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Entscheid

VSBES.2023.45

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

30. Mai 2023Deutsch15 min

damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-1 S. 74

Source so.ch

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen,

Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. November

2022 ab 4. November 2022 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen und

damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-1 S. 74

ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA-1 S. 16 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3.

Februar 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage

reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nach

dem Einspracheentscheid mit einem als «Einspruch» bezeichneten Schreiben vom 10.

Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin (A.S. 5 ff.). Diese Eingabe wird

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen

(A.S. 10 + 11). Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts setzt

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2023 Frist bis 2. März

2023, um eine neue Beschwerdeschrift einzureichen, die durchgehend in einem respektvollen

und sachlichen Tonfall gehalten sei sowie ein konkretes Rechtsbegehren enthalte,

widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der

Beschwerdeführer reicht daraufhin am 22. Februar 2023 eine

Beschwerdeschrift in einem angemessenen Tonfall ein, worin er begehrt, von

einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S. 13 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, die

Beschwerde sei abzuweisen und es sei weder eine Parteientschädigung

auszurichten noch seien Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 20 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an seinem Rechtsbegehren

fest (A.S. 30 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 auf

eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).

2.4 Am 30. April 2023 gibt der Beschwerdeführer

unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten (A.S. 41 ff.). Diese geht am

4. Mai 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich

in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, wo lediglich sieben Einstelltagen streitig sind, offenkundig nicht

erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Sobald

sich die versicherte Person zur

Arbeitsvermittlung angemeldet hat, muss sie die Kontrollvorschriften befolgen

(Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit

anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit

fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren

Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr

Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)

ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen

kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer meldete sich

am 27. April 2022 per 1. August 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(fortan: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-1 S. 129 f.). Das RAV wies ihn am

4.

Juli 2022 dem Programm «ZiP» des B.___ zu (AWA-1 S. 108 f.). Ziel war es,

das Zertifikat B.___ zu erwerben und Erfahrungen in der Pflege zu sammeln. In

der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem B.___ am 15. Juli 2022 ein vom

18.

August bis 17. Februar 2023 dauerndes Praktikum im C.___ (fortan: Betrieb)

in [...] (AWA-1 S. 1 ff.).

3.1.2

Das B.___ teilte am 21. Oktober

2022.

mit, der Beschwerdeführer habe den Praxiseinsatz am 17. Oktober 2022 beendet,

weil er sich nicht an die wiedereingeführte Maskenpflicht im Betrieb habe

halten wollen. Er besuche bis zur Theorieprüfung am 3. November 2022 nur noch

den Lehrgang Pflegehelfende B.___. Diesbezüglich habe er gefragt, ob er die

zwölf für das Zertifikat notwendigen Praxistage im Betrieb absolvieren könne. Das

vereinbarte sechsmonatige Praktikum wolle er hingegen nicht zu Ende bringen (AWA-1

S. 90).

3.1.3

Der Beschwerdeführer gab am

26.

Oktober 2022 gegenüber dem RAV im Wesentlichen an, es stimme so nicht, dass

er die arbeitsmarktliche Massnahme am 17. Oktober 2022 abgebrochen habe. Vielmehr

habe er seine Bedenken zur Maskenpflicht geäussert und erklärt, dass er die Maske

aus verschiedenen, auch gesundheitlichen Gründen (erschwerte Atmung,

hochtoxische Substanzen wie z.B. Blei in der Maske, fehlende Beweise für die

sog. Infektionstheorie und die Schutzwirkung der Maske) nicht tragen könne. Da

die Maske keinerlei Sinn mache, habe er es abgelehnt, eine solche zu verwenden.

Er beabsichtige, den Kurs Pflegehelfer trotzdem abzuschliessen und während der zwölf

Praxistage, welche nach der theoretischen Prüfung zu absolvieren seien, eine

Maske zu tragen (AWA-1 S. 91 ff.).

3.1.4

Gemäss dem B.___-Bericht vom

16.

November 2022 (AWA-1 S. 87) zeigte sich der Beschwerdeführer während des

Praktikums sehr motiviert und engagiert. Da er keine Maske habe tragen wollen,

sei der Einsatz nach der Einführung der Maskenpflicht im Betrieb am 17. Oktober

2022.

(s. AWA-1 S. 52) abgebrochen worden. Die Theorieprüfung habe der

Beschwerdeführer am 3. November 2022 bestanden

3.1.5

Der Beschwerdeführer erklärte

in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2022 zusammengefasst, er könne während

zwölf Tagen eine Maske tragen, aber nicht mehrere Monate am Stück. Über einen

möglichen vorzeitigen Abbruch des Praktikums sei er im Vorfeld nie informiert

worden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, eine Maske zu tragen. Nach

der Orientierung über die Maskenpflicht am Mittag des 17. Oktober 2022 habe er ordnungsgemäss

eine Maske aufgesetzt und korrekt getragen. Sodann habe er der

Geschäftsführerin zwischen 13:30 und 14:00 Uhr erklärt, warum er mit dem Tragen

der Maske ein Problem habe. Darauf habe sie geantwortet, dass man sich dann trennen

müsse, obwohl er lediglich seine Bedenken geäussert habe. Nach dem Gespräch

habe ihn die Geschäftsführerin gefragt, ob er noch bis zum Feierabend um 16:15

Uhr arbeiten wolle. Er habe dies getan und dabei ordnungsgemäss die Maske

getragen (AWA-1 S. 16 ff.). Am 7. Dezember 2022 ergänzte der

Beschwerdeführer, er habe den Lehrgang nicht abgebrochen, sondern stehe kurz

vor dem Abschluss (AWA-1 S. 5 f.).

3.1.6

Die Beschwerdegegnerin legte dem

Betrieb im Einspracheverfahren verschiedene Fragen vor:

3.1.6.1

In seinem Schreiben vom 21.

Dezember 2022 gab der Betrieb an, man habe die Maskenpflicht am 17. Oktober 2022

per sofort eingeführt. Die Mitarbeitenden seien darüber um 11:55 Uhr informiert

worden. Der Beschwerdeführer habe die Maskenpflicht eingehalten. Unmittelbar

nach der Weisung habe er das Gespräch mit der Geschäftsführerin gesucht und

gesagt, dass er mit der Maskenpflicht nicht leben könne. Man habe ihm dann

mitgeteilt, dass der Betrieb zum Schutz der Bewohnenden keine Kompromisse

eingehen könne, und den Praxiseinsatz aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe die

Maske widerwillig und nicht korrekt getragen, so dass der Schutz nicht gewährleistet

gewesen sei. Mit dem Verhalten habe er die Grundlage zur Fortsetzung des

Praktikums entzogen (AWA-1 S. 49).

3.1.6.2

Am 18. Januar 2023 ergänzte

der Betrieb, der Beschwerdeführer habe die Maske zeitweise bei freier Nase

getragen oder sie an potentiell kontaminierten Stellen berührt. Nach dem

Gespräch am 17. Oktober 2022 habe man ihn gefragt, ob er bis zum offiziellen

Feierabend bleiben wolle, worauf er bis 16:15 Uhr gearbeitet und ordnungsgemäss

seine Maske getragen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Haltung gegenüber

den geltenden Schutzmassnahmen unmissverständlich mitgeteilt. Diese Haltung

habe seine Tätigkeit und seine Kommunikation beeinflusst. Seine Haltung spiele

im Rahmen des Praktikums eine nicht unwesentliche Rolle, insbesondere in der

Zusammenarbeit im Team. Das Tragen der Maske alleine sei ein Argument beim

Entscheid gewesen, das Praktikum nicht weiterzuführen (AWA-1 S. 41 ff.).

3.1.7

In der Beschwerdeschrift

bekräftigte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Ausführungen im

Einspracheverfahren. Er habe die Maske nach dem Ausrufen der Tragepflicht aufgesetzt

und nach Vorschrift getragen. Eigentlich könne er das gar nicht, weil die Maske

bei ihm Beschwerden wie z.B. Konzentrationsprobleme und Luftnot auslöse. Der Abbruch

des Praktikums sei lediglich wegen seiner theoretischen Haltung gegenüber der

Maske erfolgt, obwohl er sie praktisch nie verweigert habe. Er habe vorher

nicht wissen können, dass es wegen seiner Meinungsäusserung gegenüber der

Vorgesetzten soweit komme (A.S. 14 f.).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin wirft

dem Beschwerdeführer vor, er habe durch seine Missachtung der ab 17. Oktober

2022.

geltenden Maskenpflicht bewirkt, dass der Betrieb den Praktikumseinsatz vorzeitig

beendet habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im

Einspracheverfahren sowie vor dem Versicherungsgericht geltend, er habe sich zwar

kritisch zur Maskenpflicht geäussert, diese aber eingehalten (E. II. 3.1.5 +

3.1.7

hiervor).

3.2.2

In den Berichten des B.___

(E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor) heisst es, der Beschwerdeführer habe die

Maskenpflicht nicht einhalten resp. keine Maske tragen wollen. Dies genügt

jedoch nicht, um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu belegen, da den

beiden Berichten nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die Mitarbeiter des B.___

vermochten nicht aus eigener Anschauung zu sagen, was sich im Betrieb am

17.

Oktober 2022 ereignet hatte, sondern sie konnten lediglich die Angaben

anderer Personen wiedergeben. Aber auch auf dieser Ebene geben die B.___-Berichte

kaum etwas her, wird doch nicht näher geschildert, was der Beschwerdeführer am

17.

Oktober 2022 genau gesagt und getan haben soll. Die Formulierung, er habe der

Maskenpflicht nicht nachkommen resp. keine Maske tragen wollen, ist nicht

eindeutig. Sie muss nicht zwingend bedeuten, dass der Beschwerdeführer während

der Arbeit keine Maske trug, sondern sie kann auch so verstanden werden, dass

er im Gespräch mit der Geschäftsführerin des Betriebs seine negative Einstellung

zur Maskenpflicht kundtat.

3.2.3

Im ersten Schreiben des Betriebs

an die Beschwerdegegnerin (E. II. 3.1.6.1 hiervor) hielten D.___, Geschäftsführerin,

und E.___, HR-Fachfrau, einmal fest, der Beschwerdeführer habe die

Maskenpflicht eingehalten. Im gleichen Schreiben heisst es aber auch, die Maske

sei nicht korrekt getragen worden, so dass der Schutzzweck nicht gewährleistet gewesen

sei und man das Praktikum mit Rücksicht auf die Heimbewohner nicht habe

fortsetzen können. Dies stellt einen Widerspruch dar. Weiter fällt auf, dass der

Betrieb einerseits das Praktikum beendet haben will, weil der Beschwerdeführer

die Maske nicht richtig gehandhabt habe. Andererseits wird erklärt, das

Praktikum sei nicht fortgeführt worden, weil der Beschwerdeführer das Tragen

einer Maske im Gespräch abgelehnt habe, d.h. es wird kein Bezug auf eine tatsächlich

beobachtete Nachlässigkeit beim Tragen der Maske genommen. Somit sind die

Antworten des Betriebs auch in dieser Hinsicht nicht kohärent.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin

versuchte der Betrieb in einem zweiten Schreiben, seine Angaben zu präzisieren

(E. II. 3.1.6.2 hiervor). Danach soll der Beschwerdeführer zeitweise die Nase unbedeckt

gelassen resp. die Maske berührt haben. Allerdings ist nicht nachvollziehbar,

wann dies im Verlauf des 17. Oktober 2022 geschehen sein soll. Die Mitarbeiter

wurden erst um 11:55 Uhr über die Maskenpflicht informiert. Zwischen 13:30 und

14:00 Uhr fand sodann auf Wunsch des Beschwerdeführers das Gespräch mit

der Geschäftsführerin statt. Es wird nicht behauptet, er habe die Maskenpflicht

während dieser Unterredung missachtet. Ansonsten hätte man ihn auch kaum gefragt,

ob er noch bis Feierabend arbeiten wolle, wobei der Betrieb sogar ausdrücklich einräumt,

die sei Maske während des restlichen Tages ordnungsgemäss getragen worden. Die Beendigung

des Praktikums wird denn auch nicht mit einer konkreten Missachtung der

Maskenpflicht begründet, sondern damit, dass der Beschwerdeführer erklärt habe,

er lehne das Tragen einer Maske ab. Wie diese Meinungsäusserung zur

Maskenpflicht die Kommunikation und Zusammenarbeit im Team genau beeinträchtigt

haben soll, wird indes nicht dargelegt. Wenn der Betrieb tatsächlich davon

ausging, schon allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich freimütig zu

seiner Ablehnung der Maskenpflicht bekannte, störe die Arbeit nachhaltig, so müsste

sich dies zwangsläufig auf Beobachtungen zwischen 11:55 und 16:15 Uhr am 17.

Oktober 2022 stützen. Es erscheint aber als wenig plausibel, dass ein Zeitraum

von ein paar Stunden entsprechende Schlüsse erlaubte.

3.2.4

Angesichts der uneinheitlichen

Angaben des Betriebs ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 entweder gar keine Maske trug oder

aber auf eine Weise, welche die Wirksamkeit aufhob resp. einschränkte. Er

brachte indes verbal zum Ausdruck, dass er eine Maskenpflicht als sinnlos

betrachte und keine Maske tragen wolle. Dies dürfte er, mit Blick auf seine

Rechtsschriften, in denen er sich weitschweifig über die in seinen Augen sinnlose

und gesundheitsgefährdende Maskenpflicht auslässt, durchaus dezidiert getan

haben. Dies allein berechtigte den Betrieb aber nicht dazu, das Praktikum ohne

weiteres zu beenden. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar in der

Praktikumsvereinbarung mit dem B.___ verpflichtet, allfällige spezielle Regeln

des Betriebs bezüglich Covid-19 einzuhalten (AWA-1 S. 1). Weiter sah die

Vereinbarung vor, dass grobfahrlässiges Verhalten zu einem sofortigen

Ausschluss aus dem ZiP-Programm führt (AWA-1 S. 2). Als entsprechende

Ausschlussgründe nannte der Leitfaden zur Vereinbarung, den der

Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnet hatte, einzig Suchtmittelmissbrauch

sowie jede Form von Gewaltanwendung oder sexueller Belästigung (AWA-1 S. 3).

Von Vorschriften in Zusammenhang mit der Pandemie war nicht ausdrücklich die

Rede. Ob das Nichttragen der Maske als Grobfahrlässigkeit im Sinne der

Vereinbarung zu werten wäre, muss hier jedoch nicht geklärt werden, da ein

solches Verhalten dem Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen

werden kann. Für sonstige Verstösse gegen Weisungen und Regeln des Betriebs sah

die Vereinbarung grundsätzlich in einem ersten Schritt eine mündliche und im

Wiederholungsfall eine schriftliche Verwarnung vor. Erst ein erneutes Fehlverhalten

war sodann mit dem Ausschluss aus dem Programm zu sanktionieren (AWA-1 S. 2). Der

Leitfaden wiederum erlaubte bei einem unentschuldigten Fernbleiben am

Praktikumsplatz und bei der unentschuldigten Nichteinhaltung von Terminen den

Verzicht auf die mündliche Verwarnung, nicht aber auf die schriftliche (AWA-1

S. 3). In den Akten sind indes weder Verwarnungen dokumentiert noch wird behauptet,

es seien solche ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer musste vor diesem

Hintergrund nicht davon ausgehen, dass der Betrieb das Praktikum ohne konkreten

Verstoss gegen die Maskenpflicht ohne weiteres vorzeitig beendet, weil er es im

Gespräch abgelehnt hatte, eine Maske zu tragen. Dies umso mehr, als nirgends

die Rede davon ist, der Beschwerdeführer sei während des Gesprächs ausfällig

geworden oder habe sich sonst ungebührlich verhalten. Man kann dem

Beschwerdeführer mit anderen Worten kein Fehlverhalten vorwerfen, welches es dem

Betrieb erlaubt hätte, den Praktikumseinsatz vom einen Tag auf den anderen zu

beenden, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, seine Haltung zu

überdenken. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Abbruch oder

Vereitelung einer arbeitsmarktlichen Massnahme kommt daher nicht in Frage.

3.3

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben ist.

4.

Dem Beschwerdeführer ist trotz

seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er weder eine

solche beantragt hat noch anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2023 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann