VSBES.2023.51
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
13. November 2023Deutsch60 min
I.
Source so.ch
9
Urteil vom 13. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. August 2018 unter
Hinweis auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht, führte ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 10) und legte die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
vor. Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 24) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches, rheumatologisches, neurologisches,
neuropsychologisches, psychiatrisches und ophthalmologisches) Gutachten bei der
Gutachterstelle B.___, [...]. Das Gutachten wurde am 2. Februar 2021
erstattet (IV-Nrn. 48.1 – 48.8). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme der C.___, [...], vom 3. März 2021, ein (IV-Nr. 54),
wozu sich die Gutachterstelle am 20. Mai 2021 ergänzend äusserte
(IV-Nr. 64). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Januar 2022 die Abweisung des
Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente
in Aussicht (IV-Nr. 70). Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Nrn.
71 und 73) liess die Beschwerdegegnerin erneut die Gutachterstelle B.___
Stellung nehmen (IV-Nr. 87). Gestützt darauf entschied sie mit Verfügung
vom 25. Januar 2023 im Sinne des Vorbescheids und wies das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 95;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 25.
Januar 2023 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung vom
25. Januar 2023 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente zu entrichten.
3.
Eventualiter sei die
Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks nochmaliger Initiierung einer Begutachtung unter Einbezug
der Disziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,
Ophthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 28. März 2023
(A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 4. April 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 39 ff.)
geht mit Verfügung vom 5. April 2023 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der gerichtlichen
Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023
verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Nach der bis Ende Dezember 2021
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe bei den Gutachtern Stellungnahmen
eingeholt, ohne sie hierüber zu informieren. Damit seien die Stellungnahmen der
Gutachter in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen
(vgl. Beschwerde S. 15 f.; A.S. 19 f.).
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).
4.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom
20.
September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012
E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt
nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle
Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine
mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst
werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431
E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 m.H.).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat bei
den Gutachtern zwei Stellungnahmen (vgl. IV-Nrn. 64, 87) eingeholt, ohne die
Beschwerdeführerin hierüber zu informieren. Zur Stellungnahme vom 20. Mai
2021.
(IV-Nr. 64) konnte sie bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
Stellung nehmen (vgl. IV-Nr. 73). Von der Stellungnahme vom 10. Mai 2022
(IV-Nr. 87) konnte sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis
erlangen und hatte zuvor keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Damit wurde
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer
Heilung des Mangels aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E.
II. 4.2. hiervor). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten
(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit
Hinweisen), zumal die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Gehörsverletzung keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin verlangt. Im
Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu
entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10.
Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar
2010.
E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen
ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden
wäre, wenn die Beschwerdeführerin schon früher Kenntnis von der Stellungnahme
der Gutachterstelle vom 10. Mai 2022 gehabt hätte.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Januar 2023
zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Auf Empfehlung von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der
Gutachterstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,
rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches, psychiatrisches und
ophthalmologisches) Gutachten. Das Gutachten wurde am 2. Februar 2021 erstattet
(IV-Nrn. 48.1 – 48.8). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachter entnehmen
(IV-Nr. 48.2 S. 4):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)
2.
Atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3)
3.
Untergewicht mit BMI 15.6 kg/m2
(ICD-10 R63.4)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.4)
·
DD L4-Radikulopathie
rechtsseitig
2.
St. n. traumatischer Verletzung des
ulnaren Kollateralbands PIP Dig II und III links September 2019 (ICD-10 M24.24)
·
aktuell reizlos
3.
St. n. generalisiertem Schmerzsyndrom
(ICD-10 R52.2)
4.
Bilaterales leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0)
5.
Akzentuierte kombinierte
ängstlich-vermeidende und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
6.
Presbyopie (ICD-10 H52.4)
Weiter führten die Gutachter aus, bei
der Beschwerdeführerin seien gemäss den Gutachtern die diagnostischen Kriterien
einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive
Stimmung mit verminderter Freude, Interessensverlust, aber auch durch erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und verminderten Appetit.
Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert.
Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome sei eine depressive Episode als leicht,
mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Vorliegend bestehe eine leichte
depressive Episode, was sich auch in der erreichten Punktzahl der Hamilton Depressionsskala
(HAMD) vom 30. Juni 2020 zeige. Basierend auf selbst herbeigeführtem Erbrechen
könne diagnostisch zudem die Diagnose einer atypischen Bulimia nervosa gestellt
werden. Diskutiert worden sei psychiatrischerseits die Abgrenzung zu einer
Bulimia nervosa. Letztere sei jedoch basierend auf den nicht vollständig
erfüllten Kriterien (ständige Beschäftigung mit Essen, Wunsch nach
Gewichtsreduktion) nicht gegeben. Die Explorandin benutze das Erbrechen
vielmehr um Druck abzubauen. Daneben hätten ängstlichvermeidende und
histrionische Persönlichkeitszüge nach dem psychiatrischen Status bestätigt
werden können (IV-Nr. 48.2 S. 5).
Allgemeininternistisch habe
ein Untergewicht diagnostiziert werden können, dies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Folge der psychiatrischen Essstörung. Bei Klage über ein
Fatigue Syndrom habe hieraus ein somatischer Teilaspekt erkannt werden können.
Die in den Akten geklagten «Ganzkörperschmerzen» seien während des
Begutachtungszyklus jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Neurologischerseits
habe als Nebendiagnose ein bilaterales leichtgradiges sensibles
Karpaltunnelsyndrom gefunden werden können, eine genuin neurologische Erklärung
für ein Fatigue-Syndrom oder einen Ganzkörperschmerz habe sich nicht gefunden
(IV-Nr. 48.2 S. 6).
In der neuropsychologischen
Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin in kognitiver Hinsicht eine
normale Leistungsfähigkeit gezeigt. Testdiagnostisch seien das Denken, das
Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, die Exekutivfunktionen, die visuell-räumlichen
und visuokonstruktiven Funktionen sowie die Sprache erhalten gewesen.
Subjektive Einschränkungen der Konzentration hätten somit aus diesem Fachgebiet
nicht erklärt werden können (IV-Nr. 48.2 S. 6).
Rheumatologischerseits seien
genuin rheumatologische Krankheitsbilder für die Erklärung eines
Schmerzsyndroms geprüft, jedoch somatisch nicht gefunden worden. Die These der
Beschwerdeführerin, die Schmerzen würden mit dem erniedrigten Serumkaliumwert
zusammenhängen, sei medizinisch als möglich erachtet worden. Führendes Symptom
einer Hypokaliämie sei jedoch vor allem eine Schwäche, nicht mit dem
Leitsymptom «Schmerz» vergesellschaftet. Aufgrund des Verlaufs und fehlender
alternativer Erklärung sei jedoch ein Zusammenhang möglich. Ein genuin
rheumatologisch entzündliches Krankheitsbild, eine Fibromyalgie oder ein
Hyperlaxizitätssyndrom habe nicht gefunden werden können. Basierend auf der
Angabe von Schmerzen an der Wirbelsäule sei ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts beschrieben worden. Die klinische Beschreibung sei jedoch
der Schilderung der Beschwerdeführerin oblegen. Objektivierende Faktoren über
die Angabe eines Druckschmerzes oder Kompressionsschmerz in Funktionsprüfung
hinaus seien nicht zu finden gewesen. Die Schilderung sei jedoch als schlüssig
beurteilt und in Prüfung der Kontextfaktoren als validiert angesehen worden
(IV-Nr. 48.2 S. 6).
Aus der Angabe einer
verminderten Sehleistung sei zudem eine ophthalmologische Stellungnahme
erfolgt: Aus der klinischen Untersuchung habe ein altersentsprechender
Normalbefund erhoben werden können. Die subjektive Störung finde seine
Erklärung in der altersbedingten Presbyopie. Passend dazu seien subjektiv für
die Beschwerdeführerin die Beschwerden über die Verordnung einer Lesebrille
adäquat behandelt worden (IV-Nr. 48.2 S. 6).
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der
hergeleiteten Funktionsstörungen aus dem psychiatrischen und
allgemeininternistischen Fachgebiet eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit formuliert worden sei. Psychiatrischerseits sei die
Leistungseinschränkung auf 20 %, allgemeinmedizinisch auf 10 – 15 %
geschätzt worden, dies jeweils bei einer vollen zumutbaren Anwesenheitszeit von
8.
Stunden pro Tag. Mit unsicherer Ausgestaltung könnte eine vorübergehende
somatisch rheumatologisch begründbare Teilarbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.
Dies sei jedoch aus den Akten und im Hinblick auf die aktuellen Befunde und
Untersuchungsergebnisse nicht mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit herleitbar gewesen. Zum Verlauf dieser Einschränkung sei
psychiatrischerseits gemittelt im Verlauf seit der fachärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, d.h. seit April 2018 (analog dem Arztbericht
vom 13. November 2018, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, an die
Beschwerdegegnerin; vgl. IV-Nr. 15). Da sich die funktionellen Auswirkungen aus
allgemeininternistischer Sicht mit der psychiatrischen Pathologie
überschneideten, sei anzunehmen, dass die Überwindbarkeit funktioneller
Defizite mit Beginn der psychiatrischen Behandlung nicht mehr gegeben gewesen sei.
Die Einschränkungen gälten daher gesamtmedizinisch ab April 2018 Störungen der
Konzentration, des Interesses und eine erhöhte Müdigkeit sowie ein daraus
resultierender vermehrter Zeitbedarf seien durch Anpassung der Arbeitsumgebung
neben der angestammten Tätigkeit auch in medizintheoretisch jeder weiteren
Tätigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei
daher analog zur angestammten Tätigkeit als eingeschränkt angesehen worden.
Durch eine Anpassung der Arbeitsumgebung seien aus Sicht der Gutachter die
Störungen mit überwiegender Wahrscheinlich nicht verbesserbar gewesen. Die
getroffenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und die getroffenen Aussagen
zum Verlauf würden daher analog gelten. Aufgrund der substantiellen Überlappung
der psychischen und allgemeininternistischen Diagnosen (im Hinblick auf weiche
Faktoren, wie namentlich Erschöpfung und Kraftlosigkeit) und, weil die
somatischen Einschränkungen primär aus den psychiatrischen Diagnosen
resultierten und somit per se eher subsidiär seien, sei lediglich eine
Teiladdition in einer gesamtmedizinischen Betrachtung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sinnvoll. Gesamtmedizinisch ergebe sich somit ein reduziertes
Rendement von etwa 25 – 30 % bei einer zeitlich vollen
Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gelte ab April 2018 bis fortlaufend
(IV-Nr. 48.2 S. 9 f.).
5.2
Am 3. März 2021
erging die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und M.Sc. G.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, von
der C.___ zum polydisziplinären Gutachten der B.___ (IV-Nr. 54). Es wurde
dargelegt, dass sie mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
einverstanden seien. So sei unter anderem eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert worden. Mit der
Diagnose seien sie grundsätzlich einverstanden, allerdings nicht mit dem
Schweregrad der Ausprägung. Das klinische Bild, das die Beschwerdeführerin seit
der nun über einem Jahr andauernden Therapie angebe, spreche nicht nur für eine
leichte Episode. Für die Beschwerdeführerin bedeute es täglich einen enormen
Kraftaufwand, den Tag zu meistern. Das Aufrechterhalten der Arbeit sei ihr
oberstes Ziel, für das sie viele Verluste in Kauf nehme und regelmässig über
ihre Grenzen hinausgehe. Ihr oberstes Ziel sei das Aufrechterhalten der Fassade
und der Arbeitstätigkeit als selbstständige Kosmetikerin. Dies seien ihr
Lebenssinn und -inhalt. Aufgrund der persönlichen Vorgeschichte sei es ihr
beinahe unmöglich, ihrem Gegenüber zu zeigen, wie schlecht es ihr gehe, da dies
Schwäche bedeuten würde. Sie gingen davon aus, dass dieser Wesenszug bei der
Begutachtung negativ zum Tragen gekommen sei und die Einschränkungen nicht
vollumfänglich hätten festgehalten werden können. Trotz der starken
Anstrengungen gelinge es ihr oft nicht, das von ihr angestrebte nun noch sehr
niedrige Pensum aufrechtzuerhalten und sie müsse immer wieder Termine absagen
aufgrund ihrer schlechten Psychopathologie. Soziale Kontakte pflege sie keine,
auch wenn es ein grosser Wunsch von ihr wäre. Dafür fehle ihr aktuell die Kraft
und das Selbstvertrauen. Aufgrund der Anzahl Symptome (fett markiert) und dem
hohen Leidensdruck, den sie nun schon lange beobachteten, gingen sie eher von
einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode aus. Sie würden versuchen,
eine neue wirksame Medikation zu etablieren und seien noch im Findungsprozess.
Es habe sich z.B. unter Paroxetin eine eindrückliche Verbesserung des Zustandes
gezeigt, insbesondere der Konzentrationsstörungen und des Antriebs. Allerdings
sei es auch zu nicht vertretbaren Nebenwirkungen gekommen, weshalb der Versuch
habe abgebrochen werden müssen. Diese Erkenntnis lasse darauf schliessen, dass
es sich nicht einfach um eine einfache depressive Episode handle, bei der
Medikamente keinen massiven Einfluss auf die Psychopathologie hätten. Aktuell
(seit einigen Wochen) bestehe auch ein starker passiver Todeswunsch aufgrund
der Erschöpfung. Auch könne sie die Körperpflege nicht mehr betreiben, sei zu
schwach dafür. Somit schätzten sie die Tendenz eher zur Verschlechterung ein.
Seit der Begutachtung sei es generell zu einer weiteren Verschlechterung der
Psychopathologie gekommen. Auch habe die Erschöpfung massiv zugenommen, sie
schlafe regelmässig ein, wenn sie sich ruhig verhalte und lasse sich schlecht
wecken. Sie könne gut zwölf Stunden am Stück schlafen und sei dann nicht
erholt. Seit Anfang 2021 könne die Beschwerdeführerin unter hohem Kraftaufwand
nur noch 20 % arbeiten. Sie spreche von Null Lebensqualität. Während der
gesamten Behandlungsdauer (seit Februar 2020) hätten sie
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von 70 % ausgestellt, ab März 2021 nun
80.
%.
Mit der Diagnose «Atypische
Bulimia Nervosa» (ICD-10: F53.0) seien sie ebenfalls nicht einverstanden. Die
Beschwerdeführerin mache sich sehr wohl starke Gedanken um ihr Gewicht (anders
als im Gutachten festgehalten worden sei). So habe eine Gewichtszunahme von 2
kg im Rahmen eines Medikamentenversuchs heftige Reaktionen hervorgerufen. Eine
permanente Zunahme wäre für sie nicht vertretbar gewesen, auch wenn das
Medikament keine weiteren Nebenwirkungen gehabt hätte. Auch beschäftige sie
sich stark mit Essen, insbesondere in «schlimmen» Phasen, in denen es zu vielen
Essattacken komme. Dabei sei sie gedanklich quasi den ganzen Tag mit der
Essensbeschaffung und dem Essen und Erbrechen beschäftigt.
Differenzialdiagnostisch wäre es sicherlich nicht falsch, von einer Anorexia
nervosa, bulimischer Typ (F50.01) zu sprechen, zumal auch Untergewicht bestehe,
was das Hauptunterscheidungsmerkmal zu Bulimia Nervosa darstelle. Auch hier sei
es zu einer Verschlechterung der Symptomatik seit der Begutachtung gekommen.
Aktuell müsse sie sich nach jedem Essen übergeben, egal wie viel sie gegessen
habe. Sie zögere deshalb die Nahrungsaufnahme lange hinaus, um sich nicht
übergeben zu müssen und danach eine Stunde Erholungszeit zu benötigen.
Sodann sei auf Seite 10,
Punkt 4.10, Medizinische Massnahmen, festgehalten worden, dass die
Arbeitsfähigkeit noch einmal geprüft werden sollte, falls sich eine andere
Diagnose als ein Reizdarm ergeben sollte. Es habe sich eine andere Diagnose
ergeben, nämlich «ein sehr erheblicher innerer, vor allem anteriorer
Rectumprolaps, der zu einer Rectumentleerungsstörung führen könne. Die
Beschwerden der Beschwerdeführerin wären hiermit sehr gut vereinbar. Dies vor
allem, wenn eine mikroskopische Enterocolitis ausgeschlossen sei. Die
Behandlung dieser Beschwerden sei eher langwierig.» (zitiert aus Miller, 27.
November 2020, IV-Nr. 54 S. 4 f.). Somit könnte sich nun eine neue Situation
betreffend Arbeitsfähigkeit präsentieren. Auch hier seien diese neuen
Erkenntnisse bei der Prüfung zu berücksichtigen/die Arbeitsfähigkeit neu
einzuschätzen.
Im Gesamtbild würden sich
aufgrund der psychiatrischen Befunde und dem klinischen Bild eine weitaus
höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Lebensqualität ergeben als im
Gutachten beschrieben. Sie gingen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von mindestens 50 % aus, Tendenz höhere Einschränkung. Grundsätzlich seien
sie mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen einverstanden, nicht jedoch
mit der Ausprägung und Schwere, die festgestellt worden seien. Die Summe der gesundheitlichen
Probleme und der Persönlichkeitsprobleme hätten aus ihrer Sicht einen
Krankheitswert, der eine Einschränkung bewirke, welche deutlich über die
festgestellte Einschränkung von 20 % hinausgehe.
5.3
Am 15. April 2021
erging der Bericht des H.___ (IV-Nr. 63 S. 12 ff.). Diesem Bericht lassen
sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
1.
F32.2 Schwere
depressive Episode DD: schweres Erschöpfungssyndrom
2.
F51.0 Schwergradige
nichtorganische Insomnie
3.
F50.01 Anorexia
nervosa, bulimischer Typ (aktenanamnestisch)
Phänomenologisch stünden die
schwere Erschöpfung, Kraft- und Energielosigkeit, Freudlosigkeit,
Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, geringe Selbstfürsorge und ausgeprägte
Schlafstörungen im Vordergrund des Zustandsbildes. Diagnostisch handle es sich
aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese, der
Schlafanamnese sowie der psychosozialen Begleitumstände am ehesten um eine
schwere depressive Episode (differentialdiagnostisch schweres chronisches
Erschöpfungssyndrom) sowie um eine nicht-organische Insomnie. Inwiefern die
Erschöpfung und schlechte Schlafqualität mit einer organischen Ursache im
Zusammenhang stünden, könne erst nach einer fundierten schlafmedizinischen
Untersuchung beantwortet werden. Im Hintergrund liege eine Anorexie vom
bulimischen Typ (offenbar zu Spannungsregulation) vor, die während des
stationären Aufenthaltes in der Klinik nicht primär behandelt werde. Aus ihrer
Sicht sei ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt mit Schwerpunkt
Stressmanagement-und Selbstfürsorgetraining sowie regenerierenden Therapien in
jedem Fall indiziert, da das ambulante Setting als momentan ausgeschöpft sei
und die Beschwerdeführerin ein integratives und intensiv therapeutisches
Setting benötige, um Energiereserven aufzubauen und alternative Bewältigungsmechanismen
zu erlernen. Aufgrund der erhobenen Schlafanamnese würden sich deutliche
Hinweise auf eine nichtorganische Insomnie knapp schwergradigen Ausmasses
ergeben. Eine polysomnografische Untersuchung habe bereits vor ein paar Jahren
stattfinden sollen (Überweisung an eine Neurologin und ein Spitalaufenthalt
seien erfolgt), die Untersuchung habe dann aber nicht stattgefunden. Daher
werde eine polysomnografische Untersuchung vor stationären Behandlungsbeginn
für indiziert erachtet, um die Ergebnisse in die stationäre Therapie
mitaufnehmen zu können.
Dem Bericht Schlafmedizin
des I.___ vom 25. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die in der Zwischenzeit
durchgeführte Polysomnografie eine leichte obstruktive Schlafapnoe mit einem
AHI von 12/h zeige. Die durchschnittliche Sauerstoffsättigung liege bei
95.
%, minimal 84 %. Es handle sich um hauptsächlich obstruktive
Hypopnoen. Der Index der Beinbewegungen sei mit 9/h ebenfalls leicht erhöht.
Auffallend sei vor allem der Index autonomer Weckreaktionen mit 37/h. Als
Hauptbefund zeige sich ein deutlich erhöhter Index autonomer Weckreaktionen,
passend zur Insomnie.
5.4
Am 20. Mai 2021 nahm
der psychiatrische B.___-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Stellung zum Bericht der C.___ vom 3. März 2021 (s. E.
II. 5.2 hiervor). Dr. med. J.___ führte aus, Dr. med. F.___ schreibe, dass
er grundsätzlich mit der Diagnose einer leichten Episode bei einer
rezidivierenden depressiven Störung einverstanden sei, dass aber das klinische
Bild der Beschwerdeführerin seit der nun über einem Jahr andauernden Therapie
nicht nur für eine leichte Episode spreche. Dies sei widersprüchlich. Die
Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven
Störung sei im Gutachten begründet worden. Ferner schreibe Dr. med. F.___, dass
die Beschwerdeführerin täglich eine enorme Kraftaufwendung aufbringen müsse.
Dabei könne es sich aber auch um die subjektive Selbsteinschätzung handeln,
jedenfalls beschreibe Dr. med. F.___ lediglich, was der Beschwerdeführerin
nicht mehr möglich sei, auf das, was ihr hingegen noch möglich sei bzw. das
positive Leistungsprofil, gehe er nicht ein, könne sich der Diagnose atypische
Bulimie nervosa nicht anschliessen und meine, dass eine Anorexie mit aktiven
Massnahmen zur Gewichtsabnahme (Erbrechen Abführen, etc.) unter Umständen in
Verbindung mit Heisshungerattacken eine sogenannte bulimische Form der Anorexie
bestehe. Bei der Beschwerdeführerin sei aber die Körperschemastörung für die
Diagnose einer Anorexia nervosa bzw. einer bulimischen Form der Anorexie nicht
deutlich ausgeprägt, vielmehr habe sie im Untersuchungsgespräch deutlich
angegeben, das Erbrechen vor allem zum Spannungsabbau (zur
"Druckregulation", wie sie angegeben habe) zu benützen. Schliesslich
nehme Dr. med. F.___ zur somatischen Beurteilung Stellung als Psychiater, indem
er festhalte, dass sich eine andere Diagnose als die eines Reizdarms ergeben
habe, nämlich "ein sehr erheblicher innerer, vor allem anteriorer
Rektumprolaps, der zu einer Rektumentleerungsstörung führen kann". Die
Beschwerden der Beschwerdeführerin seien damit sehr gut vereinbar. Die
Behandlung dieser Beschwerden sei eher langwierig. Somit könnte nun eine neue
Situation betreffend die Arbeitsfähigkeit bestehen. Die somatische Beurteilung
dürfe aber in die psychiatrische Beurteilung nicht einfliessen im Rahmen einer
versicherungsmedizinischen Beurteilung. Dr. med. F.___ gehe von einer
mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
aus. Er halte aber fest, dass er grundsätzlich mit den gestellten
psychiatrischen Diagnosen einverstanden sei, gleichzeitig schreibe er aber
auch, dass er mit der Ausprägung und Schwere nicht einverstanden sei. Eine
leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung könne
kaum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Somit müsse sich vor allem die
Essstörung deutlich verschlechtert haben gegenüber dem Zeitpunkt der
Begutachtung, um der 50%igen Arbeitsunfähigkeit folgen zu können. Dr. med. F.___
halte zur Essstörung fest, dass sich die Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit
der Essensbeschaffung, dem Essen und Erbrechen beschäftige, es sei zu einer
Verschlechterung der Symptomatik gekommen seit der Begutachtung, aktuell müsse
sie sich nach jedem Essen übergeben, egal, wieviel sie gegessen habe. Die
Angaben von Dr. med. F.___ seien widersprüchlich. Einerseits schreibe er, dass
er sich der diagnostischen Beurteilung im Gutachten anschliesse, andererseits
mache er eine deutliche Verschlechterung geltend, die schwer nachvollzogen
werden könne, insbesondere auch, da sich die Beschwerdeführerin alleine um
ihren Haushalt kümmere und auch um ihren Hund. Sie arbeite aber auch
selbständig in ihrem Geschäft als eidgenössisch diplomierte Medizinische
Kosmetikerin, sie fahre auch selber Auto und sei auch mit dem Velo unterwegs,
zumindest habe sie dies im Untersuchungsgespräch so angegeben. Dr. med. F.___
schreibe nicht, was denn nun mit ihrem Hund passiert sei, seit sie so gar
keinen Antrieb mehr habe, sich praktisch nur noch mit dem Essen und Erbrechen
beschäftige und quasi dauernd schlafe vor Erschöpfung. Eine Verschlechterung
aus psychiatrischer Sicht sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, auf die
Beurteilung von Dr. med. F.___ könne aber nicht abgestützt werden, am
psychiatrischen Teilgutachten werde deshalb weiterhin festgehalten.
5.5
Zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 73) liess die
Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle B.___ erneut Stellung nehmen. Diese
Stellungnahme erging am 10. Mai 2022 (IV-Nr. 87). Die Gutachter hielten darin
fest, zum internistischen Gutachten werde angeführt, dass die somatische
Situation ungenügend abgeklärt worden sei. Es werde unter anderem angeführt,
dass eine Koloskopie empfohlen werde. Leider könnten in einem Gutachten naturgemäss
keine invasiven Abklärungen durchgeführt werden. Im Sinne der
Beschwerdeführerin sei daher eine Abklärung empfohlen worden. Im Hinblick auf
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch rein aufgrund
der Angabe von Stuhlunregelmässigkeiten keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen. Basierend auf dem Untersuchungsergebnis und dem
Labor sei eine somatische Pathologie für die angegebenen
Stuhlunregelmässigkeiten nicht mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzugeben. Sollten sich in einer Koloskopie somatisch
relevante Befunde ergeben, sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Eine
Leistungsminderung durch Untergewicht sei auf 10 – 15 %
geschätzt worden. Dies sei eine medizinisch-gutachterliche Einschätzung.
Naturgemäss könne nicht bei mehreren potentiellen Gründen für eine Fatigue
abschliessend eine prozentuale Gewichtung für jeden möglichen Grund angegeben
werden. Da ein somatischer Teilaspekt aus dem Untergewicht möglich erscheine,
sei eine Teilarbeitsunfähigkeit eingeräumt worden, auch wenn der überwiegende
Teil des dargestellten Leidensdrucks nicht durch eine somatische Ursache
erklärt werden könne. Dies entspreche letztlich auch den Aussagen und
Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Beschwerdeführerin. Hierbei seien
diese Symptome im Rahmen eines psychischen Prozesses verortet worden.
Zum Schmerzsyndrom führten
die Gutachter aus, nach Angaben der Beschwerdeführerin seien die
generalisierten Schmerzen zum Zeitpunkt des Gutachtens und während des
Begutachtungszyklus mehrheitlich abgeklungen gewesen. Das dargestellte
Schmerzsyndrom sei ohne Nachweis eines somatischen Korrelates und damit ohne
erklärbare Ursache aus dem rheumatologischen Formenkreis gewesen. Im Hinblick
auf die gesamtmedizinische Aktenlage erscheine daher am ehesten plausibel, dass
eine Störung der Körperhomöostase im Rahmen der Essstörung mit Störung des
Kaliumstoffwechsels ein Schwächesyndrom getriggert habe. Es obliege einer
psychiatrischen Beurteilung, das Störungsmuster einer Essstörung
versicherungsmedizinisch zu bewerten. Erwähnt sei hierbei, dass im Sinne der
Beschwerdeführerin die Aktenlage im Hinblick auf die psychiatrische
Hospitalisation vervollständigt und um diese Information ergänzt worden sei.
Betont sei, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, ihr Leidensdruck
sei psychischer Natur. Eine passagere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Verletzung der Hand sei anzunehmen. Bei einem Gutachten der IV sei jedoch der
längerfristige invalidisierende Gesundheitsschaden für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgeblich. Der Befund an der Hand sei reizlos und unauffällig
gewesen. Ein dauerhafter, bleibender und relevanter Gesundheitsschaden sei
daher nicht zu erkennen gewesen. Im Weiteren bringe der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vor, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode
auszugehen sei, wenn viele oder mehr Symptome vorhanden seien. Er zitiere aus
dem Gutachten verminderte Freude, Interessenverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, was
zwei der allgemeinen Kriterien seien, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und
verminderten Appetit, was eigentlich auch zwei der übrigen Kriterien seien. Insuffizienzgedanken
würden nicht zu den übrigen Kriterien gehören, dort würden Schuldgedanken,
Gefühle von Wertlosigkeit aufgeführt, die Beschwerdeführerin leide aber nicht
unter Schuldgedanken. Auch sei der Appetit nicht derart vermindert, dass es zu
einem relevanten Körpergewichtsverlust komme, wie im Gutachten auch nachgelesen
werden könne. Auch sei der Interessenverlust bei der Beschwerdeführerin nicht
so deutlich ausgeprägt, sie sei in ihrem Leben durchaus aktiv, sie erledige
ihren Haushalt mehrheitlich selber, auch die administrativen Angelegenheiten,
sie könne sich auch Hilfe holen, wenn nötig, sie kümmere sich um ihren Hund,
sie habe sogar einen langjährigen Freund, wenn sie mit ihm auch nicht zusammenwohne,
sie gehe regelmässig in ihr Geschäft, wo sie als eidgenössisch diplomierte
medizinische Kosmetikerin tätig sei, sie lese auch, sie fahre selber Auto und
sei auch mit dem Velo unterwegs. Es bestehe aber schon ein gewisser
Interessenverlust, so gehe sie nicht mehr tanzen, sie reise auch nicht mehr in
die Ferien, habe sich auf die letzten Ferien 2017 zusammen mit dem Partner gar
nicht freuen können, sie habe die Passivität ihres Partners beklagt. Die in der
K.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne sehr
wohl bestätigt werden als eben vorübergehend, im Gutachten sei auch dargelegt
worden, dass punktuelle Arbeitsunfähigkeiten möglich seien, wegen
Verschlechterung der affektiven Symptomatik im Rahmen des rezidivierenden Verlaufs
der Depression. Es sei nun mal so, dass in der Versicherungsmedizin die
Arbeitsfähigkeit längerfristig gemittelt über den Verlauf eingeschätzt werden
müsse, als sogenannte anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Dies schliesse punktuelle vorübergehende
Arbeitsunfähigkeiten nicht aus. Auch sei es möglich, dass es sich bei der
Beurteilung in der K.___ um eine andere Beurteilung handle gegenüber der
Beurteilung im Gutachten, vielmehr sei aber eine Verschlechterung im Rahmen des
rezidivierenden Verlaufs durchaus möglich, vorübergehend (punktuell), auch wenn
die Beschwerdeführerin bereits nach der Begutachtung wieder in die K.___ eingetreten sei, wobei es sich aber offenbar um
einen freiwilligen Klinikeintritt gehandelt habe. Zu einer mittelgradigen
depressiven Episode passe eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im
versicherungsmedizinischen Sinne nicht. Zumindest wäre eine
Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. Irgendwie passe es auch nicht gut zusammen,
wenn sich die Beschwerdeführerin vom Fahrdienst des L.___ (nachfolgend: L.___) fahren
gelassen habe zur Untersuchung, hingegen selber Auto fahre und auch mit dem
Velo unterwegs sei. Der Rechtsvertreter lege die Verkehrsfähigkeit der
Beschwerdeführerin deutlich einseitig dar, indem er nur erwähne, dass sie sich
vom Fahrdienst L.___ habe fahren lassen müssen. Der Rechtsvertreter werfe dem
psychiatrischen Gutachten eine beschönigende Darstellung vor, hingegen mache er
nichts anderes, als sich lediglich auf das zu konzentrieren, was der
Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, was ja auch verständlich sei, da er
eine IV-Rente herausschlagen wolle. Er habe sich dann nicht einmal die Mühe
genommen, sich um eine aktuelle fachärztliche Beurteilung zu bemühen. Der
Rechtsvertreter kritisiere das Gutachten nicht vom Formalen her, sondern inhaltlich,
er lasse sich also auf ein Gebiet hinaus, das gar nicht seiner Kompetenz
entspreche, denn er sei nicht Facharzt für Psychiatrie. Vor allem halte er
einseitig an einem negativen Leistungsprofil fest, was auch aus seiner Kritik
an im Gutachten aufgeführten Mini-ICF-APP ersichtlich sei. Nirgendwo sei im
Gutachten die Ferienreise 2017 mit dem Partner als Ressource angegeben worden,
es sei lediglich geschrieben worden, dass es ihr möglich sei, mit dem Partner in
die Ferien zu reisen, nachdem sie letztmals 2017 zusammen mit dem Partner in
die Ferien gereist sei, wie dies im Gutachten auch festgehalten worden sei. Es
sei nun einmal eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im psychiatrischen
Untersuchungsgespräch die Passivität ihres Partners betont habe, ob der
Rechtsvertreter dies nun wahrhaben wolle oder nicht. Nirgendwo sei im Gutachten
geschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr mit Tanzen
betätige, weil der Partner dies nicht wolle, wie der Rechtsvertreter behaupte,
er habe aber auch eine entsprechende Stelle, wo dies geschrieben worden sein
solle, nicht angeben können. Schliesslich sei vom Rechtsvertreter dann doch
eine formale Kritik gekommen, nämlich, dass der Gutachter keine
fremdanamnestischen Auskünfte, insbesondere beim behandelnden Psychiater
eingeholt habe. Es sei aber nicht zwingend notwendig, fremdanamnestische
Auskünfte einzuholen, wenn genügend Arztberichte bereits vorliegen würden.
Fremdanamnestische Auskünfte müssten vor allem dann eingeholt werden, wenn kein
Arztbericht vorliege. Schliesslich kritisiere der Rechtsvertreter auch die
Stellungnahme des Gutachters vom 20. Mai 2021 auf die Einwände zum Gutachten
von Dr. med. F.___ und meine einmal mehr, dass eben von einer
mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Im Weiteren ist auf die
Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. J.___ vom 20. Mai 2021 zu
verweisen (vgl. E. II. 5.4 hiervor).
5.6
Dem Austrittsbericht
des H.___ vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 90) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. August bis 20. Oktober 2022
hospitalisiert war. Sie sei von Dr. med. F.___ wegen einer anhaftend
depressiven Erschöpfung, bestehend seit 2017 mit aktueller Verschlechterung,
zugewiesen worden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
F33.1 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
2.
F50.02 Anorexia
nervosa, bulimischer Typ (aktenanamnestisch)
3.
F60.32 Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ
Phänomenologisch seien die
schwere Erschöpfung, Kraft- und Energielosigkeit, Freud-, Lustlosigkeit,
Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, geringe Selbstfürsorge, Schlafstörungen,
Niedergestimmtheit und Verzweiflung im Vordergrund des Zustandsbildes
gestanden. Diagnostisch habe es sich aufgrund des klinischen Befundes, der
psychiatrischen Anamnese, sowie der psychosozialen Begleitumstände am ehesten
um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode,
gehandelt. Aktenanamnestisch liege eine Anorexia Nervosa vom bulimischen Typ
vor, auf die während des stationären Aufenthaltes thematisch nicht darauf
eingegangen worden sei. Laut ambulanter Behandlerin und der M.___ bestehe eine
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, welche nach dem klinischen Eindruck
habe bestätigt werden können. Die Diagnose nichtorganische Insomnie sei
entfernt worden. Nach der Beurteilung des H.___ bestünden Schlafstörungen bei
erhöhter Anspannung und stelle keine eigenständige Diagnose dar. Die
Beschwerdeführerin habe die Klinik in einem deutlich verbesserten Zustand
verlassen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor),
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das polydisziplinäre Gutachten wird
den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nrn. 48.4 S. 5 ff.;
48.5
S. 3 ff.; 48.6 S. 3 ff.; 48.7 S. 3 ff.). Wie das Aufführen und
Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nrn. 48.3;
48.4
S. 3 ff.; 48.5 S. 3 ff.; 48.6 S. 3 ff.; 48.7 S. 3 ff.). Das Gutachten
erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
(vgl. E. II. 3.3 hiervor). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den
übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
6.1
Im internistischen
Teilgutachten (IV-Nr. 48.4) wurde ausgeführt, aus genuin
allgemeininternistischer Perspektive würden ein Erschöpfungssyndrom mit
Kraftlosigkeit und Müdigkeit hervorgebracht. Der klinische Untersuchungsbefund
habe einen normalen Status, jedoch ein relevantes Untergewicht mit einem BMI
von 15.6 gezeigt. Die aktuelle Blutuntersuchung habe keine passende genuin
allgemeininternistische Erklärung enthalten. Eine rezidivierende Hypokaliämie
habe allgemeininternistisch bislang nicht einer somatischen Ursache zugeordnet
werden können. Grundsätzlich bestehe jedoch bei wiederholtem Erbrechen ein
passender Risikofaktor. Auch wenn von der Beschwerdeführerin der Zusammenhang
zwischen Hypokaliämie und Erbrechen mit Hinweis auf den früheren Verlauf
verneint werde, so wäre zumindest medizintheoretisch das Auftreten einer
Hypokaliämie im Rahmen eines rezidivierenden Erbrechens eine typische
Komplikation. Ohne eine Bewertung hierbei abgeben zu wollen, füge sich diese
typische Komplikation sinnvoll in die Aktenlage, der fehlenden alternativen
Erklärung und das medizinische Gesamtbild der Beschwerdeführerin. Es bestehe
ein Untergewicht bei Angabe von rezidivierendem Erbrechen. Hinweise für eine
konsumierende Erkrankung oder ein substantiell chronischer Entzündungsprozess
als Grundlage für die geschilderte Situation habe aus den Befunden nicht
abgeleitet werden können. Das Untergewicht finde neben den geklagten
psychiatrischen Störungsbildern keine alternative Erklärung und wäre jedoch
auch aus nicht-psychiatrischer Perspektive eine sinnvolle Erklärung. Auch
Symptome eines Reizdarmsyndroms und der Nachweis einer Typ C Gastritis würden
für vegetative, psychische Auswirkungen auf den Magen-Darm-Trakt sprechen. Für
Auswirkungen und Herleitung von Diagnosen aus psychiatrischen Fachgebiet werde
auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen. Aus allgemeininternistischer
Perspektive sei jedoch nachvollziehbar, dass auch aus somatischer Sicht
aufgrund des Untergewichts für ein Fatigue-Syndrom mit vermehrter Ermüdbarkeit
ein somatischer Teilaspekt erkannt werden könne. Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen kann auf die gutachterliche Schlussfolgerung
abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein
allgemeininternistisches Leiden um 10 bis 15 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt
Dispositiv
sei. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten ist demnach
abzustellen.
Den Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens vermögen auch die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, die durchgeführte Koloskopie habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin an einem sehr erheblichen, inneren, vor allem anterioren
Rectumprolaps leide (vgl. Bericht zur Koloskopie-Untersuchung vom 27. November
2020; IV-Nr. 54 S. 4 f.). Demnach habe sich eine andere Diagnose als ein
Reizdarm ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden müsse, wie
dies von den B.___-Gutachter festgehalten worden sei (Beschwerde S. 11; A.S.
15). Die Beschwerdeführerin übersieht hierbei, dass versicherungsrechtlich von
Bedeutung ist, ob und inwieweit sie in ihrem funktionellen Leistungsvermögen
eingeschränkt ist, hingegen nicht, ob eine neue Diagnose
gestellt werden kann. Die Darmproblematik war bereits im Zeitpunkt der polydisziplinären
Begutachtung bekannt. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass die neue Diagnose
sich im zeitlichen Längsverlauf stärker auf das funktionelle Leistungsvermögen
auswirkte als im B.___-Gutachten festgehalten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023
E. 6.2.3.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die
Leistungsminderung von 10 bis 15 % nicht begründet werde und stark von
ihren Angaben abweiche, obwohl festgehalten werde, dass sie konsistente Angaben
mache und keine Aggravation vorliege (vgl. Beschwerde S. 13; A.S. 17). Hierbei
übersieht die Beschwerdeführerin, dass die abweichende subjektive Einschätzung an
der Beurteilung des Gutachters nichts zu ändern vermag. Für die Frage, ob es
der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist
insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr
subjektives Empfinden ankommen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2016 vom
18. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 141
V 281 E. 3.7.1 S. 295).
6.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 48.5) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
Schmerzen im Becken-/Rückenbereich mit intermittierender Ausstrahlung in das
rechte Bein beklage, teils Ausstrahlung von lumbal in den Körperstamm, teils
Ausstrahlung in die linke Beckenhälfte. In der klinischen Untersuchung hätten
sich die Beschwerden auf das SIPS rechtsseitig sowie auf die unteren Segmente der
Lendenwirbelsäule fokussiert, das Iliosakralgelenk sei in der klinischen
Untersuchung schmerzarm gewesen. Ein neurologisches Defizit im Sinne einer
Parese oder einer objektivierbaren Reflexasymmetrie habe sich nicht gefunden.
Es hätten elektrisierende Sensibilitätsstörungen im Sinne eines neurogenen
Schadens im Bereich des Oberschenkels rechtsseitig bestanden, am ehesten
passend zu dem Dermatom L4. Die Nervendehnungszeichen seien jedoch negativ
gewesen. In der Prüfung der Lendenwirbelsäule habe im Quadranten-Test zwar eine
lokale Druckdolenz als Ausdruck eines segmentalen Störungsbildes bestanden,
jedoch keine ausstrahlenden Beschwerden im Sinne eines Beschwerdebildes bei
einer klassischen Radikulopathie. Zusammenfassend könne daher in den unteren
Bewegungssegmenten der Lendenwirbelsäule ein intermittierendes Schmerzsyndrom
mit Ausstrahlung in das rechte Bein beschrieben werden, welches aufgrund der
Darstellung und in Zusammenschau mit Therapiebemühungen plausibel vorgebracht
worden sei. Bei fehlender Objektivierbarkeit von Schmerzen und Angabe von
elektrisierenden Störungen obliege der Diagnose jedoch eine Unsicherheit. Von
der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden nicht in den Kontext eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens gesetzt worden. Basierend auf einer
plausiblen Darstellung könne zwar ein Schmerzsyndrom auf Grundlage degenerativer
Veränderungen angenommen werden, hinsichtlich des Ausprägungsgrads müsse jedoch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine überwindbare Störung vorliegen. Die
Annahme der Überwindbarkeit der Störungen ergebe sich aus der Zusammenschau von
vorgelegten Abklärungen (in den letzten Jahren keine), aus der Zusammenschau
mit Therapiebemühungen (nur gelegentliche Schmerzmitteleinnahme, keine
Physiotherapie, Therapiekontrolle mit eigenen Übungen) und der Angabe, die
Wechselbelastung bei der Arbeit helfe gar. Nach Verletzung der ulnaren
Kollateralbänder am PIP des Dig II und III seien nach operativer Versorgung
keine relevanten Auffälligkeiten zu erheben gewesen. Ein invalidisierender
Gesundheitsschaden könne daher nicht beschrieben werden. Weiter führte der
rheumatologische Gutachter aus, unter Studium der Vorakten sei ein
Ganzkörperschmerzsyndrom ärztlich vorgestellt und abgeklärt worden. Aus genuin
rheumatologischer Perspektive sei aktuell das Vorliegen einer Fibromyalgie
geprüft worden. Basierend auf dem Untersuchungsbefund habe dies jedoch derzeit
nicht beschrieben werden können. Das Vorliegen von psychiatrischen Erkrankungen
wäre jedoch im Sinne einer Somatisierung ein klassischer Risikofaktor, müsse jedoch
psychiatrisch bewertet werden. Hierbei einschränkend müsse zudem erwähnt
werden, dass die psychiatrische Dauermedikation mit Duloxetin und Pregabalin mitschmerzdistanzierend
wirke und daher ggf. das Leiden behandle, sodass das klinische Vollbild zum
Zeitpunkt des Fachgutachtens nicht erfasst worden sei. Medizintheoretisch wäre jedoch
im Umkehrschluss unter suffizienter Behandlung hieraus keine invalidisierende
Diagnose stellbar. Bei Angabe einer generellen Hyperlaxizität sei das Vorliegen
eines Hyperlaxizitätssyndroms geprüft worden. Die Angabe einer Hyperlaxizität
vermöge jedoch einem subjektiven Erleben zu entsprechen. Objektivierend habe eine
generelle Hyperlaxizität gemäss dem Beighton Score nicht erhoben werden können.
Unter Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage
wäre zudem eine muskuläre Schwäche mit sekundären muskulären Schmerzen bei
Kaliummangel denkbar. Leitsymptome einer Hypokaliämie wären jedoch weniger
Schmerzen, eher eine Muskelschwäche. Eine Schwäche sei von der
Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage zwar auch geklagt worden. Der
Zusammenhang einer syndromalen Konstellation mit dem führenden Symptom
«Schmerzen» und Hypokaliämie wäre daher theoretisch denkbar, könne aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Aus rheumatologischer
Sicht sei das Vorliegen einer genuin rheumatologisch entzündlichen Pathologie
untersucht worden. Die aktuelle Evaluation habe eine Beschwerdeführerin ohne
Arthritiden gezeigt. Der Nagelfalz (als Hinweis für eine Durchblutungsstörung
mit pathologischem, sekundären Raynaud Phänomen) sei makroskopisch unauffällig
gewesen. In den Vorakten sei anamnestisch von Entzündungen an mehreren
MCP-Gelenken berichtet worden, ärztlich objektiviert seien die Befunde
allerdings bislang nicht geworden. Der Laborbefund vom 18. August 2020 habe
keine Hinweise für eine pathologische Antikörperbildung enthalten. Auch ein
Komplementverbrauch als Hinweis für eine immunkomplexvermittelte Erkrankung
habe sich nicht gefunden. Die Diagnose einer Konnektivitis könne derzeit nicht
gestellt werden. Zusammenfassend könne mit den vorliegenden Informationen und
Abklärungsergebnissen eine abschliessende Einordnung des zuvor geklagten
Ganzkörperschmerzsyndroms nicht erfolgen. Aus den vorliegenden Angaben könne
derzeit daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden erwachsen. Gestützt auf
die vorstehenden einleuchtenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen, welche
auf eingehenden Untersuchungen beruhen, vermag schliesslich auch die
Schlussfolgerung des rheumatologischen Gutachters zu überzeugen, dass aus rein
klinisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe.
Den Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen
nicht zu entkräften. So spricht es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin,
nicht gegen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens, dass der
Gutachter dem Schmerzsyndrom keine relevanten Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigte, zumal diesbezügliche
Einschränkungen auch von keinem behandelnden rheumatologischen Facharzt
statuiert wurden. Sodann führte der rheumatologische Gutachter in seinem
Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin bringe Einschränkungen aufgrund ihrer
psychischen Verfassung vor. Grundsätzlich hätten die vorgebrachten Schmerzen im
Bereich des Rückens und Beins keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Entsprechend sei der Beschwerdeführerin auch nicht klar, weshalb eine
rheumatologische Abklärung angefordert worden sei (IV-Nr. 48.5 S. 8).
6.3 Im neurologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 48.6) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht
könnten bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aktuell bestehe aus neurologischer Sicht
gar kein Hinweis auf ein allfälliges Suchtleiden. Für die Diagnose des leichtgradigen
sensiblen Karpaltunnelsyndroms beidseits werde auf den aktenmässigen Verlauf
verwiesen, diese Diagnose beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aktuell nicht. Die Epworth-Sleepiness-Skala vom 9. Juni 2020
falle mit 7 Punkten normal aus, sodass eine relevante Tagesschläfrigkeit
zurzeit nicht mehr festgestellt werden könne. Anamnestisch ergäben sich aktuell
keine Hinweise mehr für eine allfällige Narkolepsie oder Kataplexie. Für eine
Zerebralparese bestünden aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung
gar keine Hinweise, ein Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Hypokaliämie sei
unwahrscheinlich, weil Paresen bei der Beschwerdeführerin eigentlich nie
beschrieben worden seien und auch aktuell nicht nachgewiesen werden könnten.
Der Serumspiegel von Kalium sei im Verlauf dieses Jahres stets normal gewesen.
Im Vergleich zu den neurologischen Voruntersuchungen ergäben sich aktuell keine
Diskrepanzen in der diagnostischen Einschätzung, die zuvor von den
neurologischen Untersuchern geäusserten Diagnosen hätten effektiv nicht das
neurologische Fachgebiet im engeren Sinne betroffen. Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe. Demnach kann auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten
abgestellt werden.
Daran vermag auch der
Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, beweisrechtlich
nicht verwertbar sei, zumal Zweifel an seiner Unabhängigkeit und
Unvoreingenommenheit bestünden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2019
bei Dr. med. O.___ in neurologischer Abklärung gewesen. Sie sei mit der
Behandlung von Dr. med. O.___ nicht zufrieden gewesen. So habe die
Beschwerdeführerin die Ärztin auf diverse falsche Angaben im Bericht vom 14.
Februar 2019 aufmerksam machen müssen. In der Folge habe sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr von Dr. med. O.___ behandeln lassen wollen. Da
Dr. med. N.___ in derselben Praxis tätig sei wie Dr. med. O.___, lägen
klarerweise Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; A.S. 9 ff.).
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt
nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben und
dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend
ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht
vorbestimmt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom
30. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht
nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2
S. 110). Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht. Im vorliegenden
Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ zu erwecken.
Dass der neurologische Gutachter die Praxis mit einer Fachärztin teilt, bei der
die Beschwerdeführerin in Abklärung war und mit derer Behandlung sie nicht
zufrieden war, genügt hierzu nicht. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Ergebnis der neurologischen
Expertise vom 19. Juni 2020 nicht als offen erscheinen sollte. Im Übrigen kann
die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Umstände vorbringen, welche
eine Befangenheit von Dr. med. N.___ begründen. Befangenheitsgründe für Dr.
med. N.___ sind denn auch keine ersichtlich, weshalb eine solche im
vorliegenden Fall zu verneinen ist. Anzufügen bleibt, dass der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2020 (IV-Nr. 32) die vorgesehenen
Gutachter, darunter auch Dr. med. N.___, mitgeteilt wurden, verbunden mit dem
Hinweis, Einwendungen gegen Gutachterpersonen könnten bis 3. Juni 2020
schriftlich eingereicht werden. In der Folge wurden keine Einwendungen
vorgebracht.
6.4 Im
neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.7) wurde dargelegt, in der
jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin
in kognitiver Hinsicht eine normgemässe Leistungsfähigkeit gezeigt.
Testdiagnostisch erhalten seien das Denken, das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit,
die Exekutivfunktionen, die visuellräumlichen und visuokonstruktiven Funktionen
und die Sprache gewesen. Das kognitive Befundprofil stehe in guter
Übereinstimmung zur schulischen und beruflichen Laufbahn mit Besuch der Primar-
und Sekundarschule mit durchschnittlichen Leistungen sowie zum Absolvieren von
Berufsausbildungen im kaufmännischen Bereich und als Kosmetikerin. Die von der
Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Einschränkungen ihres Konzentrationsvermögens
seien nach Ansicht des neuropsychologischen Gutachters im Zusammenhang mit
ihren psychopathologischen Einschränkungen und einer von ihr geschilderten
erhöhten Ermüdbarkeit zu sehen. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu
beanstanden, dass der Gutachter aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige neuropsychologische
Teilgutachten kann demnach abgestellt werden. Dieser Beurteilung standen im
Gutachtenszeitpunkt denn auch keine Berichte behandelnder Ärzte entgegen,
weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.5 Im
ophthalmologischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.8) wurde festgehalten, dass bei der
Beschwerdeführerin ein normaler altersentsprechender ophthalmologischer Befund
bestehe. Dementsprechend ergab sich aus ophthalmologischer Sicht keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht in Zweifel gezogen.
6.6
6.6.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 48.7 S. 14 ff.) begründete der Gutachter die von ihm
gestellten Diagnosen gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer
Weise: Bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer
leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Stimmung
mit verminderter Freude, Interessensverlust, aber auch durch erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und gegenwärtig
verminderten Appetit. Bei der typischen leichten, mittelgradigen oder schweren
depressiven Episode leide die betroffene Person gemäss ICD-10 unter einer
gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die
Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert.
Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der
Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form
kämen Schuldgedanken oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte
Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände
und könne von sogenannten «somatischen» Symptomen begleitet werden, wie
Interessensverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche
psychomotorische Hemmung. Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und
Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome sei eine depressive
Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Vorliegend bestehe
eine leichte depressive Episode, was sich auch in der erreichten Punktzahl der
Hamilton Depressionsskala (HAMD) vom 30. Juni 2020 zeige. Im Rahmen der
Depression könne es auch zu einer Somatisierung mit subjektiv verstärkten
somatischen Beschwerden kommen. Die zusätzliche Diagnose einer somatoformen
Störung könne nicht gestellt werden, die Beschwerdeführerin leide nicht unter
diffusen, ausgeweiteten somatischen Beschwerden. Im Vordergrund stehe die
affektive Symptomatik. Es stehe aber auch eine Bulimie nervosa im Vordergrund,
gekennzeichnet durch wiederholtes selbstinduziertes Erbrechen in Belastungs-
und Drucksituationen, zuweilen auch übermässige Nahrungsaufnahme (Essattacken).
Typisch für diese Störung versuche die Beschwerdeführerin auch dem
dickmachenden Effekt der Nahrung entgegenzuwirken, wenn sie jeweils erbreche
und setze sich eine scharf definierte Gewichtsgrenze, deutlich unter dem als
optimal oder «gesund» zu betrachtenden Gewicht. Der Body-Mass-Index entspreche
einem Untergewicht (17.5 oder weniger). Im Untersuchungsgespräch habe sie
deutlich angegeben, sich mit dem Gewicht von 45/46 kg bei einer Grösse von
168 cm wohl zu fühlen. Eine der wesentlichen psychopathologischen
Auffälligkeiten bestehe in der krankhaften Furcht davor, dick zu werden.
Hingegen sei eine andauernde Beschäftigung mit dem Essen, bei unwiderstehlicher
Gier nach Nahrungsmitteln, aber Missbrauch von Abführmitteln oder anderen
Medikamenten zur Gewichtsreduktion bei der Beschwerdeführerin nicht so deutlich
ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin benütze das Erbrechen vor allem zum
Spannungsabbau (zur «Druckregulation», wie sie angegeben habe). Deshalb könne
die Diagnose einer atypischen Bulimia nervosa gestellt werden, wenn auch
atypische Bulimiker oft normal oder übergewichtig seien. Häufig hätten sich
frühere Episoden oder verdeckte Formen mit mässigem Gewichtsverlust oder einer
vorübergehenden Amenorrhoe nachweisen lassen. Die Beschwerdeführerin habe Durchfall
und Erbrechen bereits im Kindesalter angegeben. Es bestünden etwas akzentuierte,
ängstlich vermeidende (selbstunsichere), aber auch dramatisierende (histrionische)
Persönlichkeitszüge. Die Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aber
nicht gestellt werden. Dagegen spreche vor allem auch der Längsverlauf mit
sonst normaler Sozialisation und insbesondere abgeschlossenen beruflichen
Ausbildungen. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich hier die
Depression und die atypische Bulimia nervosa gleichermassen aus, dies aufgrund
der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und dem durch die
atypische Bulimia nervosa bedingten vermehrten Zeitbedarf (IV-Nr. 48.7 S. 32
f.).
6.6.2 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, aufgrund der leichten Depression und der atypischen
Bulimia nervosa bestünden bei einer Arbeit eine erhöhte Ermüdbarkeit bzw. ein
vermehrter Zeitbedarf mit einer Leistungseinschränkung von 20 % in
jeglicher Tätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch gemittelt im
Verlauf ausgegangen werden, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische
Arbeitsunfähigkeit aufgeführt worden sei (IV-Nr. 48.7 S. 38 f.).
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter
attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte der gemäss
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls
zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.6.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichtgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es
bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit
psychopharmakologischer Medikation. DieMedikamentenspiegel wiesen darauf hin,
dass die Medikation eingenommen werde. Antidepressiva aus der Gruppe der SSRI
stellten im Falle einer psychopharmakologischen Behandlung hier die Therapie
der 1. Wahl dar. Fluoxetin (60 mg/d) sei am besten evaluiert. Topiramat
(75 – 200 mg) sei bei atypischer Bulimia nervosa wirksam und gut verträglich.
Auch Trazodon zeige einen positiven Effekt und könne sich in retardierter Form
und in ausreichender Dosierung günstig auf die Schlafstörungen auswirken,
sodass die Beschwerdeführerin in der Nacht besser schlafen könnte und am Tag
nicht so müde wäre (sofern sie eine deutliche Müdigkeit verspüre). Auch
Trimipramin in Tropfenform könnte hilfreich sein, vor allem, wenn eine
Gewichtszunahme beabsichtigt wäre; dieses Medikament könne bei allfälligen
Schlafstörungen auch niedrig dosiert eingenommen werden, sodass es nicht zu
Nebenwirkungen, wie zu starker Sedierung, kommen müsse. Die Behandlung müsse
aber immer individuell abgestimmt werden und sollte nur im Rahmen des
Gesamtbehandlungsplanes zusammen mit der psychotherapeutischen Intervention
erfolgen. Es sei nun auch eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgesehen
worden, die im weiteren Verlauf erfolgt sei. Die Prognose für eine Steigerung
des Arbeitspensums sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der doch deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss. Berufliche
Massnahmen seien nicht zu empfehlen, die Beschwerdeführerin habe bereits einen
Beruf und arbeite auch, wenn auch deutlich eingeschränkt (IV-Nr. 48.7 S. 34
f.). Diese gutachterlichen Ausführungen deuten in dem Sinne auf eine
Behandlungs- und Eingliederungsresistenz hin, als eine vollständige
Beschwerdefreiheit zurzeit nicht als erreichbar erscheint. Nachdem dies, wie
vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt wurde, aber auch auf die subjektive
Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sind diese
Aspekte teilweise invaliditätsfremd, womit bei der Indikatorenprüfung nicht von
einer vollständigen Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen ist.
Mit Blick auf den Indikator
der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen
Diagnosen beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Depression in
Wechselwirkung mit der atypischen Bulimia nervosa auftrete, sodass sich die
Symptomatik auch in der Verstimmung, Ermüdbarkeit und den verminderten Appetit
überschneide. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die somatischen
Gesundheitsprobleme, aufgrund deren die Beschwerdeführerin in jeglicher
Tätigkeit zu 10 bis 15 % eingeschränkt ist, im Rahmen der psychiatrischen
Diagnosen ressourcenhemmend auswirken.
Zu der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Andererseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin wohne in einer 3-Zimmer-Mietwohnung und habe einen Hund. Sie
habe einen Partner, mit dem sie aber nicht zusammengewohnt habe. Finanziell
lebe sie von ihrem Einkommen. Sie arbeite zu 30 % als Kosmetikerin in
ihrem eigenen Geschäft. Das Geld sei knapp, sie sei sehr sparsam. Die Tante
bringe zum Teil Gemüse aus dem Garten, auch beim Partner im Garten pflanze man
Gemüse an. Finanzielle Schulden habe sie nicht. Auf die Frage nach Kontakten habe
die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie nur zur Tante mütterlicherseits und zu
ihrem Partner Kontakte habe. Der Partner sei aber auch noch nie zu ihr nach
Hause gekommen und habe schon gar nicht bei ihr übernachtet, sie gehe stets zu
ihm und übernachte auch bei ihm, da sie ihn ja sehen wolle. Das Verhalten ihres
Partners habe sicher auch einen Einfluss, dass es ihr so schlecht gehe, wie sie
angefügt habe. Sie hoffe nun aber, dass sie in der Klinik jemanden kennenlerne,
um wieder eine Kollegin oder Freundin zu haben. Die Beschwerdeführerin stehe um
06:30 Uhr auf, wenn sie um 09:00 Uhr arbeite, sonst um 07:00 Uhr. Sie begrüsse
den Hund, gehe ins Bad. Dann gehe sie in die Küche und füttere den Hund. Danach
mache sie sich zurecht und trinke ihren Morgentee. Mit dem Hund gehe sie
spazieren, auf dem Weg zur Arbeit benutze sie das Auto. Es falle ihr schwer,
ihre Haare hübsch zu machen, sich zu schminken, da sie oft keine Zeit dazu
finde oder einfach zu erschöpft sei. Auf die Frage, ob es Menschen gebe, die
deswegen reklamierten, habe sie dies klar verneint und gesagt, dass die
Körperpflege aus ihrer eigenen Sicht nachgelassen habe. Ihre Konzentration sei
schlecht, sie könne den Bedürfnissen der Kundinnen nicht entsprechen. Auf die
Frage, ob es Reklamationen gebe oder Kunden sie verlassen hätten, habe sie dies
auch klar verneint und gesagt, dass sie keine unzufriedenen Kundinnen habe. Sie
höre aber von den Kundinnen, dass sie wieder einmal Ferien nehmen solle. Die
Kundinnen würden sagen, dass sie runtergekämpft aussehe, sie sähen es an ihren
Augenringen, am leeren Blick, an den Fingernägeln. Auf die Frage nach
Freizeitbeschäftigungen habe sie gesagt, dass sie schon ein Hobby habe, nämlich
das Tanzen. Sie habe bis zum 20. Lebensjahr Ballett getanzt und sei danach
immer wieder ganze Abende tanzen gegangen. Ihr Partner unternehme aber gar
nichts mit ihr. Anfangs sei man noch in den Ausgang gegangen. Der Mann sei seit
zehn bis elf Jahren krank. In den Ferien gewesen sei sie letztmals im Jahr 2017
in Österreich, zusammen mit dem Partner, was gar nicht schön gewesen sei. Sie
wolle eben aktiv sein, der Partner sei inaktiv. Auf die Frage, ob sie auch
gerne lese, habe sie dies bestätigt, aber erklärt, dass es etwas Packendes sein
müsse, wie letztmals vor fünfzehn Jahren das Buch «Der Hundertjährige, der aus
dem Fenster stieg und verschwand» und nicht wie das Buch von Michelle Obama,
das sie nun habe lesen wollen, aber für sie gar nicht so spannend sei. Sie lese
aber viel Fachliteratur. Sie sei wiss- und lernbegierig, jetzt könne sie aber
einfach nicht mehr, vor allem nicht mehr als in ihrem gegenwärtigen Pensum
arbeiten. Auf die Frage nach den Haushaltsarbeiten habe die Beschwerdeführerin
gesagt, dass sie alle Haushaltsarbeiten selber erledige. Auch in ihrem Geschäft
mache sie alles selber. Die Rechnungen zahle sie selber. Die Buchhaltung
erledige der Partner für sie. Sie fahre gerne auch selber Auto mit normalem
Schaltgetriebe. Die öffentlichen Verkehrsmittel benutze sie praktisch nicht, da
dies für sie nicht ideal sei. Sie sei auch mit dem Velo unterwegs (IV-Nr. 48.7
S. 22 ff.). Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen
Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Daraus sind zwar gewisse Einschränkungen ersichtlich, das Vorliegen einer ausgeprägten
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist jedoch nicht gegeben.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)
fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen
Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben
vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das
vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem leicht-
bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
6.6.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.6.1 hiervor) und die
vorstehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer 20%igen Einschränkung zu überzeugen. Ebenso ist die im psychiatrischen
Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar, dass von dieser
Arbeitsfähigkeit auch gemittelt im Verlauf ausgegangen werden könne, seitdem in
den Akten fachärztliche psychiatrische Befunde vorlägen.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die dem
Teilgutachten entgegenstehende Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___ nichts
zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner Stellungnahme vom
20. Mai 2021 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) legte der psychiatrische Gutachter
Dr. med. J.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden Psychiater statuierte
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht nachvollziehbar sei. Dies, da
aktuell keine mittelgradige depressive Episode vorliege. Des Weiteren zeige die
Beschwerdeführerin aber auch in ihrer Alltagsgestaltung und den Aktivitäten
sowie in den Interessen keine Einschränkungen, welche eine mindestens 50%ige
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Dies deckt sich denn auch mit den
Resultaten der vorstehend durchgeführten Indikatorenprüfung (s. E. II. 6.6.2
hiervor). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung
zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was
zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.2,
9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2).
Sodann ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte der behandelnden
Ärzte auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit
den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen.
Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter führe aus,
dass sie an verminderter Freude, Interessensverlust, erhöhter Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und vermindertem Appetit leide und somit
sechs Kriterien bejahe, weshalb er klarerweise die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode stellen müsste, vermag dies die
diagnostische Einordnung der depressiven Störung im Gutachten nicht stichhaltig
in Frage zu stellen. Die Bezeichnung einer depressiven Episode als leicht,
mittelgradig oder schwer hängt nicht nur von der Anzahl
der Symptome ab, sondern es kommt für die Beurteilung des Schweregrades (auch) auf die Ausprägung der Symptome
an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1
mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Sodann vermag eine
fehlende Fremdanamnese (vgl. Beschwerde S. 10 f.; A.S. 14 f.) den Beweiswert
des psychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern. So ist es dem Gutachter
überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig erachtet. Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Bericht des I.___ vom 25. Juni 2021 könne
entnommen werden, dass zudem eine schwergradige Insomnie diagnostiziert worden
sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose in einem späteren
Bericht des H.___ vom 20. Oktober 2022 nicht mehr bestätigt werden konnte (vgl.
E. II. 5.6 hiervor). Der Beweiswert des Gutachtens wird durch den im Vorbescheidverfahren
eingereichten Arztbericht des H.___ vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 90)
ebenfalls nicht in Frage gestellt. So wird in diesem im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. August 2022 bis 20.
Oktober 2022 aufgrund einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierenden
depressiven Störung in stationärer Behandlung war. Eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ist diesem Bericht indes nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte
die Beschwerdeführerin die Klinik in einem deutlich verbesserten Zustand
verlassen und es wurde ihr der schrittweise Wiedereinstieg mit einem
anfänglichen Pensum von 20 % empfohlen.
6.7 Gestützt auf die
beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ zu überzeugen, wonach die
Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 25 –
30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Beurteilung
resultiert gemäss interdisziplinärer Beurteilung aus einer Teiladdition der
somatischen und psychiatrischen Diagnosen, wobei die somatischen
Einschränkungen primär aus den psychiatrischen Diagnosen resultieren und somit
eher subsidiär sind (vgl. IV-Nr. 48.2 S. 9 f.). Von weiteren Abklärungen
sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
Im Übrigen wurden die Stellungnahmen bei
den B.___-Gutachtern durch die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht deshalb eingeholt, um die Schlüssigkeit des
Gutachtens zu überprüfen. Dementsprechend war es der Beschwerdegegnerin nicht
verboten, bei den Gutachtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.4). Zudem haben
sich die Ausführungen der Gutachter darauf beschränkt, Erläuterungen und
Erklärungen zu den im Gutachten dargelegten Schlüssen abzugeben.
7. Da die Beschwerdeführerin, wie
vorerwähnt, in jeglicher Tätigkeit zu höchstens 25 bis 30 % eingeschränkt
ist, erübrigt es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen
Einkommensvergleich mit genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens
durchzuführen. Der Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8. Nach dem
Dargelegten ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin