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Entscheid

VSBES.2023.51

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

13. November 2023Deutsch60 min

I.

Source so.ch

9

Urteil vom 13. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. August 2018 unter

Hinweis auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht, führte ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 10) und legte die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

vor. Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 24) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches, rheumatologisches, neurologisches,

neuropsychologisches, psychiatrisches und ophthalmologisches) Gutachten bei der

Gutachterstelle B.___, [...]. Das Gutachten wurde am 2. Februar 2021

erstattet (IV-Nrn. 48.1 – 48.8). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin

eine Stellungnahme der C.___, [...], vom 3. März 2021, ein (IV-Nr. 54),

wozu sich die Gutachterstelle am 20. Mai 2021 ergänzend äusserte

(IV-Nr. 64). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Januar 2022 die Abweisung des

Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente

in Aussicht (IV-Nr. 70). Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Nrn.

71 und 73) liess die Beschwerdegegnerin erneut die Gutachterstelle B.___

Stellung nehmen (IV-Nr. 87). Gestützt darauf entschied sie mit Verfügung

vom 25. Januar 2023 im Sinne des Vorbescheids und wies das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 95;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 25.

Januar 2023 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung vom

25. Januar 2023 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente zu entrichten.

3.

Eventualiter sei die

Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks nochmaliger Initiierung einer Begutachtung unter Einbezug

der Disziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,

Ophthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 28. März 2023

(A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 4. April 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 39 ff.)

geht mit Verfügung vom 5. April 2023 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der gerichtlichen

Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023

verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach der bis Ende Dezember 2021

geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in

diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe bei den Gutachtern Stellungnahmen

eingeholt, ohne sie hierüber zu informieren. Damit seien die Stellungnahmen der

Gutachter in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen

(vgl. Beschwerde S. 15 f.; A.S. 19 f.).

4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder

mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen

sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen

kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).

4.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom

20.

September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012

E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt

nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle

Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine

mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst

werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431

E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 m.H.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat bei

den Gutachtern zwei Stellungnahmen (vgl. IV-Nrn. 64, 87) eingeholt, ohne die

Beschwerdeführerin hierüber zu informieren. Zur Stellungnahme vom 20. Mai

2021.

(IV-Nr. 64) konnte sie bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

Stellung nehmen (vgl. IV-Nr. 73). Von der Stellungnahme vom 10. Mai 2022

(IV-Nr. 87) konnte sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis

erlangen und hatte zuvor keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Damit wurde

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer

Heilung des Mangels aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E.

II. 4.2. hiervor). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten

(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit

Hinweisen), zumal die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Gehörsverletzung keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin verlangt. Im

Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu

entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,

die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10.

Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar

2010.

E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen

ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden

wäre, wenn die Beschwerdeführerin schon früher Kenntnis von der Stellungnahme

der Gutachterstelle vom 10. Mai 2022 gehabt hätte.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Januar 2023

zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Auf Empfehlung von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der

Gutachterstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,

rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches, psychiatrisches und

ophthalmologisches) Gutachten. Das Gutachten wurde am 2. Februar 2021 erstattet

(IV-Nrn. 48.1 – 48.8). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachter entnehmen

(IV-Nr. 48.2 S. 4):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

2.

Atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3)

3.

Untergewicht mit BMI 15.6 kg/m2

(ICD-10 R63.4)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.4)

·

DD L4-Radikulopathie

rechtsseitig

2.

St. n. traumatischer Verletzung des

ulnaren Kollateralbands PIP Dig II und III links September 2019 (ICD-10 M24.24)

·

aktuell reizlos

3.

St. n. generalisiertem Schmerzsyndrom

(ICD-10 R52.2)

4.

Bilaterales leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0)

5.

Akzentuierte kombinierte

ängstlich-vermeidende und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

6.

Presbyopie (ICD-10 H52.4)

Weiter führten die Gutachter aus, bei

der Beschwerdeführerin seien gemäss den Gutachtern die diagnostischen Kriterien

einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive

Stimmung mit verminderter Freude, Interessensverlust, aber auch durch erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und verminderten Appetit.

Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert.

Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome sei eine depressive Episode als leicht,

mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Vorliegend bestehe eine leichte

depressive Episode, was sich auch in der erreichten Punktzahl der Hamilton Depressionsskala

(HAMD) vom 30. Juni 2020 zeige. Basierend auf selbst herbeigeführtem Erbrechen

könne diagnostisch zudem die Diagnose einer atypischen Bulimia nervosa gestellt

werden. Diskutiert worden sei psychiatrischerseits die Abgrenzung zu einer

Bulimia nervosa. Letztere sei jedoch basierend auf den nicht vollständig

erfüllten Kriterien (ständige Beschäftigung mit Essen, Wunsch nach

Gewichtsreduktion) nicht gegeben. Die Explorandin benutze das Erbrechen

vielmehr um Druck abzubauen. Daneben hätten ängstlichvermeidende und

histrionische Persönlichkeitszüge nach dem psychiatrischen Status bestätigt

werden können (IV-Nr. 48.2 S. 5).

Allgemeininternistisch habe

ein Untergewicht diagnostiziert werden können, dies mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Folge der psychiatrischen Essstörung. Bei Klage über ein

Fatigue Syndrom habe hieraus ein somatischer Teilaspekt erkannt werden können.

Die in den Akten geklagten «Ganzkörperschmerzen» seien während des

Begutachtungszyklus jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Neurologischerseits

habe als Nebendiagnose ein bilaterales leichtgradiges sensibles

Karpaltunnelsyndrom gefunden werden können, eine genuin neurologische Erklärung

für ein Fatigue-Syndrom oder einen Ganzkörperschmerz habe sich nicht gefunden

(IV-Nr. 48.2 S. 6).

In der neuropsychologischen

Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin in kognitiver Hinsicht eine

normale Leistungsfähigkeit gezeigt. Testdiagnostisch seien das Denken, das

Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, die Exekutivfunktionen, die visuell-räumlichen

und visuokonstruktiven Funktionen sowie die Sprache erhalten gewesen.

Subjektive Einschränkungen der Konzentration hätten somit aus diesem Fachgebiet

nicht erklärt werden können (IV-Nr. 48.2 S. 6).

Rheumatologischerseits seien

genuin rheumatologische Krankheitsbilder für die Erklärung eines

Schmerzsyndroms geprüft, jedoch somatisch nicht gefunden worden. Die These der

Beschwerdeführerin, die Schmerzen würden mit dem erniedrigten Serumkaliumwert

zusammenhängen, sei medizinisch als möglich erachtet worden. Führendes Symptom

einer Hypokaliämie sei jedoch vor allem eine Schwäche, nicht mit dem

Leitsymptom «Schmerz» vergesellschaftet. Aufgrund des Verlaufs und fehlender

alternativer Erklärung sei jedoch ein Zusammenhang möglich. Ein genuin

rheumatologisch entzündliches Krankheitsbild, eine Fibromyalgie oder ein

Hyperlaxizitätssyndrom habe nicht gefunden werden können. Basierend auf der

Angabe von Schmerzen an der Wirbelsäule sei ein lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts beschrieben worden. Die klinische Beschreibung sei jedoch

der Schilderung der Beschwerdeführerin oblegen. Objektivierende Faktoren über

die Angabe eines Druckschmerzes oder Kompressionsschmerz in Funktionsprüfung

hinaus seien nicht zu finden gewesen. Die Schilderung sei jedoch als schlüssig

beurteilt und in Prüfung der Kontextfaktoren als validiert angesehen worden

(IV-Nr. 48.2 S. 6).

Aus der Angabe einer

verminderten Sehleistung sei zudem eine ophthalmologische Stellungnahme

erfolgt: Aus der klinischen Untersuchung habe ein altersentsprechender

Normalbefund erhoben werden können. Die subjektive Störung finde seine

Erklärung in der altersbedingten Presbyopie. Passend dazu seien subjektiv für

die Beschwerdeführerin die Beschwerden über die Verordnung einer Lesebrille

adäquat behandelt worden (IV-Nr. 48.2 S. 6).

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der

hergeleiteten Funktionsstörungen aus dem psychiatrischen und

allgemeininternistischen Fachgebiet eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit formuliert worden sei. Psychiatrischerseits sei die

Leistungseinschränkung auf 20 %, allgemeinmedizinisch auf 10 – 15 %

geschätzt worden, dies jeweils bei einer vollen zumutbaren Anwesenheitszeit von

8.

Stunden pro Tag. Mit unsicherer Ausgestaltung könnte eine vorübergehende

somatisch rheumatologisch begründbare Teilarbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.

Dies sei jedoch aus den Akten und im Hinblick auf die aktuellen Befunde und

Untersuchungsergebnisse nicht mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit herleitbar gewesen. Zum Verlauf dieser Einschränkung sei

psychiatrischerseits gemittelt im Verlauf seit der fachärztlich attestierten

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, d.h. seit April 2018 (analog dem Arztbericht

vom 13. November 2018, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, an die

Beschwerdegegnerin; vgl. IV-Nr. 15). Da sich die funktionellen Auswirkungen aus

allgemeininternistischer Sicht mit der psychiatrischen Pathologie

überschneideten, sei anzunehmen, dass die Überwindbarkeit funktioneller

Defizite mit Beginn der psychiatrischen Behandlung nicht mehr gegeben gewesen sei.

Die Einschränkungen gälten daher gesamtmedizinisch ab April 2018 Störungen der

Konzentration, des Interesses und eine erhöhte Müdigkeit sowie ein daraus

resultierender vermehrter Zeitbedarf seien durch Anpassung der Arbeitsumgebung

neben der angestammten Tätigkeit auch in medizintheoretisch jeder weiteren

Tätigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei

daher analog zur angestammten Tätigkeit als eingeschränkt angesehen worden.

Durch eine Anpassung der Arbeitsumgebung seien aus Sicht der Gutachter die

Störungen mit überwiegender Wahrscheinlich nicht verbesserbar gewesen. Die

getroffenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und die getroffenen Aussagen

zum Verlauf würden daher analog gelten. Aufgrund der substantiellen Überlappung

der psychischen und allgemeininternistischen Diagnosen (im Hinblick auf weiche

Faktoren, wie namentlich Erschöpfung und Kraftlosigkeit) und, weil die

somatischen Einschränkungen primär aus den psychiatrischen Diagnosen

resultierten und somit per se eher subsidiär seien, sei lediglich eine

Teiladdition in einer gesamtmedizinischen Betrachtung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sinnvoll. Gesamtmedizinisch ergebe sich somit ein reduziertes

Rendement von etwa 25 – 30 % bei einer zeitlich vollen

Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gelte ab April 2018 bis fortlaufend

(IV-Nr. 48.2 S. 9 f.).

5.2

Am 3. März 2021

erging die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und M.Sc. G.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, von

der C.___ zum polydisziplinären Gutachten der B.___ (IV-Nr. 54). Es wurde

dargelegt, dass sie mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

einverstanden seien. So sei unter anderem eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert worden. Mit der

Diagnose seien sie grundsätzlich einverstanden, allerdings nicht mit dem

Schweregrad der Ausprägung. Das klinische Bild, das die Beschwerdeführerin seit

der nun über einem Jahr andauernden Therapie angebe, spreche nicht nur für eine

leichte Episode. Für die Beschwerdeführerin bedeute es täglich einen enormen

Kraftaufwand, den Tag zu meistern. Das Aufrechterhalten der Arbeit sei ihr

oberstes Ziel, für das sie viele Verluste in Kauf nehme und regelmässig über

ihre Grenzen hinausgehe. Ihr oberstes Ziel sei das Aufrechterhalten der Fassade

und der Arbeitstätigkeit als selbstständige Kosmetikerin. Dies seien ihr

Lebenssinn und -inhalt. Aufgrund der persönlichen Vorgeschichte sei es ihr

beinahe unmöglich, ihrem Gegenüber zu zeigen, wie schlecht es ihr gehe, da dies

Schwäche bedeuten würde. Sie gingen davon aus, dass dieser Wesenszug bei der

Begutachtung negativ zum Tragen gekommen sei und die Einschränkungen nicht

vollumfänglich hätten festgehalten werden können. Trotz der starken

Anstrengungen gelinge es ihr oft nicht, das von ihr angestrebte nun noch sehr

niedrige Pensum aufrechtzuerhalten und sie müsse immer wieder Termine absagen

aufgrund ihrer schlechten Psychopathologie. Soziale Kontakte pflege sie keine,

auch wenn es ein grosser Wunsch von ihr wäre. Dafür fehle ihr aktuell die Kraft

und das Selbstvertrauen. Aufgrund der Anzahl Symptome (fett markiert) und dem

hohen Leidensdruck, den sie nun schon lange beobachteten, gingen sie eher von

einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode aus. Sie würden versuchen,

eine neue wirksame Medikation zu etablieren und seien noch im Findungsprozess.

Es habe sich z.B. unter Paroxetin eine eindrückliche Verbesserung des Zustandes

gezeigt, insbesondere der Konzentrationsstörungen und des Antriebs. Allerdings

sei es auch zu nicht vertretbaren Nebenwirkungen gekommen, weshalb der Versuch

habe abgebrochen werden müssen. Diese Erkenntnis lasse darauf schliessen, dass

es sich nicht einfach um eine einfache depressive Episode handle, bei der

Medikamente keinen massiven Einfluss auf die Psychopathologie hätten. Aktuell

(seit einigen Wochen) bestehe auch ein starker passiver Todeswunsch aufgrund

der Erschöpfung. Auch könne sie die Körperpflege nicht mehr betreiben, sei zu

schwach dafür. Somit schätzten sie die Tendenz eher zur Verschlechterung ein.

Seit der Begutachtung sei es generell zu einer weiteren Verschlechterung der

Psychopathologie gekommen. Auch habe die Erschöpfung massiv zugenommen, sie

schlafe regelmässig ein, wenn sie sich ruhig verhalte und lasse sich schlecht

wecken. Sie könne gut zwölf Stunden am Stück schlafen und sei dann nicht

erholt. Seit Anfang 2021 könne die Beschwerdeführerin unter hohem Kraftaufwand

nur noch 20 % arbeiten. Sie spreche von Null Lebensqualität. Während der

gesamten Behandlungsdauer (seit Februar 2020) hätten sie

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von 70 % ausgestellt, ab März 2021 nun

80.

%.

Mit der Diagnose «Atypische

Bulimia Nervosa» (ICD-10: F53.0) seien sie ebenfalls nicht einverstanden. Die

Beschwerdeführerin mache sich sehr wohl starke Gedanken um ihr Gewicht (anders

als im Gutachten festgehalten worden sei). So habe eine Gewichtszunahme von 2

kg im Rahmen eines Medikamentenversuchs heftige Reaktionen hervorgerufen. Eine

permanente Zunahme wäre für sie nicht vertretbar gewesen, auch wenn das

Medikament keine weiteren Nebenwirkungen gehabt hätte. Auch beschäftige sie

sich stark mit Essen, insbesondere in «schlimmen» Phasen, in denen es zu vielen

Essattacken komme. Dabei sei sie gedanklich quasi den ganzen Tag mit der

Essensbeschaffung und dem Essen und Erbrechen beschäftigt.

Differenzialdiagnostisch wäre es sicherlich nicht falsch, von einer Anorexia

nervosa, bulimischer Typ (F50.01) zu sprechen, zumal auch Untergewicht bestehe,

was das Hauptunterscheidungsmerkmal zu Bulimia Nervosa darstelle. Auch hier sei

es zu einer Verschlechterung der Symptomatik seit der Begutachtung gekommen.

Aktuell müsse sie sich nach jedem Essen übergeben, egal wie viel sie gegessen

habe. Sie zögere deshalb die Nahrungsaufnahme lange hinaus, um sich nicht

übergeben zu müssen und danach eine Stunde Erholungszeit zu benötigen.

Sodann sei auf Seite 10,

Punkt 4.10, Medizinische Massnahmen, festgehalten worden, dass die

Arbeitsfähigkeit noch einmal geprüft werden sollte, falls sich eine andere

Diagnose als ein Reizdarm ergeben sollte. Es habe sich eine andere Diagnose

ergeben, nämlich «ein sehr erheblicher innerer, vor allem anteriorer

Rectumprolaps, der zu einer Rectumentleerungsstörung führen könne. Die

Beschwerden der Beschwerdeführerin wären hiermit sehr gut vereinbar. Dies vor

allem, wenn eine mikroskopische Enterocolitis ausgeschlossen sei. Die

Behandlung dieser Beschwerden sei eher langwierig.» (zitiert aus Miller, 27.

November 2020, IV-Nr. 54 S. 4 f.). Somit könnte sich nun eine neue Situation

betreffend Arbeitsfähigkeit präsentieren. Auch hier seien diese neuen

Erkenntnisse bei der Prüfung zu berücksichtigen/die Arbeitsfähigkeit neu

einzuschätzen.

Im Gesamtbild würden sich

aufgrund der psychiatrischen Befunde und dem klinischen Bild eine weitaus

höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Lebensqualität ergeben als im

Gutachten beschrieben. Sie gingen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von mindestens 50 % aus, Tendenz höhere Einschränkung. Grundsätzlich seien

sie mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen einverstanden, nicht jedoch

mit der Ausprägung und Schwere, die festgestellt worden seien. Die Summe der gesundheitlichen

Probleme und der Persönlichkeitsprobleme hätten aus ihrer Sicht einen

Krankheitswert, der eine Einschränkung bewirke, welche deutlich über die

festgestellte Einschränkung von 20 % hinausgehe.

5.3

Am 15. April 2021

erging der Bericht des H.___ (IV-Nr. 63 S. 12 ff.). Diesem Bericht lassen

sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

1.

F32.2 Schwere

depressive Episode DD: schweres Erschöpfungssyndrom

2.

F51.0 Schwergradige

nichtorganische Insomnie

3.

F50.01 Anorexia

nervosa, bulimischer Typ (aktenanamnestisch)

Phänomenologisch stünden die

schwere Erschöpfung, Kraft- und Energielosigkeit, Freudlosigkeit,

Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, geringe Selbstfürsorge und ausgeprägte

Schlafstörungen im Vordergrund des Zustandsbildes. Diagnostisch handle es sich

aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese, der

Schlafanamnese sowie der psychosozialen Begleitumstände am ehesten um eine

schwere depressive Episode (differentialdiagnostisch schweres chronisches

Erschöpfungssyndrom) sowie um eine nicht-organische Insomnie. Inwiefern die

Erschöpfung und schlechte Schlafqualität mit einer organischen Ursache im

Zusammenhang stünden, könne erst nach einer fundierten schlafmedizinischen

Untersuchung beantwortet werden. Im Hintergrund liege eine Anorexie vom

bulimischen Typ (offenbar zu Spannungsregulation) vor, die während des

stationären Aufenthaltes in der Klinik nicht primär behandelt werde. Aus ihrer

Sicht sei ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt mit Schwerpunkt

Stressmanagement-und Selbstfürsorgetraining sowie regenerierenden Therapien in

jedem Fall indiziert, da das ambulante Setting als momentan ausgeschöpft sei

und die Beschwerdeführerin ein integratives und intensiv therapeutisches

Setting benötige, um Energiereserven aufzubauen und alternative Bewältigungsmechanismen

zu erlernen. Aufgrund der erhobenen Schlafanamnese würden sich deutliche

Hinweise auf eine nichtorganische Insomnie knapp schwergradigen Ausmasses

ergeben. Eine polysomnografische Untersuchung habe bereits vor ein paar Jahren

stattfinden sollen (Überweisung an eine Neurologin und ein Spitalaufenthalt

seien erfolgt), die Untersuchung habe dann aber nicht stattgefunden. Daher

werde eine polysomnografische Untersuchung vor stationären Behandlungsbeginn

für indiziert erachtet, um die Ergebnisse in die stationäre Therapie

mitaufnehmen zu können.

Dem Bericht Schlafmedizin

des I.___ vom 25. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die in der Zwischenzeit

durchgeführte Polysomnografie eine leichte obstruktive Schlafapnoe mit einem

AHI von 12/h zeige. Die durchschnittliche Sauerstoffsättigung liege bei

95.

%, minimal 84 %. Es handle sich um hauptsächlich obstruktive

Hypopnoen. Der Index der Beinbewegungen sei mit 9/h ebenfalls leicht erhöht.

Auffallend sei vor allem der Index autonomer Weckreaktionen mit 37/h. Als

Hauptbefund zeige sich ein deutlich erhöhter Index autonomer Weckreaktionen,

passend zur Insomnie.

5.4

Am 20. Mai 2021 nahm

der psychiatrische B.___-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Stellung zum Bericht der C.___ vom 3. März 2021 (s. E.

II. 5.2 hiervor). Dr. med. J.___ führte aus, Dr. med. F.___ schreibe, dass

er grundsätzlich mit der Diagnose einer leichten Episode bei einer

rezidivierenden depressiven Störung einverstanden sei, dass aber das klinische

Bild der Beschwerdeführerin seit der nun über einem Jahr andauernden Therapie

nicht nur für eine leichte Episode spreche. Dies sei widersprüchlich. Die

Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven

Störung sei im Gutachten begründet worden. Ferner schreibe Dr. med. F.___, dass

die Beschwerdeführerin täglich eine enorme Kraftaufwendung aufbringen müsse.

Dabei könne es sich aber auch um die subjektive Selbsteinschätzung handeln,

jedenfalls beschreibe Dr. med. F.___ lediglich, was der Beschwerdeführerin

nicht mehr möglich sei, auf das, was ihr hingegen noch möglich sei bzw. das

positive Leistungsprofil, gehe er nicht ein, könne sich der Diagnose atypische

Bulimie nervosa nicht anschliessen und meine, dass eine Anorexie mit aktiven

Massnahmen zur Gewichtsabnahme (Erbrechen Abführen, etc.) unter Umständen in

Verbindung mit Heisshungerattacken eine sogenannte bulimische Form der Anorexie

bestehe. Bei der Beschwerdeführerin sei aber die Körperschemastörung für die

Diagnose einer Anorexia nervosa bzw. einer bulimischen Form der Anorexie nicht

deutlich ausgeprägt, vielmehr habe sie im Untersuchungsgespräch deutlich

angegeben, das Erbrechen vor allem zum Spannungsabbau (zur

"Druckregulation", wie sie angegeben habe) zu benützen. Schliesslich

nehme Dr. med. F.___ zur somatischen Beurteilung Stellung als Psychiater, indem

er festhalte, dass sich eine andere Diagnose als die eines Reizdarms ergeben

habe, nämlich "ein sehr erheblicher innerer, vor allem anteriorer

Rektumprolaps, der zu einer Rektumentleerungsstörung führen kann". Die

Beschwerden der Beschwerdeführerin seien damit sehr gut vereinbar. Die

Behandlung dieser Beschwerden sei eher langwierig. Somit könnte nun eine neue

Situation betreffend die Arbeitsfähigkeit bestehen. Die somatische Beurteilung

dürfe aber in die psychiatrische Beurteilung nicht einfliessen im Rahmen einer

versicherungsmedizinischen Beurteilung. Dr. med. F.___ gehe von einer

mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

aus. Er halte aber fest, dass er grundsätzlich mit den gestellten

psychiatrischen Diagnosen einverstanden sei, gleichzeitig schreibe er aber

auch, dass er mit der Ausprägung und Schwere nicht einverstanden sei. Eine

leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung könne

kaum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Somit müsse sich vor allem die

Essstörung deutlich verschlechtert haben gegenüber dem Zeitpunkt der

Begutachtung, um der 50%igen Arbeitsunfähigkeit folgen zu können. Dr. med. F.___

halte zur Essstörung fest, dass sich die Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit

der Essensbeschaffung, dem Essen und Erbrechen beschäftige, es sei zu einer

Verschlechterung der Symptomatik gekommen seit der Begutachtung, aktuell müsse

sie sich nach jedem Essen übergeben, egal, wieviel sie gegessen habe. Die

Angaben von Dr. med. F.___ seien widersprüchlich. Einerseits schreibe er, dass

er sich der diagnostischen Beurteilung im Gutachten anschliesse, andererseits

mache er eine deutliche Verschlechterung geltend, die schwer nachvollzogen

werden könne, insbesondere auch, da sich die Beschwerdeführerin alleine um

ihren Haushalt kümmere und auch um ihren Hund. Sie arbeite aber auch

selbständig in ihrem Geschäft als eidgenössisch diplomierte Medizinische

Kosmetikerin, sie fahre auch selber Auto und sei auch mit dem Velo unterwegs,

zumindest habe sie dies im Untersuchungsgespräch so angegeben. Dr. med. F.___

schreibe nicht, was denn nun mit ihrem Hund passiert sei, seit sie so gar

keinen Antrieb mehr habe, sich praktisch nur noch mit dem Essen und Erbrechen

beschäftige und quasi dauernd schlafe vor Erschöpfung. Eine Verschlechterung

aus psychiatrischer Sicht sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, auf die

Beurteilung von Dr. med. F.___ könne aber nicht abgestützt werden, am

psychiatrischen Teilgutachten werde deshalb weiterhin festgehalten.

5.5

Zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 73) liess die

Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle B.___ erneut Stellung nehmen. Diese

Stellungnahme erging am 10. Mai 2022 (IV-Nr. 87). Die Gutachter hielten darin

fest, zum internistischen Gutachten werde angeführt, dass die somatische

Situation ungenügend abgeklärt worden sei. Es werde unter anderem angeführt,

dass eine Koloskopie empfohlen werde. Leider könnten in einem Gutachten naturgemäss

keine invasiven Abklärungen durchgeführt werden. Im Sinne der

Beschwerdeführerin sei daher eine Abklärung empfohlen worden. Im Hinblick auf

das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch rein aufgrund

der Angabe von Stuhlunregelmässigkeiten keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. Basierend auf dem Untersuchungsergebnis und dem

Labor sei eine somatische Pathologie für die angegebenen

Stuhlunregelmässigkeiten nicht mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anzugeben. Sollten sich in einer Koloskopie somatisch

relevante Befunde ergeben, sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Eine

Leistungsminderung durch Untergewicht sei auf 10 – 15 %

geschätzt worden. Dies sei eine medizinisch-gutachterliche Einschätzung.

Naturgemäss könne nicht bei mehreren potentiellen Gründen für eine Fatigue

abschliessend eine prozentuale Gewichtung für jeden möglichen Grund angegeben

werden. Da ein somatischer Teilaspekt aus dem Untergewicht möglich erscheine,

sei eine Teilarbeitsunfähigkeit eingeräumt worden, auch wenn der überwiegende

Teil des dargestellten Leidensdrucks nicht durch eine somatische Ursache

erklärt werden könne. Dies entspreche letztlich auch den Aussagen und

Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Beschwerdeführerin. Hierbei seien

diese Symptome im Rahmen eines psychischen Prozesses verortet worden.

Zum Schmerzsyndrom führten

die Gutachter aus, nach Angaben der Beschwerdeführerin seien die

generalisierten Schmerzen zum Zeitpunkt des Gutachtens und während des

Begutachtungszyklus mehrheitlich abgeklungen gewesen. Das dargestellte

Schmerzsyndrom sei ohne Nachweis eines somatischen Korrelates und damit ohne

erklärbare Ursache aus dem rheumatologischen Formenkreis gewesen. Im Hinblick

auf die gesamtmedizinische Aktenlage erscheine daher am ehesten plausibel, dass

eine Störung der Körperhomöostase im Rahmen der Essstörung mit Störung des

Kaliumstoffwechsels ein Schwächesyndrom getriggert habe. Es obliege einer

psychiatrischen Beurteilung, das Störungsmuster einer Essstörung

versicherungsmedizinisch zu bewerten. Erwähnt sei hierbei, dass im Sinne der

Beschwerdeführerin die Aktenlage im Hinblick auf die psychiatrische

Hospitalisation vervollständigt und um diese Information ergänzt worden sei.

Betont sei, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, ihr Leidensdruck

sei psychischer Natur. Eine passagere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Verletzung der Hand sei anzunehmen. Bei einem Gutachten der IV sei jedoch der

längerfristige invalidisierende Gesundheitsschaden für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit massgeblich. Der Befund an der Hand sei reizlos und unauffällig

gewesen. Ein dauerhafter, bleibender und relevanter Gesundheitsschaden sei

daher nicht zu erkennen gewesen. Im Weiteren bringe der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vor, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode

auszugehen sei, wenn viele oder mehr Symptome vorhanden seien. Er zitiere aus

dem Gutachten verminderte Freude, Interessenverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, was

zwei der allgemeinen Kriterien seien, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und

verminderten Appetit, was eigentlich auch zwei der übrigen Kriterien seien. Insuffizienzgedanken

würden nicht zu den übrigen Kriterien gehören, dort würden Schuldgedanken,

Gefühle von Wertlosigkeit aufgeführt, die Beschwerdeführerin leide aber nicht

unter Schuldgedanken. Auch sei der Appetit nicht derart vermindert, dass es zu

einem relevanten Körpergewichtsverlust komme, wie im Gutachten auch nachgelesen

werden könne. Auch sei der Interessenverlust bei der Beschwerdeführerin nicht

so deutlich ausgeprägt, sie sei in ihrem Leben durchaus aktiv, sie erledige

ihren Haushalt mehrheitlich selber, auch die administrativen Angelegenheiten,

sie könne sich auch Hilfe holen, wenn nötig, sie kümmere sich um ihren Hund,

sie habe sogar einen langjährigen Freund, wenn sie mit ihm auch nicht zusammenwohne,

sie gehe regelmässig in ihr Geschäft, wo sie als eidgenössisch diplomierte

medizinische Kosmetikerin tätig sei, sie lese auch, sie fahre selber Auto und

sei auch mit dem Velo unterwegs. Es bestehe aber schon ein gewisser

Interessenverlust, so gehe sie nicht mehr tanzen, sie reise auch nicht mehr in

die Ferien, habe sich auf die letzten Ferien 2017 zusammen mit dem Partner gar

nicht freuen können, sie habe die Passivität ihres Partners beklagt. Die in der

K.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne sehr

wohl bestätigt werden als eben vorübergehend, im Gutachten sei auch dargelegt

worden, dass punktuelle Arbeitsunfähigkeiten möglich seien, wegen

Verschlechterung der affektiven Symptomatik im Rahmen des rezidivierenden Verlaufs

der Depression. Es sei nun mal so, dass in der Versicherungsmedizin die

Arbeitsfähigkeit längerfristig gemittelt über den Verlauf eingeschätzt werden

müsse, als sogenannte anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Dies schliesse punktuelle vorübergehende

Arbeitsunfähigkeiten nicht aus. Auch sei es möglich, dass es sich bei der

Beurteilung in der K.___ um eine andere Beurteilung handle gegenüber der

Beurteilung im Gutachten, vielmehr sei aber eine Verschlechterung im Rahmen des

rezidivierenden Verlaufs durchaus möglich, vorübergehend (punktuell), auch wenn

die Beschwerdeführerin bereits nach der Begutachtung wieder in die K.___ eingetreten sei, wobei es sich aber offenbar um

einen freiwilligen Klinikeintritt gehandelt habe. Zu einer mittelgradigen

depressiven Episode passe eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im

versicherungsmedizinischen Sinne nicht. Zumindest wäre eine

Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. Irgendwie passe es auch nicht gut zusammen,

wenn sich die Beschwerdeführerin vom Fahrdienst des L.___ (nachfolgend: L.___) fahren

gelassen habe zur Untersuchung, hingegen selber Auto fahre und auch mit dem

Velo unterwegs sei. Der Rechtsvertreter lege die Verkehrsfähigkeit der

Beschwerdeführerin deutlich einseitig dar, indem er nur erwähne, dass sie sich

vom Fahrdienst L.___ habe fahren lassen müssen. Der Rechtsvertreter werfe dem

psychiatrischen Gutachten eine beschönigende Darstellung vor, hingegen mache er

nichts anderes, als sich lediglich auf das zu konzentrieren, was der

Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, was ja auch verständlich sei, da er

eine IV-Rente herausschlagen wolle. Er habe sich dann nicht einmal die Mühe

genommen, sich um eine aktuelle fachärztliche Beurteilung zu bemühen. Der

Rechtsvertreter kritisiere das Gutachten nicht vom Formalen her, sondern inhaltlich,

er lasse sich also auf ein Gebiet hinaus, das gar nicht seiner Kompetenz

entspreche, denn er sei nicht Facharzt für Psychiatrie. Vor allem halte er

einseitig an einem negativen Leistungsprofil fest, was auch aus seiner Kritik

an im Gutachten aufgeführten Mini-ICF-APP ersichtlich sei. Nirgendwo sei im

Gutachten die Ferienreise 2017 mit dem Partner als Ressource angegeben worden,

es sei lediglich geschrieben worden, dass es ihr möglich sei, mit dem Partner in

die Ferien zu reisen, nachdem sie letztmals 2017 zusammen mit dem Partner in

die Ferien gereist sei, wie dies im Gutachten auch festgehalten worden sei. Es

sei nun einmal eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im psychiatrischen

Untersuchungsgespräch die Passivität ihres Partners betont habe, ob der

Rechtsvertreter dies nun wahrhaben wolle oder nicht. Nirgendwo sei im Gutachten

geschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr mit Tanzen

betätige, weil der Partner dies nicht wolle, wie der Rechtsvertreter behaupte,

er habe aber auch eine entsprechende Stelle, wo dies geschrieben worden sein

solle, nicht angeben können. Schliesslich sei vom Rechtsvertreter dann doch

eine formale Kritik gekommen, nämlich, dass der Gutachter keine

fremdanamnestischen Auskünfte, insbesondere beim behandelnden Psychiater

eingeholt habe. Es sei aber nicht zwingend notwendig, fremdanamnestische

Auskünfte einzuholen, wenn genügend Arztberichte bereits vorliegen würden.

Fremdanamnestische Auskünfte müssten vor allem dann eingeholt werden, wenn kein

Arztbericht vorliege. Schliesslich kritisiere der Rechtsvertreter auch die

Stellungnahme des Gutachters vom 20. Mai 2021 auf die Einwände zum Gutachten

von Dr. med. F.___ und meine einmal mehr, dass eben von einer

mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Im Weiteren ist auf die

Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. J.___ vom 20. Mai 2021 zu

verweisen (vgl. E. II. 5.4 hiervor).

5.6

Dem Austrittsbericht

des H.___ vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 90) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. August bis 20. Oktober 2022

hospitalisiert war. Sie sei von Dr. med. F.___ wegen einer anhaftend

depressiven Erschöpfung, bestehend seit 2017 mit aktueller Verschlechterung,

zugewiesen worden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

F33.1 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

2.

F50.02 Anorexia

nervosa, bulimischer Typ (aktenanamnestisch)

3.

F60.32 Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ

Phänomenologisch seien die

schwere Erschöpfung, Kraft- und Energielosigkeit, Freud-, Lustlosigkeit,

Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, geringe Selbstfürsorge, Schlafstörungen,

Niedergestimmtheit und Verzweiflung im Vordergrund des Zustandsbildes

gestanden. Diagnostisch habe es sich aufgrund des klinischen Befundes, der

psychiatrischen Anamnese, sowie der psychosozialen Begleitumstände am ehesten

um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode,

gehandelt. Aktenanamnestisch liege eine Anorexia Nervosa vom bulimischen Typ

vor, auf die während des stationären Aufenthaltes thematisch nicht darauf

eingegangen worden sei. Laut ambulanter Behandlerin und der M.___ bestehe eine

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, welche nach dem klinischen Eindruck

habe bestätigt werden können. Die Diagnose nichtorganische Insomnie sei

entfernt worden. Nach der Beurteilung des H.___ bestünden Schlafstörungen bei

erhöhter Anspannung und stelle keine eigenständige Diagnose dar. Die

Beschwerdeführerin habe die Klinik in einem deutlich verbesserten Zustand

verlassen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor),

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das polydisziplinäre Gutachten wird

den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nrn. 48.4 S. 5 ff.;

48.5

S. 3 ff.; 48.6 S. 3 ff.; 48.7 S. 3 ff.). Wie das Aufführen und

Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nrn. 48.3;

48.4

S. 3 ff.; 48.5 S. 3 ff.; 48.6 S. 3 ff.; 48.7 S. 3 ff.). Das Gutachten

erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. E. II. 3.3 hiervor). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den

übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

6.1

Im internistischen

Teilgutachten (IV-Nr. 48.4) wurde ausgeführt, aus genuin

allgemeininternistischer Perspektive würden ein Erschöpfungssyndrom mit

Kraftlosigkeit und Müdigkeit hervorgebracht. Der klinische Untersuchungsbefund

habe einen normalen Status, jedoch ein relevantes Untergewicht mit einem BMI

von 15.6 gezeigt. Die aktuelle Blutuntersuchung habe keine passende genuin

allgemeininternistische Erklärung enthalten. Eine rezidivierende Hypokaliämie

habe allgemeininternistisch bislang nicht einer somatischen Ursache zugeordnet

werden können. Grundsätzlich bestehe jedoch bei wiederholtem Erbrechen ein

passender Risikofaktor. Auch wenn von der Beschwerdeführerin der Zusammenhang

zwischen Hypokaliämie und Erbrechen mit Hinweis auf den früheren Verlauf

verneint werde, so wäre zumindest medizintheoretisch das Auftreten einer

Hypokaliämie im Rahmen eines rezidivierenden Erbrechens eine typische

Komplikation. Ohne eine Bewertung hierbei abgeben zu wollen, füge sich diese

typische Komplikation sinnvoll in die Aktenlage, der fehlenden alternativen

Erklärung und das medizinische Gesamtbild der Beschwerdeführerin. Es bestehe

ein Untergewicht bei Angabe von rezidivierendem Erbrechen. Hinweise für eine

konsumierende Erkrankung oder ein substantiell chronischer Entzündungsprozess

als Grundlage für die geschilderte Situation habe aus den Befunden nicht

abgeleitet werden können. Das Untergewicht finde neben den geklagten

psychiatrischen Störungsbildern keine alternative Erklärung und wäre jedoch

auch aus nicht-psychiatrischer Perspektive eine sinnvolle Erklärung. Auch

Symptome eines Reizdarmsyndroms und der Nachweis einer Typ C Gastritis würden

für vegetative, psychische Auswirkungen auf den Magen-Darm-Trakt sprechen. Für

Auswirkungen und Herleitung von Diagnosen aus psychiatrischen Fachgebiet werde

auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen. Aus allgemeininternistischer

Perspektive sei jedoch nachvollziehbar, dass auch aus somatischer Sicht

aufgrund des Untergewichts für ein Fatigue-Syndrom mit vermehrter Ermüdbarkeit

ein somatischer Teilaspekt erkannt werden könne. Gestützt auf diese

nachvollziehbaren Ausführungen kann auf die gutachterliche Schlussfolgerung

abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein

allgemeininternistisches Leiden um 10 bis 15 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt

Dispositiv

sei. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten ist demnach

abzustellen.

Den Beweiswert des

allgemeininternistischen Teilgutachtens vermögen auch die von der

Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin

bringt vor, die durchgeführte Koloskopie habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin an einem sehr erheblichen, inneren, vor allem anterioren

Rectumprolaps leide (vgl. Bericht zur Koloskopie-Untersuchung vom 27. November

2020; IV-Nr. 54 S. 4 f.). Demnach habe sich eine andere Diagnose als ein

Reizdarm ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden müsse, wie

dies von den B.___-Gutachter festgehalten worden sei (Beschwerde S. 11; A.S.

15). Die Beschwerdeführerin übersieht hierbei, dass versicherungsrechtlich von

Bedeutung ist, ob und inwieweit sie in ihrem funktionellen Leistungsvermögen

eingeschränkt ist, hingegen nicht, ob eine neue Diagnose

gestellt werden kann. Die Darmproblematik war bereits im Zeitpunkt der polydisziplinären

Begutachtung bekannt. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass die neue Diagnose

sich im zeitlichen Längsverlauf stärker auf das funktionelle Leistungsvermögen

auswirkte als im B.___-Gutachten festgehalten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023

E. 6.2.3.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die

Leistungsminderung von 10 bis 15 % nicht begründet werde und stark von

ihren Angaben abweiche, obwohl festgehalten werde, dass sie konsistente Angaben

mache und keine Aggravation vorliege (vgl. Beschwerde S. 13; A.S. 17). Hierbei

übersieht die Beschwerdeführerin, dass die abweichende subjektive Einschätzung an

der Beurteilung des Gutachters nichts zu ändern vermag. Für die Frage, ob es

der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist

insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr

subjektives Empfinden ankommen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2016 vom

18. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 141

V 281 E. 3.7.1 S. 295).

6.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 48.5) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

Schmerzen im Becken-/Rückenbereich mit intermittierender Ausstrahlung in das

rechte Bein beklage, teils Ausstrahlung von lumbal in den Körperstamm, teils

Ausstrahlung in die linke Beckenhälfte. In der klinischen Untersuchung hätten

sich die Beschwerden auf das SIPS rechtsseitig sowie auf die unteren Segmente der

Lendenwirbelsäule fokussiert, das Iliosakralgelenk sei in der klinischen

Untersuchung schmerzarm gewesen. Ein neurologisches Defizit im Sinne einer

Parese oder einer objektivierbaren Reflexasymmetrie habe sich nicht gefunden.

Es hätten elektrisierende Sensibilitätsstörungen im Sinne eines neurogenen

Schadens im Bereich des Oberschenkels rechtsseitig bestanden, am ehesten

passend zu dem Dermatom L4. Die Nervendehnungszeichen seien jedoch negativ

gewesen. In der Prüfung der Lendenwirbelsäule habe im Quadranten-Test zwar eine

lokale Druckdolenz als Ausdruck eines segmentalen Störungsbildes bestanden,

jedoch keine ausstrahlenden Beschwerden im Sinne eines Beschwerdebildes bei

einer klassischen Radikulopathie. Zusammenfassend könne daher in den unteren

Bewegungssegmenten der Lendenwirbelsäule ein intermittierendes Schmerzsyndrom

mit Ausstrahlung in das rechte Bein beschrieben werden, welches aufgrund der

Darstellung und in Zusammenschau mit Therapiebemühungen plausibel vorgebracht

worden sei. Bei fehlender Objektivierbarkeit von Schmerzen und Angabe von

elektrisierenden Störungen obliege der Diagnose jedoch eine Unsicherheit. Von

der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden nicht in den Kontext eines

invalidisierenden Gesundheitsschadens gesetzt worden. Basierend auf einer

plausiblen Darstellung könne zwar ein Schmerzsyndrom auf Grundlage degenerativer

Veränderungen angenommen werden, hinsichtlich des Ausprägungsgrads müsse jedoch

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine überwindbare Störung vorliegen. Die

Annahme der Überwindbarkeit der Störungen ergebe sich aus der Zusammenschau von

vorgelegten Abklärungen (in den letzten Jahren keine), aus der Zusammenschau

mit Therapiebemühungen (nur gelegentliche Schmerzmitteleinnahme, keine

Physiotherapie, Therapiekontrolle mit eigenen Übungen) und der Angabe, die

Wechselbelastung bei der Arbeit helfe gar. Nach Verletzung der ulnaren

Kollateralbänder am PIP des Dig II und III seien nach operativer Versorgung

keine relevanten Auffälligkeiten zu erheben gewesen. Ein invalidisierender

Gesundheitsschaden könne daher nicht beschrieben werden. Weiter führte der

rheumatologische Gutachter aus, unter Studium der Vorakten sei ein

Ganzkörperschmerzsyndrom ärztlich vorgestellt und abgeklärt worden. Aus genuin

rheumatologischer Perspektive sei aktuell das Vorliegen einer Fibromyalgie

geprüft worden. Basierend auf dem Untersuchungsbefund habe dies jedoch derzeit

nicht beschrieben werden können. Das Vorliegen von psychiatrischen Erkrankungen

wäre jedoch im Sinne einer Somatisierung ein klassischer Risikofaktor, müsse jedoch

psychiatrisch bewertet werden. Hierbei einschränkend müsse zudem erwähnt

werden, dass die psychiatrische Dauermedikation mit Duloxetin und Pregabalin mitschmerzdistanzierend

wirke und daher ggf. das Leiden behandle, sodass das klinische Vollbild zum

Zeitpunkt des Fachgutachtens nicht erfasst worden sei. Medizintheoretisch wäre jedoch

im Umkehrschluss unter suffizienter Behandlung hieraus keine invalidisierende

Diagnose stellbar. Bei Angabe einer generellen Hyperlaxizität sei das Vorliegen

eines Hyperlaxizitätssyndroms geprüft worden. Die Angabe einer Hyperlaxizität

vermöge jedoch einem subjektiven Erleben zu entsprechen. Objektivierend habe eine

generelle Hyperlaxizität gemäss dem Beighton Score nicht erhoben werden können.

Unter Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage

wäre zudem eine muskuläre Schwäche mit sekundären muskulären Schmerzen bei

Kaliummangel denkbar. Leitsymptome einer Hypokaliämie wären jedoch weniger

Schmerzen, eher eine Muskelschwäche. Eine Schwäche sei von der

Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage zwar auch geklagt worden. Der

Zusammenhang einer syndromalen Konstellation mit dem führenden Symptom

«Schmerzen» und Hypokaliämie wäre daher theoretisch denkbar, könne aber nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Aus rheumatologischer

Sicht sei das Vorliegen einer genuin rheumatologisch entzündlichen Pathologie

untersucht worden. Die aktuelle Evaluation habe eine Beschwerdeführerin ohne

Arthritiden gezeigt. Der Nagelfalz (als Hinweis für eine Durchblutungsstörung

mit pathologischem, sekundären Raynaud Phänomen) sei makroskopisch unauffällig

gewesen. In den Vorakten sei anamnestisch von Entzündungen an mehreren

MCP-Gelenken berichtet worden, ärztlich objektiviert seien die Befunde

allerdings bislang nicht geworden. Der Laborbefund vom 18. August 2020 habe

keine Hinweise für eine pathologische Antikörperbildung enthalten. Auch ein

Komplementverbrauch als Hinweis für eine immunkomplexvermittelte Erkrankung

habe sich nicht gefunden. Die Diagnose einer Konnektivitis könne derzeit nicht

gestellt werden. Zusammenfassend könne mit den vorliegenden Informationen und

Abklärungsergebnissen eine abschliessende Einordnung des zuvor geklagten

Ganzkörperschmerzsyndroms nicht erfolgen. Aus den vorliegenden Angaben könne

derzeit daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden erwachsen. Gestützt auf

die vorstehenden einleuchtenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen, welche

auf eingehenden Untersuchungen beruhen, vermag schliesslich auch die

Schlussfolgerung des rheumatologischen Gutachters zu überzeugen, dass aus rein

klinisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe.

Den Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen

nicht zu entkräften. So spricht es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin,

nicht gegen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens, dass der

Gutachter dem Schmerzsyndrom keine relevanten Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigte, zumal diesbezügliche

Einschränkungen auch von keinem behandelnden rheumatologischen Facharzt

statuiert wurden. Sodann führte der rheumatologische Gutachter in seinem

Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin bringe Einschränkungen aufgrund ihrer

psychischen Verfassung vor. Grundsätzlich hätten die vorgebrachten Schmerzen im

Bereich des Rückens und Beins keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Entsprechend sei der Beschwerdeführerin auch nicht klar, weshalb eine

rheumatologische Abklärung angefordert worden sei (IV-Nr. 48.5 S. 8).

6.3 Im neurologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 48.6) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht

könnten bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aktuell bestehe aus neurologischer Sicht

gar kein Hinweis auf ein allfälliges Suchtleiden. Für die Diagnose des leichtgradigen

sensiblen Karpaltunnelsyndroms beidseits werde auf den aktenmässigen Verlauf

verwiesen, diese Diagnose beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aktuell nicht. Die Epworth-Sleepiness-Skala vom 9. Juni 2020

falle mit 7 Punkten normal aus, sodass eine relevante Tagesschläfrigkeit

zurzeit nicht mehr festgestellt werden könne. Anamnestisch ergäben sich aktuell

keine Hinweise mehr für eine allfällige Narkolepsie oder Kataplexie. Für eine

Zerebralparese bestünden aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung

gar keine Hinweise, ein Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Hypokaliämie sei

unwahrscheinlich, weil Paresen bei der Beschwerdeführerin eigentlich nie

beschrieben worden seien und auch aktuell nicht nachgewiesen werden könnten.

Der Serumspiegel von Kalium sei im Verlauf dieses Jahres stets normal gewesen.

Im Vergleich zu den neurologischen Voruntersuchungen ergäben sich aktuell keine

Diskrepanzen in der diagnostischen Einschätzung, die zuvor von den

neurologischen Untersuchern geäusserten Diagnosen hätten effektiv nicht das

neurologische Fachgebiet im engeren Sinne betroffen. Gestützt auf diese

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe. Demnach kann auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten

abgestellt werden.

Daran vermag auch der

Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, beweisrechtlich

nicht verwertbar sei, zumal Zweifel an seiner Unabhängigkeit und

Unvoreingenommenheit bestünden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2019

bei Dr. med. O.___ in neurologischer Abklärung gewesen. Sie sei mit der

Behandlung von Dr. med. O.___ nicht zufrieden gewesen. So habe die

Beschwerdeführerin die Ärztin auf diverse falsche Angaben im Bericht vom 14.

Februar 2019 aufmerksam machen müssen. In der Folge habe sich die

Beschwerdeführerin nicht mehr von Dr. med. O.___ behandeln lassen wollen. Da

Dr. med. N.___ in derselben Praxis tätig sei wie Dr. med. O.___, lägen

klarerweise Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; A.S. 9 ff.).

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt

nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben und

dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend

ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht

vorbestimmt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom

30. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen,

die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit

objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht

nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2

S. 110). Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend

gemacht. Im vorliegenden

Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ zu erwecken.

Dass der neurologische Gutachter die Praxis mit einer Fachärztin teilt, bei der

die Beschwerdeführerin in Abklärung war und mit derer Behandlung sie nicht

zufrieden war, genügt hierzu nicht. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Ergebnis der neurologischen

Expertise vom 19. Juni 2020 nicht als offen erscheinen sollte. Im Übrigen kann

die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Umstände vorbringen, welche

eine Befangenheit von Dr. med. N.___ begründen. Befangenheitsgründe für Dr.

med. N.___ sind denn auch keine ersichtlich, weshalb eine solche im

vorliegenden Fall zu verneinen ist. Anzufügen bleibt, dass der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2020 (IV-Nr. 32) die vorgesehenen

Gutachter, darunter auch Dr. med. N.___, mitgeteilt wurden, verbunden mit dem

Hinweis, Einwendungen gegen Gutachterpersonen könnten bis 3. Juni 2020

schriftlich eingereicht werden. In der Folge wurden keine Einwendungen

vorgebracht.

6.4 Im

neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.7) wurde dargelegt, in der

jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin

in kognitiver Hinsicht eine normgemässe Leistungsfähigkeit gezeigt.

Testdiagnostisch erhalten seien das Denken, das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit,

die Exekutivfunktionen, die visuellräumlichen und visuokonstruktiven Funktionen

und die Sprache gewesen. Das kognitive Befundprofil stehe in guter

Übereinstimmung zur schulischen und beruflichen Laufbahn mit Besuch der Primar-

und Sekundarschule mit durchschnittlichen Leistungen sowie zum Absolvieren von

Berufsausbildungen im kaufmännischen Bereich und als Kosmetikerin. Die von der

Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Einschränkungen ihres Konzentrationsvermögens

seien nach Ansicht des neuropsychologischen Gutachters im Zusammenhang mit

ihren psychopathologischen Einschränkungen und einer von ihr geschilderten

erhöhten Ermüdbarkeit zu sehen. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu

beanstanden, dass der Gutachter aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige neuropsychologische

Teilgutachten kann demnach abgestellt werden. Dieser Beurteilung standen im

Gutachtenszeitpunkt denn auch keine Berichte behandelnder Ärzte entgegen,

weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.5 Im

ophthalmologischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.8) wurde festgehalten, dass bei der

Beschwerdeführerin ein normaler altersentsprechender ophthalmologischer Befund

bestehe. Dementsprechend ergab sich aus ophthalmologischer Sicht keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn

auch nicht in Zweifel gezogen.

6.6

6.6.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 48.7 S. 14 ff.) begründete der Gutachter die von ihm

gestellten Diagnosen gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer

Weise: Bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer

leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Stimmung

mit verminderter Freude, Interessensverlust, aber auch durch erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und gegenwärtig

verminderten Appetit. Bei der typischen leichten, mittelgradigen oder schweren

depressiven Episode leide die betroffene Person gemäss ICD-10 unter einer

gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die

Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert.

Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der

Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und

Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form

kämen Schuldgedanken oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte

Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände

und könne von sogenannten «somatischen» Symptomen begleitet werden, wie

Interessensverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche

psychomotorische Hemmung. Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und

Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome sei eine depressive

Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Vorliegend bestehe

eine leichte depressive Episode, was sich auch in der erreichten Punktzahl der

Hamilton Depressionsskala (HAMD) vom 30. Juni 2020 zeige. Im Rahmen der

Depression könne es auch zu einer Somatisierung mit subjektiv verstärkten

somatischen Beschwerden kommen. Die zusätzliche Diagnose einer somatoformen

Störung könne nicht gestellt werden, die Beschwerdeführerin leide nicht unter

diffusen, ausgeweiteten somatischen Beschwerden. Im Vordergrund stehe die

affektive Symptomatik. Es stehe aber auch eine Bulimie nervosa im Vordergrund,

gekennzeichnet durch wiederholtes selbstinduziertes Erbrechen in Belastungs-

und Drucksituationen, zuweilen auch übermässige Nahrungsaufnahme (Essattacken).

Typisch für diese Störung versuche die Beschwerdeführerin auch dem

dickmachenden Effekt der Nahrung entgegenzuwirken, wenn sie jeweils erbreche

und setze sich eine scharf definierte Gewichtsgrenze, deutlich unter dem als

optimal oder «gesund» zu betrachtenden Gewicht. Der Body-Mass-Index entspreche

einem Untergewicht (17.5 oder weniger). Im Untersuchungsgespräch habe sie

deutlich angegeben, sich mit dem Gewicht von 45/46 kg bei einer Grösse von

168 cm wohl zu fühlen. Eine der wesentlichen psychopathologischen

Auffälligkeiten bestehe in der krankhaften Furcht davor, dick zu werden.

Hingegen sei eine andauernde Beschäftigung mit dem Essen, bei unwiderstehlicher

Gier nach Nahrungsmitteln, aber Missbrauch von Abführmitteln oder anderen

Medikamenten zur Gewichtsreduktion bei der Beschwerdeführerin nicht so deutlich

ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin benütze das Erbrechen vor allem zum

Spannungsabbau (zur «Druckregulation», wie sie angegeben habe). Deshalb könne

die Diagnose einer atypischen Bulimia nervosa gestellt werden, wenn auch

atypische Bulimiker oft normal oder übergewichtig seien. Häufig hätten sich

frühere Episoden oder verdeckte Formen mit mässigem Gewichtsverlust oder einer

vorübergehenden Amenorrhoe nachweisen lassen. Die Beschwerdeführerin habe Durchfall

und Erbrechen bereits im Kindesalter angegeben. Es bestünden etwas akzentuierte,

ängstlich vermeidende (selbstunsichere), aber auch dramatisierende (histrionische)

Persönlichkeitszüge. Die Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aber

nicht gestellt werden. Dagegen spreche vor allem auch der Längsverlauf mit

sonst normaler Sozialisation und insbesondere abgeschlossenen beruflichen

Ausbildungen. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich hier die

Depression und die atypische Bulimia nervosa gleichermassen aus, dies aufgrund

der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und dem durch die

atypische Bulimia nervosa bedingten vermehrten Zeitbedarf (IV-Nr. 48.7 S. 32

f.).

6.6.2 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, aufgrund der leichten Depression und der atypischen

Bulimia nervosa bestünden bei einer Arbeit eine erhöhte Ermüdbarkeit bzw. ein

vermehrter Zeitbedarf mit einer Leistungseinschränkung von 20 % in

jeglicher Tätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch gemittelt im

Verlauf ausgegangen werden, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische

Arbeitsunfähigkeit aufgeführt worden sei (IV-Nr. 48.7 S. 38 f.).

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter

attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte der gemäss

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls

zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.6.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichtgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es

bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit

psychopharmakologischer Medikation. DieMedikamentenspiegel wiesen darauf hin,

dass die Medikation eingenommen werde. Antidepressiva aus der Gruppe der SSRI

stellten im Falle einer psychopharmakologischen Behandlung hier die Therapie

der 1. Wahl dar. Fluoxetin (60 mg/d) sei am besten evaluiert. Topiramat

(75 – 200 mg) sei bei atypischer Bulimia nervosa wirksam und gut verträglich.

Auch Trazodon zeige einen positiven Effekt und könne sich in retardierter Form

und in ausreichender Dosierung günstig auf die Schlafstörungen auswirken,

sodass die Beschwerdeführerin in der Nacht besser schlafen könnte und am Tag

nicht so müde wäre (sofern sie eine deutliche Müdigkeit verspüre). Auch

Trimipramin in Tropfenform könnte hilfreich sein, vor allem, wenn eine

Gewichtszunahme beabsichtigt wäre; dieses Medikament könne bei allfälligen

Schlafstörungen auch niedrig dosiert eingenommen werden, sodass es nicht zu

Nebenwirkungen, wie zu starker Sedierung, kommen müsse. Die Behandlung müsse

aber immer individuell abgestimmt werden und sollte nur im Rahmen des

Gesamtbehandlungsplanes zusammen mit der psychotherapeutischen Intervention

erfolgen. Es sei nun auch eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgesehen

worden, die im weiteren Verlauf erfolgt sei. Die Prognose für eine Steigerung

des Arbeitspensums sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der doch deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss. Berufliche

Massnahmen seien nicht zu empfehlen, die Beschwerdeführerin habe bereits einen

Beruf und arbeite auch, wenn auch deutlich eingeschränkt (IV-Nr. 48.7 S. 34

f.). Diese gutachterlichen Ausführungen deuten in dem Sinne auf eine

Behandlungs- und Eingliederungsresistenz hin, als eine vollständige

Beschwerdefreiheit zurzeit nicht als erreichbar erscheint. Nachdem dies, wie

vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt wurde, aber auch auf die subjektive

Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sind diese

Aspekte teilweise invaliditätsfremd, womit bei der Indikatorenprüfung nicht von

einer vollständigen Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen ist.

Mit Blick auf den Indikator

der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen

Diagnosen beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Depression in

Wechselwirkung mit der atypischen Bulimia nervosa auftrete, sodass sich die

Symptomatik auch in der Verstimmung, Ermüdbarkeit und den verminderten Appetit

überschneide. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die somatischen

Gesundheitsprobleme, aufgrund deren die Beschwerdeführerin in jeglicher

Tätigkeit zu 10 bis 15 % eingeschränkt ist, im Rahmen der psychiatrischen

Diagnosen ressourcenhemmend auswirken.

Zu der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Andererseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Beschwerdeführerin wohne in einer 3-Zimmer-Mietwohnung und habe einen Hund. Sie

habe einen Partner, mit dem sie aber nicht zusammengewohnt habe. Finanziell

lebe sie von ihrem Einkommen. Sie arbeite zu 30 % als Kosmetikerin in

ihrem eigenen Geschäft. Das Geld sei knapp, sie sei sehr sparsam. Die Tante

bringe zum Teil Gemüse aus dem Garten, auch beim Partner im Garten pflanze man

Gemüse an. Finanzielle Schulden habe sie nicht. Auf die Frage nach Kontakten habe

die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie nur zur Tante mütterlicherseits und zu

ihrem Partner Kontakte habe. Der Partner sei aber auch noch nie zu ihr nach

Hause gekommen und habe schon gar nicht bei ihr übernachtet, sie gehe stets zu

ihm und übernachte auch bei ihm, da sie ihn ja sehen wolle. Das Verhalten ihres

Partners habe sicher auch einen Einfluss, dass es ihr so schlecht gehe, wie sie

angefügt habe. Sie hoffe nun aber, dass sie in der Klinik jemanden kennenlerne,

um wieder eine Kollegin oder Freundin zu haben. Die Beschwerdeführerin stehe um

06:30 Uhr auf, wenn sie um 09:00 Uhr arbeite, sonst um 07:00 Uhr. Sie begrüsse

den Hund, gehe ins Bad. Dann gehe sie in die Küche und füttere den Hund. Danach

mache sie sich zurecht und trinke ihren Morgentee. Mit dem Hund gehe sie

spazieren, auf dem Weg zur Arbeit benutze sie das Auto. Es falle ihr schwer,

ihre Haare hübsch zu machen, sich zu schminken, da sie oft keine Zeit dazu

finde oder einfach zu erschöpft sei. Auf die Frage, ob es Menschen gebe, die

deswegen reklamierten, habe sie dies klar verneint und gesagt, dass die

Körperpflege aus ihrer eigenen Sicht nachgelassen habe. Ihre Konzentration sei

schlecht, sie könne den Bedürfnissen der Kundinnen nicht entsprechen. Auf die

Frage, ob es Reklamationen gebe oder Kunden sie verlassen hätten, habe sie dies

auch klar verneint und gesagt, dass sie keine unzufriedenen Kundinnen habe. Sie

höre aber von den Kundinnen, dass sie wieder einmal Ferien nehmen solle. Die

Kundinnen würden sagen, dass sie runtergekämpft aussehe, sie sähen es an ihren

Augenringen, am leeren Blick, an den Fingernägeln. Auf die Frage nach

Freizeitbeschäftigungen habe sie gesagt, dass sie schon ein Hobby habe, nämlich

das Tanzen. Sie habe bis zum 20. Lebensjahr Ballett getanzt und sei danach

immer wieder ganze Abende tanzen gegangen. Ihr Partner unternehme aber gar

nichts mit ihr. Anfangs sei man noch in den Ausgang gegangen. Der Mann sei seit

zehn bis elf Jahren krank. In den Ferien gewesen sei sie letztmals im Jahr 2017

in Österreich, zusammen mit dem Partner, was gar nicht schön gewesen sei. Sie

wolle eben aktiv sein, der Partner sei inaktiv. Auf die Frage, ob sie auch

gerne lese, habe sie dies bestätigt, aber erklärt, dass es etwas Packendes sein

müsse, wie letztmals vor fünfzehn Jahren das Buch «Der Hundertjährige, der aus

dem Fenster stieg und verschwand» und nicht wie das Buch von Michelle Obama,

das sie nun habe lesen wollen, aber für sie gar nicht so spannend sei. Sie lese

aber viel Fachliteratur. Sie sei wiss- und lernbegierig, jetzt könne sie aber

einfach nicht mehr, vor allem nicht mehr als in ihrem gegenwärtigen Pensum

arbeiten. Auf die Frage nach den Haushaltsarbeiten habe die Beschwerdeführerin

gesagt, dass sie alle Haushaltsarbeiten selber erledige. Auch in ihrem Geschäft

mache sie alles selber. Die Rechnungen zahle sie selber. Die Buchhaltung

erledige der Partner für sie. Sie fahre gerne auch selber Auto mit normalem

Schaltgetriebe. Die öffentlichen Verkehrsmittel benutze sie praktisch nicht, da

dies für sie nicht ideal sei. Sie sei auch mit dem Velo unterwegs (IV-Nr. 48.7

S. 22 ff.). Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen

Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Daraus sind zwar gewisse Einschränkungen ersichtlich, das Vorliegen einer ausgeprägten

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist jedoch nicht gegeben.

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)

fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen

Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen

Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben

vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das

vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.

-resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem leicht-

bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.

6.6.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.6.1 hiervor) und die

vorstehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung

einer 20%igen Einschränkung zu überzeugen. Ebenso ist die im psychiatrischen

Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar, dass von dieser

Arbeitsfähigkeit auch gemittelt im Verlauf ausgegangen werden könne, seitdem in

den Akten fachärztliche psychiatrische Befunde vorlägen.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die dem

Teilgutachten entgegenstehende Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___ nichts

zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner Stellungnahme vom

20. Mai 2021 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) legte der psychiatrische Gutachter

Dr. med. J.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden Psychiater statuierte

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht nachvollziehbar sei. Dies, da

aktuell keine mittelgradige depressive Episode vorliege. Des Weiteren zeige die

Beschwerdeführerin aber auch in ihrer Alltagsgestaltung und den Aktivitäten

sowie in den Interessen keine Einschränkungen, welche eine mindestens 50%ige

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Dies deckt sich denn auch mit den

Resultaten der vorstehend durchgeführten Indikatorenprüfung (s. E. II. 6.6.2

hiervor). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung

zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was

zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.2,

9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2).

Sodann ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte der behandelnden

Ärzte auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit

den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen.

Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter führe aus,

dass sie an verminderter Freude, Interessensverlust, erhöhter Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und vermindertem Appetit leide und somit

sechs Kriterien bejahe, weshalb er klarerweise die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode stellen müsste, vermag dies die

diagnostische Einordnung der depressiven Störung im Gutachten nicht stichhaltig

in Frage zu stellen. Die Bezeichnung einer depressiven Episode als leicht,

mittelgradig oder schwer hängt nicht nur von der Anzahl

der Symptome ab, sondern es kommt für die Beurteilung des Schweregrades (auch) auf die Ausprägung der Symptome

an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1

mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Sodann vermag eine

fehlende Fremdanamnese (vgl. Beschwerde S. 10 f.; A.S. 14 f.) den Beweiswert

des psychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern. So ist es dem Gutachter

überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig erachtet. Soweit

die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Bericht des I.___ vom 25. Juni 2021 könne

entnommen werden, dass zudem eine schwergradige Insomnie diagnostiziert worden

sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose in einem späteren

Bericht des H.___ vom 20. Oktober 2022 nicht mehr bestätigt werden konnte (vgl.

E. II. 5.6 hiervor). Der Beweiswert des Gutachtens wird durch den im Vorbescheidverfahren

eingereichten Arztbericht des H.___ vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 90)

ebenfalls nicht in Frage gestellt. So wird in diesem im Wesentlichen darauf

hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. August 2022 bis 20.

Oktober 2022 aufgrund einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierenden

depressiven Störung in stationärer Behandlung war. Eine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ist diesem Bericht indes nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte

die Beschwerdeführerin die Klinik in einem deutlich verbesserten Zustand

verlassen und es wurde ihr der schrittweise Wiedereinstieg mit einem

anfänglichen Pensum von 20 % empfohlen.

6.7 Gestützt auf die

beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ zu überzeugen, wonach die

Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 25 –

30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Beurteilung

resultiert gemäss interdisziplinärer Beurteilung aus einer Teiladdition der

somatischen und psychiatrischen Diagnosen, wobei die somatischen

Einschränkungen primär aus den psychiatrischen Diagnosen resultieren und somit

eher subsidiär sind (vgl. IV-Nr. 48.2 S. 9 f.). Von weiteren Abklärungen

sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.

Im Übrigen wurden die Stellungnahmen bei

den B.___-Gutachtern durch die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht deshalb eingeholt, um die Schlüssigkeit des

Gutachtens zu überprüfen. Dementsprechend war es der Beschwerdegegnerin nicht

verboten, bei den Gutachtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.4). Zudem haben

sich die Ausführungen der Gutachter darauf beschränkt, Erläuterungen und

Erklärungen zu den im Gutachten dargelegten Schlüssen abzugeben.

7. Da die Beschwerdeführerin, wie

vorerwähnt, in jeglicher Tätigkeit zu höchstens 25 bis 30 % eingeschränkt

ist, erübrigt es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen

Einkommensvergleich mit genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens

durchzuführen. Der Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8. Nach dem

Dargelegten ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin