VSBES.2023.57
Ergänzungsleistungen AHV
24. November 2023Deutsch15 min
Beschwerdegegnerin fest, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig und
Source so.ch
Urteil vom 24. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 27. März
2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem 1956 geborenen B.___ (nachfolgend: Ehemann) für sich
und seine 1958 geborene Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine
jährliche Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Höhe der Prämienpauschale für
die Krankenversicherung von CHF 882.00 (für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31.
Dezember 2017) respektive CHF 916.00 (ab 1. Januar 2018) pro Monat zu (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 772). Ab 1. Januar 2019 belief sich die
Ergänzungsleistung, entsprechend der neuen Prämienpauschale, auf CHF 944.00 pro
Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 776), ab 1. Januar
2020 auf CHF 952.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr.
794).
1.2 Ab Oktober 2020 lebte der
Ehemann in einem Heim (vgl. AK-Nr. 807). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb
neu eine gesonderte Berechnung vor. Mit Verfügungen vom 2. und 28. Dezember
2020 sprach sie dem Ehemann eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 4'178.00
pro Monat für Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 4'169.00 ab 1. Januar
2021 und – zufolge Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters – ab 1. April
2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nrn. 814, 820, 860). Ebenfalls mit
Verfügungen vom 2. und 28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurde der
Beschwerdeführerin eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 1'045.00 für
Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021
und 1. April 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zugesprochen (AK-Nrn.
815, 821, 861).
2. Am 25. Mai 2021 verlangte die
Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des EL-Anspruchs
(AK-Nr. 864). Am 9. Juni 2021 folgte eine Mahnung mit Androhung von
Rechtsfolgen (AK-Nr. 867). In der Folge wurden einige Dokumente eingereicht
(AK-Nrn. 870 ff.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig und
die Ergänzungsleistungen würden deshalb ab 1. März 2022 eingestellt
(AK-Nr. 893). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 3. März 2022 (Eingang 9. März 2022, AK-Nr. 899 S. 2) ein ausgefülltes
Formular (AK-Nr. 908) und weitere Papiere ein (AK-Nrn. 897 ff.). Daraus ging
hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen hälftigen Anteil an einer
Liegenschaft in [...] sowie an Wertschriften und Guthaben geerbt hatte sowie
dass Kapitalauszahlungen von Versicherungen (insgesamt ca. CHF 20'000.00)
stattgefunden hatten.
3. Aufgrund der neuen
Informationen setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 8. Juni 2022
den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Juli 2017 neu fest. Alle fünf Verfügungen
wurden an die Beschwerdeführerin adressiert.
3.1 Für die Zeit der gemeinsamen
Berechnung von Juli 2017 bis September 2020 resultierte neu kein Anspruch mehr
(Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 949).
3.2 Der gesondert berechnete Anspruch
für die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 wurde wie folgt beurteilt:
3.2.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bejahte
die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 noch
einen Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat
(2020) respektive CHF 478.00 pro Monat (2021). Gleichzeitig forderte sie
die darüber hinaus geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 3'423.00 zurück
(AK-Nr. 948).
3.2.2 Mit einer weiteren, ebenfalls vom
8. Juni 2022 datierten Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Mai
2022 sowie ab 1. Juni 2022 verneint. Gleichzeitig forderte die
Beschwerdegegnerin Leistungen, die für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 28.
Februar 2022 erbracht worden waren, in der Höhe von CHF 572.00 pro Monat, insgesamt
CHF 6'292.00, zurück (AK-Nr. 947).
3.3 Der gesondert berechnete Anspruch
für den Ehemann wurde ebenfalls rückwirkend neu beurteilt:
3.3.1 Für die Zeit vom 1. Oktober 2020
bis 31. Dezember 2020 resultierte neu ein Anspruch von CHF 3'232.00, von Januar
2021 bis März 2021 ein solcher von CHF 3'376.00. Die entsprechende
Verfügung vom 8. Juni 2022 lautet gleichzeitig auf Rückforderung einer Summe
von total CHF 5'217.00 (AK-Nr. 949).
3.3.2 Eine separate Verfügung vom 8.
Juni 2022 betraf den Anspruch ab 1. April 2021. Dieser wurde wie folgt neu
beziffert: CHF 2'467.00 für April 2021, CHF 2'499.00 pro Monat für
Mai bis Dezember 2021, CHF 2'574.00 pro Monat für Januar bis Mai 2022 sowie CHF
2'564.00 pro Monat ab 1. Juni 2022. Damit verbunden war eine Rückforderung von
CHF 18'266.00, wobei sich diese durch Verrechnung mit Nachzahlungen (für
März bis Juni 2022) von total CHF 8'366.00 auf CHF 9'890.00
reduzierte (vgl. AK-Nr. 950).
3.3.3 Ebenfalls am 8. Juni 2022
forderte die Beschwerdegegnerin ausserdem Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten
des Ehemanns in der Höhe von CHF 5'407.70 zurück (AK-Nr. 946).
3.4 Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin erhielt sie zudem, ebenfalls mit Datum vom 8. Juni
2023, eine Abrechnung über eine Rückforderung von rund CHF 30'000.00
(Beschwerdeschrift vom 1. März 2023). Eine solche Abrechnung findet sich in den
Akten, soweit ersichtlich, nicht. Die Summe der nach den Verrechnungen
verbleibenden, vorstehend erwähnten Rückforderungen beläuft sich aber auf
CHF 30'229.70. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde.
4.
4.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen einzelne Punkte der Verfügungen
vom 8. Juni 2022. Sie erklärte, sie selbst habe wohl tatsächlich keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen sei die Neuberechnung für den
Ehemann ungerechtfertigt (AK-Nr. 951).
4.2 Am 5. August 2022 verstarb der
Ehemann (AK-Nr. 955).
4.3 Mit Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 962;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 1. März 2023
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar
2023. Sie beantragt eine Neuprüfung des Anspruchs und der Rückforderung (A.S. 7).
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023
auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 24. April 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 17 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 21).
6. Mit E-Mail vom 22. September
2023 lässt die Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, dem Versicherungsgericht
auf dessen Nachfrage verschiedene Unterlagen zukommen (A.S. 22 ff.).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleitungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den
1.
Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Die hier zu beurteilende
Rückforderung betrifft zum einen Teil den Zeitraum vor diesem Datum. In Bezug
auf den anschliessenden Zeitraum ist die altrechtliche Regelung für die
Beschwerdeführerin günstiger. Daher bleiben die bisherigen Normen auch für den
Anspruch ab Januar 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird
nachstehend das frühere Recht zitiert.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 2
ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
und c ELG).
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2
ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder
Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten
gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig
geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. Art. 1a – 1c
ELV).
2.3
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Zu den
anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern
ein Zehntel und (im Kanton Solothurn) bei Personen, die in einem Heim wohnen,
ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren (wenn sie nicht in einer
ihnen gehörenden Liegenschaft wohnen) CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG; Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des
kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen
Sozialverordnung [BGS 831.2]).
3.
3.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2
Rückerstattungspflichtig sind
der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine
oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Angeknüpft wird im
Grundsatz an den Empfang der unrechtmässigen Leistung. Die
Dispositiv
Rückerstattungspflicht trifft demnach in erster Linie Personen, die aus
(vermeintlichem) eigenem Recht Leistungen beziehen bzw. bezogen, d.h. die
versicherte Person selbst oder ihre Hinterlassenen. Ehegatten, die keinen
eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, sind zwar in die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung für den anderen Ehegatten einzubeziehen (vgl.
Art. 9 Abs. 2 ELG). Sie sind aber dennoch nicht Empfänger der Ergänzungsleistung
und daher auch nicht rückerstattungspflichtig, auch nicht im Rahmen der
ehelichen Solidarhaftung gemäss Art. 166 Abs. 3 ZGB (Urteile des Bundesgerichts
9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 und 9C_211/2009 vom 26. Februar
2010 E. 4.3; Johanna Dormann, in:
Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 32).
4.
4.1 In der Einsprache vom 6. Juli
2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle gegen einzelne Punkte der
Verfügung(en) vom 8. Juni 2022 Einsprache erheben. Aufgrund der Erläuterungen
der Beschwerdegegnerin sei ihr klargeworden, dass ihr selbst wohl keine
Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Dies treffe aber für den Ehemann nicht
zu, denn sie hätten Gütertrennung vereinbart und er habe keinen Anteil an ihrer
Erbschaft (AK-Nr. 951). Sie focht damit sinngemäss die den Ehemann betreffende
Rückforderung von insgesamt CHF 20'514.70 (AK-Nrn. 946, 949, 950;
vgl. E. I. 3.3 hiervor) an, nicht dagegen die sie selbst betreffenden Rückforderungen
von insgesamt CHF 9'715.00 (AK-Nrn. 947, 948; vgl. E. I. 3.2 hiervor).
4.2 Am 5. August 2022 verstarb der
Ehemann. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine entsprechende Meldung (AK-Nr. 961)
und nahm im Verlauf des Monats August 2022 die notwendigen Anpassungen vor
(AK-Nrn. 955 ff.).
4.3 Im Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2023 wird dargelegt, während der Zeit des Zusammenlebens würden die
Einnahmen und Ausgaben der Ehegatten zusammengerechnet (Hinweis auf Art. 9 Abs.
2 ELG) und ab dem Heimeintritt des Ehemanns erfolge eine gesonderte Berechnung
nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 9 Abs. 3 ELG). Der Umstand, dass die
Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten, ändere daran nichts. Das Vermögen
der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht hälftig dem Ehemann zugerechnet
worden. Die Gütertrennung komme «erst bei der Erbfolge zum Tragen». Der
Umstand, dass der Ehemann am 5. August 2022 verstorben war (was der
Beschwerdegegnerin bekannt war, vgl. AK-Nrn. 955 ff.), fand keine Erwähnung. In
der Beschwerdeantwort wird ähnlich argumentiert.
4.4 Im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin
dar, von ihrer Seite habe es nie Zweifel an der Berechnung der
Ergänzungsleistungen gegeben. Mit ihrem Einkommen und dem Geld aus der
Erbschaft hätten alle den Heimaufenthalt übersteigenden Kosten getragen werden
müssen. Zudem teilt sie mit, nach dem Tod des Ehemanns am 5. August 2022 hätten
alle Erben das Erbe ausgeschlagen. Das Konkursverfahren sei am 14. März 2023
mangels Aktiven eingestellt worden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der zusätzlichen
Vermögensbestandteile, welche der Beschwerdegegnerin erst im März 2022
mitgeteilt wurden, eine rückwirkende Neuberechnung angezeigt war. Soweit sie
sinngemäss geltend macht, sie sei beim Bezug der Leistungen gutgläubig gewesen,
ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Erlassgesuch zu stellen. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Berechtigung und das Bestehen der
Rückforderung betrifft, ist der gute Glaube nicht zu prüfen.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin
darauf beruft, sie habe mit dem Ehemann Gütertrennung vereinbart, ist dies, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, für die EL-Berechtigung und -Berechnung
nicht relevant. Näher einzugehen ist dagegen auf den Hinweis, der Ehemann der
Beschwerdeführerin sei am 5. August 2022, also mehr als fünf Monate vor dem
Erlass des Einspracheentscheids, der die zeitliche Grenze der Prüfung bildet
(BGE 143 V 295), verstorben, alle Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen und
die konkursamtliche Liquidation (vgl. Art. 573 ZGB) habe mit einer Einstellung
mangels Aktiven geendet. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert die
Erbenqualität (Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2022 vom 11. Mai 2023 E. 5.1
mit Hinweisen). Wie Abklärungen des Gerichts bei den zuständigen Behörden ergeben
haben, trifft die Darstellung der Beschwerdeführerin zu: Sämtliche Erben haben
die Erbschaft, welche überschuldet war, vorbehaltlos und unbedingt
ausgeschlagen, und die anschliessende konkursamtliche Liquidation endete am 14.
März 2023 mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. die
E-Mail der Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 mit
Beilagen). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht als Erbin des Ehemanns ins
Recht gefasst werden (vgl. analog BGE 139 V 1). Vielmehr müsste der
Beschwerdegegnerin eine direkte Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin
zustehen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
5.3 Dem Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. August 2014 eine IV-Rente
zugesprochen (AK-Nr. 644). Nach einer entsprechenden Anmeldung erfolgte zudem
mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 die Zusprechung von Ergänzungsleistungen
(AK-Nr. 732). Diese verhielten sich in der Folge akzessorisch zur IV-Rente und
ab April 2021, als der Ehemann das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, zur
Altersrente der AHV. Die Beschwerdeführerin, welche Ende Mai 2022 pensioniert
wurde, hatte während des hier interessierenden Zeitraums (die Rückforderungen betreffen
den Anspruch bis Ende Februar 2022) keinen eigenen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, da sie keine der vorausgesetzten Leistungen (Art. 4
ELG; vgl. E. II. 2.1 hiervor) bezog. Solange beide Ehegatten zu Hause lebten,
war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Berechnung des
Anspruchs des Ehemanns einzubeziehen, gilt aber nicht als Empfängerin der
Leistung. Sie ist daher für die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Ehemanns,
welche bis September 2020 bezogen wurden, nicht rückerstattungspflichtig (vgl.
E. II. 3.2
hiervor). Was die Leistungen ab Oktober 2020 (Heimeintritt des Ehemanns) anbelangt,
ist eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verneinen,
soweit sie den gesondert berechneten Anspruch des im Heim lebenden Ehemanns
betrifft. Dagegen war die Beschwerdeführerin Empfängerin der sie persönlich
betreffenden, gesondert berechneten Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 und
hat insoweit als Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (vgl. E.
II. 3.2 hiervor) zu gelten. Soweit diese Leistungen als unrechtmässig im Sinne
von Art. 25 ATSG anzusehen sind, ist die Beschwerdeführerin
rückerstattungspflichtig.
5.4 Mit den Verfügungen vom 2. und
28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin monatliche
Ergänzungsleistungen von CHF 1'045.00 für Oktober 2020 bis Dezember 2020
und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021 sowie ab 1. April 2021
(jeweils inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00 für 2020 und CHF 478.00 für
2021) zugesprochen (AK-Nr. 815, 821, 861). Die Neuberechnungen aufgrund
der erst im März 2022 eingereichten Informationen führten zu Rückforderungen
von CHF 3'423.00 für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021
(Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 948) und von CHF 6'292.00 für die Zeit
vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 (Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr.
947). Diese Berechnungen werden zu Recht nicht beanstandet. Für die zu Unrecht
bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 9'715.00 ist
die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang wurde die
Rückforderung ohnehin bereits rechtskräftig festgelegt, weil sich die
Einsprache vom 6. Juli 2022, welche sich explizit auf «einzelne Punkte der
Verfügung» beschränkte, gemäss ihrer Begründung nur auf die übrigen Teile der
Rückforderung bezog.
6. Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen in der Höhe
von CHF 9'715.00 (zu viel bezogen in der Zeit von Oktober 2020 bis Februar
2022) zurückzuerstatten hat.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin, welche
in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
31. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 9'715.00 zurückzuerstatten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie der E-Mail der Amtschreiberei
[...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 geht samt Beilagen zur Kenntnis an
die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer