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Entscheid

VSBES.2023.52

Ergänzungsleistungen IV

13. Juni 2024Deutsch30 min

die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnte EL-Anmeldung nicht eingetreten war, erneut

Source so.ch

Urteil vom 13. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene, geschiedene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.]

187). Er wohnt zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer Wohnung im

Mehrfamilienhaus «[...]», [...]. Im September 2020 meldete er sich bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug einer AHV-Altersrente und im März 2021, nachdem

die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnte EL-Anmeldung nicht eingetreten war, erneut

zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 198, 200 und 221). Mit

Verfügung vom 26. November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine (vorbezogene) Altersrente zu

(AK-Nr. 227). Im Weiteren wurde ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2018 eine

Viertelsrente und ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung

gewährt (vgl. Verfügung vom 30. September 2021 [AK-Nr. 251]). Bei der

Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ersuchte die

Beschwerdegegnerin den stellvertretenden Leiter Katasterschätzung des

Steueramts des Kantons Solothurn, den Marktmietwert der vorerwähnten

Liegenschaft «[...]» mitzuteilen; am 23. September 2021 lieferte der

Experte die verlangten Angaben (AK-Nr. 247 f. und 252). Mit Verfügung vom

13. Oktober 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2020 von CHF 878.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) und ab

1. Januar 2021 von CHF 922.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von

CHF 478.00; AK-Nr. 260 bzw. 264). Gemäss den Berechnungsblättern wurde

bei den Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'006.00 pro Jahr (Mietzins von

CHF 12'012.00 pro Jahr abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00

pro Jahr) anerkannt (AK-Nr. 266 ff.). Mit Verfügung vom 23. Dezember

2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 auf CHF 924.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 480.00) festgesetzt; der

vorerwähnte Mietzins wurde bei den Ausgaben in gleicher Höhe berücksichtigt (AK-Nr. 326

ff.). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 7. März 2022 wurde der

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Nachzahlung der rückwirkend

zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 und infolge Anrechnung

eines Vermögensverzichts ab 1. Dezember 2020 geprüft und neu auf CHF 2’009.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00) ab 1. Oktober 2018,

auf CHF 2'039.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00) ab

1. Januar 2019, auf CHF 2'041.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von

CHF 476.00) vom 1. Januar bis 30. April 2020, auf

CHF 520.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00) vom

1. Mai bis 30. November 2020 sowie auf CHF 805.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale von CHF 476.00) ab 1. Dezember 2020, auf

CHF 921.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00) ab

1. Januar 2021 und auf CHF 924.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

von CHF 480.00) ab 1. Januar 2022 festgesetzt; der Mietzins wurde bei

den Ausgaben weiterhin in unveränderter Höhe festgesetzt (AK-Nr. 352 ff.

und 370 ff.).

1.2 Am 14. Oktober 2022 beantragte

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, der als Ausgabe anerkannte Jahresmietzins

sei von CHF 12'012.00 auf CHF 15'600.00 und sein hälftiger Anteil als

Mitbewohner dementsprechend von CHF 6'006.00 auf CHF 7'800.00 zu

erhöhen (AK-Nr. 404). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Dezember

2022 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers

aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ab 1. Dezember

2022 neu berechnete und auf CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von

CHF 480.00) festsetzte. Gemäss den Berechnungsblättern vom 2. Dezember

2022 wurden den anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 31'376.00 pro Jahr (Prämienpauschale

für die Krankenversicherung von CHF 5'760.00; Mietzins von CHF 12'012.00

abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00; Lebensbedarf von

CHF 19'610.00) anrechenbare Einnahmen von insgesamt CHF 20'827.00 pro

Jahr (AHV-Rente von CHF 20'820.00; Ertrag aus Vermögensverzicht von

CHF 7.00) gegenübergestellt, woraus sich ein Ausgabenüberschuss von

CHF 10'549.00 pro Jahr ergab (AK-Nr. 419 ff.). Die dagegen erhobene

Einsprache vom 18. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

9. Dezember 2022), worin die Anpassung des Mietzinses auf die «effektive

Höhe» von CHF 15'600.00 pro Jahr verlangt wurde (AK-Nr. 424), wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 ab. Zur

Begründung legte sie im Wesentlichen dar, strittig sei allein die Höhe des

angerechneten Mietzinses. In der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober

2021 sei bereits festgehalten worden, dass auf den zugestellten Mietvertrag mit

einem Mietzins von CHF 950.00 pro Monat bzw. CHF 11'400.00 pro Jahr

nicht abgestellt werden könne. Gemäss den Abklärungen beim Katasteramt des

Kantons Solothurn vom 23. September 2021 wäre für die ganze Wohnung im

Obergeschoss an der [...], [...], ein Mietzins in der Höhe von CHF 791.00

pro Monat bzw. CHF 9'492 pro Jahr (exkl. Nebenkosten) marktüblich.

Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw.

CHF 2'520.00 pro Jahr) seien Mietkosten von CHF 1'001.00 pro Monat

bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr anzurechnen. Die hälftige Anerkennung des

Mietzinses (Mietzinsteilung mit der Ex-Frau B.___) in der Höhe von

CHF 6'006.00 erweise sich weiterhin als korrekt; ebenfalls die Anrechnung

des Vermögensverzichts in Höhe von CHF 26'006.00 ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 445:

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

24. November 2022 (Postaufgabe: 27. Februar 2023) beantragt der

Beschwerdeführer, es seien die ihm entstandenen Transportkosten zu vergüten

(A.S. 6). Mit einer weiteren, gleichzeitig zugestellten Eingabe gleichen

Datums macht er geltend, die Anerkennung des Mietzinses anhand der Einschätzung

des Katasteramtes sei unzuverlässig; dies sei eher für die Berechnung der

Steuern geeignet. Bei der Festsetzung des Mietzinses seien marktübliche

Mietzinse von ausgeschriebenen Wohnungen heranzuziehen. Zudem seien in den

letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen

worden. Auch die Lage des Hauses sei speziell. Ein Mietzins von

CHF 1'100.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.00 sei normal und

handelsüblich. Auch der Vormieter habe einen solchen Mietzins bezahlt. Der

Mietzins sei daher auf die effektive Höhe anzupassen. Die Information zum

Vermögensverzicht habe er verstanden und akzeptiert (A.S. 8).

2.2 Mit einer dritten Eingabe vom

24. November 2022 (Postaufgabe: 3. März 2023) weist der

Beschwerdeführer noch darauf hin, es stimme nicht, dass er einen Mietzins von

CHF 950.00 pro Monat für das Mitbewohnen im Obergeschoss der Liegenschaft

«[...]» mit seiner Ex-Frau angegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die

Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Nachdem im Parterre ein neuer Mieter eingezogen

sei, habe er sich mit seiner Ex-Frau einigen können, im Obergeschoss ein Zimmer

zu beziehen. Mit sämtlichen Umbauten sei ein Mietwert der Wohnung von

CHF 1'300.00 pro Monat gerechtfertigt (A.S. 10).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).

2.4 In seiner Replik vom

5. April 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen geltend gemachten

Rechtsbegehren fest (A.S. 20 f.).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom

12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).

2.6 Die Beschwerdegegnerin wird in

der Folge mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2024 ersucht, dem Gericht

verschiedene Fragen zum Marktmietwert der Liegenschaft «[...]» zu beantworten

(A.S. 24 f.).

2.7 Mit Eingabe vom 3. April

2024 (A.S. 31 f.) stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Antworten des

kantonalen Katasteramts vom 25. März 2024 zu den gestellten Fragen

(A.S. 33 ff.) samt Beilagen (A.S. 36 ff.) zu. Diese Eingabe wird in

der Folge samt Stellungnahme und Beilagen dem Beschwerdeführer zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).

2.8 Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten geltend macht (vgl. Zuschrift

vom 24. November 2022 [A.S. 6]), ist darauf nicht einzutreten. Weder

die Verfügung vom 2. Dezember 2022 (AK-Nr. 419) noch der diese

bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar

2023.

(AK-Nr. 445 bzw. A.S. 1 ff.) haben die Anrechnung von

Transportkosten zum Gegenstand. Strittig ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Höhe des zu berücksichtigenden Mietzinses

bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab

1.

Dezember 2022. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten,

als sie die Anerkennung des Mietzinses des Beschwerdeführers als Ausgabe im

Rahmen der EL-Berechnung betrifft. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um

Vergütung von Transportkosten entschied die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung

vom 12. Dezember 2022 (AK-Nr. 426). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 Einsprache (AK-Nr. 429). Ob die

Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit diesbezüglich einen Einspracheentscheid erlassen

hat, kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Nach

Erlass eines solchen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

(vgl. Art. 14 ff. ELG) betreffenden Einspracheentscheids wäre dieser vom

Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung allenfalls separat anzufechten.

1.3

Zu den im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid enthaltenen Informationen betreffend Vermögensverzicht (S. 4

Ziff. 2.2.3; A.S. 4) ist hier nicht weiter einzugehen, da diese im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Der Beschwerdeführer weist

in seiner Eingabe vom 24. November 2022 darauf hin, die Information zum

Vermögenverzicht habe er verstanden und er akzeptiere dessen Anrechnung (A.S. 8;

vgl. E. I. 2.1 hiervor). Im Übrigen hat die Anrechnung des

Vermögensverzichts von CHF 26'006.00 per 1. Januar 2022 bei der

Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2022 gemäss

Verfügung vom 2. Dezember 2022 keinen Einfluss auf dessen Höhe, da das anrechenbare

Vermögen insgesamt den Freibetrag von CHF 30'000.00 nicht erreicht (vgl. Berechnungsblatt

vom 2. Dezember 2022 [AK-Nr. 420 S. 1]).

2.

2.1

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der

Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen

haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu

einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

Dispositiv

22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl

nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige

Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt.

Anzumerken ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der

Regelung zur Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinschaftlichen

Wohnformen» leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter

ELG), wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.

2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt

auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9

Abs. 2 ELG).

2.3 Umstritten sind einzig die

anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei

Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10

Abs. 1 ELG (in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben

anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem

bestimmten Höchstbetrag (lit. b) sowie ein Betrag für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d).

2.4

2.4.1 Art. 10 Abs. 1

lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die

Berücksichtigung des Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen

Höchstbetrag vor, der nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung

des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der

Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(SR 831.301.114) wird die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt

(S. 17). Der Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich auf

CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende Person. Bei mehreren im

gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für

die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1

lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen

bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der

Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der

Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die

Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Laut Art. 10 Abs. 1ter

Satz 1 ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben

und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG

erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person

in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von

CHF 18’900.00 (CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also

CHF 9'450.00. Zum Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform hält die

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab

1. April 2011; Stand: 1. Januar 2022) fest, von einer Wohngemeinschaft

sei auszugehen, wenn eine Einzelperson – d.h. eine alleinstehende Person – mit

einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind (Rz. 3232.06).

2.4.2 Laut Art. 10 Abs. 1

lit. b ELG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) wurden der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem

jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen

auf CHF 13'200.00 belief. Art. 16c ELV, der bei mehreren Personen,

die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall eine

Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 2.4.1 hiervor), galt schon

damals.

2.5 Wenn die EL-beziehende Person

eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien

ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der

vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum nach Kap. 3.2.3.2 ff.)

als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins

tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein

Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins

offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung nach

Rz. 3433.02 zzgl. Nebenkostenpauschale nach Rz. 3236.02 auszugehen

und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (WEL,

Rz. 3231.05).

2.6 Gemäss Rz. 3433.02 WEL ist

bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an

der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, der Mietwert der

Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen

der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Finden sich im kantonalen Recht

keine Grundsätze zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer

massgebend. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird

für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Die Pauschale

beträgt CHF 2'520.00 pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis

Ende 2022 gültig gewesenen Fassung; WEL, Rz. 3236.02).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wohnt

zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss des

Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]), das seiner

Ex-Frau und ihren beiden Schwestern (Erbengemeinschaft) gehört (vgl. AK-Nr. 252

S. 2, 425 S. 3 und 5). Mieterin der Wohnung ist die Ex-Frau des Beschwerdeführers,

welche für die Wohnung einen Mietzins von CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten

von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bezahlt (vgl. Mietvertrag

vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190], undatierter Mietvertrag

[AK-Nr. 225] und Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und

30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 ff.]). Der auf Ersuchen der

Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Solothurn Ende September 2021

ermittelte Marktmietwert ergab für die vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau

bewohnte Wohnung im Obergeschoss einen Mietzins von CHF 791.00 pro Monat bzw.

CHF 9'492.00 pro Jahr ohne Nebenkosten (AK-Nr. 247 f. und 252). Die Pauschale

für die Nebenkosten beträgt CHF 210.00 pro Monat bzw. CHF 2'520 pro

Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis Ende 2022 gültig gewesenen

Fassung; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Dementsprechend berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember

2022 einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'001.00 pro Monat

(Mietzins von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw.

CHF 12'012.00 pro Jahr (AK-Nr. 420 S. 1; vgl. auch

EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 und 2. März 2022 [AK-Nr. 256

S. 1 f. und 346 S. 1). Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem

vorstehend zitierten Art. 16c ELV die Hälfte, somit CHF 6'006.00 pro

Jahr (vgl. AK-Nr. 420 S. 1).

3.2 In Bezug auf die Höhe des vorliegend

zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember 2022 macht es

keinen Unterschied, ob dieser nach den alt- oder neurechtlichen Bestimmungen festgesetzt

wird, da sowohl der von der Beschwerdegegnerin anerkannte anteilige Mietzins des

Beschwerdeführers in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr als auch die von

diesem geltend gemachten höheren Mietkosten von CHF 7'800.00 pro Jahr die vorerwähnten

Maximalbeträge von CHF 9'450.00 pro Jahr (neurechtlich; vgl. E.

II. 2.4.1 hiervor) und CHF 13'200.00 pro Jahr (altrechtlich, vgl. E.

II. 2.4.2 hiervor) nicht erreichen und in beiden Berechnungen demnach die

gleichen anteiligen Mietkosten des Beschwerdeführers in Höhe von

CHF 6'006.00 pro Jahr zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ermittelte

die Beschwerdegegnerin sowohl nach den neu- als auch nach den altrechtlichen Bestimmungen

(bei im Übrigen gleichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen) einen

Ausgabenüberschuss von CHF 10'549.00 pro Jahr, was einen jährlichen

Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung

für die Krankenversicherung von CHF 480.00 pro Monat) ergab (vgl. Verfügung

und Berechnungsblätter vom 2. Dezember 2022, AK-Nr. 419 ff.; vgl. E.

II. 2.4 hiervor). Ist die Berechnung des EL-Anspruchs nach den

altrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger, ist

dessen EL-Anspruch ab 1. Dezember 2022 nach den neuen, seit 1. Januar

2021 geltenden Bestimmungen zu ermitteln (vgl. Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; E. II. 2.1

hiervor). Die in der Verfügung vom 2. Dezember 2022 vorgenommene

Vergleichsrechnung erweist sich insoweit als korrekt. Sie wird diesbezüglich denn

auch von keiner Seite bestritten.

4. Der Beschwerdeführer macht

geltend, gemäss dem aktuellen Mietvertrag vom 30. September 2019 (AK-Nr. 425

S. 3 f.) betrage der Mietzins der 3-Zimmerwohung im ersten Obergeschoss

der Liegenschaft «[...]», welche er zusammen mit seiner Ex-Frau bewohne, CHF 1'300.00

(inkl. Nebenkosten von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro

Jahr; sein hälftiger Anteil belaufe sich auf CHF 650.00 pro Monat bzw.

CHF 7'800.00 pro Jahr. Die vom Katasteramt vorgenommene Einschätzung des Mietzinses

von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr bzw. seines

Anteils von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro Jahr sei unzuverlässig

und eher bei der Veranlagung der Steuern zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung

des EL-Anspruchs seien marktübliche Wohnungsmietzinse heranzuziehen. Zudem

seien in den letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung erfolgt

(neue Heizungsanlage und neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer

Kühlschrank). Das gesamte Stromnetz im Haus sei saniert und erneuert worden.

Auch die Lage des Hauses sei speziell, es liege in einer Sackgasse und sei auf

drei Seiten von keinen Nachbarn umgeben. Ein Mietzins von CHF 1'300.00 pro

Monat sei marktüblich und gerechtfertigt; auch der Vormieter habe einen Mietzins

in dieser Höhe bezahlt (A.S. 8, 10 und 21). Die Akten enthalten folgende

Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:

4.1 Gemäss den Abklärungen der

Beschwerdegegnerin steht die Liegenschaft «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]),

im Eigentum der Erbengemeinschaft [...] (geschiedene Ehefrau des

Beschwerdeführers sowie deren beiden Schwestern; vgl. EL-Fallnotiz vom

31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Diese vermietete die

3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss an die Ex-Frau des Beschwerdeführers, B.___,

zu einem Mietzins von brutto CHF 1'300.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von

CHF 200.00; Garten zur Mitbenützung, Schopf und Estrichabteil zur Alleinbenützung

sowie Autoabstellplatz im Freien) ab 1. Oktober 2014 bzw. 1. Oktober

2019 (vgl. Mietverträge vom 6. Oktober 2014 [AK-Nr. 425 S. 5 f.]

und 30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 f.]).

4.2 Aus dem rechtskräftigen Urteil

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 30. November

2017 in Sachen B.___ und A.___ geb. [...] betreffend Scheidung auf gemeinsames

Begehren geht hervor, dass die Ehefrau die Familienwohnung an der [...] gemäss

einer am 16. Oktober 2017 von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über

die Scheidungsfolgen übernommen hat (vgl. AK-Nr. 224 S. 2, Dispositiv

Ziff. 2 und 2.4).

4.3 Die Wohnung im Parterre der

Liegenschaft «[...]» (inkl. Keller und Estrich, Mitbenützung des Gartens und Abstellplatz

im Freien) vermietete die geschiedene Ehefrau dem Beschwerdeführer ab

1. Januar 2018 zu einem monatlichen Netto-Mietzins von CHF 950.00 pro

Monat (inklusive Nebenkosten [Heizungs- und Warmwasserkosten] von

CHF 80.00; vgl. Mietvertrag vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190]

und EL-Fallnotiz vom 31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Mit

Blick auf den Einzug eines neuen Mieters in die Parterre-Wohnung konnte sich

der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der Ex-Frau/Vermieterin einigen,

im Obergeschoss ein Zimmer (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und

Garten) zu beziehen, da er auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Mietzins belief

sich unverändert auf CHF 950.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten; vgl.

A.S. 10 und undatierter Mietvertrag [AK-Nr. 225]).

4.4 Die zuständige Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin forderte das Steueramt des Kantons Solothurn am

22. September 2021 auf, den Marktmietwert der gesamten Liegenschaft «[...]»,

[...], und der darin enthaltenen beiden Wohnungen im Parterre und im

Obergeschoss zu ermitteln und mitzuteilen, um feststellen zu können, ob der vom

Beschwerdeführer bezahlte Mietzins von CHF 950.00 für ein Zimmer inklusive

Mitbenützung der Küche, des Badezimmers und des Gartens übersetzt sei. Die

andere Wohnung der Liegenschaft im Erdgeschoss werde für CHF 900.00 pro

Monat vermietet. Mit E-Mail vom 23. September 2021 teilte der

stellvertretende Leiter Katasterschätzung des kantonalen Steueramts die

ermittelten Marktmietwerte mit. Er kam zum Schluss, das freistehende

Mehrfamilienhaus «[...]» (Grundbuch Nr. [...]) weise per 1. Januar

2021 (Stichtag) ein wirtschaftliches Alter von 57 Jahren auf. Der Marktmietwert

der grösseren Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten) betrage nach

Berücksichtigung der Altersentwertung von 42 % CHF 841.00 pro Monat

und derjenige der kleineren Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) nach

Berücksichtigung der Altersentwertung von 34 % CHF 791.00 pro Monat;

der Marktmietwert des kompletten Mehrfamilienhauses (ohne Nebenkosten) belaufe

sich auf CHF 1'710.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und 252).

4.5 Infolge Gewährung einer

AHV-Rente überprüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen und setzte diesen mit Verfügung vom 13. Oktober

2021 ab 1. Dezember 2020 fest. Unter dem Vermerk «Kommentar zur

Berechnung» wurde zum Mietzins festgehalten, die Abklärungen mit dem

Katasteramt des Kantons Solothurn hätten ergeben, dass für die Wohnung im

Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» in [...] ein Mietzins für die gesamte

Wohnung von CHF 791.00 pro Monat (exklusive Nebenkosten) marktüblich wäre.

Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw.

CHF 2'520.00 pro Jahr) beliefen sich die Mietkosten für die ganze Wohnung

auf CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr. Die vom

Beschwerdeführer bezahlten Mietkosten von CHF 950.00 pro Monat bzw.

CHF 11'400.00 pro Jahr für die Hälfte der Wohnung seien somit übersetzt

und könnten nicht berücksichtigt werden. Die Mietkosten des Beschwerdeführers

werde man zur Hälfte (Mietzinsteilung mit B.___) in der Höhe von

CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6’006.00 pro Jahr berücksichtigen

(AK-Nr. 264). Dementsprechend wurden die Mietzinskosten in dieser Höhe als

anerkannte Ausgaben bei der Ermittlung des EL-Anspruchs ab 1. Dezember

2020 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 266 f.). Die

Verfügung vom 13. Oktober 2021 erwuchs in der Folge unangefochten in

Rechtskraft.

4.6 Der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung vom

23. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 und mit zwei Verfügungen vom

7. März 2022 aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts per

31. Dezember 2019 ab 1. Dezember 2020 und infolge der Nachzahlung

einer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 rückwirkend

zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 rückwirkend neu

festgesetzt. Dabei wurden u.a. weiterhin ein Mietzins von CHF 12'012.00

pro Jahr bzw. – nach Abzug des Anteils der Mitbewohnerin – von

CHF 6'006.00 pro Jahr als Ausgaben anerkannt (vgl. AK-Nr. 326, 329, 353

ff. und 370 f.).

4.7 Am 14. Oktober 2022 stellte

der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen «Antrag zur Erhöhung

der Nebenkosten». Zur Begründung legte er dar, der Mietzins der Wohnung, in

welcher er als Mitbewohner lebe, belaufe sich tatsächlich auf CHF 1'300.00

pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr. Dies ergebe für ihn als Mitbewohner

einen Anteil von CHF 7'800.00 pro Jahr. Sein monatlicher Mietzins belaufe

sich somit auf CHF 650.00, worin Nebenkosten von CHF 40.00 enthalten

seien (AK-Nr. 404).

4.8 Mit Verfügung vom

2. Dezember 2022 setzte die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Erreichens des

ordentlichen AHV-Rentenalters ab Dezember 2022 neu fest, worin sie bei den Ausgaben

weiterhin den Mietzins von CHF 12'012.00 pro Jahr sowie den hälftigen Anteil

des Beschwerdeführers als Mitbewohner in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr anerkannte

(AK-Nr. 419 f.). In seiner Einsprache vom 18. November 2022 verlangte

der Beschwerdeführer erneut die Berücksichtigung eines Mietzinses von

CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr (AK-Nr. 424),

wobei er die vorerwähnten Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und

30. September 2019 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) einreichte. Mit

vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin an der

bisher vorgenommenen Berücksichtigung des Mietzinses für die Wohnung im

Obergeschoss in der Liegenschaft «[...]» in der Höhe von CHF 12'012.00 pro

Jahr bzw. am Anteil des Beschwerdeführers als Mitbewohner von CHF 6'006.00

pro Jahr fest und wies die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar, zum

Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'600.00

pro Jahr bzw. seines Anteils von CHF 7'800.00 pro Jahr sei auf ihre

Verfügung vom 13. Oktober 2021 zu verweisen (vgl. E. II. 4.5

hiervor). Darin sei festgehalten worden, dass sie sich bei der Berechnung des

Marktmietwertes auf die Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn

vom 23. September 2021 abgestützt habe, wonach der Marktmietwert der

Wohnung im Obergeschoss CHF 791.00 pro Monat bzw. CHF 9'492.00 pro

Jahr betrage. Festzuhalten sei, dass der Pauschalbetrag für die Nebenkosten in

der Höhe von CHF 210.00 pro Monat den Betrag gemäss Mietvertrag vom

30. September 2019 von CHF 200.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor)

übersteige. Zugunsten des Beschwerdeführers werde jedoch von einer Kürzung des

angerechneten Pauschalbetrages abgesehen. Die Anrechnung des anteiligen

Mietzinses in der Höhe von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro

Jahr erweise sich weiterhin als korrekt (AK-Nr. 445; A.S. 1 ff.).

5.

5.1 Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die Festsetzung des Mietzinses anhand der Einschätzung des

Katasteramtes sei unzuverlässig und es seien marktübliche Mietzinse zu

berücksichtigen, weshalb ein höherer Mietzins von CHF 1'300.00 pro Monat bzw.

CHF 15'600.00 pro Jahr (inkl. Nebenkosten) statt des bisher

berücksichtigten Mietzinses von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12’012.00

pro Jahr gerechtfertigt und zu anerkennen sei, ist entgegenzuhalten, dass der von

der Beschwerdegegnerin im September 2021 beauftragte stellvertretende Leiter

Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn, Immobilienbewerter mit

eidgenössischem Fachausweis, aufgrund seiner Bewertung mit Stichtag vom

1. Januar 2021 zum Schluss kam, der Marktmietwert des kompletten

freistehenden Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]),

belaufe sich ohne Nebenkosten auf CHF 1'712.00 bzw. – gerundet –

CHF 1'710.00 pro Monat. Die Wohnung im Obergeschoss habe einen Marktmietwert

(ohne Nebenkosten) von CHF 791.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und

252). Hinweise, dass diese von einem Experten vorgenommene aktuelle Marktmietwertbewertung

nicht korrekt vorgenommen worden wäre, oder andere Gründe, die einem Abstellen

auf diese Bewertung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Mit Blick

auf das Alter der im Jahr 1953 erstellten Liegenschaft (vgl. AK-Nr. 232),

der zu berücksichtigenden Altersentwertung der beiden Wohnungen von 42 %

(Erdgeschoss) und 34 % (Obergeschoss; vgl. AK-Nr. 252 S. 2) und

des Umstands, dass die grössere Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten)

nach den Angaben der Beschwerdegegnerin aktuell für einen Mietzins von

CHF 900.00 pro Monat vermietet wird (vgl. AK-Nr. 247 S. 1), erscheint

der für die kleinere 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) verlangte

Mietzins von monatlich CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00)

bzw. CHF 1'100.00 (ohne Nebenkosten; vgl. AK-Nr. 425 S. 3 ff.) als

übersetzt. So beträgt die Differenz zwischen dem vom Experten ermittelten

Mietwert von CHF 791.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) und dem von der

Vermieterin (Erbengemeinschaft) verlangten Nettomietzins von CHF 1'100.00

pro Monat CHF 309.00 oder rund 39 %. Der vom Beschwerdeführer lediglich

für ein Zimmer in dieser Wohnung (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und

Garten) geschuldete Mietzins von CHF 950.00 pro Monat (inklusive

Nebenkosten; AK-Nr. 225) ist ebenfalls deutlich überhöht, zumal aus dem

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrag

nicht hervorgeht, dass mit dem Mietzins auch noch allfällige Dritt- bzw.

Hilfeleistungen abgegolten wären. Ein Anhaltspunkt, weshalb der

Beschwerdeführer als Untermieter für ein Zimmer in der bestehenden

Dreizimmerwohnung im Obergeschoss CHF 950.00 (inklusive Nebenkosten) bezahlen

muss (vgl. AK-Nr. 225), während die Mieterin für die beiden anderen Zimmer

lediglich die Differenz von CHF 350.00 zur Miete von CHF 1'300.00

(inklusive Nebenkosten) entrichten muss, ist aufgrund der vorliegend ins Recht

gelegten Akten nicht ersichtlich.

5.2 Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen worden

seien (neue Heizungsanlage, neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer

Kühlschrank) und das gesamte Stromnetz im Haus saniert und auf den neuesten

Stand gebracht worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dienen die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten, bis anhin unbelegten Renovationen dem Werterhalt der Liegenschaft

(neue Heizung, neue Wasserpumpe und Erneuerung des Stromnetzes) bzw. der Wohnung

(neues Kochfeld, neuer Kühlschrank). Diese Argumentation wird vom

Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch weitgehend akzeptiert, indem er

einräumt, in Bezug auf die Heizung und die Wasserpumpe könne der

Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Das neu im Kochfeld installierte

Induktionssystem, die im Backofen neu bestehende automatische Reinigung sowie

das Ersetzen des alten Kühlschranks durch einen doppeltürigen Gefrier- und

Kühlschrank («Foodcenter») kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

als wertvermehrende Investition in die Wohnung angesehen werden, da solche

Küchengeräte üblicherweise nach ca. 10 Jahren ersetzt werden müssen und daher lediglich

dem Werterhalt der Wohnung dienen (vgl. Replik, A.S. 21). Auch der Hinweis

des Beschwerdeführers, der grossflächige Estrich stehe zur alleinigen Verfügung

und auch der grossflächige Keller werde zu einem Drittel zur Wohnung gezählt,

führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig die vom

Beschwerdeführer beschriebene Umgebung der Liegenschaft (angrenzende Landwirtschaftszone,

unbebautes Land, auf drei Seiten keine Nachbarn) sowie die weiteren

Möglichkeiten zur Mitbenützung (Balkon und Garten, Holzschopf zur alleinigen

Verfügung und Autoabstellplatz im Freien). Gemäss der auf entsprechende

Nachfrage des Gerichts (vgl. A.S. 24 f.) eingereichten Stellungnahme des (vorerwähnten)

stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des kantonalen Steueramts vom

25. März 2024 basiert die Bewertung der fraglichen Liegenschaft einerseits

auf dem durch die Gebäudeversicherung bei deren Besichtigung erstellten

Schätzungsprotokoll, aus welchem die für die Errechnung benötigten

Raumeinheiten, die Benotung des Gebäudes (Zustand, Ausbau, Raumanordnung,

Heizungsart und Lage), die Ermittlung des «mittleren Alters» sowie weitere

relevanten Daten abzulesen seien, andererseits auf den Werten des Bundesamtes

für Statistik und dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die hohe Qualität

dieses Schätzungsprotokolls sei für die Bewertung unerlässlich. Sodann legte

der Experte nachvollziehbar die Ermittlung des Altersabzugs der Liegenschaft

dar und erklärte plausibel, alltägliche Investitionen wie der Ersatz eines

Kochfeldes oder eines Kühlschranks fielen für die Bewertung nicht ins Gewicht.

Die Lage der Liegenschaft (als Bestandteil der in die Entwertung einbezogenen

Benotung [neben Ausbau, Raumeinteilung sowie Heizungsart]) sei berücksichtigt

worden und die Benützung eines Kellers oder Estrichs habe in der Regel keinen

Einfluss auf den Mietwert der Wohnung. Da der Autoabstellplatz im Aussenbereich

keiner Wohnung zugeteilt sei, könne er nicht in den Mietwert miteinbezogen

werden. Die Vermietung eines Gartenhauses bzw. Schuppens bleibe bei

Mehrfamilienhäusern unbekannt und die Mitbenützung von Sitzplätzen,

Nebengebäuden oder Grillstellen werde nicht berücksichtigt; eine Entschädigung

für die Mitbenützung solcher Anlagen sei in der Regel im Mietwert enthalten.

Schliesslich sei es schwierig, die Mitbenützung eines Balkons in einer Miete festzuhalten

(A.S. 33 ff.). Mit diesen detaillierten Angaben in seiner Stellungnahme

vom 25. März 2024 bestätigt der Experte die von ihm der Beschwerdegegnerin

im September 2021 übermittelten Angaben zum Marktmietwert der fraglichen

Liegenschaft (IV-Nr. 247 f. und 252), und es ist davon auszugehen, dass

die vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachten besonderen Verhältnisse angemessen

mitberücksichtigt wurden.

5.3 Es trifft zwar zu, dass ein

bestehender Mietvertrag grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins

(bis zum zulässigen Mietzinsmaximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung

dafür ist jedoch, dass der Mietzins nicht offensichtlich übersetzt ist. Von

einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Demnach ist der Mietwert der

Wohnung inklusive Nebenkostenpauschale massgebend; diese Summe ist zu gleichen

Teilen auf den Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin aufzuteilen (vgl. E.

II. 2.5 und 2.6 hiervor). In Nachachtung dieser Grundsätze setzte die

Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die

Marktmietwertberechnung des stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des

kantonalen Steueramts vom 23. September 2021 (vgl. AK-Nr. 247 f. und

252) ab 1. Dezember 2020 mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 unter

Berücksichtigung von anerkannten Mietzinsausgaben von CHF 1001.00 pro

Monat (Mietwert von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw.

CHF 12'012.00 pro Jahr fest und teilte diesen Betrag hälftig auf den

Beschwerdeführer und seine mit ihm zusammenwohnende Ex-Frau auf, was für den

Beschwerdeführer zu anerkannten Mietkosten von CHF 6'006.00 pro Jahr führte

(vgl. AK-Nr. 264, 266 und 267). In dieser Höhe wurden die Ausgaben für

Mietkosten bereits bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2022 (Verfügung

vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 328 f.) sowie bei der Neuberechnung des

EL-Anspruchs vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 und ab

1. Dezember 2020 festgesetzt (Verfügungen vom 7. März 2022,

AK-Nr. 352 ff.; vgl. auch EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 [AK-Nr. 256

S. 1 f.] und 2. März 2022 [AK-Nr. 346 S. 1]). Aus den Akten

geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Anerkennung der

Mietkosten in dieser Höhe je opponiert hätte. Dass ein Vormieter gemäss seinen Angaben

den von ihm geltend gemachten Mietzins bezahlt haben soll, ist im Rahmen der Ermittlung

des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers nicht relevant. Vielmehr sind die

Vorgaben im Sinne von Rz. 3231.05 WEL zu beachten (vgl. E. II. 2.5 f.

hiervor). Die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch

Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, darf nicht

ausser Acht gelassen werden. Deshalb ist der vertraglich vereinbarte Mietzins

nur dann massgebend, wenn er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (vgl.

Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2

mit Hinweis). Die Berücksichtigung des vom Experten ermittelten Marktmietwertes

für die Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» von CHF 1'001.00

pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr und die hälftige Anrechnung des

Mietanteils des Beschwerdeführers bei den anerkannten Ausgaben von

CHF 6'006.00 pro Jahr erweist sich als gesetzeskonform. Für die

Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietzinses von

CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bzw. seines hälftigen

Anteils von CHF 650.00 pro Monat bzw. CHF 7'800.00 pro Jahr besteht damit

kein Raum.

6. Nach dem Gesagten ist der

angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar

2023, mit dem die Verfügung vom 2. Dezember 2022 bestätigt wurde, nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser