VSBES.2023.62
Ergänzungsleistungen IV
28. März 2024Deutsch16 min
3.1 Die C.___ bestätigte der
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene, verbeiständete
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Wohnheim «», [...], und bezieht
eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV). Im Juni 2020 meldete sie sich zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) setzte
den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021
mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf CHF 15'876.00 pro Monat bzw.
CHF 190'512.00 pro Jahr (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest,
wobei sie bei der Berechnung des EL-Anspruchs u.a. ein Vermögen in Höhe von
CHF 42'683.00 berücksichtigte (AK-Nr. 11 ff.). Mit Verfügung vom
21. Januar 2021 wurde der EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni
2020 bis 31. Dezember 2020 festgesetzt (AK-Nr. 25 f.). Im Mai 2021
wurde für die Beschwerdeführerin ein neues Konto bei der C.___ zur Abwicklung
des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson eröffnet (AK-Nr. 30). Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch
ab 1. Januar 2022 auf CHF 15'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung) fest; die Berechnung basierte u.a. nach wie vor auf einem Vermögen
von CHF 42'683.00 (AK-Nr. 43 und 45). Aufgrund der angepassten
Heimtaxe wurde der EL-Anspruch ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom
2. Februar 2022 neu berechnet. Der EL-Anspruch belief sich nun auf
CHF 16'592.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung);
Grundlage für die Berechnung war u.a. nach wie vor ein Vermögen von
CHF 42'683.00 (AK-Nr. 53 f.).
1.2 Aufgrund der eingereichten
Vermögensbelege per 31. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den
EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom
14. Juni 2022 neu auf CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung) fest. Der Berechnung wurde neu ein Vermögen von
CHF 61'268.00 (statt bisher CHF 42'683.00) zu Grunde gelegt.
Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete
Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni
2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) zurück (AK-Nr. 59
f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juli 2022, welche sich ausschliesslich
gegen die vorerwähnte Rückforderung richtete (AK-Nr. 61), wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gestützt auf die eingereichten
Kontoauszüge und Saldierungsbestätigungen habe das Vermögen der
Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 insgesamt CHF 61'268.00
betragen. Dieser neue Vermögensstand (Vorjahr: CHF 42'683.00) sei in der
EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die
EL-Berechnungsgrundlagen anzupassen. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin
bzw. ihres Beistands könne beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen nicht
bejaht werden (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 8. März
2023 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorerwähnten
Einspracheentscheid erheben und geltend machen, es sei nicht berücksichtigt
worden, dass der neue Vermögensstand im Januar 2022 rechtzeitigt gemeldet
worden sei. Es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Die Rückforderung sei zu
stornieren (A.S. 7 ff.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin
auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).
2.4 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (AK-Nr. 59) bzw.
dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 3. Februar
2023 (AK-Nr. 85; A.S. 1 ff.) zu Recht zu viel ausgerichtete
Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni
2022 in Höhe von insgesamt CHF 1'770.00 zurückgefordert hat. Die
Beschwerdeführerin lässt den Antrag stellen, von einer Rückforderung sei
abzusehen.
1.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von
CHF 1'770.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist
durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu entscheiden.
1.4 Am 1. Januar 2021 sind
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform
insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge
hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform], Abs. 1). Gestützt auf die Berechnungsblätter zur Verfügung
vom 14. Juni 2022 ist von einem höheren Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen auszugehen (vgl. AK-Nr. 58
ff.). Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend, die vor dem
1. Januar 2021 gültig waren. Dies wird denn auch von keiner Seite
bestritten. Dementsprechend werden nachfolgend die altrechtlichen Bestimmungen
zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1
ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2 Als Einnahmen werden gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel des
Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone
den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
festlegen. Die Kantone könne den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel
erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen
und Bezüger von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern beträgt einen
Fünftel (§ 64 Abs. 1 der [kantonalen] Sozialverordnung [SV,
BGS 831.2]).
2.3 Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1
ELV).
2.4 Von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser bzw. sein gesetzlicher
Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Satz 1 ELV).
2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung
ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer
voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die
Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung
ist im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Verminderung des
Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue
Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.6 Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann
auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.7 Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist
insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von
Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen
Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.6 hiervor) zu Ungunsten der
EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.
3. Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Juni 2022 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab
1. Januar 2022 neu festgelegt und die Differenz für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x
CHF 295.00) zurückgefordert hat. Aus den Akten ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Sachverhalt
3.1 Die C.___ bestätigte der
Beschwerdeführerin am 15. Mai 2021, für diese das Konto «Regio 60+» zur
Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson neu eröffnet zu haben
(Konto-Nr. ; AK-Nr. 30 S. 1). Der Wechsel des Zahlungskontos
wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Sozialdienstes vom 1. Juni
2021 gemeldet (AK-Nr. 30 S. 2). Dieses Konto wies per
31. Dezember 2021 einen Saldo von CHF 61'268.70 aus (vgl.
Kontoabschluss per 31.12.2021 und Zins- / Kapitalausweis 2021,
IV-Nr. 52 S. 2 f.). Das vorerwähnte Guthaben von CHF 61'268.70
wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 mit dem Vermerk gemeldet,
neu sei alles Geld auf der C.___ (Beschwerdebeilage [BB] 1; AK-Nr. 64
S. 1). Dieser Vorgang wird von keiner Seite bestritten. Die
Beschwerdegegnerin führte aufgrund der eingereichten Vermögensbelege per
31. Dezember 2021 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch und
setzte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar
2022 mit Verfügung vom 14. Juni 2022 neu fest, wobei sie gleichzeitig für
den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 zu viel
ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x
CHF 295.00) zurückforderte (AK-Nr. 59). Gemäss dem Berechnungsblatt
wurden bei den Einnahmen neu ein Vermögen von CHF 61'268.00 und ein
Vermögensertrag von CHF 1.00 berücksichtigt (AK-Nr. 60). In der
Verfügung vom 2. Februar 2022, worin der Ergänzungsleistungsanspruch ab
1. Januar 2022 aufgrund der angepassten Heimtaxe neu berechnet worden war,
wurden bei den Einnahmen noch ein Vermögen von CHF 42'683.00 und ein
Vermögensertrag von CHF 169.00 berücksichtigt (AK-Nr. 54). Die
übrigen Berechnungsfaktoren blieben unverändert.
3.2 Die neuen Faktoren wurden mit der
Verfügung vom 14. Juni 2022 (im Vergleich zur Verfügung vom
Erwägungen
2.
Februar 2022, AK-Nr. 53) wie folgt festgesetzt: Bei den Einnahmen
wurde vom Vermögen von CHF 61'268.00 (bisher: CHF 42'683.00) der Freibetrag
von CHF 37'500.00 abgezogen, was zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 23'768.00
(bisher: CHF 5'183.00) führte, ein Fünftel davon sind CHF 4'753.00
(bisher: CHF 1'036.00). Sodann wurden die Invalidenrente mit
CHF 19'116.00, der Vermögensertrag mit CHF 1.00 (bisher:
CHF 169.00) und die Hilflosenentschädigung mit CHF 5'736.00 berücksichtigt,
was Einnahmen von insgesamt CHF 29'606.00 (bisher: CHF 26'057.00) ergab.
Diesen Einnahmen standen Ausgaben von insgesamt CHF 225'160.00 gegenüber.
Dies führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 195'554.00 (bisher:
CHF 199'103.00) pro Jahr und damit zu einem Ergänzungsleistungsanspruch
von CHF 16'297.00 (bisher: CHF 16'592.00) pro Monat bzw.
CHF 195'564.00 (bisher: CHF 199'104.00) pro Jahr (inkl.
Prämienpauschale Krankenversicherung; vgl. IV-Nr. 54 und 60). Die Differenz
zwischen den Berechnungen vom 2. Februar 2022 und 14. Juni 2022 ergab
einen Betrag von CHF 295.00 (CHF 16'592.00 abzüglich
CHF 16'297.00) pro Monat. Dementsprechend resultierte für den Zeitraum vom
1.
Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine Rückforderung von CHF 1'770.00
(6 x CHF 295.00). Sowohl die Neuberechnung als auch die Rückforderung erweisen
sich als korrekt. Sie können anhand der Berechnungsblätter nachvollzogen werden
und werden von der Beschwerdeführerin betragsmässig nicht bestritten.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, in der Einsprache sei bereits darauf hingewiesen worden, dass
die Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 von
CHF 1'770.00 nicht gerechtfertigt sei. Das Vermögen per 31. Dezember
2021.
sei der Zweigstelle der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022
fristgerecht gemeldet worden. Die Beschwerdegegnerin habe am 10. Juni 2022
die Rückforderung von CHF 1'770.00 angekündigt, welche in der Verfügung
vom 14. Juni 2022 begründet worden sei; es bestehe der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung.
Die Beschwerdegegnerin sei jedoch seit beinahe sechs Monaten über die
Veränderung des Vermögens informiert gewesen. Somit könne keine
Meldepflichtverletzung bestehen. Die zeitliche Verzögerung rechtfertige keine
Rückforderung. Darauf gehe die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid nicht ein. Von einer Rückforderung sei abzusehen
(A.S. 7 ff.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin macht
demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, eine
Rückerstattung von Ergänzungsleistungen habe unabhängig von einem allfälligen
Verschulden, insbesondere einer Meldepflichtverletzung der EL-beziehenden
Person oder ihres Vertreters zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
mache, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei ihr zuzustimmen. Sie habe
ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2022 zeitnah
gemeldet. Die Ausgleichskasse habe bereits ab dem 27. Januar 2022 Kenntnis
von der Veränderung und damit die Gelegenheit gehabt, die entsprechenden
Anpassungen vorzunehmen. Bei einer Massenverwaltung sei es jedoch unvermeidbar,
dass die Neubeurteilung eine gewisse Bearbeitungsdauer in Anspruch nehme. Die
Wiedererwägung führe prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung des EL-Anspruchs
ab 1. Januar 2022 (A.S. 13 ff.).
5.
5.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt
einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom
ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die
Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des
Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den
Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht
(Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; vgl. E. II. 2.5 hiervor).
5.2
Nach der Rechtsprechung ist die
zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf
eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG bezieht,
nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25
Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134
E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August
2014.
E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von
Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).
5.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die
Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,
setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319
f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung
ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1
lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht
(Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).
6.
6.1
Der Beschwerdeführerin ist darin
zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2
lit. c ELV (vgl. E. II. 5.1 hiervor) nicht vorliegt. Sie meldete der
Beschwerdegegnerin ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember
2021.
zeitnah. Jene hatte bereits am 27. Januar 2022 Kenntnis von der Vermögensänderung
und damit Gelegenheit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen
(vgl. BB 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr
bestritten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13; vgl.
A.S. 18). Eine (vorliegend nicht gegebene) Meldepflichtverletzung wäre ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen, was
einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegenstünde (vgl.
BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).
6.2
Wie dargelegt, lässt die
Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der
Ergänzungsleistungen zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein
Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision
erfüllt ist (vgl. E. II. 5.2. und 5.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn
die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Vermögensänderung durch die
Beschwerdegegnerin und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen
werden. Die Korrektur im Rahmen des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die
zur Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung erfolgt im Hinblick auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Urteil des Bundesgericht
9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Veränderung übersteigt
den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu
gelten (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt
prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war
Dispositiv
demnach auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die
jährlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung
anzupassen.
6.3 Betragsmässig ist die Berechnung,
welche der Verfügung vom 14. Juni 2022 und dem diese bestätigenden,
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 zugrunde
liegt, unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 korrekt auf
CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00)
festgesetzt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die in der Verfügung vom
14. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni
2022 festgesetzte Rückforderung in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x
CHF 295.00) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser