VSBES.2023.61
Invalidenrente / Sistierung
27. Mai 2024Deutsch22 min
(IV-Nr. 76). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit Schreiben
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Sistierung (Verfügung vom 1. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1993 geborene A.___,
wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 6. Juli 2004 unter
Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie
Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1,
4). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (IV-Nr. 9) sprach die
Beschwerdegegnerin erstmals die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 1. August
2004 bis 31. Juli 2006 gut. Diese wurden mit Mitteilung vom 4. August 2006
(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert.
Parallel zu den Sonderschulmassnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante
Psychotherapie vom 10. Dezember 2004 bis 31. Juli 2008 (IV-Nrn. 12, 17, 19).
2 Mit Schreiben vom 11. Dezember
2008 (IV-Nr. 23) stellte das Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer den Antrag
auf berufliche Massnahmen. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene
Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt
hatte, keine beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen zu wollen (vgl.
IV-Nr. 36), lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Nr. 38) ab. Am 19. Dezember 2011 (IV-Nr. 40)
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen
an. Daraufhin begann er eine Schnupperlehre in der Mechanik bei der
Genossenschaft C.___. Nachdem der Beschwerdeführer die von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gesetzten
Bedingungen nicht erfüllt hatte (vgl. IV-Nrn. 47 und 49), wurde das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (IV-Nr. 51) abgewiesen.
3.
3.1 Am 5. April 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von
IV-Leistungen an (Berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 56). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ADHS, narzisstische
Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen angegeben. Am 18. April 2017 führte
die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 64). Nach Einholen des medizinischen Berichts von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie (IV-Nr. 66), und nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 68) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der
Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin
Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter werde med. pract. E.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (IV-Nr. 69).
3.2 Med. pract. E.___ reichte am 10.
Januar 2018 ihr psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 74). Am 23. Februar 2016
(recte: 2018) nahm Dr. med. D.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung
(IV-Nr. 76). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit Schreiben
vom 26. März 2018 (IV-Nr. 79, S. 4 f.). Zudem nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 30. Mai 2018 zur psychiatrischen Begutachtung
Stellung (IV-Nr. 81).
3.3 Mit Schreiben vom 21. September
2018 (IV-Nr. 85) nahmen die für den Beschwerdeführer zuständigen G.___ zum
laufenden IV-Verfahren Stellung und empfahlen die Zusprache einer befristeten
Rente, allenfalls mit Auflagen betreffend lebenspraktischer und therapeutischer
Massnahmen. Das Schreiben der G.___ wurde dem RAD unterbreitet, welcher sich
mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 (IV-Nr. 87) dazu äusserte.
3.4 Mit Vorbescheid vom 19.
Dezember 2018 (IV-Nr. 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine
Invalidenrente abgewiesen würden. Gegen den genannten Vorbescheid erhob der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Einwand (IV-Nr. 89).
3.5 Nach Einholen einer
Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von RAD-Arzt Dr. med. F.___ (IV-Nr.
92) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 eine medizinische
Auflage (IV-Nr. 93). Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung einer
Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen Therapie aufgefordert.
Zusätzlich sei er verpflichtet, während der Dauer der Massnahmen in
unregelmässigen Abständen Blut- und Urintests abzugeben. Im Falle eines
Nichterfüllens dieser Auflagen werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid
aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Ablehnung des
Leistungsgesuchs führen werde.
3.6 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober
2019 (IV-Nr. 95) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
Oktober 2017 bis 31. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht.
Berufliche Massnahmen würden abgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen
Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sei, werde die IV-Rente per 31.
August 2019 befristet.
3.7 Mit Verfügung vom 5. Februar
2020 (IV-Nr. 98) bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil
VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 (IV-Nr. 110) gut, hob die Befristung der
Rente auf und wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer über den 31. August
2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (IV-Nr.
116) ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu.
4.
4.1 Am 10. September 2021 erliess
die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) erneut eine
medizinische Auflage (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder
aufzunehmen sowie eine Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis,
einzuhalten. Mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2021 (IV-Nr. 130) bestätigte
die behandelnde Psychiaterin M Sc. H.___ die Fortsetzung der Therapie.
4.2. Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr.
139) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über die erfolgte
Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Im Verlauf wurde
der Beschwerdeführer drei Mal zur Abgabe von Urin-/Blutproben aufgeboten. Dabei
wurde er jeweils positiv auf Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148).
4.3 Mit Vorbescheid vom 3. August
2022 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung
der Rentenzahlungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 9. September 2022 (IV-Nr.
151) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand. Am 24. Oktober 2022 (IV-Nr.
154) reichte er seine Ergänzungen zum Einwand ein.
4.4 Mit Verfügung vom 1. Februar
2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und stellte die
Rentenzahlungen per sofort ein und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 159; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 6. März 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7
ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2023
sei aufzuheben.
2.
a)
Es sei die Rentensistierung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die
bisherigen IV-Rentenleistungen zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung wiederzuerteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6. Mit Stellungnahme vom 30. März
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).
7. Mit richterlicher Verfügung vom
20. April 2023 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 1. Februar 2023 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 31 ff.).
8. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
April 2023 (A.S. 34 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
9. Mit Replik vom 16. Juni 2023
(A.S. 44) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
10. Am 30. Juni 2023
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.),
die mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
11. Am 14. Mai 2024
findet die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der
Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest und das Versicherungsgericht nimmt die anlässlich der Verhandlung
abgegebenen Unterlagen (Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 und
Urteil IV.2021.00278 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.
Februar 2022) zu den Akten. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der
Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Im Übrigen wird für den
Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 54 ff.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 1. Februar 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers infolge Verletzung
der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht zu Recht per sofort sistierte.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
2.2
Die versicherte Person muss
gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die
versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich)
dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind unter anderem medizinische Behandlungen
nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10;
Abs. 2 lit. d).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a
IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient;
ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen
sind.
Dabei sind die gesamten persönlichen
Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten
Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die
subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des
Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser,
Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern
1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur
Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden
Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen
starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person
darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen
(ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu
bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995
Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die
Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte
Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der
Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22
E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungen können gemäss
Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses
Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen
Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der
(unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung
voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person
widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der
Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises,
sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Ab welchem Zeitpunkt eine
Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung
des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017
vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). Beim Entscheid über die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die auferlegte Pflicht zur strikten
Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei, obwohl zuvor die Konsequenzen des
Nichtmitwirkens angedroht worden seien. Indem der Beschwerdeführer die Auflagen
bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, habe er seine
Schadensminderungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, was die umgehende
Sistierung der Rente zur Folge habe.
3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
in seiner Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, für die weitere
Klärung des Gesundheitszustandes sei die Anordnung des Cannabisentzugs nicht
zulässig. Es werde bestritten, dass ein Cannabis-entzug mit einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis nicht
gelungen, dass der vollständige Entzug des Cannabis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit führe.
4.
4.1
Mit Urteil VSBES.2020.57 vom 12.
Oktober 2020 hat das Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. Februar 2020,
worin dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze befristete
Invalidenrente zugesprochen wurde, mangels nachgewiesener Verbesserung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen,
dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Unter Ziffer II. 8.2 des erwähnten Urteils hielt das
Versicherungsgericht Folgendes fest:
«Der Beschwerdegegnerin steht es indes
frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadensminderungspflicht
aufzufordern, sich der von med. pract. E.___ in ihrem Gutachten
empfohlenen Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Die
Vornahme einer solchen Behandlung ist nach überzeugender Auffassung der
psychiatrischen Gutachterin und des behandelnden Psychiaters durchaus zumutbar.
Des Weiteren kann davon auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet
werden, zumal auch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme eine auf drei Jahre
befristete Rente mit Auflagen empfiehlt, um den schrittweisen Aufbau von
Ressourcen im Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch
umzusetzen (vgl. IV-Nr. 77, S. 4). Der Vorschlag des behandelnden Psychiaters
wird auch von med. pract. E.___ befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5). Ob ein
Behandlungserfolg eintritt, kann erst nach Abschluss der entsprechenden
Behandlung beurteilt werden, weshalb der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle
zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen ist. Sollte sich der
Beschwerdeführer weigern, sich der Behandlung zu unterziehen, so käme
allenfalls dann eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs.
4.
ATSG in Frage. Voraussetzung hierfür wäre indessen ein rechtskonform
durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (BGE 145 V 215 E. 8.2
S. 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom 16. März
2020.
E. 10 und 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019)».
4.2
Mit Verfügung vom 19. Januar
2021.
(IV-Nr. 116) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Am 10. September 2021 erliess sie
nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) eine medizinische Auflage
(IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine
Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis, einzuhalten. Ab Januar
2022.
habe er einen Nachweis über die erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung zu erbringen sowie auch Urin- und / oder Blutproben zur Überprüfung
der Einhaltung der Suchtmittelabstinenz und der Einnahme von allenfalls
verordneten Medikamenten abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf
hingewiesen, dass die Rente umgehend sistiert werde, sollte er den
Aufforderungen nicht vollumfänglich nachkommen. Auch wurden ihm die
gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Person
aufgezeigt, unter anderem, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (Art. 7 IVG), beziehungsweise der
möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21
Abs. 4 ATSG). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr. 139) wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, ab sofort einen Nachweis über die erfolgte
Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Erneut wurde er über
die Säumnisfolgen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der
versicherten Person aufgeklärt. Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer drei Mal
zur Abgabe von Urinproben aufgeboten, welche am 29. März 2022, 27. April
2022.
und 9. Juni 2022 erfolgten. Dabei wurde er jeweils positiv auf
Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148). Gestützt darauf
stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 die Leistungen
wegen verletzter Schadenminderungspflicht mit sofortiger Wirkung ein, da die
verlangte strikte Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei.
5.
5.1
Was die psychotherapeutische
Behandlung betrifft, so war der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten
Nachweisen der besuchten Behandlungen seit mindestens Februar 2022 in
regelmässigen Abständen in psychotherapeutischer Behandlung (IV-Nrn. 140, 142, 144,
146). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistung denn auch richtigerweise nicht
aus diesem Grund eingestellt.
5.2
Umstritten bleibt die
Einstellung der Rente mit der Begründung der fehlenden Cannabisabstinenz.
5.2.1
Das Versicherungsgericht hielt in
seinem Urteil VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 unter E. II. 6.1 Folgendes
fest:
« (…) Aufgrund des bestehenden
jahrelangen Abhängigkeitssyndroms ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin
eine Cannabisabstinenz als Grundvoraussetzung für weiterführende
Therapiemassnahmen betrachtet. Sie führt dazu aus, es sei letztlich abzuwarten,
welche psychischen Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch
ergäben und herauskristallisierten, da dieser Zustand bislang noch nie
eingetreten sei. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei meist mit einer Besserung zu
rechnen. Die Abstinenz sollte mit Urinscreenings überprüft werden. Eine
spezifische Pharmakotherapie gebe es nicht, das „amotivationale Syndrom"
könne mit aktivierenden Antidepressiva oder atypischen Antipsychotika behandelt
werden. Ebenso wenig gebe es spezifische stationäre Behandlungsprogramme.
Wichtig seien jedoch soziotherapeutische Massnahmen, mit dem Ziel der
Reintegration (in diesem Fall betreutes Wohnen und sukzessive
Alltagsintegration in allen Lebensbereichen). Die Psychotherapie sollte im
besten Falle motivationsfördernde, kognitiv-verhaltenstherapeutische und
familientherapeutische Elemente beinhalten. Als weiterführende Massnahme wird
von der Gutachterin aufgrund der sehr unreifen Persönlichkeit und der
dringenden Notwendigkeit einer Nachentwicklung daher ein Auszug von Zuhause und
eine Platzierung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft empfohlen, mit dem
Ziel, eine Tagesstruktur in einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und
die Grundfertigkeiten einer Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer,
Belastbarkeit) sukzessive zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann
ausserhalb (am ehesten im geschützten Rahmen) aufzubauen. Ohne diese werde
weder eine dauerhafte Arbeitstätigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals
erreicht werden können. Grundvoraussetzung hierfür sei allerdings eine
Cannabisabstinenz. Eine solche sei vom Exploranden wiederholt und auch im
Rahmen der jetzigen Begutachtung vehement abgelehnt worden».
5.2.2
Im genannten Urteil mass das
Versicherungsgericht dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.___ vom
10.
Januar 2018 vollen Beweiswert zu. Die im Gutachten vorgeschlagene
Kombination aus verschiedenen Therapiemassnahmen (Cannabisabstinenz zusammen
mit soziotherapeutischen Massnahmen und einer parallelen intensiven
psychiatrischen Betreuung) ist nach überzeugender Auffassung der
psychiatrischen Gutachterin dringend indiziert und zumutbar (siehe dazu ausführlich
Ziff. 6.2 im Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018, IV-Nr. 74, S.
17.
ff.). Die Auflagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Therapie und
Cannabisabstinenz sind somit beide gleichermassen notwendig. Dabei betonte med.
pract. E.___ in ihren Gutachten, dass die Cannabisabstinenz eine
Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Therapiemassnahmen
darstellt. Die ebenfalls von der Gutachterin empfohlene Platzierung in eine
therapeutische Wohngemeinschaft stellt dabei eine zusätzliche Massnahme zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar, wobei zunächst eine strikte
Cannabisabstinenz zu erfolgen hat. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers ist der Cannabisentzug gemäss neuerer Suchtrechtsprechung auch
zulässig. Eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme darf – sofern im
konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadensminderung angeordnet werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2. mit
weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch med. pract. E.___ im Jahr 2018 derart
verändert hätte, dass an der Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme nicht mehr
festgehalten werden könnte. Daran vermag auch der Bericht von M. Sc. H.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 15. November 2022
(Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern.
Zu dem an der Verhandlung vom 14. Mai
2024.
eingereichten Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 ist
festzuhalten, dass dieser ein Jahr nach Verfügungserlass erstellt wurde, wobei
vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit lassen sich
aus diesem Bericht nicht ziehen.
5.2.3
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, es werde bestritten, dass ein Cannabisentzug mit einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit einhergehe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es
ist aufgrund der überzeugenden Auffassung der Administrativgutachterin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende
Abstinenz von psychoaktiven Substanzen zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung eine positive Entwicklung resp. eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit fördern würde; die auferlegte strikte Cannabisabstinenz ist nicht
nur eine Nebenauflage, sondern gleichermassen notwendig wie die
psychotherapeutische Behandlung. Ein vollständiger Verzicht auf Cannabis ist damit
grundsätzlich indiziert und zumutbar. Es liegt somit entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers kein Fall von Beweislosigkeit vor.
5.3
Anfechtungs- und
Streitgegenstand bildet vorliegend die Festlegung einer Sanktion in Anwendung
von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat – wie
eingangs gezeigt – aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem
Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor
allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur
günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten
darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt
worden wäre. Entscheidend bleiben somit das Ausmass des Verschuldens sowie die
gleichermassen zu berücksichtigende Wirksamkeit der verletzten Auflage (Urteil
8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.2.3.1).
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit
rentengewährender Verfügung vom 19. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass
er mit einem separaten Schreiben aufgefordert werde, sich im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht einer Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, wurde er mit Schreiben vom
10.
September 2021 schliesslich aufgefordert, die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine
Abstinenz von Cannabis einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben
nicht bloss in allgemeiner Form auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, sondern
er war ebenfalls unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG über die
Rechtsfolge der Rentenaufhebung bei Nichtaufnahme der Psychotherapie und der
Cannabisabstinenz informiert worden. Damit verfügte er über alle Informationen
zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht und konnte sich die nachteiligen
Folgen seines Verhaltens vergegenwärtigen, weshalb er sich dieses auch
anrechnen lassen muss. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer sogar noch während
des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit gehabt, die ihm auferlegten
Mitwirkungspflichten zu erfüllen. So wurde er mit Vorbescheid vom 3. August
2022.
(IV-Nr. 149) von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass er sich bei
ihr melden könne, sollte er bereit sein, seine Pflichten zu erfüllen. Die Rente
wurde denn auch erst mit Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt.
Es fällt in diesem Zusammenhang zwar auf, dass sich die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Verhältnismässigkeit der Sanktion der
Leistungsverweigerung nicht weiter äusserte, obwohl Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie
Art. 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen eine Einzelfallabwägung vorsieht. Weiterungen
dazu erübrigen sich aber bereits deshalb, weil dem Beschwerdeführer aufgrund
des engen Konnexes zwischen Therapieauflage und Rentenzusprache bewusst sein
musste, dass die Nichteinhaltung der Cannabisabstinenz auch die
Renteneinstellung zur Folge haben würde. Zudem war med. pract. E.___ davon ausgegangen,
dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter Therapie und Einhaltung der
Cannabisabstinenz gebessert hätte. Gemäss ihren Ausführungen werde ohne diese
Massnahmen weder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit noch eine
Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können (IV-Nr. 74, S. 17). Mit
Blick auf die Ausführungen von med. pract. E.___ ist davon auszugehen, dass die
Einhaltung der verordneten Auflagen (regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und strikte Cannabisabstinenz) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Deshalb
war die Rentensistierung hier verhältnismässig.
6.
Es steht fest, dass der
Beschwerdeführer der zumutbaren Aufforderung zur nachzuweisenden
Cannabisabstinenz nicht nachkam, obwohl ihm die Sistierung der Leistungen
angedroht worden war. Selbst nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 3.
November 2021 (IV-Nr. 129) verzichtete er nicht auf Cannabis, sondern begann
lediglich mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Dieses Verhalten
verdeutlicht die fehlende Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Cannabisabstinenz und verletzte die Schadenminderungspflicht nach Art. 7
und Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit ist
die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2023 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer steht es weiterhin frei,
sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er bereit ist, seine
Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Das Doppel der an der Verhandlung vom
14. Mai 2024 eingereichten Kostennote sowie je eine Kopie des Berichts von Dr.
med. I.___ vom 5. Februar 2024 sowie des Urteils IV.2021.00278 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 gehen
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 14. Mai 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar