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Entscheid

VSBES.2023.50

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

20. September 2023Deutsch34 min

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 30.6)

Source so.ch

Urteil vom 20. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich, c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2018 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 30.6)

sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 61). Nach erfolgter Begutachtung

reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein,

welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern jeweils zur Stellungnahme

unterbreitete (vgl. IV-Nrn. 36, 43, 54, 58, 76).

Gestützt auf das Gutachten und die

gutachterlichen Stellungnahmen wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 62) mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Invalidenrente zuzusprechen ab wann rechtens.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 20. März 2023

(A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

(oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode;

vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für

die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige

zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin

stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und von

Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2020

(IV-Nr. 30.6; Fachrichtungen: Rheumatologie und Psychiatrie) und die

gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36), 12. Februar

2021.

(IV-Nr. 43), 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54), 31. August 2021 (IV-Nr. 58) und 9. November

2022.

(IV-Nr. 76) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

4.1.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Wide Spread Pain Syndrom / Fibromyalgie

(ICD-10: M79.7)

-

Symptomausweitung und Schonverhalten

2.

Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:

M54.4)

-

Osteochondrosen mit flacher

Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner

links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre

Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)

-

Hypästhesie an

Oberschenkelaussenseite rechts

-

Haltungs- und

Bewegungskontroll-Dysfunktion

-

Dekonditionierung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

3.

Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts

mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung pT2a pNx G1 (ED 1997)

-

Status nach totaler

Thyreoidektomie

-

Status nach einmaliger

Radiojod-Elimination 1997 im KSB

-

seither rezidivfreier

Verlauf

4.

Carpaltunnel Syndrom bds. – leichte

Ausprägung (ED 2015)

-

ENMG am 23. Dezember 2015:

Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund

5.

Vitamin-D-Mangel, substituiert

6.

Osteoporose unter Bisphosphonat-Therapie

7.

Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR

8.

Chronische Urtikaria

In der Folge begründete der rheumatologische

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus resultierenden

Einschränkungen gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen (s. S. 14 - 18

des rheumatologischen Teilgutachtens) in nachvollziehbarer Weise: Bereits früh

seien laborchemische Untersuchungen durchgeführt worden, welche keine humerale

und zelluläre Entzündungsaktivität hätten objektivieren können, und auch das

spezifische Immunlabor habe keinen Hinweis für eine entzündliche systemische

und Autoimmunerkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis oder einer

Kollagenose ergeben. Differenzialdiagnostisch sei zudem an eine

Spondylarthropathie gedacht und eine MRT-Untersuchung mittels

Diffusionsgewichtung durchgeführt worden. Auch hier hätten keine spezifisch

entzündlichen Veränderungen objektiviert werden können. Nebenbefundlich sei

eine Diskopathie LWK3-SWK1 objektiviert worden, mit kleiner Diskushernie LWK5/SWK1

auf der linken Seite, mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Eine radikuläre Reiz- oder

Ausfallsymptomatik sei klinisch nie dokumentiert worden, lediglich eine Hypästhesie

am lateralen Oberschenkel, welche nicht dermatombezogen auf eine mögliche

Pathologie, insbesondere nicht auf eine Nervenwurzelreizung L3 zurückzuführen

gewesen sei. Somit könnten retrospektiv die Diagnosen der Polyarthritis sowie

der lumboradikulären Reizsymptomatik nicht als bestätigt bezeichnet werden.

Aufgrund der Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule lasse sich ein

lumbospondylogenes Reizsyndrom vermuten, mit teilweise auch pseudoradikulären

Ausstrahlungen. Die diesbezügliche körperliche Untersuchung sei jedoch aufgrund

der ausgeprägten Angabe von Schmerzen und des Schonverhaltens als schwierig zu

bezeichnen. Wichtig in der gutachterlichen Untersuchung sei der Ausschluss

einer radikulären Reizsymptomatik, was mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt

werde. Das Vorliegen von 4/5 Waddell-Zeichen weise auch auf das Vorhandensein von

nicht-strukturellen Pathologien im Bereich der Lendenwirbelsäule hin und müsse

im Zusammenhang mit der diagnostizierten Fibromyalgie-Symptomatik betrachtet

werden. Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle

rheumatologische Untersuchung, mit Erfüllen des Widespread Pain-Index, zeigten

eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die

Symptome einer Fibromyalgie seien bei der Explorandin objektivierbar.

Insbesondere könnten die subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung

derselben nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden.

Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung – sei es am Bewegungsorgan oder

metabolisch stoffwechselbedingt oder entzündlich rheumatologisch – könne nicht

eruiert werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatologisch

entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden, sondern seien im

Rahmen des Widespread Pain Syndroms / Fibromyalgie zu werten. Die Fibromyalgie

könne subsumiert werden in das Bild der somatoformen Schmerzstörung. Hierzu

passend seien auch das Schonverhalten und die Waddell-Zeichen.

Sodann beurteilte der rheumatologische

Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen in nachvollziehbarer Weise: Die bisherige Tätigkeit

als Reinigungsarbeiterin / Hauswartin könne als leicht und intermittierend

mittelschwer bezeichnet werden. Eine solche Tätigkeit sei bezüglich der

körperlichen Strukturen und bei Fehlen von Pathologien medizinisch-theoretisch

zu 80 % möglich. Die 20%ige Reduktion ergebe sich aufgrund der subjektiv

starken Schmerzsymptomatik, der Erschöpfung sowie der Leistungsminderung. Der

Pausenbedarf sei ebenfalls erhöht aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung.

Diese Beurteilung sei aus rein somatisch-rheumatologisch und

schmerzmedizinischer Sicht gestellt worden und nur im Kontext der

psychiatrischen Beurteilung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerz

anzuwenden. In einer angepassten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht ebenfalls

eine leichte und mittelschwere Tätigkeit in einem 80%-Pensum durchführbar.

Dabei sollten Zwangshaltungen gebückt oder überstreckt sowie repetitive

Rumpfbeugungen vermieden werden. Ebenso seien die weiteren Belastungsangaben

gemäss S. 24 ff. des rheumatologischen Teilgutachtens zu befolgen. Bei den

Haushaltstätigkeiten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.

4.1.2

Weiter ist zu prüfen, ob die dem

rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden Arztberichte an dessen

Beweiswert etwas zu ändern und ob die nach dem Gutachten ergangenen

Arztberichte eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der

gutachterlichen Untersuchung zu begründen vermögen. Mit Stellungnahme vom

12.

Februar 2021 äusserte sich der rheumatologische Gutachter zu der von

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom

26.

November 2020 (IV-Nr. 33) am Gutachten vorgebrachten Kritik und legte

nachvollziehbar dar, dass medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit aus rein

rheumatologischer Sicht nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei. In der

gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung habe kein explizites

Beschwerdebild objektiviert werden können, welches eine leichte und

intermittierend mittelschwere Tätigkeit verhindern würde. Die Fibromyalgie

respektive das Widespread Pain Syndrom hingegen sei syndromal und es sollte

diesbezüglich der Leistungsfähigkeit rheumatologisch nicht über eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit ohne psychiatrische Komorbidität diagnostiziert werden.

Sodann setzte sich der rheumatologische

Gutachter mit dem nach der Begutachtung eingereichten Bericht des E.___ vom 11.

Januar 2021 (IV-Nr. 37, S. 2) auseinander und verneinte in diesem Zusammenhang

eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes: In diesem Bericht sei neu die Diagnose einer erosiven

rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Es könne einzig mit der

MRT-Untersuchung vom 29. Dezember 2020 ein Minimalbefund einer entzündlichen

Manifestation (lediglich Synovitis beschrieben, kein Knochenmarksödem) weiterhin

unklarer Zuordnung objektiviert werden. Dieses Beschwerdebild für sich alleine

möge formal mit den anamnestischen Beschwerden die Diagnose einer rheumatoiden

Arthritis ergeben, gemäss den Klassifikationskriterien, jedoch nicht bezüglich der

zu erwartenden Symptomatik und Schmerz-Generalisierung. Insbesondere könne

keine humerale oder zelluläre entzündliche Immunreaktion objektiviert werden

oder die Immunserologie dazu herangezogen werden, um einen akzentuierten oder

schweren Verlauf zu postulieren. Auch ungesehen von den hochsensitiven

MRT-Befunden könne bei nun über 10-jährig möglichen intermittierenden Reizung

im Karpus oder den Metacarpophalangeal- und Interphalangealgelenken nicht von

einer aggressiven Form einer Arthritis ausgegangen werden und somit sei keine

Erklärung für das von der Versicherten präsentierte Schmerzbild und die

Einschränkungen zu sehen. Insgesamt ändere sich an der Beurteilung im

rheumatologischen Gutachten damit lediglich die Erwähnung dieser möglichen

Diagnose. Ergänzend setzte sich der rheumatologische Gutachter mit

Stellungnahme vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54) mit dem Bericht des E.___ vom

15.

März 2021 (IV-Nr. 51) auseinander und führte aus, dass das darin

beschriebene Auftreten der Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie die Ganzkörperschmerzsymptomatik

im Rahmen der somatoformen Störung im psychiatrischen Bereich mit eingeordnet

werden könnten. Zusätzlich könne mit den vorliegenden, neu auch

arthrosonographischen Befunden und der nicht ganz klaren MRT-Untersuchung der

Hand rechts vom Dezember 2020 keine derart aktive rheumatoide Arthritis

objektiviert werden, welche das Ausmass der Beschwerden erklären könnte. Somit

werde an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten. Von dieser Haltung wich

der rheumatologische Gutachter aber dann mit seiner Stellungnahme vom 9. November

2022.

(IV-Nr. 76, S. 2) ab, worin er sich zu den MRT-Untersuchungen beider

Hände vom 13. und 21. Juni 2022 (IV-Nr. 72, S. 2 und 4) äusserte. Darin führte

er aus, in den MRT-Untersuchungen beider Hände 2022 (siehe unten) könnten im

Bereich der linken Hand eine milde Synovialitis sowie eine insgesamt stationäre

Situation objektiviert werden, im Bereich der rechten Hand im Gesamtausmass

eine progrediente Synovialitis und gering progrediente Erosionen. Rein

bildmorphologisch könne von einer rheumatoiden Arthritis gesprochen werden.

Direkte Implikationen auf eine Arbeitsfähigkeit könnten jedoch ohne klinische

Beurteilung und Beurteilung der MRT-Bilder im Sinne eines Gutachtens nicht

abgeleitet werden. Dies insbesondere, da die bisher ausgeführte Tätigkeit als

leicht und intermittierend mittelschwer bezeichnet werden könne. Damit räumte

der Gutachter ein, dass er eine allfällige Auswirkung dieser neuen Befunde auf

die Arbeitsfähigkeit nicht ohne zusätzliche klinische Untersuchungen im Rahmen

eines Gutachtens beurteilen könne. Damit brachte er aber sinngemäss auch zum

Ausdruck, dass er – anders als in seinen vorhergehenden Stellungnahmen – nicht

mehr ohne Weiteres an seiner Beurteilung aus dem Gutachten festhalten kann. Hinzukommt,

dass die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, G.___,

in ihren Stellungnahmen vom 13. April 2022 (IV-Nr. 67, S. 7) und 29. August

2022.

(IV-Nr. 70) hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine

diametral entgegengesetzte Meinung zur gutachterlichen Beurteilung vertritt:

Sie sei mit den Diagnosen auf den Seiten 16 und 25 nicht einverstanden. Hier

fehle eindeutig die Diagnose der erosiven progredienten Polyarthritis, der

MRI-Befund vom 29. Dezember 2020 zeige eindeutig eine progrediente erosive

Polyarthritis. Die Arthritiden und Tenosynovitiden der Hände führten zu einer

deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Diese

Einschränkung bestehe (aktenanamnestisch) seit mindestens 2014. Die bisherige

Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar, in der Zukunft könne ggf. nach

erfolgreicher immunsuppressiver Therapie einem reduzierten Arbeitspensum von

30.

% nachgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich

wiederholt in verschiedenen MRI's Synovialitiden, Tendovaginitiden und eine

Handgelenksarthritis bds. (zuletzt im 06/22). Diese bildgebenden Befunde

korrelierten mit den Beschwerden und erklärten das Funktionsdefizit. Aus

rheumatologischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhanden.

Zusammenfassend hätte die

Beschwerdegegnerin somit bei dieser Konstellation nicht ohne weitere

Dispositiv

medizinische Abklärungen entscheiden dürfen. Demnach kann aufgrund einer

möglichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht nicht auf das

rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.

4.2

4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, ggw.

leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10: F45.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Keine.

In der Folge begründete der Gutachter

die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine umfassenden

Befunderhebungen (s. S. 10 - 14 des psychiatrischen Teilgutachtens) in

nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin leide seit ca. 12 Jahren an

Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers, welche sie in ihrer Leistungsfähigkeit

und beim Schlafen einschränkten. Da sowohl durch die Erkrankung und die dadurch

erlittene Gehörlosigkeit des Ehemannes, als auch durch die selber durchgemachte

Thyreoidektomie aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms psychosoziale

Belastungsfaktoren bestünden und eine psychiatrische Komorbidität durch die

nachfolgende Diagnose vorhanden sei, könne eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden, sofern diese Schmerzen

nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären wären. Zusätzlich müsse

vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. leichtgradige

Episode (ICD-10: F33.0), ausgegangen werden. Dies, da die Explorandin aufgrund

von Angst resp. Panik und depressiven Symptomen bereits vor ca. zehn Jahren

eine halbjährige Therapie durchlaufen habe und aktuell seit August 2019 eine

depressive Episode beschrieben werde. Aktuell liege lediglich eine

leichtgradige depressive Episode vor, was auch in der Hamilton Depression Scale

Testung bestätigt worden sei, da Grübeln, eine leichte Anhedonie,

Insuffizienzgefühle, Ängste und Panik, eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit,

Durchschlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Andere

psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen.

Insbesondere die Panikattacken, welche von der Explorandin meistens gut

abgefangen werden könnten, könnten im Rahmen der rezidivierenden depressiven

Störung gesehen werden. Sodann wurde in der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachter

(IV-Nr. 30.6) ergänzend angefügt, es lägen keine Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung resp. eine Störung der «komplexen Ich-Funktion» vor. Die

Explorandin habe jahrelange berufliche Tätigkeiten in denselben Betrieben

geleistet und daneben stabile soziale Beziehungen gelebt.

4.2.2

4.2.2.1 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin resp.

Hauswartin sei die Explorandin aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode,

welche sich durch Grübeln und einer erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Schmerzen im Rahmen der

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 40 % als arbeitsunfähig zu

beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab

August 2019 angenommen werden und zeige sich auch im heute durchgeführten

Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anwendung

fachlicher Kompetenzen und den Spontan-Aktivitäten gefunden worden seien. Bei

der oben genannten Tätigkeit handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, da

die Explorandin lediglich leichte körperlich wechselbelastende Tätigkeiten

ausüben müsse.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, durch

die jetzige ambulante psychotherapeutische Behandlung sei eine Remission der

depressiven Symptomatik von mittel- zu leichtgradig erreicht worden. Diese

psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt und idealerweise eine

antidepressive Medikation installiert werden, da es sich um eine rezidivierende

depressive Störung handle. Eine Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen. Sodann

äussern sich die Gutachter zwar nicht zu einer allfälligen

Eingliederungsresistenz, gestützt auf das Gutachten, welches der

Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert, ist aber nicht anzunehmen, dass eine solche

besteht.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird den gestellten

Diagnosen keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist

zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass

gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und

nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum

andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).

Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin lebe gemeinsam

mit ihrem Mann und dem jüngsten Sohn seit 32 Jahren in einer 3-Zimmer Mietwohnung.

Mit im Haushalt lebten ein Hund, eine Katze und eine Schildkröte. Die

Beschwerdeführerin stehe um 8.30 Uhr auf. Danach mache sie Dehnungsübungen,

trinke Kaffee und nehme die Medikamente ein. Am Morgen nehme sie

Therapietermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig wahr oder gehe

mit dem Hund für 10 bis 15 Minuten spazieren. Danach erledige sie Haushaltungstätigkeiten,

wobei sie sich im Verlaufe des Morgens einmal kurz aufgrund der Schmerzen

hinlegen müsse. Danach bereite sie ein Mittagessen zu, welches sie gemeinsam

mit der Familie einnehme, dann lege sie sich nochmals für eine Stunde aufgrund

der Schmerzen hin. Physiotherapeutische Übungen mache sie dreimal über den Tag verteilt

für jeweils 15 bis 20 Minuten gegen die Schmerzen. Am Nachmittag führe sie die

Haushaltung mit Pausen und bereite dann ein Abendessen zu. Danach fahre sie mit

dem Sohn und von ihm chauffiert zur Zahnarztpraxis, wo sie mit ihm gemeinsam

für 2,5 bis 3 Stunden putze. Danach nehme sie gemeinsam mit der Familie

das Abendessen ein und mache die Küche. In der Folge lese sie die Bibel oder

schaue TV und gehe um 22 Uhr zu Bett. Dabei bestünden aufgrund der Schmerzen

und auch teilweise Panikattacken regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen. Am

Samstag gehe die Explorandin zur Kirche und erledige die Wochenendeinkäufe

gemeinsam mit der Familie. Ab und an esse man am Wochenende auch beim älteren

Sohn zu Hause. In der Haushaltung sei die Explorandin in der Lage,

Kleinigkeiten unter der Woche selbständig zu kaufen. Des Weiteren koche sie,

wasche die Wäsche mit Hilfe des Sohnes und erledige Reinigungstätigkeiten mit

Hilfe des Sohnes. Die partnerschaftliche Beziehung sei gut und sie könne sich

auch gut mit ihrem Mann verständigen, da er Lippenlesen könne. Auch habe sie

einen guten Kontakt zu den beiden Söhnen. Sie habe mehrere Freundinnen hier in

der Schweiz, mit welchen sie regelmässig Kontakt habe. Auch unterhalte sie

einen guten Kontakt zur Ursprungsfamilie des Ehemannes, welche im selben

Quartier wie sie lebe. In Vereinen sei die Explorandin nicht aktiv. Als Hobby

habe sie das Lesen von Büchern, was sie maximal für eine dreiviertel Stunde

leisten könne. Des Weiteren mache sie dreimal am Tag für jeweils 15 bis 20

Minuten zu Hause physiotherapeutische Übungen gegen die Schmerzen. Auch male

sie ca. zweimal pro Monat. Basteln könne sie jedoch nicht mehr und auch nähen

könne sie praktisch nichts mehr. Private Schulden habe die Explorandin keine.

Sie lebe von der Pension des Mannes, dem eigenen Einkommen und der

Unterstützung der Kinder. Die letzten Ferien habe sie vor zwei Jahren in

Italien mit der Familie per Auto absolviert. Die Explorandin sei in der Lage,

die gesamte Haushaltung mit Unterstützung des Sohnes für sich, den Mann und den

Sohn zu leisten, selbständig Einkäufe zu erledigen, Arzttermine wahrzunehmen,

mit dem Hund spazieren zu gehen und soziale Kontakte zu pflegen. Demnach liegen

bei der Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen überwiegend positive

soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, Hinweise für Inkonsistenzen bestünden nicht, obwohl während der

heutigen Exploration kein Schmerzerleben erkannt werden könne. Die Explorandin

schildere Einschränkungen im Alltag und müsse so immer wieder Pausen einlegen

und sich schmerzbedingt hinlegen, sowie auch mehrfach am Tag physiotherapeutische

Übungen machen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen

einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Explorandin stehe

aktuell seit Januar 2020 in der Praxis von Dr. D.___ in ambulanter

psychologischer Behandlung bei einer italienisch sprechenden Psychologin,

welche einmal pro zwei Wochen für 60 bis 75 Minuten stattfinde. Zuvor sei die

Explorandin im Ambulatorium der Klinik H.___ von August bis Oktober 2019 bei

einer ebenfalls italienisch sprechenden Therapeutin in Behandlung gestanden.

Eine psychopharmakologische Medikation werde aktuell nicht eingenommen. Es

hätten jedoch bereits Therapieversuche mit Lyrica und anderen Psychopharmaka

bestanden, welche allesamt aufgrund von Nebenwirkungen hätten sistiert werden

müssen. Des Weiteren sei die Explorandin vor ca. 10 Jahren aufgrund

von Panikattacken während 5 bis 6 Monaten bei einem Psychologen in […] in

Therapie gestanden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem

leicht- bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.

4.2.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.1.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung

einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die

dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters

nichts zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner

Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36) legte der psychiatrische

Gutachter Dr. med. C.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden

Psychiater, Dr. med. D.___, in seinen Berichten statuierte 70%ige

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dies, da aktuell sicherlich keine

mittelgradige depressive Episode vorliege und die therapeutischen Möglichkeiten

der Behandlung einer depressiven rezidivierenden Störung nicht ausreichend

ausgeschöpft seien. Des Weiteren zeige die Explorandin aber auch in ihrer

Alltagsgestaltung und den Aktivitäten sowie der Interessen keine Einschränkungen,

welche eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Dies deckt sich

denn auch mit den Resultaten der vorstehend durchgeführten Indikatorenprüfung

(s. E. II. 4.2.2.1 hiervor). Bei

einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu

beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen

kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was

zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019

E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015

E.3.2). Sodann ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. D.___ auch

unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen.

Auf das psychiatrische Teilgutachten ist

somit abzustellen.

5. Umstritten ist sodann die

Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.

5.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117

V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Oktober

2021 (IV-Nr. 58). Darin wurde ausgeführt, am Abklärungsgespräch erkläre das

Ehepaar, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen vermutlich

in einem höheren Arbeitspensum tätig wäre als aktuell. Heute arbeite sie

wöchentlich für 14.5 Stunden, was einem Pensum von 35 % entspreche. Sie sei

seit 12 Jahren krank und könne deswegen nicht mehr arbeiten. Auf Nachfrage sage

die Versicherte, dass sie sich in den letzten Jahren auf keine Arbeitsstelle mit

einem höheren Pensum beworben habe. Sie habe in Italien eine Ausbildung zur

Schneiderin absolviert, diese sei in der Schweiz jedoch nicht anerkannt. Gemäss

den medizinischen Akten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einem

so hohen Pensum habe die Versicherte seit dem Rentenanspruch des Ehemannes nie

gearbeitet, obwohl die finanzielle Situation knapp sei. Dass die

Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass ihre

Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt sei, seien invalidenversicherungsfremde

Faktoren. Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem

Pensum von 35 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 65 % im Bereich

Haushalt.

Dagegen gab die Beschwerdeführerin

anlässlich des Intakegesprächs vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 8) an, im

Gesundheitsfall würde sie weiterhin in einem 100%-Pensum arbeiten. Sie habe

zwei erwachsene Söhne (I.___ 1990, J.___ 1995). Seit der Krebserkrankung an der

Schilddrüse 1997 hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stetig

zugenommen und der Allgemeinzustand habe sich stetig verschlechtert. Die

behandelnden Ärzte des E.___ hätten ihr bereits vor sechs Jahren mindestens

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren wollen. Aus finanziellen Gründen

habe sie eine Krankschreibung abgelehnt und sukzessive ihre Arbeitsstellen von

einem damaligen Pensum von 100 % auf aktuell 50 % reduziert. Sodann bringt die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend vor, anlässlich

des Erstgespräches am 30. Oktober 2018 habe sie spontane und klare Angaben

gemacht, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Es

liege nicht eine blosse Behauptung vor, sondern sie habe diese Angaben u.a. mit

dem Hinweis auf das fehlende Erwerbseinkommen des Ehemannes begründet. Zum

Zeitpunkt des Gespräches sei sie noch nicht anwaltlich vertreten gewesen,

weshalb ihre Angaben «als Aussagen erster Stunde» zu qualifizieren und zu gewichten

seien. Zudem habe sie in ihrem Heimatland und nach der Einreise in die Schweiz

in einem Vollpensum gearbeitet, bis sie erstmals Mutter geworden sei. Danach

habe sie die Erwerbstätigkeit wieder teilzeitlich aufgenommen, als die beiden

Söhne noch klein gewesen seien. Von medizinischer Seite her sei dokumentiert,

dass die Beschwerdeführerin bereits im 2005 starke therapieresistente

Ellenbogenschmerzen beklagt habe und sich deswegen in Behandlung eines

Rheumatologen, Dr. K.___, habe begeben müssen. Dieser habe im 2013 ein

Fibromyalgieschmerzsyndrom diagnostiziert (siehe u.a. IV-Nr. 9, 10 - 17).

Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2010 vermehrt

unter Gelenkschmerzen gelitten habe, wobei die Fingergelenke betroffen gewesen

seien. Zudem sei stets von Rücken- und Hüftbeschwerden berichtet worden.

Gegenüber der IV habe die Versicherte weiter angegeben, sie könne nur reduziert

bzw. unter Schmerzen arbeiten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit

eine Steigerung des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

gewesen und die Versicherte habe alles darangesetzt, die bestehenden

Anstellungsverhältnisse, wenn irgendwie möglich, zu behalten. Die IV lasse

wesentliche Aspekte aus der Erwerbsbiografie und den Krankheitsverlauf

unbeachtet. Die getätigten Abklärungen seien als ungenügend zurückzuweisen. Es

sei auf die Aussage erster Stunde abzustellen und von einer 100%igen Erwerbstätigkeit

im Gesundheitsfall auszugehen.

5.3 Die Angaben der

Beschwerdeführerin, wonach die Ärzte sie schon vor sechs Jahren 50 % hätten

krankschreiben wollen, sie die Krankschreibung aus finanziellen Gründen aber

abgelehnt und sukzessive ihre Arbeitsstellen von einem damaligen Pensum von 100

% auf aktuell 50 % reduziert habe, finden keine Bestätigung im Auszug des

Individuellen Kontos (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 7). So finden

sich einzig in den Jahren 1989 und 1990 Jahreseinkommen von CHF 28'937.00

bzw. CHF 22'825.00, wobei diese Stellen angesichts der Einkommenshöhe kaum

einem 100%-Pensum entsprochen haben dürften. Sodann finden sich im IK-Auszug im

Zeitraum von 1991 bis 2003 Jahreseinkommen in einem Bereich zwischen CHF 1'474.00

(2002) und CHF 10'537.00 (1993), wobei in den Jahren 1999 bis 2001 gar kein

Einkommen verzeichnet wurde. Schliesslich wurden erst ab 2004 bis 2017

regelmässige Jahreseinkommen in fast gleichbleibender Höhe angegeben, welche

sich von Jahr zu Jahr leicht erhöhten – so von CHF 12'183.00 im Jahr 2004 bis

CHF 14'298.00 im Jahr 2017. Angesichts dieses Verlaufs der Einkommenshöhe

über die Jahre ergeben sich – trotz der grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben

der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf – zu wenig Hinweise, welche

für ein im Gesundheitsfall höheres Pensum als die von der Beschwerdegegnerin

angenommenen 35 % sprechen würden. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem

Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, hat sich die Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren denn auch nie auf ein höheres Pensum beworben, was

ebenfalls gegen ein im Gesundheitsfall höheres Pensum spricht, nachdem sie

gestützt auf den IK-Auszug offenbar seit 2004 im gleichbleibenden Pensum von ca.

35 % gearbeitet hat. Demnach ist im Resultat mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne

Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 35 % ausserhäuslich und zu 65 %

im Haushalt tätig wäre.

6. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund einer seit der rheumatologischen Begutachtung

möglicherweise eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. E. II. 4.1

hiervor) die Einschränkungen im Erwerb und im Aufgabenbereich im vorliegenden

Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden können. Es bedarf daher eines

neuen rheumatologischen Gutachtens. Zudem handelt es sich bei der zu klärenden

Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich ungeklärte

Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Zudem hätte die Sache nach Vorliegen der medizinischen Abklärungen ohnehin an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müssen, damit diese gestützt

darauf eine erneute Haushaltsabklärung veranlasst. Die Beschwerdegegnerin hat

nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu befinden. Hierbei hat sie auf den im vorliegenden Urteil

bestätigten Status – 35 % ausserhäuslich und zu 65 % im Haushalt – abzustellen.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'679.00 festzusetzen (10.3 Stunden zu dem in

der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich

Auslagen von 5 % und MwSt.). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote

resultiert unter anderem daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie

die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat

vergütet wird. Zudem wird für den Fallabschluss bei Gutheissung pauschal eine

halbe Stunde vergütet.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'679.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch