VSBES.2023.45
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
30. Mai 2023Deutsch15 min
damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-1 S. 74
Source so.ch
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. November
2022 ab 4. November 2022 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen und
damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-1 S. 74
ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA-1 S. 16 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3.
Februar 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage
reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nach
dem Einspracheentscheid mit einem als «Einspruch» bezeichneten Schreiben vom 10.
Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin (A.S. 5 ff.). Diese Eingabe wird
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen
(A.S. 10 + 11). Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts setzt
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2023 Frist bis 2. März
2023, um eine neue Beschwerdeschrift einzureichen, die durchgehend in einem respektvollen
und sachlichen Tonfall gehalten sei sowie ein konkretes Rechtsbegehren enthalte,
widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der
Beschwerdeführer reicht daraufhin am 22. Februar 2023 eine
Beschwerdeschrift in einem angemessenen Tonfall ein, worin er begehrt, von
einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S. 13 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, die
Beschwerde sei abzuweisen und es sei weder eine Parteientschädigung
auszurichten noch seien Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 20 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an seinem Rechtsbegehren
fest (A.S. 30 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 auf
eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).
2.4 Am 30. April 2023 gibt der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten (A.S. 41 ff.). Diese geht am
4. Mai 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich
in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, wo lediglich sieben Einstelltagen streitig sind, offenkundig nicht
erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Sobald
sich die versicherte Person zur
Arbeitsvermittlung angemeldet hat, muss sie die Kontrollvorschriften befolgen
(Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit
anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren
Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr
Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)
ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen
kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich
am 27. April 2022 per 1. August 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(fortan: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-1 S. 129 f.). Das RAV wies ihn am
4.
Juli 2022 dem Programm «ZiP» des B.___ zu (AWA-1 S. 108 f.). Ziel war es,
das Zertifikat B.___ zu erwerben und Erfahrungen in der Pflege zu sammeln. In
der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem B.___ am 15. Juli 2022 ein vom
18.
August bis 17. Februar 2023 dauerndes Praktikum im C.___ (fortan: Betrieb)
in [...] (AWA-1 S. 1 ff.).
3.1.2
Das B.___ teilte am 21. Oktober
2022.
mit, der Beschwerdeführer habe den Praxiseinsatz am 17. Oktober 2022 beendet,
weil er sich nicht an die wiedereingeführte Maskenpflicht im Betrieb habe
halten wollen. Er besuche bis zur Theorieprüfung am 3. November 2022 nur noch
den Lehrgang Pflegehelfende B.___. Diesbezüglich habe er gefragt, ob er die
zwölf für das Zertifikat notwendigen Praxistage im Betrieb absolvieren könne. Das
vereinbarte sechsmonatige Praktikum wolle er hingegen nicht zu Ende bringen (AWA-1
S. 90).
3.1.3
Der Beschwerdeführer gab am
26.
Oktober 2022 gegenüber dem RAV im Wesentlichen an, es stimme so nicht, dass
er die arbeitsmarktliche Massnahme am 17. Oktober 2022 abgebrochen habe. Vielmehr
habe er seine Bedenken zur Maskenpflicht geäussert und erklärt, dass er die Maske
aus verschiedenen, auch gesundheitlichen Gründen (erschwerte Atmung,
hochtoxische Substanzen wie z.B. Blei in der Maske, fehlende Beweise für die
sog. Infektionstheorie und die Schutzwirkung der Maske) nicht tragen könne. Da
die Maske keinerlei Sinn mache, habe er es abgelehnt, eine solche zu verwenden.
Er beabsichtige, den Kurs Pflegehelfer trotzdem abzuschliessen und während der zwölf
Praxistage, welche nach der theoretischen Prüfung zu absolvieren seien, eine
Maske zu tragen (AWA-1 S. 91 ff.).
3.1.4
Gemäss dem B.___-Bericht vom
16.
November 2022 (AWA-1 S. 87) zeigte sich der Beschwerdeführer während des
Praktikums sehr motiviert und engagiert. Da er keine Maske habe tragen wollen,
sei der Einsatz nach der Einführung der Maskenpflicht im Betrieb am 17. Oktober
2022.
(s. AWA-1 S. 52) abgebrochen worden. Die Theorieprüfung habe der
Beschwerdeführer am 3. November 2022 bestanden
3.1.5
Der Beschwerdeführer erklärte
in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2022 zusammengefasst, er könne während
zwölf Tagen eine Maske tragen, aber nicht mehrere Monate am Stück. Über einen
möglichen vorzeitigen Abbruch des Praktikums sei er im Vorfeld nie informiert
worden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, eine Maske zu tragen. Nach
der Orientierung über die Maskenpflicht am Mittag des 17. Oktober 2022 habe er ordnungsgemäss
eine Maske aufgesetzt und korrekt getragen. Sodann habe er der
Geschäftsführerin zwischen 13:30 und 14:00 Uhr erklärt, warum er mit dem Tragen
der Maske ein Problem habe. Darauf habe sie geantwortet, dass man sich dann trennen
müsse, obwohl er lediglich seine Bedenken geäussert habe. Nach dem Gespräch
habe ihn die Geschäftsführerin gefragt, ob er noch bis zum Feierabend um 16:15
Uhr arbeiten wolle. Er habe dies getan und dabei ordnungsgemäss die Maske
getragen (AWA-1 S. 16 ff.). Am 7. Dezember 2022 ergänzte der
Beschwerdeführer, er habe den Lehrgang nicht abgebrochen, sondern stehe kurz
vor dem Abschluss (AWA-1 S. 5 f.).
3.1.6
Die Beschwerdegegnerin legte dem
Betrieb im Einspracheverfahren verschiedene Fragen vor:
3.1.6.1
In seinem Schreiben vom 21.
Dezember 2022 gab der Betrieb an, man habe die Maskenpflicht am 17. Oktober 2022
per sofort eingeführt. Die Mitarbeitenden seien darüber um 11:55 Uhr informiert
worden. Der Beschwerdeführer habe die Maskenpflicht eingehalten. Unmittelbar
nach der Weisung habe er das Gespräch mit der Geschäftsführerin gesucht und
gesagt, dass er mit der Maskenpflicht nicht leben könne. Man habe ihm dann
mitgeteilt, dass der Betrieb zum Schutz der Bewohnenden keine Kompromisse
eingehen könne, und den Praxiseinsatz aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe die
Maske widerwillig und nicht korrekt getragen, so dass der Schutz nicht gewährleistet
gewesen sei. Mit dem Verhalten habe er die Grundlage zur Fortsetzung des
Praktikums entzogen (AWA-1 S. 49).
3.1.6.2
Am 18. Januar 2023 ergänzte
der Betrieb, der Beschwerdeführer habe die Maske zeitweise bei freier Nase
getragen oder sie an potentiell kontaminierten Stellen berührt. Nach dem
Gespräch am 17. Oktober 2022 habe man ihn gefragt, ob er bis zum offiziellen
Feierabend bleiben wolle, worauf er bis 16:15 Uhr gearbeitet und ordnungsgemäss
seine Maske getragen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Haltung gegenüber
den geltenden Schutzmassnahmen unmissverständlich mitgeteilt. Diese Haltung
habe seine Tätigkeit und seine Kommunikation beeinflusst. Seine Haltung spiele
im Rahmen des Praktikums eine nicht unwesentliche Rolle, insbesondere in der
Zusammenarbeit im Team. Das Tragen der Maske alleine sei ein Argument beim
Entscheid gewesen, das Praktikum nicht weiterzuführen (AWA-1 S. 41 ff.).
3.1.7
In der Beschwerdeschrift
bekräftigte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Ausführungen im
Einspracheverfahren. Er habe die Maske nach dem Ausrufen der Tragepflicht aufgesetzt
und nach Vorschrift getragen. Eigentlich könne er das gar nicht, weil die Maske
bei ihm Beschwerden wie z.B. Konzentrationsprobleme und Luftnot auslöse. Der Abbruch
des Praktikums sei lediglich wegen seiner theoretischen Haltung gegenüber der
Maske erfolgt, obwohl er sie praktisch nie verweigert habe. Er habe vorher
nicht wissen können, dass es wegen seiner Meinungsäusserung gegenüber der
Vorgesetzten soweit komme (A.S. 14 f.).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin wirft
dem Beschwerdeführer vor, er habe durch seine Missachtung der ab 17. Oktober
2022.
geltenden Maskenpflicht bewirkt, dass der Betrieb den Praktikumseinsatz vorzeitig
beendet habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im
Einspracheverfahren sowie vor dem Versicherungsgericht geltend, er habe sich zwar
kritisch zur Maskenpflicht geäussert, diese aber eingehalten (E. II. 3.1.5 +
3.1.7
hiervor).
3.2.2
In den Berichten des B.___
(E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor) heisst es, der Beschwerdeführer habe die
Maskenpflicht nicht einhalten resp. keine Maske tragen wollen. Dies genügt
jedoch nicht, um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu belegen, da den
beiden Berichten nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die Mitarbeiter des B.___
vermochten nicht aus eigener Anschauung zu sagen, was sich im Betrieb am
17.
Oktober 2022 ereignet hatte, sondern sie konnten lediglich die Angaben
anderer Personen wiedergeben. Aber auch auf dieser Ebene geben die B.___-Berichte
kaum etwas her, wird doch nicht näher geschildert, was der Beschwerdeführer am
17.
Oktober 2022 genau gesagt und getan haben soll. Die Formulierung, er habe der
Maskenpflicht nicht nachkommen resp. keine Maske tragen wollen, ist nicht
eindeutig. Sie muss nicht zwingend bedeuten, dass der Beschwerdeführer während
der Arbeit keine Maske trug, sondern sie kann auch so verstanden werden, dass
er im Gespräch mit der Geschäftsführerin des Betriebs seine negative Einstellung
zur Maskenpflicht kundtat.
3.2.3
Im ersten Schreiben des Betriebs
an die Beschwerdegegnerin (E. II. 3.1.6.1 hiervor) hielten D.___, Geschäftsführerin,
und E.___, HR-Fachfrau, einmal fest, der Beschwerdeführer habe die
Maskenpflicht eingehalten. Im gleichen Schreiben heisst es aber auch, die Maske
sei nicht korrekt getragen worden, so dass der Schutzzweck nicht gewährleistet gewesen
sei und man das Praktikum mit Rücksicht auf die Heimbewohner nicht habe
fortsetzen können. Dies stellt einen Widerspruch dar. Weiter fällt auf, dass der
Betrieb einerseits das Praktikum beendet haben will, weil der Beschwerdeführer
die Maske nicht richtig gehandhabt habe. Andererseits wird erklärt, das
Praktikum sei nicht fortgeführt worden, weil der Beschwerdeführer das Tragen
einer Maske im Gespräch abgelehnt habe, d.h. es wird kein Bezug auf eine tatsächlich
beobachtete Nachlässigkeit beim Tragen der Maske genommen. Somit sind die
Antworten des Betriebs auch in dieser Hinsicht nicht kohärent.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin
versuchte der Betrieb in einem zweiten Schreiben, seine Angaben zu präzisieren
(E. II. 3.1.6.2 hiervor). Danach soll der Beschwerdeführer zeitweise die Nase unbedeckt
gelassen resp. die Maske berührt haben. Allerdings ist nicht nachvollziehbar,
wann dies im Verlauf des 17. Oktober 2022 geschehen sein soll. Die Mitarbeiter
wurden erst um 11:55 Uhr über die Maskenpflicht informiert. Zwischen 13:30 und
14:00 Uhr fand sodann auf Wunsch des Beschwerdeführers das Gespräch mit
der Geschäftsführerin statt. Es wird nicht behauptet, er habe die Maskenpflicht
während dieser Unterredung missachtet. Ansonsten hätte man ihn auch kaum gefragt,
ob er noch bis Feierabend arbeiten wolle, wobei der Betrieb sogar ausdrücklich einräumt,
die sei Maske während des restlichen Tages ordnungsgemäss getragen worden. Die Beendigung
des Praktikums wird denn auch nicht mit einer konkreten Missachtung der
Maskenpflicht begründet, sondern damit, dass der Beschwerdeführer erklärt habe,
er lehne das Tragen einer Maske ab. Wie diese Meinungsäusserung zur
Maskenpflicht die Kommunikation und Zusammenarbeit im Team genau beeinträchtigt
haben soll, wird indes nicht dargelegt. Wenn der Betrieb tatsächlich davon
ausging, schon allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich freimütig zu
seiner Ablehnung der Maskenpflicht bekannte, störe die Arbeit nachhaltig, so müsste
sich dies zwangsläufig auf Beobachtungen zwischen 11:55 und 16:15 Uhr am 17.
Oktober 2022 stützen. Es erscheint aber als wenig plausibel, dass ein Zeitraum
von ein paar Stunden entsprechende Schlüsse erlaubte.
3.2.4
Angesichts der uneinheitlichen
Angaben des Betriebs ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 entweder gar keine Maske trug oder
aber auf eine Weise, welche die Wirksamkeit aufhob resp. einschränkte. Er
brachte indes verbal zum Ausdruck, dass er eine Maskenpflicht als sinnlos
betrachte und keine Maske tragen wolle. Dies dürfte er, mit Blick auf seine
Rechtsschriften, in denen er sich weitschweifig über die in seinen Augen sinnlose
und gesundheitsgefährdende Maskenpflicht auslässt, durchaus dezidiert getan
haben. Dies allein berechtigte den Betrieb aber nicht dazu, das Praktikum ohne
weiteres zu beenden. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar in der
Praktikumsvereinbarung mit dem B.___ verpflichtet, allfällige spezielle Regeln
des Betriebs bezüglich Covid-19 einzuhalten (AWA-1 S. 1). Weiter sah die
Vereinbarung vor, dass grobfahrlässiges Verhalten zu einem sofortigen
Ausschluss aus dem ZiP-Programm führt (AWA-1 S. 2). Als entsprechende
Ausschlussgründe nannte der Leitfaden zur Vereinbarung, den der
Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnet hatte, einzig Suchtmittelmissbrauch
sowie jede Form von Gewaltanwendung oder sexueller Belästigung (AWA-1 S. 3).
Von Vorschriften in Zusammenhang mit der Pandemie war nicht ausdrücklich die
Rede. Ob das Nichttragen der Maske als Grobfahrlässigkeit im Sinne der
Vereinbarung zu werten wäre, muss hier jedoch nicht geklärt werden, da ein
solches Verhalten dem Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen
werden kann. Für sonstige Verstösse gegen Weisungen und Regeln des Betriebs sah
die Vereinbarung grundsätzlich in einem ersten Schritt eine mündliche und im
Wiederholungsfall eine schriftliche Verwarnung vor. Erst ein erneutes Fehlverhalten
war sodann mit dem Ausschluss aus dem Programm zu sanktionieren (AWA-1 S. 2). Der
Leitfaden wiederum erlaubte bei einem unentschuldigten Fernbleiben am
Praktikumsplatz und bei der unentschuldigten Nichteinhaltung von Terminen den
Verzicht auf die mündliche Verwarnung, nicht aber auf die schriftliche (AWA-1
S. 3). In den Akten sind indes weder Verwarnungen dokumentiert noch wird behauptet,
es seien solche ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer musste vor diesem
Hintergrund nicht davon ausgehen, dass der Betrieb das Praktikum ohne konkreten
Verstoss gegen die Maskenpflicht ohne weiteres vorzeitig beendet, weil er es im
Gespräch abgelehnt hatte, eine Maske zu tragen. Dies umso mehr, als nirgends
die Rede davon ist, der Beschwerdeführer sei während des Gesprächs ausfällig
geworden oder habe sich sonst ungebührlich verhalten. Man kann dem
Beschwerdeführer mit anderen Worten kein Fehlverhalten vorwerfen, welches es dem
Betrieb erlaubt hätte, den Praktikumseinsatz vom einen Tag auf den anderen zu
beenden, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, seine Haltung zu
überdenken. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Abbruch oder
Vereitelung einer arbeitsmarktlichen Massnahme kommt daher nicht in Frage.
3.3
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben ist.
4.
Dem Beschwerdeführer ist trotz
seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er weder eine
solche beantragt hat noch anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2023 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann