VSBES.2023.55
Invalidenrente
18. Dezember 2023Deutsch58 min
für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologisch untersucht (Gutachten
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1962, meldete sich am 12. Juli 1990
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August
1991 mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Nr. 1.9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in
der Folge mehrere Revisionen durch und teilte der Beschwerdeführerin
anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert weiterausgerichtet werde.
Eine erste Revision fand im Jahr 1993 (IV-Nr. 1.1 S. 2 f.;
1.2 S. 3 f.), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nr. 1.1 S. 1;
1.2 S. 1 f.) und eine dritte im Jahr 1999/2000 (IV-Nr. 3, 8)
statt. Im Rahmen einer vierten, im Jahr 2003 eingeleiteten Revision
(IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologisch untersucht (Gutachten
vom 18. Februar 2005; IV-Nr. 19). Zudem fand eine berufliche
Abklärung ([...]) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober
2007 setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente alsdann auf eine Dreiviertelsrente
herab (IV-Nr. 48).
1.3 Im Jahr 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut eine Revision von Amtes wegen ein (IV-Nr. 57),
in deren Rahmen die Beschwerdeführerin wiederum durch Dr. med. B.___
begutachtet wurde (Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Am
22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie unverändert
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Nr. 73).
1.4 Im Jahr 2018 fand eine weitere
Revision statt. Auf dem entsprechenden Fragebogen gab die Beschwerdeführerin
an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014 verschlimmert habe. Ausserdem
habe sie seit dem 1. September 2013 eine neue Arbeitsstelle mit einem
Arbeitspensum von 40 % (IV-Nr. 74). Daraufhin verfügte die
Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 Folgendes (IV-Nr. 93):
1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend
auf eine Viertelsrente reduziert.
2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die
Rente rückwirkend aufgehoben.
3. Für das Jahr 2018 wird die Rente
rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist
noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
5. Es liegt eine Verletzung der
Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)
sind zurückzuerstatten.
6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
1.5 Eine gegen die Verfügung vom
29. Januar 2019 und diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019
(IV-Nr. 102 f.) von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019
teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese
eine umfassende rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide
(IV-Nr. 135).
1.6 Parallel zum laufenden
Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2019 gegenüber
der Beschwerdeführerin verfügt, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch
auf eine Viertelsrente habe (IV-Nr. 117), und bei Dr. med. C.___,
Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein
rheumatologisches Gutachten eingeholt (Gutachten vom 12. Juni 2019;
IV-Nr. 123). In der Folge gab sie – nachdem die Beschwerdeführerin
wiederholt einen instabilen bzw. sich verschlechternden Gesundheitszustand
geltend gemacht hatte (IV-Nr. 131, 133, 143, 145) – bei der D.___ ein weiteres
bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) (Verlaufs-) Gutachten in
Auftrag (Gutachten vom 4. Juni 2021; IV-Nr. 171.1 f., 165). Am
10. November 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin schliesslich in
Aussicht, dass ihre Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde
(IV-Nr. 178). Nach Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 181)
verfügte sie am 25. Januar 2023 wie vorbeschieden die rückwirkende
Aufhebung der Rente per 31. August 2013. Ausserdem stellte sie fest, dass
die nach dem 31. Dezember 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen
zurückzuerstatten seien und hierüber zu gegebener Zeit eine separate Verfügung
ausgestellt werde (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).
2.
2.1 Mit fristgerecht eingereichter
Beschwerde vom 27. Februar 2023 (A.S. 7 ff.) lässt die
Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 25. Januar 2023 führen. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. April 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und ihre Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).
2.3 Am 20. April 2023 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein
(A.S. 25 f.).
2.4 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022
grundlegende Änderungen erfahren. Die am [...] 1962 geborene Beschwerdeführerin
bezieht seit dem 1. September 1989 eine ganze Rente (vgl. IV-Nr. 1.9),
seit dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und
seit dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen das 55. Altersjahr
bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen,
welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19.
Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).
2.
2.1
Eine Rente der
Invalidenversicherung kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1; materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale
Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder
aufgehoben werden.
2.2
2.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen).
2.2.2
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich
aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden
Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.).
2.2.3
Der in Art. 17 ATSG
verwendete Begriff «für die Zukunft» ist so zu verstehen, dass eine Anpassung
der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss
verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung
oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge
(Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020
E. 2.3). Für den Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV aber etwas Anderes vor: Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder
der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die erwähnte
Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht
nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die
Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351 mit Hinweisen). So ist denn auch nach konstanter Rechtsprechung bei
einer Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine
rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Bei Meldepflichtverletzungen
ist der Begriff «für die Zukunft» so aufzufassen, dass die Rentenanpassung auf
den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141
E. 7.3.3 f. S. 149 f.). Ist das Revisionsverfahren aufgrund
einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die Voraussetzungen von
Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
2.3
Das hiesige Versicherungsgericht
hielt mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 rechtsverbindlich fest,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufnahme einer 40%igen
Erwerbstätigkeit im Restaurant E.___ in [...] per 1. September 2013 eine
Verletzung der Meldepflicht begangen habe. Es wies die Beschwerdegegnerin an,
auf diesen Zeitpunkt hin eine (bisher nicht erfolgte) umfassende rückwirkende
Revision vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 135 S. 10 ff.).
Bei dieser Ausgangslage ist nur (aber
immerhin) noch strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gestützt auf besagte Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom
25.
Januar 2023 die Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben
hat (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 184 S. 1).
3.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, es sei «völlig unklar», welche rechtskräftige Verfügung gestützt
auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin revidiere. Vorliegend zu
beurteilen sei einzig ihr Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2013
bis am 31. Dezember 2018. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 habe ihr die
Beschwerdegegnerin «in Kenntnis aller relevanter Tatsachen» ab dem
1.
Januar 2019 eine Viertelsrente zugesprochen, so dass sich ab diesem
Zeitpunkt weder eine Meldepflichtverletzung noch ein Rückerstattungsanspruch
mehr begründen lasse. Besagte Verfügung sei in formelle Rechtskraft erwachsen,
Dispositiv
nach wie vor gültig und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Erst mit dem letzten Gutachten vom 5. Juni 2020
(recte: 4. Juni 2021) sei eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ab August 2019 dokumentiert und könne die Verfügung vom
6. Mai 2019 revidiert und der Rentenanspruch umfassend geprüft werden.
Eine solche Überprüfung ergebe weiterhin einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad (vgl. A.S. 12 ff.).
3.1 Den Akten lässt sich folgender
Verfahrensablauf entnehmen:
3.1.1 Im Rahmen einer im März 2011
angehobenen Rentenrevision (vgl. IV-Nr. 57) liess die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___ rheumatologisch begutachten
(Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Nach Rücksprache mit
dem RAD (vgl. IV-Nr. 72) bestätigte sie alsdann mit Mitteilung vom
22. Mai 2013 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige (Dreiviertels-) Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (vgl. IV-Nr. 73).
3.1.2 Mit Schreiben vom 23. März
2018 leitete die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine
«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» ein (vgl. IV-Nr. 74).
Daraufhin gab die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 auf dem
entsprechenden Fragebogen an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014
verschlechtert habe und sie seit dem 1. September 2013 mit einem
Arbeitspensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse bzw. am
Buffet arbeite (vgl. IV-Nr. 74).
3.1.3 Mit Vorbescheid vom 12. November
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine rückwirkende
Reduktion bzw. Aufhebung der Rente ab dem 1. September 2013 in Aussicht
(vgl. IV-Nr. 83). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember
2018 Einwand erheben (vgl. IV-Nr. 89). Mit Verfügung vom 29. Januar
2019 ordnete die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes an (vgl.
IV-Nr. 93):
1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend
auf eine Viertelsrente reduziert.
2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die
Rente rückwirkend aufgehoben.
3. Für das Jahr 2018 wird die Rente rückwirkend
auf eine Viertelsrente reduziert.
4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist
noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
5. Es liegt eine Verletzung der
Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)
sind zurückzuerstatten.
6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.1.4 Am 1. März 2019 erhob die
Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 29. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 101) und am 10. April
2019 gegen die diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 (vgl.
IV-Nr. 102 f., 112).
3.1.5 Parallel zum hängigen
Beschwerdeverfahren beschwerte sich die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Beschwerdegegnerin,
dass der Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Ausgleichskasse «die
laufende Viertelsrente» nicht mehr ausgerichtet werde, und ersuchte sie darum,
die Auszahlung in die Wege zu leiten (vgl. IV-Nr. 111). Daraufhin bestätigte
die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 30. April 2019 schriftlich,
dass der von ihr ab 1. Januar 2018 ermittelte Rentenanspruch «auch
weiterhin Gültigkeit ha[be]». Der Beschwerdeführerin sei auch ab dem
1. Januar 2019 eine Viertelsrente auszuzahlen, wobei die aktuellen
Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision «gegebenenfalls zu einer Korrektur für
die Zukunft führen» würden (vgl. IV-Nr. 114). Am 6. Mai 2019 verfügte
die Ausgleichskasse alsdann im Namen der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine
Viertelsrente habe, und ordnete gleichzeitig die Rentennachzahlung bzw.
-auszahlung für die Monate Januar bis Mai 2019 an (vgl. IV-Nr. 117).
3.1.6 Mit Vorbescheid vom
26. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei
weiterhin hängigem Beschwerdeverfahren gestützt auf ein von ihr
zwischenzeitlich bei Dr. med. C.___ eingeholtes Gutachten vom
12. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 123) in Aussicht, die (Viertels-) Rente
rückwirkend ab 1. Januar 2019 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen
Leistungen zurückzufordern (vgl. IV-Nr. 128).
3.1.7 Mit Urteil VSBES.2019.56 vom
14. November 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 sowie die
diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 teilweise gut und wies
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine umfassende
rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide (vgl. IV-Nr. 135).
3.1.8 Nach Einwand der
Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 26. August 2019 (vgl.
IV-Nr. 131, 133, 143, 145) holte die Beschwerdegegnerin bei der D.___ am
23. August 2020 ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)
Gutachten ein (Gutachten vom 4. Juni 2021; vgl. IV-Nr. 165,
171.1 f.).
3.1.9 Am 10. November 2021 stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass ihre Rente
rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde (vgl. IV-Nr. 178).
Nach erneutem Einwand (vgl. IV-Nr. 181) erliess sie am 25. Januar
2023 folgende Verfügung (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1):
1. Die
Rente wird rückwirkend per 31.08.2013 aufgehoben.
2. Einer
Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen
(Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG).
3. Es
liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach
31.12.2013 sind zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Sie erhalten hierüber zu
gegebener Zeit eine separate Verfügung.
4. Die
Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolgt erst nach
Eintritt Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.
3.2 Mit der von der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig) gemeldeten
Neuanstellung im Restaurant E.___ in [...] mit einem Arbeitspensum von
40 % ist – wie das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2019.56
vom 14. November 2019 bereits festhielt (vgl. IV-Nr. 135 S. 12)
– per 1. September 2013 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in
den erwerblichen Verhältnissen eingetreten, wobei der Vergleichszeitpunkt die
einen unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigende
Mitteilung vom 22. Mai 2013 bildet (vgl. IV-Nr. 73;
E. II. 3.1.1 hiervor). So sieht denn der bis am 31. Dezember
2021 gültige und vorliegend anwendbare Art. 31 Abs. 1 IVG vor, dass
eine Rente (unter anderem) dann revidiert wird, wenn eine rentenberechtigte
Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen
erhöhen kann, sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken
beträgt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verdiente die
Beschwerdeführerin mit ihrer (nicht gemeldeten) Anstellung bei der E.___ im
Jahre 2014 einen um rund CHF 13'000.00 höheren jährlichen Verdienst als im
Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Jahre 2012 (vgl. IV-Nr. 82
S. 4). Es liegt mithin ein Revisionsgrund vor, so dass der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere
Beurteilungen überprüft werden kann (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor; zu
den weiteren Revisionsgründen der Veränderung des Gesundheitszustandes sowie
des Statuswechsels siehe E. II. 4.2.4 sowie E. II. 5.3.2
nachfolgend). Ob sich in der Folge gestützt auf das neu erzielte Einkommen
tatsächlich am Rentenanspruch etwas ändert oder nicht, ergibt sich erst im
Rahmen der nachfolgenden revisionsweisen Invaliditätsbemessung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E. 6.1). Da die
Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht per 1. September 2013 (und danach)
verletzt hat (vgl. E. II. 2.3 hiervor), hat die allfällige
Rentenanpassung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin zumindest bis am 31. Dezember
2018 zu erfolgen (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor).
3.3
3.3.1 Was den Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2019 anbelangt, verfügte die Ausgleichskasse im Namen der
Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit ihr am 6. Mai 2019, dass die
Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente habe
(vgl. IV-Nr. 117; E. II. 3.1.5 hiervor). Mit dieser
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (Revisions-) Verfügung wurde
jedoch die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar
2019 und in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2019 in Aussicht gestellte
Regelung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 93
S. 1; 109 S. 1; E. II. 3.1.3 hiervor) vorweggenommen, ohne
dass die darin angekündigten Abklärungen bereits abgeschlossen worden waren.
Ausweislich der Akten ging die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dabei
(fälschlicherweise) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die
(später gerichtlich aufgehobene) Verfügung vom 29. Januar 2019 und den
darin für das Jahr 2018 vorgenommenen Einkommensvergleich auch über den
31. Dezember 2018 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente habe (vgl.
IV-Nr. 114; Protokoll per 21.03.2023 S. 5; E. II. 3.1.5
hiervor). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023
ordnete die Beschwerdegegnerin alsdann eine rückwirkende Aufhebung der Rente
per 31. August 2013 an (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1;
E. II. 3.1.9 hiervor) und nahm damit – zumindest implizit – nicht nur
eine Revision der ursprünglich verfügten, mit Mitteilung vom 22. Mai 2013
letztmals bestätigten Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 73;
E. II. 3.1.1 hiervor) vor, sondern hob auch die mit Verfügung vom
6. Mai 2019 ab dem 1. Januar 2019 neu zugesprochene Viertelsrente
rückwirkend wieder auf. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit Erlass der (Revisions-) Verfügung vom 6. Mai 2019 weiter
verschlechtert hat (vgl. E. II. 4.3.3 nachfolgend), liegt (ebenfalls)
ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und die
Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich berechtigt, auf diese mit
Verfügung vom 25. Januar 2023 zurückzukommen. Dies wird denn von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. A.S. 14;
E. II. 3. hiervor).
3.3.2 Anzufügen bleibt, dass die mit
Verfügung vom 25. Januar 2023 (mit-) erfolgte Aufhebung der Verfügung
vom 6. Mai 2019 auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre,
dass diese von Anfang
an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind: Zweifellose Unrichtigkeit kann
(auch) dann vorliegen, wenn der Versicherungsträger notwendige Abklärungen
unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG;
vgl. E. II. 4.1.1 nachfolgend) in grober Weise verletzt hat.
Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere
dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Eine solche
Konstellation liegt hier vor, wurden doch die für die (Neu-) Beurteilung eines
Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 erforderlichen medizinischen
Abklärungen, so etwa die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-Nr. 123; E. II. 4.2.1 nachfolgend), erst nach Erlass
der Verfügung vom 6. Mai 2019 abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin nahm
mithin im Ergebnis, wie bereits in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2019,
erneut keine umfassende Revision vor. Da bei der Ausrichtung einer Dauerleistung
die Erheblichkeit einer Berichtigung ausser Frage steht, liegt somit (auch) ein
Wiedererwägungsgrund im Sinne von
Art. 53 Abs. 2
ATSG vor.
3.3.3 In der Invalidenversicherung
erfolgt sowohl die revisions- als auch die wiedererwägungsweise Aufhebung oder
Herabsetzung von Renten grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc et pro
futuro; Art. 88bis Abs. 2 IVV ist allerdings auf beide
Rückkommenstitel anwendbar, d.h. eine Rückwirkung ist (ausnahmsweise) dann
zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die
Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat (vgl. für die Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG: E. II. 2.2.3 hiervor; für die
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG: Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 87 zu Art. 53 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2). Eine
solche Rückwirkung greift gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden
Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (zu deren
Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018
E. 4) unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die
unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Mit dieser Anpassung sollte einerseits sichergestellt werden, dass die
IV-Stellen bei Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung Renten nicht mehr
länger übereilt sistieren müssen; anderseits sollte auch der ungerechtfertigte
Anreiz für die versicherte Person, den Abklärungsprozess zu verzögern,
eliminiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2018 vom
27. September 2018 E. 4.2). Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2019 nicht nur in
Kenntnis, sondern – gestützt auf die (später gerichtlich aufgehobene) Verfügung
vom 29. Januar 2019 (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) – sogar in
Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten
Invalideneinkommens eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Nr. 114; Protokoll per
21.03.2023 S. 5; E. II. 3.3.1 hiervor). Mit anderen Worten: Ab
dem 1. Januar 2019 richtete die Beschwerdegegnerin die bisherige (aufgrund
der Meldepflichtverletzung zu revidierende) Dreiviertelsrente nicht mehr weiter
aus, sondern sprach der Beschwerdeführerin – nicht trotz, sondern (wenn auch
übereilt und zu Unrecht) gerade wegen der Meldepflichtverletzung – eine
Viertelsrente zu. Dabei handelt es sich jedoch um eine neue, und nicht mehr um
die bisherige Rentenleistung. Nur Letztere kann selbst dann rückwirkend
herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Meldepflichtverletzung nicht
(mehr) kausal für ihre Weiterausrichtung war bzw. ist. Unter diesen Vorzeichen
scheidet eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung per
1. Januar 2019 aber aus und die ab diesem Zeitpunkt zugesprochene
Viertelsrente kann nur (aber immerhin) im Rahmen einer (ordentlichen) Revision
bzw. Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro angepasst werden.
3.4 Als Zwischenfazit ist demzufolge
festzuhalten, dass der 31. Dezember 2018 die Grenze der Rückforderbarkeit
bildet. Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018
ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufgehoben hat. Weiter ist zu
untersuchen, ob sie (im Ergebnis) zu Recht einen (zukünftigen) Anspruch der
Beschwerdeführerin auf die ihr ab dem 1. Januar 2019 zugesprochene
Viertelsrente verneint hat, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt einer
allfälligen Aufhebung dieses Rentenbetreffnisses gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV der 1. März 2023 ist.
4.
4.1
4.1.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin liess die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im März 2018 von Amtes wegen angehobenen
Rentenüberprüfung (vgl. IV-Nr. 74) bei Dr. med. C.___ rheumatologisch
begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 folgende
Diagnosen (vgl. IV-Nr. 123 S. 22):
Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Chronisches Lumbovertebralsyndrom
o Status nach Diskushernien-Operation
L5/S1 1988
o
Osteochondrose und
Spondylarthrose L3 bis S1
·
Chronisches
cervikales und cervikocephales Syndrom
o Status nach Dekompression und
Spondylodese C5/6 2016
o Radiologisch Anschlussdegeneration des
Segmentes C4/5
o
Klinisch vorwiegend
myofasciale Befunde
· Chronische Schulterschmerzen beidseits
o Status nach PHS calcarea beidseits mit
beidseitigem Needling
o Schulter-Arthroskopie rechts 2017
o Aktuell Impingement-Syndrom rechts
o
Radiologisch bis auf
geringe AC-Arthrose links kein relevanter pathologischer Befund
·
Chronische
Tenosynovitis de Quervain [rechts] (M. extensor pollicis brevis/abductor
pollicis longus)
Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Hallux rigidus beidseits nach mehrfachen
Operationen
· Status nach malignem Melanom am Oberarm
rechts, anamnestisch rezidivfrei
Dr. med. C.___ führte im Rahmen
seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, seit dem letzten Gutachten
von November 2012 seien verschiedene neue Diagnosen mit entsprechenden
funktionellen Einschränkungen hinzugekommen. Die aktuelle Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im E.___-Restaurant sei als wechselbelastend und körperlich
mehrheitlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer einzustufen. Mittelschwere
oder schwere Lasten müssten nicht hantiert werden und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen
seien kaum notwendig, ebenso wenig Arbeiten über Kopf. Lediglich von Seiten der
rechten Hand seien an der jetzigen Arbeitsstelle gewisse Einschränkungen
denkbar, falls repetitiv Gegenstände mit der rechten Hand gehalten bzw.
getragen werden müssten, wie zum Beispiel volle Tabletts oder Teller etc.. Falls
die Beschwerdeführerin von solchen Tätigkeiten entlastet werden könne, bestehe
rein medizinisch aufgrund der objektivierbaren Befunde eine theoretische
Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Lediglich aufgrund der Polymorbidität
am Bewegungsapparat sei ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal
20 % zu bescheinigen.
Trotz objektivierbarer Verschlechterung
des Gesundheitszustands mit mehreren neu aufgetretenen Diagnosen und
Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung im Jahre 2012 müsse er rein
medizinisch von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals beurteilt ausgehen. Retrospektiv
sei in der aktuellen Tätigkeit seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 (und
aus seiner Sicht bereits vorher) keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen, mit Ausnahme der lediglich perioperativ im Rahmen der Operationen
an der Halswirbelsäule bzw. der rechten Schulter höchstens wenige Monate
dauernden vollen Arbeitsunfähigkeiten. Auch nach dem Auftreten der
Tenovaginitis an der rechten Hand bestehe aus seiner Sicht keine höhere
Arbeitsunfähigkeit als 20 %, sofern die Beschwerdeführerin von repetitiven
Trage- und Greifbelastungen entlastet werden könne. Diese sei prinzipiell auch
behandelbar und dürfte eine gute Prognose besitzen.
In jeglicher wechselbelastender,
körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeit ohne repetitives Heben
oder Tragen von Seiten rechtshändig bzw. über 5 kg beidhändig oder von
gelegentlichen Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten
über Kopf und ohne häufige ungünstige Körperstellungen (länger dauernd gebückt
oder mit extendiertem Oberkörper) bestehe bei der Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %, was mit der chronischen
Schmerzproblematik und der Polymorbidität bezüglich des Bewegungsapparates
begründet werden könne.
Das Führen eines Einpersonen-Haushaltes
sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Nr. 123
S. 33 f.).
4.2.2 Mit Aktennotiz vom 16. Juli
2019 erachtete RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, das
Gutachten vom 12. Juni 2019 als nachvollziehbar und schlüssig. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der letzten
Begutachtung im Jahre 2012 objektiv verschlechtert, seien doch zwischenzeitlich
mehrere neue Diagnosen hinzugekommen. Dennoch habe der Gutachter
nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit aktuell als höher beurteilt. In jeglicher
dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit, so auch in
der (früheren) Tätigkeit als Büroangestellte, sei die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht ab 2013 zu höchstens 20 % arbeitsunfähig. Ihre
Arbeits(un)fähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in
einem Restaurant am Buffet bzw. an der Kasse sei gleich zu beurteilen, sofern
sie von repetitiven Trage- und Greifbelastungen mit der rechten Hand entlastet
werden könne (vgl. IV-Nr. 127 S. 2).
4.2.3 Das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. C.___ wird den von der Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl.
E. II. 4.1.2 hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 123 S. 3 ff.), gibt die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl.
IV-Nr. 123 S. 14 ff.), beruht auf allseitigen fachärztlichen
Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 123 S. 18 ff.) und der Gutachter
setzt sich im Rahmen der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilung
mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander
(vgl. IV-Nr. 123 S. 22 ff.). Das Gutachten ist in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
überzeugend und nachvollziehbar. Ebenfalls wird schlüssig aufgezeigt, dass die
Beschwerdeführerin sowohl in der im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten, dem
Belastungsprofil bereits weitgehend entsprechenden Tätigkeit im Restaurant E.___
als auch allgemein in einer Verweistätigkeit (wechselbelastende und körperlich
leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Heben oder Tragen
mit der rechten Hand bzw. über 5 kg beidhändig oder von gelegentlichen
Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten Überkopf oder in
ungünstigen Körperstellungen) mindestens seit der letzten Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am
Bewegungsapparat sowie der chronischen Schmerzproblematik zu (wenigstens)
80 % arbeitsfähig (gewesen) ist (vgl. IV-Nr. 123 S. 33; siehe
auch Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2019 [IV-Nr. 127 S. 2;
E. II. 4.2.2 hiervor]). Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt
werden.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei lediglich eine andere
Beurteilung desselben (unveränderten) medizinischen Sachverhaltes, werde doch
die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einer (seit der letzten
Begutachtung durch Dr. med. B.___ eingetretenen) Verbesserung des
Gesundheitszustandes begründet, sondern mit der bereits früher unzutreffenden
Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Es sei somit für eine (rückwirkende)
Rentenanpassung «unerheblich» (vgl. A.S. 12 f.).
Es trifft zu, dass Dr. med. C.___
in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 festhielt, dass «trotz
objektivierbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit neu
aufgetretenen Diagnosen und Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht
keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden [könne]» (vgl.
IV-Nr. 123 S. 34). Da jedoch mit der Änderung in den erwerblichen
Verhältnissen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) sowie dem Statuswechsel (vgl.
E. II. 5.3.2 nachfolgend) bereits Revisionsgründe vorliegen, kann per
1. September 2013 grundsätzlich eine (voraussetzungslose) Neubeurteilung
des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ohne dass eine
zu einem früheren Vergleichszeitpunkt wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden müsste.
Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ – bei gemäss Schilderung der
Beschwerdeführerin seit 2013 zunehmenden Schulter- und Nackenschmerzen, im
September 2016 an der Halswirbelsäule operierten Diskushernie und im März 2017
erfolgten Arthroskopie der rechten Schulter sowie seit März 2018 auftretenden
Schmerzen an der rechten Hand (vgl. IV-Nr. 123 S. 15 f.,
S. 29) – sehr wohl von einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes
im Vergleich zum (letzten) Gutachten von Dr. med. B.___ vom
26. November 2012 ausging (neue Diagnosen einer Tendovaginitis der rechten
Hand, eines chronischen Cervikalsyndroms bei Status nach Spondylodese C5/6 und
beginnender Anschlussdegeneration C4/5 sowie von beidseitigen
Schulterschmerzen; vgl. IV-Nr. 123 S. 24 ff., insbes.
S. 27 f.). Er kam dann jedoch – auch in Berücksichtigung dieser
zusätzlichen Beeinträchtigungen – überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss,
dass mindestens ab Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat
sowie der chronischen Schmerzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit von
(höchstens) 20 % sowohl in der aktuellen als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit vorliege (vgl. IV-Nr. 123 S. 33;
E. II. 4.2.1 hiervor), nachdem Dr. med. B.___ im Rahmen seiner
Begutachtung vom November 2012 noch eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von
maximal 40 % angenommen hatte (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 14 f.).
Das Gutachten ist somit auch in dieser Hinsicht als beweiswertig anzusehen.
4.3
4.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin
wiederholt einen instabilen bzw. sich zwischenzeitlich (somatisch und psychisch)
verschlechternden Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (vgl. IV-Nr. 131,
133, 143, 145), holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl.
IV-Nr. 151 S. 2 f.) bei der D.___ ein bidisziplinäres
(rheumatologisch-psychiatrisches) Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom
4. Juni 2021). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt:
Relevante Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Chronisches Cervikospondylogenes
und -zephales Syndrom rechtsbetont
o
Status nach
Spondylodese C5/6 bei Diskopathie C5/6
o
Offenbar
progrediente Diskopathie C3/4 und C5 4/5 mit degenerativ bedingter leichter
Retrolisthesis von C4 und begleitenden Spondylarthrosen
·
Periarthropathia
humeroscapularis vom Superspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehnen-Typ links
o
Z.n. erfolgreicher
subakromialer Infiltration
·
Aktuell
Tenosynovitis De Quervain links, noch nicht ausreichend behandelt
·
Belastungsabhängige
lumbale Rückenbeschwerden und Steifigkeit
o
Flachrücken und
muskuläre Insuffizienz
o
Diskopathie L3-S1,
nach unten zunehmend
o
Status nach Diskushernienoperation
1988
Relevante Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Anpassungsstörung
mit kürzerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), gegenwertig weitgehend
remittiert
·
Anpassungsstörung
mit Sorgen, Anspannung und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23)
·
Z.n. Tenosynovitis
De Quervain rechts, operativ behandelt 2018 (recte: 2019)
·
Restzustand nach
subakromialer Dekompression im Bereiche der rechten Schulter aufgrund einer
Periarthropathia humeroscapularis vom Impingement-Typ rechts
·
Z.n. mehreren
Halluxoperationen beidseits bei Hallux valgus
·
Status nach malignem
Melanom Oberarm rechts 1989, Rezidiv 1991
Die Gutachter führten im Rahmen ihrer
Konsensbeurteilung aus, im Vergleich zur letzten Begutachtung im August (recte:
Mai) 2019 ergebe sich neu eine Tenosynovitis De Quervain des linken Daumens,
eine mutmassliche Verbesserung der Beschwerden bei unveränderter Belastbarkeit
im Bereiche des rechten Daumens nach operativem Eingriff und eine inzwischen mehr
links akzentuierte Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus-, Subscapularis-
und Bizepssehnen-Typ. Die übrigen Gesundheitsprobleme dürften sich aus
rheumatologischer Sicht in etwa erhalten haben, wobei typischerweise bei
solchen Krankheitsbildern fluktuierende Verläufe typisch seien und entsprechend
auch der Zeitpunkt der Erfassung die Ergebnisse beeinflusse. Interkurrent sei
es ausserdem zusätzlich zu einer psychischen Dekompensation gekommen, welche
jedoch nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geführt habe. Die Beschwerden im Bereiche des linken Daumens und der linken
Schulter hätten sich im Laufe der letzten Monate akzentuiert, die
Schulterbeschwerden seien aber bereits seit mindestens 2016 manifest, wobei zum
Zeitpunkt der letzten Begutachtung die Beschwerden und Befunde im Bereiche der
rechten Seite noch dominiert hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Herbst
2019 zu einer (bloss) vorübergehend verschlechterten gesundheitlichen Situation
gekommen, wobei lediglich für die Zeit der psychosomatischen Rehabilitation
(8. Januar bis 25. Februar 2020) eine Arbeitsunfähigkeit habe
attestiert werden können.
Das von ihnen in rheumatologischer
Hinsicht definierte positive (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne
des Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen; Hantieren von Lasten selten
horizontal und ab Boden bis 10 kg, über Brusthöhe beidhändig mit Untergriff
rechts bis 7.5 kg) und negative Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von
ausschliesslich stehend-gehenden oder sitzenden Tätigkeiten; mehr als seltenes
Arbeiten in vorgeneigter Position oder über Brusthöhe; Hantieren von Lasten
selten über 10 kg horizontal und ab Boden bzw. mehr als 7.5 kg über Brusthöhe
beidhändig mit Untergriff rechts bzw. 5 kg beidhändig ohne Untergriff;
Vermeiden von monoton-repetitiven Tätigkeiten mit gleichzeitig erhöhtem
Kraftaufwand mit den Händen) entspreche im Wesentlichen demjenigen, wie es auch
im August (recte: Juni) 2019 beschrieben worden sei, wobei aufgrund der
aktuellen Gewichtung eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereich beider
Schultern und beider Hände angenommen werden könne. Für eine solchermassen
optimale berufliche Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollzeitpensum unter
Berücksichtigung vorhandener mehrerer Lokalisationen, fluktuierender
Beschwerden und Funktionseinschränkungen, welche jeweils auch kompensiert
werden müssten und zu einem erhöhten Erholungsbedarf führten, von zwei Stunden
vermehrten Pausen bezogen auf eine Ganztagestätigkeit auszugehen. Aufgrund von
Beschwerdeschwankungen und nachvollziehbarer Verlangsamung wegen einer
reduzierten Erholungsfähigkeit auch in der Nacht bestehe eine zusätzliche
Leistungsminderung von 5 %. Es sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von
70 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit
auszugehen.
In Bezug auf eine durchschnittliche
Tätigkeit als Verkäuferin seien die Einschränkungen im Rahmen des
Zumutbarkeitsprofils als relevant zu bezeichnen. Aus rein rheumatologischer
Sicht sei aufgrund der Einschränkungen bei einer rein stehend-gehenden respektive
sitzenden Tätigkeit, bei statischen Belastungen wie vorgeneigtem Stehen und
Arbeiten über Kopf sowie hinsichtlich des Krafteinsatzes mit den Händen und des
Hantierens von Lasten insbesondere über Brusthöhe von einer
Leistungsbeeinträchtigung von rund 10 – 20 % zusätzlich zu den
vermehrten Pausen auszugehen. Entsprechend bestehe in dieser (angestammten)
Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 %.
Bei der damals in der E.___ ausgeübten
Tätigkeit bestünden in Übereinstimmung mit dem letzten Gutachten vom 12. Juni
2019 Einschränkungen beim Hantieren von Tabletts und Teller aufgrund der
Tenosynovitis De Quervain sowie der Schulterbeschwerden, diesbezüglich bestehe
eine etwas höhere Leistungsfähigkeit wie bei typischen Verkaufstätigkeiten mit
zusätzlicher Einschränkung (recte: Ausweitung) zwischen 5 und 10 %,
entsprechend einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 67.5 %
bezogen auf eine Vollzeittätigkeit.
In der Haushaltsführung sei aus ihrer
Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 25%igen Leistungseinbusse
auszugehen. Es bestehe demzufolge im Aufgabenbereich ein zeitlicher Mehraufwand
von fünf Stunden pro Woche, so dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 35
Stunden pro Woche möglich wäre (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5 ff.).
4.3.2 Mit Stellungnahme vom
8. Juni 2021 kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___ zum Schluss, dass auf das
Gutachten der D.___ vom 4. Juni 2021 abgestützt werden könne. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der
E.___ zu 32.5 % und als Verkäuferin zu 40 % sowie in einer
Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
in dieser Grössenordnung sei schwierig festzulegen. «Möglicherweise» sei die
Arbeitsfähigkeit retrospektiv bereits im Jahre 2019 in diesem Ausmass
eingeschränkt gewesen. Spätestens seit der rheumatologischen Untersuchung durch
den D.___-Gutachter im Dezember 2020 sei sie jedoch ausgewiesen. Zwar seien die
von den D.___-Gutachtern gestellten Diagnosen bereits im Jahre 2019 bekannt
gewesen, es liege aber in der Natur dieser Diagnosen, dass sie einen
fluktuierenden Verlauf zeigten (vgl. IV-Nr. 174 S. 2 f.).
4.3.3 Zwischen den Parteien ist der
Beweiswert des Verlaufsgutachtens der D.___ vom 4. Juni 2021 und die darin
der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht gegenüber dem letzten
Gutachten vom 12. Juni 2019 bescheinigte leicht erhöhte Arbeitsunfähigkeit
von 30 % in einer Verweistätigkeit unbestritten (vgl. A.S. 2 f.;
IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 11) und gibt ausweislich der Akten
zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem D.___-Gutachten lässt sich entnehmen, dass
seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Mai 2019 eine zumindest
leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht
eingetreten ist, indem mittlerweile auch die linke Hand bzw. der linke Daumen
beeinträchtigt sind und sich an der linken Schulter die Beschwerden inzwischen
akzentuiert haben (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6, S. 7; siehe auch
IV-Nr. 171.1 S. 41, S. 42). Die Relevanz dieser gutachterlich
ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes wird denn von der
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Abrede gestellt (vgl. A.S. 12,
14).
4.4 Gestützt auf die beiden
beweiskräftigen Gutachten vom 12. Juni 2019 (rheumatologische Untersuchung
vom 17. Mai 2019) und vom 4. Juni 2021 (rheumatologische Untersuchung
vom 4. Dezember 2020) ist demnach im (retrospektiven) Verlauf seit
spätestens Mai 2013 von einer um (höchstens) 20 % und seit frühestens Juni
2019, spätestens aber seit Dezember 2020 von einer um 30 % eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
5. Mit Urteil VSBES.2019.56 vom
14. November 2019 wies das hiesige Versicherungsgericht die
Beschwerdegegnerin an, im Rahmen einer umfassenden rückwirkenden Revision
insbesondere auch die Statusfrage zu klären (vgl. IV-Nr. 135 S. 13).
5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin kam am 18. Juli 2019 zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin ein Methodenwechsel auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit
angezeigt sei, da diese (zwischenzeitlich) geschieden sei und ihre Kinder
erwachsen seien (vgl. Protokoll per 21.03.2023 S. 5). Gestützt darauf nahm
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023 einen
Methodenwechsel hin zu einem reinen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Nr. 184
S. 2 f.; A.S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls
geltend, dass sie im Gesundheitsfall spätestens seit der Scheidung im Jahre
2010 und den in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten als
voll erwerbstätig einzustufen sei (vgl. A.S. 14; IV-Nr. 181
S. 1).
5.3
5.3.1 Mit Verfügung vom 14. August
1991 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der
gemischten Methode und unter Annahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang
von 50 % im Gesundheitsfall (vgl. IV-Nr. 1.13 S. 1; 1.5
S. 4) mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (vgl.
IV-Nr. 1.9). Diese Aufteilung der Tätigkeiten (Erwerbstätigkeit:
50 %; Haushaltstätigkeit: 50 %) wurde anschliessend gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2000 (vgl. IV-Nr. 7 S. 2 f.,
S. 6 f.) mit Mitteilung vom 6. Juli 2000 bestätigt (vgl.
IV-Nr. 8). Im Rahmen von späteren Abklärungen führte die Beschwerdeführerin
alsdann aus, dass sie aufgrund der momentanen familiären Situation mit ihren
zwei minderjährigen Töchtern (Jahrgänge 1989 und 1991) und des hohen Unterhaltbedarfs
von Haus und Garten aktuell auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit bzw.
einer solchen im Umfang von höchstens 20 % nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 11
S. 2; 34 S. 2, S. 6, S. 8; 36 S. 1; siehe auch
IV-Nr. 43 S. 2 f., 37 S. 1). Dessen ungeachtet ging die
Beschwerdegegnerin in der Folge im Rahmen ihrer (rentenherabsetzenden)
Verfügung vom 24. Oktober 2007 von einem unveränderten Status aus (vgl.
IV-Nr. 48 S. 2).
5.3.2 Demgegenüber hat sich spätestens
ab dem vorliegend massgebenden Stichtag (1. September 2013) die familiäre
Situation und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin grundlegend verändert: Die
Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2010 geschieden und ihre beiden Töchter
sind längstens erwachsen und seit 2011 ausgezogen (vgl. IV-Nr. 64
S. 1; siehe auch IV-Nr. 165 S. 9). Den Akten lässt sich weiter entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor
der Geburt ihrer beiden Töchter in einem 100%-Pensum gearbeitet hatte (vgl.
IV-Nr. 1.15 S. 1). Zwar konnte sie anlässlich des Revisionsgesprächs
vom 1. März 2012 nach erfolgter Scheidung ihr Wunschpensum ohne
Behinderung (noch) nicht angeben (vgl. IV-Nr. 64 S. 1) und erhielt
noch bis im Juni/Juli 2020 von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'650.00 (vgl. IV-Nr. 115 S. 2; 140
S. 5; 143 S. 4). Nichtsdestotrotz hätte sie nach der Scheidung und
dem Wegfall der Kinderbetreuung im Gesundheitsfall – wie sie mehrfach darauf
hinwies (vgl. IV-Nr. 89 S. 2; 101 S. 8 f.) – überwiegend
wahrscheinlich aus finanziellen Gründen erneut ein Vollzeitpensum aufnehmen
müssen, zumal sie als (bloss angelernte) Schuhverkäuferin (vgl.
E. II. 6.1.3 nachfolgend) (weiterhin) im Niedriglohnbereich tätig
gewesen wäre. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass sie ab Februar
2011 – obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt noch eine Invalidenrente und Alimente
ausgerichtet wurden – aus finanziellen Gründen (zumindest) einer
Teilzeittätigkeit nachging (vgl. IV-Nr. 57 S. 2; 59 S. 1; 74
S. 1 f.; 161; siehe auch IV-Nr. 123 S. 15; 165 S. 9).
Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne arbeiten
(vgl. IV-Nr. 165 S. 10; siehe auch IV-Nr. 89 S. 2; 101
S. 9) und fallen seit dem Umzug in eine eigene Wohnung im Jahre 2008 (vgl.
IV-Nr. 140 S. 5) in ihrem Einpersonenhaushalt keine übermässigen
Haushaltsarbeiten mehr an. Die Beschwerdeführerin wäre somit ohne Behinderung
spätestens ab dem 1. September 2013 mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht mehr teilzeiterwerbstätig mit Aufgabenbereich, sondern
neu vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Dementsprechend ist die Bemessung der
Invalidität ab diesem Zeitpunkt nun nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs statt wie bisher nach der gemischten Methode vorzunehmen.
Dies ist denn unter den Parteien auch nicht umstritten. Es liegt auch in dieser
Hinsicht ein Revisionsgrund vor.
6. In einem nächsten Schritt ist
auf den strittigen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023
ermittelte Invaliditätsgrad von 17 % (ab dem 1. September 2013) bzw.
von 29 % (ab dem 4. Dezember 2020) korrekt ist (vgl.
A.S. 2 f.; IV-Nr. 184 S. 2 f.).
6.1
6.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was der Versicherte
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die
Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen,
wie sie in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Erfahrungs- und
Durchschnittswerte darf indessen nur unter Mitberücksichtigung der für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte
in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 das Valideneinkommen
anhand der Tabellenlöhne der LSE. Dem kann ohne weiteres gefolgt werden.
Entscheidend ist jedoch nicht nur, dass der frühere Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin, die G.___ (vgl. IV-Nr. 1.15), im Jahre 1999 den
Betrieb restrukturiert und den Firmensitz von [...] (Kanton Solothurn) nach [...]
(Kanton Tessin) verlegt hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[...]), letztmals besucht am 27. Oktober
2023), mithin die von ihr bei Eintritt des Gesundheitsschadens besetzte
Arbeitsstelle schon seit längerer Zeit nicht mehr besteht (vgl. A.S. 3,
16; IV-Nr. 184 S. 3). Vielmehr kann auch deshalb nicht auf das dort
erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen abgestellt werden, da
die damals ausgeübte Bürotätigkeit bereits einer ihrem Rücken- und Fussleiden
angepassten Tätigkeit und nicht einer solchen ohne Behinderung entsprach (vgl.
IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch
E. II. 6.1.3 nachfolgend). Die Beschwerdeführerin beanstandet denn zu
Recht auch nicht die Anwendung der LSE an sich, sondern den von der
Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn als ungelernte Hilfsarbeiterin im Sektor
3 (Dienstleistungen). Sie habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und
sich anschliessend zur Büroangestellten hochgearbeitet. Ohne gesundheitliche
Einschränkung würde sie heute überwiegend wahrscheinlich weiterhin im
Bürobereich tätig sein. Gemäss der LSE-Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und
öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 (Allgemeine Büro- und
Sekretariatskräfte), ergebe sich somit ein Valideneinkommen von
Fr. 77'472.00 (vgl. A.S. 15 f.).
6.1.3 Ausweislich der Akten absolvierte
die Beschwerdeführerin ursprünglich eine zweijährige (An-) Lehre als
Schuhverkäuferin, ohne mit deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechendes behördlich
ausgestelltes Fähigkeitszeugnis bzw. einen eidgenössischen Fachausweis erlangt
zu haben (vgl. IV-Nr. 26 S. 4; siehe auch IV-Nr. 27 S. 1;
34 S. 1). Anschliessend war sie ab dem 15. März 1982 «bis zur vollen
Arbeitsunfähigkeit» (15. September 1988) zuerst im Verkauf und – nach
einer internen Versetzung – als Büroangestellte bei der G.___ tätig (vgl.
IV-Nr. 1.15 S. 1; 1.13 S. 1; 34 S. 1; 123 S. 17; 165
S. 9). In der neuen Funktion arbeitete sie im Büro, am Empfang und in der
Ausstellungspräsentation (vgl. IV-Nr. 123 S. 17) bzw. zeigte
Kollektionen und nahm Bestellungen auf (vgl. IV-Nr. 34 S. 1). Bei
dieser (nur kurzen) Erwerbsbiographie kann jedoch nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Bürobereich tätig gewesen
wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte, zumal sie bei der G.___
nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in dieser neuen (nicht nur
reine Sekretariatsarbeiten umfassenden) Funktion weiterbeschäftigt wurde (vgl.
IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch bereits
E. II. 6.1.2 hiervor) und ihr mangels kaufmännischer Ausbildung und
entsprechender (intellektueller) Fähigkeiten (vgl. IV-Nr. 34
S. 3 f., S. 7) offensichtlich nur einfachere administrative
Aufgaben übertragen wurden. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig eine
kaufmännische Grundausbildung verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.3). Es ist indessen nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass
sie eine solche Weiterbildung im Gesundheitsfall absolviert hätte. Es ist somit
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den
Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor, Ziff. 45 – 96 (Sektor 3 Dienstleistungen),
Kompetenzniveau 1, Frauen, abstützte. Zwar sind unter dem Kompetenzniveau 2
auch die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie dem Verkauf verzeichnet. Die
Beschwerdeführerin weist jedoch in diesem Bereich keine qualifizierte
Berufsausbildung auf und kann auch keine breite und langjährige praktische
Berufserfahrung vorweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom
21. Dezember 2016 E. 3.3), arbeitete sie doch vor Eintritt des
Gesundheitsschadens nur kurze Zeit (vgl. IV-Nr. 34 S. 1; 165
S. 9) und auch im späteren Verlauf nur vorübergehend und in einem Pensum
von bloss 20 – 30 % (vgl. IV-Nr. 55 S. 1; 62
S. 1 ff.; 123 S. 17; 165 S. 9) auf diesem Beruf. Ein
Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 erscheint somit vorliegend nicht
gerechtfertigt. Hingegen ist zugunsten der Beschwerdeführerin der spezifischere
Tabellenlohn nach Ziff. 47 (Detailhandel) anzuwenden. Bei einem Einkommen
von CHF 4’198.00 pro Monat (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.8 Stunden
im Jahre 2012 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung
bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2021,
Ziff. 45 – 47; 2012: 102.7 / 2013: 103.5) ergibt sich somit ab
dem 1. September 2013 ein jährliches Valideneinkommen von
CHF 53'053.00. Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei
einem Einkommen von CHF 4'446.00 pro Monat (vgl. LSE 2020, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle
T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins
Jahre 2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45 – 47; 2020: 110.3 /
2021: 110.3) ein jährliches Valideneinkommen von CHF 55'619.45.
6.2
6.2.1 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295
E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom
31. August 2023 E. 2.5.1).
6.2.2 Wie bereits ausgeführt (vgl.
E. II. 4.4 hiervor), ist es der Beschwerdeführerin möglich, seit
spätestens Mai 2013 zu 80 % und seit spätestens Dezember 2020 zu 70 %
eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Bisher hat sie jedoch sowohl in ihrer
Tätigkeit als Mitarbeiterin im Restaurant E.___ als auch als Mitarbeiterin im
Restaurant H.___ lediglich mit einem Pensum von 40 % gearbeitet (vgl.
IV-Nr. 76 S. 1 f.; 123 S. 15; 165 S. 9; 171.1
S. 31). Da sie demnach bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass
nachgeht und ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet, ist das
Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Das
ist zwischen den Parteien denn zu Recht auch nicht umstritten (vgl.
A.S. 2 f., 16; IV-Nr. 184 S. 2 f.). Damit ergibt sich
– vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl.
E. II. 6.2.3.2 nachfolgend) – bei einem Einkommen von
CHF 3'289.60 pro Monat (80 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2012 (vgl. Tabelle
T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01 – 96) sowie der
Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10,
Ziff. 05 – 96; 2012: 102.0 / 2013: 102.6) ab dem
1. September 2013 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 41’395.00.
Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei einem Einkommen
von CHF 2’993.20 pro Monat (70 % von CHF 4'276.00; vgl. LSE
2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und
unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01,
Ziff. 01 – 96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre
2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05 – 96; 2020: 107.9 / 2021:
108.6) ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 37'687.85.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei heute 60 Jahre alt und eine höhere Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit als das aktuell bei H.___ geleistete Pensum altersbedingt
nicht mehr realistisch. Dieser Umstand sei zumindest im Rahmen eines
leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl.
A.S. 16).
6.2.3.1 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist grundsätzlich auf das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2
E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3
mit Hinweis). Bei einer Meldepflichtverletzung wird die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit hingegen zu jenem Zeitpunkt beurteilt, in dem nach
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp.
Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431 E. 4.5.1
S. 434). Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter bei Männern
erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63 anerkannt (vgl. Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael
Meier/Martina Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung, Rechtsgutachten, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter
www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde am [...]
1962 geboren. Im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt
(1. September 2013) war sie erst 50 Jahre und 10 Monate alt, womit im
retrospektiven Verlauf ohne weiteres von einer altersmässigen Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Was den zukünftigen
Rentenanspruch anbelangt, war die Beschwerdeführerin im dafür massgeblichen Zeitpunkt
der Erstattung des letzten Verlaufsgutachtens der D.___ (4. Juni 2021) 58 Jahre
und 7 Monate alt und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von beinahe noch
fünfeinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf. Eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt nicht vor, ist doch die Beschwerdeführerin
seit Februar 2011 mit kurzen Unterbrüchen in einem Pensum von 20 – 40 %
arbeitstätig (vgl. IV-Nr. 55; 57 S. 2; 76 S. 1 f.; 123
S. 15; 165 S. 9; 171.1 S. 31). Namentlich entspricht ihre seit
dem 5. Oktober 2020 bei H.___ in einem Pensum von 40 % ausgeübte
Tätigkeit inhaltlich bereits einer ihrem Leiden weitgehend angepassten
Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.1 S. 32, S. 40) und gelang ihr die
Umstellung von ihrer früheren Tätigkeit im Restaurant E.___ hin zu dieser neuen
Tätigkeit offenbar ohne Schwierigkeiten. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch
nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zukunft
trotz ihres fortgeschrittenen Alters nicht auch die gutachterlich bescheinigte
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5, S. 7;
E. II. 4.3.1 hiervor) vollständig verwerten können sollte. Dies gilt
umso mehr, als gerade Hilfsarbeiten, welche vorliegend (noch) in Betracht
fallen, auf dem massgeblichen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom
29. Februar 2016 E. 3.4.2) und keinen besonderen Umschulungsaufwand
erfordern. Wenn überhaupt, ist das Alter der Beschwerdeführerin (höchstens) im
Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen (vgl.
E. II. 6.2.3.2 nachfolgend).
6.2.3.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm
kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten
Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und
E. 9.2.3 S. 190 ff.).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab dem 1. September 2013 sowie
ab dem 4. Dezember 2020 keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen (vgl.
IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 2 f.). Gemäss der Tabelle
T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, verdien(t)en
statistisch gesehen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von
50 – 89 % sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2020 mehr als solche mit einem
Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Die der Beschwerdeführerin
gutachterlich noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 80 % bzw. von 70 %
(vgl. E. II. 4.4 hiervor) berechtigt mithin zu keinem Abzug. Weiter
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit
mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss Gutachten von Dr. med. C.___
vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor) bzw. gemäss Gutachten
der D.___ vom 4. Juni 2021 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen möglich
(gewesen) sein sollte. Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von einfachen Tätigkeiten körperlicher
und handwerklicher Art, so dass der Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechende Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten
werden bzw. wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai
2018 E. 4.2). Was schliesslich den Faktor Alter anbelangt, muss sich
dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Bei Frauen im Alterssegment von
50 bis 64/65 Jahren wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen
ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher
Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2012 und 2020). Es ist somit insgesamt
kein Tabellenlohnabzug angezeigt.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich
demnach ab dem 1. September 2013 eine Erwerbseinbusse von
CHF 11'658.00 (CHF 53'053.00 [Valideneinkommen] – CHF 41’395.00 [Invalideneinkommen])
und folglich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %. Im
Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert eine Erwerbseinbusse von
CHF 17'931.60 (CHF 55'619.45 [Valideneinkommen] – CHF 37'687.85 [Invalideneinkommen])
und folglich ein Invaliditätsgrad von abgerundet 32 %. Damit besteht
sowohl ab dem 1. September 2013 als auch ab dem 25. Januar 2023 kein
Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung angesichts ihres Alters
und des jahrelangen Rentenbezugs Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien
(vgl. A.S. 15).
7.1 Bei Versicherten, deren Rente
revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
55. Altersjahr zurückgelegt haben praxisgemäss in der Regel vorgängig
Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der
diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die
langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich
trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die
versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen
und E. 6 S. 214 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2019 vom
16. September 2020 E. 3.4.1).
7.2 Die im Jahre 1962 geborene
Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. September 1989 zuerst eine ganze
Rente (vgl. IV-Nr. 1.9), dann ab dem 1. Dezember 2007 eine
Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und ab dem 1. Januar 2019
schliesslich eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie demnach sowohl
im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt
(1. September 2013) als auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung
(25. Januar 2023) eine Bezugsdauer von mehr als fünfzehn Jahren aufwies,
hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von befähigenden
Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Den Akten lässt
sich jedoch entnehmen, dass sie ab Februar 2011 selbständig – teilweise mit der
Unterstützung ihres persönlichen Netzwerkes – immer wieder Teilzeitstellen
finden konnte (vgl. IV-Nr. 55; 123 S. 15; 171.1 S. 31). Ihre
letzte Anstellung in einem 40%-Pensum als Mitarbeiterin bei H.___ trat sie auf
den 5. Oktober 2020 an (vgl. IV-Nr. 161; 165 S. 9); diese Arbeitstätigkeit
übt sie auch gegenwärtig noch aus (vgl. A.S. 16). Daraus ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsalltag aktiv selber gestaltet und sich eine
berufliche Tagesstruktur aufgebaut hat. Die Tatsache, dass sie eigenständig
drei Arbeitsstellen gefunden hat, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass sie zur
Selbsteingliederung fähig ist. So wurde denn auch gutachterlich die von ihr
wiederholt aus eigenem Antrieb erfolgten beruflichen Eingliederungen als persönliche
Ressource angesehen (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6). Ohnehin würde eine
Integrationsmassnahme in einem höherwertigen Pensum wohl dazu führen, dass die
Beschwerdeführerin ihre momentane Stelle bei H.___ kündigen müsste. Diese
gefällt ihr aber offenbar gut («Sie erhoffe sich, den Job bis zu ihrer
Pensionierung behalten zu können» [vgl. IV-Nr. 165 S. 10]) und
entspricht überdies weitgehend dem gutachterlichen Belastungsprofil (vgl.
IV-Nr. 171.1 S. 40). Die Beschwerdeführerin war und ist somit
insgesamt genug agil und gewandt, um sich trotz fortgeschrittenen Alters und
langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfestellungen in das Erwerbsleben
zu integrieren bzw. darin weiterhin bestehen zu können. Die Beschwerdegegnerin
hat mithin zu Recht keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt.
8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen
ist die Verfügung vom 25. Januar 2023 somit insofern zu bestätigen, als
die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018
ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufzuheben ist (vgl. Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV). Am Beginn der rückwirkenden Rentenaufhebung
ändert sich auch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nichts (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016
E. 4.3), ist doch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit spätestens im Mai
2013 eingetreten (vgl. E. II. 4.2.3 f. hiervor). Die ab dem
1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ist hingegen erst ab dem
1. März 2023 aufzuheben (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV). Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Was die
Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen anbelangt (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ATSG), hat die
Beschwerdegegnerin im Dispositiv ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023
ausdrücklich den Erlass einer separaten Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft
der vorliegend angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt (vgl.
IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1; E. II. 3.1.9 hiervor). Die
Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage von deren Verwirkung bildet
mithin nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, so dass darüber (noch) nicht zu befinden ist. Vielmehr
wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt – wie angekündigt –
mittels separater Verfügung den Rückforderungsanspruch betragsmässig zu
ermitteln haben.
9.
9.1
9.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei
teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3 mit Hinweisen).
9.1.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt
vorliegend im Ergebnis insofern teilweise, als die ab dem 1. Januar 2019
ausgerichtete (Viertels-) Rente nicht rückwirkend aufzuheben ist. Soweit
sie jedoch (auch) die rückwirkende Aufhebung der (Dreiviertels-) Rente ab dem
1. September 2013 beanstandet und die Weiterausrichtung einer Rente
beantragt, dringt sie nicht durch. Überdies unterliegt sie mit ihrem Antrag auf
Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente. Es
rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine auf einen
Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
9.1.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
hat am 20. April 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. A.S. 25 f.),
gemäss welcher ein Aufwand von insgesamt 7,10 Stunden zu einem Stundenansatz
von CHF 231.41 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hingegen
ist statt der beantragten Auslagenpauschale von 5 % praxisgemäss nur eine
solche von 3 % zu gewähren, ausmachend CHF 49.30. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine volle Parteientschädigung von
CHF 1'822.60. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
einen Drittel, ausmachend CHF 607.55, als Parteientschädigung zu bezahlen.
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 600.00 einen
Drittel bzw. CHF 200.00, die Beschwerdeführerin zwei Drittel bzw.
CHF 400.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von
CHF 400.00 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und ihr
ist die Differenz von CHF 200.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 insofern angepasst, als die im Zeitraum
vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018 ausgerichtete Dreiviertelsrente
rückwirkend und die ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ab
dem 1. März 2023 aufgehoben wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 607.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
hat die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel bzw. zu CHF 200.00 und die
Beschwerdeführerin zu zwei Drittel bzw. zu CHF 400.00 zu bezahlen. Der
Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 400.00 wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr wird die Differenz von
CHF 200.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen