VSBES.2023.54
Verneinung der Anspruchsberechtigung
7. Mai 2024Deutsch27 min
ist der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis von [Betrieb
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) kündigte ihre Anstellung bei der
C.___ GmbH (fortan: Betrieb 1) auf Ende August 2022 und beantragte bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) per 1. September 2022 Arbeitslosenentschädigung (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK S. 252 ff.). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 6. Oktober 2022 einen solchen Anspruch, da die Beschwerdeführerin
im Betrieb 1 als mitarbeitende Ehegattin eine arbeitgeberähnliche Stellung
eingenommen habe (ALK S. 173 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK
S. 163 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. Januar 2023
ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
25. Februar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 aufzuheben und der [Beschwerdeführerin]
ist der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung zu gewähren.
Eventualiter sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 aufzuheben und die vorliegende
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen
Anspruch aus anderen unselbständigen Arbeitsverhältnissen prüft.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 24. März 2023 erlässt die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, worin sie den angefochtenen
Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aufhebt. Sie erkennt, dass aufgrund
des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ GmbH (fortan: Betrieb 2), welches von
Januar 2008 bis Juli 2022 dauerte, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei
einem versicherten Verdienst von CHF 1'399.00 bestehe (A.S. 26 ff. +
ALK S. 24 f.). Sodann stellt die Beschwerdegegnerin am 27. März 2023 beim
Versicherungsgericht folgende Anträge (A.S. 21 ff.):
1.
Das
Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung zu entrichten.
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin am 29. März 2023 Frist
bis 27. April 2023 um entweder mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann, oder aber allfällige Einwände
gegen die neue Verfügung der Beschwerdegegnerin zu erheben (A.S. 32). Die
Beschwerdeführerin lässt sich innert dieser Frist nicht vernehmen (s. A.S.
34). Sie erklärt dann aber am 8. Mai 2023, dass an der Beschwerde
festgehalten werde, und stellt folgende Begehren (A.S. 35 ff.):
Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 aufzuheben und der [Beschwerdeführerin]
ist der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis von [Betrieb
1] zu gewähren.
Eventualiter sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 aufzuheben und die vorliegende
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen um das Arbeitsverhältnis
zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Die Verfügung vom 3. März [recte wohl: 29.
März] 2023 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Wiedereinsetzung gemäss Art. 89
Abs. b) aus der Zivilprozessverordnung anzuwenden, da die Beschwerdeführerin
kein Verschulden am Versäumnis trifft.
Zudem sei die Verfügung Nr. [...] vom
23. März 2023 [betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung, ALK S. 12
f.] aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Parteientschädigung nach Ermessen des
Gerichts zugunsten der Beschwerdeführerin.
Schadensersatz aufgrund des Bruchs des
Amtsgeheimnisses gegenüber der bevollmächtigten Person.
Das
Versicherungsgericht nimmt die Eingabe vom 8. Mai 2023 zu den Akten (s. A.S. 43),
womit der Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Frist gegenstandslos wird.
2.4 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 16. Mai 2023 auf eine weitere schriftliche
Äusserung und hält an den Anträgen in der Beschwerdeantwort fest (A.S. 45).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung betrifft. Soweit die
Beschwerdeführerin indes verlangt, es sei von einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung abzusehen und es sei wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses Schadenersatz zu leisten (E. I. 2.3 hiervor), kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Fragen nicht Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheides bilden.
1.2
Der Sozialversicherungsträger
kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem
Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne
Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.
Entspricht der lite pendente erlassene Wiedererwägungsentscheid jedoch nicht
dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt er bloss einem
Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden
Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff.,
mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin zog den
angefochtenen Einspracheentscheid am 24. März 2023 in Wiedererwägung, also
bevor sie sich am 27. März 2023 beim Versicherungsgericht äusserte, und bejahte
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2022 (E. I.
2.2
hiervor). Dieses Vorgehen ist an sich zulässig. Zu beachten ist allerdings,
dass die Beschwerdegegnerin dabei für den versicherten Verdienst von
CHF 1'399.00 auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb 2 abstellte (a.a.O.),
während der geltend gemachte Verdienst im Betrieb 1 und damit auch der daraus
resultierende Taggeldanspruch deutlich höher wäre. Dem Beschwerdebegehren wurde
daher nur teilweise entsprochen, so dass die neue Verfügung der
Beschwerdegegnerin bloss einen Antrag an das Gericht darstellt. Die
Beschwerdeführerin hat denn auch in ihrer Stellungnahme ausdrücklich an der
Beschwerde festgehalten und erklärt, ihr stehe Arbeitslosenentschädigung auf
der Basis des Arbeitsverhältnisses mit dem Betrieb 1 zu (E. I. 2.3 hiervor).
2.
2.1
2.1.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als
Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für
die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige
Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre
vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9
Abs. 2 AVIG), hier also am 1. September 2020, nachdem sich die
Beschwerdeführerin per 1. September 2022 bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet hatte (ALK S. 252). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die
formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170;
Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als
Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder
tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von
Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65; AVIG-Praxis
ALE B149).
2.1.2
Ob eine beitragspflichtige
Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu
verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächliche ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen
oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der
erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E.
3.2.2
S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin in:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der
Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige
Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter
Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine
beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch
unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu
erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
Als
Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende
Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers
lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und
Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein
schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,
Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und
Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien
für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht
nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer
als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,
denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E.
1.2
S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13
N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar
bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln
nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen
darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt
werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar
nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B.
zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr
nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen
blieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.2
2.2.1
Versicherte
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb
beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben
keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).
Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch
auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer
nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und
dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich
beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf
wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach
eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234
E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N
40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt,
sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden
Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass das
Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung
endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch
ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Bei einer
versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse
weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich
ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die
mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von
arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f., in der ab 1.
Januar 2020 resp. 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; s.a. Rubin, a.a.O., Art.
13.
N 19).
2.2.2
Ob
Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung
des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche
Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B.
bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft der Fall ist (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
2.2.3
Der
Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom
Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).
Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits
dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 19 f.). Namentlich sind die mitarbeitenden Ehegatten
arbeitgeberähnlicher Personen vom Leistungsanspruch ausgeschlossen, und zwar
unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung
innehaben.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin besuchte
in ihrer Heimat [...] das Gymnasium. Nach ihrer Einreise in die Schweiz war sie
von 2003 bis 2017 in erster Linie als Reinigungskraft für Büros etc. tätig (ALK
S. 220). Der Betrieb 2 beschäftigte sie von 2008 bis Juli 2022 aushilfsweise
als Hausangestellte (ALK S. 24). Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom
22.
Dezember 2019 trat die Beschwerdeführerin zudem im Betrieb 1 per 1. Januar
2020.
eine Vollzeitstelle an. Vereinbart war ein Einsatz im Service mit einem monatlichen
Bruttolohn von CHF 5'416.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) resp. einem
Nettolohn von CHF 4'827.65 (ALK S. 190 ff.; s.a. Lohnabrechnungen für September
2020.
bis März 2021, ALK S. 193 ff.). Am 12. März 2021 schlossen die
Beschwerdeführerin und der Betrieb 1 sodann per 1. April 2021 einen neuen
Arbeitsvertrag ab, welcher als Arbeitsbereich «Service und
Geschäftsassistentin» angab und einen Bruttolohn von CHF 12'350.00 resp. einen
Nettolohn von CHF 10'592.30 vorsah (ALK S. 217 ff.; s.a. Lohnabrechnungen
für August 2021 bis August 2022, ALK S. 187 + 238 ff.). Die Beschwerdeführerin kündigte
diese Anstellung gesundheitshalber per 31. August 2022 (ALK S. 227).
3.1.2
Im Handelsregister war seit Juni
2018.
B.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Betriebs 1
eingetragen. Ab demselben Zeitpunkt verfügte E.___ über die Einzelunterschrift
ohne Eintrag einer Funktionsbezeichnung, bis er im November 2022 wieder
gelöscht wurde (ALK S. 155 + 214). Bei B.___ handelt es sich um den Sohn der
Beschwerdeführerin und bei E.___ um ihren Ehemann (ALK S. 200 unten).
3.1.3
Das von der Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht eingereichte Dokument «Organisatorische Struktur des
Betriebs» (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7) enthält folgende Angaben:
Stand 20. November 2020:
Unternehmensleitung
B.___, 60 %
Bürohilfe
(geschwärzt), 40 %
Küche
Ehemann, 100 %
B.___, 30 %
Service
Beschwerdeführerin, 100 %
§ B.___, 10 %
§ (geschwärzt), 50 Stunden im Monat
§ (geschwärzt), Aushilfe
Stand 31. März 2021:
Unternehmensleitung
B.___, 100 %
Bürohilfe
(geschwärzt), 100 %
Küche
Ehemann, 100 %
Service
Beschwerdeführerin, 100 %
(geschwärzt), 50 Stunden im Monat
Lieferdienst
(geschwärzt), 100 %
Stand 31. [recte wohl:
30.] Juni 2021:
Unternehmensleitung
B.___, 100 %
Bürohilfe
(geschwärzt), 100 %
Betriebsassistent/in
Beschwerdeführerin, 50 %
Ehemann, 50 %
Küche
Ehemann, 50 %
Service
Beschwerdeführerin, 50 %
(geschwärzt), 50 Stunden im Monat
Lieferdienst
(geschwärzt), 100 %
Stand 30. Juni 2022:
Unternehmensleitung
B.___, 70 %
Betriebsassistentin
Beschwerdeführerin, 50 %
Küche
B.___, 30 %
Ehemann, 20 %
Service
Beschwerdeführerin, 50 %
Lieferdienst
zusammen mit Küche
Stand 30. Oktober 2022:
Unternehmensleitung
B.___, 100 %
Betriebsassistentin
unbesetzt
Küche
Ehemann, 20 %
(geschwärzt), 20 %
Service
B.___, 40 %
(geschwärzt), 10 %
Lieferdienst
(geschwärzt), 20 %
In ihrem bei der Beschwerdegegnerin
eingereichten Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von Mai 2021
bis August 2022 als Chef de Service und Betriebsassistentin die Gäste bedient resp.
die Geschäftsleitung unterstützt (ALK S. 220).
3.1.4
B.___ liess am 15. September 2022
verlauten, weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann hätten im Betrieb 1 eine
arbeitgeberähnliche Stellung, da ihnen die Befugnis resp. Möglichkeit fehle,
Entscheidungen zu treffen, welche einen beträchtlichen Einfluss auf den Betrieb
hätten. Er allein sei der Gesellschafter und Geschäftsführer (ALK S. 186).
3.1.5
Der Auszug aus dem individuellen
AHV-Konto der Beschwerdeführerin wies in Bezug auf den Betrieb 1 für 2021 einen
Lohn von CHF 120'420.00 aus (ALK S. 183). Auf die Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin (ALK S. 211) erklärte die Beschwerdeführerin am 20.
September 2022, da die Lohnzahlungen auch bar erfolgt seien, könne sie nicht
alle mit Bankauszügen belegen. Die Löhne für Mai und Juni 2021 seien auf ihr
Konto überwiesen worden (ALK S. 200). Aus dem beiliegenden Kontoauszug der [...]
Bank geht hervor, dass am 8. Juni und 14. Juli 2021 jeweils eine
Gehaltszahlung von CHF 9'089.30 pro Mai 2021 resp. 8'230.25 pro Juni 2021 einging
(ALK S. 188 f.).
3.1.6
In ihrer Einsprache hielt die
Beschwerdeführerin dafür, B.___ sei der alleinige Arbeitgeber, sie und ihr
Ehemann seien nur angestellte Mitarbeitende. Die Löhne seien effektiv bezogen worden
und man habe darauf Steuern und Sozialbeiträge bezahlt (ALK S. 163 f.). Die
Beschwerdeführerin legte ihre Steuererklärung pro 2021 ein, worin sie ein
Nettoeinkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit von
CHF 115'023.00 deklarierte (ALK S. 162), sowie den Lohnausweis für 2021
mit einem Bruttolohn von CHF 97'549.60 und einem Nettolohn von
CHF 86'258.15 (ALK S. 161).
3.1.7
Nachdem ihn die
Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2023 aufgefordert hatte, bis 13. Januar 2023
verschiedene Belege einzureichen (ALK S. 153 f.), teilte B.___ am 19. Januar
2023.
mit, er und der Betrieb 1 seien mit Sitz resp. Wohnsitz im Kanton [...] gegenüber
den solothurnischen Behörden in keiner Weise zur Auskunft verpflichtet. Deshalb
gebe er nur diejenigen Informationen preis, zu denen er aus freiem Willen bereit
sei, und dies auch nur, um seine ehemalige Mitarbeiterin zu unterstützen, der
man ihren Anspruch streitig mache. Aus seiner Sicht besitze die
Beschwerdegegnerin schon alle nötigen Dokumente, um Arbeitslosenentschädigung zu
gewähren. Es erwecke den Anschein, dass man einen guten Grund suche, um den
Anspruch abzulehnen. Es sei unangebracht und unverhältnismässig, eine
arbeitslose Person bei laufenden Kosten vier Monate hinzuhalten. Im Übrigen
habe er wegen seines Studiums keine Zeit, die Unterlagen rechtzeitig
beizubringen (ALK S. 151). In der Folge reichte B.___ bis zum
Einspracheentscheid keine Belege ein.
3.1.8
In der Beschwerdeschrift (A.S. 7
ff.) liess die Beschwerdeführerin bekräftigen, dass keine arbeitgeberähnliche
Stellung bestanden habe und die Löhne ausbezahlt worden seien. An der Spitze
des Unternehmens stehe allein der Geschäftsführer und Gesellschafter B.___. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ihm unterstanden, nur eine abteilungsinterne
Funktion gehabt und keine massgeblichen Entscheidungen getroffen, sondern die
delegierten Aufgaben erledigt. Die dem Ehemann für Notfälle erteilte
Berechtigung zur Einzelunterschrift sei im Handelsregister gelöscht worden, da
diese nie eine Funktion gehabt habe und um Missverständnisse zu vermeiden. Nachdem
der ehemalige Bürogehilfe nicht mehr bei ihnen tätig gewesen sei, sei die Aufgabe
der Betriebsassistentin umso wichtiger geworden. Die Hauptaufgabe der
Beschwerdeführerin habe in dieser Position darin bestanden, die ihr delegierten
Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Da sie krankheitshalber nicht mehr alle Arbeiten
im Service habe übernehmen können, habe sie mehr Raum gehabt, als
Betriebsassistentin tätig zu sein. Mit dem Weggang der Beschwerdeführerin sei
diese Funktion nicht mehr besetzt worden, was vorübergehend auch nicht nötig gewesen
sei, da der Betrieb die Öffnungszeiten seit längerem reduziert habe. Diese
würden im Jahr jeweils so angepasst, dass es keine Überschneidungen mit dem
Studium gebe. Betrieb und Familienleben seien strikt getrennt worden. Die
Positionen und Löhne hingen ganz von den Qualifikationen und der
Arbeitsmotivation der Mitarbeitenden ab, dass es sich hier um
Familienmitglieder handle, sei nur Zufall. Der Grund für die Lohnerhöhung habe
in der Erfahrung, Motivation und Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gelegen;
der neue Lohn möge nicht branchenüblich gewesen sein, doch gebe es keine
allgemeingültige Vorschrift, was der maximal mögliche Verdienst sei. Der
Beschwerde lagen die folgenden zusätzlichen Urkunden bei:
3.1.8.1
Der Lohnausweis für Januar bis
August 2022 weist einen Bruttolohn der Beschwerdeführerin von
CHF 96'432.05 und einen Nettolohn von CHF 87'550.90 aus (BB-Nr. 13).
3.1.8.2
Der Beleg «Auszug
aus der Buchhaltung Lohnkonto 2022» vermerkt einen Bruttolohn von
CHF 96'432.05 und einen Nettolohn von CHF 82'584.80 (BB-Nr. 11).
3.1.8.3
Im «Auszug aus der Buchhaltung
von Konto 5000 Löhne» sind die folgenden Lohnzahlungen verbucht (BB-Nr. 10):
pro 2021: CHF 80'661.25 / 47'962.15 (ohne
verspätete Zahlungen im Jahr 2022)
· 1. Februar 2021: CHF
3'743.00
· 3. März 2021: CHF
3'743.00
· 1. April 2021: CHF
3'743.00
· 20. Mai 2021: CHF
3'099.05
· 8. Juni 2021: CHF
9'089.30
· 14. Juli 2021: CHF
8'230.25
· 13. Oktober 2021: CHF
8'122.30
· 31. Dezember 2021: CHF
8'192.25
· 6. Januar 2022: CHF
8'192.25 (Lohn Dezember 2021)
· 31. Januar 2022: CHF
8'192.30 (Lohn November 2021)
· 31. Januar 2022: CHF
8'192.25 (Lohn Oktober 2021)
· 31. Januar 2022: CHF
8'122.30 (Lohn September 2021)
pro 2022: CHF 82'584.80
· 23. Februar 2022: CHF
10'592.25
· 3. März 2022: CHF
10'592.30
· 5. April 2022: CHF
10'592.25
· 14. Mai 2022: CHF
10'592.30
· 1. Juni 2022: CHF
10'592.25
· 13. Juli 2022: CHF
10'592.30
· 29. August 2022: CHF
9'686.15
· 19. September 2022: CHF
9'345.00
3.1.8.4
Ausserdem werden die bereits
aktenkundigen Lohnabrechnungen für September 2021 bis August 2022 nochmals eingereicht
(BB-Nr. 9). Auf diesen Exemplaren ist nun jeweils, unterzeichnet von der
Beschwerdeführerin und B.___, handschriftlich vermerkt, dass der fragliche Betrag
bar ausbezahlt worden sei.
3.1.9
Im Rahmen der Replik hält die
Beschwerdeführerin an ihren früheren Ausführungen fest (A.S. 35 ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin schreibt
dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, weil
er gemäss Handelsregistereintrag zwar weder Gesellschafter noch Geschäftsführer
des Betriebs 1 war, aber über Einzelunterschrift verfügte und die Gesellschaft gegen
aussen vertreten konnte. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die im
Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung für sich allein noch keine
arbeitgeberähnliche Stellung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen,
welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen
Struktur zukommen (BGE 120 V 521 E. 3b S. 526). Eine
arbeitgeberähnliche Position nehmen einzig diejenigen Personen ein, die nicht
nur Entscheidungskompetenzen im Rahmen des operativen Tagesgeschäfts besitzen,
sondern auch in strategischer Hinsicht über die Unternehmung (mit)bestimmen
können (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.2.2).
Für derart weitreichende Befugnisse fehlt es indes im vorliegenden Fall beim
Ehemann wie auch bei der Beschwerdeführerin selber an konkreten Hinweisen. Gemäss
dem Organigramm des Betriebs 1 wurden die beiden ab Ende Juni 2021 mit einem
Arbeitspensum von jeweils 50 % als «Betriebsassistenten» eingesetzt (E.
II. 3.1.3 hiervor). Bei dieser Funktion ging es indes bloss um die
Unterstützung der Geschäftsleitung. Dies erhellt einerseits daraus, dass die
Funktion des Betriebsassistenten in der Tabelle mit dem Organigramm nicht nur
unterhalb der «Unternehmensleitung», sondern auch unterhalb der «Bürohilfe»
eingeordnet wurde, auf der gleichen Höhe wie «Küche» und «Service» (BB-Nr. 7). Auch
die Bezeichnung als Assistent deutet darauf hin, dass es sich um eine
ausführende und zudienende Tätigkeit handelte. Andererseits schrieb die
Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf (welcher bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht worden war, bevor diese einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneinte, s. ALK S. 215), dass sie als
Betriebsassistentin die Geschäftsleitung unterstützt habe
(E. II. 3.1.3 in fine hiervor). Damit korrespondiert, dass B.___ gegenüber
der Beschwerdegegnerin und in der Beschwerdeschrift erklärte, er allein habe
die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen, die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann hätten nur seine Aufträge ausgeführt (s. E. II. 3.1.4
+ 3.1.8 hiervor). Im Übrigen erscheint es als durchaus plausibel, dass der
Ehemann die Einzelunterschrift lediglich für etwaige Notfälle erhalten hatte, in
denen der Geschäftsführer nicht selber handeln konnte.
Nahm aber der Ehemann im Betrieb 1 keine
arbeitgeberähnliche Stellung ein, dann kann die Beschwerdeführerin nicht vom
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden, weil sie seine
Ehefrau war und ist.
3.3
Die geltend gemachten Lohnzahlungen
an die Beschwerdeführerin sind indes deshalb näher zu prüfen, weil der Betrieb
1.
ihrem Sohn gehörte und im neuen Arbeitsvertrag ein überdurchschnittlich hoher
Lohn vereinbart wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den
Standpunkt, solche Lohnbezüge seien nicht nachzuweisen.
3.3.1
Es fällt einmal auf, dass der
Bruttolohn der Beschwerdeführerin mit dem neuen Arbeitsvertrag vom 12. März
2021.
ab 1. April 2021 von CHF 5'416.50 auf CHF 12'350.00 erhöht wurde (E.
II. 3.1.1 hiervor), also mehr als das Doppelte. Diese massive Lohnerhöhung wird
damit begründet, dass die Beschwerdeführerin neu nicht mehr nur im Service,
sondern während 50 % ihres Vollzeitpensums als Betriebsassistentin
beschäftigt worden sei (s. E. II. 3.1.3 + 3.1.8 hiervor). Diese Darstellung ist
jedoch unglaubwürdig. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es
dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen ist, einen höheren als den
branchenüblichen Lohn zu gewähren. Die mit dem Betrieb 1 vereinbarte Lohnerhöhung
steht indes ausserhalb jeder Relation zur fraglichen Tätigkeit und dem beruflichen
Hintergrund der Beschwerdeführerin. Der Lohn als vollzeitliche
Servicemitarbeiterin belief sich bis März 2021 wie erwähnt auf CHF 5'416.50 (E.
II. 3.1.1 hiervor), d.h. für das ab April 2021 verbleibende Pensum von
50.
% in diesem Bereich sind CHF 2'708.25 zu veranschlagen. Der Rest des
Lohns von CHF 9'641.75 entfällt damit auf das Pensum von 50 % als
Betriebsassistentin; bei einer entsprechenden Vollzeitstelle würde sich
folglich ein Gehalt von über CHF 19'000.00 ergeben. Eine derartige Entlöhnung
wäre einer Kaderstelle mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen angemessen. Dies
war jedoch bei der Tätigkeit als Betriebsassistentin nicht der Fall, wie
bereits in Zusammenhang mit der Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung
dargelegt wurde (E. II. 3.2 hiervor); es handelte sich vielmehr um eine
rein unterstützende Funktion, während die wichtigen Entscheidungen alle durch B.___
erfolgten. Weiter rechtfertigten auch die beruflichen Kenntnisse der
Beschwerdeführerin keinen Lohn in dieser Grössenordnung. Der Hinweis auf ihre Erfahrung,
Motivation und Zuverlässigkeit (E. II. 3.1.8 hiervor) ändert daran nichts. Die
Beschwerdeführerin besuchte zwar das Gymnasium, absolvierte aber keine
spezifische Ausbildung, welche sie zur Leitung eines Gastronomiebetriebs oder generell
eines Unternehmens befähigt hätte. Ihre praktischen beruflichen Erfahrungen wiederum
beschränkten sich im Wesentlichen auf Reinigungsarbeiten sowie die Tätigkeit als
Hausangestellte und Servicekraft (E. II. 3.1.1 hiervor).
Zudem ist aufschlussreich, dass der neue
Bruttolohn ab April 2021 gerade auf CHF 12'350.00 festgesetzt wurde. Dabei
handelt es sich nämlich exakt um den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
in der Arbeitslosenversicherung, der demjenigen der obligatorischen
Unfallversicherung entspricht (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Diese
Übereinstimmung erweckt den Eindruck, als ob die Lohnhöhe nach versicherungsrechtlichen
Überlegungen bestimmt wurde, um gegebenenfalls das Maximum an Leistungen der
Arbeitslosenversicherung zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das
Verhalten von B.___ hinzuweisen. Als die Beschwerdegegnerin ihn am 6. Januar
2023.
ersuchte, verschiedene sachdienliche Belege einzureichen, reagierte er
ungehalten und erhob Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin. Er liess wenig
Bereitschaft zur Kooperation erkennen und erklärte, wenn er Unterlagen liefere,
dann nur um seiner früheren Mitarbeiterin zu helfen, der man die
Arbeitslosenentschädigung vorenthalten wolle (E. II. 3.1.7 hiervor). Diese abweisende
Antwort lässt den Verdacht aufkommen, dass es beim Lohn der Beschwerdeführerin
etwas zu verheimlichen galt. Der Umstand, dass B.___ von einer früheren Mitarbeiterin
statt von seiner Mutter sprach, lässt sein Verhalten nur noch verdächtiger
erscheinen, als ob er darum bemüht war, den Anschein der Neutralität zu wahren.
Weiter ist unklar, warum die Unternehmensleitung ab 2021 plötzlich Betriebsassistenten
benötigt haben sollte, obwohl man damals nach wie vor eine vollzeitliche
Bürohilfe beschäftigte (s. unter Stand 30. Juni 2021, E. II. 3.1.3
hiervor). Andererseits blieb die Stelle als Betriebsassistentin unbesetzt,
nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ausgeschieden war, obwohl keine
Bürohilfe mehr zur Verfügung stand und der Ehemann bereits zuvor nicht mehr als
Betriebsassistent eingesetzt worden war (Stand 30. Juni und 30. Oktober
2022). Es macht den Anschein, dass die Stelle als Betriebsassistentin lediglich
der Beschwerdeführerin zuliebe geschaffen wurde, und nicht aus einer betrieblichen
Notwendigkeit heraus. Das Argument, wegen der verkürzten Öffnungszeiten seien
keine Assistenten mehr erforderlich gewesen, verfängt nicht. Die
Beschwerdeführerin war nämlich auch dann Betriebsassistentin geblieben, als die
Arbeitszeiten in den Bereichen «Küche» und «Service» reduziert wurden und es
keine eigene Funktion «Lieferdienst» mehr gab (Stand 30. Juni 2021 und 30.
Juni 2022). Zudem leuchtet nicht ein, dass die Unternehmensleitung in der Folge
gerade dann keine Assistenz mehr benötigt haben soll, als B.___ neu neben einem
Vollzeitpensum als Geschäftsführer auch noch 40 % im Service tätig war (Stand
30.
Oktober 2022).
3.3.2
Richtig ist, dass der Betrieb 1
der Beschwerdeführerin am 8. Juni und 14. Juli 2021 Beträge in der Höhe von CHF
9'089.30 resp. 8'230.25 überwies (E. II. 3.1.5 in fine hiervor). Diese Eingänge
sind im Kontoauszug der Bank als «Gehaltszahlung» und «Lohn» für Mai resp. Juni
2021.
verbucht. Die übrigen Lohnzahlungen sollen demgegenüber bar erfolgt sein
(E. II. 3.1.5 hiervor), wofür im Beschwerdeverfahren erstmals entsprechende
Quittungen vorgelegt werden (E. II. 3.1.8.4 hiervor), welche sich mit den
Buchungen im Konto 5000 decken (E. II. 3.1.8.3 hiervor). Diese Lohnquittungen hätten
indes schon im verwaltungsinternen Verfahren beigebracht werden können, nämlich
als die Beschwerdegegnerin am 13. September 2022 um Bankauszüge zu den Lohnzahlungen
ersuchte (ALK S. 211). Darauf antwortete die Beschwerdeführerin am 16.
September 2022, sie könne nur die Überweisungen für Mai und Juni 2021 durch
einen Kontoauszug belegen, nicht aber die bar ausbezahlten Löhne (E. II.
3.1.5
hiervor). Von Lohnquittungen ist hier (ebenso wie in der späteren
Einsprache) keine Rede, was ein Indiz dafür bildet, dass die vorliegenden Quittungen
erst später erstellt wurden und keine echtzeitlichen Dokumente darstellen. Es
leuchtet nicht ein, warum die Beschwerdeführerin diese Urkunden auch im
Einspracheverfahren nicht einreichte, wenn sie schon damals bestanden haben
sollen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass jede der
unterzeichneten Lohnabrechnungen den folgenden gedruckten Vermerk beinhaltet: «Der
Betrag von CHF […] wird auf folgendes Konto überwiesen: […] ([...])». Angesichts
dessen mutet es seltsam an, dass die besagten Zahlungen dann alle in bar
erfolgt sein sollen. Hinzu kommt, dass die Quittungen vom 31. Januar 2022 die
Zahlung von drei Monatslöhnen über insgesamt CHF 24'506.85 ausweisen. Es
erscheint als kaum glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich auf
einen Schlag ein derart hoher Betrag ausgehändigt wurde.
3.3.3
Schliesslich ist zu beachten,
dass die verschiedenen Lohnangaben nicht übereinstimmen. So geht aus dem
AHV-Auszug für das Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen beim Betrieb 1 von CHF
120'420.00 hervor (E. II. 3.1.5 hiervor), aus dem Lohnausweis hingegen nur von
CHF 97'549.60 (E. II. 3.1.6 hiervor). Zieht man vom Lohn gemäss AHV-Auszug die
vier erst 2022 ausgerichteten Löhne für September bis Dezember 2021 ab (s. dazu
E. II. 3.1.8.3 hiervor), so beträgt der Rest 87'720.90, was sich ebenfalls
nicht mit dem Lohnausweis pro 2021 deckt. Dieser gibt zudem einen Nettolohn von
CHF 86'258.15 an, der von den Lohnbezügen im Jahr 2021 gemäss Konto 5000
über insgesamt CHF 47'962.15 (resp. CHF 80'661.25 inkl. verspätete
Zahlungen im Jahr 2022) abweicht (E. II. 3.1.6 + 3.1.8.3 hiervor). Im Übrigen beinhaltet
der Bruttolohn laut Lohnausweis pro 2021 auch «Andere Leistungen» von
CHF 23'661.20 (also fast CHF 2'000.00 im Monat) als Lohnbestandteil,
ohne dies näher zu spezifizieren (BB-Nr. 12). Der Lohnausweis für 2022
wiederum weist einen Nettolohn von CHF 87'550.90 aus, die Lohnabrechnungen
hingegen von CHF 82'584.80 (E. II. 3.1.8.1 + 3.1.8.3 hiervor). All diese
Differenzen von mehreren tausend Franken hinterlassen alles andere als einen
vertrauenserweckenden Eindruck, was das Lohnwesen im Betrieb 1 angeht.
3.3.4
Die Gesamtwürdigung aller Indizien
ergibt angesichts der dargelegten zahlreichen Ungereimtheiten (E. II. 3.3.1 –
3.3.3
hiervor) kein zuverlässiges Bild der Beschäftigungsverhältnisse und der
Lohnbezüge der Beschwerdeführerin im Betrieb 1. Bei einem solch unsicheren
Sachverhalt ist eine beitragspflichtige Beschäftigung in diesem Betrieb während
mindestens zwölf Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt
(E. I. 2.2 + II. 1.2 hiervor), aufgrund der im Betrieb 2
erarbeiteten Beitragszeit ab 1. September 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wobei von einem versicherten Verdienst von CHF 1'399.00 auszugehen ist. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin in diesem Sinne ab 1. September
2022.
Arbeitslosenentschädigung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor).
4.
Die Beschwerdeführerin liess
sich von ihrem Sohn vertreten, der weder über ein Anwaltspatent noch über eine
spezifische Ausbildung im Bereich der Sozialversicherung verfügt. Liegt indes keine
anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor, so ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2023 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführerin A.___ ab 1.
September 2022 Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von
CHF 1'399.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann