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Entscheid

VSBES.2023.57

Ergänzungsleistungen AHV

24. November 2023Deutsch15 min

Beschwerdegegnerin fest, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig und

Source so.ch

Urteil vom 24. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 27. März

2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem 1956 geborenen B.___ (nachfolgend: Ehemann) für sich

und seine 1958 geborene Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine

jährliche Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Höhe der Prämienpauschale für

die Krankenversicherung von CHF 882.00 (für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31.

Dezember 2017) respektive CHF 916.00 (ab 1. Januar 2018) pro Monat zu (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 772). Ab 1. Januar 2019 belief sich die

Ergänzungsleistung, entsprechend der neuen Prämienpauschale, auf CHF 944.00 pro

Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 776), ab 1. Januar

2020 auf CHF 952.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr.

794).

1.2 Ab Oktober 2020 lebte der

Ehemann in einem Heim (vgl. AK-Nr. 807). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb

neu eine gesonderte Berechnung vor. Mit Verfügungen vom 2. und 28. Dezember

2020 sprach sie dem Ehemann eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 4'178.00

pro Monat für Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 4'169.00 ab 1. Januar

2021 und – zufolge Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters – ab 1. April

2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nrn. 814, 820, 860). Ebenfalls mit

Verfügungen vom 2. und 28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurde der

Beschwerdeführerin eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 1'045.00 für

Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021

und 1. April 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zugesprochen (AK-Nrn.

815, 821, 861).

2. Am 25. Mai 2021 verlangte die

Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des EL-Anspruchs

(AK-Nr. 864). Am 9. Juni 2021 folgte eine Mahnung mit Androhung von

Rechtsfolgen (AK-Nr. 867). In der Folge wurden einige Dokumente eingereicht

(AK-Nrn. 870 ff.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig und

die Ergänzungsleistungen würden deshalb ab 1. März 2022 eingestellt

(AK-Nr. 893). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 3. März 2022 (Eingang 9. März 2022, AK-Nr. 899 S. 2) ein ausgefülltes

Formular (AK-Nr. 908) und weitere Papiere ein (AK-Nrn. 897 ff.). Daraus ging

hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen hälftigen Anteil an einer

Liegenschaft in [...] sowie an Wertschriften und Guthaben geerbt hatte sowie

dass Kapitalauszahlungen von Versicherungen (insgesamt ca. CHF 20'000.00)

stattgefunden hatten.

3. Aufgrund der neuen

Informationen setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 8. Juni 2022

den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Juli 2017 neu fest. Alle fünf Verfügungen

wurden an die Beschwerdeführerin adressiert.

3.1 Für die Zeit der gemeinsamen

Berechnung von Juli 2017 bis September 2020 resultierte neu kein Anspruch mehr

(Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 949).

3.2 Der gesondert berechnete Anspruch

für die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 wurde wie folgt beurteilt:

3.2.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bejahte

die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 noch

einen Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat

(2020) respektive CHF 478.00 pro Monat (2021). Gleichzeitig forderte sie

die darüber hinaus geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 3'423.00 zurück

(AK-Nr. 948).

3.2.2 Mit einer weiteren, ebenfalls vom

8. Juni 2022 datierten Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Mai

2022 sowie ab 1. Juni 2022 verneint. Gleichzeitig forderte die

Beschwerdegegnerin Leistungen, die für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 28.

Februar 2022 erbracht worden waren, in der Höhe von CHF 572.00 pro Monat, insgesamt

CHF 6'292.00, zurück (AK-Nr. 947).

3.3 Der gesondert berechnete Anspruch

für den Ehemann wurde ebenfalls rückwirkend neu beurteilt:

3.3.1 Für die Zeit vom 1. Oktober 2020

bis 31. Dezember 2020 resultierte neu ein Anspruch von CHF 3'232.00, von Januar

2021 bis März 2021 ein solcher von CHF 3'376.00. Die entsprechende

Verfügung vom 8. Juni 2022 lautet gleichzeitig auf Rückforderung einer Summe

von total CHF 5'217.00 (AK-Nr. 949).

3.3.2 Eine separate Verfügung vom 8.

Juni 2022 betraf den Anspruch ab 1. April 2021. Dieser wurde wie folgt neu

beziffert: CHF 2'467.00 für April 2021, CHF 2'499.00 pro Monat für

Mai bis Dezember 2021, CHF 2'574.00 pro Monat für Januar bis Mai 2022 sowie CHF

2'564.00 pro Monat ab 1. Juni 2022. Damit verbunden war eine Rückforderung von

CHF 18'266.00, wobei sich diese durch Verrechnung mit Nachzahlungen (für

März bis Juni 2022) von total CHF 8'366.00 auf CHF 9'890.00

reduzierte (vgl. AK-Nr. 950).

3.3.3 Ebenfalls am 8. Juni 2022

forderte die Beschwerdegegnerin ausserdem Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten

des Ehemanns in der Höhe von CHF 5'407.70 zurück (AK-Nr. 946).

3.4 Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin erhielt sie zudem, ebenfalls mit Datum vom 8. Juni

2023, eine Abrechnung über eine Rückforderung von rund CHF 30'000.00

(Beschwerdeschrift vom 1. März 2023). Eine solche Abrechnung findet sich in den

Akten, soweit ersichtlich, nicht. Die Summe der nach den Verrechnungen

verbleibenden, vorstehend erwähnten Rückforderungen beläuft sich aber auf

CHF 30'229.70. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag der

Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde.

4.

4.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen einzelne Punkte der Verfügungen

vom 8. Juni 2022. Sie erklärte, sie selbst habe wohl tatsächlich keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen sei die Neuberechnung für den

Ehemann ungerechtfertigt (AK-Nr. 951).

4.2 Am 5. August 2022 verstarb der

Ehemann (AK-Nr. 955).

4.3 Mit Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 962;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 1. März 2023

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar

2023. Sie beantragt eine Neuprüfung des Anspruchs und der Rückforderung (A.S. 7).

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023

auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24. April 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 17 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 21).

6. Mit E-Mail vom 22. September

2023 lässt die Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, dem Versicherungsgericht

auf dessen Nachfrage verschiedene Unterlagen zukommen (A.S. 22 ff.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleitungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den

1.

Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Die hier zu beurteilende

Rückforderung betrifft zum einen Teil den Zeitraum vor diesem Datum. In Bezug

auf den anschliessenden Zeitraum ist die altrechtliche Regelung für die

Beschwerdeführerin günstiger. Daher bleiben die bisherigen Normen auch für den

Anspruch ab Januar 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird

nachstehend das frühere Recht zitiert.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 2

ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben

unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

und c ELG).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2

ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder

Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten

gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig

geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. Art. 1a – 1c

ELV).

2.3

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Zu den

anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem

Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern

ein Zehntel und (im Kanton Solothurn) bei Personen, die in einem Heim wohnen,

ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren (wenn sie nicht in einer

ihnen gehörenden Liegenschaft wohnen) CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG; Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des

kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen

Sozialverordnung [BGS 831.2]).

3.

3.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2

Rückerstattungspflichtig sind

der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine

oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Angeknüpft wird im

Grundsatz an den Empfang der unrechtmässigen Leistung. Die

Dispositiv

Rückerstattungspflicht trifft demnach in erster Linie Personen, die aus

(vermeintlichem) eigenem Recht Leistungen beziehen bzw. bezogen, d.h. die

versicherte Person selbst oder ihre Hinterlassenen. Ehegatten, die keinen

eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, sind zwar in die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung für den anderen Ehegatten einzubeziehen (vgl.

Art. 9 Abs. 2 ELG). Sie sind aber dennoch nicht Empfänger der Ergänzungsleistung

und daher auch nicht rückerstattungspflichtig, auch nicht im Rahmen der

ehelichen Solidarhaftung gemäss Art. 166 Abs. 3 ZGB (Urteile des Bundesgerichts

9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 und 9C_211/2009 vom 26. Februar

2010 E. 4.3; Johanna Dormann, in:

Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 32).

4.

4.1 In der Einsprache vom 6. Juli

2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle gegen einzelne Punkte der

Verfügung(en) vom 8. Juni 2022 Einsprache erheben. Aufgrund der Erläuterungen

der Beschwerdegegnerin sei ihr klargeworden, dass ihr selbst wohl keine

Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Dies treffe aber für den Ehemann nicht

zu, denn sie hätten Gütertrennung vereinbart und er habe keinen Anteil an ihrer

Erbschaft (AK-Nr. 951). Sie focht damit sinngemäss die den Ehemann betreffende

Rückforderung von insgesamt CHF 20'514.70 (AK-Nrn. 946, 949, 950;

vgl. E. I. 3.3 hiervor) an, nicht dagegen die sie selbst betreffenden Rückforderungen

von insgesamt CHF 9'715.00 (AK-Nrn. 947, 948; vgl. E. I. 3.2 hiervor).

4.2 Am 5. August 2022 verstarb der

Ehemann. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine entsprechende Meldung (AK-Nr. 961)

und nahm im Verlauf des Monats August 2022 die notwendigen Anpassungen vor

(AK-Nrn. 955 ff.).

4.3 Im Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2023 wird dargelegt, während der Zeit des Zusammenlebens würden die

Einnahmen und Ausgaben der Ehegatten zusammengerechnet (Hinweis auf Art. 9 Abs.

2 ELG) und ab dem Heimeintritt des Ehemanns erfolge eine gesonderte Berechnung

nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 9 Abs. 3 ELG). Der Umstand, dass die

Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten, ändere daran nichts. Das Vermögen

der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht hälftig dem Ehemann zugerechnet

worden. Die Gütertrennung komme «erst bei der Erbfolge zum Tragen». Der

Umstand, dass der Ehemann am 5. August 2022 verstorben war (was der

Beschwerdegegnerin bekannt war, vgl. AK-Nrn. 955 ff.), fand keine Erwähnung. In

der Beschwerdeantwort wird ähnlich argumentiert.

4.4 Im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin

dar, von ihrer Seite habe es nie Zweifel an der Berechnung der

Ergänzungsleistungen gegeben. Mit ihrem Einkommen und dem Geld aus der

Erbschaft hätten alle den Heimaufenthalt übersteigenden Kosten getragen werden

müssen. Zudem teilt sie mit, nach dem Tod des Ehemanns am 5. August 2022 hätten

alle Erben das Erbe ausgeschlagen. Das Konkursverfahren sei am 14. März 2023

mangels Aktiven eingestellt worden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin

bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der zusätzlichen

Vermögensbestandteile, welche der Beschwerdegegnerin erst im März 2022

mitgeteilt wurden, eine rückwirkende Neuberechnung angezeigt war. Soweit sie

sinngemäss geltend macht, sie sei beim Bezug der Leistungen gutgläubig gewesen,

ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Erlassgesuch zu stellen. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Berechtigung und das Bestehen der

Rückforderung betrifft, ist der gute Glaube nicht zu prüfen.

5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin

darauf beruft, sie habe mit dem Ehemann Gütertrennung vereinbart, ist dies, wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, für die EL-Berechtigung und -Berechnung

nicht relevant. Näher einzugehen ist dagegen auf den Hinweis, der Ehemann der

Beschwerdeführerin sei am 5. August 2022, also mehr als fünf Monate vor dem

Erlass des Einspracheentscheids, der die zeitliche Grenze der Prüfung bildet

(BGE 143 V 295), verstorben, alle Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen und

die konkursamtliche Liquidation (vgl. Art. 573 ZGB) habe mit einer Einstellung

mangels Aktiven geendet. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert die

Erbenqualität (Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2022 vom 11. Mai 2023 E. 5.1

mit Hinweisen). Wie Abklärungen des Gerichts bei den zuständigen Behörden ergeben

haben, trifft die Darstellung der Beschwerdeführerin zu: Sämtliche Erben haben

die Erbschaft, welche überschuldet war, vorbehaltlos und unbedingt

ausgeschlagen, und die anschliessende konkursamtliche Liquidation endete am 14.

März 2023 mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. die

E-Mail der Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 mit

Beilagen). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht als Erbin des Ehemanns ins

Recht gefasst werden (vgl. analog BGE 139 V 1). Vielmehr müsste der

Beschwerdegegnerin eine direkte Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin

zustehen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

5.3 Dem Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. August 2014 eine IV-Rente

zugesprochen (AK-Nr. 644). Nach einer entsprechenden Anmeldung erfolgte zudem

mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 die Zusprechung von Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 732). Diese verhielten sich in der Folge akzessorisch zur IV-Rente und

ab April 2021, als der Ehemann das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, zur

Altersrente der AHV. Die Beschwerdeführerin, welche Ende Mai 2022 pensioniert

wurde, hatte während des hier interessierenden Zeitraums (die Rückforderungen betreffen

den Anspruch bis Ende Februar 2022) keinen eigenen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, da sie keine der vorausgesetzten Leistungen (Art. 4

ELG; vgl. E. II. 2.1 hiervor) bezog. Solange beide Ehegatten zu Hause lebten,

war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Berechnung des

Anspruchs des Ehemanns einzubeziehen, gilt aber nicht als Empfängerin der

Leistung. Sie ist daher für die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Ehemanns,

welche bis September 2020 bezogen wurden, nicht rückerstattungspflichtig (vgl.

E. II. 3.2

hiervor). Was die Leistungen ab Oktober 2020 (Heimeintritt des Ehemanns) anbelangt,

ist eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verneinen,

soweit sie den gesondert berechneten Anspruch des im Heim lebenden Ehemanns

betrifft. Dagegen war die Beschwerdeführerin Empfängerin der sie persönlich

betreffenden, gesondert berechneten Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 und

hat insoweit als Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (vgl. E.

II. 3.2 hiervor) zu gelten. Soweit diese Leistungen als unrechtmässig im Sinne

von Art. 25 ATSG anzusehen sind, ist die Beschwerdeführerin

rückerstattungspflichtig.

5.4 Mit den Verfügungen vom 2. und

28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin monatliche

Ergänzungsleistungen von CHF 1'045.00 für Oktober 2020 bis Dezember 2020

und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021 sowie ab 1. April 2021

(jeweils inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00 für 2020 und CHF 478.00 für

2021) zugesprochen (AK-Nr. 815, 821, 861). Die Neuberechnungen aufgrund

der erst im März 2022 eingereichten Informationen führten zu Rückforderungen

von CHF 3'423.00 für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021

(Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 948) und von CHF 6'292.00 für die Zeit

vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 (Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr.

947). Diese Berechnungen werden zu Recht nicht beanstandet. Für die zu Unrecht

bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 9'715.00 ist

die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang wurde die

Rückforderung ohnehin bereits rechtskräftig festgelegt, weil sich die

Einsprache vom 6. Juli 2022, welche sich explizit auf «einzelne Punkte der

Verfügung» beschränkte, gemäss ihrer Begründung nur auf die übrigen Teile der

Rückforderung bezog.

6. Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen in der Höhe

von CHF 9'715.00 (zu viel bezogen in der Zeit von Oktober 2020 bis Februar

2022) zurückzuerstatten hat.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin, welche

in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom

31. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 9'715.00 zurückzuerstatten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Kopie der E-Mail der Amtschreiberei

[...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 geht samt Beilagen zur Kenntnis an

die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer