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Entscheid

VSBES.2023.64

Erlass Rückforderung

28. Dezember 2023Deutsch33 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass

Rückforderung (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist tunesischer Staatsangehöriger mit

Niederlassungsbewilligung C (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [ALK

BE-Akten] S. 175). Er meldete sich im Dezember 2019 beim RAV Langenthal

zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle Bern [KAST BE-Akten]

S. 2) und stellte am 27. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des

Kantons Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2020

(ALK BE-Akten S. 193 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem

Erwägungen

3.

Februar 2020 Arbeitslosentaggelder (ALK BE-Akten S. 157). Per

31.

August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der

Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK BE-Akten S. 124; KAST BE-Akten

S. 79 f.).

1.2

Am 7. September 2020 verfügte

die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die (rückwirkende) Ablehnung eines

Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni

2020.

bis am 20. August 2020, da er in diesem Zeitraum die

Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt habe (ALK

BE-Akten S. 116 f.). Diese Verfügung zog sie am 23. September

2020.

in Wiedererwägung (ALK BE-Akten S. 109 f.). Mit Entscheid vom

29.

Oktober 2020 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons

Bern fest, dass der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2020 bis am

Dispositiv

15. März 2020 nicht vermittlungsfähig (gewesen) sei und demnach auch

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (ALK BE-Akten S. 103 ff.;

KAST BE-Akten S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2020

verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eine Anspruchsberechtigung des

Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am

20. August 2020 und forderte die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am

31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von

CHF 7'246.50 zurück (ALK BE-Akten S. 99 ff.). Eine gegen den

Entscheid vom 29. Oktober 2020 gerichtete Einsprache wies das Amt für

Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom

11. Juni 2021 ab (ALK BE-Akten S. 76 ff.). Die gegen die

Verfügung vom 18. November 2020 gerichtete Einsprache wies die

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember

2021 ab (ALK BE-Akten S. 64 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2021

forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die für den Zeitraum vom

3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten

Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'115.50 zurück (ALK BE-Akten

S. 59 f.). Sowohl der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021

als auch die Rückforderungsverfügung gleichen Datums erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft (ALK BE-Akten S. 15, S. 21, S. 24).

1.3 Mit Schreiben vom 15. Juli

2021 sowie vom 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für

Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern je ein Erlassgesuch betreffend die

Rückforderung der Arbeitslosentschädigung ein (ALK BE-Akten S. 38, S. 71;

Akten der Kantonalen Amtsstelle Solothurn [KAST

SO-Akten] S. 64 f.). welche an das (neu) zuständige Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

weitergeleitet wurden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die

Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die

Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50 mangels

guten Glaubens beim Leistungsbezug ab (ALK BE-Akten S. 20 ff.; KAST

SO-Akten S. 9 ff.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 hiess sie

das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung der

Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'115.50 gut, da sowohl der

gute Glaube als auch die grosse Härte zu bejahen seien (ALK BE-Akten

S. 14 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 wies

die Beschwerdegegnerin schliesslich die Einsprache des Beschwerdeführers gegen

die (ablehnende) Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (ALK BE-Akten

S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.; Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit einer in französischer

Sprache verfassten Eingabe vom 10. März 2023 erhebt der Beschwerdeführer

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

10. Februar 2023 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie den

Erlass der Rückforderung im Umfang von CHF 7'246.50 (A.S. 5). Auf

entsprechendes Ersuchen des Versicherungsgerichts hin reicht er alsdann am

22. März 2023 den angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine

Beschwerdeergänzung in deutscher Sprache ein (A.S. 7).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 10 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

innert der ihm angesetzten Frist auf das Einreichen einer Replik

(A.S. 18).

II.

1.

1.1 Für die

Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel

vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von

Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des

Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November

2001 [nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff.

zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die

Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts

in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl.

SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser

Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des

kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt,

dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen

Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl.

Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der

kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer

Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach

massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung

seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler,

a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021

vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wohnte bis zum

Erlass der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom

18. November 2020, mit welcher seine Anspruchsberechtigung auf

kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am 20. August 2020

verneint und die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020

ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 7'246.50 von ihm

zurückgefordert wurden (vgl. ALK BE-Akten S. 99 ff.), in [...]

(Kanton Bern). Per 19. November 2020 verlegte er alsdann seinen Wohnsitz

nach [...] (Kanton Solothurn; vgl. KAST BE-Akten S. 7; ALK BE-Akten

S. 39). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides der

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2021, welcher die

Verfügung vom 18. November 2020 bestätigte (vgl. ALK BE-Akten

S. 64 ff.) und an deren Stelle trat, hatte er mithin seinen Wohnort

bereits seit längerer Zeit im Kanton Solothurn. Damit war die

Beschwerdegegnerin – wie die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit

Überweisungsschreiben vom 12. Mai 2022 zutreffend festhielt (vgl. ALK

BE-Akten S. 29) – als kantonale Amtsstelle für die Bearbeitung und

Beurteilung der vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 sowie am

28. Dezember 2021 gestellten Erlassgesuche (vgl. ALK BE-Akten S. 38, S. 71;

KAST SO-Akten S. 64 f.) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig

(vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 1

lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG). Der das Erlassgesuch betreffend

die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50

ablehnende und die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (ALK BE-Akten

S. 20 ff.; KAST SO-Akten S. 9 ff.) bestätigende

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2023 (ALK

BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.) wiederum kann

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig und zu prüfen ist

vorliegend (einzig), ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 10. Februar 2023 (vgl. ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten

S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai

2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt

CHF 7'246.50 abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand

bildet hingegen die Frage des Erlasses der Rückforderung der im Zeitraum vom

3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder

im Umfang von insgesamt CHF 3'115.50, hat doch die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 10. Januar 2023 das entsprechende Erlassgesuch des

Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. ALK BE-Akten S. 14 ff.). Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist, ob die mit

Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember

2021 verfügte Rückerstattung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am

31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von

CHF 7'246.50 (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.) an sich rechtmässig

ist, ist doch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. ALK

BE-Akten S. 21, S. 24).

1.3 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1

AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

– mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG.

Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig

bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig

empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 10. Februar

2023; ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.;

A.S. 1 ff.).

2.2

2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.2.2 Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht.

Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten

Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f., 112

V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom

15. April 2020 E. 2.2).

2.2.3 Die Melde- und Auskunftspflichten

bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der

Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28

Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig

und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger

hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31

Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben

ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen). Es besteht somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine

Erkundigungspflicht der versicherten Person.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, er habe die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von

CHF 7'246.50 in gutem Glauben erhalten. Während seines Aufenthaltes auf

der Insel Djerba (Tunesien) sei es aufgrund der behördlichen Restriktionen

wegen der Corona-Pandemie sehr schwierig gewesen, auszureisen. Sein

Aufenthalts- und Herkunftsort sei von den tunesischen Behörden im massgebenden

Zeitraum April/Mai 2020 wie ein militärisches bzw. «kontaminiertes» Sperrgebiet

behandelt worden, weil es einige Coronafälle gegeben habe. Es sei fast

unmöglich gewesen, in dieses Gebiet herein- oder aus diesem herauszukommen. Er

sei nicht arbeitsscheu und gebe sein Bestes, um seine (neue) Arbeitsstelle zu

behalten (vgl. A.S. 5, 7). Er habe seine Abreise nach Tunesien dem RAV

angekündigt. Es befremde ihn, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm

während den drei Monaten die Arbeitslosenentschädigung im Wissen um seine fehlende

Anspruchsberechtigung während der Dauer seiner Abwesenheit überwiesen habe. Er

frage sich, ob diese (Fehl-) Überweisung sein Fehler gewesen sei. Eine zu

Unrecht ausgerichtete Versicherungsleistung dürfe von der Arbeitslosenkasse

dann nicht zurückverlangt werden, wenn alle massgebenden Tatsachen im Zeitpunkt

der Überweisung bekannt gewesen seien (vgl. KAST SO-Akten S. 7).

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt

demgegenüber aus, dem Beschwerdeführer seien trotz des Auslandaufenthaltes

Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden, da während der Corona-Pandemie

Fragestellungen betreffend die Anspruchsberechtigung aufgetreten seien, welche

neu gewesen seien und bei den zuständigen Behörden zuerst hätten abgeklärt

werden müssen. Ausschlaggebend für die Verneinung des guten Glaubens bei der

Entgegennahme der Leistungen sei, dass der Beschwerdeführer zwar seine

Abwesenheit angegeben habe, seine Angaben betreffend den fehlenden

Rückreisemöglichkeiten auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für

die Monate März bis Mai 2020 indessen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es

sei davon auszugehen, dass er nicht unverschuldeterweise davon abgehalten

worden sei, in die Schweiz zurückzukehren, sondern dass er die

Rückflugmöglichkeiten nicht genutzt habe und seine Angaben gegenüber der

Arbeitslosenversicherung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen

hätten. Eine (frühere) Rückreise wäre ihm – wenn auch unter erschwerten

Umständen – durchaus möglich gewesen. Es hätte ihm aufgrund der erhaltenen

Informationen betreffend kontrollfreie Bezugstage sowie des Hinweises seines

RAV-Beraters in dessen E-Mail vom 16. März 2020, dass die

Arbeitslosenkasse während des Auslandaufenthaltes keine Taggelder ausrichte,

bewusst sein müssen, dass er grundsätzlich kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe. Er habe seine Reise nach Tunesien im Wissen

angetreten, dass jederzeit ein Lockdown verhängt werden könnte. Es habe für ihn

somit zumindest erkennbar sein müssen, dass sich seine Rückreise allenfalls

verzögern werde. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, entfalle

die Prüfung der grossen Härte (vgl. A.S. 2 f., 12 f.; KAST

SO-Akten S. 2 f.).

4. Den vorliegenden Akten lässt

sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:

4.1 Mit Schreiben vom

26. Februar 2020 lud der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer auf

den 17. März 2020 zu einem Beratungsgespräch ein (vgl. KAST BE-Akten

S. 86). Am 16. März 2020 informierte der Beschwerdeführer diesen per

E-Mail, dass er «jetzt» nach Tunesien fliege, da der Bruder seiner Mutter

gestorben sei und er auch seine Eltern nochmals sehen wolle, bevor (aufgrund

der Corona-Pandemie) die Grenzen gesperrt würden. Er melde sich so rasch wie

möglich, sobald er Neuigkeiten habe. Der RAV-Berater schrieb ihm umgehend

zurück, dass er «natürlich» nach Tunesien fliegen dürfe. Die Tage, welche er im

Ausland verbringe, würden jedoch von der Arbeitslosenkasse nicht bezahlt. Er

solle sich bei ihm melden, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer

solle daran denken, die Arbeitsbemühungen für den Monat März bis am

5. April 2020 einzureichen. Der Beratungstermin vom 17. März 2020 sei

auf nach seiner Rückkehr verschoben (vgl. KAST BE-Akten S. 40, S. 45).

In einer weiteren, gleichentags verschickten E-Mail wies er den

Beschwerdeführer ausserdem darauf hin, dass er auf dem Formular der

Arbeitslosenkasse erwähnen müsse, dass er zur Beerdigung seines Onkels nach

Tunesien geflogen sei (vgl. KAST BE-Akten S. 47).

4.2 Mit E-Mail vom 20. März 2020

teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater mit, dass er gestern

hätte in die Schweiz zurückfliegen sollen, jedoch alle Flüge in die Schweiz

annulliert worden seien. Er habe versucht, über Frankreich auszureisen, aber

auch diese Flüge seien annulliert worden. Er wisse nicht, wie es weitergehe, er

sei blockiert. Der RAV-Berater antwortete ihm daraufhin gleichentags, die

weltweite Lage sei (aufgrund der Corona-Pandemie) sehr schwierig. Er solle

einfach nach den Möglichkeiten schauen, welche er habe, und sich nach der

Rückkehr in die Schweiz wieder bei ihm melden. Er werde seine E-Mail(s) der

Arbeitslosenkasse weiterleiten (vgl. KAST BE-Akten S. 51 f.). Dieser

Ankündigung kam er gleichentags nach (vgl. ALK BE-Akten S. 155).

4.3 Mit E-Mail vom 25. März 2020

informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass sich

die Situation vor Ort leider nicht verbessert habe. Er wisse nicht, wie es

weitergehe. Dieser gab ihm gleichentags zur Antwort, er wisse es auch nicht. Er

solle sich melden, wenn er wieder zu Hause sei. Er habe ja bereits bei der

Ausreise gewusst, dass die Lage wegen der Corona-Pandemie angespannt sei (vgl.

KAST BE-Akten S. 50 f.).

4.4 Am 10. April 2020 schrieb

der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater, er habe mit der Schweizer

Botschaft in Tunis gesprochen und diese habe selber nicht gewusst, wann es

wieder Flüge in die Schweiz gebe. Ob er etwas von der Arbeitslosenkasse gehört

habe und wie es mit seinem «Lohn» weitergehe (vgl. KAST BE-Akten S. 50).

Dieser leitete das E-Mail des Beschwerdeführers am 14. April 2020 an die

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK BE-Akten S. 149).

4.5 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat März 2020» vom 16. April 2020, welches

der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 20. April 2020 zuging, gab der

Beschwerdeführer an, er sei seit dem 16. März 2020 bis heute in den Ferien

wegen eines Todesfalls; er habe eigentlich am 20. März 2020 zurück sein

sollen, aber momentan sei alles gesperrt. Sobald die Restaurants wieder offen

seien und er zurückkehren könne, habe er eine neue Arbeitsstelle bei seinem

bisherigen Arbeitgeber (vgl. ALK BE-Akten S. 147 f.).

4.6 Mit Abrechnung vom 22. April

2020 bezahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für

den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März 2020 eine

Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 1'449.35 aus (vgl. ALK

BE-Akten S. 146).

4.7 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat April 2020» vom 11. Mai 2020 beantwortete

der Beschwerdeführer die Frage «Waren Sie aus anderen Gründen abwesend?» mit ja

und führte aus, die Grenzen seien zu und es gäbe seit dem 16. März 2020

bis heute keine (Rück-) Flüge (vgl. ALK BE-Akten S. 144 f.).

4.8 Mit

(Überweisungs-) Schreiben vom 13. Mai 2020 ersuchte die

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern das Amt für Arbeitslosenversicherung des

Kantons Bern um Prüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. Anspruchsberechtigung

des Beschwerdeführers ab dem 16. März 2020 (vgl. KAST BE-Akten S. 82;

ALK BE-Akten S. 142). Dessen Rechtsdienst verwies anschliessend in einer

Stellungnahme vom 20. Mai 2020 auf eine Antwort des Staatssekretariates

für Wirtschaft (SECO) in einem ähnlich gelagerten Fall:

«Im vorliegenden Fall die

Vermittlungsfähigkeit einzig aufgrund des Aufenthalts in Italien und der

verhinderten Rückreise in die Schweiz der KAST zur Prüfung […] zu überweisen,

erachten wir nicht als angezeigt. Die versicherte Person ist nach wie vor und

auch im Ausland dazu verpflichtet Arbeitsbemühungen zu tätigen und diese

nachzuweisen. Einzig persönliche Beratungs- und Kontrollgespräche finden nicht

vor Ort statt. Kontrollgespräche müssen jedoch anderweitig sichergestellt

werden (z.B. per Telefon)».

Gestützt auf diese Antwort kam der

Rechtsdienst zum Schluss, dass vorliegend beim Beschwerdeführer – auch wenn zum

Zeitpunkt der Ausreise schon klar gewesen sei, dass die Grenzen demnächst

geschlossen werden könnten – nicht die Vermittlungsfähigkeit, sondern einzig

die Anspruchsberechtigung in Frage stehe (vgl. KAST BE-Akten S. 81; ALK

BE-Akten S. 141).

4.9 Mit Abrechnung vom 25. Mai

2020 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer alsdann

für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. März 2020 den Betrag von

CHF 1'014.50 nach (vgl. ALK BE-Akten S. 140). Ebenfalls mit

Abrechnung vom 25. Mai 2020 richtete sie dem Beschwerdeführer für den

Monat April 2020 Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'188.45 aus

(vgl. ALK BE-Akten S. 139).

4.10 Mit E-Mail vom 9. Juni 2020

informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass er

noch immer nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei; die Grenze nach Europa werde

vermutlich am 27. Juni 2020 wieder geöffnet. Letzterer leitete das E-Mail

gleichentags an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK

BE-Akten S. 138).

4.11 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Mai 2020», welches er am 10. Juni 2020

ausfüllte, zeigte der Beschwerdeführer erneut an, dass er im Ausland

«blockiert» sei (vgl. ALK BE-Akten S. 137).

4.12 Am 12. Juni 2020 zahlte die

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2020

Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'043.55 aus (vgl. ALK

BE-Akten S. 135).

4.13 Auf entsprechende Rückfrage hin

setzte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater am 8. Juli 2020

per E-Mail darüber in Kenntnis, dass er noch immer in Tunesien sei. Er habe

eigentlich am 1. Juni 2020 zurückfliegen wollen, aber der Flug sei (zu)

teuer gewesen. Er sei ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf die

Arbeitslosenversicherung angewiesen, da er eine neue Arbeitsstelle habe (vgl.

ALK BE-Akten S. 118).

4.14 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Juni 2020» vom 13. Juli 2020 gab der

Beschwerdeführer an, dass er (unverändert) seit dem 16. März 2020 wegen

der Corona-Pandemie abwesend sei (vgl. ALK BE-Akten S. 134).

4.15 Am 16. Juli 2020

unterbreitete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Fall dem SECO zur

Beurteilung. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise bewusst gewesen, dass

die Grenzen in absehbarer Zeit geschlossen würden, und es sei zu vermuten, dass

er die spezielle Situation ausnutze und die Rückkehr von Monat zu Monat

verschiebe (vgl. ALK BE-Akten S. 127). Der Rechtsdienst des SECO gab am 20. August

2020 alsdann folgende Rechtsauskunft:

Reise eine versicherte Person ins

Ausland und werde in der Folge an der Rückkehr in die Schweiz gehindert, stelle

sich die Frage, ob es sich dabei um ein Risiko handle, welches sie persönlich

zu tragen habe. Dabei gelte es zu differenzieren, ob die versicherte Person die

Reise trotz Kenntnis der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie drohenden

Unmöglichkeit einer Rückreise in die Schweiz antrete oder nicht. Sollte die

versicherte Person vor ihrer Abreise entscheiden, diese Gefahr in Kauf nehmen

zu wollen, so handle es sich um ein Risiko, welches sie zu tragen habe, weshalb

sie mit den möglichen Folgen rechnen müsse. Dies werde sich entsprechend auf

die Vermittlungsfähigkeit auswirken können. Zu beachten sei allerdings, dass

Arbeitsbemühungen grundsätzlich auch aus dem Ausland vorgenommen werden

könnten.

Es sei wohl zutreffend, dass die

Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht allein aus dem Grund

aberkannt werden könne, weil sie sich im Ausland aufhalte und an der Einreise

in die Schweiz gehindert werde. Allerdings liege hier nach Auffassung des SECO

ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige in der Anfrage, welche Auslöser

für die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes des Amtes für

Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Mai 2020 zitierte

Passage gewesen sei. In jenem Fall sei eine versicherte Person nach Italien

gereist und habe sich bereits am 6. März 2020 per E-Mail gemeldet und

mitgeteilt, dass sie aufgrund des Corona-Virus nicht in die Schweiz

zurückreisen könne. Eine Abreise ins Ausland im klaren Wissen einer

Unmöglichkeit der Rückreise habe in jenem Fall schon allein aus zeitlichen

Gründen der Geschehnisse nicht zur Diskussion gestanden. Insofern sei nicht

ausgeschlossen, dass für den vorliegenden Fall eine andere Beurteilung

vorgenommen werden könnte (vgl. ALK BE-Akten S. 126).

Gestützt auf diese Stellungnahme des

SECO stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern daraufhin am

21. August 2020 ihre Zahlungen ab Juni 2020 bis zur Rückkehr des

Beschwerdeführers in die Schweiz ein (vgl. ALK BE-Akten S. 129).

4.16 Am 21. August 2020 kehrte der

Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Er meldete sich per 31. August

2020 von der Arbeitslosenversicherung ab, da er ab 1. September 2020 eine

neue Arbeitsstelle gefunden hatte (vgl. KAST BE-Akten S. 1; ALK BE-Akten

S. 125).

4.17 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat August 2020» (eingegangen bei der

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 7. September 2020) gab der Beschwerdeführer

an, einen Zwischenverdienst erzielt zu haben und nicht mehr arbeitslos zu sein

(vgl. ALK BE-Akten S. 123).

4.18 Am 8. September 2020 zahlte

die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat

August 2020 ein (Rest-) Arbeitslosentaggeld im Umfang von CHF 796.95

aus (vgl. ALK BE-Akten S. 115).

4.19 Mit E-Mail vom 14. September

2020 korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom

8. Juli 2020 insofern, als er am 1. Juli 2020 und nicht am

1. Juni 2020 habe zurückfliegen wollen. Die tunesische Grenze sei bis am

27. Juni 2020 geschlossen gewesen (vgl. ALK BE-Akten S. 114).

4.20 Mit Schreiben vom

21. September 2020 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons

Bern den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher keinen Nachweis für die

Arbeitsbemühungen März bis Juli 2020 eingereicht habe. Es gab ihm

Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zu diesem Umstand schriftlich zu

äussern, wobei «weitere», nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen nur dann

berücksichtigt werden könnten, wenn objektive Verhinderungsgründe, so etwa eine

verspätete Rückkehr aus den Ferien wegen Störung des Flugbetriebs, für den

nicht fristgerechten Nachweis vorlägen (vgl. KAST BE-Akten S. 78). Auf

entsprechende Rückfrage hin teilte der zuständige RAV-Berater dem

Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 23. September 2020 mit, er müsse

erklären, weshalb er von März bis Juli 2020 keine Arbeitsbemühungen abgegeben

habe. Er solle schreiben, aus welchem Grund er in Tunesien gewesen sei und dass

er Schwierigkeiten mit dem Rückflug gehabt habe. Er sei während der fraglichen Zeit

angemeldet gewesen und müsse daher auch Arbeitsbemühungen nachweisen. Der

Beschwerdeführer schrieb ihm alsdann per E-Mail zurück, er habe keine

Arbeitsbemühungen abgeben können, da er aufgrund eines Todesfalls in Tunesien

gewesen sei und aufgrund von bis am 27. Juni 2020 geschlossener Grenzen

nicht habe zurückkehren können (vgl. KAST BE-Akten S. 77).

4.21 Mit E-Mail vom 1. Februar

2021 teilte die Schweizer Botschaft in Tunis dem damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers mit, gemäss ihren Angaben habe der letzte Flug in die Schweiz

vor dem Lockdown am 20. März 2020 stattgefunden. Ob es weitere Flüge

zwischen dem 16. März und dem 20. März 2020 gegeben habe, sei ihr

nicht bekannt. Zwei Botschaftsmitarbeiter seien am 20. März 2020 am

Flughafen gewesen und hätten versucht, so viele Schweizer Bürger wie möglich zu

evakuieren, auch über andere europäische Destinationen. Die Situation sei

allerdings ziemlich chaotisch gewesen und etliche hundert Personen seien vor

Ort gestrandet geblieben und hätten keinen Anschluss- bzw. Weiterflug mehr

erhalten. Tunesien habe dann am 23. März 2020 die Grenzen komplett

geschlossen. Die Schweizer Botschaft und das Eidgenössische Departement des

Äussern (EDA) hätten ab dem 1. April 2020 ein paar Rückflüge organisieren

können (vgl. KAST BE-Akten S. 28).

4.22 Auf entsprechende Anfrage des

Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 29. Januar 2021

hin gab die Schweizer Botschaft in Tunis mit E-Mail vom 3. Februar 2021

folgende weiteren Auskünfte:

Der Beschwerdeführer habe nicht

versucht, einen Platz auf dem von der Schweizer Botschaft organisierten

Repatriierungsflug vom 1. April 2020 zu erhalten. Der erste Kontakt des

Beschwerdeführers mit der Botschaft per E-Mail lasse sich auf den 2. April

2020 zurückverfolgen. Die europäischen Nachbarstaaten der Schweiz hätten alle

nach dem 1. April 2020 Repatriierungsflüge organisiert und sie habe auf

diesen auch Plätze für in der Schweiz ansässige Personen finden können. Seit

dem 19. März 2020 habe es mehrere Charter- und Linienflüge in die Schweiz

von tunesischen Fluggesellschaften gegeben. Der Beschwerdeführer sei über all

das in Kenntnis gesetzt worden. Es treffe nicht zu, dass die Fluggesellschaften

nach dem Schweizer Lockdown vom 16. März 2020 sämtlichen Flugverkehr zwischen

Tunesien und der Schweiz eingestellt hätten. Die Schweizer Botschaft habe eng

mit der Fluggesellschaft Tunisair zusammengearbeitet, um Flüge in die Schweiz

zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei auch über diese Flüge informiert

worden, so den Flug vom 30. April 2020 sowie einen Flug im Mai 2020. Die

Schweizer Botschaft habe für diese zwei Flüge sogar einen Bus von Djerba, dem

Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, nach Tunis organisiert. Nach diesem

Zeitpunkt habe sich wieder eine gewisse Normalität eingestellt und sie habe die

Zusammenarbeit mit Tunisair beendet, um in der Schweiz ansässige Personen bei

ihrer Rückreise zu unterstützen (vgl. KAST BE-Akten S. 31 ff.).

4.23 Mit Eingabe vom 3. März 2021

führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Arbeitslosenversicherung des

Kantons Bern aus, der erste (telefonische) Kontakt mit der Schweizer Botschaft

in Tunis habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Die Feststellung in

der E-Mail vom 3. Februar 2021, er habe sich nicht um eine Teilnahme am Rückflug

vom 1. April 2020 bemüht, stimme so nicht. Im Zeitpunkt, als er die

Information erhalten habe, dass ein Rückflug in die Schweiz auch für die in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Ausländer organisiert sei, habe er sich in

Djerba befunden und es sei illusorisch gewesen, mittels privater oder

öffentlicher Transportmittel innert der noch zur Verfügung stehenden (kurzen)

Zeit nach Tunis zum Flughafen zu gelangen. Es sei richtig, dass andere

europäische Länder Rückflüge von Tunesien nach Europa organisiert hätten. Zwar

wäre es ihm tatsächlich möglich gewesen, Tunesien zu verlassen, jedoch habe zu

dieser Zeit in Djerba eine Ausgangssperre bestanden. Es sei ihm zudem nicht

klar gewesen und es habe ihm auch nicht garantiert werden können, dass er

anschliessend vom Zielflughafen im Ausland in die Schweiz gelangen könne. Es

sei ihm nicht bekannt gewesen und er bezweifle es, dass in dieser Zeit von

tunesischen Fluggesellschaften Flüge in die Schweiz angeboten worden seien. Er

bestätige, dass ihm die Schweizer Botschaft das Angebot unterbreitet habe, am

30. April 2020 mit einem organisierten Flug in die Schweiz

zurückzufliegen. Er habe allerdings nicht realisiert, dass die Schweizer

Botschaft für den 30. April 2020 einen Bustransfer von Djerba nach Tunis

organisiert habe (vgl. KAST BE-Akten S. 17 f.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer informierte

den zuständigen RAV-Berater – wenn auch erst am Abreisetag und somit sehr

kurzfristig – per E-Mail über seinen bevorstehenden Auslandaufenthalt (vgl.

E. II. 4.1 hiervor) und hielt ihn in der Folge regelmässig auf dem

aktuellen Stand betreffend seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort und den

(fehlenden) Rückreisemöglichkeiten (vgl. E. II. 4.2 ff.,

E. II. 4.10, E. II. 4.13 hiervor). Auf den am 16. April

2020, am 11. Mai 2020 sowie am 10. Juni 2020 zu Handen der

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eingereichten Formularen «Angaben der

versicherten Person» für die Monate März, April und Mai 2020 vermerkte er

überdies jeweils, dass er (aufgrund der Corona-Pandemie) im Ausland festsitze (vgl.

E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor).

Auf dem Infoblatt, welches dem

Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Schreiben vom

5. Februar 2020 abgegeben wurde, ist aber auch festgehalten, dass der

Arbeitslosenkasse für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung monatlich

das wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllte Formular «Angaben der

versicherten Person» zugestellt werden müsse (vgl. ALK BE-Akten

S. 181 ff.). Auf den entsprechenden Formularen wird ausserdem

ausdrücklich auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben

hingewiesen (vgl. ALK BE-Akten S. 136, S. 144, S. 147). Der

Beschwerdeführer gab auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für

die Monate März, April und Mai 2020 jeweils an, dass er aufgrund der aktuellen

(pandemiebedingten) Grenzschliessungen an der Rückreise verhindert sei (vgl.

E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor).

Zwar ist ihm zugute zu halten, dass es angesichts der chaotischen Zustände

unmittelbar vor und nach der Grenzschliessung durch die tunesischen Behörden

(23. März 2020; vgl. E. II. 4.21 hiervor) sehr erschwert bis

sogar unmöglich gewesen sein dürfte, in die Schweiz zurückzukehren. Gemäss den

Auskünften der Schweizer Vertretung vor Ort – an deren Richtigkeit zu zweifeln

keine Veranlassung besteht – gab es jedoch zumindest ab dem 1. April 2020

nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für in der Schweiz niedergelassene

Ausländer – mithin auch für den Beschwerdeführer (vgl. ALK BE-Akten

S. 175) – sehr wohl sowohl von der Schweizer Botschaft als auch von

Nachbarländern der Schweiz organisierte Rückflugmöglichkeiten (vgl.

E. II. 4.22 hiervor). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch,

dass zumindest für die beiden Repatriierungsflüge der Schweiz vom

30. April 2020 sowie vom Mai 2020 sogar ein Transport vom Aufenthaltsort

des Beschwerdeführers (Djerba) an den Flughafen in Tunis bereitgestellt worden

war (vgl. E. II. 4.22 hiervor). Angesichts dessen vermag der Einwand

des Beschwerdeführers, die Bewegungsfreiheit sei in Djerba – nicht nur für

Ortsansässige, sondern auch für ausreisewillige Reisende – sehr stark

eingeschränkt gewesen (vgl. A.S. 5, 7), nicht zu überzeugen. Der

Beschwerdeführer räumte – nach Konfrontation mit den Auskünften der Schweizer

Botschaft – nachträglich auch ein, dass er über entsprechende (staatlich

organisierte) Rückflugmöglichkeiten informiert gewesen sei und die Schweizer

Botschaft ihm für den 30. April 2020 ein konkretes Angebot für einen

Rückflug in die Schweiz gemacht habe (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Soweit

der Beschwerdeführer mithin auf den Formularen jeweils angab, er sei in

Tunesien «blockiert», entsprach dies – zumindest was die Zeit ab dem

1. April 2020 anbelangt – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er machte

demnach – wenn nicht arglistig, so doch zumindest grobfahrlässig (vgl.

E. II. 2.2.2 hiervor) – gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche

Angaben und verletzte ihr gegenüber seine Meldepflicht (vgl.

E. II. 2.2.3 hiervor). Ein gutgläubiger Leistungsbezug kann unter

diesen Umständen nicht bejaht werden.

5.2 Darüber hinaus wies der

zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer noch am Abreisetag (16. März

2020) ausdrücklich per E-Mail darauf hin, dass er für die (Ferien-) Tage,

welche er im Ausland verbringe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

habe (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch im weiteren Mailverlauf machte

der RAV-Berater ihm keinerlei Zugeständnisse finanzieller Art, sondern bat ihn

lediglich um Mitteilung, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl.

E. II. 4.1 ff. hiervor). Der Beschwerdeführer durfte somit nicht

darauf vertrauen, dass ihm – auch für die Zeit bis Ende März 2020 – während

seines Auslandaufenthaltes die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausgerichtet

werde. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm –

vereinbar mit der Auskunft des RAV-Beraters – anfänglich lediglich

Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März

2020, mithin bis zu seiner Abreise nach Tunesien, ausbezahlte (vgl.

E. II. 4.6 hiervor).

Vom Beschwerdeführer unbemerkt tätigte

die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weitere Abklärungen und zahlte ihm

schliesslich am 25. Mai 2020 sowie am 12. Juni 2020 die

Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai

2020 nachträglich doch noch aus (vgl. E. II. 4.9 sowie

E. II. 4.12 hiervor). Aus diesem Vorgehen vermag der Beschwerdeführer

indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So waren die zuständigen Behörden

zu Beginn der Corona-Pandemie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

hinweist (vgl. ALK BE-Akten S. 9; KAST SO-Akten S. 2; A.S. 2) –

mit neuen (rechtlichen) Fragestellungen konfrontiert, welche sich bisher nicht

gestellt hatten. Dies erklärt denn auch, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons

Bern – nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Amtes für

Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, welcher wiederum Bezug nahm auf eine

frühere Rechtsauskunft des SECO (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anfänglich bejahte und ihm gestützt

darauf im Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai 2020 trotz

Landesabwesenheit die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausrichtete. Bei dieser

ersten Einschätzung beachtete sie jedoch zu wenig, dass der Beschwerdeführer –

nachdem (auch) der Schweizer Bundesrat am 13. März 2020 Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus angeordnet hatte (vgl. COVID-19-Verordnung 2 vom

13. März 2020 [AS 2020 773]) – die Reise am 16. März 2020 im Wissen

darum antrat, dass die Grenzen möglicherweise bald geschlossen würden (vgl. den

Wortlaut in seiner E-Mail vom 16. März 2020: «[…] und ich wol[l]te auch

meine[…] [E]ltern sehen bevor das ist alles gesper[r]t» [KAST BE-Akten

S. 40, S. 45; E. II. 4.1 hiervor]), mithin das Risiko

bewusst in Kauf nahm, nicht wie geplant am 19. März 2020 in die Schweiz

zurückkehren zu können. Überdies ging sie gestützt auf die – wie sich erst

nachträglich herausstellen sollte – unzutreffenden Angaben des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon aus, dass ihm die

Rückreise tatsächlich nicht früher möglich und zumutbar war. Erst nach einer

erneuten Beurteilung durch das SECO (vgl. E. II. 4.15 hiervor) sprach

sie ihm alsdann (zumindest im Ergebnis) die Vermittlungsfähigkeit während

seines Auslandaufenthaltes sowie ein Anrecht auf kontrollfreie Bezugstage in

diesem Zeitraum ab, stellte die Zahlungen ab Juni 2020 bis zu seiner Rückkehr

in die Schweiz ein und forderte von ihm die bereits ausgerichteten

Arbeitslosentaggelder zurück (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.,

S. 99 ff.).

5.3 Hinzu kommt schliesslich, dass

der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer am Abreisetag noch daran

erinnerte, dass er seine Arbeitsbemühungen für den Monat März anfangs April

2020 (trotzdem) einreichen müsse (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch (auch später) nicht nach. Zwar

forderte der RAV-Berater den Beschwerdeführer in der Folge lediglich

(wiederholt) auf, sich nach der Rückreise bei ihm zu melden (vgl.

E. II. 4.1 ff. hiervor), und gab der Beschwerdeführer bereits im

Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2020» vom

16. April 2020 an, nach seiner Rückkehr wieder bei seinem bisherigen

Arbeitgeber arbeiten zu können (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Daraus durfte

der Beschwerdeführer indessen nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten ableiten,

dass er überhaupt keine Arbeitsbemühungen mehr vorzunehmen habe und ohne

Erfüllung der entsprechenden Kontrollvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1

Bst. g i.V.m. Art. 17 AVIG) weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

habe. Noch weniger konnte er sich – wie er geltend zu machen scheint (vgl.

E. II. 4.20 hiervor) – durch seine blosse Auslandabwesenheit von der

Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen, befreien. Falls

diesbezüglich Unsicherheiten bestanden, wäre er verpflichtet gewesen, zumindest

beim RAV-Berater nachzufragen. Indem er dies unterliess, verletzte er seine

Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Er kann sich somit

auch in dieser Hinsicht nicht auf seinen guten Glauben berufen.

5.4 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen durfte der Beschwerdeführer mithin im massgebenden Zeitpunkt der

Auszahlung (25. Mai 2020 sowie 12. Juni 2020; vgl.

E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 hiervor) nicht gutgläubig

davon ausgehen, dass er einen vorbehaltlosen Anspruch auf die beantragte und

schliesslich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung hatte. Da er sich nicht

auf seine Gutgläubigkeit berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung,

ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.1

hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich demnach als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht

vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl.

Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen