VSBES.2023.50
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
20. September 2023Deutsch34 min
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 30.6)
Source so.ch
Urteil vom 20. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich, c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 30.6)
sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 61). Nach erfolgter Begutachtung
reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein,
welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern jeweils zur Stellungnahme
unterbreitete (vgl. IV-Nrn. 36, 43, 54, 58, 76).
Gestützt auf das Gutachten und die
gutachterlichen Stellungnahmen wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 62) mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Invalidenrente zuzusprechen ab wann rechtens.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 20. März 2023
(A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
(oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode;
vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für
die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige
zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin
stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und von
Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2020
(IV-Nr. 30.6; Fachrichtungen: Rheumatologie und Psychiatrie) und die
gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36), 12. Februar
2021.
(IV-Nr. 43), 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54), 31. August 2021 (IV-Nr. 58) und 9. November
2022.
(IV-Nr. 76) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
4.1.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Wide Spread Pain Syndrom / Fibromyalgie
(ICD-10: M79.7)
-
Symptomausweitung und Schonverhalten
2.
Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:
M54.4)
-
Osteochondrosen mit flacher
Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner
links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre
Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)
-
Hypästhesie an
Oberschenkelaussenseite rechts
-
Haltungs- und
Bewegungskontroll-Dysfunktion
-
Dekonditionierung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
3.
Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts
mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung pT2a pNx G1 (ED 1997)
-
Status nach totaler
Thyreoidektomie
-
Status nach einmaliger
Radiojod-Elimination 1997 im KSB
-
seither rezidivfreier
Verlauf
4.
Carpaltunnel Syndrom bds. – leichte
Ausprägung (ED 2015)
-
ENMG am 23. Dezember 2015:
Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund
5.
Vitamin-D-Mangel, substituiert
6.
Osteoporose unter Bisphosphonat-Therapie
7.
Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR
8.
Chronische Urtikaria
In der Folge begründete der rheumatologische
Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus resultierenden
Einschränkungen gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen (s. S. 14 - 18
des rheumatologischen Teilgutachtens) in nachvollziehbarer Weise: Bereits früh
seien laborchemische Untersuchungen durchgeführt worden, welche keine humerale
und zelluläre Entzündungsaktivität hätten objektivieren können, und auch das
spezifische Immunlabor habe keinen Hinweis für eine entzündliche systemische
und Autoimmunerkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis oder einer
Kollagenose ergeben. Differenzialdiagnostisch sei zudem an eine
Spondylarthropathie gedacht und eine MRT-Untersuchung mittels
Diffusionsgewichtung durchgeführt worden. Auch hier hätten keine spezifisch
entzündlichen Veränderungen objektiviert werden können. Nebenbefundlich sei
eine Diskopathie LWK3-SWK1 objektiviert worden, mit kleiner Diskushernie LWK5/SWK1
auf der linken Seite, mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Eine radikuläre Reiz- oder
Ausfallsymptomatik sei klinisch nie dokumentiert worden, lediglich eine Hypästhesie
am lateralen Oberschenkel, welche nicht dermatombezogen auf eine mögliche
Pathologie, insbesondere nicht auf eine Nervenwurzelreizung L3 zurückzuführen
gewesen sei. Somit könnten retrospektiv die Diagnosen der Polyarthritis sowie
der lumboradikulären Reizsymptomatik nicht als bestätigt bezeichnet werden.
Aufgrund der Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule lasse sich ein
lumbospondylogenes Reizsyndrom vermuten, mit teilweise auch pseudoradikulären
Ausstrahlungen. Die diesbezügliche körperliche Untersuchung sei jedoch aufgrund
der ausgeprägten Angabe von Schmerzen und des Schonverhaltens als schwierig zu
bezeichnen. Wichtig in der gutachterlichen Untersuchung sei der Ausschluss
einer radikulären Reizsymptomatik, was mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt
werde. Das Vorliegen von 4/5 Waddell-Zeichen weise auch auf das Vorhandensein von
nicht-strukturellen Pathologien im Bereich der Lendenwirbelsäule hin und müsse
im Zusammenhang mit der diagnostizierten Fibromyalgie-Symptomatik betrachtet
werden. Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle
rheumatologische Untersuchung, mit Erfüllen des Widespread Pain-Index, zeigten
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die
Symptome einer Fibromyalgie seien bei der Explorandin objektivierbar.
Insbesondere könnten die subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung
derselben nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden.
Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung – sei es am Bewegungsorgan oder
metabolisch stoffwechselbedingt oder entzündlich rheumatologisch – könne nicht
eruiert werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatologisch
entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden, sondern seien im
Rahmen des Widespread Pain Syndroms / Fibromyalgie zu werten. Die Fibromyalgie
könne subsumiert werden in das Bild der somatoformen Schmerzstörung. Hierzu
passend seien auch das Schonverhalten und die Waddell-Zeichen.
Sodann beurteilte der rheumatologische
Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen in nachvollziehbarer Weise: Die bisherige Tätigkeit
als Reinigungsarbeiterin / Hauswartin könne als leicht und intermittierend
mittelschwer bezeichnet werden. Eine solche Tätigkeit sei bezüglich der
körperlichen Strukturen und bei Fehlen von Pathologien medizinisch-theoretisch
zu 80 % möglich. Die 20%ige Reduktion ergebe sich aufgrund der subjektiv
starken Schmerzsymptomatik, der Erschöpfung sowie der Leistungsminderung. Der
Pausenbedarf sei ebenfalls erhöht aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung.
Diese Beurteilung sei aus rein somatisch-rheumatologisch und
schmerzmedizinischer Sicht gestellt worden und nur im Kontext der
psychiatrischen Beurteilung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerz
anzuwenden. In einer angepassten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht ebenfalls
eine leichte und mittelschwere Tätigkeit in einem 80%-Pensum durchführbar.
Dabei sollten Zwangshaltungen gebückt oder überstreckt sowie repetitive
Rumpfbeugungen vermieden werden. Ebenso seien die weiteren Belastungsangaben
gemäss S. 24 ff. des rheumatologischen Teilgutachtens zu befolgen. Bei den
Haushaltstätigkeiten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.
4.1.2
Weiter ist zu prüfen, ob die dem
rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden Arztberichte an dessen
Beweiswert etwas zu ändern und ob die nach dem Gutachten ergangenen
Arztberichte eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der
gutachterlichen Untersuchung zu begründen vermögen. Mit Stellungnahme vom
12.
Februar 2021 äusserte sich der rheumatologische Gutachter zu der von
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom
26.
November 2020 (IV-Nr. 33) am Gutachten vorgebrachten Kritik und legte
nachvollziehbar dar, dass medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit aus rein
rheumatologischer Sicht nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei. In der
gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung habe kein explizites
Beschwerdebild objektiviert werden können, welches eine leichte und
intermittierend mittelschwere Tätigkeit verhindern würde. Die Fibromyalgie
respektive das Widespread Pain Syndrom hingegen sei syndromal und es sollte
diesbezüglich der Leistungsfähigkeit rheumatologisch nicht über eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit ohne psychiatrische Komorbidität diagnostiziert werden.
Sodann setzte sich der rheumatologische
Gutachter mit dem nach der Begutachtung eingereichten Bericht des E.___ vom 11.
Januar 2021 (IV-Nr. 37, S. 2) auseinander und verneinte in diesem Zusammenhang
eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes: In diesem Bericht sei neu die Diagnose einer erosiven
rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Es könne einzig mit der
MRT-Untersuchung vom 29. Dezember 2020 ein Minimalbefund einer entzündlichen
Manifestation (lediglich Synovitis beschrieben, kein Knochenmarksödem) weiterhin
unklarer Zuordnung objektiviert werden. Dieses Beschwerdebild für sich alleine
möge formal mit den anamnestischen Beschwerden die Diagnose einer rheumatoiden
Arthritis ergeben, gemäss den Klassifikationskriterien, jedoch nicht bezüglich der
zu erwartenden Symptomatik und Schmerz-Generalisierung. Insbesondere könne
keine humerale oder zelluläre entzündliche Immunreaktion objektiviert werden
oder die Immunserologie dazu herangezogen werden, um einen akzentuierten oder
schweren Verlauf zu postulieren. Auch ungesehen von den hochsensitiven
MRT-Befunden könne bei nun über 10-jährig möglichen intermittierenden Reizung
im Karpus oder den Metacarpophalangeal- und Interphalangealgelenken nicht von
einer aggressiven Form einer Arthritis ausgegangen werden und somit sei keine
Erklärung für das von der Versicherten präsentierte Schmerzbild und die
Einschränkungen zu sehen. Insgesamt ändere sich an der Beurteilung im
rheumatologischen Gutachten damit lediglich die Erwähnung dieser möglichen
Diagnose. Ergänzend setzte sich der rheumatologische Gutachter mit
Stellungnahme vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54) mit dem Bericht des E.___ vom
15.
März 2021 (IV-Nr. 51) auseinander und führte aus, dass das darin
beschriebene Auftreten der Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie die Ganzkörperschmerzsymptomatik
im Rahmen der somatoformen Störung im psychiatrischen Bereich mit eingeordnet
werden könnten. Zusätzlich könne mit den vorliegenden, neu auch
arthrosonographischen Befunden und der nicht ganz klaren MRT-Untersuchung der
Hand rechts vom Dezember 2020 keine derart aktive rheumatoide Arthritis
objektiviert werden, welche das Ausmass der Beschwerden erklären könnte. Somit
werde an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten. Von dieser Haltung wich
der rheumatologische Gutachter aber dann mit seiner Stellungnahme vom 9. November
2022.
(IV-Nr. 76, S. 2) ab, worin er sich zu den MRT-Untersuchungen beider
Hände vom 13. und 21. Juni 2022 (IV-Nr. 72, S. 2 und 4) äusserte. Darin führte
er aus, in den MRT-Untersuchungen beider Hände 2022 (siehe unten) könnten im
Bereich der linken Hand eine milde Synovialitis sowie eine insgesamt stationäre
Situation objektiviert werden, im Bereich der rechten Hand im Gesamtausmass
eine progrediente Synovialitis und gering progrediente Erosionen. Rein
bildmorphologisch könne von einer rheumatoiden Arthritis gesprochen werden.
Direkte Implikationen auf eine Arbeitsfähigkeit könnten jedoch ohne klinische
Beurteilung und Beurteilung der MRT-Bilder im Sinne eines Gutachtens nicht
abgeleitet werden. Dies insbesondere, da die bisher ausgeführte Tätigkeit als
leicht und intermittierend mittelschwer bezeichnet werden könne. Damit räumte
der Gutachter ein, dass er eine allfällige Auswirkung dieser neuen Befunde auf
die Arbeitsfähigkeit nicht ohne zusätzliche klinische Untersuchungen im Rahmen
eines Gutachtens beurteilen könne. Damit brachte er aber sinngemäss auch zum
Ausdruck, dass er – anders als in seinen vorhergehenden Stellungnahmen – nicht
mehr ohne Weiteres an seiner Beurteilung aus dem Gutachten festhalten kann. Hinzukommt,
dass die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, G.___,
in ihren Stellungnahmen vom 13. April 2022 (IV-Nr. 67, S. 7) und 29. August
2022.
(IV-Nr. 70) hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine
diametral entgegengesetzte Meinung zur gutachterlichen Beurteilung vertritt:
Sie sei mit den Diagnosen auf den Seiten 16 und 25 nicht einverstanden. Hier
fehle eindeutig die Diagnose der erosiven progredienten Polyarthritis, der
MRI-Befund vom 29. Dezember 2020 zeige eindeutig eine progrediente erosive
Polyarthritis. Die Arthritiden und Tenosynovitiden der Hände führten zu einer
deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Diese
Einschränkung bestehe (aktenanamnestisch) seit mindestens 2014. Die bisherige
Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar, in der Zukunft könne ggf. nach
erfolgreicher immunsuppressiver Therapie einem reduzierten Arbeitspensum von
30.
% nachgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich
wiederholt in verschiedenen MRI's Synovialitiden, Tendovaginitiden und eine
Handgelenksarthritis bds. (zuletzt im 06/22). Diese bildgebenden Befunde
korrelierten mit den Beschwerden und erklärten das Funktionsdefizit. Aus
rheumatologischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhanden.
Zusammenfassend hätte die
Beschwerdegegnerin somit bei dieser Konstellation nicht ohne weitere
Dispositiv
medizinische Abklärungen entscheiden dürfen. Demnach kann aufgrund einer
möglichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht nicht auf das
rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.
4.2
4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, ggw.
leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Keine.
In der Folge begründete der Gutachter
die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine umfassenden
Befunderhebungen (s. S. 10 - 14 des psychiatrischen Teilgutachtens) in
nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin leide seit ca. 12 Jahren an
Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers, welche sie in ihrer Leistungsfähigkeit
und beim Schlafen einschränkten. Da sowohl durch die Erkrankung und die dadurch
erlittene Gehörlosigkeit des Ehemannes, als auch durch die selber durchgemachte
Thyreoidektomie aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms psychosoziale
Belastungsfaktoren bestünden und eine psychiatrische Komorbidität durch die
nachfolgende Diagnose vorhanden sei, könne eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden, sofern diese Schmerzen
nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären wären. Zusätzlich müsse
vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. leichtgradige
Episode (ICD-10: F33.0), ausgegangen werden. Dies, da die Explorandin aufgrund
von Angst resp. Panik und depressiven Symptomen bereits vor ca. zehn Jahren
eine halbjährige Therapie durchlaufen habe und aktuell seit August 2019 eine
depressive Episode beschrieben werde. Aktuell liege lediglich eine
leichtgradige depressive Episode vor, was auch in der Hamilton Depression Scale
Testung bestätigt worden sei, da Grübeln, eine leichte Anhedonie,
Insuffizienzgefühle, Ängste und Panik, eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit,
Durchschlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Andere
psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen.
Insbesondere die Panikattacken, welche von der Explorandin meistens gut
abgefangen werden könnten, könnten im Rahmen der rezidivierenden depressiven
Störung gesehen werden. Sodann wurde in der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachter
(IV-Nr. 30.6) ergänzend angefügt, es lägen keine Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung resp. eine Störung der «komplexen Ich-Funktion» vor. Die
Explorandin habe jahrelange berufliche Tätigkeiten in denselben Betrieben
geleistet und daneben stabile soziale Beziehungen gelebt.
4.2.2
4.2.2.1 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin resp.
Hauswartin sei die Explorandin aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode,
welche sich durch Grübeln und einer erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Schmerzen im Rahmen der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 40 % als arbeitsunfähig zu
beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab
August 2019 angenommen werden und zeige sich auch im heute durchgeführten
Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anwendung
fachlicher Kompetenzen und den Spontan-Aktivitäten gefunden worden seien. Bei
der oben genannten Tätigkeit handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, da
die Explorandin lediglich leichte körperlich wechselbelastende Tätigkeiten
ausüben müsse.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, durch
die jetzige ambulante psychotherapeutische Behandlung sei eine Remission der
depressiven Symptomatik von mittel- zu leichtgradig erreicht worden. Diese
psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt und idealerweise eine
antidepressive Medikation installiert werden, da es sich um eine rezidivierende
depressive Störung handle. Eine Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen. Sodann
äussern sich die Gutachter zwar nicht zu einer allfälligen
Eingliederungsresistenz, gestützt auf das Gutachten, welches der
Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert, ist aber nicht anzunehmen, dass eine solche
besteht.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird den gestellten
Diagnosen keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist
zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten
Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr
im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass
gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und
nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum
andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).
Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin lebe gemeinsam
mit ihrem Mann und dem jüngsten Sohn seit 32 Jahren in einer 3-Zimmer Mietwohnung.
Mit im Haushalt lebten ein Hund, eine Katze und eine Schildkröte. Die
Beschwerdeführerin stehe um 8.30 Uhr auf. Danach mache sie Dehnungsübungen,
trinke Kaffee und nehme die Medikamente ein. Am Morgen nehme sie
Therapietermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig wahr oder gehe
mit dem Hund für 10 bis 15 Minuten spazieren. Danach erledige sie Haushaltungstätigkeiten,
wobei sie sich im Verlaufe des Morgens einmal kurz aufgrund der Schmerzen
hinlegen müsse. Danach bereite sie ein Mittagessen zu, welches sie gemeinsam
mit der Familie einnehme, dann lege sie sich nochmals für eine Stunde aufgrund
der Schmerzen hin. Physiotherapeutische Übungen mache sie dreimal über den Tag verteilt
für jeweils 15 bis 20 Minuten gegen die Schmerzen. Am Nachmittag führe sie die
Haushaltung mit Pausen und bereite dann ein Abendessen zu. Danach fahre sie mit
dem Sohn und von ihm chauffiert zur Zahnarztpraxis, wo sie mit ihm gemeinsam
für 2,5 bis 3 Stunden putze. Danach nehme sie gemeinsam mit der Familie
das Abendessen ein und mache die Küche. In der Folge lese sie die Bibel oder
schaue TV und gehe um 22 Uhr zu Bett. Dabei bestünden aufgrund der Schmerzen
und auch teilweise Panikattacken regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen. Am
Samstag gehe die Explorandin zur Kirche und erledige die Wochenendeinkäufe
gemeinsam mit der Familie. Ab und an esse man am Wochenende auch beim älteren
Sohn zu Hause. In der Haushaltung sei die Explorandin in der Lage,
Kleinigkeiten unter der Woche selbständig zu kaufen. Des Weiteren koche sie,
wasche die Wäsche mit Hilfe des Sohnes und erledige Reinigungstätigkeiten mit
Hilfe des Sohnes. Die partnerschaftliche Beziehung sei gut und sie könne sich
auch gut mit ihrem Mann verständigen, da er Lippenlesen könne. Auch habe sie
einen guten Kontakt zu den beiden Söhnen. Sie habe mehrere Freundinnen hier in
der Schweiz, mit welchen sie regelmässig Kontakt habe. Auch unterhalte sie
einen guten Kontakt zur Ursprungsfamilie des Ehemannes, welche im selben
Quartier wie sie lebe. In Vereinen sei die Explorandin nicht aktiv. Als Hobby
habe sie das Lesen von Büchern, was sie maximal für eine dreiviertel Stunde
leisten könne. Des Weiteren mache sie dreimal am Tag für jeweils 15 bis 20
Minuten zu Hause physiotherapeutische Übungen gegen die Schmerzen. Auch male
sie ca. zweimal pro Monat. Basteln könne sie jedoch nicht mehr und auch nähen
könne sie praktisch nichts mehr. Private Schulden habe die Explorandin keine.
Sie lebe von der Pension des Mannes, dem eigenen Einkommen und der
Unterstützung der Kinder. Die letzten Ferien habe sie vor zwei Jahren in
Italien mit der Familie per Auto absolviert. Die Explorandin sei in der Lage,
die gesamte Haushaltung mit Unterstützung des Sohnes für sich, den Mann und den
Sohn zu leisten, selbständig Einkäufe zu erledigen, Arzttermine wahrzunehmen,
mit dem Hund spazieren zu gehen und soziale Kontakte zu pflegen. Demnach liegen
bei der Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen überwiegend positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, Hinweise für Inkonsistenzen bestünden nicht, obwohl während der
heutigen Exploration kein Schmerzerleben erkannt werden könne. Die Explorandin
schildere Einschränkungen im Alltag und müsse so immer wieder Pausen einlegen
und sich schmerzbedingt hinlegen, sowie auch mehrfach am Tag physiotherapeutische
Übungen machen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen
einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Explorandin stehe
aktuell seit Januar 2020 in der Praxis von Dr. D.___ in ambulanter
psychologischer Behandlung bei einer italienisch sprechenden Psychologin,
welche einmal pro zwei Wochen für 60 bis 75 Minuten stattfinde. Zuvor sei die
Explorandin im Ambulatorium der Klinik H.___ von August bis Oktober 2019 bei
einer ebenfalls italienisch sprechenden Therapeutin in Behandlung gestanden.
Eine psychopharmakologische Medikation werde aktuell nicht eingenommen. Es
hätten jedoch bereits Therapieversuche mit Lyrica und anderen Psychopharmaka
bestanden, welche allesamt aufgrund von Nebenwirkungen hätten sistiert werden
müssen. Des Weiteren sei die Explorandin vor ca. 10 Jahren aufgrund
von Panikattacken während 5 bis 6 Monaten bei einem Psychologen in […] in
Therapie gestanden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem
leicht- bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.
4.2.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.1.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die
dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters
nichts zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36) legte der psychiatrische
Gutachter Dr. med. C.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden
Psychiater, Dr. med. D.___, in seinen Berichten statuierte 70%ige
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dies, da aktuell sicherlich keine
mittelgradige depressive Episode vorliege und die therapeutischen Möglichkeiten
der Behandlung einer depressiven rezidivierenden Störung nicht ausreichend
ausgeschöpft seien. Des Weiteren zeige die Explorandin aber auch in ihrer
Alltagsgestaltung und den Aktivitäten sowie der Interessen keine Einschränkungen,
welche eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Dies deckt sich
denn auch mit den Resultaten der vorstehend durchgeführten Indikatorenprüfung
(s. E. II. 4.2.2.1 hiervor). Bei
einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu
beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was
zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019
E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015
E.3.2). Sodann ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. D.___ auch
unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen.
Auf das psychiatrische Teilgutachten ist
somit abzustellen.
5. Umstritten ist sodann die
Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
5.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117
V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Oktober
2021 (IV-Nr. 58). Darin wurde ausgeführt, am Abklärungsgespräch erkläre das
Ehepaar, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen vermutlich
in einem höheren Arbeitspensum tätig wäre als aktuell. Heute arbeite sie
wöchentlich für 14.5 Stunden, was einem Pensum von 35 % entspreche. Sie sei
seit 12 Jahren krank und könne deswegen nicht mehr arbeiten. Auf Nachfrage sage
die Versicherte, dass sie sich in den letzten Jahren auf keine Arbeitsstelle mit
einem höheren Pensum beworben habe. Sie habe in Italien eine Ausbildung zur
Schneiderin absolviert, diese sei in der Schweiz jedoch nicht anerkannt. Gemäss
den medizinischen Akten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einem
so hohen Pensum habe die Versicherte seit dem Rentenanspruch des Ehemannes nie
gearbeitet, obwohl die finanzielle Situation knapp sei. Dass die
Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass ihre
Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt sei, seien invalidenversicherungsfremde
Faktoren. Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem
Pensum von 35 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 65 % im Bereich
Haushalt.
Dagegen gab die Beschwerdeführerin
anlässlich des Intakegesprächs vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 8) an, im
Gesundheitsfall würde sie weiterhin in einem 100%-Pensum arbeiten. Sie habe
zwei erwachsene Söhne (I.___ 1990, J.___ 1995). Seit der Krebserkrankung an der
Schilddrüse 1997 hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stetig
zugenommen und der Allgemeinzustand habe sich stetig verschlechtert. Die
behandelnden Ärzte des E.___ hätten ihr bereits vor sechs Jahren mindestens
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren wollen. Aus finanziellen Gründen
habe sie eine Krankschreibung abgelehnt und sukzessive ihre Arbeitsstellen von
einem damaligen Pensum von 100 % auf aktuell 50 % reduziert. Sodann bringt die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend vor, anlässlich
des Erstgespräches am 30. Oktober 2018 habe sie spontane und klare Angaben
gemacht, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Es
liege nicht eine blosse Behauptung vor, sondern sie habe diese Angaben u.a. mit
dem Hinweis auf das fehlende Erwerbseinkommen des Ehemannes begründet. Zum
Zeitpunkt des Gespräches sei sie noch nicht anwaltlich vertreten gewesen,
weshalb ihre Angaben «als Aussagen erster Stunde» zu qualifizieren und zu gewichten
seien. Zudem habe sie in ihrem Heimatland und nach der Einreise in die Schweiz
in einem Vollpensum gearbeitet, bis sie erstmals Mutter geworden sei. Danach
habe sie die Erwerbstätigkeit wieder teilzeitlich aufgenommen, als die beiden
Söhne noch klein gewesen seien. Von medizinischer Seite her sei dokumentiert,
dass die Beschwerdeführerin bereits im 2005 starke therapieresistente
Ellenbogenschmerzen beklagt habe und sich deswegen in Behandlung eines
Rheumatologen, Dr. K.___, habe begeben müssen. Dieser habe im 2013 ein
Fibromyalgieschmerzsyndrom diagnostiziert (siehe u.a. IV-Nr. 9, 10 - 17).
Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2010 vermehrt
unter Gelenkschmerzen gelitten habe, wobei die Fingergelenke betroffen gewesen
seien. Zudem sei stets von Rücken- und Hüftbeschwerden berichtet worden.
Gegenüber der IV habe die Versicherte weiter angegeben, sie könne nur reduziert
bzw. unter Schmerzen arbeiten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit
eine Steigerung des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
gewesen und die Versicherte habe alles darangesetzt, die bestehenden
Anstellungsverhältnisse, wenn irgendwie möglich, zu behalten. Die IV lasse
wesentliche Aspekte aus der Erwerbsbiografie und den Krankheitsverlauf
unbeachtet. Die getätigten Abklärungen seien als ungenügend zurückzuweisen. Es
sei auf die Aussage erster Stunde abzustellen und von einer 100%igen Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall auszugehen.
5.3 Die Angaben der
Beschwerdeführerin, wonach die Ärzte sie schon vor sechs Jahren 50 % hätten
krankschreiben wollen, sie die Krankschreibung aus finanziellen Gründen aber
abgelehnt und sukzessive ihre Arbeitsstellen von einem damaligen Pensum von 100
% auf aktuell 50 % reduziert habe, finden keine Bestätigung im Auszug des
Individuellen Kontos (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 7). So finden
sich einzig in den Jahren 1989 und 1990 Jahreseinkommen von CHF 28'937.00
bzw. CHF 22'825.00, wobei diese Stellen angesichts der Einkommenshöhe kaum
einem 100%-Pensum entsprochen haben dürften. Sodann finden sich im IK-Auszug im
Zeitraum von 1991 bis 2003 Jahreseinkommen in einem Bereich zwischen CHF 1'474.00
(2002) und CHF 10'537.00 (1993), wobei in den Jahren 1999 bis 2001 gar kein
Einkommen verzeichnet wurde. Schliesslich wurden erst ab 2004 bis 2017
regelmässige Jahreseinkommen in fast gleichbleibender Höhe angegeben, welche
sich von Jahr zu Jahr leicht erhöhten – so von CHF 12'183.00 im Jahr 2004 bis
CHF 14'298.00 im Jahr 2017. Angesichts dieses Verlaufs der Einkommenshöhe
über die Jahre ergeben sich – trotz der grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf – zu wenig Hinweise, welche
für ein im Gesundheitsfall höheres Pensum als die von der Beschwerdegegnerin
angenommenen 35 % sprechen würden. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, hat sich die Beschwerdeführerin
in den letzten Jahren denn auch nie auf ein höheres Pensum beworben, was
ebenfalls gegen ein im Gesundheitsfall höheres Pensum spricht, nachdem sie
gestützt auf den IK-Auszug offenbar seit 2004 im gleichbleibenden Pensum von ca.
35 % gearbeitet hat. Demnach ist im Resultat mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne
Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 35 % ausserhäuslich und zu 65 %
im Haushalt tätig wäre.
6. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund einer seit der rheumatologischen Begutachtung
möglicherweise eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. E. II. 4.1
hiervor) die Einschränkungen im Erwerb und im Aufgabenbereich im vorliegenden
Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden können. Es bedarf daher eines
neuen rheumatologischen Gutachtens. Zudem handelt es sich bei der zu klärenden
Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich ungeklärte
Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Zudem hätte die Sache nach Vorliegen der medizinischen Abklärungen ohnehin an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müssen, damit diese gestützt
darauf eine erneute Haushaltsabklärung veranlasst. Die Beschwerdegegnerin hat
nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu befinden. Hierbei hat sie auf den im vorliegenden Urteil
bestätigten Status – 35 % ausserhäuslich und zu 65 % im Haushalt – abzustellen.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'679.00 festzusetzen (10.3 Stunden zu dem in
der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich
Auslagen von 5 % und MwSt.). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote
resultiert unter anderem daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie
die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat
vergütet wird. Zudem wird für den Fallabschluss bei Gutheissung pauschal eine
halbe Stunde vergütet.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'679.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch