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Entscheid

VSBES.2023.65

Hilflosenentschädigung IV

21. November 2023Deutsch46 min

Beschwerdeführer 1 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ + C.___ gesetzlich vertreten

durch B.___, hier vertreten durch Rebecca Wyniger-Gärtner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (2 Verfügungen vom 14. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 2007 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) leidet an einem frühkindlichen Autismus und

wurde von seinen Eltern am 5. März 2013 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für

Minderjährige angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte dem

Beschwerdeführer 1 in der Folge eine Hilflosenentschädigung wegen leichter

Hilflosigkeit ab 1. März 2012 und eine solche wegen mittlerer

Hilflosigkeit ab 1. September 2013 (IV-Nr. 29). Am 7. August

2015, 5. Oktober 2017 und 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer 1

mitgeteilt, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen

mittlerer Hilflosigkeit (IV-Nr. 43, 57 und 72). Im Rahmen einer amtlichen

Revision wurde am 16. November 2022 eine Abklärung zu Hause beim

Beschwerdeführer 1 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember

2022, IV-Nr. 84). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und

Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau vom

13. Februar 2023 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) reduzierte die

Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit

Verfügung vom 14. Februar 2023 auf eine solche leichten Grades. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen vor Ort und

der Rücksprache mit der Schule benötige der Beschwerdeführer 1 nur noch in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter;

eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Es bestehe somit

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 96).

1.2. Der 2011 geborene C.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer 2), der jüngere Bruder des Beschwerdeführers 1, leidet an

einer Dyspraxie und wurde von seinen Eltern am 28. Juni 2015 bei der IV

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet

(IV-Nr. 2 [VSBES.2023.66]). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 eine

Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Mai 2015

(IV-Nr. 19 [VSBES.2023.66]). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde die

bisher gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom

1. August 2017 rückwirkend ab 17. Mai 2017 auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöht (IV-Nr. 24 [VSBES.2023.66]).

Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde dem

Beschwerdeführer 2 mitgeteilt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Mitteilung vom 17. Juli 2020,

IV-Nr. 28 [VSBES.2023.66]). Anlässlich einer erneuten Revision wurde am

16. November 2022 die vorerwähnte Abklärung zu Hause beim Beschwerdeführer

2 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2022,

IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und Einholung der vorerwähnten Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau

vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 42 S. 2 f. [VSBES.2023.66])

reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung

mittleren Grades mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2023 auf

eine solche leichten Grades. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,

gemäss den Abklärungen vor Ort und der Rücksprache mit der Schule benötige der

Beschwerdeführer 2 nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter; eine dauernde persönliche Überwachung

sei nicht erforderlich. Es bestehe somit Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 43

[VSBES.2023.66]).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

10. März 2023 gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom

14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten

[A.S.] 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.).

2.2 Mit einer weiteren Beschwerde gleichen

Datums (VSBES.2023.66) gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 vom

14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 7 ff.

[VSBES.2023.66]):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

14. März 2023 werden die beiden Verfahren VSBES.2023.65 und VSBES.2023.66

vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2023.65 weitergeführt

(A.S. 19 f.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

31. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerden, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 29).

2.5 Mit Eingabe vom 9. Juni 2023

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote vom 7. Juni

2023 ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 31 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der bisher

gewährte Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosentschädigung für eine

Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht mit vorliegend angefochtenen Verfügungen

vom 14. Februar 2023 auf eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit

leichten Grades mit Wirkung ab 1. April 2023 herabgesetzt wurde.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend ergingen die hier angefochtenen

Revisionsverfügungen vom 14. Februar 2023 nach dem 1. Januar 2022. Es

sind daher die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die

hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42

Abs. 2 IVG).

2.2

Nach Art. 37 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die

Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist.

Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der

dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37

Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte

Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die

Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c),

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und

persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

2.3

2.3.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts setzt die Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37

Abs. 2 lit. a IVV eine Hilflosigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis; vgl.

auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über

Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3007). Die in

Rz. 3007 KSH genannten Varianten für mittelschwere Hilflosigkeit sind

abschliessend (KSH, Rz. 3009).

Für die Hilflosigkeit in einer

Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen wird nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen

fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist

(vgl. KSH, Rz. 2021 mit Hinweis).

2.3.2

Bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt

Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch

nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die

Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum

Mund führen kann; KSH, Rz. 2036 mit Hinweisen). Ist die versicherte Person

nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt

keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und

die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf

Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die

versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal

ein Butterbrot streichen kann; KSH, Rz. 2037 mit Hinweisen). Die

Notwendigkeit der Begleitung an den Tisch bzw. vom Tisch oder die Notwendigkeit

der Hilfe beim Absitzen oder Aufstehen sind irrelevant, weil diese schon bei

den entsprechenden Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen bzw.

Fortbewegung) berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2040 mit Hinweis). Hingegen

liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv

betrachtet – mindestens eine der drei Hauptmahlzeiten ans Bett gebracht werden

muss (Rz. 2041 mit Hinweis).

2.3.3

Bei der Lebensverrichtung

«Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person

für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen

der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der

Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSH, Rz. 2046 mit

Hinweis). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft

insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die

Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit

vor. Dies gilt insbesondere für die Versicherten, die auf Windeln angewiesen

sind: können sie die Windeln selber an- und ausziehen, liegt keine

Hilflosigkeit vor (KSH, Rz. 2048 mit Hinweis).

2.3.4

Der Begriff der «dauernden

persönlichen Überwachung» bezieht sich nicht auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte

Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden

haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals

ins Gewicht fallen und umgekehrt (KSH, Rz. 2075). Unter «dauernde

persönliche Überwachung» ist eine Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des

physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der

versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren

Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein

gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche

Überwachung eine gewisse Intensität aufweisen (KSH, Rz. 2076). Eine

Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person

ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder

Drittpersonen gefährden würde (KSH, Rz. 2077). Erforderlich ist zudem,

dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer – im Gegensatz zu

«vorübergehend», wie z.B. infolge einer interkurrenten Krankheit – notwendig

ist (KSH, Rz. 2078).

Diese Regeln gelten sinngemäss auch für

Minderjährige. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines

gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Normalerweise wird

die dauernde Überwachung vor dem vollenden sechsten Altersjahr nicht anerkannt,

da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der

Überwachung bedürfen (KSH, Rz. 2083 mit Hinweisen).

2.3.5

Ein Abklärungsbericht betreffend

Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von

den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein.

Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der

die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom

30.

Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV und Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine

Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche

erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der

Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden

ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet

werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich

erscheinen lassen (lit. b).

Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

3.

Zunächst ist die im Rahmen des amtlichen

Revisionsverfahrens per 31. August 2022 (vgl. IV-Nr. 83) mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete

Reduktion der Hilfslosenentschädigung in Bezug auf den 2007 geborenen

Beschwerdeführer 1 (A.___) zu prüfen:

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte

die dem Beschwerdeführer 1 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten

Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom

16.

Dezember 2022, IV-Nr. 84) benötige er nur noch in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe somit lediglich

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gemäss den

Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule habe seit

der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden und der

Beschwerdeführer 1 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten, dass er

beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die Hilfe

Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Verrichten der

Notdurft bedürfe er keiner Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht

nachvollziehbar, dass er nicht mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und

essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen

vorhanden. Das Verhalten, dass er vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele,

könne nicht als Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen

pubertäre Entwicklungen normal. Der Beschwerdeführer 1 müsse nicht ständig überwacht

oder beobachtet werden. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen

Verkehrsmittel zurücklegen, bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe

holen (z.B. mit dem Mobiltelefon). Eine engmaschige Betreuung entspreche nicht

einer dauernden persönlichen Überwachung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 96).

3.1.2

Der Beschwerdeführer 1 bringt

demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren

Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung

bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am

30.

November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines

detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des

Beschwerdeführers 1 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für

die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 anfalle, sei mit ihnen

nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht

entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den

Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom

1.

Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit

erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde

nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige

Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und

persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des

Beschwerdeführers 1 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen

vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der

Schule des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch

nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten unterschiedlichen

Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem Hintergrund werde

bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine so grosse

Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur noch leicht

statt mittel, sachlich begründet seien. Während der Beschwerdeführer 1 an einer

Autismusspektrumsstörung leide, seien bei seinem Bruder eine dyspraktische

Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf

Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne

Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden. Besonders

deutlich werde die mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule

und Fördermassnahmen. Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...],

sei nicht auf eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 1, sondern

auf das rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den

Mangel an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 benötige

nach wie vor dieselbe besondere Förderung und Unterstützung wie vor zwei

Jahren. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie möglich zu fördern, habe

der Beschwerdeführer 1 nicht nur einen Coach, sondern er habe nach wie vor Sonderschulstatus.

Gute schulische Leistungen bei Personen, welche an Autismus litten, seien

gerade nicht gleichzusetzen mit ihren Möglichkeiten, den Alltag zu bestreiten.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 ja gerade ein spezielles Setting

benötige, um sein intellektuelles Potential überhaupt ausschöpfen oder gar

zeigen zu können.

Es sei vorliegend unbestritten, dass der

Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,

«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe

benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen

«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» sowie «Verrichten der Notdurft»

selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung

benötige der Beschwerdeführer 1 aber auch bei der Lebensverrichtung «Essen» Hilfe.

Dies sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne das

Ausmass der benötigten Hilfe. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer 1 immer

noch regelmässig zum Tisch zurückholen, wenn er beim Essen weglaufe. Er spiele

oftmals mit dem Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt

werden müsse. Es handle sich dabei nicht bloss um eine pubertäres Verhalten,

welches «normal» und «tolerierbar» wäre, sondern ohne Intervention der Eltern

würde keine angemessene Nahrungsaufnahme erfolgen. Zwar habe der

Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren gewisse Fortschritte erzielt, im

Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber immer noch enorme

Defizite. Der Mehraufwand der Eltern aufgrund dieser Defizite sei enorm.

Zur erforderlichen persönlichen

Überwachung macht der Beschwerdeführer 1 im Weiteren noch geltend, es sei unklar,

inwiefern seine schulischen Leistungen für die Beurteilung der Notwendigkeit

der persönlichen Überwachung relevant seien. Es sei korrekt, dass er den

Schulweg alleine zurücklegen könne. Dies sei jedoch nur möglich, weil er mit

einem Bus direkt von zu Hause ohne Umsteigen an die Schule fahren könne und die

Bushaltestelle direkt vor der Schule liege. Das Absolvieren des Schulweges habe

denn auch ausführlich mit ihm geübt werden müssen. Er könne sich gerade nicht

selbstständig im Strassenverkehr bewegen. Die Bewegung im Freien sei denn –

anerkanntermassen – nicht ohne Hilfe möglich. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer auch in der Schule ein engmaschiges Coaching benötige, damit

er sich nicht im Detail verliere. Dies gelinge ihm gemäss Abklärungsbericht

2022.

und Schulbericht 2023 nicht immer. Sodann habe er Schwierigkeiten bei

sozialen Kontakten, was auch im Schulbericht dokumentiert sei. Mit Bezug auf

die Situation zu Hause sei es nach wie vor so, dass die Eltern alltäglich viel

Zeit benötigten, um den Alltag mit dem Sohn zu bestreiten. Ohne Anleitung und

Überwachung der Eltern könnte er u.a. infolge seiner geistigen Absenzen nicht

alleingelassen werden. Ohne Unterstützung durch die Eltern wäre er den ganzen

Tag untätig. Er sei oft in Gedankengängen oder Tagträumereien versunken und

tauche in eine Fantasiewelt ab. Die Eltern müssten ihn stets unterstützen, damit

er wieder aus dieser Welt hervorkomme und den Alltag bewältigen könne.

Ebenfalls benötige er Unterstützung im Umgang mit seinen Wutanfällen. Die

Eltern müssten ihn überwachen, um sicherzustellen, dass er seinen Geschwistern

gegenüber nicht aggressiv werde. Diese notwendige engmaschige Betreuung und

geringe Selbstständigkeit führe denn auch dazu, dass er nicht an Schullagern teilnehmen

könne. Die persönlichen Einschätzungen der Abklärungsfachfrau, wonach die

Aggressivität zu Hause auf die Pubertät zurückzuführen sei, würden zurückgewiesen.

Diese Aussagen basierten nicht auf einer fachlichen Einschätzung, sondern einer

persönlichen Schlussfolgerung (A.S. 7 ff.).

3.2

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,

«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe

benötigt und bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen und Abliegen»

sowie «Verrichten der Notdurft» selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 84

S. 1 f.). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Lebensverrichtung

«Essen» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und/oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes festzuhalten:

3.2.1

Gemäss den Angaben im Bericht der zuständigen

Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin () vom 16. Dezember 2022 über

die Abklärung zu Hause besucht der Beschwerdeführer 1 die Privatschule D.___, [...],

seit dem 19. Oktober 2020. Er leide an Autismus und habe die Logopädie und

Ergotherapie in der E.___, [...], besucht. Aktuell erfolgten keine Therapien

und es werde auch keine Betreuung oder Überwachung, wie es in der E.___

angeboten worden sei, durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei ein

grossgewachsener, freundlicher Junge, der in der Schule von einem Coach ()

betreut werde. Er besuche die Schule zusammen mit dem Bruder C.___. Er sei in

der Schule mehrheitlich selbstständig in Bezug auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen.

Zur Lebensverrichtung «Essen» wurde

dargelegt, der Beschwerdeführer 1 könne mit Messer und Gabel die

Schneidbewegung machen, eine nötige Dritthilfe bei Essen oder Trinken sei nicht

nachvollziehbar (IV-Nr. 84 S. 1 Ziff. 1.1.3). Zur dauernden

persönliche Überwachung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer 1 könne Gefahren

einschätzen und bringe weder sich selbst noch andere in Gefahr. Er könne bei

Gefahr reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Natel). Er sei in

der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch keine Wutausbrüche. Solche

Ausbrüche seien zu Hause geschildert worden, ca. einmal pro Woche. Im

Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar und normal. Der

Beschwerdeführer 1 übe in der Schule mit dem Coach, Prioritäten zu setzen, und

brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere sich oft im

Detail. Er bemühe sich, habe in sozialer Hinsicht aber Mühe (IV-Nr. 84 S. 3

Ziff. 1.4.3). Abschliessend gab die Abklärungsfachfrau noch an, die

Abklärung an Ort und Stelle habe am 16. November 2022 stattgefunden im

Beisein der Mutter (wobei sich diese dann zurückgezogen habe), der

Beschwerdeführer (beide seien nur kurz dabei gewesen) und des Vaters. In der

Schule in [...] sei am 12. Dezember 2022 ein Gespräch mit der Lehrperson

und dem Coach des Beschwerdeführers 1 () und der Lehrperson des

Beschwerdeführers 2 () erfolgt (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3).

3.2.2

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm die obgenannte Abklärungsfachfrau am 13. Februar

2023.

zu den vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Einwänden dahingehend Stellung, sie

habe zusätzlich zum Besuch, der über eine Stunde gedauert habe, in der Privatschule

D.___ mit den Lehrpersonen gesprochen. Sie habe alles Mögliche unternommen, um

der Situation gerecht zu werden. Ihre 20-jährige Berufserfahrung habe dabei sicherlich

auch eine Rolle gespielt. Es sei das Ziel aller, dass sich der Beschwerdeführer

1.

weiterentwickeln könne und seine – wie der Vater erwähne – hohe Intelligenz

einsetzen könne. Dass nach all den Jahren eine Stabilisation und eine Gewöhnung

an den Alltag eintrete, scheine normal und wünschenswert. Seit September 2013

sei die Einstufung «mittelschweren Grades» belassen worden, erst aktuell, fast

10.

Jahre später, scheine einer Herabsetzung aufgrund der Fortschritte

gerechtfertigt. Zur Lebensverrichtung «Essen» sei festzuhalten, dass nicht

nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 nicht mit dem Besteck

umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige

körperliche Einschränkungen vorhanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1, dass

er anscheinend vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele, könne nicht als

Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen pubertäre

Entwicklungen normal.

Zur persönlichen Überwachung legte die

Abklärungsfachfrau dar, der Beschwerdeführer 1 werde nicht ständig überwacht

oder beobachtet. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen Verkehr

zurücklegen. Seine schulischen Leistungen seien anscheinend auf hohem Niveau

(der Vater spreche von einem möglichen weiterführenden Schulniveau auf Stufe Kantonsschule).

Der Beschwerdeführer 1 könne bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe

holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Handy). Eine engmaschige Betreuung entspreche

nicht einer persönlichen Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen sei.

Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau noch fest, im Einwand werde mit dem

Bericht aus dem Jahr 2020 verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation

immer noch die gleiche sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit

werde nicht ausgegangen. Es scheine jedoch ein grosser Fortschritt zu sein,

dass der Beschwerdeführer 1 keine heilpädagogische Schulförderung mehr benötige

und die Privatschule mit all den anderen Jugendlichen besuchen könne. Eine

persönliche Überwachung könne in der Schule nicht angeboten oder umgesetzt werden.

Die engmaschige Betreuung zu Hause könne einer persönlichen Überwachung nicht

gleichgestellt werden. Es werde bemängelt, dass mit der Privatschule

Rücksprache genommen worden sei; dies entspreche nicht dem, was zu Hause an

Hilfe nötig sei. Dies sei an sich klar, es helfe aber, das Bild der möglichen

Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 1 halte sich dort seit Sommer 2020 während

der Woche täglich auf. Vom Vater des Beschwerdeführers 1 sei klar kommuniziert

worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich wäre. Dies sei umgesetzt

worden (IV-Nr. 95 S. 2 f.).

3.2.3

Aufgrund der von

Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022

und der erfolgten Rücksprache mit den Lehrpersonen vom 12. Dezember 2022 ist

bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, am Esstisch mit dem Besteck,

d.h. Messer und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1

Ziff. 1.1.3). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen nicht

zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf eine

unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch darauf

hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden

(IV Nr. 95 S. 2). Dies wird denn auch von keiner Seite

bestritten und ergibt sich auch aus dem Berichterstattung 2019 der

Sonderschullehrerin des Zentrums für körperbehinderte Kinder (E.___), [...],

wonach der Beschwerdeführer 1 am Mittagstisch für die Nahrungsaufnahme keine

Unterstützung benötige (vgl. IV-Nr. 66 S. 14). Der Ergotherapeut der E.___

hielt in seinem Abschlussbericht vom 19. August 2020 dementsprechend fest,

feinmotorisch habe der Beschwerdeführer 1 sehr gute Fortschritte erzielt, er

könne nun ganz feine Arbeiten genau und sauber durchführen. Sowohl sein Einsatz

von Kraft wie auch von gezielter Bewegung sei differenzierter geworden (IV-Nr. 71

S. 3). Der damalige Abklärungsfachmann () hielt in seinem Abklärungsbericht

vom 16. September 2020 (Abklärung vor Ort gleichen Datums) fest, der

Beschwerdeführer 1 müsse täglich beim Essen von den Eltern dazu ermahnt werden,

mit dem Besteck (und nicht mit den Händen) zu essen. Oft laufe er beim Essen

vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden (IV-Nr. 69 S. 2

Ziff. 1.1.3). Dies wird vorliegend auch von seinen Eltern geltend gemacht,

indem sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführer 1 müsse nach wie vor beim

Essen unterstützt werden. Sie müssten ihn immer noch regelmässig zum Tisch zurückholen,

wenn er beim Essen weglaufe. Der Beschwerdeführer 1 spiele oftmals mit dem

Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt werden müsse (vgl.

Einwand vom 26. Januar 2023, IV-Nr. 93 S. 5 Ziff. 14). In

der Beschwerde vom 10. März 2023 werden diese Vorbringen erneuert (vgl.

S. 8 Ziff. 24; A.S. 14). Dazu ist festzuhalten, dass eine beim

Beschwerdeführer allenfalls nach wie vor erforderliche Begleitung bzw.

Rückholung an den Tisch bei der Lebensverrichtung «Essen» nicht zu

berücksichtigen wäre, weil eine Hilflosigkeit bereits bei der Lebensverrichtung

«Fortbewegung» anerkannt wird (vgl. IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 1.1.6;

KSH, Rz. 2040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010

vom 6. August 2010 E. 3 und 5). Benötigt eine versicherte Person die

Hilfe Dritter bei mehreren der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen,

dürfen die Teilfunktionen der Lebensverrichtung bei der Berechnung des

Hilflosigkeitsgrades nur einmal berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2024 mit

Hinweis). Die Abklärungsfachfrau () weist in ihrer Stellungnahme vom

13.

Februar 2023 somit zu Recht darauf hin, deswegen könne keine

Hilflosigkeit beim Essen angenommen werden (IV-Nr. 95 S. 2). Dass der

Beschwerdeführer 1 nach den Angaben der Eltern «oftmals mit dem Essen spielt

und sich vergisst», weshalb er zum Essen ermahnt werden müsse, begründet noch keine

Hilflosigkeit, zumal ein solches Verhalten offenbar nur oft und nicht dauernd vorkommt.

Im Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach

Rücksprache mit der Lehrperson bzw. dem Coach vom 12. Dezember 2022 wurde eine

behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur

Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert (IV-Nr. 84 S. 1

Ziff. 1.1.3). Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom

16.

Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 1 und seine Eltern bei der

Abklärung anwesend (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3.). Im Weiteren

erfolgte ein Gespräch mit den Eltern am 30. November 2022 (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die

Einwände der Eltern von der Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung

miteinbezogen wurden. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim

Essen keine Hilflosigkeit vor und bei einem 15-jährigen seien pubertäre

Entwicklungen normal (vgl. IV-Nr. 95 S. 2). Dieser Einschätzung ist

mit Blick auf die gesamten vorhandenen Informationen beizupflichten.

3.2.4

Zur Überwachungsbedürftigkeit hielt

die Abklärungsfachfrau gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärung vom 16. November

2022.

fest, der Beschwerdeführer 1 benötige keine dauernde persönliche

Überwachung. Er könne Gefahren einschätzen und bringe weder sich selbst noch

andere in Gefahr. Bei Gefahr könne er reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon

(Natel). Er sei in der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch

keine Wutausbrüche. Es werde geschildert, dass solche sich zu Hause, ca. einmal

pro Woche, ereigneten. Im Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar

und normal. In der Schule übe der Beschwerdeführer 1 mit dem Coach, Prioritäten

zu setzen; er brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere

sich oft im Detail. Er habe sozial Mühe, bemühe sich aber. Eine persönliche

Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer 1

könne Gefahren einschätzen und für sich und andere Verantwortung übernehmen

(IV-Nr. 84 S. 3 Ziff. 1.4.3). Diesen Abklärungsergebnissen ist zu

folgen. Die von den Eltern beschriebene engmaschige Betreuung entspricht nicht

einer Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist. So ist eine dauernde

persönliche Überwachung beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson

mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da

sie nicht allein gelassen werden kann (KSH, Rz. 2076). Solche Verhältnisse

liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die vorerwähnten

Feststellungen der Abklärungsfachfrau, welchen die Abklärungen vor Ort und zusätzliche

Rückfragen bei den mit dem Beschwerdeführer 1 befassten pädagogischen

Fachpersonen zugrunde liegen, durchaus für begrenzte Zeitabschnitte alleine

gelassen werden, da er in der Lage ist, bei Gefahr zu reagieren und Hilfe zu

holen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden, dass er ohne Überwachung sich selbst oder Drittpersonen gefährden

würde. So ist er unbestrittenermassen auch in der Lage, seinen Schulweg alleine

mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Dies ist zwar gemäss den Angaben

der Eltern nur dank günstiger Bedingungen möglich (direkter Bus von zu Hause

ohne Umsteigen, Bushaltestelle direkt vor der Schule, vorgängiges intensives

Üben), spricht aber dennoch dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Gefahren

des Strassenverkehrs umgehen kann, sofern er sich in einer ihm gut vertrauten

Umgebung befindet. Die Intensität der Betreuung durch die Eltern zu Hause und

diejenige durch den Coach in der Schule genügen nicht, um auf eine dauernde

persönliche Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 im oben (unter E.

II. 2.3.4 hiervor) dargelegten Sinn schliessen zu können. Daran vermag

auch die ärztliche Stellungnahme der die Mutter des Beschwerdeführers 1

behandelnden Psychiaterin vom 1. Dezember 2022, worin die schwere

Belastung insbesondere der Mutter durch die beiden Kinder dargelegt wird (vgl.

IV-Nr. 93 S. 36 f.), nichts zu ändern. Die darin beschriebene,

erforderliche intensive alltagspraktische Anleitung der beiden Söhne kann nicht

einer dauernden persönlichen Überwachung im dargelegten Sinn gleichgesetzt

werden. Zudem gilt es zu beachten, dass auch nicht behinderte Kinder im Alter

des Beschwerdeführers 1 unter Umständen ein gewisses Mass an alltagspraktischer

Anleitung benötigen.

3.2.5

Nach dem Gesagten ist beim

Beschwerdeführer 1 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der

Lebensverrichtung «Essen» ausgewiesen und er benötigt auch keine dauernde

persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV;

eine lebenspraktische Begleitung des unmündigen Beschwerdeführers 1 fällt hier nicht

in Betracht (vgl. Art. 38 IVV; KSH, 2084 ff.). Der Abklärungsbericht vom

16.

Dezember 2022 wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten

Person erstattet, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Beschwerdeführers 1

hat. Es besteht hier kein Hinweis für medizinische Unklarheiten. Der

Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint plausibel, begründet

und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen. Klare

feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, zumal die

Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der Abklärungsfachfrau nach

erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023

Dispositiv

bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 95). Demnach besteht kein Anlass, in ihr

Ermessen einzugreifen (vgl. E. II. 2.3.5 hiervor). Damit ist der

Beschwerdeführer 1 in nurmehr drei Lebensverrichtungen regelmässig und in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit

gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV als leicht zu qualifizieren

ist.

3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die

im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens per 31. Mai 2022 (vgl.

IV-Nr. 34 [VSBES.2023.66]) mit vorliegend ebenfalls angefochtener

Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete Reduktion der

Hilflosenentschädigung in Bezug auf den im Jahr 2011 geborene Beschwerdeführer 2

(C.___) ebenfalls gerechtfertigt ist:

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte

die dem Beschwerdeführer 2 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten

Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom

16. Dezember 2022, IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]) benötige er nur noch in

drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe

somit lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

Gemäss den Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule

habe seit der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden

und der Beschwerdeführer 2 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten,

dass er beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die

Hilfe Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen bedürfe er keiner

Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht

mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine

Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund,

weshalb der Beschwerdeführer 2 über den Mittag nur ein Sandwich esse, scheint

laut der Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein, dass er ein solches von zu

Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, sondern das mitgebrachte

Essen – allenfalls aufgewärmt – gegessen. Bezüglich des Verrichtens der

Notdurft sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 ein Closomat bedienen

könnte. Der Beschwerdeführer 2 benötige keine dauernde persönliche Überwachung

(IV-Nr. 43 [VSBES.2023.66]; A.S. 1 ff.).

3.3.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt

demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren

Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung

bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am

30. November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines

detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des

Beschwerdeführers 2 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für

die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 anfalle, sei mit ihnen

nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht

entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den

Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom

1. Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit

erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde

nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige

Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und

persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des

Beschwerdeführers 2 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen

vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der

Schule des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch

nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten

unterschiedlichen Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem

Hintergrund werde bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine

so grosse Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur

noch leicht statt mittel, sachlich begründet seien. Während beim Beschwerdeführer

2 eine dyspraktische Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf

Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne

Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden seien, leide sein

Bruder an einer Autismusspektrumsstörung. Besonders deutlich werde die

mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule und Fördermassnahmen.

Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...], sei nicht auf eine

Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 2, sondern auf das

rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den Mangel

an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 2 benötige gemäss

Schulbericht 2023 die Inputs in Kleingruppen und sei darauf angewiesen, dass

die Lehrperson ihn aktiv in das Geschehen einbeziehe. Er arbeite denn auch oft

im Lernstudio. Der Beschwerdeführer 2 sei damit weit davon entfernt, eine

Regelschule besuchen zu können. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie

möglich zu fördern, habe er nicht nur einen Coach, sondern nach wie vor auch

einen Sonderschulstatus.

Es sei vorliegend unbestritten, dass der

Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,

«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe

benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen

«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen

in der angefochtenen Verfügung benötige der Beschwerdeführer 2 aber auch bei den

Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» Hilfe. Dies sei nicht

genügend abgeklärt worden. Beim Essen müsse der Beschwerdeführer 2 nicht bloss

aufgefordert werden, korrekt mit dem Besteck umzugehen, sondern er brauche auch

beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe. Er sei nicht in der Lage, ein

Stück Fleisch zu schneiden. Er habe aufgrund eines leichten Tremors

feinmotorische Störungen. Die Eltern gäben ihm für das Mittagessen ein Sandwich

mit. Was die Abklärungsfachfrau daraus ableite, bleibe jedoch unklar. Es wäre

auch möglich, dem Beschwerdeführer 2 ein Menu mitzugeben, welches in der

Mikrowelle aufgewärmt werden könnte. Dies erfolge jedoch gerade nicht, weil er

beim Einnehmen eines Menus, das den Umgang mit Messer und Gabel bedinge, Hilfe

benötige. Zwar habe der Beschwerdeführer 2 in den letzten zwei Jahren gewisse

Fortschritte gemacht, im Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber

immer noch enorme Defizite. Neben den feinmotorischen Einschränkungen bestehe

auch die Problematik, dass der Beschwerdeführer 2 oftmals vergesse, genügend zu

essen und zu trinken. Zu Hause erfolge eine Überwachung durch die Eltern, was

unterstreiche, dass er beim Essen auf Hilfe angewiesen sei. Bei der

Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» benötige der Beschwerdeführer 2

immer noch Hilfe, da eine Nachkontrolle notwendig sei. Manchmal sei ein

Nachputzen nötig. Zudem würde er ohne Aufforderung der Eltern auch vergessen,

sich die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die Reinigung durch den

Beschwerdeführer 2 alleine nach dem Stuhlgang unvollständig sei und in der

Unterwäsche entsprechende Spuren ersichtlich seien, sofern keine Nachkontrolle

erfolge. Damit benötige er auch bei dieser Lebensverrichtung nach wie vor

Unterstützung und Hilfe durch die Eltern.

Zur erforderlichen persönlichen

Überwachung macht der Beschwerdeführer 2 im Weiteren noch geltend, er sei

mittlerweile 12 Jahre alt. In Abweichung von früheren Abklärungen sei aktuell

von einer notwendigen persönlichen Überwachung auszugehen. Der

Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges Kind müsste abnehmen und es müsste

möglich sein, ein solches Kind stundenweise alleine zu Hause zu lassen. Dies

sei beim Beschwerdeführer 2 aber gerade nicht der Fall. Er könne trotz seines

Alters noch nicht alleine gelassen werden, was bei gleichaltrigen Kindern ohne

Beeinträchtigung in diesem Alter möglich wäre. Der Beschwerdeführer 2 finde

sich alleine zu Hause nicht zu Recht und er sei nicht in der Lage, adäquat zu

regieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Entgegen den Ausführungen im

Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 sei er gerade nicht in der Lage,

Gefahren richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu

überwachen. Der Beschwerdeführer 2 gehe auch keinem Hobby nach, da er dies

nicht selbstständig ausüben könnte. Er spiele ausschliesslich mit seinen beiden

Brüdern [...] (13-jährig) und [...] (9-jährig). Er benötige auch im

Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde Überwachung, da er die

Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere er nur deshalb alleine,

weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und dieser Weg mit ihm von

den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden sei. In der Schule werde

er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung wäre es ihm gar nicht

möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (A.S. 7 ff. [VSBES.2023.66]).

3.4 Es ist vorliegend unbestritten,

dass der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,

«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe

benötigt und bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen»

selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 35 S. 1 f. [VSBES.2023.66]). Zur

Frage, ob der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «Essen» und

«Verrichten der Notdurft» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt

und/oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes

festzuhalten:

3.4.1 Aus dem Abklärungsbericht der zuständigen

Abklärungsfachfrau () vom 16. Dezember 2022 geht hervor, der

Beschwerdeführer 2 besuche die D.___ in [...] seit dem 19. Oktober 2020.

Die zuständige Lehrperson () habe im Gespräch vom 12. Dezember 2022 berichtet,

wie sie den Beschwerdeführer 2 in der Schule erlebe. Er nehme meist ein

Sandwich mit in die Schule, warm gekocht werde für ihn nicht. In der Schule

bemerke sie keine Probleme beim Toilettengang oder beim Verhalten gegenüber

anderen. Während der Abklärung zu Hause habe er einen vernünftigen Eindruck

hinterlassen. Bei der Lebensverrichtung «Essen» wurde festgestellt, der

Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal schneiden. Er

könne Kraft einsetzen und die Schneidbewegungen koordinieren. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer und beim Benützen der Gabel

Dritthilfe erforderlich oder eine andere Dritthilfe beim Essen nötig sein

sollte. Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» wurde angegeben,

der Beschwerdeführer 2 benötige in der Schule keine Dritthilfe beim

Toilettengang und es seien diesbezüglich auch keine Probleme erkennbar. Gerüche

oder die Anforderung von Hilfe könnten in der Schule ausgeschlossen werden. Sollte

zu Hause beim Reinigen nach dem Stuhlen ein Problem auftreten, könne mit Hilfe

eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der Beschwerdeführer 2 wäre in der

Lage, diesen zu bedienen. Eine Notwendigkeit dafür müsste medizinisch bestätigt

werden. Die Erforderlichkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde von

der Abklärungsperson ebenfalls verneint. Der Beschwerdeführer 2 sei in der

Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und weder sich selbst noch andere zu

gefährden. Abschliessend wurde noch bemerkt, die Abklärung an Ort und Stelle

habe am 16. November 2022 im Beisein der Mutter stattgefunden, wobei sie

sich nach einiger Zeit zurückgezogen habe. Anwesend sei auch der Vater gewesen

und ebenfalls – wenn auch nur kurz – der Beschwerdeführer 2. Es habe am

12. Dezember 2022 eine Besprechung mit der Lehrperson () in der Schule in [...]

stattgefunden, wobei auch der Coach des Bruders () dabei gewesen sei

(IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]).

3.4.2 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am

13. Februar 2023 zu den vom Beschwerdeführer 2 erhobenen Einwänden wie

folgt Stellung: Zusätzlich zum Besuch zu Hause vom 16. November 2022, der

über eine Stunde gedauert habe, habe sie in der Schule mit den Lehrpersonen in

der Privatschule in [...] gesprochen. Es sei das Ziel aller, dass sich der

Beschwerdeführer 2 weiterentwickeln könne. Dass nach all den Jahren eine

Stabilisation und eine Gewöhnung an den Alltag eintrete, sei normal und

wünschenswert. Seit Mai 2017 sei die Einstufung auf eine Hilflosigkeit

mittelschweren Grades belassen worden; erst aktuell, fast 6 Jahre später,

scheine eine Herabsetzung aufgrund der Fortschritte gerechtfertigt. Zur

Lebensverrichtung «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie könne nicht

nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Besteck nicht selber

umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige

körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund, weshalb er «nur» ein Sandwich

über den Mittag esse, scheine laut Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein,

dass er dies von zu Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, wie

dies im Werbefilm der Schule gezeigt werde. Entweder werde das mitgebrachte

Essen aufgewärmt oder es werde eben nur ein Sandwich gegessen. Die blosse

Aufforderung, korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründe keine Hilflosigkeit. Zur

Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der

Beschwerdeführer 2 könnte einen Closomaten bedienen, sollte es ein Problem beim

Reinigen nach dem Stuhlen geben. Es sei gesetzlich vorgegeben, dass ein

Hilfsmittel eingesetzt werden müsse, sollte dies die Selbstständigkeit in einem

Bereich ermöglichen. Es bleibe sodann unbestritten, dass C.___ nicht persönlich

überwacht werden müsse. Im Einwand werde mit dem Bericht aus dem Jahr 2020

verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation immer noch die gleiche

sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit werde nicht

ausgegangen. Die Rücksprache mit der Lehrperson in der Privatschule helfe, das

Bild einer allenfalls notwendigen Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 2

halte sich dort während der Woche jeden Tag seit dem Sommer 2020 auf. Es sei

vom Vater klar vorgegeben worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich

wäre. Dies sei nun umgesetzt worden (IV-Nr. 42 [VSBES.2023.66]).

3.4.3 Aufgrund der von

Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022

und der erfolgten Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 ist

bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 2 grundsätzlich in der Lage ist, mit dem Besteck, d.h. Messer

und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 35 S. 1

Ziff. 1.1.3 [VSBES.2023.66]). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen

nicht zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf

eine unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch

darauf hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden

(IV Nr. 42 S. 2 [VSBES.2023.66]). Dass der Beschwerdeführer 2

nicht bloss aufgefordert werden muss, korrekt mit dem Besteck umzugehen,

sondern beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe benötigt, geht aus dem

Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 so nicht hervor. Ebenso wenig der

Umstand, er wäre aufgrund eines leichten Tremors und der dadurch bedingten

feinmotorischen Einschränkungen nicht in der Lage, ein Stück Fleisch zu

schneiden. Die Abklärungsfachfrau stellte aufgrund ihrer Abklärungen vielmehr

fest, der Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal

schneiden. Er sei in der Lage, Kraft einzusetzen und die Schneidbewegungen zu

koordinieren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer

und bei der Benützung der Gabel eine Dritthilfe oder eine andere Hilfe beim

Essen nötig sein sollte (IV-Nr. 35 S. 1 [VSBES.2023.66]). Auf diese plausible

Beurteilung der Abklärungsfachfrau ist abzustellen. Die blosse Aufforderung,

korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründet noch keine Hilflosigkeit. Im

Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach

Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 wurde eine

behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur

Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert. Dass der

Beschwerdeführer 2 «oftmals vergisst, genügend zu essen und zu trinken», wurde ebenso

wenig vermerkt. Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom

16. Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 2 und seine Eltern bei der

Abklärung vor Ort vom 16. November 2022 anwesend (vgl. IV-Nr. 35 S. 3

Ziff. 3. [VSBES.2023.66]). Im Weiteren erfolgte ein Gespräch mit den

Eltern am 30. November 2022 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 [VSBES.2023.66]).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Einwände der Eltern von der

Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen wurden.

Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim Essen keine Hilflosigkeit

vor (vgl. IV-Nr. 95 S. 2 [VSBES.2023.66]). Anhaltspunkte, dass dieses

Abklärungsergebnis nicht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Von einer Fehleinschätzung der

Abklärungsfachfrau, welche ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigen würde,

kann daher nicht ausgegangen werden.

3.4.4 Zur Lebensverrichtung «Verrichten

der Notdurft» wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 benötige immer noch

Hilfe bei dieser Lebensverrichtung, da eine Nachkontrolle notwendig sei.

Manchmal sei ein Nachputzen nötig. Zudem vergesse er ohne Aufforderung der

Eltern, sich danach die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die

Reinigung durch den Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang unvollständig sei und

in der Unterwäsche dementsprechend Spuren ersichtlich seien, sofern keine

Nachkontrolle erfolge. Er benötige hier somit immer noch die Hilfe der Eltern

(vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 27 f.; A.S. 15 f.

[VSBES.2023.66]). Diese Einwände widersprechen dem Abklärungsergebnis der

Abklärungsfachfrau vom 16. November 2022, wonach der Beschwerdeführer 2

bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» in der Schule keine

Dritthilfe beim Toilettengang benötige; es seien diesbezüglich auch keine

Probleme erkennbar. Gerüche oder die Anforderung von Hilfe könnten in der

Schule ausgeschlossen werden. Sollte es zu Hause ein Problem beim Reinigen nach

dem Stuhlen geben, könne mit Hilfe eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der

Beschwerdeführer 2 wäre in der Lage, ein solches Hilfsmittel zu bedienen (IV-Nr. 35

S. 2 Ziff. 1.1.5 [VSBES.2023.66]). Angesichts dieser plausiblen und

begründeten Abklärungsergebnisse kann nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers 2 bei dieser Lebensverrichtung ausgegangen werden. Stellt der

Toilettengang nach den Angaben der Lehrperson in der Schule kein Problem dar,

ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu Hause der Fall sein sollte.

3.4.5 Zur Notwendigkeit einer dauernden persönlichen

Überwachung wird darauf hingewiesen, der Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges

Kind müsste abnehmen und es müsste möglich sein, ein solches Kind stundenweise

alleine zu Hause zu lassen. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 gerade nicht der

Fall. Er könne trotz seines Alters noch nicht alleine gelassen werden. Er finde

sich alleine zu Hause nicht zu Recht und sei nicht in der Lage, adäquat zu

reagieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei nicht in der Lage, Gefahren

richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu überwachen. Er

benötige auch im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde

Überwachung, da er die Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere

er nur deshalb alleine, weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und

dieser Weg mit ihm von den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden

sei. In der Schule werde er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung

wäre es ihm nicht möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (Beschwerde,

S. 10 f.; A.S. 16 f. [VSBES.2023.66]).

Die Abklärungsfachfrau stellte anlässlich

ihrer Abklärung vom 16. November 2022 demgegenüber fest, eine dauernde

persönliche Überwachung des Beschwerdeführers 2 sei nicht erforderlich

(IV-Nr. 35 S. 3 Ziff. 1.4.3). Dem Einwand, er finde sich allein

zu Hause nicht zurecht und sei nicht in der Lage, adäquat zu reagieren, wenn

etwas nicht in Ordnung sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Feststellungen

der Abklärungsfachfrau ist er in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und

weder sich selbst noch andere zu gefährden. Es kann auch nicht gesagt werden,

er könne nicht allein gelassen werden. So wurde bei der Lebensverrichtung

«Fortbewegung», bei welcher eine Hilflosigkeit anerkannt wurde, dargelegt, der

Beschwerdeführer 2 könne sich mitteilen, mit anderen Kontakt aufnehmen und mit

dem Mobiltelefon (Natel) Hilfe holen (IV-Nr. 35 S. 2 Ziff. 1.1.6

[VSBES.2023.66]). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer 2 zumindest stundenweise nicht allein gelassen werden könnte und

eine Drittperson dauernd bei ihm anwesend sein müsste. Eine intensive

andauernde persönliche Überwachung im dargelegten Sinn ist somit nicht

erforderlich. Dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der

Abklärungsfachfrau im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, nicht in

der Lage ist, sich selbstständig zurecht zu finden, an Schullagern nicht

teilnimmt und auch sonst bei einer Veränderung von gewohnten Abläufen (z.B.

wenn der Bus nicht kommt) an seine Grenzen stösst, wurde bereits bei der

Lebensverrichtung «Fortbewegung» berücksichtigt, indem eine regelmässige und

erhebliche Dritthilfe anerkannt wird. Hilfeleistungen, die bereits als direkte

oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung

gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht

nochmals ins Gewicht fallen (vgl. KSH, Rz. 2075).

3.4.6 Zusammenfassend ist beim

Beschwerdeführer 2 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den

Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ausgewiesen und er

benötigt auch keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37

Abs. 2 lit. b IVV. Es besteht auch hier kein Hinweis für medizinische

Unklarheiten. Der Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen. Klare feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht

ersichtlich, zumal die Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der

Abklärungsfachfrau nach erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme

vom 13. Februar 2023 bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 42 S. 2 f.

[VSBES.2023.66]). Damit ist auch der Beschwerdeführer 2 in nurmehr drei

Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3

lit. a IVV als leicht zu qualifizieren ist.

4. Nach dem Gesagten sind die

vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 14. Februar 2022, worin der

bisherige Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades auf einen solchen für eine Hilflosigkeit leichten Grades auf

Ende März 2023 reduziert wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV), nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin kam ihrer

Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend nach; es

besteht somit kein Anlass für weitergehende Abklärungen. Die Beschwerden sind somit

abzuweisen.

5.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführer haben

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid – bezogen auf A.___

– wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 bestätigt.

Der vorliegende Entscheid – bezogen auf

C.___ – wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024

aufgehoben.