VSBES.2023.63
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
10. August 2023Deutsch17 min
Oktober 2022 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte
A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 ab 15.
Oktober 2022 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe
durch ihr Verhalten eine zumutbare Stelle bei der B.___ GmbH abgelehnt resp.
vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA
S. 94 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 68) wurde mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit einem
undatierten Schreiben (Postaufgabe: 8. März 2023) an die Beschwerdegegnerin,
worin sie sinngemäss begehrt, es sei von einer Einstellung abzusehen resp. die
Einstelldauer zu reduzieren (A.S. 4). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen
(A.S. 5).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023, die
Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin verzichtet mit einer weiteren undatierten Eingabe
(Postaufgabe: 28. März 2023) auf eine ausführliche Replik und hält an
ihrer Beschwerde fest (A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze
von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 789.47 betragen. Dies liegt indes
über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag
(s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die
versicherte Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare
Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Sobald sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet
hat, ist sie verpflichtet, die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2
AVIG) und eine ihr vermittelte
zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst, welche die versicherte
Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris
Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 +
61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen
Auffangtatbestand dar, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der
Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche
nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.
53.
Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2
mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes
Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern
lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1).
Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu
Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die
versicherte Person auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die
schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,
in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3).
3.
3.1
3.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 12.
Oktober 2022 auf, sich bis 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH elektronisch für
eine offene Stelle als Sachbearbeiterin Einkauf / Verkaufsinnendienst zu
bewerben (AWA S. 133 f.). Es handelte sich dabei um eine Vollzeitstelle, welche
sofort hätte angetreten werden können. Die Beschwerdeführerin bewarb sich
daraufhin am 14. Oktober 2022 per E-Mail bei dieser Firma (AWA S. 131 f.),
welche gleichentags wie folgt antwortete (AWA S. 131):
Herzlichen Dank für Ihre
Bewerbung und dem Interesse an der inserierten Stelle. Diese Vakanz ist im
100%-Pensum zu besetzen. Wäre das für Sie möglich? Als Anhang sende ich Ihnen
gerne die Stellenbeschreibung zu der entsprechenden Stelle. Gerne dürfen Sie
mir mitteilen, ob dies für Sie spannend ist.
Am 17. Oktober 2022 teilte die B.___
GmbH dem RAV mit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dieser Rückfrage nicht
mehr gemeldet. Die Stelle sei noch offen (AWA S. 129).
3.1.2
Auf die Nachfrage des RAV vom 27.
Oktober 2022 hin (AWA S. 123) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 3.
bis 16. Oktober 2022 Ferien gehabt, aber trotzdem wie verlangt ihre Bewerbung abgeschickt.
Die Rückantwort sei nur per Mail erfolgt, das Unternehmen habe sie nie
angerufen. Sie habe auf die E-Mail später antworten wollen. Zu diesem Zeitpunkt
sei ihre Tochter jedoch sehr krank gewesen, so dass man den Notfall habe
aufsuchen müssen. Der Tochter sei es danach ziemlich lange nicht gut gegangen
und sie habe sie pflegen müssen. Dann sei auch ihre erste Tochter erkrankt (AWA
S. 124). Die Beschwerdeführerin legte folgende Schreiben bei:
· Bestätigung des Kantonsspitals [...] vom
28.
Oktober 2022 (AWA S. 125): Die Beschwerdeführerin stellte ihre Tochter C.___
am 10. Oktober 2022 im Kindernotfall vor.
· Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 3. November
2022.
(AWA S. 126): Die Beschwerdeführerin suchte die Praxis am 24. Oktober
2022.
wegen einer Erkrankung ihrer Tochter D.___ auf.
3.1.3
Die B.___ GmbH gab am 22.
November 2022 an, es handle sich um eine unbefristete Festanstellung. Die Stelle
sei noch nicht besetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nach dem
17.
Oktober 2022 nicht mehr gemeldet. Man habe sie gefragt, ob sie vollzeitlich
verfügbar sei, weil sie zwei Kinder habe (AWA S. 113 f.).
3.1.4
Interne Abklärungen der
Beschwerdegegnerin ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Oktober
2022.
Ferien bezogen hatte (AWA S. 107 ff.).
3.1.5
In ihrer Einsprache vom 13.
Dezember 2022 (AWA S. 68) gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie
habe sich während ihrer Ferienzeit beworben und die Stelle nicht abgelehnt. Die
B.___ GmbH habe ihr mit einer Datei im Anhang geantwortet. Da sie wegen ihrer sehr
kranken Tochter gestresst gewesen sei, habe sie später antworten wollen. Dies
sei dann aber bei ihr untergegangen; erst als sie zur Stellungnahme aufgefordert
worden sei, sei es ihr wieder in den Sinn gekommen. Ihre RAV-Beraterin habe
daraufhin gesagt, dass sie während der Ferien keine Bewerbungen machen müsste. Bei
der fraglichen Stelle sei es mehrheitlich um Einkauf gegangen, worin sie über keine
richtige Erfahrung verfüge. Zudem komme sie nicht aus der Chemiebranche. Sie
habe die Firma angerufen und gefragt, ob die Stelle noch frei sei, doch sei
diese gerade vergeben worden. Im Formular «Angaben der versicherten Personen für
den Monat Oktober 2022» habe sie nichts angegeben, weil sich der Notfall in ihren
Ferien ereignet habe und die drei Tage damit vorbei gewesen seien. Sie habe
diesen Monat abgestillt und sei nicht mehr gebunden. Es handle sich um ein
erstmaliges Fehlverhalten, bis jetzt habe sie immer alles richtig gemacht.
3.1.6
Am 16. Januar 2023 ergänzte die
Beschwerdeführerin unter Beilage eines Screenshots, dass sie am 13. Dezember
2022.
mit der B.___ GmbH telefoniert habe (AWA S. 51 + 53). Weiter erklärte sie
am 24. Januar 2023 (AWA S. 41 ff.), ihre Tochter C.___ sei vom 7. bis
19.
Oktober 2022 und D.___ vom 19. bis 27. Oktober 2022 krank gewesen. Sie
habe sich um C.___ gekümmert, welche sie habe stillen müssen, und ihre
Schwiegermutter um D.___. Die Schwiegermutter hätte nach den beiden Kindern
geschaut, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nach dem 14. Oktober 2022 eine
Arbeit hätte antreten können. Nach der Aufforderung zur Stellungnahme habe sie
gedacht, dass die Stelle bereits vergeben sei, erst mit dem zweiten Brief habe
sie erfahren, dass diese noch frei sei. Als sie noch gestillt habe, habe sie
grosse Schwierigkeiten gehabt, weil fast jeder Arbeitgeber, auch die
Temporärbüros, dagegen gewesen sei.
3.1.7
Im Beschwerdeverfahren bekräftigt
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre früheren Angaben. Sie gibt namentlich
an, die E-Mail der B.___ GmbH gesehen zu haben. Es sei ihre Absicht gewesen, den
Anhang dazu später anzuschauen und dann zu antworten, doch habe sie es wegen
ihrer schwer kranken Tochter vergessen; es sei nachvollziehbar, dass man ein einjähriges
Kind mit Atemnot nicht nach drei Tagen einfach loslasse. Als sie gestillt habe,
habe ihr kein Arbeitgeber eine Stelle angeboten, aber nach dem Abstillen habe
sie plötzlich mehrere Zusagen erhalten. Es liege kein schweres Verschulden vor.
Zusätzlich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das RAV sie bereits zur
Stellungnahme aufgefordert habe, als die Stelle noch offen gewesen sei und die B.___
GmbH auf ihre Antwort gewartet habe (A.S. 4 + 16).
3.2
3.2.1
Aus den Akten geht hervor, dass sich
die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH für eine offene
Stelle bewarb und damit der Aufforderung des RAV vom 12. Oktober 2022 nachkam. Weiter
ist erstellt, dass die Firma der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag den
Stellenbeschrieb zukommen liess und um Rückmeldung bat, ob ihr diese Arbeit
zusage und ob sie eine Vollzeitstelle ausfüllen könne (E. II. 3.1.1
hiervor). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie diese Mailnachricht zur
Kenntnis nahm, sich jedoch nicht umgehend bei der B.___ GmbH meldete, sondern
erst zwei Monate später, am 13. Dezember 2022 (E. II. 3.1.5 bis 3.1.7
hiervor).
3.2.2
Die versicherte Person ist im
Rahmen einer hängigen Bewerbung gehalten, durchgehend Interesse an der offenen
Stelle zu bekunden (vgl. Traber, a.a.O., S. 158 Ziff. 3). Richtet der
Arbeitgeber nach dem Eingang einer Bewerbung Fragen an die versicherte Person,
so gebietet die Schadenminderungspflicht eine zeitnahe Antwort, da sonst beim
Arbeitgeber der Eindruck entsteht, dass kein Interesse an der Stelle (mehr) vorhanden
ist. Indem die Beschwerdeführerin nicht sofort auf die Rückfrage der B.___ GmbH
reagierte, sondern erst zwei Monate später, nahm sie in Kauf, dass die
ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt wurde, und liess so eine potentielle
Gelegenheit, zu Arbeit zu kommen, ungenutzt (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt im Übrigen nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung
entstandenen Schaden, voraus. Es genügt bereits, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Verhalten das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführte, ohne dass
das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend wäre (Traber, a.a.O., S. 159
Ziff. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni
2016.
E. 4.5.3).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin wendet ein,
sie habe sich wegen ihrer kranken Kinder in einer Stresssituation befunden und
daher vergessen, sofort auf die Rückfrage der B.___ GmbH vom 14. Oktober 2022
zu antworten. Damit dringt sie indes nicht durch. Die Erkrankung der Kinder und
die daraus resultierende Belastung für die Beschwerdeführerin sollen keineswegs
verharmlost werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Tochter C.___
bereits am 10. Oktober 2022 in den Notfall gebracht worden war (E. II.
3.1.2
hiervor) und ihre Erkrankung die Beschwerdeführerin nicht daran hinderte,
sich am 14. Oktober 2022 bei der B.___ GmbH zu bewerben. Die Tochter D.___
wiederum erkrankte erst einige Tage später, am 19. Oktober 2022 (E. II. 3.1.6
hiervor). Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht mit dem Gesundheitszustand
der Töchter rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Firma nicht
umgehend beantwortete und diese Obliegenheit in der Folge vergass. Letzteres
hätte im Übrigen durch entsprechende Vorkehrungen, z.B. das Setzen einer
elektronischen Erinnerung, leicht verhindert werden können.
3.2.4
Richtig ist, dass die
Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Oktober 2022 kontrollfreie Tage bezog (E. II.
3.1.4
hiervor), weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein
musste (Art. 27 Abs. 1
Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]) und von der Pflicht entbunden war, sich persönlich um Arbeit zu
bemühen (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5.
Aufl., Zürich 2019, S. 136). Das RAV übersah diesen Umstand, als es die
Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 aufforderte, sich bis 14. Oktober
2022.
zu bewerben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach
der Stellenzuweisung nicht etwa mit dem RAV Kontakt aufnahm, sondern sich wie
verlangt am Freitag, den 14. Oktober 2022 bewarb. Nachdem sie diesen Schritt unternommen
hatte, war sie gehalten, die Rückfrage der B.___ GmbH zu beantworten. Sie hat
dies aber auch am Montag, den 17. Oktober 2022, d.h. am ersten Werktag nach den
kontrollfreien Tagen, nicht getan, obwohl sie dazu, wie bereits dargelegt, in
der Lage gewesen wäre (E. II. 3.2.3 hiervor).
3.2.5
Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, die zugewiesene Stelle wäre lohnmässig und vom Arbeitsweg her
nicht zumutbar gewesen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass es ihr an der
Erfahrung für die fragliche Arbeit gefehlt habe. Dies ist jedoch unbehelflich. Unzumutbar
ist eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die
bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 1
lit. b AVIG). Damit soll u.a. verhindert werden, dass die versicherte Person
auf Grund ihrer fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überfordert ist. Sie
muss vielmehr in der Lage sein, die Arbeitstätigkeit sachgerecht auszuüben
(Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa und Fn 27). Wie gross die praktischen
Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf und Verkauf Innendienst sind,
kann jedoch offen bleiben. Mit ihrer kaufmännischen Ausbildung und der
anschliessenden Berufstätigkeit (AWA S. 173 ff.) kam sie für die zugewiesene
Stelle als Sachbearbeiterin grundsätzlich in Frage. Dies muss umso mehr gelten,
als sich die B.___ GmbH an ihrer Bewerbung interessiert zeigte und zusätzliche
Fragen stellte, was die Firma schwerlich getan hätte, wenn sie die
Beschwerdeführerin von vornherein als ungeeignet betrachtet hätte. Es mag
durchaus sein, dass die B.___ GmbH auch dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre
Fragen zeitnah beantwortet hätte, eine andere Kandidatin mit einer grösseren fachspezifischen
Erfahrung ausgewählt hätte. Die Erfolgsaussichten einer Bewerbung sind jedoch nicht
entscheidend (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4 in fine). Es genügt, dass die
Bewerbung nicht schlechthin aussichtslos ist, sondern, wie es hier zutrifft,
eine Chance auf eine Anstellung besteht, und sei es auch nur eine geringe (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Die
gleiche Überlegung gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
damals noch stillte. Auch dies mag die Erfolgsaussichten einer Bewerbung
beeinträchtigt haben, aber es war nicht von Anfang an ausgeschlossen, einen
Arbeitgeber zu finden, der Verständnis für diese – zeitlich begrenzte – Situation
aufbringt. Ob es sich bei der B.___ GmbH so verhalten würde oder nicht, konnte
die Beschwerdeführerin erst dann sicher wissen, wenn die Bewerbung erfolglos
blieb. Das Stillen hätte gerade in der Antwort auf die Fragen der Firma thematisiert
werden können.
3.2.6
Da die Beschwerdeführerin durch
ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen
wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer
unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von
31.
bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab
1.
Januar 2017 geltenden Fassung). Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend im Bereich des schweren
Verschuldens ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den
Mittelwert des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation
vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). In ihrer Beschwerdeantwort hält die
Beschwerdegegnerin fest, die Einsprache der Beschwerdeführerin sei teilweise
gutgeheissen und die Einstelldauer auf 33 Tage reduziert worden (A.S. 8 f.
/ A.S. 11 Ziff. 12). Dies trifft nicht zu, denn die Einsprache wurde am
13.
Februar 2023 abgewiesen (A.S. 3). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, eine
Einstelldauer von 38 Tagen sei zu hoch, verdient jedoch Zustimmung. Einerseits
befand sich die Beschwerdeführerin damals mit ihren kranken Kindern in einer nicht
einfachen Situation (E. II. 3.1.5 – 3.1.7 hiervor), was zwar ihr Versäumnis
nicht zu rechtfertigen vermag, aber doch in einem etwas milderen Licht
erscheinen lässt. Andererseits meldete sich die Beschwerdeführerin nach zwei
Monaten dann doch noch bei der B.___ GmbH. Dies stellt offenkundig keine
zeitnahe Reaktion mehr dar, macht aber immerhin deutlich, dass der
Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht nicht völlig gleichgültig war. Vor
diesem Hintergrund erscheint, in Einklang mit der Beschwerdegegnerin, eine moderate
Reduktion der Einstelldauer um fünf Tage auf 33 Tage als angezeigt, aber
auch ausreichend. Weitere Umstände, welche für eine zusätzliche Reduktion in
den Bereich des mittelschweren oder gar leichten Verschuldens sprechen würden,
sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich
bisher gegenüber der Arbeitslosenversicherung nichts zu Schulden kommen lassen,
führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat dem bereits
durch die Anwendung des Einstellrahmens für ein erstmaliges Fehlverhalten
Rechnung getragen (s. E. II. 3.3.1 hiervor).
3.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Einstelldauer von 38 auf 33 Tage herabgesetzt
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2023 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___
ab 15. Oktober 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann