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Entscheid

VSBES.2023.53

Invalidenrente

9. April 2024Deutsch45 min

2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Am 30. August

Source so.ch

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 1. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni

2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Am 30. August

2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Mit

Verfügung vom 11. Dezember 2002 lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 2 %

ab (IV-Nr. 20). Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche wurde dagegen mit Verfügung vom 13. November 2002 bejaht

(IV-Nr. 18). Mangels erfolgreicher Durchführbarkeit wurde die Stellenvermittlung

abgeschlossen (IV-Nr. 21). Mit Verfügung vom 22. März 2004 bzw.

Einspracheentscheid vom 15. September 2004 gewährte die Suva der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %

eine Invalidenrente ab 1. März 2004 (IV-Nr. 30 bzw. 35).

1.2 Am 22. Juni 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Polyarthrose sowie multilokuläre

chronische Schmerzen angegeben. Die Beschwerdegegnerin stellte der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2016 in Aussicht, einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 38 % sowie einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen zu verneinen (IV-Nr. 52). Dagegen liess die Beschwerdeführerin

Einwand erheben (IV-Nr. 56), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre (allgemeininternistische, dermatologische, orthopädische und

psychiatrische) Begutachtung beim C.___, [...] (nachfolgend: D.___), veranlasste

(Gutachten vom 13. März 2016 [recte: 2017], IV-Nr. 70). Mit Verfügung

vom 6. August 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 2 % ab (IV-Nr. 106). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom

15. Juli 2019 ab (VSBES.2018.218; IV-Nr. 118). Die dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht

mit Urteil vom 23. Dezember 2019 ebenfalls abgewiesen (8C_563/2019;

IV-Nr. 123).

1.3 Bereits am 13. Mai 2019 hatte

sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zum Leistungsbezug angemeldet. Sie

gab unter Beilage eines Berichts des E.___ vom 8. Mai 2019 an, ihr

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 117 S. 2 ff.). Die

Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 17. September 2020 in Aussicht,

auf das Neuanmeldungsgesuch nicht einzutreten (IV-Nr. 126 S. 2 ff.).

Auf den dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin und die Einreichung

weiterer medizinischer Berichte von Dr. med. F.___ vom 20. Oktober

2020 und des E.___ vom 6. November 2020 hin (vgl. IV-Nr. 127 und 129

f.) trat die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch ein und veranlasste

eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung bei der Gutachterstelle

G.___, [...] (nachfolgend: G.___; Gutachten vom 18. Oktober 2021, vgl. IV-Nr. 132,

134, 138, 142 und 145). Auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin nahmen der

orthopädische Gutachter am 8. November 2021 und der psychiatrische

Gutachter am 12. November 2021 zum Gutachten Stellung und beantworteten

die gestellten Fragen (IV-Nr. 149 S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 151) und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Februar

2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den

medizinischen Abklärungen habe sich aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung

des Gesundheitszustands eingestellt. Aus orthopädischer Sicht werde jedoch von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen. Gemäss der

Stellungnahme des RAD habe der orthopädische G.___-Teilgutachter Dr. med. H.___

seine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf die Bewertung des behandelnden

Orthopäden Dr. med. I.___ vom 6. November 2020 abgestützt. Darauf

könne nicht abgestellt werden. Der Bericht vom 6. November 2020 beschränke

sich hauptsächlich darauf, aufgrund der komplexen Schmerzsituation eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und auch keine

Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu attestieren. Da

zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation

bestehe, könne auf diese Angaben nicht abgestellt werden. Der Nachweis des

Eintritts einer rechtlich bedeutsamen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor

Erreichen des AHV-Alters könne somit nicht als erbracht gelten. Den im

Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden

(IV-Nr. 159; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

24. Februar 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

01.02.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

31. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 33).

2.3 Mit Eingabe vom 14. April

2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese

wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 35

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 13. Mai 2019 (vgl. IV-Nr. 117 S. 2 f.) geltend

gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt

u.a. davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der

rechtskräftigen Verfügung vom 6. August 2018 (IV-Nr. 106) erheblich

verändert hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin

dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin frühestens ab November 2019 bestehen

(Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.3.1 hiernach).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, gilt bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im

Jahr 1956 geboren ist, das bisherige Recht (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2023 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der

letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der

Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so

weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet

anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom

11.

Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind

zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde

und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob sich bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 6. August

2018, worin ihr Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde (IV-Nr. 106), eine relevante

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist

der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 6. August

2018.

zu Grunde gelegt wurde:

5.1

Dem polydisziplinären

(allgemeininternistischen, dermatologischen, orthopädischen und

psychiatrischen) D.___-Gutachten vom 13. März 2016 (recte: 2017) können

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Mediale

Hemiprothese Knie rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6), anamnestisch Status nach

progredienter medialbetonter Gonarthrose (ICD-10 M17.3), anamnestisch Status

nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (ICD-10 Z98.8);

2.

Mässiggradige mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3), chronische

saggitale Instabilität nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (ICD-10

M23.51); 3. Chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem mit Pulpitis

sicca (ICD-10 L30.1); 4. Polyvalente Typ IV Sensibilisierungen». Die

Gesamtbeurteilung (Konklusion) lautet im Wesentlichen wie folgt: Die

Explorandin sei 1984 in die Schweiz gekommen. Danach habe sie in einer

Kleiderfabrik, in einem Restaurant und in einem Altersheim gearbeitet. Von 1995

bis 2002 sei sie bei der J.___, [...], mit einem Pensum von 100 % in der

Storenproduktion angestellt gewesen. Wegen Handekzemen bei Kontaktallergie habe

sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Eine neue Erwerbstätigkeit habe

sie nicht mehr aufgenommen. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

und in anderen Tätigkeiten wurde angegeben, im Vordergrund der Beschwerden

seien bei den Untersuchungen sowohl subjektiv als auch objektiv die Probleme in

den Beinen, insbesondere in den Kniegelenken gestanden. Bei der orthopädischen

Untersuchung sei eine mässiggradige Gonarthrose links und eine Gonarthrose

rechts mit Status nach Hemiprothese diagnostiziert worden. Von der Exzision

eines volaren Handgelenkganglions links im März 2015 seien nur noch leichte

Restbeschwerden vorhanden. Die Beschwerden in den Kniegelenken und die

verminderte Belastbarkeit der Beine könnten aus orthopädischer Sicht aufgrund

der klinischen und radiologischen Befunde bestätigt werden. Körperlich schwere

Tätigkeit und solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf Treppen, seien nicht

mehr möglich. Für eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit, auch mit sitzenden Anteilen, bestehe aus

orthopädischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei

der dermatologischen Untersuchung sei ein chronisches, dyshidrosiformes Hand-

und Fussekzem mit Pulpitis sicca bei polyvalenter Typ IV Sensibilisierung

diagnostiziert worden. Im Gesicht habe sich eine Rosacea teleangiectatica

gezeigt, welche keinen Zusammenhang mit dem Ekzem habe. Aus dermatologischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Stoffen nicht eingeschränkt.

Mechanische Belastungen der Haut sollten vermieden werden. Bei der allgemeininternistischen

Untersuchung sei eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas mit einem BMI

von 33 kg/m2 diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien

kompensiert gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus

allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen

Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Eine

depressive Symptomatik oder ein anderes psychisches Leiden hätten nicht

bestanden. Die Schmerzverarbeitungsstörung erkläre allfällige Beschwerden,

welche aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht nicht

eingeschränkt. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht

für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %

arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit

vermehrter Kniebelastung seien der Explorandin nicht mehr zumutbar

(IV-Nr. 70.1 S. 25 ff.).

5.2

In der Stellungnahme des D.___ zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 wurde im Wesentlichen

dargelegt, bei der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Dezember 2016 habe

man keine Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung gefunden. Es

sei auch zu erwähnen, dass die Explorandin bis Ende April 2017 nie

psychiatrisch behandelt worden sei. Ob diese nun zum aktuellen Zeitpunkt

depressiv sei, lasse sich naturgemäss nicht beurteilen. Es sei aber davon

auszugehen, dass es sich allenfalls um eine erstmalige depressive Episode

handle, über deren Verlauf zum aktuellen Zeitpunkt kaum Aussagen möglich seien.

Gemäss seinen Angaben befinde sich die Explorandin bei Dr. med. K.___ seit

April 2017 in Behandlung (IV-Nr. 87). In einer weiteren Stellungnahme des D.___

vom 27. November 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich des

Ekzems habe sich eine zunehmende Remission und Beruhigung in den letzten Jahren

bzw. seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine quantitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei (IV-Nr. 94).

5.3

Dr. med. L.___, Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 24. Mai 2018 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

«1. Lumbospondylogene und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei mässigen

degenerativen Veränderungen der LWS (Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5 und L5/S1

sowie Facettengelenkshypertrophien, vor allem L4/L5 und L5/S1 bds.; 2. Fingerpolyarthrose

der distalen und proximalen Interphalangealgelenke sowie beginnende

TTS-Arthrose; 3. Generalisierte Arthralgien und Myalgien;

4.

Kontaktekzem auf diverse Substanzen». Die Patientin wäre

medizinisch/theoretisch aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd

belastende Tätigkeit noch ca. 60 bis 70 % arbeitsfähig. Sie könne diese

Arbeitsfähigkeit aber nicht realisieren aufgrund der langen Absenz vom

Arbeitsplatz seit vielen Jahren, der mangelnden beruflichen Ausbildung, der

eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten und ihres Alters (IV-Nr. 99).

5.4

Dr. med. K.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom

29.

November 2018 u.a. die Diagnose «anhaltende therapieresistente mittel-

bis phasenweise schwergradige depressive Störungen mit ausgeprägten

Somatisierungstendenzen» und legte im Wesentlichen dar, die Patientin sei aus psychiatrischer

Sicht eindeutig als zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit

bei der J.___ AG zu betrachten; sie sei dort bereits seit dem Jahr 2003 nicht

mehr arbeitsfähig (damals wegen Metallkontakt-Ekzemen an den Händen und

Schmerzen in den kleinen Handgelenken). Als behandelnder Psychiater betrachte

er seine 63-jährige Patientin eindeutig als zu 100 % arbeitsunfähig für alle

angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 114 S. 3 ff.).

5.5

Das Versicherungsgericht hielt

in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.218) im Wesentlichen

Folgendes fest (S. 32 E. II. 8.6; IV-Nr. 118 S. 33):

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der

zumutbaren Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu Recht auf das D.___-Gutachten vom 13. März 2017

abgestellt. Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwänden kann

nicht gefolgt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der

Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. (…).

5.6

Das Bundesgericht hielt in

seinem Urteil 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes

fest (S. 6 E. 5.1; IV-Nr. 123 S. 6 f.):

(…). Die Vorinstanz hat zu

Recht auf das beweiskräftige D.___-Gutachten vom 13. März 2017 sowie

dessen Ergänzungen vom 6. und 27. November 2017 abgestellt. Der

Dispositiv

massgebliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich erstellt und es liegt auch

keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. (…)

Im Übrigen wurde bereits

unter E. 5.1 dargelegt, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte für

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung und

dem Verfügungserlass finden lassen. Denn auf die Berichte der behandelnden Ärzte

Dr. med. K.___ und Frau Dr. med. L.___ kann nicht abgestellt werden.

Auch dem Bericht des E.___ vom 8. Mai 2019 ist (…) keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Nebst dem Erwähnten ergibt sich aus

diesen Berichten auch kein Vergleich des Gesundheitszustands bei Begutachtung

mit jenem bei Berichterstattung, so dass kein sich verschlechternder Verlauf

aufgezeigt wird. (…)

6. Der weitere medizinische Verlauf

präsentiert sich aufgrund der gegebenen Aktenlage wie folgt:

6.1 Die Beschwerdeführerin liess der

Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung vom 13. Mai 2019 einen medizinischen

Bericht des E.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 8. Mai

2019 einreichen, worin der behandelnde Chefarzt, Dr. med. M.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, folgende Ausführungen machte: Im Sommer 2017 sei nach

erfolgter Begutachtung eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 66.77 %

ausgesprochen worden mit einer eigentlichen 100 % Arbeitsfähigkeit mit

wechselnden Körperpositionen ohne lange Gehdistanzen unter Vermeidung von Heben

von Lasten bis 5 kg in einer ganztägigen Arbeit mit allerdings

regelmässigen Pausenmöglichkeiten. In den vergangenen zwei Jahren hätten sich

zusätzliche medizinische Probleme dazugesellt. Aufgrund der multilokulären

Schmerzproblematik sowie der zusätzlich internistischen Hypotheken scheine eine

Reintegration der im November 2019 63-jährig werdenden Patientin in den

Arbeitsprozess eher unwahrscheinlich zu sein. Aktuell könne eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die im Sommer 2017 attestierte

Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von 66.77 % habe sich auf den

Gesundheitszustand der Patientin von Januar 2017 bezogen (IV-Nr. 116).

6.2 Dr. med. F.___, prakt. Arzt,

FMH Pharmazeutische Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Oktober

2020 folgende Diagnosen und Befunde fest: «Schweres invalidisierendes

chronisches Schmerzsyndrom bei Polyarthrose, Meralgia parästhetica OS links,

Befunde im Verlauf zunehmend; Allergie auf chemische Stoffe (Arbeitsplatz), seit

2002 33 % SUVA-Rente; Migräne». Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

(mittelschwere körperliche Arbeit) sei definitiv und langfristig aus

medizinischen Gründen nicht zumutbar. Es bestehe ein Langzeitarbeitsunfähigkeit

von 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit belaufe

sich ebenfalls auf 100 %. Eine leidensadaptierte Restarbeitsfähigkeit

könne medizinisch praktisch nicht festgelegt werden. Der Gesundheitszustand der

Patientin habe sich seit dem letzten D.___-Gutachten sowie der Verfügung der

IV-Stelle vor rund 2 ½ Jahren verschlechtert: Die Arthroseschmerzen aller

betroffener Gelenke und der Schmerzmittelbedarf hätten zugenommen, wie dies im

Allgemeinen bei Patienten mit Polyarthrose mit dem zunehmenden Alter im Verlauf

der Fall sei. Polyarthrose sei grundsätzlich nicht heilbar, die Therapie sei

symptomatisch. Es seien keine neuen relevanten Diagnosen ersichtlich. Die

Patientin sei durch die Gelenkschmerzen in ihren Alltagsverrichtungen

langfristig und zunehmend behindert. Sie müsse regelmässig von jüngeren

Familienangehörigen im Haushalt unterstützt werden. Nur deshalb habe bisher auf

externe Hilfen wie Spitex/Haushalthilfe verzichtet werden können

(IV-Nr. 129 S. 3).

6.3 Im Bericht des E.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 6. November 2020 hielt Dr. med. I.___

folgende Diagnosen fest: «Persistierende, laterale Hüftschmerzen im Bereich

Trochanter major links, bei chronischer Insertionstendinose Hüftabduktoren-Ansatz

links; Rezidivierende, aktivierte medial betonte Pangonarthrose links; Status 6

Jahre nach Implantation einer unikompartimentellen, medialen Knieprothese

rechts (2014); Arterielle Hypertonie; Adipositas; Multilokuläres, chronisches,

invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen». Im Weiteren wurde dargelegt,

aufgrund der komplexen Schmerzsituation multilokulär bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit könne keine

Restarbeitsfähigkeit attestiert werden. Der Gesundheitszustand der Patientin

habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 bzw. 2018 verschlechtert

(IV-Nr. 130 S. 5 f.).

6.4 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der

G.___ vom 18. Oktober 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

am 18. August 2021 durch den Fallführer Dr. med. H.___, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie FMH, und am 19. August 2021 durch Dr. med.

N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurden

folgende relevante Diagnosen angegeben: «Chronisch invalidisierendes

Schmerzsyndrom bei Insertionstendinopathie der Abduktoren am Trochanter major

links und geringgradige Bursitis trochanterica; Status nach Implantation einer

unilateralen Knieprothese rechts bei Varusgonarthrose; varusbetonte Gonarthrose

links; Panvertebralsyndrom; Polyarthralgien; Status nach Tendovaginitis

stenosans A1 Dig I, II, III links 2015; Status nach Exzision eines Ganglions

palmar radial Handgelenk links 03/2015; Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD

F54».

Die integrative medizinische Beurteilung

lautete aus orthopädischer Sicht wie folgt: Aktenmässig sei erstmals eine

rheumatologische Befunderhebung erwähnt. Eine ambulante Untersuchung vom 16. Mai

2003 im O.___ habe die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms

links ergeben, welches wahrscheinlich sekundärer Ätiologie sei bei

Fehlbelastung durch die Knick- und Senkfüsse beidseits. Ebenfalls durch den

Fehlgang und die Fehlbelastung sei eine chronische Reizung der Peronaeussehne

entstanden. Im Mai 2004 sei eine vordere Kreuzbandruptur links mit komplexer

Meniskusläsion medial sowie chronischen Arthralgien im oberen Sprunggelenk

links festgehalten worden. Im Jahr 2007 sei es zu einer Notfall-Konsultation im

E.___ wegen unklarer Knieschmerzen gekommen, wobei man differenzialdiagnostisch

eine Kniebinnenläsion rechts bei medial betonter Gonarthrose beidseits vermutet

habe. Im gleichen Jahr sei es zu einer operativen Sanierung einer medialen

Hinterhornläsion des Meniskus rechts sowie Entfernung von freien Gelenkkörpern

bei medial betonter Gonarthrose und Femoropatellararthrose gekommen. Im Jahr

2008 sei eine erneute Arthroskopie des rechten Kniegelenks erfolgt. In der

Folge seien intensive konservative Therapiemassnahmen für beide Kniegelenke

inklusive mehrfache Infiltrationen durchgeführt worden. Im Jahr 2014 sei bei

isolierter Varusgonarthrose rechts eine unikompartimentelle mediale

Knieprothese rechts eingesetzt worden. Diese habe nach adäquater Rehabilitation

das Beschwerdebild deutlich verbessert. Im Jahr 2015 sei es zu einer

Ganglion-Exzision im Bereich des linken Handgelenks palmar radial sowie zur

Infiltration mit Kortison im Bereich des A1 Ringbandes Digitus I, II und III

gekommen. Im weiteren Verlauf seien OSG-Beschwerden links mit dem Nachweis

einer leichten Arthrose sowie eine mediale Gonarthrose links mit Tendenz zur

Varisation aufgetreten. Das linke Kniegelenk sei mehrmals therapeutisch infiltriert

worden. Im D.___-Gutachten (Untersuchung vom 12./13. Dezember 2016) sei

orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden

verstärkt, es seien Hüftbeschwerden hinzugetreten und es sei zu einer

entzündlichen Veränderung im Bereich der Peronealsehne links gekommen.

Insgesamt sei ein multilokuläres chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom bei

Polyarthrose durch den Hausarzt festgestellt worden. Im Jahr 2018 habe im MRI

eine Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung der Neuroforamina beidseits,

rechtsbetont, festgestellt werden können. Es bestehe eine mögliche Irritation

der L3-Wurzeln rechts. Es seien Spondylarthrosen L5/S1 beidseits, weniger

ausgeprägt L4/L5 beidseits und Zeichen einer ISG-Arthrose beidseits vorhanden.

Ebenfalls sei im Jahr 2018 rheumatologischerseits ein lumbospondylogenes und

Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert worden. Ausserdem seien Arthralgien und

Myalgien festzustellen, für die sich als objektives Korrelat eine

Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke habe

finden lassen, sowie eine beginnende TTS Arthrose. Damals sei aus rein

rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd belastende Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 % attestiert worden. Radiologisch sei

im Jahr 2019 eine zunehmende Varisation seit dem Jahr 2015 im Bereich des

linken Kniegelenkes festgestellt worden. Ebenfalls zugenommen habe die mediale

Gelenkspaltverschmälerung. Im weiteren Verlauf sei es zu

Insertionstendinopathien der Glutealmuskulatur am Trochanter major links sowie

einer Reizung der Bursa trochanterica gekommen. Aus orthopädischer Sicht sei es

im Verlauf der Jahre kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit

objektivierbaren Befunden gekommen. Aktuell zeige die Patientin eine

multilokuläres, chronisches, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei

Polyarthrosen, Pangonarthrose links und Status nach Implantation einer

unikompartimentellen medialen Knieprothese rechts. Durch die orthopädischen

Befunde und Diagnosen sei die Explorandin in ihren Alltagsverrichtungen

erheblich behindert.

Aus psychiatrischer Sicht wurde im

Weiteren dargelegt, in der Vorgeschichte der Explorandin liessen sich keine

schweren Traumata eruieren. Sie stamme ursprünglich aus Ex-Jugoslawien und

daher sei vertieft abzuklären gewesen, ob Ereignisse im Zusammenhang mit den

vielfältigen politischen Ereignissen eine Rolle gespielt hätten. Aus eigenem

Antrieb, als einziges Familienmitglied, habe sie sich dazu entschlossen,

Lohnarbeit ausserhalb ihrer Heimat zu suchen. Sie habe diese Unterfangen

zweckdienlich umgesetzt. Sie habe ein Vermittlungsbüro in der Heimat

aufgesucht, sei in Holland platziert worden und habe dort offenbar die

belastende Berufstätigkeit über Jahre erfolgreich ausgeführt. Sie habe einen

Landsmann kennengelernt und der weitere Lebensweg sei zusammen geplant und

alles in allem doch erfolgreich gestaltet worden. Die Nachkommen hätten sich

eingestellt, die Ehe verlaufe offenbar problemlos und die Familie habe aktuell

einen sehr engen Zusammenhalt. Dem Elternpaar und dem Sohn sei es möglich

gewesen, ein Haus zu kaufen. Dadurch ergebe sich auch die Möglichkeit einer

abwechslungsreichen Alltagsgestaltung. Die Explorandin könne sich mit den

Kindern im Garten aufhalten und Besorgungen im und um das Haus erledigen,

soweit ihre körperlichen Einschränkungen dies erlaubten. Der Kosovo-Krieg habe

für die Ursprungsfamilie sicher eine grosse Belastung dargestellt. Zu dieser

Zeit sei die Explorandin bereits in der Schweiz gewesen. Den Geschwistern und

der Mutter sei die Flucht ins aktuelle Kerngebiet von Serbien relativ leicht

gelungen. Aus dieser Belastung der Restfamilie könne kein Trauma für die

Explorandin selbst abgeleitet werden. Man könnte vermuten, dass ihr

Stellenverlust mehr oder weniger gleichzeitig mit dem Unfall des Mannes

bleibende Auswirkungen gehabt habe. Aber auch in diesem Bereich scheine sich die

Explorandin recht gut adaptiert zu haben. Eine ambulante Psychotherapie sei

damals vorübergehend nötig gewesen, sei aber in den Akten nicht dokumentiert

und dürfte zu einer weitgehenden Remission und Stabilisierung geführt haben. Ob

tatsächlich eindeutige depressive Phasen aufgetreten seien, lasse sich aktuell

nicht mehr präzise erfassen und die Erinnerungen der Explorandin seien auch

nicht allzu detailliert gewesen. Beim aktuellen Psychotherapeuten sei sie seit

etwa drei bis vier Jahren bekannt und bemerkenswerterweise habe sie angegeben,

seit Monaten keine Therapie mehr zu benötigen. Der Psychotherapeut habe

ausgeführt, sie seit 7 bis 8 Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Diese

Tatsache stehe offensichtlich in einem gewissen Widerspruch zu den Zeugnissen

des Psychiaters, in denen von einer schweren, therapieresistenten Depression

gesprochen werde. Seit dem D.___-Gutachten sei es zu einer Zustandsverbesserung

in kleinen Schritten im Sinne einer Zunahme der Aktivitäten und einer

intensiven Teilhabe an der Entwicklung der Kinder gekommen, sodass man aktuell

im psychischen Bereich von einer insgesamt erfreulichen Situation sprechen

könne.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde und Diagnosen wurde erklärt, die Explorandin leide an einem chronisch

invalidisierenden Schmerzsyndrom sowie Polyarthrosen, Polyarthralgien und an

einem Panvertebralsyndrom. Über all die Jahre hätten sich die Klinik und die

objektivierbaren Befunde verstärkt. Die Explorandin sei aktuell in ihren

Alltagsverrichtungen erheblich behindert. Zur Konsistenzprüfung wurde

angegeben, weder aus dem psychiatrischen noch aus dem orthopädisch-somatischen

Bereich gebe es Hinweise für Inkonsistenzen. Die Angaben der Explorandin seien

nachvollziehbar, wenn auch eine gewisse Symptomverdeutlichung nicht

auszuschliessen sei.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin sei seit dem Jahr 2002 nicht mehr im

Erwerbsleben tätig, sodass hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde erklärt, die

Explorandin sei aktuell mit 65 Jahren im Rentenalter, somit entfalle die

Beurteilung für eine angepasste Tätigkeit. Aktuell beschränkten sich die

medizinischen Massnahmen und Therapien auf die Bekämpfung der

Schmerzproblematik (IV-Nr. 145.1 S. 51 ff.).

6.5

6.5.1 Die von der Beschwerdegegnerin

gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung vom 6. August 2018 bzw. dem D.___-Gutachten vom

13. März 2017 wesentlich verändert hätten, beantwortete der orthopädische G.___-Teilgutachter

Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 dahingehend,

im D.___-Gutachten (Untersuchung vom 12./13. Dezember 2016) sei

orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden,

die sich auch objektiv nachweisen liessen (zunehmende Varisation), verstärkt. Daneben

seien zunehmende Hüftbeschwerden aufgetreten und es sei zu entzündlichen

Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links gekommen. Insgesamt habe sich

eine multilokuläre chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei

Polyarthrose entwickelt. Im Jahr 2018 habe im MRI eine Bandscheibenprotrusion

L3/4 mit Einengung der Neuroforamina bds., rechtsbetont, festgestellt werden

können. Eine Irritation der L3-Wurzeln rechts sei möglich. Daneben seien

Spondylarthrosen L4-S1 sowie Zeichen einer ISG-Arthose bds. vorhanden. Im Jahr

2018 sei rheumatologisch ein lumbospondylogenes und Lumbovertebralsyndrom

diagnostiziert worden. Ausserdem seien Arthralgien und Myalgien festzustellen,

für die sich als objektives Korrelat eine Fingerpolyarthrose der distalen und

proximalen Interphalangealgelenke finden lasse sowie eine beginnende TTS

Arthrose. Damals sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte,

wechselnd belastete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 %

attestiert worden. Seither hätten die degenerativen Veränderungen zugenommen,

was stellvertretend durch den radiologischen Nachweis einer zunehmenden

Varisation des linken Kniegelenkes objektiviert werden könne. Am

6. November 2020 habe Dr. med. I.___ für jegliche Tätigkeiten eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Aktenlage sowie der

klinischen und bildgebenden Dokumente habe sich der Gesundheitszustand der

Explorandin nachweislich verschlechtert, sodass in Übereinstimmung mit dem

Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2021

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten

ausgegangen werden könne (IV-Nr. 149 S. 4 f.).

6.5.2 In seiner Stellungnahme vom

12. November 2021 führte der psychiatrische G.___-Teilgutachter Dr. med.

N.___ aus, er habe auf S. 7 seines Teilgutachtens festgehalten, dass es

seit dem D.___-Gutachten zu einer Zustandsverbesserung in kleinen Schritten im

Sinne einer Zunahme der Aktivitäten und einer intensiven Teilhabe an der

Entwicklung der Grosskinder gekommen sei, sodass aktuell im psychischen Bereich

von einer insgesamt erfreulichen Situation gesprochen werden könne. Im Weiteren

habe er dargelegt, dass im D.___-Gutachten keine Gründe für eine

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gefunden worden seien; diese

Einschätzung treffe aktuell, nach der Verbesserung der Befindlichkeit, in noch

viel ausgeprägterem Umfang zu. Die Verbesserung im seelischen Bereich sei in

kleinen Schritten über Jahre seit dem Referenzzeitpunkt erfolgt. Demnach sei

der Zeitpunkt des früheren Gutachtens in seine Überlegungen miteinbezogen

worden. Bei damals schon attestiertem fehlendem Rentenanspruch könne mit einer

Verbesserung des psychischen Zustands kein Rentenanspruch begründet werden.

Dies gelte bei der kontinuierlichen Verbesserung der Befindlichkeit zu jedem

Zeitpunkt seit Dezember 2016 bzw. zwischen dem Jahr 2016 und dem Zeitpunkt der

Pensionierung. Es seien keine neuen Fakten festzustellen, vielmehr seien die

bereits gemachten Angaben zu bekräftigen (IV-Nr. 149 S. 2 f.).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. P.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 28. Januar 2022 fest, das Gutachten und die

nachträglichen Stellungnahmen seien nachvollziehbar, der RAD könne darauf

abstellen. Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. H.___ stütze seine

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf die Arbeitsunfähigkeitsbewertung des

orthopädischen Behandlers Dr. med. I.___ vom 6. November 2020 (vgl. E.

II. 6.3 hiervor), welcher der Versicherten eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert habe (IV-Nr. 151).

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 1. Februar 2023 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich aus

psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin eingestellt. Demgegenüber werde aus orthopädischer Sicht von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen. Im Zeitpunkt der

Erstellung des G.___-Gutachtens vom 18. Oktober 2021 sei die

Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert gewesen.

Es solle im Lauf der Jahre kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit

objektiven Befunden gekommen sein. In der ergänzenden Stellungnahme vom

8. November 2021 halte der orthopädische Experte fest, dass sich der

Gesundheitszustand aufgrund der Aktenlage und der klinischen und bildgebenden

Dokumente nachweislich verschlechtert habe, sodass in Übereinstimmung mit der

Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom

27. Oktober 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Erwerbstätigkeiten ausgegangen werden könne. In diesem Schreiben habe sich der

Rechtsvertreter augenscheinlich auf die vom behandelnden Orthopäden im Bericht

vom 6. November 2020 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen. Es

stelle sich in diesem Kontext die Frage, ob beweisrechtlich auf diese

gutachterliche Einschätzung abgestellt werden könne. Diese Frage sei zu

verneinen. Denn der Bericht vom 6. November 2020 beschränke sich

hauptsächlich darauf, aufgrund der komplexen Schmerzsituation eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine

Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Da zwischen ärztlich gestellter Diagnose

und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation bestehe, könne auf diese Angaben nicht

abgestellt werden.

Zu den erhobenen Einwänden wurde im

Wesentlichen dargelegt, die am 18. August 2021 erfolgte orthopädische

Begutachtung habe nicht den Nachweis erbracht, dass vor Eintritt ins AHV-Alter eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen auch tatsächlich eingetreten sei. Dem bidisziplinären G.___-Gutachten

vom 18. November 2021 lasse sich nur entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin an einem chronisch invalidisierenden Schmerzsyndrom sowie

Polyarthrosen, Polyarthralgien und an einem Panvertebralsyndrom leide, sich die

Klinik und die objektivierbaren Befunde über die Jahre verstärkt hätten und die

Beschwerdeführerin aktuell in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert

sei. In der Stellungnahme vom 8. November 2021 lasse es der orthopädische

Gutachter dabei bewenden, sich auf die am 6. November 2020 attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zu berufen, ohne diese

retrospektive Einschätzung zu begründen. Lasse sich der Beginn einer

anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen weder gestützt auf beweiskräftige echtzeitliche Aufzeichnungen noch

auf nachträgliche, retrospektive Beurteilungen mit rechtsgenüglicher

Genauigkeit bestimmen, sei der entsprechende Beweis nicht geleistet. Dass von

einer ärztlich gestellten Diagnose nicht einfach auf Arbeitsunfähigkeit

geschlossen werden könne, gelte auch für somatisch dominierte Beschwerdebilder.

Die Abweisung des Leistungsgesuchs sei damit nicht zu beanstanden

(IV-Nr. 159; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass

der orthopädische Gutachter einfach auf den Bericht des behandelnden Orthopäden

vom 6. November 2020 abgestellt habe. Vielmehr habe Dr. med. H.___

sowohl im Gutachten (S. 48) als auch in seiner Stellungnahme vom

8. November 2021 ausführlich begründet, dass es zu einer Verschlechterung

des Gesundheitszustands gekommen sei und aufgrund dieser Verschlechterung von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen sei. Diese

Einschätzung basiere auf einer eingehenden Untersuchung und in Kenntnis

sämtlicher Vorakten. Der Gutachter habe festgehalten, aufgrund der Aktenlage

sowie der klinischen und bildgebenden Dokumente sei nachweislich von einer

Verschlechterung auszugehen. Dr. med. H.___ habe in seinem orthopädischen Teilgutachten

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsschäden in

ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert sei, was wiederum auf eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit hindeute. Dies sei vom Gutachter bestätigt und begründet

worden. Soweit sich der Gutachter auf die Berichte der Vergangenheit und

insbesondere auch auf jenen von Dr. med. I.___ vom 6. November 2020

bezogen und dargelegt habe, dass diesen zu folgen sei, sei dies auch seitens

der Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Es gehe nicht an zu sagen, dass dieser

Bericht entgegen der gutachterlichen Einschätzung beweisuntauglich sei und

folglich auch dem G.___-Administrativgutachten kein Beweiswert zukomme. Dies

widerspreche auch der Einschätzung des RAD. Die Beschwerdegegnerin begründe

nicht, weshalb im vorliegenden Fall keine Korrelation zwischen ärztlich

gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch der RAD habe in seiner

Stellungnahme vom 28. Januar 2022 festgehalten, dass das Gutachten und die

Stellungnahme des Gutachters vom 8. November 2021 nachvollziehbar seien

und darauf abgestellt werden könne. Es gebe keinen Anlass, an der Einschätzung

des Gutachters zu zweifeln. Sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin seien

somatischer Natur und objektivierbar. Gemäss dem Gutachter sei die

Beschwerdeführerin bezüglich dieser Beschwerden denn auch multidisziplinär und

lege artis betreut worden. Beide Gutachter hätten bestätigt, dass keine

Inkonsistenzen gegeben seien. Somit bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass keine Korrelation zwischen den von Dr. med. H.___ erhobenen Befunden

und den gestellten Diagnosen sowie der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit

gegeben sein könnte.

Im Weiteren sei die Behauptung der

Beschwerdegegnerin, wonach die orthopädische Begutachtung nicht den Nachweis

erbracht habe, dass vor Eintritt ins AHV-Rentenalter eine anspruchsrelevante

Änderung eingetreten sei, falsch. Der Gutachter gehe detailliert auf die

Aktenlage ein und beschreibe, wann welcher Gesundheitsschaden aufgetreten sei

und es somit nachweislich zu einer Verschlechterung gekommen sei, was er dann

eben in der Stellungnahme vom 8. November 2020 abermals bestätigt habe. Es

sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen

gesundheitlichen Beschwerden leide und entsprechend auf eine erheblich dem

Leiden angepasste Tätigkeit angewiesen wäre. Selbst wenn von einer

Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, habe die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn es sei klarerweise davon

auszugehen, dass sie die ihr verbliebene (bestrittene) Restarbeitsfähigkeit

aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten könnte; dementsprechend

sei eine Altersinvalidität zu bejahen.

7.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste

bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) G.___-Gutachten von

Dr. med. H.___ und Dr. med. N.___ vom 18. Oktober 2021

(IV-Nr. 145) sowie deren ergänzende Stellungnahmen vom 8. und

12. November 2021 (IV-Nr. 149 S. 2 ff.) für die streitigen

Belange auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 18. und

19. August 2021 beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in

Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Die aus beiden Teilgutachten

hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen

Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 51 ff.)

zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Die Konsensbeurteilung wurde von

beiden Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die Gutachter geben die fachspezifische Anamnese, die

Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden

die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit hergeleitet. Die nach Zustellung des Gutachtens noch

bestehenden offenen Fragen wurden in den ergänzenden Stellungnahmen vom

8. und 12. November 2021 beantwortet. Inhaltlich gelangt das

Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden, und es bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen

Änderung des Sachverhalts. Das Gutachten wird damit den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4.2 hiervor).

7.3 Es ist vorliegend

unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Verfügung vom

6. August 2018, IV-Nr. 106) verbessert hat. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter

Dr. med. N.___ kam gestützt auf seine Begutachtungsergebnisse zum Schluss,

es sei seit der D.___-Begutachtung vom Dezember 2016 zu einer

Zustandsverbesserung in kleinen Schritten im Sinne einer Zunahme der

Aktivitäten und einer intensiven Teilhabe an der Entwicklung der Grosskinder

gekommen, sodass aktuell im psychischen Bereich von einer insgesamt

erfreulichen Situation gesprochen werden könne. Die D.___-Gutachter hätten

keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finden

können; diese Einschätzung treffe aktuell, nach einer Verbesserung der Befindlichkeit,

in noch viel ausgeprägterem Umfang zu. Die Verbesserung im seelischen Bereich

sei in kleinen Schritten über Jahre seit dem Referenzzeitpunkt erfolgt (vgl.

IV-Nr. 145.2 S. 7 und IV-Nr. 149 S. 2 f.). Darauf ist

abzustellen.

7.4 Zur Beantwortung der sich hier

stellenden Frage, ob seit dem Referenzzeitpunkt eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht

eingetreten ist, ist das im Rahmen der polydisziplinären D.___-Begutachtung erstattete

orthopädische Teilgutachten von Dr. med. Q.___ (Untersuchung vom 12. Dezember

2016, IV-Nr. 70.1 S. 17 ff.) mit dem im Rahmen der bidisziplinären G.___-Begutachtung

erstellten orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ (Untersuchung vom

18. August 2021) zu vergleichen. Dr. med. Q.___ stellte folgende Diagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): «1. Mediale Hemiprothese Knie

rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6), anamnestisch Status nach progredienter

medial betonter Gonarthrose (M17.3), anamnestisch Status nach Arthroskopie mit

partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (Z98.8); 2. Mässiggradige

mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3), chronische sagittale Instabilität

nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (M23.51)» und hielt zur

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht fest, körperlich leichte bis

höchstens mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mit

regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite

von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde

und keine Zwangshaltungen der Kniegelenke einzunehmen seien, seien

uneingeschränkt möglich. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten

bestehe somit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Es sei dabei

in erster Linie an manuelle Arbeiten auf Tischhöhe zu denken, welche das

formulierte Belastungsprofil wahrscheinlich vollumfänglich erfüllten.

Aktivitäten mit vermehrten Ansprüchen an die Kniegelenke könnten zu einer

Schmerzprovokation führen und sollten demnach vermieden werden (IV-Nr. 70.1

S. 20 und 22). Diese Einschätzung wurde von den D.___-Gutachtern in der

Gesamtbeurteilung übernommen, wobei zusätzlich aus dermatologischer Sicht

Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen ausgeschlossen

wurden (IV-Nr. 70.1 S. 26 f.).

Demgegenüber stellte der orthopädische G.___-Teilgutachter

Dr. med. H.___ die Diagnosen «Chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom

bei Insertionstendinopathie der Abduktoren am Trochanter major links und

geringgradige Bursitis trochanterica, Status nach Implantation einer

unilateralen Knieprothese rechts bei Varusgonarthrose, varusbetonte Gonarthrose

links, Panvertebralsyndrom, Polyarthralgien, Status nach Tendovaginitis

stenosans A1 Dig. I, II, III links 2015, Status nach Exzision eines

Ganglions palmar radial Handgelenk links 03/2015» sowie eine «Schmerzverarbeitungsstörung

nach ICD F54» und stellte zum Verlauf fest, im D.___-Gutachten sei

orthopädischerseits für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % attestiert worden. In der Folge hätten sich die Kniebeschwerden

verstärkt und es seien Hüftbeschwerden sowie eine entzündliche Veränderung im

Bereich der Peronealsehne links hinzugekommen. Insgesamt habe sich das Bild

eines multilokulären, chronischen und invalidisierenden Schmerzsyndroms bei

Polyarthrose gezeigt, welches durch den Hausarzt festgestellt worden sei. Im

Jahr 2018 habe im MRI eine Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung der

Neuroforamina beidseits, rechtsbetont, festgestellt werden können. Eine

Irritation der L3-Wurzeln rechts sei möglich. Es bestünden Spondylarthrosen

L5/S1 beidseits, weniger ausgeprägt L4/5 beidseits und Zeichen einer

ISG-Arthrose beidseits. Ebenfalls im Jahr 2018 sei rheumatologischerseits ein

lumbospondylogenes und Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert worden. Ausserdem

seien Arthralgien und Myalgien, für die sich als objektives Korrelat eine

Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke habe

finden lassen, sowie eine beginnende TTS Arthrose festgestellt worden. Damals

sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselnd belastende

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 bis 70 % attestiert worden.

Radiologisch sei im Jahr 2019 eine zunehmende Varisation seit dem Jahr 2015 im

Bereich des linken Kniegelenkes festgestellt worden. Ebenfalls zugenommen habe

die mediale Gelenkspaltverschmälerung. Im weiteren Verlauf sei es zu Insertionstendinopathien

der Glutealmuskulatur am Trochanter major links sowie einer Reizung der Bursa

trochanterica gekommen. Aus orthopädischer Sicht sei es im Verlauf der Jahre

kontinuierlich zu einer Zunahme der Beschwerden mit objektivierbaren Befunden

gekommen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin ein multilokuläres, chronisches,

invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen, Pangonarthrose links und

Status nach Implantation einer unikompartimentellen medialen Knieprothese

rechts. Durch die orthopädischen Befunde und Diagnosen sei die

Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen erheblich behindert

(IV-Nr. 145.1 S. 48; vgl. auch Gesamtbeurteilung, IV-Nr. 145.1

S. 53). Zur Arbeitsfähigkeit nahm der orthopädische G.___-Teilgutachter

keine Stellung, da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 nicht mehr

erwerbstätig sei und aktuell mit 65 Jahren im AHV-Rentenalter stehe. Die

Beschwerden hätten sich jedoch im Verlauf der letzten Jahre verschlechtert,

namentlich was die linke untere Extremität (varusbetonte Gonarthrose) sowie die

Polyarthralgien angehe (IV-Nr. 145.1 S. 49 f. und S. 54 ff.).

Auf die entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin hin bestätigte

Dr. med. H.___ unter Bezugnahme auf seine Begutachtungsergebnisse und die

Berichte der behandelnden Ärzte, aufgrund der Aktenlage und der klinischen

sowie bildgebenden Dokumente habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert, sodass von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen sei

(IV-Nr. 149 S. 5).

Nach einem Vergleich der vorerwähnten

orthopädischen Teilgutachten des D.___ und der G.___ ist festzustellen, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht

seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. August 2018) erheblich verschlechtert

hat, da sich die bestehenden Kniebeschwerden verstärkt haben, Hüftbeschwerden

hinzugekommen sind und aktuell von einem multilokulären chronischen

Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen, Pangonarthrose links und Status nach der im

Jahr 2014 erfolgten Implantation einer medialen Knieprothese rechts auszugehen

ist. Dr. med. H.___ kam aufgrund seiner Untersuchung 18. August 2021 zum

Schluss, die Klinik und die objektivierbaren Befunde hätten sich über all die

Jahre verstärkt und die Beschwerdeführerin sei aktuell in ihren

Alltagsverrichtungen erheblich behindert (IV-Nr. 145.1 S. 48 und 54).

In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 bestätigte der orthopädische G.___-Teilgutachter

seine Begutachtungsergebnisse und führte aus, durch die Gelenkschmerzen sei die

Beschwerdeführerin in ihren Alltagsverrichtungen langfristig und zunehmend eingeschränkt.

Sie müsse regelmässig von jüngeren Familienangehörigen im Haushalt unterstützt

werden; nur deshalb habe bisher auf externe Hilfen wie Spitex/Haushalthilfe

verzichtet werden können. Dr. med. H.___ wies erneut darauf hin, die

Kniebeschwerden hätten sich seit der D.___-Begutachtung verstärkt, was sich

auch objektiv nachweisen lasse (zunehmende Varisation des linken Kniegelenks). Daneben

seien zunehmende Hüftbeschwerden aufgetreten und es sei zu entzündlichen

Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links gekommen. Insgesamt habe sich

eine multilokuläre chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei

Polyarthrose entwickelt (IV-Nr. 149 S. 5). Diese fachärztliche

Beurteilung kann nachvollzogen werden. Sie stützt sich auf das MRI des linken

Kniegelenks vom 5. März 2019 (E.___, Dr. med. R.___), aus welchem die

bekannte Pangonarthrose mit Varisation hervorgeht. Es wurde angegeben, seit dem

Jahr 2015 habe sich der Knievalgus weiter reduziert und die

Gelenkspaltverschmälerung medial habe noch deutlich zugenommen

(IV-Nr. 145.1 S. 35). Daraus leitet Dr. med. H.___ ab, die

Zunahme der seither eingetretenen degenerativen Veränderungen werde

stellvertretend durch den radiologischen Nachweis einer zunehmenden Varisation

des linken Kniegelenks objektiviert (IV-Nr. 149 S. 5). Diese

Einschätzung des Experten steht in Übereinstimmung mit dem Bericht des

behandelnden Orthopäden des E.___, Dr. med. I.___, Chefarzt Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 6. November 2020, welcher u.a. persistierende,

laterale Hüftschmerzen im Bereich des Trochanter major links, eine

rezidivierende, aktivierte medial betonte Pangonarthrose links, einen Status

sechs Jahre nach Implantation einer unikompartimentellen, medialen Knieprothese

rechts (2014) sowie ein multilokuläres, chronisches, invalidisierendes

Schmerzsyndrom bei Polyarthrosen diagnostizierte und zum Schluss kam, aufgrund

der komplexen Schmerzsituation multilokulär bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

leidensadaptierten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich seit dem D.___-Gutachten vom 13. März 2017 bzw. seit dem

Referenzzeitpunkt verschlechtert (IV-Nr. 130 S. 5 ff.; vgl. E.

II. 6.3 hiervor). Bereits der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

F.___, äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Oktober 2020 dahingehend, aufgrund

der Befunde und Diagnosen sei definitiv und langfristig von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand habe sich im

Vergleich zum Referenzzeitpunkt vor 2 ½ Jahren verschlechtert: Die

Arthroseschmerzen aller betroffenen Gelenke und der Schmerzmittelbedarf hätten

zugenommen, wie dies im Allgemeinen bei Patienten mit Polyarthrose mit

zunehmendem Alter im Verlauf der Fall sei. Polyarthrose sei grundsätzlich nicht

heilbar, die Therapie sei symptomatisch (IV-Nr. 129 S. 3 f.; vgl. E.

II. 6.2 hiervor). Nach den Angaben der RAD-Ärztin Dr. med. P.___ sind

sowohl das G.___-Gutachten als auch die nachträglichen Stellungnahmen der G.___-Gutachter

nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme vom

28. Januar 2022, IV-Nr. 151; vgl. E. II. 6.6 hiervor). Damit

wird vom orthopädischen G.___-Teilgutachter, dem behandelnden Orthopäden, dem

Hausarzt und der RAD-Ärztin, somit von sämtlichen involvierten Ärzten, übereinstimmend

von einer seit dem Referenzzeitpunkt eingetretenen Verschlechterung des

Gesundheitszustands aus orthopädischer Sicht und von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in

einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Es besteht kein Anlass, von

dieser Beurteilung abzuweichen. Konkrete Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit des orthopädischen G.___-Teilgutachtens sprechen, sind nicht

ersichtlich.

7.5 Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin, der orthopädische G.___-Teilgutachter Dr. med. H.___ stütze

sich in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 lediglich auf die vom

behandelnden Orthopäden Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom

6. November 2020 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Tätigkeiten ab, ohne diese retrospektive Einschätzung argumentativ zu

begr.den, kann nicht gefolgt werden. Der orthopädische G.___-Gutachter kam

aufgrund seiner im Rahmen der Begutachtung erfolgten Befragung und Untersuchung

der Beschwerdeführerin vom 18. August 2021 sowie nach einer Würdigung der

vorliegenden medizinischen Berichte und Bildgebungen zum Schluss, nach der D.___-Begutachtung

vom Dezember 2016, die eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer

körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit auch

sitzenden Anteilen ergeben habe, hätten sich die objektiv nachweisbaren

Kniebeschwerden verstärkt und es seien Hüftbeschwerden und entzündliche

Veränderungen im Bereich der Peronealsehne links hinzugekommen. Insgesamt habe sich

eine multilokuläre, chronische Invalidisierung des Schmerzsyndroms bei

Polyarthrose entwickelt (IV-Nr. 145.1 S. 48 und 53, IV-Nr. 149

S. 5). Seine Einschätzung des aus orthopädischer Sicht verschlechterten

Gesundheitszustands stützt der Experte insbesondere auf die radiologisch

nachgewiesene Situation im linken Knie (zunehmende Varisation, mediale

Gelenkspaltverschmälerung). Sie ergibt sich auch aus der von ihm vorgenommenen

Befunderhebung, wonach die Beschwerdeführerin an zwei Stöcken mit auffällig

langsamem, schwerfälligem Gang erschienen sei. Im Weiteren ergab der somatische

Status eine schmerzbedingte Unbeweglichkeit der Wirbelsäule und eine massive

Druckdolenz über dem linken Trochanter major; die aktive Hüftbeweglichkeit sei

schmerzbedingt nicht möglich. Auch bei der passiven Prüfung der Beweglichkeit

gebe die Beschwerdeführerin massive Schmerzen an. Bezüglich des linken Knies

bestehe eine schmerzhafte Verschieblichkeit der Patella mit retropatellärem

Reibegeräusch. Die Untersuchung sei wegen der Schmerzhaftigkeit stark

eingeschränkt. Auch bei den Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken bestünden

Druckdolenzen über allen Gelenken (IV-Nr. 145.1 S. 46). Hinweise für

Inkonsistenzen wurden nicht festgestellt und die Angaben der Beschwerdeführerin

wurden vom Gutachter als nachvollziehbar angesehen, wenn auch eine gewisse

Symptomverdeutlichung nicht auszuschliessen sei (IV-Nr. 145.1 S. 49).

Dr. med. H.___ stellte somit aufgrund seiner erhobenen Befunde die Diagnosen,

legte die gesundheitliche Entwicklung und aktuelle Situation der

Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht dar und nahm eine

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor (IV-Nr. 145.1 S. 47 f.). Angesichts

der detailliert und umfassend ermittelten Begutachtungsergebnisse kann entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die retrospektive

Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für

jegliche Tätigkeit sei nicht begründet worden. Gegenüber dem D.___-Gutachten

vom Dezember 2016 haben nach den gutachterlichen Angaben die schon damals aus

orthopädischer Sicht bestehenden degenerativen Veränderungen erheblich

zugenommen und es sind neue Befunde hinzugekommen (zunehmende Hüftbeschwerden,

Entwicklung eines multilokulären chronischen Schmerzsyndroms bei Polyarthrose).

Es gilt zu beachten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein

kann, wenn sich ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und

in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1. und

9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

zwischen den von Dr. med. H.___ erhobenen Befunden und gestellten

Diagnosen sowie der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für

jegliche Tätigkeit keine Korrelation bestehen könnte. Demnach hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. II. 2.2

hiervor). Zu prüfen bleibt der Anspruchsbeginn.

7.6 Die Beschwerdeführerin meldete

sich bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erneut zum

Leistungsbezug an, wobei sie den Bericht des E.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 8. Mai 2019 einreichte. Darin gab der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. I.___, an, aktuell könne eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. IV-Nr. 117 S. 4; vgl. E.

I. 1.3 hiervor). Demnach ist aus orthopädischer Sicht eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erstmals ab Mai 2019 ausgewiesen. Unter

Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. E. II. 2.1 hiervor) besteht ein

Rentenanspruch ab 1. Mai 2020. Da die am [...] 1956 geborene Beschwerdeführerin

das AHV-Rentenalter am [...] 2020 erreicht und ab Dezember 2020 Anspruch auf

eine Altersrente hat (vgl. IV-Nr. 145.1 S. 1 Ziff. 1.2 und 51

Ziff. 3), besteht Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1. Mai 2020

bis 30. November 2020.

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2023, worin der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren ausgewiesenen,

aus orthopädischer Sicht eingetretenen relevanten Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020

bis 30. November 2020.

9

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,

soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. April 2023 weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 6.26 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00

sowie Auslagen von insgesamt CHF 10.60 aus (A.S. 36 ff.). Der geltend

gemachte Zeitaufwand ist angemessen. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes

von CHF 260.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'764.35 (Honorar von CHF 1'627.60,

Auslagen von CHF 10.60 und MwSt. von CHF 126.15).

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00

festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis 30. November

2020.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'764.35

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin

wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser