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Entscheid

VSBES.2023.6

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

3. November 2023Deutsch34 min

einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 65). Eine

Source so.ch

Urteil vom 3. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1971, hatte sich mehrfach bei der IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet. Ein

erstes Mal entschied das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 16. September 1999 über den

Leistungsanspruch (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und hielt fest, es bestehe

beim Beschwerdeführer ein Knicksenkfuss. Seine bisherige Tätigkeit sei nicht

günstig, er könne aber eine leidensangepasste Tätigkeit ausführen. Die

Lohneinbusse sei zu gering für einen Umschulungsanspruch. Ein Leistungsanspruch

wurde verneint.

2. Ein weiteres Mal meldete sich

der Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr.

6). Letztere verneinte mit Verfügung vom 24. März 2006 wiederum einen

Anspruch (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache

wurde am 6. September 2006 abgewiesen (IV-Nr. 28).

3. Am 18. Juni 2012 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 30). In diesem Rahmen wurde ihm ein Bewerbungscoaching gewährt (IV-Nr.

39) und der Fall in der beruflichen Eingliederung anschliessend als vermittelt

abgeschlossen (IV-Nr. 56). Nach einer erneuten Anmeldung am 5. Februar 2015

(IV-Nr. 57) fällte die Beschwerdegegnerin am 12. August 2015 wiederum

einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 65). Eine

medizinische Prüfung fand nicht statt.

4. Am 25. März 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 69). Er gab folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen

an:

- Knick-, Senk-, Spreizfüsse,

- Gelenkschmerzen,

- Gicht,

- Rückenschmerzen,

- Gehör (Tinnitus, beidseitig, Hörverlust

links mind. 30%, rechts 90%).

Die letzte Tätigkeit als Lagerist /

Staplerfahrer hatte der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % bis am 30.

November 2011 ausgeübt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2018

bis auf Weiteres angegeben.

Die Beschwerdegegnerin holte diverse

Arztberichte ein und unterbreitete diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), auf dessen Empfehlung bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Verlaufsberichte

eingeholt wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 112 und

116) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder

berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. November 2022 ab (Aktenseite

[A.S.] 1 f.).

5. Gegen die genannte Verfügung

erhebt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 beim Versicherungsgericht

Beschwerde (A.S. 3 f.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 22. November 2022 sei

aufzuheben.

2. Mir seien die gesetzlichen Leistungen

auszurichten (IV-Rente und falls später eine Eingliederungsfähigkeit besteht berufliche

Massnahmen).

3. Unentgeltliche Prozessführung (§ 76 Abs. 1 VRG oder § 37 Abs. 1 VRG)

Da ich dank

der IV von der Sozialhilfe leben darf.

4. Unentgeltlicher Rechtsbeistand (§ 76 Abs. 1 VRG)

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 (A.S. 17 f.) die Abweisung

der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 14. Februar

2023 (A.S. 21 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. März 2023

(A.S. 25 f.) wird ihm, mittlerweile anwaltlich vertreten, auch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

8. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 6. April 2023 erneut vernehmen (A.S. 31 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV Stelle Solothurn

vom 22.11.2022 sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur Vornahme

weiterer Abklärungen und insbesondere zur Anordnung eines externen Gutachtens

an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Evtl: Dem Beschwerdeführer sei für eine

Invalidität von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen.

4. Evtl: Es seien beim Beschwerdeführer

berufliche Massnahmen anzuordnen.

5. Es sei festzustellen, dass dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die

unterzeichnende Anwältin als amtliche, unentgeltliche Anwältin eingesetzt

wurde.

6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

eine Rückäusserung (A.S. 36).

9. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023

lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen (A.S.

44). Ausserdem reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine (ergänzte)

Kostennote zu den Akten (A.S. 46 ff.).

10. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. November

2022.

eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

108 E. 2bS. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).

4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste

(RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn

und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59

Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und

Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen

versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die

Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der

Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der

Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und

Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)

geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die

zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer

allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick

auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt

auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten

Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

Wird keine persönliche Untersuchung

durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der

Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des

Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis

IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu

nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58

E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. November

2022 zurecht verneint hat.

5.1 Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur

Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

5.2 Im vorliegenden Fall fand die

letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.

März 2006 (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3) und Einsprache-Entscheid vom 6.

September 2006 (IV-Nr. 28) statt. Für die Frage, wie sich der medizinische

Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenprüfung präsentiert

hat, kann auf die verbindlichen Feststellungen im Einsprache-Entscheid vom 6.

September 2006 (IV-Nr. 28) verwiesen werden. Demgemäss war der

Beschwerdeführer, gelernter Papiertechnologe, zuletzt von Januar 2001 bis April

2005 als Sachbearbeiter/Lagerist tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei

vom Arbeitgeber per 30. April 2005 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt

worden. Die Fachpersonen der beruflichen Eingliederung wie auch des RAD seien

zum Schluss gekommen, dass in einer dem Leiden angepassten vorwiegend sitzenden

Tätigkeit keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Das einschränkende

Leiden betreffe die Knicksenkfüsse mit zunehmenden Arthrosen der

Grosszehengrundgelenke. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde

stehen. Dauernd stehende und gehende Arbeit sei nicht möglich. Eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit könne jedoch ohne Einschränkung ausgeübt werden. Dabei

bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies bestätige der

behandelnde Hausarzt in seinem medizinischen Bericht vom 24. Januar 2006. Aus

medizinisch-theoretischer Sicht bestehe also für eine adäquate Verweistätigkeit

keine Arbeitsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer auch heute noch vollumfänglich zumutbar.

6.

6.1 Zur Klärung der Frage, ob eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, liegen

folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. B.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 29. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 1 f.)

besteht beim Beschwerdeführer ein chronisches lokales lumbales und eher

rechtsseitig abstrahlendes Schmerzsyndrom bei zunehmender skoliotischer

Verkippung des Segmentes L3/4 mit zumindest beginnender Foraminalstenose rechts

und einer Diskopathie auch L2/3 und L4/5. Nebendiagnose sei eine Gicht mit

chronischer Nephropathie. Er erachte eine Operation als indiziert.

6.1.2 Ein MRT von Lendenwirbelsäule

und Iliosakralgelenk vom 6. Oktober 2020 (Dr. med. C.___, Facharzt für

Radiologie) vom 6. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 3 f.) zeige (im

Vergleich mit Voraufnahmen vom 4. Juli 2019) keine signifikante Befundänderung

im Vergleich zur Voruntersuchung. Es bestünden eine linkskonvexe Skoliose der

LWS und mehrsegmentale degenerative Veränderungen wie oben angegeben unter

anderem mit rezessaler und neuroforaminaler Enge bei Degeneration der

Facettengelenke, Bandscheibenhernie und Osteochondrose in L3/4 rechtsseitig.

6.1.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. Juli 2019 (IV-Nr. 71 S.

10 ff.) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Frühling 2019

wegen einer Gicht rheumatologisch betreue. Die Gicht manifestiere sich im Alter

von 48-jährig mit chronischen Urat-Arthritiden, Urat-Tendinopathien und, als

epidemiologische Seltenheit, mit einer Gicht-Nephropathie bei histologisch

nachgewiesenen Tophi im Nieren-Gewebe.

Von Dr. med. D.___ holte die

Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung einen Arztbericht ein, wobei dieser

antwortete, er könne keine sozialversicherungsrechtlichen Fragen beantworten,

da er den Beschwerdeführer vor zwei Jahren behandelt habe (IV-Nr. 81 S. 2 ff.).

Einem beigelegten Bericht vom 31. Juli 2019 lässt sich entnehmen, der

Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gicht inzwischen sekundär-präventiv

medikamentös eingestellt, die Urat-Arthritiden hätten unter Therapie

remittiert. Anlässlich der vorletzten Verlaufskontrolle habe der

Beschwerdeführer seine Rücken-Symptomatologie thematisiert. Er leide seit

Jahren unter Beschwerden vertebral, die ihn im Alltagsleben immer mehr

beeinträchtigten. Eine schichtradiologische Kontrolle habe als wesentliche Pathologie

im Segment L3/4 eine Diskopathie mit einseitigem Kollaps der Bandscheiben-Höhe

rechts assoziiert mit nachteiligen Auswirkungen auf die

Wirbelsäulen-Biomechanik offenbart. Einen kausalen Zusammenhang mit der

koinzident vorliegenden Gicht kenne er in dieser Form nicht. Durch das

seitliche Abknicken der Lendenwirbelsäule nach rechts mit Segment-Instabilität

scheine die beklagte Symptomatologie nachvollziehbar. Er sei der Auffassung,

dass diese Segment-Pathologie nachteilige Auswirkungen auf die Wirbelsäulen-Biomechanik

habe und entsprechend operativ behandelt werden müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit

wurde nicht festgelegt.

In seinem Bericht vom 19. August 2022

(IV-Nr. 116 S. 18 f.) hält Dr. med. D.___ sodann fest, der Beschwerdeführer

habe sich wegen belastender Schmerzen vertebral und im linken Oberschenkel

direkt rheumatologisch vorgestellt. Im Februar 2021 sei das Segment LWK3/4

interkorporell korrigierend fusioniert worden, die Wirbelsäulen-Gesamtstatik

sei weitgehend begradigt (CR LWS Januar 2022). Die Symptomatik habe sich für

den Beschwerdeführer seit der Operation nicht verbessert. Momentan klage er vor

allem über Schmerzen im linken Oberschenkel, seit dem operativen Eingriff. Bei

der klinischen Untersuchung könnten vertebral unmittelbar Schmerzen durch eine

Extension und Extension ausgelöst werden. Radiographisch stehe der Wirbelkörper

LWK 2 translatorisch in einer Rotations-Fehlstellung. Der Bandscheibenraum

LWK2/3 wirke in der Höhe diskret reduziert, eine spondylophytäre Reaktion der

Endplatten sei im ap-Strahlengang nicht erkennbar. Er vermöge nicht zu

beurteilen, wie klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei. Eine resultierende

foraminale Stenose würde neuropathische Beschwerden im Dermatom L3 am

Oberschenkel plausibel erklären. Eine tomographische Verlaufs-Kontrolle

(Myclo-CT mit stehender Myelographie oder MR-Tomographie) würde die spinalen

und foraminalen Raum-Verhältnisse klären. Er habe dem Beschwerdeführer

empfohlen, sich wieder beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___

vorzustellen.

6.1.4 Am 23. Februar 2021 wurde der

Beschwerdeführer am Rücken operiert. Gemäss Operationsbericht von Prof. Dr.

med. B.___ vom 24. Februar 2021 (IV-Nr. 78 S. 1 f.) wurde eine

XLIF-Stabilisation L3/4 (Medtronic-Cage L: 55mm, H: 10mm, 12° Lordosierung)

durchgeführt.

Ein anschliessendes Röntgen der

Lendenwirbelsäule vom 6. April 2021 (Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie;

IV-Nr. 78 S. 3 f.) zeigte eine Stabilisierung der LWK 3/4 von links lateral mit

intervertebralem Cage. Es bestünden ein symmetrischer Zwischenwirbelraum LWK

3/4 postoperativ, ein regelrechtes ventrodorsales Alignement der LWS, und ein Verdacht

auf einen lumbosakralen Übergangswirbel Castellvi la links.

6.1.5 In mehreren Sprechstundenberichten

von Dr. med. B.___ wird über den Verlauf nach der Rückenoperation berichtet. In

demjenigen vom 12. April 2021 (IV-Nr. 80 S. 6 f.) wird festgehalten, es

zeige sich bis dato ein korrekter Verlauf nach dem Eingriff. Die Dysästhesie

auf dem linken Oberschenkel sei aller Voraussicht nach noch zugangsbedingt,

dies sollte sich mit der Zeit weiter regenerieren.

Im Verlaufsbericht vom 28. Mai 2021

(IV-Nr. 85) wird über ein hinkendes Gangbild rechts und eine diffuse Klopf- und

Druckdolenz tieflumbal berichtet. Es bestehe ein eher wieder etwas

progredientes Beschwerdebild, sicherlich auch im Rahmen eines Mischbildes aus

Belastungsbeschwerden im rechten Bein, dementsprechend alterierten im Gangbild

und wahrscheinlich dann auch funktionell wieder vermehrt Probleme lumbosakral.

Die Arbeitsfähigkeit werde wohl weiterhin hausärztlich festgelegt, bis dato

habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lagerist noch nicht

wiederaufgenommen.

Gemäss Verlaufsbericht vom 1. September

2021 (IV-Nr. 98 S. 2 f.) sei der Beschwerdeführer seit der letzten Vorstellung

vor drei Monaten zu weiteren Konsultationen bezüglich der Situation seines

rechten Beines, insbesondere des rechten Fusses, gegangen. Bezüglich des

rechten Fusses habe man allerdings keine zusätzlichen Vorschläge gemacht, es

würden weiterhin konservative Massnahmen mit einer neuen Einlagenversorgung

empfohlen. Bezüglich des ebenfalls problematischen rechten Kniegelenkes finde

sich in diesen Berichten keine Aussage. Der Beschwerdeführer berichte nun, vor

zwei Tagen in einer Art Misstritt eine zusätzliche Traumatisierung des rechten

Kniegelenks verspürt zu haben. Aktuell sei dies sehr schmerzhaft. Bezüglich des

Rückens bestünden Restbeschwerden vor allen Dingen beim längeren Sitzen und

auch Belasten, diese stünden gegenüber der akuten Kniegelenksproblematik im

Moment aber im Hintergrund.

Klinische Untersuchungsbefunde: Der

Beschwerdeführer erscheine mit deutlich hinkendem Gangbild ohne Gehhilfe, das

Knie werde recht steif gehalten, der Fuss aussenrotiert aufgesetzt, dies

vornehmlich im Rückfussbereich. Das Knie erscheine auch einen Erguss zu haben,

palpatorisch deutliche Schmerzangabe über der Patella und der Knieaussenseite,

eine Flexion des Knies sei kaum möglich.

Insgesamt sei für die

Kniegelenkssituation der weitere Verlauf abzuwarten, es bestehe hier doch auch

der Verdacht auf ein Kniebinnenschaden nach der zusätzlichen Traumatisierung

vor zwei Tagen. Bezüglich der Füsse sei die Situation ebenfalls nach wie vor

unbefriedigend, einen neuen substanziellen Therapieansatz gebe es diesbezüglich

nicht. Der weitere Verlauf bezüglich des Rückens bleibe natürlich ebenfalls

abzuwarten. Bei derart gestörtem Gangbild wie aktuell seien sicherlich auch

funktionelle Rückenbeschwerden erklärbar. Die Operation liege jetzt sechs

Monate zurück. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, sich zunächst um die

Situation des rechten Knies zu kümmern. Sollte hier dann eine Besserung, mit

welchen Therapien auch immer, eingetreten sein, werde man auch die

Rückensituation kontrollieren.

Am 19. Januar 2022 berichtete Dr. med. B.___

(IV-Nr. 104), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Gesamtkontext

schwer einzuschätzen. Von Seiten des Rückens seien sicherlich angepasste

Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver Arbeitsvorgänge

durchaus möglich. Es bestünden aber noch zusätzliche gesundheitliche Probleme,

vor allen Dingen im Bereich der unteren Extremität (Knie und Füsse). Des

Weiteren leide der Beschwerdeführer unter rezidivierenden Gichtarthritiden.

Eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit müsste daher wohl im Rahmen eines

entsprechenden Gutachtens festgelegt werden.

6.1.6 Im Arztbericht des Hausarztes, Dr.

med. F.___ vom 25. Mai 2021 (IV-Nr. 82 mit Beilagen) werden folgende Diagnosen

festgehalten:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schwere degenerative Veränderungen der

LWS

- Rezidivierende Gichtarthritiden

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Leichte Niereninsuffizienz, aktuell im

Stadium G2A1

- Arterielle Hypertonie

- Hörverlust / Hörminderung

Der Beschwerdeführer könne nur wenige

Minuten schmerzfrei stehen und ca. 30 Minuten schmerzfrei sitzen. Die

bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Lagerist

habe 100 % betragen vom 27. August 2018 bis Ende Mai 2021.

6.1.7 Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 25. August 2021

(IV-Nr. 88 mit Beilagen) wird ausgeführt, es sei ihrerseits keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine rein

sitzende Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Beigelegt wird dem

Arztbericht ein Sprechstundenbericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 88 S. 6 f.),

wonach folgende Diagnosen bestehen:

- Hallux rigidus und Tibialis

posterior-Insuffizienz Grad IIB Fuss rechts mit Beinverkürzung rechts 1cm bei:

- St. n. Halluxkorrektur und Korrektur

eines Digitum quintum varum Fuss rechts 2009

- rezidiv. Podagra Grosszehengrundgelenk

rechts

Nebendiagnosen

- St. n. LWS-Operation mit

XLIF-Stabilisation L3/4 am 23.02.2021 bei schwerer degenerativer Veränderung

- Sepsis bei St. n. Pyelonephritis link

07.08.2020

- Rezidivierende Gichtarthritiden

- Niereninsuffizienz

- Arterielle Hypertonie

In der klinischen Untersuchung zeige

sich am rechten Fuss ein Pes planovalgus et abductus. Palpatorisch lasse sich

eine Druckdolenz am MTP-Gelenk 1, Tibialis posterior-Sehne auslösen. Sämtliche

Tibialis posterior-Tests seien positiv. Der Beschwerdeführer sollte an den

Füssen konservativ behandelt werden. Hierbei solle in erster Linie ein

Beinlängenausgleich mit 7 mm plus rechts umgesetzt werden. Des Weiteren sollte

er seine alten orthopädischen Einlagen benützen. Gegebenenfalls sei im Verlauf

eine Halluxarthrodese rechts notwendig, wobei jegliche Operationen abgewartet

würden, bis die LWS absolut beschwerdefrei sei.

6.1.8 Im Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt

für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 28. Dezember 2021 (IV-Nr. 103) wird

angegeben, der Beschwerdeführer sei am 1. November 2019 letztmals gesehen

worden. Die HNO-Diagnose, bzw. audiologisch-otologische Diagnose laute auf

mittel- bis hochgradige kombinierte cochleäre und retrocochleäre

Perzeptionsschwerhörigkeit rechts unbekannter Ursache, wahrscheinlich

kongenital. Links sei das Hörvermögen normal. Der Beschwerdeführer sei

ausführlich abgeklärt worden. Ihm sei aktuell nicht bekannt, welchem Beruf dieser

nachgehe. Grundsätzlich bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Richtungshören

stellen.

6.1.9 Im Arztbericht von Dr. med. F.___

(Hausarzt) vom 30. März 2022 (IV-Nr. 109) wird festgehalten, der

Gesundheitszustand sei stationär. Eine neu hinzugekommene Diagnose sei eine

Hypothyreose (subklinisch). Als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden nach wie vor ein Status 1 Jahr nach

XLIF-Stabilisation L3/4 (OP am 23. Februar 2021) sowie chronische

Fussbeschwerden beider Füsse und teilweise auch im rechten Kniegelenk. Beides

bestehe seit 2018. Die Befunde seien unverändert.

6.1.10 Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD), Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, praktische Ärztin, hat im

Verlauf mehrfach zu den medizinischen Unterlagen Stellung genommen:

Am 21. März 2022 (IV-Nr. 106) wurde

ausgeführt, grundsätzlich bestehe laut HNO-Bericht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere

Anforderungen an das Richtungshören stellen. Seitens des Rückens seien laut

aktuellem Bericht des chirurgischen Orthopäden, Dr. med. B.___, sicherlich

angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver

Arbeitsvorgänge durchaus möglich. Aber er sehe wegen des rechten Knies und der

Füsse sowie der rezidivierenden Gichtarthritiden zusätzliche Einschränkungen in

der Arbeitsfähigkeit, deren Ausmass er aber nicht benennen könne. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht könne gesamthaft keine exakte Aussage zur

Arbeitsfähigkeit getroffen werden, da doch einige Fragen offen seien

(Schwerhörigkeit links, Knieproblematik rechts). Den neuen Berichten sei zu

entnehmen, dass am 23. Dezember 2021 ein Termin beim Hausarzt

stattgefunden habe wegen der Knieproblematik, davon liege kein Bericht vor. Der

RAD empfehle die Einholung des Hausarztberichtes und falls inzwischen eine

Überweisung zum Kniespezialisten oder sonstige Abklärungen stattgefunden haben

sollte, auch davon die Berichte einzuholen.

Nachdem die entsprechenden Berichte

eingeholt worden waren, nahm Dr. med. I.___ am 5. Juli 2022 (IV-Nr. 111) erneut

Stellung: Dem Hausarztbericht vom 30. März 2022 sei zu entnehmen, dass neu

eine Hypothyreose diagnostiziert worden sei. Dies könne substituiert werden und

habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wegen

der Probleme an Knien und Füssen, wie von Dr. med. B.___ erwähnt, nicht in

Behandlung sei, müsse hier von fehlendem Leidensdruck ausgegangen werden, so

dass angepasste Tätigkeiten wie sie auch bei dem Rückenleiden möglich wären,

auch insgesamt für möglich erachtet werden. Die gelegentlich auftretenden

Gichtarthritiden seien gut behandelbar und bei entsprechendem Lifestyle könnten

diese auch vermieden oder zumindest reduziert werden (kein fettes Fleisch oder

Wurst, kein Alkohol).

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe im

Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 bis drei Monate

postoperativ bestanden, wegen der Rekonvaleszenz. Ab Juni 2021 wäre der

Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten wieder vollumfänglich einsetzbar

gewesen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell nicht angezeigt. Es

bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten,

nicht in Zwangshaltungen für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern

und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, kein Gehen auf

unebenem Untergrund, keine Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt.

Im Einwandverfahren nahm Dr. med. I.___

am 16. November 2022 erneut Stellung (IV-Nr. 119) und führte aus, der Beschwerdeführer

habe sich trotz Empfehlung des Rheumatologen, sich beim ehemals behandelnden

Wirbelsäulenchirurgen vorzustellen, dort bislang nicht gemeldet, was weiterhin

eher für mangelnden Leidensdruck spreche. Laut Bericht des Fussspezialisten vom

August 2021 rate dieser zu einer nichtoperativen Therapie mit

Beinlängenausgleich um 7 mm und erneuter Nutzung der alten Schuheinlagen.

Lediglich gegebenenfalls sei im Verlauf eine Hallux-arthrodese rechts

notwendig. Von einem Streit zwischen Fachärzten gehe aus den Unterlagen nichts

hervor, die Sachlage scheine geklärt.

6.2 Die vorliegenden medizinischen

Berichte zeigen zunächst auf, dass im Vergleich zur letztmaligen materiellen

Rentenprüfung eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten

ist, zumal im Jahr 2006 lediglich die Fussproblematik thematisiert worden war.

Inzwischen sind Rückenbeschwerden hinzugetreten, die eine operative Versorgung

nach sich gezogen haben. Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft,

ob hinsichtlich des aktuellen medizinischen Sachverhalts eine rentenbegründete

Invalidität vorliegt.

Hierfür hat die Beschwerdegegnerin kein

externes Gutachten eingeholt, sondern auf die Beurteilung des RAD abgestellt. Der

RAD hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Insofern bestehen

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sollten auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD bestehen,

müssten ergänzende Abklärungen vorgenommen werden.

6.3 Über die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden (Rücken, Füsse, Gehör) liegen diverse ärztliche Berichte

vor. Was das Gehör anbelangt, so hält der RAD gestützt auf den Bericht von Dr.

med. H.___ vom 28. Dezember 2021 (vgl. E. 6.1.8) zu Recht fest, dass sich aus

den vorliegenden Beeinträchtigungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergibt, abgesehen von Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das

Richtungshören stellen. Dies steht im Einklang mit der Berichterstattung des

behandelnden Arztes und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Diesbezüglich erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

6.4 Zu den Rückenbeschwerden liegen

die Berichte von Dr. med. B.___ vor, bei welchem offensichtlich seit August

2022 keine Behandlung mehr stattgefunden hat. Die Rückenoperation im Februar

2021 ist gut verlaufen, wobei der Beschwerdeführer jedoch postoperativ nach wie

vor über Beschwerden geklagt hat. Mit dem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom

liegt eine entsprechende Diagnose vor. Diese ist auch bildgebend bestätigt. Von

Dr. med. B.___ als behandelnden Orthopäden wurde nie eine Arbeitsunfähigkeit

festgelegt. Am 19. Januar 2022 hat er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin auf

konkrete Nachfrage dahingehend geäussert, dass von Seiten des Rückens

angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver

Arbeitsvorgänge sicherlich möglich seien (IV-Nr. 104). Diese Einschätzung

erscheint mit Blick auf die vorhandenen Befunde nachvollziehbar. Unbestritten

und plausibel ist indessen auch, dass die angestammte Tätigkeit als Logistiker

für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen

nicht mehr zumutbar ist. So hält es auch der RAD fest. Was eine angepasste

Tätigkeit anbelangt, so lassen sich den ärztlichen Berichten und Einschätzung keine

Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche nicht ganztags zumutbar sein

sollte. Insofern bestehen hinsichtlich des Rückens an der Einschätzung des RAD

keine Zweifel. Solche erweckt schliesslich auch der Bericht von Dr. med. D.___

nicht, der sich eigentlich um die Fussproblematik des Beschwerdeführers

kümmerte und am 19. August 2022 (IV-Nr. 116 S. 18 f.) über weiterhin bestehende

Rückenbeschwerden berichtete. Er hielt dazu fest, nicht beurteilen zu können, wie

klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei und empfahl eine Wiedervorstellung

beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___. Dies scheint in

der Folge jedoch nicht geschehen zu sein.

6.5 Was die Fuss- und Kniebeschwerden

anbelangt, so geht der RAD davon aus, dass die gelegentlich auftretenden

Gichtarthritiden gut behandelbar seien und bei entsprechendem Lebensstil

(konkret: Verzicht auf Alkohol und fettiges Fleisch) auch vermieden oder zumindest

reduziert werden könnten. Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und vermag

keine Zweifel aufkommen zu lassen, zumal der orthopädische Facharzt Dr. med. G.___,

der am 25. August 2021 berichtete (IV-Nr. 88 mit Beilagen), ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert und festgehalten hat, dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende

Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Daran ändert auch die Tatsache

nichts, dass Dr. med. G.___ gegebenenfalls eine Halluxarthrodese rechts als

notwendig erachtete. Eine solche Behandlung würde aufgrund des Eingriffs

höchstens zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit führen. Es bleibt aber dabei,

dass mit oder ohne Operation eine angepasste Tätigkeit möglich ist.

Was das Knie betrifft, so lässt sich nur

aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. September 2021 (IV-Nr. 98 S. 2

f.) herauslesen, dass aufgrund eines Misstritts eine Traumatisierung

stattgefunden habe, die aktuell schmerzhaft sei. Ansonsten finden sich in den

medizinischen Berichten keine Angaben über Behandlungen des Knies. Insofern erscheint

die Beurteilung des RAD, dass mit Bezug auf das Knie kein invalidisierendes

Leiden besteht, ebenfalls kein Zweifel. Auch der Bericht des Hausarztes vom 20.

März 2022 äusserte sich nicht über Kniebeschwerden.

6.6 Gestützt auf die vorliegenden

Unterlagen ist der RAD dementsprechend zweifelsfrei und damit ohne

Notwendigkeit einer externen Begutachtung zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 für drei

Monate bestanden hat. Ab Juni 2021 bestand indessen eine vollständige

Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Das formulierte

Zumutbarkeitsprofil ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Es werden leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen für Rücken oder untere

Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch

Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, und ohne Arbeiten über

Kopf oder vornüber geneigt als zumutbar erachtet. Hinzu kommt, dass eine Arbeit

keine besonderen Anforderungen an das Gehör stellen darf.

6.7 Es bleibt zu prüfen, ob die nach

Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten

medizinischen Unterlagen dazu geeignet sind, andere Rückschlüsse auf die

medizinische Situation zum Verfügungszeitpunkt ziehen zu können:

6.7.1 Gemäss Bericht von med. pract. J.___

und Dr. med. K.___, Spital L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

23. März 2023 (Beilage 2 zur Beschwerde) läge als Hauptdiagnose chronische

Fussschmerzen bei Knick-Senkfuss beidseits mit Überlastung der Tibialis

posterior-Sehne und deutlich verkürzter Wadenmuskulatur vor. Es handle sich um

eine Wiedervorstellung zur erneuten Besprechung nach sechs Wochen. Der

Beschwerdeführer berichte über keinerlei Besserung der Fussschmerzen beidseits.

Das Tragen von Schuheinlagen sowie regelmässige Physiotherapie würden von ihm

durchgeführt. Dies habe jedoch nichts genützt. Man habe eine operative

Sanierung mit Implantation eines Cartiva-Gelenksersatzes empfohlen. Der

Beschwerdeführer sei über alle Vor- und Nachteile der konservativen sowie

operativen Therapie informiert worden. Er werde sich dies noch überlegen und

melde sich, sobald er sich für eine Option entschieden habe.

6.7.2 Im Bericht von Dr. med. M.___ und

Dr. med. N.___, Spital L.___, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. März

2023 (Beilage 3 zur Beschwerde), wird diese Diagnose festgehalten:

Mehrsegmentale Degeneration der

Lendenwirbelsäule, mit/bei:

Lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in

die Beine beidseits

Osteochondrose LWK 2/3, LWK 3/4, LWK 4/5

Spondylarthrose L2 – L5

St. n. rechtsbetonter Foraminalstenose

L3/4 und L4/5

Zwischenzeitlich 2020

Stabilisationsoperation im Salem-Spital Bern, vermutlich XLIF, genauere

Unterlagen haben wir aktuell nicht

Am 24. Februar 2023 sei ein MRI der LWS

erstellt worden. Dort zeige sich kranial der XLIF L3/4 eine leichte

Diskusprotrusion mit leicht höhengemindertem Bandscheibensegment und

Spondylarthrose, ohne Nervenkompression. Gegebenenfalls bestünden eine nicht

vollständig abgeschlossene Verknöcherung des stabilisierten Segments und eine

leichte rezessale Einengung L4/5 links. Ebenfalls habe es Flüssigkeit im

Facettengelenk L3/4. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach XLIF L3/4.

Man empfehle dem Beschwerdeführer eine Infiltration beider Facettengelenke L2/3

und L3/4. Der Beschwerdeführer mochte sich aktuell nicht dafür begeistern und

sich das weitere Vorgehen überlegen. Bei Infiltrationswunsch werde er sich

wieder melden.

6.7.3 Ein Bericht über eine

Ganzkörper-Skelettszintigrafie und SPECT/CT vom 16. Juni 2023 (Beilage 4

zur Beschwerde) äussert sich schliesslich über USG Arthrosen und

Grosszehengrundgelenkarthrosen beidseits, rechts deutlicher als links mit

leichter Aktivierung, des Weiteren über degenerative Veränderungen

talonavikular beidseits, rechts ausgeprägter als links. Es bestünden ältere

erosive Veränderungen an der Kapselansatzstelle am Köpfchen der Grundphalanx

des Dig I rechts. Wahrscheinlich bestehe ein posttraumatischer Uptake im

Bereich der A. Rippe rechts ventral. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___

vom 22. Juni 2023 (Beilage 5 zur Beschwerde) wurde mit dem Beschwerdeführer

eine Tripple-Arthrodese im Sinne einer Subtalararthrodese, leicht

medialisierend, besprochen. Der Eingriff sei auf den 20. September 2023

geplant.

6.7.4 Zu den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichten ist festzuhalten, dass diese keine neuen Diagnosen

enthalten. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers lässt sich daraus auch

nicht schliessen, dass dieser aufgrund der Rücken- und Fussbeschwerden bereits

im Jahr 2022 weiterhin oder wieder in Behandlung war. Dem Bericht vom 23. März

2023 lässt sich entnehmen, es handle sich um eine Wiedervorstellung nach sechs

Wochen, also im Februar 2023 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung.

Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des Rückens eine Infiltration

empfohlen, die er offenbar nicht durchführen lassen wollte. Dass eine solche

angeboten wurde, lässt hingegen keine Rückschlüsse darauf zu, dass zum

Verfügungszeitpunkt ein invalidisierendes Leiden bestanden hätte bzw. Zweifel

an der diesbezüglichen Einschätzung des RAD aufkommen würden. Auch wenn eine

Infiltration angezeigt wäre, heisst das nicht, dass dem Beschwerdeführer eine

leichte Tätigkeit nicht nach wie vor zumutbar wäre. Zu den Fussbeschwerden

lässt sich den Berichten entnehmen, dass eine Operation stattgefunden hat. Auch

dies ist nicht neu. Bereits Dr. med. G.___ führte im August 2021 aus, dass eine

Operation gegebenenfalls notwendig sein könnte. Auch dies ändert aber nichts an

der Tatsache, dass eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Schliesslich

ist noch einmal festzuhalten, dass die zitierten Berichte aus der Zeit nach dem

Verfügungserlass stammen, wobei vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit

lassen sich aus diesen Berichten nicht ziehen. Somit vermögen sie auch die

Einschätzung des RAD, auf welcher die angefochtene Verfügung gründet, nicht in

Zweifel zu ziehen.

6.8 Nach dem Gesagten ist die

angefochtene Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bzw. der

Frage der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine

angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen

für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne

erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem

Untergrund, ohne Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt, ohne besondere Anforderungen

an das Gehör) vollzeitlich möglich.

7. Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden

Verweistätigkeit ausgeht. Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 73) bewegte sich das letzte

mittels einer Erwerbstätigkeit erzieltes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in

den Jahren 2008 bis 2011 zwischen CHF 45'269.00 und 48'800.00. Verglichen

mit einem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), der für

eine leichte wechselbelastende Tätigkeit angenommen werden würde (LSE 2020,

tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer), wenn man das vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielte Einkommen mit dem nach Eintritt des

Gesundheitsschadens noch zumutbaren Einkommen vergleichen würde, resultiert

fraglos kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei dieser Ausgangslage ist

der Verzicht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht zu

beanstanden. Der Beschwerdeführer kann bei der gegebenen Ausgangslage ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

8. Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags berufliche Massnahmen geltend

machen. Bei einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber nicht gegeben sein. Eine Unterstützung

bei der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist

ebenfalls nicht angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im

Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes

voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.

Solche spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art liegen hier nicht vor.

Die Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Er hat seit

vielen Jahren keine Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Die

Stellenvermittlung fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der

Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen

zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. Ziff. 7

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO SR

272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 7. Juli 2023

(A.S. 46 f.) eine ergänzte Kostennote eingereicht, worin sie einen

Stundenaufwand von 12.833 Stunden und insgesamt einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 2'655.75 geltend macht. Dies erscheint angemessen. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)

CHF 190.00. Dementsprechend ist die Kostenforderung auf CHF 2'655.75

festzusetzen (12.833 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Anita Hug, wird auf CHF 2'655.75 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch