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Entscheid

VSBES.2023.61

Invalidenrente / Sistierung

27. Mai 2024Deutsch22 min

(IV-Nr. 76). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit Schreiben

Source so.ch

Urteil vom 27. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Sistierung (Verfügung vom 1. Februar 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1993 geborene A.___,

wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 6. Juli 2004 unter

Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie

Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1,

4). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (IV-Nr. 9) sprach die

Beschwerdegegnerin erstmals die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 1. August

2004 bis 31. Juli 2006 gut. Diese wurden mit Mitteilung vom 4. August 2006

(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert.

Parallel zu den Sonderschulmassnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante

Psychotherapie vom 10. Dezember 2004 bis 31. Juli 2008 (IV-Nrn. 12, 17, 19).

2 Mit Schreiben vom 11. Dezember

2008 (IV-Nr. 23) stellte das Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer den Antrag

auf berufliche Massnahmen. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene

Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt

hatte, keine beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen zu wollen (vgl.

IV-Nr. 36), lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Nr. 38) ab. Am 19. Dezember 2011 (IV-Nr. 40)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen

an. Daraufhin begann er eine Schnupperlehre in der Mechanik bei der

Genossenschaft C.___. Nachdem der Beschwerdeführer die von der

Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gesetzten

Bedingungen nicht erfüllt hatte (vgl. IV-Nrn. 47 und 49), wurde das

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (IV-Nr. 51) abgewiesen.

3.

3.1 Am 5. April 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von

IV-Leistungen an (Berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 56). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ADHS, narzisstische

Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen angegeben. Am 18. April 2017 führte

die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 64). Nach Einholen des medizinischen Berichts von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie (IV-Nr. 66), und nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 68) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der

Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin

Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter werde med. pract. E.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (IV-Nr. 69).

3.2 Med. pract. E.___ reichte am 10.

Januar 2018 ihr psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 74). Am 23. Februar 2016

(recte: 2018) nahm Dr. med. D.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung

(IV-Nr. 76). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit Schreiben

vom 26. März 2018 (IV-Nr. 79, S. 4 f.). Zudem nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 30. Mai 2018 zur psychiatrischen Begutachtung

Stellung (IV-Nr. 81).

3.3 Mit Schreiben vom 21. September

2018 (IV-Nr. 85) nahmen die für den Beschwerdeführer zuständigen G.___ zum

laufenden IV-Verfahren Stellung und empfahlen die Zusprache einer befristeten

Rente, allenfalls mit Auflagen betreffend lebenspraktischer und therapeutischer

Massnahmen. Das Schreiben der G.___ wurde dem RAD unterbreitet, welcher sich

mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 (IV-Nr. 87) dazu äusserte.

3.4 Mit Vorbescheid vom 19.

Dezember 2018 (IV-Nr. 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine

Invalidenrente abgewiesen würden. Gegen den genannten Vorbescheid erhob der

Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Einwand (IV-Nr. 89).

3.5 Nach Einholen einer

Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von RAD-Arzt Dr. med. F.___ (IV-Nr.

92) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 eine medizinische

Auflage (IV-Nr. 93). Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung einer

Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen Therapie aufgefordert.

Zusätzlich sei er verpflichtet, während der Dauer der Massnahmen in

unregelmässigen Abständen Blut- und Urintests abzugeben. Im Falle eines

Nichterfüllens dieser Auflagen werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid

aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Ablehnung des

Leistungsgesuchs führen werde.

3.6 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober

2019 (IV-Nr. 95) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

Oktober 2017 bis 31. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht.

Berufliche Massnahmen würden abgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen

Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sei, werde die IV-Rente per 31.

August 2019 befristet.

3.7 Mit Verfügung vom 5. Februar

2020 (IV-Nr. 98) bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil

VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 (IV-Nr. 110) gut, hob die Befristung der

Rente auf und wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer über den 31. August

2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (IV-Nr.

116) ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu.

4.

4.1 Am 10. September 2021 erliess

die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) erneut eine

medizinische Auflage (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde

aufgefordert, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder

aufzunehmen sowie eine Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis,

einzuhalten. Mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2021 (IV-Nr. 130) bestätigte

die behandelnde Psychiaterin M Sc. H.___ die Fortsetzung der Therapie.

4.2. Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr.

139) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über die erfolgte

Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Im Verlauf wurde

der Beschwerdeführer drei Mal zur Abgabe von Urin-/Blutproben aufgeboten. Dabei

wurde er jeweils positiv auf Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148).

4.3 Mit Vorbescheid vom 3. August

2022 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung

der Rentenzahlungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 9. September 2022 (IV-Nr.

151) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand. Am 24. Oktober 2022 (IV-Nr.

154) reichte er seine Ergänzungen zum Einwand ein.

4.4 Mit Verfügung vom 1. Februar

2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und stellte die

Rentenzahlungen per sofort ein und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung

die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 159; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 6. März 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7

ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2023

sei aufzuheben.

2.

a)

Es sei die Rentensistierung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die

bisherigen IV-Rentenleistungen zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende

Wirkung wiederzuerteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6. Mit Stellungnahme vom 30. März

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).

7. Mit richterlicher Verfügung vom

20. April 2023 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 1. Februar 2023 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 31 ff.).

8. Mit Beschwerdeantwort vom 20.

April 2023 (A.S. 34 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

9. Mit Replik vom 16. Juni 2023

(A.S. 44) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

10. Am 30. Juni 2023

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.),

die mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

11. Am 14. Mai 2024

findet die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest und das Versicherungsgericht nimmt die anlässlich der Verhandlung

abgegebenen Unterlagen (Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 und

Urteil IV.2021.00278 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.

Februar 2022) zu den Akten. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der

Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Im Übrigen wird für den

Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 54 ff.).

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 1. Februar 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers infolge Verletzung

der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht zu Recht per sofort sistierte.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

2.2

Die versicherte Person muss

gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die

versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich)

dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind unter anderem medizinische Behandlungen

nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10;

Abs. 2 lit. d).

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a

IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient;

ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen

sind.

Dabei sind die gesamten persönlichen

Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten

Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die

subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des

Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser,

Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern

1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur

Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden

Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen

starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person

darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen

(ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu

bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995

Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die

Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte

Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22

E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungen können gemäss

Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert

werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses

Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen

Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der

(unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung

voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person

widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der

Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises,

sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Ab welchem Zeitpunkt eine

Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung

des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017

vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). Beim Entscheid über die Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im

Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die auferlegte Pflicht zur strikten

Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei, obwohl zuvor die Konsequenzen des

Nichtmitwirkens angedroht worden seien. Indem der Beschwerdeführer die Auflagen

bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, habe er seine

Schadensminderungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, was die umgehende

Sistierung der Rente zur Folge habe.

3.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

in seiner Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, für die weitere

Klärung des Gesundheitszustandes sei die Anordnung des Cannabisentzugs nicht

zulässig. Es werde bestritten, dass ein Cannabis-entzug mit einer Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis nicht

gelungen, dass der vollständige Entzug des Cannabis mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit führe.

4.

4.1

Mit Urteil VSBES.2020.57 vom 12.

Oktober 2020 hat das Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. Februar 2020,

worin dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze befristete

Invalidenrente zugesprochen wurde, mangels nachgewiesener Verbesserung der

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen,

dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente

auszurichten. Unter Ziffer II. 8.2 des erwähnten Urteils hielt das

Versicherungsgericht Folgendes fest:

«Der Beschwerdegegnerin steht es indes

frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadensminderungspflicht

aufzufordern, sich der von med. pract. E.___ in ihrem Gutachten

empfohlenen Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Die

Vornahme einer solchen Behandlung ist nach überzeugender Auffassung der

psychiatrischen Gutachterin und des behandelnden Psychiaters durchaus zumutbar.

Des Weiteren kann davon auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet

werden, zumal auch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme eine auf drei Jahre

befristete Rente mit Auflagen empfiehlt, um den schrittweisen Aufbau von

Ressourcen im Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch

umzusetzen (vgl. IV-Nr. 77, S. 4). Der Vorschlag des behandelnden Psychiaters

wird auch von med. pract. E.___ befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5). Ob ein

Behandlungserfolg eintritt, kann erst nach Abschluss der entsprechenden

Behandlung beurteilt werden, weshalb der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle

zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen ist. Sollte sich der

Beschwerdeführer weigern, sich der Behandlung zu unterziehen, so käme

allenfalls dann eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs.

4.

ATSG in Frage. Voraussetzung hierfür wäre indessen ein rechtskonform

durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (BGE 145 V 215 E. 8.2

S. 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom 16. März

2020.

E. 10 und 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019)».

4.2

Mit Verfügung vom 19. Januar

2021.

(IV-Nr. 116) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Am 10. September 2021 erliess sie

nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) eine medizinische Auflage

(IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine

Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis, einzuhalten. Ab Januar

2022.

habe er einen Nachweis über die erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung zu erbringen sowie auch Urin- und / oder Blutproben zur Überprüfung

der Einhaltung der Suchtmittelabstinenz und der Einnahme von allenfalls

verordneten Medikamenten abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf

hingewiesen, dass die Rente umgehend sistiert werde, sollte er den

Aufforderungen nicht vollumfänglich nachkommen. Auch wurden ihm die

gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Person

aufgezeigt, unter anderem, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht

einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (Art. 7 IVG), beziehungsweise der

möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21

Abs. 4 ATSG). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr. 139) wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, ab sofort einen Nachweis über die erfolgte

Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Erneut wurde er über

die Säumnisfolgen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der

versicherten Person aufgeklärt. Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer drei Mal

zur Abgabe von Urinproben aufgeboten, welche am 29. März 2022, 27. April

2022.

und 9. Juni 2022 erfolgten. Dabei wurde er jeweils positiv auf

Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148). Gestützt darauf

stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 die Leistungen

wegen verletzter Schadenminderungspflicht mit sofortiger Wirkung ein, da die

verlangte strikte Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei.

5.

5.1

Was die psychotherapeutische

Behandlung betrifft, so war der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten

Nachweisen der besuchten Behandlungen seit mindestens Februar 2022 in

regelmässigen Abständen in psychotherapeutischer Behandlung (IV-Nrn. 140, 142, 144,

146). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistung denn auch richtigerweise nicht

aus diesem Grund eingestellt.

5.2

Umstritten bleibt die

Einstellung der Rente mit der Begründung der fehlenden Cannabisabstinenz.

5.2.1

Das Versicherungsgericht hielt in

seinem Urteil VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 unter E. II. 6.1 Folgendes

fest:

« (…) Aufgrund des bestehenden

jahrelangen Abhängigkeitssyndroms ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin

eine Cannabisabstinenz als Grundvoraussetzung für weiterführende

Therapiemassnahmen betrachtet. Sie führt dazu aus, es sei letztlich abzuwarten,

welche psychischen Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch

ergäben und herauskristallisierten, da dieser Zustand bislang noch nie

eingetreten sei. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei meist mit einer Besserung zu

rechnen. Die Abstinenz sollte mit Urinscreenings überprüft werden. Eine

spezifische Pharmakotherapie gebe es nicht, das „amotivationale Syndrom"

könne mit aktivierenden Antidepressiva oder atypischen Antipsychotika behandelt

werden. Ebenso wenig gebe es spezifische stationäre Behandlungsprogramme.

Wichtig seien jedoch soziotherapeutische Massnahmen, mit dem Ziel der

Reintegration (in diesem Fall betreutes Wohnen und sukzessive

Alltagsintegration in allen Lebensbereichen). Die Psychotherapie sollte im

besten Falle motivationsfördernde, kognitiv-verhaltenstherapeutische und

familientherapeutische Elemente beinhalten. Als weiterführende Massnahme wird

von der Gutachterin aufgrund der sehr unreifen Persönlichkeit und der

dringenden Notwendigkeit einer Nachentwicklung daher ein Auszug von Zuhause und

eine Platzierung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft empfohlen, mit dem

Ziel, eine Tagesstruktur in einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und

die Grundfertigkeiten einer Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer,

Belastbarkeit) sukzessive zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann

ausserhalb (am ehesten im geschützten Rahmen) aufzubauen. Ohne diese werde

weder eine dauerhafte Arbeitstätigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals

erreicht werden können. Grundvoraussetzung hierfür sei allerdings eine

Cannabisabstinenz. Eine solche sei vom Exploranden wiederholt und auch im

Rahmen der jetzigen Begutachtung vehement abgelehnt worden».

5.2.2

Im genannten Urteil mass das

Versicherungsgericht dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.___ vom

10.

Januar 2018 vollen Beweiswert zu. Die im Gutachten vorgeschlagene

Kombination aus verschiedenen Therapiemassnahmen (Cannabisabstinenz zusammen

mit soziotherapeutischen Massnahmen und einer parallelen intensiven

psychiatrischen Betreuung) ist nach überzeugender Auffassung der

psychiatrischen Gutachterin dringend indiziert und zumutbar (siehe dazu ausführlich

Ziff. 6.2 im Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018, IV-Nr. 74, S.

17.

ff.). Die Auflagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Therapie und

Cannabisabstinenz sind somit beide gleichermassen notwendig. Dabei betonte med.

pract. E.___ in ihren Gutachten, dass die Cannabisabstinenz eine

Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Therapiemassnahmen

darstellt. Die ebenfalls von der Gutachterin empfohlene Platzierung in eine

therapeutische Wohngemeinschaft stellt dabei eine zusätzliche Massnahme zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar, wobei zunächst eine strikte

Cannabisabstinenz zu erfolgen hat. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers ist der Cannabisentzug gemäss neuerer Suchtrechtsprechung auch

zulässig. Eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme darf – sofern im

konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadensminderung angeordnet werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2. mit

weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, liegen

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch med. pract. E.___ im Jahr 2018 derart

verändert hätte, dass an der Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme nicht mehr

festgehalten werden könnte. Daran vermag auch der Bericht von M. Sc. H.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 15. November 2022

(Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern.

Zu dem an der Verhandlung vom 14. Mai

2024.

eingereichten Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 ist

festzuhalten, dass dieser ein Jahr nach Verfügungserlass erstellt wurde, wobei

vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit lassen sich

aus diesem Bericht nicht ziehen.

5.2.3

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, es werde bestritten, dass ein Cannabisentzug mit einer Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit einhergehe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es

ist aufgrund der überzeugenden Auffassung der Administrativgutachterin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende

Abstinenz von psychoaktiven Substanzen zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung eine positive Entwicklung resp. eine Verbesserung der

Leistungsfähigkeit fördern würde; die auferlegte strikte Cannabisabstinenz ist nicht

nur eine Nebenauflage, sondern gleichermassen notwendig wie die

psychotherapeutische Behandlung. Ein vollständiger Verzicht auf Cannabis ist damit

grundsätzlich indiziert und zumutbar. Es liegt somit entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers kein Fall von Beweislosigkeit vor.

5.3

Anfechtungs- und

Streitgegenstand bildet vorliegend die Festlegung einer Sanktion in Anwendung

von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat – wie

eingangs gezeigt – aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem

Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor

allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur

günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten

darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt

worden wäre. Entscheidend bleiben somit das Ausmass des Verschuldens sowie die

gleichermassen zu berücksichtigende Wirksamkeit der verletzten Auflage (Urteil

8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.2.3.1).

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit

rentengewährender Verfügung vom 19. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass

er mit einem separaten Schreiben aufgefordert werde, sich im Rahmen seiner

Schadensminderungspflicht einer Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu

unterziehen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, wurde er mit Schreiben vom

10.

September 2021 schliesslich aufgefordert, die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine

Abstinenz von Cannabis einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben

nicht bloss in allgemeiner Form auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, sondern

er war ebenfalls unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG über die

Rechtsfolge der Rentenaufhebung bei Nichtaufnahme der Psychotherapie und der

Cannabisabstinenz informiert worden. Damit verfügte er über alle Informationen

zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht und konnte sich die nachteiligen

Folgen seines Verhaltens vergegenwärtigen, weshalb er sich dieses auch

anrechnen lassen muss. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer sogar noch während

des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit gehabt, die ihm auferlegten

Mitwirkungspflichten zu erfüllen. So wurde er mit Vorbescheid vom 3. August

2022.

(IV-Nr. 149) von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass er sich bei

ihr melden könne, sollte er bereit sein, seine Pflichten zu erfüllen. Die Rente

wurde denn auch erst mit Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt.

Es fällt in diesem Zusammenhang zwar auf, dass sich die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Verhältnismässigkeit der Sanktion der

Leistungsverweigerung nicht weiter äusserte, obwohl Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie

Art. 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung

oder Verweigerung von Leistungen eine Einzelfallabwägung vorsieht. Weiterungen

dazu erübrigen sich aber bereits deshalb, weil dem Beschwerdeführer aufgrund

des engen Konnexes zwischen Therapieauflage und Rentenzusprache bewusst sein

musste, dass die Nichteinhaltung der Cannabisabstinenz auch die

Renteneinstellung zur Folge haben würde. Zudem war med. pract. E.___ davon ausgegangen,

dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter Therapie und Einhaltung der

Cannabisabstinenz gebessert hätte. Gemäss ihren Ausführungen werde ohne diese

Massnahmen weder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit noch eine

Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können (IV-Nr. 74, S. 17). Mit

Blick auf die Ausführungen von med. pract. E.___ ist davon auszugehen, dass die

Einhaltung der verordneten Auflagen (regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und strikte Cannabisabstinenz) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der gesundheitlichen

Situation sowie zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Deshalb

war die Rentensistierung hier verhältnismässig.

6.

Es steht fest, dass der

Beschwerdeführer der zumutbaren Aufforderung zur nachzuweisenden

Cannabisabstinenz nicht nachkam, obwohl ihm die Sistierung der Leistungen

angedroht worden war. Selbst nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 3.

November 2021 (IV-Nr. 129) verzichtete er nicht auf Cannabis, sondern begann

lediglich mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Dieses Verhalten

verdeutlicht die fehlende Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer

Cannabisabstinenz und verletzte die Schadenminderungspflicht nach Art. 7

und Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit ist

die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2023 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer steht es weiterhin frei,

sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er bereit ist, seine

Mitwirkungspflicht zu erfüllen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Das Doppel der an der Verhandlung vom

14. Mai 2024 eingereichten Kostennote sowie je eine Kopie des Berichts von Dr.

med. I.___ vom 5. Februar 2024 sowie des Urteils IV.2021.00278 des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 gehen

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 14. Mai 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar