VSBES.2023.56
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. Februar 2025Deutsch45 min
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 14. November 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Akten / IV-Nr. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der
Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte,
verneinte sie mit Verfügung vom 27. Januar 2023 einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von
20 % ausging (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt mit Schreiben vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe: 1. März
2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. Januar 2023 sei
aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin,
Pneumologie, Neurologie, Psychiatrie) unter Ausschluss der Begutachtungsstelle B.___
in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Jonas Steiner als
unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
30 f.).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jonas Steiner
als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).
2.4 Mit Verfügung vom
25. September 2023 (A.S. 38 ff.) stellt die Präsidentin den Parteien in
Aussicht, bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten
(Allg. Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Ophthalmologie und Psychiatrie)
einzuholen. Nachdem die Parteien innert Frist weder Ablehnungsgründe
vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht haben, vergibt die Präsidentin
den Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 6. November 2023 an die C.___ (A.S.
45 ff.). Diese Verfügung beinhaltet folgenden Hinweis:
Der Beschwerdeführer wird
auf seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich
der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen hat er sich
rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall
kann das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der
Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast
berücksichtigt. Die Auflage von Kosten, die durch ein unentschuldigtes
Nichterscheinen entstehen, bleibt vorbehalten.
Der vorgesehene neurologische Experte
Dr. med. D.___ wird am 21. Dezember 2023 durch die Expertin Dr. med. E.___
ersetzt, wogegen die Parteien keine Einwände erhoben haben (A.S. 50 + 53).
2.5 Der Beschwerdeführer unterzieht
sich am 22. Februar und 6. März 2024 der neurologischen und pneumologischen
Begutachtung, erscheint aber am 18. März 2024 nicht zum internistischen Begutachtungstermin,
da er ihn vergessen habe und seit Tagen krank sei (A.S. 56). Die Präsidentin
setzt ihm mit Verfügung vom 20. März 2024 Frist, um ein entsprechendes
Arztzeugnis einzureichen (A.S. 57 f.). Weiter hält sie fest, dass im
Unterlassungsfall aufgrund der Akten über die Auflage der Kosten entschieden
werde, die durch das unentschuldigte Nichterscheinen entstanden seien, und
weist den Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungsflicht hin. Nachdem er
auch zum ophthalmologischen Termin vom 20. März 2024 nicht erschienen ist (A.S.
59), setzt ihm das Gericht am 21. März 2024 neu Frist, die Gründe für das
unentschuldigte Nichterscheinen am 18. und 20. März 2024 mitzuteilen und
entsprechende Unterlagen wie z.B. Arztzeugnisse beizubringen, dies wiederum unter
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen im Unterlassungsfall (A.S. 60
f.).
2.6 In der Folge bleibt der
Beschwerdeführer auch der psychiatrischen Begutachtung am 8. April 2024
unentschuldigt fern (A.S. 64). Die Gutachterstelle C.___ erklärt gleichentags,
das Gutachten könne ohne die psychiatrische Beurteilung nicht fertiggestellt
werden (A.S. 65). Die Präsidentin setzt dem Beschwerdeführer am 9. April
2024 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall neu Frist bis 30. April
2024, um die Gründe für die drei verpassten Termine anzugeben und zu belegen
(A.S. 66 f.). Weiter wird den Parteien in Aussicht gestellt, den
Begutachtungsauftrag zu widerrufen und aufgrund der Akten über den
Leistungsanspruch zu befinden; ohne Einwände innert Frist gehe man davon aus,
dass die Parteien damit einverstanden seien. Der Beschwerdeführer erscheint
sodann auch zum neuen internistischen Begutachtungstermin vom 10. April
2024 nicht. Gleichentags reicht er eine Stellungnahme seiner Tochter nebst einem
Arztzeugnis ein (A.S. 68 ff.). Trotz Hinweis des Gerichts, dass dies nach einer
vorläufigen Würdigung nicht ausreiche, um das Nichterscheinen zu den
Begutachtungsterminen zu entschuldigen (A.S. 71), reicht der Beschwerdeführer
keine weiteren Belege ein. Die Beschwerdegegnerin wiederum äussert sich gar
nicht. Das Gericht widerruft daraufhin mangels Einwänden den
Begutachtungsauftrag an die Gutachterstelle C.___ vom 6. November 2023
(A.S. 73). Diese reicht am 27. Mai 2024 das neurologische und das pneumologische
Teilgutachten ein, welche bereits erstellt worden sind (A.S. 76 ff.).
2.7 Die Parteien geben innert der
Frist bis 19. Juni 2024 keine Stellungnahme zu den beiden Teilgutachten ab (s.
A.S. 114 + 123) und lassen sich auch sonst nicht vernehmen. Die Sozialregion [...]
reicht am 12. Juni 2024 Belege für die Auslagen des Beschwerdeführers in
Zusammenhang mit der Begutachtung ein (A.S. 117 ff.), welche zur Kenntnisnahme
an die Parteien gehen (A.S. 123).
2.8 Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 1. Juli 2024 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 125 ff.), welche am
2. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 131).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zu Recht verneint hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2023 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein allfälliger Rentenanspruch
frühestens im Jahr 2020 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.1 hiernach), womit
das bisherige Recht anwendbar ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer
macht eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2018 geltend (IV-Nr. 4 S. 4 Ziff.
4.3). Die Wartezeit würde diesfalls im Januar 2019 enden. Der Rentenanspruch
wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.
1.
IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 14. November 2019 (E. I. 1
hiervor) erst per 1. Mai 2020 der Fall.
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unter-lagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich
ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen
antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig
gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer arbeitete ab
10.
November 2014 als Lagerist. Da er sich nicht konzentrieren konnte, unterliefen
ihm Fehler (IV-Nr. 16 S. 1), weshalb er per Ende 2015 kündigte (IV-Nr. 18
S. 1). Die anschliessende schwere Arbeit im Betonwerk gab der
Beschwerdeführer nach zwei Monaten gesundheitshalber auf, da er zu langsam war (IV-Nr. 16
S. 1). In der Folge ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Akten
enthalten verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte:
3.1.1.1
Dr. med. F.___,
Leitender Arzt Neurologie am G.___, stellte im Bericht vom 4. Juli 2016
(IV-Nr. 12 S. 7 ff.) folgende Diagnosen:
1.
Rezidivierende akrale Parästhesien
(R20), episodisch verstärkt in Ruhe, differentialdiagnostisch Restless
legs-Syndrom (RLS) resp. zusätzliche nicht-organische Komponente bei Diagnosen
3.
und 4 resp. partiell bei Diagnose 2
2.
Leichtgradiges sensibles Karpaltunnel-Syndrom
links (G56)
3.
Status nach depressiver Episode mit
zahlreichen körperlichen Symptomen, Hospitalisation vom 30. Mai bis 24. Juli
2014.
4.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
5.
Schädlicher Gebrauch von Opioid-Analgetika
und Hypnotika
6.
Einschlaf- und Durchschlafinsomnie,
differentialdiagnostisch psychophysiologisch bedingt resp. bei Diagnose 1
Das sensible Karpaltunnel-Syndrom
erkläre die akralen Parästhesien nur ungenügend, weshalb
differentialdiagnostisch ein atypisches RLS in Betracht komme.
3.1.1.2
Dr. med. H.___,
Leiter Schlaflabor ISZ am I.___, gelangte in seinem Bericht vom
10.
Oktober 2016 (IV-Nr. 12 S. 10 ff.) zu folgenden Diagnosen:
1.
Schwere Ein- und Durchschlafinsomnie
(F51.0) im Rahmen von Diagnose 2 und 3
2.
Rezidivierende depressive Episoden
(F32.1) mit / bei somatoformer Symptomausprägung
3.
RLS (G25.81), in der aktuellen Polysomnographie
ohne vermehrte periodische Beinbewegungen im Schlaf
4.
Medikamentenabhängigkeit
(Opioid-Analgetika, Hypnotika)
5.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
6.
Chronisch-rezidivierender Schmerz vom
Spannungskopfschmerztyp
Die Untersuchung solle klären, ob eine Schlafapnoe
die Kopfschmerzen und die Abgeschlagenheit tagsüber verursache. Die
Schlafstruktur zeige einen stark fragmentierten periodischen Schlafverlauf.
Tiefschlaf sei anteilsmässig nicht ausreichend vorhanden. Die Einschlaflatenz
seit mit sechs Minuten stark verlängert und die Schlafeffizienz deutlich
vermindert. Die Atmung sei nicht gestört. Die mittlere basale
Sauerstoffsättigung liege ebenso wie der Blutdruck während der Nacht innerhalb
der Norm. Es finde sich trotz Zolpidem-Einnahme eine schwere Insomnie. Eine
solche sei auch in der Aktigraphie ersichtlich, wo sich lediglich zwei bis drei
Stunden körperliche Inaktivität am Stück fänden, die mit einer Schlafphase
vereinbar seien.
3.1.1.3
Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 29.
Oktober 2018 (IV-Nr. 12 S. 13 ff.) folgende Diagnosen:
1.
Mastzellen-Aktivierungs-Syndrom (neu)
2.
Unklare Lungenaffektion unter
Amoxicllin-Therapie (differentialdiagnostisch Helicobacter pylori und / oder
non-pylori, differentialdiagnostisch Pseudomonas / COPD).
3.
Tabakabhängigkeit, 20 Zigaretten täglich
(F17)
4.
Hypnotika (Z-Drug)-Abhängigkeit: 30 mg
Zolpidem, 10 mg Valium (F13.8)
5.
Bipolare Störung Typ 1 (F31.5):
Remission unter etwas Valproat, mit durch Stimmungsfestiger remittierter
Albtraum-Insomnie ohne Anhalt für eine eigentliche Schlafstörung,
differentialdiagnostisch Zolpidem-induzierte Manie
6.
Verdacht auf Abwehrdysfunktion an den
Fussnägeln mit lymphogener Fersensporn-Entzündung beidseits: Verdacht auf
Candida (subvertierte Mastzellen)
7.
Mundbodenentzündungen, Lymphknotendruckschmerz
8.
Palmoplantare Pustulose, gegenwärtig
minimal, Hypothenar
9.
Verdacht auf nicht-spino-okulare
Neuromyelitis-Optica-Spektrum-Erkrankung (wegen Brechattacken)
Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich
sehr beeinträchtigt und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund
stehe die Erschöpfung. Das Mastzellaktivierungssyndrom bezeichne sehr variable
Erscheinungen und auch psychische Störungen im Bereich der
«Histaminintoleranz». Helicobacter-Arten könnten die Mastzellen «aktivieren»,
und zwar nicht nur im Magen, sondern auch im Hirn. Der langjährige, immer
wieder starke Brechreiz ohne Nausea lasse den Verdacht aufkommen, dass
Mastzellen in der Area postrema (einem Hirnbereich mit «undichten» zuführenden
Kapillaren) mithelfen würden, diesen Reflex auszulösen. Hierbei sei auch an
eine MS-ähnliche NMO zu denken. Leichtere kognitive Störungen seien wegen einer
(ev. auch sprachlich) eingeschränkten Auffassungsgabe wahrscheinlich bzw. allenfalls
vorwiegend medikamentenbedingt. Depressive Kernsymptome fehlten momentan. Im
HCL-32 seien 2017 mit 17 Punkten mehr als die zur Vermutung einer Bipolaren
Störung Typ 2 erforderlichen 13 Punkte erhoben werden, wobei die risiko- oder
konfliktfreudigen Items fehlten. An den leicht geschwollenen Fersen bestünden
mittelgradige, belastungsabhängige Schmerzen. Die eng begrenzte starke
Druckempfindlichkeit an den Zehen dürfte auf unbeherrschte lokale Infekte
hindeuten, die angesichts des nach hinten verlaufenden Druckschmerzbildes für
den Entzündungszustand am Hinterfuss verantwortlich sein dürften. Für eine palmoplantare
Pustulose bestünden nur sehr diskrete Hinweise. Allerdings deuteten diese
Zeichen auf eine Beteiligung der IL-23-17A-Achse hin, die auch das Gehirn
betreffen könne. Diese Achse der Th17-Lymphozyten werde in der Lunge besonders
durch Tabakrauch aktiviert. Eine palmoplantare Pustulose oder damit verwandte
Befindlichkeitsstörungen, die die Zolpidem-Abhängigkeit gefördert hätten,
besserten sich durch eine glutenfreie Diät parallel zur Normalisierung erhöhter
Gliadin-AK, welche oft bei der bipolaren Störung eine wichtige Rolle spielten.
Insbesondere Omega-5-Gliadin verursache eine Mastzellenaktivierung, die eine
oft nur bei Anstrengung offensichtliche auch respiratorische Allergie auslöse.
Neuerdings werde auch eine verursachende Rolle von Candida-Infekten bei der
Zöliakie bestätigt. Eine palmoplantare Pustulose hänge ebenfalls mit
Tabakkonsum (und Streptokokken) zusammen und könne zudem als Teil eines
SAPHO-Syndroms auch spondarthritis-ähnlich sein. Die Situation an der Lunge
bereite momentan am meisten Sorge. Gerade wegen der nachgewiesenen
Mastzellen-Überaktivierung sei das Risiko einer schweren COPD zusätzlich
erhöht.
3.1.1.4
Der
Beschwerdeführer war vom 16. bis 17. Januar 2019 im G.___ hospitalisiert. Im
Austrittsbericht (IV-Nr. 12 S. 2 ff.) fanden sich die nachstehenden Diagnosen:
Hauptdiagnosen
1.
Quantitative Bewusstseinsstörung a.e.
medikamentös-bedingt (soweit eruierbar Einnahme von Duloxetin, Zolpidem,
Sequase, Brintellix und CoDafalgan)
2.
Unspezifische Lungenrundherde bis
7.
mm (CT Thorax 17. Januar 2019)
3.
Status nach Gewichtsverlust von 11 kg
vor zwei Jahren, seither stabil, BMI 21 kg/m2
4.
Bullöses Emphysem bei Nikotinabusus, Erstdiagnose
17.
Januar 2019
5.
Einschlaf- und Durchschlafinsomnie,
langjähriger Schlafmittelabusus
6.
Schädlicher Opioid- und
Hypnotikagebrauch (täglicher Konsum von Zolpidem und Co-Dafalgan)
Nebendiagnosen
1.
Rezidivierende depressive
Störung (Status nach depressiver Episode 2014 sowie Suizidversuch mit
Tabletten ca. 2017)
2.
Somatoforme Schmerzstörung
3.
Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer sei während des
Aufenthalts deutlich aufgeklart. Die depressive Störung sei aktuell leichtgradig.
3.1.1.5
Dr. med. J.___
stellte im Bericht vom 30. Januar 2019 (IV-Nr. 12 S. 21 f.) folgende Diagnosen:
1.
Abrupte beidseitige Visus-Einbusse vor
sechs Monaten
2.
Vorbestehender Verdacht auf
NMO-Spektrum-Erkrankung wegen schwerer Nausea-Attacken unklarer Genese und
schwerste Fatigue
3.
Mastzell-Aktivierungs-Syndrom mit
gegebenenfalls Reizung der A. postrema
4.
Therapieresistente Depression des
bipolaren Formenkreises (Typ 1, mit früheren Versündigungsstimmen, aber
anhaltenden leichteren Mischzustände mit exzessiver Angst bzw. Verzweiflung,
vormalige Überaktivität)
5.
Leichte palmoplantare Pustulose
6.
Tabakabhängigkeit
Der Beschwerdeführer leide seit 2007
unter einer auszehrenden chronischen Fatigue, die ca. 2017 zur Arbeitslosigkeit
geführt habe. Die Erkrankung weise derzeit nur zweimal wöchentlich auftretende
unerklärte Übelkeitsanfälle, RLS-ähnliche Zustände, wechselnde Taubheiten sowie
eiskalte bzw. brennende Nervensymptome an Brustkorb bzw. an den Gliedmassen auf,
zudem eine im Schlaflabor nicht zuzuordnende mit Hypersomnien wechselnde Insomnie
auf, die nur auf Zolpidem 30 mg nocte respondiere. Die Visusprobleme würden
ebenfalls zu einer NMOSD passen. Obgleich ein MZ-Aktivierungssyndrom nach der
Checkliste von Molderings mit 18 Punkten wahrscheinlich sei und die
Depression erkläre (bzw. eine Aktivierung von Sehnerven-Mastzellen denkbar
wäre), bestehe Anlass zu weiterer Sorge. Neuerdings bestünden zudem
ernstzunehmende Bezüge zwischen MZAS und NOSD.
3.1.1.6
Frau K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Schreiben vom 13. Mai
2019.
(IV-Nr. 12 S. 6) eine rezidivierend-depressive Störung, eine somatoforme
Schmerzstörung sowie eine Sedativa-, Hypnotica- und Kodeinabhängigkeit. Sie
habe den Beschwerdeführer von Ende März bis Anfang April 2019 behandelt; die
weiteren Termine habe er nicht mehr wahrgenommen.
3.1.1.7
Am 2. November 2019 (IV-Nr. 14
S. 9 ff.) sprach Dr. med. J.___ zusätzlich von
einem Reizdarm-Syndrom vom Durchfall-Typ seit Frühjahr 2019, einer schweren,
auch suizidalen, Depression ohne Psychose, Rückenschmerzen, einem Verdacht auf
Neuro-Borreliose sowie einer Schluckstörung (differentialdiagnostisch
Eosinophile Ösophagitis). Bei der oft heftigen Gereiztheit, der schweren
Fatigue, den Ausnahmezuständen und den entzündeten Zehennägeln vermute er betreffend
Reizdarm weiterhin abträgliche Mikroben in Form von Campylobacter, welche zudem
Gedächtnisprobleme bewirken könnten. Die auch den Schlaf störenden stärksten
Schmerzen seit Beginn der Krankheit vor 15 Jahren, gegenwärtig besonders links,
würden an den Fersen auftreten, was zu einer palmoplantaren Pustulose passe. Die
Entzündung der Nagelbettvorderränder könnten zu Lymphwegseröffnungen führen,
was den Reizdarm und die relativ neuen Rückenschmerzen, aber auch die immer
wieder grosse Unruhe erklären würden. Die abhängigkeitsbedingte
Zolpidem-Überdosierung trage – allenfalls durch eine kompensatorische
Schwächung der GABA-A-Kanäle – zur Diarrhöe bei. Histamin verstärke neurogene
Reizdarm-Entzündungen und stamme u.a. von Mastzellen. Glutamaterge und
serotonerge Störungen schienen gleichermassen das Gehirn wie das
Darm-Nervensystem zu belasten.
3.1.1.8
Im Bericht vom 5. Februar 2020 (IV-Nr.
19.
S. 7 ff.) wiederholte Dr. med. J.___ seine früheren Diagnosen (E. II.
3.1.1.7
hiervor), wobei er ergänzte, das Mastzellen-Aktivierungs-Syndrom werde von
einer starken Hirnrinden-Reizung begleitet mit vielfältigen Halluzinationen und
sensomotorischen Störungen.
3.1.1.9
Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. März
2020.
(IV-Nr. 20) schwere psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch (Zolpidem und Co-Dafalgan, F19.25) sowie kombinierte
Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, abhängigen, passiven und
selbstschädigenden Zügen (F61.0). Er habe den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis
3.
September 2019 viermal gesehen. Alle medikamentösen und
psychotherapeutischen Massnahmen hätten sich als erfolglos erwiesen, die
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei bereits seit mehreren Jahren stark
eingeschränkt.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin
holte bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres (internistisch-pneumologisch-psychiatrisches)
Gutachten vom 19. Februar 2021 ein (IV-Nr. 33.2 ff.), welches die
folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 33.2 S. 4):
Mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Leichte bis mittelgradige COPD bei fortgesetztem
und langjährigem Nikotinabusus
· Ein- und Durchschlafstörung bei
rezidivierenden depressiven Episoden mit somatoformer Symptomausprägung und RLS
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Vier unspezifische Noduli von max. 10 mm
Ausdehnung im linken Unterlappen (CT-Thorax vom 17. Januar und 5. März 2019, s.
IV-Nr. 19 S. 2)
· Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)
· Abhängigkeitssyndrom von multiplen
Substanzen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F19.24)
· Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (Z73.0)
· Refluxösophagitis Grad 1 (Savary-Miller)
sowie leichtgradig erythematöse, Bulbus-betonte Duodenitis
Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, es bestehe sowohl
in der bisherigen Arbeit als Lagerist als auch in einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkung auf die
pneumologischen Diagnosen resp. «überwiegend» auf die pulmologische
Gesundheitsstörung zurückgehe. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der
Vergangenheit sei unwahrscheinlich (IV-Nr. 33.2 S. 6). Daran hielt die Gutachterstelle,
nachdem Dr. med. J.___ das Gutachten kritisiert hatte (IV-Nr. 42 S. 3
ff.), am 5. November 2021 fest (IV-Nr. 47). Die Ausführungen von
Dr. med. J.___ waren zwar in der Tat unsachlich und nur schwer
verständlich, doch war das B.___-Gutachten aus damaliger Sicht bereits aus anderen
Gründen zu beanstanden.
3.1.2.1
Im pneumologischen Teilgutachten hiess
es, die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf die leichte bis mittelgradige
Ventilationsstörung zurückzuführen (IV-Nr. 33.5 S. 11). Dem
Schlafapnoe-Syndrom komme keine entscheidende Relevanz bei, da der
Beschwerdeführer nur über geringe Einschränkungen im Tagesverlauf berichte
(S. 9) und keine Schlafneigung beklage (S. 4). Diese Feststellung stand jedoch
einerseits in einem Spannungsverhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer bei der
internistischen Exploration angab, er sei sehr müde, vor allem da er seit 15
Jahren nicht richtig schlafen könne (IV-Nr. 33.4 S. 5). Andererseits wurde
im pneumologischen Teilgutachten ausdrücklich eine schwere Schlafstörung
diagnostiziert (IV-Nr. 33.5 S. 9), und der Beschwerdeführer gab an, der
Schlaf sei insgesamt nicht erholsam (S. 4). Dies korrespondierte mit der
früheren Untersuchung im I.___ (Bericht vom 10. Oktober 2016, E. II. 3.1.1.2
hiervor), welche eine schwere Insomnie mit Abgeschlagenheit ergab. Vom
pneumologischen Experten hätte all dies näher diskutiert werden müssen, was er
unterliess. Im Übrigen ist seine Feststellung, der Beschwerdeführer sei
tagsüber «meisten[s] teils müde» verwirrend und hätte der Klarstellung bedurft
(IV-Nr. 33.5 S. 4).
3.1.2.2
Der Beschwerdeführer berichtete im
Rahmen der Begutachtung weiter von Fussschmerzen (IV-Nr. 33.4 S. 4 + 5 / Nr.
33.6
S. 5). Eine neurologische Untersuchung unterblieb jedoch, obwohl zugleich ein
RLS diagnostiziert wurde (E. II. 3.1.2 hiervor) und früher auch von
Parästhesien die Rede gewesen war (E. II. 3.1.1.1 hiervor). Ausserdem wurde
auch auf eine ophthalmologische Exploration verzichtet, trotz der beklagten
deutlichen Visuseinbussen (E. II. 3.1.1.5 hiervor + IV-Nr. 33.6
S. 6).
3.1.2.3
Im
psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, es ergäben sich keine
Hinweise auf eine Depression, Angststörung oder Demenz, doch seien
psychosoziale Probleme auszumachen, welche zum Teil aus den hohen Schulden, der
längeren Arbeitslosigkeit, der Abhängigkeitsproblematik sowie einer
Persönlichkeitsakzentuierung resultierten. Sonst bestünden keine Hinweise für
affektive Störungen, namentlich auch keine Anhaltspunkte für ein maniformes
Zustandsbild oder eine emotionale Instabilität. Aktuell liessen sich
psychotrope Substanzen im Serum nachweisen, d.h. der Laborbefund bestätige eine
aktive Abhängigkeit. Weder aus der Suchtproblematik und der
Persönlichkeitsakzentuierung noch aus den psychosozialen Schwierigkeiten ergebe
sich eine dauerhafte oder länger bestehende Arbeitsunfähigkeit. Es sei von
einer leichten Dekonditionierung auszugehen, welche aber zusammen mit der
langjährigen Suchtproblematik die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
nicht verunmögliche, sondern allenfalls die Einsatzmöglichkeiten qualitativ
leicht einschränke. Im Rahmen der Untersuchung seien auch leichte
Inkonsistenzen aufgefallen, speziell jedoch deutliche Diskrepanzen zwischen den
Angaben des Beschwerdeführers und der psychiatrischen Beschreibung des
Zustandsbildes in den Akten. Es lägen keine Störungen der Sinneswahrnehmung (z.B.
betr. Affektdifferenzierung) vor. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute
Fähigkeit zur Selbststeuerung und über hinreichende schützende
Abwehrmechanismen. Es bestehe eine gute Befähigung zur Objektwahrnehmung, zur Kommunikation
und Zuwendung. Erfahrungen mit negativen Objektbildern in der Kindheit lägen
nicht vor. Es bestünden keine Ich-Komplex Defizite. Als Ressource sei die
soziale Unterstützung durch die Familie zu werten. Aus rein psychiatrischer
Sicht gebe es leichte qualitative Auswirkungen in Bezug auf die
Suchtproblematik (IV-Nr. 33.6 S. 13); der Beschwerdeführer sollte
nicht an Maschinen arbeiten, da die Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und
Konzentration eingeschränkt sein könnten (S. 15). Die Mini-ICF-APP ergab
folgende Einschränkungen (S. 14):
o
Fähigkeiten zur
Anpassung an Regeln: Mittelgradig
o
Fähigkeit zur
Planung von Aufgaben: Leicht bis mittelgradig
o
Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit: mittelgradig
o
Fähigkeit zur
Anwendung fachlicher Kompetenzen: Keine bis leicht
o
Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit: Leicht bis mittelgradig
o
Durchhaltefähigkeit:
Leicht bis mittelgradig
o
Selbstbehauptungsfähigkeit:
Leicht
o
Kontaktfähigkeit zu
Dritten: Leicht bis mittelgradig
o
Gruppenfähigkeit:
Leicht bis mittelgradig
o
Fähigkeit zu
familiären und intimen Beziehungen: Mittelgradig bis schwer
o
Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten: Mittelgradig
o
Fähigkeit zur
Selbstpflege: Keine
Sowohl
die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu 100 % zumutbar,
was auch retrospektiv gelte (S. 15).
Der
psychiatrische Experte hatte somit in seinem Teilgutachten eine depressive
Störung verneint. In der interdisziplinären Beurteilung hingegen, welche er
mittrug, war unter der Diagnose der Insomnie von depressiven Episoden die Rede.
Dies würde damit korrespondieren, dass bereits zuvor im I.___ und im G.___ von
depressiven Episoden gesprochen worden war (E. II. 3.1.1.2 + 3.1.1.4 hiervor). Weiter
ist nach der neuen Rechtsprechung bei primären Abhängigkeitssyndromen genauso wie
bei sämtlichen psychischen Erkrankungen eine Indikatorenprüfung durchzuführen
(BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Diesbezüglich blieben jedoch Fragen
offen. So schrieb der psychiatrische Experte etwa zum Thema Behandlungserfolg
resp. -resistenz lediglich, es fehle zum Teil an suchtspezifischen und
resilienzorientierten Massnahmen, welche sinnvoll wären, wobei das
Eingliederungspotenzial inkl. der Angemessenheit bisheriger Behandlungen nur
schwer zu beurteilen sei (IV-Nr. 33.6 S. 14). Weiter wären im Komplex
«Persönlichkeit» die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge zu
berücksichtigen gewesen, welche zwar als Z-Kodierung nicht unter den Begriff
des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, aber das Leistungsvermögen
beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018
E. 5.3). Darauf ging der psychiatrische Experte indes nicht ein. Dasselbe gilt
für die im Gutachten erwähnten psychosozialen Umstände. Hierzu hätte es
angesichts der Rechtsprechung näherer Erläuterungen bedurft: Einerseits sind
psychosoziale Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insoweit auszuklammern,
als sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen; andererseits sind die
funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf
psychosoziale Belastungsfaktoren abzuschätzen, welche den Wirkungsgrad der
Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1). Schliesslich war zu beachten,
dass bei der Mini-ICF-APP elf der zwölf Items beeinträchtigt waren, davon eines
mittelgradig bis schwer, drei mittelgradig und fünf immerhin leicht bis
mittelgradig. Die Bedeutung dieses Resultats wurde indes im Gutachten nicht
weiter diskutiert.
3.1.2.4
In einer Gesamtwürdigung erreichten die Zweifel am B.___-Gutachten ein Ausmass,
welches zusätzliche Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens gebot. In den
Akten fanden sich keine anderen medizinischen Unterlagen, welche eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestattet hätten. Der neurologische Bericht
von Dr. med. F.___ und der schlafmedizinische von Dr. med. H.___
(E. II. 3.1.1.1 f. hiervor) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
und waren damit unvollständig. Eine ophthalmologische Untersuchung war in den
Akten nicht dokumentiert. Was den psychischen Zustand anging, so genügten die
Berichte des G.___ sowie von Frau K.___ und Dr. med. L.___ (E. II. 3.1.1.4 /
3.1.1.6
/ 3.1.1.9 hiervor) nicht dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Sie fielen recht knapp aus, begründeten die Diagnosen nicht
detailliert und stammten von Ärzten, welche den Beschwerdeführer jeweils nur
kurz betreut hatten. Die Auffassung von Dr. med. J.___ wiederum (E. II. 3.1.1.3
+ 3.1.1.7 hiervor) überzeugte deshalb nicht, weil er sich mehrheitlich mit dem
für ihn fachfremden somatischen Gesundheitszustand befasste, sich teils in
allgemeinen Ausführungen und Vermutungen verlor sowie mitunter an der Grenze
der Verständlichkeit argumentierte.
3.2
3.2.1
Die versicherte
Person hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt sie den Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher
schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene
Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist dann unentschuldbar, wenn das Verhalten der versicherten
Person schlechthin unverständlich ist (Cristina Schiavi in: Ghislaine
Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43
N 32). Kann wegen einer solchen Verletzung der Mitwirkungspflicht kein
invalidisierender Gesundheitsschadens nachgewiesen werden, so wirkt sich dies
zulasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom
23.
November 2021 E. 4.2).
Im
vorliegenden Fall wäre ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erforderlich
gewesen, um den Sachverhalt umfassend abzuklären (s. E. II. 3.1.2.4 hiervor),
was auch der Beschwerdeführer nie bestritten hat. Nachdem er den neurologischen
und den pneumologischen Begutachtungstermin eingehalten hatte, blieb er den
weiteren Terminen vom 18. und 20. März (Innere Medizin resp.
Ophthalmologie) sowie 8. und 10. April 2024 (Psychiatrie resp. Innere
Medizin) ohne rechtzeitige Entschuldigung fern (E. I. 2.5 + 2.6 hiervor),
obwohl er zuvor jeweils auf seine Pflicht hingewiesen worden war, zur
Begutachtung zu erscheinen resp. sich abzumelden (E. I. 2.4 -
2.6
hiervor); dieser vorgängige Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die
Folgen einer Missachtung genügt als schriftliche Mahnung im Sinne des Gesetzes
(Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). Nach
Aufforderung durch das Gericht, Entschuldigungsgründe für die verpassten Termine
zu belegen (E. I. 2.6 hiervor), reichte der Beschwerdeführer eine
E-Mail seiner Tochter M.___ vom 9. April 2024 ein (A.S. 69). Diese
erklärte zum versäumten Termin vom 8. April 2024, der Beschwerdeführer sei am
Sonntagabend plötzlich und unerwartet erkrankt, indem er verdorbene
Lebensmittel verzehrt und sich übergeben habe. Aufgrund seines
Gesundheitszustands sei er extrem müde gewesen und eingeschlafen, weshalb er es
am nächsten Morgen versäumt habe, sich rechtzeitig abzumelden. Der
Beschwerdeführer finde sich selbst nicht zurecht und sei auf Dritthilfe
angewiesen. Er habe Schwierigkeiten, sich an Termine zu erinnern, was zu diesem
Missverständnis beigetragen haben könnte. Sein derzeitiger mentaler Zustand sei
fragil. Der Beschwerdeführer habe alle nötigen Arztzeugnisse, um für diese Tage
zu beweisen, dass er krank gewesen sei; wegen gestern werde er erneut zum Arzt
gehen, weil sein Hausarzt in Moment sehr ausgelastet sei. Dem legte die Tochter
ein Zeugnis von Herrn N.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allg. Innere
Medizin FMH, vom 5. April 2024 bei (A.S. 70), wonach der Beschwerdeführer vom
16.
März bis 28. April 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei der
Darstellung der Tochter handelt es sich um eine blosse – und im Übrigen noch
nicht einmal unterzeichnete – Behauptung, welche nicht durch Feststellungen
Dritter untermauert wird. Aus dem erwähnten Arztzeugnis kann der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, werden doch keine konkreten
Erkrankungen genannt. Auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet für
sich allein genommen, ohne Kenntnis des Grunds, nicht, dass der
Beschwerdeführer ausserstande war, an der Begutachtung teilzunehmen oder sich
wenigstens vorher zu entschuldigen. Weitere Arztzeugnisse brachte der
Beschwerdeführer in der Folge nicht bei, obwohl ihn das Gericht darauf
hingewiesen hatten, dass die vorstehenden Unterlagen wohl nicht ausreichen
würden, und man beabsichtige, die Begutachtung nicht weiterzuführen (E. I. 2.6
hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an vier
Begutachtungsterminen ohne vorherige Abmeldung nicht erschien, wofür keine
Entschuldigungsgründe nachgewiesen sind. Blieb der Beschwerdeführer aber der
Begutachtung fern, obwohl ihm die Teilnahme möglich gewesen wäre, so handelt es
sich um eine unentschuldbare Pflichtverletzung (Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 33).
Wurden zudem in Kenntnis der Folgen innert kurzer Zeit gleich mehrere Termine
versäumt, so ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich der
Begutachtung nicht (mehr) unterziehen wollte, womit weitere Aufgebote zwecklos
und nur mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wären. Auf die noch nicht
durchgeführten Untersuchungen durfte daher ankündigungsgemäss verzichtet werden,
während die beiden erstellen Teilgutachten zu würdigen sind.
3.2.2
Dem
neurologischen Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. Februar 2024
(A.S. 92 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 98):
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o
Keine
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o
Zustand nach
sensiblem Karpaltunnel-Syndrom links, Erstdiagnose 1. Juli 2016 (G56.0)
o
Verdacht auf
Polyneuropathie bei vermindertem Vibrationsempfinden und diffusen distal
betonten Sensibilitätsstörungen (G62.9)
o
Verdacht auf
atypisches RLS (G25.81)
o
Chronischer
Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
(G44.4)
Der
Beschwerdeführer gebe an, seit ca. 15 Jahren an beiden Unterschenkeln und
Füssen Probleme zu haben. Seit gut einem Jahr bemerke er zusätzlich eine
intermittierend auftretende Schwellung in den Füssen sowie auch am linken
Unterschenkel. Weiter verspüre er seit 15 Jahren intermittierend ein
Kribbelgefühl unter beiden Fusssohlen. Die sehr unangenehmen Missempfindungen würden
sich vor allem morgens bemerkbar machen, dies sowohl in sitzender und liegender
als auch in stehender Position. Die Symptomatik bessere unter aktiver Bewegung kaum.
Weiter berichte der Beschwerdeführer von dorsalseitigen Schmerzen an beiden
Unterschenkeln, welche ebenfalls seit ca. 15 Jahren bestünden. Diese Schmerzen
seien fast durchgehend vorhanden und von brennendem, drückendem und stechendem Charakter.
Hinzu kämen seit fünf Jahren linksseitig betonte Bauchschmerzen, welche in den
Rücken zögen, sowie seit ca. 20 Jahren täglich holozephale Kopfschmerzen von
drückendem Charakter. Diese würden sich normalerweise im Verlauf des Vormittags
einstellen; er nehme dann bis zu viermal täglich Co-Dafalgan und sei so am
Nachmittag schmerzfrei. Dazu bestehe eine leichte Foto- und Phonophobie ohne trigeminoautonome
Symptomatik und selten mit Übelkeit ohne Erbrechen. Ausserdem leide er unter
Depressionen. Was das Karpaltunnel-Syndrom betreffe, so sei er schon seit
mehreren Jahren völlig beschwerdefrei. Seit einem Jahr müsse er auch nicht mehr
erbrechen (A.S. 93). Es erfolge keine regelmässige neurologische Behandlung ausser
der Einnahme von Co-Dafalgan, Lyrica und Zolpidem (A.S. 94).
Der
Kopfschmerz sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer
seit mindestens fünf Jahren täglich wenigstens eine Tablette Co-Dafalgan (meistens
aber bis zu vier) nehme. Hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen an beiden
Fusssohlen mit zusätzlichen Schmerzen in beiden Unterschenkeln lasse sich keine
sichere neurologische Diagnose finden. Am ehesten könne von einem atypischen
RLS ausgegangen werden. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer von einem
erhöhten Bewegungsdrang in den Füssen und Beinen berichte, welcher vor allem
morgens auftrete und unter Bewegung kaum bessere. Ebenfalls eher untypisch für
ein RLS erscheine, dass sich die Symptomatik auch unter Bewegung und nicht
ausschliesslich in Ruhe bemerkbar mache. Eine Polysomnographie habe keine
vermehrten periodischen Beinbewegungen im Schlaf zu objektivieren vermocht. Differenzialdiagnostisch
könne zusätzlich der Verdacht auf eine Polyneuropathie geäussert werden. Zusammenfassend
liessen sich die beschriebenen neurologischen Symptome zwar klinisch
nachvollziehen, jedoch – bei bisher nur einmaliger neurologischer Vorstellung
im Jahre 2016 ohne weitere elektrophysiologische Verlaufskontrollen – nicht
weiter objektivieren (A.S. 97). In einer Tätigkeit als Lagerist sowie
hinsichtlich eines möglichen Belastungsprofils bestünden keine Einschränkungen.
Ein wechselhafter Verlauf des Gesundheitszustandes könne nicht beschrieben
werden (A.S. 99).
3.2.3
Das
pneumologische Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. März 2024
(A.S. 102 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 110):
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
·
Lungenemphysem,
apikal betont (J43.9)
§
Tabakrauchen zwei
Packungen täglich (70 pack years) mit hoher Raucherkarboxämie (CO im Blut
11,4 %)
§
CO-Diffusionsstörung
(56 % des Solls) ohne nachweisbare Belastungshypoxämie
§
Keine pulmonal
bedingte Leistungseinschränkung sicher eruierbar (geschätzt VO2 26,4 ml/min/kg
bzw. 85 % des Solls)
Der
Beschwerdeführer berichte, dass er seit ca. 15 Jahren, vor allem morgens beim
Aufwachen, starke Schmerzen in den Beinen habe. Die Muskulatur sei verkrampft
und sehr schmerzhaft; er könne kaum aufstehen und brauche Zeit zum Anlaufen.
Auch die Füsse, vor allem im Bereich der Fersen, seien schmerzhaft. Die
Schmerzen seinen tagsüber immer vorhanden, er könne deswegen nicht lange
stehen. Gehen sei nur mit Pausen nach 200 bis 300 m möglich. Hier spiele
parallel auch die Atemnot eine Rolle, wobei aber die Beine ihn mehr limitierten
als die Atmung. Die Schmerzen könnten auch nachts beim Aufwachen eintreten,
beim Einschlafen komme es aber nicht zwingend zu mehr Problemen, er nehme
Schlafmittel. Weiter bestünden Rückenschmerzen lumbosakral, Bauchschmerzen und
starke psychische Probleme (A.S. 103). Er brauche viele Tabletten. Es bestehe
auch eine Tagesmüdigkeit, aber ohne Einschlaftendenz. Der Nachtschlaf sei
unterbrochen, mit Medikamenten gehe es aber (A.S. 107).
Die
Verminderung der CO-Diffusionskapazität in der Lungenfunktion vom 19. November
2020.
(s. A.S. 104) sowie bei der heutigen Begutachtung, welche mit
56.
% des Solls praktisch identisch ausfielen, sei durch das Lungenemphysem
erklärbar. Dieses sei aber nicht verantwortlich für die mittel bis schwer
verminderte Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer von 46 % des
Sollwertes bzw. VO2max. von 15 ml/min/kg bzw. 50 % des Sollwertes ohne
Belastungshypoxämie bis zu dieser Leistung. Eine COPD könne auf Grund der
GOLD-Guidelines sowohl für den 19. November 2020 wie auch heute klar
verneint werden, womit keine Luftwegsobstruktion bestehe. Da keine Ausbelastung
möglich gewesen und der Abbruch recht früh erfolgt sei, sei indes nicht sicher auszuschliessen,
dass die Leistung doch wegen des Lungenemphysems eingeschränkt sein könnte. Auf
Grund einer geschätzten Extrapolation dürfte eine respiratorisch bedingte minimale
Belastungsgrenze erst bei 85 % der Leistung bzw. bei einer VO2max. von 26,4 ml/min/kg
erreicht werden. Auf Grund dieser Resultate wären Arbeitstätigkeiten von bis zu
10,6 ml/min/kg oder 3 MET (40 % des max. Wertes) zumutbar. Für
die Tätigkeit als Lagerist seien gemäss dem «Compendium of Physical Activities»
(Position 11590) mindestens 2,5 MET erforderlich (A.S. 108). Von
schlafmedizinischer Seite her finde sich im Moment keine sichere direkte
Pathologie, da die 2016 berichtete chronische Insomnie (und hier in erster
Linie die Durchschlaf-Insomnie) unter Abusus von Zolpidem sowie der
hochdosierten Therapie mit Lyrica mit der Nebenwirkung Müdigkeit sowie Codein (im
Co-Dafalgan) anamnestisch nicht mehr eruierbar sei (A.S. 108 f.). Die
Diagnose RLS lasse sich aktuell, aber aufgrund der Beschreibungen auch retrospektiv
nicht stellen, da die Kriterien der «International Classification of Sleep
Disorders» (ICSD-3) nicht erfüllt (gewesen) seien. Ein Schlafapnoe-Syndrom oder
Periodic-Leg-Movement-Syndrom hätten in der Polysomnographie vom 7. bis 8.
September 2016 nicht nachgewiesen werden können. Auch jetzt sei der Verdacht
auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom weiterhin gering, dies angesichts der
fehlenden Einschlaftendenz tagsüber, des Lausanner NoSAS Score von sieben
Punkten (also innerhalb des Normbereichs von unter acht Punkten), der fehlenden
Gewichtszunahme in der Zwischenzeit sowie der ähnlichen Dosierung der Medikamente
(A.S. 109).
Die
vom Pneumologen Dr. med. O.___ am 19. November 2020 erhobenen Lungenfunktionsdaten
zeigten angesichts der Fluss-Volumenkurve eine schlechte Mitarbeit, weshalb die
Werte als Minimalwerte zu betrachten seien. Eine COPD würde einen FEV1/VC-Wert
unter 0,7 postinhalativ erfordern, gemessen worden seien aber 0,74. Zwar sei
damals wie heute ein Lungenemphysem mit leichter bis mittelschwerer Diffusionsstörung
diagnostiziert worden, doch habe man damals verpasst, mittels eines
Leistungstestes die daraus resultierende Einschränkung zu objektivieren. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. O.___ sei somit nicht objektiv
nachvollziehbar. Was die Diagnose einer chronischen Bronchitis angehe, welche
einen produktiven Husten von mehr als drei Monaten pro Jahr während mindestens zwei
Jahren voraussetze, so habe der Beschwerdeführer jetzt und in der Vergangenheit
explizit keinen solchen Husten erwähnt. Weiter liege ein umfassender Bericht zu
einer Polysomnographie vom 7. bis 8. September 2016 von Dr. med. H.___ vor (E.
II. 3.1.1.2 hiervor). Dort finde sich nach Einnahme von Zolpidem ein rasches
Einschlafen nach sechs Minuten – wobei weniger als acht Minuten pathologisch
sei – sowie eine verminderte totale Schlafzeit und Schlafeffizienz von ca. 50 %
der Aufzeichnungszeit. Trotzdem werde eine Einschlaf-Insomnie postuliert,
obwohl die Einschlafzeit kürzer als normal sei. Die Diagnose einer
Durchschlafinsomnie hingegen lasse sich nachvollziehen (A.S. 109). Hinweise
auf ein RLS beim Einschlafen würden nicht beschrieben, auch keine Periodic-Leg-Movement,
welche bei 90 % der Patienten mit RLS vorkomme. Dennoch werde ein RLS postuliert,
obwohl die Anamnese und die damals erhobenen Befunde dies nicht erlaubten. Die
Aktivgraphie zeige eine überlange Bettzeit bei normaler Schlaflänge. Trotzdem werde
die Diagnose einer chronischen Insomnie einschliesslich Einschlaf-Insomnie formuliert.
Tatsächlich sei es aber so, dass die PSG bzw. die Aktigraphie keine solche
chronische Insomnie objektiv zeigten, sondern eine Normvariante mit exzessiven Bettzeiten,
welche als Insomnie missverstanden werden könnte. Da der Beschwerdeführer damals
wie heute unter überhohem Zolpidem gestanden sei, nämlich 30 bis 60 mg pro Tag
bei einer oberen Dosis von 10 mg, könne zwar eine chronische Insomnie per
se nicht ausgeschlossen werden, welche mit diesen Medikamenten verschwinde,
dies hätte aber diskutiert werden müssen (A.S. 110).
In
der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer in der Lage,
ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit 8,5 Stunden pro Tag anwesend zu sein,
d.h. er sei zu 100 % arbeitsfähig. Wie bereits beschrieben verlange eine
Tätigkeit als Lagerist mindestens 2,5 MET. Es werde geschätzt, dass eine
Arbeitstätigkeit von 40 % der maximalen VO2max. voll zumutbar sei. Zwar
lasse sich die pulmonal limitierte Leistungsfähigkeit nur schätzen, da die
Spiroergometrie vor Erreichen der pulmonalen, kardialen, metabolischen und
muskulären Leistungsgrenzen abgebrochen worden sei. Trotzdem scheine es auf
Grund der Extrapolation der Kurven plausibel, dass aus pulmonaler Sicht mindestens
85.
% der Leistung hätten erreicht werden sollen, was zur Zumutbarkeit
einer Arbeitstätigkeit von 3,0 MET führen würde. Damit liege der minimal
geschätzte Wert immer noch 20 % höher als der zumutbare, so dass auch bei
einer tieferen Leistungsgrenze als der postulierten noch sehr viel Spielraum
bestehe (A.S. 111). Der angestammte Arbeitsplatz entspräche somit einem
optimalen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sollte keine schweren körperlichen
Anstrengungen durchführen. Meistens sitzende, intermittierend aber auch stehende
Tätigkeiten seien problemlos möglich. Allerdings seien Arbeiten in
lufthygienisch belasteter Umgebung (z.B. Exposition von Rauch und Stäuben)
nicht mehr zumutbar (A.S. 111 f.). An einem solchen angepassten Arbeitsplatz
bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand
habe keinen wechselnden Verlauf gehabt. Die objektiven Daten der Lungenfunktion
vom 19. November 2020 und heute seien sehr ähnlich bzw. jeweils normal. Da
sich das Lungenemphysem bzw. eine Lungenerkrankung bei persistierendem
Tabakrauchen eher kontinuierlich verschlechtere, sei nicht von einer
schlechteren Situation zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. Exazerbationen,
d.h. vorübergehende akute bis subakute Krisen einer Lungenkrankheit seien zudem
nie erwähnt worden (A.S. 112).
3.3
3.3.1
Das
neurologische und das pneumologische Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ geniessen
beide vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor): Sie stammen von einer unabhängigen
Fachärztin resp. einem Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplin,
welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die
Sachverständigen den Beschwerdeführer eingehend zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 93 ff. / 103 ff.), die wesentlichen Akten zur
Kenntnis genommen (A.S. 78 ff.) sowie die objektiven Befunde erhoben (A.S. 95
f. / 107 f.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 97 ff.
/ 108 ff.), wobei sie auf abweichende Berichte anderer Ärzte eingingen und vor
dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde zu nachvollziehbaren
Schlussfolgerungen gelangten. Für Zweifel besteht umso weniger Anlass, als es
sich um gerichtlich bestellte Sachverständige handelt (s. E. II. 2.3 in
fine hiervor) und die Parteien keine Einwände gegen die beiden Teilgutachten
erheben (E. I. 2.7 hiervor). Aus neurologischer und pneumologischer Sicht besteht
somit im angestammten Beruf als Lagerist keine Arbeitsunfähigkeit.
3.3.2
Hinsichtlich
derjenigen medizinischen Fachbereiche, für die kein Gerichtsgutachten erging,
liegt Beweislosigkeit vor, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht missachtete
und die weiteren Untersuchungen daher nicht zustande kamen. Dies wirkt sich angesichts
der ordnungsgemässen Ermahnung durch das Gericht zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aus (E. II. 3.2.1 hiervor), d.h. es ist davon
auszugehen, dass in internistischer, ophthalmologischer und psychiatrischer
Hinsicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf besteht,
zumal auch keine sonstigen Arztberichte vorliegen, welche zu anderen Schlüssen
führen könnten.
3.3.3
Ist
aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
uneingeschränkt arbeitsfähig ist, so bestand bis zur angefochtenen Verfügung
keine Invalidität, welche einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine
Rente vermitteln könnte. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Der unterlegene Beschwerdeführer
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er ab Prozessbeginn im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, entschädigt der Kanton seinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die
Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für
Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF
190.00
beträgt (§ 160 Abs. 4 Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
4.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte ergänzte Kostennote vom 1. Juli 2024 (A.S. 125
ff.) weist einen Zeitaufwand von 17,2 Stunden aus, davon 14,3 Stunden im Jahr 2023
und 2,9 Stunden im Jahr 2024. Der Aufwand von zwölf Stunden für das Verfassen
der Beschwerdeschrift (28. Februar und 1. März 2023) erscheint indes als zu
hoch. Zwar war der Vertreter am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht
beteiligt und musste sich daher in den Fall einarbeiten. Angesichts der nicht
sonderlich umfangreichen Akten sowie der fehlenden sachverhaltlichen und
rechtlichen Komplexität ist es angezeigt, den Aufwand um drei Stunden auf 11,3 Stunden
im Jahr 2023 resp. insgesamt 14,2 Stunden zu reduzieren. Mit dem
armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 ergibt sich so eine Entschädigung
von CHF 2'995.20, einschliesslich CHF 80.95 Auslagen (pauschal
3.
% des Honorars) und CHF 216.25 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31.
Dezember 2023 und 8,1 % seit 1. Januar 2024). Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 945.85
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'941.05), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes
richtet sich nach dem untersten Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111), wenn
wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren
Ansatz vorsieht. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der
Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die
Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre andernfalls sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4).
4.3
Die versicherte Person hat
Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen, welche ihr durch
eine Abklärungsmassnahme entstanden sind (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die
Sozialregion [...] reichte dem Gericht Belege für die Reisespesen in
Zusammenhang mit der Begutachtung ein, welche sie dem Beschwerdeführer
vorgeschossen hatte. Es betrifft dies das Billett für die zweite Klasse von [...]
nach [...] am 22. Februar 2024 über CHF 60.00 (A.S. 121). Dieser
Betrag ist der Sozialregion zu erstatten. Das Billett vom 19. April 2024 (A.S.
122) kann demgegenüber nicht vergütet werden, da dieser Termin mit Verfügung
vom 9. April 2024 abgesagt worden war (A.S. 66 f. Ziff. 7).
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das B.___-Gutachten vom 19. Februar
2021, welches die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte, konnte keinen vollen
Beweiswert beanspruchen und hätte daher nicht als Grundlage dafür dienen
dürfen, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (s. dazu E.
II. 3.1.2.1 – 3.1.2.4 hiervor). In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein neues Gutachten einholen
müssen, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten
des Gerichtsgutachtens (d.h. der beiden Teilgutachten) von CHF 9'000.00 zu
tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269
E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser
Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die
fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 114 + 123). Hinzu kommen noch die bevorschussten
Spesen des Beschwerdeführers über CHF 60.00, welche die Zentrale
Gerichtskasse an die Sozialregion [...] weiterzuleiten hat.
Demgegenüber sind die dem Gericht in
Rechnung gestellten und der Gutachterstelle vergüteten No Show-Kosten von insgesamt
CHF 3'000.00 für die verpassten Begutachtungstermine (4 x 750.00) vom
Beschwerdeführer zu übernehmen, da er diese Kosten durch sein schuldhaftes
Verhalten verursacht und auch keine Einwände gegen eine solche Kostenauflage
erhoben hat (E. I. 2.6 + E. II. 3.2.1 hiervor). Unerheblich ist, dass der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege geniesst. Diese beinhaltet
eine Befreiung von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 118 Abs. 1
lit. b ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Auflage der Kosten, welche auf das
Nichterscheinen zur Begutachtung zurückgehen, da dafür in Art. 45 Abs. 3 ATSG
eine separate rechtliche Grundlage besteht (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.1 vom 6. Juni 2019 E.
II. 2.5 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Jonas Steiner, [...], wird auf CHF
2'995.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 945.85 (Differenz zum vollen Honorar), wenn
der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten der beiden von der
Gutachterstelle C.___ erstellten Gerichtsgutachten F.___ vom 23. Februar und
11. März 2024 nebst Spesen des Beschwerdeführers, insgesamt CHF 9'060.00,
werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die durch das
Nichterscheinen zur Begutachtung entstandenen Kosten von CHF 3’000.00 zu
bezahlen.
6. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn hat der Sozialregion [...] den Spesenbetrag von CHF 60.00
auszubezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann