VSBES.2023.53
Invalidenrente
9. April 2024Deutsch45 min
2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Am 30. August
Source so.ch
Urteil vom 9. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni
2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Am 30. August
2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2002 lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 2 %
ab (IV-Nr. 20). Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche wurde dagegen mit Verfügung vom 13. November 2002 bejaht
(IV-Nr. 18). Mangels erfolgreicher Durchführbarkeit wurde die Stellenvermittlung
abgeschlossen (IV-Nr. 21). Mit Verfügung vom 22. März 2004 bzw.
Einspracheentscheid vom 15. September 2004 gewährte die Suva der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %
eine Invalidenrente ab 1. März 2004 (IV-Nr. 30 bzw. 35).
1.2 Am 22. Juni 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Polyarthrose sowie multilokuläre
chronische Schmerzen angegeben. Die Beschwerdegegnerin stellte der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2016 in Aussicht, einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 38 % sowie einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen zu verneinen (IV-Nr. 52). Dagegen liess die Beschwerdeführerin
Einwand erheben (IV-Nr. 56), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre (allgemeininternistische, dermatologische, orthopädische und
psychiatrische) Begutachtung beim C.___, [...] (nachfolgend: D.___), veranlasste
(Gutachten vom 13. März 2016 [recte: 2017], IV-Nr. 70). Mit Verfügung
vom 6. August 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 2 % ab (IV-Nr. 106). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom
15. Juli 2019 ab (VSBES.2018.218; IV-Nr. 118). Die dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht
mit Urteil vom 23. Dezember 2019 ebenfalls abgewiesen (8C_563/2019;
IV-Nr. 123).
1.3 Bereits am 13. Mai 2019 hatte
sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zum Leistungsbezug angemeldet. Sie
gab unter Beilage eines Berichts des E.___ vom 8. Mai 2019 an, ihr
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 117 S. 2 ff.). Die
Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 17. September 2020 in Aussicht,
auf das Neuanmeldungsgesuch nicht einzutreten (IV-Nr. 126 S. 2 ff.).
Auf den dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin und die Einreichung
weiterer medizinischer Berichte von Dr. med. F.___ vom 20. Oktober
2020 und des E.___ vom 6. November 2020 hin (vgl. IV-Nr. 127 und 129
f.) trat die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch ein und veranlasste
eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung bei der Gutachterstelle
G.___, [...] (nachfolgend: G.___; Gutachten vom 18. Oktober 2021, vgl. IV-Nr. 132,
134, 138, 142 und 145). Auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin nahmen der
orthopädische Gutachter am 8. November 2021 und der psychiatrische
Gutachter am 12. November 2021 zum Gutachten Stellung und beantworteten
die gestellten Fragen (IV-Nr. 149 S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 151) und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Februar
2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den
medizinischen Abklärungen habe sich aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung
des Gesundheitszustands eingestellt. Aus orthopädischer Sicht werde jedoch von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen. Gemäss der
Stellungnahme des RAD habe der orthopädische G.___-Teilgutachter Dr. med. H.___
seine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf die Bewertung des behandelnden
Orthopäden Dr. med. I.___ vom 6. November 2020 abgestützt. Darauf
könne nicht abgestellt werden. Der Bericht vom 6. November 2020 beschränke
sich hauptsächlich darauf, aufgrund der komplexen Schmerzsituation eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und auch keine
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu attestieren. Da
zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation
bestehe, könne auf diese Angaben nicht abgestellt werden. Der Nachweis des
Eintritts einer rechtlich bedeutsamen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor
Erreichen des AHV-Alters könne somit nicht als erbracht gelten. Den im
Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden
(IV-Nr. 159; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
24. Februar 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
01.02.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
31. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 33).
2.3 Mit Eingabe vom 14. April
2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 35
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 13. Mai 2019 (vgl. IV-Nr. 117 S. 2 f.) geltend
gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt
u.a. davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der
rechtskräftigen Verfügung vom 6. August 2018 (IV-Nr. 106) erheblich
verändert hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin
dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin frühestens ab November 2019 bestehen
(Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.3.1 hiernach).
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, gilt bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im
Jahr 1956 geboren ist, das bisherige Recht (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2023 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der
letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der
Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so
weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet
anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom
11.
Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind
zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob sich bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 6. August
2018, worin ihr Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde (IV-Nr. 106), eine relevante
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist
der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 6. August
2018.
zu Grunde gelegt wurde:
5.1
Dem polydisziplinären
(allgemeininternistischen, dermatologischen, orthopädischen und
psychiatrischen) D.___-Gutachten vom 13. März 2016 (recte: 2017) können
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Mediale
Hemiprothese Knie rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6), anamnestisch Status nach
progredienter medialbetonter Gonarthrose (ICD-10 M17.3), anamnestisch Status
nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (ICD-10 Z98.8);
2.
Mässiggradige mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3), chronische
saggitale Instabilität nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (ICD-10
M23.51); 3. Chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem mit Pulpitis
sicca (ICD-10 L30.1); 4. Polyvalente Typ IV Sensibilisierungen». Die
Gesamtbeurteilung (Konklusion) lautet im Wesentlichen wie folgt: Die
Explorandin sei 1984 in die Schweiz gekommen. Danach habe sie in einer
Kleiderfabrik, in einem Restaurant und in einem Altersheim gearbeitet. Von 1995
bis 2002 sei sie bei der J.___, [...], mit einem Pensum von 100 % in der
Storenproduktion angestellt gewesen. Wegen Handekzemen bei Kontaktallergie habe
sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Eine neue Erwerbstätigkeit habe
sie nicht mehr aufgenommen. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in anderen Tätigkeiten wurde angegeben, im Vordergrund der Beschwerden
seien bei den Untersuchungen sowohl subjektiv als auch objektiv die Probleme in
den Beinen, insbesondere in den Kniegelenken gestanden. Bei der orthopädischen
Untersuchung sei eine mässiggradige Gonarthrose links und eine Gonarthrose
rechts mit Status nach Hemiprothese diagnostiziert worden. Von der Exzision
eines volaren Handgelenkganglions links im März 2015 seien nur noch leichte
Restbeschwerden vorhanden. Die Beschwerden in den Kniegelenken und die
verminderte Belastbarkeit der Beine könnten aus orthopädischer Sicht aufgrund
der klinischen und radiologischen Befunde bestätigt werden. Körperlich schwere
Tätigkeit und solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf Treppen, seien nicht
mehr möglich. Für eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit, auch mit sitzenden Anteilen, bestehe aus
orthopädischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei
der dermatologischen Untersuchung sei ein chronisches, dyshidrosiformes Hand-
und Fussekzem mit Pulpitis sicca bei polyvalenter Typ IV Sensibilisierung
diagnostiziert worden. Im Gesicht habe sich eine Rosacea teleangiectatica
gezeigt, welche keinen Zusammenhang mit dem Ekzem habe. Aus dermatologischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Stoffen nicht eingeschränkt.
Mechanische Belastungen der Haut sollten vermieden werden. Bei der allgemeininternistischen
Untersuchung sei eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas mit einem BMI
von 33 kg/m2 diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien
kompensiert gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus
allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen
Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Eine
depressive Symptomatik oder ein anderes psychisches Leiden hätten nicht
bestanden. Die Schmerzverarbeitungsstörung erkläre allfällige Beschwerden,
welche aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht nicht
eingeschränkt. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht
für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %
arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit
vermehrter Kniebelastung seien der Explorandin nicht mehr zumutbar
(IV-Nr. 70.1 S. 25 ff.).
5.2
In der Stellungnahme des D.___ zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 wurde im Wesentlichen
dargelegt, bei der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Dezember 2016 habe
man keine Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung gefunden. Es
sei auch zu erwähnen, dass die Explorandin bis Ende April 2017 nie
psychiatrisch behandelt worden sei. Ob diese nun zum aktuellen Zeitpunkt
depressiv sei, lasse sich naturgemäss nicht beurteilen. Es sei aber davon
auszugehen, dass es sich allenfalls um eine erstmalige depressive Episode
handle, über deren Verlauf zum aktuellen Zeitpunkt kaum Aussagen möglich seien.
Gemäss seinen Angaben befinde sich die Explorandin bei Dr. med. K.___ seit
April 2017 in Behandlung (IV-Nr. 87). In einer weiteren Stellungnahme des D.___
vom 27. November 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich des
Ekzems habe sich eine zunehmende Remission und Beruhigung in den letzten Jahren
bzw. seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine quantitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei (IV-Nr. 94).
5.3
Dr. med. L.___, Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 24. Mai 2018 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
«1. Lumbospondylogene und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei mässigen
degenerativen Veränderungen der LWS (Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5 und L5/S1
sowie Facettengelenkshypertrophien, vor allem L4/L5 und L5/S1 bds.; 2. Fingerpolyarthrose
der distalen und proximalen Interphalangealgelenke sowie beginnende
TTS-Arthrose; 3. Generalisierte Arthralgien und Myalgien;
4.
Kontaktekzem auf diverse Substanzen». Die Patientin wäre
medizinisch/theoretisch aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd
belastende Tätigkeit noch ca. 60 bis 70 % arbeitsfähig. Sie könne diese
Arbeitsfähigkeit aber nicht realisieren aufgrund der langen Absenz vom
Arbeitsplatz seit vielen Jahren, der mangelnden beruflichen Ausbildung, der
eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten und ihres Alters (IV-Nr. 99).
5.4
Dr. med. K.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom
29.
November 2018 u.a. die Diagnose «anhaltende therapieresistente mittel-
bis phasenweise schwergradige depressive Störungen mit ausgeprägten
Somatisierungstendenzen» und legte im Wesentlichen dar, die Patientin sei aus psychiatrischer
Sicht eindeutig als zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit
bei der J.___ AG zu betrachten; sie sei dort bereits seit dem Jahr 2003 nicht
mehr arbeitsfähig (damals wegen Metallkontakt-Ekzemen an den Händen und
Schmerzen in den kleinen Handgelenken). Als behandelnder Psychiater betrachte
er seine 63-jährige Patientin eindeutig als zu 100 % arbeitsunfähig für alle
angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 114 S. 3 ff.).
5.5
Das Versicherungsgericht hielt
in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.218) im Wesentlichen
Folgendes fest (S. 32 E. II. 8.6; IV-Nr. 118 S. 33):
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der
zumutbaren Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu Recht auf das D.___-Gutachten vom 13. März 2017
abgestellt. Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwänden kann
nicht gefolgt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. (…).
5.6
Das Bundesgericht hielt in
seinem Urteil 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes
fest (S. 6 E. 5.1; IV-Nr. 123 S. 6 f.):
(…). Die Vorinstanz hat zu
Recht auf das beweiskräftige D.___-Gutachten vom 13. März 2017 sowie
dessen Ergänzungen vom 6. und 27. November 2017 abgestellt. Der
Dispositiv
massgebliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich erstellt und es liegt auch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. (…)
Im Übrigen wurde bereits
unter E. 5.1 dargelegt, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte für
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung und
dem Verfügungserlass finden lassen. Denn auf die Berichte der behandelnden Ärzte
Dr. med. K.___ und Frau Dr. med. L.___ kann nicht abgestellt werden.
Auch dem Bericht des E.___ vom 8. Mai 2019 ist (…) keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Nebst dem Erwähnten ergibt sich aus
diesen Berichten auch kein Vergleich des Gesundheitszustands bei Begutachtung
mit jenem bei Berichterstattung, so dass kein sich verschlechternder Verlauf
aufgezeigt wird. (…)
6. Der weitere medizinische Verlauf
präsentiert sich aufgrund der gegebenen Aktenlage wie folgt:
6.1 Die Beschwerdeführerin liess der
Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung vom 13. Mai 2019 einen medizinischen
Bericht des E.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 8. Mai
2019 einreichen, worin der behandelnde Chefarzt, Dr. med. M.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, folgende Ausführungen machte: Im Sommer 2017 sei nach
erfolgter Begutachtung eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 66.77 %
ausgesprochen worden mit einer eigentlichen 100 % Arbeitsfähigkeit mit
wechselnden Körperpositionen ohne lange Gehdistanzen unter Vermeidung von Heben
von Lasten bis 5 kg in einer ganztägigen Arbeit mit allerdings
regelmässigen Pausenmöglichkeiten. In den vergangenen zwei Jahren hätten sich
zusätzliche medizinische Probleme dazugesellt. Aufgrund der multilokulären
Schmerzproblematik sowie der zusätzlich internistischen Hypotheken scheine eine
Reintegration der im November 2019 63-jährig werdenden Patientin in den
Arbeitsprozess eher unwahrscheinlich zu sein. Aktuell könne eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die im Sommer 2017 attestierte
Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von 66.77 % habe sich auf den
Gesundheitszustand der Patientin von Januar 2017 bezogen (IV-Nr. 116).
6.2 Dr. med. F.___, prakt. Arzt,
FMH Pharmazeutische Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Oktober
2020 folgende Diagnosen und Befunde fest: «Schweres invalidisierendes
chronisches Schmerzsyndrom bei Polyarthrose, Meralgia parästhetica OS links,
Befunde im Verlauf zunehmend; Allergie auf chemische Stoffe (Arbeitsplatz), seit
2002 33 % SUVA-Rente; Migräne». Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
(mittelschwere körperliche Arbeit) sei definitiv und langfristig aus
medizinischen Gründen nicht zumutbar. Es bestehe ein Langzeitarbeitsunfähigkeit
von 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit belaufe
sich ebenfalls auf 100 %. Eine leidensadaptierte Restarbeitsfähigkeit
könne medizinisch praktisch nicht festgelegt werden. Der Gesundheitszustand der
Patientin habe sich seit dem letzten D.___-Gutachten sowie der Verfügung der
IV-Stelle vor rund 2 ½ Jahren verschlechtert: Die Arthroseschmerzen aller
betroffener Gelenke und der Schmerzmittelbedarf hätten zugenommen, wie dies im
Allgemeinen bei Patienten mit Polyarthrose mit dem zunehmenden Alter im Verlauf
der Fall sei. Polyarthrose sei grundsätzlich nicht heilbar, die Therapie sei
symptomatisch. Es seien keine neuen relevanten Diagnosen ersichtlich. Die
Patientin sei durch die Gelenkschmerzen in ihren Alltagsverrichtungen
langfristig und zunehmend behindert. Sie müsse regelmässig von jüngeren
Familienangehörigen im Haushalt unterstützt werden. Nur deshalb habe bisher auf
externe Hilfen wie Spitex/Haushalthilfe verzichtet werden können
(IV-Nr. 129 S. 3).
6.3 Im Bericht des E.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 6. November 2020 hielt Dr. med. I.___
folgende Diagnosen fest: «Persistierende, laterale Hüftschmerzen im Bereich
Trochanter major links, bei chronischer Insertionstendinose Hüftabduktoren-Ansatz
links; Rezidivierende, aktivierte medial betonte Pangonarthrose links; Status 6
Jahre nach Implantation einer unikompartimentellen, medialen Knieprothese
rechts (2014); Arterielle Hypertonie; Adipositas; Multilokuläres, chronisches,
invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen». Im Weiteren wurde dargelegt,
aufgrund der komplexen Schmerzsituation multilokulär bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit könne keine
Restarbeitsfähigkeit attestiert werden. Der Gesundheitszustand der Patientin
habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 bzw. 2018 verschlechtert
(IV-Nr. 130 S. 5 f.).
6.4 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der
G.___ vom 18. Oktober 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
am 18. August 2021 durch den Fallführer Dr. med. H.___, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, und am 19. August 2021 durch Dr. med.
N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurden
folgende relevante Diagnosen angegeben: «Chronisch invalidisierendes
Schmerzsyndrom bei Insertionstendinopathie der Abduktoren am Trochanter major
links und geringgradige Bursitis trochanterica; Status nach Implantation einer
unilateralen Knieprothese rechts bei Varusgonarthrose; varusbetonte Gonarthrose
links; Panvertebralsyndrom; Polyarthralgien; Status nach Tendovaginitis
stenosans A1 Dig I, II, III links 2015; Status nach Exzision eines Ganglions
palmar radial Handgelenk links 03/2015; Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD
F54».
Die integrative medizinische Beurteilung
lautete aus orthopädischer Sicht wie folgt: Aktenmässig sei erstmals eine
rheumatologische Befunderhebung erwähnt. Eine ambulante Untersuchung vom 16. Mai
2003 im O.___ habe die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms
links ergeben, welches wahrscheinlich sekundärer Ätiologie sei bei
Fehlbelastung durch die Knick- und Senkfüsse beidseits. Ebenfalls durch den
Fehlgang und die Fehlbelastung sei eine chronische Reizung der Peronaeussehne
entstanden. Im Mai 2004 sei eine vordere Kreuzbandruptur links mit komplexer
Meniskusläsion medial sowie chronischen Arthralgien im oberen Sprunggelenk
links festgehalten worden. Im Jahr 2007 sei es zu einer Notfall-Konsultation im
E.___ wegen unklarer Knieschmerzen gekommen, wobei man differenzialdiagnostisch
eine Kniebinnenläsion rechts bei medial betonter Gonarthrose beidseits vermutet
habe. Im gleichen Jahr sei es zu einer operativen Sanierung einer medialen
Hinterhornläsion des Meniskus rechts sowie Entfernung von freien Gelenkkörpern
bei medial betonter Gonarthrose und Femoropatellararthrose gekommen. Im Jahr
2008 sei eine erneute Arthroskopie des rechten Kniegelenks erfolgt. In der
Folge seien intensive konservative Therapiemassnahmen für beide Kniegelenke
inklusive mehrfache Infiltrationen durchgeführt worden. Im Jahr 2014 sei bei
isolierter Varusgonarthrose rechts eine unikompartimentelle mediale
Knieprothese rechts eingesetzt worden. Diese habe nach adäquater Rehabilitation
das Beschwerdebild deutlich verbessert. Im Jahr 2015 sei es zu einer
Ganglion-Exzision im Bereich des linken Handgelenks palmar radial sowie zur
Infiltration mit Kortison im Bereich des A1 Ringbandes Digitus I, II und III
gekommen. Im weiteren Verlauf seien OSG-Beschwerden links mit dem Nachweis
einer leichten Arthrose sowie eine mediale Gonarthrose links mit Tendenz zur
Varisation aufgetreten. Das linke Kniegelenk sei mehrmals therapeutisch infiltriert
worden. Im D.___-Gutachten (Untersuchung vom 12./13. Dezember 2016) sei
orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden
verstärkt, es seien Hüftbeschwerden hinzugetreten und es sei zu einer
entzündlichen Veränderung im Bereich der Peronealsehne links gekommen.
Insgesamt sei ein multilokuläres chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom bei
Polyarthrose durch den Hausarzt festgestellt worden. Im Jahr 2018 habe im MRI
eine Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung der Neuroforamina beidseits,
rechtsbetont, festgestellt werden können. Es bestehe eine mögliche Irritation
der L3-Wurzeln rechts. Es seien Spondylarthrosen L5/S1 beidseits, weniger
ausgeprägt L4/L5 beidseits und Zeichen einer ISG-Arthrose beidseits vorhanden.
Ebenfalls sei im Jahr 2018 rheumatologischerseits ein lumbospondylogenes und
Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert worden. Ausserdem seien Arthralgien und
Myalgien festzustellen, für die sich als objektives Korrelat eine
Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke habe
finden lassen, sowie eine beginnende TTS Arthrose. Damals sei aus rein
rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd belastende Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 % attestiert worden. Radiologisch sei
im Jahr 2019 eine zunehmende Varisation seit dem Jahr 2015 im Bereich des
linken Kniegelenkes festgestellt worden. Ebenfalls zugenommen habe die mediale
Gelenkspaltverschmälerung. Im weiteren Verlauf sei es zu
Insertionstendinopathien der Glutealmuskulatur am Trochanter major links sowie
einer Reizung der Bursa trochanterica gekommen. Aus orthopädischer Sicht sei es
im Verlauf der Jahre kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit
objektivierbaren Befunden gekommen. Aktuell zeige die Patientin eine
multilokuläres, chronisches, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei
Polyarthrosen, Pangonarthrose links und Status nach Implantation einer
unikompartimentellen medialen Knieprothese rechts. Durch die orthopädischen
Befunde und Diagnosen sei die Explorandin in ihren Alltagsverrichtungen
erheblich behindert.
Aus psychiatrischer Sicht wurde im
Weiteren dargelegt, in der Vorgeschichte der Explorandin liessen sich keine
schweren Traumata eruieren. Sie stamme ursprünglich aus Ex-Jugoslawien und
daher sei vertieft abzuklären gewesen, ob Ereignisse im Zusammenhang mit den
vielfältigen politischen Ereignissen eine Rolle gespielt hätten. Aus eigenem
Antrieb, als einziges Familienmitglied, habe sie sich dazu entschlossen,
Lohnarbeit ausserhalb ihrer Heimat zu suchen. Sie habe diese Unterfangen
zweckdienlich umgesetzt. Sie habe ein Vermittlungsbüro in der Heimat
aufgesucht, sei in Holland platziert worden und habe dort offenbar die
belastende Berufstätigkeit über Jahre erfolgreich ausgeführt. Sie habe einen
Landsmann kennengelernt und der weitere Lebensweg sei zusammen geplant und
alles in allem doch erfolgreich gestaltet worden. Die Nachkommen hätten sich
eingestellt, die Ehe verlaufe offenbar problemlos und die Familie habe aktuell
einen sehr engen Zusammenhalt. Dem Elternpaar und dem Sohn sei es möglich
gewesen, ein Haus zu kaufen. Dadurch ergebe sich auch die Möglichkeit einer
abwechslungsreichen Alltagsgestaltung. Die Explorandin könne sich mit den
Kindern im Garten aufhalten und Besorgungen im und um das Haus erledigen,
soweit ihre körperlichen Einschränkungen dies erlaubten. Der Kosovo-Krieg habe
für die Ursprungsfamilie sicher eine grosse Belastung dargestellt. Zu dieser
Zeit sei die Explorandin bereits in der Schweiz gewesen. Den Geschwistern und
der Mutter sei die Flucht ins aktuelle Kerngebiet von Serbien relativ leicht
gelungen. Aus dieser Belastung der Restfamilie könne kein Trauma für die
Explorandin selbst abgeleitet werden. Man könnte vermuten, dass ihr
Stellenverlust mehr oder weniger gleichzeitig mit dem Unfall des Mannes
bleibende Auswirkungen gehabt habe. Aber auch in diesem Bereich scheine sich die
Explorandin recht gut adaptiert zu haben. Eine ambulante Psychotherapie sei
damals vorübergehend nötig gewesen, sei aber in den Akten nicht dokumentiert
und dürfte zu einer weitgehenden Remission und Stabilisierung geführt haben. Ob
tatsächlich eindeutige depressive Phasen aufgetreten seien, lasse sich aktuell
nicht mehr präzise erfassen und die Erinnerungen der Explorandin seien auch
nicht allzu detailliert gewesen. Beim aktuellen Psychotherapeuten sei sie seit
etwa drei bis vier Jahren bekannt und bemerkenswerterweise habe sie angegeben,
seit Monaten keine Therapie mehr zu benötigen. Der Psychotherapeut habe
ausgeführt, sie seit 7 bis 8 Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Diese
Tatsache stehe offensichtlich in einem gewissen Widerspruch zu den Zeugnissen
des Psychiaters, in denen von einer schweren, therapieresistenten Depression
gesprochen werde. Seit dem D.___-Gutachten sei es zu einer Zustandsverbesserung
in kleinen Schritten im Sinne einer Zunahme der Aktivitäten und einer
intensiven Teilhabe an der Entwicklung der Kinder gekommen, sodass man aktuell
im psychischen Bereich von einer insgesamt erfreulichen Situation sprechen
könne.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde und Diagnosen wurde erklärt, die Explorandin leide an einem chronisch
invalidisierenden Schmerzsyndrom sowie Polyarthrosen, Polyarthralgien und an
einem Panvertebralsyndrom. Über all die Jahre hätten sich die Klinik und die
objektivierbaren Befunde verstärkt. Die Explorandin sei aktuell in ihren
Alltagsverrichtungen erheblich behindert. Zur Konsistenzprüfung wurde
angegeben, weder aus dem psychiatrischen noch aus dem orthopädisch-somatischen
Bereich gebe es Hinweise für Inkonsistenzen. Die Angaben der Explorandin seien
nachvollziehbar, wenn auch eine gewisse Symptomverdeutlichung nicht
auszuschliessen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin sei seit dem Jahr 2002 nicht mehr im
Erwerbsleben tätig, sodass hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden könne.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde erklärt, die
Explorandin sei aktuell mit 65 Jahren im Rentenalter, somit entfalle die
Beurteilung für eine angepasste Tätigkeit. Aktuell beschränkten sich die
medizinischen Massnahmen und Therapien auf die Bekämpfung der
Schmerzproblematik (IV-Nr. 145.1 S. 51 ff.).
6.5
6.5.1 Die von der Beschwerdegegnerin
gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der
Rentenablehnung vom 6. August 2018 bzw. dem D.___-Gutachten vom
13. März 2017 wesentlich verändert hätten, beantwortete der orthopädische G.___-Teilgutachter
Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 dahingehend,
im D.___-Gutachten (Untersuchung vom 12./13. Dezember 2016) sei
orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden,
die sich auch objektiv nachweisen liessen (zunehmende Varisation), verstärkt. Daneben
seien zunehmende Hüftbeschwerden aufgetreten und es sei zu entzündlichen
Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links gekommen. Insgesamt habe sich
eine multilokuläre chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei
Polyarthrose entwickelt. Im Jahr 2018 habe im MRI eine Bandscheibenprotrusion
L3/4 mit Einengung der Neuroforamina bds., rechtsbetont, festgestellt werden
können. Eine Irritation der L3-Wurzeln rechts sei möglich. Daneben seien
Spondylarthrosen L4-S1 sowie Zeichen einer ISG-Arthose bds. vorhanden. Im Jahr
2018 sei rheumatologisch ein lumbospondylogenes und Lumbovertebralsyndrom
diagnostiziert worden. Ausserdem seien Arthralgien und Myalgien festzustellen,
für die sich als objektives Korrelat eine Fingerpolyarthrose der distalen und
proximalen Interphalangealgelenke finden lasse sowie eine beginnende TTS
Arthrose. Damals sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte,
wechselnd belastete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 %
attestiert worden. Seither hätten die degenerativen Veränderungen zugenommen,
was stellvertretend durch den radiologischen Nachweis einer zunehmenden
Varisation des linken Kniegelenkes objektiviert werden könne. Am
6. November 2020 habe Dr. med. I.___ für jegliche Tätigkeiten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Aktenlage sowie der
klinischen und bildgebenden Dokumente habe sich der Gesundheitszustand der
Explorandin nachweislich verschlechtert, sodass in Übereinstimmung mit dem
Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2021
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten
ausgegangen werden könne (IV-Nr. 149 S. 4 f.).
6.5.2 In seiner Stellungnahme vom
12. November 2021 führte der psychiatrische G.___-Teilgutachter Dr. med.
N.___ aus, er habe auf S. 7 seines Teilgutachtens festgehalten, dass es
seit dem D.___-Gutachten zu einer Zustandsverbesserung in kleinen Schritten im
Sinne einer Zunahme der Aktivitäten und einer intensiven Teilhabe an der
Entwicklung der Grosskinder gekommen sei, sodass aktuell im psychischen Bereich
von einer insgesamt erfreulichen Situation gesprochen werden könne. Im Weiteren
habe er dargelegt, dass im D.___-Gutachten keine Gründe für eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gefunden worden seien; diese
Einschätzung treffe aktuell, nach der Verbesserung der Befindlichkeit, in noch
viel ausgeprägterem Umfang zu. Die Verbesserung im seelischen Bereich sei in
kleinen Schritten über Jahre seit dem Referenzzeitpunkt erfolgt. Demnach sei
der Zeitpunkt des früheren Gutachtens in seine Überlegungen miteinbezogen
worden. Bei damals schon attestiertem fehlendem Rentenanspruch könne mit einer
Verbesserung des psychischen Zustands kein Rentenanspruch begründet werden.
Dies gelte bei der kontinuierlichen Verbesserung der Befindlichkeit zu jedem
Zeitpunkt seit Dezember 2016 bzw. zwischen dem Jahr 2016 und dem Zeitpunkt der
Pensionierung. Es seien keine neuen Fakten festzustellen, vielmehr seien die
bereits gemachten Angaben zu bekräftigen (IV-Nr. 149 S. 2 f.).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. P.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 28. Januar 2022 fest, das Gutachten und die
nachträglichen Stellungnahmen seien nachvollziehbar, der RAD könne darauf
abstellen. Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. H.___ stütze seine
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf die Arbeitsunfähigkeitsbewertung des
orthopädischen Behandlers Dr. med. I.___ vom 6. November 2020 (vgl. E.
II. 6.3 hiervor), welcher der Versicherten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert habe (IV-Nr. 151).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 1. Februar 2023 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich aus
psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin eingestellt. Demgegenüber werde aus orthopädischer Sicht von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen. Im Zeitpunkt der
Erstellung des G.___-Gutachtens vom 18. Oktober 2021 sei die
Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert gewesen.
Es solle im Lauf der Jahre kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit
objektiven Befunden gekommen sein. In der ergänzenden Stellungnahme vom
8. November 2021 halte der orthopädische Experte fest, dass sich der
Gesundheitszustand aufgrund der Aktenlage und der klinischen und bildgebenden
Dokumente nachweislich verschlechtert habe, sodass in Übereinstimmung mit der
Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom
27. Oktober 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Erwerbstätigkeiten ausgegangen werden könne. In diesem Schreiben habe sich der
Rechtsvertreter augenscheinlich auf die vom behandelnden Orthopäden im Bericht
vom 6. November 2020 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen. Es
stelle sich in diesem Kontext die Frage, ob beweisrechtlich auf diese
gutachterliche Einschätzung abgestellt werden könne. Diese Frage sei zu
verneinen. Denn der Bericht vom 6. November 2020 beschränke sich
hauptsächlich darauf, aufgrund der komplexen Schmerzsituation eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine
Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Da zwischen ärztlich gestellter Diagnose
und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation bestehe, könne auf diese Angaben nicht
abgestellt werden.
Zu den erhobenen Einwänden wurde im
Wesentlichen dargelegt, die am 18. August 2021 erfolgte orthopädische
Begutachtung habe nicht den Nachweis erbracht, dass vor Eintritt ins AHV-Alter eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen auch tatsächlich eingetreten sei. Dem bidisziplinären G.___-Gutachten
vom 18. November 2021 lasse sich nur entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin an einem chronisch invalidisierenden Schmerzsyndrom sowie
Polyarthrosen, Polyarthralgien und an einem Panvertebralsyndrom leide, sich die
Klinik und die objektivierbaren Befunde über die Jahre verstärkt hätten und die
Beschwerdeführerin aktuell in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert
sei. In der Stellungnahme vom 8. November 2021 lasse es der orthopädische
Gutachter dabei bewenden, sich auf die am 6. November 2020 attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zu berufen, ohne diese
retrospektive Einschätzung zu begründen. Lasse sich der Beginn einer
anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen weder gestützt auf beweiskräftige echtzeitliche Aufzeichnungen noch
auf nachträgliche, retrospektive Beurteilungen mit rechtsgenüglicher
Genauigkeit bestimmen, sei der entsprechende Beweis nicht geleistet. Dass von
einer ärztlich gestellten Diagnose nicht einfach auf Arbeitsunfähigkeit
geschlossen werden könne, gelte auch für somatisch dominierte Beschwerdebilder.
Die Abweisung des Leistungsgesuchs sei damit nicht zu beanstanden
(IV-Nr. 159; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass
der orthopädische Gutachter einfach auf den Bericht des behandelnden Orthopäden
vom 6. November 2020 abgestellt habe. Vielmehr habe Dr. med. H.___
sowohl im Gutachten (S. 48) als auch in seiner Stellungnahme vom
8. November 2021 ausführlich begründet, dass es zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands gekommen sei und aufgrund dieser Verschlechterung von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen sei. Diese
Einschätzung basiere auf einer eingehenden Untersuchung und in Kenntnis
sämtlicher Vorakten. Der Gutachter habe festgehalten, aufgrund der Aktenlage
sowie der klinischen und bildgebenden Dokumente sei nachweislich von einer
Verschlechterung auszugehen. Dr. med. H.___ habe in seinem orthopädischen Teilgutachten
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsschäden in
ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert sei, was wiederum auf eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit hindeute. Dies sei vom Gutachter bestätigt und begründet
worden. Soweit sich der Gutachter auf die Berichte der Vergangenheit und
insbesondere auch auf jenen von Dr. med. I.___ vom 6. November 2020
bezogen und dargelegt habe, dass diesen zu folgen sei, sei dies auch seitens
der Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Es gehe nicht an zu sagen, dass dieser
Bericht entgegen der gutachterlichen Einschätzung beweisuntauglich sei und
folglich auch dem G.___-Administrativgutachten kein Beweiswert zukomme. Dies
widerspreche auch der Einschätzung des RAD. Die Beschwerdegegnerin begründe
nicht, weshalb im vorliegenden Fall keine Korrelation zwischen ärztlich
gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch der RAD habe in seiner
Stellungnahme vom 28. Januar 2022 festgehalten, dass das Gutachten und die
Stellungnahme des Gutachters vom 8. November 2021 nachvollziehbar seien
und darauf abgestellt werden könne. Es gebe keinen Anlass, an der Einschätzung
des Gutachters zu zweifeln. Sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin seien
somatischer Natur und objektivierbar. Gemäss dem Gutachter sei die
Beschwerdeführerin bezüglich dieser Beschwerden denn auch multidisziplinär und
lege artis betreut worden. Beide Gutachter hätten bestätigt, dass keine
Inkonsistenzen gegeben seien. Somit bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass keine Korrelation zwischen den von Dr. med. H.___ erhobenen Befunden
und den gestellten Diagnosen sowie der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
gegeben sein könnte.
Im Weiteren sei die Behauptung der
Beschwerdegegnerin, wonach die orthopädische Begutachtung nicht den Nachweis
erbracht habe, dass vor Eintritt ins AHV-Rentenalter eine anspruchsrelevante
Änderung eingetreten sei, falsch. Der Gutachter gehe detailliert auf die
Aktenlage ein und beschreibe, wann welcher Gesundheitsschaden aufgetreten sei
und es somit nachweislich zu einer Verschlechterung gekommen sei, was er dann
eben in der Stellungnahme vom 8. November 2020 abermals bestätigt habe. Es
sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen
gesundheitlichen Beschwerden leide und entsprechend auf eine erheblich dem
Leiden angepasste Tätigkeit angewiesen wäre. Selbst wenn von einer
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn es sei klarerweise davon
auszugehen, dass sie die ihr verbliebene (bestrittene) Restarbeitsfähigkeit
aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten könnte; dementsprechend
sei eine Altersinvalidität zu bejahen.
7.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste
bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) G.___-Gutachten von
Dr. med. H.___ und Dr. med. N.___ vom 18. Oktober 2021
(IV-Nr. 145) sowie deren ergänzende Stellungnahmen vom 8. und
12. November 2021 (IV-Nr. 149 S. 2 ff.) für die streitigen
Belange auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 18. und
19. August 2021 beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Die aus beiden Teilgutachten
hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen
Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 51 ff.)
zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Die Konsensbeurteilung wurde von
beiden Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die Gutachter geben die fachspezifische Anamnese, die
Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden
die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit hergeleitet. Die nach Zustellung des Gutachtens noch
bestehenden offenen Fragen wurden in den ergänzenden Stellungnahmen vom
8. und 12. November 2021 beantwortet. Inhaltlich gelangt das
Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden, und es bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen
Änderung des Sachverhalts. Das Gutachten wird damit den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4.2 hiervor).
7.3 Es ist vorliegend
unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Verfügung vom
6. August 2018, IV-Nr. 106) verbessert hat. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter
Dr. med. N.___ kam gestützt auf seine Begutachtungsergebnisse zum Schluss,
es sei seit der D.___-Begutachtung vom Dezember 2016 zu einer
Zustandsverbesserung in kleinen Schritten im Sinne einer Zunahme der
Aktivitäten und einer intensiven Teilhabe an der Entwicklung der Grosskinder
gekommen, sodass aktuell im psychischen Bereich von einer insgesamt
erfreulichen Situation gesprochen werden könne. Die D.___-Gutachter hätten
keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finden
können; diese Einschätzung treffe aktuell, nach einer Verbesserung der Befindlichkeit,
in noch viel ausgeprägterem Umfang zu. Die Verbesserung im seelischen Bereich
sei in kleinen Schritten über Jahre seit dem Referenzzeitpunkt erfolgt (vgl.
IV-Nr. 145.2 S. 7 und IV-Nr. 149 S. 2 f.). Darauf ist
abzustellen.
7.4 Zur Beantwortung der sich hier
stellenden Frage, ob seit dem Referenzzeitpunkt eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht
eingetreten ist, ist das im Rahmen der polydisziplinären D.___-Begutachtung erstattete
orthopädische Teilgutachten von Dr. med. Q.___ (Untersuchung vom 12. Dezember
2016, IV-Nr. 70.1 S. 17 ff.) mit dem im Rahmen der bidisziplinären G.___-Begutachtung
erstellten orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ (Untersuchung vom
18. August 2021) zu vergleichen. Dr. med. Q.___ stellte folgende Diagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): «1. Mediale Hemiprothese Knie
rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6), anamnestisch Status nach progredienter
medial betonter Gonarthrose (M17.3), anamnestisch Status nach Arthroskopie mit
partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (Z98.8); 2. Mässiggradige
mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3), chronische sagittale Instabilität
nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (M23.51)» und hielt zur
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht fest, körperlich leichte bis
höchstens mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mit
regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite
von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde
und keine Zwangshaltungen der Kniegelenke einzunehmen seien, seien
uneingeschränkt möglich. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten
bestehe somit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Es sei dabei
in erster Linie an manuelle Arbeiten auf Tischhöhe zu denken, welche das
formulierte Belastungsprofil wahrscheinlich vollumfänglich erfüllten.
Aktivitäten mit vermehrten Ansprüchen an die Kniegelenke könnten zu einer
Schmerzprovokation führen und sollten demnach vermieden werden (IV-Nr. 70.1
S. 20 und 22). Diese Einschätzung wurde von den D.___-Gutachtern in der
Gesamtbeurteilung übernommen, wobei zusätzlich aus dermatologischer Sicht
Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen ausgeschlossen
wurden (IV-Nr. 70.1 S. 26 f.).
Demgegenüber stellte der orthopädische G.___-Teilgutachter
Dr. med. H.___ die Diagnosen «Chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom
bei Insertionstendinopathie der Abduktoren am Trochanter major links und
geringgradige Bursitis trochanterica, Status nach Implantation einer
unilateralen Knieprothese rechts bei Varusgonarthrose, varusbetonte Gonarthrose
links, Panvertebralsyndrom, Polyarthralgien, Status nach Tendovaginitis
stenosans A1 Dig. I, II, III links 2015, Status nach Exzision eines
Ganglions palmar radial Handgelenk links 03/2015» sowie eine «Schmerzverarbeitungsstörung
nach ICD F54» und stellte zum Verlauf fest, im D.___-Gutachten sei
orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden
verstärkt und es seien Hüftbeschwerden sowie eine entzündliche Veränderung im
Bereich der Peronealsehne links hinzugekommen. Insgesamt habe sich das Bild
eines multilokulären, chronischen und invalidisierenden Schmerzsyndroms bei
Polyarthrose gezeigt, welches durch den Hausarzt festgestellt worden sei. Im
Jahr 2018 habe im MRI eine Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung der
Neuroforamina beidseits, rechtsbetont, festgestellt werden können. Eine
Irritation der L3-Wurzeln rechts sei möglich. Es bestünden Spondylarthrosen
L5/S1 beidseits, weniger ausgeprägt L4/5 beidseits und Zeichen einer
ISG-Arthrose beidseits. Ebenfalls im Jahr 2018 sei rheumatologischerseits ein
lumbospondylogenes und Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert worden. Ausserdem
seien Arthralgien und Myalgien, für die sich als objektives Korrelat eine
Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke habe
finden lassen, sowie eine beginnende TTS Arthrose festgestellt worden. Damals
sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd belastende
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 % attestiert worden.
Radiologisch sei im Jahr 2019 eine zunehmende Varisation seit dem Jahr 2015 im
Bereich des linken Kniegelenkes festgestellt worden. Ebenfalls zugenommen habe
die mediale Gelenkspaltverschmälerung. Im weiteren Verlauf sei es zu Insertionstendinopathien
der Glutealmuskulatur am Trochanter major links sowie einer Reizung der Bursa
trochanterica gekommen. Aus orthopädischer Sicht sei es im Verlauf der Jahre
kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit objektivierbaren Befunden
gekommen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin ein multilokuläres, chronisches,
invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen, Pangonarthrose links und
Status nach Implantation einer unikompartimentellen medialen Knieprothese
rechts. Durch die orthopädischen Befunde und Diagnosen sei die
Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert
(IV-Nr. 145.1 S. 48; vgl. auch Gesamtbeurteilung, IV-Nr. 145.1
S. 53). Zur Arbeitsfähigkeit nahm der orthopädische G.___-Teilgutachter
keine Stellung, da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 nicht mehr
erwerbstätig sei und aktuell mit 65 Jahren im AHV-Rentenalter stehe. Die
Beschwerden hätten sich jedoch im Verlauf der letzten Jahre verschlechtert,
namentlich was die linke untere Extremität (varusbetonte Gonarthrose) sowie die
Polyarthralgien angehe (IV-Nr. 145.1 S. 49 f. und S. 54 ff.).
Auf die entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin hin bestätigte
Dr. med. H.___ unter Bezugnahme auf seine Begutachtungsergebnisse und die
Berichte der behandelnden Ärzte, aufgrund der Aktenlage und der klinischen
sowie bildgebenden Dokumente habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert, sodass von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen sei
(IV-Nr. 149 S. 5).
Nach einem Vergleich der vorerwähnten
orthopädischen Teilgutachten des D.___ und der G.___ ist festzustellen, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht
seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. August 2018) erheblich verschlechtert
hat, da sich die bestehenden Kniebeschwerden verstärkt haben, Hüftbeschwerden
hinzugekommen sind und aktuell von einem multilokulären chronischen
Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen, Pangonarthrose links und Status nach der im
Jahr 2014 erfolgten Implantation einer medialen Knieprothese rechts auszugehen
ist. Dr. med. H.___ kam aufgrund seiner Untersuchung 18. August 2021 zum
Schluss, die Klinik und die objektivierbaren Befunde hätten sich über all die
Jahre verstärkt und die Beschwerdeführerin sei aktuell in ihren
Alltagsverrichtungen erheblich behindert (IV-Nr. 145.1 S. 48 und 54).
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 bestätigte der orthopädische G.___-Teilgutachter
seine Begutachtungsergebnisse und führte aus, durch die Gelenkschmerzen sei die
Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen langfristig und zunehmend eingeschränkt.
Sie müsse regelmässig von jüngeren Familienangehörigen im Haushalt unterstützt
werden; nur deshalb habe bisher auf externe Hilfen wie Spitex/Haushalthilfe
verzichtet werden können. Dr. med. H.___ wies erneut darauf hin, die
Kniebeschwerden hätten sich seit der D.___-Begutachtung verstärkt, was sich
auch objektiv nachweisen lasse (zunehmende Varisation des linken Kniegelenks). Daneben
seien zunehmende Hüftbeschwerden aufgetreten und es sei zu entzündlichen
Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links gekommen. Insgesamt habe sich
eine multilokuläre chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei
Polyarthrose entwickelt (IV-Nr. 149 S. 5). Diese fachärztliche
Beurteilung kann nachvollzogen werden. Sie stützt sich auf das MRI des linken
Kniegelenks vom 5. März 2019 (E.___, Dr. med. R.___), aus welchem die
bekannte Pangonarthrose mit Varisation hervorgeht. Es wurde angegeben, seit dem
Jahr 2015 habe sich der Knievalgus weiter reduziert und die
Gelenkspaltverschmälerung medial habe noch deutlich zugenommen
(IV-Nr. 145.1 S. 35). Daraus leitet Dr. med. H.___ ab, die
Zunahme der seither eingetretenen degenerativen Veränderungen werde
stellvertretend durch den radiologischen Nachweis einer zunehmenden Varisation
des linken Kniegelenks objektiviert (IV-Nr. 149 S. 5). Diese
Einschätzung des Experten steht in Übereinstimmung mit dem Bericht des
behandelnden Orthopäden des E.___, Dr. med. I.___, Chefarzt Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 6. November 2020, welcher u.a. persistierende,
laterale Hüftschmerzen im Bereich des Trochanter major links, eine
rezidivierende, aktivierte medial betonte Pangonarthrose links, einen Status
sechs Jahre nach Implantation einer unikompartimentellen, medialen Knieprothese
rechts (2014) sowie ein multilokuläres, chronisches, invalidisierendes
Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen diagnostizierte und zum Schluss kam, aufgrund
der komplexen Schmerzsituation multilokulär bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich seit dem D.___-Gutachten vom 13. März 2017 bzw. seit dem
Referenzzeitpunkt verschlechtert (IV-Nr. 130 S. 5 ff.; vgl. E.
II. 6.3 hiervor). Bereits der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.
F.___, äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Oktober 2020 dahingehend, aufgrund
der Befunde und Diagnosen sei definitiv und langfristig von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand habe sich im
Vergleich zum Referenzzeitpunkt vor 2 ½ Jahren verschlechtert: Die
Arthroseschmerzen aller betroffenen Gelenke und der Schmerzmittelbedarf hätten
zugenommen, wie dies im Allgemeinen bei Patienten mit Polyarthrose mit
zunehmendem Alter im Verlauf der Fall sei. Polyarthrose sei grundsätzlich nicht
heilbar, die Therapie sei symptomatisch (IV-Nr. 129 S. 3 f.; vgl. E.
II. 6.2 hiervor). Nach den Angaben der RAD-Ärztin Dr. med. P.___ sind
sowohl das G.___-Gutachten als auch die nachträglichen Stellungnahmen der G.___-Gutachter
nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme vom
28. Januar 2022, IV-Nr. 151; vgl. E. II. 6.6 hiervor). Damit
wird vom orthopädischen G.___-Teilgutachter, dem behandelnden Orthopäden, dem
Hausarzt und der RAD-Ärztin, somit von sämtlichen involvierten Ärzten, übereinstimmend
von einer seit dem Referenzzeitpunkt eingetretenen Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus orthopädischer Sicht und von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Es besteht kein Anlass, von
dieser Beurteilung abzuweichen. Konkrete Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit des orthopädischen G.___-Teilgutachtens sprechen, sind nicht
ersichtlich.
7.5 Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin, der orthopädische G.___-Teilgutachter Dr. med. H.___ stütze
sich in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 lediglich auf die vom
behandelnden Orthopäden Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom
6. November 2020 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten ab, ohne diese retrospektive Einschätzung argumentativ zu
begr.den, kann nicht gefolgt werden. Der orthopädische G.___-Gutachter kam
aufgrund seiner im Rahmen der Begutachtung erfolgten Befragung und Untersuchung
der Beschwerdeführerin vom 18. August 2021 sowie nach einer Würdigung der
vorliegenden medizinischen Berichte und Bildgebungen zum Schluss, nach der D.___-Begutachtung
vom Dezember 2016, die eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer
körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit auch
sitzenden Anteilen ergeben habe, hätten sich die objektiv nachweisbaren
Kniebeschwerden verstärkt und es seien Hüftbeschwerden und entzündliche
Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links hinzugekommen. Insgesamt habe sich
eine multilokuläre, chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei
Polyarthrose entwickelt (IV-Nr. 145.1 S. 48 und 53, IV-Nr. 149
S. 5). Seine Einschätzung des aus orthopädischer Sicht verschlechterten
Gesundheitszustands stützt der Experte insbesondere auf die radiologisch
nachgewiesene Situation im linken Knie (zunehmende Varisation, mediale
Gelenkspaltverschmälerung). Sie ergibt sich auch aus der von ihm vorgenommenen
Befunderhebung, wonach die Beschwerdeführerin an zwei Stöcken mit auffällig
langsamem, schwerfälligem Gang erschienen sei. Im Weiteren ergab der somatische
Status eine schmerzbedingte Unbeweglichkeit der Wirbelsäule und eine massive
Druckdolenz über dem linken Trochanter major; die aktive Hüftbeweglichkeit sei
schmerzbedingt nicht möglich. Auch bei der passiven Prüfung der Beweglichkeit
gebe die Beschwerdeführerin massive Schmerzen an. Bezüglich des linken Knies
bestehe eine schmerzhafte Verschieblichkeit der Patella mit retropatellärem
Reibegeräusch. Die Untersuchung sei wegen der Schmerzhaftigkeit stark
eingeschränkt. Auch bei den Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken bestünden
Druckdolenzen über allen Gelenken (IV-Nr. 145.1 S. 46). Hinweise für
Inkonsistenzen wurden nicht festgestellt und die Angaben der Beschwerdeführerin
wurden vom Gutachter als nachvollziehbar angesehen, wenn auch eine gewisse
Symptomverdeutlichung nicht auszuschliessen sei (IV-Nr. 145.1 S. 49).
Dr. med. H.___ stellte somit aufgrund seiner erhobenen Befunde die Diagnosen,
legte die gesundheitliche Entwicklung und aktuelle Situation der
Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht dar und nahm eine
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor (IV-Nr. 145.1 S. 47 f.). Angesichts
der detailliert und umfassend ermittelten Begutachtungsergebnisse kann entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die retrospektive
Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für
jegliche Tätigkeit sei nicht begründet worden. Gegenüber dem D.___-Gutachten
vom Dezember 2016 haben nach den gutachterlichen Angaben die schon damals aus
orthopädischer Sicht bestehenden degenerativen Veränderungen erheblich
zugenommen und es sind neue Befunde hinzugekommen (zunehmende Hüftbeschwerden,
Entwicklung eines multilokulären chronischen Schmerzsyndroms bei Polyarthrose).
Es gilt zu beachten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein
kann, wenn sich ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und
in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1. und
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
zwischen den von Dr. med. H.___ erhobenen Befunden und gestellten
Diagnosen sowie der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeit keine Korrelation bestehen könnte. Demnach hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. II. 2.2
hiervor). Zu prüfen bleibt der Anspruchsbeginn.
7.6 Die Beschwerdeführerin meldete
sich bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erneut zum
Leistungsbezug an, wobei sie den Bericht des E.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 8. Mai 2019 einreichte. Darin gab der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. I.___, an, aktuell könne eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. IV-Nr. 117 S. 4; vgl. E.
I. 1.3 hiervor). Demnach ist aus orthopädischer Sicht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erstmals ab Mai 2019 ausgewiesen. Unter
Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. E. II. 2.1 hiervor) besteht ein
Rentenanspruch ab 1. Mai 2020. Da die am [...] 1956 geborene Beschwerdeführerin
das AHV-Rentenalter am [...] 2020 erreicht und ab Dezember 2020 Anspruch auf
eine Altersrente hat (vgl. IV-Nr. 145.1 S. 1 Ziff. 1.2 und 51
Ziff. 3), besteht Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1. Mai 2020
bis 30. November 2020.
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2023, worin der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren ausgewiesenen,
aus orthopädischer Sicht eingetretenen relevanten Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020
bis 30. November 2020.
9
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. April 2023 weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 6.26 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00
sowie Auslagen von insgesamt CHF 10.60 aus (A.S. 36 ff.). Der geltend
gemachte Zeitaufwand ist angemessen. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes
von CHF 260.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'764.35 (Honorar von CHF 1'627.60,
Auslagen von CHF 10.60 und MwSt. von CHF 126.15).
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00
festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis 30. November
2020.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'764.35
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser