VSBES.2023.59
Unfallversicherung / Invalidenrente
30. Juli 2024Deutsch41 min
in einer Autokolonne stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 30. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Werder
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Schadenservice Center, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1948 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 16. September 1990 bis
18. September 1992 bei C.___ als Betreuerin / Nachtwache in
einem Teilzeitpensum angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss «Unfallmeldung UVG» vom
22. Oktober 1993 (Akten der Allianz Nr. [Allianz-Nr.] 2001)
kollidierte am 19. September 1993, um 10.40 Uhr, ein Reisecar mit dem
in einer Autokolonne stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
habe sich dabei an HWS, Rücken und Armen verletzt und ein Schleudertrauma
erlitten. Im «Arztzeugnis UVG» vom 5. November 1993 diagnostizierte
Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, gestützt auf die
Erstbehandlung vom 20. September 1993 ein «typisches Schleudertrauma»
(Allianz-Nr. 1002). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich zog sie
Berichte der behandelnden Ärzte bei (Allianz-Nrn. 1003 ff.) und holte ein
Gutachten der Gutachterstelle E.___ ein, welches vom 10. Juni 1996 datiert
(Allianz-Nr. 1014). Mit Verfügung vom 25. November 1996
(Allianz-Nr. 2064) wurden der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von
30 % (ab 1. Juli 1994) sowie eine Integritätsentschädigung von
ebenfalls 30 % zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Erwägungen
2.
Am 27. November 2001 ersuchte
die Beschwerdeführerin sinngemäss um Revision der Verfügung vom 25. November
1996.
(vgl. Allianz-Nr. 2088). Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein
Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, das am
18.
Oktober 2002 erstattet wurde (Allianz-Nr. 1021). Anschliessend
hielt sie mit Verfügung vom 11. Februar 2003 fest, die aktuellen
Wirbelsäulenbeschwerden stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfallereignis vom 19. September 1993, ein Rückfall oder Spätfolgen im
Sinne von Art. 11 UVG lägen nicht vor, die Behandlung der
Wirbelsäulenbeschwerden erfolge nicht aus unfallbedingten Gründen und das
Gesuch um Rentenrevision werde abgewiesen (Allianz-Nr. 2113). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 25. Oktober 2007 wurde die
Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die zuständige IV-Stelle der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zugesprochen
habe (vorher Dreiviertelsrente; Allianz-Nr. 2127). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten der IV-Stelle ein (vgl. Allianz-Nr. 2128),
darunter auch ein von dieser in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle des G.___ (MEDAS) vom 18. Juli 2007
(Allianz-Nr. 1023). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin
telefonisch, ob mit der IV-Rente auch ihre Unfallrente erhöht werde (vgl.
Allianz-Nr. 2131). Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 hielt die
Beschwerdegegnerin sodann fest (Allianz-Nr. 2139), die Folgen des Unfalls
vom 19. September 1993 hätten sich in keinem nachweisbaren Ausmass
verschlimmert, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den
psychischen Beschwerden werde abgelehnt und das Gesuch um Rentenrevision werde
abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
4.
Am 12. April 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, mit der sie die laufende Rente mit
Wirkung auf den 30. April 2021 einstellte. Zur Begründung wurde erklärt, mit
der Verfügung vom 25. November 1996 sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente
für die Folgen eines HWS-Distorsionstraumas zugesprochen worden, ohne dass eine
separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs stattgefunden habe. Es
Dispositiv
handle sich demnach um eine zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene
Verfügung. Zudem sei die damalige Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs im Gutachten der E.___ nach der unzulässigen Beweisregel
«post hoc ergo propter hoc» vorgenommen worden. Die Rentenzusprache sei somit
auch unter diesem Aspekt nicht rechtskonform erfolgt. Die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. November 1996, 11. Februar
2003 und 8. Juli 2008 seien somit gegeben. Die materielle Neuprüfung ergebe,
dass kein Rentenanspruch bestehe (Allianz-Nr. 2156). Die dagegen am 19. Mai
2021 erhobene Einsprache (Allianz-Nr. 2164), welche am 27. August
2021 ergänzend begründet wurde (Allianz-Nr. 2173), wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023
(Allianz-Nr. 2181; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab. Gleichzeitig wurde auch
das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen.
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 1. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 21 ff.):
1. Die Verfügung vom 12. April 2021
sowie der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die
Versicherungsleistungen nahtlos und weiterhin auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 30 % zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
5. Der Beschwerdeführerin A.___ sei für das
vorliegende Verfahren und das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Beschwerdeantwort vom
24. April 2023 (A.S. 67 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
7. Mit Verfügung vom
27. April 2023 (A.S. 74 f.) wird der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Hans
Jörg Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Im Rahmen der Replik vom
15. Mai 2023 (A.S. 77 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme
von Ziff. 4 (vgl. E. I. 5 hiervor) vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren
festhalten.
9. Mit Eingabe vom 23. Mai
2023 (A.S. 85 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Duplik. Sie hält am Einspracheentscheid und an der Beschwerdeantwort
ausdrücklich fest.
10. Die mit Eingabe vom 7. Juni
2023 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote
(A.S. 87 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin (A.S. 94).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung der
Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2023 verwirklicht
hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6
S. 397 mit Hinweis).
1.3 Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht
gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 19. September 1993
strittig sind, ist das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.3 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1
S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung
der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach
diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Basler
Kommentar zum UVG, 2019, Art. 6 UVG N 66).
2.4 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt
die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.).
Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134
V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133).
2.5 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt
erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall
nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden
also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat («Status quo ante»), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(«Status quo sine»), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig
sind und wenn – was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen
regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit
in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn
weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser
Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der
Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen
Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
Erforderlich ist der im Zeitpunkt des damaligen Entscheides herrschende
Rechtszustand, welcher auch die damalige klare und gefestigte Rechtspraxis
umfasst, wenn diese klar und gefestigt ist. Liegt kein Grundsatzurteil vor und
befindet sich die Rechtsprechung noch in einer Art «Findungsphase», scheidet
bei Wahl einer vertretbaren Lösung die zweifellose Unrichtigkeit aus (vgl.
Susanne Bollinger, Wiedererwägung: Wann liegt eine zweifellose Unrichtigkeit
vor?, in: Kieser [Hrsg.], Novembertagung zum Sozialversicherungsrecht 2021, S.
77 ff., 86 mit Fn. 37; Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 63).
3.2 Gleiches gilt bei einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; Urteil des Bundesgerichts
8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit
ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414
f. mit vielen Hinweisen).
4. Das Verwaltungsverfahren und
das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung
bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 1996 zugesprochenen und mit Verfügungen vom 11. Februar
2003 und 8. Juli 2008 bestätigten Leistungen in Form einer Invalidenrente
und einer Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 27. Januar
2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und per
30. April 2021 eingestellt hat.
6. Die medizinischen Akten
präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1 Dr. med. H.___, Spezialärztin
FMH für Neurologie, Elektroencephalographie, Elektromyographie, hielt im
Bericht vom 30. September 1993 (Allianz-Nr. 1004) fest, die
Beschwerdeführerin sei mit 19 Jahren rückwärts auf einen Betonboden gestürzt
und habe seither über rezidivierende Rückenschmerzen, manchmal auch über
Schmerzen im linken Bein geklagt. Damals sei keine ärztliche Untersuchung
erfolgt. Am 19. September 1993 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein
Schleudertrauma der HWS erlitten. Nach dem Unfall sei sie benommen gewesen,
vermutlich aber nicht bewusstlos – diesbezüglich sei das heutige EEG auch
unauffällig (vgl. Allianz-Nr. 1003). Die initial vorhandenen
Nacken- / Schulterschmerzen rechts bzw. bioccipitale Schmerzen hätten
sich, nachdem ein Halskragen empfohlen worden sei, rasch zurückgebildet. Die
RTG-Untersuchung der HWS habe keine Ligamentumverletzungen bzw. eine
Hyperbeweglichkeit gezeigt, die beschriebene Bewegungseinschränkung auf der
Höhe C2/C3 und C3/C4 sei offensichtlich bevorstehend [wohl: vorbestehend].
Ebenfalls bevorstehend [wohl: vorbestehend] seien die jetzt im Vordergrund
stehenden Schmerzen im lumbosacralen Bereich, die nach längerem Sitzen oder
Velofahren an Stärke zunähmen. Für die seit dem Trauma angegebenen tagsüber
auftretenden Parästhesien (Kribbeln) in beiden Händen habe Dr. med. H.___ keine
Erklärung, radikuläre Ausfälle seien nicht vorhanden.
6.2 Dr. med. I.___, Spezialarzt für
Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik [...], hielt im Bericht
vom 7. Januar 1994 (Allianz-Nr. 1005) folgende Beurteilung fest: Die
Beschwerdeführerin leide seit einem Sturz im Alter von etwa zehn Jahren
intermittierend an Beschwerden von Seiten der LWS und der Hüftgelenke. Im
Verlauf der folgenden Jahre seien wegen Schmerzen auf Höhe LWS, BWS und HWS
wiederholt Abklärungen durchgeführt worden. Wegen dieser Symptome habe die
Beschwerdeführerin eine Schneiderinnenlehre, später Pläne für eine Ausbildung
zur Gymnastiklehrerin, aufgeben und im Verlauf der Zeit ihre sportlichen
Aktivitäten zuerst reduzieren, dann stoppen müssen. Immer wieder seien
physiotherapeutische und heilgymnastische Behandlungen nötig gewesen. Durch das
Trauma vom 19. September 1993 sei eine WS getroffen worden, die also schon
seit 35 Jahren intermittierend Beschwerden verursacht habe. In solchen Fällen
führten derartige Traumata erfahrungsgemäss oft zu einer beträchtlichen
Akzentuierung der Symptome und zu einem langwierigen Verlauf. Bei der
Beschwerdeführerin sei es zu einer Zunahme der cervikalen, cervikozephalen, und
cervikobrachialen, weniger auch der lumbalen Symptome gekommen. Man finde
dementsprechend cervikale, thorakale, lumbale Irritationszonen,
Muskelverspannungen, Ketten – Tendo – Periostosen, bei der
schon bekannten (leichten) Fehlhaltung der WS, mit leicht s-förmiger
thorakolumbaler Schwingung, lumbaler Hyperlordose, thorakaler Hyperkyphose, und
leichter Retrokurvation auf mittlerer Höhe der HWS, all dies bei eher
hypotropher paravertebraler Muskulatur. Hinweise auf einen an der WS oder an
peripheren Gelenken ablaufenden rheumatischen Entzündungsprozess sowie
radikuläre Zeichen fehlten.
Im Ganzen scheine die Prognose nicht
schlecht. Seit dem Unfall sei immerhin erst 1/4 Jahr vergangen. Es sei
damit zu rechnen, dass der Faktor Zeit, unterstützt durch einfache Massnahmen
wie Schwimmen, allenfalls eine Methode wie die Alexander-Technik, und ein neuer
Anlauf mit Heilgymnastik, zu einer Besserung führen werde.
6.3 Im «ärztlichen Zwischenbericht
UVG» vom 24. Januar 1994 (Allianz-Nr. 1006) hielt Dr. med. H.___ die Diagnose
«Status nach Schleudertrauma der HWS am 19. September 1993» fest. Nach
initialer Verschlechterung der bevorstehenden Nacken-, Schulter- und
Rückenschmerzen habe sich der Zustand unter konservativer Behandlung gebessert.
Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit. Zur Zeit der
neurologischen Untersuchung am 30. September 1993 sei eine Physiotherapie
durchgeführt worden. Zur vorgesehenen Kontrolle Ende Oktober 1993 sei die
Beschwerdeführerin nicht erschienen. Es seien keine Kontrollen mehr vorgesehen.
6.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt für
Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 26. April 1994 fest
(Allianz-Nr. 1010), es sei durch das Unfallereignis vom 19. September
1993 einerseits zu einem indirekten HWS-Trauma mit heute noch bestehendem
vorwiegend belastungsabhängigen Cerviko-cephal sowie Cervikal-Syndrom bei
radiologischer Fehlhaltung der HWS mit Kyphosierung C3 bis C6 sowie Verdacht
auf Läsion des vorderen Längsbandes C6/7 bei fehlenden Hinweisen auf
vorbestehende degenerative Veränderungen gekommen. Zusätzliche Verletzungen,
welche im Halswirbelsäulenbereich radiologisch nicht zur Darstellung gelangten,
seien wahrscheinlich. Bei seit dem Unfall bestehendem deutlich vermehrtem
Schwitzen sei eine zusätzliche Sympaticus-Reizung und Dysfunktion möglich. Es
sei denkbar, dass es im Rahmen des Unfalls auch zu einer milden traumatischen
Gehirnschädigung gekommen sei, immerhin sei die Beschwerdeführerin nach dem
Unfall benommen gewesen, heute lasse sich aber eine entsprechende Dysfunktion
nicht mehr sicher objektivieren. Eine kursorische, auf Konzentrations- und
Gedächtnisleistung zentrierte, neuropsychologische Untersuchung, habe
diesbezüglich keine sicheren Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin habe zudem
in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass ihre Hirnleistung heute vermutlich
wie vor dem Unfall sei.
6.5 Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle E.___ vom 10. Juni 1996 (Rheumatologie, Neurologie,
Neuropsychologie, Allianz-Nr. 1014) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen
(S. 5): «Mässiggradige, belastungsabhängig mittelstarke Restbeschwerden im
cervicothoracalen Übergangsbereich infolge einer Auffahrkollision am
19. September 1993; Leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit
zusätzlich schmerzbedingter Einschränkung der Belastbarkeit; Neurologisch
Hinweise auf leichte organische Schädigung». Beurteilung: Etwas mehr als 2.5 Jahre
nach dem Unfallereignis könnten noch Restbeschwerden festgestellt werden,
welche im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen seien. Die Beschwerden liessen
sich vorwiegend im cervicothoracalen Bereich mehr rechtsseitig lokalisieren.
Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule selber sei befriedigend, hingegen
bestünden noch Beschwerden und Verspannungen im cervicothoracalen Bereich,
welche belastungsabhängig deutlich verstärkt würden. Als belastende Arbeiten
können genannt werden: Repetitives Heben von Lasten über 10 kg, schwerere
Reinigungsarbeiten, insbesondere aber Arbeiten mit nach vorne geneigtem Kopf.
Dies zeige sich besonders deutlich während der neuropsychologischen
Testsituation, welche während zwei bis drei Stunden konzentriertes Arbeiten mit
nach vorne geneigtem Kopf erfordert habe. Hier zeige sich eine deutlich
schmerzbedingte Leistungseinschränkung. Aus neurologischer Sicht werde
zusätzlich eine leichte organische Schädigung vermutet, welche infolge der
Kollision aufgetreten sei. Dieser Befund werde auch im neuropsychologischen
Testprofil unterstützt, in dem spezifische Hirnleistungen doch eine leichte
Funktionsstörung zeigten. Die cervicalen und cervicothoracalen Beschwerden,
aber auch die neurologischen und neuropsychologischen Befunde seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 19. September 1993
(S. 6). Es liege eine eingeschränkte Arbeitsleistung vor, wobei
Einschränkungen für repetitives Heben von Gewichten über 5 – 10 kg
und Arbeiten in fixierter Position bestünden (Beispiel: Bildschirmarbeiten
länger als eine Stunde). Am günstigsten seien wechselbelastende Tätigkeiten,
bei welchen sich die Beschwerdeführerin bewegen und wenn nötig Sitzpositionen
einnehmen könne. Dennoch sei von einer zeitlichen Einschränkung auszugehen, so
dass eine Reduktion eines normalen Arbeitspensums von 30 % gerechtfertigt
erscheine. Ein erheblicher Vorzustand könne nicht geltend gemacht werden, da
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles aus medizinischer Sicht nicht
eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Ein Integritätsschaden könne für die
cervicothoracalen Beschwerden bemessen werden, welche als in Ruhe mässiggradig,
belastungsabhängig mittelschwer zu beurteilen seien. Für diese Beschwerden sei
eine Integritätsentschädigung von 20 % zu bemessen. Weiter seien die
leichten neuropsychologischen Einschränkungen mit einem Integritätsschaden zu
bewerten und zwar mit 10 %. Es resultiere demnach eine
Gesamtintegritätsentschädigung von 30 %.
Die heute geltend gemachten Beschwerden
seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 19. September
1993 (S. 7).
6.6 Die im Institut K.___ durchgeführten
digitalen Röntgenaufnahmen der HWS in vier Ebenen vom 17. Juli 2001
(Allianz-Nr. 1016) wurden wie folgt beurteilt: Fehlhaltung der HWS mit
Streckhaltung und linkskonvexer Skoliose. Deutliche degenerative Veränderungen
der HWS mit Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit auch deutlicher
Unkovertebralarthrose und konsekutiv rechtsbetonter Einengung der Neuroforamina
C6 und C7. Keine posttraumatischen Veränderungen fassbar.
6.7 Im Sprechstundenbericht vom
26. Juli 2001 (Allianz-Nr. 1017) hielt Prof. Dr. med. L.___,
FMH Orthopädie, [...], folgende Beurteilung fest: Bei der Beschwerdeführerin
handle es sich mit Sicherheit um ein massives Schleudertrauma, da der
Mechanismus und die Umstände ganz klar dafürsprächen. Eigentlich seien die
unspezifischen Symptome eines Schleudertraumas über all die Jahre weitgehend
verschwunden, was geblieben sei, sei ein Schmerz, der ziemlich klar lokalisiert
werde, aber ohne relevante Ausstrahlung im segmentalen Sinn in den rechten Arm.
Die Schmerzen seien klar belastungs- und positionsabhängig. Dies sei sehr
wahrscheinlich eines dieser Schleudertraumen, die tatsächlich auch mit einer
fassbaren, vorwiegend weichteilmässigen, morphologischen Verletzung
einhergegangen sei. Es scheine mit einer relativ grossen Wahrscheinlichkeit eine
Läsion von C5/C6 vorzuliegen, da sowohl in den unmittelbar danach erstellten
Röntgenbildern Zeichen einer Instabilität bestünden als auch in den sechs
Monate später durchgeführten MRI Hinweise für eine Ruptur des Anulus bzw.
vorderen Längsbandes auf dem entsprechenden Niveau vorlägen. Die folgenden,
klar definierten degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenverschmälerung und
Osteophytenbildung auf Niveau C5/C6 sprächen für eine Läsion von C5/C6, die im
frischen Zustand noch nicht gewesen sei und als eine Folgeerscheinung beurteilt
werden könne. Es sei allerdings bekannt, dass von vielen, insbesondere
Schmerzspezialisten das Schleudertrauma als die Ursache eines meist
psychosomatisch überlagerten Syndroms beurteilt werde, wo keine entsprechend
fassbaren Läsionen vorlägen, die das klinische Bild genügend erklären könnten.
In diesem speziellen Fall werde allerdings bezweifelt, dass dies der Fall sei.
Nur sei die Situation jetzt so chronifiziert und dies dem Schmerzsymptom
schlecht zuzuordnen, so dass eine lokale Therapie, z.B. im Sinne einer lokalen
Behandlung des Segmentes C5/C6 höchstwahrscheinlich nichts bringe. Immerhin
wären hier noch Möglichkeiten einer weiteren Evaluation gegeben, wie z.B. eine
Diskographie C5/C6, um zu schauen, ob das Schmerzmuster dieser
Beschwerdeführerin unter Druck reproduziert werden könne. Anderseits werde
keine andere Möglichkeit gesehen, als die Behandlung weiterzuführen, die sich
die Beschwerdeführerin über die Jahre selbst zugelegt habe und in einer
gewissen Autotherapie bestehe. Was noch zu erwähnen sei, sei dass die
Beschwerdeführerin systematisch isometrische Muskelübungen erlerne, um ihre
Nacken- und Halsmuskulatur zu stärken, damit sie mit der eigenen Muskulatur den
Kopf genügend halten und balancieren könne.
Es bestehe ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Trauma von 1993 und dem heutigen Zustand. Dieser Zustand sei nicht
nur mit einem einfachen Schleudertraumasyndrom abzuhandeln und entsprechend
invaliditätsmässig zu bewerten. Bei dieser Beschwerdeführerin habe auch
tatsächlich eine relevante, zumindest Weichteilschädigung der Strukturen an der
HWS stattgefunden, die mit einer latenten Instabilität, die heute chronifiziert
sei, einhergehen könne. Ob diesbezüglich eine andere Invaliditätsbewertung
gerechtfertigt sei, wäre von einem neutralen Untersucher festzustellen.
6.8 Im ärztlichen Zwischenbericht des
M.___ vom 23. April 2002 (Allianz-Nr. 1020) wurden folgende aktuellen
Diagnosen festgehalten: «Chronische Cervicocephalobrachialgien bei Status nach
Schleudertrauma am 19. September 1993 und Sturz auf den Hinterkopf im
Januar 2002; Chronische Schmerzen im Bereich der oberen BWS». Im Dezember 2000
plötzliches Auftreten einer Neuralgie, evtl. des Trigeminus, die mit gutem
Ergebnis therapiert worden sei (vgl. dazu Allianz-Nr. 1015). Danach
schwere Depressionserscheinungen, unter anderem mit Verfolgungswahn und
Suizidgedanken, so dass die Beschwerdeführerin zum Sohn gezogen sei. Die
Situation habe sich über längere Zeit ohne Psychotherapie gebessert, die
Beschwerdeführerin habe sich vor allem homöopathisch behandeln lassen und
allfällige Probleme mit der Heilpraktikerin besprochen. Seit dem Sturz im
Januar dieses Jahres stelle sie vermehrt Mühe beim Lesen fest.
6.9 Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurochirurgie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2002
(Allianz-Nr. 1021) zusammenfassend fest, es bestehe aufgrund seiner
persönlichen Erfahrung in über dreissig Jahren Neurotraumatologie und
insbesondere Wirbelsäulenchirurgie sowie entsprechend der allgemeinen Erfahrung
von Fachkollegen und übereinstimmend mit den statistischen Resultaten in der
wissenschaftlichen Literatur, nach einem Jahr kein klarer, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmender natürlicher, kausaler Zusammenhang der weiter
persistierenden Beschwerden mehr mit dem Unfall, der auch naturwissenschaftlich
erklärt werden könnte. Ein solcher Zusammenhang sei höchstens möglich
(S. 12).
6.10 In dem durch die IV-Stelle
veranlassten polydisziplinären Gutachten bei der MEDAS des G.___ vom
18. Juli 2007 (Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin,
Allianz-Nr. 1023) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine «paranoide Psychose» ausgewiesen (S. 15).
Aus orthopädischer Sicht hätten sich
zusammenfassend keine funktionseinschränkenden Befunde gefunden, weder im
Bereich des passiven noch im Bereich des aktiven Bewegungsapparates. Der
diskret vorliegende und teilfixiert hochthorakale Rundrücken sei möglicherweise
als residualer Befund nach in der Jugend durchgemachter Scheuermannscher
Erkrankung zu bewerten. Diesem Befund komme kein einschränkender Aspekt
hinsichtlich der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit zu. Aus orthopädischer
Sicht sei eine unfallassoziierte Halswirbelsäulenpathologie nicht mehr
ausfindig zu machen. Insofern könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Ereignisses
vom 19. September 1993 heute nicht mehr in funktionsrelevanter Form
vorlägen (S. 16 f.).
Neurologisch hätten sich keine weiteren
pathologischen Befunde gefunden (S. 17). So führte der neurologische
Gutachter aus, aus dem vorliegenden neurologischen Teilgutachten könne keine
organische Grundlage der geklagten Beschwerden festgestellt werden.
Insbesondere keine Spätfolgen des komplizierten
Akzelerations- / Dezelerationstraumas von 19. September 1993
bzw. vom Sturz auf den Hinterkopf vom Januar 2000. Keine intrakraniellen
Druckzeichen, keine sicheren Hirnleistungsdefizite der primären und sekundären
sensorischen Zentren, keine Hirnstammsymptomatik. Keine Zeichen einer Läsion
des Rückenmarks bzw. sensomotorische Defizite der hier ein- und austretenden
Wurzeln, keine Zeichen einer Polyneuropathie (S. 4 des neurologischen
Teilgutachtens).
Die im internistischen Gutachten
formulierten Befunde und Diagnosen seien allesamt ohne Auswirkung auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu verstehen (S. 17). Der internistische
Gutachter gab an, es hätten anlässlich der klinischen und der veranlassten
blutchemischen Untersuchung internistische Erkrankungen, die die von der
Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Beschwerden an der HWS mit
Ausstrahlungen nach occipital und den Schulternackengürtel erklären könnten,
ausgeschlossen werden können (S. 4 des internistischen Teilgutachtens).
Im psychiatrischen Teilgutachten wird
festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer
paranoid-halluzinatorischen Psychose. Begleitende Depressionen sowie die
krankheitsimmanenten paranoiden Befürchtungen und Halluzinationen hätten
zwischenzeitlich nachgelassen. Eine nervenärztliche konsequente Behandlung
werde seitens der Beschwerdeführerin verweigert. Eine psychiatrische
Pharmakotherapie werde nicht eingenommen. Die Beschwerdeführerin nehme als
Selbstmedikation allabendlich Cannabis zu sich (S. 5 des psychiatrischen
Teilgutachtens). Der Beginn der psychotischen Erkrankung sei nicht genau
eruierbar. Es liege lediglich ein psychiatrischer Vorbericht seitens der
Psychiaterin Dr. med. N.___ vom 17. April 2003 vor. In diesem werde eine
wahnhafte Störung mit Vergiftungsängsten beschrieben. Auch bei konsequenter
psychiatrischer Behandlung sei eine Heilung der vorliegenden Erkrankung nicht
zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig.
7. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin
bezog die Rente seit 1996 (mit rückwirkend festgelegtem Anspruchsbeginn im Juli
1994, vgl. E. I. 1.2 hiervor), also seit rund 25 Jahren, als diese im April
2021 eingestellt wurde. Es stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen
Zulässigkeit dieses Vorgehens.
7.1 In der rentenaufhebenden
Verfügung vom 12. April 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin neben der
Wiedererwägung auch auf die Argumentation, mit der vollständigen Ablösung der
Unfallfolgen durch unfallfremde Faktoren sei der Status quo sine längst
erreicht worden (Allianz-Nr. 2156 S. 5). Damit berief sie sich
sinngemäss auf eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG. Gemäss Art. 22
UVG kann jedoch eine UVG-Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine
Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden. Im
Einspracheentscheid wird daher diese Begründung zu Recht nicht mehr
vorgebracht. Sie ist auch nicht unter dem Titel einer substituierten Begründung
durch das Gericht zu prüfen.
7.2 Der in Art. 22 UVG
statuierte Ausschluss einer Rentenanpassung gilt nach der Rechtsprechung für
Revisionen im Sinne von Art. 17 ATSG, nicht dagegen für Wiedererwägungen im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 149 V 91 E. 7.6 S. 94
f.). Ebenso wenig besteht nach der Rechtsprechung eine zeitliche Befristung der
Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 149 V 91 E. 7.6 S. 94 f., 140 V 514
E. 3.4 S. 517 f.). Der Umstand, dass die 1948 geborene
Beschwerdeführerin bei Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. April
2021 im 73. Lebensjahr stand und ihr die Rente von 30 % für die Zeit seit
dem 1. Juli 1994, also während einer Dauer von fast 27 Jahren,
zugesprochen worden war, steht demnach einer Wiedererwägung nicht entgegen. Das
Bundesgericht hat zwar bezogen auf eine vergleichbare, aber deutlich weniger
ausgeprägte Konstellation festgehalten, es erscheine als fragwürdig, wenn sich
die Versicherung auf den Wiedererwägungsgrund der fälschlicherweise
unterlassenen Adäquanzprüfung berufe, um einer 69-jährigen Rentenbezügerin die
Rente nach fast 20-jähriger Bezugsdauer auf dem Weg der Wiedererwägung zu
streichen (Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 8 [nicht in BGE 149 V 91]). Diese «Fragwürdigkeit» bleibt jedoch nach der geltenden Rechtsprechung ohne
Konsequenzen.
8. Zu prüfen ist weiter, wie sich
der Umstand auswirkt, dass nach der Rentenzusprache zwei Revisionsverfahren
durchgeführt wurden.
8.1 Die Rente von 30 % wurde der
Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 25. November 1996
(Allianz-Nr. 2064) zugesprochen und später durch die Verfügungen vom
11. Februar 2003 (Allianz-Nr. 2113) und vom 8. Juli 2008 (Allianz-Nr.
2139) bestätigt. Nach der Rechtsprechung steht der Umstand, dass der
Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt
worden ist, der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Verfügung
wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017
vom 7. Mai 2018 E. 4.1.1). Auf den ursprünglichen Rentenentscheid kann
somit im Prinzip auch dann wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, wenn er
inzwischen revisionsweise bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat diesen
Grundsatz allerdings inzwischen dahingehend präzisiert, dass die ursprüngliche
Verfügung durch die Revisionsverfügung ersetzt wird und bei einer
Wiedererwägung nicht wieder auflebt, wenn die materielle Revision zwar zur
Bestätigung des laufenden Rentenanspruchs geführt hat, aber auf umfassenden
Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4 basierte (BGE 147 V 167 E. 6.2
S. 172 f., 140 V 514 E. 5.2 S. 529 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2.2). Auch in dieser
Konstellation kann einzig die Revisionsverfügung Gegenstand einer späteren
materiellen Revision (Art. 17 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) bilden, unter Ausschluss der früheren (BGE 147 V 167 E. 6.2
S. 172 f.). Umfassende Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4
liegen dann vor, wenn sie, wären sie anders ausgefallen, eine hinreichende
Grundlage für die Anpassung gebildet hätten (Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2; vgl. dazu Elisabeth Berger
Götz, Zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis bei der Revision einer
Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: SZS 2014, S. 145 ff.).
Die Frage, welche Verfügung Gegenstand der Wiedererwägung bilden konnte, hängt
somit davon ab, ob die rentenbestätigenden Verfügungen vom 11. Februar
2003 und vom 8. Juli 2008 in diesem Sinn auf umfassenden Abklärungen
basierten.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
mit der ursprünglichen Verfügung vom 25. November 1996
(Allianz-Nr. 2064) eine Invalidenrente von 30 % zugesprochen. Mit den
späteren Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Allianz-Nr. 2113) und
8. Juli 2008 (Allianz-Nr. 2139) wurde dieser Rentenanspruch bestätigt und
eine Anpassung – wie sie in beiden Fällen von der Beschwerdeführerin beantragt
worden war – abgelehnt.
8.2.2 Anlass für die erneute Prüfung,
welche zur Verfügung vom 11. Februar 2003 führte, bildete ein Telefonanruf
der Beschwerdeführerin vom 27. November 2001 (Allianz-Nr. 2088). Sie
teilte der Beschwerdegegnerin mit, sie werde im Februar 2002 für einen
Rehabilitationsaufenthalt in das O.___ eintreten. Anhand der neusten
Röntgenbilder sei eine Fraktur der HWS festgestellt worden. Die
Beschwerdegegnerin zog daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte bei (vgl.
Allianz-Nr. 2091; E. II. 6.6 bis 6.8 hiervor), darunter insbesondere die
Stellungnahme von Prof. Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2001
(Allianz-Nr. 1017, E. II. 6.7 hiervor), der die Auffassung vertrat, der
Unfall vom 19. September 1993 habe mit «relativ grosser Wahrscheinlichkeit» zu
einer bildgebend nachweisbaren Schädigung auf den Niveau C5/6 geführt. Um diese
Frage zu beantworten und ausserdem zu klären, ob es seit der Untersuchung durch
die Gutachterstelle E.___ im Jahr 1996 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei, holte die
Beschwerdegegnerin das externe Gutachten von Dr. med. F.___ vom 18. Oktober
2002 ein (vgl. Fragekatalog, Allianz-Nr. 2093, und Gutachten, Allianz-Nr. 1021).
Der Experte verneinte beide Fragen. Hätte er sie bejaht, hätte sein Gutachten
eine hinreichende Grundlage für die Neufestsetzung der Rente gebildet. Fragen
kann man sich allenfalls, ob von umfassenden Abklärungen gesprochen werden
kann, nachdem die Fragestellung einzig auf eine «Verschlechterung» und nicht
generell auf eine Veränderung gerichtet war. Es ginge aber zu weit, die
Abklärungen einzig aus diesem Grund, trotz Einholung eines beweiswertigen
Gutachtens, als nicht umfassend anzusehen. Die Verfügung vom 11. Februar
2003 stützte sich demnach auf umfassende Abklärungen. Damit hatten sich eine
Revision und eine Wiedererwägung anschliessend auf diese Verfügung zu beziehen
(vgl. E. II. 8.1 hiervor).
8.2.3 Den Anlass für die erneute
Prüfung, welche der Verfügung vom 8. Juli 2008 zugrunde lag, bildete die von
dritter Seite (Ausgleichskasse wegen der Ergänzungsleistungen) erfolgte
Mitteilung, die IV-Stelle habe die IV-Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend
per 1. Juni 2006 von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht
(vgl. E. I. 3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin zog das von der IV-Stelle
erstattete MEDAS-Gutachten bei (Allianz-Nr. 2128; vgl. E. II. 6.10 hiervor)
und lehnte es anschliessend ab, die Rente zu erhöhen, da die IV-Rente aus
unfallfremden Gründen erhöht worden sei (vgl. Schreiben an die Ausgleichskasse
vom 3. Januar 2008, Allianz-Nr. 2129; «UV-Vorbescheid» respektive
Schreiben «Rechtliches Gehör» an die Beschwerdeführerin vom 22. April
2008, Allianz-Nrn. 2131 und 2136; Verfügung vom 8. Juli 2008,
Allianz-Nr. 2139). Auch wenn das MEDAS-Gutachten (Allianz-Nr. 1023)
von der IV-Stelle eingeholt und durch die Beschwerdegegnerin lediglich
beigezogen wurde, handelt es sich doch um eine umfassende Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche eine hinreichende Grundlage
für eine Rentenanpassung (wie sie in Bezug auf die IV-Rente auch erfolgte)
bildete. Auch die Verfügung vom 8. Juli 2008 basiert demnach auf umfassenden
Abklärungen im Sinne der Rechtsprechung. Demzufolge hatten sich anschliessende
Revisionen und Wiedererwägungen auf diese Verfügung zu beziehen (vgl. BGE 147 V 167 E. 6.2 S. 172 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom
14. November 2016 E. 4.; vgl. E. II. 8.1 hiervor).
8.3 Nach dem Gesagten basierte
sowohl die Verfügung vom 11. Februar 2003 als auch diejenige vom 8. Juli
2008 auf umfassenden Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108. Sie ersetzten
deshalb jeweils den zuvor ergangenen, rechtskräftigen Entscheid und bildeten
anschliessend ihrerseits den (einzigen) Anknüpfungspunkt für eine spätere
Revision oder Wiedererwägung. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass
geprüft werden muss, ob die Verfügung vom 8. Juli 2008, welche die
früheren Entscheide ersetzt hat, einer Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG zugänglich ist. Sie hat dann als zweifellos unrichtig zu
gelten, wenn bei ihrem Erlass eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung im
Grundsatz zulässig war. Das setzt voraus, dass bereits damals ein
Wiederwägungstatbestand vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom
14. November 2016 E. 4.3). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten eine
«doppelte zweifellose Unrichtigkeit»: Die Verfügung vom 8. Juli 2008 muss
sich als zweifellos unrichtig erweisen, weil es damals zu Unrecht unterlassen
wurde, die früheren Entscheide als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Ob
eine solche zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, beurteilt sich nach dem
Rechtszustand bei Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2008.
9.
9.1 Nach der aktuellen
Rechtsprechung stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens
implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher
Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so
dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf
diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass
gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im
Dispositiv zweifellos unrichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom
15. März 2023 E. 3.2 [nicht in BGE 149 V 91]). Diese Rechtsprechung
wurde im Jahr 2016 begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober
2016 E. 4.3) und seither in zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen
bestätigt, so dass sie als gefestigt anzusehen ist.
9.2 Für die Beurteilung der
Wiedererwägungsvoraussetzungen massgebend ist allerdings, wie vorstehend
dargelegt, nicht die heutige Rechtslage, sondern diejenige bei Erlass der
Verfügung vom 8. Juli 2008, da diese den Gegenstand der Wiedererwägung
bildet (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Falls es nach Massgabe der damaligen
Rechtspraxis vertretbar war, die frühere Rentenzusprechung nicht wegen
unterbliebener Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren,
scheidet eine Wiedererwägung dieser Verfügung aus (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Diese
Situation liegt hier vor: Wie dargelegt, wurde die aktuelle Rechtsprechung mit
dem Urteil 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 begründet. Dieser Entscheid
entsprach keineswegs einer bereits zuvor geltenden, klaren und gefestigten
Praxis. So hatte die damalige Vor-instanz gegenteilig entschieden, und auch das
Bundesgericht verneinte vor diesem Urteil die zweifellose Unrichtigkeit bei
nicht dokumentierter Adäquanzprüfung und nahm an, die Anerkennung der
Leistungspflicht umfasse implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der
Adäquanz der geklagten Beschwerden (vgl. Urteil 8C_171/2011 vom 1. September
2011 E. 4.3). Die Rechtsprechung befand sich also bis im Oktober 2016
bestenfalls in einer «Findungsphase» (vgl. E. II. 3.1 hiervor), was die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit ausschliesst. War die Verfügung vom 8. Juli 2008
demnach in diesem Punkt (unterlassene Adäquanzprüfung) nicht zweifellos
unrichtig, scheidet eine Wiedererwägung unter diesem Aspekt aus.
9.3 Die Beschwerdegegnerin macht
weiter geltend, die Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 25. November
1996 und deren Bestätigung durch die Verfügungen vom 11. Februar 2003 und
8. Juli 2008 sei auch deshalb zweifellos unrichtig, weil es klar falsch
gewesen sei, dem Gutachten der E.___ vom 10. Juni 1996 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) Beweiskraft beizumessen. Das Gutachten enthalte bei der Beurteilung
des natürlichen Kausalzusammenhangs einen Widerspruch, indem an einer Stelle
festgehalten werde, die geltend gemachten Beschwerden seien mit «überwiegender
Wahrscheinlichkeit» Folgen des Unfalls vom 19. September 1993 (Antwort auf
Frage 4, Gutachten S. 6), während an anderer Stelle erklärt werde, die
Beschwerden seien nur mit «hoher Wahrscheinlichkeit» Folgen des Unfalls. Dieser
Widerspruch besteht jedoch nicht: Massgebend ist der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies bedeutet,
dass jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen möglichen
Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).
Hierfür reicht es sachlogisch in jedem Fall aus, wenn die Wahrscheinlichkeit
mehr als 50 % beträgt. Wird von «hoher Wahrscheinlichkeit» gesprochen, ist
davon auszugehen, dass diese Anforderung erfüllt ist – tendenziell weist diese
Formulierung darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit mehr als bloss überwiegend
ist. Jedenfalls bilden die unterschiedlichen Formulierungen keinen Anlass
dafür, das Abstellen auf das Gutachten als unvertretbar und damit zweifellos
unrichtig erscheinen zu lassen. Weiter wird bemängelt, das Gutachten enthalte
keine Begründung dafür, weshalb die geltend gemachten Beschwerden auf das
Ereignis vom 19. September 1993 zurückzuführen sein sollten. In diesem
Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass nach der damals gültigen, im Jahr 1991
begründeten Rechtsprechung bei diagnostiziertem Schleudertrauma und Vorliegen
eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes der natürliche
Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen war (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360).
Der von der Beschwerdegegnerin angerufene BGE 119 V 335 E. 2b S. 340
ff. präzisierte dazu lediglich, dass nicht allein auf die subjektiven Angaben
der Versicherten abgestellt werden kann, sondern ärztliche Feststellungen
erforderlich sind. Erst mit dem Urteil BGE 134 V 109 (E. 9 S. 121
ff.) wurde diese Rechtsprechung zur Feststellung des natürlichen
Kausalzusammenhangs geändert (vgl. zum Ganzen André Nabold, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage
2024, S. 59). Die neuropsychologischen Einschränkungen konnten nach
damaliger Praxis im Rahmen des typischen Beschwerdebildes als unfallkausal
anerkannt werden, wenn dies ärztlicher (und nicht nur neuropsychologischer)
Beurteilung entsprach. Die Abklärungen, welche vor der Rentenzusprechung im
Jahr 1996 getroffen wurden und u.a. das Gutachten der E.___ mit
rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen
umfassten, entsprechen mindestens dem zu dieser Zeit üblich gewesenen Standard
und können gemessen an der damaligen Praxis nicht als klar ungenügend gelten. Ein
Wiedererwägungsgrund liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.
9.4 Zusammenfassend besteht keine
Grundlage, um die leistungszusprechende Verfügung vom 25. November 1996
und die den laufenden Rentenanspruch bestätigenden Verfügungen vom 11. Februar
2003 und 8. Juli 2008 im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG aufzuheben und einen Rentenanspruch ex nunc et pro futuro
(d.h. nach dem Verfügungserlass im April 2021) zu verneinen. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 – 3 des Einspracheentscheids
vom 27. Januar 2023 sind aufzuheben. Die Ziffer 4 (aufschiebende Wirkung) wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10. Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung für das
Verwaltungsverfahren zu Recht verweigert hat. Die Beschwerdeführerin liess am
19. Mai 2021 zusammen mit der Einsprache ein entsprechendes Gesuch stellen
(Allianz-Nr. 2164). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit dem
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 ab. Sie liess offen, ob die
Bedürftigkeit gegeben sei, verneinte aber die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung (A.S. 18 f.).
10.1 Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit
der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens
sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
10.2 Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des
Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.
2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit
anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich
oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;
Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die
Prüfung von durch den Versicherer eingeholten Arztberichten und Gutachten
erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.
Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen
werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in
BGE 142 V 342]). In der Unfallversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle
Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das
finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten
Einspracheverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch
gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
10.3 Die 1948 geborene Beschwerdeführerin
erhielt im April 2021, kurz vor ihrem 73. Geburtstag, die Mitteilung, dass
ihr die seit 1996 laufende Rente der obligatorischen Unfallversicherung
entzogen werde (vgl. Allianz-Nr. 2156). Diese Mitteilung erfolgte nicht als Vorankündigung
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern unmittelbar in Verfügungsform, so
dass sich sofort die Frage einer Anfechtung stellen musste. Anlass für die
Renteneinstellung per Ende April 2021 bildete nicht eine in jüngerer Zeit
eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse, sondern eine rein
rechtliche Argumentation, welche sich – der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach
– in erster Linie auf die zweifellose Unrichtigkeit früherer, in den Jahren
1996, 2003 und 2008 ergangener Verfügungen bezog. Die Beschwerdegegnerin
begründete, warum diese Verfügungen in Wiedererwägung gezogen würden. Weiter hielt
sie fest, der status quo sine sei ebenfalls schon längst (d.h. 2008 oder
früher) erreicht worden. Die letzte zuvor geführte Korrespondenz zwischen den
Parteien war, soweit aus den Akten ersichtlich, die Verfügung vom 8. Juni
2008, lag also beinahe 13 Jahre zurück (vgl. Allianz-Nr. 2139).
10.4 Das vorliegende Verfahren
zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine
übermässig komplexe gesundheitliche Problematik aus. Dennoch muss von einer
aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation gesprochen werden, deren
adäquate Behandlung anspruchsvoll ist. Namentlich stellten sich, wie auch die
vorstehenden Erwägungen deutlich machen, zahlreiche rechtliche und insbesondere
auch verfahrensrechtliche Fragen, welche nicht trivial sind und deren
Beantwortung rechtliche Kenntnisse erfordert. Die von der Rechtsprechung
erwähnten Personen wie Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen vermögen in der Regel Fragestellungen,
welche den Sachverhalt betreffen und bis zu einem gewissen Grad einfachere
materiellrechtliche Aspekte abzudecken, stossen aber bei verfahrensrechtlichen
Problemen relativ rasch an Grenzen. Die hier gegebene Konstellation weist
jedoch verschiedene rechtliche Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den
fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
üblicherweise vor-ausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Es liegt
daher im vorliegenden Fall einer derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.
10.5 Die Beschwerdegegnerin hat
offengelassen, ob die überdies vorausgesetzte Bedürftigkeit ausgewiesen sei.
Dies kann mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren gelieferten Angaben bejaht
werden. Da die Angelegenheit auch nicht als aussichtslos gelten kann, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren erfüllt. Angesichts der materiellen Gutheissung ist der
Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572 f.). Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Ziffern 5 und 6 des
Einspracheentscheids (A.S. 22) sind somit ebenfalls aufzuheben.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. f
ATSG). Bei deren Festsetzung ist grundsätzlich von der eingereichten
Honorarnote (A.S. 89 ff.) auszugehen. Zu berücksichtigen ist im
vorliegenden Verfahren der Aufwand ab dem 17. Februar 2023 (das Studium
des Einspracheentscheids zählt praxisgemäss zum Verwaltungsverfahren). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass ein Stundenansatz von mehr als CHF 280.00
praxisgemäss nur in deutlich überdurchschnittlich komplexen Fällen zugesprochen
wird. Das vorliegende Verfahren weist zwar ungewöhnliche rechtliche Probleme
auf – die allerdings vom Rechtsvertreter teilweise nicht erkannt wurden –, ist
aber in Bezug auf den Sachverhalt eher überschaubar und kann daher insgesamt
nicht als übermässig komplex gelten. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Stundenansatz
von CHF 280.00 zu überschreiten.
Zu berücksichtigen sind die insgesamt
6.8 Stunden für die Beschwerde (ausmachend CHF 1'394.00 [mit
berücksichtigter Korrektur des geltend gemachten Ansatzes von CHF 300.00
auf CHF 280.00]) und die 2.8 Stunden für die Replik (ausmachend mit
derselben Korrektur CHF 574.00), die als angemessen erscheinen, sowie der
nachprozessuale Aufwand von 0.5 Stunden (ausmachend CHF 140.00). Schwer
nachzuvollziehen ist dagegen der enorm hohe Aufwand für das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege; praxisgemäss wird hierfür ein anwaltlicher Aufwand
von höchstens einer halben Stunde berücksichtigt; darüber hinausgehende Zeiten
gelten als Kanzleiaufwand, der im Ansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist.
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann hier eine Stunde à CHF 280.00
akzeptiert werden, mit der aber die Aufwände aller Mitarbeitenden abgegolten
sind. Für das Studium der kurzen Verfügungen des Gerichts kann insgesamt eine
weitere halbe Stunde zu einem Ansatz von CHF 280.00 berücksichtigt werden
(ausmachend CHF 140.00). Insgesamt resultiert damit ein anzurechnendes
Honorar von CHF 2'528.00. Mit den Auslagen, welche für das
Beschwerdeverfahren ermessensweise auf CHF 100.00 beziffert werden, und
der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von total
CHF 2'830.00.
11.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das UVG sieht
keine Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf eine Rente
von 30 %.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von CHF 2'830.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin daher im Sinne von E. II. 10.5 eine Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren zu bezahlen. Die Sache wird an die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie die Parteientschädigung
betragsmässig festlege.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng