VSBES.2023.65
Hilflosenentschädigung IV
21. November 2023Deutsch46 min
Beschwerdeführer 1 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ + C.___ gesetzlich vertreten
durch B.___, hier vertreten durch Rebecca Wyniger-Gärtner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (2 Verfügungen vom 14. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 2007 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) leidet an einem frühkindlichen Autismus und
wurde von seinen Eltern am 5. März 2013 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für
Minderjährige angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte dem
Beschwerdeführer 1 in der Folge eine Hilflosenentschädigung wegen leichter
Hilflosigkeit ab 1. März 2012 und eine solche wegen mittlerer
Hilflosigkeit ab 1. September 2013 (IV-Nr. 29). Am 7. August
2015, 5. Oktober 2017 und 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer 1
mitgeteilt, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen
mittlerer Hilflosigkeit (IV-Nr. 43, 57 und 72). Im Rahmen einer amtlichen
Revision wurde am 16. November 2022 eine Abklärung zu Hause beim
Beschwerdeführer 1 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember
2022, IV-Nr. 84). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und
Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau vom
13. Februar 2023 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) reduzierte die
Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit
Verfügung vom 14. Februar 2023 auf eine solche leichten Grades. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen vor Ort und
der Rücksprache mit der Schule benötige der Beschwerdeführer 1 nur noch in drei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter;
eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Es bestehe somit
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 96).
1.2. Der 2011 geborene C.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 2), der jüngere Bruder des Beschwerdeführers 1, leidet an
einer Dyspraxie und wurde von seinen Eltern am 28. Juni 2015 bei der IV
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet
(IV-Nr. 2 [VSBES.2023.66]). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 eine
Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Mai 2015
(IV-Nr. 19 [VSBES.2023.66]). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde die
bisher gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom
1. August 2017 rückwirkend ab 17. Mai 2017 auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöht (IV-Nr. 24 [VSBES.2023.66]).
Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde dem
Beschwerdeführer 2 mitgeteilt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Mitteilung vom 17. Juli 2020,
IV-Nr. 28 [VSBES.2023.66]). Anlässlich einer erneuten Revision wurde am
16. November 2022 die vorerwähnte Abklärung zu Hause beim Beschwerdeführer
2 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2022,
IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und Einholung der vorerwähnten Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau
vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 42 S. 2 f. [VSBES.2023.66])
reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung
mittleren Grades mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2023 auf
eine solche leichten Grades. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,
gemäss den Abklärungen vor Ort und der Rücksprache mit der Schule benötige der
Beschwerdeführer 2 nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter; eine dauernde persönliche Überwachung
sei nicht erforderlich. Es bestehe somit Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 43
[VSBES.2023.66]).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
10. März 2023 gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom
14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten
[A.S.] 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.).
2.2 Mit einer weiteren Beschwerde gleichen
Datums (VSBES.2023.66) gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 vom
14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 7 ff.
[VSBES.2023.66]):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
14. März 2023 werden die beiden Verfahren VSBES.2023.65 und VSBES.2023.66
vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2023.65 weitergeführt
(A.S. 19 f.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerden, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 29).
2.5 Mit Eingabe vom 9. Juni 2023
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote vom 7. Juni
2023 ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 31 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der bisher
gewährte Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht mit vorliegend angefochtenen Verfügungen
vom 14. Februar 2023 auf eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades mit Wirkung ab 1. April 2023 herabgesetzt wurde.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend ergingen die hier angefochtenen
Revisionsverfügungen vom 14. Februar 2023 nach dem 1. Januar 2022. Es
sind daher die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die
hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42
Abs. 2 IVG).
2.2
Nach Art. 37 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die
Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist.
Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37
Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte
Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die
Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c),
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
2.3
2.3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts setzt die Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37
Abs. 2 lit. a IVV eine Hilflosigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis; vgl.
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über
Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3007). Die in
Rz. 3007 KSH genannten Varianten für mittelschwere Hilflosigkeit sind
abschliessend (KSH, Rz. 3009).
Für die Hilflosigkeit in einer
Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen wird nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen
fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist
(vgl. KSH, Rz. 2021 mit Hinweis).
2.3.2
Bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt
Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch
nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die
Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum
Mund führen kann; KSH, Rz. 2036 mit Hinweisen). Ist die versicherte Person
nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt
keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und
die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf
Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die
versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal
ein Butterbrot streichen kann; KSH, Rz. 2037 mit Hinweisen). Die
Notwendigkeit der Begleitung an den Tisch bzw. vom Tisch oder die Notwendigkeit
der Hilfe beim Absitzen oder Aufstehen sind irrelevant, weil diese schon bei
den entsprechenden Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen bzw.
Fortbewegung) berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2040 mit Hinweis). Hingegen
liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv
betrachtet – mindestens eine der drei Hauptmahlzeiten ans Bett gebracht werden
muss (Rz. 2041 mit Hinweis).
2.3.3
Bei der Lebensverrichtung
«Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person
für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen
der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der
Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSH, Rz. 2046 mit
Hinweis). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft
insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die
Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit
vor. Dies gilt insbesondere für die Versicherten, die auf Windeln angewiesen
sind: können sie die Windeln selber an- und ausziehen, liegt keine
Hilflosigkeit vor (KSH, Rz. 2048 mit Hinweis).
2.3.4
Der Begriff der «dauernden
persönlichen Überwachung» bezieht sich nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte
Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden
haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals
ins Gewicht fallen und umgekehrt (KSH, Rz. 2075). Unter «dauernde
persönliche Überwachung» ist eine Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des
physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der
versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren
Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein
gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche
Überwachung eine gewisse Intensität aufweisen (KSH, Rz. 2076). Eine
Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person
ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder
Drittpersonen gefährden würde (KSH, Rz. 2077). Erforderlich ist zudem,
dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer – im Gegensatz zu
«vorübergehend», wie z.B. infolge einer interkurrenten Krankheit – notwendig
ist (KSH, Rz. 2078).
Diese Regeln gelten sinngemäss auch für
Minderjährige. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines
gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Normalerweise wird
die dauernde Überwachung vor dem vollenden sechsten Altersjahr nicht anerkannt,
da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der
Überwachung bedürfen (KSH, Rz. 2083 mit Hinweisen).
2.3.5
Ein Abklärungsbericht betreffend
Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von
den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein.
Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der
die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom
30.
Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.4
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV und Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine
Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche
erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der
Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden
ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet
werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich
erscheinen lassen (lit. b).
Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
3.
Zunächst ist die im Rahmen des amtlichen
Revisionsverfahrens per 31. August 2022 (vgl. IV-Nr. 83) mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete
Reduktion der Hilfslosenentschädigung in Bezug auf den 2007 geborenen
Beschwerdeführer 1 (A.___) zu prüfen:
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin reduzierte
die dem Beschwerdeführer 1 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten
Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom
16.
Dezember 2022, IV-Nr. 84) benötige er nur noch in drei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe somit lediglich
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gemäss den
Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule habe seit
der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden und der
Beschwerdeführer 1 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten, dass er
beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die Hilfe
Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Verrichten der
Notdurft bedürfe er keiner Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht
nachvollziehbar, dass er nicht mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und
essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen
vorhanden. Das Verhalten, dass er vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele,
könne nicht als Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen
pubertäre Entwicklungen normal. Der Beschwerdeführer 1 müsse nicht ständig überwacht
oder beobachtet werden. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel zurücklegen, bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe
holen (z.B. mit dem Mobiltelefon). Eine engmaschige Betreuung entspreche nicht
einer dauernden persönlichen Überwachung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 96).
3.1.2
Der Beschwerdeführer 1 bringt
demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren
Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung
bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am
30.
November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines
detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers 1 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für
die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 anfalle, sei mit ihnen
nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht
entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den
Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom
1.
Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit
erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde
nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige
Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und
persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des
Beschwerdeführers 1 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen
vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der
Schule des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch
nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten unterschiedlichen
Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem Hintergrund werde
bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine so grosse
Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur noch leicht
statt mittel, sachlich begründet seien. Während der Beschwerdeführer 1 an einer
Autismusspektrumsstörung leide, seien bei seinem Bruder eine dyspraktische
Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf
Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne
Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden. Besonders
deutlich werde die mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule
und Fördermassnahmen. Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...],
sei nicht auf eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 1, sondern
auf das rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den
Mangel an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 benötige
nach wie vor dieselbe besondere Förderung und Unterstützung wie vor zwei
Jahren. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie möglich zu fördern, habe
der Beschwerdeführer 1 nicht nur einen Coach, sondern er habe nach wie vor Sonderschulstatus.
Gute schulische Leistungen bei Personen, welche an Autismus litten, seien
gerade nicht gleichzusetzen mit ihren Möglichkeiten, den Alltag zu bestreiten.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 ja gerade ein spezielles Setting
benötige, um sein intellektuelles Potential überhaupt ausschöpfen oder gar
zeigen zu können.
Es sei vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,
«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe
benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen
«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» sowie «Verrichten der Notdurft»
selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
benötige der Beschwerdeführer 1 aber auch bei der Lebensverrichtung «Essen» Hilfe.
Dies sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne das
Ausmass der benötigten Hilfe. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer 1 immer
noch regelmässig zum Tisch zurückholen, wenn er beim Essen weglaufe. Er spiele
oftmals mit dem Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt
werden müsse. Es handle sich dabei nicht bloss um eine pubertäres Verhalten,
welches «normal» und «tolerierbar» wäre, sondern ohne Intervention der Eltern
würde keine angemessene Nahrungsaufnahme erfolgen. Zwar habe der
Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren gewisse Fortschritte erzielt, im
Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber immer noch enorme
Defizite. Der Mehraufwand der Eltern aufgrund dieser Defizite sei enorm.
Zur erforderlichen persönlichen
Überwachung macht der Beschwerdeführer 1 im Weiteren noch geltend, es sei unklar,
inwiefern seine schulischen Leistungen für die Beurteilung der Notwendigkeit
der persönlichen Überwachung relevant seien. Es sei korrekt, dass er den
Schulweg alleine zurücklegen könne. Dies sei jedoch nur möglich, weil er mit
einem Bus direkt von zu Hause ohne Umsteigen an die Schule fahren könne und die
Bushaltestelle direkt vor der Schule liege. Das Absolvieren des Schulweges habe
denn auch ausführlich mit ihm geübt werden müssen. Er könne sich gerade nicht
selbstständig im Strassenverkehr bewegen. Die Bewegung im Freien sei denn –
anerkanntermassen – nicht ohne Hilfe möglich. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer auch in der Schule ein engmaschiges Coaching benötige, damit
er sich nicht im Detail verliere. Dies gelinge ihm gemäss Abklärungsbericht
2022.
und Schulbericht 2023 nicht immer. Sodann habe er Schwierigkeiten bei
sozialen Kontakten, was auch im Schulbericht dokumentiert sei. Mit Bezug auf
die Situation zu Hause sei es nach wie vor so, dass die Eltern alltäglich viel
Zeit benötigten, um den Alltag mit dem Sohn zu bestreiten. Ohne Anleitung und
Überwachung der Eltern könnte er u.a. infolge seiner geistigen Absenzen nicht
alleingelassen werden. Ohne Unterstützung durch die Eltern wäre er den ganzen
Tag untätig. Er sei oft in Gedankengängen oder Tagträumereien versunken und
tauche in eine Fantasiewelt ab. Die Eltern müssten ihn stets unterstützen, damit
er wieder aus dieser Welt hervorkomme und den Alltag bewältigen könne.
Ebenfalls benötige er Unterstützung im Umgang mit seinen Wutanfällen. Die
Eltern müssten ihn überwachen, um sicherzustellen, dass er seinen Geschwistern
gegenüber nicht aggressiv werde. Diese notwendige engmaschige Betreuung und
geringe Selbstständigkeit führe denn auch dazu, dass er nicht an Schullagern teilnehmen
könne. Die persönlichen Einschätzungen der Abklärungsfachfrau, wonach die
Aggressivität zu Hause auf die Pubertät zurückzuführen sei, würden zurückgewiesen.
Diese Aussagen basierten nicht auf einer fachlichen Einschätzung, sondern einer
persönlichen Schlussfolgerung (A.S. 7 ff.).
3.2
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,
«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe
benötigt und bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen und Abliegen»
sowie «Verrichten der Notdurft» selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 84
S. 1 f.). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Lebensverrichtung
«Essen» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und/oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes festzuhalten:
3.2.1
Gemäss den Angaben im Bericht der zuständigen
Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin () vom 16. Dezember 2022 über
die Abklärung zu Hause besucht der Beschwerdeführer 1 die Privatschule D.___, [...],
seit dem 19. Oktober 2020. Er leide an Autismus und habe die Logopädie und
Ergotherapie in der E.___, [...], besucht. Aktuell erfolgten keine Therapien
und es werde auch keine Betreuung oder Überwachung, wie es in der E.___
angeboten worden sei, durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei ein
grossgewachsener, freundlicher Junge, der in der Schule von einem Coach ()
betreut werde. Er besuche die Schule zusammen mit dem Bruder C.___. Er sei in
der Schule mehrheitlich selbstständig in Bezug auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen.
Zur Lebensverrichtung «Essen» wurde
dargelegt, der Beschwerdeführer 1 könne mit Messer und Gabel die
Schneidbewegung machen, eine nötige Dritthilfe bei Essen oder Trinken sei nicht
nachvollziehbar (IV-Nr. 84 S. 1 Ziff. 1.1.3). Zur dauernden
persönliche Überwachung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer 1 könne Gefahren
einschätzen und bringe weder sich selbst noch andere in Gefahr. Er könne bei
Gefahr reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Natel). Er sei in
der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch keine Wutausbrüche. Solche
Ausbrüche seien zu Hause geschildert worden, ca. einmal pro Woche. Im
Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar und normal. Der
Beschwerdeführer 1 übe in der Schule mit dem Coach, Prioritäten zu setzen, und
brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere sich oft im
Detail. Er bemühe sich, habe in sozialer Hinsicht aber Mühe (IV-Nr. 84 S. 3
Ziff. 1.4.3). Abschliessend gab die Abklärungsfachfrau noch an, die
Abklärung an Ort und Stelle habe am 16. November 2022 stattgefunden im
Beisein der Mutter (wobei sich diese dann zurückgezogen habe), der
Beschwerdeführer (beide seien nur kurz dabei gewesen) und des Vaters. In der
Schule in [...] sei am 12. Dezember 2022 ein Gespräch mit der Lehrperson
und dem Coach des Beschwerdeführers 1 () und der Lehrperson des
Beschwerdeführers 2 () erfolgt (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3).
3.2.2
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die obgenannte Abklärungsfachfrau am 13. Februar
2023.
zu den vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Einwänden dahingehend Stellung, sie
habe zusätzlich zum Besuch, der über eine Stunde gedauert habe, in der Privatschule
D.___ mit den Lehrpersonen gesprochen. Sie habe alles Mögliche unternommen, um
der Situation gerecht zu werden. Ihre 20-jährige Berufserfahrung habe dabei sicherlich
auch eine Rolle gespielt. Es sei das Ziel aller, dass sich der Beschwerdeführer
1.
weiterentwickeln könne und seine – wie der Vater erwähne – hohe Intelligenz
einsetzen könne. Dass nach all den Jahren eine Stabilisation und eine Gewöhnung
an den Alltag eintrete, scheine normal und wünschenswert. Seit September 2013
sei die Einstufung «mittelschweren Grades» belassen worden, erst aktuell, fast
10.
Jahre später, scheine einer Herabsetzung aufgrund der Fortschritte
gerechtfertigt. Zur Lebensverrichtung «Essen» sei festzuhalten, dass nicht
nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 nicht mit dem Besteck
umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige
körperliche Einschränkungen vorhanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1, dass
er anscheinend vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele, könne nicht als
Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen pubertäre
Entwicklungen normal.
Zur persönlichen Überwachung legte die
Abklärungsfachfrau dar, der Beschwerdeführer 1 werde nicht ständig überwacht
oder beobachtet. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen Verkehr
zurücklegen. Seine schulischen Leistungen seien anscheinend auf hohem Niveau
(der Vater spreche von einem möglichen weiterführenden Schulniveau auf Stufe Kantonsschule).
Der Beschwerdeführer 1 könne bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe
holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Handy). Eine engmaschige Betreuung entspreche
nicht einer persönlichen Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen sei.
Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau noch fest, im Einwand werde mit dem
Bericht aus dem Jahr 2020 verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation
immer noch die gleiche sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit
werde nicht ausgegangen. Es scheine jedoch ein grosser Fortschritt zu sein,
dass der Beschwerdeführer 1 keine heilpädagogische Schulförderung mehr benötige
und die Privatschule mit all den anderen Jugendlichen besuchen könne. Eine
persönliche Überwachung könne in der Schule nicht angeboten oder umgesetzt werden.
Die engmaschige Betreuung zu Hause könne einer persönlichen Überwachung nicht
gleichgestellt werden. Es werde bemängelt, dass mit der Privatschule
Rücksprache genommen worden sei; dies entspreche nicht dem, was zu Hause an
Hilfe nötig sei. Dies sei an sich klar, es helfe aber, das Bild der möglichen
Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 1 halte sich dort seit Sommer 2020 während
der Woche täglich auf. Vom Vater des Beschwerdeführers 1 sei klar kommuniziert
worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich wäre. Dies sei umgesetzt
worden (IV-Nr. 95 S. 2 f.).
3.2.3
Aufgrund der von
Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022
und der erfolgten Rücksprache mit den Lehrpersonen vom 12. Dezember 2022 ist
bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, am Esstisch mit dem Besteck,
d.h. Messer und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1
Ziff. 1.1.3). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen nicht
zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf eine
unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch darauf
hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden
(IV Nr. 95 S. 2). Dies wird denn auch von keiner Seite
bestritten und ergibt sich auch aus dem Berichterstattung 2019 der
Sonderschullehrerin des Zentrums für körperbehinderte Kinder (E.___), [...],
wonach der Beschwerdeführer 1 am Mittagstisch für die Nahrungsaufnahme keine
Unterstützung benötige (vgl. IV-Nr. 66 S. 14). Der Ergotherapeut der E.___
hielt in seinem Abschlussbericht vom 19. August 2020 dementsprechend fest,
feinmotorisch habe der Beschwerdeführer 1 sehr gute Fortschritte erzielt, er
könne nun ganz feine Arbeiten genau und sauber durchführen. Sowohl sein Einsatz
von Kraft wie auch von gezielter Bewegung sei differenzierter geworden (IV-Nr. 71
S. 3). Der damalige Abklärungsfachmann () hielt in seinem Abklärungsbericht
vom 16. September 2020 (Abklärung vor Ort gleichen Datums) fest, der
Beschwerdeführer 1 müsse täglich beim Essen von den Eltern dazu ermahnt werden,
mit dem Besteck (und nicht mit den Händen) zu essen. Oft laufe er beim Essen
vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden (IV-Nr. 69 S. 2
Ziff. 1.1.3). Dies wird vorliegend auch von seinen Eltern geltend gemacht,
indem sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführer 1 müsse nach wie vor beim
Essen unterstützt werden. Sie müssten ihn immer noch regelmässig zum Tisch zurückholen,
wenn er beim Essen weglaufe. Der Beschwerdeführer 1 spiele oftmals mit dem
Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt werden müsse (vgl.
Einwand vom 26. Januar 2023, IV-Nr. 93 S. 5 Ziff. 14). In
der Beschwerde vom 10. März 2023 werden diese Vorbringen erneuert (vgl.
S. 8 Ziff. 24; A.S. 14). Dazu ist festzuhalten, dass eine beim
Beschwerdeführer allenfalls nach wie vor erforderliche Begleitung bzw.
Rückholung an den Tisch bei der Lebensverrichtung «Essen» nicht zu
berücksichtigen wäre, weil eine Hilflosigkeit bereits bei der Lebensverrichtung
«Fortbewegung» anerkannt wird (vgl. IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 1.1.6;
KSH, Rz. 2040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010
vom 6. August 2010 E. 3 und 5). Benötigt eine versicherte Person die
Hilfe Dritter bei mehreren der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen,
dürfen die Teilfunktionen der Lebensverrichtung bei der Berechnung des
Hilflosigkeitsgrades nur einmal berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2024 mit
Hinweis). Die Abklärungsfachfrau () weist in ihrer Stellungnahme vom
13.
Februar 2023 somit zu Recht darauf hin, deswegen könne keine
Hilflosigkeit beim Essen angenommen werden (IV-Nr. 95 S. 2). Dass der
Beschwerdeführer 1 nach den Angaben der Eltern «oftmals mit dem Essen spielt
und sich vergisst», weshalb er zum Essen ermahnt werden müsse, begründet noch keine
Hilflosigkeit, zumal ein solches Verhalten offenbar nur oft und nicht dauernd vorkommt.
Im Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach
Rücksprache mit der Lehrperson bzw. dem Coach vom 12. Dezember 2022 wurde eine
behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur
Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert (IV-Nr. 84 S. 1
Ziff. 1.1.3). Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom
16.
Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 1 und seine Eltern bei der
Abklärung anwesend (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3.). Im Weiteren
erfolgte ein Gespräch mit den Eltern am 30. November 2022 (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die
Einwände der Eltern von der Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung
miteinbezogen wurden. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim
Essen keine Hilflosigkeit vor und bei einem 15-jährigen seien pubertäre
Entwicklungen normal (vgl. IV-Nr. 95 S. 2). Dieser Einschätzung ist
mit Blick auf die gesamten vorhandenen Informationen beizupflichten.
3.2.4
Zur Überwachungsbedürftigkeit hielt
die Abklärungsfachfrau gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärung vom 16. November
2022.
fest, der Beschwerdeführer 1 benötige keine dauernde persönliche
Überwachung. Er könne Gefahren einschätzen und bringe weder sich selbst noch
andere in Gefahr. Bei Gefahr könne er reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon
(Natel). Er sei in der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch
keine Wutausbrüche. Es werde geschildert, dass solche sich zu Hause, ca. einmal
pro Woche, ereigneten. Im Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar
und normal. In der Schule übe der Beschwerdeführer 1 mit dem Coach, Prioritäten
zu setzen; er brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere
sich oft im Detail. Er habe sozial Mühe, bemühe sich aber. Eine persönliche
Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer 1
könne Gefahren einschätzen und für sich und andere Verantwortung übernehmen
(IV-Nr. 84 S. 3 Ziff. 1.4.3). Diesen Abklärungsergebnissen ist zu
folgen. Die von den Eltern beschriebene engmaschige Betreuung entspricht nicht
einer Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist. So ist eine dauernde
persönliche Überwachung beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson
mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da
sie nicht allein gelassen werden kann (KSH, Rz. 2076). Solche Verhältnisse
liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die vorerwähnten
Feststellungen der Abklärungsfachfrau, welchen die Abklärungen vor Ort und zusätzliche
Rückfragen bei den mit dem Beschwerdeführer 1 befassten pädagogischen
Fachpersonen zugrunde liegen, durchaus für begrenzte Zeitabschnitte alleine
gelassen werden, da er in der Lage ist, bei Gefahr zu reagieren und Hilfe zu
holen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass er ohne Überwachung sich selbst oder Drittpersonen gefährden
würde. So ist er unbestrittenermassen auch in der Lage, seinen Schulweg alleine
mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Dies ist zwar gemäss den Angaben
der Eltern nur dank günstiger Bedingungen möglich (direkter Bus von zu Hause
ohne Umsteigen, Bushaltestelle direkt vor der Schule, vorgängiges intensives
Üben), spricht aber dennoch dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Gefahren
des Strassenverkehrs umgehen kann, sofern er sich in einer ihm gut vertrauten
Umgebung befindet. Die Intensität der Betreuung durch die Eltern zu Hause und
diejenige durch den Coach in der Schule genügen nicht, um auf eine dauernde
persönliche Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 im oben (unter E.
II. 2.3.4 hiervor) dargelegten Sinn schliessen zu können. Daran vermag
auch die ärztliche Stellungnahme der die Mutter des Beschwerdeführers 1
behandelnden Psychiaterin vom 1. Dezember 2022, worin die schwere
Belastung insbesondere der Mutter durch die beiden Kinder dargelegt wird (vgl.
IV-Nr. 93 S. 36 f.), nichts zu ändern. Die darin beschriebene,
erforderliche intensive alltagspraktische Anleitung der beiden Söhne kann nicht
einer dauernden persönlichen Überwachung im dargelegten Sinn gleichgesetzt
werden. Zudem gilt es zu beachten, dass auch nicht behinderte Kinder im Alter
des Beschwerdeführers 1 unter Umständen ein gewisses Mass an alltagspraktischer
Anleitung benötigen.
3.2.5
Nach dem Gesagten ist beim
Beschwerdeführer 1 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der
Lebensverrichtung «Essen» ausgewiesen und er benötigt auch keine dauernde
persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV;
eine lebenspraktische Begleitung des unmündigen Beschwerdeführers 1 fällt hier nicht
in Betracht (vgl. Art. 38 IVV; KSH, 2084 ff.). Der Abklärungsbericht vom
16.
Dezember 2022 wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten
Person erstattet, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Beschwerdeführers 1
hat. Es besteht hier kein Hinweis für medizinische Unklarheiten. Der
Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint plausibel, begründet
und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen. Klare
feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, zumal die
Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der Abklärungsfachfrau nach
erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023
Dispositiv
bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 95). Demnach besteht kein Anlass, in ihr
Ermessen einzugreifen (vgl. E. II. 2.3.5 hiervor). Damit ist der
Beschwerdeführer 1 in nurmehr drei Lebensverrichtungen regelmässig und in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit
gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV als leicht zu qualifizieren
ist.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die
im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens per 31. Mai 2022 (vgl.
IV-Nr. 34 [VSBES.2023.66]) mit vorliegend ebenfalls angefochtener
Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete Reduktion der
Hilflosenentschädigung in Bezug auf den im Jahr 2011 geborene Beschwerdeführer 2
(C.___) ebenfalls gerechtfertigt ist:
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte
die dem Beschwerdeführer 2 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten
Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom
16. Dezember 2022, IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]) benötige er nur noch in
drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe
somit lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
Gemäss den Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule
habe seit der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden
und der Beschwerdeführer 2 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten,
dass er beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die
Hilfe Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen bedürfe er keiner
Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht
mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine
Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund,
weshalb der Beschwerdeführer 2 über den Mittag nur ein Sandwich esse, scheint
laut der Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein, dass er ein solches von zu
Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, sondern das mitgebrachte
Essen – allenfalls aufgewärmt – gegessen. Bezüglich des Verrichtens der
Notdurft sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 ein Closomat bedienen
könnte. Der Beschwerdeführer 2 benötige keine dauernde persönliche Überwachung
(IV-Nr. 43 [VSBES.2023.66]; A.S. 1 ff.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt
demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren
Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung
bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am
30. November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines
detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers 2 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für
die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 anfalle, sei mit ihnen
nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht
entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den
Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom
1. Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit
erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde
nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige
Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und
persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des
Beschwerdeführers 2 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen
vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der
Schule des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch
nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten
unterschiedlichen Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem
Hintergrund werde bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine
so grosse Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur
noch leicht statt mittel, sachlich begründet seien. Während beim Beschwerdeführer
2 eine dyspraktische Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf
Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne
Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden seien, leide sein
Bruder an einer Autismusspektrumsstörung. Besonders deutlich werde die
mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule und Fördermassnahmen.
Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...], sei nicht auf eine
Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 2, sondern auf das
rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den Mangel
an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 2 benötige gemäss
Schulbericht 2023 die Inputs in Kleingruppen und sei darauf angewiesen, dass
die Lehrperson ihn aktiv in das Geschehen einbeziehe. Er arbeite denn auch oft
im Lernstudio. Der Beschwerdeführer 2 sei damit weit davon entfernt, eine
Regelschule besuchen zu können. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie
möglich zu fördern, habe er nicht nur einen Coach, sondern nach wie vor auch
einen Sonderschulstatus.
Es sei vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,
«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe
benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen
«Aufstehen, Absitzen und Abliegen» selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung benötige der Beschwerdeführer 2 aber auch bei den
Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» Hilfe. Dies sei nicht
genügend abgeklärt worden. Beim Essen müsse der Beschwerdeführer 2 nicht bloss
aufgefordert werden, korrekt mit dem Besteck umzugehen, sondern er brauche auch
beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe. Er sei nicht in der Lage, ein
Stück Fleisch zu schneiden. Er habe aufgrund eines leichten Tremors
feinmotorische Störungen. Die Eltern gäben ihm für das Mittagessen ein Sandwich
mit. Was die Abklärungsfachfrau daraus ableite, bleibe jedoch unklar. Es wäre
auch möglich, dem Beschwerdeführer 2 ein Menu mitzugeben, welches in der
Mikrowelle aufgewärmt werden könnte. Dies erfolge jedoch gerade nicht, weil er
beim Einnehmen eines Menus, das den Umgang mit Messer und Gabel bedinge, Hilfe
benötige. Zwar habe der Beschwerdeführer 2 in den letzten zwei Jahren gewisse
Fortschritte gemacht, im Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber
immer noch enorme Defizite. Neben den feinmotorischen Einschränkungen bestehe
auch die Problematik, dass der Beschwerdeführer 2 oftmals vergesse, genügend zu
essen und zu trinken. Zu Hause erfolge eine Überwachung durch die Eltern, was
unterstreiche, dass er beim Essen auf Hilfe angewiesen sei. Bei der
Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» benötige der Beschwerdeführer 2
immer noch Hilfe, da eine Nachkontrolle notwendig sei. Manchmal sei ein
Nachputzen nötig. Zudem würde er ohne Aufforderung der Eltern auch vergessen,
sich die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die Reinigung durch den
Beschwerdeführer 2 alleine nach dem Stuhlgang unvollständig sei und in der
Unterwäsche entsprechende Spuren ersichtlich seien, sofern keine Nachkontrolle
erfolge. Damit benötige er auch bei dieser Lebensverrichtung nach wie vor
Unterstützung und Hilfe durch die Eltern.
Zur erforderlichen persönlichen
Überwachung macht der Beschwerdeführer 2 im Weiteren noch geltend, er sei
mittlerweile 12 Jahre alt. In Abweichung von früheren Abklärungen sei aktuell
von einer notwendigen persönlichen Überwachung auszugehen. Der
Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges Kind müsste abnehmen und es müsste
möglich sein, ein solches Kind stundenweise alleine zu Hause zu lassen. Dies
sei beim Beschwerdeführer 2 aber gerade nicht der Fall. Er könne trotz seines
Alters noch nicht alleine gelassen werden, was bei gleichaltrigen Kindern ohne
Beeinträchtigung in diesem Alter möglich wäre. Der Beschwerdeführer 2 finde
sich alleine zu Hause nicht zu Recht und er sei nicht in der Lage, adäquat zu
regieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Entgegen den Ausführungen im
Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 sei er gerade nicht in der Lage,
Gefahren richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu
überwachen. Der Beschwerdeführer 2 gehe auch keinem Hobby nach, da er dies
nicht selbstständig ausüben könnte. Er spiele ausschliesslich mit seinen beiden
Brüdern [...] (13-jährig) und [...] (9-jährig). Er benötige auch im
Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde Überwachung, da er die
Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere er nur deshalb alleine,
weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und dieser Weg mit ihm von
den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden sei. In der Schule werde
er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung wäre es ihm gar nicht
möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (A.S. 7 ff. [VSBES.2023.66]).
3.4 Es ist vorliegend unbestritten,
dass der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden»,
«Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe
benötigt und bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen»
selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 35 S. 1 f. [VSBES.2023.66]). Zur
Frage, ob der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «Essen» und
«Verrichten der Notdurft» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt
und/oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes
festzuhalten:
3.4.1 Aus dem Abklärungsbericht der zuständigen
Abklärungsfachfrau () vom 16. Dezember 2022 geht hervor, der
Beschwerdeführer 2 besuche die D.___ in [...] seit dem 19. Oktober 2020.
Die zuständige Lehrperson () habe im Gespräch vom 12. Dezember 2022 berichtet,
wie sie den Beschwerdeführer 2 in der Schule erlebe. Er nehme meist ein
Sandwich mit in die Schule, warm gekocht werde für ihn nicht. In der Schule
bemerke sie keine Probleme beim Toilettengang oder beim Verhalten gegenüber
anderen. Während der Abklärung zu Hause habe er einen vernünftigen Eindruck
hinterlassen. Bei der Lebensverrichtung «Essen» wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal schneiden. Er
könne Kraft einsetzen und die Schneidbewegungen koordinieren. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer und beim Benützen der Gabel
Dritthilfe erforderlich oder eine andere Dritthilfe beim Essen nötig sein
sollte. Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» wurde angegeben,
der Beschwerdeführer 2 benötige in der Schule keine Dritthilfe beim
Toilettengang und es seien diesbezüglich auch keine Probleme erkennbar. Gerüche
oder die Anforderung von Hilfe könnten in der Schule ausgeschlossen werden. Sollte
zu Hause beim Reinigen nach dem Stuhlen ein Problem auftreten, könne mit Hilfe
eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der Beschwerdeführer 2 wäre in der
Lage, diesen zu bedienen. Eine Notwendigkeit dafür müsste medizinisch bestätigt
werden. Die Erforderlichkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde von
der Abklärungsperson ebenfalls verneint. Der Beschwerdeführer 2 sei in der
Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und weder sich selbst noch andere zu
gefährden. Abschliessend wurde noch bemerkt, die Abklärung an Ort und Stelle
habe am 16. November 2022 im Beisein der Mutter stattgefunden, wobei sie
sich nach einiger Zeit zurückgezogen habe. Anwesend sei auch der Vater gewesen
und ebenfalls – wenn auch nur kurz – der Beschwerdeführer 2. Es habe am
12. Dezember 2022 eine Besprechung mit der Lehrperson () in der Schule in [...]
stattgefunden, wobei auch der Coach des Bruders () dabei gewesen sei
(IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]).
3.4.2 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am
13. Februar 2023 zu den vom Beschwerdeführer 2 erhobenen Einwänden wie
folgt Stellung: Zusätzlich zum Besuch zu Hause vom 16. November 2022, der
über eine Stunde gedauert habe, habe sie in der Schule mit den Lehrpersonen in
der Privatschule in [...] gesprochen. Es sei das Ziel aller, dass sich der
Beschwerdeführer 2 weiterentwickeln könne. Dass nach all den Jahren eine
Stabilisation und eine Gewöhnung an den Alltag eintrete, sei normal und
wünschenswert. Seit Mai 2017 sei die Einstufung auf eine Hilflosigkeit
mittelschweren Grades belassen worden; erst aktuell, fast 6 Jahre später,
scheine eine Herabsetzung aufgrund der Fortschritte gerechtfertigt. Zur
Lebensverrichtung «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie könne nicht
nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Besteck nicht selber
umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige
körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund, weshalb er «nur» ein Sandwich
über den Mittag esse, scheine laut Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein,
dass er dies von zu Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, wie
dies im Werbefilm der Schule gezeigt werde. Entweder werde das mitgebrachte
Essen aufgewärmt oder es werde eben nur ein Sandwich gegessen. Die blosse
Aufforderung, korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründe keine Hilflosigkeit. Zur
Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der
Beschwerdeführer 2 könnte einen Closomaten bedienen, sollte es ein Problem beim
Reinigen nach dem Stuhlen geben. Es sei gesetzlich vorgegeben, dass ein
Hilfsmittel eingesetzt werden müsse, sollte dies die Selbstständigkeit in einem
Bereich ermöglichen. Es bleibe sodann unbestritten, dass C.___ nicht persönlich
überwacht werden müsse. Im Einwand werde mit dem Bericht aus dem Jahr 2020
verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation immer noch die gleiche
sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit werde nicht
ausgegangen. Die Rücksprache mit der Lehrperson in der Privatschule helfe, das
Bild einer allenfalls notwendigen Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 2
halte sich dort während der Woche jeden Tag seit dem Sommer 2020 auf. Es sei
vom Vater klar vorgegeben worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich
wäre. Dies sei nun umgesetzt worden (IV-Nr. 42 [VSBES.2023.66]).
3.4.3 Aufgrund der von
Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022
und der erfolgten Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 ist
bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 2 grundsätzlich in der Lage ist, mit dem Besteck, d.h. Messer
und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 35 S. 1
Ziff. 1.1.3 [VSBES.2023.66]). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen
nicht zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf
eine unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch
darauf hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden
(IV Nr. 42 S. 2 [VSBES.2023.66]). Dass der Beschwerdeführer 2
nicht bloss aufgefordert werden muss, korrekt mit dem Besteck umzugehen,
sondern beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe benötigt, geht aus dem
Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 so nicht hervor. Ebenso wenig der
Umstand, er wäre aufgrund eines leichten Tremors und der dadurch bedingten
feinmotorischen Einschränkungen nicht in der Lage, ein Stück Fleisch zu
schneiden. Die Abklärungsfachfrau stellte aufgrund ihrer Abklärungen vielmehr
fest, der Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal
schneiden. Er sei in der Lage, Kraft einzusetzen und die Schneidbewegungen zu
koordinieren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer
und bei der Benützung der Gabel eine Dritthilfe oder eine andere Hilfe beim
Essen nötig sein sollte (IV-Nr. 35 S. 1 [VSBES.2023.66]). Auf diese plausible
Beurteilung der Abklärungsfachfrau ist abzustellen. Die blosse Aufforderung,
korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründet noch keine Hilflosigkeit. Im
Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach
Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 wurde eine
behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur
Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert. Dass der
Beschwerdeführer 2 «oftmals vergisst, genügend zu essen und zu trinken», wurde ebenso
wenig vermerkt. Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom
16. Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 2 und seine Eltern bei der
Abklärung vor Ort vom 16. November 2022 anwesend (vgl. IV-Nr. 35 S. 3
Ziff. 3. [VSBES.2023.66]). Im Weiteren erfolgte ein Gespräch mit den
Eltern am 30. November 2022 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 [VSBES.2023.66]).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Einwände der Eltern von der
Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen wurden.
Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim Essen keine Hilflosigkeit
vor (vgl. IV-Nr. 95 S. 2 [VSBES.2023.66]). Anhaltspunkte, dass dieses
Abklärungsergebnis nicht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Von einer Fehleinschätzung der
Abklärungsfachfrau, welche ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigen würde,
kann daher nicht ausgegangen werden.
3.4.4 Zur Lebensverrichtung «Verrichten
der Notdurft» wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 benötige immer noch
Hilfe bei dieser Lebensverrichtung, da eine Nachkontrolle notwendig sei.
Manchmal sei ein Nachputzen nötig. Zudem vergesse er ohne Aufforderung der
Eltern, sich danach die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die
Reinigung durch den Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang unvollständig sei und
in der Unterwäsche dementsprechend Spuren ersichtlich seien, sofern keine
Nachkontrolle erfolge. Er benötige hier somit immer noch die Hilfe der Eltern
(vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 27 f.; A.S. 15 f.
[VSBES.2023.66]). Diese Einwände widersprechen dem Abklärungsergebnis der
Abklärungsfachfrau vom 16. November 2022, wonach der Beschwerdeführer 2
bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» in der Schule keine
Dritthilfe beim Toilettengang benötige; es seien diesbezüglich auch keine
Probleme erkennbar. Gerüche oder die Anforderung von Hilfe könnten in der
Schule ausgeschlossen werden. Sollte es zu Hause ein Problem beim Reinigen nach
dem Stuhlen geben, könne mit Hilfe eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der
Beschwerdeführer 2 wäre in der Lage, ein solches Hilfsmittel zu bedienen (IV-Nr. 35
S. 2 Ziff. 1.1.5 [VSBES.2023.66]). Angesichts dieser plausiblen und
begründeten Abklärungsergebnisse kann nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers 2 bei dieser Lebensverrichtung ausgegangen werden. Stellt der
Toilettengang nach den Angaben der Lehrperson in der Schule kein Problem dar,
ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu Hause der Fall sein sollte.
3.4.5 Zur Notwendigkeit einer dauernden persönlichen
Überwachung wird darauf hingewiesen, der Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges
Kind müsste abnehmen und es müsste möglich sein, ein solches Kind stundenweise
alleine zu Hause zu lassen. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 gerade nicht der
Fall. Er könne trotz seines Alters noch nicht alleine gelassen werden. Er finde
sich alleine zu Hause nicht zu Recht und sei nicht in der Lage, adäquat zu
reagieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei nicht in der Lage, Gefahren
richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu überwachen. Er
benötige auch im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde
Überwachung, da er die Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere
er nur deshalb alleine, weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und
dieser Weg mit ihm von den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden
sei. In der Schule werde er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung
wäre es ihm nicht möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (Beschwerde,
S. 10 f.; A.S. 16 f. [VSBES.2023.66]).
Die Abklärungsfachfrau stellte anlässlich
ihrer Abklärung vom 16. November 2022 demgegenüber fest, eine dauernde
persönliche Überwachung des Beschwerdeführers 2 sei nicht erforderlich
(IV-Nr. 35 S. 3 Ziff. 1.4.3). Dem Einwand, er finde sich allein
zu Hause nicht zurecht und sei nicht in der Lage, adäquat zu reagieren, wenn
etwas nicht in Ordnung sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Feststellungen
der Abklärungsfachfrau ist er in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und
weder sich selbst noch andere zu gefährden. Es kann auch nicht gesagt werden,
er könne nicht allein gelassen werden. So wurde bei der Lebensverrichtung
«Fortbewegung», bei welcher eine Hilflosigkeit anerkannt wurde, dargelegt, der
Beschwerdeführer 2 könne sich mitteilen, mit anderen Kontakt aufnehmen und mit
dem Mobiltelefon (Natel) Hilfe holen (IV-Nr. 35 S. 2 Ziff. 1.1.6
[VSBES.2023.66]). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer 2 zumindest stundenweise nicht allein gelassen werden könnte und
eine Drittperson dauernd bei ihm anwesend sein müsste. Eine intensive
andauernde persönliche Überwachung im dargelegten Sinn ist somit nicht
erforderlich. Dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der
Abklärungsfachfrau im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, nicht in
der Lage ist, sich selbstständig zurecht zu finden, an Schullagern nicht
teilnimmt und auch sonst bei einer Veränderung von gewohnten Abläufen (z.B.
wenn der Bus nicht kommt) an seine Grenzen stösst, wurde bereits bei der
Lebensverrichtung «Fortbewegung» berücksichtigt, indem eine regelmässige und
erhebliche Dritthilfe anerkannt wird. Hilfeleistungen, die bereits als direkte
oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung
gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht
nochmals ins Gewicht fallen (vgl. KSH, Rz. 2075).
3.4.6 Zusammenfassend ist beim
Beschwerdeführer 2 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den
Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ausgewiesen und er
benötigt auch keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37
Abs. 2 lit. b IVV. Es besteht auch hier kein Hinweis für medizinische
Unklarheiten. Der Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen. Klare feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht
ersichtlich, zumal die Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der
Abklärungsfachfrau nach erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme
vom 13. Februar 2023 bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 42 S. 2 f.
[VSBES.2023.66]). Damit ist auch der Beschwerdeführer 2 in nurmehr drei
Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3
lit. a IVV als leicht zu qualifizieren ist.
4. Nach dem Gesagten sind die
vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 14. Februar 2022, worin der
bisherige Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosenentschädigung
mittelschweren Grades auf einen solchen für eine Hilflosigkeit leichten Grades auf
Ende März 2023 reduziert wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV), nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin kam ihrer
Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend nach; es
besteht somit kein Anlass für weitergehende Abklärungen. Die Beschwerden sind somit
abzuweisen.
5.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführer haben
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid – bezogen auf A.___
– wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 bestätigt.
Der vorliegende Entscheid – bezogen auf
C.___ – wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024
aufgehoben.