VSBES.2023.64
Erlass Rückforderung
28. Dezember 2023Deutsch33 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist tunesischer Staatsangehöriger mit
Niederlassungsbewilligung C (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [ALK
BE-Akten] S. 175). Er meldete sich im Dezember 2019 beim RAV Langenthal
zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle Bern [KAST BE-Akten]
S. 2) und stellte am 27. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des
Kantons Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2020
(ALK BE-Akten S. 193 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem
Erwägungen
3.
Februar 2020 Arbeitslosentaggelder (ALK BE-Akten S. 157). Per
31.
August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der
Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK BE-Akten S. 124; KAST BE-Akten
S. 79 f.).
1.2
Am 7. September 2020 verfügte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die (rückwirkende) Ablehnung eines
Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni
2020.
bis am 20. August 2020, da er in diesem Zeitraum die
Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt habe (ALK
BE-Akten S. 116 f.). Diese Verfügung zog sie am 23. September
2020.
in Wiedererwägung (ALK BE-Akten S. 109 f.). Mit Entscheid vom
29.
Oktober 2020 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons
Bern fest, dass der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2020 bis am
Dispositiv
15. März 2020 nicht vermittlungsfähig (gewesen) sei und demnach auch
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (ALK BE-Akten S. 103 ff.;
KAST BE-Akten S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2020
verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eine Anspruchsberechtigung des
Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am
20. August 2020 und forderte die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am
31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von
CHF 7'246.50 zurück (ALK BE-Akten S. 99 ff.). Eine gegen den
Entscheid vom 29. Oktober 2020 gerichtete Einsprache wies das Amt für
Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom
11. Juni 2021 ab (ALK BE-Akten S. 76 ff.). Die gegen die
Verfügung vom 18. November 2020 gerichtete Einsprache wies die
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember
2021 ab (ALK BE-Akten S. 64 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2021
forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die für den Zeitraum vom
3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten
Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'115.50 zurück (ALK BE-Akten
S. 59 f.). Sowohl der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021
als auch die Rückforderungsverfügung gleichen Datums erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft (ALK BE-Akten S. 15, S. 21, S. 24).
1.3 Mit Schreiben vom 15. Juli
2021 sowie vom 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für
Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern je ein Erlassgesuch betreffend die
Rückforderung der Arbeitslosentschädigung ein (ALK BE-Akten S. 38, S. 71;
Akten der Kantonalen Amtsstelle Solothurn [KAST
SO-Akten] S. 64 f.). welche an das (neu) zuständige Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
weitergeleitet wurden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die
Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die
Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50 mangels
guten Glaubens beim Leistungsbezug ab (ALK BE-Akten S. 20 ff.; KAST
SO-Akten S. 9 ff.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 hiess sie
das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung der
Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'115.50 gut, da sowohl der
gute Glaube als auch die grosse Härte zu bejahen seien (ALK BE-Akten
S. 14 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 wies
die Beschwerdegegnerin schliesslich die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
die (ablehnende) Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (ALK BE-Akten
S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einer in französischer
Sprache verfassten Eingabe vom 10. März 2023 erhebt der Beschwerdeführer
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
10. Februar 2023 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie den
Erlass der Rückforderung im Umfang von CHF 7'246.50 (A.S. 5). Auf
entsprechendes Ersuchen des Versicherungsgerichts hin reicht er alsdann am
22. März 2023 den angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine
Beschwerdeergänzung in deutscher Sprache ein (A.S. 7).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
innert der ihm angesetzten Frist auf das Einreichen einer Replik
(A.S. 18).
II.
1.
1.1 Für die
Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel
vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von
Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des
Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November
2001 [nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff.
zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die
Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts
in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl.
SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser
Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des
kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt,
dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen
Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl.
Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der
kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer
Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach
massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung
seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler,
a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021
vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wohnte bis zum
Erlass der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom
18. November 2020, mit welcher seine Anspruchsberechtigung auf
kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am 20. August 2020
verneint und die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020
ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 7'246.50 von ihm
zurückgefordert wurden (vgl. ALK BE-Akten S. 99 ff.), in [...]
(Kanton Bern). Per 19. November 2020 verlegte er alsdann seinen Wohnsitz
nach [...] (Kanton Solothurn; vgl. KAST BE-Akten S. 7; ALK BE-Akten
S. 39). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides der
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2021, welcher die
Verfügung vom 18. November 2020 bestätigte (vgl. ALK BE-Akten
S. 64 ff.) und an deren Stelle trat, hatte er mithin seinen Wohnort
bereits seit längerer Zeit im Kanton Solothurn. Damit war die
Beschwerdegegnerin – wie die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit
Überweisungsschreiben vom 12. Mai 2022 zutreffend festhielt (vgl. ALK
BE-Akten S. 29) – als kantonale Amtsstelle für die Bearbeitung und
Beurteilung der vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 sowie am
28. Dezember 2021 gestellten Erlassgesuche (vgl. ALK BE-Akten S. 38, S. 71;
KAST SO-Akten S. 64 f.) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig
(vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 1
lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG). Der das Erlassgesuch betreffend
die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50
ablehnende und die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (ALK BE-Akten
S. 20 ff.; KAST SO-Akten S. 9 ff.) bestätigende
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2023 (ALK
BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.) wiederum kann
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl.
Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist
vorliegend (einzig), ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 10. Februar 2023 (vgl. ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten
S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai
2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt
CHF 7'246.50 abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand
bildet hingegen die Frage des Erlasses der Rückforderung der im Zeitraum vom
3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder
im Umfang von insgesamt CHF 3'115.50, hat doch die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. Januar 2023 das entsprechende Erlassgesuch des
Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. ALK BE-Akten S. 14 ff.). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist, ob die mit
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember
2021 verfügte Rückerstattung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am
31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von
CHF 7'246.50 (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.) an sich rechtmässig
ist, ist doch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. ALK
BE-Akten S. 21, S. 24).
1.3 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1
AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
– mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG.
Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig
bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig
empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 10. Februar
2023; ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.;
A.S. 1 ff.).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht.
Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten
Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f., 112
V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom
15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3 Die Melde- und Auskunftspflichten
bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der
Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28
Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger
hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31
Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben
ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Es besteht somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine
Erkundigungspflicht der versicherten Person.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, er habe die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von
CHF 7'246.50 in gutem Glauben erhalten. Während seines Aufenthaltes auf
der Insel Djerba (Tunesien) sei es aufgrund der behördlichen Restriktionen
wegen der Corona-Pandemie sehr schwierig gewesen, auszureisen. Sein
Aufenthalts- und Herkunftsort sei von den tunesischen Behörden im massgebenden
Zeitraum April/Mai 2020 wie ein militärisches bzw. «kontaminiertes» Sperrgebiet
behandelt worden, weil es einige Coronafälle gegeben habe. Es sei fast
unmöglich gewesen, in dieses Gebiet herein- oder aus diesem herauszukommen. Er
sei nicht arbeitsscheu und gebe sein Bestes, um seine (neue) Arbeitsstelle zu
behalten (vgl. A.S. 5, 7). Er habe seine Abreise nach Tunesien dem RAV
angekündigt. Es befremde ihn, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm
während den drei Monaten die Arbeitslosenentschädigung im Wissen um seine fehlende
Anspruchsberechtigung während der Dauer seiner Abwesenheit überwiesen habe. Er
frage sich, ob diese (Fehl-) Überweisung sein Fehler gewesen sei. Eine zu
Unrecht ausgerichtete Versicherungsleistung dürfe von der Arbeitslosenkasse
dann nicht zurückverlangt werden, wenn alle massgebenden Tatsachen im Zeitpunkt
der Überweisung bekannt gewesen seien (vgl. KAST SO-Akten S. 7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt
demgegenüber aus, dem Beschwerdeführer seien trotz des Auslandaufenthaltes
Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden, da während der Corona-Pandemie
Fragestellungen betreffend die Anspruchsberechtigung aufgetreten seien, welche
neu gewesen seien und bei den zuständigen Behörden zuerst hätten abgeklärt
werden müssen. Ausschlaggebend für die Verneinung des guten Glaubens bei der
Entgegennahme der Leistungen sei, dass der Beschwerdeführer zwar seine
Abwesenheit angegeben habe, seine Angaben betreffend den fehlenden
Rückreisemöglichkeiten auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für
die Monate März bis Mai 2020 indessen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es
sei davon auszugehen, dass er nicht unverschuldeterweise davon abgehalten
worden sei, in die Schweiz zurückzukehren, sondern dass er die
Rückflugmöglichkeiten nicht genutzt habe und seine Angaben gegenüber der
Arbeitslosenversicherung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen
hätten. Eine (frühere) Rückreise wäre ihm – wenn auch unter erschwerten
Umständen – durchaus möglich gewesen. Es hätte ihm aufgrund der erhaltenen
Informationen betreffend kontrollfreie Bezugstage sowie des Hinweises seines
RAV-Beraters in dessen E-Mail vom 16. März 2020, dass die
Arbeitslosenkasse während des Auslandaufenthaltes keine Taggelder ausrichte,
bewusst sein müssen, dass er grundsätzlich kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Er habe seine Reise nach Tunesien im Wissen
angetreten, dass jederzeit ein Lockdown verhängt werden könnte. Es habe für ihn
somit zumindest erkennbar sein müssen, dass sich seine Rückreise allenfalls
verzögern werde. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, entfalle
die Prüfung der grossen Härte (vgl. A.S. 2 f., 12 f.; KAST
SO-Akten S. 2 f.).
4. Den vorliegenden Akten lässt
sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Mit Schreiben vom
26. Februar 2020 lud der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer auf
den 17. März 2020 zu einem Beratungsgespräch ein (vgl. KAST BE-Akten
S. 86). Am 16. März 2020 informierte der Beschwerdeführer diesen per
E-Mail, dass er «jetzt» nach Tunesien fliege, da der Bruder seiner Mutter
gestorben sei und er auch seine Eltern nochmals sehen wolle, bevor (aufgrund
der Corona-Pandemie) die Grenzen gesperrt würden. Er melde sich so rasch wie
möglich, sobald er Neuigkeiten habe. Der RAV-Berater schrieb ihm umgehend
zurück, dass er «natürlich» nach Tunesien fliegen dürfe. Die Tage, welche er im
Ausland verbringe, würden jedoch von der Arbeitslosenkasse nicht bezahlt. Er
solle sich bei ihm melden, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer
solle daran denken, die Arbeitsbemühungen für den Monat März bis am
5. April 2020 einzureichen. Der Beratungstermin vom 17. März 2020 sei
auf nach seiner Rückkehr verschoben (vgl. KAST BE-Akten S. 40, S. 45).
In einer weiteren, gleichentags verschickten E-Mail wies er den
Beschwerdeführer ausserdem darauf hin, dass er auf dem Formular der
Arbeitslosenkasse erwähnen müsse, dass er zur Beerdigung seines Onkels nach
Tunesien geflogen sei (vgl. KAST BE-Akten S. 47).
4.2 Mit E-Mail vom 20. März 2020
teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater mit, dass er gestern
hätte in die Schweiz zurückfliegen sollen, jedoch alle Flüge in die Schweiz
annulliert worden seien. Er habe versucht, über Frankreich auszureisen, aber
auch diese Flüge seien annulliert worden. Er wisse nicht, wie es weitergehe, er
sei blockiert. Der RAV-Berater antwortete ihm daraufhin gleichentags, die
weltweite Lage sei (aufgrund der Corona-Pandemie) sehr schwierig. Er solle
einfach nach den Möglichkeiten schauen, welche er habe, und sich nach der
Rückkehr in die Schweiz wieder bei ihm melden. Er werde seine E-Mail(s) der
Arbeitslosenkasse weiterleiten (vgl. KAST BE-Akten S. 51 f.). Dieser
Ankündigung kam er gleichentags nach (vgl. ALK BE-Akten S. 155).
4.3 Mit E-Mail vom 25. März 2020
informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass sich
die Situation vor Ort leider nicht verbessert habe. Er wisse nicht, wie es
weitergehe. Dieser gab ihm gleichentags zur Antwort, er wisse es auch nicht. Er
solle sich melden, wenn er wieder zu Hause sei. Er habe ja bereits bei der
Ausreise gewusst, dass die Lage wegen der Corona-Pandemie angespannt sei (vgl.
KAST BE-Akten S. 50 f.).
4.4 Am 10. April 2020 schrieb
der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater, er habe mit der Schweizer
Botschaft in Tunis gesprochen und diese habe selber nicht gewusst, wann es
wieder Flüge in die Schweiz gebe. Ob er etwas von der Arbeitslosenkasse gehört
habe und wie es mit seinem «Lohn» weitergehe (vgl. KAST BE-Akten S. 50).
Dieser leitete das E-Mail des Beschwerdeführers am 14. April 2020 an die
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK BE-Akten S. 149).
4.5 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat März 2020» vom 16. April 2020, welches
der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 20. April 2020 zuging, gab der
Beschwerdeführer an, er sei seit dem 16. März 2020 bis heute in den Ferien
wegen eines Todesfalls; er habe eigentlich am 20. März 2020 zurück sein
sollen, aber momentan sei alles gesperrt. Sobald die Restaurants wieder offen
seien und er zurückkehren könne, habe er eine neue Arbeitsstelle bei seinem
bisherigen Arbeitgeber (vgl. ALK BE-Akten S. 147 f.).
4.6 Mit Abrechnung vom 22. April
2020 bezahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für
den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März 2020 eine
Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 1'449.35 aus (vgl. ALK
BE-Akten S. 146).
4.7 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat April 2020» vom 11. Mai 2020 beantwortete
der Beschwerdeführer die Frage «Waren Sie aus anderen Gründen abwesend?» mit ja
und führte aus, die Grenzen seien zu und es gäbe seit dem 16. März 2020
bis heute keine (Rück-) Flüge (vgl. ALK BE-Akten S. 144 f.).
4.8 Mit
(Überweisungs-) Schreiben vom 13. Mai 2020 ersuchte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern das Amt für Arbeitslosenversicherung des
Kantons Bern um Prüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. Anspruchsberechtigung
des Beschwerdeführers ab dem 16. März 2020 (vgl. KAST BE-Akten S. 82;
ALK BE-Akten S. 142). Dessen Rechtsdienst verwies anschliessend in einer
Stellungnahme vom 20. Mai 2020 auf eine Antwort des Staatssekretariates
für Wirtschaft (SECO) in einem ähnlich gelagerten Fall:
«Im vorliegenden Fall die
Vermittlungsfähigkeit einzig aufgrund des Aufenthalts in Italien und der
verhinderten Rückreise in die Schweiz der KAST zur Prüfung […] zu überweisen,
erachten wir nicht als angezeigt. Die versicherte Person ist nach wie vor und
auch im Ausland dazu verpflichtet Arbeitsbemühungen zu tätigen und diese
nachzuweisen. Einzig persönliche Beratungs- und Kontrollgespräche finden nicht
vor Ort statt. Kontrollgespräche müssen jedoch anderweitig sichergestellt
werden (z.B. per Telefon)».
Gestützt auf diese Antwort kam der
Rechtsdienst zum Schluss, dass vorliegend beim Beschwerdeführer – auch wenn zum
Zeitpunkt der Ausreise schon klar gewesen sei, dass die Grenzen demnächst
geschlossen werden könnten – nicht die Vermittlungsfähigkeit, sondern einzig
die Anspruchsberechtigung in Frage stehe (vgl. KAST BE-Akten S. 81; ALK
BE-Akten S. 141).
4.9 Mit Abrechnung vom 25. Mai
2020 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer alsdann
für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. März 2020 den Betrag von
CHF 1'014.50 nach (vgl. ALK BE-Akten S. 140). Ebenfalls mit
Abrechnung vom 25. Mai 2020 richtete sie dem Beschwerdeführer für den
Monat April 2020 Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'188.45 aus
(vgl. ALK BE-Akten S. 139).
4.10 Mit E-Mail vom 9. Juni 2020
informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass er
noch immer nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei; die Grenze nach Europa werde
vermutlich am 27. Juni 2020 wieder geöffnet. Letzterer leitete das E-Mail
gleichentags an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK
BE-Akten S. 138).
4.11 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Mai 2020», welches er am 10. Juni 2020
ausfüllte, zeigte der Beschwerdeführer erneut an, dass er im Ausland
«blockiert» sei (vgl. ALK BE-Akten S. 137).
4.12 Am 12. Juni 2020 zahlte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2020
Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'043.55 aus (vgl. ALK
BE-Akten S. 135).
4.13 Auf entsprechende Rückfrage hin
setzte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater am 8. Juli 2020
per E-Mail darüber in Kenntnis, dass er noch immer in Tunesien sei. Er habe
eigentlich am 1. Juni 2020 zurückfliegen wollen, aber der Flug sei (zu)
teuer gewesen. Er sei ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf die
Arbeitslosenversicherung angewiesen, da er eine neue Arbeitsstelle habe (vgl.
ALK BE-Akten S. 118).
4.14 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Juni 2020» vom 13. Juli 2020 gab der
Beschwerdeführer an, dass er (unverändert) seit dem 16. März 2020 wegen
der Corona-Pandemie abwesend sei (vgl. ALK BE-Akten S. 134).
4.15 Am 16. Juli 2020
unterbreitete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Fall dem SECO zur
Beurteilung. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise bewusst gewesen, dass
die Grenzen in absehbarer Zeit geschlossen würden, und es sei zu vermuten, dass
er die spezielle Situation ausnutze und die Rückkehr von Monat zu Monat
verschiebe (vgl. ALK BE-Akten S. 127). Der Rechtsdienst des SECO gab am 20. August
2020 alsdann folgende Rechtsauskunft:
Reise eine versicherte Person ins
Ausland und werde in der Folge an der Rückkehr in die Schweiz gehindert, stelle
sich die Frage, ob es sich dabei um ein Risiko handle, welches sie persönlich
zu tragen habe. Dabei gelte es zu differenzieren, ob die versicherte Person die
Reise trotz Kenntnis der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie drohenden
Unmöglichkeit einer Rückreise in die Schweiz antrete oder nicht. Sollte die
versicherte Person vor ihrer Abreise entscheiden, diese Gefahr in Kauf nehmen
zu wollen, so handle es sich um ein Risiko, welches sie zu tragen habe, weshalb
sie mit den möglichen Folgen rechnen müsse. Dies werde sich entsprechend auf
die Vermittlungsfähigkeit auswirken können. Zu beachten sei allerdings, dass
Arbeitsbemühungen grundsätzlich auch aus dem Ausland vorgenommen werden
könnten.
Es sei wohl zutreffend, dass die
Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht allein aus dem Grund
aberkannt werden könne, weil sie sich im Ausland aufhalte und an der Einreise
in die Schweiz gehindert werde. Allerdings liege hier nach Auffassung des SECO
ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige in der Anfrage, welche Auslöser
für die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes des Amtes für
Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Mai 2020 zitierte
Passage gewesen sei. In jenem Fall sei eine versicherte Person nach Italien
gereist und habe sich bereits am 6. März 2020 per E-Mail gemeldet und
mitgeteilt, dass sie aufgrund des Corona-Virus nicht in die Schweiz
zurückreisen könne. Eine Abreise ins Ausland im klaren Wissen einer
Unmöglichkeit der Rückreise habe in jenem Fall schon allein aus zeitlichen
Gründen der Geschehnisse nicht zur Diskussion gestanden. Insofern sei nicht
ausgeschlossen, dass für den vorliegenden Fall eine andere Beurteilung
vorgenommen werden könnte (vgl. ALK BE-Akten S. 126).
Gestützt auf diese Stellungnahme des
SECO stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern daraufhin am
21. August 2020 ihre Zahlungen ab Juni 2020 bis zur Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Schweiz ein (vgl. ALK BE-Akten S. 129).
4.16 Am 21. August 2020 kehrte der
Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Er meldete sich per 31. August
2020 von der Arbeitslosenversicherung ab, da er ab 1. September 2020 eine
neue Arbeitsstelle gefunden hatte (vgl. KAST BE-Akten S. 1; ALK BE-Akten
S. 125).
4.17 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat August 2020» (eingegangen bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 7. September 2020) gab der Beschwerdeführer
an, einen Zwischenverdienst erzielt zu haben und nicht mehr arbeitslos zu sein
(vgl. ALK BE-Akten S. 123).
4.18 Am 8. September 2020 zahlte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat
August 2020 ein (Rest-) Arbeitslosentaggeld im Umfang von CHF 796.95
aus (vgl. ALK BE-Akten S. 115).
4.19 Mit E-Mail vom 14. September
2020 korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom
8. Juli 2020 insofern, als er am 1. Juli 2020 und nicht am
1. Juni 2020 habe zurückfliegen wollen. Die tunesische Grenze sei bis am
27. Juni 2020 geschlossen gewesen (vgl. ALK BE-Akten S. 114).
4.20 Mit Schreiben vom
21. September 2020 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons
Bern den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher keinen Nachweis für die
Arbeitsbemühungen März bis Juli 2020 eingereicht habe. Es gab ihm
Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zu diesem Umstand schriftlich zu
äussern, wobei «weitere», nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen nur dann
berücksichtigt werden könnten, wenn objektive Verhinderungsgründe, so etwa eine
verspätete Rückkehr aus den Ferien wegen Störung des Flugbetriebs, für den
nicht fristgerechten Nachweis vorlägen (vgl. KAST BE-Akten S. 78). Auf
entsprechende Rückfrage hin teilte der zuständige RAV-Berater dem
Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 23. September 2020 mit, er müsse
erklären, weshalb er von März bis Juli 2020 keine Arbeitsbemühungen abgegeben
habe. Er solle schreiben, aus welchem Grund er in Tunesien gewesen sei und dass
er Schwierigkeiten mit dem Rückflug gehabt habe. Er sei während der fraglichen Zeit
angemeldet gewesen und müsse daher auch Arbeitsbemühungen nachweisen. Der
Beschwerdeführer schrieb ihm alsdann per E-Mail zurück, er habe keine
Arbeitsbemühungen abgeben können, da er aufgrund eines Todesfalls in Tunesien
gewesen sei und aufgrund von bis am 27. Juni 2020 geschlossener Grenzen
nicht habe zurückkehren können (vgl. KAST BE-Akten S. 77).
4.21 Mit E-Mail vom 1. Februar
2021 teilte die Schweizer Botschaft in Tunis dem damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, gemäss ihren Angaben habe der letzte Flug in die Schweiz
vor dem Lockdown am 20. März 2020 stattgefunden. Ob es weitere Flüge
zwischen dem 16. März und dem 20. März 2020 gegeben habe, sei ihr
nicht bekannt. Zwei Botschaftsmitarbeiter seien am 20. März 2020 am
Flughafen gewesen und hätten versucht, so viele Schweizer Bürger wie möglich zu
evakuieren, auch über andere europäische Destinationen. Die Situation sei
allerdings ziemlich chaotisch gewesen und etliche hundert Personen seien vor
Ort gestrandet geblieben und hätten keinen Anschluss- bzw. Weiterflug mehr
erhalten. Tunesien habe dann am 23. März 2020 die Grenzen komplett
geschlossen. Die Schweizer Botschaft und das Eidgenössische Departement des
Äussern (EDA) hätten ab dem 1. April 2020 ein paar Rückflüge organisieren
können (vgl. KAST BE-Akten S. 28).
4.22 Auf entsprechende Anfrage des
Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 29. Januar 2021
hin gab die Schweizer Botschaft in Tunis mit E-Mail vom 3. Februar 2021
folgende weiteren Auskünfte:
Der Beschwerdeführer habe nicht
versucht, einen Platz auf dem von der Schweizer Botschaft organisierten
Repatriierungsflug vom 1. April 2020 zu erhalten. Der erste Kontakt des
Beschwerdeführers mit der Botschaft per E-Mail lasse sich auf den 2. April
2020 zurückverfolgen. Die europäischen Nachbarstaaten der Schweiz hätten alle
nach dem 1. April 2020 Repatriierungsflüge organisiert und sie habe auf
diesen auch Plätze für in der Schweiz ansässige Personen finden können. Seit
dem 19. März 2020 habe es mehrere Charter- und Linienflüge in die Schweiz
von tunesischen Fluggesellschaften gegeben. Der Beschwerdeführer sei über all
das in Kenntnis gesetzt worden. Es treffe nicht zu, dass die Fluggesellschaften
nach dem Schweizer Lockdown vom 16. März 2020 sämtlichen Flugverkehr zwischen
Tunesien und der Schweiz eingestellt hätten. Die Schweizer Botschaft habe eng
mit der Fluggesellschaft Tunisair zusammengearbeitet, um Flüge in die Schweiz
zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei auch über diese Flüge informiert
worden, so den Flug vom 30. April 2020 sowie einen Flug im Mai 2020. Die
Schweizer Botschaft habe für diese zwei Flüge sogar einen Bus von Djerba, dem
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, nach Tunis organisiert. Nach diesem
Zeitpunkt habe sich wieder eine gewisse Normalität eingestellt und sie habe die
Zusammenarbeit mit Tunisair beendet, um in der Schweiz ansässige Personen bei
ihrer Rückreise zu unterstützen (vgl. KAST BE-Akten S. 31 ff.).
4.23 Mit Eingabe vom 3. März 2021
führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Arbeitslosenversicherung des
Kantons Bern aus, der erste (telefonische) Kontakt mit der Schweizer Botschaft
in Tunis habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Die Feststellung in
der E-Mail vom 3. Februar 2021, er habe sich nicht um eine Teilnahme am Rückflug
vom 1. April 2020 bemüht, stimme so nicht. Im Zeitpunkt, als er die
Information erhalten habe, dass ein Rückflug in die Schweiz auch für die in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Ausländer organisiert sei, habe er sich in
Djerba befunden und es sei illusorisch gewesen, mittels privater oder
öffentlicher Transportmittel innert der noch zur Verfügung stehenden (kurzen)
Zeit nach Tunis zum Flughafen zu gelangen. Es sei richtig, dass andere
europäische Länder Rückflüge von Tunesien nach Europa organisiert hätten. Zwar
wäre es ihm tatsächlich möglich gewesen, Tunesien zu verlassen, jedoch habe zu
dieser Zeit in Djerba eine Ausgangssperre bestanden. Es sei ihm zudem nicht
klar gewesen und es habe ihm auch nicht garantiert werden können, dass er
anschliessend vom Zielflughafen im Ausland in die Schweiz gelangen könne. Es
sei ihm nicht bekannt gewesen und er bezweifle es, dass in dieser Zeit von
tunesischen Fluggesellschaften Flüge in die Schweiz angeboten worden seien. Er
bestätige, dass ihm die Schweizer Botschaft das Angebot unterbreitet habe, am
30. April 2020 mit einem organisierten Flug in die Schweiz
zurückzufliegen. Er habe allerdings nicht realisiert, dass die Schweizer
Botschaft für den 30. April 2020 einen Bustransfer von Djerba nach Tunis
organisiert habe (vgl. KAST BE-Akten S. 17 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer informierte
den zuständigen RAV-Berater – wenn auch erst am Abreisetag und somit sehr
kurzfristig – per E-Mail über seinen bevorstehenden Auslandaufenthalt (vgl.
E. II. 4.1 hiervor) und hielt ihn in der Folge regelmässig auf dem
aktuellen Stand betreffend seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort und den
(fehlenden) Rückreisemöglichkeiten (vgl. E. II. 4.2 ff.,
E. II. 4.10, E. II. 4.13 hiervor). Auf den am 16. April
2020, am 11. Mai 2020 sowie am 10. Juni 2020 zu Handen der
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eingereichten Formularen «Angaben der
versicherten Person» für die Monate März, April und Mai 2020 vermerkte er
überdies jeweils, dass er (aufgrund der Corona-Pandemie) im Ausland festsitze (vgl.
E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor).
Auf dem Infoblatt, welches dem
Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Schreiben vom
5. Februar 2020 abgegeben wurde, ist aber auch festgehalten, dass der
Arbeitslosenkasse für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung monatlich
das wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllte Formular «Angaben der
versicherten Person» zugestellt werden müsse (vgl. ALK BE-Akten
S. 181 ff.). Auf den entsprechenden Formularen wird ausserdem
ausdrücklich auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben
hingewiesen (vgl. ALK BE-Akten S. 136, S. 144, S. 147). Der
Beschwerdeführer gab auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für
die Monate März, April und Mai 2020 jeweils an, dass er aufgrund der aktuellen
(pandemiebedingten) Grenzschliessungen an der Rückreise verhindert sei (vgl.
E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor).
Zwar ist ihm zugute zu halten, dass es angesichts der chaotischen Zustände
unmittelbar vor und nach der Grenzschliessung durch die tunesischen Behörden
(23. März 2020; vgl. E. II. 4.21 hiervor) sehr erschwert bis
sogar unmöglich gewesen sein dürfte, in die Schweiz zurückzukehren. Gemäss den
Auskünften der Schweizer Vertretung vor Ort – an deren Richtigkeit zu zweifeln
keine Veranlassung besteht – gab es jedoch zumindest ab dem 1. April 2020
nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für in der Schweiz niedergelassene
Ausländer – mithin auch für den Beschwerdeführer (vgl. ALK BE-Akten
S. 175) – sehr wohl sowohl von der Schweizer Botschaft als auch von
Nachbarländern der Schweiz organisierte Rückflugmöglichkeiten (vgl.
E. II. 4.22 hiervor). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch,
dass zumindest für die beiden Repatriierungsflüge der Schweiz vom
30. April 2020 sowie vom Mai 2020 sogar ein Transport vom Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers (Djerba) an den Flughafen in Tunis bereitgestellt worden
war (vgl. E. II. 4.22 hiervor). Angesichts dessen vermag der Einwand
des Beschwerdeführers, die Bewegungsfreiheit sei in Djerba – nicht nur für
Ortsansässige, sondern auch für ausreisewillige Reisende – sehr stark
eingeschränkt gewesen (vgl. A.S. 5, 7), nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer räumte – nach Konfrontation mit den Auskünften der Schweizer
Botschaft – nachträglich auch ein, dass er über entsprechende (staatlich
organisierte) Rückflugmöglichkeiten informiert gewesen sei und die Schweizer
Botschaft ihm für den 30. April 2020 ein konkretes Angebot für einen
Rückflug in die Schweiz gemacht habe (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Soweit
der Beschwerdeführer mithin auf den Formularen jeweils angab, er sei in
Tunesien «blockiert», entsprach dies – zumindest was die Zeit ab dem
1. April 2020 anbelangt – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er machte
demnach – wenn nicht arglistig, so doch zumindest grobfahrlässig (vgl.
E. II. 2.2.2 hiervor) – gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche
Angaben und verletzte ihr gegenüber seine Meldepflicht (vgl.
E. II. 2.2.3 hiervor). Ein gutgläubiger Leistungsbezug kann unter
diesen Umständen nicht bejaht werden.
5.2 Darüber hinaus wies der
zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer noch am Abreisetag (16. März
2020) ausdrücklich per E-Mail darauf hin, dass er für die (Ferien-) Tage,
welche er im Ausland verbringe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch im weiteren Mailverlauf machte
der RAV-Berater ihm keinerlei Zugeständnisse finanzieller Art, sondern bat ihn
lediglich um Mitteilung, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl.
E. II. 4.1 ff. hiervor). Der Beschwerdeführer durfte somit nicht
darauf vertrauen, dass ihm – auch für die Zeit bis Ende März 2020 – während
seines Auslandaufenthaltes die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausgerichtet
werde. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm –
vereinbar mit der Auskunft des RAV-Beraters – anfänglich lediglich
Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März
2020, mithin bis zu seiner Abreise nach Tunesien, ausbezahlte (vgl.
E. II. 4.6 hiervor).
Vom Beschwerdeführer unbemerkt tätigte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weitere Abklärungen und zahlte ihm
schliesslich am 25. Mai 2020 sowie am 12. Juni 2020 die
Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai
2020 nachträglich doch noch aus (vgl. E. II. 4.9 sowie
E. II. 4.12 hiervor). Aus diesem Vorgehen vermag der Beschwerdeführer
indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So waren die zuständigen Behörden
zu Beginn der Corona-Pandemie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist (vgl. ALK BE-Akten S. 9; KAST SO-Akten S. 2; A.S. 2) –
mit neuen (rechtlichen) Fragestellungen konfrontiert, welche sich bisher nicht
gestellt hatten. Dies erklärt denn auch, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern – nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Amtes für
Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, welcher wiederum Bezug nahm auf eine
frühere Rechtsauskunft des SECO (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anfänglich bejahte und ihm gestützt
darauf im Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai 2020 trotz
Landesabwesenheit die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausrichtete. Bei dieser
ersten Einschätzung beachtete sie jedoch zu wenig, dass der Beschwerdeführer –
nachdem (auch) der Schweizer Bundesrat am 13. März 2020 Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus angeordnet hatte (vgl. COVID-19-Verordnung 2 vom
13. März 2020 [AS 2020 773]) – die Reise am 16. März 2020 im Wissen
darum antrat, dass die Grenzen möglicherweise bald geschlossen würden (vgl. den
Wortlaut in seiner E-Mail vom 16. März 2020: «[…] und ich wol[l]te auch
meine[…] [E]ltern sehen bevor das ist alles gesper[r]t» [KAST BE-Akten
S. 40, S. 45; E. II. 4.1 hiervor]), mithin das Risiko
bewusst in Kauf nahm, nicht wie geplant am 19. März 2020 in die Schweiz
zurückkehren zu können. Überdies ging sie gestützt auf die – wie sich erst
nachträglich herausstellen sollte – unzutreffenden Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon aus, dass ihm die
Rückreise tatsächlich nicht früher möglich und zumutbar war. Erst nach einer
erneuten Beurteilung durch das SECO (vgl. E. II. 4.15 hiervor) sprach
sie ihm alsdann (zumindest im Ergebnis) die Vermittlungsfähigkeit während
seines Auslandaufenthaltes sowie ein Anrecht auf kontrollfreie Bezugstage in
diesem Zeitraum ab, stellte die Zahlungen ab Juni 2020 bis zu seiner Rückkehr
in die Schweiz ein und forderte von ihm die bereits ausgerichteten
Arbeitslosentaggelder zurück (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.,
S. 99 ff.).
5.3 Hinzu kommt schliesslich, dass
der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer am Abreisetag noch daran
erinnerte, dass er seine Arbeitsbemühungen für den Monat März anfangs April
2020 (trotzdem) einreichen müsse (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch (auch später) nicht nach. Zwar
forderte der RAV-Berater den Beschwerdeführer in der Folge lediglich
(wiederholt) auf, sich nach der Rückreise bei ihm zu melden (vgl.
E. II. 4.1 ff. hiervor), und gab der Beschwerdeführer bereits im
Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2020» vom
16. April 2020 an, nach seiner Rückkehr wieder bei seinem bisherigen
Arbeitgeber arbeiten zu können (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Daraus durfte
der Beschwerdeführer indessen nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten ableiten,
dass er überhaupt keine Arbeitsbemühungen mehr vorzunehmen habe und ohne
Erfüllung der entsprechenden Kontrollvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. g i.V.m. Art. 17 AVIG) weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe. Noch weniger konnte er sich – wie er geltend zu machen scheint (vgl.
E. II. 4.20 hiervor) – durch seine blosse Auslandabwesenheit von der
Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen, befreien. Falls
diesbezüglich Unsicherheiten bestanden, wäre er verpflichtet gewesen, zumindest
beim RAV-Berater nachzufragen. Indem er dies unterliess, verletzte er seine
Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Er kann sich somit
auch in dieser Hinsicht nicht auf seinen guten Glauben berufen.
5.4 Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen durfte der Beschwerdeführer mithin im massgebenden Zeitpunkt der
Auszahlung (25. Mai 2020 sowie 12. Juni 2020; vgl.
E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 hiervor) nicht gutgläubig
davon ausgehen, dass er einen vorbehaltlosen Anspruch auf die beantragte und
schliesslich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung hatte. Da er sich nicht
auf seine Gutgläubigkeit berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung,
ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.1
hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht
vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen