage, ob, wie vorliegend durch
die Beschwerdegegnerin, von der medizinisch-psychiatrischen Einschätzung der
Gutachterin im Rahmen einer juristischen Prüfung abgewichen werden darf, im
Wesentlichen davon ab, ob die Gutachterin sich hinreichend mit den in
BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren
auseinandergesetzt hat und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor diesem
Hintergrund plausibel ist.
4.2.1
Die Gutachterin äussert sich zum
funktionellen Schweregrad, indem sie anhand ihres klinischen Eindruckes und der
durchgeführten testpsychologischen Untersuchung Diagnosen stellt und deren
Schweregrad einschätzt (IV‑Nr. 38 S. 10 ff.). Sie nimmt
auch Stellung zum bisherigen Behandlungserfolg bzw. legt dar, weshalb sie die
Beschwerden als bisher nicht adäquat behandelt, aber grundsätzlich gut
behandelbar einschätzt (IV‑Nr. 38 S. 14). Auch macht sie
Ausführungen zum Eingliederungserfolg bzw. zur Eingliederungsresistenz. Ihr lag
der Abschlussbericht der C.___ zum dort durchgeführten Belastbarkeitstraining
vor, zu welchem sie resümiert, dieses habe wegen der Angsterkrankung abgebrochen
werden müssen (IV Nr. 38 S. 15, 60 S. 2). Schliesslich
beschäftigt sie sich ausführlich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin,
deren persönlichen Ressourcen und ihrem sozialen Hintergrund (IV-Nr. 38
S. 13) und macht Ausführungen hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität
(IV-Nr. 38. S. 14 f.), wobei sie konkret darlegt, inwiefern die
Beschwerdeführerin auch in anderen Lebensbereichen (nebst der Arbeit) durch
ihre Angsterkrankung eingeschränkt ist (IV‑Nr. 38 S. 15). Die
Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Darlegungen und infolge einer gewissen
Chronifizierung der Angstproblematik eine 40%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab Beendigung des Aufbautrainings, bei zuvor leicht erhöhter
Einschränkung von 50 %, in allen Tätigkeit vorliegt, ist nachvollziehbar
begründet und insgesamt einleuchtend.
4.2.2
Die Gutachterin setzt sich also
mit den in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren
auseinander und leitet ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon ab. Für
einem Abweichen von diesem lege artis und im Einklang mit der Rechtsprechung
erstellten Gutachten besteht damit kein triftiger Grund im Sinne von BGE 145 V 361.
Bei der Ermittlung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ist die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___
zu übernehmen, ohne dass diese einer juristischen Parallelprüfung zugänglich
Dispositiv
wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt demnach als nicht
rechtens.
5. Nachfolgend ist daher anhand
der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Prof. Dr. med. B.___ der
IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
5.1
5.1.1 Für die Bestimmung
des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Eine zulässige Variante dieses
Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu
bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt. Der Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen-)lohn zu
berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2
m. w. H). Dies gilt praxisgemäss für jene Fälle, in denen die
adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (Urteil des Bundesgerichts
8C_489/2022 vom 9. März 2023, E. 6.5.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist
gemäss den gutachterlichen Feststellungen in jeder Tätigkeit seit April 2020 zu
40 % resp. war seit erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis März 2020
zu 50 % eingeschränkt gewesen (IV‑Nr. 38 S. 15). Die
Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen, entgegen dem nicht weiter
substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, keinen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug (A.S. 13). Die psychischen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin wurden von der Gutachterin ausführlich diskutiert und führen
erst zur Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr voll
arbeitsfähig sei. Ein einschränkendes Belastungsprofil liegt nicht vor, die
Beschwerdeführerin kann grundsätzlich jede Tätigkeit ausüben, aufgrund der
Angsterkrankung lediglich nicht mehr in Vollzeit. Die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin sind somit in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
derselben bereits enthalten. Damit bestimmt sich ihr Invaliditätsgrad anhand
des Prozentvergleichs, womit das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise
dem Invaliditätsgrad entspricht.
5.3 Bis März 2020 war die
Beschwerdeführerin gemäss der Gutachterin zu 50 % arbeitsunfähig, danach
noch zu 40 %. Die Beschwerdeführerin hat frühestens ab April 2020 Anspruch
auf eine Rente (vgl. E. II.2.2.2 hiervor). In diesem Zeitpunkt bestand somit
eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 40 %. Damit hat die
Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen
und der Beschwerdeführerin ab April 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat am
12. April 2023 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 24 f.),
in welcher sie anwaltliche Bemühungen von insgesamt 7 Stunden und 35 Minuten
(7.5833 Stunden) à CHF 250.00 (exkl. MwSt) pro Stunde,
entsprechend einem Total von CHF 1'895.83, sowie Auslagen für Porti und Kopien
von total CHF 29.40 (exkl. MwSt) und ausserdem Spesen in Höhe von CHF
600.00 (exkl. MwSt) geltend macht. Die gesamte Honorarforderung beläuft
sich damit auf CHF 2'525.23 exkl. bzw. CHF 2'719.67 inkl. 7.7 % MwSt.
7.1.2 Die geltend gemachten Spesen in
Höhe von CHF 600.00 (exkl. MwSt) bzw. CHF 646.20 (inkl. MwSt)
betreffen den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss (vgl.
A.S. 15 und 17). Dieser steht nicht im Zusammenhang mit der
Parteientschädigung, sondern mit den Verfahrenskosten, weshalb diese Auslagen
nicht im Rahmen der Parteientschädigung zu entschädigen sind. Die übrigen
geltend gemachten Kosten und Aufwendungen sind entsprechend der Honorarnote zu
entschädigen, womit eine durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'073.50 inkl. MwSt resultiert
([CHF 1'895.83 + CHF 29.40] + 7.7 % MwSt).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
CHF 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufgehoben und der
Beschwerdeführerin ab April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'073.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer