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Entscheid

VSBES.2023.47

Invalidenrente

15. März 2024Deutsch90 min

der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die C.___

Source so.ch

Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Beatrice Gurzeler

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1958, meldete sich am 13. November 2013 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).

1.1 Am 2. Dezember 2013 fand zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr.

7). Im Rahmen dieses Gesprächs gab die Beschwerdeführerin diverse medizinische

Berichte (IV-Nr. 10), eine Medikamentenliste (IV-Nr. 8) sowie eine ärztliche

Bescheinigung für Flugreisen (IV-Nr. 9) zu den Akten. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin zudem je

einen formularmässigen Arztbericht ein (IV-Nrn. 13 und 19).

1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) reichte

am 23. Juni 2014 eine Stellungnahme zur medizinischen Situation und zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 21). Dieser zufolge war die

Beschwerdeführerin ab August 2013 in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig.

1.3 Gemäss Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 22) ergab die

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei der Beschwerdeführerin

einen Invaliditätsgrad von 13 %. Entsprechend beantragte der Abklärungsdienst

die Abweisung des Rentengesuchs der Beschwerdeführerin.

1.4 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 23) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 25. September 2014 (IV-Nr.

24) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 23. Januar 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 32). Im von der

B.___ verfassten Begleitbrief (IV-Nr. 33) wurde festgehalten, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 25. September

2014 verschlechtert habe und sie heute, wenn sie gesund wäre, in einem höheren

Pensum erwerbstätig wäre.

2.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste in

der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die C.___

in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und

Gastroenterologie. Laut Hauptgutachten vom 15. Januar 2018 (IV-Nr. 57.1) sei

die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau als

auch in einer anderen Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig.

2.3 Am 27. Juli 2018 erstellte der

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen Bericht zur Invalidität im

Haushalt (IV-Nr. 70). Diesem zufolge liege bei der Beschwerdeführerin kein rentenrelevanter

Invaliditätsgrad vor.

2.4 Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2019 (IV-Nr.

77) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres

Rentenanspruchs in Aussicht.

2.5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (IV-Nr.

81) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid und begründete diesen

in ihren Schreiben vom 25. Juli 2019 (IV-Nr. 84) und 25. August 2019 (IV-Nr.

88) insbesondere damit, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert

habe.

2.6 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung der

Beschwerdeführerin durch die C.___ in den Fachbereichen Allgemeine Innere

Medizin / Endokrinologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Pneumologie und

Kardiologie. Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Hauptgutachten vom

19. März 2021 (IV-Nr. 113.1) werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einem Zwei-Personen-Haushalt mit Ausnahme von körperlich schweren

Tätigkeiten unverändert zum ersten Gutachten auf 50 % geschätzt.

2.7 Zu den von der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 8. April 2021 (IV-Nr. 117) gestellten Zusatzfragen reichte

die C.___ mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 119) die entsprechenden Stellungnahmen

der betroffenen Fachgebiete ein.

2.8 Am 21. Februar 2022 erstellte der

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen zweiten Bericht zur Invalidität

im Haushalt (IV-Nr. 126). Diesem zufolge sei im Bereich der Haushalttätigkeiten

von einer Einschränkung von 26 % auszugehen, was keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente begründe.

2.9 Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (A.S.

[Aktenseite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 128, 134, 135 und 139) den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab.

3.

Hiergegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (A.S. 9 ff.) Beschwerde

erheben und verlangt in dieser die Zusprache einer Rente.

4.

Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Eingabe vom 27. März 2023 (A.S. 17) die Abweisung der

Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

5.

Mit Eingabe vom 2.

August 2023 (A.S. 20 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik sowie zusätzliche

Beweismittel ein.

6.

Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze anwendbar, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

m.w.H.). Entsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft

standen.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente haben

versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.3

Eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger

Verneinung eines Rentenanspruchs wird gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur geprüft,

wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 8C_477/2020 E. 4.2 und 4.3 m.w.H.). Eine solche Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands

mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen

Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der

Gesundheit liegen. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

eingetreten ist. Diese Prüfung erfolgt analog zur Revision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG anhand eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen

Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Stellt die Verwaltung fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab; andernfalls hat sie zunächst noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst danach über den

Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch

dem Gericht.

2.4

Das Sozialversicherungsverfahren und

auch das Rechtspflegeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.

43.

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die Verwaltung als

verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als

bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind

(BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

2.5

Im Sozialversicherungsrecht haben

Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2

S. 429). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im

Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).

2.6

Wie die einzelnen Beweismittel konkret

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Sozialversicherungsverfahren

als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung,

wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend

BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352 f.). Für das vorliegende Verfahren bedeutet

dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet

ist.

3.

Strittig und zu prüfen

ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Veränderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter Ziff. 2.3 oben bereits ausgeführt –

nach den gleichen Grundsätzen wie bei einer Revision nach Art. 17 ATSG. Zu

vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2014 – siehe hierzu Ziff. 4

unten – mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 23. Januar 2017 –

siehe hierzu Ziff. 5 unten –, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass

der Verfügung über die Neuanmeldung vom 11. Januar 2023 zu berücksichtigen ist

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 E. 3.1).

4.

Grundlage der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2014 bildet zunächst die

Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2014, die sich ihrerseits auf die aktuellen

medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin – Dr.

med. D.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, Hausärztin der Beschwerdeführerin,

sowie Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

Rheumatologe der Beschwerdeführerin – stützt. Der Stellungnahme des RAD zufolge

können bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden:

1.

Serumamyloidose AA;

-

Zustand nach Entzündungen

des Bewegungsapparates mit diversen ineffizienten Therapieversuchen, aktuell

gut therapiert mit Methotrexat und Actemra® ab 8/13, Zustand stabil;

-

Zustand nach Erythema

nodosum;

-

Kardiomyopathie: DD

hypertensiv, Amyloidose;

-

Zustand nach

medikamenten-assoziierter Konnektivitis;

-

Zustand nach

rezidivierenden Infekten unter Immunsuppression, zuletzt 12 /2012;

Rezidivierende Tonsillitis;

2.

Morbus Crohn, aktuell

inaktiv und in Remission;

3.

chronisch rezidivierendes

spondylogenes Syndrom bei Zustand nach Diskushernien L5/S1 rechts mit Operation

2002.

und bei degenerativen Veränderungen;

4.

generalisiertes

fibromyalgisches Schmerzsyndrom;

5.

sekundäre depressive

Niedergestimmtheit mit mnestischen Störungen;

Der RAD führt zu den

Diagnosen in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin unter

diversen Krankheitsbildern leide. Als Hauptdiagnose figuriere die

Serumamyloidose AA. Die klinisch dominierende Symptomatik sei durch

entzündliche Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates bedingt, was zu

Schmerzen führe. Unter der aktuellen Therapie mit den Immunsuppressiva Actemra®

und Methotrexat sei die entzündliche Situation gemäss Dr. E.___ jedoch

kompensiert, so dass diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit kaum beeinträchtigt

sei. Der Morbus Crohn befinde sich seit der letzten Koloskopie in Remission und

begründe seither keine Arbeitsunfähigkeit. Das chronische lumbospondylogene

Schmerzsyndrom bei Zustand nach operierter Diskushernie 2002 und degenerativen

Veränderungen der LWS habe einen Einfluss auf mittelschwere bis schwere

Tätigkeiten, nicht aber auf leichte körperliche Belastungen. Das chronische

fibromyalgische Schmerzsyndrom dürfte im subjektiven Schmerzerleben der

Beschwerdeführerin und ihrer subjektiven Beeinträchtigung die Hauptdiagnose

darstellen. Versicherungsmedizinisch könne diese aber keine Arbeitsunfähigkeit

begründen, es sei denn, es bestünden relevante Komorbiditäten, was bei der

Beschwerdeführerin der Fall sei. Insofern sei das chronische fibromyalgische

Schmerzsyndrom für jede Tätigkeit als arbeitsbeeinträchtigend zu beurteilen. Im

Gesamtkonsens begründe sie zusammen mit den somatisch begründeten Schmerzen die

von Dr. E.___ formulierte ausgeprägte Belastungsintoleranz. Von Dr. D.___ werde

vor dem Hintergrund der Krankheitsbelastung und der psychosozialen Belastungen

die Diagnose einer chronischen Depression aufgeführt. Entsprechende Befunde

lägen jedoch keine vor. Der einzige psychiatrische Bericht datiere von 2005.

Damals sei aufgrund der floriden Krankheitsaktivität und anamnestischer

Kriegstraumen die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven

Reaktion, gemischt gestellt worden. Im Intake-Gespräch habe die

Beschwerdeführerin eine psychiatrische Betreuung abgelehnt, was gegen ein

relevantes depressives Leiden spreche. Deshalb sei nach Ansicht des RAD eher von

einer sekundären depressiven Niedergestimmtheit auszugehen.

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der RAD in seiner Stellungnahme

fest, dass sich bezüglich der rein somatischen Funktionalität der

Beschwerdeführerin in den aktuellen medizinischen Berichten kein Hinweis auf

eine mechanische Einschränkung des Bewegungsapparates oder anderweitiger

Organsysteme ergebe. Dr. E.___ begründe die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der schmerzbedingten Belastungsintoleranz.

Dies bedeute, dass die Fibromyalgie der entscheidende arbeitseinschränkende

Faktor sei. Da Komorbiditäten bestehen würden, schränke diese die

Arbeitsfähigkeit auch aus versicherungsmedizinischer Sicht ein, jedoch nicht zu

100.

%. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei der

Versicherten durchaus zumutbar. Dies beziehe sich auch auf leichte

Haushaltarbeiten, die auch unter Berücksichtigung des chronischen lumbalen

Schmerzsyndroms zumutbar seien. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer

leichten Verweistätigkeit betrage 50 % bzw. vier Stunden pro Tag ohne

Leistungseinschränkung.

5.

Grundlage der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2014 bildet ferner die

Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni

2014.

In dieser führt der Abklärungsdienst zunächst aus, dass der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben im IV-Fragebogen

«Erwerb/Haushalt», wonach der Erwerbsanteil bei voller Gesundheit 10 bis 20 %

betragen würde, nach der gemischten Bemessungsmethode im Verhältnis 15 % Erwerb

und 85 % Haushalt zu erheben sei. Da die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

mindestens vier Stunden pro Tag betrage, ergebe sich beim Erwerbsanteil

angesichts eines Pensums von 15 % von vornherein keine gesundheitsbedingte

Einschränkung. Die im Haushalt anfallenden Arbeiten seien in der Regel als

leicht bis gelegentlich mittelschwer einzustufen und entsprächen damit

grösstenteils dem zumutbaren Profil. Gesundheitsbedingte Einschränkungen seien

bei der gründlichen Reinigung (Bodenpflege, Küche, sanitäre Anlagen), beim

Tragen von Wäschekörben, beim Wäsche aufhängen, beim Tragen und Heben von

schweren Gegenständen (Pfannen, Einkaufstaschen, usw.) sowie beim Fenster

putzen anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei im

Haushalt von einer Einschränkung von maximal 15 % auszugehen. Insgesamt ergebe

sich somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 %.

6.

Grundlage der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2023 bilden zunächst die

polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 15. Januar 2018 und 19. März

2021.

Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen:

6.1

Das von der C.___ erstellte polydisziplinäre

Erstgutachten besteht aus dem Hauptgutachten vom 15. Januar 2018 (IV-Nr. 57.1),

dem rheumatologischen Teilgutachten vom 7. Oktober 2017 (IV-Nr. 57.2), dem

psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2017 (IV-Nr. 57.3), dem gastroentorologischen

Teilgutachten vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 57.4.) sowie dem Laborbericht von F.___

vom 26. September 2017 (IV-Nr. 57.5).

6.1.1

Im rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, vom

7.

Oktober 2017 werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Verdacht auf

autoinflammatorisches Syndrom;

2.

fortgeschrittene

Segmentdegenerationen C4 bis C7;

3.

chronisches lumbales

Schmerzsyndrom;

-

Fehlstatik mit

Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung;

-

Segmentdegenerationen L3

bis S1, hauptbefundlich L5/S1;

-

Status nach

Diskushernienoperation L5/S1 rechts;

4.

Nebennierenrindeninsuffizienz,

wahrscheinlich sekundär i.S.e. glukokortikoidinduzierten inadäquaten

ACTH-Sekretion;

5.

leichte mediale Gonarthrose

und Femoropatellararthrose rechts;

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Adipositas Grad II

(BMI 36.9 kg/m2);

2.

chronifiziertes,

generalisiertes, fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates

organisches Korrelat am Bewegungsapparat;

3.

leichte Rizarthrose;

Übrige Diagnosen:

1.

Morbus Crohn seit

1999;

-

residuell narbige

Veränderungen am ileozökalen Übergang;

-

Status nach Dilatation 2002;

-

aktuelle Therapie mit

Certolizumab Pegol und Azathioprin;

-

Status nach Basistherapie

mit Methotrexat, Leflunomid, Infliximab, Tofacitinib;

2.

positiver

Serumamyolid Typ AA-Nachweis;

-

Kardiomyopathie;

-

DD assoziiert mit Morbus

Crohn, autoinflammatorischem Syndrom, latenter Tuberkulose;

-

24.11.2016: kein

Amyloid-Nachweis in der Bauchhautbiopsie;

3.

latente Tuberkulose;

-

mediastinale

Lymphknotenverkalkungen;

-

positiver Elispot-Test;

-

aktuelle INH-Therapie;

-

Status nach INH-Behandlung

2009/2010;

4.

metabolisches

Syndrom;

-

Adipositas;

-

Status nach

steroidinduziertem Diabetes mellitus;

-

arterieller Hypertonie;

-

Hyperurikämie;

5.

Aneurysma der Aorta

ascendens;

6.

Status nach

Radiusköpfchenfraktur rechts 10/2016.

Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen

werden im Gutachten gestützt auf die medizinische Vorgeschichte und die

anlässlich der Begutachtung vom 20. September 2017 erfolgte Befragung und

Untersuchung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet. Von

rheumatologischer Seite her stehe in der Zusammenschau der angegebenen

Beschwerden, der Aktenlage, der aktuell erhobenen klinischen Befunde, der

Bildgebung und der Laborresultate ein diffuses, chronifiziertes, ausgeprägtes,

fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

im Vordergrund. Hierfür spreche die Angabe generalisierter, ständig

gleichartiger Dauerschmerzen hoher Intensität ohne tageszeitliche Periodizität

und ohne jegliche Beeinflussung durch äussere Faktoren, das massive,

dysfunktional anmutende, groteske Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin in

der Untersuchungssituation mit durchwegs positiver Waddell-Testung sowie das

fehlende Ansprechen auf sämtliche bisher durchgeführten Therapiemassnahmen.

Bezüglich der aktenkundig immer wieder auftretenden Fieberepisoden, manchmal im

Zusammenhang mit Infekten vor allem im urogenitalen Bereich, manchmal ohne

objektivierbaren Infektfokus, der Myalgien und Arthralgien, der aktenkundigen

Polyserositis, der periodisch auftretenden Erythemata nodosa ohne bislang in

multiplen Abklärungen nachweisbarer Vaskulitis und der stets negativen

rheumaimmunologischen Laborbefunde erweist sich auch die von Dr. G.___

gestellte Verdachtsdiagnose einer autoinflammatorischen Krankheit als

plausibel. Dr. G.___ führt hierzu aus, dass autoinflammatorische Syndrome

häufig eine Periodizität bzw. Stereotypie hinsichtlich Fieber, Myalgien,

Arthralgien, Hauterscheinungen, Serositis, Arthritis und ausgeprägter humoraler

Entzündungsaktivität zeigten. Hinsichtlich des in den Akten wiederholt erwähnten

Nachweises von Serum-Amyloid AA hält Dr. G.___ fest, dass ein solcher bei

chronisch-infektiösen Erkrankungen (z.B. Tuberkulose, chronische Osteomyelitis),

bei chronisch-entzündlichen Erkrankungen (z.B. Morbus Crohn, Kollagenosen

etc.), bei Malignomen und bei den verschiedenen autoinflammatorischen Syndromen

vorkomme. Bei Letzteren erkrankten ca. 30 % aller Patienten im Laufe ihres

Lebens an einer Amyloidose vom Typ AA. Zudem bestünden als weitere Überlappung

eine latente Tuberkulose mit positivem Elispot-Test und aktueller

Isoniazid-Therapie. Aufgrund der gegenwärtigen autoimmunsuppressiven Therapie

bestehe diesbezüglich und auch hinsichtlich anderweitiger infektiöser

Erkrankungen eine Risikosituation, so dass neben einem autoinflammatorischen

Syndrom möglicherweise auch intermittierend auftretende Infekte, vor allem im

Urogenitalbereich, eine Rolle mitspielen dürften. Nachvollziehbar ist ferner

auch, dass gemäss Dr. G.___ bei der Beschwerdeführerin eine medikamentöse

Polypragmasie vorliege. Eine Vielzahl der angegebenen Beschwerden könne als

unerwünschte Wirkung auf die Opiat-Therapie, die Behandlung mit trizyklischen

Antidepressiva und SSNRI, die Therapie mit dem östrogenen Wirkstoff Tibolon,

die INH-Therapie und sogar die Einnahme von Certolizumab Pegol und Metoprolol

zurückgeführt werden. Es handle sich dabei um die Symptome Adynamie, Fatigue,

Mundtrockenheit, Nachtschweiss, erhöhter Muskeltonus, Gewichtszunahme,

Schwindel, Tremor, Sehstörungen und trockene Augen. Schliesslich vermerkt Dr. G.___

im Gutachten, dass aufgrund des Labors Hinweise auf eine

Nebennierenrindeninsuffizienz bestünden, hochwahrscheinlich sekundärer Art bei

nicht nachweisender Hyperpigmentierung der Haut und normalem Serum-Kalium.

Wiederholte MRI-Untersuchungen des Schädels hätten keinen Hypophysentumor

nachweisen können. Klassisch für die NNR-Insuffizienz-Symptomatik sei eine

ausgeprägte Müdigkeit, Adynamie, eine allgemeine Verlangsamung, eine

orthostatische Dysregulation mit Schwindel und Gangunsicherheit, eine

allgemeine Schwäche und auch eine Anämie sowie in der adrenergen Krise

Fieberschübe. Zu vermuten sei eine inadäquate ACTH-Sekretion in Folge

langzeitiger Suppression durch eine systemische Glukokortikoidtherapie, wobei

die aktuelle Spiricort®-Dosis ungenügend zu sein scheine.

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. G.___ im Gutachten fest, dass

aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin elementare Voraussetzungen

fehlten, um eine seriöse gutachterliche Untersuchung und eine

Leistungseinschätzung zu erbringen. Entsprechend sei der Beweis einer

Behinderung nur sehr bedingt möglich. Allein auf der Befundebene könnten

aktuell von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich

körperlicher Schwerarbeiten gemacht werden. Inwieweit die Beschwerdeführerin im

Haushalt bzw. hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei,

könne vom Fachbereich Rheumatologie her nicht abgeschätzt werden.

Dr. G.___ setzt sich in seinem Gutachten

umfassend mit der Krankheitsgeschichte und den bei der Begutachtung der

Beschwerdeführerin gemachten Feststellungen auseinander. Er belässt es nicht

bloss dabei, die in seinem Fachbereich gewonnenen Erkenntnisse aufzuzeigen,

sondern stellt diese mit den weiteren Diagnosen in einen Kontext. Die im

Gutachten dargestellten medizinischen Zusammenhänge und Beurteilungen werden von

Dr. G.___ wie gezeigt schlüssig und nachvollziehbar begründet. Entsprechend

vermögen denn auch die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen.

Als Facharzt für Rheumatologie und zertifizierter Gutachter ist Dr. G.___ zudem

offensichtlich befähigt, eine Expertise zu erstellen. Damit erfüllt das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. G.___ sämtliche Anforderungen, die

seitens der Rechtsprechung an medizinische Gutachten gestellt werden.

6.1.2

Im gastroentorologischen Teilgutachten

von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Gastroentorologie, Facharzt FMH Innere

Medizin, vom 4. Oktober 2017 werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Ileo-Colitis Crohn,

fibrostenosierend, ED 1999;

-

initialer Befall ileozökal;

-

Dilatation einer Stenose

2002;

-

Methotrexat 2003-2004;

-

Remicade 2009;

-

extra-intestinale

Manifestation: rezidivierendes Erythema nodosum, AA-Amyloidose (kardial);

-

Koloskopie 11/2015: Narbige

postentzündliche Veränderungen;

-

Gastroskopie 01/2016:

Leichtgradige Gastritis, keine H. pylori;

-

Gastroskopie 04/2017: Milde

Antrumgastritis, Soor-Ösophagitis;

-

Koloskopie 4/17: kleinste

Erosion im Rektosigmoid, sonst kein Hinweis auf entzündliche Aktivität des Morbus

Crohn; narbige Stenose des Coecums;

-

3.10.2017: unter 3-fach

Immunsuppression aktuell klinische und weitgehende labormässige Remission des

Morbus Crohn, keine Hinweise auf hohe intestinale entzündliche Crohn-Aktivität,

keine Hinweise auf funktionell relevante Stenose ileo-zökal;

-

v.a. systemische

Inflammation (Anämie, leichte BSR-Erhöhung, leichte Hypoalbuminämie);

2.

erniedrigtes

Morgencortisol, dd: Nebenniereninsuffizienz?

Dr. H.___ stützt sich in seinem

Gutachten auf die Vorakten und die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin

vom 3. Oktober 2017 und bezieht auch die von ihr geklagten Beschwerden mit ein.

Sowohl die Befunde als auch die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen werden

nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend zu überzeugen. So stellt

Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einem fibrostenosierenden Morbus

Crohn (ED 1999) mit ileozökalem Befall und extraintestinalen Manifestationen

(rezidivierendes Erythema nodosum) leide. Die intestinale Crohnerkrankung sei

in den letzten 18 Jahren unter medikamentöser Therapie wenig aktiv gewesen.

Dennoch habe im frühen Krankheitsverlauf (2002) eine Darmstenose dilatiert

werden müssen. Seither seien keine invasiven Massnahmen mehr notwendig gewesen,

wiederholte endoskopische Untersuchungen hätten narbige Veränderungen und eine

höchstens minimale endoluminale Entzündungsaktivität gezeigt, was gut zum

aktuell gering erhöhten Calprotectin passe. Penetrierende Komplikationen

(Fisteln, Abszesse) hätten sich nicht entwickelt. Es bestünden indessen

Hinweise auf eine anhaltende systemische Inflammation (thorakale Schmerzen, dd:

seronegative Spondylarthritis?, rezidivierendes Erythema nodosum, leichte

Anämie, BSR- Erhöhung, Hypoalbuminämie). Die beklagte Müdigkeit sei in diesem

Kontext gut erklärbar.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin führt Dr. H.___ in stringenter Weise aus, dass vonseiten der

intestinalen Crohn-Aktivität der Beschwerdeführerin aktuell eine

Arbeitsfähigkeit von 75 % im erlernten Beruf als Näherin zuzumuten wäre. Aufgrund

der objektiven Parameter unter dreifacher Immunsuppression könne keine

höhergradige intestinale Crohn-Aktivität objektiviert werden. Es kämen

sonografisch keine Darmwandverdickungen oder distendierten Darmsegmente als

Hinweise auf eine Passagestörung infolge von Stenosen/Strikturen zur

Darstellung. Angesichts des leicht erhöhten Calprotectins lägen mutmasslich

kleinere Ulcera oder Erosionen im Dünn- oder Dickdarm vor, wie anlässlich der

Koloskopie 4/17 beschrieben. Aufgrund des Verlaufs könne davon ausgegangen

werden, dass die intestinale Crohn-Aktivität unter der etablierten Therapie gut

kontrolliert sei. Andererseits bestehe jedoch eine systemische,

extraintestinale Inflammation. Diese sei gelegentlich klinisch und labormässig

schlecht fassbar. Im aktuellen Zeitpunkt scheine sie die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin eher einzuschränken als die endoluminale, intestinale

Crohn-Erkrankung. Unter Berücksichtigung der systemischen Entzündung erachtet

Dr. H.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als zumutbar.

Das Gutachten von Dr. H.___ vermag

sowohl in seiner Herleitung als auch in seinem Ergebnis zu überzeugen. Die von

Dr. Bründler erhobenen Befunde ergeben zusammen mit der medizinischen

Vorgeschichte ein stimmiges Bild über den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht. Als

Facharzt für Gastroentorologie und Innere Medizin verfügt Dr.H.___

offensichtlich über die erforderliche Expertise. Das gastroentorologische

Teilgutachten von Dr. H.___ erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die im

vorliegenden Rahmen an ein medizinisches Gutachten zu stellen sind.

6.1.3

6.1.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom

29.

September 2019 werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 45.41);

2.

Verbitterungssyndrom

(ohne ICD-Nummer);

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine.

Hinsichtlich der Diagnose der

chronischen Schmerzstörung führt Dr. I.___ in seinem Gutachten aus, dass die

entsprechenden Kriterien – seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen

in einer oder mehreren anatomischen Regionen, ein am Ursprung der Entwicklung

stehendes somatisches Leiden sowie psychische Belastungen mit wesentlicher Bedeutung

für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Beschwerden – allesamt

erfüllt seien. So klage die Beschwerdeführerin über Skelettschmerzen und

abdominelle Schmerzen, die gemäss den Akten auf ein somatisches Leiden zurückzuführen

seien. Als psychische Belastungen seien die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ereignisse während des Kosovokriegs – die Beobachtung von

Kriegshandlungen, die Festnahme und Vergewaltigung – sicher genügend.

Hinsichtlich der Diagnose des Verbitterungssyndroms räumt I.___ ein, dass es

sich dabei um keine anerkannte Kategorie handle, er diesen Begriff aber trotzdem

eingefügt habe, weil er den Zustand der Beschwerdeführerin umschreibe. Zur

Bemessung der Arbeitsunfähigkeit könne der Verbitterung aber keine Bedeutung

beigemessen werden. Weitere Diagnosen drängten sich gemäss Dr. I.___ nicht auf.

So habe sich die typische Symptomatik einer posttraumatischen

Belastungsstörung, die wegen der Vergewaltigung und der Kriegserlebnisse zu

vermuten gewesen wäre, nicht in Erfahrung bringen lassen. Die

Beschwerdeführerin habe ihre Erinnerungen an die Ereignisse sehr unpräzise

beschrieben. Zudem habe sie weder Angstträume noch eigentliche Flashbacks

bestätigt. Auch die erforderliche generelle Über-Erregbarkeit habe sich bei der

Beschwerdeführerin nicht erkennen lassen. Schliesslich hätten sich auch keine Konzentrationsstörungen,

Störungen des Bewusstseins und der Orientierung, Wahnphänomene,

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen bzw. objektivieren lassen.

Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. I.___ im Gutachten fest, dass eine

Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess unrealistisch sei. Die

Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nie berufstätig gewesen, habe in jungen

Jahren ausschliesslich die Haushaltsführung übernommen und sei heute – d.h. im

Dispositiv

Zeitpunkt der Begutachtung – knapp 60-jährig. Zu fragen sei demnach, welcher

Anteil am Unvermögen der Beschwerdeführerin durch invaliditätsbedingte und

welcher durch invaliditätsfremde Faktoren begründet sei. Nach Meinung von Dr. I.___

werde diese Problematik angemessen eingeschätzt, wenn die Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin zu je 50 % auf invaliditätsbedingte und invaliditätsfremde

Faktoren zurückgeführt werde.

6.1.3.2 Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an

objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden

Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7 S. 428).

Dieser Beweis ist daher indirekt mittels Indikatoren zu führen. In diesem

Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung

seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt,

anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen

ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses

die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281

E. 3.6 S. 295). Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall gilt es somit zu

prüfen, ob die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin von 50 % auch nach erfolgter Indikatorenprüfung zu

überzeugen vermag. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind

folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.):

1) Kategorie «funktioneller

Schweregrad» (E. 4.3):

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):

- Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

- Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

- Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex

«Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4);

a) gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1);

b) behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

In der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»

zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu

wird im Gutachten ausgeführt, dass das Beschwerdebild insofern komplex sei, als

alle Bereiche des Lebens und sehr viele Bereiche der Gesundheit betroffen

seien. Es gebe keinen Anteil der Persönlichkeit mehr, der ohne grosse

Beeinträchtigungen funktioniere. Diese Beurteilung entspricht den im Gutachten dargelegten

klinischen Befunden, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem ganzen Verhalten

dumpf, resigniert und desinteressiert wirke, ihr Denken stark auf ihre Defizite

eingeengt sei, ihr Antrieb und ihre Psychomotorik deutlich verringert seien und

sie sich sozial stark zurückgezogen habe. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang

auch das vom Gutachter erstellte Mini-ICF-APP-Rating. Gemäss diesem weist die

Beschwerdeführer hinsichtlich nahezu sämtlicher Fähigkeiten mässig bis

erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen auf. Insgesamt ist vorliegend somit

von einer mittleren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

Was den Behandlungs- und

Eingliederungserfolg bzw. die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz

betrifft, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in

ambulanter Psychotherapie stehe und auch schon stationär betreut worden sei. Diese

Bemühungen würden ihre Integrationsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt jedoch

nicht positiv beeinflussen. Insofern sei die Beschwerdeführerin als nicht

behandelbar einzuschätzen. Hieran ändere auch eine Optimierung der Dosierung

der Medikamente der Beschwerdeführerin nichts. Die Prognose bleibe ungünstige.

Somit kann bei der Beschwerdeführerin eine Behandlungsresistenz und

infolgedessen auch eine Eingliederungsresistenz festgestellt werden.

Mit Blick auf den

Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich

diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist

eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der

psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen

Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430).

Die im Gutachten gestellte Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren setzt ein somatisches Leiden voraus.

Zwischen den in den verschiedenen Fachbereichen gestellten Diagnosen besteht

somit insoweit ein Zusammenhang, als die somatischen Leiden Teil der Ätiologie

der chronischen Schmerzstörung bilden. Weitere Komorbiditäten werden im

Gutachten keine genannt.

Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit»

wird nach der Persönlichkeitsentwicklung, der Persönlichkeitsstruktur und den grundlegenden

psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu eruieren.

Hierzu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich während des gesamten

Explorationsgesprächs keine Anhaltspunkte für irgendwelche Ressourcen zur

Bewältigung der Krankheit gefunden hätten. Selbst kleinste Handreichungen

würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sie sei der felsenfesten

Überzeugung, dass sie auch solche nicht mehr ausführen könne. Diese Überzeugung

sei teilweise kulturell bedingt und damit sehr ausgeprägt in ihrem Wesen

verwurzelt. Bei der Beschwerdeführerin sind somit keine persönlichen Ressourcen

vorhanden.

Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S.

299 f.). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht

ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die Beschwerdeführerin sagte

anlässlich ihrer Begutachtung zu ihrem Lebenskontext aus, dass sie mit ihrer

Familie aus dem Kosovo in die Schweiz geflüchtet sei. Sie habe in der Schweiz

nie arbeiten können. Anfänglich seien die Kinder grosszuziehen gewesen, später

habe sie wegen ihrer Beschwerden keine Arbeit gefunden. Sie habe nie Deutsch

gelernt und habe nie die Kraft aufgebracht, sich zu assimilieren. Auch mit

Albanern habe sie sich nie angefreundet. Alle Aussenkontakte, insbesondere die

Erledigung von Formalitäten, habe sie an ihren Mann delegiert. Sie lebten

bereits 18 Jahre in derselben Wohnung und trotzdem kenne sie praktisch

niemanden in der Umgebung. Ihr Mann habe schwer gearbeitet, sei deshalb abends

müde gewesen, und sie habe den Haushalt besorgt, so dass keine Zeit für

Freizeitaktivitäten geblieben sei. Mit zunehmenden Beschwerden hätten die

Familienmitglieder immer mehr Verantwortung im Haushalt übernommen. Heute

würden ihr die Tochter und zwei Schwiegertöchter intensiv bei den alltäglichen

Aufgaben helfen. Ihr Mann akzeptiere ihr Leiden, verlange keine Nähe und keine

gemeinsamen Aktivitäten, keinen Ausgang und keine Zärtlichkeiten. Sie führe ein

sehr einsames Leben. Meistens stehe sie erst auf, wenn alle Angehörigen die

Wohnung schon verlassen hätten. Sie bereite sich kaum ein Frühstück zu, gehe

nachher wieder ins Bett. Ihr Mann komme am Mittag selten heim. Wenn er nicht da

sei, nehme sie häufig eine Suppe zu sich, die sie nicht einmal aufwärme. Abends

würde richtig gegessen, wobei sie sich jedoch weder an den Vorbereitungen noch

am Kochen beteiligen könne. Sie sei auch nicht in der Lage den Tisch zu decken

oder die Spülmaschine auszuräumen. Sie verlasse die Wohnung praktisch nie

alleine. Ausnahmen seien Arzttermine, zu denen sie sich nicht immer durch

Angehörige begleiten lassen könne. Namentlich die beiden Schwiegertöchter

versuchten sie zu solchen Terminen zu holen und zu bringen. Sie liege praktisch

den ganzen Tag herum und die einzigen Aktivitäten konzentrierten sich auf den

Abend, wo sie selten etwas in Zeitungen blättere. Sie rauche nicht, trinke nicht

und praktiziere auch keine Religion. Bezüglich des sozialen Kontextes gelangt Dr.

I.___ zum Schluss, dass die Rolle der Versicherten im ganzen sozialen Kontext

vollkommen gefestigt sei und nie in Frage gestellt werde. Ressourcen aus dem

sozialen Kontext ergeben sich bei der Beschwerdeführerin somit bloss insofern,

als innerhalb der Kernfamilie ein grosser Zusammenhalt besteht und die

Mitglieder der Kernfamilie anstelle der Beschwerdeführerin Haushaltsaufgaben übernehmen.

Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Unterstützung durch die

Kernfamilie für die Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit besteht, selbst

aktiv zu werden.

In der Kategorie «Konsistenz» ist

zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Nach den

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin – siehe hierzu die obigen

Ausführungen zum Komplex «sozialer Kontext» – kann zwar grundsätzlich auf eine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus geschlossen werden. Im

Gutachten wird jedoch auch auf mehrere Inkonsistenzen hingewiesen. So sehe sich

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Tisch zu decken, gleichzeitig könne

sie aber die Reise nach Bern zu ihrer Psychiaterin alleine bewältigen. Weiter

sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, die Wohnung zu verlassen, um z.B. in

unmittelbarer Nähe kleinere Einkäufe zu tätigen, gleichzeitig sei sie aber

fähig – wenn auch in Begleitung –, in den Kosovo zu reisen. Entsprechend

gelangt Dr. I.___ zu Recht zum Schluss, dass die Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin kontextabhängig stark variiere und gewisse Fähigkeiten nicht

immer angewendet würden.

Zuletzt ist schliesslich der

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu

untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Wie oben beim Indikator

Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz bereits ausgeführt, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Psychotherapie befinde und auch schon

stationär betreut worden sei. Insofern ist von einem mittleren Leidensdruck

auszugehen.

Insgesamt ergibt sich somit, dass sich

das psychiatrische Teilgutachten hinreichend mit den nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Indikatoren auseinandersetzt.

Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach die Beschwerdeführerin keine Lohnarbeit

verrichten könne, leuchtet ein. Angesichts dessen, dass dem Unvermögen der

Beschwerdeführerin gleichermassen sowohl invaliditätsbedingte als auch invaliditätsfremde

Faktoren zugrunde liegen, kann auch die mit 50 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich,

die Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung erwecken. Das Gutachten ist konsistent

und schlüssig. Zudem ist Dr. I.___ als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise zu stellen.

6.1.4 Im Hauptgutachten von Dr. med. J.___,

Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte Gutachterin, und Dr.

med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, EMBA, MAS Versicherungsmedizin, vom 15.

Januar 2018 werden die Ergebnisse der Teilgutachten und der eigenen

internistischen Untersuchung zusammengefasst und interdisziplinär beurteilt.

Gestützt auf die in den einzelnen Fachbereichen gestellten Diagnosen gelangen

die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sowohl durch die somatischen als auch durch die psychopathologischen Befunde

beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Tätigkeit als

Hausfrau vor allem aus psychopathologischen und etwas weniger aus somatischen

Gründen nur zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Diese Beurteilung habe

bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017

im gleichen Ausmass wie heute ihre Gültigkeit gehabt. Dass medizinische

Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könnten, sei

unwahrscheinlich. Dennoch werde die Fortsetzung der psychotherapeutischen

Behandlung und die optimale medikamentöse Einstellung des Morbus Crohn

empfohlen.

Das Hauptgutachten fasst

die Ergebnisse der Teilgutachten und der eigenen internistischen Untersuchung

konsistent und schlüssig zusammen. Die sich aus der Gesamtbetrachtung

ergebenden Schlussfolgerungen werden von den Gutachtern hinreichend begründet

und vermögen entsprechend auch zu überzeugen. Der RAD hält in seiner

Stellungnahme vom 9. März 2018 ebenfalls fest (IV-Nr. 62), dass sich die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % anhand des

Beschwerdebildes versicherungsmedizinisch nachvollziehen lasse.

6.2 Das von der C.___ erstellte

polydisziplinäre Verlaufsgutachten besteht aus dem Hauptgutachten vom 19. März

2021 (IV-Nr. 113.1), dem endokrinologischen Teilgutachten vom 8. Februar 2021

(IV-Nr. 113.2), dem rheumatologischen Teilgutachten vom 13. Januar 2021

(IV-Nr. 113.3), dem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Januar 2021 (IV-Nr.

113.4), dem pneumologischen Teilgutachten vom 15. Januar 2021 (IV-Nr.113.5), dem

kardiologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 113.6) sowie dem

Laborbericht von F.___ vom 27. Januar 2021 (IV-Nr. 113.7).

6.2.1 Im endokrinologischen Teilgutachten von

Dr. med. L.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie,

Gutachter, vom 8. Februar 2021 werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine;

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

morbide Adipositas

(161 cm/117.6 kg, BMI 45.4, multifaktoriell bedingt bei

-

Heredität

mütterlicherseits;

-

körperlicher Inaktivität;

-

erhöhtem Appetit und

erhöhter Fetteinlagerung durch die Glucocorticoid-Therapie des Morbus Crohn;

2.

sekundäre Atrophie

der Zona fasciculata beider Nebennierenrinden bei

-

Anosognosie;

-

Absenz eines Notfallblattes

zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Hypocortisolismus (Addison)-Krise;

-

> 20-jähriger

Glucocorticoid-Therapie (Prednisolon und Entocort) wegen Morbus Crohn;

-

Osteopenie, wahrscheinlich

Glucocorticoid-Therapie mitbedingt, bei

-

2013 Radiusköpfchenfraktur

rechts, Osteodensitometrie normal;

-

2018 Metatarsale

V-Basisfraktur rechts, Osteodensitometrie mit Osteopenie;

3.

Cataracta incipiens

beider Augen, bei

-

langjähriger

Glucocorticoid-Therapie.

Die Diagnosen werden im Gutachten von

Dr. L.___ auf schlüssige Weise erläutert. Zur morbiden Adipositas führt Dr. L.___

aus, dass diese weder zu einem «aktiven» unbehandelten Morbus Crohn noch zu

einer unbehandelten Nebennierenrinden-Zona fasciculata-Insuffizienz passe. Das

markante Übergewicht der Beschwerdeführerin sei gynäkoid-betont, so dass

retrospektiv vermutet werden könne, dass es nicht in erster Linie auf eine

während längerer Zeit überdosierten Corticosteroidtherapie zurückzuführen sei,

sondern teils hereditär (mütterlicherseits) und teils durch ausgeprägte

körperliche Inaktivität mitbedingt sei. Weiter habe sich aufgrund der

Abwesenheit von Hyperpigmentation an den Scheuerstellen (dorsale Fingergelenke,

Ellbogen, Büstenhalterträger, Hosengürtel, Druckstellen in den Schuhen, palmare

Handlinien) und besonders auch an den Operationsnarben jüngeren Datums die

früher vermutete Diagnose einer sekundären Nebennierenrindeninsuffizienz

erhärtet. Hierfür spreche auch der trotz Einnahme von zwei Antihypertensiva

marginal erhöhte Blutdruck von 145/90 mmHG. Zum Augenbefund mit beginnenden

Cataractae hält Dr. L.___ fest, dass ein solcher unter langjähriger

Corticoidtherapie gehäuft vorkomme. Die normale Gesichtsfeldprüfung mache einen

Druck auf das Chiasma opticum z.B. durch einen Hypophysentumor

unwahrscheinlich. Die Muskeleigenreflexe ohne verlängerte Relaxationsdauer der

implizierten Muskulatur ergäben keine Anhaltspunkte für eine Hypothyreose. Die

Muskelkraft sei bei suboptimalem Mitmachen der Beschwerdeführerin schwer

einzuschätzen. Ein Verdacht auf ein durch die beiden Amerikanerstöcke

symbolisiertes appellatives, ungerechtfertigtes «Invalidengehaben» sei nicht

sicher auszuschliessen. Im klinischen Gesamteindruck ergebe sich bei der

Beschwerdeführerin eine leichte bis mässige körperliche Behinderung durch die

Adipositas permagna unter der aktuellen Corticoid-Therapie ohne Anhaltspunkte

weder für Hyper- noch für Hypocortisolismus.

Die funktionellen Auswirkungen der

Befunde und Diagnosen sind dem Gutachten von Dr. L.___ zufolge gering, sofern

die angeordneten Behandlungen und Vorsichtsmassnahmen eingehalten und von

Ehemann, Spitex, Hausärztin und Psychiaterin kontrolliert werden. Unzumutbar

seien medizinisch-theoretisch lediglich körperliche Schwerarbeiten. Aus rein

endokrinologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einem 2-Personen-Haushalt auf 80 % geschätzt, die restlichen 20 % beträfen

körperliche Schwerarbeiten.

Das endokrinologische Teilgutachten von

Dr. L.___ vermag aufgrund der sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Vorakten

und der einlässlichen eigenen Befunderhebung ohne Weiteres zu überzeugen. Die

bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befunde werden im

Gutachten nicht bloss einzeln aufgeführt, sondern in Beziehung zueinander

gesetzt. Der sich hieraus ergebende klinische Gesamteindruck und die

Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind

entsprechend augenfällig und stringent. Schliesslich kann festgestellt werden,

dass bei Dr. L.___ als Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie sowie

Diabetologie die erforderliche Expertise für ein endokrinologisches Gutachten

zweifellos vorhanden ist.

6.2.2 Im rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, vom

3. Februar 2021 werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

chronisches

lumbospondylogenes Syndrom mit/bei

-

Fehlstatik mit fixierter

lumbaler Hyperlordose, hochthorakal leichter Hyperkyphose, schwerer

Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie

Adipositas-bedingter Dauerüberlastung;

-

polysegmentalen

degenerativen Veränderungen L3 bis S1;

-

osteodiskoligamentär

bedingte relative Spinalkanalstenose L3/4, absolute Spinalkanalstenose L4/5 und

Foraminalstenose L5 beidseits links betont;

-

degenerativ bedingte

segmentale Gefügelockerung mit Retroposition L3 gegenüber L4;

-

Status nach

Diskushernienoperation L5/S1 rechts 08/2002;

2.

chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung;

-

Segmentdegeneration C4 bis

C7;

3.

Glukokortikoid-induzierte

Osteoporose, möglicherweise im Frakturstadium;

-

Status nach distaler

Radiusfraktur rechts 15.10.2013 und Status nach undislozierter Metatarsale

V-Basisfraktur rechts 04.12.2018;

-

DXA 11.01.2019: T-Score LWS

– 1.8 SD, T-Score Gesamthüfte – 0.5 SD, T-Score Schenkelhals – 0.1 SD mit

Progredienz gegenüber Voruntersuchung 2013 und berechnetem absolutem

10-Jahres-Frakturrisiko von 23 %;

-

antiresorptive

Bisphosphonat-Behandlung ab 01/2019;

4.

mediale Gonarthrose

beidseits rechtsbetont und Femoropatellararthrose rechts;

-

Status nach anamnestischer,

sturzbedingter Kontusion 2020;

5.

wahrscheinliches,

chronisches, autoinflammatorisches Syndrom unklarer Ätiologie;

-

DD Morbus Crohn (ED

08/1999) mit Befall der Ileozökalregion;

-

Status nach

Stenosendilatation oberhalb der Ileozökalklappe 01/2002;

-

Polyserositis 01/2011;

-

rezidivierende lobäre

Panniculitis, DD Erythema induratum (Morbus Bazin), Erythema nodosum (ES zirka

2010, ED 01/2016);

-

aktuell systemische

Dauer-Glukokortikoidtherapie in Kombination mit Azathioprin seit 04/2017;

-

Status nach Therapie mit

Colchicin, Methotrexat 10/2003 bis 01/2004, Leflunomid 03/2007 bis 06/2009

sowie 03/2011 bis 10/2011, Infliximab 05/2009 bis 12/2009, Azathioprin 10/2011

bis 01/2013, Tocilizumab 08/2013 bis 11/2016, Tofacitinib 12/2016 bis 04/2017

und Certolizumab Pegol 04/2017 bis 06/2018 (jeweils Abbruch wegen Ineffizienz);

6.

morbide Adipositas

Grad III (BMI 45.14 kg/m2);

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

chronifiziertes,

fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

am Bewegungsapparat

2.

WPI-Kriterien für

chronische Schmerzen erfüllt (19/19 Schmerzzonen und Symptom Severity Score von

12)

3.

Status nach Metatarsale

V-Basisfraktur rechts mit Ausriss des Ligamentum calcaneocuboidale nach

Supinationstrauma am 04.12.2018

4.

Knicksenkspreizfuss

beidseits

Die Diagnosen von Dr. G.___ werden im

Gutachten einlässlich begründet. So lasse die aktuelle eingehende Untersuchung

der Beschwerdeführerin hauptbefundlich wiederum eine generalisierte Berührungs-

und Druckschmerzhaftigkeit vom Scheitel bis zu den Sohlen erkennen, mit 18 / 18

positiven Tenderpoints, einer diffusen, allodyn anmutenden Berührungs- und

Druckdolenz auf der gesamten linken Körperseite und mit gleichzeitiger Angabe

einer diffusen Hypästhesie auf der ganzen rechten Körperseite. Unverändert weise

die morbid adipöse Beschwerdeführerin mit einem progredienten, aktuellen

Körpermassenindex von 45.14 kg/m2 eine erhebliche

Wirbelsäulenfehlform mit fixierter lumbaler Hyperlordose, hochthorakal

leichtgradiger Hyperkyphose und ausgeprägter Haltungsinsuffizienz mit

Kopfpropulsion, Schulterprotraktion sowie muskulärer Dysbalance und

Dekonditionierung auf. In der gezielten Untersuchungssituation habe die

Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte Funktion des Achsenorgans und

der stammnahen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten präsentiert.

Diskrepant dazu habe sie sich jedoch ausserhalb der gezielten

Untersuchungssituation, so beim Ent- und Ankleiden, unbehindert sowohl

hinsichtlich des Achsenorgans als auch der erwähnten stammnahen Gelenke an den

oberen und unteren Extremitäten bewegen können und es sei keine offensichtliche

Behinderung dabei zu beobachten gewesen. Sichere klinische Hinweise für eine

radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik hätten weder auf

zervikalem noch auf lumbalem Niveau festgestellt werden können. Im peripheren

Gelenkstatus hätten sich keine Arthritis-typischen Befunde im Sinne einer

Schwellung, Überwärmung, Rötung bzw. einer relevanten Funktionseinschränkung

gefunden. Die bei unauffälliger Handfunktion gezeigte, deutlich verminderte

Kraft des Faustschlusses wie auch der Greifqualität und der Fingerspreizung

beidseits interpretiert Dr. G.___ nachvollziehbar als schmerzbedingte

Selbstlimitierung, zumal seitengleich eine unauffällige muskuläre Trophik der

intrinsischen und extrinsischen Unterarm- bzw. Handmuskulatur vorgelegen habe.

Im Bereich der unteren Extremitäten habe die Beschwerdeführerin bei morbider

Adipositas Genua valga und Knick-Senk-Spreizfüsse und einen ausgeprägt

myofaszialen Reizzustand in der gesamten Lendenwirbelsäulen-, Becken- und

Hüftregion wie auch periartikulär im Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie

Füsse, auch hier ohne klinische Zeichen für eine Arthritis, gezeigt. Im Bereich

der Kniegelenke habe eine femoropatelläre Reizsymptomatik beidseits

rechtsbetont festgestellt werden können. Laborchemisch weise die Beschwerdeführerin

unverändert erhöhte humorale Entzündungsparameter auf, zeige ein unauffälliges

Hämatogramm, im Serum eine diskrete Hyperurikämie und im Stuhluntersuch ein

erhöhtes Calprotectin. Die Durchsicht der auswertigen bildgebenden

Untersuchungen zeige progredient verlaufende, degenerative Veränderungen im

Bereich der Lendenwirbelsäule die Segmente L3 bis S1 betreffend mit osteodiskoligamentär

fortschreitender Spinalkanalstenose L4/L5 und Foraminaleinengung L5 beidseits

linksbetont, wobei keine eindeutigen neurologischen Ausfälle im Status

festzustellen gewesen seien. Die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes vom

23. Juni 2020 hätten eine leichte Gelenkspaltverschmälerung femorotibial

medial, eine osteophytäre Reaktion im Bereich der Eminentia intercondylaris

sowie einen deutlich verschmälerten femoropatellären Gelenkspalt mit

subchondraler Sklerosierung und osteophytärer Reaktion am Patellaoberpol

entsprechend einer inzipienten medialen Gonarthrose rechts und einer deutlichen

Femoropatellararthrose rechts gezeigt. Letztere sei wohl beim anamnestisch

erwähnten Sturz mit danach vermehrten anterioren Knieschmerzen traumatisiert

worden. Zeichen einer Arthroseaktivierung hätten sich klinisch jedoch nicht

gefunden. Die radiologische Verlaufskontrolle des rechten Fusses am 15.10.2020

zeige die Metatarsale V-Basisfraktur durchgebaut und abgeheilt. Bei klinisch

ebenfalls seitengleichen Befunden im Bereich der Mittel-Norfüsse könne von

rheumatologischer Seite her der von der Beschwerdeführerin als anhaltend

beschriebene Fussschmerz rechts nicht einem definierten,

organisch-strukturellen Korrelat zugewiesen werden. Das wahrscheinliche,

chronische autoinflammatorische Syndrom unklarer Ätiologie scheine aufgrund der

Akten und Angaben der Beschwerdeführerin unter der gegenwärtigen Behandlung mit

systemischer Dauer-Glukokortikoid-Therapie in Kombination mit Azathioprin gut

kontrolliert. Fieberschübe seien seither keine mehr aufgetreten. Bei erhöhtem

Calprotectin im Stuhluntersuch sowie anhaltend erhöhten humoralen

Entzündungsparameter erscheine eine enterale Entzündungsaktivität seitens des

Morbus Crohn im Bereich des Möglichen zu liegen. Von Seiten des

Bewegungsapparates her hätten sich diesbezüglich keine extraintestinalen

Befunde im Sinne von Arthritiden, Synovitiden, Enthesitiden oder einer

Spondyloarthritis feststellen lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf laut Dr. G.___

– wie bereits anlässlich der ersten Begutachtung festgestellt – das

dysfunktional und grotesk anmutende Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin.

Auch anlässlich dieser Untersuchung hätten erhebliche Diskrepanzen zwischen den

in der gezielten Untersuchungssituation gezeigten Funktionseinschränkungen und

Behinderungen zum Verhalten ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation

bestanden. So habe die Versicherte beim Ent- und Ankleiden das Achsenorgan

sowie die stammnahen peripheren Gelenke weit besser beweglich gezeigt entsprechend

einer höchstens leichten Funktionseinschränkung. Das diffuse, chronifizierte,

ausgeprägte fibromyalgiforme Ganzkörperschmerzsyndrom lasse nach wie vor von

rheumatologischer Seite her kein adäquates organisches Korrelat erkennen.

Die im Gutachten von Dr. G.___

getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leuchtet

angesichts der von ihm erhobenen Befunde durchaus ein. Von rheumatologischer

Seite her seien der Beschwerdeführerin körperliche Schwerarbeiten im Haushalt

wie insbesondere längerdauernde, den Nacken, die Lendenwirbelsäule und die

Kniegelenke belastende Arbeiten nicht zumutbar. Einschränkend wirke sich zudem

die morbide Adipositas und die Allgemeinsymptome Fatigue und Adynamie bei

ständig humoral erhöhten Entzündungsparametern und erhöhtem Calprotectin in der

Stuhluntersuchung aus. Grob geschätzt könne der Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht über den Tag verteilt ein Pensum von sechs Stunden im

Haushalt zugemutet werden. Aufgrund des schmerzbedingt langsameren

Arbeitstempos, des Bedarfs an vermehrten Pausen und insbesondere aufgrund der

eingeschränkten Beweglichkeit durch die Adipositas sei die Leistungsfähigkeit

zudem um rund 25 % reduziert. Bezogen auf ein Vollzeitpensum und ausgehend von

einem Arbeitstag von 8.2 Stunden betrage die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin somit ca. 55 %.

Wie bereits das Erstgutachten – siehe

oben Ziff. 3.1.1 – vermag auch das Verlaufsgutachten von Dr. G.___ vollumfänglich

zu überzeugen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin seit dem

Erstgutachten wird im Verlaufsgutachten anschaulich und nachvollziehbar

dargestellt. Dr. G.___ stützt sich dabei nicht bloss auf die aktualisierte

Aktenlage, sondern auch auf die nochmalige einlässliche eigene Untersuchung der

Beschwerdeführerin. Die Schlussfolgerungen des Erstgutachtens werden durch die neuerliche

Befunderhebung bestätigt und präzisiert. Demgemäss weist die rheumatologische

Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ eine hohe Konsistenz und

Schlüssigkeit auf.

6.2.3 Im pneumologischen Teilgutachten von Dr.

med. M.___, Facharzt FMH Pneumologie, Innere Medizin und Sportmedizin SGSM,

Medical Examiner of Divers (SUHMS), vom 19. Januar 2021 werden folgende

Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

obstruktive

Schlafapnoe in der Polygraphie formal leichten Grades;

-

AHI 4,5/h, ODI 11/h;

-

wahrscheinlich ohne

klinische Relevanz;

-

multifaktorielle Müdigkeit

und Mattigkeit im Rahmen der Polymorbidität;

2.

restriktive

Ventilationsstörung leichten Grades bei Adipositas (BMI 45);

3.

peripher obstruktive

Ventilationsstörung möglich mit leicht erhöhtem FeNO;

-

DD unspezifisch, latentes

Asthma;

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4.

Z.n. generalisierter

Lymphknotentuberkulose;

-

Z. n. mehreren

lsoniazid-Therapien bei positivem T-Spot-Tb-Test 04/17;

-

CT-Thorax/Abdomen/Becken

vom 10.07.2018 mit thorakal bekannten Lymphknoten mit Verkalkungen,

grössenprogrediente Lymphknoten retroperitoneal und entlang der grossen Gefässe

im kleinen Becken;

-

Lymphknotenbiopsie inguinal

rechts am 14.09.2018 mit Wachstum von Mycobacterium tuberculosis, empfindlich

auf alle Standardmedikamente;

-

tuberkulostatische Therapie

mit Rifinah und Myambutol vom 18.9. – 22.11.2018;

-

Rifinah 22.11.18 –

09.07.2019 > Abschluss als geheilt;

5.

Übrige Diagnosen

siehe Hauptgutachten.

Im Rahmen der Diagnoseherleitung weist

Dr. M.___ zunächst auf eine adäquat tuberkulostatisch behandelte,

generalisierte Lymphknotentuberkulose hin, deren Behandlung am 9. Juli 2019

abgeschlossen worden sei und bei der bisher klinisch und in der

Computertomographie des Thorax-Abdomen-Becken-Bereichs vom 12. Mai 2020 kein

Hinweis für ein Rezidiv vorhanden sei. Ferner finde sich eine

Anstrengungsdyspnoe im MMRC II/ beim Geradeausgehen und Bergaufgehen, die aus

pneumologischer Sicht nicht durch die formal leichte restriktive

Ventilationsstörung erklärt sei, sondern vielmehr wohl nur schon durch

Übergewicht und Trainingsmangel bedingt sei, und bei der die übrigen

Erkrankungen, insbesondere die hypertensive Kardiopathie, noch eine Rolle

spielen dürften. Die in der Lungenfunktion vorhandene peripher obstruktive

Ventilationsstörung in Kombination mit einem leicht erhöhten FeNO von 30 ppb

würde auch zu einem Asthma bronchiale passen, allerdings finde sich bei der

Beschwerdeführerin als Nichtraucherin keine Reversibilität auf Ventolin und

auch keine asthmatypische Anamnese, so dass dies im Moment als nicht klinisch

relevant erachtet werde. Die leichte Gasaustauschstörung, wenn für das

ventilierte Alveolarvolumen korrigiert, erkläre sich durch die gemäss Computertomographie

vom 12. Mai 2020 vorhandenen Teilatelektasen im Oberlappen rechts und in der

Lingulaspitze. Es bleibe allerdings noch die kardiologische Beurteilung

abzuwarten, insbesondere gelte es eine relevante Herzinsuffizienz und eine

pulmonale Hypertonie auszuschliessen, die auch eine Diffusionsstörung verursachen

könnten. Schliesslich sei bei anamnestisch erhobener Müdigkeit, Mattigkeit,

rascher Erschöpfbarkeit und Schnarchen polygraphisch nur der Grenzbefund zu

einer leichten obstruktiven Schlafapnoe zu finden, welche die Beschwerden nicht

erkläre. Es finde sich auch pulsoximetrisch gemessen am Tag keine Hypoxämie

(SpO2 98 %), so dass nicht davon auszugehen sei, dass am Tag eine Hyperkapnie

bestehe. Eine ABGA sei schmerzbedingt nicht gelungen. Auch die nächtliche

Polygraphie zeige nur eine leicht verminderte basale Sättigung von 91 % und

keine typischen Veränderungen in der Sauerstoffsättigungskurve wie bei

Adipositashypoventilation. Aus pneumologischer Sicht bestehe eine mögliche

ventilatorische Limitierung bei grossen körperlichen Belastungen durch die

restriktive Ventilationsstörung (im Rahmen der Adipositas) und auch der

möglichen asthmatischen Komponente, wobei diese, falls sie klinisch im Verlauf

relevant werden dürfte, auch therapeutisch angegangen werden könnte. Falls die

körperliche Belastbarkeit und die limitierenden Faktoren genau beurteilt werden

und eine Gasaustauschstörung bei grosser Belastung ausgeschlossen werden

sollten, müsste eine Ergospirometrie erfolgen, wobei es sehr fraglich erscheine,

ob die Patientin angesichts ihrer Komorbiditäten genügend belastbar und

ausbelastbar wäre.

Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einem zwei-, evtl. auch dreiköpfigen Haushalt betreffe,

so hält Dr. M.___ auf schlüssige Weise fest, dass aus pneumologischer Sicht

keine relevante Einschränkung bestehe. Das nicht ganz ausschliessbare leichte

Asthma könnte zwar mit einem ICS/LABA-Kombipräparat über sechs bis acht Wochen

versuchsweise behandelt werden. Hierdurch sei jedoch aufgrund der im

Vordergrund stehenden Limitierungen durch die übrigen Erkrankungen der

Beschwerdeführerin (Adipositas, chronisches autoinflammatorisches Syndrom,

rezidivierende depressive Störung, DD posttraumatische Belastungsstörungen, hypertensive

Kardiopathie, generalisiertes fibromyalgisches Schmerzsyndrom) keine relevante

Veränderung der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

Dem Gutachten von Dr. M.___ liegen die

von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die zusätzlich

erhältlich gemachte Computertomographie des Thorax-Abdomen-Becken-Bereichs des N.___

vom 12. Mai 2020 und die einlässliche eigene Untersuchung der

Beschwerdeführerin zugrunde. Die im Gutachten aufgezeigten medizinischen

Zusammenhänge werden entsprechend fundiert begründet. Die Schlussfolgerungen

von Dr. M.___ sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Als Facharzt für

Pneumologie, Innere Medizin sowie Sportmedizin kommt Dr. M.___ zudem zweifellos

die erforderliche Expertise zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das

Gutachten beanstandet werden könnte.

6.2.4 Im kardiologischen Teilgutachten von Dr.

med. O.___, Facharzt FMH Kardiologie, vom 25. Januar 2021 werden folgende

Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

hypertensive

Herzerkrankung;

-

Koronarsklerose ohne

relevante Stenose (Koronarangiographie 09/2012);

-

keine Narbe, keine lschämie

(Stress-Herz-MRI 10/2016);

-

exzentrisch hypertropher

linker Ventrikel, LVEF 55 %, funktionell unauffälliger Klappenapparat;

-

kompletter

Linksschenkelblock;

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine.

Dr. O.___ führt zu seiner Diagnose im

Gutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine hypertensive Herzerkrankung

bekannt sei. In den repetitiven Echokardiographien habe dementsprechend eine

linksventrikuläre Hypertrophie nachgewiesen werden können. Die linksventrikuläre

systolische Funktion sei jeweils normal gewesen. Dies habe sich auch in den

aktuellen Befunden bestätigt. Im Rahmen dieser kardialen Erkrankung falle im

Ruhe-EKG unter dem Betablocker eine AV-Überleitungsstörung auf

(Linksschenkelblock und AV-Block I). Bisher seien nie höhergradige AV-Blockaden

beschrieben worden. Der Blutdruck scheine unter der aktuellen Therapie gut

eingestellt zu sein. Eine relevante koronare Herzerkrankung sei 09/2012 invasiv

ausgeschlossen worden. Passend dazu habe im Stress-Herz-MRI 10/2016 weiterhin

keine lschämie oder Narbe nachgewiesen werden können. Auch wenn die Aussage der

Ergometrie in Bezug auf die aktuelle koronare Situation sicher eingeschränkt

sensitiv sei, so gehe Dr. O.___ in der Zusammenschau der Befunde weiterhin

nicht von einer relevanten koronaren Herzerkrankung aus. Zumindest scheine die

Beschwerdeführerin nicht aus kardialen Gründen in der Leistung eingeschränkt zu

sein.

Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. O.___ in seinem Gutachten fest, dass

die Beschwerdeführerin aus kardialer Sicht zu 100 % als Hausfrau arbeitsfähig

sei. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus kardialer

Sicht ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig.

Das Gutachten von Dr. O.___ ist konsistent

und schlüssig. Nachdem im Rahmen der eingehenden Befunderhebung durch Dr. O.___

keine relevante koronare Herzerkrankung festgestellt werden konnte, leuchtet

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus kardialer Sicht

ohne Weiteres ein. Dr. O.___ ist als Facharzt FMH für Kardiologie zweifellos

befähigt, eine Expertise zu erstellen. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche

Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

6.2.5

6.2.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr.

med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

Gutachter SIM, vom 19. Januar 2021 werden die im Erstgutachten vom 29.

September 2019 gestellten Diagnosen – chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD F. 45.41) sowie Verbitterungssyndrom (ohne

ICD-Nummer) – bestätigt. Die Diagnosekriterien seien damals wie heute – d.h.

sowohl bei der Erst- als auch bei der Verlaufsbegutachtung – erfüllt. Die

Schmerzen der Beschwerdeführerin bestünden nicht nur mehr als die geforderten

sechs Monate, sondern deutlich mehr als drei Jahre. Sie bezögen sich auf

mehrere anatomische Regionen und somatische Teilursachen seien schon aufgrund

der Aktenlage anzunehmen. Die körperlichen Aspekte alleine erklärten das generelle

Leistungsdefizit allerdings nicht, das auch die seelischen Dimensionen in einem

grossen Umfang miterfasse. Es liege keine Simulation vor und es hätten sich in

dem Sinne auch keine Inkonsistenzen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in

Teilbereichen noch ein höheres Aktivitätsniveau zeigen würde. Hinweise auf

Diagnosen wie zum Beispiel eine Angststörung oder eine psychotische Störung konnten

keine gefunden werden.

Auch hinsichtlich der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich im

Verlaufsgutachten von Dr. I.___ im Vergleich zum Erstgutachten keine

Änderungen. Ein Einstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben falle ausser

Betracht. Angesichts der psychosozialen Gesamtsituation unter Einbezug der

Biografie seien die Ressourcen zum Berufseinstieg nicht mehr vorhanden. Die

vollständige Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im ersten Arbeitsmarkt zu

bewähren, sei zurückzuführen auf soziokulturelle Aspekte und auf

Krankheitsaspekte im engeren Sinne mit geschätzt je etwa hälftigen Anteilen.

Die Beschwerdeführerin sei selbst bei der Führung des einfachen

Zweipersonenhaushalts in einer kleinen 3,5-Zimmer-Wohnung auf die dauernde und

intensive Mitwirkung weitere Familienangehöriger und insbesondere des Ehemannes

angewiesen ist. Ihr Funktionsniveau sei so tief, dass sie selbst elementare

Abläufe wie die Zubereitung von Hauptmahlzeiten für zwei Personen nicht mehr

leisten könne.

6.2.5.2 Wie unter Ziff. 3.1.3.2 oben bereits

ausgeführt, sind psychiatrische Gutachten anhand eines indikatorengeleiteten

Beweisverfahrens auf ihre Beweiswertigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt

selbstverständlich auch für allfällige Verlaufsgutachten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_765/2019 E. 4).

Die Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde bei der Beschwerdeführerin wird im Verlaufsgutachten ähnlich

beschrieben wie im Erstgutachten. Die ganze Persönlichkeit sei träge und auf

ein Kümmerdasein reduziert. Das Funktionsniveau im konkreten Alltag als

Hausfrau und Mutter sei schon bei der Erstbegutachtung minimal gewesen. Im

Mini-ICF-APP-Rating habe die Beschwerdeführerin aktuell 33 Punkte erreicht,

wobei dieser Wert wesentlich durch ihre Selbsteinschätzung mitbestimmt werde.

Im Rahmen des Erstgutachtens seien es 26 Punkte gewesen, was eine wesentliche

Verschlechterung bedeute. Wie beim Erstgutachten ist vorliegend somit von einer

mittleren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

Bezüglich Behandlungs- und

Eingliederungserfolg bzw. Behandlungs- und Eingliederungsresistenz wird im

Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten

Beobachtungszeitraum der letzten drei Jahre eine ambulante Psychotherapie in

Anspruch genommen habe. Es erstaune jedoch nicht, dass dabei keine Ergebnisse

im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder eine Förderung der

Lebensqualität habe erreicht werden können. In aller Regel seien

Therapieverläufe bei vergleichbaren Patienten frustran und auch der Aufenthalt

in einer psychiatrischen Klinik könnte daran nichts ändern. Somit kann bei der

Beschwerdeführerin wie beim Erstgutachten eine Behandlungsresistenz und

infolgedessen auch eine Eingliederungsresistenz festgestellt werden.

Bis auf den Umstand, dass die

somatischen Leiden Teil der Ätiologie der im Verlaufsgutachten bestätigten

chronischen Schmerzstörung bilden, werden im Verlaufsgutachten keine

Komorbiditäten genannt.

Hinsichtlich persönlicher

Ressourcen habe die Beschwerdeführerin laut Verlaufsgutachten keine Anregungen,

kein Entwicklungspotenzial darlegen können. Das formale Denken der

Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt, defizitorientiert, verlangsamt,

eingeengt auf ihr schweres Schicksal. Sie habe ausgeprägte Befürchtungen in

Bezug auf die weitere Entwicklung geäussert, schliesse eine Besserung der

Beschwerden aus und wünsche sich, bald sterben zu können. Im Bereich der

Affektivität sei die Beschwerdeführerin ganz ausgeprägt herabgestimmt, leidend,

hoffnungslos gewesen und habe deutliche Insuffizienzgefühle, ein Leiden unter

den Leistungsdefiziten im konkreten Alltag gezeigt. Persönliche Ressourcen sind

bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden.

Zum sozialen Kontext führt das Verlaufsgutachten aus, dass sich

die ganze psychosoziale Situation, die Lebenssituation der Beschwerdeführerin

in den zu erwartenden Bahnen entwickelt habe. Nachdem die jüngste Tochter ihre Ausbildung

abgeschlossen habe und ausgezogen sei, lebe das Ehepaar heute alleine. Zu allen

vier Kindern und auch zu den Grosskindern bestünden gute Kontakte. Ausserhalb

dieser Kernfamilie sei die Beschwerdeführerin aber weitestgehend isoliert. Die

Beschwerdeführerin habe – wie bei der Erstbegutachtung bereits festgestellt –

in ihrem Lebensalltag keine Verantwortung mehr übernehmen können. Die

notwendigen Transportdienste würden durch Familienangehörige bewerkstelligt und

auch die Haushaltführung sei den Angehörigen übertragen worden. Ressourcen aus

dem sozialen Kontext ergeben sich somit wie schon bei der Erstbegutachtung

bloss insofern, als die Mitglieder der Kernfamilie anstelle der

Beschwerdeführerin Haushaltsaufgaben übernehmen, wobei wiederum festzuhalten

ist, dass für die Beschwerdeführerin hierdurch keine Notwendigkeit besteht,

selbst aktiv zu werden.

Inkonsistenzen hätten sich im Rahmen der

Begutachtung keine ergeben. Die Diskrepanz zwischen den Beschwerden und den

somatischen Befunden entstünden durch den psychiatrischen Krankheitsprozess der

Beschwerdeführerin. Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus kann dem Gutachten von Dr. I.___ entnommen werden, dass

keine Simulation vorliege und sich in dem Sinne auch keine Inkonsistenzen

ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in Teilbereichen noch ein höheres

Aktivitätsniveau zeige. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

ist somit zu bejahen.

Schliesslich wird bezüglich des

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks im

Gutachten festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten

Beobachtungszeitraums von der Erst- bis zur Zweitbegutachtung in ambulanter

Psychotherapie und sich auch sonst wegen ihrer Schmerzen in häufiger ärztlicher

Behandlung befunden habe. Insofern ist wie im Erstgutachten von einem mittleren

Leidensdruck auszugehen.

Wie bereits das Erstgutachten setzt sich

auch das Verlaufsgutachten hinreichend mit den nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung massgebenden Indikatoren auseinander. Die im Rahmen des

Verlaufsgutachtens festgestellten Befunde entsprechen der nach dem

Erstgutachten zu erwartenden Entwicklung und sind entsprechend konsistent. Dass

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

Verlaufsgutachten unverändert geblieben ist, ist angesichts der unveränderten

Befunde evident. Das Verlaufsgutachten ist wie schon das Erstgutachten schlüssig

und nachvollziehbar.

6.2.6

Im von Dr. L.___

verfassten und von Dr. G.___, Dr. I.___, Dr. M.___ und Dr. O.___

mitunterzeichneten Hauptgutachten vom 19. März 2021 werden die Ergebnisse der

Teilgutachten und der gleichzeitig mit der endokrinologischen Untersuchung von

Dr. L.___ durchgeführten internistischen Untersuchung zusammengefasst und

interdisziplinär beurteilt. Als relevante Diagnosen für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Hauptgutachten folgende

aufgezählt:

1.

chronisches

Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, chronisches

«Verbitterungssyndrom», unverändert seit dem ersten Gutachten 2017/2018;

2.

unstete Ileocolitis

Crohn, Erstdiagnose 1999, aktuell mässig aktiv unter Spiricort®, Entocort® und

Innurek®;

3.

morbide Adipositas

161 cm/117.6 kg, Body Mass Index 45.4 kg, multifaktorieller Ätiologie;

4.

sekundäre

Nebennierenrinden (Zona fasciculata)-Insuffizienz bei chronischer Glukokortikoid-Therapie

Zu den funktionellen Auswirkungen dieser Diagnosen wird im

Gutachten ausgeführt, dass auf der psychischen Ebene die somatoforme

Schmerzstörung, die chronische Müdigkeit, der völlige Antriebsverlust mit

Passivität, Selbstunsicherheit und ausgeprägtem Rückzugsverhalten behindernd

wirkten, während sich somatisch, je nach dessen «Aktivität», der Morbus Crohn,

die morbide Adipositas, die Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, besonders

ausserhalb der Körperachse, sowie bezüglich der Knie ständiges Stehen und Gehen

und häufigeres Knien und Kauern berufstätigkeitsreduzierend auswirkten. Ein

beruflicher Einstieg sei besonders aus psychiatrischer Sicht gänzlich

undenkbar, während eine Teiltätigkeit im 2-Personen-Haushalt ohne körperliche Schwerarbeit

möglich und zumutbar sei. Entsprechend wird im Gutachten die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeit in einem 2-Personen-Haushalt,

mit Ausnahme von körperlich schweren Tätigkeiten, auf 50 % der Norm geschätzt,

wobei sowohl psychische als auch somatische Befunde limitierend wirkten,

unverändert zum Erstgutachten von 2017/2018. Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wird im Gutachten vermerkt, dass der 2-Personen-Haushalt

ohne körperliche Schwerarbeit den Gegebenheiten angepasst sei.

Im Hauptgutachten des Verlaufsgutachtens

werden die Ergebnisse der Teilgutachten und der zusätzlichen internistischen

Untersuchung wie schon in jenem des Erstgutachtens – siehe hierzu oben Ziff.

3.1.4 – konsistent und schlüssig zusammengefasst. Die medizinischen

Zusammenhänge und hieraus gezogenen Schlussfolgerungen werden von den

Gutachtern eingehend und nachvollziehbar begründet. Die Gesamtbeurteilung

vermag sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Fazit zu überzeugen. So

schliesst sich auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 (IV-Nr.

116) der Beurteilung der Gutachter an, wonach bei der Beschwerdeführerin

Limitierungen bestünden, diese jedoch nicht als IV-relevant zu klassifizieren

seien.

6.2.7

Mit Schreiben vom 8.

April 2021 stellte die Beschwerdeführerin diverse Zusatzfragen zum

polydisziplinären Gutachten vom 19. März 2021. Die Antwortschreiben der

betroffenen Fachgebiete – das sind alle ausser der Pneumologie – wurden mit

Begleitschreiben der C.___ vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:

Zu den psychiatrischen

Zusatzfragen führt Dr. I.___ in seinem Antwortschreiben vom 27. April 2021

aus, dass die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose der

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren an sich

bereits Auswirkungen auf die Alltagsgestaltung, auf das Funktionsniveau und

damit natürlich auch auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die psychosozialen Umstände

würden diesen Sachverhalt verschlimmern. Die Nebenniereninsuffizienz sei

psychisch zweifellos belastend, diese Belastung könne aber nicht isoliert

betrachtet werden, sondern stelle einen integralen Teil der schwierigen

Gesamtsituation dar. Ob die Beschwerdeführerin in eine betreute Wohnsituation

oder ein Heim verbracht werden müsse, könne im Rahmen der Begutachtung nicht

beantwortet werden.

Dem Antwortschreiben von

Dr. O.___ vom 24. Mai 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

aus kardialer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei und sämtliche Tätigkeiten im

Haushalt verrichten könne.

Gemäss Antwortschreiben

von Dr. G.___ vom 26. Mai 2021 seien der Beschwerdeführerin aus rein

rheumatologischer Sicht jegliche körperlich leichten und gelegentlich

mittelschweren Arbeiten unter Beachtung der im rheumatologischen Teilgutachten

erwähnten Einschränkungen zu 75 % zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung

von 25 % vorliege, so dass sich letztlich eine Arbeitsfähigkeit von rund 55 %

ergebe. Allein gestützt auf die Befunde am Achsenorgan sowie der Füsse und der

Kniegelenke gebe es von rheumatologischer Seite her keine Erklärung für den

Bedarf von Unterarmgehstöcken. Hingegen bestehe eine deutliche,

schonungsbedingte Dekonditionierung und eine morbide Adipositas mit entsprechendem

pathologischem Bewegungsmuster, was allenfalls den Stockgebrauch zu erklären

vermöge. Die Adipositas an sich stelle jedoch keinen Endzustand dar, sondern

könne in aller Regel einer Behandlung (Gewichtsreduktion) zugeführt werden.

In seinem Antwortschreiben

vom 4. Mai 2021 hält Dr. L.___ als fallführender Gutachter fest, dass es die

Aufgabe medizinischer Gutachter sei, unabhängig, unbefangen und so objektiv wie

möglich aufgrund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Befunde einzuschätzen,

welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihrer Einschränkungen noch

zumutbar seien. Dies sei nach bestem Wissen und Gewissen getan worden und

entsprechend brauche nichts hinzugefügt zu werden.

Die Zusatzfragen der

Beschwerdeführerin werden von den Gutachtern ebenfalls schlüssig und

nachvollziehbar beantwortet. Widersprüche oder Unklarheiten sind keine

ersichtlich. Die Schlussfolgerungen der Gutachter werden durch die

Auseinandersetzung mit den Zusatzfragen nochmals bestätigt.

6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer

Beschwerde mehrere Rügen gegen die polydisziplinären Gutachten der C.___ vor.

Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese allesamt unbegründet.

6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,

dass dem instabilen Gesundheitszustand zwischen den beiden Gutachten nicht

Rechnung getragen worden sei. Zwischen den beiden Gutachten lägen mehrere Jahre

mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Haushalt. Konkret genannt werden in diesem

Zusammenhang an anderer Stelle der Beschwerde eine Lungentuberkulose, eine Sepsis

sowie ein Fussknochenbruch durch Osteoporose, die zwischen den beiden Gutachten

lägen.

Der Rüge ist entgegenzuhalten, dass die

Krankheitsgeschichte und Behandlung der Beschwerdeführerin in den medizinischen

Unterlagen, die dem Verlaufsgutachten zugrunde liegen – siehe hierzu Ziff. 2.2

des Hauptgutachtens vom 19. März 2021 sowie Ziff. 4.3.3.2 des rheumatologischen

Teilgutachtens vom 13. Januar 2021 –, umfassend dokumentiert und von den

Gutachtern berücksichtigt worden sind. Zur Lungentuberkulose – richtigerweise

Lymphknotentuberkulose – wird im pneumologischen Teilgutachten vom 15. Januar

2021 festgehalten, dass die generalisierte Lymphknotentuberkulose adäquat

behandelt worden sei und sich in der Computertomographie des

Thorax-Abdomen-Becken-Bereichs vom 12. Mai 2020 kein Hinweis auf ein Rezidiv

finde. Entsprechend wird der Lymphknotentuberkulose denn auch kein Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugesprochen. Zur Sepsis wird im

rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2021 festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin im Oktober 2018 wegen einer Sepsis bei Infekt mit unklarem

Fokus, am ehesten einer Urosepsis, antibakteriell behandelt worden sei, nachdem

bereits im August 2021 eine E. coli-Urosepsis bestanden habe. Da die Sepsis im Gutachten

nicht weiter thematisiert wird, ist davon auszugehen, dass ihr aufgrund der

erfolgreichen Behandlung keine Relevanz mehr zukommt. Was schliesslich den

Fussknochenbruch betrifft, so wird im rheumatologischen Teilgutachten

festgehalten, dass sich die am 4. Dezember 2018 erlittene Metatarsale

V-Basisfraktur gemäss radiologischer Verlaufskontrolle des rechten Fusses vom

15. Oktober 2020 durchgebaut und abgeheilt zeige. Dem Status nach Metatarsale

V-Basisfraktur wird entsprechend auch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

mehr zugestanden. Unter Mitberücksichtigung der distalen Radiusfraktur rechts

vom 15. Oktober 2013 wird aufgrund der Metatarsale V-Basisfraktur jedoch eine

glukokortikoid-induzierte Osteoporose, möglicherweise im Frakturstudium, diagnostiziert.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Gutachter den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin einlässlich untersucht und dabei sämtliche Vorkommnisse seit

der Erstbegutachtung mitberücksichtigt haben. Es kann folglich keine Rede davon

sein, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Rechnung

getragen worden sei. Nicht erstellt ist schliesslich, dass die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt zwischen den beiden

Gutachten während mehrerer Jahre 100 % betragen habe. Im Hauptgutachten vom 19.

März 2021 wird festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

im Haushalt unverändert bei 50 % liege. Es liegen keine Hinweise dafür vor,

dass dies zwischenzeitlich während einer längeren Dauer anders gewesen wäre. Die

zwischen den beiden Gutachten liegenden Krankheitsepisoden der

Beschwerdeführerin weisen von vorherein nicht die erforderliche Beständigkeit

und Erheblichkeit auf, um sich auf die Bemessung der Invalidität auszuwirken.

Die Rüge ist unbegründet.

6.3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass

das Verlaufsgutachten nicht auf den vollständigen Akten beruhe, weil die

Verlaufsberichte und die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen nicht eingeholt

wurden. Zudem beruhe das Gutachten auf veralteten Bildgebungen in Bezug auf

sämtliche Gelenke, namentlich der Knie und der Wirbelsäule.

Die Verlaufsbegutachtung der

Beschwerdeführerin fand vom 12. bis 19. Januar 2021 statt (siehe hierzu das

Einladungsschreiben der C.___ vom 25. November 2020 [IV-Nr. 111]). Im

hernach erstellten Hauptgutachten vom 19. März 2021 sind unter Ziff. 2.2

die medizinischen Unterlagen aufgelistet, die seit der Erstbegutachtung der

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 neu hinzugekommen sind und bei der

Verlaufsbegutachtung berücksichtigt wurden. Dies sind insgesamt 28 Arztberichte

– d.h. Sprechstundenberichte, Kontrollberichte, Austrittsberichte und

Radiologieberichte –, die in der Zeit von November 2017 bis Oktober 2020

verfasst wurden und den Krankheitsverlauf und die Behandlung der

Beschwerdeführerin umfassend dokumentieren. Welche Verlaufsberichte den

Gutachtern beim Verlaufsgutachten nicht zur Verfügung standen, lässt die

Beschwerdeführerin in ihrer Rüge offen. In den Beilagen zur Beschwerde findet

sich lediglich der Bericht der P.___ vom 14. September 2022. Dass dieser im

Verlaufsgutachten keine Berücksichtigung finden konnte, bedarf keiner näheren

Erläuterung. Offen lässt die Beschwerdeführerin auch, von wem im Vorfeld der

Verlaufsbegutachtung Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen einzuholen gewesen

wären. In den Vorakten finden sich drei formularmässige Arztberichte: einer von

Dr. med. Q.___, der Hausärztin der Beschwerdeführerin, datierend vom 28. März

2017 (IV-Nr. 41), zwei von Dr. med. R.___, der Psychiaterin der

Beschwerdeführerin, datierend vom 16. Februar 2017 (IV-Nr. 38) und 4. Februar

2019 (IV-Nr. 76). Inwiefern die Einholung weiterer formularmässiger

Arztberichte für das Verlaufsgutachten erforderlich gewesen wäre, ist nicht

ersichtlich. Die Krankengeschichte und insbesondere auch die Behandlung der Beschwerdeführerin

sind – wie erwähnt – durch die medizinischen Unterlagen gemäss Ziff. 2.2 des

Hauptgutachtens vom 19. März 2021 umfassend dokumentiert. Es kann daher ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher formularmässiger

Arztbericht der behandelnden Hausärztin oder des behandelnden Rheumatologen

keinen Mehrwert gebracht hätte, zumal es als Erfahrungstatsache gilt, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts

8C_317/2019 E. 4.2.3). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin beruht das

Verlaufsgutachten auch nicht auf veralteten Bildgebungen. Im Hauptgutachten vom

19. März 2021 werden unter Ziff. 2.2 drei Radiologieberichte genannt, die sich

auf zwei Computertomographien des Thorax-Abdomen-Becken-Bereichs datierend vom

9. Juli 2019 und 12. Mai 2020 sowie auf eine Computertomographie des

Gehirnschädels vom 1. Oktober 2020 beziehen. Im rheumatologischen Teilgutachten

vom 13. Januar 2021 werden unter Ziff. 4.3.3.2 die bildgebenden Befunde

aufgelistet, die anlässlich der rheumatologischen Begutachtung eingesehen

wurden, darunter Röntgenbilder der Schulter rechts vom 24. Januar 2020,

Röntgenbilder des Ellbogen rechts vom 26. Mai 2020, Röntgenbilder des Knie

rechts vom 23. Juni 2020, Röntgenbilder des Fusses rechts vom 15. Oktober 2020

sowie eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 26. November 2020. Im

Rahmen der pneumologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar

2021 wurde eine Röntgenuntersuchung des Thorax, eine Polygraphie, eine

Bodyplethysmographie und eine FeNO-Messung durchgeführt, im Rahmen der

kardiologischen Begutachtung vom 19. Januar 2021 ein Ruhe-EKG, eine Ergometrie

sowie eine Echokardiographie. Dass das Verlaufsgutachten auf veralteten

Bildgebungen beruhe, ist somit offensichtlich unzutreffend. Zu ergänzen ist

schliesslich, dass sich auch aufgrund der Untersuchungen der Gutachter keine

Notwendigkeit für weitere Bildgebungen ergab, insbesondere nicht hinsichtlich

der Gelenke, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rüge vorbringt. So wird im

rheumatologischen Gutachten festgehalten, dass sich im peripheren Gelenkstatus

der Beschwerdeführerin keine arthritistypischen Befunde im Sinne einer

Schwellung, Überwärmung, Rötung oder einer relevanten Funktionseinschränkung

fanden. Diesem Ergebnis entspricht auch der von der Beschwerdeführerin

beigebrachte Bericht der P.___ vom 14. September 2022, wonach sich weder

anamnestisch noch klinisch noch sonographisch Hinweise auf eine entzündliche

Aktivität in den Knien und in der Wirbelsäule ergeben hätten. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist unbegründet.

6.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das

Verlaufsgutachten unvollständig sei, weil kein Gastroenterologe teilgenommen habe,

obwohl die Calprotektinwerte im zweiten Gutachten noch höher gewesen seien als

im ersten Gutachten. Entsprechend würden die Symptome des Morbus Crohn nicht

korrekt gewürdigt.

Die Gastroenterologie ist der

Teilbereich der Inneren Medizin, der sich mit der Diagnostik, Therapie und

Prävention von Erkrankungen der Verdauungsorgane beschäftigt

(https://flexikon.doccheck.com/de/Gastroenterologie, zuletzt abgerufen am 12.

Dezember 2023). Calprotectin ist ein heterodimeres Protein, das im Zytosol

neutrophiler Granulozyten, Monozyten und Epithelzellen vorkommt

(https://flexikon.doccheck.com/de/Calprotectin, zuletzt abgerufen am 12.

Dezember 2023). Seine Konzentration im Stuhl korreliert mit der Anzahl der

Granulozyten im Darmlumen. Calprotectin ist deshalb ein Marker für eine

Entzündung der Darmschleimhaut sowohl durch Infektionen (Enteritis, Colitis)

als auch durch chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis

ulcerosa). Im Rahmen der Erstbegutachtung der Beschwerdeführerin in den Jahren

2017 und 2018 wurde angesichts ihrer Erkrankung an Morbus Crohn ein

gastroenterologisches Teilgutachten erstellt (siehe oben Ziff. 3.1.2). In

diesem wird hinsichtlich des Calprotectins festgehalten, dass wiederholte

endoskopische Untersuchungen narbige Veränderungen und eine höchstens minimale

endoluminale Entzündungsaktivität gezeigt hätten, was gut zum aktuell

geringfügig erhöhten Calprotectin passe. Nachdem die Beschwerdeführerin nach

der Erstbegutachtung eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

geltend gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten in

Auftrag. Mit Schreiben vom 18. August 2020 (IV-Nr. 102) schlug der Chefarzt der

C.___, Dr. med. S.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatische

Medizin SAPPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, der Beschwerdegegnerin

vor, die Beschwerdeführerin in den Fachbereichen Allgemeine Innere

Medizin/Endokrinologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Pneumologie und Kardiologie

zu begutachten. Eine nochmalige Begutachtung im Fachbereich Gastroentorologie

wurde von Dr. S.___ nicht vorgeschlagen und somit implizit als nicht notwendig

beurteilt. Inwiefern das Verlaufsgutachten deshalb unvollständig sein sollte,

ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der allgemeininternistischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin durch Dr. L.___ wurden auch gastroentorologische Befunde

gestellt. So wird im Hauptgutachten vom 19. März 2021 hinsichtlich der

Ileo-Colitis Crohn der Verdacht auf eine derzeit mässige Aktivität unter

Prednisolon, Entocort® und Imurek® geäussert, bei erhöhten Werten von

Blutsenkung und CRP sowie erhöhtem Calprotectin im Stuhl. Damit wurden die

Symptome des Morbus Crohn offensichtlich hinreichend gewürdigt. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist unbegründet.

6.3.4 Gerügt wird von der Beschwerdeführerin

alsdann, dass das psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig sei, werde doch

ein Verbitterungssyndrom diagnostiziert, obwohl offensichtlich eine schwere Depression

und ein Vergewaltigungssyndrom vorliege. Zudem sei die Beschwerdeführerin

geistig beeinträchtigt.

In der Rüge der Beschwerdeführerin wird

unterschlagen, dass in den psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2017

und 19. Januar 2021 jeweils die Hauptdiagnose der chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD F45.41) gestellt wird. Beim

Vorliegen chronischer Schmerzen ist die Diagnose einer Depression erheblich

erschwert, da Symptome wie Schlaflosigkeit, Müdigkeit und ein verändertes

Aktivitätsniveau sowohl mit Schmerzen als auch mit Depressionen in Verbindung

gebracht werden können (Knaster Peter et al., Diagnosing Depression in Chronic

Pain Patients: DSM-IV Major Depressive Disorder vs. Beck Depression Inventory

[BDI], in: PLoS ONE 11[3]: e0151982, 2016, abrufbar unter

https://doi.org/10.1371/journal.pone.0151982). Nachdem die behandelnde

Psychiaterin – Frau Dr. med. R.___ – anlässlich eines Telefongesprächs mit I.___

im Rahmen der Erstbegutachtung betonte, dass sich das seelische Leiden der

Beschwerdeführerin eher etwas gebessert habe und die körperlichen Beschwerden

im Vordergrund stehen würden, ist die Diagnose der chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren durchaus schlüssig und nachvollziehbar.

Was das Vergewaltigungssyndrom betrifft, so ist festzuhalten, dass Dr. I.___

die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der

Beschwerdeführerin nicht in Erfahrung bringen konnte. So wird im

psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2017 ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin Erinnerungen an die Ereignisse sehr unpräzise beschrieben

und weder Angstträume noch eigentliche Flashbacks bestätigt habe. Auch die

erforderliche generelle Über-Erregbarkeit habe sich nicht nachweisen lassen.

Die in der Rüge behaupteten Diagnosen der schweren Depression und des

Vergewaltigungssyndroms konnten im Rahmen der zweimaligen psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin somit nicht erhärtet werden. Dagegen findet

das in beiden Teilgutachten diagnostizierte Verbitterungssyndrom im Sinne eines

krankhaften emotionalen Zustands, der von Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit,

Resignation und Niedergeschlagenheit geprägt ist (vgl. hierzu die diagnostischen

Kriterien der posttraumatischen Verbitterungsstörung gemäss Linden Michael,

Verbitterung und Posttraumatische Verbitterungsstörung, 2. Auflage, Göttingen

2023, S. 16 f.), in den Befunden und Beurteilungen von Dr. I.___ ohne Weiteres

eine Stütze. So wird im ersten Teilgutachten vom 29. September 2017 ausgeführt,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem ganzen Verhalten dumpf, resigniert und

desinteressiert wirke. Ihr Denken sei stark auf ihre Defizite eingeengt

gewesen. Befürchtungen und Zwänge hätten sich nur insofern geäussert, als sich

die Beschwerdeführerin keine positive Entwicklung ihrer Lebenssituation vorstellen

könne. Im zweiten Teilgutachten vom 19. Januar 2021 wird festgehalten, dass das

formale Denken der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt sei, defizitorientiert,

verlangsamt, eingeengt auf ihr schweres Schicksal. Sie habe ausgeprägte

Befürchtungen in Bezug auf die weitere Entwicklung geäussert, sie schliesse

eine Besserung der Beschwerden aus und wünsche sich, bald sterben zu können.

Der Antrieb sei stark eingeschränkt gewesen, die ganze Persönlichkeit sei träge

und auf ein Kümmerdasein reduziert. Mit der Diagnose des Verbitterungssyndroms

werden die soeben erwähnten klinischen Befunde zu einem schlüssigen und nachvollziehbaren

Krankheitsbild zusammengefasst. Schliesslich ist festzuhalten, dass in der

Beschwerde erstmals behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin geistig

beeinträchtigt sei. In den gesamten Akten, insbesondere in den Arztberichten

und Gutachten, findet sich jedoch nirgends ein Hinweis auf eine Intelligenzminderung

bei der Beschwerdeführerin. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rüge der

Beschwerdeführerin unbegründet ist.

6.4 In ihrer Replik vom 2. August 2023

bringt die Beschwerdeführerin weitere Rügen gegen die polydisziplinären

Gutachten der C.___ vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind auch diese

allesamt unbegründet.

6.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,

dass die angebliche Haushaltsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % schon

nur wegen der periodischen grippeartigen Symptome um mindestens 10 % geringer

sei. Dem trage das Verlaufsgutachten nicht Rechnung, was nicht schlüssig sei.

Wie unter Ziff. 4.3.1 oben bereits

ausgeführt, sind die Krankengeschichte und die Behandlung der Beschwerdeführerin

in den dem Verlaufsgutachten zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen

umfassend dokumentiert und von den Gutachtern berücksichtigt worden. So wird

die Symptomatik der rezidivierenden Fieberschübe im rheumatologischen

Teilgutachten vom 3. Februar 2021 mit dem vermuteten autoinflammatorischen

Syndrom in Verbindung gebracht. Dieses werde adäquat und in anzunehmendem hohem

Mass wirksam medikamentös mit Azathioprin und einer systemischen

Dauer-Glukokortikoid-Therapie behandelt. Fieberschübe würden seither keine mehr

berichtet. Was die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rüge als grippeartig

bezeichneten Symptome betrifft, so handelt es sich hierbei laut dem Bericht der

P.___ vom 14. September 2022 um alle zwei bis drei Wochen auftretende

subfebrile Temperaturen begleitet von einem Hitzegefühl und verstärkten

Gliederschmerzen. Zu diesen Symptomen wird im Bericht festgehalten, dass sie

für die Beschwerdeführerin subjektiv eher im Hintergrund stünden. Zudem habe

die Beschwerdeführerin berichtet, unter Spiricort® nie mehr höhergradiges

Fieber erlitten zu haben. Hautveränderungen und serositische Beschwerden seien

unter Prednison nicht mehr aufgetreten. Serologisch zeige sich aktuell nur ein

leicht erhöhtes CRP von 6-8 mg/l, wobei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt

der Blutentnahme auch keine autoinflammatorischen Beschwerden angegeben habe.

Objektive Hinweise auf eine Aktivität des Morbus Crohn hätten zuletzt keine

bestanden. Auch weitere extraintestinale Befunde hätten sich anlässlich der

ambulanten Konsultation vom 18. Juli 2022 keine ergeben. Inwiefern die von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführte Symptomatik ihre Haushaltsfähigkeit

beeinträchtigen soll, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.

6.4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass zwischen dem ersten Gutachten der C.___ vom 15. Januar 2018 und dem

zweiten Gutachten der C.___ vom 19. März 2021 der Morbus Crohn aktiv gewesen

sei, nachgewiesen durch die Calprotectin-Werte.

Beim Morbus Crohn handelt es sich um

eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung

(https://flexikon.doccheck.com/de/Morbus_Crohn, zuletzt abgerufen am 19. Dezember

2023). Die Krankheit verläuft in Schüben, d.h., dass sich Phasen ohne

Entzündung und ohne Beschwerden mit mehr oder weniger starken Schüben und den

entsprechenden Beschwerden abwechseln. Dass der Morbus Crohn der

Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen den beiden Gutachten der C.___ aktiv

gewesen sei, wie sie in ihrer Rüge behauptet, ist somit durchaus

wahrscheinlich. Zugleich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass damit noch nichts

über den Grad der Aktivität des Morbus Crohn gesagt ist. So wird im Hauptgutachten

vom 15. Januar 2018 festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell

unter dreifacher Immunsuppression (Cimzia®, Imurek® und Kortison) klinisch und

labormässig weitgehend in Remission befinde. Im Hauptgutachten vom 19. März

2021 wird der Morbus Crohn unter Spiricort®, Entocort® und Imurek® als mässig

aktiv bezeichnet. Dem entspricht, dass im Bericht der P.___ vom 14. September

2022 von einem gut kontrollierten intestinalen Morbus Crohn die Rede ist. Was

die Beschwerdeführerin aus dem mässig aktiven Morbus Crohn zu ihren Gunsten

ableiten will, ist nicht ersichtlich.

6.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt alsdann,

dass sich bereits aus ihrer turbulenten Krankheitsgeschichte ergebe, dass nach

dem ersten Gutachten sicher für mehr als drei Monate ganz erhebliche

Verschlechterungen eingetreten seien, die sich auch auf die Haushaltsfähigkeit

ausgewirkt hätten und die unberücksichtigt geblieben seien, was nicht schlüssig

sei. Das Gutachten halte maximal einen Querschnittbefund von 50 %

Haushaltsunfähigkeit fest, nicht jedoch einen Längsverlauf mit erheblichen

Schwankungen der Haushaltsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %.

Die Krankengeschichte und Behandlung der

Beschwerdeführerin sind – wie bereits mehrfach erwähnt (siehe Ziff. 4.3.1 und

Ziff. 4.4.1 oben) – in den dem Verlaufsgutachten zugrundeliegenden

medizinischen Unterlagen umfassend dokumentiert. Wie dem Haupt- und den

verschiedenen Teilgutachten der Verlaufsbegutachtung entnommen werden kann,

haben sich die Gutachter einlässlich mit der Krankengeschichte der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass die zwischen den beiden Gutachten

liegenden Krankheitsepisoden der Beschwerdeführerin im Verlaufsgutachten

unberücksichtigt geblieben seien, ist somit falsch. Im Hauptgutachten vom 19.

März 2021 wird festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

im Haushalt unverändert bei 50 % liege. Dass die Beschwerdeführerin in der

Zeit zwischen den beiden Gutachten aufgrund ihrer Krankheitsepisoden

zwischendurch vollständig arbeitsunfähig war, ist richtig. Was die

Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten könnte, ist jedoch nicht

ersichtlich. Die Krankheitsepisoden weisen von vorherein nicht die erforderliche

Beständigkeit und Erheblichkeit auf, um sich auf die Bemessung der Invalidität

auszuwirken. Hinzu kommt, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Schadenminderungspflicht erwartet werden kann, ihr Verhalten so anzupassen,

dass ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltsarbeiten möglich ist. Die Beschwerdeführerin kann die Haushaltsarbeit

nach ihren Bedürfnissen einteilen und sich wenn immer nötig Ruhepausen gönnen.

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

6.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass die

beiden polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 15. Januar 2018 und 19. März

2021 die durch Gesetz und Rechtsprechung definierten Anforderungen an die

Ermittlung der Arbeitsfähigkeit erfüllen, ihnen folgerichtig voller Beweiswert

zukommt und vollumfänglich auf sie abgestellt werden kann.

7.

Grundlage der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2014 bilden ferner die

beiden Berichte des Abklärungsdienstes zur Invalidität im Haushalt vom 27. Juli

2018 und 21. Februar 2022. In ersterem wird der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin auf 13 bzw. 18 % bestimmt, in letzterem auf 26 %. Zum

Beweiswert der Abklärungsberichte ist Folgendes festzuhalten:

7.1 Die von einer qualifizierten Person

gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. auch Rz.

3041 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über

das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] in der bis am 31. Januar 2023

gültigen Fassung) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_671/2017 E. 4.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts der

entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine

qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie sich der aus den medizinischen Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat; weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind; der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 E. 4.2 m.w.H.).

Trifft all dies zu, so ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen

(BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62). Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 a.a.O.).

7.2 Zum ersten Abklärungsbericht vom 27.

Juli 2018 ist festzuhalten, dass dieser von einem Abklärungsfachmann und damit

von einer hierfür qualifizierten Person erstellt wurde. Anlässlich des

Abklärungsgesprächs in der Wohnung der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018

konnte sich der Abklärungsfachmann ein eigenes Bild über die örtlichen und

räumlichen Verhältnisse machen. Zudem wird im Bericht auf das polydisziplinäre

Gutachten der C.___ vom 15. Januar 2018 verwiesen, so dass erstellt ist, dass

der Abklärungsfachmann Kenntnis über die Diagnosestellung der Gutachter und die

sich hieraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

hatte. Im Bericht werden weiter die beim Abklärungsgespräch von der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemachten Aussagen zu ihrer aktuellen

gesundheitlichen Situation und zu ihren aktuellen Wohnverhältnissen wiedergegeben.

Dabei kann eine erhebliche Diskrepanz zwischen der behaupteten Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin im Haushalt und ihrem Hilfebedarf bei der Vornahme der

alltäglichen Lebensverrichtungen festgestellt werden. Während seitens der

Beschwerdeführerin angeben wurde, dass sie bei der Verrichtung häuslicher

Arbeiten nahezu vollständig beeinträchtigt sei, stellte der Abklärungsfachmann

fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Vornahme der alltäglichen

Lebensverrichtungen lediglich bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen

sei (eingehend hierzu Ziff. 5.6 unten). Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin

sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig vornehmen. Zu Recht

hält der Abklärungsfachmann in der Haushaltsabklärung denn auch fest, dass die

objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemäss medizinischem

Gutachten der subjektiven Einschätzung seitens der Beschwerdeführerin

vorzuziehen sei. Gestützt auf diese Überlegungen werden im Bericht die

relevanten Haushaltsbereiche Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere

Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege und die invaliditätsbedingten

Einschränkungen der Beschwerdeführerin umschrieben und gewichtet und gestützt

hierauf der Invaliditätsgrad berechnet. Sowohl die Gewichtung der Haushaltsbereiche

(Ernährung 40 %, Wohnungspflege 40 %, Einkauf und weitere Besorgungen

10 %, Wäsche und Kleiderpflege 10 %) als auch die Einschätzung der

invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Ernährung 15 %,

Wohnungspflege 10 %, Einkauf und weitere Besorgungen 0 %, Wäsche und

Kleiderpflege 25 %) werden vom Abklärungsfachmann eingehend und nachvollziehbar

begründet, wobei auch die familiären Verhältnisse und die Möglichkeiten der

familieninternen Mithilfe im Haushalt durch den Ehemann und die jüngste Tochter

miteinbezogen und gewürdigt werden.

7.3 Zum zweiten Abklärungsbericht vom 21.

Februar 2022 ist festzuhalten, dass dieser von einer Abklärungsfachfrau und

damit ebenfalls von einer hierfür qualifizierten Person erstellt wurde. Der

Bericht stützt sich insbesondere auf die anlässlich des Abklärungsgesprächs vom

17. Februar 2022 in der Wohnung der Beschwerdegegnerin gemachten Beobachtungen

der Abklärungsfachfrau sowie auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten der C.___

vom 19. März 2021. Die Abklärungsfachfrau hatte somit Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den aktuellen

medizinischen Diagnosen ergebenden Einschränkungen der Beschwerdegegnerin.

Weiter werden im Bericht die beim Abklärungsgespräch gemachten Aussagen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufgeführt, wonach die

Beschwerdeführerin keinerlei Haushaltsarbeiten mehr verrichten könne. Hierzu

hält die Abklärungsfachfrau zu Recht fest, dass die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar

seien. Zur Aussage der Beschwerdeführerin, keine Pfanne mehr anheben zu können,

auch nicht eine kleine, merkt die Abklärungsfachfrau an, dass die

Beschwerdeführerin genügend Kraft in den Händen gehabt habe, um mit den Krücken

vom Schlafzimmer in die Küche zu gehen. Im Lichte dieser Überlegungen sind

sowohl die Gewichtung der relevanten Haushaltsbereiche (Ernährung 40 %,

Wohnungspflege 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen 10 %, Wäsche und Kleiderpflege

20 %) als auch die Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkungen der

Beschwerdeführerin (Ernährung 20 %, Wohnungspflege 40 %, Einkauf und weitere

Besorgungen 0 %, Wäsche und Kleiderpflege 30 %) ohne Weiteres nachvollziehbar,

zumal auch die familiären Verhältnisse und die Möglichkeiten der

familieninternen Mithilfe im Haushalt erneut in die Beurteilung miteinbezogen

wurden. Dass die Gewichtung der relevanten Haushaltsbereiche im zweiten

Abklärungsbericht in zwei Bereichen um je 10 % von jener im ersten

Abklärungsbericht abweicht (Wohnungspflege -10 %, Wäsche und Kleiderpflege +10

%), schadet der Plausibilität der Abklärungsberichte nicht. So stellt der

Auszug der jüngsten Tochter aus dem elterlichen Domizil Ende 2019 mit Blick auf

den Haushalt sowohl eine Entlastung als auch eine Belastung dar, Ersteres, weil

in einem kleineren Haushalt weniger eingekauft, gekocht und geputzt werden

muss, Letzteres, weil die Mithilfe der Tochter wegfällt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_410/2015 E. 4.2.1). Eine solche Änderung in den familiären

Verhältnissen hat regelmässig eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten im

Haushalt zur Folge. Zudem kommt der Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche

Ermessenscharakter zu. Die Abweichung in den beiden Abklärungsberichten ist zu

gering, als dass hieraus auf die Unrichtigkeit eines der Berichte geschlossen

werden könnte, zumal beide die im Kreisschreiben des BSV über die Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der bis am 31. Dezember

2021 gültigen Fassung angegeben Bandbreiten einhalten.

7.4 Hinsichtlich des Status der

Beschwerdeführerin wird in beiden Abklärungsberichten davon ausgegangen, dass

die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre bzw. nachgehen

würde. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu in ihrer Beschwerde vor, dass ihr

Status eindeutig falsch festgelegt worden sei. Sie habe bereits vor Jahrzehnten

einen gemischten Status gehabt und die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei

eindeutig krankheitsbedingt gewesen. Sie hätte ihre Erwerbstätigkeit auf

mindestens 50 % ausgedehnt.

Die Statusfrage, d.h. die Frage, ob eine

versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht

erwerbstätig wäre, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde (zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 und 2.4 m.w.H.). Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im

Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind dabei

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen,

insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,

das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen. Bei der Beantwortung der Statusfrage

sind schliesslich auch die hypothetischen Willensentscheidungen der

versicherten Person miteinzubeziehen. Diese sind als innere Tatsachen einer

direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen daher in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden.

Entgegen der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge ist vorliegend mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im

Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre bzw. nachgehen würde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die widersprüchlichen Aussagen der

Beschwerdeführerin hinzuweisen. Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend

Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 5. April 2018 (IV-Nr. 67) gab die damals

noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an, dass sie heute ohne

Behinderung keine ausserhäusliche Tätigkeit ausüben würde. Anlässlich des ersten

Abklärungsgesprächs am 24. Juli 2018 bestätigte sie gegenüber dem

Abklärungsfachmann diese Angabe. Erst beim zweiten Abklärungsgespräch am 17.

Februar 2021 gab die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an,

dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgehen würde. Auf Nachfrage der Abklärungsfachfrau teilte die

Beschwerdeführerin allerdings mit, dass sie sich in der Schweiz nie um eine

Anstellung bemüht habe. Es sei ihr aufgrund ihrer vier Kinder, ihrer Erkrankung

und der fehlenden Deutschkenntnisse nie möglich gewesen, eine Arbeit

aufzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Frage nach einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Gesundheitsfall im Rahmen des ersten Abklärungsgesprächs nicht

verstanden habe, wie in der Begründung ihres Einwands vom 25. Juli 2019 (IV-Nr.

84) behauptet wird, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hatte die Frage

nach einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Gesundheitsfall bereits im Rahmen

ihres ersten IV-Verfahrens in den Jahren 2013 und 2014 zu beantworten. Im

Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 20.

Februar 2014 hatte sie angegeben, dass sie ohne Behinderung mit einem Pensum

von 10 bis 20 % als Näherin tätig wäre. Weshalb sie dieselbe Frage wenige Jahre

später plötzlich nicht mehr verstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen – siehe hierzu die

biografischen Anamnesen in den medizinischen Gutachten, in den

Abklärungsberichten zur Invalidität im Haushalt sowie im Protokoll des nach der

Erstanmeldung von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Intakegesprächs vom

2. Dezember 2013 (IV-Nr. 7) – nach dem bloss fünf- statt achtjährigen

Besuch der Grundschule keine Berufsausbildung absolvierte, sondern ihrer Mutter

im Haushalt und beim Nähen half. Nach ihrer Hochzeit am 5. Dezember 1985

arbeitete sie für zwei Jahre in einem Lebensmittelgeschäft. Danach war sie nie

wieder ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin war somit während

ihres ganzen Lebens nur zwei Jahre lang erwerbstätig. Seit 1988 – am 29.

Februar 1988 kam notabene die älteste Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt –

war die Beschwerdeführerin immer nur in ihrem eigenen Haushalt als Hausfrau und

Mutter tätig. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie sich seit ihrer

Ankunft in der Schweiz im Jahr 1999 auch nie um eine Anstellung bemüht hatte.

Die im Rahmen des ersten IV-Verfahrens festgestellte Restarbeitsfähigkeit von

50 % wurde von der Beschwerdeführerin nie verwertet. Kinderbetreuung und

fehlende Deutschkenntnisse vermögen als invaliditätsfremde Gründe die

unterbliebene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von

vornherein nicht zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber sei hier zudem

erwähnt, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 zur Welt kam

und somit – in Analogie zur familienrechtlichen Rechtsprechung – spätestens ab

2013 im Alter von 16 Jahren keinerlei Betreuung mehr benötigte. Hätte die

Beschwerdeführerin tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, so hätte

sie sich spätestens ab 2013 um eine Arbeitsstelle bemüht. Die über Jahrzehnte

hinweg tatsächlich gelebten Verhältnisse zeigen jedoch, dass die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin nie ein Thema war. Da der Ehemann

der Beschwerdeführerin ab September 2002 stets ein Einkommen erzielte – siehe

hierzu den IK-Auszug vom 17. Dezember 2013 (IV-Nr. 12) sowie den IK-Auszug vom

26. März 2018 (IV-Nr. 65) – und sowohl der Status der Beschwerdeführerin als

Hausfrau und Mutter als auch ihre fehlende Integration in die hiesige

Gesellschaft familienintern nie hinterfragt wurden, bestand für die Beschwerdeführerin

auch nie die Notwendigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend

ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche

Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich keine Erwerbstätigkeit ausüben

würde. Die Rüge ist unbegründet.

7.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer

Beschwerde mehrere Rügen gegen die beiden Abklärungsberichte des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vor. Wie im Folgenden gezeigt wird,

sind diese unbegründet.

7.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,

dass die Haushaltsabklärung nicht schlüssig sei und es der Abklärungsfachfrau

an den psychiatrischen Kenntnissen fehle, um von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit

im Haushalt aus psychischen Gründen abzuweichen. Die Beschwerdeführerin sei

psychisch maximal beeinträchtigt und leide unter Fatigue und einer schweren

Antriebsstörung.

Bei der Haushaltsabklärung handelt es

sich um einen Betätigungsvergleich, bei dem für die Bemessung der

Leistungsfähigkeit der versicherten Person nicht allein die ärztliche

Zumutbarkeitsschätzung relevant ist. Massgebend ist vielmehr die Unmöglichkeit,

sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_490/2020 E. 8.1 m.w.H.). Einer ärztlichen Fachperson, die

sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel

der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich

bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 E. 4.2

m.w.H.). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf

die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen

zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen

Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen

Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht.

Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die

Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt

möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen

Einschränkungen zu erkennen.

Inwiefern die zweite Haushaltsabklärung

– auf diese bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin – nicht schlüssig sein

soll, ist nicht ersichtlich. Dass es der Abklärungsfachfrau an – zumindest

ausgewiesener – psychiatrischer Expertise fehlt, schadet ihrer Einschätzung der

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht, da es bei der

Haushaltsabklärung wie erwähnt nicht um eine psychiatrische

Zumutbarkeitsschätzung geht, sondern um einen Betätigungsvergleich unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, wobei die psychiatrische

Zumutbarkeitsschätzung beim Betätigungsvergleich selbstverständlich ebenfalls

zu berücksichtigen ist, was vorliegend auch geschehen ist. Im Hauptgutachten

vom 19. März 2021 wird hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

festgehalten, dass die Tätigkeit in einem Zwei-Personen-Haushalt ohne

körperliche Schwerarbeit den vorliegenden Gegebenheiten angepasst sei. Dass es

der Abklärungsfachfrau nicht möglich sein solle, gestützt auf das

gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einen Betätigungsvergleich durchzuführen,

kann nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführerin bloss körperliche

Schwerarbeit nicht zugemutet werden kann. Zwischen dem gutachterlichen

Zumutbarkeitsprofil und der Beurteilung der Abklärungsfachfrau findet sich denn

auch kein Widerspruch. Was die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten

Diagnosen der Fatigue und der schweren Antriebsstörung betrifft, so ist auf das

psychiatrische Teilgutachten vom 19. Januar 2021 zu verweisen: Zur Fatigue wird

dort festgehalten, dass beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe und sich die Frage

nach dem psychiatrischen Fatigue Syndrom deshalb gar nicht stelle, zum Antrieb,

dass dieser stark eingeschränkt gewesen und die ganze Persönlichkeit träge und

auf ein Kümmerdasein reduziert sei, was in der Diagnose der Verbitterung

Niederschlag gefunden habe. Die anhaltende Müdigkeit und der stark

eingeschränkte Antrieb der Beschwerdeführerin wurden vom psychiatrischen

Gutachter somit erkannt und in die Befunderhebung miteinbezogen. Anhaltspunkte

für eine Fehleinschätzung des psychiatrischen Gutachters und in der Folge der

Abklärungsfachfrau sind keine erkennbar. Die Rüge ist unbegründet.

7.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,

dass die Schadenminderungspflicht eindeutig überdehnt werde. Es sei dem voll

erwerbstätigen Ehemann nicht zuzumuten gewesen, den Haushalt zu führen, und es

sei ihm auch jetzt nicht zumutbar.

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht

sind den versicherten Personen sämtliche Massnahmen zuzumuten, die ein

vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei

Entschädigung zu erwarten hätte (zum Ganzen BGE 133 V 504 E. 4.2 m.w.H.). Für

die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie

Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung

im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst

vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann

die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur

noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster

Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen

Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr

erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch

Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine

Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im

Rahmen der Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen versicherten Personen

zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die

ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.

Massgebend ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten

würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.

Was die Schadenminderungspflicht der

Beschwerdeführerin betrifft, so ist nochmals – siehe oben Ziff. 4.2 – auf die

Diskrepanz hinzuweisen, die sich im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung am 24.

Juli 2018 zwischen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beeinträchtigung

im Haushalt und den vom Abklärungsfachmann gemachten Feststellungen zu einem

allfälligen Hilfebedarf ergibt. Während die Beschwerdeführerin angab, bei der

Verrichtung häuslicher Arbeiten erheblich beeinträchtigt zu sein, stellte der

Abklärungsfachmann fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Vornahme der

alltäglichen Lebensverrichtungen – diese sind von der Rechtsprechung in sechs

Bereiche aufteilt worden: 1. An- und Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen

und Abliegen; 3. Essen, insbesondere Nahrung zerkleinern und zum Mund führen;

4. Körperpflege; 5. Verrichten der Notdurft; und 6. Fortbewegung (statt vieler

BGE 127 V 94 E. 3.c S. 97– lediglich bei der Körperpflege – d.h. beim Duschen,

da die Beschwerdeführerin beim Einseifen, Abspülen und Abtrocknen nicht an jede

Stelle herankommt – auf Dritthilfe angewiesen ist. Im Übrigen könne die

Beschwerdeführerin sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig

vornehmen. Dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Selbstständigkeit

bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht möglich sein soll, leichtere

Haushaltsarbeiten wie die Zubereitung einer kleinen Mahlzeit, einfache

Reinigungsarbeiten in der Küche (Tisch abwischen, Geschirrspüler ein- und

ausräumen, kleinere Gegenstände versorgen), einfache Arbeiten bei der

Wohnungspflege (Lüften, Staub abwischen, Aufräumen), kleinere Besorgungen in

der nahen Umgebung (Brotkauf nach dem Hausarztbesuch) und einfache Arbeiten bei

der Wäsche (Kleider sortieren und zusammenlegen) vorzunehmen, leuchtet nicht

ein, zumal die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeit selbst einteilen und sich

dementsprechend wenn immer nötig Ruhepausen gönnen kann. Eine Diskrepanz

zwischen den subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin und den

Feststellungen der Abklärungsfachperson ergab sich auch anlässlich der zweiten

Haushaltsabklärung am 17. Februar 2022. Während die Beschwerdeführerin

angab, dass es ihr nicht mehr möglich sei, irgendeine Arbeit in der Küche zu

verrichten, sie aufgrund der Osteoporose keine Pfanne mehr anheben könne, nicht

einmal mehr eine kleine, stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass die

Beschwerdeführerin genügend Kraft in den Händen hatte, um mit den Krücken vom

Schlafzimmer in die Küche zu gehen. Die Ergebnisse der Haushaltsabklärungen

werden schliesslich auch durch die beiden polydisziplinären Gutachten der C.___

gestützt, wonach der Beschwerdeführerin mit Ausnahme von körperlich schweren

Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 50 % attestiert werden könne.

Der Beschwerdeführerin ist es mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht somit

ohne Weiteres zumutbar, leichte und mittelschwere Haushaltsarbeiten zu

verrichten.

Im Lichte dieser

Erwägungen erhellt denn auch, dass der von den Familienangehörigen aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tragende Aufwand im

Haushalt – etwa das Zubereiten von Mahlzeiten, der wöchentliche Grosseinkauf,

die wöchentliche gründliche Reinigung von Küche, sanitären Anlagen und Böden

sowie die wöchentliche Wäsche – das zumutbare und damit zulässige Mass nicht

übersteigt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin von 2015 bis Ende

2019 mit ihrem Ehemann und ihrer jüngsten, aber bereits erwachsenen Tochter

einen Dreipersonenhaushalt bildete und die Haushaltsarbeit somit auf drei

Personen verteilt werden konnte. Mit dem Auszug der jüngsten Tochter aus dem

elterlichen Domizil Ende 2019 fiel zwar ihre Mithilfe im Haushalt weg, zugleich

reduzierte sich jedoch auch der Haushaltsaufwand, da aus dem Drei- ein

Zweipersonenhaushalt geworden war. Ende Februar 2021 ging der Ehemann der

Beschwerdeführerin zudem in Rente, so dass die bis dahin bestehende

Doppelbelastung aus Erwerbstätigkeit und Haushalt wegfiel. Unterstützung

leisten schliesslich auch die nicht mehr im elterlichen Domizil lebenden Töchter

sowie die Schwiegertöchter, indem sie für die Beschwerdeführerin und ihren

Ehemann kochen oder sonstige Haushaltsarbeiten erledigen. Insgesamt ergibt sich

somit, dass die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen und

insbesondere des Ehemannes nicht überstrapaziert wird. Die Rüge ist

unbegründet.

7.6 In ihrer Replik vom 2. August 2023

bringt die Beschwerdeführerin weitere Rügen im Zusammenhang mit den beiden

Abklärungsberichten des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vor. Wie im

Folgenden gezeigt wird, sind auch diese unbegründet.

7.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass es

rechtsfehlerhaft sei, wenn der psychiatrische Gutachter von einer 100%igen

Haushaltsunfähigkeit ausgehe, hiervon jedoch 50 % abziehe, weil angeblich

psychosoziale Umstände dafür verantwortlich seien. Diese rechtsfehlerhaft

festgestellte Haushaltsunfähigkeit reduziere die Abklärungsfachfrau dann noch

einmal ganz erheblich, was eine extreme Diskrepanz zur effektiven

Haushaltsunfähigkeit von 100 % ergebe.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die

Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen

der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Invalidität ist

demnach nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen

Gesundheitsschaden, sondern durch invaliditätsfremde Faktoren wie z.B. Alter,

mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten, reines Suchtgeschehen,

soziokulturelle Umstände, Aggravation etc. verursacht wurde (Botschaft zur

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl

2005 4459, 4530, mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.a sowie 107 V 17 E. 2.c;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 E. 5). Gestützt auf den Verweis

in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 ATSG ist Art. 7 Abs. 2 ATSG sinngemäss auch auf

Versicherte anwendbar, die in einem Aufgabenbereich tätig sind.

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29.

September 2017 werden als invaliditäts-fremde Faktoren vor allem soziokulturelle

Gründe angeführt, welche die Haushaltsfähigkeit der Beschwerdeführerin

offensichtlich beeinträchtigen. So werde im ganzen soziokulturellen Rahmen

festgelegt, dass die Beschwerdeführerin krank sei, die Schonung eine

Zustandsverbesserung bringe und alle Aufgaben auf die Familienmitglieder

verteilt werden müssten. Die Beschwerdeführerin bleibe in ihrer [...]

Ursprungskultur vollständig gefangen und habe soweit erkennbar nie die

geringste Assimilationsleistung erbringen können. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin,

selbst kleinste Handreichungen nicht mehr ausführen zu können, sei zu einem

guten Teil kulturell bedingt und damit sehr ausgeprägt in ihrem Wesen

verwurzelt. Nebst soziokulturellen Faktoren können dem psychiatrischen

Teilgutachten auch psychosoziale Faktoren wie die abgebrochene Schulausbildung,

die fehlende Berufsbildung, der Migrationshintergrund sowie Einsamkeit

entnommen werden. Weiter sind auch die Inkonsistenzen zu berücksichtigen, die

bei der psychiatrischen Begutachtung vom 21. September 2017 festgestellt wurden

und auf ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin – siehe hierzu auch

Ziff. 5.6.2 unten – schliessen lassen. Im psychiatrischen Teilgutachten wird

hierzu festgehalten, dass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

kontextabhängig sehr stark variiere und gewisse Fähigkeiten nicht immer

angewendet würden. Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin gemäss

eigenen Aussagen nicht in der Lage sein solle, den Tisch zu decken,

gleichzeitig aber die Reise nach Bern zu ihrer Psychiaterin alleine bewältigen

könne. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das erste psychiatrische

Teilgutachten vom zweiten psychiatrischen Teilgutachten vollumfänglich

bestätigt wird. Insgesamt ergibt sich somit, dass hinsichtlich der

Haushaltsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zahlreiche invaliditätsfremde

Faktoren vorliegen, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus

unbeachtlich sind. Dass deren Einfluss vom psychiatrischen Gutachter gleich

hoch gewichtet worden ist wie jenen der invaliditätsbedingten Faktoren, ist als

Ergebnis einer Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge

gegen die Einschätzung der Abklärungsfachfrau wird auf die Ausführungen unter

Ziff. 5.5.1 oben verwiesen.

7.6.2 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass sich aus dem Mini-ICF-APP ihre Hilflosigkeit im Haushalt ergebe. Wer

in einer Tätigkeit hilflos sei und diese nicht selber ausführen könne, der

könne sie überhaupt nicht ausführen. Die Beschwerdeführerin bedürfte dauernder

Begleitung und Betreuung, um die 50 % Haushalttätigkeit effektiv zu erledigen.

Beim Mini-ICF-APP-Rating

handelt es sich um ein Kurzinstrument zur Beurteilung von Aktivitäts- und

Partizipationsstörungen im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen. Im Verhältnis

zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung kommt dem Mini-ICF-APP-Rating höchstens eine ergänzende

Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2021 E. 4.2.3 m.w.H.).

Entscheidend ist somit nicht das Ergebnis des Mini-ICF-APP-Ratings, sondern die

Gesamtbeurteilung des psychiatrischen Gutachters. Hinzu kommt, dass das im

Rahmen der zweiten psychiatrischen Begutachtung erstellte Mini-ICF-APP-Rating –

wie im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Januar 2021 ausdrücklich

festgehalten wird – wesentlich durch die Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin mitbestimmt wurde. Dieser Aspekt ist bei der Beurteilung des

Ergebnisses des Mini-ICF-APP-Ratings miteinzubeziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_561/2021 E. 4.3.2). Das Ergebnis des Mini-ICF-APP-Ratings

kann deshalb nicht vorbehaltlos als richtig angesehen werden, sondern ist

anhand des ärztlich beobachteten Verhaltens, der Feststellungen über die

Konsistenz der gemachten Angaben sowie sonstiger Hinweise, die zur Annahme

aggravierenden Verhaltens führen, auf seine Stringenz hin zu überprüfen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 E. 6.1). Bei der Beschwerdeführerin

konnten die Gutachter mehrfach aggravierendes Verhalten feststellen. So wird im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 29. September 2017 auf den

Widerspruch hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen

nicht in der Lage sein solle, den Tisch zu decken, gleichzeitig aber die Reise

nach Bern zu ihrer Psychiaterin alleine bewältigen könne. Die

Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin variiere kontextabhängig sehr stark

und gewisse Fähigkeiten würden nicht immer angewendet. Im gastroentorologischen

Teilgutachten von Dr. H.___ vom 4. Oktober 2017 wird festgehalten, dass bei der

Handpalpation des Abdomens eine diffuse Druckdolenz aufgefallen sei, während

bei der tiefen Ultraschallkopfpalpation keine Abwehrreaktion festzustellen

gewesen sei. Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 7. Oktober

2017 wird das massive, dysfunktional anmutende, groteske Schmerzverhalten der

Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation mit durchwegs positiver

Waddell-Testung erwähnt. Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom

13. Januar 2021 wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der

Anamneseerhebung und während der Untersuchung zwar kooperativ verhalten habe,

jedoch erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich Funktionseinschränkungen und

Behinderung des Achsenorgans und der peripheren Gelenke innerhalb und ausserhalb

der gezielten Untersuchungssituation gezeigt hätten. In der

Untersuchungssituation sei jeweils ein ausgesprochen dysfunktionales und

grotesk anmutendes Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen.

Sämtliche Bewegungen seien von Stöhnen und Grimassieren begleitet und im

Zeitlupentempo durchgeführt worden. Diskrepant hierzu habe sich die

Beschwerdeführerin ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation unbehindert

und ohne Hilfe, wenn auch langsam und kontrolliert, auf die Liege setzen, von

da auf den Rücken abliegen und am Schluss auch auf den Bauch wenden können.

Auch beim Entkleiden und Ankleiden habe sich die Beschwerdeführerin unbehindert

bewegen können. Relevante Einschränkungen bzw. Behinderungen seien ausserhalb

der gezielten Untersuchungssituation nicht zu beobachten gewesen. Zudem ist

gemäss Gutachten auch die Waddell-Testung wieder durchwegs positiv ausgefallen.

Im endokrinologischen Teilgutachten von Dr. L.___ vom 8. Februar 2022 wird

festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf ein durch die

beiden Amerikanerstöcke symbolisiertes appellatives, ungerechtfertigtes

«Invalidengehabe» nicht sicher auszuschliessen sei. Im Hauptgutachten vom 19.

März 2021 wird schliesslich festgehalten, dass die wesentliche Inkonsistenz bei

der Begutachtung der Beschwerdeführerin aus der Diskrepanz zwischen vielen, oft

nicht präzisierbaren Beschwerden und den wenigen pathologischen Befunden bei

klarer Verdeutlichungstendenz bestehe. Angesichts des von den Gutachtern

festgestellten aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin ist die

Einschätzung einer 50%-Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemäss den beiden

Hauptgutachten vom 15. Januar 2017 und 19. März 2021 nicht zu beanstanden.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass beide

Abklärungsberichte überzeugend ausgefallen sind und den aus medizinischer Sicht

festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

der im Haushalt bedeutsamen Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen

angemessen Rechnung tragen. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im Haushalt

kann somit vollumfänglich auf die beiden Abklärungsberichte abgestellt werden.

Diesen kommt volle Beweiskraft zu. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

beträgt gemäss dem ersten Abklärungsbericht 13 % und steigt ab August 2018

infolge des Beginns der beruflichen Ausbildung der jüngsten Tochter und der

damit einhergehenden geringeren Mithilfe im Haushalt auf 18 %. Dem zweiten

Abklärungsbericht zufolge beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

26 %. Da wie schon im ersten Abklärungsbericht kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad erreicht wird, kann der Zeitpunkt offengelassen werden, ab

wann der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 26 % erreicht hat.

8.

Aus der

Gegenüberstellung der Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2014 einerseits und

der beiden polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 15. Januar 2018 und 19.

März 2021 andererseits erhellt, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der ablehnenden Erstverfügung von 2014 in einem Mass

verändert hat, das eine neuerliche materielle Prüfung des von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruchs ohne Weiteres rechtfertigt.

Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft, ob hinsichtlich des

aktuellen medizinischen Sachverhalts eine rentenbegründete Invalidität bei der

Beschwerdeführerin vorliegt. Eine solche ist angesichts der Ergebnisse der

beiden polydisziplinären Gutachten der C.___ und der Haushaltsabklärungen der

Beschwerdegegnerin jedoch zu verneinen. Bei der Beschwerdeführerin lag zu

keinem Zeitpunkt eine rentenbegründende Invalidität vor. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen. Hinsichtlich der Verfahrenskosten ergibt sich hieraus

Folgendes:

8.1 Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

8.2 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG

ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon