VSBES.2023.52
Ergänzungsleistungen IV
13. Juni 2024Deutsch30 min
die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnte EL-Anmeldung nicht eingetreten war, erneut
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene, geschiedene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.]
187). Er wohnt zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer Wohnung im
Mehrfamilienhaus «[...]», [...]. Im September 2020 meldete er sich bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug einer AHV-Altersrente und im März 2021, nachdem
die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnte EL-Anmeldung nicht eingetreten war, erneut
zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 198, 200 und 221). Mit
Verfügung vom 26. November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine (vorbezogene) Altersrente zu
(AK-Nr. 227). Im Weiteren wurde ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2018 eine
Viertelsrente und ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
gewährt (vgl. Verfügung vom 30. September 2021 [AK-Nr. 251]). Bei der
Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ersuchte die
Beschwerdegegnerin den stellvertretenden Leiter Katasterschätzung des
Steueramts des Kantons Solothurn, den Marktmietwert der vorerwähnten
Liegenschaft «[...]» mitzuteilen; am 23. September 2021 lieferte der
Experte die verlangten Angaben (AK-Nr. 247 f. und 252). Mit Verfügung vom
13. Oktober 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2020 von CHF 878.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) und ab
1. Januar 2021 von CHF 922.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von
CHF 478.00; AK-Nr. 260 bzw. 264). Gemäss den Berechnungsblättern wurde
bei den Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'006.00 pro Jahr (Mietzins von
CHF 12'012.00 pro Jahr abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00
pro Jahr) anerkannt (AK-Nr. 266 ff.). Mit Verfügung vom 23. Dezember
2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 auf CHF 924.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 480.00) festgesetzt; der
vorerwähnte Mietzins wurde bei den Ausgaben in gleicher Höhe berücksichtigt (AK-Nr. 326
ff.). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 7. März 2022 wurde der
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Nachzahlung der rückwirkend
zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 und infolge Anrechnung
eines Vermögensverzichts ab 1. Dezember 2020 geprüft und neu auf CHF 2’009.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00) ab 1. Oktober 2018,
auf CHF 2'039.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00) ab
1. Januar 2019, auf CHF 2'041.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von
CHF 476.00) vom 1. Januar bis 30. April 2020, auf
CHF 520.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00) vom
1. Mai bis 30. November 2020 sowie auf CHF 805.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale von CHF 476.00) ab 1. Dezember 2020, auf
CHF 921.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00) ab
1. Januar 2021 und auf CHF 924.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
von CHF 480.00) ab 1. Januar 2022 festgesetzt; der Mietzins wurde bei
den Ausgaben weiterhin in unveränderter Höhe festgesetzt (AK-Nr. 352 ff.
und 370 ff.).
1.2 Am 14. Oktober 2022 beantragte
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, der als Ausgabe anerkannte Jahresmietzins
sei von CHF 12'012.00 auf CHF 15'600.00 und sein hälftiger Anteil als
Mitbewohner dementsprechend von CHF 6'006.00 auf CHF 7'800.00 zu
erhöhen (AK-Nr. 404). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Dezember
2022 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers
aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ab 1. Dezember
2022 neu berechnete und auf CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von
CHF 480.00) festsetzte. Gemäss den Berechnungsblättern vom 2. Dezember
2022 wurden den anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 31'376.00 pro Jahr (Prämienpauschale
für die Krankenversicherung von CHF 5'760.00; Mietzins von CHF 12'012.00
abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00; Lebensbedarf von
CHF 19'610.00) anrechenbare Einnahmen von insgesamt CHF 20'827.00 pro
Jahr (AHV-Rente von CHF 20'820.00; Ertrag aus Vermögensverzicht von
CHF 7.00) gegenübergestellt, woraus sich ein Ausgabenüberschuss von
CHF 10'549.00 pro Jahr ergab (AK-Nr. 419 ff.). Die dagegen erhobene
Einsprache vom 18. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
9. Dezember 2022), worin die Anpassung des Mietzinses auf die «effektive
Höhe» von CHF 15'600.00 pro Jahr verlangt wurde (AK-Nr. 424), wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 ab. Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen dar, strittig sei allein die Höhe des
angerechneten Mietzinses. In der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober
2021 sei bereits festgehalten worden, dass auf den zugestellten Mietvertrag mit
einem Mietzins von CHF 950.00 pro Monat bzw. CHF 11'400.00 pro Jahr
nicht abgestellt werden könne. Gemäss den Abklärungen beim Katasteramt des
Kantons Solothurn vom 23. September 2021 wäre für die ganze Wohnung im
Obergeschoss an der [...], [...], ein Mietzins in der Höhe von CHF 791.00
pro Monat bzw. CHF 9'492 pro Jahr (exkl. Nebenkosten) marktüblich.
Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw.
CHF 2'520.00 pro Jahr) seien Mietkosten von CHF 1'001.00 pro Monat
bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr anzurechnen. Die hälftige Anerkennung des
Mietzinses (Mietzinsteilung mit der Ex-Frau B.___) in der Höhe von
CHF 6'006.00 erweise sich weiterhin als korrekt; ebenfalls die Anrechnung
des Vermögensverzichts in Höhe von CHF 26'006.00 ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 445:
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
24. November 2022 (Postaufgabe: 27. Februar 2023) beantragt der
Beschwerdeführer, es seien die ihm entstandenen Transportkosten zu vergüten
(A.S. 6). Mit einer weiteren, gleichzeitig zugestellten Eingabe gleichen
Datums macht er geltend, die Anerkennung des Mietzinses anhand der Einschätzung
des Katasteramtes sei unzuverlässig; dies sei eher für die Berechnung der
Steuern geeignet. Bei der Festsetzung des Mietzinses seien marktübliche
Mietzinse von ausgeschriebenen Wohnungen heranzuziehen. Zudem seien in den
letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen
worden. Auch die Lage des Hauses sei speziell. Ein Mietzins von
CHF 1'100.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.00 sei normal und
handelsüblich. Auch der Vormieter habe einen solchen Mietzins bezahlt. Der
Mietzins sei daher auf die effektive Höhe anzupassen. Die Information zum
Vermögensverzicht habe er verstanden und akzeptiert (A.S. 8).
2.2 Mit einer dritten Eingabe vom
24. November 2022 (Postaufgabe: 3. März 2023) weist der
Beschwerdeführer noch darauf hin, es stimme nicht, dass er einen Mietzins von
CHF 950.00 pro Monat für das Mitbewohnen im Obergeschoss der Liegenschaft
«[...]» mit seiner Ex-Frau angegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die
Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Nachdem im Parterre ein neuer Mieter eingezogen
sei, habe er sich mit seiner Ex-Frau einigen können, im Obergeschoss ein Zimmer
zu beziehen. Mit sämtlichen Umbauten sei ein Mietwert der Wohnung von
CHF 1'300.00 pro Monat gerechtfertigt (A.S. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).
2.4 In seiner Replik vom
5. April 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen geltend gemachten
Rechtsbegehren fest (A.S. 20 f.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom
12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).
2.6 Die Beschwerdegegnerin wird in
der Folge mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2024 ersucht, dem Gericht
verschiedene Fragen zum Marktmietwert der Liegenschaft «[...]» zu beantworten
(A.S. 24 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 3. April
2024 (A.S. 31 f.) stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Antworten des
kantonalen Katasteramts vom 25. März 2024 zu den gestellten Fragen
(A.S. 33 ff.) samt Beilagen (A.S. 36 ff.) zu. Diese Eingabe wird in
der Folge samt Stellungnahme und Beilagen dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).
2.8 Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten geltend macht (vgl. Zuschrift
vom 24. November 2022 [A.S. 6]), ist darauf nicht einzutreten. Weder
die Verfügung vom 2. Dezember 2022 (AK-Nr. 419) noch der diese
bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar
2023.
(AK-Nr. 445 bzw. A.S. 1 ff.) haben die Anrechnung von
Transportkosten zum Gegenstand. Strittig ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Höhe des zu berücksichtigenden Mietzinses
bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab
1.
Dezember 2022. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten,
als sie die Anerkennung des Mietzinses des Beschwerdeführers als Ausgabe im
Rahmen der EL-Berechnung betrifft. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Vergütung von Transportkosten entschied die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung
vom 12. Dezember 2022 (AK-Nr. 426). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 Einsprache (AK-Nr. 429). Ob die
Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit diesbezüglich einen Einspracheentscheid erlassen
hat, kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Nach
Erlass eines solchen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
(vgl. Art. 14 ff. ELG) betreffenden Einspracheentscheids wäre dieser vom
Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung allenfalls separat anzufechten.
1.3
Zu den im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid enthaltenen Informationen betreffend Vermögensverzicht (S. 4
Ziff. 2.2.3; A.S. 4) ist hier nicht weiter einzugehen, da diese im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Der Beschwerdeführer weist
in seiner Eingabe vom 24. November 2022 darauf hin, die Information zum
Vermögenverzicht habe er verstanden und er akzeptiere dessen Anrechnung (A.S. 8;
vgl. E. I. 2.1 hiervor). Im Übrigen hat die Anrechnung des
Vermögensverzichts von CHF 26'006.00 per 1. Januar 2022 bei der
Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2022 gemäss
Verfügung vom 2. Dezember 2022 keinen Einfluss auf dessen Höhe, da das anrechenbare
Vermögen insgesamt den Freibetrag von CHF 30'000.00 nicht erreicht (vgl. Berechnungsblatt
vom 2. Dezember 2022 [AK-Nr. 420 S. 1]).
2.
2.1
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der
Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen
haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu
einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
Dispositiv
22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl
nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige
Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt.
Anzumerken ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der
Regelung zur Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinschaftlichen
Wohnformen» leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter
ELG), wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt
auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9
Abs. 2 ELG).
2.3 Umstritten sind einzig die
anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei
Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10
Abs. 1 ELG (in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben
anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag (lit. b) sowie ein Betrag für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d).
2.4
2.4.1 Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die
Berücksichtigung des Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag vor, der nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der
Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(SR 831.301.114) wird die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt
(S. 17). Der Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich auf
CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende Person. Bei mehreren im
gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für
die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen
bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der
Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der
Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die
Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Laut Art. 10 Abs. 1ter
Satz 1 ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben
und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG
erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person
in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von
CHF 18’900.00 (CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also
CHF 9'450.00. Zum Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform hält die
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab
1. April 2011; Stand: 1. Januar 2022) fest, von einer Wohngemeinschaft
sei auszugehen, wenn eine Einzelperson – d.h. eine alleinstehende Person – mit
einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind (Rz. 3232.06).
2.4.2 Laut Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) wurden der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem
jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen
auf CHF 13'200.00 belief. Art. 16c ELV, der bei mehreren Personen,
die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall eine
Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 2.4.1 hiervor), galt schon
damals.
2.5 Wenn die EL-beziehende Person
eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien
ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der
vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum nach Kap. 3.2.3.2 ff.)
als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins
tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein
Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins
offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung nach
Rz. 3433.02 zzgl. Nebenkostenpauschale nach Rz. 3236.02 auszugehen
und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (WEL,
Rz. 3231.05).
2.6 Gemäss Rz. 3433.02 WEL ist
bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an
der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, der Mietwert der
Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen
der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Finden sich im kantonalen Recht
keine Grundsätze zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer
massgebend. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird
für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Die Pauschale
beträgt CHF 2'520.00 pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis
Ende 2022 gültig gewesenen Fassung; WEL, Rz. 3236.02).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wohnt
zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss des
Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]), das seiner
Ex-Frau und ihren beiden Schwestern (Erbengemeinschaft) gehört (vgl. AK-Nr. 252
S. 2, 425 S. 3 und 5). Mieterin der Wohnung ist die Ex-Frau des Beschwerdeführers,
welche für die Wohnung einen Mietzins von CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten
von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bezahlt (vgl. Mietvertrag
vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190], undatierter Mietvertrag
[AK-Nr. 225] und Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und
30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 ff.]). Der auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Solothurn Ende September 2021
ermittelte Marktmietwert ergab für die vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau
bewohnte Wohnung im Obergeschoss einen Mietzins von CHF 791.00 pro Monat bzw.
CHF 9'492.00 pro Jahr ohne Nebenkosten (AK-Nr. 247 f. und 252). Die Pauschale
für die Nebenkosten beträgt CHF 210.00 pro Monat bzw. CHF 2'520 pro
Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis Ende 2022 gültig gewesenen
Fassung; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Dementsprechend berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember
2022 einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'001.00 pro Monat
(Mietzins von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw.
CHF 12'012.00 pro Jahr (AK-Nr. 420 S. 1; vgl. auch
EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 und 2. März 2022 [AK-Nr. 256
S. 1 f. und 346 S. 1). Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem
vorstehend zitierten Art. 16c ELV die Hälfte, somit CHF 6'006.00 pro
Jahr (vgl. AK-Nr. 420 S. 1).
3.2 In Bezug auf die Höhe des vorliegend
zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember 2022 macht es
keinen Unterschied, ob dieser nach den alt- oder neurechtlichen Bestimmungen festgesetzt
wird, da sowohl der von der Beschwerdegegnerin anerkannte anteilige Mietzins des
Beschwerdeführers in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr als auch die von
diesem geltend gemachten höheren Mietkosten von CHF 7'800.00 pro Jahr die vorerwähnten
Maximalbeträge von CHF 9'450.00 pro Jahr (neurechtlich; vgl. E.
II. 2.4.1 hiervor) und CHF 13'200.00 pro Jahr (altrechtlich, vgl. E.
II. 2.4.2 hiervor) nicht erreichen und in beiden Berechnungen demnach die
gleichen anteiligen Mietkosten des Beschwerdeführers in Höhe von
CHF 6'006.00 pro Jahr zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ermittelte
die Beschwerdegegnerin sowohl nach den neu- als auch nach den altrechtlichen Bestimmungen
(bei im Übrigen gleichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen) einen
Ausgabenüberschuss von CHF 10'549.00 pro Jahr, was einen jährlichen
Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung
für die Krankenversicherung von CHF 480.00 pro Monat) ergab (vgl. Verfügung
und Berechnungsblätter vom 2. Dezember 2022, AK-Nr. 419 ff.; vgl. E.
II. 2.4 hiervor). Ist die Berechnung des EL-Anspruchs nach den
altrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger, ist
dessen EL-Anspruch ab 1. Dezember 2022 nach den neuen, seit 1. Januar
2021 geltenden Bestimmungen zu ermitteln (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; E. II. 2.1
hiervor). Die in der Verfügung vom 2. Dezember 2022 vorgenommene
Vergleichsrechnung erweist sich insoweit als korrekt. Sie wird diesbezüglich denn
auch von keiner Seite bestritten.
4. Der Beschwerdeführer macht
geltend, gemäss dem aktuellen Mietvertrag vom 30. September 2019 (AK-Nr. 425
S. 3 f.) betrage der Mietzins der 3-Zimmerwohung im ersten Obergeschoss
der Liegenschaft «[...]», welche er zusammen mit seiner Ex-Frau bewohne, CHF 1'300.00
(inkl. Nebenkosten von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro
Jahr; sein hälftiger Anteil belaufe sich auf CHF 650.00 pro Monat bzw.
CHF 7'800.00 pro Jahr. Die vom Katasteramt vorgenommene Einschätzung des Mietzinses
von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr bzw. seines
Anteils von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro Jahr sei unzuverlässig
und eher bei der Veranlagung der Steuern zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung
des EL-Anspruchs seien marktübliche Wohnungsmietzinse heranzuziehen. Zudem
seien in den letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung erfolgt
(neue Heizungsanlage und neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer
Kühlschrank). Das gesamte Stromnetz im Haus sei saniert und erneuert worden.
Auch die Lage des Hauses sei speziell, es liege in einer Sackgasse und sei auf
drei Seiten von keinen Nachbarn umgeben. Ein Mietzins von CHF 1'300.00 pro
Monat sei marktüblich und gerechtfertigt; auch der Vormieter habe einen Mietzins
in dieser Höhe bezahlt (A.S. 8, 10 und 21). Die Akten enthalten folgende
Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:
4.1 Gemäss den Abklärungen der
Beschwerdegegnerin steht die Liegenschaft «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]),
im Eigentum der Erbengemeinschaft [...] (geschiedene Ehefrau des
Beschwerdeführers sowie deren beiden Schwestern; vgl. EL-Fallnotiz vom
31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Diese vermietete die
3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss an die Ex-Frau des Beschwerdeführers, B.___,
zu einem Mietzins von brutto CHF 1'300.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von
CHF 200.00; Garten zur Mitbenützung, Schopf und Estrichabteil zur Alleinbenützung
sowie Autoabstellplatz im Freien) ab 1. Oktober 2014 bzw. 1. Oktober
2019 (vgl. Mietverträge vom 6. Oktober 2014 [AK-Nr. 425 S. 5 f.]
und 30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 f.]).
4.2 Aus dem rechtskräftigen Urteil
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 30. November
2017 in Sachen B.___ und A.___ geb. [...] betreffend Scheidung auf gemeinsames
Begehren geht hervor, dass die Ehefrau die Familienwohnung an der [...] gemäss
einer am 16. Oktober 2017 von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen übernommen hat (vgl. AK-Nr. 224 S. 2, Dispositiv
Ziff. 2 und 2.4).
4.3 Die Wohnung im Parterre der
Liegenschaft «[...]» (inkl. Keller und Estrich, Mitbenützung des Gartens und Abstellplatz
im Freien) vermietete die geschiedene Ehefrau dem Beschwerdeführer ab
1. Januar 2018 zu einem monatlichen Netto-Mietzins von CHF 950.00 pro
Monat (inklusive Nebenkosten [Heizungs- und Warmwasserkosten] von
CHF 80.00; vgl. Mietvertrag vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190]
und EL-Fallnotiz vom 31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Mit
Blick auf den Einzug eines neuen Mieters in die Parterre-Wohnung konnte sich
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der Ex-Frau/Vermieterin einigen,
im Obergeschoss ein Zimmer (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und
Garten) zu beziehen, da er auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Mietzins belief
sich unverändert auf CHF 950.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten; vgl.
A.S. 10 und undatierter Mietvertrag [AK-Nr. 225]).
4.4 Die zuständige Sachbearbeiterin
der Beschwerdegegnerin forderte das Steueramt des Kantons Solothurn am
22. September 2021 auf, den Marktmietwert der gesamten Liegenschaft «[...]»,
[...], und der darin enthaltenen beiden Wohnungen im Parterre und im
Obergeschoss zu ermitteln und mitzuteilen, um feststellen zu können, ob der vom
Beschwerdeführer bezahlte Mietzins von CHF 950.00 für ein Zimmer inklusive
Mitbenützung der Küche, des Badezimmers und des Gartens übersetzt sei. Die
andere Wohnung der Liegenschaft im Erdgeschoss werde für CHF 900.00 pro
Monat vermietet. Mit E-Mail vom 23. September 2021 teilte der
stellvertretende Leiter Katasterschätzung des kantonalen Steueramts die
ermittelten Marktmietwerte mit. Er kam zum Schluss, das freistehende
Mehrfamilienhaus «[...]» (Grundbuch Nr. [...]) weise per 1. Januar
2021 (Stichtag) ein wirtschaftliches Alter von 57 Jahren auf. Der Marktmietwert
der grösseren Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten) betrage nach
Berücksichtigung der Altersentwertung von 42 % CHF 841.00 pro Monat
und derjenige der kleineren Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) nach
Berücksichtigung der Altersentwertung von 34 % CHF 791.00 pro Monat;
der Marktmietwert des kompletten Mehrfamilienhauses (ohne Nebenkosten) belaufe
sich auf CHF 1'710.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und 252).
4.5 Infolge Gewährung einer
AHV-Rente überprüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen und setzte diesen mit Verfügung vom 13. Oktober
2021 ab 1. Dezember 2020 fest. Unter dem Vermerk «Kommentar zur
Berechnung» wurde zum Mietzins festgehalten, die Abklärungen mit dem
Katasteramt des Kantons Solothurn hätten ergeben, dass für die Wohnung im
Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» in [...] ein Mietzins für die gesamte
Wohnung von CHF 791.00 pro Monat (exklusive Nebenkosten) marktüblich wäre.
Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw.
CHF 2'520.00 pro Jahr) beliefen sich die Mietkosten für die ganze Wohnung
auf CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr. Die vom
Beschwerdeführer bezahlten Mietkosten von CHF 950.00 pro Monat bzw.
CHF 11'400.00 pro Jahr für die Hälfte der Wohnung seien somit übersetzt
und könnten nicht berücksichtigt werden. Die Mietkosten des Beschwerdeführers
werde man zur Hälfte (Mietzinsteilung mit B.___) in der Höhe von
CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6’006.00 pro Jahr berücksichtigen
(AK-Nr. 264). Dementsprechend wurden die Mietzinskosten in dieser Höhe als
anerkannte Ausgaben bei der Ermittlung des EL-Anspruchs ab 1. Dezember
2020 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 266 f.). Die
Verfügung vom 13. Oktober 2021 erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
4.6 Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung vom
23. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 und mit zwei Verfügungen vom
7. März 2022 aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts per
31. Dezember 2019 ab 1. Dezember 2020 und infolge der Nachzahlung
einer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 rückwirkend
zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 rückwirkend neu
festgesetzt. Dabei wurden u.a. weiterhin ein Mietzins von CHF 12'012.00
pro Jahr bzw. – nach Abzug des Anteils der Mitbewohnerin – von
CHF 6'006.00 pro Jahr als Ausgaben anerkannt (vgl. AK-Nr. 326, 329, 353
ff. und 370 f.).
4.7 Am 14. Oktober 2022 stellte
der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen «Antrag zur Erhöhung
der Nebenkosten». Zur Begründung legte er dar, der Mietzins der Wohnung, in
welcher er als Mitbewohner lebe, belaufe sich tatsächlich auf CHF 1'300.00
pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr. Dies ergebe für ihn als Mitbewohner
einen Anteil von CHF 7'800.00 pro Jahr. Sein monatlicher Mietzins belaufe
sich somit auf CHF 650.00, worin Nebenkosten von CHF 40.00 enthalten
seien (AK-Nr. 404).
4.8 Mit Verfügung vom
2. Dezember 2022 setzte die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Erreichens des
ordentlichen AHV-Rentenalters ab Dezember 2022 neu fest, worin sie bei den Ausgaben
weiterhin den Mietzins von CHF 12'012.00 pro Jahr sowie den hälftigen Anteil
des Beschwerdeführers als Mitbewohner in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr anerkannte
(AK-Nr. 419 f.). In seiner Einsprache vom 18. November 2022 verlangte
der Beschwerdeführer erneut die Berücksichtigung eines Mietzinses von
CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr (AK-Nr. 424),
wobei er die vorerwähnten Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und
30. September 2019 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) einreichte. Mit
vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin an der
bisher vorgenommenen Berücksichtigung des Mietzinses für die Wohnung im
Obergeschoss in der Liegenschaft «[...]» in der Höhe von CHF 12'012.00 pro
Jahr bzw. am Anteil des Beschwerdeführers als Mitbewohner von CHF 6'006.00
pro Jahr fest und wies die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar, zum
Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'600.00
pro Jahr bzw. seines Anteils von CHF 7'800.00 pro Jahr sei auf ihre
Verfügung vom 13. Oktober 2021 zu verweisen (vgl. E. II. 4.5
hiervor). Darin sei festgehalten worden, dass sie sich bei der Berechnung des
Marktmietwertes auf die Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn
vom 23. September 2021 abgestützt habe, wonach der Marktmietwert der
Wohnung im Obergeschoss CHF 791.00 pro Monat bzw. CHF 9'492.00 pro
Jahr betrage. Festzuhalten sei, dass der Pauschalbetrag für die Nebenkosten in
der Höhe von CHF 210.00 pro Monat den Betrag gemäss Mietvertrag vom
30. September 2019 von CHF 200.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor)
übersteige. Zugunsten des Beschwerdeführers werde jedoch von einer Kürzung des
angerechneten Pauschalbetrages abgesehen. Die Anrechnung des anteiligen
Mietzinses in der Höhe von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro
Jahr erweise sich weiterhin als korrekt (AK-Nr. 445; A.S. 1 ff.).
5.
5.1 Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die Festsetzung des Mietzinses anhand der Einschätzung des
Katasteramtes sei unzuverlässig und es seien marktübliche Mietzinse zu
berücksichtigen, weshalb ein höherer Mietzins von CHF 1'300.00 pro Monat bzw.
CHF 15'600.00 pro Jahr (inkl. Nebenkosten) statt des bisher
berücksichtigten Mietzinses von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12’012.00
pro Jahr gerechtfertigt und zu anerkennen sei, ist entgegenzuhalten, dass der von
der Beschwerdegegnerin im September 2021 beauftragte stellvertretende Leiter
Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn, Immobilienbewerter mit
eidgenössischem Fachausweis, aufgrund seiner Bewertung mit Stichtag vom
1. Januar 2021 zum Schluss kam, der Marktmietwert des kompletten
freistehenden Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]),
belaufe sich ohne Nebenkosten auf CHF 1'712.00 bzw. – gerundet –
CHF 1'710.00 pro Monat. Die Wohnung im Obergeschoss habe einen Marktmietwert
(ohne Nebenkosten) von CHF 791.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und
252). Hinweise, dass diese von einem Experten vorgenommene aktuelle Marktmietwertbewertung
nicht korrekt vorgenommen worden wäre, oder andere Gründe, die einem Abstellen
auf diese Bewertung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Mit Blick
auf das Alter der im Jahr 1953 erstellten Liegenschaft (vgl. AK-Nr. 232),
der zu berücksichtigenden Altersentwertung der beiden Wohnungen von 42 %
(Erdgeschoss) und 34 % (Obergeschoss; vgl. AK-Nr. 252 S. 2) und
des Umstands, dass die grössere Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten)
nach den Angaben der Beschwerdegegnerin aktuell für einen Mietzins von
CHF 900.00 pro Monat vermietet wird (vgl. AK-Nr. 247 S. 1), erscheint
der für die kleinere 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) verlangte
Mietzins von monatlich CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00)
bzw. CHF 1'100.00 (ohne Nebenkosten; vgl. AK-Nr. 425 S. 3 ff.) als
übersetzt. So beträgt die Differenz zwischen dem vom Experten ermittelten
Mietwert von CHF 791.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) und dem von der
Vermieterin (Erbengemeinschaft) verlangten Nettomietzins von CHF 1'100.00
pro Monat CHF 309.00 oder rund 39 %. Der vom Beschwerdeführer lediglich
für ein Zimmer in dieser Wohnung (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und
Garten) geschuldete Mietzins von CHF 950.00 pro Monat (inklusive
Nebenkosten; AK-Nr. 225) ist ebenfalls deutlich überhöht, zumal aus dem
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrag
nicht hervorgeht, dass mit dem Mietzins auch noch allfällige Dritt- bzw.
Hilfeleistungen abgegolten wären. Ein Anhaltspunkt, weshalb der
Beschwerdeführer als Untermieter für ein Zimmer in der bestehenden
Dreizimmerwohnung im Obergeschoss CHF 950.00 (inklusive Nebenkosten) bezahlen
muss (vgl. AK-Nr. 225), während die Mieterin für die beiden anderen Zimmer
lediglich die Differenz von CHF 350.00 zur Miete von CHF 1'300.00
(inklusive Nebenkosten) entrichten muss, ist aufgrund der vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht ersichtlich.
5.2 Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen worden
seien (neue Heizungsanlage, neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer
Kühlschrank) und das gesamte Stromnetz im Haus saniert und auf den neuesten
Stand gebracht worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dienen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, bis anhin unbelegten Renovationen dem Werterhalt der Liegenschaft
(neue Heizung, neue Wasserpumpe und Erneuerung des Stromnetzes) bzw. der Wohnung
(neues Kochfeld, neuer Kühlschrank). Diese Argumentation wird vom
Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch weitgehend akzeptiert, indem er
einräumt, in Bezug auf die Heizung und die Wasserpumpe könne der
Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Das neu im Kochfeld installierte
Induktionssystem, die im Backofen neu bestehende automatische Reinigung sowie
das Ersetzen des alten Kühlschranks durch einen doppeltürigen Gefrier- und
Kühlschrank («Foodcenter») kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
als wertvermehrende Investition in die Wohnung angesehen werden, da solche
Küchengeräte üblicherweise nach ca. 10 Jahren ersetzt werden müssen und daher lediglich
dem Werterhalt der Wohnung dienen (vgl. Replik, A.S. 21). Auch der Hinweis
des Beschwerdeführers, der grossflächige Estrich stehe zur alleinigen Verfügung
und auch der grossflächige Keller werde zu einem Drittel zur Wohnung gezählt,
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig die vom
Beschwerdeführer beschriebene Umgebung der Liegenschaft (angrenzende Landwirtschaftszone,
unbebautes Land, auf drei Seiten keine Nachbarn) sowie die weiteren
Möglichkeiten zur Mitbenützung (Balkon und Garten, Holzschopf zur alleinigen
Verfügung und Autoabstellplatz im Freien). Gemäss der auf entsprechende
Nachfrage des Gerichts (vgl. A.S. 24 f.) eingereichten Stellungnahme des (vorerwähnten)
stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des kantonalen Steueramts vom
25. März 2024 basiert die Bewertung der fraglichen Liegenschaft einerseits
auf dem durch die Gebäudeversicherung bei deren Besichtigung erstellten
Schätzungsprotokoll, aus welchem die für die Errechnung benötigten
Raumeinheiten, die Benotung des Gebäudes (Zustand, Ausbau, Raumanordnung,
Heizungsart und Lage), die Ermittlung des «mittleren Alters» sowie weitere
relevanten Daten abzulesen seien, andererseits auf den Werten des Bundesamtes
für Statistik und dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die hohe Qualität
dieses Schätzungsprotokolls sei für die Bewertung unerlässlich. Sodann legte
der Experte nachvollziehbar die Ermittlung des Altersabzugs der Liegenschaft
dar und erklärte plausibel, alltägliche Investitionen wie der Ersatz eines
Kochfeldes oder eines Kühlschranks fielen für die Bewertung nicht ins Gewicht.
Die Lage der Liegenschaft (als Bestandteil der in die Entwertung einbezogenen
Benotung [neben Ausbau, Raumeinteilung sowie Heizungsart]) sei berücksichtigt
worden und die Benützung eines Kellers oder Estrichs habe in der Regel keinen
Einfluss auf den Mietwert der Wohnung. Da der Autoabstellplatz im Aussenbereich
keiner Wohnung zugeteilt sei, könne er nicht in den Mietwert miteinbezogen
werden. Die Vermietung eines Gartenhauses bzw. Schuppens bleibe bei
Mehrfamilienhäusern unbekannt und die Mitbenützung von Sitzplätzen,
Nebengebäuden oder Grillstellen werde nicht berücksichtigt; eine Entschädigung
für die Mitbenützung solcher Anlagen sei in der Regel im Mietwert enthalten.
Schliesslich sei es schwierig, die Mitbenützung eines Balkons in einer Miete festzuhalten
(A.S. 33 ff.). Mit diesen detaillierten Angaben in seiner Stellungnahme
vom 25. März 2024 bestätigt der Experte die von ihm der Beschwerdegegnerin
im September 2021 übermittelten Angaben zum Marktmietwert der fraglichen
Liegenschaft (IV-Nr. 247 f. und 252), und es ist davon auszugehen, dass
die vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachten besonderen Verhältnisse angemessen
mitberücksichtigt wurden.
5.3 Es trifft zwar zu, dass ein
bestehender Mietvertrag grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins
(bis zum zulässigen Mietzinsmaximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass der Mietzins nicht offensichtlich übersetzt ist. Von
einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Demnach ist der Mietwert der
Wohnung inklusive Nebenkostenpauschale massgebend; diese Summe ist zu gleichen
Teilen auf den Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin aufzuteilen (vgl. E.
II. 2.5 und 2.6 hiervor). In Nachachtung dieser Grundsätze setzte die
Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die
Marktmietwertberechnung des stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des
kantonalen Steueramts vom 23. September 2021 (vgl. AK-Nr. 247 f. und
252) ab 1. Dezember 2020 mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 unter
Berücksichtigung von anerkannten Mietzinsausgaben von CHF 1001.00 pro
Monat (Mietwert von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw.
CHF 12'012.00 pro Jahr fest und teilte diesen Betrag hälftig auf den
Beschwerdeführer und seine mit ihm zusammenwohnende Ex-Frau auf, was für den
Beschwerdeführer zu anerkannten Mietkosten von CHF 6'006.00 pro Jahr führte
(vgl. AK-Nr. 264, 266 und 267). In dieser Höhe wurden die Ausgaben für
Mietkosten bereits bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2022 (Verfügung
vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 328 f.) sowie bei der Neuberechnung des
EL-Anspruchs vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 und ab
1. Dezember 2020 festgesetzt (Verfügungen vom 7. März 2022,
AK-Nr. 352 ff.; vgl. auch EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 [AK-Nr. 256
S. 1 f.] und 2. März 2022 [AK-Nr. 346 S. 1]). Aus den Akten
geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Anerkennung der
Mietkosten in dieser Höhe je opponiert hätte. Dass ein Vormieter gemäss seinen Angaben
den von ihm geltend gemachten Mietzins bezahlt haben soll, ist im Rahmen der Ermittlung
des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers nicht relevant. Vielmehr sind die
Vorgaben im Sinne von Rz. 3231.05 WEL zu beachten (vgl. E. II. 2.5 f.
hiervor). Die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch
Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, darf nicht
ausser Acht gelassen werden. Deshalb ist der vertraglich vereinbarte Mietzins
nur dann massgebend, wenn er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2
mit Hinweis). Die Berücksichtigung des vom Experten ermittelten Marktmietwertes
für die Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» von CHF 1'001.00
pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr und die hälftige Anrechnung des
Mietanteils des Beschwerdeführers bei den anerkannten Ausgaben von
CHF 6'006.00 pro Jahr erweist sich als gesetzeskonform. Für die
Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietzinses von
CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bzw. seines hälftigen
Anteils von CHF 650.00 pro Monat bzw. CHF 7'800.00 pro Jahr besteht damit
kein Raum.
6. Nach dem Gesagten ist der
angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar
2023, mit dem die Verfügung vom 2. Dezember 2022 bestätigt wurde, nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser