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Entscheid

VSBES.2023.60

berufliche Massnahme und Invalidenrente

4. Dezember 2024Deutsch58 min

gesundheitliche Probleme und sei nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin leitet

Source so.ch

Urteil vom 4. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingabe vom 22. Dezember

2020 unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende gesundheitliche

Beeinträchtigungen am Rücken (Diskushernie), an den Halswirbeln (fünf

Diskushernien, operiert am 23. Oktober 2020), am linken Knie (Arthrose und

Meniskus), an den Händen, Armen und am Becken (Arthrosen), Depressionen und

eine Fibromyalgie, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).

2. Nach dem Einholen der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 6, 14) und dem Auszug aus dem individuellen

Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IV-Nr. 7) wurde am 19. Januar

2021 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 11). Auf Empfehlung von Dr.

med. Z., Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Juni 2021 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.)

holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht der B.___ vom 19. Juli 2021

ein (IV-Nr. 16 S. 2 ff.). Gestützt auf die erneute Stellungnahme von

Dr. med. Z., RAD, vom 8. Oktober 2021 (IV-Nr. 22), liess die

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch)

durchführen. Gestützt auf das am 30. März 2022 erstattete Gutachten

(IV-Nrn. 34.1 – 34.4) sowie den Situationsbericht des

Abklärungsfachmannes vom 29. November 2022 (IV-Nr. 37) wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 (IV-Nr. 38) die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. Februar 2023 fest (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

3. Mit der an die

Beschwerdegegnerin adressierten Eingabe vom 1. März 2023 teilt die

Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden (A.S. 9).

Sie habe seit der Operation vom 23. Oktober 2020 ernsthafte

gesundheitliche Probleme und sei nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin leitet

diese Eingabe ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter (Eingang: 6. März 2023, A.S. 9).

4. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 7. März 2023 (A.S. 10 f.) wird der Beschwerdeführerin Frist

gesetzt, mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei.

5. Mit Eingabe vom 27. März

2023 lässt die Beschwerdeführerin – nun anwaltlich vertreten – folgende Anträge

stellen (A.S. 12 ff.):

1. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Frist

zur Einreichung von weiteren Belegen zum Nachweis der prozessualen

Bedürftigkeit anzusetzen.

3. Es sei eine Frist gemäss Ziff. 4

der Verfügung des angerufenen Gerichts vom 7. März 2023 abzunehmen.

4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 29. März

2023 (A.S. 28 f.) nimmt die Präsidentin des Versicherungsgerichts von der

Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

Kenntnis.

7. Im Rahmen der

Beschwerdeergänzung vom 3. Mai 2023 (A.S. 30 ff.) werden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom

14. Februar 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: es sei die

Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen

an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

8. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (A.S. 39) das Armenrechtsgesuch zurückziehen.

9. Die mit Eingang vom 25. Mai

2023 durch die Beschwerdeführerin eingereichte Urkunde 13 (A.S. 43) geht

mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

10. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 28. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 47).

11. Mit Replik vom

20. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den

bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten und die Urkunde 14

einreichen (A.S. 57 f.).

12. Mit Eingabe vom 11. Oktober

2023 (A.S. 60) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.

13. Die Beschwerdeführerin lässt mit

Eingabe vom 25. Oktober 2023 (A.S 62 ff.) folgende Anträge stellen:

1. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der C.___ von Januar 2022

zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Frage der Verwertbarkeit des

Gutachtens anzusetzen.

2. Es sei bei den B.___ des Kantons [...]

ein Verlaufsbericht über die seit Februar 2022 stattgefundene Psychotherapie

einzuholen.

3. Es sei der beiliegende Bericht der B.___

vom 10. Oktober 2022 in Kopie als Urkunde 15 zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen.

4. Es sei der beiliegende Bericht von Frau

Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023 in Kopie als Urkunde 16 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

5. Es seien die beiliegenden Berichte der

Klinik für Wirbelsäulenchirurgie am Spital E.___ vom 26. Januar 2023 und

vom 26. Juni 2023 in Kopie als Urkunden 17 und 18 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen.

6. Es sei der beiliegende Bericht der

Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Spital E.___ vom 20. Juni 2023

als Urkunde 19 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

7. Es sei der beiliegende MRT-Befundbericht

linkes Knie vom 11. Mai 2023 in Kopie als Urkunde 20 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

8. Es sei der beiliegende Bericht der

Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie am Spital E.___ vom 13. Januar

2023 in Kopie als Urkunde 21 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

Gleichzeitig reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin seine Kostennote und eine Honorarvereinbarung mit der

Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 ein (A.S. 65 ff.).

14. Mit Verfügung vom 27. Oktober

2023 (A.S. 69) nimmt die Präsidentin des Versicherungsgerichts die eingereichten

Beschwerdebeilagen (Urkunden Nrn. 15 – 21) praxisgemäss zu den

Akten und heisst den Antrag bezüglich der Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der

Gutachterstelle C.___ gut. Über den in Ziff. 2 gestellten Antrag werde zu

einem späteren Zeitpunkt entschieden.

15. Gemäss Verfügung vom 8. November

2023 (A.S. 70) seien die dem Versicherungsgericht übermittelten Tonaufnahmen

dem Vertreter der Beschwerdeführerin via WebTransfer zugestellt und ihm eine Frist

zur Stellungnahme gesetzt worden.

16. Zur Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 29. November 2023 (A.S. 73 ff.) lässt

sich die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2024 vernehmen. Sie hält am

Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 81 f.).

17. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 sowie die ergänzende Kostennote ihres

Vertreters (A.S. 90 ff.) gehen mit Verfügung vom 7. Februar 2024

(A.S. 95) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

18.

18.1 Mit Vorladungsverfügung vom 2. Oktober

2024 (A.S. 102 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 13. November 2024, 10.30 Uhr, vorgeladen. Zudem wird das

Beweisverfahren geschlossen.

18.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht anlässlich der öffentlichen Ver-handlung vom 13. November 2024

(vgl. Protokoll, A.S. 104 f.) eine ergänzende Kostennote vom 13. November

2024 ein (A.S. 106 f.).

19. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3

IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für

diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog.

gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem

1.

Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende

Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 2

lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch

die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Validen- wie auch

Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu

bestimmen sind (vgl. BGE 145 V 370 E. 4 S. 376 ff.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die

antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf

eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Februar 2023

(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren

Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022

(IV-Nrn. 34.1 – 34.3), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

4.1

Das Gutachten der

Gutachterstelle C.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

beurteilen. Zudem haben die Experten die Beschwerdeführerin – jeweils unter

Beizug einer […] Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 21, 28, 39, 51) –

zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer

Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 34.2 S. 22 f., 29 ff., 41, 51 f.),

die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 34.2 S. 23 f., 32 f., 42 ff.,

53) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 34.2 S. 14

ff.). Auf dieser Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die

medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 34.2 S. 24 ff.,

36.

ff., 44 f., 55 ff.). In der «interdisziplinären Konsensbeurteilung»

gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 34.2

S. 7 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde

nachvollziehbar ist. Die formellen Vorgaben sind erfüllt. Auf die diesbezüglichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin wird unter E. II. 4.3.1 hiernach eingegangen.

Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert

einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen

Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:

4.1.1

Im Rahmen des allgemeininternistischen

Teilgutachtens vom 10. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 21 ff.) stellte

Dr. med. F.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen

fest: ein «Übergewicht mit einem BMI von 27 kg/m2 (ICD-10

E66.9)» und ein «Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)». Diese Diagnosestellungen vermögen

aufgrund der erhobenen Befunde zu überzeugen. So wurden u.a. ein Gewicht von 68 kg

und eine Körpergrösse von 157 cm festgestellt, was einem BMI von 27 kg/m2

entspricht (S. 24). Weiter wurde unter dem Titel «medizinische Anamnese

aus allgemeininternistischer Sicht» festgehalten, die Beschwerdeführerin rauche

pro Tag 20 Zigaretten (S. 22). Die übrigen Untersuchungsbefunde

präsentierten sich demgegenüber als unauffällig. So wurde bspw. die

Untersuchung von Kopf und Hals als unauffällig beschrieben. Es seien keine

vergrösserten Lymphknoten palpabel, das Integument sei unauffällig. In Bezug

auf die Beine hätten keine Ödeme, keine Varikosis festgestellt werden können.

Kardiovaskulär: Blutdruck 120 / 70 mmHg, Puls 88 pro Minute

regelmässig, Herzauskultation und Herzpalpation unauffällig, HJR negativ (S. 24).

Unter diesen Umständen vermag auch einzuleuchten, dass gemäss gutachterlicher

Einschätzung bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe.

In Bezug auf die medizinischen Vorakten

ist insbesondere auf den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. G.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 14

S. 1 ff.) einzugehen. Darin verweist er im Wesentlichen auf die

beiliegenden Berichte des Spitals E.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie

(IV-Nr. 14 S. 6 ff.). Dies auch in Bezug auf die medizinische

Symptomatik, die aktuelle Medikation und die Diagnosen der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinn hielt auch bereits der

internistische Gutachter Dr. med. F.___ fest, Dr. med. G.___ habe sich in

seinem Bericht vom 26. Februar 2021 auf die psychische Problematik und die

Problematik des Bewegungsapparates bezogen. Er verwies daher diesbezüglich auf

die entsprechenden Teilgutachten (IV-Nr. 34.2 S. 24). Da sich der

Hausarzt mit der seit Juni 2019 bis aktuell auf 100 % geschätzten

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weder auseinandergesetzt noch diese in

nachvollziehbarer Weise begründet hat, vermag diese nicht einzuleuchten. Aufgrund

der vorangegangenen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei

dieser Einschätzung nicht um eine auf rein internistischen gesundheitlichen

Einschränkungen beruhende Beurteilung handelt, sondern hierbei auch psychische

und / oder somatische Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat eine

Rolle spielen dürften. Da der Arztbericht vom 26. Februar 2021 folglich

aus rein internistischer Sicht nicht zu überzeugen vermag, schmälert dieser den

grundsätzlichen Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht.

4.1.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 28 ff.) hielt der

Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. H.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin

beklage seit Jahren somatische Beschwerden und fühle sich aufgrund dieser nicht

mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive

Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die

somatischen Befunde indes nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine

psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die weiteren gutachterlichen Ausführungen,

wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren unter ihrem früher gewalttätigen

Ehemann, gegen den sie sich nie habe durchsetzen können, leide und sich auch

gegenüber der jüngeren Tochter nicht durchsetzen könne, sowie, dass eine

angespannte finanzielle Situation mit Schulden und geringen Einkünften bestehe,

vermögen aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen

Exploration zu überzeugen. So habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, ihr

Mann habe sie geschlagen und er habe gemacht, was er gewollt habe. Nach einer

achtmonatigen Trennung habe er ihr viele Versprechungen gemacht und sie habe

ihn zurückkehren lassen. Er habe sich aber nicht verändert. Immerhin helfe er

nun auch im Haushalt mit. Auch gegen die 19jährige Tochter könne sie sich nicht

wehren. Wenn diese von der Arbeit nach Hause komme und die Beschwerdeführerin

das Essen noch nicht bereit habe, mache sie ihr heftige Vorwürfe und beschimpfe

sie. Die Tochter befehle praktisch, was die Beschwerdeführerin im Haushalt zu

tun habe (S. 29). Aufgrund dieser Angaben vermag die daraus gezogene

gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach all dies dazu beitragen

könne, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden mehr

eingeschränkt fühle, als dass es den somatischen Befunden entspreche. Im

Weiteren erscheint auch die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose einer «chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» sowie die im Rahmen

der Schmerzstörung gelegentlich auftretenden, leichten depressiven

Verstimmungen, aufgrund der anschliessenden gutachterliche Ausführungen,

plausibel. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei

freudlos, zeige einen leichtgradigen sozialen Rückzug und habe keine

Perspektiven, da sie sich nicht vorstellen könne, allein und selbständig zu

leben. Dennoch – so der Gutachter – sei die Beschwerdeführerin in der Lage den Haushalt

selbständig zu führen, Einkäufe zu tätigen, mit dem Fahrrad unterwegs zu sein,

allein nach Sizilien zu reisen, einige soziale Kontakte zu pflegen und das

Zusammensein mit ihrem Enkelkind zu geniessen (IV-Nr. 34.2 S. 36). Gestützt

auf diese Ausführungen ist auch die weitere gutachterliche Einschätzung

nachvollziehbar, wonach bei der Beschwerdeführerin keine eigenständige

depressive Erkrankung vorliege. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen

Angaben schlecht wehren könne und impulsiv sei, sind auch die durch Dr. med. H.___

festgestellten impulsiven und abhängigen Persönlichkeitszüge nachvollziehbar.

Diese schränkten die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ein. Diese gutachterliche Einschätzung

vermag aufgrund der nachfolgenden Begründung zu überzeugen. So hielt der psychiatrische

Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei trotz dieser akzentuierten

Persönlichkeit während Jahren in der Lage gewesen, gute Arbeitsleistungen zu

erzielen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebene, regelmässige

Einnahme von Targin 10 mg zweimal täglich (IV-Nr. 34.2 S. 22),

hielt der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise fest, die durch die

geklagten Schmerzen hervorgerufene Opiatabhängigkeit sei geringgradig ausgeprägt

und habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34.2

S. 35).

In Bezug auf die medizinischen Vorakten

ist insbesondere auf die Berichte der B.___ vom 14. Februar 2020 und 19. Juli

2021.

(IV-Nrn. 6 S. 12 f., 20) einzugehen. In diesen wurde u.a. eine «schwergradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)» bzw. eine «mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1; Erstdiagnose: 2020)» ausgewiesen. Gemäss überzeugender

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ könne aufgrund des

psychopathologischen Befundes eine schwere depressive Episode nicht

nachvollzogen werden (IV-Nr. 34.2 S. 34). Dieser Beurteilung kann mit

Blick auf den im Rahmen des «Erstgespräches» vom 14. Februar 2020 erhobenen

«Psychostatus» (IV-Nr. 6 S. 14) gefolgt werden. So wurde damals festgehalten,

es bestehe ein gepflegtes Erscheinungsbild, die Beschwerdeführerin sei

freundlich und zugewandt im Kontakt. Wach, bewusstseinsklar, allseits

orientiert. Im Gespräch gebe es keine Hinweise auf Konzentrations- oder

Aufmerksamkeitsstörung, im Formaldenken kohärent redend mit angepassten

Antworten. Grübelnd über ihre Probleme, inhaltlich keine Hinweise auf

Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, keine optischen oder akustischen

Halluzinationen. Im Affekt deutlich gereizt und angespannt, die Stimmung

herabgesetzt mit Müdigkeit, reduziertem Freudeempfinden mit Lustlosigkeit,

Sozialrückzug, niedriger Antrieb mit Schuldgefühlen und Hoffnungslosigkeit. Keine

Suizidgedanken oder Absichten, keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Schlafstörung

vorhanden mit Früherwachen. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die

in den Berichten vom 14. Februar 2020 und 19. Juli 2021 ausgewiesenen

Befunderhebungen übereinstimmen und auch deshalb die ausgewiesene schwere depressive

Episode zumindest fraglich erscheint (IV-Nr. 34.2 S. 34). Es kommt

hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der psychiatrischen

ambulanten Behandlung keine Antidepressiva einnehmen wollte. So wurde im

Bericht vom 14. Februar 2020 (IV-Nr. 6 S. 14) festgehalten, die

Beschwerdeführerin lehne trotz Empfehlung die Initiierung eines Antidepressivums

mit der Begründung ab, sie wolle davon nicht abhängig werden. Diese Einstellung

hat sich bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Abklärungen

nicht geändert. So habe die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung vom 11. Januar 2022 angegeben, am Morgen 60 mg Cymbalta

einzunehmen (IV-Nr. 34.2 S. 31). Dies bestätigte sich jedoch bei der

anschliessend durchgeführten Laboruntersuchung nicht. So sei der Wirkstoff Duloxetin

unter der Nachweisgrenze gelegen (IV-Nr. 34.2 S. 34). Der in diesem

Zusammenhang im psychiatrischen Gutachten ausgewiesene «Status nach

mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)» ist auch aufgrund der

gutachterlichen Einschätzung, wonach keine eigenständige depressive Erkrankung

vorliege resp. sich die in den Akten beschriebene mittelgradige und schwere

depressive Episode vollständig zurückgebildet hätten, schlüssig.

Im Weiteren sind sich die auf das

psychiatrische Fachgebiet spezialisierten Fachpersonen der B.___ und Dr. med. H.___

darin einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine Opiatabhängigkeit besteht

sowie impulsive bzw. emotional instabile und abhängige Persönlichkeitszüge

vorliegen (vgl. IV-Nrn. 20 S. 4, 34.2 S. 35). Auch die im

psychiatrischen Vorbericht vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 20) ausgewiesene

Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)» wird im psychiatrischen Gutachten bestätigt. Keine

Einigkeit besteht demgegenüber zwischen den auf das medizinische Fachgebiet der

Psychiatrie spezialisierten Fachärzten betreffend die Auswirkungen dieser

Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So geht Dr. med. H.___

entgegen den Fachärzten der B.___ davon aus, dass diese Diagnosen keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese Einschätzung erscheint

plausibel, da nachvollziehbar begründet von einer verbesserten depressiven

Verstimmung unter adäquater Therapie ausgegangen wird (IV-Nr. 34.2

S. 37 oben). Demgegenüber wurde noch im Bericht vom 19. Juli 2021 festgehalten,

dass die depressive Symptomatik und die bestehende Schmerzproblematik die

Arbeitsvoraussetzungen im Sinn von Leistungsfähigkeit, Ausdauer, Motivation und

Belastbarkeit deutlich einschränkten (IV-Nr. 20 S. 6).

Insgesamt vermögen somit die Berichte

der B.___ vom 14. Februar 2020 und 19. Juli 2021 den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern. Da im Lichte des

beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachtens eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint wird,

kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418

E. 7.1 S. 429).

4.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten

vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 39 ff.) hielt Dr. med. I.___,

FMH Orthopädische Chirurgie, u.a. folgende objektivierbare Befunde fest: Das

Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge langsam, ansonsten aber

einschliesslich der Varianten weitgehend regelrecht. Bei der Untersuchung der

Wirbelsäule zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher

Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch

eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die als

deutlich vermindert präsentierte Kopfrotation gelinge unter Ablenkung praktisch

frei und offenbar schmerzlos. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe

gleichfalls eine freie Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin gebe eine diffuse

Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche mit Ausnahme des Kopfes an, wobei

selbst geringste Berührungen etwa bei Palpation der Fusspulse schmerzhaft

wären. Während es unter anderem bei Prüfung der unteren Extremitäten in

Rückenlage zur Angabe massivster Rückenschmerzen komme, gelinge die wiederholte

und ausladende Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden

Beinen ohne jeglichen ersichtlichen Leidensdruck. Drei von fünf Waddell-Zeichen

seien positiv. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Langsitz

spontan mit den Armen hochstemme, um ihre Position auf der Liege zu verändern,

sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten

kaum kompatibel. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal

regelrechte lokale Verhältnisse nach Spondylodese und auf Höhe des

thorakolumbalen Überganges eine Osteochondrose und Diskusprotrusion mit

mittelgradiger Spinalkanalstenose dokumentiert worden. An den

Iliosakralgelenken lägen degenerative Veränderungen vor, während diese an den

Kniegelenken fehlten. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend

blanden Befundes werde gemäss überzeugender Einschätzung des Gutachters auf die

Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Auch die Feststellung von Dr. med. I.___,

wonach sich die ubiquitär beklagten Beschwerden durch die klinischen und

radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen, leuchtet ein. So sei

gemäss dem orthopädischen Gutachter ein gewisser Leidensdruck bei Degeneration

des thorakolumbalen Überganges einerseits sowie angesichts der Protraktionsfehlhaltung

im Nacken- und Schulterbereich andererseits durchaus nachvollziehbar, kaum aber

die übrige Symptomatik. Nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei

daher von einer massiven nicht-organischen Beschwerdekomponente auszugehen

(IV-Nr. 34.2 S. 45). Es vermag daher auch die anschliessende

gutachterliche Diagnosestellung eines «chronischen panvertebralen

Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.80 / Z98.8)» mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit einzuleuchten. In diesem Zusammenhang überzeugen ferner die

durch den orthopädischen Gutachter ausgewiesenen Einschränkungen in der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund reduzierter Leistung wegen

eines vermehrten Pausenbedarfes, wobei das wiederholte Heben und Tragen von

Lasten über 10 kg ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen

Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden sollten (IV-Nr. 34.2

S. 47). Dies schlägt sich in einer auf 70 % geschätzten

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Reinigungstätigkeit nieder.

In Bezug auf die vorangehenden medizinischen

Akten sind – wie nachfolgend darzulegen ist – keine den gutachterlichen

Einschätzungen widersprechenden ärztlichen Beurteilungen ersichtlich: Die von

Dr. med. I.___ im orthopädischen Teilgut-achten ausgewiesene Schmerzproblematik

im Rücken der Beschwerdeführerin («chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom») wird

durch Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und

Rheumatologie, bestätigt. So wies er in seinen Berichten vom 11. März 2014,

13.

Juli 2017 und 7. September 2019 jeweils ein «lumbospondylogenes

Syndrom links» und eine «Cervikobrachialgie links mit Verdacht auf ein

linksseitiges radikuläres Reizsyndrom C7 bei foraminaler Stenose C6/7 links

(etwas geringer C5/6) mit möglicher C7-Wurzel-Reizung», aus (IV-Nr. 6 S. 16

ff., 42 f.). Die Schmerzsituation im Rücken der Beschwerdeführerin geht

auch aus dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom

23.

August 2019 hervor (IV-Nr. 6 S. 47 f.). So diagnostizierte er erstmals

chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzen unter Betonung der linken

Körperhälfte. Bei freier Beweglichkeit der zervikalen, thorakalen und lumbalen

Wirbelsäule fehlten radikuläre Reizzeichen oder Hinweise für eine

Polyneuropathie. Die empfohlene Therapie bestehe in Aktivität (10'000 Schritte

täglich), Entspannungstechniken (z.B. Yoga), Schmerzmittel und Antidepressiva,

wobei sich die Beschwerdeführerin Letzteres noch überlegen müsse. Der

orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ hielt diesbezüglich fest, es sei dieser

Einschätzung nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung dezidiert zu

folgen. Ähnlich äusserte er sich auch in Bezug auf die im Sprechstundenbericht

vom 10. Dezember 2019 der Orthopädie des Spitals E.___ vom 9. Dezember

2019.

(IV-Nr. 6 S. 45 f.) festgehaltene Einschätzung, wonach eine operative

Therapie «in einem solchen Fall nicht indiziert» sei und eine MRI keine

zusätzlichen Informationen liefern könne (IV-Nr. 34.2 S. 46).

Am 13. Mai 2020 wies Dr. med. L.___,

Leitender Arzt, Wirbelsäulenchirurgie, Spital E.___ (IV-Nr. 6 S. 53

f.), eine linksseitige Zervikobrachialgie bei klinisch fehlenden Zeichen für

Myelopathie, Ataxie und motorisches Defizit nach. Es hätten «diverse Schmerzen

im Bereich der linken Schulter / Arm» vorgelegen, wobei eine

«genauere Differenzierung klinisch so nicht möglich» gewesen sei. Aufgrund der

anschliessend durchgeführten, bildgebenden Untersuchungen wurde im

Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 6 S. 49 f.) eine

hochgradige foraminale Stenose HWK6/7, geringer HWK5/6 und noch weniger HWK4/5,

jeweils der linken Seite sowie fortgeschrittene Osteochondrosen dieser Segmente

festgestellt. Am 3. Dezember 2020 erfolgte sodann ein komplikationsloser operativer

Eingriff (vgl. IV-Nr. 6 S. 32 f.). Im Bericht vom 28. Januar

2021.

wurden die nach wie vor bestehenden diffusen Schmerzen der Wirbelsäule mit

der Fibromyalgie in Zusammenhang gebracht (IV-Nr. 14 S. 6 f.) und

eine rheumatologische Beurteilung empfohlen. Dr. med. L.___ hielt sodann im

Bericht vom 22. Dezember 2021 (IV-Nr. 34.3 S. 11 f.) fest, die Beschwerdeführerin

berichte von einer unveränderten Schmerzsymptomatik. Aufgrund der

durchgeführten MRI der LWS mit stationärem Befund der Diskushernie BWK 12 / LWK

1.

mit mässiggradiger Stenosierung des Spinalkanals bestehe weiterhin keine

Indikation zur operativen Versorgung. In einem Jahr sollte wieder eine MRI-Kontrolle

erfolgen. Gestützt auf diese Ausführungen kann die Beurteilung von Dr. med. I.___,

wonach diese Einschätzungen als ungewöhnlich angesehen werden müssten, gefolgt

werden: So erschliesse sich die Indikation zum zervikal durchgeführten Eingriff

aus den Berichten keinesfalls, und es werde erst nach frustranem postoperativem

Verlauf auf eine nicht-organische Beschwerdekomponente geschlossen. Die Einschätzungen

von Dr. med. L.___ betreffend das weitere Vorgehen vermögen somit nicht zu

überzeugen.

Insgesamt wird der Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht vermindert.

4.1.4

Die im neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 51

ff.) ausgewiesene Diagnose «HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1)» ist aufgrund der bei

der Untersuchung erhobenen Befunde (Kein Meningismus, unauffällige aktive

Kopfbewegungen, Rotation beidseits bis 70 ° durchgeführt, Kopfbeugung

vollständig, Nackenmuskulatur mässig verspannt, als sehr druckempfindlich bezeichnet,

wie auch Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis und alle drei

Trigeminusäste beidseits als druckempfindlich bezeichnet werden, ebenso wie

Supraklavikulargruben, Schultergelenke und dorsal weiter kaudal der mediale

Skapularand beidseits. Keine Gefässgeräusche über den Karotiden, Herzaktion

regelmässig) nachvollziehbar (IV-Nr. 34.2 S. 53). Daher vermögen auch

die weiteren gutachterlichen Einschätzungen zu überzeugen, wonach Einschränkungen

von Seiten der HWS-Beweglichkeit angenommen würden, dies jedoch orthopädisch

näher zu beurteilen sei, und der Beschwerdeführerin Überkopfarbeiten nicht mehr

zumutbar seien. Gestützt auf die bei der gutachterlichen Untersuchung

erhobenen, sich als weitgehend unauffällig präsentierenden Befunde (IV-Nr. 34.2

S. 53), ist auch die weitere gutachterliche Darlegung schlüssig, wonach

die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten, letztere auf

niedrigem Niveau, erhalten seien (IV-Nr. 34.2 S. 55). Unter diesen

Umständen ist der auf 80 % geschätzte Umfang der Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar (IV-Nr. 34.2 S. 55).

Da sich in den medizinischen Vorakten

keine Arztberichte von auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie

spezialisierten Fachärzte finden, wird der Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens durch die Vorakten nicht in Frage gestellt.

4.1.5

Die medizinischen Vorakten

vermögen das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle C.___ insgesamt nicht

zu schmälern.

4.2

Es ist im Nachfolgenden zu

prüfen, ob allenfalls die nach dem polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 verfassten medizinischen Berichte

dessen Beweiswert zu verringern vermögen.

4.2.1

Dr. med. N.___, Leitender Arzt

Orthopädie, Spital E.___, wies im Bericht vom 29. Januar 2022

(Beschwerdebeilage Nr. 11) die Diagnose einer «Fasziitis plantaris

beidseits, Erstdiagnose 27. Januar 2022» aus, die konservativ mittels

Dehnungs- und Kräftigungsübungen sowie einer Nachtlagerungsschiene während

dreier Monate therapiert werden sollte. Sollten sich die Beschwerden nicht

verbessern, sei eine Kortisoninfiltration möglich. Bereits im Rahmen des orthopädischen

Teilgutachtens bei der Gutachterstelle C.___ klagte die Beschwerdeführerin u.a.

über in die unteren Extremitäten erfolgte Schmerzausstrahlungen aktuell nur

links, was grossflächig über den anterolateralen Oberschenkel diffus zur

Fusssohle angegeben werde (IV-Nr. 34.2 S. 40). Der orthopädische

Gutachter Dr. med. I.___ beurteilte dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin

beklage neben psychosozialen Beschwerden unerträgliche Schmerzen zwischen

Nacken und Sakrum samt Ausstrahlung in Kopf, linke Fusssohle und sämtliche

Abschnitte der oberen Extremitäten. Die Symptomatik habe bis vor drei Jahren

jeweils gebessert und nehme nun unablässig zu (IV-Nr. 34.2 S. 44). Folglich

sind bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der polydisziplinären

Begutachtung vom 30. März 2022 Beschwerden an den Fusssohlen links dokumentiert.

Somit besteht die gesundheitliche Veränderung bis zum Bericht von Dr. med. N.___

vom 29. Januar 2022 im Wesentlichen darin, dass die Beschwerden an den

Fusssohlen nun beide Füsse betreffen. Da sich die beiden auf das hier im

Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der Orthopädie spezialisierten

Fachärzte Dres. med. I.___ und N.___ jedoch darin einig sind, dass sich diese

Beschwerden an den Fusssohlen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirken, vermag der Bericht vom 29. Januar 2022 den

Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.

4.2.2

Dr. Dr. med. O.___, Oberarzt,

Departement Orthopädie, Spital E.___, wies im Sprechstundenbericht vom 20. Juni

2023.

(Beschwerdebeilage Nr. 19) die Hauptdiagnosen «Tractus iliotibialis

Syndrom und Bursitis trochanterica links» sowie einen «Verdacht auf

schmerzhafte L3 Radikulopathie links» aus. Dabei wurde auch der MRT-Bericht des

linken Kniegelenks vom 11. Mai 2023 mit einbezogen (Beschwerdebeilage

Nrn. 13, 20). Das Ergebnis des bildgebenden Verfahrens wurde von Dr. med. P.___,

Facharzt FMH Radiologie, wie folgt beurteilt: Diskoider lateraler Meniskus.

Kleinvolumiger Erguss. Reizreaktion am Verlauf vom Pes anserinus. Kleinvolumige

Baker-Zyste. Keine Knorpelläsion. Dr. Dr. med. O.___ hielt fest, dass klinisch

v.a. eine Reizung des Tractus iliotibialis sowie ein Bursitis trochanterica

bestünden und bei Femoralgie und Kribbelparästhesien der Verdacht auf eine

L3-Radikulopathie bestehe, welche auch die Knieschmerzen erklären könne. Bezüglich

der lediglich als «Verdachtsdiagnose» und somit nicht als gesicherte Diagnose

ausgewiesenen Radikulopathie wurde festgehalten, es sei nächste Woche eine

Wirbelsäulensprechstunde geplant. Da folglich die entsprechende vorläufige

Diagnosestellung (noch) nicht gesichert ist, ist an dieser Stelle nicht weiter

darauf einzugehen. Es kann indes darauf hingewiesen werden, dass die

Beschwerdeführerin auch bereits im Rahmen der Begutachtung durch die

Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 von grossflächigen, über den

anterolateralen Oberschenkel diffus zur Fusssohle bestehende, Schmerzausstrahlungen

berichtet hat (IV-Nr. 34.2 S. 40). Somit sind bereits im Zeitpunkt

der polydisziplinären Begutachtung Beschwerden im Bereich des Oberschenkels

Dispositiv

dokumentiert. Demnach ist davon auszugehen, dass die im Bericht vom 20. Juni

2023 durch die Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich der Knie / Oberschenkel

bereits seit Jahren bestehen. Deshalb ist nicht von einer wesentlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem

Gutachten vom 30. März 2022 auszugehen.

4.2.3 Es ist auf das von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 7. November 2022

(Beschwerdebeilage Nr. 14) erstmals diagnostizierte «leichte sensible

Karpaltunnelsyndrom links» einzugehen, bei dem unter konsequenter Therapie

zumindest von einer vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen sei. Dies

wurde sodann mit Bericht vom 17. Mai 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 16)

bestätigt, indem Dr. med. D.___ festhielt, es sei weiterhin ein leichtes

sensibles Karpaltunnelsyndrom links vorhanden, das im Vergleich zum

7. November 2022 im Wesentlichen unverändert sei. Da die

Beschwerdeführerin von einer CTS-Operation nicht profitieren würde, empfahl Dr.

med. D.___ diesbezüglich Zurückhaltung. Anlässlich der polydisziplinären

Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ gab die Beschwerdeführerin an, die

Gefühlsstörungen in den Händen hätten sich nach dem operativen Eingriff vom

Oktober 2019 gebessert (IV-Nr. 34.2 S. 29, 40, 45, 52). Dennoch seien

ihr wegen den Einschränkungen in den Händen Tätigkeiten wie Zeichnen, Stricken,

Nähen und Häkeln, denen sie früher gerne nachgegangen sei, nicht mehr möglich

(IV-Nr. 34.2 S. 31, 41). In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der

orthopädischen gutachterlichen Untersuchung auch ein beidseits massiv

abgeschwächter Händedruck (IV-Nr. 34.2 S. 43, 53) festgestellt und

angegeben, die Beschwerdeführerin habe ein beidseitiges Einschlafen an den

Händen beklagt (IV-Nr. 34.2 S. 53). Unter diesen Umständen ist somit einerseits

davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der

polydisziplinären Begutachtung eine gesundheitliche Problematik im Bereich der

Hände vorgelegen hat. Andererseits erscheint auch überwiegend wahrscheinlich,

dass das durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens beklagte

Einschlafen der Hände dem durch Dr. med. D.___ ausgewiesenen CTS entspricht. Somit

wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens der Gutachterstelle C.___

durch die Berichte von Dr. med. D.___ vom 7. November 2022 und 17. Mai

2023 nicht geschmälert.

4.2.4 In den

Sprechstundenberichten des Spitals E.___, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, vom

26. Januar 2023 und 26. Juni 2023 (Beschwerdebeilage Nrn. 12, 17

f.) finden sich im Vergleich mit den Vorakten keine neuen Diagnosestellungen.

So wurden die ausgewiesenen Hauptdiagnosen «Zustand nach HWS-Fusion C5

– C7 am 23. Oktober 2020» sowie «Diskusprolaps und Osteochondrose im

Segment BWK 12/LWK 1 mit mässiggradiger Stenosierung des

Spinalkanals» bereits im Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März

2022 dem «chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.80 / Z98.8) mit im Vordergrund stehendem HWS-Syndrom (ICD-10

M53.1)» untergeordnet (IV-Nr. 34.2 S. 9). Es ist somit nicht weiter

darauf einzugehen. Der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom

30. März 2022 wird nicht verringert.

4.2.5 Im Notfallbericht

vom 13. Januar 2023 der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie des

Spitals E.___ (Beschwerdebeilage Nr. 21) wurde im Wesentlichen festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin wegen der seit 11. Januar 2023 bestehenden

Hypermenorrhoe notfallmässig vorstellig geworden sei. Es sei deshalb und auch

wegen des hoch aufgebauten Endometriums eine Therapie mit Primolut indiziert

worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die bei der

Beschwerdeführerin festgestellte Menstruationsstörung medikamentös behandeln

lässt. Dem Bericht ist zudem weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit

dieser Diagnosestellung noch ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu entnehmen. Inwiefern sich aus dem Notfallbericht vom

13. Januar 2023 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der

Beschwerdeführerin ergeben soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

4.2.6 Somit vermögen die zeitlich

nach dem Gutachten der Gutachterstelle C.___ erstatteten medizinischen Akten

dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

4.3 Nachfolgend ist auf die durch die

Beschwerdeführerin gegen das grundsätzlich beweiswertige Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:

4.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt

sich zum einen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Gutachterstelle C.___

könne schon aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. So sei aufgrund der

mehrfachen Gutachterüberschneidung (Dr. med. I.___, Dr. med. M.___

und weitere, hier nicht beteiligte Gutachterpersonen) das Zufallsprinzip im

Sinn eines Verfahrenskorrektivs nach BGE 137 V 210 ff. und damit der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK verletzt worden (A.S. 31). Diesbezüglich kann zunächst festgehalten

werden, dass der im vorliegenden Gutachten involvierte, neurologische Gutachter

Dr. med. [...] M.___ nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei

der Gutachterstelle [...] tätig ist. So handelt es sich beim dort tätigen neurologischen

Gutachter um Dr. med. [...] Q.___ (https://www.zimb.ch/aerzte/neurologie/,

zuletzt besucht am 21. November 2024). Entsprechende Ausführungen sind

auch der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2023 (A.S. 47)

zu entnehmen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit

nicht gefolgt werden. Im Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. November 2021

(IV-Nr. 30) korrekterweise die Namen der Gutachterpersonen (Dres. med. F.___,

M.___, H.___, I.___) zur Stellungnahme unterbreitet hat. Da die

Beschwerdeführerin in der Folge innert Frist keine Einwendungen gegen diese geltend

gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass entsprechenden Gutachterpersonen im

Rahmen der polydisziplinären Begutachtung eingesetzt worden sind. Die

Beschwerdeführerin hätte somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit

gehabt zu beanstanden, dass bei den Gutachterpersonen unzulässige Überschneidungen

mit anderen Gutachterstellen bestehen würden. So sind Einwendungen nach Treu

und Glauben denn auch möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld

der Begutachtung geklärt werden können. Folglich ist der Anspruch auf Anrufung

dieser Verfahrensgarantie im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits verwirkt.

Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand

nichts, dass sie erst nach der erfolgten Begutachtung anwaltlich vertreten war

(A.S. 33).

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung

vom 13. November 2024 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt, es habe zwischen den einzelnen Gutachterpersonen keine

Konsensbesprechung stattgefunden (vgl. Protokoll, A.S. 104 f.). Dem

kann indes nicht gefolgt werden. So ist dem Gutachten unter dem Titel «Angaben

zur Entstehung des Konsenses» (IV-Nr. 34.2 S. 12) zu entnehmen, wie

die Gutachterstelle C.___ in Bezug auf den Konsens unter den beteiligten

Gutachterpersonen verfährt bzw. wie das diesbezügliche Vorgehen konkret

aussieht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gutachterlichen

Ausführungen unter dem Titel «interdisziplinäre Konsensbeurteilung» (IV-Nr. 34.2

S. 7 ff.) diesen Vorgaben entsprechen und somit auf einem Konsens

sämtlicher beteiligter Gutachterpersonen beruhen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, dass das Gutachten der Gutachterstelle C.___ nicht unterschrieben

worden sei (vgl. Protokoll vom 13. November 2023, A.S. 104 f.). Zutreffend

ist, dass dem Gutachten keine eigenhändigen Unterschriften der Gutachterpersonen

zu entnehmen sind. Wie jedoch Dr. med. R.___, Ärztliche Leitung der

Gutachterstelle C.___, in seinem Schreiben vom 30. März 2022

(IV-Nr. 34.1 S. 1) festgehalten hat, wurde das Gutachten elektronisch

signiert. So verbürgten sich die Gutachterstelle und ihr Leiter dafür, dass

alle elektronischen Signaturen in personam von den beteiligten Gutachterinnen

und Gutachtern vorgenommen worden sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden, da eine handschriftliche oder zumindest elektronisch

verschlüsselte Unterschrift – wie hier somit der Fall – genügt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt weiter

vorbringen (A.S. 34), dass sich im orthopädischen Teilgutachten von Dr.

med. I.___ kein eigentliches Zumutbarkeitsprofil resp. keine Aussage dazu

finde, welche Arbeitsschwere und Körperhaltungen noch möglich seien. Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So ist dem orthopädischen Teilgutachten

von Dr. med. I.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit zu entnehmen, dass in der durch die Beschwerdeführerin zuletzt

ausgeübten Reinigungstätigkeit aufgrund der heutigen Untersuchung seit dem, am

23. Oktober 2020 durchgeführten Wirbelsäuleneingriff von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei.

Spätestens sechs Monate postoperativ sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bei ganztägigem Pensum gegeben. Die um 30 % reduzierte Leistung bestehe aufgrund

eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg sollte dabei ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen

Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Für körperlich sehr

leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung

bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb

Schulterniveaus sollten dabei ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen des

Kopfes und des Rumpfes vermieden werden (IV-Nr. 34.2 S. 47 f.).

Der in diesem Zusammenhang von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Hinweis auf die einschlägigen Begutachtungsleitlinien

der Deutschen Rentenversicherung (Hrsg., A.S. 34) erweist sich als nicht

weiterführend. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern diese abstrakten

Leitlinien für das vorliegende Verfahren «einschlägig» sein sollen. Dies wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Zudem war dem Gutachter Dr.

med. I.___ der operative Eingriff vom 23. Oktober 2020 und somit die

mehrsegmentale Fusion / Spondylodese HWK 5/6/7 durchaus bekannt, da

er diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

angemessen berücksichtigte. So schätzte er die Beschwerdeführerin zunächst

während sechs Monaten postoperativ als zu 100 % arbeitsunfähig ein.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner,

das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, da es die für die

Indikatorenprüfung erforderlichen Feststellungen nicht enthalte (A.S. 35).

Da im grundsätzlich beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten eine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint wird, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. E. II. 4.1.2 am Schluss). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit im vorliegenden Fall für den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens unerheblich, ob die für die Indikatorenprüfung

erforderlichen Angaben im entsprechenden Teilgutachten enthalten sind.

Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor,

es fehlten im psychiatrischen Gutachten in Bezug auf die

Persönlichkeitsproblematik abschliessende und verbindliche Feststellungen (A.S. 35).

So orientiere sich die Diagnose «impulsive und abhängige Persönlichkeitszüge»

nicht am ICD-10-Klassifikationssystem und es fehle eine biographische

Diagnostik für die Persönlichkeitsentwicklung und -struktur. Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So weist der psychiatrische Gutachter

u.a. die Diagnose «impulsive und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)»

aus, welche sich somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – durchaus

am ICD-10-Klassifikationssystem orientiert. Diese gutachterliche

Diagnosestellung ist zudem aufgrund der subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar. So habe sie u.a. berichtet, sich schnell

aufzuregen, auch zu schreien und sich schlecht wehren zu können

(IV-Nr. 34.2 S. 34). Gemäss Dr. med. H.___ könnten daher emotional

instabile und abhängige Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden. Auch die

weitere Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach die festgestellten

impulsiven und abhängigen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit nicht

einschränkten, da die Beschwerdeführerin trotz dieser akzentuierten

Persönlichkeit während Jahren in der Lage gewesen sei, gute Arbeitsleistungen

zu erzielen, leuchtet ein. Obschon in den vorliegenden Akten keine

Arbeitszeugnisse dokumentiert sind, bestehen für die Annahme einer «guten

Arbeitsleistung» hinreichende Anhaltspunkte. So habe die Beschwerdeführerin bei

der psychiatrischen Exploration angegeben, sie sei 2010 in die Schweiz

eingereist und habe hier immer in der Reinigung gearbeitet, maximal in einem

78%-Pensum. Bei der Arbeit habe sie dann im Juni 2019 eine Blockade erlitten.

Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (IV-Nr. 34.2 S. 30). Ähnliche

Angaben finden sich auch im Rahmen der allgemeininternistischen gutachterlichen

Exploration. So wurde dort festgehalten, die Beschwerdeführerin sei 2012 in die

Schweiz eingereist und habe hier von Mai 2013 bis Mai 2015 als

Reinigungsmitarbeiterin zu circa 20 – 30 % gearbeitet. Von Juli

2015 bis Februar 2016 habe sie zu zirka 30 % ebenfalls als

Reinigungsmitarbeiterin für die Firma S.___ in [...] gearbeitet. Vom 5. August

2016 bis zum 30. Juni 2019 sei sie zu circa 75 % als Reinigungskraft

für die Firma T.___ tätig gewesen und habe daneben von Januar 2018 bis Juli 2019

fünf Tage pro Woche drei Stunden pro Tag für die Firma U.___ als

Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet (Reinigung von Arztpraxis / Privatklinik;

IV-Nr. 34.2 S. 23). In diesem Zusammenhang ging der psychiatrische

Gutachter Dr. med. H.___ sodann auch auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

ein, die er in überzeugender Weise verneinte: So habe die Beschwerdeführerin in

ihrer Heimat während 30 Jahren als Putzfrau und in der Landwirtschaft

gearbeitet und sei auch in der Schweiz als Putzfrau tätig gewesen. Da sie dabei

keine nennenswerten Probleme gehabt habe, liege keine Persönlichkeitsstörung

vor.

4.3.4 Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März

2022 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 bereits

13 Monate alt gewesen sei und daher keine Gewähr dafür bestehe, dass sich die

Ausgangslage gewandelt habe (A.S. 35), läuft ins Leere. So sind – wie

unter E. II. 4.2 hiervor dargelegt – den vorliegenden Akten gerade keine Anhaltspunkte

zu entnehmen, die auf einen seit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens

vom 30. März 2022 wesentlich veränderten Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin schliessen lassen.

4.3.5 Im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 13. November 2024 stellt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin

auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die

Gutachterstelle C.___ keine aktuelle MRI der HWS vorgelegen habe und das

Gutachten somit ungenügend sei (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung,

A.S. 104 f.). Gemäss den rheumatologischen Guidelines könne bei

progedienten Leiden an der Wirbelsäule, wie dies bei der Beschwerdeführerin der

Fall sei, auf eine MRI-Abklärung, die vor mehr als sechs Monaten durchgeführt

worden sei, nicht abgestellt werden. In Bezug auf die bildgebenden Verfahren

erhellt aus den vorliegenden Akten, dass sowohl am 14. Januar 2021 als

auch am 25. November 2021 je eine Röntgenaufnahme der HWS erfolgt ist

(IV-Nrn. 34.3 S. 4, 8), wobei letztere wie folgt beurteilt wurde: Stationäres

Material nach ACDF C5 – C7 und progrediente Kyphosierung der oberen

HWS. Im Sprechstundenbericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 30. November

2021 des Spitals E.___ (IV-Nr. 34.32 S. 6 f.) wurde zudem

Folgendes festgehalten: In der heute durchgeführten Röntgenaufnahme der HWS

zeige sich hier der Zustand nach oben genannter HWS-Fusion bei weiterhin

korrekt einliegenden Implantaten ohne Zeichen einer Dislokation oder Lockerung,

keine höhergradige epifusionale Degeneration. Unter dem Titel «Procedere» wurde

im Weiteren u.a. dargelegt, dass aktuell seitens der HWS kein Therapiebedarf

bestehe und bezüglich der LWS im nächsten Jahr eine Verlaufskontrolle mittels

MRI zur Beurteilung der Diskushernie stattfinden sollte. Am 30. November

2021 fand eine MRI der LWS statt (vgl. IV-Nr. 34.3 S. 9). Die

entsprechenden Berichte der durchgeführten bildgebenden Verfahren lagen den

Gutachtern der Gutachterstelle C.___ vor (IV-Nr. 34.2 S. 43 f.). So

hielt der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ im Rahmen der «Beurteilung von

Konsistenz und Plausibilität» u.a. fest, dass auf radiologischer Ebene an der

Wirbelsäule zervikal regelrechte lokale Verhältnisse nach Spondylodese und auf

Höhe des thorakolumbalen Überganges eine Osteochondrose und Diskusprotrusion

mit mittelgradiger Spinalkanalstenose dokumentiert seien. An den

Iliosakralgelenken lägen degenerative Veränderungen vor, während diese an den

Kniegelenken fehlten. Er hielt sodann weiter fest, dass in Anbetracht des

klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die Anfertigung

neuer Bilddokumente verzichtet werde (IV-Nr. 34.2 S. 45; vgl. auch E.

II. 4.1.3 hiervor). Somit hat sich der orthopädische Gutachter mit der vorliegenden

bildgebenden Diagnostik auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet,

weshalb er auf die Durchführung weiterer Bilddokumente verzichtet. Da der

Entscheid, welche Untersuchungen zur Beurteilung eines medizinischen

Sachverhaltes im konkreten Fall notwendig sind, stets im Ermessen der jeweiligen

Gutachterperson liegt und sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine

widersprüchlichen Angaben finden, ist der hier zur Diskussion stehende Verzicht

auf weitere bildgebende Untersuchungen nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerdeführerin

erwähnten rheumatologischen Guidelines (vgl. Protokoll, A.S. 104 f.) wurden

eingehalten. So erfolgten sowohl die jüngsten Röntgenuntersuchungen der HWS als

auch die jüngste MRI-Untersuchung der LWS im November 2021 (vgl.

IV-Nr. 34.3 S. 8 f.) und die Untersuchungen der C.___-Experten im

Januar 2022 (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 5). Somit wurde die von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Sechsmonatsfrist

eingehalten.

4.4 Zusammenfassend vermögen somit auch

die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle

C.___ vom 30. März 2022 nicht zu schmälern. Dieses geniesst somit vollen

Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 14. Februar 2023 (A.S. 1 ff.) in medizinischer

Hinsicht auf dieses abgestellt hat. Es kann somit auch auf das im

polydisziplinären Gutachten formulierte Profil betreffend die Arbeitsfähigkeit

abgestützt werden: Demnach habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit

Mai 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aufgrund einer

Leistungseinschränkung wegen vermehrten Pausenbedarfs 70 % betragen. Zuvor

habe die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2020 50 % und ab Oktober 2020 0 %

betragen. In einer körperlich sehr leichten, immer wieder auch sitzend zu

verrichtenden Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der oberen

Extremitäten oberhalb Schulterniveaus wie die Einnahme von Zwangshaltungen des

Kopfes und des Rumpfes vermieden werden sollten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % (IV-Nr. 34.2 S. 9 f.).

5. Umstritten ist sodann die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.

5.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289

E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 117 V 194 E. 3b S. 194

f. mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.2.1 Im Rahmen der Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 22. Dezember 2020 (IV-Nr. 3) gab die

Beschwerdeführerin an, vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2015 als

Reinigungsmitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 30 % bei V.___, [...],

angestellt gewesen zu sein und ein Bruttoeinkommen von CHF 360.00 erzielt

zu haben. Von 5. August 2016 bis 30. Juni 2019 sei sie als

Reinigungsmitarbeiterin sodann in einem Pensum von 76 % beschäftigt

gewesen.

5.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen

Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug) vom 11. Januar

2021 (IV-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Mai

2013 bis Dezember 2014 bei V.___, [...], gearbeitet und dabei insgesamt ein

Einkommen von CHF 7'582.00 erzielt hat. Im Jahr 2015 war die

Beschwerdeführerin sodann von Januar bis Mai 2015 weiterhin bei V.___

(CHF 2'021.00) und von August bis September 2015 bei der Firma S.___, [...],

beschäftigt, wo sie CHF 1'370.00 erwirtschaftete. Von Januar bis Dezember

2016 verdiente die Beschwerdeführerin sodann bei der Firma W.___, [...],

CHF 1'890.00. Von Februar bis März 2016 und von August bis Dezember 2016 erzielte

sie bei der Firma T.___ CHF 10'889.00, im Jahr 2017 total CHF 15'362.00

und im Jahr 2018 CHF 11'558.00. Zudem arbeitete sie von Juni bis Oktober

2018 bei der Firma U.___, [...], mit einem Einkommen von CHF 4'427.00, und

im Oktober 2018 bei der Firma S.___, [...] (CHF 1.00). Im Jahr 2019

verdiente die Beschwerdeführerin sodann insgesamt CHF 11'338.00 (bei der

Firma T.___ von Januar bis Dezember 2019: CHF 8'338.00 und bei der Firma X.___,

[...], von Mai bis Dezember 2019: CHF 3'000.00).

5.2.3 Im Intake-Gespräch vom 19. Januar

2021 (IV-Nr. 11) gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt von 5. August

2016 bis 30. Juni 2019 als Reinigungskraft (circa 75 % Pensum bei

CHF 2'000.00 monatlich) für die Firma T.___ in [...] gearbeitet zu haben.

Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen (Rückenbeschwerden) durch den

Arbeitgeber erfolgt. In der Vergangenheit habe sie hauptsächlich als

Reinigungskraft gearbeitet. Sie habe die obligatorische Schule in [...] besucht

und keinen Beruf erlernt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie in einem Pensum von

100 % arbeiten. Sie sei verheiratet, habe zwei erwachsene Töchter (1993,

2003) und wohne zusammen mit ihrer jüngsten Tochter und seit Oktober 2020 mit

ihrem Ehemann in einer Wohnung. Sie und ihr Ehemann möchten ihre langjährige

Ehe «retten» und sich eine Chance geben. Wegen den starken Rückenbeschwerden

werde der Haushalt vom Ehemann gemacht, sie selber koche täglich, sei aber beim

Hantieren mit den Pfannen / Töpfen auf Hilfe angewiesen. Ihre jüngste

Tochter befinde sich in der Lehre und ihre älteste Tochter sei bereits

verheiratet. Ihr Ehemann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei ebenfalls

beim Sozial-dienst angemeldet. Hobbys: Spazieren / Kochen. Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten grosse finanzielle Sorgen. Es

bestünden Krankenkassenschulden in unbekannter Höhe.

5.2.4 Im Situationsbericht vom

29. November 2022 hielt der Abklärungsfachmann Y.___ fest, die

Beschwerdeführerin sei in der Schweiz erst seit Mai 2013 erwerbstätig. Zuvor

sei sie in [...] während der Sommersaison Früchtepflückerin und im Winter

Lagermitarbeiterin in einer Gemüsefabrik gewesen. Dass die Beschwerdeführerin

von 2016 bis 2019 zu 75 % gearbeitet haben soll, sei aufgrund des

IK-Zusammenrufs bei weitem nicht erhärtet. Das höchste erzielte Einkommen sei

2018 mit CHF 15'986.00 abgerechnet worden (erzielt bei drei Arbeitgebern

der Reinigungsbranche). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die

Reinigungsbranche 2018 – 2020 habe der minimale Lohn als

Unterhaltsreinigerin I CHF 18.80 pro Stunde brutto und die wöchentliche

Arbeitszeit 42 Stunden betragen. Dividiere man die 2018 abgerechneten CHF 15'986.00

mit CHF 18.80 ergebe dies 850,32 Jahresstunden. Bei einer Sollarbeitszeit von

1'974 Stunden pro Jahr entspreche dies einem Pensum von 43 %. Eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit werde seit 2020 attestiert. Die

Beschwerdeführerin hätte also bereits viel früher mehr arbeiten können, denn

ihre beiden Kinder mit Jahrgängen 1993 und 2003 seien schon seit mehreren

Jahren selbstständig. Dass die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeiten

würde, wie im telefonischen Intake-Gespräch postuliert, sei nicht

nachvollziehbar. Wohlwollend betrachtet könne man ihr im besten Fall 45 %

zugestehen. Somit betrage der Status 45 % Erwerb : 55 %

Aufgabenbereich Haushalt.

5.3 Gestützt auf diese Unterlagen ist

Folgendes festzuhalten: Während sich die ungelernte Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt stellt, im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig zu

sein, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur zu

maximal 45 % ausserhäuslich tätig. Was der Abklärungsfachmann hierzu in

seinem Situationsbericht vom 29. November 2022 (vgl. E. II. 5.2.4

hiervor) ausgeführt hat, vermag zu überzeugen. So ist gerade mit Blick auf die im

IK-Auszug vom 11. Januar 2021 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) dokumentierten,

seit 2016 erzielten Erwerbseinkommen davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin bisher – jedenfalls seit ihrer Einreise in die Schweiz – nie

eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. So kann der unter Heranziehung des «Gesamtarbeitsvertrages

(GAV) für die Reinigungsbranche 2018 – 2020» vorgenommenen Einschätzung des

Abklärungsfachmannes im Situationsbericht vom 29. November 2022 gefolgt

werden. Gemäss dem «Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der

Deutschschweiz 2018 bis 2020» (vgl. file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/2018_185001_Reinigung_DCH_GAV_d.pdf,

zuletzt besucht am 21. November 2024) beträgt der Minimallohn in der

Kategorie «Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV)» als

Unterhaltsreinigerin I CHF 18.80, ab 2020 CHF 19.20 (Anhang 5).

Bei einer «UnterhaltsreinigerIn I» handelt es sich gemäss Art. 4.1 GAV um

eine Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die

Anforderungen für «UnterhaltsreinigerIn II» (Angestellte mit Reinigungsaufgaben

in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der

Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss

Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben) nicht erfüllt. Da sich in den

vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte betreffend eine entsprechende

Weiterbildung der Beschwerdeführerin finden, ist sie der Kategorie

«UnterhaltsreinigerIn I» zuzuordnen. Gemäss Art. 6.2 GAV beträgt die

Wochenarbeitszeit für ein 100%-Pensum höchstens 42 Stunden. Damit erweist

sich die vom Abklärungsfachmann für das Jahr 2018, in welchem die

Beschwerdeführerin das höchste Einkommen erzielte, vorgenommene Berechnung des

Arbeitspensums von total 43 % als nachvollziehbar und schlüssig: So

erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Einkommen von total

CHF 15'986.00 (vgl. E. II. 5.2.2. hiervor). Unter Berücksichtigung des

Minimallohnes von CHF 18.80 entspricht dies insgesamt 850,32 Jahresstunden,

was aufgrund einer Sollarbeitszeit von 1'974 Stunden pro Jahr einem Pensum von

43 % entspricht. Das von der Beschwerdeführerin anlässlich des

Intake-Gespräches geäusserte Wunschpensum von 100 % ohne

Gesundheitsschaden erscheint unter diesen Umständen nicht überwiegend

wahrscheinlich.

5.4 Somit ist die Beschwerdegegnerin

zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit

einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von (gerundet) 45 % nachgehen würde.

6. Es

ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad

anhand der gemischten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommens-

und des Betätigungsvergleichs zu beurteilen.

6.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug

der Beschwerdeführerin ging bei der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember

2020 (IV-Nr. 3) ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Juni

2021. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu

diesem Zeitpunkt bereits verstrichen (Beginn: 1. Februar 2020). Somit

fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Juni 2021, womit das in

diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht

anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor).

6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

6.3 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach

Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den

Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Validen- und

Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

6.4 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008 E. 3.1).

6.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und zog dabei die

Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total,

von CHF 4'276.00 heran. Diesem Vorgehen kann gestützt auf die vorliegenden

Akten nicht gefolgt werden. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt bei der Firma T.___

ausgeübte berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Rückenbeschwerden)

durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist. Entsprechende Angaben machte die

Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gespräches vom 19. Januar 2021 (vgl.

E. II. 5.2.3 hiervor). Da somit davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdeführerin diese berufliche Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin

ausgeübt hätte, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die

Tabellenlöhne, sondern auf das effektiv bei der Firma T.___ erzielte Einkommen

abzustellen.

Es ist folglich von dem bei der Firma T.___

erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'878.30 auszugehen

(total: CHF 46'147.00 [: 43 Monate x 12 Monate]). Nach Anpassung

an den Nominallohnindex zwischen 2019 und 2021 (Total [: 106.3 x 107])

und Aufrechnung auf ein Arbeitspensum von 100 % (: 43 % x 100 %,

vgl. dazu E. II. 5.3 hiervor) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 30'146.60.

6.4.2 Bei der Invaliditätsbemessung

nach Art. 16 ATSG ist rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.

geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,

beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich

unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, sofern keine Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen

Einkommen begnügen wollte (sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 mit

Hinweisen). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde

Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder

aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind

(BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Parallelisierung der

Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch

Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des

Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen

Werts erfolgen (BGE 135 V 297 E. 6.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen;

vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022

E. 6.4 [zur Publ. vorgesehen], 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022

E. 6.1.1). Da die ungelernte Beschwerdeführerin nur über mangelhafte bis

fehlende Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass sie sich in

ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht

freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Es stellt sich

daher die Frage einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen.

6.4.2.1 Der Validenlohn kann gemäss

Rechtsprechung dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn

er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich

erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht,

werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der

LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt daher in einem solchen

Fall praxisgemäss ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni

2022 E. 6.1.2, 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2, beide mit

weiteren Hinweisen).

6.4.2.2 Da die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall als Reinigungskraft bei der Firma T.___, einem

unbestrittenermassen dem GAV der Reinigungsbranche unterstellten Betrieb,

weiterhin tätig wäre (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist für den im vorliegenden

Fall massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar

2023 der GAV der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz für das Jahr 2023 heranzuziehen.

Abzustellen ist somit auf den Beschluss vom 7. September 2021

(file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/Reinigung_Deutschschweiz_Beschluss_07_09_2021_de-5.pdf,

zuletzt besucht am 4. Dezember 2024, Inkrafttreten: 1. Januar 2022)

und die Änderung vom 6. Dezember 2022 (file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/Reinigung_Deutschschweiz_Aend_06_12_2022_de-1.pdf,

zuletzt besucht am 4. Dezember 2024, Inkrafttreten: 1. Januar 2023). Gemäss

Anhang 5, «1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV)» betrug

der Mindestlohn für UnterhaltsreinigerIn I ab 1. Januar 2023 CHF 20.20

pro Stunde. Unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums von 1'974

Jahresarbeitsstunden (vgl. E. II. 5.3 hiervor) entspräche dies einem

Jahreseinkommen von total CHF 39'874.80.

6.4.2.3 Folglich beträgt die Differenz

zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin und dem gestützt

auf den GAV errechneten Lohn (CHF 39'874.80 – CHF 30'146.60) total

CHF 9'728.20, was 24,4 % entspricht.

6.4.2.4 Da ein Abweichen vom Regelfall,

wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes

zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – wie vorliegend der Fall –

der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen

LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 135 V 297 E. 6.1.1

S. 303) und eine Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in

welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), hat vorliegend eine Parallelisierung

im Umfang von 19,4 % (24,4 % – 5 %) zu erfolgen. Damit beträgt

das Valideneinkommen insgesamt gerundet CHF 35'995.10 (CHF 30'146.60

+ 19,4 %).

6.5 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

6.5.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 4.4 hiervor), ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ab

Mai 2021 möglich ist, eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu 100 %

auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne

gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2020,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'276.00

auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die

üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr 2021 hochzurechnen (CHF 4'276.00 x

12 [: 41,7 x 41,7] = CHF 51'312.00) und an den Nominallohnindex

für das Jahr 2021 anzupassen (: 107.2 x 107.0). Damit ergibt sich ein

Invalideneinkommen von gerundet CHF 51'216.30.

6.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat – ohne

dies näher zu begründen – für die behinderungsbedingt erschwerte Eingliederung

einen Abzug von 10 % vorgenommen. Dieser, bereits vom Abklärungsfachmann Y.___

im Situationsbericht vom 29. November 2022 entsprechend ausgewiesene Abzug

(IV-Nr. 37 S. 3), erscheint angemessen und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Damit beträgt die Einschränkung in

einer ausserhäuslichen Tätigkeit gesamthaft 10 % und das Invalideneinkommen gerundet

CHF 46'094.70.

6.6 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 35'995.10 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'094.70

keine Erwerbseinbusse und – unter Berücksichtigung der Einschränkung im

Erwerbsbereich von 10 % sowie der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 45 % im Erwerb und zu 55 % im Haushalt tätig wäre

(ohne Einschränkung) – in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode ab 1. Juni

2021 ein IV-Grad von 0 %. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch

auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor).

7. Mit der angefochtenen Verfügung

vom 14. Februar 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 1. März 2023

bzw. der entsprechenden Ergänzung vom 3. Mai 2023 (A.S. 9,

30 ff.) wird zwar die «Aufhebung der Verfügung» verlangt, jedoch bezieht

sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den Rentenanspruch. Die

beruflichen Massnahmen werden dabei nicht erwähnt. Es ist daher mangels

Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht

einzutreten.

8. Zusammenfassend ist die

Verfügung vom 14. Februar 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Im Übrigen ist

betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Da von dem durch die

Beschwerdeführerin beantragten, einzuholenden Verlaufsbericht seit Februar 2022

bei den B.___ (vgl. E. I. 13 Ziff. 2 hiervor) für den hier zu

beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist

darauf zu verzichten.

9. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 13. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

4. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 13. November 2024 eingereichten ergänzenden Kostennote vom

13. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng