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Entscheid

VSBES.2023.59

Unfallversicherung / Invalidenrente

30. Juli 2024Deutsch41 min

in einer Autokolonne stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 30. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Werder

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Schadenservice Center, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1948 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 16. September 1990 bis

18. September 1992 bei C.___ als Betreuerin / Nachtwache in

einem Teilzeitpensum angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei

der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss «Unfallmeldung UVG» vom

22. Oktober 1993 (Akten der Allianz Nr. [Allianz-Nr.] 2001)

kollidierte am 19. September 1993, um 10.40 Uhr, ein Reisecar mit dem

in einer Autokolonne stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin

habe sich dabei an HWS, Rücken und Armen verletzt und ein Schleudertrauma

erlitten. Im «Arztzeugnis UVG» vom 5. November 1993 diagnostizierte

Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, gestützt auf die

Erstbehandlung vom 20. September 1993 ein «typisches Schleudertrauma»

(Allianz-Nr. 1002). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich zog sie

Berichte der behandelnden Ärzte bei (Allianz-Nrn. 1003 ff.) und holte ein

Gutachten der Gutachterstelle E.___ ein, welches vom 10. Juni 1996 datiert

(Allianz-Nr. 1014). Mit Verfügung vom 25. November 1996

(Allianz-Nr. 2064) wurden der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von

30 % (ab 1. Juli 1994) sowie eine Integritätsentschädigung von

ebenfalls 30 % zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Erwägungen

2.

Am 27. November 2001 ersuchte

die Beschwerdeführerin sinngemäss um Revision der Verfügung vom 25. November

1996.

(vgl. Allianz-Nr. 2088). Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein

Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, das am

18.

Oktober 2002 erstattet wurde (Allianz-Nr. 1021). Anschliessend

hielt sie mit Verfügung vom 11. Februar 2003 fest, die aktuellen

Wirbelsäulenbeschwerden stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang

mit dem Unfallereignis vom 19. September 1993, ein Rückfall oder Spätfolgen im

Sinne von Art. 11 UVG lägen nicht vor, die Behandlung der

Wirbelsäulenbeschwerden erfolge nicht aus unfallbedingten Gründen und das

Gesuch um Rentenrevision werde abgewiesen (Allianz-Nr. 2113). Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 25. Oktober 2007 wurde die

Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die zuständige IV-Stelle der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zugesprochen

habe (vorher Dreiviertelsrente; Allianz-Nr. 2127). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten der IV-Stelle ein (vgl. Allianz-Nr. 2128),

darunter auch ein von dieser in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen

Abklärungsstelle des G.___ (MEDAS) vom 18. Juli 2007

(Allianz-Nr. 1023). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin

telefonisch, ob mit der IV-Rente auch ihre Unfallrente erhöht werde (vgl.

Allianz-Nr. 2131). Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 hielt die

Beschwerdegegnerin sodann fest (Allianz-Nr. 2139), die Folgen des Unfalls

vom 19. September 1993 hätten sich in keinem nachweisbaren Ausmass

verschlimmert, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den

psychischen Beschwerden werde abgelehnt und das Gesuch um Rentenrevision werde

abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

4.

Am 12. April 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, mit der sie die laufende Rente mit

Wirkung auf den 30. April 2021 einstellte. Zur Begründung wurde erklärt, mit

der Verfügung vom 25. November 1996 sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente

für die Folgen eines HWS-Distorsionstraumas zugesprochen worden, ohne dass eine

separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs stattgefunden habe. Es

Dispositiv

handle sich demnach um eine zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene

Verfügung. Zudem sei die damalige Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs im Gutachten der E.___ nach der unzulässigen Beweisregel

«post hoc ergo propter hoc» vorgenommen worden. Die Rentenzusprache sei somit

auch unter diesem Aspekt nicht rechtskonform erfolgt. Die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. November 1996, 11. Februar

2003 und 8. Juli 2008 seien somit gegeben. Die materielle Neuprüfung ergebe,

dass kein Rentenanspruch bestehe (Allianz-Nr. 2156). Die dagegen am 19. Mai

2021 erhobene Einsprache (Allianz-Nr. 2164), welche am 27. August

2021 ergänzend begründet wurde (Allianz-Nr. 2173), wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023

(Allianz-Nr. 2181; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab. Gleichzeitig wurde auch

das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen.

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 1. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 21 ff.):

1. Die Verfügung vom 12. April 2021

sowie der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 der Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien die

Versicherungsleistungen nahtlos und weiterhin auf der Grundlage eines

Invaliditätsgrades von 30 % zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache an die

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei die Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5. Der Beschwerdeführerin A.___ sei für das

vorliegende Verfahren und das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Beschwerdeantwort vom

24. April 2023 (A.S. 67 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

7. Mit Verfügung vom

27. April 2023 (A.S. 74 f.) wird der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Hans

Jörg Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Im Rahmen der Replik vom

15. Mai 2023 (A.S. 77 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme

von Ziff. 4 (vgl. E. I. 5 hiervor) vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren

festhalten.

9. Mit Eingabe vom 23. Mai

2023 (A.S. 85 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Duplik. Sie hält am Einspracheentscheid und an der Beschwerdeantwort

ausdrücklich fest.

10. Die mit Eingabe vom 7. Juni

2023 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote

(A.S. 87 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 94).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Für die Beurteilung der

Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2023 verwirklicht

hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6

S. 397 mit Hinweis).

1.3 Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht

gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 19. September 1993

strittig sind, ist das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1 Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG).

2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.3 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1

S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung

der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach

diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der

behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Basler

Kommentar zum UVG, 2019, Art. 6 UVG N 66).

2.4 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt

die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit

der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.).

Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134

V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133).

2.5 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt

erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall

nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden

also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat («Status quo ante»), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(«Status quo sine»), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1] kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig

sind und wenn – was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen

regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit

in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn

weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser

Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der

Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen

Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweis

auf BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

Erforderlich ist der im Zeitpunkt des damaligen Entscheides herrschende

Rechtszustand, welcher auch die damalige klare und gefestigte Rechtspraxis

umfasst, wenn diese klar und gefestigt ist. Liegt kein Grundsatzurteil vor und

befindet sich die Rechtsprechung noch in einer Art «Findungsphase», scheidet

bei Wahl einer vertretbaren Lösung die zweifellose Unrichtigkeit aus (vgl.

Susanne Bollinger, Wiedererwägung: Wann liegt eine zweifellose Unrichtigkeit

vor?, in: Kieser [Hrsg.], Novembertagung zum Sozialversicherungsrecht 2021, S.

77 ff., 86 mit Fn. 37; Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 63).

3.2 Gleiches gilt bei einer klaren

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen

fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen

Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; Urteil des Bundesgerichts

8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit

ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414

f. mit vielen Hinweisen).

4. Das Verwaltungsverfahren und

das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung

bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen

nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. November 1996 zugesprochenen und mit Verfügungen vom 11. Februar

2003 und 8. Juli 2008 bestätigten Leistungen in Form einer Invalidenrente

und einer Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 27. Januar

2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und per

30. April 2021 eingestellt hat.

6. Die medizinischen Akten

präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1 Dr. med. H.___, Spezialärztin

FMH für Neurologie, Elektroencephalographie, Elektromyographie, hielt im

Bericht vom 30. September 1993 (Allianz-Nr. 1004) fest, die

Beschwerdeführerin sei mit 19 Jahren rückwärts auf einen Betonboden gestürzt

und habe seither über rezidivierende Rückenschmerzen, manchmal auch über

Schmerzen im linken Bein geklagt. Damals sei keine ärztliche Untersuchung

erfolgt. Am 19. September 1993 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein

Schleudertrauma der HWS erlitten. Nach dem Unfall sei sie benommen gewesen,

vermutlich aber nicht bewusstlos – diesbezüglich sei das heutige EEG auch

unauffällig (vgl. Allianz-Nr. 1003). Die initial vorhandenen

Nacken- / Schulterschmerzen rechts bzw. bioccipitale Schmerzen hätten

sich, nachdem ein Halskragen empfohlen worden sei, rasch zurückgebildet. Die

RTG-Untersuchung der HWS habe keine Ligamentumverletzungen bzw. eine

Hyperbeweglichkeit gezeigt, die beschriebene Bewegungseinschränkung auf der

Höhe C2/C3 und C3/C4 sei offensichtlich bevorstehend [wohl: vorbestehend].

Ebenfalls bevorstehend [wohl: vorbestehend] seien die jetzt im Vordergrund

stehenden Schmerzen im lumbosacralen Bereich, die nach längerem Sitzen oder

Velofahren an Stärke zunähmen. Für die seit dem Trauma angegebenen tagsüber

auftretenden Parästhesien (Kribbeln) in beiden Händen habe Dr. med. H.___ keine

Erklärung, radikuläre Ausfälle seien nicht vorhanden.

6.2 Dr. med. I.___, Spezialarzt für

Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik [...], hielt im Bericht

vom 7. Januar 1994 (Allianz-Nr. 1005) folgende Beurteilung fest: Die

Beschwerdeführerin leide seit einem Sturz im Alter von etwa zehn Jahren

intermittierend an Beschwerden von Seiten der LWS und der Hüftgelenke. Im

Verlauf der folgenden Jahre seien wegen Schmerzen auf Höhe LWS, BWS und HWS

wiederholt Abklärungen durchgeführt worden. Wegen dieser Symptome habe die

Beschwerdeführerin eine Schneiderinnenlehre, später Pläne für eine Ausbildung

zur Gymnastiklehrerin, aufgeben und im Verlauf der Zeit ihre sportlichen

Aktivitäten zuerst reduzieren, dann stoppen müssen. Immer wieder seien

physiotherapeutische und heilgymnastische Behandlungen nötig gewesen. Durch das

Trauma vom 19. September 1993 sei eine WS getroffen worden, die also schon

seit 35 Jahren intermittierend Beschwerden verursacht habe. In solchen Fällen

führten derartige Traumata erfahrungsgemäss oft zu einer beträchtlichen

Akzentuierung der Symptome und zu einem langwierigen Verlauf. Bei der

Beschwerdeführerin sei es zu einer Zunahme der cervikalen, cervikozephalen, und

cervikobrachialen, weniger auch der lumbalen Symptome gekommen. Man finde

dementsprechend cervikale, thorakale, lumbale Irritationszonen,

Muskelverspannungen, Ketten – Tendo – Periostosen, bei der

schon bekannten (leichten) Fehlhaltung der WS, mit leicht s-förmiger

thorakolumbaler Schwingung, lumbaler Hyperlordose, thorakaler Hyperkyphose, und

leichter Retrokurvation auf mittlerer Höhe der HWS, all dies bei eher

hypotropher paravertebraler Muskulatur. Hinweise auf einen an der WS oder an

peripheren Gelenken ablaufenden rheumatischen Entzündungsprozess sowie

radikuläre Zeichen fehlten.

Im Ganzen scheine die Prognose nicht

schlecht. Seit dem Unfall sei immerhin erst 1/4 Jahr vergangen. Es sei

damit zu rechnen, dass der Faktor Zeit, unterstützt durch einfache Massnahmen

wie Schwimmen, allenfalls eine Methode wie die Alexander-Technik, und ein neuer

Anlauf mit Heilgymnastik, zu einer Besserung führen werde.

6.3 Im «ärztlichen Zwischenbericht

UVG» vom 24. Januar 1994 (Allianz-Nr. 1006) hielt Dr. med. H.___ die Diagnose

«Status nach Schleudertrauma der HWS am 19. September 1993» fest. Nach

initialer Verschlechterung der bevorstehenden Nacken-, Schulter- und

Rückenschmerzen habe sich der Zustand unter konservativer Behandlung gebessert.

Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit. Zur Zeit der

neurologischen Untersuchung am 30. September 1993 sei eine Physiotherapie

durchgeführt worden. Zur vorgesehenen Kontrolle Ende Oktober 1993 sei die

Beschwerdeführerin nicht erschienen. Es seien keine Kontrollen mehr vorgesehen.

6.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt für

Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 26. April 1994 fest

(Allianz-Nr. 1010), es sei durch das Unfallereignis vom 19. September

1993 einerseits zu einem indirekten HWS-Trauma mit heute noch bestehendem

vorwiegend belastungsabhängigen Cerviko-cephal sowie Cervikal-Syndrom bei

radiologischer Fehlhaltung der HWS mit Kyphosierung C3 bis C6 sowie Verdacht

auf Läsion des vorderen Längsbandes C6/7 bei fehlenden Hinweisen auf

vorbestehende degenerative Veränderungen gekommen. Zusätzliche Verletzungen,

welche im Halswirbelsäulenbereich radiologisch nicht zur Darstellung gelangten,

seien wahrscheinlich. Bei seit dem Unfall bestehendem deutlich vermehrtem

Schwitzen sei eine zusätzliche Sympaticus-Reizung und Dysfunktion möglich. Es

sei denkbar, dass es im Rahmen des Unfalls auch zu einer milden traumatischen

Gehirnschädigung gekommen sei, immerhin sei die Beschwerdeführerin nach dem

Unfall benommen gewesen, heute lasse sich aber eine entsprechende Dysfunktion

nicht mehr sicher objektivieren. Eine kursorische, auf Konzentrations- und

Gedächtnisleistung zentrierte, neuropsychologische Untersuchung, habe

diesbezüglich keine sicheren Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin habe zudem

in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass ihre Hirnleistung heute vermutlich

wie vor dem Unfall sei.

6.5 Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 10. Juni 1996 (Rheumatologie, Neurologie,

Neuropsychologie, Allianz-Nr. 1014) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen

(S. 5): «Mässiggradige, belastungsabhängig mittelstarke Restbeschwerden im

cervicothoracalen Übergangsbereich infolge einer Auffahrkollision am

19. September 1993; Leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit

zusätzlich schmerzbedingter Einschränkung der Belastbarkeit; Neurologisch

Hinweise auf leichte organische Schädigung». Beurteilung: Etwas mehr als 2.5 Jahre

nach dem Unfallereignis könnten noch Restbeschwerden festgestellt werden,

welche im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen seien. Die Beschwerden liessen

sich vorwiegend im cervicothoracalen Bereich mehr rechtsseitig lokalisieren.

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule selber sei befriedigend, hingegen

bestünden noch Beschwerden und Verspannungen im cervicothoracalen Bereich,

welche belastungsabhängig deutlich verstärkt würden. Als belastende Arbeiten

können genannt werden: Repetitives Heben von Lasten über 10 kg, schwerere

Reinigungsarbeiten, insbesondere aber Arbeiten mit nach vorne geneigtem Kopf.

Dies zeige sich besonders deutlich während der neuropsychologischen

Testsituation, welche während zwei bis drei Stunden konzentriertes Arbeiten mit

nach vorne geneigtem Kopf erfordert habe. Hier zeige sich eine deutlich

schmerzbedingte Leistungseinschränkung. Aus neurologischer Sicht werde

zusätzlich eine leichte organische Schädigung vermutet, welche infolge der

Kollision aufgetreten sei. Dieser Befund werde auch im neuropsychologischen

Testprofil unterstützt, in dem spezifische Hirnleistungen doch eine leichte

Funktionsstörung zeigten. Die cervicalen und cervicothoracalen Beschwerden,

aber auch die neurologischen und neuropsychologischen Befunde seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 19. September 1993

(S. 6). Es liege eine eingeschränkte Arbeitsleistung vor, wobei

Einschränkungen für repetitives Heben von Gewichten über 5 – 10 kg

und Arbeiten in fixierter Position bestünden (Beispiel: Bildschirmarbeiten

länger als eine Stunde). Am günstigsten seien wechselbelastende Tätigkeiten,

bei welchen sich die Beschwerdeführerin bewegen und wenn nötig Sitzpositionen

einnehmen könne. Dennoch sei von einer zeitlichen Einschränkung auszugehen, so

dass eine Reduktion eines normalen Arbeitspensums von 30 % gerechtfertigt

erscheine. Ein erheblicher Vorzustand könne nicht geltend gemacht werden, da

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles aus medizinischer Sicht nicht

eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Ein Integritätsschaden könne für die

cervicothoracalen Beschwerden bemessen werden, welche als in Ruhe mässiggradig,

belastungsabhängig mittelschwer zu beurteilen seien. Für diese Beschwerden sei

eine Integritätsentschädigung von 20 % zu bemessen. Weiter seien die

leichten neuropsychologischen Einschränkungen mit einem Integritätsschaden zu

bewerten und zwar mit 10 %. Es resultiere demnach eine

Gesamtintegritätsentschädigung von 30 %.

Die heute geltend gemachten Beschwerden

seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 19. September

1993 (S. 7).

6.6 Die im Institut K.___ durchgeführten

digitalen Röntgenaufnahmen der HWS in vier Ebenen vom 17. Juli 2001

(Allianz-Nr. 1016) wurden wie folgt beurteilt: Fehlhaltung der HWS mit

Streckhaltung und linkskonvexer Skoliose. Deutliche degenerative Veränderungen

der HWS mit Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit auch deutlicher

Unkovertebralarthrose und konsekutiv rechtsbetonter Einengung der Neuroforamina

C6 und C7. Keine posttraumatischen Veränderungen fassbar.

6.7 Im Sprechstundenbericht vom

26. Juli 2001 (Allianz-Nr. 1017) hielt Prof. Dr. med. L.___,

FMH Orthopädie, [...], folgende Beurteilung fest: Bei der Beschwerdeführerin

handle es sich mit Sicherheit um ein massives Schleudertrauma, da der

Mechanismus und die Umstände ganz klar dafürsprächen. Eigentlich seien die

unspezifischen Symptome eines Schleudertraumas über all die Jahre weitgehend

verschwunden, was geblieben sei, sei ein Schmerz, der ziemlich klar lokalisiert

werde, aber ohne relevante Ausstrahlung im segmentalen Sinn in den rechten Arm.

Die Schmerzen seien klar belastungs- und positionsabhängig. Dies sei sehr

wahrscheinlich eines dieser Schleudertraumen, die tatsächlich auch mit einer

fassbaren, vorwiegend weichteilmässigen, morphologischen Verletzung

einhergegangen sei. Es scheine mit einer relativ grossen Wahrscheinlichkeit eine

Läsion von C5/C6 vorzuliegen, da sowohl in den unmittelbar danach erstellten

Röntgenbildern Zeichen einer Instabilität bestünden als auch in den sechs

Monate später durchgeführten MRI Hinweise für eine Ruptur des Anulus bzw.

vorderen Längsbandes auf dem entsprechenden Niveau vorlägen. Die folgenden,

klar definierten degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenverschmälerung und

Osteophytenbildung auf Niveau C5/C6 sprächen für eine Läsion von C5/C6, die im

frischen Zustand noch nicht gewesen sei und als eine Folgeerscheinung beurteilt

werden könne. Es sei allerdings bekannt, dass von vielen, insbesondere

Schmerzspezialisten das Schleudertrauma als die Ursache eines meist

psychosomatisch überlagerten Syndroms beurteilt werde, wo keine entsprechend

fassbaren Läsionen vorlägen, die das klinische Bild genügend erklären könnten.

In diesem speziellen Fall werde allerdings bezweifelt, dass dies der Fall sei.

Nur sei die Situation jetzt so chronifiziert und dies dem Schmerzsymptom

schlecht zuzuordnen, so dass eine lokale Therapie, z.B. im Sinne einer lokalen

Behandlung des Segmentes C5/C6 höchstwahrscheinlich nichts bringe. Immerhin

wären hier noch Möglichkeiten einer weiteren Evaluation gegeben, wie z.B. eine

Diskographie C5/C6, um zu schauen, ob das Schmerzmuster dieser

Beschwerdeführerin unter Druck reproduziert werden könne. Anderseits werde

keine andere Möglichkeit gesehen, als die Behandlung weiterzuführen, die sich

die Beschwerdeführerin über die Jahre selbst zugelegt habe und in einer

gewissen Autotherapie bestehe. Was noch zu erwähnen sei, sei dass die

Beschwerdeführerin systematisch isometrische Muskelübungen erlerne, um ihre

Nacken- und Halsmuskulatur zu stärken, damit sie mit der eigenen Muskulatur den

Kopf genügend halten und balancieren könne.

Es bestehe ein Kausalzusammenhang

zwischen dem Trauma von 1993 und dem heutigen Zustand. Dieser Zustand sei nicht

nur mit einem einfachen Schleudertraumasyndrom abzuhandeln und entsprechend

invaliditätsmässig zu bewerten. Bei dieser Beschwerdeführerin habe auch

tatsächlich eine relevante, zumindest Weichteilschädigung der Strukturen an der

HWS stattgefunden, die mit einer latenten Instabilität, die heute chronifiziert

sei, einhergehen könne. Ob diesbezüglich eine andere Invaliditätsbewertung

gerechtfertigt sei, wäre von einem neutralen Untersucher festzustellen.

6.8 Im ärztlichen Zwischenbericht des

M.___ vom 23. April 2002 (Allianz-Nr. 1020) wurden folgende aktuellen

Diagnosen festgehalten: «Chronische Cervicocephalobrachialgien bei Status nach

Schleudertrauma am 19. September 1993 und Sturz auf den Hinterkopf im

Januar 2002; Chronische Schmerzen im Bereich der oberen BWS». Im Dezember 2000

plötzliches Auftreten einer Neuralgie, evtl. des Trigeminus, die mit gutem

Ergebnis therapiert worden sei (vgl. dazu Allianz-Nr. 1015). Danach

schwere Depressionserscheinungen, unter anderem mit Verfolgungswahn und

Suizidgedanken, so dass die Beschwerdeführerin zum Sohn gezogen sei. Die

Situation habe sich über längere Zeit ohne Psychotherapie gebessert, die

Beschwerdeführerin habe sich vor allem homöopathisch behandeln lassen und

allfällige Probleme mit der Heilpraktikerin besprochen. Seit dem Sturz im

Januar dieses Jahres stelle sie vermehrt Mühe beim Lesen fest.

6.9 Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurochirurgie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2002

(Allianz-Nr. 1021) zusammenfassend fest, es bestehe aufgrund seiner

persönlichen Erfahrung in über dreissig Jahren Neurotraumatologie und

insbesondere Wirbelsäulenchirurgie sowie entsprechend der allgemeinen Erfahrung

von Fachkollegen und übereinstimmend mit den statistischen Resultaten in der

wissenschaftlichen Literatur, nach einem Jahr kein klarer, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmender natürlicher, kausaler Zusammenhang der weiter

persistierenden Beschwerden mehr mit dem Unfall, der auch naturwissenschaftlich

erklärt werden könnte. Ein solcher Zusammenhang sei höchstens möglich

(S. 12).

6.10 In dem durch die IV-Stelle

veranlassten polydisziplinären Gutachten bei der MEDAS des G.___ vom

18. Juli 2007 (Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin,

Allianz-Nr. 1023) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine «paranoide Psychose» ausgewiesen (S. 15).

Aus orthopädischer Sicht hätten sich

zusammenfassend keine funktionseinschränkenden Befunde gefunden, weder im

Bereich des passiven noch im Bereich des aktiven Bewegungsapparates. Der

diskret vorliegende und teilfixiert hochthorakale Rundrücken sei möglicherweise

als residualer Befund nach in der Jugend durchgemachter Scheuermannscher

Erkrankung zu bewerten. Diesem Befund komme kein einschränkender Aspekt

hinsichtlich der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit zu. Aus orthopädischer

Sicht sei eine unfallassoziierte Halswirbelsäulenpathologie nicht mehr

ausfindig zu machen. Insofern könne mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Ereignisses

vom 19. September 1993 heute nicht mehr in funktionsrelevanter Form

vorlägen (S. 16 f.).

Neurologisch hätten sich keine weiteren

pathologischen Befunde gefunden (S. 17). So führte der neurologische

Gutachter aus, aus dem vorliegenden neurologischen Teilgutachten könne keine

organische Grundlage der geklagten Beschwerden festgestellt werden.

Insbesondere keine Spätfolgen des komplizierten

Akzelerations- / Dezelerationstraumas von 19. September 1993

bzw. vom Sturz auf den Hinterkopf vom Januar 2000. Keine intrakraniellen

Druckzeichen, keine sicheren Hirnleistungsdefizite der primären und sekundären

sensorischen Zentren, keine Hirnstammsymptomatik. Keine Zeichen einer Läsion

des Rückenmarks bzw. sensomotorische Defizite der hier ein- und austretenden

Wurzeln, keine Zeichen einer Polyneuropathie (S. 4 des neurologischen

Teilgutachtens).

Die im internistischen Gutachten

formulierten Befunde und Diagnosen seien allesamt ohne Auswirkung auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu verstehen (S. 17). Der internistische

Gutachter gab an, es hätten anlässlich der klinischen und der veranlassten

blutchemischen Untersuchung internistische Erkrankungen, die die von der

Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Beschwerden an der HWS mit

Ausstrahlungen nach occipital und den Schulternackengürtel erklären könnten,

ausgeschlossen werden können (S. 4 des internistischen Teilgutachtens).

Im psychiatrischen Teilgutachten wird

festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer

paranoid-halluzinatorischen Psychose. Begleitende Depressionen sowie die

krankheitsimmanenten paranoiden Befürchtungen und Halluzinationen hätten

zwischenzeitlich nachgelassen. Eine nervenärztliche konsequente Behandlung

werde seitens der Beschwerdeführerin verweigert. Eine psychiatrische

Pharmakotherapie werde nicht eingenommen. Die Beschwerdeführerin nehme als

Selbstmedikation allabendlich Cannabis zu sich (S. 5 des psychiatrischen

Teilgutachtens). Der Beginn der psychotischen Erkrankung sei nicht genau

eruierbar. Es liege lediglich ein psychiatrischer Vorbericht seitens der

Psychiaterin Dr. med. N.___ vom 17. April 2003 vor. In diesem werde eine

wahnhafte Störung mit Vergiftungsängsten beschrieben. Auch bei konsequenter

psychiatrischer Behandlung sei eine Heilung der vorliegenden Erkrankung nicht

zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsunfähig.

7. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin

bezog die Rente seit 1996 (mit rückwirkend festgelegtem Anspruchsbeginn im Juli

1994, vgl. E. I. 1.2 hiervor), also seit rund 25 Jahren, als diese im April

2021 eingestellt wurde. Es stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen

Zulässigkeit dieses Vorgehens.

7.1 In der rentenaufhebenden

Verfügung vom 12. April 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin neben der

Wiedererwägung auch auf die Argumentation, mit der vollständigen Ablösung der

Unfallfolgen durch unfallfremde Faktoren sei der Status quo sine längst

erreicht worden (Allianz-Nr. 2156 S. 5). Damit berief sie sich

sinngemäss auf eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG. Gemäss Art. 22

UVG kann jedoch eine UVG-Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine

Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden. Im

Einspracheentscheid wird daher diese Begründung zu Recht nicht mehr

vorgebracht. Sie ist auch nicht unter dem Titel einer substituierten Begründung

durch das Gericht zu prüfen.

7.2 Der in Art. 22 UVG

statuierte Ausschluss einer Rentenanpassung gilt nach der Rechtsprechung für

Revisionen im Sinne von Art. 17 ATSG, nicht dagegen für Wiedererwägungen im

Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 149 V 91 E. 7.6 S. 94

f.). Ebenso wenig besteht nach der Rechtsprechung eine zeitliche Befristung der

Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 149 V 91 E. 7.6 S. 94 f., 140 V 514

E. 3.4 S. 517 f.). Der Umstand, dass die 1948 geborene

Beschwerdeführerin bei Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. April

2021 im 73. Lebensjahr stand und ihr die Rente von 30 % für die Zeit seit

dem 1. Juli 1994, also während einer Dauer von fast 27 Jahren,

zugesprochen worden war, steht demnach einer Wiedererwägung nicht entgegen. Das

Bundesgericht hat zwar bezogen auf eine vergleichbare, aber deutlich weniger

ausgeprägte Konstellation festgehalten, es erscheine als fragwürdig, wenn sich

die Versicherung auf den Wiedererwägungsgrund der fälschlicherweise

unterlassenen Adäquanzprüfung berufe, um einer 69-jährigen Rentenbezügerin die

Rente nach fast 20-jähriger Bezugsdauer auf dem Weg der Wiedererwägung zu

streichen (Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 8 [nicht in BGE 149 V 91]). Diese «Fragwürdigkeit» bleibt jedoch nach der geltenden Rechtsprechung ohne

Konsequenzen.

8. Zu prüfen ist weiter, wie sich

der Umstand auswirkt, dass nach der Rentenzusprache zwei Revisionsverfahren

durchgeführt wurden.

8.1 Die Rente von 30 % wurde der

Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 25. November 1996

(Allianz-Nr. 2064) zugesprochen und später durch die Verfügungen vom

11. Februar 2003 (Allianz-Nr. 2113) und vom 8. Juli 2008 (Allianz-Nr.

2139) bestätigt. Nach der Rechtsprechung steht der Umstand, dass der

Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt

worden ist, der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Verfügung

wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017

vom 7. Mai 2018 E. 4.1.1). Auf den ursprünglichen Rentenentscheid kann

somit im Prinzip auch dann wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, wenn er

inzwischen revisionsweise bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat diesen

Grundsatz allerdings inzwischen dahingehend präzisiert, dass die ursprüngliche

Verfügung durch die Revisionsverfügung ersetzt wird und bei einer

Wiedererwägung nicht wieder auflebt, wenn die materielle Revision zwar zur

Bestätigung des laufenden Rentenanspruchs geführt hat, aber auf umfassenden

Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4 basierte (BGE 147 V 167 E. 6.2

S. 172 f., 140 V 514 E. 5.2 S. 529 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2.2). Auch in dieser

Konstellation kann einzig die Revisionsverfügung Gegenstand einer späteren

materiellen Revision (Art. 17 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) bilden, unter Ausschluss der früheren (BGE 147 V 167 E. 6.2

S. 172 f.). Umfassende Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4

liegen dann vor, wenn sie, wären sie anders ausgefallen, eine hinreichende

Grundlage für die Anpassung gebildet hätten (Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2; vgl. dazu Elisabeth Berger

Götz, Zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis bei der Revision einer

Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: SZS 2014, S. 145 ff.).

Die Frage, welche Verfügung Gegenstand der Wiedererwägung bilden konnte, hängt

somit davon ab, ob die rentenbestätigenden Verfügungen vom 11. Februar

2003 und vom 8. Juli 2008 in diesem Sinn auf umfassenden Abklärungen

basierten.

8.2

8.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

mit der ursprünglichen Verfügung vom 25. November 1996

(Allianz-Nr. 2064) eine Invalidenrente von 30 % zugesprochen. Mit den

späteren Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Allianz-Nr. 2113) und

8. Juli 2008 (Allianz-Nr. 2139) wurde dieser Rentenanspruch bestätigt und

eine Anpassung – wie sie in beiden Fällen von der Beschwerdeführerin beantragt

worden war – abgelehnt.

8.2.2 Anlass für die erneute Prüfung,

welche zur Verfügung vom 11. Februar 2003 führte, bildete ein Telefonanruf

der Beschwerdeführerin vom 27. November 2001 (Allianz-Nr. 2088). Sie

teilte der Beschwerdegegnerin mit, sie werde im Februar 2002 für einen

Rehabilitationsaufenthalt in das O.___ eintreten. Anhand der neusten

Röntgenbilder sei eine Fraktur der HWS festgestellt worden. Die

Beschwerdegegnerin zog daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte bei (vgl.

Allianz-Nr. 2091; E. II. 6.6 bis 6.8 hiervor), darunter insbesondere die

Stellungnahme von Prof. Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2001

(Allianz-Nr. 1017, E. II. 6.7 hiervor), der die Auffassung vertrat, der

Unfall vom 19. September 1993 habe mit «relativ grosser Wahrscheinlichkeit» zu

einer bildgebend nachweisbaren Schädigung auf den Niveau C5/6 geführt. Um diese

Frage zu beantworten und ausserdem zu klären, ob es seit der Untersuchung durch

die Gutachterstelle E.___ im Jahr 1996 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) zu einer

erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei, holte die

Beschwerdegegnerin das externe Gutachten von Dr. med. F.___ vom 18. Oktober

2002 ein (vgl. Fragekatalog, Allianz-Nr. 2093, und Gutachten, Allianz-Nr. 1021).

Der Experte verneinte beide Fragen. Hätte er sie bejaht, hätte sein Gutachten

eine hinreichende Grundlage für die Neufestsetzung der Rente gebildet. Fragen

kann man sich allenfalls, ob von umfassenden Abklärungen gesprochen werden

kann, nachdem die Fragestellung einzig auf eine «Verschlechterung» und nicht

generell auf eine Veränderung gerichtet war. Es ginge aber zu weit, die

Abklärungen einzig aus diesem Grund, trotz Einholung eines beweiswertigen

Gutachtens, als nicht umfassend anzusehen. Die Verfügung vom 11. Februar

2003 stützte sich demnach auf umfassende Abklärungen. Damit hatten sich eine

Revision und eine Wiedererwägung anschliessend auf diese Verfügung zu beziehen

(vgl. E. II. 8.1 hiervor).

8.2.3 Den Anlass für die erneute

Prüfung, welche der Verfügung vom 8. Juli 2008 zugrunde lag, bildete die von

dritter Seite (Ausgleichskasse wegen der Ergänzungsleistungen) erfolgte

Mitteilung, die IV-Stelle habe die IV-Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend

per 1. Juni 2006 von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht

(vgl. E. I. 3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin zog das von der IV-Stelle

erstattete MEDAS-Gutachten bei (Allianz-Nr. 2128; vgl. E. II. 6.10 hiervor)

und lehnte es anschliessend ab, die Rente zu erhöhen, da die IV-Rente aus

unfallfremden Gründen erhöht worden sei (vgl. Schreiben an die Ausgleichskasse

vom 3. Januar 2008, Allianz-Nr. 2129; «UV-Vorbescheid» respektive

Schreiben «Rechtliches Gehör» an die Beschwerdeführerin vom 22. April

2008, Allianz-Nrn. 2131 und 2136; Verfügung vom 8. Juli 2008,

Allianz-Nr. 2139). Auch wenn das MEDAS-Gutachten (Allianz-Nr. 1023)

von der IV-Stelle eingeholt und durch die Beschwerdegegnerin lediglich

beigezogen wurde, handelt es sich doch um eine umfassende Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche eine hinreichende Grundlage

für eine Rentenanpassung (wie sie in Bezug auf die IV-Rente auch erfolgte)

bildete. Auch die Verfügung vom 8. Juli 2008 basiert demnach auf umfassenden

Abklärungen im Sinne der Rechtsprechung. Demzufolge hatten sich anschliessende

Revisionen und Wiedererwägungen auf diese Verfügung zu beziehen (vgl. BGE 147 V 167 E. 6.2 S. 172 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom

14. November 2016 E. 4.; vgl. E. II. 8.1 hiervor).

8.3 Nach dem Gesagten basierte

sowohl die Verfügung vom 11. Februar 2003 als auch diejenige vom 8. Juli

2008 auf umfassenden Abklärungen im Sinne von BGE 133 V 108. Sie ersetzten

deshalb jeweils den zuvor ergangenen, rechtskräftigen Entscheid und bildeten

anschliessend ihrerseits den (einzigen) Anknüpfungspunkt für eine spätere

Revision oder Wiedererwägung. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass

geprüft werden muss, ob die Verfügung vom 8. Juli 2008, welche die

früheren Entscheide ersetzt hat, einer Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 2 ATSG zugänglich ist. Sie hat dann als zweifellos unrichtig zu

gelten, wenn bei ihrem Erlass eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung im

Grundsatz zulässig war. Das setzt voraus, dass bereits damals ein

Wiederwägungstatbestand vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom

14. November 2016 E. 4.3). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten eine

«doppelte zweifellose Unrichtigkeit»: Die Verfügung vom 8. Juli 2008 muss

sich als zweifellos unrichtig erweisen, weil es damals zu Unrecht unterlassen

wurde, die früheren Entscheide als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Ob

eine solche zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, beurteilt sich nach dem

Rechtszustand bei Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2008.

9.

9.1 Nach der aktuellen

Rechtsprechung stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens

implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher

Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so

dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf

diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass

gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im

Dispositiv zweifellos unrichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom

15. März 2023 E. 3.2 [nicht in BGE 149 V 91]). Diese Rechtsprechung

wurde im Jahr 2016 begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober

2016 E. 4.3) und seither in zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen

bestätigt, so dass sie als gefestigt anzusehen ist.

9.2 Für die Beurteilung der

Wiedererwägungsvoraussetzungen massgebend ist allerdings, wie vorstehend

dargelegt, nicht die heutige Rechtslage, sondern diejenige bei Erlass der

Verfügung vom 8. Juli 2008, da diese den Gegenstand der Wiedererwägung

bildet (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Falls es nach Massgabe der damaligen

Rechtspraxis vertretbar war, die frühere Rentenzusprechung nicht wegen

unterbliebener Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren,

scheidet eine Wiedererwägung dieser Verfügung aus (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Diese

Situation liegt hier vor: Wie dargelegt, wurde die aktuelle Rechtsprechung mit

dem Urteil 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 begründet. Dieser Entscheid

entsprach keineswegs einer bereits zuvor geltenden, klaren und gefestigten

Praxis. So hatte die damalige Vor-instanz gegenteilig entschieden, und auch das

Bundesgericht verneinte vor diesem Urteil die zweifellose Unrichtigkeit bei

nicht dokumentierter Adäquanzprüfung und nahm an, die Anerkennung der

Leistungspflicht umfasse implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der

Adäquanz der geklagten Beschwerden (vgl. Urteil 8C_171/2011 vom 1. September

2011 E. 4.3). Die Rechtsprechung befand sich also bis im Oktober 2016

bestenfalls in einer «Findungsphase» (vgl. E. II. 3.1 hiervor), was die Annahme

zweifelloser Unrichtigkeit ausschliesst. War die Verfügung vom 8. Juli 2008

demnach in diesem Punkt (unterlassene Adäquanzprüfung) nicht zweifellos

unrichtig, scheidet eine Wiedererwägung unter diesem Aspekt aus.

9.3 Die Beschwerdegegnerin macht

weiter geltend, die Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 25. November

1996 und deren Bestätigung durch die Verfügungen vom 11. Februar 2003 und

8. Juli 2008 sei auch deshalb zweifellos unrichtig, weil es klar falsch

gewesen sei, dem Gutachten der E.___ vom 10. Juni 1996 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) Beweiskraft beizumessen. Das Gutachten enthalte bei der Beurteilung

des natürlichen Kausalzusammenhangs einen Widerspruch, indem an einer Stelle

festgehalten werde, die geltend gemachten Beschwerden seien mit «überwiegender

Wahrscheinlichkeit» Folgen des Unfalls vom 19. September 1993 (Antwort auf

Frage 4, Gutachten S. 6), während an anderer Stelle erklärt werde, die

Beschwerden seien nur mit «hoher Wahrscheinlichkeit» Folgen des Unfalls. Dieser

Widerspruch besteht jedoch nicht: Massgebend ist der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies bedeutet,

dass jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen möglichen

Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

Hierfür reicht es sachlogisch in jedem Fall aus, wenn die Wahrscheinlichkeit

mehr als 50 % beträgt. Wird von «hoher Wahrscheinlichkeit» gesprochen, ist

davon auszugehen, dass diese Anforderung erfüllt ist – tendenziell weist diese

Formulierung darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit mehr als bloss überwiegend

ist. Jedenfalls bilden die unterschiedlichen Formulierungen keinen Anlass

dafür, das Abstellen auf das Gutachten als unvertretbar und damit zweifellos

unrichtig erscheinen zu lassen. Weiter wird bemängelt, das Gutachten enthalte

keine Begründung dafür, weshalb die geltend gemachten Beschwerden auf das

Ereignis vom 19. September 1993 zurückzuführen sein sollten. In diesem

Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass nach der damals gültigen, im Jahr 1991

begründeten Rechtsprechung bei diagnostiziertem Schleudertrauma und Vorliegen

eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes der natürliche

Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen war (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360).

Der von der Beschwerdegegnerin angerufene BGE 119 V 335 E. 2b S. 340

ff. präzisierte dazu lediglich, dass nicht allein auf die subjektiven Angaben

der Versicherten abgestellt werden kann, sondern ärztliche Feststellungen

erforderlich sind. Erst mit dem Urteil BGE 134 V 109 (E. 9 S. 121

ff.) wurde diese Rechtsprechung zur Feststellung des natürlichen

Kausalzusammenhangs geändert (vgl. zum Ganzen André Nabold, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage

2024, S. 59). Die neuropsychologischen Einschränkungen konnten nach

damaliger Praxis im Rahmen des typischen Beschwerdebildes als unfallkausal

anerkannt werden, wenn dies ärztlicher (und nicht nur neuropsychologischer)

Beurteilung entsprach. Die Abklärungen, welche vor der Rentenzusprechung im

Jahr 1996 getroffen wurden und u.a. das Gutachten der E.___ mit

rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen

umfassten, entsprechen mindestens dem zu dieser Zeit üblich gewesenen Standard

und können gemessen an der damaligen Praxis nicht als klar ungenügend gelten. Ein

Wiedererwägungsgrund liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.

9.4 Zusammenfassend besteht keine

Grundlage, um die leistungszusprechende Verfügung vom 25. November 1996

und die den laufenden Rentenanspruch bestätigenden Verfügungen vom 11. Februar

2003 und 8. Juli 2008 im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53

Abs. 2 ATSG aufzuheben und einen Rentenanspruch ex nunc et pro futuro

(d.h. nach dem Verfügungserlass im April 2021) zu verneinen. Die Beschwerde ist

gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 – 3 des Einspracheentscheids

vom 27. Januar 2023 sind aufzuheben. Die Ziffer 4 (aufschiebende Wirkung) wird

mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

10. Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung für das

Verwaltungsverfahren zu Recht verweigert hat. Die Beschwerdeführerin liess am

19. Mai 2021 zusammen mit der Einsprache ein entsprechendes Gesuch stellen

(Allianz-Nr. 2164). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit dem

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 ab. Sie liess offen, ob die

Bedürftigkeit gegeben sei, verneinte aber die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung (A.S. 18 f.).

10.1 Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit

der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens

sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem

Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

10.2 Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des

Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.

2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit

anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich

oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;

Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die

Prüfung von durch den Versicherer eingeholten Arztberichten und Gutachten

erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.

Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen

werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse

die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in

BGE 142 V 342]). In der Unfallversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle

Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das

finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten

Einspracheverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch

gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

10.3 Die 1948 geborene Beschwerdeführerin

erhielt im April 2021, kurz vor ihrem 73. Geburtstag, die Mitteilung, dass

ihr die seit 1996 laufende Rente der obligatorischen Unfallversicherung

entzogen werde (vgl. Allianz-Nr. 2156). Diese Mitteilung erfolgte nicht als Vorankündigung

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern unmittelbar in Verfügungsform, so

dass sich sofort die Frage einer Anfechtung stellen musste. Anlass für die

Renteneinstellung per Ende April 2021 bildete nicht eine in jüngerer Zeit

eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse, sondern eine rein

rechtliche Argumentation, welche sich – der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach

– in erster Linie auf die zweifellose Unrichtigkeit früherer, in den Jahren

1996, 2003 und 2008 ergangener Verfügungen bezog. Die Beschwerdegegnerin

begründete, warum diese Verfügungen in Wiedererwägung gezogen würden. Weiter hielt

sie fest, der status quo sine sei ebenfalls schon längst (d.h. 2008 oder

früher) erreicht worden. Die letzte zuvor geführte Korrespondenz zwischen den

Parteien war, soweit aus den Akten ersichtlich, die Verfügung vom 8. Juni

2008, lag also beinahe 13 Jahre zurück (vgl. Allianz-Nr. 2139).

10.4 Das vorliegende Verfahren

zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine

übermässig komplexe gesundheitliche Problematik aus. Dennoch muss von einer

aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation gesprochen werden, deren

adäquate Behandlung anspruchsvoll ist. Namentlich stellten sich, wie auch die

vorstehenden Erwägungen deutlich machen, zahlreiche rechtliche und insbesondere

auch verfahrensrechtliche Fragen, welche nicht trivial sind und deren

Beantwortung rechtliche Kenntnisse erfordert. Die von der Rechtsprechung

erwähnten Personen wie Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen vermögen in der Regel Fragestellungen,

welche den Sachverhalt betreffen und bis zu einem gewissen Grad einfachere

materiellrechtliche Aspekte abzudecken, stossen aber bei verfahrensrechtlichen

Problemen relativ rasch an Grenzen. Die hier gegebene Konstellation weist

jedoch verschiedene rechtliche Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den

fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

üblicherweise vor-ausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Es liegt

daher im vorliegenden Fall einer derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.

10.5 Die Beschwerdegegnerin hat

offengelassen, ob die überdies vorausgesetzte Bedürftigkeit ausgewiesen sei.

Dies kann mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren gelieferten Angaben bejaht

werden. Da die Angelegenheit auch nicht als aussichtslos gelten kann, sind die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verwaltungsverfahren erfüllt. Angesichts der materiellen Gutheissung ist der

Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572 f.). Die Beschwerde

ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Ziffern 5 und 6 des

Einspracheentscheids (A.S. 22) sind somit ebenfalls aufzuheben.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. f

ATSG). Bei deren Festsetzung ist grundsätzlich von der eingereichten

Honorarnote (A.S. 89 ff.) auszugehen. Zu berücksichtigen ist im

vorliegenden Verfahren der Aufwand ab dem 17. Februar 2023 (das Studium

des Einspracheentscheids zählt praxisgemäss zum Verwaltungsverfahren). Dabei

ist zu berücksichtigen, dass ein Stundenansatz von mehr als CHF 280.00

praxisgemäss nur in deutlich überdurchschnittlich komplexen Fällen zugesprochen

wird. Das vorliegende Verfahren weist zwar ungewöhnliche rechtliche Probleme

auf – die allerdings vom Rechtsvertreter teilweise nicht erkannt wurden –, ist

aber in Bezug auf den Sachverhalt eher überschaubar und kann daher insgesamt

nicht als übermässig komplex gelten. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Stundenansatz

von CHF 280.00 zu überschreiten.

Zu berücksichtigen sind die insgesamt

6.8 Stunden für die Beschwerde (ausmachend CHF 1'394.00 [mit

berücksichtigter Korrektur des geltend gemachten Ansatzes von CHF 300.00

auf CHF 280.00]) und die 2.8 Stunden für die Replik (ausmachend mit

derselben Korrektur CHF 574.00), die als angemessen erscheinen, sowie der

nachprozessuale Aufwand von 0.5 Stunden (ausmachend CHF 140.00). Schwer

nachzuvollziehen ist dagegen der enorm hohe Aufwand für das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege; praxisgemäss wird hierfür ein anwaltlicher Aufwand

von höchstens einer halben Stunde berücksichtigt; darüber hinausgehende Zeiten

gelten als Kanzleiaufwand, der im Ansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist.

Mit Blick auf die besonderen Umstände kann hier eine Stunde à CHF 280.00

akzeptiert werden, mit der aber die Aufwände aller Mitarbeitenden abgegolten

sind. Für das Studium der kurzen Verfügungen des Gerichts kann insgesamt eine

weitere halbe Stunde zu einem Ansatz von CHF 280.00 berücksichtigt werden

(ausmachend CHF 140.00). Insgesamt resultiert damit ein anzurechnendes

Honorar von CHF 2'528.00. Mit den Auslagen, welche für das

Beschwerdeverfahren ermessensweise auf CHF 100.00 beziffert werden, und

der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von total

CHF 2'830.00.

11.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das UVG sieht

keine Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf eine Rente

von 30 %.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 2'830.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin daher im Sinne von E. II. 10.5 eine Parteientschädigung für

das Einspracheverfahren zu bezahlen. Die Sache wird an die Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie die Parteientschädigung

betragsmässig festlege.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng