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Entscheid

VSBES.2023.43

Invalidenrente / Revision

14. August 2024Deutsch46 min

eine Synkope ausgelösten – Treppensturz eine ventrale Dislokation des Steissbeins,

Source so.ch

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Revision (Verfügung vom 10. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) erlitt am 6. Juni 1995 bei einem – vermutlich durch

eine Synkope ausgelösten – Treppensturz eine ventrale Dislokation des Steissbeins,

die zunächst konservativ behandelt wurde (vgl. Akten der IV-Stelle Solothurn [IV-Nr.]

1.1 S. 83 ff.). Da die Beschwerden auch nach einer am

24. Oktober 1995 erfolgten Reposition und Verschraubung (IV-Nr. 1.1

S. 79 f.) persistierten, wurde am 9. Juli 1996 eine

Resektion durchgeführt (IV-Nr. 1.1 S. 68). Am 6. März 1997 meldete

sich die dannzumal im Kanton B.___ wohnhafte Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle

B.___ zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wurde ihr

rückwirkend vom 1. Juni 1996 bis zum 31. März 1997 eine halbe und ab

1. April 1997 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.).

Diese Rentenhöhe wurde am 1. Oktober 2001 im Rahmen eines Revisionsverfahrens

bestätigt (IV-Nr. 6).

1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

am 19. Februar 2004 die Aufnahme einer stundenweisen Arbeitstätigkeit im

Service gemeldet hatte (IV-Nr. 10), erfolgte mit Verfügung vom

17. Juni 2004 eine Herabsetzung der Rente auf eine halbe Rente

(IV-Nr. 16).

1.3 Am 8. Januar 2007 beantragte die

Beschwerdeführerin eine Revision, weil sich ihr Gesundheitszustand seit einiger

Zeit verschlechtert habe. Die Schmerzen im Bereich des Rückens und des

Steissbeins hätten zugenommen und strahlten nun in beide Beine aus. Zudem sei

im September 2005 eine Depression aufgetreten (IV-Nr. 18). Am

14. Januar 2008 wurde ein interdisziplinäres Gutachten erstellt (IV-Nr. 44 f.).

Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2008 das Revisionsgesuch abgelehnt

und an der bisherigen Rentenhöhe festgehalten (IV-Nr. 52). Eine gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons B.___ vom 13. November 2008 (IV-Nr. 57) abgelehnt. Die

halbe Invalidenrente wurde mit drei von Amtes wegen eingeleiteten

Revisionsverfahren in den Jahren 2010, 2012 und 2015 bestätigt

(IV-Nr. 71, 79, 90).

1.4 Anlässlich eines am 1. Juni

2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens machte die

Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend,

wobei sie zur Begründung Epilepsie und Kniebeschwerden anführte

(IV-Nr. 98, 104). Es wurden zwei medizinische Berichte zu den Akten

gereicht (IV-Nr. 106). In seiner Stellungnahme vom 2. August 2018

hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass verglichen zur Verfügung

vom 4. August 2015 keine relevante Verschlechterung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (IV-Nr. 110). Gestützt darauf wurde mit

Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113) entschieden, dass ein Anspruch

auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe. Diese

Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

1.5 Am 24. April 2020

(Eingangsstempel) reichte die nunmehr im Kanton Solothurn wohnhafte

Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) ein Revisionsgesuch ein (IV-Nr. 122), in welchem sie

ausführte, seit 16. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Als

gesundheitliche Beeinträchtigung machte sie Folgendes geltend: zwei Operationen

am Steissbein, eine am 30. Januar 2020 durchgeführte Knieoperation (Knietotalprothese),

Epilepsie und ein psychisches Trauma. Der RAD stellte in seiner Stellungnahme

vom 2. Februar 2021 fest, dass die Auswirkungen der medizinischen

Situation auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollständig klar seien und eine

psychiatrische Beurteilung fehle. Es sei daher – auch im Sinne einer

Standortbestimmung bei der seit über 24 Jahren eine halbe Rente

beziehenden Versicherten – eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt

(IV-Nr. 137). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass das C.___ mit der Erstellung eines Gutachtens in

den Fachdisziplinen allgemeine Medizin, Neurologie, Orthopädie,

Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Kardiologie beauftragt worden sei (IV-Nr. 142).

Das entsprechende interdisziplinäre C.___-Gutachten erging am 12. Oktober

2021 (IV-Nr. 147.2).

1.6 Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 12. Juli 2022 eine Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung

in Aussicht (IV-Nr. 154). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August

2022 Einwand (IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 verneinte die

Beschwerdegegnerin schliesslich den Anspruch auf eine Erhöhung der

Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 10.

Januar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es

sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in der Zeit von April 2019

bis September 2019 eine ganze Invalidenrente zu leisten, danach noch mindestens

eine Dreiviertelsrente.

2. Es

seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin und deren Verlauf zu tätigen und es sei anschliessend erneut

über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.

3. Mit Schreiben vom 13. März 2023

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

(A.S. 19).

4. Mit Verfügung vom 14. Mai

2024 teilt das Versicherungsgericht mit, dass es aufgrund einer vorläufigen

Prüfung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, die Sache allenfalls zur

weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was eine

Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nach sich ziehen könnte. Die

Beschwerdeführerin teilt innert der ihr hierfür angesetzten Frist mit, dass sie

trotzdem an der Beschwerde festhalte (A.S. 28).

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

2.

Am 1. Januar 2022 traten

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Anspruch

vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten

dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wie dies

bei der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1968 der Fall ist, bleibt der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl.

IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020

[Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente

ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b). Unerheblich

im revisionsrechtlichen Kontext ist hingegen die unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit

Hinweisen). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt

grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten

Person (BGE 115 V 308 E. 4a/bb).

3.

3.1

Sowohl das Administrativverfahren

vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Dispositiv

Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz hat enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit

Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4. Vorliegend ist strittig, ob die

Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24.

April 2020 zu Recht abgewiesen hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies trifft vorliegend auf die

mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ geschützte Verfügung vom

2. Juli 2008 zu (IV-Nr. 52 und 57), die auf einem interdisziplinären

Gutachten beruht (IV-Nr. 44 f.). Die von der Beschwerdegegnerin als

Vergleich angeführte Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113)

basiert hingegen einzig auf zwei medizinischen Berichten betreffend den

Verdacht auf Epilepsie und die damit einhergehende medikamentöse Behandlung sowie

auf einer RAD-Stellungnahme (IV-Nr. 106 und 110). Dass die Prüfung nicht

umfassend war, ergibt sich auch daraus, dass in Bezug auf die mit dem

Revisionsgesuch ebenfalls geltend gemachten Kniebeschwerden keine Abklärungen

getätigt wurden (vgl. hierzu IV-Nr. 110 S. 4). Die Frage, ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich somit durch einen Vergleich des

Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Anspruchsprüfung

gründenden Rentenverfügung vom 2. Juli 2008 mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen

Verfügung vom 10. Januar 2023.

4.1 Die Rentenverfügung vom 2. Juli

2008 (IV-Nr. 52) stützte sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre

Gutachten vom 14. Januar 2008 (IV-Nr. 44 f.). Darin wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichtgradige Episode

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung

Familiäre

Schwierigkeiten, finanzielle Probleme

2. Hypermobilitätssyndrom

-

Polyarthralgien

-

lumbospondylogenes Syndrom

9. Juni 1995

Sturz auf der Treppe mit ventraler Luxation des Os coccygis

24. Oktober

1995 Schraubenostesynthese und Zerklage des Os coccygis

9. Juli 1996

Resektion des distalen Os coccygis

Persistierende

Coccygodynie

LWK 4/5 mit

Makroinstabilität von 7 mm

Retrolisthesis

LWK 5 von 4 mm mit Makroinstabilität von 7 mm

-

Chronisch venöse

Insuffizienz der Beine

3. Hypotone Kreislaufdysregulation mit

Orthostase

-

Somatisch-medizinisch kaum

nachvollziehbare Medikation mit gleichzeitigem Einsatz eines Sympathomimetikums

und eines Betablockers

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die zuletzt und

auch früher langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Service eine

Einschränkung von 45 % bis 50 % bestehe. Für Haushaltsarbeiten mit

einem leicht- bis mässiggradig belastenden Arbeitsprofil liege keine

Einschränkung vor, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo

über den Tag verteilt geleistet werden könnten. Für eine angepasste, leichte

Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung von 35 % bis 40 %, wobei

dieses Arbeitspensum am Stück oder – mit vermindertem Tempo – über den Tag

verteilt absolviert werden könne. Die Beschwerden könnten allenfalls, bei

Umsetzung von medizinischen Massnahmen, günstig beeinflusst werden. Im

optimalen Fall könne dadurch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit auf 30 % reduziert werden (IV-Nr. 45

S. 12). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurde eine psychische

Komorbidität festgestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es

zeitweise zu stärkeren depressiven Episoden kommen würde. Im Sinne einer

prämorbiden Persönlichkeitsstruktur sei anzuführen, dass die Jugendverhältnisse

eine Entwicklungsproblematik mit sich gebracht hätten, die sich nun in einer

leicht verminderten Belastbarkeit zeigten. Es sei derzeit eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % anzunehmen (IV-Nr. 44

S. 8). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde in Bezug auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische

als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtigten, für

eine angepasste, leichte Verweistätigkeit und nach Umsetzung der

beschwerdelindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 40 % bis 50 % formuliert. Bei dieser Beurteilung werde

berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatischen Anteile der

Arbeitsunfähigkeit überdeckten (IV-Nr. 44 S. 10 und IV-Nr. 45

S. 12).

4.2. Demgegenüber sind im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Belang:

4.2.1 Dem Operationsbericht des D.___ vom

30. Januar 2020 (IV-Nr. 126 S. 6 f.) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin wegen ihres rechten Kniegelenks in letzter Zeit bezüglich

Mobilität und Lebensqualität massiv eingeschränkt gewesen sei. Es liege eine

fortgeschrittene Valgusarthrose vor. Am 30. Januar 2020 sei deshalb eine

Implantation einer Knietotalprothese rechts vorgenommen worden. Gemäss

Austrittsbericht (IV-Nr. 126 S. 8 ff.) sei die

Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2020 hospitalisiert gewesen, wobei sich

der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Die Röntgenkontrolle

habe eine korrekte Lage des eingebrachten Prothesenmaterials gezeigt. Bis zum

12. März 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2.2 Dr. med. E.___ hielt im

Verlaufsbericht vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 126 S. 3) fest, dass die

Physiotherapie beendet worden sei und die Beschwerdeführerin mit dem

vorsichtigen Training im Fitness begonnen habe. Nun stehe die berufliche

Umorientierung mit der IV an, da die Beschwerdeführerin wohl auch in Zukunft

nicht mehr in der Pflege arbeiten könne.

4.2.3 Aus dem Bericht der Klinik F.___

vom 31. August 2020 (IV-Nr. 131 S. 7 ff.) geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Epilepsie unter medikamentöser

Behandlung (600 mg Lamotrigin) weiterhin anfallsfrei sei. Das EEG zeige

insbesondere bei Müdigkeit grenzwertig epileptiforme Potenziale, insbesondere

während der Hyperventilation, allerdings mit guten Reaktionszeiten und ohne

Hinweise auf subklinische Anfälle. Da die Beschwerdeführerin nie bei Müdigkeit

Auto fahre und die Fahrzeit drastisch auf 20 Minuten beschränke, sei die

Fahreignung gegeben. Seit der Knieoperation neu aufgetreten sei bei der

Beschwerdeführerin ein ungerichtetes Schwindelgefühl und eine Gangunsicherheit,

fraglich verbunden mit Oszillopsien, was anamnestisch in erster Linie eine

bilaterale Vestibulopathie als Ursache aufwerfe.

4.2.4 Im Bericht des G.___ vom

24. September 2020 (IV-Nr. 133 S. 6 f.) wurde festgehalten,

dass gemäss MR Schädel kein Hinweis auf eine Raumforderung vorliege. Es sei ein

stationär etwas volumenverminderter, jedoch nicht signalalterierter Hippokampus

beidseits festgestellt worden, im Vergleich zu 2016 unverändert. Ansonsten

seien keine strukturellen Auffälligkeiten abgrenzbar.

4.2.5 Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, hielt am 9. Oktober 2020 zuhanden

der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflegeberuf

definitiv arbeitsunfähig sei. Er führte die folgenden Diagnosen auf: Status

nach Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020, Verdacht auf Epilepsie,

Wolff-Parkinson-White-Syndrom mit Status nach Elektroablation durch

Herzkatheter 2009 und persistierenden Palpitationen, Status nach multipler

Steissbeinfraktur 1995 (2x operiert, chronische Kokzygodynie), Hämaophilie A,

Status nach mittelgradigen depressiven Episoden, generalisierte Fibromyalgie,

Allergie auf Ponstan und Latex. Erwähnt sind auch Schwindel und

Gleichgewichtsstörung unklarer Ätiologie, die in Abklärung seien (IV-Nr. 131

S. 2 ff.).

4.2.6 Im Bericht des I.___ vom

26. Oktober 2020 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) wurde festgehalten,

dass sich im Rahmen der apparativen neurootologischen Untersuchung bei der

kalorischen Reizprüfung links eine normale Funktion ergebe, rechts sei sie

völlig fehlend. Aufgrund dessen, dass kein Spontan- und kein

Kopfschüttelprovokationsnystagmus zu erkennen sei, der Untersuchungsgang auf

dem Pendelstuhl keine Präponderanz zeige und auch der Videokopfimpulstest nur

einen leicht reduzierten Gain rechts aufweise, handle es sich um eine zentral

vollständig kompensierte Situation. Es müsse angenommen werden, dass die

Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut

kompensiert werde. Die Zeichen der zentral vestibulären Funktionsstörung seien

bescheiden und könnten sogar hervorgerufen werden durch Ermüden der

Beschwerdeführerin mit entsprechend schlechterer Konzentration. Bildgebend sei

mittels Schädel-MRI eine Raumforderung ausgeschlossen worden. Therapeutisch

werde ein Gleichgewichtstraining empfohlen. Zudem wurde im Bericht

festgehalten, dass sich in der Reintonaudiometrie eine Innenohrschwerhörigkeit

beidseits im Hochtonbereich zeige.

4.2.7 Dem interdisziplinären C.___-Gutachten

vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147.2) sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

1. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

-

Status nach Treppensturz

mit ventraler Luxation des Os coccygis am 9. Juni 1995

-

Status nach

Schraubenosteosynthese und Cerclage des Os coccygis am 24. Oktober 1995

-

Status nach Resektion des

distalen Os coccygis am 9. Juli 1996

2. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

3. Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

4. Verdacht auf niederfrequente Epilepsie

(ICD-10 G40.8)

-

anfallsfrei seit Juli 2016

unter Antikonvulsiva

5. Periphere vestibuläre Funktionsstörung

rechts (ICD-10 H81.3)

-

zentral inkomplett

kompensiert

6. Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits (ICD-10 H90.3)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

2. Chronische Schulterbeschwerden der

dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.3)

-

anamnestisch Status nach

Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021

-

radiologische Zeichen der

Tendinitis calcarea (Röntgen 14. September 2021)

3. Chronische Beschwerden im Bereich der

Handgelenke und Hände (ICD-10 M79.64)

-

anamnestisch Status nach Verletzung

links im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021

-

radiologisch regelrechter

Befund beidseits (Röntgen 14. September 2021)

4. Status nach Implantation einer

Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020 (ICD-10 Z98.8/Z96.6)

-

anamnestisch Status nach

arthroskopischem Meniskuseingriff

5. Radiofrequenzablation einer atypischen

AVNRT 18. Februar 2009

-

St. n. rezidivierenden

Synkopen seit Jugend

-

Holter-EKG 7-Tage 10/19:

unauffällig, TTE unauffällig

6. Chronische Sinusitis maxillaris rechts

bei Mykose (ICD-10 J32.0) mit

-

Zustand nach

Nasennebenhöhlen-Revision rechts 2021

7. Hämophilie A gemäss Unterlagen (ICD-10

D66)

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung (IV-Nr. 147.2 S. 9 ff.) wurde festgestellt, dass aus

orthopädischer Sicht das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. In der angestammten

Tätigkeit, ebenso wie in jeder anderen körperlich mittelschweren oder schweren

Tätigkeit, könne aufgrund der objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Körperlich leichte,

adaptierte Tätigkeiten seien hingegen aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt

zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht schränkten die rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die anhaltende Schmerzstörung die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit

könne aus psychiatrischer Sicht eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit

attestiert werden, in adaptierten Verweistätigkeiten bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von

60 %. Bei Verdacht auf niederfrequente Epilepsie, anfallsfrei seit Juli

2016 unter Antikonvulsiva, bestünden aus neurologischer Sicht in erster Linie

qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit Absturz- oder

schwerer Verletzungsgefahr oder Tätigkeiten im Schichtdienst seien aus

neurologischer Sicht nicht geeignet. Überdies beeinflussten die periphere

vestibuläre Funktionsstörung rechts und die Hochtonschallleitungsempfindungsschwerhörigkeit

beidseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Diagnosen

könne aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 30 % verminderte

Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Weder aus

kardiologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht liege eine Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

und eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in körperlich

leichten, adaptierten Verweistätigkeiten. Ergänzend wurde festgehalten, dass

die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in erster

Linie durch die orthopädische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

begründet sei. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in somatisch adaptierten

Tätigkeiten sei in erster Linie durch die psychiatrischen Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Die Einschränkungen aus

HNO-ärztlicher Sicht wirkten sich nicht additiv aus. Faktisch habe sich

somatisch-orthopädisch eine veränderte Einschätzung ergeben, da die

Rückenbeschwerden in adaptierten Tätigkeiten keine wesentliche

Arbeitsunfähigkeit (mehr) begründen könnten. Demgegenüber sei in adaptierten

Tätigkeiten nun die psychiatrische Einschränkung führend, die wahrscheinlich schon

vorbestehend vorhanden gewesen sei. Interdisziplinär ergebe sich somit keine

wesentliche Änderung, wenngleich mit anderer Begründung als im September 2018.

4.2.8 In seiner Stellungnahme vom 23.

November 2021 stellte der RAD fest, dass das Gutachten umfassend sei und in

Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei, auf eigenen Untersuchungen beruhe,

die geklagten Beschwerden berücksichtige und in der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb er sich dieser Beurteilung

anschliessen könne (IV-Nr. 150 S. 3).

4.2.9 Dem Bericht D.___ vom 2. Dezember

2021 (IV-Nr. 151) ist unter Anamnese zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 17. März 2021 rückwärts auf die rechte Schulter gefallen

sei. Seither habe sie Schmerzen im Schulterbereich, speziell über dem

Schultereckgelenk, aber auch nach distal in den Arm ausstrahlend mit

Gefühlsminderungen. Es seien drei Cortison-Infiltrationen erfolgt, die keine

Wirkung gehabt hätten. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über

Einschlafphänomene Dig. I-III, etwa beim Schreiben einer Grusskarte. Vor 25

Jahren sei eine Fibromyalgie diagnostiziert worden.

5. Die Grundlage des angefochtenen

Entscheides bildet im Wesentlichen das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147),

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dabei ist vorab auf die

Rüge einzugehen, wonach die im Gutachten vorgenommene Beurteilung veraltet sei (A.S. 8).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter des Gutachtens – als

formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen.

Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass

sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.

Soweit ein Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse

an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 mit

Hinweisen). Somit rechtfertigt der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, der

zwischen den gutachterlichen Untersuchungen in den Monaten Mai bis September

2021 und dem Erlass der Verfügung am 10. Januar 2023 liegt, für sich

allein genommen nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Ist seit der

Begutachtung indes eine Veränderung eingetreten, so sind Abklärungen angezeigt.

Ob dies vorliegend der Fall ist, wird im Anschluss an die Prüfung des

Beweiswerts des Gutachtens zu beurteilen sein.

5.1 Die Begutachtung erfolgte durch

Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med.

M.___, FMH Kardiologie, Dr. med. N.___, FMH Otorhinolaryngologie und Dr. med.

O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 147.2 S. 12). Anders als

in der angefochtenen Verfügung ausgeführt (A.S. 2), wurde kein

Rheumatologe beigezogen. Im Rahmen der Terminvergabe durch die Gutachterstelle

war festgehalten worden, dass die rheumatologische Begutachtung durch den

Orthopäden abgedeckt sei (IV-Nr. 141).

5.2 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 22 ff.) hielt

Dr. med. J.___ fest, dass keine allgemeininternistische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist

nachvollziehbar, da laut Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend

unauffällige Befunde erhoben worden waren. Diesbezüglich fällt auf, dass

Dr. med. J.___ im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde mehrfach auf andere

Teilgutachten verwies. Dementsprechend kurz fiel denn auch der Abschnitt über

die allgemeininternistischen Befunde aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die

Beschwerdeführerin neben der allgemeininternistischen Untersuchung in fünf

Fachdisziplinen begutachtet wurde. Einzig ein leichtes Übergewicht (BMI

28 kg/m2) stellte Dr. med. J.___ fest. Sodann ergebe sich

aus den Unterlagen eine Hämophilie A (ICD-10 D66). Daraus sei jedoch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten, was einleuchtet und von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Der Schlussfolgerung, aus rein

allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit, vermag daher zu überzeugen. Schliesslich widersprechen die

zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte den

gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass der Beweiswert

des allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht

geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das allgemeininternistische

Teilgutachten abgestellt werden.

5.3 Im kardiologischen Teilgutachten

vom 3. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 54 ff.) setzte sich

Dr. med. M.___ gestützt auf seine umfassende Anamnese- und Befunderhebung

eingehend mit den Vorakten auseinander und hielt zusammenfassend das Folgende

fest: Die Beschwerdeführerin habe anno 2009 eine atypische AVNRT abladiert.

Davor habe sie seit ihrer Jugend immer wieder Synkopen erlitten, im Jahre 1995

mit Verletzungsfolge (Luxation Steissbein). Nach der RFA sei sie beschwerdefrei

gewesen, zu Synkopen sei es nicht mehr gekommen. Erst 2016 seien wieder

Synkopen aufgetreten. Diese seien jedoch als epileptogen beurteilt worden und

nach Beginn einer entsprechenden Therapie ebenfalls nicht mehr aufgetreten. Im

Jahre 2019 habe die Beschwerdeführerin über Palpitationen geklagt, wobei eine

kardiologische Abklärung unauffällig gewesen sei. Auch die vom Gutachter

durchgeführte klinische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Das

Ruhe-EKG sei im Wesentlichen unauffällig gewesen und die aktuellen Befunde im

TTE stimmten im Wesentlichen mit den Vorbefunden vom Oktober 2019 überein.

Gestützt darauf kam Dr. med. M.___ zum Schluss, dass keine kardiologische Diagnose

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung überzeugt,

da die Beschwerdeführerin seit der antiepileptischen Therapie keine Synkopen

mehr erlitten hat, nicht mehr über Palpitationen klagt und die

Untersuchungsbefunde im Wesentlichen unauffällig und mit den Vorbefunden

übereinstimmend sind. Es besteht daher kein Anlass, den Beweiswert des

kardiologischen Teilgutachtens infrage zu stellen. Auch die Beschwerdeführerin

bringt hierzu keine Rüge vor. Auf das kardiologische Teilgutachten kann somit

abgestellt werden.

5.4 Im neurologischen Teilgutachten vom

2. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 47 ff.) hielt Dr. med. L.___

nach eingehender Anamnese- und Befunderhebung fest, dass in neurologischer

Hinsicht ein Verdacht auf Epilepsie vorliege. Dieser Verdacht sei anlässlich

eines Verkehrsunfalls bei plötzlicher Bewusstseinsstörung geäussert worden.

Allerdings bleibe die Einordnung dieses Vorfalls sowie eines nochmaligen

Bewusstseinsverlusts zu Hause etwas offen. Bei einem vorbestehenden Wolff-Parkinson-Syndrom,

für das 2009 erfolgreich eine Katheterablation durchgeführt worden sei, habe eine

erneute kardiale Genese ausgeschlossen werden können. Die Berichte der P.___,

so der Gutachter weiter, sprechen zu Recht von einem Verdacht auf Epilepsie,

liessen die Einordnung aber letztlich offen, was auch für die in der Kindheit

angegebenen Episoden mit Bewusstseinsverlust zutreffe. Nachvollziehbar werde

bei Anfallsfreiheit unter Lamotrigin und angegebener guter Verträglichkeit hieran

festgehalten. Ebenfalls nachvollziehbar werde im Bericht der P.___ von 2021

eine weitere Fahrtauglichkeit bestätigt. Auch wenn lediglich die

Verdachtsdiagnose einer Epilepsie gestellt werde, seien die hierfür üblichen

Vorsichtsmassnahmen beziehungsweise qualitativen Ausschlüsse zu

berücksichtigen. Diesen Ausführungen des Gutachters kann gefolgt werden. Nachdem

unter medikamentöser Behandlung eine Anfallsfreiheit vorliegt, ist auch nicht

zu beanstanden, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich

in qualitativer Hinsicht als eingeschränkt erachtete. So schloss er

Schichtdienst und Tätigkeiten mit Absturz- oder schwerer Verletzungsgefahr für

die Beschwerdeführerin aus, was nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die medikamentöse Behandlung der

Epilepsie, insbesondere mit Lamotrigin, auch tagsüber zu Schläfrigkeit und

Konzentrationsstörungen führen. Diese indirekten Folgen der Epilepsie seien weder

von den Gutachtern noch von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt oder

beurteilt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der

Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnte Müdigkeit, soweit aktenkundig,

keinem spezifischen Medikament zugeordnet werden kann (vgl. IV-Nr. 131

S. 9). Daher rechtfertigt sich, auf dieses Vorbringen bei der Prüfung der

im Gutachten vorgenommenen interdisziplinären Beurteilung einzugehen (siehe

unten, E. 5.8). Die gutachterlichen Ausführungen in Bezug auf den Verdacht auf

Epilepsie vermögen nach Gesagtem zu überzeugen.

Im Gutachten wurde aus neurologischer

Sicht einzig der Verdacht auf Epilepsie und die damit verbundenen qualitativen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit übernommen (IV-Nr. 147 S. 9).

Was die Beurteilung der Schwindelsymptomatik und der Hörminderung anbelangt, wurde

indessen nicht auf das neurologische, sondern auf das otorhinolaryngologische

Teilgutachten abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Neurologe

selber darauf hinwies, dass diese Beschwerden «detaillierter im HNO-ärztlichen

Teil dieses Gutachtens erörtert» würden (IV-Nr. 147.2 S. 51). Somit

ist auch nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Neurologen und dessen

punktuell divergierende Beurteilung einzugehen.

Nach Gesagtem kann auf das neurologische

Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Epilepsie

anbelangt.

5.5 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten

vom 8. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 60 ff.) diagnostizierte

Dr. med. N.___ in auditiver Hinsicht eine

Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA

Tabelle von 16 % rechts und 8 % links, resultierend in einem Hörverlust

nach Social Index von 22 % rechts respektive 0 % links. Diese Befunde

sind gestützt auf die im Rahmen der Untersuchung erstellten Audiogramme

nachvollziehbar. Auch der Feststellung, dass bei diesen Hörschwellen leichtgradige

auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen und bei

gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel bestünden, kann gefolgt werden. Sodann

leuchtet ein, dass diese Befunde zu qualitativen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit führen. Diesbezüglich führte Dr. med. N.___ überzeugend

aus, dass Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder

Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der

auditiven Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet seien.

Darüber hinaus diagnostizierte

Dr. med. N.___ im Rahmen der otorhinolaryngologischen Begutachtung eine periphere

vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3), wobei er sie als zentral

inkomplett kompensiert erachtete. Diesbezüglich führte er in seiner Beurteilung

aus, dass pathologische Linksnystagmen sowie eine kalorische Untererregbarkeit

rechts bestünden, weshalb in Anbetracht der auditiven Befunde von einer zentral

inkomplett kompensierten peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung

rechts auszugehen sei. Diese Ausführungen überzeugen angesichts der im Rahmen

der Untersuchung erhobenen Befunde (in Lagenprüfung vereinzelte Linksnystagmen

in rechter Kopfseitenlage, Kalorik mit Unterfunktion rechts) und erklären auf

nachvollziehbare Weise die von der Beschwerdeführerin seit 2020 geltend

gemachte Schwankschwindelsymptomatik mit dem Gefühl eines Linksdralls (siehe

IV-Nr. 147.2 S. 60). Die Diagnose eines peripheren vestibulären

Funktionsverlusts wurde erstmals am 26. Oktober 2020 im I.___ gestellt

(vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.). Damals wurde angenommen, dass die

Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut

kompensiert werde. Somit stimmt das otorhinolaryngologische Teilgutachten auch

mit den Vorakten überein. Neben den bereits erwähnten qualitativen Einschränkungen

aus auditiven Gründen besteht gemäss Dr. med. N.___ wegen der

Schwindelsymptomatik zusätzlich eine Einschränkung hinsichtlich sturzgefährdender

Tätigkeiten. Dies leuchtet ein, zumal laut Gutachten die Symptomatik als

objektivierbar und die angegebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als

nachvollziehbar gelten (IV-Nr. 147.2 S. 63). Sodann kann nachvollzogen

werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in quantitativer

Hinsicht eingeschränkt ist. Hierzu hält Dr. med. N.___ in seinem

Teilgutachten fest, dass in einer den qualitativen Einschränkungen angepassten

Tätigkeit zwar eine Anwesenheit von 8 Stunden möglich sei, dass aber aus

otoneurologischer Sicht im Rahmen der Schwindelsymptomatik bei peripherer

vestibulärer Funktionsstörung und konsekutiv anzunehmendem langsamerem

Arbeitstempo eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe

(IV-Nr. 147.2 S. 64 f.). In Anbetracht des Beschwerdebildes erscheint

die Annahme einer langsameren Arbeitsweise und damit einhergehend einer

Reduktion der Leistungsfähigkeit plausibel. Dr. med. N.___ geht nachvollziehbar

davon aus, dass der Beginn der geschilderten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit auf das Jahr 2020 festzulegen sei (IV-Nr. 147.2

S. 64), was angesichts der Aktenlage ebenfalls einleuchtet. So traten laut

Anamnese erstmals nach der Knie-Operation vom 30. Januar 2020 Schwindelbeschwerden

auf, die in der Folge im I.___ abgeklärt wurden (vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.).

Weder in den Vorakten noch in der Beschwerdeschrift sind Angaben auszumachen,

die den Beweiswert des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens infrage stellen

könnten. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe seit der

Begutachtung mehrere Stürze erlitten und auch ihr Gehör sei zunehmend

schlechter geworden (A.S. 11 f.), wird, soweit erforderlich, im

Anschluss an die Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens, unter dem Aspekt der

seitherigen Entwicklung, einzugehen sein. Nach Gesagtem kann auf das

otorhinolaryngologische Teilgutachten abgestellt werden.

5.6 Im Rahmen des orthopädischen

Teilgutachtens vom 14. September 2021 (IV-Nr. 147.2

S. 37 ff.) wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,

ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, chronische

Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite, chronische Beschwerden im

Bereich der Handgelenke und Hände sowie ein Status nach Implantation einer

Knietotalprothese rechts diagnostiziert, wobei sich laut Gutachter lediglich

die erstgenannte Diagnose – in qualitativer, nicht auch in quantitativer

Hinsicht – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So bestehe seit mehreren Jahren

für Verrichtungen, die eine körperlich mittelschwere und schwere Belastung

enthalten, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen liege für

körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 147.2

S. 44). In diesem Punkt weicht Dr. med. K.___ von der letzten

gutachterlichen Beurteilung ab. Dannzumal hielt der Rheumatologe, Dr. med.

Q.___, fest, dass für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

35 % bis 40 % vorliege, wobei die Beschwerden möglicherweise mit der

Umsetzung von medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden könnten. Im

optimalen Fall könne nach Umsetzung der Massnahmen für die Verweistätigkeit

eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen

werden (IV-Nr. 45 S. 12). Dieser Einschätzung folgte Dr. med. K.___

nur insofern, «als sie keine objektiven Faktoren nennt, welche gegen eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich

leichte Verrichtungen sprechen» (IV-Nr. 43). Eine weitergehende

Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung fehlt. Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, weshalb insbesondere das

chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen

Schulterbeschwerden an der dominanten rechten Seite, die chronischen

Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände sowie die Knietotalprothese

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollen (A.S. 9). In diesem

Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

orthopädischen Begutachtung in Bezug auf den Bewegungsapparat in erster Linie

über Schmerzen an der dominanten rechten Schulter sowie am linken Handgelenk

klagte. Zudem gab sie Verspannungen im Nackenbereich zu Protokoll

(IV-Nr. 147.2 S. 37 f.). Dr. med. K.___ bezeichnete die

von der Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter geltend gemachten

Einschränkungen im Alltag als durchaus nachvollziehbar, wobei sich ihm zufolge

die beklagten Beschwerden – auch auf radiologischer Ebene – am ehesten im Sinne

einer Tendinitis calcarea der dominanten rechten Schulter begründen liessen.

Sodann bestünden Hinweise für ein mögliches subacromiales Impingement (IV-Nr. 147.2

S. 43). Somit erweisen sich die geltend gemachten Beschwerden an der

rechten Schulter als objektivierbar. Auch die Verspannungen im zervikalen

Abschnitt erachtet der Gutachter angesichts der Protraktionsfehlhaltung als

nachvollziehbar, wenngleich aktuell nicht vorhanden (IV-Nr. 147.2

S. 43). Ausführungen darüber, inwiefern sich die Beschwerden an Schulter

und Nacken auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fehlen im Gutachten jedoch

gänzlich. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass nicht

nachvollzogen werden kann, weshalb das chronische zervikovertebrale

Schmerzsyndrom und die chronischen Schulterbeschwerden an der dominanten

rechten Seite keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (A.S. 9). Des

Weiteren fehlt eine Auseinandersetzung mit der im Bericht des Spitals R.___ vom

28. November 2019 (IV-Nr. 121 S. 3 f.) diagnostizierten

Fasziitis plantaris rechts und der beginnenden Fasziitis plantaris links,

obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.___

Schmerzen an den Füssen beschrieb und die orthopädischen Schuheinlagen erwähnte

(IV-Nr. 147.2 S. 37 und 39), für die ihr die Beschwerdegegnerin am

13. Mai 2020 eine Kostengutsprache erteilt hatte (IV-Nr. 125). Hingegen

kann dem Gutachter insoweit gefolgt werden, als er davon ausgeht, dass nach der

Knie-Operation vom 30. Januar 2020 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit

für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe, aber spätestens seit dem 7. Juli

2020 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

gegeben sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Diese Annahme deckt sich mit den

Vorakten (vgl. IV-Nr. 126 S. 3 ff.) und den Angaben der

Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Begutachtung

(IV-Nr. 172.2 S. 38). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird,

die Knietotalprothese habe gerichtsnotorisch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit,

kann dieser Behauptung mangels Substantiierung nicht gefolgt werden. Indessen

ist der Beschwerdeführerin recht zu geben, was die gutachterliche Antwort auf

die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustands seit dem von der

Beschwerdegegnerin angenommenen Referenzzeitpunkt (26. September 2018)

anbelangt. Hierzu führte Dr. med. K.___ aus, dass es insoweit zu einer

Veränderung gekommen sei, als bei rechtsseitiger Gonarthrose zwischenzeitlich

ein Kniegelenksersatz erfolgt sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Die Fasziitis

plantaris blieb unerwähnt, obwohl sie gemäss Aktenlage erstmals am 28. November

2019 diagnostiziert worden war (IV-Nr. 121). Dass der Gutachter an dieser

Stelle auch die als Folge eines Sturzes am 17. März 2021 aufgetretenen und

ihm zufolge nachvollziehbaren Schulterbeschwerden nicht erwähnte, lässt

wiederum darauf schliessen, dass er die entsprechende Symptomatik im Rahmen der

Begutachtung nicht hinreichend gewürdigt hatte. Dies trifft auch für die von

der Beschwerdeführerin als chronisch bezeichneten Beschwerden im Bereich der

Handgelenke und Hände zu. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden

letztgenannte Beschwerden seit 25 Jahren und seien laut einer ärztlichen

Beurteilung auf Fibromyalgie zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist – unter

Bezugnahme auf die oben erwähnte Feststellung, wonach im Rahmen der

Begutachtung kein Rheumatologe beigezogen wurde (E. 5.1) – darauf hinzuweisen,

dass dem orthopädischen Teilgutachten keine Ausführungen zu der in den Vorakten

mehrfach erwähnten Fibromyalgie (vgl. IV-Nr. 106 S. 1 und 4, 121

S. 3, 131 S. 3 und 7) zu entnehmen sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

das orthopädische Teilgutachten nicht vollständig zu überzeugen vermag. So

setzt sich der Gutachter nicht mit sämtlichen Beschwerden auseinander. Zudem

fehlt eine Begründung für die Abweichung von der bisher angenommenen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Der gutachterlichen

Beurteilung kann deshalb nicht in allen Punkten gefolgt werden.

5.7

5.7.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 7. Juli 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 28 ff.) wurden eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine

anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert. Im Rahmen der Herleitung dieser

Diagnosen hielt Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest,

dass die anlässlich der fachpsychiatrischen Begutachtung 2008 festgestellten

psychiatrischen Diagnosen weiterhin aktiv seien und bestätigt werden könnten. Darüber

hinaus lägen keine weiteren psychiatrischen Diagnosen vor. In der Kindheit und

Jugend seien langjährig schwere traumatisierende Ereignisse zu verzeichnen, die

zwar nicht zu einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung geführt

hätten, aber die Grundlage für die im Verlauf ausgebildete somatoforme Störung,

die anhaltende Schmerzstörung, bilde. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund

der Kindheitserlebnisse, der Schmerzstörung und der zusätzlichen psychosozialen

Belastungen wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, sodass bezüglich

der affektiven Störung eine rezidivierende depressive Störung anzunehmen sei, wobei

gegenwärtig eine leichte Episode vorliege (IV-Nr. 147.2 S. 33). Mit

Blick auf die Anamnese und die erhobenen Befunde vermögen diese Ausführungen zu

überzeugen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin von ihrem Vater regelmässig sexuell missbraucht worden sei

(IV-Nr. 147.2 S. 28). Aufgrund der Umstände zu Hause und wegen

häufiger Wohnortswechsel sei sie in der Schule schlecht integriert gewesen.

Später seien – im Anschluss an Unfälle und Verletzungen – zunehmend körperliche

Schmerzen aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Seit Jahren leide sie nun

unter Schmerzen, aktuell am Steissbein, Knie und Handgelenk, an der Schulter

und an den Füssen. Die Bewegungsaufnahme, vor allem morgens, dauere deshalb

länger als früher. Auch für Alltagsaktivitäten wie beispielsweise Kochen

brauche sie mehr Zeit. Zudem müsse sie sich wiederholt hinlegen und erholen

(IV-Nr. 147.2 S. 30). Der Verlust der Bewegungsfreiheit und der

Arbeitsstelle drücke ihr auf die Stimmung. Nach langjähriger Tätigkeit im

Service habe sie 2018 eine Tätigkeit in der Pflege aufgenommen. Dies habe zu

einer Schmerzverstärkung geführt. Zudem seien weitere körperliche Beschwerden

aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Trotzdem, so die Gutachterin, sei die

Beschwerdeführerin in der Lage, einen weitgehend geordneten und

abwechslungsreichen Alltag zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten

zu unternehmen (IV-Nr. 147.2 S. 33). Die Schmerzstörung habe sich

über die Jahre chronifiziert. Die Heilungschancen seien daher gering. Hingegen

sei die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung

therapeutisch beeinflussbar. Laut Gutachterin bestünden keine Hinweise auf

psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch

Befürchtungen, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. In

Bezug auf die eingangs erwähnten Diagnosen ist festzustellen, dass sich in den

Vorakten keine entgegenstehenden Berichte finden. Auch den Ausführungen in den

Rechtsschriften sind keine Ausführungen zu entnehmen, die deren Richtigkeit

infrage stellen würden. Nach Gesagtem vermag die gutachterliche

Diagnosestellung zu überzeugen.

5.7.2 Gestützt auf ihre – vorstehend

zusammengefassten – Ausführungen hielt die psychiatrische Gutachterin zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass aufgrund der weiteren

Chronifizierung der somatoformen Störung wie auch bei rezidivierender

depressiver Störung von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit im

Bereich der Aktivierung/Beschäftigung von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % –

entsprechend einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag – auszugehen, während die

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit – unter Berücksichtigung einer

um 10 % bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem

Pausenbedarf – zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 147.2

S. 34 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 sollen die Diagnosen so begründet werden, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist

namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei

den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der

somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche

mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden,

woraus hervorgeht, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung

gegenwärtig um eine leichte Episode handelt (vgl. IV-Nr. 147.2 S. 33).

In Bezug auf die anhaltende Schmerzstörung sind dem Teilgutachten keine Angaben

zur Ausprägung zu entnehmen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg beziehungsweise Behandlungsresistenz ist dem

psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine

psychologische Behandlung – mit wöchentlichen Terminen – erst vor Kurzem wiederaufgenommen

habe, weshalb bezüglich allfälliger Therapieerfolge noch keine Aussagen möglich

seien. Davor habe sie längere Zeit versucht, eine Psychologin zu finden, was

wegen der Pandemie nicht möglich gewesen sei. Eingliederungsmassnahmen hätten

bislang keine stattgefunden. Die Heilungschancen der anhaltenden Schmerzstörung

seien, so die Gutachterin, aufgrund der Chronifizierung als gering zu

betrachten. Die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven

Störung sei jedoch therapeutisch beeinflussbar. Eigenen Angaben zufolge nehme

die Beschwerdeführerin seit Jahren 60 mg Duloxetin und 30 mg

Mirtazapin ein. Nach einem Absetzversuch von Cymbalta sei sie «in ein Loch

gefallen», weshalb sie das Medikament wieder einnehme. Gemäss Dr. med. O.___

empfehle sich indes eine Optimierung der antidepressiven Medikation

einschliesslich Spiegelkontrollen (IV-Nr. 147 S. 29, 32 und 34).

Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist nicht von einer

Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann sind dem

Gutachten keine Hinweise auf eine allfällige Eingliederungsresistenz zu

entnehmen. Vielmehr erachtet Dr. med. O.___ berufliche Massnahmen als

möglich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin

eigenen Angaben zufolge eine Tätigkeit in der Aktivierung/Beschäftigung

anstrebe, was die Gutachterin als passend erachtet (IV-Nr. 147.2 S. 31 und 35).

Im Hinblick darauf habe die Beschwerdeführerin bereits verschiedene

Weiterbildungen absolviert (IV-Nr. 147.2 S. 30). Die Wiederaufnahme

einer Arbeit könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur an zwei Nachmittagen

pro Woche vorstellen. Das frühere Pensum von 40 % erachte sie aufgrund

ihrer Schmerzen, den Anlaufproblemen und ihrer Tätigkeit im Haushalt als zu

viel. Diese Einschätzung kann Dr. med. O.___ nicht nachvollziehen, weshalb

bei der Beschwerdeführerin eine «gewisse Selbstlimitierung» festzustellen sei

(IV-Nr. 147.2 S. 35). Eine eigentliche Eingliederungsresistenz ist

indes nicht auszumachen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dem

Gutachten sind diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin zwar über verschiedene depressive Beschwerden klage. Es

gelinge ihr jedoch, einen weitgehend geordneten und abwechslungsreichen Alltag

zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten zu unternehmen. Es

bestünden keine Hinweise auf Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder

des Gedächtnisses. Formalgedanklich sei sie klar und kohärent. Die

Konzentration könne für die Dauer des 65-minütigen Gesprächs problemlos

aufrechterhalten werden. Es bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine

Verlangsamung, keine Umständlichkeit oder Einengung. Die Beschwerdeführerin sei

seit fünf Jahren liiert und pflege zu ihrem Partner eine gute, stabile

Beziehung. Sie lebten zusammen, wobei sich die Beschwerdeführerin «so gut wie

es gehe» um Haushalt und Einkauf kümmere. Ihr Partner unterstütze sie dabei,

etwa beim Tragen der Wäsche. Auch finanziell unterstütze er sie. Soziale

Kontakte pflege sie hauptsächlich mit ihren Söhnen und ihrem Partner sowie

dessen Familie. Zudem sei sie mit zwei Paaren befreundet und habe eine Freundin

aus der Primarschulzeit (IV-Nr. 147.2 S. 29 ff.). Folglich sind

gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten sowohl im persönlichen als auch

im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen vorhanden.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im

Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder in psychologischer Behandlung ist.

Hingegen unterzieht sie sich eigenen Angaben zufolge seit Jahren einer

antidepressiven Medikation, wobei sie einen Versuch, Cymbalta abzusetzen,

abgebrochen habe, nachdem sie «in ein Loch gefallen» sei. Seitens der

Gutachterin wurde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlen.

Folglich ist von einem gewissen Leidensdruck auszugehen.

5.7.3 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

berücksichtigenden Indikatoren gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der

Diagnosestellung und die Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche

Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – im Sinne einer zeitlichen

Reduktion – im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Weder den

Vorakten noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind Anhaltspunkte zu

entnehmen, die diese Beurteilung infrage stellen. Nach Gesagtem kann auf das

psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

5.8 Ausgehend von den obigen

Ausführungen zu den einzelnen Teilgutachten vermag die im C.___-Gutachten

vorgenommene interdisziplinäre Beurteilung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann

der Einschätzung, wonach sich die gutachterlich festgestellte Einschränkung aus

otorhinolaryngologischer Sicht nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken

soll (IV-Nr. 147.2 S. 11), nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass in der interdisziplinären Beurteilung von einer um 30 %

verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, während die Fachärztin eine um

30 % reduzierte Leistungsfähigkeit innerhalb eines vollen Pensums attestiert

hatte. Dem entsprechenden Teilgutachten ist zu entnehmen, dass «im Rahmen der

Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung und

konsekutiv anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 30 %» bestehe (IV-Nr. 147.2 S. 64). Die

Annahme liegt nahe, dass sich das gesundheitlich bedingte langsamere

Arbeitstempo auch innerhalb der Restarbeitsfähigkeit auswirkt. Für die

Sichtweise, dass die Leistungsfähigkeit bei – aus psychischen Gründen –

reduziertem Pensum nicht eingeschränkt sei, fehlt in der interdisziplinären

Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung. Der diesbezügliche Vermerk, «erhöhter

Pausenbedarf, weitgehend durch Stundenreduktion aufgefangen und reduziertes

Rendement» (IV-Nr. 147.2 S. 10), vermag jedenfalls in Bezug auf die

otorhinolaryngologische Problematik nicht vollständig zu überzeugen. Es fehlt

eine plausible Begründung dafür, warum das verlangsamte Arbeitstempo bei

reduziertem Pensum nicht bestehen sollte. Dass zusätzlich eine Einschränkung

wegen der von der Beschwerdeführerin als Folge der medikamentösen Behandlung

geltend gemachten «Schläfrigkeit und Konzentrationsstörungen» bestehe

(A.S. 11, vgl. auch IV-Nr. 155), ist hingegen nicht ersichtlich. Diesbezüglich

wurde im Bericht der Klinik F.___ vom 31. August 2020 eine schrittweise

Reduktion von Tramadol empfohlen. Gleichzeitig wurde angeregt, bei fehlender

Besserung sei ein Schlafapnoe-Syndrom auszuschliessen (IV-Nr. 131 S. 9).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erwähnte die Beschwerdeführerin,

dass demnächst eine Schlafapnoe-Abklärung stattfinde (IV-Nr. 147.2

S. 30). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung ausführt, «eine regelmässige Müdigkeit mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht objektiviert werden» (A.S. 2). Abschliessend

ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der in der

interdisziplinären Beurteilung erwähnten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von

Januar bis Juli 2019 (IV-Nr. 147.2 S. 11) wohl die im Zusammenhang

mit der am 30. Januar 2020 erfolgten Operation (Knietotalprothese)

attestierte Arbeitsunfähigkeit, mithin von Januar bis Juli 2020, gemeint ist

(vgl. hierzu das orthopädische Teilgutachten, IV-Nr. 147.2 S. 45). Auf die

vorgenannten Mängel geht der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Februar

2021 nicht ein (IV-Nr. 150), sondern wiederholt weitgehend den Wortlaut

des Gutachtens, auch in Bezug auf die zu korrigierende Jahreszahl. Sodann

werden die Mängel auch in der angefochtenen Verfügung nicht entkräftet. Nach

Gesagtem kann zur Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, nicht

auf das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 abgestellt werden.

5.9 Es kommt hinzu, dass ein nach Vorliegen

des C.___-Gutachtens ergangener Bericht des D.___ vom 2. Dezember 2021

(IV-Nr. 151) unberücksichtigt blieb, obwohl er bezüglich der, wie oben

dargelegt (E. 5.6), im orthopädischen Teilgutachten unzureichend

gewürdigten Hand- und Schulterbeschwerden neue Hinweise liefert. So

diagnostizierte Dr. med. S.___, leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie,

eine AC-Gelenksarthrose und klinische Hinweise für ein CTS (Karpaltunnelsyndrom)

rechts. Bildgebend seien Unkovertebralarthrosen sowie auf der Höhe HWK 5/6

eine deutliche Verschmälerung des Bandscheibenfachs und ossäre Anbauten dorsal

sowie ventral festgestellt worden. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass

weitere Abklärungen (MRT der HWS bei Verdacht auf Neurokompression sowie

neurographische Abklärung bei Verdacht auf ein CTS rechts) diskutiert worden

seien. Diesen Bericht legte die Beschwerdegegnerin in der Folge weder der

Gutachterstelle zur ergänzenden Beurteilung noch dem RAD zur nochmaligen

Stellungnahme vor. Stattdessen führte sie in der angefochtenen Verfügung aus,

dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die geltend gemachte Diskushernie in der

Halswirbelsäule eine weitergehende Einschränkung begründen sollte, nachdem aus

orthopädischer Sicht im C.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit und in

jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeit bereits eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (A.S. 2). Damit nahm

die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Beurteilung vor, die fachärztlich hätte

erfolgen müssen, sondern unterliess es auch zu prüfen, ob und inwiefern sich der

Befund in der Halswirbelsäule bei einer körperlich leichten Tätigkeit auswirkt.

5.10 Nach Gesagtem erweist sich der

medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich eine

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird – nicht

zuletzt mit Blick auf die seit der letzten Begutachtung eingetretenen

Veränderungen – angewiesen, das umfassende Beschwerdebild neu zu beurteilen und

die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der

Gesamtbeurteilung werden die Einschränkungen aus otorhinolaryngologischer Sicht

gegebenenfalls im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen sein.

6. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 10. Januar 2023 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente neu zu

entscheiden.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Rechtsvertreter eine

Honorarnote zu den Akten (A.S. 21 ff.), aus der ein Zeitaufwand von bisher

11 Stunden und 5 Minuten und ein nach Vorliegen des Urteils zusätzlich zu

erwartender Aufwand von einer Stunde hervorgeht. Die Zusammenstellung ist indes

um Positionen zu kürzen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, da ein

solcher bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dazu gehört

vorliegend die mit 20 Minuten verrechnete Falleröffnung sowie zumindest ein

Teil der mit der Klientin geführten Korrespondenz, die sich seit Eingabe der

Beschwerdeschrift auf insgesamt 50 Minuten beläuft. Dieser Aufwand ist, da

er sich teilweise auf die Weiterleitung von Dokumenten beziehen dürfte, auf die

Hälfte zu reduzieren. Ebenfalls nicht ersetzt wird die Korrespondenz mit Dritten,

was für den Mailverkehr mit der T.___ zutrifft, den der Rechtsanwalt mit 10

beziehungsweise 20 Minuten verrechnet. Schliesslich wird bei Obsiegen der

nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet.

Insgesamt ist der zeitliche Aufwand deshalb um 1 Stunde 45 Minuten zu kürzen,

womit ein Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten verbleibt. Bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 2'583.30.

Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 42.20 sind nicht zu

beanstanden. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt

sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Januar 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx