VSBES.2023.60
berufliche Massnahme und Invalidenrente
4. Dezember 2024Deutsch58 min
gesundheitliche Probleme und sei nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin leitet
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingabe vom 22. Dezember
2020 unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende gesundheitliche
Beeinträchtigungen am Rücken (Diskushernie), an den Halswirbeln (fünf
Diskushernien, operiert am 23. Oktober 2020), am linken Knie (Arthrose und
Meniskus), an den Händen, Armen und am Becken (Arthrosen), Depressionen und
eine Fibromyalgie, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).
2. Nach dem Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 6, 14) und dem Auszug aus dem individuellen
Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IV-Nr. 7) wurde am 19. Januar
2021 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 11). Auf Empfehlung von Dr.
med. Z., Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Juni 2021 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.)
holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht der B.___ vom 19. Juli 2021
ein (IV-Nr. 16 S. 2 ff.). Gestützt auf die erneute Stellungnahme von
Dr. med. Z., RAD, vom 8. Oktober 2021 (IV-Nr. 22), liess die
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch)
durchführen. Gestützt auf das am 30. März 2022 erstattete Gutachten
(IV-Nrn. 34.1 – 34.4) sowie den Situationsbericht des
Abklärungsfachmannes vom 29. November 2022 (IV-Nr. 37) wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 (IV-Nr. 38) die
Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. Februar 2023 fest (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
3. Mit der an die
Beschwerdegegnerin adressierten Eingabe vom 1. März 2023 teilt die
Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden (A.S. 9).
Sie habe seit der Operation vom 23. Oktober 2020 ernsthafte
gesundheitliche Probleme und sei nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin leitet
diese Eingabe ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter (Eingang: 6. März 2023, A.S. 9).
4. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 7. März 2023 (A.S. 10 f.) wird der Beschwerdeführerin Frist
gesetzt, mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei.
5. Mit Eingabe vom 27. März
2023 lässt die Beschwerdeführerin – nun anwaltlich vertreten – folgende Anträge
stellen (A.S. 12 ff.):
1. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Frist
zur Einreichung von weiteren Belegen zum Nachweis der prozessualen
Bedürftigkeit anzusetzen.
3. Es sei eine Frist gemäss Ziff. 4
der Verfügung des angerufenen Gerichts vom 7. März 2023 abzunehmen.
4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 29. März
2023 (A.S. 28 f.) nimmt die Präsidentin des Versicherungsgerichts von der
Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
Kenntnis.
7. Im Rahmen der
Beschwerdeergänzung vom 3. Mai 2023 (A.S. 30 ff.) werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom
14. Februar 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter: es sei die
Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen
an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
8. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (A.S. 39) das Armenrechtsgesuch zurückziehen.
9. Die mit Eingang vom 25. Mai
2023 durch die Beschwerdeführerin eingereichte Urkunde 13 (A.S. 43) geht
mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
10. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 28. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 47).
11. Mit Replik vom
20. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den
bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten und die Urkunde 14
einreichen (A.S. 57 f.).
12. Mit Eingabe vom 11. Oktober
2023 (A.S. 60) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
13. Die Beschwerdeführerin lässt mit
Eingabe vom 25. Oktober 2023 (A.S 62 ff.) folgende Anträge stellen:
1. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der C.___ von Januar 2022
zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Frage der Verwertbarkeit des
Gutachtens anzusetzen.
2. Es sei bei den B.___ des Kantons [...]
ein Verlaufsbericht über die seit Februar 2022 stattgefundene Psychotherapie
einzuholen.
3. Es sei der beiliegende Bericht der B.___
vom 10. Oktober 2022 in Kopie als Urkunde 15 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen.
4. Es sei der beiliegende Bericht von Frau
Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023 in Kopie als Urkunde 16 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
5. Es seien die beiliegenden Berichte der
Klinik für Wirbelsäulenchirurgie am Spital E.___ vom 26. Januar 2023 und
vom 26. Juni 2023 in Kopie als Urkunden 17 und 18 zu den Akten zu nehmen
und zum Beweis zuzulassen.
6. Es sei der beiliegende Bericht der
Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Spital E.___ vom 20. Juni 2023
als Urkunde 19 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
7. Es sei der beiliegende MRT-Befundbericht
linkes Knie vom 11. Mai 2023 in Kopie als Urkunde 20 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
8. Es sei der beiliegende Bericht der
Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie am Spital E.___ vom 13. Januar
2023 in Kopie als Urkunde 21 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
Gleichzeitig reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin seine Kostennote und eine Honorarvereinbarung mit der
Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 ein (A.S. 65 ff.).
14. Mit Verfügung vom 27. Oktober
2023 (A.S. 69) nimmt die Präsidentin des Versicherungsgerichts die eingereichten
Beschwerdebeilagen (Urkunden Nrn. 15 – 21) praxisgemäss zu den
Akten und heisst den Antrag bezüglich der Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der
Gutachterstelle C.___ gut. Über den in Ziff. 2 gestellten Antrag werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden.
15. Gemäss Verfügung vom 8. November
2023 (A.S. 70) seien die dem Versicherungsgericht übermittelten Tonaufnahmen
dem Vertreter der Beschwerdeführerin via WebTransfer zugestellt und ihm eine Frist
zur Stellungnahme gesetzt worden.
16. Zur Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 29. November 2023 (A.S. 73 ff.) lässt
sich die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2024 vernehmen. Sie hält am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 81 f.).
17. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 sowie die ergänzende Kostennote ihres
Vertreters (A.S. 90 ff.) gehen mit Verfügung vom 7. Februar 2024
(A.S. 95) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
18.
18.1 Mit Vorladungsverfügung vom 2. Oktober
2024 (A.S. 102 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf
den 13. November 2024, 10.30 Uhr, vorgeladen. Zudem wird das
Beweisverfahren geschlossen.
18.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht anlässlich der öffentlichen Ver-handlung vom 13. November 2024
(vgl. Protokoll, A.S. 104 f.) eine ergänzende Kostennote vom 13. November
2024 ein (A.S. 106 f.).
19. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3
IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für
diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog.
gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem
1.
Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende
Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 2
lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch
die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Validen- wie auch
Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu
bestimmen sind (vgl. BGE 145 V 370 E. 4 S. 376 ff.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die
antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf
eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Februar 2023
(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren
Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022
(IV-Nrn. 34.1 – 34.3), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
4.1
Das Gutachten der
Gutachterstelle C.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
beurteilen. Zudem haben die Experten die Beschwerdeführerin – jeweils unter
Beizug einer […] Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 21, 28, 39, 51) –
zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer
Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 34.2 S. 22 f., 29 ff., 41, 51 f.),
die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 34.2 S. 23 f., 32 f., 42 ff.,
53) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 34.2 S. 14
ff.). Auf dieser Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die
medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 34.2 S. 24 ff.,
36.
ff., 44 f., 55 ff.). In der «interdisziplinären Konsensbeurteilung»
gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 34.2
S. 7 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde
nachvollziehbar ist. Die formellen Vorgaben sind erfüllt. Auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin wird unter E. II. 4.3.1 hiernach eingegangen.
Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert
einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen
Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
4.1.1
Im Rahmen des allgemeininternistischen
Teilgutachtens vom 10. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 21 ff.) stellte
Dr. med. F.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen
fest: ein «Übergewicht mit einem BMI von 27 kg/m2 (ICD-10
E66.9)» und ein «Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)». Diese Diagnosestellungen vermögen
aufgrund der erhobenen Befunde zu überzeugen. So wurden u.a. ein Gewicht von 68 kg
und eine Körpergrösse von 157 cm festgestellt, was einem BMI von 27 kg/m2
entspricht (S. 24). Weiter wurde unter dem Titel «medizinische Anamnese
aus allgemeininternistischer Sicht» festgehalten, die Beschwerdeführerin rauche
pro Tag 20 Zigaretten (S. 22). Die übrigen Untersuchungsbefunde
präsentierten sich demgegenüber als unauffällig. So wurde bspw. die
Untersuchung von Kopf und Hals als unauffällig beschrieben. Es seien keine
vergrösserten Lymphknoten palpabel, das Integument sei unauffällig. In Bezug
auf die Beine hätten keine Ödeme, keine Varikosis festgestellt werden können.
Kardiovaskulär: Blutdruck 120 / 70 mmHg, Puls 88 pro Minute
regelmässig, Herzauskultation und Herzpalpation unauffällig, HJR negativ (S. 24).
Unter diesen Umständen vermag auch einzuleuchten, dass gemäss gutachterlicher
Einschätzung bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe.
In Bezug auf die medizinischen Vorakten
ist insbesondere auf den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. G.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 14
S. 1 ff.) einzugehen. Darin verweist er im Wesentlichen auf die
beiliegenden Berichte des Spitals E.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie
(IV-Nr. 14 S. 6 ff.). Dies auch in Bezug auf die medizinische
Symptomatik, die aktuelle Medikation und die Diagnosen der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinn hielt auch bereits der
internistische Gutachter Dr. med. F.___ fest, Dr. med. G.___ habe sich in
seinem Bericht vom 26. Februar 2021 auf die psychische Problematik und die
Problematik des Bewegungsapparates bezogen. Er verwies daher diesbezüglich auf
die entsprechenden Teilgutachten (IV-Nr. 34.2 S. 24). Da sich der
Hausarzt mit der seit Juni 2019 bis aktuell auf 100 % geschätzten
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weder auseinandergesetzt noch diese in
nachvollziehbarer Weise begründet hat, vermag diese nicht einzuleuchten. Aufgrund
der vorangegangenen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei
dieser Einschätzung nicht um eine auf rein internistischen gesundheitlichen
Einschränkungen beruhende Beurteilung handelt, sondern hierbei auch psychische
und / oder somatische Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat eine
Rolle spielen dürften. Da der Arztbericht vom 26. Februar 2021 folglich
aus rein internistischer Sicht nicht zu überzeugen vermag, schmälert dieser den
grundsätzlichen Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht.
4.1.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 28 ff.) hielt der
Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. H.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin
beklage seit Jahren somatische Beschwerden und fühle sich aufgrund dieser nicht
mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive
Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die
somatischen Befunde indes nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine
psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die weiteren gutachterlichen Ausführungen,
wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren unter ihrem früher gewalttätigen
Ehemann, gegen den sie sich nie habe durchsetzen können, leide und sich auch
gegenüber der jüngeren Tochter nicht durchsetzen könne, sowie, dass eine
angespannte finanzielle Situation mit Schulden und geringen Einkünften bestehe,
vermögen aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen
Exploration zu überzeugen. So habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, ihr
Mann habe sie geschlagen und er habe gemacht, was er gewollt habe. Nach einer
achtmonatigen Trennung habe er ihr viele Versprechungen gemacht und sie habe
ihn zurückkehren lassen. Er habe sich aber nicht verändert. Immerhin helfe er
nun auch im Haushalt mit. Auch gegen die 19jährige Tochter könne sie sich nicht
wehren. Wenn diese von der Arbeit nach Hause komme und die Beschwerdeführerin
das Essen noch nicht bereit habe, mache sie ihr heftige Vorwürfe und beschimpfe
sie. Die Tochter befehle praktisch, was die Beschwerdeführerin im Haushalt zu
tun habe (S. 29). Aufgrund dieser Angaben vermag die daraus gezogene
gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach all dies dazu beitragen
könne, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden mehr
eingeschränkt fühle, als dass es den somatischen Befunden entspreche. Im
Weiteren erscheint auch die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose einer «chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» sowie die im Rahmen
der Schmerzstörung gelegentlich auftretenden, leichten depressiven
Verstimmungen, aufgrund der anschliessenden gutachterliche Ausführungen,
plausibel. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei
freudlos, zeige einen leichtgradigen sozialen Rückzug und habe keine
Perspektiven, da sie sich nicht vorstellen könne, allein und selbständig zu
leben. Dennoch – so der Gutachter – sei die Beschwerdeführerin in der Lage den Haushalt
selbständig zu führen, Einkäufe zu tätigen, mit dem Fahrrad unterwegs zu sein,
allein nach Sizilien zu reisen, einige soziale Kontakte zu pflegen und das
Zusammensein mit ihrem Enkelkind zu geniessen (IV-Nr. 34.2 S. 36). Gestützt
auf diese Ausführungen ist auch die weitere gutachterliche Einschätzung
nachvollziehbar, wonach bei der Beschwerdeführerin keine eigenständige
depressive Erkrankung vorliege. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben schlecht wehren könne und impulsiv sei, sind auch die durch Dr. med. H.___
festgestellten impulsiven und abhängigen Persönlichkeitszüge nachvollziehbar.
Diese schränkten die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ein. Diese gutachterliche Einschätzung
vermag aufgrund der nachfolgenden Begründung zu überzeugen. So hielt der psychiatrische
Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei trotz dieser akzentuierten
Persönlichkeit während Jahren in der Lage gewesen, gute Arbeitsleistungen zu
erzielen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebene, regelmässige
Einnahme von Targin 10 mg zweimal täglich (IV-Nr. 34.2 S. 22),
hielt der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise fest, die durch die
geklagten Schmerzen hervorgerufene Opiatabhängigkeit sei geringgradig ausgeprägt
und habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34.2
S. 35).
In Bezug auf die medizinischen Vorakten
ist insbesondere auf die Berichte der B.___ vom 14. Februar 2020 und 19. Juli
2021.
(IV-Nrn. 6 S. 12 f., 20) einzugehen. In diesen wurde u.a. eine «schwergradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1)» bzw. eine «mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.1; Erstdiagnose: 2020)» ausgewiesen. Gemäss überzeugender
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ könne aufgrund des
psychopathologischen Befundes eine schwere depressive Episode nicht
nachvollzogen werden (IV-Nr. 34.2 S. 34). Dieser Beurteilung kann mit
Blick auf den im Rahmen des «Erstgespräches» vom 14. Februar 2020 erhobenen
«Psychostatus» (IV-Nr. 6 S. 14) gefolgt werden. So wurde damals festgehalten,
es bestehe ein gepflegtes Erscheinungsbild, die Beschwerdeführerin sei
freundlich und zugewandt im Kontakt. Wach, bewusstseinsklar, allseits
orientiert. Im Gespräch gebe es keine Hinweise auf Konzentrations- oder
Aufmerksamkeitsstörung, im Formaldenken kohärent redend mit angepassten
Antworten. Grübelnd über ihre Probleme, inhaltlich keine Hinweise auf
Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, keine optischen oder akustischen
Halluzinationen. Im Affekt deutlich gereizt und angespannt, die Stimmung
herabgesetzt mit Müdigkeit, reduziertem Freudeempfinden mit Lustlosigkeit,
Sozialrückzug, niedriger Antrieb mit Schuldgefühlen und Hoffnungslosigkeit. Keine
Suizidgedanken oder Absichten, keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Schlafstörung
vorhanden mit Früherwachen. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die
in den Berichten vom 14. Februar 2020 und 19. Juli 2021 ausgewiesenen
Befunderhebungen übereinstimmen und auch deshalb die ausgewiesene schwere depressive
Episode zumindest fraglich erscheint (IV-Nr. 34.2 S. 34). Es kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der psychiatrischen
ambulanten Behandlung keine Antidepressiva einnehmen wollte. So wurde im
Bericht vom 14. Februar 2020 (IV-Nr. 6 S. 14) festgehalten, die
Beschwerdeführerin lehne trotz Empfehlung die Initiierung eines Antidepressivums
mit der Begründung ab, sie wolle davon nicht abhängig werden. Diese Einstellung
hat sich bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Abklärungen
nicht geändert. So habe die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung vom 11. Januar 2022 angegeben, am Morgen 60 mg Cymbalta
einzunehmen (IV-Nr. 34.2 S. 31). Dies bestätigte sich jedoch bei der
anschliessend durchgeführten Laboruntersuchung nicht. So sei der Wirkstoff Duloxetin
unter der Nachweisgrenze gelegen (IV-Nr. 34.2 S. 34). Der in diesem
Zusammenhang im psychiatrischen Gutachten ausgewiesene «Status nach
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)» ist auch aufgrund der
gutachterlichen Einschätzung, wonach keine eigenständige depressive Erkrankung
vorliege resp. sich die in den Akten beschriebene mittelgradige und schwere
depressive Episode vollständig zurückgebildet hätten, schlüssig.
Im Weiteren sind sich die auf das
psychiatrische Fachgebiet spezialisierten Fachpersonen der B.___ und Dr. med. H.___
darin einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine Opiatabhängigkeit besteht
sowie impulsive bzw. emotional instabile und abhängige Persönlichkeitszüge
vorliegen (vgl. IV-Nrn. 20 S. 4, 34.2 S. 35). Auch die im
psychiatrischen Vorbericht vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 20) ausgewiesene
Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)» wird im psychiatrischen Gutachten bestätigt. Keine
Einigkeit besteht demgegenüber zwischen den auf das medizinische Fachgebiet der
Psychiatrie spezialisierten Fachärzten betreffend die Auswirkungen dieser
Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So geht Dr. med. H.___
entgegen den Fachärzten der B.___ davon aus, dass diese Diagnosen keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese Einschätzung erscheint
plausibel, da nachvollziehbar begründet von einer verbesserten depressiven
Verstimmung unter adäquater Therapie ausgegangen wird (IV-Nr. 34.2
S. 37 oben). Demgegenüber wurde noch im Bericht vom 19. Juli 2021 festgehalten,
dass die depressive Symptomatik und die bestehende Schmerzproblematik die
Arbeitsvoraussetzungen im Sinn von Leistungsfähigkeit, Ausdauer, Motivation und
Belastbarkeit deutlich einschränkten (IV-Nr. 20 S. 6).
Insgesamt vermögen somit die Berichte
der B.___ vom 14. Februar 2020 und 19. Juli 2021 den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern. Da im Lichte des
beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachtens eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint wird,
kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418
E. 7.1 S. 429).
4.1.3
Im orthopädischen Teilgutachten
vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 39 ff.) hielt Dr. med. I.___,
FMH Orthopädische Chirurgie, u.a. folgende objektivierbare Befunde fest: Das
Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge langsam, ansonsten aber
einschliesslich der Varianten weitgehend regelrecht. Bei der Untersuchung der
Wirbelsäule zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher
Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch
eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die als
deutlich vermindert präsentierte Kopfrotation gelinge unter Ablenkung praktisch
frei und offenbar schmerzlos. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe
gleichfalls eine freie Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin gebe eine diffuse
Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche mit Ausnahme des Kopfes an, wobei
selbst geringste Berührungen etwa bei Palpation der Fusspulse schmerzhaft
wären. Während es unter anderem bei Prüfung der unteren Extremitäten in
Rückenlage zur Angabe massivster Rückenschmerzen komme, gelinge die wiederholte
und ausladende Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden
Beinen ohne jeglichen ersichtlichen Leidensdruck. Drei von fünf Waddell-Zeichen
seien positiv. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Langsitz
spontan mit den Armen hochstemme, um ihre Position auf der Liege zu verändern,
sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten
kaum kompatibel. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal
regelrechte lokale Verhältnisse nach Spondylodese und auf Höhe des
thorakolumbalen Überganges eine Osteochondrose und Diskusprotrusion mit
mittelgradiger Spinalkanalstenose dokumentiert worden. An den
Iliosakralgelenken lägen degenerative Veränderungen vor, während diese an den
Kniegelenken fehlten. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend
blanden Befundes werde gemäss überzeugender Einschätzung des Gutachters auf die
Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Auch die Feststellung von Dr. med. I.___,
wonach sich die ubiquitär beklagten Beschwerden durch die klinischen und
radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen, leuchtet ein. So sei
gemäss dem orthopädischen Gutachter ein gewisser Leidensdruck bei Degeneration
des thorakolumbalen Überganges einerseits sowie angesichts der Protraktionsfehlhaltung
im Nacken- und Schulterbereich andererseits durchaus nachvollziehbar, kaum aber
die übrige Symptomatik. Nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei
daher von einer massiven nicht-organischen Beschwerdekomponente auszugehen
(IV-Nr. 34.2 S. 45). Es vermag daher auch die anschliessende
gutachterliche Diagnosestellung eines «chronischen panvertebralen
Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.80 / Z98.8)» mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit einzuleuchten. In diesem Zusammenhang überzeugen ferner die
durch den orthopädischen Gutachter ausgewiesenen Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund reduzierter Leistung wegen
eines vermehrten Pausenbedarfes, wobei das wiederholte Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen
Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden sollten (IV-Nr. 34.2
S. 47). Dies schlägt sich in einer auf 70 % geschätzten
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Reinigungstätigkeit nieder.
In Bezug auf die vorangehenden medizinischen
Akten sind – wie nachfolgend darzulegen ist – keine den gutachterlichen
Einschätzungen widersprechenden ärztlichen Beurteilungen ersichtlich: Die von
Dr. med. I.___ im orthopädischen Teilgut-achten ausgewiesene Schmerzproblematik
im Rücken der Beschwerdeführerin («chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom») wird
durch Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und
Rheumatologie, bestätigt. So wies er in seinen Berichten vom 11. März 2014,
13.
Juli 2017 und 7. September 2019 jeweils ein «lumbospondylogenes
Syndrom links» und eine «Cervikobrachialgie links mit Verdacht auf ein
linksseitiges radikuläres Reizsyndrom C7 bei foraminaler Stenose C6/7 links
(etwas geringer C5/6) mit möglicher C7-Wurzel-Reizung», aus (IV-Nr. 6 S. 16
ff., 42 f.). Die Schmerzsituation im Rücken der Beschwerdeführerin geht
auch aus dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom
23.
August 2019 hervor (IV-Nr. 6 S. 47 f.). So diagnostizierte er erstmals
chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzen unter Betonung der linken
Körperhälfte. Bei freier Beweglichkeit der zervikalen, thorakalen und lumbalen
Wirbelsäule fehlten radikuläre Reizzeichen oder Hinweise für eine
Polyneuropathie. Die empfohlene Therapie bestehe in Aktivität (10'000 Schritte
täglich), Entspannungstechniken (z.B. Yoga), Schmerzmittel und Antidepressiva,
wobei sich die Beschwerdeführerin Letzteres noch überlegen müsse. Der
orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ hielt diesbezüglich fest, es sei dieser
Einschätzung nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung dezidiert zu
folgen. Ähnlich äusserte er sich auch in Bezug auf die im Sprechstundenbericht
vom 10. Dezember 2019 der Orthopädie des Spitals E.___ vom 9. Dezember
2019.
(IV-Nr. 6 S. 45 f.) festgehaltene Einschätzung, wonach eine operative
Therapie «in einem solchen Fall nicht indiziert» sei und eine MRI keine
zusätzlichen Informationen liefern könne (IV-Nr. 34.2 S. 46).
Am 13. Mai 2020 wies Dr. med. L.___,
Leitender Arzt, Wirbelsäulenchirurgie, Spital E.___ (IV-Nr. 6 S. 53
f.), eine linksseitige Zervikobrachialgie bei klinisch fehlenden Zeichen für
Myelopathie, Ataxie und motorisches Defizit nach. Es hätten «diverse Schmerzen
im Bereich der linken Schulter / Arm» vorgelegen, wobei eine
«genauere Differenzierung klinisch so nicht möglich» gewesen sei. Aufgrund der
anschliessend durchgeführten, bildgebenden Untersuchungen wurde im
Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 6 S. 49 f.) eine
hochgradige foraminale Stenose HWK6/7, geringer HWK5/6 und noch weniger HWK4/5,
jeweils der linken Seite sowie fortgeschrittene Osteochondrosen dieser Segmente
festgestellt. Am 3. Dezember 2020 erfolgte sodann ein komplikationsloser operativer
Eingriff (vgl. IV-Nr. 6 S. 32 f.). Im Bericht vom 28. Januar
2021.
wurden die nach wie vor bestehenden diffusen Schmerzen der Wirbelsäule mit
der Fibromyalgie in Zusammenhang gebracht (IV-Nr. 14 S. 6 f.) und
eine rheumatologische Beurteilung empfohlen. Dr. med. L.___ hielt sodann im
Bericht vom 22. Dezember 2021 (IV-Nr. 34.3 S. 11 f.) fest, die Beschwerdeführerin
berichte von einer unveränderten Schmerzsymptomatik. Aufgrund der
durchgeführten MRI der LWS mit stationärem Befund der Diskushernie BWK 12 / LWK
1.
mit mässiggradiger Stenosierung des Spinalkanals bestehe weiterhin keine
Indikation zur operativen Versorgung. In einem Jahr sollte wieder eine MRI-Kontrolle
erfolgen. Gestützt auf diese Ausführungen kann die Beurteilung von Dr. med. I.___,
wonach diese Einschätzungen als ungewöhnlich angesehen werden müssten, gefolgt
werden: So erschliesse sich die Indikation zum zervikal durchgeführten Eingriff
aus den Berichten keinesfalls, und es werde erst nach frustranem postoperativem
Verlauf auf eine nicht-organische Beschwerdekomponente geschlossen. Die Einschätzungen
von Dr. med. L.___ betreffend das weitere Vorgehen vermögen somit nicht zu
überzeugen.
Insgesamt wird der Beweiswert des orthopädischen
Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht vermindert.
4.1.4
Die im neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 34.2 S. 51
ff.) ausgewiesene Diagnose «HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1)» ist aufgrund der bei
der Untersuchung erhobenen Befunde (Kein Meningismus, unauffällige aktive
Kopfbewegungen, Rotation beidseits bis 70 ° durchgeführt, Kopfbeugung
vollständig, Nackenmuskulatur mässig verspannt, als sehr druckempfindlich bezeichnet,
wie auch Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis und alle drei
Trigeminusäste beidseits als druckempfindlich bezeichnet werden, ebenso wie
Supraklavikulargruben, Schultergelenke und dorsal weiter kaudal der mediale
Skapularand beidseits. Keine Gefässgeräusche über den Karotiden, Herzaktion
regelmässig) nachvollziehbar (IV-Nr. 34.2 S. 53). Daher vermögen auch
die weiteren gutachterlichen Einschätzungen zu überzeugen, wonach Einschränkungen
von Seiten der HWS-Beweglichkeit angenommen würden, dies jedoch orthopädisch
näher zu beurteilen sei, und der Beschwerdeführerin Überkopfarbeiten nicht mehr
zumutbar seien. Gestützt auf die bei der gutachterlichen Untersuchung
erhobenen, sich als weitgehend unauffällig präsentierenden Befunde (IV-Nr. 34.2
S. 53), ist auch die weitere gutachterliche Darlegung schlüssig, wonach
die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten, letztere auf
niedrigem Niveau, erhalten seien (IV-Nr. 34.2 S. 55). Unter diesen
Umständen ist der auf 80 % geschätzte Umfang der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar (IV-Nr. 34.2 S. 55).
Da sich in den medizinischen Vorakten
keine Arztberichte von auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie
spezialisierten Fachärzte finden, wird der Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens durch die Vorakten nicht in Frage gestellt.
4.1.5
Die medizinischen Vorakten
vermögen das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle C.___ insgesamt nicht
zu schmälern.
4.2
Es ist im Nachfolgenden zu
prüfen, ob allenfalls die nach dem polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 verfassten medizinischen Berichte
dessen Beweiswert zu verringern vermögen.
4.2.1
Dr. med. N.___, Leitender Arzt
Orthopädie, Spital E.___, wies im Bericht vom 29. Januar 2022
(Beschwerdebeilage Nr. 11) die Diagnose einer «Fasziitis plantaris
beidseits, Erstdiagnose 27. Januar 2022» aus, die konservativ mittels
Dehnungs- und Kräftigungsübungen sowie einer Nachtlagerungsschiene während
dreier Monate therapiert werden sollte. Sollten sich die Beschwerden nicht
verbessern, sei eine Kortisoninfiltration möglich. Bereits im Rahmen des orthopädischen
Teilgutachtens bei der Gutachterstelle C.___ klagte die Beschwerdeführerin u.a.
über in die unteren Extremitäten erfolgte Schmerzausstrahlungen aktuell nur
links, was grossflächig über den anterolateralen Oberschenkel diffus zur
Fusssohle angegeben werde (IV-Nr. 34.2 S. 40). Der orthopädische
Gutachter Dr. med. I.___ beurteilte dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin
beklage neben psychosozialen Beschwerden unerträgliche Schmerzen zwischen
Nacken und Sakrum samt Ausstrahlung in Kopf, linke Fusssohle und sämtliche
Abschnitte der oberen Extremitäten. Die Symptomatik habe bis vor drei Jahren
jeweils gebessert und nehme nun unablässig zu (IV-Nr. 34.2 S. 44). Folglich
sind bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der polydisziplinären
Begutachtung vom 30. März 2022 Beschwerden an den Fusssohlen links dokumentiert.
Somit besteht die gesundheitliche Veränderung bis zum Bericht von Dr. med. N.___
vom 29. Januar 2022 im Wesentlichen darin, dass die Beschwerden an den
Fusssohlen nun beide Füsse betreffen. Da sich die beiden auf das hier im
Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der Orthopädie spezialisierten
Fachärzte Dres. med. I.___ und N.___ jedoch darin einig sind, dass sich diese
Beschwerden an den Fusssohlen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirken, vermag der Bericht vom 29. Januar 2022 den
Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.
4.2.2
Dr. Dr. med. O.___, Oberarzt,
Departement Orthopädie, Spital E.___, wies im Sprechstundenbericht vom 20. Juni
2023.
(Beschwerdebeilage Nr. 19) die Hauptdiagnosen «Tractus iliotibialis
Syndrom und Bursitis trochanterica links» sowie einen «Verdacht auf
schmerzhafte L3 Radikulopathie links» aus. Dabei wurde auch der MRT-Bericht des
linken Kniegelenks vom 11. Mai 2023 mit einbezogen (Beschwerdebeilage
Nrn. 13, 20). Das Ergebnis des bildgebenden Verfahrens wurde von Dr. med. P.___,
Facharzt FMH Radiologie, wie folgt beurteilt: Diskoider lateraler Meniskus.
Kleinvolumiger Erguss. Reizreaktion am Verlauf vom Pes anserinus. Kleinvolumige
Baker-Zyste. Keine Knorpelläsion. Dr. Dr. med. O.___ hielt fest, dass klinisch
v.a. eine Reizung des Tractus iliotibialis sowie ein Bursitis trochanterica
bestünden und bei Femoralgie und Kribbelparästhesien der Verdacht auf eine
L3-Radikulopathie bestehe, welche auch die Knieschmerzen erklären könne. Bezüglich
der lediglich als «Verdachtsdiagnose» und somit nicht als gesicherte Diagnose
ausgewiesenen Radikulopathie wurde festgehalten, es sei nächste Woche eine
Wirbelsäulensprechstunde geplant. Da folglich die entsprechende vorläufige
Diagnosestellung (noch) nicht gesichert ist, ist an dieser Stelle nicht weiter
darauf einzugehen. Es kann indes darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdeführerin auch bereits im Rahmen der Begutachtung durch die
Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 von grossflächigen, über den
anterolateralen Oberschenkel diffus zur Fusssohle bestehende, Schmerzausstrahlungen
berichtet hat (IV-Nr. 34.2 S. 40). Somit sind bereits im Zeitpunkt
der polydisziplinären Begutachtung Beschwerden im Bereich des Oberschenkels
Dispositiv
dokumentiert. Demnach ist davon auszugehen, dass die im Bericht vom 20. Juni
2023 durch die Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich der Knie / Oberschenkel
bereits seit Jahren bestehen. Deshalb ist nicht von einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem
Gutachten vom 30. März 2022 auszugehen.
4.2.3 Es ist auf das von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 7. November 2022
(Beschwerdebeilage Nr. 14) erstmals diagnostizierte «leichte sensible
Karpaltunnelsyndrom links» einzugehen, bei dem unter konsequenter Therapie
zumindest von einer vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen sei. Dies
wurde sodann mit Bericht vom 17. Mai 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 16)
bestätigt, indem Dr. med. D.___ festhielt, es sei weiterhin ein leichtes
sensibles Karpaltunnelsyndrom links vorhanden, das im Vergleich zum
7. November 2022 im Wesentlichen unverändert sei. Da die
Beschwerdeführerin von einer CTS-Operation nicht profitieren würde, empfahl Dr.
med. D.___ diesbezüglich Zurückhaltung. Anlässlich der polydisziplinären
Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ gab die Beschwerdeführerin an, die
Gefühlsstörungen in den Händen hätten sich nach dem operativen Eingriff vom
Oktober 2019 gebessert (IV-Nr. 34.2 S. 29, 40, 45, 52). Dennoch seien
ihr wegen den Einschränkungen in den Händen Tätigkeiten wie Zeichnen, Stricken,
Nähen und Häkeln, denen sie früher gerne nachgegangen sei, nicht mehr möglich
(IV-Nr. 34.2 S. 31, 41). In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der
orthopädischen gutachterlichen Untersuchung auch ein beidseits massiv
abgeschwächter Händedruck (IV-Nr. 34.2 S. 43, 53) festgestellt und
angegeben, die Beschwerdeführerin habe ein beidseitiges Einschlafen an den
Händen beklagt (IV-Nr. 34.2 S. 53). Unter diesen Umständen ist somit einerseits
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der
polydisziplinären Begutachtung eine gesundheitliche Problematik im Bereich der
Hände vorgelegen hat. Andererseits erscheint auch überwiegend wahrscheinlich,
dass das durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens beklagte
Einschlafen der Hände dem durch Dr. med. D.___ ausgewiesenen CTS entspricht. Somit
wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens der Gutachterstelle C.___
durch die Berichte von Dr. med. D.___ vom 7. November 2022 und 17. Mai
2023 nicht geschmälert.
4.2.4 In den
Sprechstundenberichten des Spitals E.___, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, vom
26. Januar 2023 und 26. Juni 2023 (Beschwerdebeilage Nrn. 12, 17
f.) finden sich im Vergleich mit den Vorakten keine neuen Diagnosestellungen.
So wurden die ausgewiesenen Hauptdiagnosen «Zustand nach HWS-Fusion C5
– C7 am 23. Oktober 2020» sowie «Diskusprolaps und Osteochondrose im
Segment BWK 12/LWK 1 mit mässiggradiger Stenosierung des
Spinalkanals» bereits im Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März
2022 dem «chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.80 / Z98.8) mit im Vordergrund stehendem HWS-Syndrom (ICD-10
M53.1)» untergeordnet (IV-Nr. 34.2 S. 9). Es ist somit nicht weiter
darauf einzugehen. Der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom
30. März 2022 wird nicht verringert.
4.2.5 Im Notfallbericht
vom 13. Januar 2023 der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie des
Spitals E.___ (Beschwerdebeilage Nr. 21) wurde im Wesentlichen festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin wegen der seit 11. Januar 2023 bestehenden
Hypermenorrhoe notfallmässig vorstellig geworden sei. Es sei deshalb und auch
wegen des hoch aufgebauten Endometriums eine Therapie mit Primolut indiziert
worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die bei der
Beschwerdeführerin festgestellte Menstruationsstörung medikamentös behandeln
lässt. Dem Bericht ist zudem weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit
dieser Diagnosestellung noch ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu entnehmen. Inwiefern sich aus dem Notfallbericht vom
13. Januar 2023 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der
Beschwerdeführerin ergeben soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
4.2.6 Somit vermögen die zeitlich
nach dem Gutachten der Gutachterstelle C.___ erstatteten medizinischen Akten
dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
4.3 Nachfolgend ist auf die durch die
Beschwerdeführerin gegen das grundsätzlich beweiswertige Gutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:
4.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt
sich zum einen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Gutachterstelle C.___
könne schon aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. So sei aufgrund der
mehrfachen Gutachterüberschneidung (Dr. med. I.___, Dr. med. M.___
und weitere, hier nicht beteiligte Gutachterpersonen) das Zufallsprinzip im
Sinn eines Verfahrenskorrektivs nach BGE 137 V 210 ff. und damit der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt worden (A.S. 31). Diesbezüglich kann zunächst festgehalten
werden, dass der im vorliegenden Gutachten involvierte, neurologische Gutachter
Dr. med. [...] M.___ nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei
der Gutachterstelle [...] tätig ist. So handelt es sich beim dort tätigen neurologischen
Gutachter um Dr. med. [...] Q.___ (https://www.zimb.ch/aerzte/neurologie/,
zuletzt besucht am 21. November 2024). Entsprechende Ausführungen sind
auch der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2023 (A.S. 47)
zu entnehmen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit
nicht gefolgt werden. Im Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. November 2021
(IV-Nr. 30) korrekterweise die Namen der Gutachterpersonen (Dres. med. F.___,
M.___, H.___, I.___) zur Stellungnahme unterbreitet hat. Da die
Beschwerdeführerin in der Folge innert Frist keine Einwendungen gegen diese geltend
gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass entsprechenden Gutachterpersonen im
Rahmen der polydisziplinären Begutachtung eingesetzt worden sind. Die
Beschwerdeführerin hätte somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit
gehabt zu beanstanden, dass bei den Gutachterpersonen unzulässige Überschneidungen
mit anderen Gutachterstellen bestehen würden. So sind Einwendungen nach Treu
und Glauben denn auch möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld
der Begutachtung geklärt werden können. Folglich ist der Anspruch auf Anrufung
dieser Verfahrensgarantie im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits verwirkt.
Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand
nichts, dass sie erst nach der erfolgten Begutachtung anwaltlich vertreten war
(A.S. 33).
Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung
vom 13. November 2024 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, es habe zwischen den einzelnen Gutachterpersonen keine
Konsensbesprechung stattgefunden (vgl. Protokoll, A.S. 104 f.). Dem
kann indes nicht gefolgt werden. So ist dem Gutachten unter dem Titel «Angaben
zur Entstehung des Konsenses» (IV-Nr. 34.2 S. 12) zu entnehmen, wie
die Gutachterstelle C.___ in Bezug auf den Konsens unter den beteiligten
Gutachterpersonen verfährt bzw. wie das diesbezügliche Vorgehen konkret
aussieht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gutachterlichen
Ausführungen unter dem Titel «interdisziplinäre Konsensbeurteilung» (IV-Nr. 34.2
S. 7 ff.) diesen Vorgaben entsprechen und somit auf einem Konsens
sämtlicher beteiligter Gutachterpersonen beruhen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, dass das Gutachten der Gutachterstelle C.___ nicht unterschrieben
worden sei (vgl. Protokoll vom 13. November 2023, A.S. 104 f.). Zutreffend
ist, dass dem Gutachten keine eigenhändigen Unterschriften der Gutachterpersonen
zu entnehmen sind. Wie jedoch Dr. med. R.___, Ärztliche Leitung der
Gutachterstelle C.___, in seinem Schreiben vom 30. März 2022
(IV-Nr. 34.1 S. 1) festgehalten hat, wurde das Gutachten elektronisch
signiert. So verbürgten sich die Gutachterstelle und ihr Leiter dafür, dass
alle elektronischen Signaturen in personam von den beteiligten Gutachterinnen
und Gutachtern vorgenommen worden sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, da eine handschriftliche oder zumindest elektronisch
verschlüsselte Unterschrift – wie hier somit der Fall – genügt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt weiter
vorbringen (A.S. 34), dass sich im orthopädischen Teilgutachten von Dr.
med. I.___ kein eigentliches Zumutbarkeitsprofil resp. keine Aussage dazu
finde, welche Arbeitsschwere und Körperhaltungen noch möglich seien. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So ist dem orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. I.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit zu entnehmen, dass in der durch die Beschwerdeführerin zuletzt
ausgeübten Reinigungstätigkeit aufgrund der heutigen Untersuchung seit dem, am
23. Oktober 2020 durchgeführten Wirbelsäuleneingriff von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei.
Spätestens sechs Monate postoperativ sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bei ganztägigem Pensum gegeben. Die um 30 % reduzierte Leistung bestehe aufgrund
eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg sollte dabei ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen
Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Für körperlich sehr
leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung
bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb
Schulterniveaus sollten dabei ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen des
Kopfes und des Rumpfes vermieden werden (IV-Nr. 34.2 S. 47 f.).
Der in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Hinweis auf die einschlägigen Begutachtungsleitlinien
der Deutschen Rentenversicherung (Hrsg., A.S. 34) erweist sich als nicht
weiterführend. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern diese abstrakten
Leitlinien für das vorliegende Verfahren «einschlägig» sein sollen. Dies wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Zudem war dem Gutachter Dr.
med. I.___ der operative Eingriff vom 23. Oktober 2020 und somit die
mehrsegmentale Fusion / Spondylodese HWK 5/6/7 durchaus bekannt, da
er diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
angemessen berücksichtigte. So schätzte er die Beschwerdeführerin zunächst
während sechs Monaten postoperativ als zu 100 % arbeitsunfähig ein.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner,
das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, da es die für die
Indikatorenprüfung erforderlichen Feststellungen nicht enthalte (A.S. 35).
Da im grundsätzlich beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten eine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint wird, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. E. II. 4.1.2 am Schluss). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit im vorliegenden Fall für den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens unerheblich, ob die für die Indikatorenprüfung
erforderlichen Angaben im entsprechenden Teilgutachten enthalten sind.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor,
es fehlten im psychiatrischen Gutachten in Bezug auf die
Persönlichkeitsproblematik abschliessende und verbindliche Feststellungen (A.S. 35).
So orientiere sich die Diagnose «impulsive und abhängige Persönlichkeitszüge»
nicht am ICD-10-Klassifikationssystem und es fehle eine biographische
Diagnostik für die Persönlichkeitsentwicklung und -struktur. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So weist der psychiatrische Gutachter
u.a. die Diagnose «impulsive und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)»
aus, welche sich somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – durchaus
am ICD-10-Klassifikationssystem orientiert. Diese gutachterliche
Diagnosestellung ist zudem aufgrund der subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar. So habe sie u.a. berichtet, sich schnell
aufzuregen, auch zu schreien und sich schlecht wehren zu können
(IV-Nr. 34.2 S. 34). Gemäss Dr. med. H.___ könnten daher emotional
instabile und abhängige Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden. Auch die
weitere Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach die festgestellten
impulsiven und abhängigen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit nicht
einschränkten, da die Beschwerdeführerin trotz dieser akzentuierten
Persönlichkeit während Jahren in der Lage gewesen sei, gute Arbeitsleistungen
zu erzielen, leuchtet ein. Obschon in den vorliegenden Akten keine
Arbeitszeugnisse dokumentiert sind, bestehen für die Annahme einer «guten
Arbeitsleistung» hinreichende Anhaltspunkte. So habe die Beschwerdeführerin bei
der psychiatrischen Exploration angegeben, sie sei 2010 in die Schweiz
eingereist und habe hier immer in der Reinigung gearbeitet, maximal in einem
78%-Pensum. Bei der Arbeit habe sie dann im Juni 2019 eine Blockade erlitten.
Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (IV-Nr. 34.2 S. 30). Ähnliche
Angaben finden sich auch im Rahmen der allgemeininternistischen gutachterlichen
Exploration. So wurde dort festgehalten, die Beschwerdeführerin sei 2012 in die
Schweiz eingereist und habe hier von Mai 2013 bis Mai 2015 als
Reinigungsmitarbeiterin zu circa 20 – 30 % gearbeitet. Von Juli
2015 bis Februar 2016 habe sie zu zirka 30 % ebenfalls als
Reinigungsmitarbeiterin für die Firma S.___ in [...] gearbeitet. Vom 5. August
2016 bis zum 30. Juni 2019 sei sie zu circa 75 % als Reinigungskraft
für die Firma T.___ tätig gewesen und habe daneben von Januar 2018 bis Juli 2019
fünf Tage pro Woche drei Stunden pro Tag für die Firma U.___ als
Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet (Reinigung von Arztpraxis / Privatklinik;
IV-Nr. 34.2 S. 23). In diesem Zusammenhang ging der psychiatrische
Gutachter Dr. med. H.___ sodann auch auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
ein, die er in überzeugender Weise verneinte: So habe die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat während 30 Jahren als Putzfrau und in der Landwirtschaft
gearbeitet und sei auch in der Schweiz als Putzfrau tätig gewesen. Da sie dabei
keine nennenswerten Probleme gehabt habe, liege keine Persönlichkeitsstörung
vor.
4.3.4 Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30. März
2022 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 bereits
13 Monate alt gewesen sei und daher keine Gewähr dafür bestehe, dass sich die
Ausgangslage gewandelt habe (A.S. 35), läuft ins Leere. So sind – wie
unter E. II. 4.2 hiervor dargelegt – den vorliegenden Akten gerade keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die auf einen seit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens
vom 30. März 2022 wesentlich veränderten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin schliessen lassen.
4.3.5 Im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 13. November 2024 stellt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin
auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Gutachterstelle C.___ keine aktuelle MRI der HWS vorgelegen habe und das
Gutachten somit ungenügend sei (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung,
A.S. 104 f.). Gemäss den rheumatologischen Guidelines könne bei
progedienten Leiden an der Wirbelsäule, wie dies bei der Beschwerdeführerin der
Fall sei, auf eine MRI-Abklärung, die vor mehr als sechs Monaten durchgeführt
worden sei, nicht abgestellt werden. In Bezug auf die bildgebenden Verfahren
erhellt aus den vorliegenden Akten, dass sowohl am 14. Januar 2021 als
auch am 25. November 2021 je eine Röntgenaufnahme der HWS erfolgt ist
(IV-Nrn. 34.3 S. 4, 8), wobei letztere wie folgt beurteilt wurde: Stationäres
Material nach ACDF C5 – C7 und progrediente Kyphosierung der oberen
HWS. Im Sprechstundenbericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 30. November
2021 des Spitals E.___ (IV-Nr. 34.32 S. 6 f.) wurde zudem
Folgendes festgehalten: In der heute durchgeführten Röntgenaufnahme der HWS
zeige sich hier der Zustand nach oben genannter HWS-Fusion bei weiterhin
korrekt einliegenden Implantaten ohne Zeichen einer Dislokation oder Lockerung,
keine höhergradige epifusionale Degeneration. Unter dem Titel «Procedere» wurde
im Weiteren u.a. dargelegt, dass aktuell seitens der HWS kein Therapiebedarf
bestehe und bezüglich der LWS im nächsten Jahr eine Verlaufskontrolle mittels
MRI zur Beurteilung der Diskushernie stattfinden sollte. Am 30. November
2021 fand eine MRI der LWS statt (vgl. IV-Nr. 34.3 S. 9). Die
entsprechenden Berichte der durchgeführten bildgebenden Verfahren lagen den
Gutachtern der Gutachterstelle C.___ vor (IV-Nr. 34.2 S. 43 f.). So
hielt der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ im Rahmen der «Beurteilung von
Konsistenz und Plausibilität» u.a. fest, dass auf radiologischer Ebene an der
Wirbelsäule zervikal regelrechte lokale Verhältnisse nach Spondylodese und auf
Höhe des thorakolumbalen Überganges eine Osteochondrose und Diskusprotrusion
mit mittelgradiger Spinalkanalstenose dokumentiert seien. An den
Iliosakralgelenken lägen degenerative Veränderungen vor, während diese an den
Kniegelenken fehlten. Er hielt sodann weiter fest, dass in Anbetracht des
klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die Anfertigung
neuer Bilddokumente verzichtet werde (IV-Nr. 34.2 S. 45; vgl. auch E.
II. 4.1.3 hiervor). Somit hat sich der orthopädische Gutachter mit der vorliegenden
bildgebenden Diagnostik auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet,
weshalb er auf die Durchführung weiterer Bilddokumente verzichtet. Da der
Entscheid, welche Untersuchungen zur Beurteilung eines medizinischen
Sachverhaltes im konkreten Fall notwendig sind, stets im Ermessen der jeweiligen
Gutachterperson liegt und sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine
widersprüchlichen Angaben finden, ist der hier zur Diskussion stehende Verzicht
auf weitere bildgebende Untersuchungen nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerdeführerin
erwähnten rheumatologischen Guidelines (vgl. Protokoll, A.S. 104 f.) wurden
eingehalten. So erfolgten sowohl die jüngsten Röntgenuntersuchungen der HWS als
auch die jüngste MRI-Untersuchung der LWS im November 2021 (vgl.
IV-Nr. 34.3 S. 8 f.) und die Untersuchungen der C.___-Experten im
Januar 2022 (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 5). Somit wurde die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Sechsmonatsfrist
eingehalten.
4.4 Zusammenfassend vermögen somit auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle
C.___ vom 30. März 2022 nicht zu schmälern. Dieses geniesst somit vollen
Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 14. Februar 2023 (A.S. 1 ff.) in medizinischer
Hinsicht auf dieses abgestellt hat. Es kann somit auch auf das im
polydisziplinären Gutachten formulierte Profil betreffend die Arbeitsfähigkeit
abgestützt werden: Demnach habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
Mai 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aufgrund einer
Leistungseinschränkung wegen vermehrten Pausenbedarfs 70 % betragen. Zuvor
habe die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2020 50 % und ab Oktober 2020 0 %
betragen. In einer körperlich sehr leichten, immer wieder auch sitzend zu
verrichtenden Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der oberen
Extremitäten oberhalb Schulterniveaus wie die Einnahme von Zwangshaltungen des
Kopfes und des Rumpfes vermieden werden sollten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % (IV-Nr. 34.2 S. 9 f.).
5. Umstritten ist sodann die
Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
5.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289
E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 117 V 194 E. 3b S. 194
f. mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.2.1 Im Rahmen der Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 22. Dezember 2020 (IV-Nr. 3) gab die
Beschwerdeführerin an, vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2015 als
Reinigungsmitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 30 % bei V.___, [...],
angestellt gewesen zu sein und ein Bruttoeinkommen von CHF 360.00 erzielt
zu haben. Von 5. August 2016 bis 30. Juni 2019 sei sie als
Reinigungsmitarbeiterin sodann in einem Pensum von 76 % beschäftigt
gewesen.
5.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen
Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug) vom 11. Januar
2021 (IV-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Mai
2013 bis Dezember 2014 bei V.___, [...], gearbeitet und dabei insgesamt ein
Einkommen von CHF 7'582.00 erzielt hat. Im Jahr 2015 war die
Beschwerdeführerin sodann von Januar bis Mai 2015 weiterhin bei V.___
(CHF 2'021.00) und von August bis September 2015 bei der Firma S.___, [...],
beschäftigt, wo sie CHF 1'370.00 erwirtschaftete. Von Januar bis Dezember
2016 verdiente die Beschwerdeführerin sodann bei der Firma W.___, [...],
CHF 1'890.00. Von Februar bis März 2016 und von August bis Dezember 2016 erzielte
sie bei der Firma T.___ CHF 10'889.00, im Jahr 2017 total CHF 15'362.00
und im Jahr 2018 CHF 11'558.00. Zudem arbeitete sie von Juni bis Oktober
2018 bei der Firma U.___, [...], mit einem Einkommen von CHF 4'427.00, und
im Oktober 2018 bei der Firma S.___, [...] (CHF 1.00). Im Jahr 2019
verdiente die Beschwerdeführerin sodann insgesamt CHF 11'338.00 (bei der
Firma T.___ von Januar bis Dezember 2019: CHF 8'338.00 und bei der Firma X.___,
[...], von Mai bis Dezember 2019: CHF 3'000.00).
5.2.3 Im Intake-Gespräch vom 19. Januar
2021 (IV-Nr. 11) gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt von 5. August
2016 bis 30. Juni 2019 als Reinigungskraft (circa 75 % Pensum bei
CHF 2'000.00 monatlich) für die Firma T.___ in [...] gearbeitet zu haben.
Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen (Rückenbeschwerden) durch den
Arbeitgeber erfolgt. In der Vergangenheit habe sie hauptsächlich als
Reinigungskraft gearbeitet. Sie habe die obligatorische Schule in [...] besucht
und keinen Beruf erlernt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie in einem Pensum von
100 % arbeiten. Sie sei verheiratet, habe zwei erwachsene Töchter (1993,
2003) und wohne zusammen mit ihrer jüngsten Tochter und seit Oktober 2020 mit
ihrem Ehemann in einer Wohnung. Sie und ihr Ehemann möchten ihre langjährige
Ehe «retten» und sich eine Chance geben. Wegen den starken Rückenbeschwerden
werde der Haushalt vom Ehemann gemacht, sie selber koche täglich, sei aber beim
Hantieren mit den Pfannen / Töpfen auf Hilfe angewiesen. Ihre jüngste
Tochter befinde sich in der Lehre und ihre älteste Tochter sei bereits
verheiratet. Ihr Ehemann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei ebenfalls
beim Sozial-dienst angemeldet. Hobbys: Spazieren / Kochen. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten grosse finanzielle Sorgen. Es
bestünden Krankenkassenschulden in unbekannter Höhe.
5.2.4 Im Situationsbericht vom
29. November 2022 hielt der Abklärungsfachmann Y.___ fest, die
Beschwerdeführerin sei in der Schweiz erst seit Mai 2013 erwerbstätig. Zuvor
sei sie in [...] während der Sommersaison Früchtepflückerin und im Winter
Lagermitarbeiterin in einer Gemüsefabrik gewesen. Dass die Beschwerdeführerin
von 2016 bis 2019 zu 75 % gearbeitet haben soll, sei aufgrund des
IK-Zusammenrufs bei weitem nicht erhärtet. Das höchste erzielte Einkommen sei
2018 mit CHF 15'986.00 abgerechnet worden (erzielt bei drei Arbeitgebern
der Reinigungsbranche). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die
Reinigungsbranche 2018 – 2020 habe der minimale Lohn als
Unterhaltsreinigerin I CHF 18.80 pro Stunde brutto und die wöchentliche
Arbeitszeit 42 Stunden betragen. Dividiere man die 2018 abgerechneten CHF 15'986.00
mit CHF 18.80 ergebe dies 850,32 Jahresstunden. Bei einer Sollarbeitszeit von
1'974 Stunden pro Jahr entspreche dies einem Pensum von 43 %. Eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit werde seit 2020 attestiert. Die
Beschwerdeführerin hätte also bereits viel früher mehr arbeiten können, denn
ihre beiden Kinder mit Jahrgängen 1993 und 2003 seien schon seit mehreren
Jahren selbstständig. Dass die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeiten
würde, wie im telefonischen Intake-Gespräch postuliert, sei nicht
nachvollziehbar. Wohlwollend betrachtet könne man ihr im besten Fall 45 %
zugestehen. Somit betrage der Status 45 % Erwerb : 55 %
Aufgabenbereich Haushalt.
5.3 Gestützt auf diese Unterlagen ist
Folgendes festzuhalten: Während sich die ungelernte Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt stellt, im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig zu
sein, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur zu
maximal 45 % ausserhäuslich tätig. Was der Abklärungsfachmann hierzu in
seinem Situationsbericht vom 29. November 2022 (vgl. E. II. 5.2.4
hiervor) ausgeführt hat, vermag zu überzeugen. So ist gerade mit Blick auf die im
IK-Auszug vom 11. Januar 2021 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) dokumentierten,
seit 2016 erzielten Erwerbseinkommen davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bisher – jedenfalls seit ihrer Einreise in die Schweiz – nie
eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. So kann der unter Heranziehung des «Gesamtarbeitsvertrages
(GAV) für die Reinigungsbranche 2018 – 2020» vorgenommenen Einschätzung des
Abklärungsfachmannes im Situationsbericht vom 29. November 2022 gefolgt
werden. Gemäss dem «Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der
Deutschschweiz 2018 bis 2020» (vgl. file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/2018_185001_Reinigung_DCH_GAV_d.pdf,
zuletzt besucht am 21. November 2024) beträgt der Minimallohn in der
Kategorie «Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV)» als
Unterhaltsreinigerin I CHF 18.80, ab 2020 CHF 19.20 (Anhang 5).
Bei einer «UnterhaltsreinigerIn I» handelt es sich gemäss Art. 4.1 GAV um
eine Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die
Anforderungen für «UnterhaltsreinigerIn II» (Angestellte mit Reinigungsaufgaben
in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der
Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss
Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben) nicht erfüllt. Da sich in den
vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte betreffend eine entsprechende
Weiterbildung der Beschwerdeführerin finden, ist sie der Kategorie
«UnterhaltsreinigerIn I» zuzuordnen. Gemäss Art. 6.2 GAV beträgt die
Wochenarbeitszeit für ein 100%-Pensum höchstens 42 Stunden. Damit erweist
sich die vom Abklärungsfachmann für das Jahr 2018, in welchem die
Beschwerdeführerin das höchste Einkommen erzielte, vorgenommene Berechnung des
Arbeitspensums von total 43 % als nachvollziehbar und schlüssig: So
erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Einkommen von total
CHF 15'986.00 (vgl. E. II. 5.2.2. hiervor). Unter Berücksichtigung des
Minimallohnes von CHF 18.80 entspricht dies insgesamt 850,32 Jahresstunden,
was aufgrund einer Sollarbeitszeit von 1'974 Stunden pro Jahr einem Pensum von
43 % entspricht. Das von der Beschwerdeführerin anlässlich des
Intake-Gespräches geäusserte Wunschpensum von 100 % ohne
Gesundheitsschaden erscheint unter diesen Umständen nicht überwiegend
wahrscheinlich.
5.4 Somit ist die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit
einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von (gerundet) 45 % nachgehen würde.
6. Es
ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad
anhand der gemischten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommens-
und des Betätigungsvergleichs zu beurteilen.
6.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug
der Beschwerdeführerin ging bei der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember
2020 (IV-Nr. 3) ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Juni
2021. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu
diesem Zeitpunkt bereits verstrichen (Beginn: 1. Februar 2020). Somit
fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Juni 2021, womit das in
diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht
anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor).
6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
6.3 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den
Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
6.4 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
6.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und zog dabei die
Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total,
von CHF 4'276.00 heran. Diesem Vorgehen kann gestützt auf die vorliegenden
Akten nicht gefolgt werden. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt bei der Firma T.___
ausgeübte berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Rückenbeschwerden)
durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist. Entsprechende Angaben machte die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gespräches vom 19. Januar 2021 (vgl.
E. II. 5.2.3 hiervor). Da somit davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin diese berufliche Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin
ausgeübt hätte, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die
Tabellenlöhne, sondern auf das effektiv bei der Firma T.___ erzielte Einkommen
abzustellen.
Es ist folglich von dem bei der Firma T.___
erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'878.30 auszugehen
(total: CHF 46'147.00 [: 43 Monate x 12 Monate]). Nach Anpassung
an den Nominallohnindex zwischen 2019 und 2021 (Total [: 106.3 x 107])
und Aufrechnung auf ein Arbeitspensum von 100 % (: 43 % x 100 %,
vgl. dazu E. II. 5.3 hiervor) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 30'146.60.
6.4.2 Bei der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG ist rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,
beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, sofern keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen
Einkommen begnügen wollte (sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 mit
Hinweisen). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde
Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder
aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind
(BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Parallelisierung der
Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Werts erfolgen (BGE 135 V 297 E. 6.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022
E. 6.4 [zur Publ. vorgesehen], 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022
E. 6.1.1). Da die ungelernte Beschwerdeführerin nur über mangelhafte bis
fehlende Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass sie sich in
ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht
freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Es stellt sich
daher die Frage einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen.
6.4.2.1 Der Validenlohn kann gemäss
Rechtsprechung dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn
er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht,
werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der
LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt daher in einem solchen
Fall praxisgemäss ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni
2022 E. 6.1.2, 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2, beide mit
weiteren Hinweisen).
6.4.2.2 Da die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall als Reinigungskraft bei der Firma T.___, einem
unbestrittenermassen dem GAV der Reinigungsbranche unterstellten Betrieb,
weiterhin tätig wäre (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist für den im vorliegenden
Fall massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar
2023 der GAV der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz für das Jahr 2023 heranzuziehen.
Abzustellen ist somit auf den Beschluss vom 7. September 2021
(file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/Reinigung_Deutschschweiz_Beschluss_07_09_2021_de-5.pdf,
zuletzt besucht am 4. Dezember 2024, Inkrafttreten: 1. Januar 2022)
und die Änderung vom 6. Dezember 2022 (file:///C:/Users/bgogrjaa/Downloads/Reinigung_Deutschschweiz_Aend_06_12_2022_de-1.pdf,
zuletzt besucht am 4. Dezember 2024, Inkrafttreten: 1. Januar 2023). Gemäss
Anhang 5, «1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV)» betrug
der Mindestlohn für UnterhaltsreinigerIn I ab 1. Januar 2023 CHF 20.20
pro Stunde. Unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums von 1'974
Jahresarbeitsstunden (vgl. E. II. 5.3 hiervor) entspräche dies einem
Jahreseinkommen von total CHF 39'874.80.
6.4.2.3 Folglich beträgt die Differenz
zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin und dem gestützt
auf den GAV errechneten Lohn (CHF 39'874.80 – CHF 30'146.60) total
CHF 9'728.20, was 24,4 % entspricht.
6.4.2.4 Da ein Abweichen vom Regelfall,
wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes
zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – wie vorliegend der Fall –
der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 135 V 297 E. 6.1.1
S. 303) und eine Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), hat vorliegend eine Parallelisierung
im Umfang von 19,4 % (24,4 % – 5 %) zu erfolgen. Damit beträgt
das Valideneinkommen insgesamt gerundet CHF 35'995.10 (CHF 30'146.60
+ 19,4 %).
6.5 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)
beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
6.5.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 4.4 hiervor), ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ab
Mai 2021 möglich ist, eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu 100 %
auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2020,
TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'276.00
auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die
üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr 2021 hochzurechnen (CHF 4'276.00 x
12 [: 41,7 x 41,7] = CHF 51'312.00) und an den Nominallohnindex
für das Jahr 2021 anzupassen (: 107.2 x 107.0). Damit ergibt sich ein
Invalideneinkommen von gerundet CHF 51'216.30.
6.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat – ohne
dies näher zu begründen – für die behinderungsbedingt erschwerte Eingliederung
einen Abzug von 10 % vorgenommen. Dieser, bereits vom Abklärungsfachmann Y.___
im Situationsbericht vom 29. November 2022 entsprechend ausgewiesene Abzug
(IV-Nr. 37 S. 3), erscheint angemessen und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Damit beträgt die Einschränkung in
einer ausserhäuslichen Tätigkeit gesamthaft 10 % und das Invalideneinkommen gerundet
CHF 46'094.70.
6.6 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 35'995.10 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'094.70
keine Erwerbseinbusse und – unter Berücksichtigung der Einschränkung im
Erwerbsbereich von 10 % sowie der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 45 % im Erwerb und zu 55 % im Haushalt tätig wäre
(ohne Einschränkung) – in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode ab 1. Juni
2021 ein IV-Grad von 0 %. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor).
7. Mit der angefochtenen Verfügung
vom 14. Februar 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 1. März 2023
bzw. der entsprechenden Ergänzung vom 3. Mai 2023 (A.S. 9,
30 ff.) wird zwar die «Aufhebung der Verfügung» verlangt, jedoch bezieht
sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den Rentenanspruch. Die
beruflichen Massnahmen werden dabei nicht erwähnt. Es ist daher mangels
Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht
einzutreten.
8. Zusammenfassend ist die
Verfügung vom 14. Februar 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Im Übrigen ist
betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Da von dem durch die
Beschwerdeführerin beantragten, einzuholenden Verlaufsbericht seit Februar 2022
bei den B.___ (vgl. E. I. 13 Ziff. 2 hiervor) für den hier zu
beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist
darauf zu verzichten.
9. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 13. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
4. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 13. November 2024 eingereichten ergänzenden Kostennote vom
13. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng