VSBES.2023.6
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
3. November 2023Deutsch34 min
einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 65). Eine
Source so.ch
Urteil vom 3. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1971, hatte sich mehrfach bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet. Ein
erstes Mal entschied das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 16. September 1999 über den
Leistungsanspruch (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und hielt fest, es bestehe
beim Beschwerdeführer ein Knicksenkfuss. Seine bisherige Tätigkeit sei nicht
günstig, er könne aber eine leidensangepasste Tätigkeit ausführen. Die
Lohneinbusse sei zu gering für einen Umschulungsanspruch. Ein Leistungsanspruch
wurde verneint.
2. Ein weiteres Mal meldete sich
der Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr.
6). Letztere verneinte mit Verfügung vom 24. März 2006 wiederum einen
Anspruch (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache
wurde am 6. September 2006 abgewiesen (IV-Nr. 28).
3. Am 18. Juni 2012 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 30). In diesem Rahmen wurde ihm ein Bewerbungscoaching gewährt (IV-Nr.
39) und der Fall in der beruflichen Eingliederung anschliessend als vermittelt
abgeschlossen (IV-Nr. 56). Nach einer erneuten Anmeldung am 5. Februar 2015
(IV-Nr. 57) fällte die Beschwerdegegnerin am 12. August 2015 wiederum
einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 65). Eine
medizinische Prüfung fand nicht statt.
4. Am 25. März 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 69). Er gab folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen
an:
- Knick-, Senk-, Spreizfüsse,
- Gelenkschmerzen,
- Gicht,
- Rückenschmerzen,
- Gehör (Tinnitus, beidseitig, Hörverlust
links mind. 30%, rechts 90%).
Die letzte Tätigkeit als Lagerist /
Staplerfahrer hatte der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % bis am 30.
November 2011 ausgeübt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2018
bis auf Weiteres angegeben.
Die Beschwerdegegnerin holte diverse
Arztberichte ein und unterbreitete diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD), auf dessen Empfehlung bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Verlaufsberichte
eingeholt wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 112 und
116) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder
berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. November 2022 ab (Aktenseite
[A.S.] 1 f.).
5. Gegen die genannte Verfügung
erhebt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 beim Versicherungsgericht
Beschwerde (A.S. 3 f.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22. November 2022 sei
aufzuheben.
2. Mir seien die gesetzlichen Leistungen
auszurichten (IV-Rente und falls später eine Eingliederungsfähigkeit besteht berufliche
Massnahmen).
3. Unentgeltliche Prozessführung (§ 76 Abs. 1 VRG oder § 37 Abs. 1 VRG)
Da ich dank
der IV von der Sozialhilfe leben darf.
4. Unentgeltlicher Rechtsbeistand (§ 76 Abs. 1 VRG)
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 (A.S. 17 f.) die Abweisung
der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 14. Februar
2023 (A.S. 21 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. März 2023
(A.S. 25 f.) wird ihm, mittlerweile anwaltlich vertreten, auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
8. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 6. April 2023 erneut vernehmen (A.S. 31 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV Stelle Solothurn
vom 22.11.2022 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur Vornahme
weiterer Abklärungen und insbesondere zur Anordnung eines externen Gutachtens
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Evtl: Dem Beschwerdeführer sei für eine
Invalidität von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen.
4. Evtl: Es seien beim Beschwerdeführer
berufliche Massnahmen anzuordnen.
5. Es sei festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die
unterzeichnende Anwältin als amtliche, unentgeltliche Anwältin eingesetzt
wurde.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
eine Rückäusserung (A.S. 36).
9. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023
lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen (A.S.
44). Ausserdem reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine (ergänzte)
Kostennote zu den Akten (A.S. 46 ff.).
10. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. November
2022.
eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2bS. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).
4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste
(RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn
und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59
Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der
Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)
geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die
zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer
allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick
auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt
auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten
Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
Wird keine persönliche Untersuchung
durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der
Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des
Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu
nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58
E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. November
2022 zurecht verneint hat.
5.1 Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur
Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).
5.2 Im vorliegenden Fall fand die
letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.
März 2006 (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3) und Einsprache-Entscheid vom 6.
September 2006 (IV-Nr. 28) statt. Für die Frage, wie sich der medizinische
Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenprüfung präsentiert
hat, kann auf die verbindlichen Feststellungen im Einsprache-Entscheid vom 6.
September 2006 (IV-Nr. 28) verwiesen werden. Demgemäss war der
Beschwerdeführer, gelernter Papiertechnologe, zuletzt von Januar 2001 bis April
2005 als Sachbearbeiter/Lagerist tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei
vom Arbeitgeber per 30. April 2005 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt
worden. Die Fachpersonen der beruflichen Eingliederung wie auch des RAD seien
zum Schluss gekommen, dass in einer dem Leiden angepassten vorwiegend sitzenden
Tätigkeit keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Das einschränkende
Leiden betreffe die Knicksenkfüsse mit zunehmenden Arthrosen der
Grosszehengrundgelenke. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde
stehen. Dauernd stehende und gehende Arbeit sei nicht möglich. Eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit könne jedoch ohne Einschränkung ausgeübt werden. Dabei
bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies bestätige der
behandelnde Hausarzt in seinem medizinischen Bericht vom 24. Januar 2006. Aus
medizinisch-theoretischer Sicht bestehe also für eine adäquate Verweistätigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer auch heute noch vollumfänglich zumutbar.
6.
6.1 Zur Klärung der Frage, ob eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, liegen
folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. B.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 29. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 1 f.)
besteht beim Beschwerdeführer ein chronisches lokales lumbales und eher
rechtsseitig abstrahlendes Schmerzsyndrom bei zunehmender skoliotischer
Verkippung des Segmentes L3/4 mit zumindest beginnender Foraminalstenose rechts
und einer Diskopathie auch L2/3 und L4/5. Nebendiagnose sei eine Gicht mit
chronischer Nephropathie. Er erachte eine Operation als indiziert.
6.1.2 Ein MRT von Lendenwirbelsäule
und Iliosakralgelenk vom 6. Oktober 2020 (Dr. med. C.___, Facharzt für
Radiologie) vom 6. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 3 f.) zeige (im
Vergleich mit Voraufnahmen vom 4. Juli 2019) keine signifikante Befundänderung
im Vergleich zur Voruntersuchung. Es bestünden eine linkskonvexe Skoliose der
LWS und mehrsegmentale degenerative Veränderungen wie oben angegeben unter
anderem mit rezessaler und neuroforaminaler Enge bei Degeneration der
Facettengelenke, Bandscheibenhernie und Osteochondrose in L3/4 rechtsseitig.
6.1.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. Juli 2019 (IV-Nr. 71 S.
10 ff.) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Frühling 2019
wegen einer Gicht rheumatologisch betreue. Die Gicht manifestiere sich im Alter
von 48-jährig mit chronischen Urat-Arthritiden, Urat-Tendinopathien und, als
epidemiologische Seltenheit, mit einer Gicht-Nephropathie bei histologisch
nachgewiesenen Tophi im Nieren-Gewebe.
Von Dr. med. D.___ holte die
Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung einen Arztbericht ein, wobei dieser
antwortete, er könne keine sozialversicherungsrechtlichen Fragen beantworten,
da er den Beschwerdeführer vor zwei Jahren behandelt habe (IV-Nr. 81 S. 2 ff.).
Einem beigelegten Bericht vom 31. Juli 2019 lässt sich entnehmen, der
Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gicht inzwischen sekundär-präventiv
medikamentös eingestellt, die Urat-Arthritiden hätten unter Therapie
remittiert. Anlässlich der vorletzten Verlaufskontrolle habe der
Beschwerdeführer seine Rücken-Symptomatologie thematisiert. Er leide seit
Jahren unter Beschwerden vertebral, die ihn im Alltagsleben immer mehr
beeinträchtigten. Eine schichtradiologische Kontrolle habe als wesentliche Pathologie
im Segment L3/4 eine Diskopathie mit einseitigem Kollaps der Bandscheiben-Höhe
rechts assoziiert mit nachteiligen Auswirkungen auf die
Wirbelsäulen-Biomechanik offenbart. Einen kausalen Zusammenhang mit der
koinzident vorliegenden Gicht kenne er in dieser Form nicht. Durch das
seitliche Abknicken der Lendenwirbelsäule nach rechts mit Segment-Instabilität
scheine die beklagte Symptomatologie nachvollziehbar. Er sei der Auffassung,
dass diese Segment-Pathologie nachteilige Auswirkungen auf die Wirbelsäulen-Biomechanik
habe und entsprechend operativ behandelt werden müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit
wurde nicht festgelegt.
In seinem Bericht vom 19. August 2022
(IV-Nr. 116 S. 18 f.) hält Dr. med. D.___ sodann fest, der Beschwerdeführer
habe sich wegen belastender Schmerzen vertebral und im linken Oberschenkel
direkt rheumatologisch vorgestellt. Im Februar 2021 sei das Segment LWK3/4
interkorporell korrigierend fusioniert worden, die Wirbelsäulen-Gesamtstatik
sei weitgehend begradigt (CR LWS Januar 2022). Die Symptomatik habe sich für
den Beschwerdeführer seit der Operation nicht verbessert. Momentan klage er vor
allem über Schmerzen im linken Oberschenkel, seit dem operativen Eingriff. Bei
der klinischen Untersuchung könnten vertebral unmittelbar Schmerzen durch eine
Extension und Extension ausgelöst werden. Radiographisch stehe der Wirbelkörper
LWK 2 translatorisch in einer Rotations-Fehlstellung. Der Bandscheibenraum
LWK2/3 wirke in der Höhe diskret reduziert, eine spondylophytäre Reaktion der
Endplatten sei im ap-Strahlengang nicht erkennbar. Er vermöge nicht zu
beurteilen, wie klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei. Eine resultierende
foraminale Stenose würde neuropathische Beschwerden im Dermatom L3 am
Oberschenkel plausibel erklären. Eine tomographische Verlaufs-Kontrolle
(Myclo-CT mit stehender Myelographie oder MR-Tomographie) würde die spinalen
und foraminalen Raum-Verhältnisse klären. Er habe dem Beschwerdeführer
empfohlen, sich wieder beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___
vorzustellen.
6.1.4 Am 23. Februar 2021 wurde der
Beschwerdeführer am Rücken operiert. Gemäss Operationsbericht von Prof. Dr.
med. B.___ vom 24. Februar 2021 (IV-Nr. 78 S. 1 f.) wurde eine
XLIF-Stabilisation L3/4 (Medtronic-Cage L: 55mm, H: 10mm, 12° Lordosierung)
durchgeführt.
Ein anschliessendes Röntgen der
Lendenwirbelsäule vom 6. April 2021 (Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie;
IV-Nr. 78 S. 3 f.) zeigte eine Stabilisierung der LWK 3/4 von links lateral mit
intervertebralem Cage. Es bestünden ein symmetrischer Zwischenwirbelraum LWK
3/4 postoperativ, ein regelrechtes ventrodorsales Alignement der LWS, und ein Verdacht
auf einen lumbosakralen Übergangswirbel Castellvi la links.
6.1.5 In mehreren Sprechstundenberichten
von Dr. med. B.___ wird über den Verlauf nach der Rückenoperation berichtet. In
demjenigen vom 12. April 2021 (IV-Nr. 80 S. 6 f.) wird festgehalten, es
zeige sich bis dato ein korrekter Verlauf nach dem Eingriff. Die Dysästhesie
auf dem linken Oberschenkel sei aller Voraussicht nach noch zugangsbedingt,
dies sollte sich mit der Zeit weiter regenerieren.
Im Verlaufsbericht vom 28. Mai 2021
(IV-Nr. 85) wird über ein hinkendes Gangbild rechts und eine diffuse Klopf- und
Druckdolenz tieflumbal berichtet. Es bestehe ein eher wieder etwas
progredientes Beschwerdebild, sicherlich auch im Rahmen eines Mischbildes aus
Belastungsbeschwerden im rechten Bein, dementsprechend alterierten im Gangbild
und wahrscheinlich dann auch funktionell wieder vermehrt Probleme lumbosakral.
Die Arbeitsfähigkeit werde wohl weiterhin hausärztlich festgelegt, bis dato
habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lagerist noch nicht
wiederaufgenommen.
Gemäss Verlaufsbericht vom 1. September
2021 (IV-Nr. 98 S. 2 f.) sei der Beschwerdeführer seit der letzten Vorstellung
vor drei Monaten zu weiteren Konsultationen bezüglich der Situation seines
rechten Beines, insbesondere des rechten Fusses, gegangen. Bezüglich des
rechten Fusses habe man allerdings keine zusätzlichen Vorschläge gemacht, es
würden weiterhin konservative Massnahmen mit einer neuen Einlagenversorgung
empfohlen. Bezüglich des ebenfalls problematischen rechten Kniegelenkes finde
sich in diesen Berichten keine Aussage. Der Beschwerdeführer berichte nun, vor
zwei Tagen in einer Art Misstritt eine zusätzliche Traumatisierung des rechten
Kniegelenks verspürt zu haben. Aktuell sei dies sehr schmerzhaft. Bezüglich des
Rückens bestünden Restbeschwerden vor allen Dingen beim längeren Sitzen und
auch Belasten, diese stünden gegenüber der akuten Kniegelenksproblematik im
Moment aber im Hintergrund.
Klinische Untersuchungsbefunde: Der
Beschwerdeführer erscheine mit deutlich hinkendem Gangbild ohne Gehhilfe, das
Knie werde recht steif gehalten, der Fuss aussenrotiert aufgesetzt, dies
vornehmlich im Rückfussbereich. Das Knie erscheine auch einen Erguss zu haben,
palpatorisch deutliche Schmerzangabe über der Patella und der Knieaussenseite,
eine Flexion des Knies sei kaum möglich.
Insgesamt sei für die
Kniegelenkssituation der weitere Verlauf abzuwarten, es bestehe hier doch auch
der Verdacht auf ein Kniebinnenschaden nach der zusätzlichen Traumatisierung
vor zwei Tagen. Bezüglich der Füsse sei die Situation ebenfalls nach wie vor
unbefriedigend, einen neuen substanziellen Therapieansatz gebe es diesbezüglich
nicht. Der weitere Verlauf bezüglich des Rückens bleibe natürlich ebenfalls
abzuwarten. Bei derart gestörtem Gangbild wie aktuell seien sicherlich auch
funktionelle Rückenbeschwerden erklärbar. Die Operation liege jetzt sechs
Monate zurück. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, sich zunächst um die
Situation des rechten Knies zu kümmern. Sollte hier dann eine Besserung, mit
welchen Therapien auch immer, eingetreten sein, werde man auch die
Rückensituation kontrollieren.
Am 19. Januar 2022 berichtete Dr. med. B.___
(IV-Nr. 104), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Gesamtkontext
schwer einzuschätzen. Von Seiten des Rückens seien sicherlich angepasste
Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver Arbeitsvorgänge
durchaus möglich. Es bestünden aber noch zusätzliche gesundheitliche Probleme,
vor allen Dingen im Bereich der unteren Extremität (Knie und Füsse). Des
Weiteren leide der Beschwerdeführer unter rezidivierenden Gichtarthritiden.
Eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit müsste daher wohl im Rahmen eines
entsprechenden Gutachtens festgelegt werden.
6.1.6 Im Arztbericht des Hausarztes, Dr.
med. F.___ vom 25. Mai 2021 (IV-Nr. 82 mit Beilagen) werden folgende Diagnosen
festgehalten:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schwere degenerative Veränderungen der
LWS
- Rezidivierende Gichtarthritiden
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Leichte Niereninsuffizienz, aktuell im
Stadium G2A1
- Arterielle Hypertonie
- Hörverlust / Hörminderung
Der Beschwerdeführer könne nur wenige
Minuten schmerzfrei stehen und ca. 30 Minuten schmerzfrei sitzen. Die
bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Lagerist
habe 100 % betragen vom 27. August 2018 bis Ende Mai 2021.
6.1.7 Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 25. August 2021
(IV-Nr. 88 mit Beilagen) wird ausgeführt, es sei ihrerseits keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine rein
sitzende Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Beigelegt wird dem
Arztbericht ein Sprechstundenbericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 88 S. 6 f.),
wonach folgende Diagnosen bestehen:
- Hallux rigidus und Tibialis
posterior-Insuffizienz Grad IIB Fuss rechts mit Beinverkürzung rechts 1cm bei:
- St. n. Halluxkorrektur und Korrektur
eines Digitum quintum varum Fuss rechts 2009
- rezidiv. Podagra Grosszehengrundgelenk
rechts
Nebendiagnosen
- St. n. LWS-Operation mit
XLIF-Stabilisation L3/4 am 23.02.2021 bei schwerer degenerativer Veränderung
- Sepsis bei St. n. Pyelonephritis link
07.08.2020
- Rezidivierende Gichtarthritiden
- Niereninsuffizienz
- Arterielle Hypertonie
In der klinischen Untersuchung zeige
sich am rechten Fuss ein Pes planovalgus et abductus. Palpatorisch lasse sich
eine Druckdolenz am MTP-Gelenk 1, Tibialis posterior-Sehne auslösen. Sämtliche
Tibialis posterior-Tests seien positiv. Der Beschwerdeführer sollte an den
Füssen konservativ behandelt werden. Hierbei solle in erster Linie ein
Beinlängenausgleich mit 7 mm plus rechts umgesetzt werden. Des Weiteren sollte
er seine alten orthopädischen Einlagen benützen. Gegebenenfalls sei im Verlauf
eine Halluxarthrodese rechts notwendig, wobei jegliche Operationen abgewartet
würden, bis die LWS absolut beschwerdefrei sei.
6.1.8 Im Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt
für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 28. Dezember 2021 (IV-Nr. 103) wird
angegeben, der Beschwerdeführer sei am 1. November 2019 letztmals gesehen
worden. Die HNO-Diagnose, bzw. audiologisch-otologische Diagnose laute auf
mittel- bis hochgradige kombinierte cochleäre und retrocochleäre
Perzeptionsschwerhörigkeit rechts unbekannter Ursache, wahrscheinlich
kongenital. Links sei das Hörvermögen normal. Der Beschwerdeführer sei
ausführlich abgeklärt worden. Ihm sei aktuell nicht bekannt, welchem Beruf dieser
nachgehe. Grundsätzlich bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Richtungshören
stellen.
6.1.9 Im Arztbericht von Dr. med. F.___
(Hausarzt) vom 30. März 2022 (IV-Nr. 109) wird festgehalten, der
Gesundheitszustand sei stationär. Eine neu hinzugekommene Diagnose sei eine
Hypothyreose (subklinisch). Als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden nach wie vor ein Status 1 Jahr nach
XLIF-Stabilisation L3/4 (OP am 23. Februar 2021) sowie chronische
Fussbeschwerden beider Füsse und teilweise auch im rechten Kniegelenk. Beides
bestehe seit 2018. Die Befunde seien unverändert.
6.1.10 Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD), Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, praktische Ärztin, hat im
Verlauf mehrfach zu den medizinischen Unterlagen Stellung genommen:
Am 21. März 2022 (IV-Nr. 106) wurde
ausgeführt, grundsätzlich bestehe laut HNO-Bericht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere
Anforderungen an das Richtungshören stellen. Seitens des Rückens seien laut
aktuellem Bericht des chirurgischen Orthopäden, Dr. med. B.___, sicherlich
angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver
Arbeitsvorgänge durchaus möglich. Aber er sehe wegen des rechten Knies und der
Füsse sowie der rezidivierenden Gichtarthritiden zusätzliche Einschränkungen in
der Arbeitsfähigkeit, deren Ausmass er aber nicht benennen könne. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht könne gesamthaft keine exakte Aussage zur
Arbeitsfähigkeit getroffen werden, da doch einige Fragen offen seien
(Schwerhörigkeit links, Knieproblematik rechts). Den neuen Berichten sei zu
entnehmen, dass am 23. Dezember 2021 ein Termin beim Hausarzt
stattgefunden habe wegen der Knieproblematik, davon liege kein Bericht vor. Der
RAD empfehle die Einholung des Hausarztberichtes und falls inzwischen eine
Überweisung zum Kniespezialisten oder sonstige Abklärungen stattgefunden haben
sollte, auch davon die Berichte einzuholen.
Nachdem die entsprechenden Berichte
eingeholt worden waren, nahm Dr. med. I.___ am 5. Juli 2022 (IV-Nr. 111) erneut
Stellung: Dem Hausarztbericht vom 30. März 2022 sei zu entnehmen, dass neu
eine Hypothyreose diagnostiziert worden sei. Dies könne substituiert werden und
habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wegen
der Probleme an Knien und Füssen, wie von Dr. med. B.___ erwähnt, nicht in
Behandlung sei, müsse hier von fehlendem Leidensdruck ausgegangen werden, so
dass angepasste Tätigkeiten wie sie auch bei dem Rückenleiden möglich wären,
auch insgesamt für möglich erachtet werden. Die gelegentlich auftretenden
Gichtarthritiden seien gut behandelbar und bei entsprechendem Lifestyle könnten
diese auch vermieden oder zumindest reduziert werden (kein fettes Fleisch oder
Wurst, kein Alkohol).
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe im
Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 bis drei Monate
postoperativ bestanden, wegen der Rekonvaleszenz. Ab Juni 2021 wäre der
Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten wieder vollumfänglich einsetzbar
gewesen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell nicht angezeigt. Es
bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten,
nicht in Zwangshaltungen für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern
und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, kein Gehen auf
unebenem Untergrund, keine Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt.
Im Einwandverfahren nahm Dr. med. I.___
am 16. November 2022 erneut Stellung (IV-Nr. 119) und führte aus, der Beschwerdeführer
habe sich trotz Empfehlung des Rheumatologen, sich beim ehemals behandelnden
Wirbelsäulenchirurgen vorzustellen, dort bislang nicht gemeldet, was weiterhin
eher für mangelnden Leidensdruck spreche. Laut Bericht des Fussspezialisten vom
August 2021 rate dieser zu einer nichtoperativen Therapie mit
Beinlängenausgleich um 7 mm und erneuter Nutzung der alten Schuheinlagen.
Lediglich gegebenenfalls sei im Verlauf eine Hallux-arthrodese rechts
notwendig. Von einem Streit zwischen Fachärzten gehe aus den Unterlagen nichts
hervor, die Sachlage scheine geklärt.
6.2 Die vorliegenden medizinischen
Berichte zeigen zunächst auf, dass im Vergleich zur letztmaligen materiellen
Rentenprüfung eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten
ist, zumal im Jahr 2006 lediglich die Fussproblematik thematisiert worden war.
Inzwischen sind Rückenbeschwerden hinzugetreten, die eine operative Versorgung
nach sich gezogen haben. Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft,
ob hinsichtlich des aktuellen medizinischen Sachverhalts eine rentenbegründete
Invalidität vorliegt.
Hierfür hat die Beschwerdegegnerin kein
externes Gutachten eingeholt, sondern auf die Beurteilung des RAD abgestellt. Der
RAD hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Insofern bestehen
strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sollten auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD bestehen,
müssten ergänzende Abklärungen vorgenommen werden.
6.3 Über die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden (Rücken, Füsse, Gehör) liegen diverse ärztliche Berichte
vor. Was das Gehör anbelangt, so hält der RAD gestützt auf den Bericht von Dr.
med. H.___ vom 28. Dezember 2021 (vgl. E. 6.1.8) zu Recht fest, dass sich aus
den vorliegenden Beeinträchtigungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergibt, abgesehen von Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das
Richtungshören stellen. Dies steht im Einklang mit der Berichterstattung des
behandelnden Arztes und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Diesbezüglich erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
6.4 Zu den Rückenbeschwerden liegen
die Berichte von Dr. med. B.___ vor, bei welchem offensichtlich seit August
2022 keine Behandlung mehr stattgefunden hat. Die Rückenoperation im Februar
2021 ist gut verlaufen, wobei der Beschwerdeführer jedoch postoperativ nach wie
vor über Beschwerden geklagt hat. Mit dem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom
liegt eine entsprechende Diagnose vor. Diese ist auch bildgebend bestätigt. Von
Dr. med. B.___ als behandelnden Orthopäden wurde nie eine Arbeitsunfähigkeit
festgelegt. Am 19. Januar 2022 hat er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin auf
konkrete Nachfrage dahingehend geäussert, dass von Seiten des Rückens
angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver
Arbeitsvorgänge sicherlich möglich seien (IV-Nr. 104). Diese Einschätzung
erscheint mit Blick auf die vorhandenen Befunde nachvollziehbar. Unbestritten
und plausibel ist indessen auch, dass die angestammte Tätigkeit als Logistiker
für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht mehr zumutbar ist. So hält es auch der RAD fest. Was eine angepasste
Tätigkeit anbelangt, so lassen sich den ärztlichen Berichten und Einschätzung keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche nicht ganztags zumutbar sein
sollte. Insofern bestehen hinsichtlich des Rückens an der Einschätzung des RAD
keine Zweifel. Solche erweckt schliesslich auch der Bericht von Dr. med. D.___
nicht, der sich eigentlich um die Fussproblematik des Beschwerdeführers
kümmerte und am 19. August 2022 (IV-Nr. 116 S. 18 f.) über weiterhin bestehende
Rückenbeschwerden berichtete. Er hielt dazu fest, nicht beurteilen zu können, wie
klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei und empfahl eine Wiedervorstellung
beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___. Dies scheint in
der Folge jedoch nicht geschehen zu sein.
6.5 Was die Fuss- und Kniebeschwerden
anbelangt, so geht der RAD davon aus, dass die gelegentlich auftretenden
Gichtarthritiden gut behandelbar seien und bei entsprechendem Lebensstil
(konkret: Verzicht auf Alkohol und fettiges Fleisch) auch vermieden oder zumindest
reduziert werden könnten. Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und vermag
keine Zweifel aufkommen zu lassen, zumal der orthopädische Facharzt Dr. med. G.___,
der am 25. August 2021 berichtete (IV-Nr. 88 mit Beilagen), ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert und festgehalten hat, dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende
Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass Dr. med. G.___ gegebenenfalls eine Halluxarthrodese rechts als
notwendig erachtete. Eine solche Behandlung würde aufgrund des Eingriffs
höchstens zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit führen. Es bleibt aber dabei,
dass mit oder ohne Operation eine angepasste Tätigkeit möglich ist.
Was das Knie betrifft, so lässt sich nur
aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. September 2021 (IV-Nr. 98 S. 2
f.) herauslesen, dass aufgrund eines Misstritts eine Traumatisierung
stattgefunden habe, die aktuell schmerzhaft sei. Ansonsten finden sich in den
medizinischen Berichten keine Angaben über Behandlungen des Knies. Insofern erscheint
die Beurteilung des RAD, dass mit Bezug auf das Knie kein invalidisierendes
Leiden besteht, ebenfalls kein Zweifel. Auch der Bericht des Hausarztes vom 20.
März 2022 äusserte sich nicht über Kniebeschwerden.
6.6 Gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen ist der RAD dementsprechend zweifelsfrei und damit ohne
Notwendigkeit einer externen Begutachtung zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 für drei
Monate bestanden hat. Ab Juni 2021 bestand indessen eine vollständige
Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Das formulierte
Zumutbarkeitsprofil ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Es werden leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen für Rücken oder untere
Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch
Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, und ohne Arbeiten über
Kopf oder vornüber geneigt als zumutbar erachtet. Hinzu kommt, dass eine Arbeit
keine besonderen Anforderungen an das Gehör stellen darf.
6.7 Es bleibt zu prüfen, ob die nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Unterlagen dazu geeignet sind, andere Rückschlüsse auf die
medizinische Situation zum Verfügungszeitpunkt ziehen zu können:
6.7.1 Gemäss Bericht von med. pract. J.___
und Dr. med. K.___, Spital L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
23. März 2023 (Beilage 2 zur Beschwerde) läge als Hauptdiagnose chronische
Fussschmerzen bei Knick-Senkfuss beidseits mit Überlastung der Tibialis
posterior-Sehne und deutlich verkürzter Wadenmuskulatur vor. Es handle sich um
eine Wiedervorstellung zur erneuten Besprechung nach sechs Wochen. Der
Beschwerdeführer berichte über keinerlei Besserung der Fussschmerzen beidseits.
Das Tragen von Schuheinlagen sowie regelmässige Physiotherapie würden von ihm
durchgeführt. Dies habe jedoch nichts genützt. Man habe eine operative
Sanierung mit Implantation eines Cartiva-Gelenksersatzes empfohlen. Der
Beschwerdeführer sei über alle Vor- und Nachteile der konservativen sowie
operativen Therapie informiert worden. Er werde sich dies noch überlegen und
melde sich, sobald er sich für eine Option entschieden habe.
6.7.2 Im Bericht von Dr. med. M.___ und
Dr. med. N.___, Spital L.___, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. März
2023 (Beilage 3 zur Beschwerde), wird diese Diagnose festgehalten:
Mehrsegmentale Degeneration der
Lendenwirbelsäule, mit/bei:
Lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in
die Beine beidseits
Osteochondrose LWK 2/3, LWK 3/4, LWK 4/5
Spondylarthrose L2 – L5
St. n. rechtsbetonter Foraminalstenose
L3/4 und L4/5
Zwischenzeitlich 2020
Stabilisationsoperation im Salem-Spital Bern, vermutlich XLIF, genauere
Unterlagen haben wir aktuell nicht
Am 24. Februar 2023 sei ein MRI der LWS
erstellt worden. Dort zeige sich kranial der XLIF L3/4 eine leichte
Diskusprotrusion mit leicht höhengemindertem Bandscheibensegment und
Spondylarthrose, ohne Nervenkompression. Gegebenenfalls bestünden eine nicht
vollständig abgeschlossene Verknöcherung des stabilisierten Segments und eine
leichte rezessale Einengung L4/5 links. Ebenfalls habe es Flüssigkeit im
Facettengelenk L3/4. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach XLIF L3/4.
Man empfehle dem Beschwerdeführer eine Infiltration beider Facettengelenke L2/3
und L3/4. Der Beschwerdeführer mochte sich aktuell nicht dafür begeistern und
sich das weitere Vorgehen überlegen. Bei Infiltrationswunsch werde er sich
wieder melden.
6.7.3 Ein Bericht über eine
Ganzkörper-Skelettszintigrafie und SPECT/CT vom 16. Juni 2023 (Beilage 4
zur Beschwerde) äussert sich schliesslich über USG Arthrosen und
Grosszehengrundgelenkarthrosen beidseits, rechts deutlicher als links mit
leichter Aktivierung, des Weiteren über degenerative Veränderungen
talonavikular beidseits, rechts ausgeprägter als links. Es bestünden ältere
erosive Veränderungen an der Kapselansatzstelle am Köpfchen der Grundphalanx
des Dig I rechts. Wahrscheinlich bestehe ein posttraumatischer Uptake im
Bereich der A. Rippe rechts ventral. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___
vom 22. Juni 2023 (Beilage 5 zur Beschwerde) wurde mit dem Beschwerdeführer
eine Tripple-Arthrodese im Sinne einer Subtalararthrodese, leicht
medialisierend, besprochen. Der Eingriff sei auf den 20. September 2023
geplant.
6.7.4 Zu den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichten ist festzuhalten, dass diese keine neuen Diagnosen
enthalten. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers lässt sich daraus auch
nicht schliessen, dass dieser aufgrund der Rücken- und Fussbeschwerden bereits
im Jahr 2022 weiterhin oder wieder in Behandlung war. Dem Bericht vom 23. März
2023 lässt sich entnehmen, es handle sich um eine Wiedervorstellung nach sechs
Wochen, also im Februar 2023 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung.
Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des Rückens eine Infiltration
empfohlen, die er offenbar nicht durchführen lassen wollte. Dass eine solche
angeboten wurde, lässt hingegen keine Rückschlüsse darauf zu, dass zum
Verfügungszeitpunkt ein invalidisierendes Leiden bestanden hätte bzw. Zweifel
an der diesbezüglichen Einschätzung des RAD aufkommen würden. Auch wenn eine
Infiltration angezeigt wäre, heisst das nicht, dass dem Beschwerdeführer eine
leichte Tätigkeit nicht nach wie vor zumutbar wäre. Zu den Fussbeschwerden
lässt sich den Berichten entnehmen, dass eine Operation stattgefunden hat. Auch
dies ist nicht neu. Bereits Dr. med. G.___ führte im August 2021 aus, dass eine
Operation gegebenenfalls notwendig sein könnte. Auch dies ändert aber nichts an
der Tatsache, dass eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Schliesslich
ist noch einmal festzuhalten, dass die zitierten Berichte aus der Zeit nach dem
Verfügungserlass stammen, wobei vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit
lassen sich aus diesen Berichten nicht ziehen. Somit vermögen sie auch die
Einschätzung des RAD, auf welcher die angefochtene Verfügung gründet, nicht in
Zweifel zu ziehen.
6.8 Nach dem Gesagten ist die
angefochtene Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bzw. der
Frage der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine
angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen
für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne
erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem
Untergrund, ohne Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt, ohne besondere Anforderungen
an das Gehör) vollzeitlich möglich.
7. Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden
Verweistätigkeit ausgeht. Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 73) bewegte sich das letzte
mittels einer Erwerbstätigkeit erzieltes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in
den Jahren 2008 bis 2011 zwischen CHF 45'269.00 und 48'800.00. Verglichen
mit einem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), der für
eine leichte wechselbelastende Tätigkeit angenommen werden würde (LSE 2020,
tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer), wenn man das vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielte Einkommen mit dem nach Eintritt des
Gesundheitsschadens noch zumutbaren Einkommen vergleichen würde, resultiert
fraglos kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei dieser Ausgangslage ist
der Verzicht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer kann bei der gegebenen Ausgangslage ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
8. Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags berufliche Massnahmen geltend
machen. Bei einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber nicht gegeben sein. Eine Unterstützung
bei der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist
ebenfalls nicht angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im
Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes
voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.
Solche spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art liegen hier nicht vor.
Die Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Er hat seit
vielen Jahren keine Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Die
Stellenvermittlung fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der
Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. Ziff. 7
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO SR
272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 7. Juli 2023
(A.S. 46 f.) eine ergänzte Kostennote eingereicht, worin sie einen
Stundenaufwand von 12.833 Stunden und insgesamt einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 2'655.75 geltend macht. Dies erscheint angemessen. Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)
CHF 190.00. Dementsprechend ist die Kostenforderung auf CHF 2'655.75
festzusetzen (12.833 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Anita Hug, wird auf CHF 2'655.75 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch