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Entscheid

VSBES.2023.56

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. Februar 2025Deutsch45 min

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 14. November 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Akten / IV-Nr. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der

Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte,

verneinte sie mit Verfügung vom 27. Januar 2023 einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von

20 % ausging (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt mit Schreiben vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe: 1. März

2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 27. Januar 2023 sei

aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin,

Pneumologie, Neurologie, Psychiatrie) unter Ausschluss der Begutachtungsstelle B.___

in Auftrag zu geben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Jonas Steiner als

unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

30 f.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jonas Steiner

als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).

2.4 Mit Verfügung vom

25. September 2023 (A.S. 38 ff.) stellt die Präsidentin den Parteien in

Aussicht, bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten

(Allg. Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Ophthalmologie und Psychiatrie)

einzuholen. Nachdem die Parteien innert Frist weder Ablehnungsgründe

vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht haben, vergibt die Präsidentin

den Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 6. November 2023 an die C.___ (A.S.

45 ff.). Diese Verfügung beinhaltet folgenden Hinweis:

Der Beschwerdeführer wird

auf seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich

der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen hat er sich

rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall

kann das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der

Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast

berücksichtigt. Die Auflage von Kosten, die durch ein unentschuldigtes

Nichterscheinen entstehen, bleibt vorbehalten.

Der vorgesehene neurologische Experte

Dr. med. D.___ wird am 21. Dezember 2023 durch die Expertin Dr. med. E.___

ersetzt, wogegen die Parteien keine Einwände erhoben haben (A.S. 50 + 53).

2.5 Der Beschwerdeführer unterzieht

sich am 22. Februar und 6. März 2024 der neurologischen und pneumologischen

Begutachtung, erscheint aber am 18. März 2024 nicht zum internistischen Begutachtungstermin,

da er ihn vergessen habe und seit Tagen krank sei (A.S. 56). Die Präsidentin

setzt ihm mit Verfügung vom 20. März 2024 Frist, um ein entsprechendes

Arztzeugnis einzureichen (A.S. 57 f.). Weiter hält sie fest, dass im

Unterlassungsfall aufgrund der Akten über die Auflage der Kosten entschieden

werde, die durch das unentschuldigte Nichterscheinen entstanden seien, und

weist den Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungsflicht hin. Nachdem er

auch zum ophthalmologischen Termin vom 20. März 2024 nicht erschienen ist (A.S.

59), setzt ihm das Gericht am 21. März 2024 neu Frist, die Gründe für das

unentschuldigte Nichterscheinen am 18. und 20. März 2024 mitzuteilen und

entsprechende Unterlagen wie z.B. Arztzeugnisse beizubringen, dies wiederum unter

Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen im Unterlassungsfall (A.S. 60

f.).

2.6 In der Folge bleibt der

Beschwerdeführer auch der psychiatrischen Begutachtung am 8. April 2024

unentschuldigt fern (A.S. 64). Die Gutachterstelle C.___ erklärt gleichentags,

das Gutachten könne ohne die psychiatrische Beurteilung nicht fertiggestellt

werden (A.S. 65). Die Präsidentin setzt dem Beschwerdeführer am 9. April

2024 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall neu Frist bis 30. April

2024, um die Gründe für die drei verpassten Termine anzugeben und zu belegen

(A.S. 66 f.). Weiter wird den Parteien in Aussicht gestellt, den

Begutachtungsauftrag zu widerrufen und aufgrund der Akten über den

Leistungsanspruch zu befinden; ohne Einwände innert Frist gehe man davon aus,

dass die Parteien damit einverstanden seien. Der Beschwerdeführer erscheint

sodann auch zum neuen internistischen Begutachtungstermin vom 10. April

2024 nicht. Gleichentags reicht er eine Stellungnahme seiner Tochter nebst einem

Arztzeugnis ein (A.S. 68 ff.). Trotz Hinweis des Gerichts, dass dies nach einer

vorläufigen Würdigung nicht ausreiche, um das Nichterscheinen zu den

Begutachtungsterminen zu entschuldigen (A.S. 71), reicht der Beschwerdeführer

keine weiteren Belege ein. Die Beschwerdegegnerin wiederum äussert sich gar

nicht. Das Gericht widerruft daraufhin mangels Einwänden den

Begutachtungsauftrag an die Gutachterstelle C.___ vom 6. November 2023

(A.S. 73). Diese reicht am 27. Mai 2024 das neurologische und das pneumologische

Teilgutachten ein, welche bereits erstellt worden sind (A.S. 76 ff.).

2.7 Die Parteien geben innert der

Frist bis 19. Juni 2024 keine Stellungnahme zu den beiden Teilgutachten ab (s.

A.S. 114 + 123) und lassen sich auch sonst nicht vernehmen. Die Sozialregion [...]

reicht am 12. Juni 2024 Belege für die Auslagen des Beschwerdeführers in

Zusammenhang mit der Begutachtung ein (A.S. 117 ff.), welche zur Kenntnisnahme

an die Parteien gehen (A.S. 123).

2.8 Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 1. Juli 2024 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 125 ff.), welche am

2. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 131).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zu Recht verneint hat. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2023 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein allfälliger Rentenanspruch

frühestens im Jahr 2020 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.1 hiernach), womit

das bisherige Recht anwendbar ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer

macht eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2018 geltend (IV-Nr. 4 S. 4 Ziff.

4.3). Die Wartezeit würde diesfalls im Januar 2019 enden. Der Rentenanspruch

wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.

1.

IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 14. November 2019 (E. I. 1

hiervor) erst per 1. Mai 2020 der Fall.

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine

Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

(s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unter-lagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich

ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen

antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig

gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E.

4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer arbeitete ab

10.

November 2014 als Lagerist. Da er sich nicht konzentrieren konnte, unterliefen

ihm Fehler (IV-Nr. 16 S. 1), weshalb er per Ende 2015 kündigte (IV-Nr. 18

S. 1). Die anschliessende schwere Arbeit im Betonwerk gab der

Beschwerdeführer nach zwei Monaten gesundheitshalber auf, da er zu langsam war (IV-Nr. 16

S. 1). In der Folge ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Akten

enthalten verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte:

3.1.1.1

Dr. med. F.___,

Leitender Arzt Neurologie am G.___, stellte im Bericht vom 4. Juli 2016

(IV-Nr. 12 S. 7 ff.) folgende Diagnosen:

1.

Rezidivierende akrale Parästhesien

(R20), episodisch verstärkt in Ruhe, differentialdiagnostisch Restless

legs-Syndrom (RLS) resp. zusätzliche nicht-organische Komponente bei Diagnosen

3.

und 4 resp. partiell bei Diagnose 2

2.

Leichtgradiges sensibles Karpaltunnel-Syndrom

links (G56)

3.

Status nach depressiver Episode mit

zahlreichen körperlichen Symptomen, Hospitalisation vom 30. Mai bis 24. Juli

2014.

4.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

5.

Schädlicher Gebrauch von Opioid-Analgetika

und Hypnotika

6.

Einschlaf- und Durchschlafinsomnie,

differentialdiagnostisch psychophysiologisch bedingt resp. bei Diagnose 1

Das sensible Karpaltunnel-Syndrom

erkläre die akralen Parästhesien nur ungenügend, weshalb

differentialdiagnostisch ein atypisches RLS in Betracht komme.

3.1.1.2

Dr. med. H.___,

Leiter Schlaflabor ISZ am I.___, gelangte in seinem Bericht vom

10.

Oktober 2016 (IV-Nr. 12 S. 10 ff.) zu folgenden Diagnosen:

1.

Schwere Ein- und Durchschlafinsomnie

(F51.0) im Rahmen von Diagnose 2 und 3

2.

Rezidivierende depressive Episoden

(F32.1) mit / bei somatoformer Symptomausprägung

3.

RLS (G25.81), in der aktuellen Polysomnographie

ohne vermehrte periodische Beinbewegungen im Schlaf

4.

Medikamentenabhängigkeit

(Opioid-Analgetika, Hypnotika)

5.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen

6.

Chronisch-rezidivierender Schmerz vom

Spannungskopfschmerztyp

Die Untersuchung solle klären, ob eine Schlafapnoe

die Kopfschmerzen und die Abgeschlagenheit tagsüber verursache. Die

Schlafstruktur zeige einen stark fragmentierten periodischen Schlafverlauf.

Tiefschlaf sei anteilsmässig nicht ausreichend vorhanden. Die Einschlaflatenz

seit mit sechs Minuten stark verlängert und die Schlafeffizienz deutlich

vermindert. Die Atmung sei nicht gestört. Die mittlere basale

Sauerstoffsättigung liege ebenso wie der Blutdruck während der Nacht innerhalb

der Norm. Es finde sich trotz Zolpidem-Einnahme eine schwere Insomnie. Eine

solche sei auch in der Aktigraphie ersichtlich, wo sich lediglich zwei bis drei

Stunden körperliche Inaktivität am Stück fänden, die mit einer Schlafphase

vereinbar seien.

3.1.1.3

Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 29.

Oktober 2018 (IV-Nr. 12 S. 13 ff.) folgende Diagnosen:

1.

Mastzellen-Aktivierungs-Syndrom (neu)

2.

Unklare Lungenaffektion unter

Amoxicllin-Therapie (differentialdiagnostisch Helicobacter pylori und / oder

non-pylori, differentialdiagnostisch Pseudomonas / COPD).

3.

Tabakabhängigkeit, 20 Zigaretten täglich

(F17)

4.

Hypnotika (Z-Drug)-Abhängigkeit: 30 mg

Zolpidem, 10 mg Valium (F13.8)

5.

Bipolare Störung Typ 1 (F31.5):

Remission unter etwas Valproat, mit durch Stimmungsfestiger remittierter

Albtraum-Insomnie ohne Anhalt für eine eigentliche Schlafstörung,

differentialdiagnostisch Zolpidem-induzierte Manie

6.

Verdacht auf Abwehrdysfunktion an den

Fussnägeln mit lymphogener Fersensporn-Entzündung beidseits: Verdacht auf

Candida (subvertierte Mastzellen)

7.

Mundbodenentzündungen, Lymphknotendruckschmerz

8.

Palmoplantare Pustulose, gegenwärtig

minimal, Hypothenar

9.

Verdacht auf nicht-spino-okulare

Neuromyelitis-Optica-Spektrum-Erkrankung (wegen Brechattacken)

Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich

sehr beeinträchtigt und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund

stehe die Erschöpfung. Das Mastzellaktivierungssyndrom bezeichne sehr variable

Erscheinungen und auch psychische Störungen im Bereich der

«Histaminintoleranz». Helicobacter-Arten könnten die Mastzellen «aktivieren»,

und zwar nicht nur im Magen, sondern auch im Hirn. Der langjährige, immer

wieder starke Brechreiz ohne Nausea lasse den Verdacht aufkommen, dass

Mastzellen in der Area postrema (einem Hirnbereich mit «undichten» zuführenden

Kapillaren) mithelfen würden, diesen Reflex auszulösen. Hierbei sei auch an

eine MS-ähnliche NMO zu denken. Leichtere kognitive Störungen seien wegen einer

(ev. auch sprachlich) eingeschränkten Auffassungsgabe wahrscheinlich bzw. allenfalls

vorwiegend medikamentenbedingt. Depressive Kernsymptome fehlten momentan. Im

HCL-32 seien 2017 mit 17 Punkten mehr als die zur Vermutung einer Bipolaren

Störung Typ 2 erforderlichen 13 Punkte erhoben werden, wobei die risiko- oder

konfliktfreudigen Items fehlten. An den leicht geschwollenen Fersen bestünden

mittelgradige, belastungsabhängige Schmerzen. Die eng begrenzte starke

Druckempfindlichkeit an den Zehen dürfte auf unbeherrschte lokale Infekte

hindeuten, die angesichts des nach hinten verlaufenden Druckschmerzbildes für

den Entzündungszustand am Hinterfuss verantwortlich sein dürften. Für eine palmoplantare

Pustulose bestünden nur sehr diskrete Hinweise. Allerdings deuteten diese

Zeichen auf eine Beteiligung der IL-23-17A-Achse hin, die auch das Gehirn

betreffen könne. Diese Achse der Th17-Lymphozyten werde in der Lunge besonders

durch Tabakrauch aktiviert. Eine palmoplantare Pustulose oder damit verwandte

Befindlichkeitsstörungen, die die Zolpidem-Abhängigkeit gefördert hätten,

besserten sich durch eine glutenfreie Diät parallel zur Normalisierung erhöhter

Gliadin-AK, welche oft bei der bipolaren Störung eine wichtige Rolle spielten.

Insbesondere Omega-5-Gliadin verursache eine Mastzellenaktivierung, die eine

oft nur bei Anstrengung offensichtliche auch respiratorische Allergie auslöse.

Neuerdings werde auch eine verursachende Rolle von Candida-Infekten bei der

Zöliakie bestätigt. Eine palmoplantare Pustulose hänge ebenfalls mit

Tabakkonsum (und Streptokokken) zusammen und könne zudem als Teil eines

SAPHO-Syndroms auch spondarthritis-ähnlich sein. Die Situation an der Lunge

bereite momentan am meisten Sorge. Gerade wegen der nachgewiesenen

Mastzellen-Überaktivierung sei das Risiko einer schweren COPD zusätzlich

erhöht.

3.1.1.4

Der

Beschwerdeführer war vom 16. bis 17. Januar 2019 im G.___ hospitalisiert. Im

Austrittsbericht (IV-Nr. 12 S. 2 ff.) fanden sich die nachstehenden Diagnosen:

Hauptdiagnosen

1.

Quantitative Bewusstseinsstörung a.e.

medikamentös-bedingt (soweit eruierbar Einnahme von Duloxetin, Zolpidem,

Sequase, Brintellix und CoDafalgan)

2.

Unspezifische Lungenrundherde bis

7.

mm (CT Thorax 17. Januar 2019)

3.

Status nach Gewichtsverlust von 11 kg

vor zwei Jahren, seither stabil, BMI 21 kg/m2

4.

Bullöses Emphysem bei Nikotinabusus, Erstdiagnose

17.

Januar 2019

5.

Einschlaf- und Durchschlafinsomnie,

langjähriger Schlafmittelabusus

6.

Schädlicher Opioid- und

Hypnotikagebrauch (täglicher Konsum von Zolpidem und Co-Dafalgan)

Nebendiagnosen

1.

Rezidivierende depressive

Störung (Status nach depressiver Episode 2014 sowie Suizidversuch mit

Tabletten ca. 2017)

2.

Somatoforme Schmerzstörung

3.

Nikotinabusus

Der Beschwerdeführer sei während des

Aufenthalts deutlich aufgeklart. Die depressive Störung sei aktuell leichtgradig.

3.1.1.5

Dr. med. J.___

stellte im Bericht vom 30. Januar 2019 (IV-Nr. 12 S. 21 f.) folgende Diagnosen:

1.

Abrupte beidseitige Visus-Einbusse vor

sechs Monaten

2.

Vorbestehender Verdacht auf

NMO-Spektrum-Erkrankung wegen schwerer Nausea-Attacken unklarer Genese und

schwerste Fatigue

3.

Mastzell-Aktivierungs-Syndrom mit

gegebenenfalls Reizung der A. postrema

4.

Therapieresistente Depression des

bipolaren Formenkreises (Typ 1, mit früheren Versündigungsstimmen, aber

anhaltenden leichteren Mischzustände mit exzessiver Angst bzw. Verzweiflung,

vormalige Überaktivität)

5.

Leichte palmoplantare Pustulose

6.

Tabakabhängigkeit

Der Beschwerdeführer leide seit 2007

unter einer auszehrenden chronischen Fatigue, die ca. 2017 zur Arbeitslosigkeit

geführt habe. Die Erkrankung weise derzeit nur zweimal wöchentlich auftretende

unerklärte Übelkeitsanfälle, RLS-ähnliche Zustände, wechselnde Taubheiten sowie

eiskalte bzw. brennende Nervensymptome an Brustkorb bzw. an den Gliedmassen auf,

zudem eine im Schlaflabor nicht zuzuordnende mit Hypersomnien wechselnde Insomnie

auf, die nur auf Zolpidem 30 mg nocte respondiere. Die Visusprobleme würden

ebenfalls zu einer NMOSD passen. Obgleich ein MZ-Aktivierungssyndrom nach der

Checkliste von Molderings mit 18 Punkten wahrscheinlich sei und die

Depression erkläre (bzw. eine Aktivierung von Sehnerven-Mastzellen denkbar

wäre), bestehe Anlass zu weiterer Sorge. Neuerdings bestünden zudem

ernstzunehmende Bezüge zwischen MZAS und NOSD.

3.1.1.6

Frau K.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Schreiben vom 13. Mai

2019.

(IV-Nr. 12 S. 6) eine rezidivierend-depressive Störung, eine somatoforme

Schmerzstörung sowie eine Sedativa-, Hypnotica- und Kodeinabhängigkeit. Sie

habe den Beschwerdeführer von Ende März bis Anfang April 2019 behandelt; die

weiteren Termine habe er nicht mehr wahrgenommen.

3.1.1.7

Am 2. November 2019 (IV-Nr. 14

S. 9 ff.) sprach Dr. med. J.___ zusätzlich von

einem Reizdarm-Syndrom vom Durchfall-Typ seit Frühjahr 2019, einer schweren,

auch suizidalen, Depression ohne Psychose, Rückenschmerzen, einem Verdacht auf

Neuro-Borreliose sowie einer Schluckstörung (differentialdiagnostisch

Eosinophile Ösophagitis). Bei der oft heftigen Gereiztheit, der schweren

Fatigue, den Ausnahmezuständen und den entzündeten Zehennägeln vermute er betreffend

Reizdarm weiterhin abträgliche Mikroben in Form von Campylobacter, welche zudem

Gedächtnisprobleme bewirken könnten. Die auch den Schlaf störenden stärksten

Schmerzen seit Beginn der Krankheit vor 15 Jahren, gegenwärtig besonders links,

würden an den Fersen auftreten, was zu einer palmoplantaren Pustulose passe. Die

Entzündung der Nagelbettvorderränder könnten zu Lymphwegseröffnungen führen,

was den Reizdarm und die relativ neuen Rückenschmerzen, aber auch die immer

wieder grosse Unruhe erklären würden. Die abhängigkeitsbedingte

Zolpidem-Überdosierung trage – allenfalls durch eine kompensatorische

Schwächung der GABA-A-Kanäle – zur Diarrhöe bei. Histamin verstärke neurogene

Reizdarm-Entzündungen und stamme u.a. von Mastzellen. Glutamaterge und

serotonerge Störungen schienen gleichermassen das Gehirn wie das

Darm-Nervensystem zu belasten.

3.1.1.8

Im Bericht vom 5. Februar 2020 (IV-Nr.

19.

S. 7 ff.) wiederholte Dr. med. J.___ seine früheren Diagnosen (E. II.

3.1.1.7

hiervor), wobei er ergänzte, das Mastzellen-Aktivierungs-Syndrom werde von

einer starken Hirnrinden-Reizung begleitet mit vielfältigen Halluzinationen und

sensomotorischen Störungen.

3.1.1.9

Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. März

2020.

(IV-Nr. 20) schwere psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch (Zolpidem und Co-Dafalgan, F19.25) sowie kombinierte

Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, abhängigen, passiven und

selbstschädigenden Zügen (F61.0). Er habe den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis

3.

September 2019 viermal gesehen. Alle medikamentösen und

psychotherapeutischen Massnahmen hätten sich als erfolglos erwiesen, die

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei bereits seit mehreren Jahren stark

eingeschränkt.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin

holte bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres (internistisch-pneumologisch-psychiatrisches)

Gutachten vom 19. Februar 2021 ein (IV-Nr. 33.2 ff.), welches die

folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 33.2 S. 4):

Mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

· Leichte bis mittelgradige COPD bei fortgesetztem

und langjährigem Nikotinabusus

· Ein- und Durchschlafstörung bei

rezidivierenden depressiven Episoden mit somatoformer Symptomausprägung und RLS

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Vier unspezifische Noduli von max. 10 mm

Ausdehnung im linken Unterlappen (CT-Thorax vom 17. Januar und 5. März 2019, s.

IV-Nr. 19 S. 2)

· Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)

· Abhängigkeitssyndrom von multiplen

Substanzen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F19.24)

· Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (Z73.0)

· Refluxösophagitis Grad 1 (Savary-Miller)

sowie leichtgradig erythematöse, Bulbus-betonte Duodenitis

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, es bestehe sowohl

in der bisherigen Arbeit als Lagerist als auch in einer angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkung auf die

pneumologischen Diagnosen resp. «überwiegend» auf die pulmologische

Gesundheitsstörung zurückgehe. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der

Vergangenheit sei unwahrscheinlich (IV-Nr. 33.2 S. 6). Daran hielt die Gutachterstelle,

nachdem Dr. med. J.___ das Gutachten kritisiert hatte (IV-Nr. 42 S. 3

ff.), am 5. November 2021 fest (IV-Nr. 47). Die Ausführungen von

Dr. med. J.___ waren zwar in der Tat unsachlich und nur schwer

verständlich, doch war das B.___-Gutachten aus damaliger Sicht bereits aus anderen

Gründen zu beanstanden.

3.1.2.1

Im pneumologischen Teilgutachten hiess

es, die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf die leichte bis mittelgradige

Ventilationsstörung zurückzuführen (IV-Nr. 33.5 S. 11). Dem

Schlafapnoe-Syndrom komme keine entscheidende Relevanz bei, da der

Beschwerdeführer nur über geringe Einschränkungen im Tagesverlauf berichte

(S. 9) und keine Schlafneigung beklage (S. 4). Diese Feststellung stand jedoch

einerseits in einem Spannungsverhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer bei der

internistischen Exploration angab, er sei sehr müde, vor allem da er seit 15

Jahren nicht richtig schlafen könne (IV-Nr. 33.4 S. 5). Andererseits wurde

im pneumologischen Teilgutachten ausdrücklich eine schwere Schlafstörung

diagnostiziert (IV-Nr. 33.5 S. 9), und der Beschwerdeführer gab an, der

Schlaf sei insgesamt nicht erholsam (S. 4). Dies korrespondierte mit der

früheren Untersuchung im I.___ (Bericht vom 10. Oktober 2016, E. II. 3.1.1.2

hiervor), welche eine schwere Insomnie mit Abgeschlagenheit ergab. Vom

pneumologischen Experten hätte all dies näher diskutiert werden müssen, was er

unterliess. Im Übrigen ist seine Feststellung, der Beschwerdeführer sei

tagsüber «meisten[s] teils müde» verwirrend und hätte der Klarstellung bedurft

(IV-Nr. 33.5 S. 4).

3.1.2.2

Der Beschwerdeführer berichtete im

Rahmen der Begutachtung weiter von Fussschmerzen (IV-Nr. 33.4 S. 4 + 5 / Nr.

33.6

S. 5). Eine neurologische Untersuchung unterblieb jedoch, obwohl zugleich ein

RLS diagnostiziert wurde (E. II. 3.1.2 hiervor) und früher auch von

Parästhesien die Rede gewesen war (E. II. 3.1.1.1 hiervor). Ausserdem wurde

auch auf eine ophthalmologische Exploration verzichtet, trotz der beklagten

deutlichen Visuseinbussen (E. II. 3.1.1.5 hiervor + IV-Nr. 33.6

S. 6).

3.1.2.3

Im

psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, es ergäben sich keine

Hinweise auf eine Depression, Angststörung oder Demenz, doch seien

psychosoziale Probleme auszumachen, welche zum Teil aus den hohen Schulden, der

längeren Arbeitslosigkeit, der Abhängigkeitsproblematik sowie einer

Persönlichkeitsakzentuierung resultierten. Sonst bestünden keine Hinweise für

affektive Störungen, namentlich auch keine Anhaltspunkte für ein maniformes

Zustandsbild oder eine emotionale Instabilität. Aktuell liessen sich

psychotrope Substanzen im Serum nachweisen, d.h. der Laborbefund bestätige eine

aktive Abhängigkeit. Weder aus der Suchtproblematik und der

Persönlichkeitsakzentuierung noch aus den psychosozialen Schwierigkeiten ergebe

sich eine dauerhafte oder länger bestehende Arbeitsunfähigkeit. Es sei von

einer leichten Dekonditionierung auszugehen, welche aber zusammen mit der

langjährigen Suchtproblematik die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit

nicht verunmögliche, sondern allenfalls die Einsatzmöglichkeiten qualitativ

leicht einschränke. Im Rahmen der Untersuchung seien auch leichte

Inkonsistenzen aufgefallen, speziell jedoch deutliche Diskrepanzen zwischen den

Angaben des Beschwerdeführers und der psychiatrischen Beschreibung des

Zustandsbildes in den Akten. Es lägen keine Störungen der Sinneswahrnehmung (z.B.

betr. Affektdifferenzierung) vor. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute

Fähigkeit zur Selbststeuerung und über hinreichende schützende

Abwehrmechanismen. Es bestehe eine gute Befähigung zur Objektwahrnehmung, zur Kommunikation

und Zuwendung. Erfahrungen mit negativen Objektbildern in der Kindheit lägen

nicht vor. Es bestünden keine Ich-Komplex Defizite. Als Ressource sei die

soziale Unterstützung durch die Familie zu werten. Aus rein psychiatrischer

Sicht gebe es leichte qualitative Auswirkungen in Bezug auf die

Suchtproblematik (IV-Nr. 33.6 S. 13); der Beschwerdeführer sollte

nicht an Maschinen arbeiten, da die Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und

Konzentration eingeschränkt sein könnten (S. 15). Die Mini-ICF-APP ergab

folgende Einschränkungen (S. 14):

o

Fähigkeiten zur

Anpassung an Regeln: Mittelgradig

o

Fähigkeit zur

Planung von Aufgaben: Leicht bis mittelgradig

o

Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit: mittelgradig

o

Fähigkeit zur

Anwendung fachlicher Kompetenzen: Keine bis leicht

o

Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit: Leicht bis mittelgradig

o

Durchhaltefähigkeit:

Leicht bis mittelgradig

o

Selbstbehauptungsfähigkeit:

Leicht

o

Kontaktfähigkeit zu

Dritten: Leicht bis mittelgradig

o

Gruppenfähigkeit:

Leicht bis mittelgradig

o

Fähigkeit zu

familiären und intimen Beziehungen: Mittelgradig bis schwer

o

Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten: Mittelgradig

o

Fähigkeit zur

Selbstpflege: Keine

Sowohl

die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu 100 % zumutbar,

was auch retrospektiv gelte (S. 15).

Der

psychiatrische Experte hatte somit in seinem Teilgutachten eine depressive

Störung verneint. In der interdisziplinären Beurteilung hingegen, welche er

mittrug, war unter der Diagnose der Insomnie von depressiven Episoden die Rede.

Dies würde damit korrespondieren, dass bereits zuvor im I.___ und im G.___ von

depressiven Episoden gesprochen worden war (E. II. 3.1.1.2 + 3.1.1.4 hiervor). Weiter

ist nach der neuen Rechtsprechung bei primären Abhängigkeitssyndromen genauso wie

bei sämtlichen psychischen Erkrankungen eine Indikatorenprüfung durchzuführen

(BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Diesbezüglich blieben jedoch Fragen

offen. So schrieb der psychiatrische Experte etwa zum Thema Behandlungserfolg

resp. -resistenz lediglich, es fehle zum Teil an suchtspezifischen und

resilienzorientierten Massnahmen, welche sinnvoll wären, wobei das

Eingliederungspotenzial inkl. der Angemessenheit bisheriger Behandlungen nur

schwer zu beurteilen sei (IV-Nr. 33.6 S. 14). Weiter wären im Komplex

«Persönlichkeit» die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge zu

berücksichtigen gewesen, welche zwar als Z-Kodierung nicht unter den Begriff

des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, aber das Leistungsvermögen

beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018

E. 5.3). Darauf ging der psychiatrische Experte indes nicht ein. Dasselbe gilt

für die im Gutachten erwähnten psychosozialen Umstände. Hierzu hätte es

angesichts der Rechtsprechung näherer Erläuterungen bedurft: Einerseits sind

psychosoziale Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insoweit auszuklammern,

als sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen; andererseits sind die

funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf

psychosoziale Belastungsfaktoren abzuschätzen, welche den Wirkungsgrad der

Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1). Schliesslich war zu beachten,

dass bei der Mini-ICF-APP elf der zwölf Items beeinträchtigt waren, davon eines

mittelgradig bis schwer, drei mittelgradig und fünf immerhin leicht bis

mittelgradig. Die Bedeutung dieses Resultats wurde indes im Gutachten nicht

weiter diskutiert.

3.1.2.4

In einer Gesamtwürdigung erreichten die Zweifel am B.___-Gutachten ein Ausmass,

welches zusätzliche Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens gebot. In den

Akten fanden sich keine anderen medizinischen Unterlagen, welche eine zuverlässige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestattet hätten. Der neurologische Bericht

von Dr. med. F.___ und der schlafmedizinische von Dr. med. H.___

(E. II. 3.1.1.1 f. hiervor) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit

und waren damit unvollständig. Eine ophthalmologische Untersuchung war in den

Akten nicht dokumentiert. Was den psychischen Zustand anging, so genügten die

Berichte des G.___ sowie von Frau K.___ und Dr. med. L.___ (E. II. 3.1.1.4 /

3.1.1.6

/ 3.1.1.9 hiervor) nicht dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit. Sie fielen recht knapp aus, begründeten die Diagnosen nicht

detailliert und stammten von Ärzten, welche den Beschwerdeführer jeweils nur

kurz betreut hatten. Die Auffassung von Dr. med. J.___ wiederum (E. II. 3.1.1.3

+ 3.1.1.7 hiervor) überzeugte deshalb nicht, weil er sich mehrheitlich mit dem

für ihn fachfremden somatischen Gesundheitszustand befasste, sich teils in

allgemeinen Ausführungen und Vermutungen verlor sowie mitunter an der Grenze

der Verständlichkeit argumentierte.

3.2

3.2.1

Die versicherte

Person hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt sie den Auskunfts-

oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher

schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene

Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der

Mitwirkungspflicht ist dann unentschuldbar, wenn das Verhalten der versicherten

Person schlechthin unverständlich ist (Cristina Schiavi in: Ghislaine

Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43

N 32). Kann wegen einer solchen Verletzung der Mitwirkungspflicht kein

invalidisierender Gesundheitsschadens nachgewiesen werden, so wirkt sich dies

zulasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom

23.

November 2021 E. 4.2).

Im

vorliegenden Fall wäre ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erforderlich

gewesen, um den Sachverhalt umfassend abzuklären (s. E. II. 3.1.2.4 hiervor),

was auch der Beschwerdeführer nie bestritten hat. Nachdem er den neurologischen

und den pneumologischen Begutachtungstermin eingehalten hatte, blieb er den

weiteren Terminen vom 18. und 20. März (Innere Medizin resp.

Ophthalmologie) sowie 8. und 10. April 2024 (Psychiatrie resp. Innere

Medizin) ohne rechtzeitige Entschuldigung fern (E. I. 2.5 + 2.6 hiervor),

obwohl er zuvor jeweils auf seine Pflicht hingewiesen worden war, zur

Begutachtung zu erscheinen resp. sich abzumelden (E. I. 2.4 -

2.6

hiervor); dieser vorgängige Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die

Folgen einer Missachtung genügt als schriftliche Mahnung im Sinne des Gesetzes

(Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). Nach

Aufforderung durch das Gericht, Entschuldigungsgründe für die verpassten Termine

zu belegen (E. I. 2.6 hiervor), reichte der Beschwerdeführer eine

E-Mail seiner Tochter M.___ vom 9. April 2024 ein (A.S. 69). Diese

erklärte zum versäumten Termin vom 8. April 2024, der Beschwerdeführer sei am

Sonntagabend plötzlich und unerwartet erkrankt, indem er verdorbene

Lebensmittel verzehrt und sich übergeben habe. Aufgrund seines

Gesundheitszustands sei er extrem müde gewesen und eingeschlafen, weshalb er es

am nächsten Morgen versäumt habe, sich rechtzeitig abzumelden. Der

Beschwerdeführer finde sich selbst nicht zurecht und sei auf Dritthilfe

angewiesen. Er habe Schwierigkeiten, sich an Termine zu erinnern, was zu diesem

Missverständnis beigetragen haben könnte. Sein derzeitiger mentaler Zustand sei

fragil. Der Beschwerdeführer habe alle nötigen Arztzeugnisse, um für diese Tage

zu beweisen, dass er krank gewesen sei; wegen gestern werde er erneut zum Arzt

gehen, weil sein Hausarzt in Moment sehr ausgelastet sei. Dem legte die Tochter

ein Zeugnis von Herrn N.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allg. Innere

Medizin FMH, vom 5. April 2024 bei (A.S. 70), wonach der Beschwerdeführer vom

16.

März bis 28. April 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei der

Darstellung der Tochter handelt es sich um eine blosse – und im Übrigen noch

nicht einmal unterzeichnete – Behauptung, welche nicht durch Feststellungen

Dritter untermauert wird. Aus dem erwähnten Arztzeugnis kann der

Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, werden doch keine konkreten

Erkrankungen genannt. Auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet für

sich allein genommen, ohne Kenntnis des Grunds, nicht, dass der

Beschwerdeführer ausserstande war, an der Begutachtung teilzunehmen oder sich

wenigstens vorher zu entschuldigen. Weitere Arztzeugnisse brachte der

Beschwerdeführer in der Folge nicht bei, obwohl ihn das Gericht darauf

hingewiesen hatten, dass die vorstehenden Unterlagen wohl nicht ausreichen

würden, und man beabsichtige, die Begutachtung nicht weiterzuführen (E. I. 2.6

hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an vier

Begutachtungsterminen ohne vorherige Abmeldung nicht erschien, wofür keine

Entschuldigungsgründe nachgewiesen sind. Blieb der Beschwerdeführer aber der

Begutachtung fern, obwohl ihm die Teilnahme möglich gewesen wäre, so handelt es

sich um eine unentschuldbare Pflichtverletzung (Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 33).

Wurden zudem in Kenntnis der Folgen innert kurzer Zeit gleich mehrere Termine

versäumt, so ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich der

Begutachtung nicht (mehr) unterziehen wollte, womit weitere Aufgebote zwecklos

und nur mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wären. Auf die noch nicht

durchgeführten Untersuchungen durfte daher ankündigungsgemäss verzichtet werden,

während die beiden erstellen Teilgutachten zu würdigen sind.

3.2.2

Dem

neurologischen Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. Februar 2024

(A.S. 92 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 98):

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

o

Keine

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

o

Zustand nach

sensiblem Karpaltunnel-Syndrom links, Erstdiagnose 1. Juli 2016 (G56.0)

o

Verdacht auf

Polyneuropathie bei vermindertem Vibrationsempfinden und diffusen distal

betonten Sensibilitätsstörungen (G62.9)

o

Verdacht auf

atypisches RLS (G25.81)

o

Chronischer

Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

(G44.4)

Der

Beschwerdeführer gebe an, seit ca. 15 Jahren an beiden Unterschenkeln und

Füssen Probleme zu haben. Seit gut einem Jahr bemerke er zusätzlich eine

intermittierend auftretende Schwellung in den Füssen sowie auch am linken

Unterschenkel. Weiter verspüre er seit 15 Jahren intermittierend ein

Kribbelgefühl unter beiden Fusssohlen. Die sehr unangenehmen Missempfindungen würden

sich vor allem morgens bemerkbar machen, dies sowohl in sitzender und liegender

als auch in stehender Position. Die Symptomatik bessere unter aktiver Bewegung kaum.

Weiter berichte der Beschwerdeführer von dorsalseitigen Schmerzen an beiden

Unterschenkeln, welche ebenfalls seit ca. 15 Jahren bestünden. Diese Schmerzen

seien fast durchgehend vorhanden und von brennendem, drückendem und stechendem Charakter.

Hinzu kämen seit fünf Jahren linksseitig betonte Bauchschmerzen, welche in den

Rücken zögen, sowie seit ca. 20 Jahren täglich holozephale Kopfschmerzen von

drückendem Charakter. Diese würden sich normalerweise im Verlauf des Vormittags

einstellen; er nehme dann bis zu viermal täglich Co-Dafalgan und sei so am

Nachmittag schmerzfrei. Dazu bestehe eine leichte Foto- und Phonophobie ohne trigeminoautonome

Symptomatik und selten mit Übelkeit ohne Erbrechen. Ausserdem leide er unter

Depressionen. Was das Karpaltunnel-Syndrom betreffe, so sei er schon seit

mehreren Jahren völlig beschwerdefrei. Seit einem Jahr müsse er auch nicht mehr

erbrechen (A.S. 93). Es erfolge keine regelmässige neurologische Behandlung ausser

der Einnahme von Co-Dafalgan, Lyrica und Zolpidem (A.S. 94).

Der

Kopfschmerz sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer

seit mindestens fünf Jahren täglich wenigstens eine Tablette Co-Dafalgan (meistens

aber bis zu vier) nehme. Hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen an beiden

Fusssohlen mit zusätzlichen Schmerzen in beiden Unterschenkeln lasse sich keine

sichere neurologische Diagnose finden. Am ehesten könne von einem atypischen

RLS ausgegangen werden. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer von einem

erhöhten Bewegungsdrang in den Füssen und Beinen berichte, welcher vor allem

morgens auftrete und unter Bewegung kaum bessere. Ebenfalls eher untypisch für

ein RLS erscheine, dass sich die Symptomatik auch unter Bewegung und nicht

ausschliesslich in Ruhe bemerkbar mache. Eine Polysomnographie habe keine

vermehrten periodischen Beinbewegungen im Schlaf zu objektivieren vermocht. Differenzialdiagnostisch

könne zusätzlich der Verdacht auf eine Polyneuropathie geäussert werden. Zusammenfassend

liessen sich die beschriebenen neurologischen Symptome zwar klinisch

nachvollziehen, jedoch – bei bisher nur einmaliger neurologischer Vorstellung

im Jahre 2016 ohne weitere elektrophysiologische Verlaufskontrollen – nicht

weiter objektivieren (A.S. 97). In einer Tätigkeit als Lagerist sowie

hinsichtlich eines möglichen Belastungsprofils bestünden keine Einschränkungen.

Ein wechselhafter Verlauf des Gesundheitszustandes könne nicht beschrieben

werden (A.S. 99).

3.2.3

Das

pneumologische Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. März 2024

(A.S. 102 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 110):

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

·

Lungenemphysem,

apikal betont (J43.9)

§

Tabakrauchen zwei

Packungen täglich (70 pack years) mit hoher Raucherkarboxämie (CO im Blut

11,4 %)

§

CO-Diffusionsstörung

(56 % des Solls) ohne nachweisbare Belastungshypoxämie

§

Keine pulmonal

bedingte Leistungseinschränkung sicher eruierbar (geschätzt VO2 26,4 ml/min/kg

bzw. 85 % des Solls)

Der

Beschwerdeführer berichte, dass er seit ca. 15 Jahren, vor allem morgens beim

Aufwachen, starke Schmerzen in den Beinen habe. Die Muskulatur sei verkrampft

und sehr schmerzhaft; er könne kaum aufstehen und brauche Zeit zum Anlaufen.

Auch die Füsse, vor allem im Bereich der Fersen, seien schmerzhaft. Die

Schmerzen seinen tagsüber immer vorhanden, er könne deswegen nicht lange

stehen. Gehen sei nur mit Pausen nach 200 bis 300 m möglich. Hier spiele

parallel auch die Atemnot eine Rolle, wobei aber die Beine ihn mehr limitierten

als die Atmung. Die Schmerzen könnten auch nachts beim Aufwachen eintreten,

beim Einschlafen komme es aber nicht zwingend zu mehr Problemen, er nehme

Schlafmittel. Weiter bestünden Rückenschmerzen lumbosakral, Bauchschmerzen und

starke psychische Probleme (A.S. 103). Er brauche viele Tabletten. Es bestehe

auch eine Tagesmüdigkeit, aber ohne Einschlaftendenz. Der Nachtschlaf sei

unterbrochen, mit Medikamenten gehe es aber (A.S. 107).

Die

Verminderung der CO-Diffusionskapazität in der Lungenfunktion vom 19. November

2020.

(s. A.S. 104) sowie bei der heutigen Begutachtung, welche mit

56.

% des Solls praktisch identisch ausfielen, sei durch das Lungenemphysem

erklärbar. Dieses sei aber nicht verantwortlich für die mittel bis schwer

verminderte Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer von 46 % des

Sollwertes bzw. VO2max. von 15 ml/min/kg bzw. 50 % des Sollwertes ohne

Belastungshypoxämie bis zu dieser Leistung. Eine COPD könne auf Grund der

GOLD-Guidelines sowohl für den 19. November 2020 wie auch heute klar

verneint werden, womit keine Luftwegsobstruktion bestehe. Da keine Ausbelastung

möglich gewesen und der Abbruch recht früh erfolgt sei, sei indes nicht sicher auszuschliessen,

dass die Leistung doch wegen des Lungenemphysems eingeschränkt sein könnte. Auf

Grund einer geschätzten Extrapolation dürfte eine respiratorisch bedingte minimale

Belastungsgrenze erst bei 85 % der Leistung bzw. bei einer VO2max. von 26,4 ml/min/kg

erreicht werden. Auf Grund dieser Resultate wären Arbeitstätigkeiten von bis zu

10,6 ml/min/kg oder 3 MET (40 % des max. Wertes) zumutbar. Für

die Tätigkeit als Lagerist seien gemäss dem «Compendium of Physical Activities»

(Position 11590) mindestens 2,5 MET erforderlich (A.S. 108). Von

schlafmedizinischer Seite her finde sich im Moment keine sichere direkte

Pathologie, da die 2016 berichtete chronische Insomnie (und hier in erster

Linie die Durchschlaf-Insomnie) unter Abusus von Zolpidem sowie der

hochdosierten Therapie mit Lyrica mit der Nebenwirkung Müdigkeit sowie Codein (im

Co-Dafalgan) anamnestisch nicht mehr eruierbar sei (A.S. 108 f.). Die

Diagnose RLS lasse sich aktuell, aber aufgrund der Beschreibungen auch retrospektiv

nicht stellen, da die Kriterien der «International Classification of Sleep

Disorders» (ICSD-3) nicht erfüllt (gewesen) seien. Ein Schlafapnoe-Syndrom oder

Periodic-Leg-Movement-Syndrom hätten in der Polysomnographie vom 7. bis 8.

September 2016 nicht nachgewiesen werden können. Auch jetzt sei der Verdacht

auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom weiterhin gering, dies angesichts der

fehlenden Einschlaftendenz tagsüber, des Lausanner NoSAS Score von sieben

Punkten (also innerhalb des Normbereichs von unter acht Punkten), der fehlenden

Gewichtszunahme in der Zwischenzeit sowie der ähnlichen Dosierung der Medikamente

(A.S. 109).

Die

vom Pneumologen Dr. med. O.___ am 19. November 2020 erhobenen Lungenfunktionsdaten

zeigten angesichts der Fluss-Volumenkurve eine schlechte Mitarbeit, weshalb die

Werte als Minimalwerte zu betrachten seien. Eine COPD würde einen FEV1/VC-Wert

unter 0,7 postinhalativ erfordern, gemessen worden seien aber 0,74. Zwar sei

damals wie heute ein Lungenemphysem mit leichter bis mittelschwerer Diffusionsstörung

diagnostiziert worden, doch habe man damals verpasst, mittels eines

Leistungstestes die daraus resultierende Einschränkung zu objektivieren. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. O.___ sei somit nicht objektiv

nachvollziehbar. Was die Diagnose einer chronischen Bronchitis angehe, welche

einen produktiven Husten von mehr als drei Monaten pro Jahr während mindestens zwei

Jahren voraussetze, so habe der Beschwerdeführer jetzt und in der Vergangenheit

explizit keinen solchen Husten erwähnt. Weiter liege ein umfassender Bericht zu

einer Polysomnographie vom 7. bis 8. September 2016 von Dr. med. H.___ vor (E.

II. 3.1.1.2 hiervor). Dort finde sich nach Einnahme von Zolpidem ein rasches

Einschlafen nach sechs Minuten – wobei weniger als acht Minuten pathologisch

sei – sowie eine verminderte totale Schlafzeit und Schlafeffizienz von ca. 50 %

der Aufzeichnungszeit. Trotzdem werde eine Einschlaf-Insomnie postuliert,

obwohl die Einschlafzeit kürzer als normal sei. Die Diagnose einer

Durchschlafinsomnie hingegen lasse sich nachvollziehen (A.S. 109). Hinweise

auf ein RLS beim Einschlafen würden nicht beschrieben, auch keine Periodic-Leg-Movement,

welche bei 90 % der Patienten mit RLS vorkomme. Dennoch werde ein RLS postuliert,

obwohl die Anamnese und die damals erhobenen Befunde dies nicht erlaubten. Die

Aktivgraphie zeige eine überlange Bettzeit bei normaler Schlaflänge. Trotzdem werde

die Diagnose einer chronischen Insomnie einschliesslich Einschlaf-Insomnie formuliert.

Tatsächlich sei es aber so, dass die PSG bzw. die Aktigraphie keine solche

chronische Insomnie objektiv zeigten, sondern eine Normvariante mit exzessiven Bettzeiten,

welche als Insomnie missverstanden werden könnte. Da der Beschwerdeführer damals

wie heute unter überhohem Zolpidem gestanden sei, nämlich 30 bis 60 mg pro Tag

bei einer oberen Dosis von 10 mg, könne zwar eine chronische Insomnie per

se nicht ausgeschlossen werden, welche mit diesen Medikamenten verschwinde,

dies hätte aber diskutiert werden müssen (A.S. 110).

In

der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer in der Lage,

ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit 8,5 Stunden pro Tag anwesend zu sein,

d.h. er sei zu 100 % arbeitsfähig. Wie bereits beschrieben verlange eine

Tätigkeit als Lagerist mindestens 2,5 MET. Es werde geschätzt, dass eine

Arbeitstätigkeit von 40 % der maximalen VO2max. voll zumutbar sei. Zwar

lasse sich die pulmonal limitierte Leistungsfähigkeit nur schätzen, da die

Spiroergometrie vor Erreichen der pulmonalen, kardialen, metabolischen und

muskulären Leistungsgrenzen abgebrochen worden sei. Trotzdem scheine es auf

Grund der Extrapolation der Kurven plausibel, dass aus pulmonaler Sicht mindestens

85.

% der Leistung hätten erreicht werden sollen, was zur Zumutbarkeit

einer Arbeitstätigkeit von 3,0 MET führen würde. Damit liege der minimal

geschätzte Wert immer noch 20 % höher als der zumutbare, so dass auch bei

einer tieferen Leistungsgrenze als der postulierten noch sehr viel Spielraum

bestehe (A.S. 111). Der angestammte Arbeitsplatz entspräche somit einem

optimalen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sollte keine schweren körperlichen

Anstrengungen durchführen. Meistens sitzende, intermittierend aber auch stehende

Tätigkeiten seien problemlos möglich. Allerdings seien Arbeiten in

lufthygienisch belasteter Umgebung (z.B. Exposition von Rauch und Stäuben)

nicht mehr zumutbar (A.S. 111 f.). An einem solchen angepassten Arbeitsplatz

bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand

habe keinen wechselnden Verlauf gehabt. Die objektiven Daten der Lungenfunktion

vom 19. November 2020 und heute seien sehr ähnlich bzw. jeweils normal. Da

sich das Lungenemphysem bzw. eine Lungenerkrankung bei persistierendem

Tabakrauchen eher kontinuierlich verschlechtere, sei nicht von einer

schlechteren Situation zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. Exazerbationen,

d.h. vorübergehende akute bis subakute Krisen einer Lungenkrankheit seien zudem

nie erwähnt worden (A.S. 112).

3.3

3.3.1

Das

neurologische und das pneumologische Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ geniessen

beide vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor): Sie stammen von einer unabhängigen

Fachärztin resp. einem Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplin,

welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die

Sachverständigen den Beschwerdeführer eingehend zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 93 ff. / 103 ff.), die wesentlichen Akten zur

Kenntnis genommen (A.S. 78 ff.) sowie die objektiven Befunde erhoben (A.S. 95

f. / 107 f.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen mit dem

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 97 ff.

/ 108 ff.), wobei sie auf abweichende Berichte anderer Ärzte eingingen und vor

dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde zu nachvollziehbaren

Schlussfolgerungen gelangten. Für Zweifel besteht umso weniger Anlass, als es

sich um gerichtlich bestellte Sachverständige handelt (s. E. II. 2.3 in

fine hiervor) und die Parteien keine Einwände gegen die beiden Teilgutachten

erheben (E. I. 2.7 hiervor). Aus neurologischer und pneumologischer Sicht besteht

somit im angestammten Beruf als Lagerist keine Arbeitsunfähigkeit.

3.3.2

Hinsichtlich

derjenigen medizinischen Fachbereiche, für die kein Gerichtsgutachten erging,

liegt Beweislosigkeit vor, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht missachtete

und die weiteren Untersuchungen daher nicht zustande kamen. Dies wirkt sich angesichts

der ordnungsgemässen Ermahnung durch das Gericht zu Ungunsten des

Beschwerdeführers aus (E. II. 3.2.1 hiervor), d.h. es ist davon

auszugehen, dass in internistischer, ophthalmologischer und psychiatrischer

Hinsicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf besteht,

zumal auch keine sonstigen Arztberichte vorliegen, welche zu anderen Schlüssen

führen könnten.

3.3.3

Ist

aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit

uneingeschränkt arbeitsfähig ist, so bestand bis zur angefochtenen Verfügung

keine Invalidität, welche einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine

Rente vermitteln könnte. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Der unterlegene Beschwerdeführer

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er ab Prozessbeginn im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, entschädigt der Kanton seinen

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die

Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für

Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF

190.00

beträgt (§ 160 Abs. 4 Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).

4.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte ergänzte Kostennote vom 1. Juli 2024 (A.S. 125

ff.) weist einen Zeitaufwand von 17,2 Stunden aus, davon 14,3 Stunden im Jahr 2023

und 2,9 Stunden im Jahr 2024. Der Aufwand von zwölf Stunden für das Verfassen

der Beschwerdeschrift (28. Februar und 1. März 2023) erscheint indes als zu

hoch. Zwar war der Vertreter am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht

beteiligt und musste sich daher in den Fall einarbeiten. Angesichts der nicht

sonderlich umfangreichen Akten sowie der fehlenden sachverhaltlichen und

rechtlichen Komplexität ist es angezeigt, den Aufwand um drei Stunden auf 11,3 Stunden

im Jahr 2023 resp. insgesamt 14,2 Stunden zu reduzieren. Mit dem

armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 ergibt sich so eine Entschädigung

von CHF 2'995.20, einschliesslich CHF 80.95 Auslagen (pauschal

3.

% des Honorars) und CHF 216.25 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31.

Dezember 2023 und 8,1 % seit 1. Januar 2024). Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 945.85

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'941.05), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes

richtet sich nach dem untersten Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111), wenn

wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren

Ansatz vorsieht. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der

Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die

Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre andernfalls sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4).

4.3

Die versicherte Person hat

Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen, welche ihr durch

eine Abklärungsmassnahme entstanden sind (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die

Sozialregion [...] reichte dem Gericht Belege für die Reisespesen in

Zusammenhang mit der Begutachtung ein, welche sie dem Beschwerdeführer

vorgeschossen hatte. Es betrifft dies das Billett für die zweite Klasse von [...]

nach [...] am 22. Februar 2024 über CHF 60.00 (A.S. 121). Dieser

Betrag ist der Sozialregion zu erstatten. Das Billett vom 19. April 2024 (A.S.

122) kann demgegenüber nicht vergütet werden, da dieser Termin mit Verfügung

vom 9. April 2024 abgesagt worden war (A.S. 66 f. Ziff. 7).

5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das B.___-Gutachten vom 19. Februar

2021, welches die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte, konnte keinen vollen

Beweiswert beanspruchen und hätte daher nicht als Grundlage dafür dienen

dürfen, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (s. dazu E.

II. 3.1.2.1 – 3.1.2.4 hiervor). In dieser Situation hätte die

Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein neues Gutachten einholen

müssen, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten

des Gerichtsgutachtens (d.h. der beiden Teilgutachten) von CHF 9'000.00 zu

tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269

E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser

Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die

fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 114 + 123). Hinzu kommen noch die bevorschussten

Spesen des Beschwerdeführers über CHF 60.00, welche die Zentrale

Gerichtskasse an die Sozialregion [...] weiterzuleiten hat.

Demgegenüber sind die dem Gericht in

Rechnung gestellten und der Gutachterstelle vergüteten No Show-Kosten von insgesamt

CHF 3'000.00 für die verpassten Begutachtungstermine (4 x 750.00) vom

Beschwerdeführer zu übernehmen, da er diese Kosten durch sein schuldhaftes

Verhalten verursacht und auch keine Einwände gegen eine solche Kostenauflage

erhoben hat (E. I. 2.6 + E. II. 3.2.1 hiervor). Unerheblich ist, dass der

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege geniesst. Diese beinhaltet

eine Befreiung von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 118 Abs. 1

lit. b ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Auflage der Kosten, welche auf das

Nichterscheinen zur Begutachtung zurückgehen, da dafür in Art. 45 Abs. 3 ATSG

eine separate rechtliche Grundlage besteht (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.1 vom 6. Juni 2019 E.

II. 2.5 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Jonas Steiner, [...], wird auf CHF

2'995.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 945.85 (Differenz zum vollen Honorar), wenn

der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten der beiden von der

Gutachterstelle C.___ erstellten Gerichtsgutachten F.___ vom 23. Februar und

11. März 2024 nebst Spesen des Beschwerdeführers, insgesamt CHF 9'060.00,

werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

5. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die durch das

Nichterscheinen zur Begutachtung entstandenen Kosten von CHF 3’000.00 zu

bezahlen.

6. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn hat der Sozialregion [...] den Spesenbetrag von CHF 60.00

auszubezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann