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Entscheid

VSBES.2023.55

Invalidenrente

18. Dezember 2023Deutsch58 min

für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologisch untersucht (Gutachten

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 25. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1962, meldete sich am 12. Juli 1990

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August

1991 mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu

(IV-Nr. 1.9).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in

der Folge mehrere Revisionen durch und teilte der Beschwerdeführerin

anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert weiterausgerichtet werde.

Eine erste Revision fand im Jahr 1993 (IV-Nr. 1.1 S. 2 f.;

1.2 S. 3 f.), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nr. 1.1 S. 1;

1.2 S. 1 f.) und eine dritte im Jahr 1999/2000 (IV-Nr. 3, 8)

statt. Im Rahmen einer vierten, im Jahr 2003 eingeleiteten Revision

(IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologisch untersucht (Gutachten

vom 18. Februar 2005; IV-Nr. 19). Zudem fand eine berufliche

Abklärung ([...]) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober

2007 setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente alsdann auf eine Dreiviertelsrente

herab (IV-Nr. 48).

1.3 Im Jahr 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut eine Revision von Amtes wegen ein (IV-Nr. 57),

in deren Rahmen die Beschwerdeführerin wiederum durch Dr. med. B.___

begutachtet wurde (Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Am

22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie unverändert

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Nr. 73).

1.4 Im Jahr 2018 fand eine weitere

Revision statt. Auf dem entsprechenden Fragebogen gab die Beschwerdeführerin

an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014 verschlimmert habe. Ausserdem

habe sie seit dem 1. September 2013 eine neue Arbeitsstelle mit einem

Arbeitspensum von 40 % (IV-Nr. 74). Daraufhin verfügte die

Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 Folgendes (IV-Nr. 93):

1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend

auf eine Viertelsrente reduziert.

2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die

Rente rückwirkend aufgehoben.

3. Für das Jahr 2018 wird die Rente

rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.

4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist

noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.

5. Es liegt eine Verletzung der

Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)

sind zurückzuerstatten.

6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1.5 Eine gegen die Verfügung vom

29. Januar 2019 und diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019

(IV-Nr. 102 f.) von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019

teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese

eine umfassende rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide

(IV-Nr. 135).

1.6 Parallel zum laufenden

Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2019 gegenüber

der Beschwerdeführerin verfügt, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch

auf eine Viertelsrente habe (IV-Nr. 117), und bei Dr. med. C.___,

Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein

rheumatologisches Gutachten eingeholt (Gutachten vom 12. Juni 2019;

IV-Nr. 123). In der Folge gab sie – nachdem die Beschwerdeführerin

wiederholt einen instabilen bzw. sich verschlechternden Gesundheitszustand

geltend gemacht hatte (IV-Nr. 131, 133, 143, 145) – bei der D.___ ein weiteres

bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) (Verlaufs-) Gutachten in

Auftrag (Gutachten vom 4. Juni 2021; IV-Nr. 171.1 f., 165). Am

10. November 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin schliesslich in

Aussicht, dass ihre Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde

(IV-Nr. 178). Nach Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 181)

verfügte sie am 25. Januar 2023 wie vorbeschieden die rückwirkende

Aufhebung der Rente per 31. August 2013. Ausserdem stellte sie fest, dass

die nach dem 31. Dezember 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen

zurückzuerstatten seien und hierüber zu gegebener Zeit eine separate Verfügung

ausgestellt werde (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).

2.

2.1 Mit fristgerecht eingereichter

Beschwerde vom 27. Februar 2023 (A.S. 7 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung vom 25. Januar 2023 führen. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. April 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und ihre Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).

2.3 Am 20. April 2023 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein

(A.S. 25 f.).

2.4 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022

grundlegende Änderungen erfahren. Die am [...] 1962 geborene Beschwerdeführerin

bezieht seit dem 1. September 1989 eine ganze Rente (vgl. IV-Nr. 1.9),

seit dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und

seit dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen das 55. Altersjahr

bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen,

welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19.

Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).

2.

2.1

Eine Rente der

Invalidenversicherung kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1; materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale

Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder

aufgehoben werden.

2.2

2.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen).

2.2.2

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich

aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden

Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.).

2.2.3

Der in Art. 17 ATSG

verwendete Begriff «für die Zukunft» ist so zu verstehen, dass eine Anpassung

der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss

verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung

oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge

(Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020

E. 2.3). Für den Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV aber etwas Anderes vor: Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder

der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die erwähnte

Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht

nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die

Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3

S. 351 mit Hinweisen). So ist denn auch nach konstanter Rechtsprechung bei

einer Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine

rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Bei Meldepflichtverletzungen

ist der Begriff «für die Zukunft» so aufzufassen, dass die Rentenanpassung auf

den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141

E. 7.3.3 f. S. 149 f.). Ist das Revisionsverfahren aufgrund

einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die Voraussetzungen von

Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

2.3

Das hiesige Versicherungsgericht

hielt mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 rechtsverbindlich fest,

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufnahme einer 40%igen

Erwerbstätigkeit im Restaurant E.___ in [...] per 1. September 2013 eine

Verletzung der Meldepflicht begangen habe. Es wies die Beschwerdegegnerin an,

auf diesen Zeitpunkt hin eine (bisher nicht erfolgte) umfassende rückwirkende

Revision vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 135 S. 10 ff.).

Bei dieser Ausgangslage ist nur (aber

immerhin) noch strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht gestützt auf besagte Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom

25.

Januar 2023 die Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben

hat (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 184 S. 1).

3.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, es sei «völlig unklar», welche rechtskräftige Verfügung gestützt

auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin revidiere. Vorliegend zu

beurteilen sei einzig ihr Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2013

bis am 31. Dezember 2018. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 habe ihr die

Beschwerdegegnerin «in Kenntnis aller relevanter Tatsachen» ab dem

1.

Januar 2019 eine Viertelsrente zugesprochen, so dass sich ab diesem

Zeitpunkt weder eine Meldepflichtverletzung noch ein Rückerstattungsanspruch

mehr begründen lasse. Besagte Verfügung sei in formelle Rechtskraft erwachsen,

Dispositiv

nach wie vor gültig und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Erst mit dem letzten Gutachten vom 5. Juni 2020

(recte: 4. Juni 2021) sei eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ab August 2019 dokumentiert und könne die Verfügung vom

6. Mai 2019 revidiert und der Rentenanspruch umfassend geprüft werden.

Eine solche Überprüfung ergebe weiterhin einen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad (vgl. A.S. 12 ff.).

3.1 Den Akten lässt sich folgender

Verfahrensablauf entnehmen:

3.1.1 Im Rahmen einer im März 2011

angehobenen Rentenrevision (vgl. IV-Nr. 57) liess die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___ rheumatologisch begutachten

(Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Nach Rücksprache mit

dem RAD (vgl. IV-Nr. 72) bestätigte sie alsdann mit Mitteilung vom

22. Mai 2013 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige (Dreiviertels-) Rente

bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (vgl. IV-Nr. 73).

3.1.2 Mit Schreiben vom 23. März

2018 leitete die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine

«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» ein (vgl. IV-Nr. 74).

Daraufhin gab die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 auf dem

entsprechenden Fragebogen an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014

verschlechtert habe und sie seit dem 1. September 2013 mit einem

Arbeitspensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse bzw. am

Buffet arbeite (vgl. IV-Nr. 74).

3.1.3 Mit Vorbescheid vom 12. November

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine rückwirkende

Reduktion bzw. Aufhebung der Rente ab dem 1. September 2013 in Aussicht

(vgl. IV-Nr. 83). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember

2018 Einwand erheben (vgl. IV-Nr. 89). Mit Verfügung vom 29. Januar

2019 ordnete die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes an (vgl.

IV-Nr. 93):

1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend

auf eine Viertelsrente reduziert.

2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die

Rente rückwirkend aufgehoben.

3. Für das Jahr 2018 wird die Rente rückwirkend

auf eine Viertelsrente reduziert.

4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist

noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.

5. Es liegt eine Verletzung der

Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)

sind zurückzuerstatten.

6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.1.4 Am 1. März 2019 erhob die

Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung vom 29. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 101) und am 10. April

2019 gegen die diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 (vgl.

IV-Nr. 102 f., 112).

3.1.5 Parallel zum hängigen

Beschwerdeverfahren beschwerte sich die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Beschwerdegegnerin,

dass der Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Ausgleichskasse «die

laufende Viertelsrente» nicht mehr ausgerichtet werde, und ersuchte sie darum,

die Auszahlung in die Wege zu leiten (vgl. IV-Nr. 111). Daraufhin bestätigte

die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 30. April 2019 schriftlich,

dass der von ihr ab 1. Januar 2018 ermittelte Rentenanspruch «auch

weiterhin Gültigkeit ha[be]». Der Beschwerdeführerin sei auch ab dem

1. Januar 2019 eine Viertelsrente auszuzahlen, wobei die aktuellen

Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision «gegebenenfalls zu einer Korrektur für

die Zukunft führen» würden (vgl. IV-Nr. 114). Am 6. Mai 2019 verfügte

die Ausgleichskasse alsdann im Namen der Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine

Viertelsrente habe, und ordnete gleichzeitig die Rentennachzahlung bzw.

-auszahlung für die Monate Januar bis Mai 2019 an (vgl. IV-Nr. 117).

3.1.6 Mit Vorbescheid vom

26. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei

weiterhin hängigem Beschwerdeverfahren gestützt auf ein von ihr

zwischenzeitlich bei Dr. med. C.___ eingeholtes Gutachten vom

12. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 123) in Aussicht, die (Viertels-) Rente

rückwirkend ab 1. Januar 2019 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen

Leistungen zurückzufordern (vgl. IV-Nr. 128).

3.1.7 Mit Urteil VSBES.2019.56 vom

14. November 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerde

der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 sowie die

diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 teilweise gut und wies

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine umfassende

rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide (vgl. IV-Nr. 135).

3.1.8 Nach Einwand der

Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 26. August 2019 (vgl.

IV-Nr. 131, 133, 143, 145) holte die Beschwerdegegnerin bei der D.___ am

23. August 2020 ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)

Gutachten ein (Gutachten vom 4. Juni 2021; vgl. IV-Nr. 165,

171.1 f.).

3.1.9 Am 10. November 2021 stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass ihre Rente

rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde (vgl. IV-Nr. 178).

Nach erneutem Einwand (vgl. IV-Nr. 181) erliess sie am 25. Januar

2023 folgende Verfügung (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1):

1. Die

Rente wird rückwirkend per 31.08.2013 aufgehoben.

2. Einer

Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen

(Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG).

3. Es

liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach

31.12.2013 sind zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Sie erhalten hierüber zu

gegebener Zeit eine separate Verfügung.

4. Die

Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolgt erst nach

Eintritt Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.

3.2 Mit der von der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig) gemeldeten

Neuanstellung im Restaurant E.___ in [...] mit einem Arbeitspensum von

40 % ist – wie das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2019.56

vom 14. November 2019 bereits festhielt (vgl. IV-Nr. 135 S. 12)

– per 1. September 2013 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in

den erwerblichen Verhältnissen eingetreten, wobei der Vergleichszeitpunkt die

einen unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigende

Mitteilung vom 22. Mai 2013 bildet (vgl. IV-Nr. 73;

E. II. 3.1.1 hiervor). So sieht denn der bis am 31. Dezember

2021 gültige und vorliegend anwendbare Art. 31 Abs. 1 IVG vor, dass

eine Rente (unter anderem) dann revidiert wird, wenn eine rentenberechtigte

Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen

erhöhen kann, sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken

beträgt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verdiente die

Beschwerdeführerin mit ihrer (nicht gemeldeten) Anstellung bei der E.___ im

Jahre 2014 einen um rund CHF 13'000.00 höheren jährlichen Verdienst als im

Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Jahre 2012 (vgl. IV-Nr. 82

S. 4). Es liegt mithin ein Revisionsgrund vor, so dass der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere

Beurteilungen überprüft werden kann (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor; zu

den weiteren Revisionsgründen der Veränderung des Gesundheitszustandes sowie

des Statuswechsels siehe E. II. 4.2.4 sowie E. II. 5.3.2

nachfolgend). Ob sich in der Folge gestützt auf das neu erzielte Einkommen

tatsächlich am Rentenanspruch etwas ändert oder nicht, ergibt sich erst im

Rahmen der nachfolgenden revisionsweisen Invaliditätsbemessung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E. 6.1). Da die

Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht per 1. September 2013 (und danach)

verletzt hat (vgl. E. II. 2.3 hiervor), hat die allfällige

Rentenanpassung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b

IVV rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin zumindest bis am 31. Dezember

2018 zu erfolgen (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor).

3.3

3.3.1 Was den Rentenanspruch ab dem

1. Januar 2019 anbelangt, verfügte die Ausgleichskasse im Namen der

Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit ihr am 6. Mai 2019, dass die

Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente habe

(vgl. IV-Nr. 117; E. II. 3.1.5 hiervor). Mit dieser

unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (Revisions-) Verfügung wurde

jedoch die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar

2019 und in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2019 in Aussicht gestellte

Regelung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 93

S. 1; 109 S. 1; E. II. 3.1.3 hiervor) vorweggenommen, ohne

dass die darin angekündigten Abklärungen bereits abgeschlossen worden waren.

Ausweislich der Akten ging die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dabei

(fälschlicherweise) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die

(später gerichtlich aufgehobene) Verfügung vom 29. Januar 2019 und den

darin für das Jahr 2018 vorgenommenen Einkommensvergleich auch über den

31. Dezember 2018 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente habe (vgl.

IV-Nr. 114; Protokoll per 21.03.2023 S. 5; E. II. 3.1.5

hiervor). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023

ordnete die Beschwerdegegnerin alsdann eine rückwirkende Aufhebung der Rente

per 31. August 2013 an (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1;

E. II. 3.1.9 hiervor) und nahm damit – zumindest implizit – nicht nur

eine Revision der ursprünglich verfügten, mit Mitteilung vom 22. Mai 2013

letztmals bestätigten Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 73;

E. II. 3.1.1 hiervor) vor, sondern hob auch die mit Verfügung vom

6. Mai 2019 ab dem 1. Januar 2019 neu zugesprochene Viertelsrente

rückwirkend wieder auf. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit Erlass der (Revisions-) Verfügung vom 6. Mai 2019 weiter

verschlechtert hat (vgl. E. II. 4.3.3 nachfolgend), liegt (ebenfalls)

ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und die

Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich berechtigt, auf diese mit

Verfügung vom 25. Januar 2023 zurückzukommen. Dies wird denn von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. A.S. 14;

E. II. 3. hiervor).

3.3.2 Anzufügen bleibt, dass die mit

Verfügung vom 25. Januar 2023 (mit-) erfolgte Aufhebung der Verfügung

vom 6. Mai 2019 auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre,

dass diese von Anfang

an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind: Zweifellose Unrichtigkeit kann

(auch) dann vorliegen, wenn der Versicherungsträger notwendige Abklärungen

unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG;

vgl. E. II. 4.1.1 nachfolgend) in grober Weise verletzt hat.

Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere

dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Eine solche

Konstellation liegt hier vor, wurden doch die für die (Neu-) Beurteilung eines

Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 erforderlichen medizinischen

Abklärungen, so etwa die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin

(vgl. IV-Nr. 123; E. II. 4.2.1 nachfolgend), erst nach Erlass

der Verfügung vom 6. Mai 2019 abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin nahm

mithin im Ergebnis, wie bereits in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2019,

erneut keine umfassende Revision vor. Da bei der Ausrichtung einer Dauerleistung

die Erheblichkeit einer Berichtigung ausser Frage steht, liegt somit (auch) ein

Wiedererwägungsgrund im Sinne von

Art. 53 Abs. 2

ATSG vor.

3.3.3 In der Invalidenversicherung

erfolgt sowohl die revisions- als auch die wiedererwägungsweise Aufhebung oder

Herabsetzung von Renten grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc et pro

futuro; Art. 88bis Abs. 2 IVV ist allerdings auf beide

Rückkommenstitel anwendbar, d.h. eine Rückwirkung ist (ausnahmsweise) dann

zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die

Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat (vgl. für die Revision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG: E. II. 2.2.3 hiervor; für die

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG: Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 87 zu Art. 53 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2). Eine

solche Rückwirkung greift gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden

Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (zu deren

Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018

E. 4) unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die

unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Mit dieser Anpassung sollte einerseits sichergestellt werden, dass die

IV-Stellen bei Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung Renten nicht mehr

länger übereilt sistieren müssen; anderseits sollte auch der ungerechtfertigte

Anreiz für die versicherte Person, den Abklärungsprozess zu verzögern,

eliminiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2018 vom

27. September 2018 E. 4.2). Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2019 nicht nur in

Kenntnis, sondern – gestützt auf die (später gerichtlich aufgehobene) Verfügung

vom 29. Januar 2019 (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) – sogar in

Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten

Invalideneinkommens eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Nr. 114; Protokoll per

21.03.2023 S. 5; E. II. 3.3.1 hiervor). Mit anderen Worten: Ab

dem 1. Januar 2019 richtete die Beschwerdegegnerin die bisherige (aufgrund

der Meldepflichtverletzung zu revidierende) Dreiviertelsrente nicht mehr weiter

aus, sondern sprach der Beschwerdeführerin – nicht trotz, sondern (wenn auch

übereilt und zu Unrecht) gerade wegen der Meldepflichtverletzung – eine

Viertelsrente zu. Dabei handelt es sich jedoch um eine neue, und nicht mehr um

die bisherige Rentenleistung. Nur Letztere kann selbst dann rückwirkend

herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Meldepflichtverletzung nicht

(mehr) kausal für ihre Weiterausrichtung war bzw. ist. Unter diesen Vorzeichen

scheidet eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung per

1. Januar 2019 aber aus und die ab diesem Zeitpunkt zugesprochene

Viertelsrente kann nur (aber immerhin) im Rahmen einer (ordentlichen) Revision

bzw. Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro angepasst werden.

3.4 Als Zwischenfazit ist demzufolge

festzuhalten, dass der 31. Dezember 2018 die Grenze der Rückforderbarkeit

bildet. Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018

ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufgehoben hat. Weiter ist zu

untersuchen, ob sie (im Ergebnis) zu Recht einen (zukünftigen) Anspruch der

Beschwerdeführerin auf die ihr ab dem 1. Januar 2019 zugesprochene

Viertelsrente verneint hat, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt einer

allfälligen Aufhebung dieses Rentenbetreffnisses gemäss Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV der 1. März 2023 ist.

4.

4.1

4.1.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.1.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231

E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.2

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin liess die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im März 2018 von Amtes wegen angehobenen

Rentenüberprüfung (vgl. IV-Nr. 74) bei Dr. med. C.___ rheumatologisch

begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 folgende

Diagnosen (vgl. IV-Nr. 123 S. 22):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· Chronisches Lumbovertebralsyndrom

o Status nach Diskushernien-Operation

L5/S1 1988

o

Osteochondrose und

Spondylarthrose L3 bis S1

·

Chronisches

cervikales und cervikocephales Syndrom

o Status nach Dekompression und

Spondylodese C5/6 2016

o Radiologisch Anschlussdegeneration des

Segmentes C4/5

o

Klinisch vorwiegend

myofasciale Befunde

· Chronische Schulterschmerzen beidseits

o Status nach PHS calcarea beidseits mit

beidseitigem Needling

o Schulter-Arthroskopie rechts 2017

o Aktuell Impingement-Syndrom rechts

o

Radiologisch bis auf

geringe AC-Arthrose links kein relevanter pathologischer Befund

·

Chronische

Tenosynovitis de Quervain [rechts] (M. extensor pollicis brevis/abductor

pollicis longus)

Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· Hallux rigidus beidseits nach mehrfachen

Operationen

· Status nach malignem Melanom am Oberarm

rechts, anamnestisch rezidivfrei

Dr. med. C.___ führte im Rahmen

seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, seit dem letzten Gutachten

von November 2012 seien verschiedene neue Diagnosen mit entsprechenden

funktionellen Einschränkungen hinzugekommen. Die aktuelle Tätigkeit der

Beschwerdeführerin im E.___-Restaurant sei als wechselbelastend und körperlich

mehrheitlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer einzustufen. Mittelschwere

oder schwere Lasten müssten nicht hantiert werden und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen

seien kaum notwendig, ebenso wenig Arbeiten über Kopf. Lediglich von Seiten der

rechten Hand seien an der jetzigen Arbeitsstelle gewisse Einschränkungen

denkbar, falls repetitiv Gegenstände mit der rechten Hand gehalten bzw.

getragen werden müssten, wie zum Beispiel volle Tabletts oder Teller etc.. Falls

die Beschwerdeführerin von solchen Tätigkeiten entlastet werden könne, bestehe

rein medizinisch aufgrund der objektivierbaren Befunde eine theoretische

Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Lediglich aufgrund der Polymorbidität

am Bewegungsapparat sei ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal

20 % zu bescheinigen.

Trotz objektivierbarer Verschlechterung

des Gesundheitszustands mit mehreren neu aufgetretenen Diagnosen und

Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung im Jahre 2012 müsse er rein

medizinisch von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals beurteilt ausgehen. Retrospektiv

sei in der aktuellen Tätigkeit seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 (und

aus seiner Sicht bereits vorher) keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen, mit Ausnahme der lediglich perioperativ im Rahmen der Operationen

an der Halswirbelsäule bzw. der rechten Schulter höchstens wenige Monate

dauernden vollen Arbeitsunfähigkeiten. Auch nach dem Auftreten der

Tenovaginitis an der rechten Hand bestehe aus seiner Sicht keine höhere

Arbeitsunfähigkeit als 20 %, sofern die Beschwerdeführerin von repetitiven

Trage- und Greifbelastungen entlastet werden könne. Diese sei prinzipiell auch

behandelbar und dürfte eine gute Prognose besitzen.

In jeglicher wechselbelastender,

körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeit ohne repetitives Heben

oder Tragen von Seiten rechtshändig bzw. über 5 kg beidhändig oder von

gelegentlichen Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten

über Kopf und ohne häufige ungünstige Körperstellungen (länger dauernd gebückt

oder mit extendiertem Oberkörper) bestehe bei der Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %, was mit der chronischen

Schmerzproblematik und der Polymorbidität bezüglich des Bewegungsapparates

begründet werden könne.

Das Führen eines Einpersonen-Haushaltes

sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Nr. 123

S. 33 f.).

4.2.2 Mit Aktennotiz vom 16. Juli

2019 erachtete RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, das

Gutachten vom 12. Juni 2019 als nachvollziehbar und schlüssig. Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der letzten

Begutachtung im Jahre 2012 objektiv verschlechtert, seien doch zwischenzeitlich

mehrere neue Diagnosen hinzugekommen. Dennoch habe der Gutachter

nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit aktuell als höher beurteilt. In jeglicher

dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit, so auch in

der (früheren) Tätigkeit als Büroangestellte, sei die Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht ab 2013 zu höchstens 20 % arbeitsunfähig. Ihre

Arbeits(un)fähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in

einem Restaurant am Buffet bzw. an der Kasse sei gleich zu beurteilen, sofern

sie von repetitiven Trage- und Greifbelastungen mit der rechten Hand entlastet

werden könne (vgl. IV-Nr. 127 S. 2).

4.2.3 Das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. C.___ wird den von der Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl.

E. II. 4.1.2 hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 123 S. 3 ff.), gibt die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl.

IV-Nr. 123 S. 14 ff.), beruht auf allseitigen fachärztlichen

Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 123 S. 18 ff.) und der Gutachter

setzt sich im Rahmen der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilung

mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander

(vgl. IV-Nr. 123 S. 22 ff.). Das Gutachten ist in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

überzeugend und nachvollziehbar. Ebenfalls wird schlüssig aufgezeigt, dass die

Beschwerdeführerin sowohl in der im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten, dem

Belastungsprofil bereits weitgehend entsprechenden Tätigkeit im Restaurant E.___

als auch allgemein in einer Verweistätigkeit (wechselbelastende und körperlich

leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Heben oder Tragen

mit der rechten Hand bzw. über 5 kg beidhändig oder von gelegentlichen

Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten Überkopf oder in

ungünstigen Körperstellungen) mindestens seit der letzten Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am

Bewegungsapparat sowie der chronischen Schmerzproblematik zu (wenigstens)

80 % arbeitsfähig (gewesen) ist (vgl. IV-Nr. 123 S. 33; siehe

auch Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2019 [IV-Nr. 127 S. 2;

E. II. 4.2.2 hiervor]). Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt

werden.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei lediglich eine andere

Beurteilung desselben (unveränderten) medizinischen Sachverhaltes, werde doch

die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einer (seit der letzten

Begutachtung durch Dr. med. B.___ eingetretenen) Verbesserung des

Gesundheitszustandes begründet, sondern mit der bereits früher unzutreffenden

Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Es sei somit für eine (rückwirkende)

Rentenanpassung «unerheblich» (vgl. A.S. 12 f.).

Es trifft zu, dass Dr. med. C.___

in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 festhielt, dass «trotz

objektivierbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit neu

aufgetretenen Diagnosen und Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht

keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden [könne]» (vgl.

IV-Nr. 123 S. 34). Da jedoch mit der Änderung in den erwerblichen

Verhältnissen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) sowie dem Statuswechsel (vgl.

E. II. 5.3.2 nachfolgend) bereits Revisionsgründe vorliegen, kann per

1. September 2013 grundsätzlich eine (voraussetzungslose) Neubeurteilung

des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ohne dass eine

zu einem früheren Vergleichszeitpunkt wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden müsste.

Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ – bei gemäss Schilderung der

Beschwerdeführerin seit 2013 zunehmenden Schulter- und Nackenschmerzen, im

September 2016 an der Halswirbelsäule operierten Diskushernie und im März 2017

erfolgten Arthroskopie der rechten Schulter sowie seit März 2018 auftretenden

Schmerzen an der rechten Hand (vgl. IV-Nr. 123 S. 15 f.,

S. 29) – sehr wohl von einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes

im Vergleich zum (letzten) Gutachten von Dr. med. B.___ vom

26. November 2012 ausging (neue Diagnosen einer Tendovaginitis der rechten

Hand, eines chronischen Cervikalsyndroms bei Status nach Spondylodese C5/6 und

beginnender Anschlussdegeneration C4/5 sowie von beidseitigen

Schulterschmerzen; vgl. IV-Nr. 123 S. 24 ff., insbes.

S. 27 f.). Er kam dann jedoch – auch in Berücksichtigung dieser

zusätzlichen Beeinträchtigungen – überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss,

dass mindestens ab Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat

sowie der chronischen Schmerzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit von

(höchstens) 20 % sowohl in der aktuellen als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit vorliege (vgl. IV-Nr. 123 S. 33;

E. II. 4.2.1 hiervor), nachdem Dr. med. B.___ im Rahmen seiner

Begutachtung vom November 2012 noch eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von

maximal 40 % angenommen hatte (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 14 f.).

Das Gutachten ist somit auch in dieser Hinsicht als beweiswertig anzusehen.

4.3

4.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin

wiederholt einen instabilen bzw. sich zwischenzeitlich (somatisch und psychisch)

verschlechternden Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (vgl. IV-Nr. 131,

133, 143, 145), holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl.

IV-Nr. 151 S. 2 f.) bei der D.___ ein bidisziplinäres

(rheumatologisch-psychiatrisches) Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom

4. Juni 2021). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt:

Relevante Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Chronisches Cervikospondylogenes

und -zephales Syndrom rechtsbetont

o

Status nach

Spondylodese C5/6 bei Diskopathie C5/6

o

Offenbar

progrediente Diskopathie C3/4 und C5 4/5 mit degenerativ bedingter leichter

Retrolisthesis von C4 und begleitenden Spondylarthrosen

·

Periarthropathia

humeroscapularis vom Superspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehnen-Typ links

o

Z.n. erfolgreicher

subakromialer Infiltration

·

Aktuell

Tenosynovitis De Quervain links, noch nicht ausreichend behandelt

·

Belastungsabhängige

lumbale Rückenbeschwerden und Steifigkeit

o

Flachrücken und

muskuläre Insuffizienz

o

Diskopathie L3-S1,

nach unten zunehmend

o

Status nach Diskushernienoperation

1988

Relevante Diagnosen

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Anpassungsstörung

mit kürzerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), gegenwertig weitgehend

remittiert

·

Anpassungsstörung

mit Sorgen, Anspannung und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23)

·

Z.n. Tenosynovitis

De Quervain rechts, operativ behandelt 2018 (recte: 2019)

·

Restzustand nach

subakromialer Dekompression im Bereiche der rechten Schulter aufgrund einer

Periarthropathia humeroscapularis vom Impingement-Typ rechts

·

Z.n. mehreren

Halluxoperationen beidseits bei Hallux valgus

·

Status nach malignem

Melanom Oberarm rechts 1989, Rezidiv 1991

Die Gutachter führten im Rahmen ihrer

Konsensbeurteilung aus, im Vergleich zur letzten Begutachtung im August (recte:

Mai) 2019 ergebe sich neu eine Tenosynovitis De Quervain des linken Daumens,

eine mutmassliche Verbesserung der Beschwerden bei unveränderter Belastbarkeit

im Bereiche des rechten Daumens nach operativem Eingriff und eine inzwischen mehr

links akzentuierte Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus-, Subscapularis-

und Bizepssehnen-Typ. Die übrigen Gesundheitsprobleme dürften sich aus

rheumatologischer Sicht in etwa erhalten haben, wobei typischerweise bei

solchen Krankheitsbildern fluktuierende Verläufe typisch seien und entsprechend

auch der Zeitpunkt der Erfassung die Ergebnisse beeinflusse. Interkurrent sei

es ausserdem zusätzlich zu einer psychischen Dekompensation gekommen, welche

jedoch nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes

geführt habe. Die Beschwerden im Bereiche des linken Daumens und der linken

Schulter hätten sich im Laufe der letzten Monate akzentuiert, die

Schulterbeschwerden seien aber bereits seit mindestens 2016 manifest, wobei zum

Zeitpunkt der letzten Begutachtung die Beschwerden und Befunde im Bereiche der

rechten Seite noch dominiert hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Herbst

2019 zu einer (bloss) vorübergehend verschlechterten gesundheitlichen Situation

gekommen, wobei lediglich für die Zeit der psychosomatischen Rehabilitation

(8. Januar bis 25. Februar 2020) eine Arbeitsunfähigkeit habe

attestiert werden können.

Das von ihnen in rheumatologischer

Hinsicht definierte positive (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne

des Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen; Hantieren von Lasten selten

horizontal und ab Boden bis 10 kg, über Brusthöhe beidhändig mit Untergriff

rechts bis 7.5 kg) und negative Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von

ausschliesslich stehend-gehenden oder sitzenden Tätigkeiten; mehr als seltenes

Arbeiten in vorgeneigter Position oder über Brusthöhe; Hantieren von Lasten

selten über 10 kg horizontal und ab Boden bzw. mehr als 7.5 kg über Brusthöhe

beidhändig mit Untergriff rechts bzw. 5 kg beidhändig ohne Untergriff;

Vermeiden von monoton-repetitiven Tätigkeiten mit gleichzeitig erhöhtem

Kraftaufwand mit den Händen) entspreche im Wesentlichen demjenigen, wie es auch

im August (recte: Juni) 2019 beschrieben worden sei, wobei aufgrund der

aktuellen Gewichtung eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereich beider

Schultern und beider Hände angenommen werden könne. Für eine solchermassen

optimale berufliche Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollzeitpensum unter

Berücksichtigung vorhandener mehrerer Lokalisationen, fluktuierender

Beschwerden und Funktionseinschränkungen, welche jeweils auch kompensiert

werden müssten und zu einem erhöhten Erholungsbedarf führten, von zwei Stunden

vermehrten Pausen bezogen auf eine Ganztagestätigkeit auszugehen. Aufgrund von

Beschwerdeschwankungen und nachvollziehbarer Verlangsamung wegen einer

reduzierten Erholungsfähigkeit auch in der Nacht bestehe eine zusätzliche

Leistungsminderung von 5 %. Es sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von

70 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit

auszugehen.

In Bezug auf eine durchschnittliche

Tätigkeit als Verkäuferin seien die Einschränkungen im Rahmen des

Zumutbarkeitsprofils als relevant zu bezeichnen. Aus rein rheumatologischer

Sicht sei aufgrund der Einschränkungen bei einer rein stehend-gehenden respektive

sitzenden Tätigkeit, bei statischen Belastungen wie vorgeneigtem Stehen und

Arbeiten über Kopf sowie hinsichtlich des Krafteinsatzes mit den Händen und des

Hantierens von Lasten insbesondere über Brusthöhe von einer

Leistungsbeeinträchtigung von rund 10 – 20 % zusätzlich zu den

vermehrten Pausen auszugehen. Entsprechend bestehe in dieser (angestammten)

Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 %.

Bei der damals in der E.___ ausgeübten

Tätigkeit bestünden in Übereinstimmung mit dem letzten Gutachten vom 12. Juni

2019 Einschränkungen beim Hantieren von Tabletts und Teller aufgrund der

Tenosynovitis De Quervain sowie der Schulterbeschwerden, diesbezüglich bestehe

eine etwas höhere Leistungsfähigkeit wie bei typischen Verkaufstätigkeiten mit

zusätzlicher Einschränkung (recte: Ausweitung) zwischen 5 und 10 %,

entsprechend einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 67.5 %

bezogen auf eine Vollzeittätigkeit.

In der Haushaltsführung sei aus ihrer

Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 25%igen Leistungseinbusse

auszugehen. Es bestehe demzufolge im Aufgabenbereich ein zeitlicher Mehraufwand

von fünf Stunden pro Woche, so dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 35

Stunden pro Woche möglich wäre (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5 ff.).

4.3.2 Mit Stellungnahme vom

8. Juni 2021 kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___ zum Schluss, dass auf das

Gutachten der D.___ vom 4. Juni 2021 abgestützt werden könne. Die

Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der

E.___ zu 32.5 % und als Verkäuferin zu 40 % sowie in einer

Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit

in dieser Grössenordnung sei schwierig festzulegen. «Möglicherweise» sei die

Arbeitsfähigkeit retrospektiv bereits im Jahre 2019 in diesem Ausmass

eingeschränkt gewesen. Spätestens seit der rheumatologischen Untersuchung durch

den D.___-Gutachter im Dezember 2020 sei sie jedoch ausgewiesen. Zwar seien die

von den D.___-Gutachtern gestellten Diagnosen bereits im Jahre 2019 bekannt

gewesen, es liege aber in der Natur dieser Diagnosen, dass sie einen

fluktuierenden Verlauf zeigten (vgl. IV-Nr. 174 S. 2 f.).

4.3.3 Zwischen den Parteien ist der

Beweiswert des Verlaufsgutachtens der D.___ vom 4. Juni 2021 und die darin

der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht gegenüber dem letzten

Gutachten vom 12. Juni 2019 bescheinigte leicht erhöhte Arbeitsunfähigkeit

von 30 % in einer Verweistätigkeit unbestritten (vgl. A.S. 2 f.;

IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 11) und gibt ausweislich der Akten

zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem D.___-Gutachten lässt sich entnehmen, dass

seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Mai 2019 eine zumindest

leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht

eingetreten ist, indem mittlerweile auch die linke Hand bzw. der linke Daumen

beeinträchtigt sind und sich an der linken Schulter die Beschwerden inzwischen

akzentuiert haben (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6, S. 7; siehe auch

IV-Nr. 171.1 S. 41, S. 42). Die Relevanz dieser gutachterlich

ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes wird denn von der

Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Abrede gestellt (vgl. A.S. 12,

14).

4.4 Gestützt auf die beiden

beweiskräftigen Gutachten vom 12. Juni 2019 (rheumatologische Untersuchung

vom 17. Mai 2019) und vom 4. Juni 2021 (rheumatologische Untersuchung

vom 4. Dezember 2020) ist demnach im (retrospektiven) Verlauf seit

spätestens Mai 2013 von einer um (höchstens) 20 % und seit frühestens Juni

2019, spätestens aber seit Dezember 2020 von einer um 30 % eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.

5. Mit Urteil VSBES.2019.56 vom

14. November 2019 wies das hiesige Versicherungsgericht die

Beschwerdegegnerin an, im Rahmen einer umfassenden rückwirkenden Revision

insbesondere auch die Statusfrage zu klären (vgl. IV-Nr. 135 S. 13).

5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und

die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin kam am 18. Juli 2019 zum Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin ein Methodenwechsel auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit

angezeigt sei, da diese (zwischenzeitlich) geschieden sei und ihre Kinder

erwachsen seien (vgl. Protokoll per 21.03.2023 S. 5). Gestützt darauf nahm

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023 einen

Methodenwechsel hin zu einem reinen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Nr. 184

S. 2 f.; A.S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls

geltend, dass sie im Gesundheitsfall spätestens seit der Scheidung im Jahre

2010 und den in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten als

voll erwerbstätig einzustufen sei (vgl. A.S. 14; IV-Nr. 181

S. 1).

5.3

5.3.1 Mit Verfügung vom 14. August

1991 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der

gemischten Methode und unter Annahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang

von 50 % im Gesundheitsfall (vgl. IV-Nr. 1.13 S. 1; 1.5

S. 4) mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (vgl.

IV-Nr. 1.9). Diese Aufteilung der Tätigkeiten (Erwerbstätigkeit:

50 %; Haushaltstätigkeit: 50 %) wurde anschliessend gestützt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2000 (vgl. IV-Nr. 7 S. 2 f.,

S. 6 f.) mit Mitteilung vom 6. Juli 2000 bestätigt (vgl.

IV-Nr. 8). Im Rahmen von späteren Abklärungen führte die Beschwerdeführerin

alsdann aus, dass sie aufgrund der momentanen familiären Situation mit ihren

zwei minderjährigen Töchtern (Jahrgänge 1989 und 1991) und des hohen Unterhaltbedarfs

von Haus und Garten aktuell auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit bzw.

einer solchen im Umfang von höchstens 20 % nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 11

S. 2; 34 S. 2, S. 6, S. 8; 36 S. 1; siehe auch

IV-Nr. 43 S. 2 f., 37 S. 1). Dessen ungeachtet ging die

Beschwerdegegnerin in der Folge im Rahmen ihrer (rentenherabsetzenden)

Verfügung vom 24. Oktober 2007 von einem unveränderten Status aus (vgl.

IV-Nr. 48 S. 2).

5.3.2 Demgegenüber hat sich spätestens

ab dem vorliegend massgebenden Stichtag (1. September 2013) die familiäre

Situation und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin grundlegend verändert: Die

Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2010 geschieden und ihre beiden Töchter

sind längstens erwachsen und seit 2011 ausgezogen (vgl. IV-Nr. 64

S. 1; siehe auch IV-Nr. 165 S. 9). Den Akten lässt sich weiter entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor

der Geburt ihrer beiden Töchter in einem 100%-Pensum gearbeitet hatte (vgl.

IV-Nr. 1.15 S. 1). Zwar konnte sie anlässlich des Revisionsgesprächs

vom 1. März 2012 nach erfolgter Scheidung ihr Wunschpensum ohne

Behinderung (noch) nicht angeben (vgl. IV-Nr. 64 S. 1) und erhielt

noch bis im Juni/Juli 2020 von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'650.00 (vgl. IV-Nr. 115 S. 2; 140

S. 5; 143 S. 4). Nichtsdestotrotz hätte sie nach der Scheidung und

dem Wegfall der Kinderbetreuung im Gesundheitsfall – wie sie mehrfach darauf

hinwies (vgl. IV-Nr. 89 S. 2; 101 S. 8 f.) – überwiegend

wahrscheinlich aus finanziellen Gründen erneut ein Vollzeitpensum aufnehmen

müssen, zumal sie als (bloss angelernte) Schuhverkäuferin (vgl.

E. II. 6.1.3 nachfolgend) (weiterhin) im Niedriglohnbereich tätig

gewesen wäre. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass sie ab Februar

2011 – obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt noch eine Invalidenrente und Alimente

ausgerichtet wurden – aus finanziellen Gründen (zumindest) einer

Teilzeittätigkeit nachging (vgl. IV-Nr. 57 S. 2; 59 S. 1; 74

S. 1 f.; 161; siehe auch IV-Nr. 123 S. 15; 165 S. 9).

Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne arbeiten

(vgl. IV-Nr. 165 S. 10; siehe auch IV-Nr. 89 S. 2; 101

S. 9) und fallen seit dem Umzug in eine eigene Wohnung im Jahre 2008 (vgl.

IV-Nr. 140 S. 5) in ihrem Einpersonenhaushalt keine übermässigen

Haushaltsarbeiten mehr an. Die Beschwerdeführerin wäre somit ohne Behinderung

spätestens ab dem 1. September 2013 mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht mehr teilzeiterwerbstätig mit Aufgabenbereich, sondern

neu vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Dementsprechend ist die Bemessung der

Invalidität ab diesem Zeitpunkt nun nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs statt wie bisher nach der gemischten Methode vorzunehmen.

Dies ist denn unter den Parteien auch nicht umstritten. Es liegt auch in dieser

Hinsicht ein Revisionsgrund vor.

6. In einem nächsten Schritt ist

auf den strittigen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023

ermittelte Invaliditätsgrad von 17 % (ab dem 1. September 2013) bzw.

von 29 % (ab dem 4. Dezember 2020) korrekt ist (vgl.

A.S. 2 f.; IV-Nr. 184 S. 2 f.).

6.1

6.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was der Versicherte

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die

Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen,

wie sie in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik

enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Erfahrungs- und

Durchschnittswerte darf indessen nur unter Mitberücksichtigung der für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).

6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte

in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 das Valideneinkommen

anhand der Tabellenlöhne der LSE. Dem kann ohne weiteres gefolgt werden.

Entscheidend ist jedoch nicht nur, dass der frühere Arbeitgeber der

Beschwerdeführerin, die G.___ (vgl. IV-Nr. 1.15), im Jahre 1999 den

Betrieb restrukturiert und den Firmensitz von [...] (Kanton Solothurn) nach [...]

(Kanton Tessin) verlegt hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[...]), letztmals besucht am 27. Oktober

2023), mithin die von ihr bei Eintritt des Gesundheitsschadens besetzte

Arbeitsstelle schon seit längerer Zeit nicht mehr besteht (vgl. A.S. 3,

16; IV-Nr. 184 S. 3). Vielmehr kann auch deshalb nicht auf das dort

erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen abgestellt werden, da

die damals ausgeübte Bürotätigkeit bereits einer ihrem Rücken- und Fussleiden

angepassten Tätigkeit und nicht einer solchen ohne Behinderung entsprach (vgl.

IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch

E. II. 6.1.3 nachfolgend). Die Beschwerdeführerin beanstandet denn zu

Recht auch nicht die Anwendung der LSE an sich, sondern den von der

Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn als ungelernte Hilfsarbeiterin im Sektor

3 (Dienstleistungen). Sie habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und

sich anschliessend zur Büroangestellten hochgearbeitet. Ohne gesundheitliche

Einschränkung würde sie heute überwiegend wahrscheinlich weiterhin im

Bürobereich tätig sein. Gemäss der LSE-Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 (Allgemeine Büro- und

Sekretariatskräfte), ergebe sich somit ein Valideneinkommen von

Fr. 77'472.00 (vgl. A.S. 15 f.).

6.1.3 Ausweislich der Akten absolvierte

die Beschwerdeführerin ursprünglich eine zweijährige (An-) Lehre als

Schuhverkäuferin, ohne mit deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechendes behördlich

ausgestelltes Fähigkeitszeugnis bzw. einen eidgenössischen Fachausweis erlangt

zu haben (vgl. IV-Nr. 26 S. 4; siehe auch IV-Nr. 27 S. 1;

34 S. 1). Anschliessend war sie ab dem 15. März 1982 «bis zur vollen

Arbeitsunfähigkeit» (15. September 1988) zuerst im Verkauf und – nach

einer internen Versetzung – als Büroangestellte bei der G.___ tätig (vgl.

IV-Nr. 1.15 S. 1; 1.13 S. 1; 34 S. 1; 123 S. 17; 165

S. 9). In der neuen Funktion arbeitete sie im Büro, am Empfang und in der

Ausstellungspräsentation (vgl. IV-Nr. 123 S. 17) bzw. zeigte

Kollektionen und nahm Bestellungen auf (vgl. IV-Nr. 34 S. 1). Bei

dieser (nur kurzen) Erwerbsbiographie kann jedoch nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Bürobereich tätig gewesen

wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte, zumal sie bei der G.___

nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in dieser neuen (nicht nur

reine Sekretariatsarbeiten umfassenden) Funktion weiterbeschäftigt wurde (vgl.

IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch bereits

E. II. 6.1.2 hiervor) und ihr mangels kaufmännischer Ausbildung und

entsprechender (intellektueller) Fähigkeiten (vgl. IV-Nr. 34

S. 3 f., S. 7) offensichtlich nur einfachere administrative

Aufgaben übertragen wurden. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig eine

kaufmännische Grundausbildung verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.3). Es ist indessen nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass

sie eine solche Weiterbildung im Gesundheitsfall absolviert hätte. Es ist somit

grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den

Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,

Privater Sektor, Ziff. 45 – 96 (Sektor 3 Dienstleistungen),

Kompetenzniveau 1, Frauen, abstützte. Zwar sind unter dem Kompetenzniveau 2

auch die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie dem Verkauf verzeichnet. Die

Beschwerdeführerin weist jedoch in diesem Bereich keine qualifizierte

Berufsausbildung auf und kann auch keine breite und langjährige praktische

Berufserfahrung vorweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom

21. Dezember 2016 E. 3.3), arbeitete sie doch vor Eintritt des

Gesundheitsschadens nur kurze Zeit (vgl. IV-Nr. 34 S. 1; 165

S. 9) und auch im späteren Verlauf nur vorübergehend und in einem Pensum

von bloss 20 – 30 % (vgl. IV-Nr. 55 S. 1; 62

S. 1 ff.; 123 S. 17; 165 S. 9) auf diesem Beruf. Ein

Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 erscheint somit vorliegend nicht

gerechtfertigt. Hingegen ist zugunsten der Beschwerdeführerin der spezifischere

Tabellenlohn nach Ziff. 47 (Detailhandel) anzuwenden. Bei einem Einkommen

von CHF 4’198.00 pro Monat (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.8 Stunden

im Jahre 2012 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung

bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2021,

Ziff. 45 – 47; 2012: 102.7 / 2013: 103.5) ergibt sich somit ab

dem 1. September 2013 ein jährliches Valideneinkommen von

CHF 53'053.00. Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei

einem Einkommen von CHF 4'446.00 pro Monat (vgl. LSE 2020, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle

T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins

Jahre 2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45 – 47; 2020: 110.3 /

2021: 110.3) ein jährliches Valideneinkommen von CHF 55'619.45.

6.2

6.2.1 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können

nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295

E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom

31. August 2023 E. 2.5.1).

6.2.2 Wie bereits ausgeführt (vgl.

E. II. 4.4 hiervor), ist es der Beschwerdeführerin möglich, seit

spätestens Mai 2013 zu 80 % und seit spätestens Dezember 2020 zu 70 %

eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Bisher hat sie jedoch sowohl in ihrer

Tätigkeit als Mitarbeiterin im Restaurant E.___ als auch als Mitarbeiterin im

Restaurant H.___ lediglich mit einem Pensum von 40 % gearbeitet (vgl.

IV-Nr. 76 S. 1 f.; 123 S. 15; 165 S. 9; 171.1

S. 31). Da sie demnach bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass

nachgeht und ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet, ist das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Das

ist zwischen den Parteien denn zu Recht auch nicht umstritten (vgl.

A.S. 2 f., 16; IV-Nr. 184 S. 2 f.). Damit ergibt sich

– vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl.

E. II. 6.2.3.2 nachfolgend) – bei einem Einkommen von

CHF 3'289.60 pro Monat (80 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2012 (vgl. Tabelle

T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01 – 96) sowie der

Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10,

Ziff. 05 – 96; 2012: 102.0 / 2013: 102.6) ab dem

1. September 2013 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 41’395.00.

Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei einem Einkommen

von CHF 2’993.20 pro Monat (70 % von CHF 4'276.00; vgl. LSE

2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01,

Ziff. 01 – 96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre

2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05 – 96; 2020: 107.9 / 2021:

108.6) ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 37'687.85.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei heute 60 Jahre alt und eine höhere Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit als das aktuell bei H.___ geleistete Pensum altersbedingt

nicht mehr realistisch. Dieser Umstand sei zumindest im Rahmen eines

leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl.

A.S. 16).

6.2.3.1 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter

beantwortet wird, ist grundsätzlich auf das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2

E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3

mit Hinweis). Bei einer Meldepflichtverletzung wird die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit hingegen zu jenem Zeitpunkt beurteilt, in dem nach

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp.

Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431 E. 4.5.1

S. 434). Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter bei Männern

erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63 anerkannt (vgl. Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael

Meier/Martina Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Rechtsgutachten, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter

www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.).

Die Beschwerdeführerin wurde am [...]

1962 geboren. Im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt

(1. September 2013) war sie erst 50 Jahre und 10 Monate alt, womit im

retrospektiven Verlauf ohne weiteres von einer altersmässigen Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Was den zukünftigen

Rentenanspruch anbelangt, war die Beschwerdeführerin im dafür massgeblichen Zeitpunkt

der Erstattung des letzten Verlaufsgutachtens der D.___ (4. Juni 2021) 58 Jahre

und 7 Monate alt und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von beinahe noch

fünfeinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf. Eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt nicht vor, ist doch die Beschwerdeführerin

seit Februar 2011 mit kurzen Unterbrüchen in einem Pensum von 20 – 40 %

arbeitstätig (vgl. IV-Nr. 55; 57 S. 2; 76 S. 1 f.; 123

S. 15; 165 S. 9; 171.1 S. 31). Namentlich entspricht ihre seit

dem 5. Oktober 2020 bei H.___ in einem Pensum von 40 % ausgeübte

Tätigkeit inhaltlich bereits einer ihrem Leiden weitgehend angepassten

Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.1 S. 32, S. 40) und gelang ihr die

Umstellung von ihrer früheren Tätigkeit im Restaurant E.___ hin zu dieser neuen

Tätigkeit offenbar ohne Schwierigkeiten. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch

nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zukunft

trotz ihres fortgeschrittenen Alters nicht auch die gutachterlich bescheinigte

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5, S. 7;

E. II. 4.3.1 hiervor) vollständig verwerten können sollte. Dies gilt

umso mehr, als gerade Hilfsarbeiten, welche vorliegend (noch) in Betracht

fallen, auf dem massgeblichen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom

29. Februar 2016 E. 3.4.2) und keinen besonderen Umschulungsaufwand

erfordern. Wenn überhaupt, ist das Alter der Beschwerdeführerin (höchstens) im

Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen (vgl.

E. II. 6.2.3.2 nachfolgend).

6.2.3.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm

kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und

E. 9.2.3 S. 190 ff.).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab dem 1. September 2013 sowie

ab dem 4. Dezember 2020 keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen (vgl.

IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 2 f.). Gemäss der Tabelle

T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, verdien(t)en

statistisch gesehen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von

50 – 89 % sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2020 mehr als solche mit einem

Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Die der Beschwerdeführerin

gutachterlich noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 80 % bzw. von 70 %

(vgl. E. II. 4.4 hiervor) berechtigt mithin zu keinem Abzug. Weiter

ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit

mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss Gutachten von Dr. med. C.___

vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor) bzw. gemäss Gutachten

der D.___ vom 4. Juni 2021 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen möglich

(gewesen) sein sollte. Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von einfachen Tätigkeiten körperlicher

und handwerklicher Art, so dass der Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil

entsprechende Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten

werden bzw. wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai

2018 E. 4.2). Was schliesslich den Faktor Alter anbelangt, muss sich

dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Bei Frauen im Alterssegment von

50 bis 64/65 Jahren wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen

ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher

Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2012 und 2020). Es ist somit insgesamt

kein Tabellenlohnabzug angezeigt.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich

demnach ab dem 1. September 2013 eine Erwerbseinbusse von

CHF 11'658.00 (CHF 53'053.00 [Valideneinkommen] – CHF 41’395.00 [Invalideneinkommen])

und folglich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %. Im

Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert eine Erwerbseinbusse von

CHF 17'931.60 (CHF 55'619.45 [Valideneinkommen] – CHF 37'687.85 [Invalideneinkommen])

und folglich ein Invaliditätsgrad von abgerundet 32 %. Damit besteht

sowohl ab dem 1. September 2013 als auch ab dem 25. Januar 2023 kein

Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung angesichts ihres Alters

und des jahrelangen Rentenbezugs Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien

(vgl. A.S. 15).

7.1 Bei Versicherten, deren Rente

revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,

sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das

55. Altersjahr zurückgelegt haben praxisgemäss in der Regel vorgängig

Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der

diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die

langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich

trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die

versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung

erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen

und E. 6 S. 214 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2019 vom

16. September 2020 E. 3.4.1).

7.2 Die im Jahre 1962 geborene

Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. September 1989 zuerst eine ganze

Rente (vgl. IV-Nr. 1.9), dann ab dem 1. Dezember 2007 eine

Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und ab dem 1. Januar 2019

schliesslich eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie demnach sowohl

im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt

(1. September 2013) als auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung

(25. Januar 2023) eine Bezugsdauer von mehr als fünfzehn Jahren aufwies,

hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von befähigenden

Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Den Akten lässt

sich jedoch entnehmen, dass sie ab Februar 2011 selbständig – teilweise mit der

Unterstützung ihres persönlichen Netzwerkes – immer wieder Teilzeitstellen

finden konnte (vgl. IV-Nr. 55; 123 S. 15; 171.1 S. 31). Ihre

letzte Anstellung in einem 40%-Pensum als Mitarbeiterin bei H.___ trat sie auf

den 5. Oktober 2020 an (vgl. IV-Nr. 161; 165 S. 9); diese Arbeitstätigkeit

übt sie auch gegenwärtig noch aus (vgl. A.S. 16). Daraus ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsalltag aktiv selber gestaltet und sich eine

berufliche Tagesstruktur aufgebaut hat. Die Tatsache, dass sie eigenständig

drei Arbeitsstellen gefunden hat, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass sie zur

Selbsteingliederung fähig ist. So wurde denn auch gutachterlich die von ihr

wiederholt aus eigenem Antrieb erfolgten beruflichen Eingliederungen als persönliche

Ressource angesehen (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6). Ohnehin würde eine

Integrationsmassnahme in einem höherwertigen Pensum wohl dazu führen, dass die

Beschwerdeführerin ihre momentane Stelle bei H.___ kündigen müsste. Diese

gefällt ihr aber offenbar gut («Sie erhoffe sich, den Job bis zu ihrer

Pensionierung behalten zu können» [vgl. IV-Nr. 165 S. 10]) und

entspricht überdies weitgehend dem gutachterlichen Belastungsprofil (vgl.

IV-Nr. 171.1 S. 40). Die Beschwerdeführerin war und ist somit

insgesamt genug agil und gewandt, um sich trotz fortgeschrittenen Alters und

langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfestellungen in das Erwerbsleben

zu integrieren bzw. darin weiterhin bestehen zu können. Die Beschwerdegegnerin

hat mithin zu Recht keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt.

8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen

ist die Verfügung vom 25. Januar 2023 somit insofern zu bestätigen, als

die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018

ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufzuheben ist (vgl. Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV). Am Beginn der rückwirkenden Rentenaufhebung

ändert sich auch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nichts (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016

E. 4.3), ist doch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit spätestens im Mai

2013 eingetreten (vgl. E. II. 4.2.3 f. hiervor). Die ab dem

1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ist hingegen erst ab dem

1. März 2023 aufzuheben (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV). Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Was die

Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen anbelangt (vgl.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ATSG), hat die

Beschwerdegegnerin im Dispositiv ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023

ausdrücklich den Erlass einer separaten Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft

der vorliegend angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt (vgl.

IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1; E. II. 3.1.9 hiervor). Die

Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage von deren Verwirkung bildet

mithin nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, so dass darüber (noch) nicht zu befinden ist. Vielmehr

wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt – wie angekündigt –

mittels separater Verfügung den Rückforderungsanspruch betragsmässig zu

ermitteln haben.

9.

9.1

9.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende beschwerdeführende

Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei

teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3 mit Hinweisen).

9.1.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt

vorliegend im Ergebnis insofern teilweise, als die ab dem 1. Januar 2019

ausgerichtete (Viertels-) Rente nicht rückwirkend aufzuheben ist. Soweit

sie jedoch (auch) die rückwirkende Aufhebung der (Dreiviertels-) Rente ab dem

1. September 2013 beanstandet und die Weiterausrichtung einer Rente

beantragt, dringt sie nicht durch. Überdies unterliegt sie mit ihrem Antrag auf

Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente. Es

rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine auf einen

Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

9.1.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

hat am 20. April 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. A.S. 25 f.),

gemäss welcher ein Aufwand von insgesamt 7,10 Stunden zu einem Stundenansatz

von CHF 231.41 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hingegen

ist statt der beantragten Auslagenpauschale von 5 % praxisgemäss nur eine

solche von 3 % zu gewähren, ausmachend CHF 49.30. Zuzüglich der

Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine volle Parteientschädigung von

CHF 1'822.60. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

einen Drittel, ausmachend CHF 607.55, als Parteientschädigung zu bezahlen.

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 600.00 einen

Drittel bzw. CHF 200.00, die Beschwerdeführerin zwei Drittel bzw.

CHF 400.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von

CHF 400.00 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und ihr

ist die Differenz von CHF 200.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 insofern angepasst, als die im Zeitraum

vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018 ausgerichtete Dreiviertelsrente

rückwirkend und die ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ab

dem 1. März 2023 aufgehoben wird.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 607.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

hat die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel bzw. zu CHF 200.00 und die

Beschwerdeführerin zu zwei Drittel bzw. zu CHF 400.00 zu bezahlen. Der

Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 400.00 wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr wird die Differenz von

CHF 200.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen