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Entscheid

VSBES.2023.48

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. Juli 2023Deutsch29 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 27. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Legal &

Compliance, Postfach, 4601 Olten

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Syna Arbeitslosenkasse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. November 2022 ab 17. August

2022 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine

Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. So habe er eine unbefristete Anstellung

gekündigt, um eine lediglich befristete neue Anstellung einzugehen. Diese neue

Arbeitsstelle sei ihm anschliessend gekündigt worden, da er ohne Abmeldung der

Arbeit ferngeblieben sei (Akten der Beschwerdegegnerin [Syna] S. 74 ff.).

1.2 Am 14. November 2022 erhob

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung

vom 2. November 2022 (Syna S. 72), welche er in der Folge innert der

ihm angesetzten Nachfrist (Syna S. 33) mit Eingabe vom 20. Januar

2023 verbesserte (Syna S. 25). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, da der Beschwerdeführer

wegen einer nicht ordnungsgemässen Abmeldung bei seinem letzten Arbeitgeber die

Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe (Syna S. 12 ff.; Akten-Seite

[A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Am 17. Februar 2023

(Postaufgabe: 20. Februar 2023) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung in

der Anspruchsberechtigung abzusehen (A.S. 3).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf überhaupt einzutreten sei (A.S. 7 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf die Einreichung einer Replik (A.S. 9 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Dispositiv

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei 36 streitigen Einstelltagen (vgl. Syna

S. 12 ff.; A.S. 1 f.) und einem versicherten monatlichen

Verdienst von CHF 5'480.00 (vgl. Syna S. 62) offenkundig nicht

erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch

eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal

für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine

Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel

2016, S. 2514 f. N 836). Art. 44 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 827.02) zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf.

Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn

der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn er ein

Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat

und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen,

dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der

vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c).

2.2 Nach der Rechtsprechung liegt

ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und

soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die

Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw.

Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR, SR 220) voraus. Es

genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur

Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht

müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom

9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).

2.3 Das vorwerfbare Verhalten muss

nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der

Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den

Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8)

vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt

vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass

ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in

Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021

E. 2.2, 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429).

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1

ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.3 Abweichend vom allgemein

geltenden sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a

AVIV nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte

Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1

S. 245; Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020

E. 3.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen

der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die

Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es

geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers

zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu

machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des

Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe

zum Ganzen auch: Dejan Simic, Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023,

S. 24 sowie S. 104).

4. Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

4.1 Gemäss Einsatzvertrag vom

22. Juli 2022 war der Beschwerdeführer ab dem 2. August 2022 über B.___

bei der C.___, [...] (nachfolgend: Einsatzbetrieb), während max. drei Monaten

in einem Vollzeitpensum als Maschinenbediener angestellt (vgl. Syna S. 156).

4.2 Mit Schreiben vom

12. August 2022 löste B.___ ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei

Arbeitstagen auf den 16. August 2022 auf (vgl. Syna S. 145).

4.3 In einer am 30. August 2022

unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung hielt B.___ fest, sie habe dem

Beschwerdeführer «mündlich» gekündigt, da er unentschuldigt von der Arbeit

ferngeblieben sei. Als Kündigungszeitpunkt gab sie den 12. August 2022 an

(vgl. Syna S. 147 f.).

4.4 Im Rahmen des ihm gewährten

rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom

30. September 2022 aus, er sei plötzlich krank geworden. Nach zwei Tagen

habe er einen Anruf von seiner Beraterin bei B.___ erhalten. Diese habe ihm

mitgeteilt, ihm sei gekündigt worden, obwohl er doch erst ab dem dritten Tag

seiner krankheitsbedingten Absenz ein Arztzeugnis hätte beibringen müssen (vgl.

Syna S. 97).

4.5 Mit Schreiben vom

13. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin B.___ um Beantwortung des

folgenden Fragenkataloges (vgl. Syna S. 90 f.):

1. «Sind

arbeitsvertragliche Pflichten seitens [des Versicherten] verletzt worden? Wenn

ja, welche?»

2. «Wurden

mündliche resp. schriftliche Verwarnungen ausgesprochen? Falls schriftliche,

wollen Sie uns hierzu die Verwarnungen in Kopie einreichen.»

3. «Ist

die Kündigung auf ein Selbstverschulden [des Versicherten] zurückzuführen?

Falls ja, inwiefern?»

4. «Ab

welchem Krankheitstag muss bei Ihnen ein Arztzeugnis eingereicht werden?»

5. «Wurde

mit [dem Versicherten] vor der ausgesprochenen Kündigung der Kontakt gesucht?»

6. «Wann

wurde die Arbeitsunfähigkeit seitens [des Versicherten] gemeldet?»

7. «Wurde

[der Versicherte] darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Arztzeugnis einreichen

muss?»

4.6 Mit Schreiben vom

20. Oktober 2022 beantwortete B.___ die Fragen wie folgt (vgl. Syna

S. 86):

Frage

1: «Ja, das hat er. Er hat sich nicht abgemeldet bei seinem Einsatzbetrieb. Er

ist unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben.»

Frage

2: «Wir haben ih[n] angerufen, ob er wieder zur Arbeit geht. Er meinte, er

würde arbeiten gehen, aber er ist wieder der Arbeit unentschuldigt

ferngeblieben.»

Frage

3: «Er hätte sich abmelden sollen bei seinem Einsatzbetrieb oder bei uns, damit

wir das dem Einsatzbetrieb hätten weitersagen können.»

Frage

4: «Ab dem 3. Krankheitstag wird man bezahlt, also braucht man ab dann ein

Arztzeugnis, damit abgerechnet werden kann. Aber das bedeutet nicht, dass man

[…] ohne Abmeldung 3 Tage lang der Arbeit fernbleiben kann. Man muss sich ab

dem 1. Krankheitstag abmelden. Dies hat nichts mit dem Einreichen des

[Arzt]zeugnisses zu tun.»

Frage

5: «Ja, der Kontakt wurde gesucht. Wir haben mit ihm gesprochen und ih[n]

gefragt, warum er sich nicht abgemeldet hat. Der Einsatzbetrieb wollte aber

trotzdem nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten und wir mussten ihm kündigen.»

Frage

6: «Er hat sich nicht gemeldet, wir mussten mit ihm Kontakt aufnehmen.»

Frage

7: «Dass er ein Arztzeugnis nicht eingereicht hat, ist nicht das Problem,

sondern, dass er sich nicht abgemeldet hat. Aber er wusste (so wie es in seiner

Stellungnahme steht), dass er ab dem 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis

vorweisen muss.»

4.7 Mit Verfügung vom 2. November

2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 17. August

2022 während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.

Als Begründung führte sie an, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet, da

der Beschwerdeführer unter anderem ohne Abmeldung seiner (letzten) Arbeit

ferngeblieben sei. Sein Arbeitgeber habe mit ihm Kontakt aufnehmen müssen, da

er sich nicht gemeldet habe. Der Einsatzbetrieb habe sich nach diesem Vorfall

dazu entschieden, den Beschwerdeführer nicht mehr weiter zu beschäftigen (vgl.

Syna S. 74 ff.).

4.8 Mit undatierter Einsprache

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 14. November 2022 [Syna S. 33]) machte

der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, es habe niemand seine

Anrufe entgegengenommen oder zurückgerufen, als er versucht habe, sich

krankheitsbedingt abzumelden. Er habe es «nach ca. 20 min» erneut versucht und

anschliessend bei B.___ angerufen, welche den Kontakt habe herstellen können.

Er sei dann von B.___ informiert worden, dass der Einsatzbetrieb ihn nicht

weiterbeschäftigen wolle, und dieser habe ihm in der Folge über B.___ gekündigt.

Er habe Letztere darüber informiert, dass er die (fraglichen) Anrufe noch in

seinem Anrufverlauf habe. Er lasse der Beschwerdegegnerin einen Auszug davon

zukommen, «um die Situation [zu] bereinigen». Diesem sei zu entnehmen, dass

weder die HR-Leiterin noch der Schichtführer des Einsatzbetriebes seine Anrufe

entgegengenommen oder zurückgerufen hätten. Am 9. August 2022 habe er den

Schichtführer erst um 12:25 Uhr angerufen, da er Nachmittagsschicht gehabt habe

(vgl. Syna S. 72; siehe auch ergänzende Eingabe vom 20. Januar 2023

[Syna S. 25 f.]).

4.9 Mit E-Mail vom 13. Januar

2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut mitteilen, dass

er schon am ersten Krankheitstag direkt beim Einsatzbetrieb angerufen habe, um

sich abzumelden, jedoch niemand das Telefon abgenommen habe. Danach habe ihn B.___

kontaktiert und er habe dieser mitgeteilt, dass er bereits vergeblich versucht

habe, den Einsatzbetrieb zu erreichen. Falls er weiterhin krank sei, würde er

«am frühen Morgen» dem Einsatzbetrieb Bescheid geben. Dies habe er auch gemacht,

aber es habe erneut niemand den Anruf entgegengenommen. Er sei der festen

Überzeugung, alles richtig gemacht zu haben. Dem Anrufverlauf könne entnommen

werden, dass er angerufen habe (vgl. Syna S. 31 f.).

4.10 Auf erneute Rückfragen der Beschwerdegegnerin

hin führte B.___ mit E-Mail vom 27. Januar 2023 ergänzend aus, dass der

Beschwerdeführer am ersten Krankheitstag (9. August 2022) Nachmittagsschicht

mit Arbeitsbeginn 13:45 Uhr gehabt hätte. Die Hauptrufnummer von B.___ werde

von fünf Mitarbeitenden bedient und es komme eine Combox, wenn ausnahmsweise

niemand den Anruf entgegennehmen könne. Auch bei der Direktnummer der für den

Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiterin könne auf die Combox gesprochen

werden, wenn diese nicht erreichbar sei. «Natürlich» müssten die Mitarbeitenden

sich bei ihr abmelden, da sie die Arbeitgeberin sei. Es sei jedoch naheliegend,

dass der Einsatzbetrieb ebenfalls informiert werde, weil ja dann die

Arbeitskraft fehle. Es gelte der gesunde Menschenverstand: Abmeldung bei ihr und

dem Einsatzbetrieb per Telefon oder E-Mail.

Der Einsatzbetrieb habe die zuständige

Sachbearbeiterin bei B.___ am 10. August 2022 kontaktiert und ihr

mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am Vortag direkt bei seiner

HR-Leiterin um 12:30 Uhr abgemeldet habe, weil ihm schlecht gewesen sei. Er

würde direkt zum Arzt gehen und sich anschliessend umgehend noch am gleichen

Tag beim Einsatzbetrieb erneut melden. Das habe der Beschwerdeführer jedoch

nicht getan und der Einsatzbetrieb habe ihn dreimal vergeblich versucht

anzurufen. Der Beschwerdeführer habe erst am Folgetag (10. August 2022)

zurückgerufen und mitgeteilt, dass er erst heute den Arzt aufsuchen könne. Die

HR-Leiterin des Einsatzbetriebs habe mit ihm abgemacht, dass er sich bis am

11. August 2022, spätestens 9:00 Uhr, melde und mitteile, ob er

überhaupt zur Arbeit kommen könne, da der Einsatzbetrieb ansonsten

umorganisieren müsse. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und der

Einsatzbetrieb habe erneut einen Ausfall erlitten. Die zuständige

Sachbearbeiterin bei B.___ habe mit dem Beschwerdeführer am 10. August und

am 11. August 2022 persönlich am Telefon die Situation besprochen (vgl.

Syna S. 17 ff.).

4.11 Mit Einspracheentscheid vom

31. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den ihr

vorliegenden Unterlagen habe sich der Beschwerdeführer nur teilweise an die

vertraglichen Abmachungen gehalten. Er habe sich zwar am 9. August 2022

abgemeldet, jedoch nicht wie vereinbart am gleichen Tag dem Arbeitgeber eine

(erneute) Rückmeldung gegeben. Auch am 10. August 2022 habe er sich nicht

von sich aus abgemeldet, sondern erst nach mehrmaligen Anrufen B.___ darüber

informiert, dass er seinen Arzttermin erst für diesen Tag erhalten habe. Die

Abmachung, sich bis am 11. August 2022, 9:00 Uhr, zu melden, habe der

Beschwerdeführer anschliessend nicht eingehalten. Aus dem eingereichten

Anrufverlauf könnten keine eingehenden oder ausgehenden Anrufe entnommen

werden, so dass nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer angerufen oder

der Einsatzbetrieb versucht habe, ihn zu erreichen. Die Beweise seien demnach mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hätte sich auch schriftlich bei seinem Einsatzbetrieb oder

bei B.___ abmelden können, was er indessen nicht in Betracht gezogen habe. Er

habe seine Abmeldepflicht nicht zureichend wahrgenommen und sei somit wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 kontrollierten Tagen

in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Syna S. 12 ff.; A.S. 1 f.).

4.12 In einem als «Einsprache gegen

Einspracheentscheid vom 31.01.2023» betitelten Schreiben vom 8. Februar

2023 schilderte der Beschwerdeführer (nochmals) den Sachverhalt aus seiner

Sicht: Er habe am 9. August 2022 den Schichtführer des Einsatzbetriebes

telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass er krank sei und am

nächsten Tag wieder arbeiten komme, wenn es ihm bessergehe. Am Nachmittag habe

er mit B.___ gesprochen und sie hätten vereinbart, dass er sich am

10. August 2022 vor 9:00 Uhr beim Einsatzbetrieb melde, falls er immer

noch krank sei. Er sei dann am 10. August 2022 immer noch krank gewesen

und habe die HR-Leiterin des Einsatzbetriebs um 8:36 Uhr erfolglos versucht

telefonisch zu erreichen. Er habe in der Folge Tabletten genommen und sei

eingeschlafen. Am Nachmittag habe er mit B.___ telefoniert und sie über seinen

Anruf beim Einsatzbetrieb informiert. B.___ habe gleichentags noch mit dem

Einsatzbetrieb gesprochen und ihm anschliessend telefonisch mitgeteilt, dass

der Einsatzbetrieb ihm gekündigt habe. Es leuchte ihm nicht ein, weshalb er

sich am 11. August 2022 erneut hätte beim Einsatzbetrieb melden müssen,

nachdem ihm B.___ am Vortag mitgeteilt habe, dass ihm gekündigt worden sei

(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

4.13 In seiner Beschwerde vom

17. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er sich

bereits am ersten Krankheitstag beim Schichtführer des Einsatzbetriebes wegen

Krankheit abgemeldet habe. Auch am zweiten Krankheitstag habe er dem

Einsatzbetrieb telefoniert, aber niemand habe abgenommen. B.___ habe ihm

gleichentags mitgeteilt, dass ihm gekündigt worden sei. Ihm stelle sich die

Frage, weshalb der Einsatzbetrieb erst nachträglich zugegeben habe, dass er

sich korrekt abgemeldet habe. Er bestreite, gesagt zu haben, dass er zum Arzt

gehe, da er gar keinen Hausarzt habe. Er habe nur mitgeteilt, dass er am

10. August 2022 wieder zur Arbeit erscheine, wenn es ihm bessergehe,

ansonsten er sich vor 9:00 Uhr abmelden werde, was er dann auch so getan habe.

Er sei ausserdem ja krank gewesen und es sei gut möglich, dass er eingeschlafen

sei, nachdem er Tabletten eingenommen habe. Er habe alles richtig gemacht und

die Arbeitslosigkeit sei demzufolge nicht selbstverschuldet (vgl. A.S. 3).

4.14 Mit Beschwerdeantwort vom

24. Februar 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der

Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, sich im Krankheitsfall beim Arbeitgeber adäquat

abzumelden, nicht nachgekommen. So hätte er am 10. August 2022 mehrfach

und nicht nur einmal versuchen müssen, den Arbeitgeber telefonisch zu

erreichen. Er habe auch nicht auf dessen Combox gesprochen oder sich per E-Mail

abgemeldet bzw. um einen Rückruf gebeten. Dazu wäre er jedoch umso mehr

verpflichtet gewesen, als er am 9. August 2022 mit dem Arbeitgeber

vereinbart habe, sich am 10. August 2022 bis 9:00 Uhr zu melden, falls es

ihm gesundheitlich nicht bessergehe. Überdies hätte er sich am 11. August

2022 ebenfalls vor 9:00 Uhr beim Arbeitgeber abmelden müssen, da er an diesem

Tag ebenfalls nicht zur Arbeit erschienen sei. Gemäss Anrufverlauf habe er

jedoch nicht einmal einen Anrufversuch unternommen. Sei der Beschwerdeführer

wie von ihm geschildert am 10. August 2022 dermassen krank gewesen, hätte

er einen Arzt aufsuchen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Er hätte sich

auch noch nach dem Schlafen um die korrekte Abmeldung beim Arbeitgeber bemühen müssen.

Er habe somit seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet (vgl.

A.S. 7 f.).

5.

5.1 Der vom Beschwerdeführer und von

B.___ unterzeichneten Rahmenvereinbarung vom 22. Juli 2022 lässt sich

entnehmen, dass der Arbeitnehmende B.___ sofort jede Arbeitsunfähigkeit zu

melden hat. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als zwei Tagen muss er

umgehend ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes einreichen, wobei sich B.___

vorbehält, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis zu verlangen und

die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt der eigenen Wahl untersuchen

zu lassen (vgl. Ziff. 7.2 [Krankheit]; Syna S. 159). Muss der

Arbeitnehmende seinen Einsatz infolge Krankheit unterbrechen, so hat er B.___

und den Einsatzbetrieb umgehend davon in Kenntnis zu setzen (vgl. Ziff. 12

[Abwesenheit des Arbeitnehmers]; Syna S. 160).

5.2 Dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Anrufprotokoll lassen sich folgende ausgehende, mithin vom

Beschwerdeführer getätigte Anrufe entnehmen (vgl. BB 4; Syna S. 17, S. 26):

9. August 2022:

08:54:47: Anruf

auf Direktnummer zuständige Sachbearbeiterin B.___ (Gesprächsdauer: 2:39

Minuten)

12:24:44 Anruf

auf Hauptnummer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:09 Minuten)

12:25:33 Anruf

auf Direktnummer Schichtführer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:03 Minuten)

13:12:02 Anruf

auf Direktnummer Schichtführer Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 0:58 Minuten)

10. August

2022:

08:36:20 Anruf

auf Direktnummer HR-Leiterin Einsatzbetrieb (Gesprächsdauer: 2:14 Minuten)

13:58:44 Anruf

auf Hauptnummer B.___ (Gesprächsdauer: 1:27 Minuten)

15:15:16 Anruf

auf Hauptnummer B.___ (Gesprächsdauer: 1:36 Minuten)

11. August

2022:

10:36:04 Anruf

auf Telefonnummer Praxis Dr. med. D.___, [...] (Gesprächsdauer: 2:15

Minuten)

5.3

5.3.1 Gemäss dem von ihm ins Recht gelegten

Anrufprotokoll rief der Beschwerdeführer am ersten Krankheitstag

(9. August 2022) B.___ um 8:54 Uhr an und führte mit der zuständigen

Sachbearbeiterin ein mehr als zweiminütiges Gespräch. Nach dem Mittag und vor

Beginn seiner Nachmittagsschicht um 13:45 Uhr (vgl. Syna S. 17;

E. II. 4.10 hiervor) versuchte er zuerst zweimal erfolglos

(Gesprächsdauer von neun bzw. drei Sekunden) seinen Einsatzbetrieb telefonisch

zu erreichen, bevor er – entgegen seiner ursprünglichen Behauptung (vgl. Syna

S. 25 f., S. 31 f., S. 72; E. II. 4.8 f.

hiervor) – um 13:12 Uhr den Schichtführer kontaktieren und mit ihm ein rund einminütiges

Telefongespräch führen konnte (vgl. auch BB 3; A.S. 3; E. II. 4.12 f.

hiervor). Es hat somit gestützt auf das Anrufprotokoll mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer am

9. August 2022 seiner Abmeldepflicht (vgl. E. II. 4.10 sowie E. II. 5.1

hiervor) sowohl gegenüber seinem Arbeitgeber B.___ als auch gegenüber seinem

Einsatzbetrieb zureichend nachgekommen ist. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen

dem Einsatzbetrieb und dem Beschwerdeführer zusätzlich vereinbart wurde, dass

sich Letzterer am gleichen Tag erneut melde, gehen die Auffassungen der

Beteiligten auseinander (vgl. Syna S. 17; A.S. 3;

E. II. 4.10 sowie E. II. 4.13 hiervor), ohne dass die eine

oder andere Sichtweise durch zusätzliche Indizien gestützt werden könnte. Der

diesbezügliche Geschehensablauf lässt sich demnach nicht mehr ermitteln und ein

Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht klar feststellen (vgl. zum erhöhten

Beweiserfordernis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Entlassung

durch den Arbeitgeber E. II. 3.3 hiervor).

5.3.2 Am zweiten Krankheitstag

(10. August 2022) rief der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll – wie am

Vortag angeblich mit B.___ vereinbart (vgl. Syna S. 32; BB 3;

A.S. 3; E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 f. hiervor)

– um 8:36 Uhr beim Einsatzbetrieb an und führte mit der HR-Leiterin, welche seinen

Anruf entgegen seinen Schilderungen (vgl. Syna S. 32; BB 3;

A.S. 3; E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 f. hiervor)

entgegennahm, ein mehr als zweiminütiges Gespräch. Dieses wurde vom

Einsatzbetrieb auch so bestätigt (vgl. Syna S. 17; E. II. 4.10

hiervor). Anschliessend schlief er eigenen Angaben zufolge ein (vgl. BB 3;

A.S. 3; E. II. 4.12 f. hiervor) und tätigte erst am

Nachmittag um 13:58 und 15:15 Uhr zwei je rund eineinhalb Minuten dauernde Anrufe

an B.___. Ob er damit seiner Abmeldepflicht nicht nur gegenüber dem

Einsatzbetrieb, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber B.___ rechtzeitig nachkam,

kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn B.___ führte selber aus, dass der

Einsatzbetrieb (den der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll ja rechtzeitig

informiert hatte) nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollte und

sie ihm daher habe kündigen müssen (vgl. Syna S. 86; E. II. 4.6

hiervor). Den Anstoss für die Kündigung gab somit nicht sie wegen eines

möglichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, sondern der Einsatzbetrieb.

Ohnehin wurde B.___ gemäss eigener Aussage vom Einsatzbetrieb über das Gespräch

des Beschwerdeführers mit dessen HR-Leiterin noch am gleichen Tag informiert

(vgl. Syna S. 17; E. II. 4.10 hiervor) und hatte demnach auf

ohne Anruf des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen erneuten

krankheitsbedingten Abwesenheit. Eine am 10. August 2022 ihr gegenüber

allenfalls verspätet erfolgte Abmeldung war mithin für die anschliessende

Kündigung nicht ausschlaggebend.

5.3.3 Am dritten Krankheitstag

(11. August 2022) rief der Beschwerdeführer gemäss Anrufprotokoll weder

seinen Arbeitgeber B.___ noch – wie angeblich vereinbart (vgl. Syna S. 17;

E. II. 4.10 hiervor) – seinen Einsatzbetrieb an, um sich erneut

krankheitsbedingt abzumelden und blieb damit unentschuldigt seiner Arbeit fern.

Dieses Verhalten hätte allerdings dann keine Auswirkungen auf die Kündigung

mehr gehabt, wenn ihm – so der Beschwerdeführer (vgl. Syna S. 97;

BB 3; A.S. 3; E. II. 4.4 sowie E. II. 4.12 f.

hiervor) – bereits am 2. Krankheitstag (10. August 2022) durch B.___

mündlich mitgeteilt worden wäre, dass ihm gekündigt werde. Denn hätte der

Beschwerdeführer die (zumindest bereits) mündlich ausgesprochene Kündigung

tatsächlich bereits am Vortag erhalten, hätte er am 11. August 2022 auch nicht

mehr damit rechnen müssen (vgl. E. II. 2.3 hiervor), dass er durch

sein (erstmaliges) unentschuldigtes Fernbleiben seine Arbeitsstelle bei B.___

verlieren würde.

Für die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers spricht, dass B.___ angab, bereits am 10. August 2022

erstmals mit ihm «die Situation besprochen» zu haben (vgl. Syna S. 17;

E. II. 4.10 hiervor). So ist denn auf dem Anrufprotokoll am

10. August 2022 um 15:15 Uhr noch ein zweites Telefongespräch zwischen dem

Beschwerdeführer und B.___ vermerkt, welches Gelegenheit für ein solches

Kündigungsgespräch geboten hätte. Ausserdem vermerkte B.___ auf der Arbeitgeberbescheinigung

vom 30. August 2022, dass dem Beschwerdeführer «mündlich» gekündigt worden

sei, wobei sich der auf dem Formular ebenfalls angegebene Kündigungszeitpunkt

(«12.08.2022») offensichtlich auf das schriftliche Kündigungsschreiben gleichen

Datums bezog (vgl. Syna S. 145 ff.; E. II. 4.2 f.

hiervor). Schliesslich gab der Beschwerdeführer schon sehr früh und zeitlich

nahe am konkreten Sachverhalt an, dass er nach zwei Tagen einen Anruf von der

zuständigen Sachbearbeiterin bei B.___ erhalten habe, dass ihm gekündigt worden

sei, obwohl er doch erst ab dem dritten Abwesenheitstag – mithin am

11. August 2022 – ein Arztzeugnis hätte vorweisen müssen (vgl. Syna

S. 97; E. II. 4.4 hiervor).

Gegen die Behauptung des

Beschwerdeführers, ihm sei bereits am 10. August 2022 mündlich gekündigt

worden, kann hingegen angeführt werden, dass das Kündigungsschreiben von B.___

(erst) auf den 12. August 2022 datiert wurde (vgl. Syna S. 145;

E. II. 4.2 hiervor). Überdies wirft es Fragen auf, weshalb der

Einsatzbetrieb ihn bereits am 10. August 2022 nicht mehr hätte

weiterbeschäftigen wollen, nachdem er – so zumindest gemäss Aussage von B.___ (vgl.

Syna S. 17; E. II. 4.10 hiervor) – gleichentags angeblich noch

mit dem Beschwerdeführer vereinbart hatte, dass sich dieser bis am

11. August 2022 spätestens um 9:00 Uhr erneut bei ihm melde. Zudem

erschliesst sich nicht ohne weiteres, weshalb der Beschwerdeführer gemäss

Anrufprotokoll am 11. August 2022, mithin am ersten Tag, an welchem ein

Arztzeugnis erforderlich gewesen wäre (vgl. E. II. 5.1 hiervor), mit

seinem Hausarzt – den er entgegen seinen Beteuerungen (vgl. A.S. 3;

E. II. 4.13 hiervor) offenbar hatte (vgl. auch Syna S. 78 f.,

S. 82) – telefonischen Kontakt aufnahm, wenn ihm ja bereits am Vortag

gekündigt worden war. Ein solches Vorgehen liesse sich allerdings auch damit

erklären, dass sein Gesundheitszustand am 11. August 2022 die Konsultation

eines Arztes erforderlich machte.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen

lässt sich demnach nachträglich nicht mehr abschliessend beurteilen, ob der

Beschwerdeführer bereits am 10. August 2022 oder erst später die

(mündliche) Kündigung erhalten hatte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang

auch, dass unterschiedliche Sichtweisen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

gleichwertig nebeneinanderstehen, ohne dass einseitig auf die Argumentation des

Arbeitgebers abgestellt werden dürfte (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dies

gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es die zuständige Sachbearbeiterin von

B.___ ein halbes Jahr nach dem Vorfall als «herausfordernd» bezeichnete, den

genauen Ablauf zu rekonstruieren (vgl. Syna S. 17), und sich deren erste

Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer bei seinem Einsatzbetrieb und bei

ihr überhaupt nicht abgemeldet habe (vgl. Syna S. 86; E. II. 4.6

hiervor), als unzutreffend herausstellte. Vor diesem Hintergrund wären auch von

einer (mündlichen oder schriftlichen) Befragung derselben keine weiteren

relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Denn

selbst wenn diese eine bereits am 10. August 2022 mündlich ausgesprochene

Kündigung ausdrücklich in Abrede stellen würde, wäre damit – angesichts der

gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers – in beweismässiger Hinsicht weiterhin

nicht klar erstellt, dass der Beschwerdeführer noch am 11. August 2022 durch

sein Verhalten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber

herbeiführte.

5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin

mithin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 die Einstellung

des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder

damit begründete, dass er durch sein Verhalten, namentlich durch das

unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, dem Arbeitgeber Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe (Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV; vgl. Syna S. 12 ff.; A.S. 1 f.), kann ihr

nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der

angefochtene Entscheid aufzuheben.

6.

6.1 Liegt, wie im vorliegenden Fall,

eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei,

insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten

in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls

welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten

Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien

zu beachten, was je nach konkreter Verfahrenslage oder materiellrechtlichen Auswirkungen

gebieten kann, die Parteien noch besonders anzuhören. Zusätzliche Schranken

sind zu beachten, wenn der Richter, sei es von sich aus aufgrund von

Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Verwaltung nachträglich

(zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes (sog.

"Nachschieben" von Einstellungsgründen), im Vergleich zur verfügten

Einstellung von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, der unter einen

anderen Einstellungsgrund zu subsumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes

einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist nur

zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den

Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes C 59/05

vom 30. Mai 2005 E. 2.2).

6.2 Die Beschwerdegegnerin

begründete in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 die Einstellung des

Beschwerdeführers während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosentaggelder ursprünglich sowohl mit dessen unentschuldigten Fernbleiben

von der Arbeit bei dem durch B.___ vermittelten Einsatzbetrieb als auch mit dem

Umstand, dass er eine unbefristete Anstellung bei der E.___ per 31. Juli

2022 gekündigt habe, um bei B.___ eine (lediglich) auf max. drei Monate befristete

Anstellung anzunehmen (vgl. Syna S. 75 f.). Die Abweisung der vom

Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache begründete sie anschliessend

indessen nur noch mit dessen angeblich zur Kündigung führenden Fehlverhalten in

seinem (neuen) Anstellungsverhältnis bei B.___ (vgl. Einspracheentscheid vom

31. Januar 2023 [E. II. 4.11 hiervor; Syna S. 13;

A.S. 2]).

6.3 Den Akten lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer sein unbefristetes Anstellungsverhältnis als

Betriebsmitarbeiter bei der E.___ am 30. Juni 2022 auf den 31. Juli

2022 kündigte (vgl. Syna S. 129 f., S. 135, S. 246 ff.).

Als Kündigungsgrund gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe

aufgrund der zu leistenden Schichtarbeit unter Schlaf- und Essstörungen

gelitten (vgl. Syna S. 97, S. 247). Darüber hinaus hätten ihn die

gegen die Schlafstörungen verschriebenen Medikamente schläfrig gemacht und er

sei (dadurch) auf der Arbeit vielen Gefahren ausgesetzt gewesen (vgl. Syna

S. 97). Im Anschluss daran unterzeichnete der Beschwerdeführer am

22. Juli 2022 einen auf max. drei Monate befristeten (Temporär-)

Einsatzvertrag bei B.___ mit Anstellungsbeginn am 2. August 2022 (vgl. E. II. 4.1

hiervor; Syna S. 156). Auf entsprechende Rückfragen hin führte B.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. Februar 2023 aus, es

wäre durchaus denkbar gewesen, dass der von ihr ausgestellte Einsatzvertrag

nach Ablauf von drei Monaten verlängert worden wäre. Darüber entscheide immer

der Einsatzbetrieb, wobei eine allfällige Verlängerung von der Leistung des von

ihr verliehenen Mitarbeitenden abhänge. Wenn es «für beide Parteien gepasst»

hätte, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer vom

Einsatzbetrieb mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen worden wäre

(vgl. Syna S. 7 f.).

6.4 Zwar bildet der

Einstellungsgrund der freiwilligen Aufgabe einer Arbeitsstelle von

voraussichtlich längerer Dauer für ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis

(Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV; vgl. E. II. 2.1 hiervor)

nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und somit auch nicht

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Dennoch ergeben sich aus den Akten doch gewisse Indizien dafür, dass zumindest

dieser Einstellungstatbestand möglicherweise erfüllt sein könnte. In diesem

Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass es der versicherten Person

obliegt, zu belegen, dass ihr eine bestimmte Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht (mehr) zumutbar war. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen

muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere

geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238;

Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2),

wobei die versicherte Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu

tragen hat (vgl. E. II. 3.2 hiervor;

Dejan Simic, a.a.O., S. 32 sowie S. 104). Ein solches

Arztzeugnis, welches die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der früheren Arbeitsstelle

bei der E.___ bescheinigt, befindet sich aktuell nicht bei den Akten. Überdies

ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2023 bei B.___

nachträglich eingeholten Stellungnahme, dass eine Weiterbeschäftigung des

Beschwerdeführers an der neuen Arbeitsstelle beim Einsatzbetrieb über die

vertraglich vereinbarte Einsatzdauer von max. drei Monaten hinaus lediglich möglich

gewesen wäre (vgl. E. II. 3.1 sowie E. II. 6.3 hiervor). So

hat denn B.___ tatsächlich das Arbeitsverhältnis mit ihm nach kürzester Zeit wieder

aufgelöst (vgl. E. II. 4.2 hiervor; Syna S. 145). Vor diesem

Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer allenfalls vorgehalten werden, er hätte

wissen müssen, dass diese neue Anstellung nur von kurzfristiger Dauer sein

werde. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie – unter Gewährung

des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer – diesbezüglich weitere

Abklärungen tätigt und anschliessend gegebenenfalls neu verfügt.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufgehoben.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen