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Entscheid

VSBES.2023.62

Ergänzungsleistungen IV

28. März 2024Deutsch16 min

3.1 Die C.___ bestätigte der

Source so.ch

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die 1960 geborene, verbeiständete

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Wohnheim «», [...], und bezieht

eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV). Im Juni 2020 meldete sie sich zum Bezug von

Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) setzte

den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021

mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf CHF 15'876.00 pro Monat bzw.

CHF 190'512.00 pro Jahr (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest,

wobei sie bei der Berechnung des EL-Anspruchs u.a. ein Vermögen in Höhe von

CHF 42'683.00 berücksichtigte (AK-Nr. 11 ff.). Mit Verfügung vom

21. Januar 2021 wurde der EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni

2020 bis 31. Dezember 2020 festgesetzt (AK-Nr. 25 f.). Im Mai 2021

wurde für die Beschwerdeführerin ein neues Konto bei der C.___ zur Abwicklung

des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson eröffnet (AK-Nr. 30). Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch

ab 1. Januar 2022 auf CHF 15'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung) fest; die Berechnung basierte u.a. nach wie vor auf einem Vermögen

von CHF 42'683.00 (AK-Nr. 43 und 45). Aufgrund der angepassten

Heimtaxe wurde der EL-Anspruch ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom

2. Februar 2022 neu berechnet. Der EL-Anspruch belief sich nun auf

CHF 16'592.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung);

Grundlage für die Berechnung war u.a. nach wie vor ein Vermögen von

CHF 42'683.00 (AK-Nr. 53 f.).

1.2 Aufgrund der eingereichten

Vermögensbelege per 31. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den

EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom

14. Juni 2022 neu auf CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung) fest. Der Berechnung wurde neu ein Vermögen von

CHF 61'268.00 (statt bisher CHF 42'683.00) zu Grunde gelegt.

Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete

Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni

2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) zurück (AK-Nr. 59

f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juli 2022, welche sich ausschliesslich

gegen die vorerwähnte Rückforderung richtete (AK-Nr. 61), wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gestützt auf die eingereichten

Kontoauszüge und Saldierungsbestätigungen habe das Vermögen der

Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 insgesamt CHF 61'268.00

betragen. Dieser neue Vermögensstand (Vorjahr: CHF 42'683.00) sei in der

EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die

EL-Berechnungsgrundlagen anzupassen. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin

bzw. ihres Beistands könne beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen nicht

bejaht werden (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 8. März

2023 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorerwähnten

Einspracheentscheid erheben und geltend machen, es sei nicht berücksichtigt

worden, dass der neue Vermögensstand im Januar 2022 rechtzeitigt gemeldet

worden sei. Es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Die Rückforderung sei zu

stornieren (A.S. 7 ff.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin

auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).

2.4 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (AK-Nr. 59) bzw.

dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 3. Februar

2023 (AK-Nr. 85; A.S. 1 ff.) zu Recht zu viel ausgerichtete

Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni

2022 in Höhe von insgesamt CHF 1'770.00 zurückgefordert hat. Die

Beschwerdeführerin lässt den Antrag stellen, von einer Rückforderung sei

abzusehen.

1.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von

CHF 1'770.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist

durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu entscheiden.

1.4 Am 1. Januar 2021 sind

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform

insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge

hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige

Recht (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

[EL-Reform], Abs. 1). Gestützt auf die Berechnungsblätter zur Verfügung

vom 14. Juni 2022 ist von einem höheren Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen auszugehen (vgl. AK-Nr. 58

ff.). Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend, die vor dem

1. Januar 2021 gültig waren. Dies wird denn auch von keiner Seite

bestritten. Dementsprechend werden nachfolgend die altrechtlichen Bestimmungen

zitiert.

2.

2.1 Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1

ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2 Als Einnahmen werden gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel des

Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone

den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG

festlegen. Die Kantone könne den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel

erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen

und Bezüger von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern beträgt einen

Fünftel (§ 64 Abs. 1 der [kantonalen] Sozialverordnung [SV,

BGS 831.2]).

2.3 Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1

ELV).

2.4 Von jeder Änderung der

persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser bzw. sein gesetzlicher

Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle

unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Satz 1 ELV).

2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung

ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer

voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung

ist im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Verminderung des

Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue

Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei

Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

2.6 Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann

auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.7 Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist

insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von

Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen

Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.6 hiervor) zu Ungunsten der

EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.

3. Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Juni 2022 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab

1. Januar 2022 neu festgelegt und die Differenz für den Zeitraum vom

1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x

CHF 295.00) zurückgefordert hat. Aus den Akten ergibt sich folgender

Sachverhalt:

Sachverhalt

3.1 Die C.___ bestätigte der

Beschwerdeführerin am 15. Mai 2021, für diese das Konto «Regio 60+» zur

Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson neu eröffnet zu haben

(Konto-Nr. ; AK-Nr. 30 S. 1). Der Wechsel des Zahlungskontos

wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Sozialdienstes vom 1. Juni

2021 gemeldet (AK-Nr. 30 S. 2). Dieses Konto wies per

31. Dezember 2021 einen Saldo von CHF 61'268.70 aus (vgl.

Kontoabschluss per 31.12.2021 und Zins- / Kapitalausweis 2021,

IV-Nr. 52 S. 2 f.). Das vorerwähnte Guthaben von CHF 61'268.70

wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 mit dem Vermerk gemeldet,

neu sei alles Geld auf der C.___ (Beschwerdebeilage [BB] 1; AK-Nr. 64

S. 1). Dieser Vorgang wird von keiner Seite bestritten. Die

Beschwerdegegnerin führte aufgrund der eingereichten Vermögensbelege per

31. Dezember 2021 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch und

setzte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar

2022 mit Verfügung vom 14. Juni 2022 neu fest, wobei sie gleichzeitig für

den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 zu viel

ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x

CHF 295.00) zurückforderte (AK-Nr. 59). Gemäss dem Berechnungsblatt

wurden bei den Einnahmen neu ein Vermögen von CHF 61'268.00 und ein

Vermögensertrag von CHF 1.00 berücksichtigt (AK-Nr. 60). In der

Verfügung vom 2. Februar 2022, worin der Ergänzungsleistungsanspruch ab

1. Januar 2022 aufgrund der angepassten Heimtaxe neu berechnet worden war,

wurden bei den Einnahmen noch ein Vermögen von CHF 42'683.00 und ein

Vermögensertrag von CHF 169.00 berücksichtigt (AK-Nr. 54). Die

übrigen Berechnungsfaktoren blieben unverändert.

3.2 Die neuen Faktoren wurden mit der

Verfügung vom 14. Juni 2022 (im Vergleich zur Verfügung vom

Erwägungen

2.

Februar 2022, AK-Nr. 53) wie folgt festgesetzt: Bei den Einnahmen

wurde vom Vermögen von CHF 61'268.00 (bisher: CHF 42'683.00) der Freibetrag

von CHF 37'500.00 abgezogen, was zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 23'768.00

(bisher: CHF 5'183.00) führte, ein Fünftel davon sind CHF 4'753.00

(bisher: CHF 1'036.00). Sodann wurden die Invalidenrente mit

CHF 19'116.00, der Vermögensertrag mit CHF 1.00 (bisher:

CHF 169.00) und die Hilflosenentschädigung mit CHF 5'736.00 berücksichtigt,

was Einnahmen von insgesamt CHF 29'606.00 (bisher: CHF 26'057.00) ergab.

Diesen Einnahmen standen Ausgaben von insgesamt CHF 225'160.00 gegenüber.

Dies führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 195'554.00 (bisher:

CHF 199'103.00) pro Jahr und damit zu einem Ergänzungsleistungsanspruch

von CHF 16'297.00 (bisher: CHF 16'592.00) pro Monat bzw.

CHF 195'564.00 (bisher: CHF 199'104.00) pro Jahr (inkl.

Prämienpauschale Krankenversicherung; vgl. IV-Nr. 54 und 60). Die Differenz

zwischen den Berechnungen vom 2. Februar 2022 und 14. Juni 2022 ergab

einen Betrag von CHF 295.00 (CHF 16'592.00 abzüglich

CHF 16'297.00) pro Monat. Dementsprechend resultierte für den Zeitraum vom

1.

Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine Rückforderung von CHF 1'770.00

(6 x CHF 295.00). Sowohl die Neuberechnung als auch die Rückforderung erweisen

sich als korrekt. Sie können anhand der Berechnungsblätter nachvollzogen werden

und werden von der Beschwerdeführerin betragsmässig nicht bestritten.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, in der Einsprache sei bereits darauf hingewiesen worden, dass

die Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 von

CHF 1'770.00 nicht gerechtfertigt sei. Das Vermögen per 31. Dezember

2021.

sei der Zweigstelle der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022

fristgerecht gemeldet worden. Die Beschwerdegegnerin habe am 10. Juni 2022

die Rückforderung von CHF 1'770.00 angekündigt, welche in der Verfügung

vom 14. Juni 2022 begründet worden sei; es bestehe der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung.

Die Beschwerdegegnerin sei jedoch seit beinahe sechs Monaten über die

Veränderung des Vermögens informiert gewesen. Somit könne keine

Meldepflichtverletzung bestehen. Die zeitliche Verzögerung rechtfertige keine

Rückforderung. Darauf gehe die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid nicht ein. Von einer Rückforderung sei abzusehen

(A.S. 7 ff.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin macht

demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, eine

Rückerstattung von Ergänzungsleistungen habe unabhängig von einem allfälligen

Verschulden, insbesondere einer Meldepflichtverletzung der EL-beziehenden

Person oder ihres Vertreters zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

mache, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei ihr zuzustimmen. Sie habe

ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2022 zeitnah

gemeldet. Die Ausgleichskasse habe bereits ab dem 27. Januar 2022 Kenntnis

von der Veränderung und damit die Gelegenheit gehabt, die entsprechenden

Anpassungen vorzunehmen. Bei einer Massenverwaltung sei es jedoch unvermeidbar,

dass die Neubeurteilung eine gewisse Bearbeitungsdauer in Anspruch nehme. Die

Wiedererwägung führe prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung des EL-Anspruchs

ab 1. Januar 2022 (A.S. 13 ff.).

5.

5.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt

einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom

ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des

Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den

Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht

(Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; vgl. E. II. 2.5 hiervor).

5.2

Nach der Rechtsprechung ist die

zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf

eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG bezieht,

nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25

Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1

ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134

E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August

2014.

E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von

Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen

1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

5.3

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die

Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,

setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision

oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319

f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer

Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung

ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1

lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht

(Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

6.

6.1

Der Beschwerdeführerin ist darin

zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2

lit. c ELV (vgl. E. II. 5.1 hiervor) nicht vorliegt. Sie meldete der

Beschwerdegegnerin ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember

2021.

zeitnah. Jene hatte bereits am 27. Januar 2022 Kenntnis von der Vermögensänderung

und damit Gelegenheit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen

(vgl. BB 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr

bestritten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13; vgl.

A.S. 18). Eine (vorliegend nicht gegebene) Meldepflichtverletzung wäre ab

diesem Zeitpunkt nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen, was

einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegenstünde (vgl.

BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).

6.2

Wie dargelegt, lässt die

Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der

Ergänzungsleistungen zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein

Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision

erfüllt ist (vgl. E. II. 5.2. und 5.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn

die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Vermögensänderung durch die

Beschwerdegegnerin und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als

zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen

werden. Die Korrektur im Rahmen des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die

zur Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung erfolgt im Hinblick auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Urteil des Bundesgericht

9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Veränderung übersteigt

den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu

gelten (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt

prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war

Dispositiv

demnach auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die

jährlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung

anzupassen.

6.3 Betragsmässig ist die Berechnung,

welche der Verfügung vom 14. Juni 2022 und dem diese bestätigenden,

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 zugrunde

liegt, unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 korrekt auf

CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00)

festgesetzt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die in der Verfügung vom

14. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni

2022 festgesetzte Rückforderung in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x

CHF 295.00) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser