VSBES.2023.48
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. Juli 2023Deutsch29 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 27. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Legal &
Compliance, Postfach, 4601 Olten
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Syna Arbeitslosenkasse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. November 2022 ab 17. August
2022 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine
Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. So habe er eine unbefristete Anstellung
gekündigt, um eine lediglich befristete neue Anstellung einzugehen. Diese neue
Arbeitsstelle sei ihm anschliessend gekündigt worden, da er ohne Abmeldung der
Arbeit ferngeblieben sei (Akten der Beschwerdegegnerin [Syna] S. 74 ff.).
1.2 Am 14. November 2022 erhob
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung
vom 2. November 2022 (Syna S. 72), welche er in der Folge innert der
ihm angesetzten Nachfrist (Syna S. 33) mit Eingabe vom 20. Januar
2023 verbesserte (Syna S. 25). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, da der Beschwerdeführer
wegen einer nicht ordnungsgemässen Abmeldung bei seinem letzten Arbeitgeber die
Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe (Syna S. 12 ff.; Akten-Seite
[A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Am 17. Februar 2023
(Postaufgabe: 20. Februar 2023) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung in
der Anspruchsberechtigung abzusehen (A.S. 3).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf überhaupt einzutreten sei (A.S. 7 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf die Einreichung einer Replik (A.S. 9 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Dispositiv
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei 36 streitigen Einstelltagen (vgl. Syna
S. 12 ff.; A.S. 1 f.) und einem versicherten monatlichen
Verdienst von CHF 5'480.00 (vgl. Syna S. 62) offenkundig nicht
erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal
für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine
Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel
2016, S. 2514 f. N 836). Art. 44 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 827.02) zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf.
Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn
der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn er ein
Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat
und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen,
dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der
vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c).
2.2 Nach der Rechtsprechung liegt
ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die
Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw.
Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR, SR 220) voraus. Es
genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur
Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht
müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom
9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).
2.3 Das vorwerfbare Verhalten muss
nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8)
vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt
vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass
ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in
Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021
E. 2.2, 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427
E. 3.2 S. 429).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1
ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.3 Abweichend vom allgemein
geltenden sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte
Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1
S. 245; Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020
E. 3.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen
der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die
Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese
bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es
geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers
zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu
machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des
Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe
zum Ganzen auch: Dejan Simic, Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023,
S. 24 sowie S. 104).
4. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
4.1 Gemäss Einsatzvertrag vom
22. Juli 2022 war der Beschwerdeführer ab dem 2. August 2022 über B.___
bei der C.___, [...] (nachfolgend: Einsatzbetrieb), während max. drei Monaten
in einem Vollzeitpensum als Maschinenbediener angestellt (vgl. Syna S. 156).
4.2 Mit Schreiben vom
12. August 2022 löste B.___ ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei
Arbeitstagen auf den 16. August 2022 auf (vgl. Syna S. 145).
4.3 In einer am 30. August 2022
unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung hielt B.___ fest, sie habe dem
Beschwerdeführer «mündlich» gekündigt, da er unentschuldigt von der Arbeit
ferngeblieben sei. Als Kündigungszeitpunkt gab sie den 12. August 2022 an
(vgl. Syna S. 147 f.).
4.4 Im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
30. September 2022 aus, er sei plötzlich krank geworden. Nach zwei Tagen
habe er einen Anruf von seiner Beraterin bei B.___ erhalten. Diese habe ihm
mitgeteilt, ihm sei gekündigt worden, obwohl er doch erst ab dem dritten Tag
seiner krankheitsbedingten Absenz ein Arztzeugnis hätte beibringen müssen (vgl.
Syna S. 97).
4.5 Mit Schreiben vom
13. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin B.___ um Beantwortung des
folgenden Fragenkataloges (vgl. Syna S. 90 f.):
1. «Sind
arbeitsvertragliche Pflichten seitens [des Versicherten] verletzt worden? Wenn
ja, welche?»
2. «Wurden
mündliche resp. schriftliche Verwarnungen ausgesprochen? Falls schriftliche,
wollen Sie uns hierzu die Verwarnungen in Kopie einreichen.»
3. «Ist
die Kündigung auf ein Selbstverschulden [des Versicherten] zurückzuführen?
Falls ja, inwiefern?»
4. «Ab
welchem Krankheitstag muss bei Ihnen ein Arztzeugnis eingereicht werden?»
5. «Wurde
mit [dem Versicherten] vor der ausgesprochenen Kündigung der Kontakt gesucht?»
6. «Wann
wurde die Arbeitsunfähigkeit seitens [des Versicherten] gemeldet?»
7. «Wurde
[der Versicherte] darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Arztzeugnis einreichen
muss?»
4.6 Mit Schreiben vom
20. Oktober 2022 beantwortete B.___ die Fragen wie folgt (vgl. Syna
S. 86):
Frage
1: «Ja, das hat er. Er hat sich nicht abgemeldet bei seinem Einsatzbetrieb. Er
ist unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben.»
Frage
2: «Wir haben ih[n] angerufen, ob er wieder zur Arbeit geht. Er meinte, er
würde arbeiten gehen, aber er ist wieder der Arbeit unentschuldigt
ferngeblieben.»
Frage
3: «Er hätte sich abmelden sollen bei seinem Einsatzbetrieb oder bei uns, damit
wir das dem Einsatzbetrieb hätten weitersagen können.»
Frage
4: «Ab dem 3. Krankheitstag wird man bezahlt, also braucht man ab dann ein
Arztzeugnis, damit abgerechnet werden kann. Aber das bedeutet nicht, dass man
[…] ohne Abmeldung 3 Tage lang der Arbeit fernbleiben kann. Man muss sich ab
dem 1. Krankheitstag abmelden. Dies hat nichts mit dem Einreichen des
[Arzt]zeugnisses zu tun.»
Frage
5: «Ja, der Kontakt wurde gesucht. Wir haben mit ihm gesprochen und ih[n]
gefragt, warum er sich nicht abgemeldet hat. Der Einsatzbetrieb wollte aber
trotzdem nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten und wir mussten ihm kündigen.»
Frage
6: «Er hat sich nicht gemeldet, wir mussten mit ihm Kontakt aufnehmen.»
Frage
7: «Dass er ein Arztzeugnis nicht eingereicht hat, ist nicht das Problem,
sondern, dass er sich nicht abgemeldet hat. Aber er wusste (so wie es in seiner
Stellungnahme steht), dass er ab dem 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis
vorweisen muss.»
4.7 Mit Verfügung vom 2. November
2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 17. August
2022 während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.
Als Begründung führte sie an, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet, da
der Beschwerdeführer unter anderem ohne Abmeldung seiner (letzten) Arbeit
ferngeblieben sei. Sein Arbeitgeber habe mit ihm Kontakt aufnehmen müssen, da
er sich nicht gemeldet habe. Der Einsatzbetrieb habe sich nach diesem Vorfall
dazu entschieden, den Beschwerdeführer nicht mehr weiter zu beschäftigen (vgl.
Syna S. 74 ff.).
4.8 Mit undatierter Einsprache
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 14. November 2022 [Syna S. 33]) machte
der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, es habe niemand seine
Anrufe entgegengenommen oder zurückgerufen, als er versucht habe, sich
krankheitsbedingt abzumelden. Er habe es «nach ca. 20 min» erneut versucht und
anschliessend bei B.___ angerufen, welche den Kontakt habe herstellen können.
Er sei dann von B.___ informiert worden, dass der Einsatzbetrieb ihn nicht
weiterbeschäftigen wolle, und dieser habe ihm in der Folge über B.___ gekündigt.
Er habe Letztere darüber informiert, dass er die (fraglichen) Anrufe noch in
seinem Anrufverlauf habe. Er lasse der Beschwerdegegnerin einen Auszug davon
zukommen, «um die Situation [zu] bereinigen». Diesem sei zu entnehmen, dass
weder die HR-Leiterin noch der Schichtführer des Einsatzbetriebes seine Anrufe
entgegengenommen oder zurückgerufen hätten. Am 9. August 2022 habe er den
Schichtführer erst um 12:25 Uhr angerufen, da er Nachmittagsschicht gehabt habe
(vgl. Syna S. 72; siehe auch ergänzende Eingabe vom 20. Januar 2023
[Syna S. 25 f.]).
4.9 Mit E-Mail vom 13. Januar
2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut mitteilen, dass
er schon am ersten Krankheitstag direkt beim Einsatzbetrieb angerufen habe, um
sich abzumelden, jedoch niemand das Telefon abgenommen habe. Danach habe ihn B.___
kontaktiert und er habe dieser mitgeteilt, dass er bereits vergeblich versucht
habe, den Einsatzbetrieb zu erreichen. Falls er weiterhin krank sei, würde er
«am frühen Morgen» dem Einsatzbetrieb Bescheid geben. Dies habe er auch gemacht,
aber es habe erneut niemand den Anruf entgegengenommen. Er sei der festen
Überzeugung, alles richtig gemacht zu haben. Dem Anrufverlauf könne entnommen
werden, dass er angerufen habe (vgl. Syna S. 31 f.).
4.10 Auf erneute Rückfragen der Beschwerdegegnerin
hin führte B.___ mit E-Mail vom 27. Januar 2023 ergänzend aus, dass der
Beschwerdeführer am ersten Krankheitstag (9. August 2022) Nachmittagsschicht
mit Arbeitsbeginn 13:45 Uhr gehabt hätte. Die Hauptrufnummer von B.___ werde
von fünf Mitarbeitenden bedient und es komme eine Combox, wenn ausnahmsweise
niemand den Anruf entgegennehmen könne. Auch bei der Direktnummer der für den
Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiterin könne auf die Combox gesprochen
werden, wenn diese nicht erreichbar sei. «Natürlich» müssten die Mitarbeitenden
sich bei ihr abmelden, da sie die Arbeitgeberin sei. Es sei jedoch naheliegend,
dass der Einsatzbetrieb ebenfalls informiert werde, weil ja dann die
Arbeitskraft fehle. Es gelte der gesunde Menschenverstand: Abmeldung bei ihr und
dem Einsatzbetrieb per Telefon oder E-Mail.
Der Einsatzbetrieb habe die zuständige
Sachbearbeiterin bei B.___ am 10. August 2022 kontaktiert und ihr
mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am Vortag direkt bei seiner
HR-Leiterin um 12:30 Uhr abgemeldet habe, weil ihm schlecht gewesen sei. Er
würde direkt zum Arzt gehen und sich anschliessend umgehend noch am gleichen
Tag beim Einsatzbetrieb erneut melden. Das habe der Beschwerdeführer jedoch
nicht getan und der Einsatzbetrieb habe ihn dreimal vergeblich versucht
anzurufen. Der Beschwerdeführer habe erst am Folgetag (10. August 2022)
zurückgerufen und mitgeteilt, dass er erst heute den Arzt aufsuchen könne. Die
HR-Leiterin des Einsatzbetriebs habe mit ihm abgemacht, dass er sich bis am
11. August 2022, spätestens 9:00 Uhr, melde und mitteile, ob er
überhaupt zur Arbeit kommen könne, da der Einsatzbetrieb ansonsten
umorganisieren müsse. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und der
Einsatzbetrieb habe erneut einen Ausfall erlitten. Die zuständige
Sachbearbeiterin bei B.___ habe mit dem Beschwerdeführer am 10. August und
am 11. August 2022 persönlich am Telefon die Situation besprochen (vgl.
Syna S. 17 ff.).
4.11 Mit Einspracheentscheid vom
31. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den ihr
vorliegenden Unterlagen habe sich der Beschwerdeführer nur teilweise an die
vertraglichen Abmachungen gehalten. Er habe sich zwar am 9. August 2022
abgemeldet, jedoch nicht wie vereinbart am gleichen Tag dem Arbeitgeber eine
(erneute) Rückmeldung gegeben. Auch am 10. August 2022 habe er sich nicht
von sich aus abgemeldet, sondern erst nach mehrmaligen Anrufen B.___ darüber
informiert, dass er seinen Arzttermin erst für diesen Tag erhalten habe. Die
Abmachung, sich bis am 11. August 2022, 9:00 Uhr, zu melden, habe der
Beschwerdeführer anschliessend nicht eingehalten. Aus dem eingereichten
Anrufverlauf könnten keine eingehenden oder ausgehenden Anrufe entnommen
werden, so dass nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer angerufen oder
der Einsatzbetrieb versucht habe, ihn zu erreichen. Die Beweise seien demnach mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hätte sich auch schriftlich bei seinem Einsatzbetrieb oder
bei B.___ abmelden können, was er indessen nicht in Betracht gezogen habe. Er
habe seine Abmeldepflicht nicht zureichend wahrgenommen und sei somit wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 kontrollierten Tagen
in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Syna S. 12 ff.; A.S. 1 f.).
4.12 In einem als «Einsprache gegen
Einspracheentscheid vom 31.01.2023» betitelten Schreiben vom 8. Februar
2023 schilderte der Beschwerdeführer (nochmals) den Sachverhalt aus seiner
Sicht: Er habe am 9. August 2022 den Schichtführer des Einsatzbetriebes
telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass er krank sei und am
nächsten Tag wieder arbeiten komme, wenn es ihm bessergehe. Am Nachmittag habe
er mit B.___ gesprochen und sie hätten vereinbart, dass er sich am
10. August 2022 vor 9:00 Uhr beim Einsatzbetrieb melde, falls er immer
noch krank sei. Er sei dann am 10. August 2022 immer noch krank gewesen
und habe die HR-Leiterin des Einsatzbetriebs um 8:36 Uhr erfolglos versucht
telefonisch zu erreichen. Er habe in der Folge Tabletten genommen und sei
eingeschlafen. Am Nachmittag habe er mit B.___ telefoniert und sie über seinen
Anruf beim Einsatzbetrieb informiert. B.___ habe gleichentags noch mit dem
Einsatzbetrieb gesprochen und ihm anschliessend telefonisch mitgeteilt, dass
der Einsatzbetrieb ihm gekündigt habe. Es leuchte ihm nicht ein, weshalb er
sich am 11. August 2022 erneut hätte beim Einsatzbetrieb melden müssen,
nachdem ihm B.___ am Vortag mitgeteilt habe, dass ihm gekündigt worden sei
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
4.13 In seiner Beschwerde vom
17. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er sich
bereits am ersten Krankheitstag beim Schichtführer des Einsatzbetriebes wegen
Krankheit abgemeldet habe. Auch am zweiten Krankheitstag habe er dem
Einsatzbetrieb telefoniert, aber niemand habe abgenommen. B.___ habe ihm
gleichentags mitgeteilt, dass ihm gekündigt worden sei. Ihm stelle sich die
Frage, weshalb der Einsatzbetrieb erst nachträglich zugegeben habe, dass er
sich korrekt abgemeldet habe. Er bestreite, gesagt zu haben, dass er zum Arzt
gehe, da er gar keinen Hausarzt habe. Er habe nur mitgeteilt, dass er am
10. August 2022 wieder zur Arbeit erscheine, wenn es ihm bessergehe,
ansonsten er sich vor 9:00 Uhr abmelden werde, was er dann auch so getan habe.
Er sei ausserdem ja krank gewesen und es sei gut möglich, dass er eingeschlafen
sei, nachdem er Tabletten eingenommen habe. Er habe alles richtig gemacht und
die Arbeitslosigkeit sei demzufolge nicht selbstverschuldet (vgl. A.S. 3).
4.14 Mit Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der
Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, sich im Krankheitsfall beim Arbeitgeber adäquat
abzumelden, nicht nachgekommen. So hätte er am 10. August 2022 mehrfach
und nicht nur einmal versuchen müssen, den Arbeitgeber telefonisch zu
erreichen. Er habe auch nicht auf dessen Combox gesprochen oder sich per E-Mail
abgemeldet bzw. um einen Rückruf gebeten. Dazu wäre er jedoch umso mehr
verpflichtet gewesen, als er am 9. August 2022 mit dem Arbeitgeber
vereinbart habe, sich am 10. August 2022 bis 9:00 Uhr zu melden, falls es
ihm gesundheitlich nicht bessergehe. Überdies hätte er sich am 11. August
2022 ebenfalls vor 9:00 Uhr beim Arbeitgeber abmelden müssen, da er an diesem
Tag ebenfalls nicht zur Arbeit erschienen sei. Gemäss Anrufverlauf habe er
jedoch nicht einmal einen Anrufversuch unternommen. Sei der Beschwerdeführer
wie von ihm geschildert am 10. August 2022 dermassen krank gewesen, hätte
er einen Arzt aufsuchen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Er hätte sich
auch noch nach dem Schlafen um die korrekte Abmeldung beim Arbeitgeber bemühen müssen.
Er habe somit seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet (vgl.
A.S. 7 f.).
5.
5.1 Der vom Beschwerdeführer und von
B.___ unterzeichneten Rahmenvereinbarung vom 22. Juli 2022 lässt sich
entnehmen, dass der Arbeitnehmende B.___ sofort jede Arbeitsunfähigkeit zu
melden hat. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als zwei Tagen muss er
umgehend ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes einreichen, wobei sich B.___
vorbehält, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis zu verlangen und
die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt der eigenen Wahl untersuchen
zu lassen (vgl. Ziff. 7.2 [Krankheit]; Syna S. 159). Muss der
Arbeitnehmende seinen Einsatz infolge Krankheit unterbrechen, so hat er B.___
und den Einsatzbetrieb umgehend davon in Kenntnis zu setzen (vgl. Ziff. 12
[Abwesenheit des Arbeitnehmers]; Syna S. 160).
5.2 Dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Anrufprotokoll lassen sich folgende ausgehende, mithin vom
Beschwerdeführer getätigte Anrufe entnehmen (vgl. BB 4; Syna S. 17, S. 26):
9. August 2022:
08:54:47: Anruf
auf Direktnummer zuständige Sachbearbeiterin B.___ (Gesprächsdauer: 2:39
Minuten)
12:24:44 Anruf
auf Hauptnummer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:09 Minuten)
12:25:33 Anruf
auf Direktnummer Schichtführer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:03 Minuten)
13:12:02 Anruf
auf Direktnummer Schichtführer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:58 Minuten)
10. August
2022:
08:36:20 Anruf
auf Direktnummer HR-Leiterin Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 2:14 Minuten)
13:58:44 Anruf
auf Hauptnummer B.___ (Gesprächsdauer: 1:27 Minuten)
15:15:16 Anruf
auf Hauptnummer B.___ (Gesprächsdauer: 1:36 Minuten)
11. August
2022:
10:36:04 Anruf
auf Telefonnummer Praxis Dr. med. D.___, [...] (Gesprächsdauer: 2:15
Minuten)
5.3
5.3.1 Gemäss dem von ihm ins Recht gelegten
Anrufprotokoll rief der Beschwerdeführer am ersten Krankheitstag
(9. August 2022) B.___ um 8:54 Uhr an und führte mit der zuständigen
Sachbearbeiterin ein mehr als zweiminütiges Gespräch. Nach dem Mittag und vor
Beginn seiner Nachmittagsschicht um 13:45 Uhr (vgl. Syna S. 17;
E. II. 4.10 hiervor) versuchte er zuerst zweimal erfolglos
(Gesprächsdauer von neun bzw. drei Sekunden) seinen Einsatzbetrieb telefonisch
zu erreichen, bevor er – entgegen seiner ursprünglichen Behauptung (vgl. Syna
S. 25 f., S. 31 f., S. 72; E. II. 4.8 f.
hiervor) – um 13:12 Uhr den Schichtführer kontaktieren und mit ihm ein rund einminütiges
Telefongespräch führen konnte (vgl. auch BB 3; A.S. 3; E. II. 4.12 f.
hiervor). Es hat somit gestützt auf das Anrufprotokoll mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer am
9. August 2022 seiner Abmeldepflicht (vgl. E. II. 4.10 sowie E. II. 5.1
hiervor) sowohl gegenüber seinem Arbeitgeber B.___ als auch gegenüber seinem
Einsatzbetrieb zureichend nachgekommen ist. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen
dem Einsatzbetrieb und dem Beschwerdeführer zusätzlich vereinbart wurde, dass
sich Letzterer am gleichen Tag erneut melde, gehen die Auffassungen der
Beteiligten auseinander (vgl. Syna S. 17; A.S. 3;
E. II. 4.10 sowie E. II. 4.13 hiervor), ohne dass die eine
oder andere Sichtweise durch zusätzliche Indizien gestützt werden könnte. Der
diesbezügliche Geschehensablauf lässt sich demnach nicht mehr ermitteln und ein
Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht klar feststellen (vgl. zum erhöhten
Beweiserfordernis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Entlassung
durch den Arbeitgeber E. II. 3.3 hiervor).
5.3.2 Am zweiten Krankheitstag
(10. August 2022) rief der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll – wie am
Vortag angeblich mit B.___ vereinbart (vgl. Syna S. 32; BB 3;
A.S. 3; E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 f. hiervor)
– um 8:36 Uhr beim Einsatzbetrieb an und führte mit der HR-Leiterin, welche seinen
Anruf entgegen seinen Schilderungen (vgl. Syna S. 32; BB 3;
A.S. 3; E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 f. hiervor)
entgegennahm, ein mehr als zweiminütiges Gespräch. Dieses wurde vom
Einsatzbetrieb auch so bestätigt (vgl. Syna S. 17; E. II. 4.10
hiervor). Anschliessend schlief er eigenen Angaben zufolge ein (vgl. BB 3;
A.S. 3; E. II. 4.12 f. hiervor) und tätigte erst am
Nachmittag um 13:58 und 15:15 Uhr zwei je rund eineinhalb Minuten dauernde Anrufe
an B.___. Ob er damit seiner Abmeldepflicht nicht nur gegenüber dem
Einsatzbetrieb, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber B.___ rechtzeitig nachkam,
kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn B.___ führte selber aus, dass der
Einsatzbetrieb (den der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll ja rechtzeitig
informiert hatte) nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollte und
sie ihm daher habe kündigen müssen (vgl. Syna S. 86; E. II. 4.6
hiervor). Den Anstoss für die Kündigung gab somit nicht sie wegen eines
möglichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, sondern der Einsatzbetrieb.
Ohnehin wurde B.___ gemäss eigener Aussage vom Einsatzbetrieb über das Gespräch
des Beschwerdeführers mit dessen HR-Leiterin noch am gleichen Tag informiert
(vgl. Syna S. 17; E. II. 4.10 hiervor) und hatte demnach auf
ohne Anruf des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen erneuten
krankheitsbedingten Abwesenheit. Eine am 10. August 2022 ihr gegenüber
allenfalls verspätet erfolgte Abmeldung war mithin für die anschliessende
Kündigung nicht ausschlaggebend.
5.3.3 Am dritten Krankheitstag
(11. August 2022) rief der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll weder
seinen Arbeitgeber B.___ noch – wie angeblich vereinbart (vgl. Syna S. 17;
E. II. 4.10 hiervor) – seinen Einsatzbetrieb an, um sich erneut
krankheitsbedingt abzumelden und blieb damit unentschuldigt seiner Arbeit fern.
Dieses Verhalten hätte allerdings dann keine Auswirkungen auf die Kündigung
mehr gehabt, wenn ihm – so der Beschwerdeführer (vgl. Syna S. 97;
BB 3; A.S. 3; E. II. 4.4 sowie E. II. 4.12 f.
hiervor) – bereits am 2. Krankheitstag (10. August 2022) durch B.___
mündlich mitgeteilt worden wäre, dass ihm gekündigt werde. Denn hätte der
Beschwerdeführer die (zumindest bereits) mündlich ausgesprochene Kündigung
tatsächlich bereits am Vortag erhalten, hätte er am 11. August 2022 auch nicht
mehr damit rechnen müssen (vgl. E. II. 2.3 hiervor), dass er durch
sein (erstmaliges) unentschuldigtes Fernbleiben seine Arbeitsstelle bei B.___
verlieren würde.
Für die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers spricht, dass B.___ angab, bereits am 10. August 2022
erstmals mit ihm «die Situation besprochen» zu haben (vgl. Syna S. 17;
E. II. 4.10 hiervor). So ist denn auf dem Anrufprotokoll am
10. August 2022 um 15:15 Uhr noch ein zweites Telefongespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und B.___ vermerkt, welches Gelegenheit für ein solches
Kündigungsgespräch geboten hätte. Ausserdem vermerkte B.___ auf der Arbeitgeberbescheinigung
vom 30. August 2022, dass dem Beschwerdeführer «mündlich» gekündigt worden
sei, wobei sich der auf dem Formular ebenfalls angegebene Kündigungszeitpunkt
(«12.08.2022») offensichtlich auf das schriftliche Kündigungsschreiben gleichen
Datums bezog (vgl. Syna S. 145 ff.; E. II. 4.2 f.
hiervor). Schliesslich gab der Beschwerdeführer schon sehr früh und zeitlich
nahe am konkreten Sachverhalt an, dass er nach zwei Tagen einen Anruf von der
zuständigen Sachbearbeiterin bei B.___ erhalten habe, dass ihm gekündigt worden
sei, obwohl er doch erst ab dem dritten Abwesenheitstag – mithin am
11. August 2022 – ein Arztzeugnis hätte vorweisen müssen (vgl. Syna
S. 97; E. II. 4.4 hiervor).
Gegen die Behauptung des
Beschwerdeführers, ihm sei bereits am 10. August 2022 mündlich gekündigt
worden, kann hingegen angeführt werden, dass das Kündigungsschreiben von B.___
(erst) auf den 12. August 2022 datiert wurde (vgl. Syna S. 145;
E. II. 4.2 hiervor). Überdies wirft es Fragen auf, weshalb der
Einsatzbetrieb ihn bereits am 10. August 2022 nicht mehr hätte
weiterbeschäftigen wollen, nachdem er – so zumindest gemäss Aussage von B.___ (vgl.
Syna S. 17; E. II. 4.10 hiervor) – gleichentags angeblich noch
mit dem Beschwerdeführer vereinbart hatte, dass sich dieser bis am
11. August 2022 spätestens um 9:00 Uhr erneut bei ihm melde. Zudem
erschliesst sich nicht ohne weiteres, weshalb der Beschwerdeführer gemäss
Anrufprotokoll am 11. August 2022, mithin am ersten Tag, an welchem ein
Arztzeugnis erforderlich gewesen wäre (vgl. E. II. 5.1 hiervor), mit
seinem Hausarzt – den er entgegen seinen Beteuerungen (vgl. A.S. 3;
E. II. 4.13 hiervor) offenbar hatte (vgl. auch Syna S. 78 f.,
S. 82) – telefonischen Kontakt aufnahm, wenn ihm ja bereits am Vortag
gekündigt worden war. Ein solches Vorgehen liesse sich allerdings auch damit
erklären, dass sein Gesundheitszustand am 11. August 2022 die Konsultation
eines Arztes erforderlich machte.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen
lässt sich demnach nachträglich nicht mehr abschliessend beurteilen, ob der
Beschwerdeführer bereits am 10. August 2022 oder erst später die
(mündliche) Kündigung erhalten hatte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
auch, dass unterschiedliche Sichtweisen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gleichwertig nebeneinanderstehen, ohne dass einseitig auf die Argumentation des
Arbeitgebers abgestellt werden dürfte (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dies
gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es die zuständige Sachbearbeiterin von
B.___ ein halbes Jahr nach dem Vorfall als «herausfordernd» bezeichnete, den
genauen Ablauf zu rekonstruieren (vgl. Syna S. 17), und sich deren erste
Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer bei seinem Einsatzbetrieb und bei
ihr überhaupt nicht abgemeldet habe (vgl. Syna S. 86; E. II. 4.6
hiervor), als unzutreffend herausstellte. Vor diesem Hintergrund wären auch von
einer (mündlichen oder schriftlichen) Befragung derselben keine weiteren
relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Denn
selbst wenn diese eine bereits am 10. August 2022 mündlich ausgesprochene
Kündigung ausdrücklich in Abrede stellen würde, wäre damit – angesichts der
gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers – in beweismässiger Hinsicht weiterhin
nicht klar erstellt, dass der Beschwerdeführer noch am 11. August 2022 durch
sein Verhalten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber
herbeiführte.
5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin
mithin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 die Einstellung
des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder
damit begründete, dass er durch sein Verhalten, namentlich durch das
unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe (Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV; vgl. Syna S. 12 ff.; A.S. 1 f.), kann ihr
nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.
6.
6.1 Liegt, wie im vorliegenden Fall,
eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei,
insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten
in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls
welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten
Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien
zu beachten, was je nach konkreter Verfahrenslage oder materiellrechtlichen Auswirkungen
gebieten kann, die Parteien noch besonders anzuhören. Zusätzliche Schranken
sind zu beachten, wenn der Richter, sei es von sich aus aufgrund von
Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Verwaltung nachträglich
(zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes (sog.
"Nachschieben" von Einstellungsgründen), im Vergleich zur verfügten
Einstellung von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, der unter einen
anderen Einstellungsgrund zu subsumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes
einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den
Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes C 59/05
vom 30. Mai 2005 E. 2.2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin
begründete in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 die Einstellung des
Beschwerdeführers während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder ursprünglich sowohl mit dessen unentschuldigten Fernbleiben
von der Arbeit bei dem durch B.___ vermittelten Einsatzbetrieb als auch mit dem
Umstand, dass er eine unbefristete Anstellung bei der E.___ per 31. Juli
2022 gekündigt habe, um bei B.___ eine (lediglich) auf max. drei Monate befristete
Anstellung anzunehmen (vgl. Syna S. 75 f.). Die Abweisung der vom
Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache begründete sie anschliessend
indessen nur noch mit dessen angeblich zur Kündigung führenden Fehlverhalten in
seinem (neuen) Anstellungsverhältnis bei B.___ (vgl. Einspracheentscheid vom
31. Januar 2023 [E. II. 4.11 hiervor; Syna S. 13;
A.S. 2]).
6.3 Den Akten lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sein unbefristetes Anstellungsverhältnis als
Betriebsmitarbeiter bei der E.___ am 30. Juni 2022 auf den 31. Juli
2022 kündigte (vgl. Syna S. 129 f., S. 135, S. 246 ff.).
Als Kündigungsgrund gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe
aufgrund der zu leistenden Schichtarbeit unter Schlaf- und Essstörungen
gelitten (vgl. Syna S. 97, S. 247). Darüber hinaus hätten ihn die
gegen die Schlafstörungen verschriebenen Medikamente schläfrig gemacht und er
sei (dadurch) auf der Arbeit vielen Gefahren ausgesetzt gewesen (vgl. Syna
S. 97). Im Anschluss daran unterzeichnete der Beschwerdeführer am
22. Juli 2022 einen auf max. drei Monate befristeten (Temporär-)
Einsatzvertrag bei B.___ mit Anstellungsbeginn am 2. August 2022 (vgl. E. II. 4.1
hiervor; Syna S. 156). Auf entsprechende Rückfragen hin führte B.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. Februar 2023 aus, es
wäre durchaus denkbar gewesen, dass der von ihr ausgestellte Einsatzvertrag
nach Ablauf von drei Monaten verlängert worden wäre. Darüber entscheide immer
der Einsatzbetrieb, wobei eine allfällige Verlängerung von der Leistung des von
ihr verliehenen Mitarbeitenden abhänge. Wenn es «für beide Parteien gepasst»
hätte, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer vom
Einsatzbetrieb mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen worden wäre
(vgl. Syna S. 7 f.).
6.4 Zwar bildet der
Einstellungsgrund der freiwilligen Aufgabe einer Arbeitsstelle von
voraussichtlich längerer Dauer für ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis
(Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV; vgl. E. II. 2.1 hiervor)
nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und somit auch nicht
Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Dennoch ergeben sich aus den Akten doch gewisse Indizien dafür, dass zumindest
dieser Einstellungstatbestand möglicherweise erfüllt sein könnte. In diesem
Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass es der versicherten Person
obliegt, zu belegen, dass ihr eine bestimmte Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht (mehr) zumutbar war. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen
muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere
geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238;
Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2),
wobei die versicherte Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu
tragen hat (vgl. E. II. 3.2 hiervor;
Dejan Simic, a.a.O., S. 32 sowie S. 104). Ein solches
Arztzeugnis, welches die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der früheren Arbeitsstelle
bei der E.___ bescheinigt, befindet sich aktuell nicht bei den Akten. Überdies
ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2023 bei B.___
nachträglich eingeholten Stellungnahme, dass eine Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers an der neuen Arbeitsstelle beim Einsatzbetrieb über die
vertraglich vereinbarte Einsatzdauer von max. drei Monaten hinaus lediglich möglich
gewesen wäre (vgl. E. II. 3.1 sowie E. II. 6.3 hiervor). So
hat denn B.___ tatsächlich das Arbeitsverhältnis mit ihm nach kürzester Zeit wieder
aufgelöst (vgl. E. II. 4.2 hiervor; Syna S. 145). Vor diesem
Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer allenfalls vorgehalten werden, er hätte
wissen müssen, dass diese neue Anstellung nur von kurzfristiger Dauer sein
werde. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie – unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer – diesbezüglich weitere
Abklärungen tätigt und anschliessend gegebenenfalls neu verfügt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufgehoben.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen