VSBES.2023.46
Invalidenrente
14. November 2023Deutsch17 min
wurde per 29. November 2020 beendet, da gemäss Abschlussbericht vom 10. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 unter Hinweis auf
Rücken- und Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals war er als
Mitarbeiter in einer Autogarage tätig (vgl. IV-Nr. 11). Mit Verfügung vom
9. Juni 2005 (IV-Nr. 39) bzw. Einspracheentscheid vom 11. August
2005 (IV-Nr. 45) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % das
Leistungsbegehren ab. Auf die unter Angabe von Schulterproblemen erfolgte
Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2018 (IV-Nr. 61)
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018
(IV-Nr. 66) nicht ein.
1.2 Am 28. Januar 2019 meldete
sich der – seit 1. Dezember 2012 als Anlageführer bei der B.___ AG, [...] –
tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidseitige Schulterverletzungen
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73). Die
Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf
gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei, holte einen Bericht
der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) ein, führte mit dem
Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 ein Intake-Gespräch durch (vgl.
Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 84) und gab (gemeinsam mit dem
Krankentaggeldversicherer) bei den Dres. med. C.___ (Psychiatrie) und D.___
(Orthopädie) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Nr. 97),
welches am 21. Oktober 2019 erstattet wurde (IV-Nrn. 100.1 ff.).
Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
22. Januar 2020 (IV-Nr. 106) die Abweisung seiner Leistungsbegehren
in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, bei der Suche nach einer geeigneten
Arbeitsstelle könne sie ihm behilflich sein (IV-Nr. 106 S. 2 unten).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Einwand erheben (IV-Nr.
107; siehe auch die Einwandergänzung vom 29. Mai 2020, IV-Nr. 126).
1.3 In der Folge gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2020
(IV-Nr. 117) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings.
Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom
20. Mai 2020 (IV-Nr. 119) erteilte die Beschwerdegegnerin am
22. Mai 2020 ausserdem die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining
bei der Durchführungsstelle E.___, [...] (IV-Nr. 121). Der Einsatz in der E.___
wurde per 29. November 2020 beendet, da gemäss Abschlussbericht vom 10. Dezember
2020 (IV-Nr. 144) keine Steigerung möglich war.
1.4 Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 148) wurde der Beschwerdeführer
polydisziplinär begutachtet (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie,
Orthopädie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle F.___, [...], am 20. Januar 2022 erstattet
(IV-Nr. 169.1 und 169.2).
1.5 Mit Vorbescheid vom 12. August
2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer
Viertelsrente ab 1. April 2020 in Aussicht (IV-Nr. 182). Daran hielt sie
mit Verfügung vom 13. Januar 2023 fest (IV-Nr. 190; Aktenseite [A.S.] 1
ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens
mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 19).
4. Mit Eingabe vom 31. März 2023
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 21
ff.).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen ist die Höhe des Invalideneinkommens. Dabei ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass auf die Beurteilung im Administrativgutachten der
Begutachtungsstelle F.___, [...], vom 20. Januar 2022 abzustellen ist (IV-Nr. 169).
Die Administrativgutachter stellten folgende Diagnosen (IV-Nr. 169.1, S. 7):
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Impingementsyndrom der Schulter
beidseits mit residueller Schädigung der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne)
(ICD-10 M75.1/546.0 und 75.4) mit/bei:
-
Zustand nach einem
kombinierten arthroskopischen / offenen Eingriff mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
2017/18
- Lumboischialgie links mit einer
sensiblen radikulären Symptomatik S1 links ohne motorische Ausfälle bei
mehretagigen Abnützungen (ICD-10 M47.87 und M51.1)
- Leichtgradige, kompensierte vordere
Instabilität nach der operativen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am
Kniegelenk links 2003 (ICD-10 S83.53)
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas WHO Stufe 2 (BMI 36,5 kg/m2)
(ICD-10 E66.0)
- Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), medikamentös
behandelt (1CD-10 I10)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.5)
- chronischer Nikotinabusus, kumulativ ca.
20.
pack years (ICD-10 F17.9)
Sodann formulierten die
Gutachter das nachstehende Zumutbarkeitsprofil: Vermieden werden sollten
Tätigkeiten mit Heben / Tragen von Gewichten über 10 kg. Das Heben / Tragen
sollte grundsätzlich nur manchmal und nicht vermehrt repetitiv gefordert sein;
Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Brust- und
Lendenwirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen oder Seitneigung > 20
– 30° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte
Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit sich abzustützen, Arbeiten mit
häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, etc.); Arbeitszwangshaltungen im Knien
oder in Hockstellung; Arbeiten, welche mit dem häufigen Überwinden von
Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen) verbunden seien; Höhenexponierte
(z.B. auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten; Grobarbeiten mit den
Armen beidseits (z.B. mit einem schweren Hammer, Schlagbohrer, etc.);
Tätigkeiten mit einer erhöhten psychischen Belastung (z.B. verstärkter
Zeitdruck, vermehrte Konfliktsituationen, etc.). Zu empfehlen seien körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten unter der Vermeidung einer
vermehrten Beanspruchung der Schultern beidseits, dem Kniegelenk links sowie
der Brust- und Lendenwirbelsäule und Tätigkeiten, bei welchen der verminderten
psychophysischen Belastbarkeit durch ein wertschätzendes und verständnisvolles
Arbeitsumfeld Rechnung getragen werde. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien
sei der Beschwerdeführer zu 60 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich
weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich
den Einkommensvergleich (siehe Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 16.
Februar 2023, A.S. 7 ff.).
1.3
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2023) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.4
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Was zunächst die Ermittlung des
Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.2
Das Valideneinkommen von CHF 81’522.00
stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (siehe dazu die Ausführungen im
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.193 vom 28. April 2022 E. 5).
Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
4.
4.1
Da dem Beschwerdeführer auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem
Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten
offenstehen, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat
die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf
einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich
hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im
Total Kompetenzniveau 1, ab. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang
vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Tabellenwerte von
2018.
abgestellt. Richtig wäre vielmehr, auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen
auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten Daten abzustellen, und somit
auf den Tabellenwert der LSE 2020 (A.S. 11).
4.2
Nach ständiger Rechtsprechung
sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Das
Validen- und das Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und
E. 4.1.1 S. 299; 129 V 222 E. 4.1 S. 223; vgl. BGE 128 V 174).
Das Verwaltungsverfahren betreffend Renten der Invalidenversicherung wird mit
der Verfügung abgeschlossen, da diese direkt (d.h. ohne dass vorab ein Einspracheverfahren
durchzuführen wäre; vgl. Art. 52 ATSG), mittels Beschwerde beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden kann (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dabei ist auf den bis zum
Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf
die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind
Dispositiv
demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu
Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,
präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass
(vgl. BGE 138 V 533 E. 2.2 S. 535; 128 V 315 E.1e/aa
S. 320 f. mit Hinweis; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, Rz. 985, S. 184; vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der
Unfallversicherung). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind daher
grundsätzlich immer die aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu
verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; 142 V 17a E.
2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2).
Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; Urteil des
Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. BGE 143 V 295 E.
4.1.3 S. 300).
4.3 Wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall die neueste Ausgabe, die bei
Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2023 vorlag, massgebend, also jene des
Jahres 2020. Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der
Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1
beschäftigten Männer auf CHF 5'261.00. Nach Hochrechnung dieses Betrags,
der 40 Wochenstunden entspricht, auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit
von 41,7 Stunden, resultiert ein Verdienst von CHF 5'485.00 pro Monat oder
CHF 65’815 pro Jahr. Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert
ein Jahreseinkommen von CHF 39’489.00.
4.4
4.4.1 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S 78).
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2023 keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vom Tabellenlohn ein
leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % vorzunehmen. Ob sich aus den
genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,
die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1
am Anfang).
4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor,
aufgrund von Teilzeitarbeit müsse ein Abzug erfolgen (vgl. A.S. 11). Gemäss der
Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen,
2020, verdienen zwar statistisch gesehen Männer ohne Kaderfunktion mit einem
Beschäftigungsgrad von 50 – 74 % 4.2 % weniger als solche
mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt jedoch
rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C_223/2020
vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die nach dem F.___-Gutachten vom 20.
Januar 2022 dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 60 %
berechtigt mithin zu keinem Abzug. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem
Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren
Belastungsprofil gemäss F.___-Gutachten vom 20. Januar 2022 (körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten unter der Vermeidung
einer vermehrten Beanspruchung der Schultern beidseits, dem Kniegelenk links
sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule; Tätigkeiten, bei welchen der
verminderten psychophysischen Belastbarkeit durch eine wertschätzendes und
verständnisvolles Arbeitsumfeld Rechnung getragen wird; vgl. IV-Nr. 169.1,
S. 7; E. II. 1.2 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen möglich sein sollte. Das vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von
einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, so dass dem
Beschwerdeführer seinem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Verweistätigkeiten
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2).
Dagegen ergibt sich aus der Tabelle
T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen
und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und
öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie
«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 74, S. 1) – im
Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen
um 4.1 % geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und
Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor,
2020, ist ein um 2.2 % tieferer Lohn zu entnehmen. Zumindest dieser
Umstand könnte im Sinne der noch auf der Tabelle TA12 der LSE 2018 beruhenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober
2022 E. 5.2.2.2) zu einem leidensbedingten Abzug von (max.) 5 %
führen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offenbleiben
(vgl. E. II. 4.5 nachfolgend).
4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände
ist dem Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – höchstens aufgrund seines
Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter
Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von
CHF 37'515.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 81’522.00 pro
Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 54 %, der einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Ohne Abzug ergibt sich aus
der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen (CHF
39’489.00 [ohne leidensbedingten Abzug von 5 %]) ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet)
52 %, der ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. An
diesem Ergebnis würde sich selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten
Pauschalabzugs von 10 % gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden
Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
nichts ändern. Die Verfügung vom 13. Januar 2023 ist damit aufzuheben und
die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter
macht mit Kostennote vom 31. März 2023 einen Aufwand von 7.10 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 61.10
geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'977.50 (Honorar
von CHF 1'775.00, Auslagen von CHF 61.10 und MwSt. von CHF 141.40)
führt.
Der nachprozessuale Aufwand ist
angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0.5 Stunden zu
kürzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 6.60 Std. Bei den
Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu
entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11).
Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 38.60.
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses wird auf weitere
Kürzungen verzichtet. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes
von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'818.60 (Honorar von CHF 1'650.00
[6.60 Std. à CHF 250.00], Auslagen von CHF 38.60 und MwSt. von
CHF 130.00).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
zurückzuerstatten.
6. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 13. Januar 2023 wird dahingehend abgeändert, dass der
Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'818.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar