VSBES.2023.44
berufliche Massnahme und Invalidenrente
22. Dezember 2023Deutsch18 min
wurde hierzu festgehalten, aufgrund des erfolgreich durgeführten Arbeitsversuches
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 10. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. September 2011
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). In
diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, mit Bericht vom 29. Juli 2011 (IV-Nr. 7.3, S. 3) im
Wesentlichen ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) mit zunehmenden
Erschöpfungszuständen bis zur Dekompensation der Burn-Out-Problematik am 6.
April 2011. Es werde eine delegierte Psychotherapie durchgeführt. Aufgrund des
psychischen Zustandes sei eine Reintegration in den beruflichen Alltag aktuell
nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von Belastbarkeitstrainings,
persönlichen Coachings, Bewerbungscoachings und Arbeitsversuchen. Im
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 27. März 2014 (IV-Nr. 65)
wurde hierzu festgehalten, aufgrund des erfolgreich durgeführten Arbeitsversuches
mit einer Weiterführung der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.___
– mit einer 100%-Pensum Anstellung per 1. April 2014 – gehe man davon aus, dass
die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei. In der Folge wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Nr. 67)
mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei optimal und angemessen
eingegliedert. Weitere berufliche Massnahmen seien daher nicht notwendig. Die
Beschwerdeführerin könne ein Renten ausschliessendes Einkommen erzielen.
1.2 Am 7. November 2022 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 68). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 8. November 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter
gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten,
sofern die Beschwerdeführerin innert der Einwandfrist keine Beweismittel
beibringe (IV-Nr. 69). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Austrittsbericht der D.___, Psychosomatik, vom 4. Januar 2023
(IV-Nr. 79) ein, wo die Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 bis 14.
November 2022 hospitalisiert war. Im Austrittsbericht wurden im Wesentlichen
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit
Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug
sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert.
Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 10. Januar 2023 nicht auf die Neuanmeldung ein (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben
(A.S. 3 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 7. November 2022 einzutreten und den
geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) materiell zu
prüfen.
b)
Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 7.
November 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2023
zieht die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
34).
2.4 Mit Replik vom 14. Mai 2023
(A.S. 45) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin
am 7. November 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger
Rentenanspruch könnte somit frühestens ab Juni 2023 entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden
Normen anwendbar.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Verordnung über die
Invalidenversicherung SR 831.201). Dies gilt in analoger Weise auch für
Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche
Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt
durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der rentenverneinenden
Verfügung vom 16. Juni 2014.
5.1
Wie in E. II. 4.3 hiervor
festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. November 2022 das Nichteintreten
angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche,
die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen.
Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 10. Januar 2023
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen
betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Dispositiv
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2023 vorhandenen
Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel
hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie
geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die
versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist
eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005
E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht von med. pract. E.___ vom 31. Januar 2023
(Beschwerdebeilage 3) ist demnach nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
5.2
5.2.1 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung und in ihrer Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf den Standpunkt, die am 4. Januar 2023 und am 9. Januar
2023 von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermöchten keine
Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 15. Mai 2014 (recte: 16. Juni
2014) in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Dementsprechend werde auf
die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerdebilder gingen bereits aus den
IV-Akten betreffend die Erstanmeldung hervor und seien nicht neu. Gemäss dem
Austrittsbericht der D.___ habe die rezidivierende depressive Störung gut
behandelt werden können. Die Versicherte sei sodann mit einer Therapieoption
beruhend auf der Phytomedizin entlassen worden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdeführerin die Ansicht, eine relevante gesundheitliche Verschlechterung
sei ohne weiteres glaubhaft gemacht worden, nachdem aus dem Bericht der D.___
vom 4. Januar 2023 ein arbeitsrelevantes psychisches Störungsbild in Form einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode, inklusive Komorbiditäten, zu entnehmen gewesen sei, welche eine
stationäre Therapie von über zwei Monaten erforderlich gemacht habe. Zudem sei
dem Bericht zu entnehmen, dass eine weitere ambulante Psychotherapie sowie eine
Psychiatrie-Spitex, allenfalls sogar ein betreutes Wohnen erforderlich sei.
Beides sei in der Folge etabliert worden.
5.2.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die
Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Berechnung des IV-Grades beruht (Rz. 5300 KSIR; BGE 147 V 167; BGE 133 V 108;
Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013). Diesbezüglich ist
vorweg festzuhalten, dass die Verfügung vom 16. Juni 2014, mit welcher die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte,
nicht auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts beruhte.
Ebenso hat die Beschwerdegegnerin darin keine Berechnung des IV-Grades
vorgenommen. Die Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom
16. Juni 2014 erfolgte denn auch nicht gestützt auf eine Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts, sondern alleine aufgrund des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 wieder eine Vollzeitstelle antrat und damit
gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen konnte. Diesbezüglich wurde in der Verfügung vom 16. Juni 2014 zur
Begründung festgehalten, aufgrund des erfolgreich durgeführten Arbeitsversuches
bei ihrer aktuellen Tätigkeit bei der C.___ – mit einer 100%-Pensum Anstellung
per 1. April 2014 – gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin
optimal eingegliedert sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
könne. In den Akten liegen als relevante Unterlagen zum medizinischen
Sachverhalt vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Juni 2014
lediglich der Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin, vom 29. Juli
2011 (IV-Nr. 7.3, S. 3) sowie der Bericht der Fachpsychologin, F.___, vom
30. August 2011 (IV-Nr. 7.3, S. 4) vor. Dagegen sind keine medizinischen
Berichte vorhanden, die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Erlasses der Rentenabweisung am 16. Juni 2014 äussern. Dies wird im
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 27. März 2014 (IV-Nr. 65)
bestätigt, worin festgehalten wurde, eine aktuelle medizinische Einschätzung
zur Eingliederungsfähigkeit liege nicht vor. Dementsprechend ist vorliegend ein
Vergleich des medizinischen Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 16. Juni 2014 mit den im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten medizinischen Berichten, wie dies die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, zur Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat, nicht
möglich, zumal nicht gesagt werden kann, die vorliegenden medizinischen
Berichte aus dem Jahr 2011 seien auch noch bezüglich des Gesundheitszustands im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Juni 2014 aussagekräftig.
Stattdessen ist aufgrund der Akten von einer zwischen 2011 und 2014 erfolgten
gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, nachdem der Beschwerdeführerin in den
Berichten von 2011 noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während
sie per 1. April 2014 aber wieder eine Arbeitstätigkeit in einem Vollpensum
antreten konnte. Somit kann vorliegend ein Nichteintreten nicht mit der
Begründung erfolgen, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
vermöchten keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 16. Juni
2014 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten.
5.2.3 Nachdem somit kein medizinischer
Sachverhaltsvergleich vorzunehmen ist, ist vorliegend vielmehr zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren glaubhaft gemacht hat, dass im
Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung 16. Juni 2014
festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert
sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, eine relevante
Tatsachenänderung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die im
Neuanmeldungsverfahren analog anwendbare Rechtsprechung zur Rentenrevision zu
verweisen, wonach jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt. Die Invalidenrente ist daher
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349).
Im Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 27. März 2014 (IV-Nr. 65) wurde hinsichtlich des damaligen
Sachverhaltes ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. März 2011
unter der Diagnose Burn-Out-Syndrom sowie Anpassungsstörungen arbeitsunfähig
gewesen. Die Krankentaggeldleistungen der Allianzversicherung hätten bis zum
31. März 2012 gedauert. In der Beruflichen Eingliederung seien folgende
Massnahmen durchgeführt worden: Belastbarkeitstraining im Netzwerk Grenchen 28.
November 2011 – 10. Juni 2012; Persönliches Coaching durch G.___ [...] 20.
Dezember 2011 – 5. Juni 2012; Arbeitsversuch im J.___ Zuchwil 11. Juni 2012 –
30. September 2012; Bewerbungscoaching durch K.___ 1. September 2012 –
25. September 2013; Arbeitsversuch bei der C.___ in [...] 1. Dezember 2013
– 28. Februar 2014. Sodann habe die Versicherte per 1. April 2014 bei der
Firma C.___ in [...] eine 100%-Anstellung als Shop Managerin erhalten, wobei
sie ein monatliches Einkommen von CHF 3'500.00 erziele. Der Beschwerdeführerin
gehe es in ihrer aktuellen Tätigkeit (Arbeitsversuch seit 1. Dezember 2013)
sehr gut. Eine aktuelle medizinische Einschätzung zur Eingliederungsfähigkeit
liege nicht vor. Abschliessend hielt der Eingliederungsfachmann zur
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes fest: Die
Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erkrankung eine lange und vielseitige
Betreuung in der Beruflichen Eingliederung benötigt. Aufgrund des erfolgreich
durgeführten Arbeitsversuches an ihrer aktuellen Tätigkeit bei der C.___ sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei.
Sodann ist aus den im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Unterlagen hinsichtlich der aktuellen Arbeitssituation der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: In dem am 7.
November 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Anmeldungsformular
(IV-Nr. 68) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aktuell keine
Erwerbstätigkeit ausübe und seit 2014 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen
sei. Zudem ist dem Austrittsbericht der D.___, Psychosomatik, vom 4. Januar
2023 (IV-Nr. 79), wo die Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 bis 14.
November 2022 hospitalisiert war, in diesem Zusammenhang zu entnehmen, als
weiteren Schritt könnten nach gebessertem Zustand Versuche folgen, sich aus der
familiären Wohnsituation abzulösen und später auch wieder eine Arbeitsaktivität
zu suchen. Damit liegen Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachging
und damit auch nicht mehr – wie noch in der ursprünglichen Rentenverfügung vom
16. Juni 2014 festgehalten ist – optimal eingegliedert war und demnach auch
nicht mehr ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Dafür spricht auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell Sozialhilfe bezieht, was der
Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Neuanmeldungsverfahren bekannt war,
nachdem die H.___ am 21. Dezember 2022 ein Gesuch um Drittauszahlung von
Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ eingereicht hatten (vgl. IV-Nr. 76). Mit
diesen Anhaltspunkten ist eine anspruchsrelevante Tatsachenänderung glaubhaft
gemacht. So sind mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein. Es genügt, dass für das
Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteil 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit
Hinweisen).
6. Gestützt auf die vorgehenden
Erwägungen ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 zu Unrecht
nicht eingetreten ist. Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung
vom 10. Januar 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete
und deren Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht
der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'394.80 festzusetzen (8.66
Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 58.60 und
MwSt).
Im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote vom 7. August 2023 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten
Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar
(Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der Kostennote),
der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt
wird. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Position
«Telefon von Frau I.___» vom 10. Februar 2023 direkt mit dem vorliegenden
Verfahren zusammenhängt, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht zu vergüten
sind. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit
einer halben Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50
Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht wird.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
zurückzuerstatten.
8. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 10. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 7.
November 2022 eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'394.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch