VSBES.2023.43
Invalidenrente / Revision
14. August 2024Deutsch46 min
eine Synkope ausgelösten – Treppensturz eine ventrale Dislokation des Steissbeins,
Source so.ch
Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Revision (Verfügung vom 10. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) erlitt am 6. Juni 1995 bei einem – vermutlich durch
eine Synkope ausgelösten – Treppensturz eine ventrale Dislokation des Steissbeins,
die zunächst konservativ behandelt wurde (vgl. Akten der IV-Stelle Solothurn [IV-Nr.]
1.1 S. 83 ff.). Da die Beschwerden auch nach einer am
24. Oktober 1995 erfolgten Reposition und Verschraubung (IV-Nr. 1.1
S. 79 f.) persistierten, wurde am 9. Juli 1996 eine
Resektion durchgeführt (IV-Nr. 1.1 S. 68). Am 6. März 1997 meldete
sich die dannzumal im Kanton B.___ wohnhafte Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle
B.___ zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wurde ihr
rückwirkend vom 1. Juni 1996 bis zum 31. März 1997 eine halbe und ab
1. April 1997 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.).
Diese Rentenhöhe wurde am 1. Oktober 2001 im Rahmen eines Revisionsverfahrens
bestätigt (IV-Nr. 6).
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
am 19. Februar 2004 die Aufnahme einer stundenweisen Arbeitstätigkeit im
Service gemeldet hatte (IV-Nr. 10), erfolgte mit Verfügung vom
17. Juni 2004 eine Herabsetzung der Rente auf eine halbe Rente
(IV-Nr. 16).
1.3 Am 8. Januar 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin eine Revision, weil sich ihr Gesundheitszustand seit einiger
Zeit verschlechtert habe. Die Schmerzen im Bereich des Rückens und des
Steissbeins hätten zugenommen und strahlten nun in beide Beine aus. Zudem sei
im September 2005 eine Depression aufgetreten (IV-Nr. 18). Am
14. Januar 2008 wurde ein interdisziplinäres Gutachten erstellt (IV-Nr. 44 f.).
Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2008 das Revisionsgesuch abgelehnt
und an der bisherigen Rentenhöhe festgehalten (IV-Nr. 52). Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons B.___ vom 13. November 2008 (IV-Nr. 57) abgelehnt. Die
halbe Invalidenrente wurde mit drei von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahren in den Jahren 2010, 2012 und 2015 bestätigt
(IV-Nr. 71, 79, 90).
1.4 Anlässlich eines am 1. Juni
2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens machte die
Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend,
wobei sie zur Begründung Epilepsie und Kniebeschwerden anführte
(IV-Nr. 98, 104). Es wurden zwei medizinische Berichte zu den Akten
gereicht (IV-Nr. 106). In seiner Stellungnahme vom 2. August 2018
hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass verglichen zur Verfügung
vom 4. August 2015 keine relevante Verschlechterung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (IV-Nr. 110). Gestützt darauf wurde mit
Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113) entschieden, dass ein Anspruch
auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe. Diese
Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Am 24. April 2020
(Eingangsstempel) reichte die nunmehr im Kanton Solothurn wohnhafte
Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) ein Revisionsgesuch ein (IV-Nr. 122), in welchem sie
ausführte, seit 16. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung machte sie Folgendes geltend: zwei Operationen
am Steissbein, eine am 30. Januar 2020 durchgeführte Knieoperation (Knietotalprothese),
Epilepsie und ein psychisches Trauma. Der RAD stellte in seiner Stellungnahme
vom 2. Februar 2021 fest, dass die Auswirkungen der medizinischen
Situation auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollständig klar seien und eine
psychiatrische Beurteilung fehle. Es sei daher – auch im Sinne einer
Standortbestimmung bei der seit über 24 Jahren eine halbe Rente
beziehenden Versicherten – eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt
(IV-Nr. 137). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass das C.___ mit der Erstellung eines Gutachtens in
den Fachdisziplinen allgemeine Medizin, Neurologie, Orthopädie,
Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Kardiologie beauftragt worden sei (IV-Nr. 142).
Das entsprechende interdisziplinäre C.___-Gutachten erging am 12. Oktober
2021 (IV-Nr. 147.2).
1.6 Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 12. Juli 2022 eine Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung
in Aussicht (IV-Nr. 154). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August
2022 Einwand (IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 verneinte die
Beschwerdegegnerin schliesslich den Anspruch auf eine Erhöhung der
Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 10.
Januar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es
sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in der Zeit von April 2019
bis September 2019 eine ganze Invalidenrente zu leisten, danach noch mindestens
eine Dreiviertelsrente.
2. Es
seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin und deren Verlauf zu tätigen und es sei anschliessend erneut
über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Unter
o/e-Kostenfolge.
3. Mit Schreiben vom 13. März 2023
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
(A.S. 19).
4. Mit Verfügung vom 14. Mai
2024 teilt das Versicherungsgericht mit, dass es aufgrund einer vorläufigen
Prüfung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, die Sache allenfalls zur
weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was eine
Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nach sich ziehen könnte. Die
Beschwerdeführerin teilt innert der ihr hierfür angesetzten Frist mit, dass sie
trotzdem an der Beschwerde festhalte (A.S. 28).
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.
Am 1. Januar 2022 traten
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Anspruch
vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten
dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wie dies
bei der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1968 der Fall ist, bleibt der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl.
IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020
[Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente
ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b). Unerheblich
im revisionsrechtlichen Kontext ist hingegen die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten
Person (BGE 115 V 308 E. 4a/bb).
3.
3.1
Sowohl das Administrativverfahren
vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Dispositiv
Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz hat enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Vorliegend ist strittig, ob die
Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24.
April 2020 zu Recht abgewiesen hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies trifft vorliegend auf die
mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ geschützte Verfügung vom
2. Juli 2008 zu (IV-Nr. 52 und 57), die auf einem interdisziplinären
Gutachten beruht (IV-Nr. 44 f.). Die von der Beschwerdegegnerin als
Vergleich angeführte Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113)
basiert hingegen einzig auf zwei medizinischen Berichten betreffend den
Verdacht auf Epilepsie und die damit einhergehende medikamentöse Behandlung sowie
auf einer RAD-Stellungnahme (IV-Nr. 106 und 110). Dass die Prüfung nicht
umfassend war, ergibt sich auch daraus, dass in Bezug auf die mit dem
Revisionsgesuch ebenfalls geltend gemachten Kniebeschwerden keine Abklärungen
getätigt wurden (vgl. hierzu IV-Nr. 110 S. 4). Die Frage, ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich somit durch einen Vergleich des
Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Anspruchsprüfung
gründenden Rentenverfügung vom 2. Juli 2008 mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen
Verfügung vom 10. Januar 2023.
4.1 Die Rentenverfügung vom 2. Juli
2008 (IV-Nr. 52) stützte sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
Gutachten vom 14. Januar 2008 (IV-Nr. 44 f.). Darin wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung
Familiäre
Schwierigkeiten, finanzielle Probleme
2. Hypermobilitätssyndrom
-
Polyarthralgien
-
lumbospondylogenes Syndrom
9. Juni 1995
Sturz auf der Treppe mit ventraler Luxation des Os coccygis
24. Oktober
1995 Schraubenostesynthese und Zerklage des Os coccygis
9. Juli 1996
Resektion des distalen Os coccygis
Persistierende
Coccygodynie
LWK 4/5 mit
Makroinstabilität von 7 mm
Retrolisthesis
LWK 5 von 4 mm mit Makroinstabilität von 7 mm
-
Chronisch venöse
Insuffizienz der Beine
3. Hypotone Kreislaufdysregulation mit
Orthostase
-
Somatisch-medizinisch kaum
nachvollziehbare Medikation mit gleichzeitigem Einsatz eines Sympathomimetikums
und eines Betablockers
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde
ausgeführt, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die zuletzt und
auch früher langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Service eine
Einschränkung von 45 % bis 50 % bestehe. Für Haushaltsarbeiten mit
einem leicht- bis mässiggradig belastenden Arbeitsprofil liege keine
Einschränkung vor, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo
über den Tag verteilt geleistet werden könnten. Für eine angepasste, leichte
Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung von 35 % bis 40 %, wobei
dieses Arbeitspensum am Stück oder – mit vermindertem Tempo – über den Tag
verteilt absolviert werden könne. Die Beschwerden könnten allenfalls, bei
Umsetzung von medizinischen Massnahmen, günstig beeinflusst werden. Im
optimalen Fall könne dadurch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auf 30 % reduziert werden (IV-Nr. 45
S. 12). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurde eine psychische
Komorbidität festgestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es
zeitweise zu stärkeren depressiven Episoden kommen würde. Im Sinne einer
prämorbiden Persönlichkeitsstruktur sei anzuführen, dass die Jugendverhältnisse
eine Entwicklungsproblematik mit sich gebracht hätten, die sich nun in einer
leicht verminderten Belastbarkeit zeigten. Es sei derzeit eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % anzunehmen (IV-Nr. 44
S. 8). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde in Bezug auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische
als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtigten, für
eine angepasste, leichte Verweistätigkeit und nach Umsetzung der
beschwerdelindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 40 % bis 50 % formuliert. Bei dieser Beurteilung werde
berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatischen Anteile der
Arbeitsunfähigkeit überdeckten (IV-Nr. 44 S. 10 und IV-Nr. 45
S. 12).
4.2. Demgegenüber sind im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Belang:
4.2.1 Dem Operationsbericht des D.___ vom
30. Januar 2020 (IV-Nr. 126 S. 6 f.) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihres rechten Kniegelenks in letzter Zeit bezüglich
Mobilität und Lebensqualität massiv eingeschränkt gewesen sei. Es liege eine
fortgeschrittene Valgusarthrose vor. Am 30. Januar 2020 sei deshalb eine
Implantation einer Knietotalprothese rechts vorgenommen worden. Gemäss
Austrittsbericht (IV-Nr. 126 S. 8 ff.) sei die
Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2020 hospitalisiert gewesen, wobei sich
der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Die Röntgenkontrolle
habe eine korrekte Lage des eingebrachten Prothesenmaterials gezeigt. Bis zum
12. März 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2.2 Dr. med. E.___ hielt im
Verlaufsbericht vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 126 S. 3) fest, dass die
Physiotherapie beendet worden sei und die Beschwerdeführerin mit dem
vorsichtigen Training im Fitness begonnen habe. Nun stehe die berufliche
Umorientierung mit der IV an, da die Beschwerdeführerin wohl auch in Zukunft
nicht mehr in der Pflege arbeiten könne.
4.2.3 Aus dem Bericht der Klinik F.___
vom 31. August 2020 (IV-Nr. 131 S. 7 ff.) geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Epilepsie unter medikamentöser
Behandlung (600 mg Lamotrigin) weiterhin anfallsfrei sei. Das EEG zeige
insbesondere bei Müdigkeit grenzwertig epileptiforme Potenziale, insbesondere
während der Hyperventilation, allerdings mit guten Reaktionszeiten und ohne
Hinweise auf subklinische Anfälle. Da die Beschwerdeführerin nie bei Müdigkeit
Auto fahre und die Fahrzeit drastisch auf 20 Minuten beschränke, sei die
Fahreignung gegeben. Seit der Knieoperation neu aufgetreten sei bei der
Beschwerdeführerin ein ungerichtetes Schwindelgefühl und eine Gangunsicherheit,
fraglich verbunden mit Oszillopsien, was anamnestisch in erster Linie eine
bilaterale Vestibulopathie als Ursache aufwerfe.
4.2.4 Im Bericht des G.___ vom
24. September 2020 (IV-Nr. 133 S. 6 f.) wurde festgehalten,
dass gemäss MR Schädel kein Hinweis auf eine Raumforderung vorliege. Es sei ein
stationär etwas volumenverminderter, jedoch nicht signalalterierter Hippokampus
beidseits festgestellt worden, im Vergleich zu 2016 unverändert. Ansonsten
seien keine strukturellen Auffälligkeiten abgrenzbar.
4.2.5 Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, hielt am 9. Oktober 2020 zuhanden
der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflegeberuf
definitiv arbeitsunfähig sei. Er führte die folgenden Diagnosen auf: Status
nach Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020, Verdacht auf Epilepsie,
Wolff-Parkinson-White-Syndrom mit Status nach Elektroablation durch
Herzkatheter 2009 und persistierenden Palpitationen, Status nach multipler
Steissbeinfraktur 1995 (2x operiert, chronische Kokzygodynie), Hämaophilie A,
Status nach mittelgradigen depressiven Episoden, generalisierte Fibromyalgie,
Allergie auf Ponstan und Latex. Erwähnt sind auch Schwindel und
Gleichgewichtsstörung unklarer Ätiologie, die in Abklärung seien (IV-Nr. 131
S. 2 ff.).
4.2.6 Im Bericht des I.___ vom
26. Oktober 2020 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) wurde festgehalten,
dass sich im Rahmen der apparativen neurootologischen Untersuchung bei der
kalorischen Reizprüfung links eine normale Funktion ergebe, rechts sei sie
völlig fehlend. Aufgrund dessen, dass kein Spontan- und kein
Kopfschüttelprovokationsnystagmus zu erkennen sei, der Untersuchungsgang auf
dem Pendelstuhl keine Präponderanz zeige und auch der Videokopfimpulstest nur
einen leicht reduzierten Gain rechts aufweise, handle es sich um eine zentral
vollständig kompensierte Situation. Es müsse angenommen werden, dass die
Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut
kompensiert werde. Die Zeichen der zentral vestibulären Funktionsstörung seien
bescheiden und könnten sogar hervorgerufen werden durch Ermüden der
Beschwerdeführerin mit entsprechend schlechterer Konzentration. Bildgebend sei
mittels Schädel-MRI eine Raumforderung ausgeschlossen worden. Therapeutisch
werde ein Gleichgewichtstraining empfohlen. Zudem wurde im Bericht
festgehalten, dass sich in der Reintonaudiometrie eine Innenohrschwerhörigkeit
beidseits im Hochtonbereich zeige.
4.2.7 Dem interdisziplinären C.___-Gutachten
vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147.2) sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
1. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)
-
Status nach Treppensturz
mit ventraler Luxation des Os coccygis am 9. Juni 1995
-
Status nach
Schraubenosteosynthese und Cerclage des Os coccygis am 24. Oktober 1995
-
Status nach Resektion des
distalen Os coccygis am 9. Juli 1996
2. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
3. Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
4. Verdacht auf niederfrequente Epilepsie
(ICD-10 G40.8)
-
anfallsfrei seit Juli 2016
unter Antikonvulsiva
5. Periphere vestibuläre Funktionsstörung
rechts (ICD-10 H81.3)
-
zentral inkomplett
kompensiert
6. Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits (ICD-10 H90.3)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1. Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
2. Chronische Schulterbeschwerden der
dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.3)
-
anamnestisch Status nach
Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021
-
radiologische Zeichen der
Tendinitis calcarea (Röntgen 14. September 2021)
3. Chronische Beschwerden im Bereich der
Handgelenke und Hände (ICD-10 M79.64)
-
anamnestisch Status nach Verletzung
links im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021
-
radiologisch regelrechter
Befund beidseits (Röntgen 14. September 2021)
4. Status nach Implantation einer
Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020 (ICD-10 Z98.8/Z96.6)
-
anamnestisch Status nach
arthroskopischem Meniskuseingriff
5. Radiofrequenzablation einer atypischen
AVNRT 18. Februar 2009
-
St. n. rezidivierenden
Synkopen seit Jugend
-
Holter-EKG 7-Tage 10/19:
unauffällig, TTE unauffällig
6. Chronische Sinusitis maxillaris rechts
bei Mykose (ICD-10 J32.0) mit
-
Zustand nach
Nasennebenhöhlen-Revision rechts 2021
7. Hämophilie A gemäss Unterlagen (ICD-10
D66)
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung (IV-Nr. 147.2 S. 9 ff.) wurde festgestellt, dass aus
orthopädischer Sicht das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. In der angestammten
Tätigkeit, ebenso wie in jeder anderen körperlich mittelschweren oder schweren
Tätigkeit, könne aufgrund der objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeiten seien hingegen aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht schränkten die rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die anhaltende Schmerzstörung die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit
könne aus psychiatrischer Sicht eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit
attestiert werden, in adaptierten Verweistätigkeiten bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von
60 %. Bei Verdacht auf niederfrequente Epilepsie, anfallsfrei seit Juli
2016 unter Antikonvulsiva, bestünden aus neurologischer Sicht in erster Linie
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit Absturz- oder
schwerer Verletzungsgefahr oder Tätigkeiten im Schichtdienst seien aus
neurologischer Sicht nicht geeignet. Überdies beeinflussten die periphere
vestibuläre Funktionsstörung rechts und die Hochtonschallleitungsempfindungsschwerhörigkeit
beidseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Diagnosen
könne aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 30 % verminderte
Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Weder aus
kardiologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht liege eine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in körperlich
leichten, adaptierten Verweistätigkeiten. Ergänzend wurde festgehalten, dass
die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in erster
Linie durch die orthopädische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
begründet sei. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in somatisch adaptierten
Tätigkeiten sei in erster Linie durch die psychiatrischen Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Die Einschränkungen aus
HNO-ärztlicher Sicht wirkten sich nicht additiv aus. Faktisch habe sich
somatisch-orthopädisch eine veränderte Einschätzung ergeben, da die
Rückenbeschwerden in adaptierten Tätigkeiten keine wesentliche
Arbeitsunfähigkeit (mehr) begründen könnten. Demgegenüber sei in adaptierten
Tätigkeiten nun die psychiatrische Einschränkung führend, die wahrscheinlich schon
vorbestehend vorhanden gewesen sei. Interdisziplinär ergebe sich somit keine
wesentliche Änderung, wenngleich mit anderer Begründung als im September 2018.
4.2.8 In seiner Stellungnahme vom 23.
November 2021 stellte der RAD fest, dass das Gutachten umfassend sei und in
Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei, auf eigenen Untersuchungen beruhe,
die geklagten Beschwerden berücksichtige und in der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb er sich dieser Beurteilung
anschliessen könne (IV-Nr. 150 S. 3).
4.2.9 Dem Bericht D.___ vom 2. Dezember
2021 (IV-Nr. 151) ist unter Anamnese zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 17. März 2021 rückwärts auf die rechte Schulter gefallen
sei. Seither habe sie Schmerzen im Schulterbereich, speziell über dem
Schultereckgelenk, aber auch nach distal in den Arm ausstrahlend mit
Gefühlsminderungen. Es seien drei Cortison-Infiltrationen erfolgt, die keine
Wirkung gehabt hätten. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über
Einschlafphänomene Dig. I-III, etwa beim Schreiben einer Grusskarte. Vor 25
Jahren sei eine Fibromyalgie diagnostiziert worden.
5. Die Grundlage des angefochtenen
Entscheides bildet im Wesentlichen das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147),
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dabei ist vorab auf die
Rüge einzugehen, wonach die im Gutachten vorgenommene Beurteilung veraltet sei (A.S. 8).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter des Gutachtens – als
formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen.
Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.
Soweit ein Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse
an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 mit
Hinweisen). Somit rechtfertigt der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, der
zwischen den gutachterlichen Untersuchungen in den Monaten Mai bis September
2021 und dem Erlass der Verfügung am 10. Januar 2023 liegt, für sich
allein genommen nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Ist seit der
Begutachtung indes eine Veränderung eingetreten, so sind Abklärungen angezeigt.
Ob dies vorliegend der Fall ist, wird im Anschluss an die Prüfung des
Beweiswerts des Gutachtens zu beurteilen sein.
5.1 Die Begutachtung erfolgte durch
Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med.
M.___, FMH Kardiologie, Dr. med. N.___, FMH Otorhinolaryngologie und Dr. med.
O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 147.2 S. 12). Anders als
in der angefochtenen Verfügung ausgeführt (A.S. 2), wurde kein
Rheumatologe beigezogen. Im Rahmen der Terminvergabe durch die Gutachterstelle
war festgehalten worden, dass die rheumatologische Begutachtung durch den
Orthopäden abgedeckt sei (IV-Nr. 141).
5.2 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 22 ff.) hielt
Dr. med. J.___ fest, dass keine allgemeininternistische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist
nachvollziehbar, da laut Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend
unauffällige Befunde erhoben worden waren. Diesbezüglich fällt auf, dass
Dr. med. J.___ im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde mehrfach auf andere
Teilgutachten verwies. Dementsprechend kurz fiel denn auch der Abschnitt über
die allgemeininternistischen Befunde aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die
Beschwerdeführerin neben der allgemeininternistischen Untersuchung in fünf
Fachdisziplinen begutachtet wurde. Einzig ein leichtes Übergewicht (BMI
28 kg/m2) stellte Dr. med. J.___ fest. Sodann ergebe sich
aus den Unterlagen eine Hämophilie A (ICD-10 D66). Daraus sei jedoch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten, was einleuchtet und von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Der Schlussfolgerung, aus rein
allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, vermag daher zu überzeugen. Schliesslich widersprechen die
zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte den
gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass der Beweiswert
des allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht
geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das allgemeininternistische
Teilgutachten abgestellt werden.
5.3 Im kardiologischen Teilgutachten
vom 3. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 54 ff.) setzte sich
Dr. med. M.___ gestützt auf seine umfassende Anamnese- und Befunderhebung
eingehend mit den Vorakten auseinander und hielt zusammenfassend das Folgende
fest: Die Beschwerdeführerin habe anno 2009 eine atypische AVNRT abladiert.
Davor habe sie seit ihrer Jugend immer wieder Synkopen erlitten, im Jahre 1995
mit Verletzungsfolge (Luxation Steissbein). Nach der RFA sei sie beschwerdefrei
gewesen, zu Synkopen sei es nicht mehr gekommen. Erst 2016 seien wieder
Synkopen aufgetreten. Diese seien jedoch als epileptogen beurteilt worden und
nach Beginn einer entsprechenden Therapie ebenfalls nicht mehr aufgetreten. Im
Jahre 2019 habe die Beschwerdeführerin über Palpitationen geklagt, wobei eine
kardiologische Abklärung unauffällig gewesen sei. Auch die vom Gutachter
durchgeführte klinische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Das
Ruhe-EKG sei im Wesentlichen unauffällig gewesen und die aktuellen Befunde im
TTE stimmten im Wesentlichen mit den Vorbefunden vom Oktober 2019 überein.
Gestützt darauf kam Dr. med. M.___ zum Schluss, dass keine kardiologische Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung überzeugt,
da die Beschwerdeführerin seit der antiepileptischen Therapie keine Synkopen
mehr erlitten hat, nicht mehr über Palpitationen klagt und die
Untersuchungsbefunde im Wesentlichen unauffällig und mit den Vorbefunden
übereinstimmend sind. Es besteht daher kein Anlass, den Beweiswert des
kardiologischen Teilgutachtens infrage zu stellen. Auch die Beschwerdeführerin
bringt hierzu keine Rüge vor. Auf das kardiologische Teilgutachten kann somit
abgestellt werden.
5.4 Im neurologischen Teilgutachten vom
2. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 47 ff.) hielt Dr. med. L.___
nach eingehender Anamnese- und Befunderhebung fest, dass in neurologischer
Hinsicht ein Verdacht auf Epilepsie vorliege. Dieser Verdacht sei anlässlich
eines Verkehrsunfalls bei plötzlicher Bewusstseinsstörung geäussert worden.
Allerdings bleibe die Einordnung dieses Vorfalls sowie eines nochmaligen
Bewusstseinsverlusts zu Hause etwas offen. Bei einem vorbestehenden Wolff-Parkinson-Syndrom,
für das 2009 erfolgreich eine Katheterablation durchgeführt worden sei, habe eine
erneute kardiale Genese ausgeschlossen werden können. Die Berichte der P.___,
so der Gutachter weiter, sprechen zu Recht von einem Verdacht auf Epilepsie,
liessen die Einordnung aber letztlich offen, was auch für die in der Kindheit
angegebenen Episoden mit Bewusstseinsverlust zutreffe. Nachvollziehbar werde
bei Anfallsfreiheit unter Lamotrigin und angegebener guter Verträglichkeit hieran
festgehalten. Ebenfalls nachvollziehbar werde im Bericht der P.___ von 2021
eine weitere Fahrtauglichkeit bestätigt. Auch wenn lediglich die
Verdachtsdiagnose einer Epilepsie gestellt werde, seien die hierfür üblichen
Vorsichtsmassnahmen beziehungsweise qualitativen Ausschlüsse zu
berücksichtigen. Diesen Ausführungen des Gutachters kann gefolgt werden. Nachdem
unter medikamentöser Behandlung eine Anfallsfreiheit vorliegt, ist auch nicht
zu beanstanden, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich
in qualitativer Hinsicht als eingeschränkt erachtete. So schloss er
Schichtdienst und Tätigkeiten mit Absturz- oder schwerer Verletzungsgefahr für
die Beschwerdeführerin aus, was nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die medikamentöse Behandlung der
Epilepsie, insbesondere mit Lamotrigin, auch tagsüber zu Schläfrigkeit und
Konzentrationsstörungen führen. Diese indirekten Folgen der Epilepsie seien weder
von den Gutachtern noch von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt oder
beurteilt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der
Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnte Müdigkeit, soweit aktenkundig,
keinem spezifischen Medikament zugeordnet werden kann (vgl. IV-Nr. 131
S. 9). Daher rechtfertigt sich, auf dieses Vorbringen bei der Prüfung der
im Gutachten vorgenommenen interdisziplinären Beurteilung einzugehen (siehe
unten, E. 5.8). Die gutachterlichen Ausführungen in Bezug auf den Verdacht auf
Epilepsie vermögen nach Gesagtem zu überzeugen.
Im Gutachten wurde aus neurologischer
Sicht einzig der Verdacht auf Epilepsie und die damit verbundenen qualitativen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit übernommen (IV-Nr. 147 S. 9).
Was die Beurteilung der Schwindelsymptomatik und der Hörminderung anbelangt, wurde
indessen nicht auf das neurologische, sondern auf das otorhinolaryngologische
Teilgutachten abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Neurologe
selber darauf hinwies, dass diese Beschwerden «detaillierter im HNO-ärztlichen
Teil dieses Gutachtens erörtert» würden (IV-Nr. 147.2 S. 51). Somit
ist auch nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Neurologen und dessen
punktuell divergierende Beurteilung einzugehen.
Nach Gesagtem kann auf das neurologische
Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Epilepsie
anbelangt.
5.5 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten
vom 8. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 60 ff.) diagnostizierte
Dr. med. N.___ in auditiver Hinsicht eine
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA
Tabelle von 16 % rechts und 8 % links, resultierend in einem Hörverlust
nach Social Index von 22 % rechts respektive 0 % links. Diese Befunde
sind gestützt auf die im Rahmen der Untersuchung erstellten Audiogramme
nachvollziehbar. Auch der Feststellung, dass bei diesen Hörschwellen leichtgradige
auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen und bei
gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel bestünden, kann gefolgt werden. Sodann
leuchtet ein, dass diese Befunde zu qualitativen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit führen. Diesbezüglich führte Dr. med. N.___ überzeugend
aus, dass Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder
Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der
auditiven Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet seien.
Darüber hinaus diagnostizierte
Dr. med. N.___ im Rahmen der otorhinolaryngologischen Begutachtung eine periphere
vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3), wobei er sie als zentral
inkomplett kompensiert erachtete. Diesbezüglich führte er in seiner Beurteilung
aus, dass pathologische Linksnystagmen sowie eine kalorische Untererregbarkeit
rechts bestünden, weshalb in Anbetracht der auditiven Befunde von einer zentral
inkomplett kompensierten peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung
rechts auszugehen sei. Diese Ausführungen überzeugen angesichts der im Rahmen
der Untersuchung erhobenen Befunde (in Lagenprüfung vereinzelte Linksnystagmen
in rechter Kopfseitenlage, Kalorik mit Unterfunktion rechts) und erklären auf
nachvollziehbare Weise die von der Beschwerdeführerin seit 2020 geltend
gemachte Schwankschwindelsymptomatik mit dem Gefühl eines Linksdralls (siehe
IV-Nr. 147.2 S. 60). Die Diagnose eines peripheren vestibulären
Funktionsverlusts wurde erstmals am 26. Oktober 2020 im I.___ gestellt
(vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.). Damals wurde angenommen, dass die
Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut
kompensiert werde. Somit stimmt das otorhinolaryngologische Teilgutachten auch
mit den Vorakten überein. Neben den bereits erwähnten qualitativen Einschränkungen
aus auditiven Gründen besteht gemäss Dr. med. N.___ wegen der
Schwindelsymptomatik zusätzlich eine Einschränkung hinsichtlich sturzgefährdender
Tätigkeiten. Dies leuchtet ein, zumal laut Gutachten die Symptomatik als
objektivierbar und die angegebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als
nachvollziehbar gelten (IV-Nr. 147.2 S. 63). Sodann kann nachvollzogen
werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in quantitativer
Hinsicht eingeschränkt ist. Hierzu hält Dr. med. N.___ in seinem
Teilgutachten fest, dass in einer den qualitativen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit zwar eine Anwesenheit von 8 Stunden möglich sei, dass aber aus
otoneurologischer Sicht im Rahmen der Schwindelsymptomatik bei peripherer
vestibulärer Funktionsstörung und konsekutiv anzunehmendem langsamerem
Arbeitstempo eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe
(IV-Nr. 147.2 S. 64 f.). In Anbetracht des Beschwerdebildes erscheint
die Annahme einer langsameren Arbeitsweise und damit einhergehend einer
Reduktion der Leistungsfähigkeit plausibel. Dr. med. N.___ geht nachvollziehbar
davon aus, dass der Beginn der geschilderten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit auf das Jahr 2020 festzulegen sei (IV-Nr. 147.2
S. 64), was angesichts der Aktenlage ebenfalls einleuchtet. So traten laut
Anamnese erstmals nach der Knie-Operation vom 30. Januar 2020 Schwindelbeschwerden
auf, die in der Folge im I.___ abgeklärt wurden (vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.).
Weder in den Vorakten noch in der Beschwerdeschrift sind Angaben auszumachen,
die den Beweiswert des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens infrage stellen
könnten. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe seit der
Begutachtung mehrere Stürze erlitten und auch ihr Gehör sei zunehmend
schlechter geworden (A.S. 11 f.), wird, soweit erforderlich, im
Anschluss an die Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens, unter dem Aspekt der
seitherigen Entwicklung, einzugehen sein. Nach Gesagtem kann auf das
otorhinolaryngologische Teilgutachten abgestellt werden.
5.6 Im Rahmen des orthopädischen
Teilgutachtens vom 14. September 2021 (IV-Nr. 147.2
S. 37 ff.) wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,
ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, chronische
Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite, chronische Beschwerden im
Bereich der Handgelenke und Hände sowie ein Status nach Implantation einer
Knietotalprothese rechts diagnostiziert, wobei sich laut Gutachter lediglich
die erstgenannte Diagnose – in qualitativer, nicht auch in quantitativer
Hinsicht – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So bestehe seit mehreren Jahren
für Verrichtungen, die eine körperlich mittelschwere und schwere Belastung
enthalten, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen liege für
körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 147.2
S. 44). In diesem Punkt weicht Dr. med. K.___ von der letzten
gutachterlichen Beurteilung ab. Dannzumal hielt der Rheumatologe, Dr. med.
Q.___, fest, dass für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
35 % bis 40 % vorliege, wobei die Beschwerden möglicherweise mit der
Umsetzung von medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden könnten. Im
optimalen Fall könne nach Umsetzung der Massnahmen für die Verweistätigkeit
eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen
werden (IV-Nr. 45 S. 12). Dieser Einschätzung folgte Dr. med. K.___
nur insofern, «als sie keine objektiven Faktoren nennt, welche gegen eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich
leichte Verrichtungen sprechen» (IV-Nr. 43). Eine weitergehende
Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung fehlt. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, weshalb insbesondere das
chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen
Schulterbeschwerden an der dominanten rechten Seite, die chronischen
Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände sowie die Knietotalprothese
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollen (A.S. 9). In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
orthopädischen Begutachtung in Bezug auf den Bewegungsapparat in erster Linie
über Schmerzen an der dominanten rechten Schulter sowie am linken Handgelenk
klagte. Zudem gab sie Verspannungen im Nackenbereich zu Protokoll
(IV-Nr. 147.2 S. 37 f.). Dr. med. K.___ bezeichnete die
von der Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter geltend gemachten
Einschränkungen im Alltag als durchaus nachvollziehbar, wobei sich ihm zufolge
die beklagten Beschwerden – auch auf radiologischer Ebene – am ehesten im Sinne
einer Tendinitis calcarea der dominanten rechten Schulter begründen liessen.
Sodann bestünden Hinweise für ein mögliches subacromiales Impingement (IV-Nr. 147.2
S. 43). Somit erweisen sich die geltend gemachten Beschwerden an der
rechten Schulter als objektivierbar. Auch die Verspannungen im zervikalen
Abschnitt erachtet der Gutachter angesichts der Protraktionsfehlhaltung als
nachvollziehbar, wenngleich aktuell nicht vorhanden (IV-Nr. 147.2
S. 43). Ausführungen darüber, inwiefern sich die Beschwerden an Schulter
und Nacken auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fehlen im Gutachten jedoch
gänzlich. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass nicht
nachvollzogen werden kann, weshalb das chronische zervikovertebrale
Schmerzsyndrom und die chronischen Schulterbeschwerden an der dominanten
rechten Seite keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (A.S. 9). Des
Weiteren fehlt eine Auseinandersetzung mit der im Bericht des Spitals R.___ vom
28. November 2019 (IV-Nr. 121 S. 3 f.) diagnostizierten
Fasziitis plantaris rechts und der beginnenden Fasziitis plantaris links,
obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.___
Schmerzen an den Füssen beschrieb und die orthopädischen Schuheinlagen erwähnte
(IV-Nr. 147.2 S. 37 und 39), für die ihr die Beschwerdegegnerin am
13. Mai 2020 eine Kostengutsprache erteilt hatte (IV-Nr. 125). Hingegen
kann dem Gutachter insoweit gefolgt werden, als er davon ausgeht, dass nach der
Knie-Operation vom 30. Januar 2020 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit
für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe, aber spätestens seit dem 7. Juli
2020 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
gegeben sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Diese Annahme deckt sich mit den
Vorakten (vgl. IV-Nr. 126 S. 3 ff.) und den Angaben der
Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Begutachtung
(IV-Nr. 172.2 S. 38). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird,
die Knietotalprothese habe gerichtsnotorisch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit,
kann dieser Behauptung mangels Substantiierung nicht gefolgt werden. Indessen
ist der Beschwerdeführerin recht zu geben, was die gutachterliche Antwort auf
die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustands seit dem von der
Beschwerdegegnerin angenommenen Referenzzeitpunkt (26. September 2018)
anbelangt. Hierzu führte Dr. med. K.___ aus, dass es insoweit zu einer
Veränderung gekommen sei, als bei rechtsseitiger Gonarthrose zwischenzeitlich
ein Kniegelenksersatz erfolgt sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Die Fasziitis
plantaris blieb unerwähnt, obwohl sie gemäss Aktenlage erstmals am 28. November
2019 diagnostiziert worden war (IV-Nr. 121). Dass der Gutachter an dieser
Stelle auch die als Folge eines Sturzes am 17. März 2021 aufgetretenen und
ihm zufolge nachvollziehbaren Schulterbeschwerden nicht erwähnte, lässt
wiederum darauf schliessen, dass er die entsprechende Symptomatik im Rahmen der
Begutachtung nicht hinreichend gewürdigt hatte. Dies trifft auch für die von
der Beschwerdeführerin als chronisch bezeichneten Beschwerden im Bereich der
Handgelenke und Hände zu. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden
letztgenannte Beschwerden seit 25 Jahren und seien laut einer ärztlichen
Beurteilung auf Fibromyalgie zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist – unter
Bezugnahme auf die oben erwähnte Feststellung, wonach im Rahmen der
Begutachtung kein Rheumatologe beigezogen wurde (E. 5.1) – darauf hinzuweisen,
dass dem orthopädischen Teilgutachten keine Ausführungen zu der in den Vorakten
mehrfach erwähnten Fibromyalgie (vgl. IV-Nr. 106 S. 1 und 4, 121
S. 3, 131 S. 3 und 7) zu entnehmen sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
das orthopädische Teilgutachten nicht vollständig zu überzeugen vermag. So
setzt sich der Gutachter nicht mit sämtlichen Beschwerden auseinander. Zudem
fehlt eine Begründung für die Abweichung von der bisher angenommenen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Der gutachterlichen
Beurteilung kann deshalb nicht in allen Punkten gefolgt werden.
5.7
5.7.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 7. Juli 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 28 ff.) wurden eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine
anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert. Im Rahmen der Herleitung dieser
Diagnosen hielt Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest,
dass die anlässlich der fachpsychiatrischen Begutachtung 2008 festgestellten
psychiatrischen Diagnosen weiterhin aktiv seien und bestätigt werden könnten. Darüber
hinaus lägen keine weiteren psychiatrischen Diagnosen vor. In der Kindheit und
Jugend seien langjährig schwere traumatisierende Ereignisse zu verzeichnen, die
zwar nicht zu einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung geführt
hätten, aber die Grundlage für die im Verlauf ausgebildete somatoforme Störung,
die anhaltende Schmerzstörung, bilde. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund
der Kindheitserlebnisse, der Schmerzstörung und der zusätzlichen psychosozialen
Belastungen wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, sodass bezüglich
der affektiven Störung eine rezidivierende depressive Störung anzunehmen sei, wobei
gegenwärtig eine leichte Episode vorliege (IV-Nr. 147.2 S. 33). Mit
Blick auf die Anamnese und die erhobenen Befunde vermögen diese Ausführungen zu
überzeugen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Vater regelmässig sexuell missbraucht worden sei
(IV-Nr. 147.2 S. 28). Aufgrund der Umstände zu Hause und wegen
häufiger Wohnortswechsel sei sie in der Schule schlecht integriert gewesen.
Später seien – im Anschluss an Unfälle und Verletzungen – zunehmend körperliche
Schmerzen aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Seit Jahren leide sie nun
unter Schmerzen, aktuell am Steissbein, Knie und Handgelenk, an der Schulter
und an den Füssen. Die Bewegungsaufnahme, vor allem morgens, dauere deshalb
länger als früher. Auch für Alltagsaktivitäten wie beispielsweise Kochen
brauche sie mehr Zeit. Zudem müsse sie sich wiederholt hinlegen und erholen
(IV-Nr. 147.2 S. 30). Der Verlust der Bewegungsfreiheit und der
Arbeitsstelle drücke ihr auf die Stimmung. Nach langjähriger Tätigkeit im
Service habe sie 2018 eine Tätigkeit in der Pflege aufgenommen. Dies habe zu
einer Schmerzverstärkung geführt. Zudem seien weitere körperliche Beschwerden
aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Trotzdem, so die Gutachterin, sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, einen weitgehend geordneten und
abwechslungsreichen Alltag zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten
zu unternehmen (IV-Nr. 147.2 S. 33). Die Schmerzstörung habe sich
über die Jahre chronifiziert. Die Heilungschancen seien daher gering. Hingegen
sei die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung
therapeutisch beeinflussbar. Laut Gutachterin bestünden keine Hinweise auf
psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch
Befürchtungen, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. In
Bezug auf die eingangs erwähnten Diagnosen ist festzustellen, dass sich in den
Vorakten keine entgegenstehenden Berichte finden. Auch den Ausführungen in den
Rechtsschriften sind keine Ausführungen zu entnehmen, die deren Richtigkeit
infrage stellen würden. Nach Gesagtem vermag die gutachterliche
Diagnosestellung zu überzeugen.
5.7.2 Gestützt auf ihre – vorstehend
zusammengefassten – Ausführungen hielt die psychiatrische Gutachterin zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass aufgrund der weiteren
Chronifizierung der somatoformen Störung wie auch bei rezidivierender
depressiver Störung von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit im
Bereich der Aktivierung/Beschäftigung von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % –
entsprechend einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag – auszugehen, während die
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit – unter Berücksichtigung einer
um 10 % bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Pausenbedarf – zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 147.2
S. 34 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 sollen die Diagnosen so begründet werden, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist
namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei
den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der
somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche
mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden,
woraus hervorgeht, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung
gegenwärtig um eine leichte Episode handelt (vgl. IV-Nr. 147.2 S. 33).
In Bezug auf die anhaltende Schmerzstörung sind dem Teilgutachten keine Angaben
zur Ausprägung zu entnehmen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg beziehungsweise Behandlungsresistenz ist dem
psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine
psychologische Behandlung – mit wöchentlichen Terminen – erst vor Kurzem wiederaufgenommen
habe, weshalb bezüglich allfälliger Therapieerfolge noch keine Aussagen möglich
seien. Davor habe sie längere Zeit versucht, eine Psychologin zu finden, was
wegen der Pandemie nicht möglich gewesen sei. Eingliederungsmassnahmen hätten
bislang keine stattgefunden. Die Heilungschancen der anhaltenden Schmerzstörung
seien, so die Gutachterin, aufgrund der Chronifizierung als gering zu
betrachten. Die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven
Störung sei jedoch therapeutisch beeinflussbar. Eigenen Angaben zufolge nehme
die Beschwerdeführerin seit Jahren 60 mg Duloxetin und 30 mg
Mirtazapin ein. Nach einem Absetzversuch von Cymbalta sei sie «in ein Loch
gefallen», weshalb sie das Medikament wieder einnehme. Gemäss Dr. med. O.___
empfehle sich indes eine Optimierung der antidepressiven Medikation
einschliesslich Spiegelkontrollen (IV-Nr. 147 S. 29, 32 und 34).
Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist nicht von einer
Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann sind dem
Gutachten keine Hinweise auf eine allfällige Eingliederungsresistenz zu
entnehmen. Vielmehr erachtet Dr. med. O.___ berufliche Massnahmen als
möglich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge eine Tätigkeit in der Aktivierung/Beschäftigung
anstrebe, was die Gutachterin als passend erachtet (IV-Nr. 147.2 S. 31 und 35).
Im Hinblick darauf habe die Beschwerdeführerin bereits verschiedene
Weiterbildungen absolviert (IV-Nr. 147.2 S. 30). Die Wiederaufnahme
einer Arbeit könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur an zwei Nachmittagen
pro Woche vorstellen. Das frühere Pensum von 40 % erachte sie aufgrund
ihrer Schmerzen, den Anlaufproblemen und ihrer Tätigkeit im Haushalt als zu
viel. Diese Einschätzung kann Dr. med. O.___ nicht nachvollziehen, weshalb
bei der Beschwerdeführerin eine «gewisse Selbstlimitierung» festzustellen sei
(IV-Nr. 147.2 S. 35). Eine eigentliche Eingliederungsresistenz ist
indes nicht auszumachen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dem
Gutachten sind diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin zwar über verschiedene depressive Beschwerden klage. Es
gelinge ihr jedoch, einen weitgehend geordneten und abwechslungsreichen Alltag
zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten zu unternehmen. Es
bestünden keine Hinweise auf Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder
des Gedächtnisses. Formalgedanklich sei sie klar und kohärent. Die
Konzentration könne für die Dauer des 65-minütigen Gesprächs problemlos
aufrechterhalten werden. Es bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine
Verlangsamung, keine Umständlichkeit oder Einengung. Die Beschwerdeführerin sei
seit fünf Jahren liiert und pflege zu ihrem Partner eine gute, stabile
Beziehung. Sie lebten zusammen, wobei sich die Beschwerdeführerin «so gut wie
es gehe» um Haushalt und Einkauf kümmere. Ihr Partner unterstütze sie dabei,
etwa beim Tragen der Wäsche. Auch finanziell unterstütze er sie. Soziale
Kontakte pflege sie hauptsächlich mit ihren Söhnen und ihrem Partner sowie
dessen Familie. Zudem sei sie mit zwei Paaren befreundet und habe eine Freundin
aus der Primarschulzeit (IV-Nr. 147.2 S. 29 ff.). Folglich sind
gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten sowohl im persönlichen als auch
im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen vorhanden.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im
Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder in psychologischer Behandlung ist.
Hingegen unterzieht sie sich eigenen Angaben zufolge seit Jahren einer
antidepressiven Medikation, wobei sie einen Versuch, Cymbalta abzusetzen,
abgebrochen habe, nachdem sie «in ein Loch gefallen» sei. Seitens der
Gutachterin wurde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlen.
Folglich ist von einem gewissen Leidensdruck auszugehen.
5.7.3 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
berücksichtigenden Indikatoren gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der
Diagnosestellung und die Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche
Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – im Sinne einer zeitlichen
Reduktion – im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Weder den
Vorakten noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind Anhaltspunkte zu
entnehmen, die diese Beurteilung infrage stellen. Nach Gesagtem kann auf das
psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
5.8 Ausgehend von den obigen
Ausführungen zu den einzelnen Teilgutachten vermag die im C.___-Gutachten
vorgenommene interdisziplinäre Beurteilung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann
der Einschätzung, wonach sich die gutachterlich festgestellte Einschränkung aus
otorhinolaryngologischer Sicht nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
soll (IV-Nr. 147.2 S. 11), nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass in der interdisziplinären Beurteilung von einer um 30 %
verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, während die Fachärztin eine um
30 % reduzierte Leistungsfähigkeit innerhalb eines vollen Pensums attestiert
hatte. Dem entsprechenden Teilgutachten ist zu entnehmen, dass «im Rahmen der
Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung und
konsekutiv anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 30 %» bestehe (IV-Nr. 147.2 S. 64). Die
Annahme liegt nahe, dass sich das gesundheitlich bedingte langsamere
Arbeitstempo auch innerhalb der Restarbeitsfähigkeit auswirkt. Für die
Sichtweise, dass die Leistungsfähigkeit bei – aus psychischen Gründen –
reduziertem Pensum nicht eingeschränkt sei, fehlt in der interdisziplinären
Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung. Der diesbezügliche Vermerk, «erhöhter
Pausenbedarf, weitgehend durch Stundenreduktion aufgefangen und reduziertes
Rendement» (IV-Nr. 147.2 S. 10), vermag jedenfalls in Bezug auf die
otorhinolaryngologische Problematik nicht vollständig zu überzeugen. Es fehlt
eine plausible Begründung dafür, warum das verlangsamte Arbeitstempo bei
reduziertem Pensum nicht bestehen sollte. Dass zusätzlich eine Einschränkung
wegen der von der Beschwerdeführerin als Folge der medikamentösen Behandlung
geltend gemachten «Schläfrigkeit und Konzentrationsstörungen» bestehe
(A.S. 11, vgl. auch IV-Nr. 155), ist hingegen nicht ersichtlich. Diesbezüglich
wurde im Bericht der Klinik F.___ vom 31. August 2020 eine schrittweise
Reduktion von Tramadol empfohlen. Gleichzeitig wurde angeregt, bei fehlender
Besserung sei ein Schlafapnoe-Syndrom auszuschliessen (IV-Nr. 131 S. 9).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erwähnte die Beschwerdeführerin,
dass demnächst eine Schlafapnoe-Abklärung stattfinde (IV-Nr. 147.2
S. 30). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung ausführt, «eine regelmässige Müdigkeit mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht objektiviert werden» (A.S. 2). Abschliessend
ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der in der
interdisziplinären Beurteilung erwähnten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von
Januar bis Juli 2019 (IV-Nr. 147.2 S. 11) wohl die im Zusammenhang
mit der am 30. Januar 2020 erfolgten Operation (Knietotalprothese)
attestierte Arbeitsunfähigkeit, mithin von Januar bis Juli 2020, gemeint ist
(vgl. hierzu das orthopädische Teilgutachten, IV-Nr. 147.2 S. 45). Auf die
vorgenannten Mängel geht der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Februar
2021 nicht ein (IV-Nr. 150), sondern wiederholt weitgehend den Wortlaut
des Gutachtens, auch in Bezug auf die zu korrigierende Jahreszahl. Sodann
werden die Mängel auch in der angefochtenen Verfügung nicht entkräftet. Nach
Gesagtem kann zur Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, nicht
auf das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 abgestellt werden.
5.9 Es kommt hinzu, dass ein nach Vorliegen
des C.___-Gutachtens ergangener Bericht des D.___ vom 2. Dezember 2021
(IV-Nr. 151) unberücksichtigt blieb, obwohl er bezüglich der, wie oben
dargelegt (E. 5.6), im orthopädischen Teilgutachten unzureichend
gewürdigten Hand- und Schulterbeschwerden neue Hinweise liefert. So
diagnostizierte Dr. med. S.___, leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie,
eine AC-Gelenksarthrose und klinische Hinweise für ein CTS (Karpaltunnelsyndrom)
rechts. Bildgebend seien Unkovertebralarthrosen sowie auf der Höhe HWK 5/6
eine deutliche Verschmälerung des Bandscheibenfachs und ossäre Anbauten dorsal
sowie ventral festgestellt worden. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass
weitere Abklärungen (MRT der HWS bei Verdacht auf Neurokompression sowie
neurographische Abklärung bei Verdacht auf ein CTS rechts) diskutiert worden
seien. Diesen Bericht legte die Beschwerdegegnerin in der Folge weder der
Gutachterstelle zur ergänzenden Beurteilung noch dem RAD zur nochmaligen
Stellungnahme vor. Stattdessen führte sie in der angefochtenen Verfügung aus,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die geltend gemachte Diskushernie in der
Halswirbelsäule eine weitergehende Einschränkung begründen sollte, nachdem aus
orthopädischer Sicht im C.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit und in
jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeit bereits eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (A.S. 2). Damit nahm
die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Beurteilung vor, die fachärztlich hätte
erfolgen müssen, sondern unterliess es auch zu prüfen, ob und inwiefern sich der
Befund in der Halswirbelsäule bei einer körperlich leichten Tätigkeit auswirkt.
5.10 Nach Gesagtem erweist sich der
medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich eine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird – nicht
zuletzt mit Blick auf die seit der letzten Begutachtung eingetretenen
Veränderungen – angewiesen, das umfassende Beschwerdebild neu zu beurteilen und
die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der
Gesamtbeurteilung werden die Einschränkungen aus otorhinolaryngologischer Sicht
gegebenenfalls im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen sein.
6. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 10. Januar 2023 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente neu zu
entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Rechtsvertreter eine
Honorarnote zu den Akten (A.S. 21 ff.), aus der ein Zeitaufwand von bisher
11 Stunden und 5 Minuten und ein nach Vorliegen des Urteils zusätzlich zu
erwartender Aufwand von einer Stunde hervorgeht. Die Zusammenstellung ist indes
um Positionen zu kürzen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, da ein
solcher bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dazu gehört
vorliegend die mit 20 Minuten verrechnete Falleröffnung sowie zumindest ein
Teil der mit der Klientin geführten Korrespondenz, die sich seit Eingabe der
Beschwerdeschrift auf insgesamt 50 Minuten beläuft. Dieser Aufwand ist, da
er sich teilweise auf die Weiterleitung von Dokumenten beziehen dürfte, auf die
Hälfte zu reduzieren. Ebenfalls nicht ersetzt wird die Korrespondenz mit Dritten,
was für den Mailverkehr mit der T.___ zutrifft, den der Rechtsanwalt mit 10
beziehungsweise 20 Minuten verrechnet. Schliesslich wird bei Obsiegen der
nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet.
Insgesamt ist der zeitliche Aufwand deshalb um 1 Stunde 45 Minuten zu kürzen,
womit ein Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten verbleibt. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 2'583.30.
Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 42.20 sind nicht zu
beanstanden. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt
sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Januar 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx