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Entscheid

VSBES.2023.63

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

10. August 2023Deutsch17 min

Oktober 2022 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 10. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte

A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 ab 15.

Oktober 2022 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe

durch ihr Verhalten eine zumutbare Stelle bei der B.___ GmbH abgelehnt resp.

vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA

S. 94 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 68) wurde mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit einem

undatierten Schreiben (Postaufgabe: 8. März 2023) an die Beschwerdegegnerin,

worin sie sinngemäss begehrt, es sei von einer Einstellung abzusehen resp. die

Einstelldauer zu reduzieren (A.S. 4). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen

(A.S. 5).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023, die

Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 7 ff.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin verzichtet mit einer weiteren undatierten Eingabe

(Postaufgabe: 28. März 2023) auf eine ausführliche Replik und hält an

ihrer Beschwerde fest (A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze

von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 789.47 betragen. Dies liegt indes

über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag

(s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die

versicherte Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare

Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Sobald sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet

hat, ist sie verpflichtet, die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2

AVIG) und eine ihr vermittelte

zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

2.2

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst, welche die versicherte

Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris

Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 +

61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen

Auffangtatbestand dar, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der

Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche

nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.

53.

Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2

mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes

Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern

lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1).

Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu

Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die

versicherte Person auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die

schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,

in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 12.

Oktober 2022 auf, sich bis 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH elektronisch für

eine offene Stelle als Sachbearbeiterin Einkauf / Verkaufsinnendienst zu

bewerben (AWA S. 133 f.). Es handelte sich dabei um eine Vollzeitstelle, welche

sofort hätte angetreten werden können. Die Beschwerdeführerin bewarb sich

daraufhin am 14. Oktober 2022 per E-Mail bei dieser Firma (AWA S. 131 f.),

welche gleichentags wie folgt antwortete (AWA S. 131):

Herzlichen Dank für Ihre

Bewerbung und dem Interesse an der inserierten Stelle. Diese Vakanz ist im

100%-Pensum zu besetzen. Wäre das für Sie möglich? Als Anhang sende ich Ihnen

gerne die Stellenbeschreibung zu der entsprechenden Stelle. Gerne dürfen Sie

mir mitteilen, ob dies für Sie spannend ist.

Am 17. Oktober 2022 teilte die B.___

GmbH dem RAV mit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dieser Rückfrage nicht

mehr gemeldet. Die Stelle sei noch offen (AWA S. 129).

3.1.2

Auf die Nachfrage des RAV vom 27.

Oktober 2022 hin (AWA S. 123) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 3.

bis 16. Oktober 2022 Ferien gehabt, aber trotzdem wie verlangt ihre Bewerbung abgeschickt.

Die Rückantwort sei nur per Mail erfolgt, das Unternehmen habe sie nie

angerufen. Sie habe auf die E-Mail später antworten wollen. Zu diesem Zeitpunkt

sei ihre Tochter jedoch sehr krank gewesen, so dass man den Notfall habe

aufsuchen müssen. Der Tochter sei es danach ziemlich lange nicht gut gegangen

und sie habe sie pflegen müssen. Dann sei auch ihre erste Tochter erkrankt (AWA

S. 124). Die Beschwerdeführerin legte folgende Schreiben bei:

· Bestätigung des Kantonsspitals [...] vom

28.

Oktober 2022 (AWA S. 125): Die Beschwerdeführerin stellte ihre Tochter C.___

am 10. Oktober 2022 im Kindernotfall vor.

· Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 3. November

2022.

(AWA S. 126): Die Beschwerdeführerin suchte die Praxis am 24. Oktober

2022.

wegen einer Erkrankung ihrer Tochter D.___ auf.

3.1.3

Die B.___ GmbH gab am 22.

November 2022 an, es handle sich um eine unbefristete Festanstellung. Die Stelle

sei noch nicht besetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nach dem

17.

Oktober 2022 nicht mehr gemeldet. Man habe sie gefragt, ob sie vollzeitlich

verfügbar sei, weil sie zwei Kinder habe (AWA S. 113 f.).

3.1.4

Interne Abklärungen der

Beschwerdegegnerin ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Oktober

2022.

Ferien bezogen hatte (AWA S. 107 ff.).

3.1.5

In ihrer Einsprache vom 13.

Dezember 2022 (AWA S. 68) gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie

habe sich während ihrer Ferienzeit beworben und die Stelle nicht abgelehnt. Die

B.___ GmbH habe ihr mit einer Datei im Anhang geantwortet. Da sie wegen ihrer sehr

kranken Tochter gestresst gewesen sei, habe sie später antworten wollen. Dies

sei dann aber bei ihr untergegangen; erst als sie zur Stellungnahme aufgefordert

worden sei, sei es ihr wieder in den Sinn gekommen. Ihre RAV-Beraterin habe

daraufhin gesagt, dass sie während der Ferien keine Bewerbungen machen müsste. Bei

der fraglichen Stelle sei es mehrheitlich um Einkauf gegangen, worin sie über keine

richtige Erfahrung verfüge. Zudem komme sie nicht aus der Chemiebranche. Sie

habe die Firma angerufen und gefragt, ob die Stelle noch frei sei, doch sei

diese gerade vergeben worden. Im Formular «Angaben der versicherten Personen für

den Monat Oktober 2022» habe sie nichts angegeben, weil sich der Notfall in ihren

Ferien ereignet habe und die drei Tage damit vorbei gewesen seien. Sie habe

diesen Monat abgestillt und sei nicht mehr gebunden. Es handle sich um ein

erstmaliges Fehlverhalten, bis jetzt habe sie immer alles richtig gemacht.

3.1.6

Am 16. Januar 2023 ergänzte die

Beschwerdeführerin unter Beilage eines Screenshots, dass sie am 13. Dezember

2022.

mit der B.___ GmbH telefoniert habe (AWA S. 51 + 53). Weiter erklärte sie

am 24. Januar 2023 (AWA S. 41 ff.), ihre Tochter C.___ sei vom 7. bis

19.

Oktober 2022 und D.___ vom 19. bis 27. Oktober 2022 krank gewesen. Sie

habe sich um C.___ gekümmert, welche sie habe stillen müssen, und ihre

Schwiegermutter um D.___. Die Schwiegermutter hätte nach den beiden Kindern

geschaut, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nach dem 14. Oktober 2022 eine

Arbeit hätte antreten können. Nach der Aufforderung zur Stellungnahme habe sie

gedacht, dass die Stelle bereits vergeben sei, erst mit dem zweiten Brief habe

sie erfahren, dass diese noch frei sei. Als sie noch gestillt habe, habe sie

grosse Schwierigkeiten gehabt, weil fast jeder Arbeitgeber, auch die

Temporärbüros, dagegen gewesen sei.

3.1.7

Im Beschwerdeverfahren bekräftigt

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre früheren Angaben. Sie gibt namentlich

an, die E-Mail der B.___ GmbH gesehen zu haben. Es sei ihre Absicht gewesen, den

Anhang dazu später anzuschauen und dann zu antworten, doch habe sie es wegen

ihrer schwer kranken Tochter vergessen; es sei nachvollziehbar, dass man ein einjähriges

Kind mit Atemnot nicht nach drei Tagen einfach loslasse. Als sie gestillt habe,

habe ihr kein Arbeitgeber eine Stelle angeboten, aber nach dem Abstillen habe

sie plötzlich mehrere Zusagen erhalten. Es liege kein schweres Verschulden vor.

Zusätzlich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das RAV sie bereits zur

Stellungnahme aufgefordert habe, als die Stelle noch offen gewesen sei und die B.___

GmbH auf ihre Antwort gewartet habe (A.S. 4 + 16).

3.2

3.2.1

Aus den Akten geht hervor, dass sich

die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH für eine offene

Stelle bewarb und damit der Aufforderung des RAV vom 12. Oktober 2022 nachkam. Weiter

ist erstellt, dass die Firma der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag den

Stellenbeschrieb zukommen liess und um Rückmeldung bat, ob ihr diese Arbeit

zusage und ob sie eine Vollzeitstelle ausfüllen könne (E. II. 3.1.1

hiervor). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie diese Mailnachricht zur

Kenntnis nahm, sich jedoch nicht umgehend bei der B.___ GmbH meldete, sondern

erst zwei Monate später, am 13. Dezember 2022 (E. II. 3.1.5 bis 3.1.7

hiervor).

3.2.2

Die versicherte Person ist im

Rahmen einer hängigen Bewerbung gehalten, durchgehend Interesse an der offenen

Stelle zu bekunden (vgl. Traber, a.a.O., S. 158 Ziff. 3). Richtet der

Arbeitgeber nach dem Eingang einer Bewerbung Fragen an die versicherte Person,

so gebietet die Schadenminderungspflicht eine zeitnahe Antwort, da sonst beim

Arbeitgeber der Eindruck entsteht, dass kein Interesse an der Stelle (mehr) vorhanden

ist. Indem die Beschwerdeführerin nicht sofort auf die Rückfrage der B.___ GmbH

reagierte, sondern erst zwei Monate später, nahm sie in Kauf, dass die

ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt wurde, und liess so eine potentielle

Gelegenheit, zu Arbeit zu kommen, ungenutzt (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung setzt im Übrigen nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung

entstandenen Schaden, voraus. Es genügt bereits, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem Verhalten das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführte, ohne dass

das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend wäre (Traber, a.a.O., S. 159

Ziff. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni

2016.

E. 4.5.3).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin wendet ein,

sie habe sich wegen ihrer kranken Kinder in einer Stresssituation befunden und

daher vergessen, sofort auf die Rückfrage der B.___ GmbH vom 14. Oktober 2022

zu antworten. Damit dringt sie indes nicht durch. Die Erkrankung der Kinder und

die daraus resultierende Belastung für die Beschwerdeführerin sollen keineswegs

verharmlost werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Tochter C.___

bereits am 10. Oktober 2022 in den Notfall gebracht worden war (E. II.

3.1.2

hiervor) und ihre Erkrankung die Beschwerdeführerin nicht daran hinderte,

sich am 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH zu bewerben. Die Tochter D.___

wiederum erkrankte erst einige Tage später, am 19. Oktober 2022 (E. II. 3.1.6

hiervor). Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht mit dem Gesundheitszustand

der Töchter rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Firma nicht

umgehend beantwortete und diese Obliegenheit in der Folge vergass. Letzteres

hätte im Übrigen durch entsprechende Vorkehrungen, z.B. das Setzen einer

elektronischen Erinnerung, leicht verhindert werden können.

3.2.4

Richtig ist, dass die

Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Oktober 2022 kontrollfreie Tage bezog (E. II.

3.1.4

hiervor), weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein

musste (Art. 27 Abs. 1

Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]) und von der Pflicht entbunden war, sich persönlich um Arbeit zu

bemühen (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5.

Aufl., Zürich 2019, S. 136). Das RAV übersah diesen Umstand, als es die

Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 aufforderte, sich bis 14. Oktober

2022.

zu bewerben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach

der Stellenzuweisung nicht etwa mit dem RAV Kontakt aufnahm, sondern sich wie

verlangt am Freitag, den 14. Oktober 2022 bewarb. Nachdem sie diesen Schritt unternommen

hatte, war sie gehalten, die Rückfrage der B.___ GmbH zu beantworten. Sie hat

dies aber auch am Montag, den 17. Oktober 2022, d.h. am ersten Werktag nach den

kontrollfreien Tagen, nicht getan, obwohl sie dazu, wie bereits dargelegt, in

der Lage gewesen wäre (E. II. 3.2.3 hiervor).

3.2.5

Die Beschwerdeführerin macht

nicht geltend, die zugewiesene Stelle wäre lohnmässig und vom Arbeitsweg her

nicht zumutbar gewesen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass es ihr an der

Erfahrung für die fragliche Arbeit gefehlt habe. Dies ist jedoch unbehelflich. Unzumutbar

ist eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die

bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 1

lit. b AVIG). Damit soll u.a. verhindert werden, dass die versicherte Person

auf Grund ihrer fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überfordert ist. Sie

muss vielmehr in der Lage sein, die Arbeitstätigkeit sachgerecht auszuüben

(Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa und Fn 27). Wie gross die praktischen

Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf und Verkauf Innendienst sind,

kann jedoch offen bleiben. Mit ihrer kaufmännischen Ausbildung und der

anschliessenden Berufstätigkeit (AWA S. 173 ff.) kam sie für die zugewiesene

Stelle als Sachbearbeiterin grundsätzlich in Frage. Dies muss umso mehr gelten,

als sich die B.___ GmbH an ihrer Bewerbung interessiert zeigte und zusätzliche

Fragen stellte, was die Firma schwerlich getan hätte, wenn sie die

Beschwerdeführerin von vornherein als ungeeignet betrachtet hätte. Es mag

durchaus sein, dass die B.___ GmbH auch dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre

Fragen zeitnah beantwortet hätte, eine andere Kandidatin mit einer grösseren fachspezifischen

Erfahrung ausgewählt hätte. Die Erfolgsaussichten einer Bewerbung sind jedoch nicht

entscheidend (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4 in fine). Es genügt, dass die

Bewerbung nicht schlechthin aussichtslos ist, sondern, wie es hier zutrifft,

eine Chance auf eine Anstellung besteht, und sei es auch nur eine geringe (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Die

gleiche Überlegung gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin

damals noch stillte. Auch dies mag die Erfolgsaussichten einer Bewerbung

beeinträchtigt haben, aber es war nicht von Anfang an ausgeschlossen, einen

Arbeitgeber zu finden, der Verständnis für diese – zeitlich begrenzte – Situation

aufbringt. Ob es sich bei der B.___ GmbH so verhalten würde oder nicht, konnte

die Beschwerdeführerin erst dann sicher wissen, wenn die Bewerbung erfolglos

blieb. Das Stillen hätte gerade in der Antwort auf die Fragen der Firma thematisiert

werden können.

3.2.6

Da die Beschwerdeführerin durch

ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen

wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die

Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer

unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von

31.

bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab

1.

Januar 2017 geltenden Fassung). Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend im Bereich des schweren

Verschuldens ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den

Mittelwert des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation

vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). In ihrer Beschwerdeantwort hält die

Beschwerdegegnerin fest, die Einsprache der Beschwerdeführerin sei teilweise

gutgeheissen und die Einstelldauer auf 33 Tage reduziert worden (A.S. 8 f.

/ A.S. 11 Ziff. 12). Dies trifft nicht zu, denn die Einsprache wurde am

13.

Februar 2023 abgewiesen (A.S. 3). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, eine

Einstelldauer von 38 Tagen sei zu hoch, verdient jedoch Zustimmung. Einerseits

befand sich die Beschwerdeführerin damals mit ihren kranken Kindern in einer nicht

einfachen Situation (E. II. 3.1.5 – 3.1.7 hiervor), was zwar ihr Versäumnis

nicht zu rechtfertigen vermag, aber doch in einem etwas milderen Licht

erscheinen lässt. Andererseits meldete sich die Beschwerdeführerin nach zwei

Monaten dann doch noch bei der B.___ GmbH. Dies stellt offenkundig keine

zeitnahe Reaktion mehr dar, macht aber immerhin deutlich, dass der

Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht nicht völlig gleichgültig war. Vor

diesem Hintergrund erscheint, in Einklang mit der Beschwerdegegnerin, eine moderate

Reduktion der Einstelldauer um fünf Tage auf 33 Tage als angezeigt, aber

auch ausreichend. Weitere Umstände, welche für eine zusätzliche Reduktion in

den Bereich des mittelschweren oder gar leichten Verschuldens sprechen würden,

sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich

bisher gegenüber der Arbeitslosenversicherung nichts zu Schulden kommen lassen,

führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat dem bereits

durch die Anwendung des Einstellrahmens für ein erstmaliges Fehlverhalten

Rechnung getragen (s. E. II. 3.3.1 hiervor).

3.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Einstelldauer von 38 auf 33 Tage herabgesetzt

wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2023 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___

ab 15. Oktober 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann