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Entscheid

VSBES.2023.46

Invalidenrente

14. November 2023Deutsch17 min

wurde per 29. November 2020 beendet, da gemäss Abschlussbericht vom 10. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 14. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 13. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 unter Hinweis auf

Rücken- und Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals war er als

Mitarbeiter in einer Autogarage tätig (vgl. IV-Nr. 11). Mit Verfügung vom

9. Juni 2005 (IV-Nr. 39) bzw. Einspracheentscheid vom 11. August

2005 (IV-Nr. 45) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % das

Leistungsbegehren ab. Auf die unter Angabe von Schulterproblemen erfolgte

Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2018 (IV-Nr. 61)

trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018

(IV-Nr. 66) nicht ein.

1.2 Am 28. Januar 2019 meldete

sich der – seit 1. Dezember 2012 als Anlageführer bei der B.___ AG, [...] –

tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidseitige Schulterverletzungen

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73). Die

Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf

gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei, holte einen Bericht

der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) ein, führte mit dem

Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 ein Intake-Gespräch durch (vgl.

Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 84) und gab (gemeinsam mit dem

Krankentaggeldversicherer) bei den Dres. med. C.___ (Psychiatrie) und D.___

(Orthopädie) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Nr. 97),

welches am 21. Oktober 2019 erstattet wurde (IV-Nrn. 100.1 ff.).

Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

22. Januar 2020 (IV-Nr. 106) die Abweisung seiner Leistungsbegehren

in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, bei der Suche nach einer geeigneten

Arbeitsstelle könne sie ihm behilflich sein (IV-Nr. 106 S. 2 unten).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Einwand erheben (IV-Nr.

107; siehe auch die Einwandergänzung vom 29. Mai 2020, IV-Nr. 126).

1.3 In der Folge gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2020

(IV-Nr. 117) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings.

Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom

20. Mai 2020 (IV-Nr. 119) erteilte die Beschwerdegegnerin am

22. Mai 2020 ausserdem die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining

bei der Durchführungsstelle E.___, [...] (IV-Nr. 121). Der Einsatz in der E.___

wurde per 29. November 2020 beendet, da gemäss Abschlussbericht vom 10. Dezember

2020 (IV-Nr. 144) keine Steigerung möglich war.

1.4 Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 148) wurde der Beschwerdeführer

polydisziplinär begutachtet (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie,

Orthopädie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde durch die

Begutachtungsstelle F.___, [...], am 20. Januar 2022 erstattet

(IV-Nr. 169.1 und 169.2).

1.5 Mit Vorbescheid vom 12. August

2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer

Viertelsrente ab 1. April 2020 in Aussicht (IV-Nr. 182). Daran hielt sie

mit Verfügung vom 13. Januar 2023 fest (IV-Nr. 190; Aktenseite [A.S.] 1

ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 13. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens

mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 unter Verweis auf die

Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 19).

4. Mit Eingabe vom 31. März 2023

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 21

ff.).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen ist die Höhe des Invalideneinkommens. Dabei ist zwischen den Parteien

unbestritten, dass auf die Beurteilung im Administrativgutachten der

Begutachtungsstelle F.___, [...], vom 20. Januar 2022 abzustellen ist (IV-Nr. 169).

Die Administrativgutachter stellten folgende Diagnosen (IV-Nr. 169.1, S. 7):

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Impingementsyndrom der Schulter

beidseits mit residueller Schädigung der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne)

(ICD-10 M75.1/546.0 und 75.4) mit/bei:

-

Zustand nach einem

kombinierten arthroskopischen / offenen Eingriff mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

2017/18

- Lumboischialgie links mit einer

sensiblen radikulären Symptomatik S1 links ohne motorische Ausfälle bei

mehretagigen Abnützungen (ICD-10 M47.87 und M51.1)

- Leichtgradige, kompensierte vordere

Instabilität nach der operativen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am

Kniegelenk links 2003 (ICD-10 S83.53)

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas WHO Stufe 2 (BMI 36,5 kg/m2)

(ICD-10 E66.0)

- Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), medikamentös

behandelt (1CD-10 I10)

- Dyslipidämie (ICD-10 E78.5)

- chronischer Nikotinabusus, kumulativ ca.

20.

pack years (ICD-10 F17.9)

Sodann formulierten die

Gutachter das nachstehende Zumutbarkeitsprofil: Vermieden werden sollten

Tätigkeiten mit Heben / Tragen von Gewichten über 10 kg. Das Heben / Tragen

sollte grundsätzlich nur manchmal und nicht vermehrt repetitiv gefordert sein;

Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Brust- und

Lendenwirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen oder Seitneigung > 20

– 30° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte

Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit sich abzustützen, Arbeiten mit

häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, etc.); Arbeitszwangshaltungen im Knien

oder in Hockstellung; Arbeiten, welche mit dem häufigen Überwinden von

Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen) verbunden seien; Höhenexponierte

(z.B. auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten; Grobarbeiten mit den

Armen beidseits (z.B. mit einem schweren Hammer, Schlagbohrer, etc.);

Tätigkeiten mit einer erhöhten psychischen Belastung (z.B. verstärkter

Zeitdruck, vermehrte Konfliktsituationen, etc.). Zu empfehlen seien körperlich

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten unter der Vermeidung einer

vermehrten Beanspruchung der Schultern beidseits, dem Kniegelenk links sowie

der Brust- und Lendenwirbelsäule und Tätigkeiten, bei welchen der verminderten

psychophysischen Belastbarkeit durch ein wertschätzendes und verständnisvolles

Arbeitsumfeld Rechnung getragen werde. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien

sei der Beschwerdeführer zu 60 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich

weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich

den Einkommensvergleich (siehe Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 16.

Februar 2023, A.S. 7 ff.).

1.3

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2023) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.4

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Was zunächst die Ermittlung des

Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel

am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

3.2

Das Valideneinkommen von CHF 81’522.00

stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (siehe dazu die Ausführungen im

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.193 vom 28. April 2022 E. 5).

Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

4.

4.1

Da dem Beschwerdeführer auf dem

massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem

Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten

offenstehen, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat

die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf

einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich

hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im

Total Kompetenzniveau 1, ab. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang

vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Tabellenwerte von

2018.

abgestellt. Richtig wäre vielmehr, auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen

auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten Daten abzustellen, und somit

auf den Tabellenwert der LSE 2020 (A.S. 11).

4.2

Nach ständiger Rechtsprechung

sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Das

Validen- und das Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und

E. 4.1.1 S. 299; 129 V 222 E. 4.1 S. 223; vgl. BGE 128 V 174).

Das Verwaltungsverfahren betreffend Renten der Invalidenversicherung wird mit

der Verfügung abgeschlossen, da diese direkt (d.h. ohne dass vorab ein Einspracheverfahren

durchzuführen wäre; vgl. Art. 52 ATSG), mittels Beschwerde beim

zuständigen kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht

angefochten werden kann (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dabei ist auf den bis zum

Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf

die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind

Dispositiv

demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu

Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,

präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass

(vgl. BGE 138 V 533 E. 2.2 S. 535; 128 V 315 E.1e/aa

S. 320 f. mit Hinweis; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, Rz. 985, S. 184; vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der

Unfallversicherung). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind daher

grundsätzlich immer die aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu

verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; 142 V 17a E.

2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2).

Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; Urteil des

Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. BGE 143 V 295 E.

4.1.3 S. 300).

4.3 Wie der Beschwerdeführer

zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall die neueste Ausgabe, die bei

Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2023 vorlag, massgebend, also jene des

Jahres 2020. Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der

Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1

beschäftigten Männer auf CHF 5'261.00. Nach Hochrechnung dieses Betrags,

der 40 Wochenstunden entspricht, auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit

von 41,7 Stunden, resultiert ein Verdienst von CHF 5'485.00 pro Monat oder

CHF 65’815 pro Jahr. Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert

ein Jahreseinkommen von CHF 39’489.00.

4.4

4.4.1 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S 78).

4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2023 keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vom Tabellenlohn ein

leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % vorzunehmen. Ob sich aus den

genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,

die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1

am Anfang).

4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor,

aufgrund von Teilzeitarbeit müsse ein Abzug erfolgen (vgl. A.S. 11). Gemäss der

Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen,

2020, verdienen zwar statistisch gesehen Männer ohne Kaderfunktion mit einem

Beschäftigungsgrad von 50 – 74 % 4.2 % weniger als solche

mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt jedoch

rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C_223/2020

vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die nach dem F.___-Gutachten vom 20.

Januar 2022 dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 60 %

berechtigt mithin zu keinem Abzug. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem

Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren

Belastungsprofil gemäss F.___-Gutachten vom 20. Januar 2022 (körperlich

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten unter der Vermeidung

einer vermehrten Beanspruchung der Schultern beidseits, dem Kniegelenk links

sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule; Tätigkeiten, bei welchen der

verminderten psychophysischen Belastbarkeit durch eine wertschätzendes und

verständnisvolles Arbeitsumfeld Rechnung getragen wird; vgl. IV-Nr. 169.1,

S. 7; E. II. 1.2 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen möglich sein sollte. Das vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von

einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, so dass dem

Beschwerdeführer seinem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Verweistätigkeiten

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2).

Dagegen ergibt sich aus der Tabelle

T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen

und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 74, S. 1) – im

Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen

um 4.1 % geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und

Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor,

2020, ist ein um 2.2 % tieferer Lohn zu entnehmen. Zumindest dieser

Umstand könnte im Sinne der noch auf der Tabelle TA12 der LSE 2018 beruhenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2) zu einem leidensbedingten Abzug von (max.) 5 %

führen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offenbleiben

(vgl. E. II. 4.5 nachfolgend).

4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – höchstens aufgrund seines

Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter

Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von

CHF 37'515.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 81’522.00 pro

Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 54 %, der einen

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Ohne Abzug ergibt sich aus

der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen (CHF

39’489.00 [ohne leidensbedingten Abzug von 5 %]) ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet)

52 %, der ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. An

diesem Ergebnis würde sich selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten

Pauschalabzugs von 10 % gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden

Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

nichts ändern. Die Verfügung vom 13. Januar 2023 ist damit aufzuheben und

die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter

macht mit Kostennote vom 31. März 2023 einen Aufwand von 7.10 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 61.10

geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'977.50 (Honorar

von CHF 1'775.00, Auslagen von CHF 61.10 und MwSt. von CHF 141.40)

führt.

Der nachprozessuale Aufwand ist

angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0.5 Stunden zu

kürzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 6.60 Std. Bei den

Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu

entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11).

Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 38.60.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses wird auf weitere

Kürzungen verzichtet. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes

von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'818.60 (Honorar von CHF 1'650.00

[6.60 Std. à CHF 250.00], Auslagen von CHF 38.60 und MwSt. von

CHF 130.00).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00

zurückzuerstatten.

6. Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 13. Januar 2023 wird dahingehend abgeändert, dass der

Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'818.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar