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Entscheid

VSBES.2023.67

Ergänzungsleistungen AHV

27. November 2023Deutsch16 min

(Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 300), ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'539.00

Source so.ch

Urteil vom 27. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1944 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Die

jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung) belief sich ab 1. Juni 2015 auf CHF 1'479.00 pro

Monat (Verfügung vom 6. Dezember 2015, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

277), ab 1. Januar 2016 auf CHF 1'498.00 pro Monat (Verfügung vom 28. Dezember

2015, AK-Nr. 279), ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'522.00 pro Monat

(Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 300), ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'539.00

pro Monat (AK-Nr. 346), ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'552.00 pro

Monat (AK-Nr. 405) und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'556.00 pro

Monat (AK-Nr. 447). Die Berechnungen, auf welchen die verfügten und

ausbezahlten Leistungen basierten, enthielten jeweils kein Vermögen aus

Grundeigentum.

2.

2.1 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung

erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass in der Steuerveranlagung der

Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien

gelegene Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 («Steuerwert

Domizilkanton» CHF 12'766.00 x Repartitionsfaktor 3.35) berücksichtigt worden

war (vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit

Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 wie folgt neu fest: CHF

1'267.00 pro Monat bis Ende 2015, CHF 1'258.00 im Jahr 2016, CHF 1'290.00 im

Jahr 2017, CHF 1'298.00 im Jahr 2018, CHF 1'294.00 im Jahr 2019 und CHF 1'304.00

ab Januar 2020. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausgerichteten

Leistungen resultierte für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2020 eine

Rückforderung von insgesamt CHF 14'556.00 (vgl. AK-Nr. 511). Die der neuen

Verfügung zugrundeliegenden Berechnungen enthielten den von den Steuerbehörden

übernommenen Betrag von CHF 42'766.00 als Vermögenswert mit der Bezeichnung

«Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» (vgl. AK-Nr. 506 ff.).

2.2 Am 24. Oktober 2020 liess die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. September 2020

erheben. Sie legte dar, die Liegenschaft gehöre ihr nicht alleine, sondern nur

zu einem Anteil von 40/60, und weise zudem einen weit geringeren Wert auf.

Deshalb seien die Ergänzungsleistungen nicht zu kürzen und die Rückforderung zu

erlassen (AK-Nr. 521). Am 28. November 2020 wurden weitere Unterlagen

eingereicht (AK-Nr. 533). Eine weitere Eingabe erfolgte am 11. November

2021 per E-Mail (AK-Nr. 595; vgl. auch AK-Nr. 564). Die Beschwerdegegnerin

fragte bei den Steuerbehörden nach und brachte in Erfahrung, dass der Wert der

Liegenschaft im dortigen Verfahren von CHF 12'766.00 auf CHF 8'446.00,

entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin von 2/3, reduziert worden sei

(AK-Nr. 618; vgl. auch AK-Nr. 597). Die Beschwerdeführerin liess am

20. Mai 2022 nochmals eine Stellungnahme einreichen (AK-Nr. 627) und Unterlagen

zu den Akten geben (AK-Nr. 628).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni

2022 (AK-Nr. 645) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gut. Sie bezifferte den Wert der

Liegenschaft neu auf CHF 25'338.00 (3 x CHF 8'446.00) und

berücksichtigte ausserdem einen Ertrag aus dieser Liegenschaft in der Höhe von

4 % dieses Betrags [5 % Mietertrag, entsprechend CHF 1'266.00, minus

Unterhaltskosten von 20 % davon, entsprechend CHF 253.20], also CHF 1'012.00

pro Jahr. Damit resultierten neu monatliche Ergänzungsleistungen (inkl.

Prämienpauschale) in der Höhe von CHF 1'394.00 von Oktober 2015 bis

Dezember 2015, CHF 1'404.00 im Jahr 2016, CHF 1'436.00 im Jahr 2017, CHF 1'444.00

im Jahr 2018, CHF 1'440.00 im Jahr 2019 und CHF 1'450.00 im Jahr

2020. Weiter wurden mit der Verfügung vom 21. Juni 2022, die den

Einspracheentscheid umsetzte, auch die Ansprüche im Jahr 2021 (CHF 1'471.00 pro

Monat) und ab Januar 2022 (CHF 1'475.00 pro Monat) neu festgesetzt.

Insgesamt resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni

2022 ein zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00 (AK-Nr. 636). Diese

Summe wurde in der Folge nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der

Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 663 S. 1

f.).

2.4 Am 23. August 2022 gingen

bei der Beschwerdegegnerin ein handgeschriebener Zettel und verschiedene

Unterlagen ein (AK-Nr. 654 ff.).

3.

3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom

24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV

vom 28. September 2020» (AK-Nr. 663). Sie hielt fest, mit der Einsprache

vom 24. Oktober 2020 (E. I. 2.2 hiervor) sei gleichzeitig um Erlass

der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00

festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn

der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020

nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in

Italien sei.

3.2 Die dagegen am 14. November

2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom

17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 15. März 2023

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 erheben mit dem

sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die

Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 6 f.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 (A.S. 13 ff.), auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten.

4.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 17. April 2023 (A.S. 19 f.) an ihrem Standpunkt fest.

4.4 Die Beschwerdegegnerin nimmt in

ihrer Duplik vom 12. Mai 2023 (A.S. 23 ff.) zur Frage Stellung, ob eine

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22./23. August 2022 (AK-Nr. 654

f.) als mögliche Beschwerde an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen

wäre – was verneint wird –, und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.

4.5 Die Beschwerdeführerin lässt am

28. Mai 2023 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 27 f.).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde form- und fristgerecht

erhoben. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell

zuständig.

1.2

Mit dem Einspracheentscheid vom

21.

Juni 2022 (AK-Nr. 645) wurde die Einsprache vom 24. Oktober 2020

gegen die Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gutgeheissen. Der

Beschwerdeführerin wurden im Vergleich zur Rückforderungsverfügung vom 28. September

2020.

für den Rückforderungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September

2020.

zusätzliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 8'703.00

(3 x CHF 127.00 plus 57 x CHF 146.00) zugesprochen. Die Rückforderung von CHF

14'556.00 hätte sich damit auf CHF 5'853.00 reduziert (eine Verrechnung im

eigentlichen Sinn liegt nicht vor, da die Verfügung vom 28. September 2020, auf

der die Rückforderung basiert, nie in Rechtskraft erwuchs, bevor sie durch den

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ersetzt wurde). Aus nicht bekannten

Gründen wurde der Beschwerdeführerin allerdings am 29. Juni 2022 dieser

Betrag plus die zusätzlichen Nachzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2020

bis Juni 2022, total CHF 12'123.00, ausbezahlt, so dass die

Beschwerdegegnerin anschliessend den Betrag von CHF 8'703.00 ebenfalls

zurückfordern musste und sich die Rückforderungssumme weiterhin auf insgesamt

CHF 14'556.00 beläuft. Dieser Betrag bildet auch den Streitwert.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 14'556.00 liegt unter

dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

Zu klären ist zunächst der

Anfechtungsgegenstand.

2.1

Wie dargelegt, forderte die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 28. September 2020 (AK-Nr. 511)

einen Betrag von CHF 14'556.00, betreffend die Zeit vom Oktober 2015 bis

September 2020, zurück. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022

(AK-Nr. 645) und der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum

(AK-Nr. 636) wurden der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zusätzliche

Leistungen von CHF 8’703.00 (3 x CHF 127.00 = CHF 381.00 für das Jahr

2015; 57 x CHF 146.00 = CHF 8'322.00 für die Zeit von Januar 2016 bis

September 2020) zugesprochen. Damit hätte sich die Rückforderung von CHF 14'556.00

eigentlich auf CHF 5’853.00 reduziert. Da der zusätzlich zugesprochene

Betrag der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt wurde (vgl.

AK-Nr. 663 S. 1 f.), blieb es aber letztlich beim

Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00.

2.2

In der Folge liess die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin ein Papier respektive einen Zettel mit handschriftlichen

Bemerkungen (AK-Nr. 654) und einigen Dokumenten (AK-Nr. 655) einreichen. Die

handschriftliche Bemerkung lautet wie folgt: «z.H. Frau [...] [= zuständige

Sachbearbeiterin]. M.f.G. B.___ [= Vertreter der Beschwerdeführerin].

Verkaufspreis 10'000 Euro, Notariat und Div. Spesen 2'100 Euro = Effektiver

Erlös 7'900 Euro, Spesen Konsulat CHF 810», weiter ist die AHV-Nummer der

Beschwerdeführerin angegeben. Die Eingabe ist nicht datiert. Sie traf bei der

Beschwerdegegnerin am 23. August 2022 ein. Unter Berücksichtigung des

Fristenstillstandes wäre damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1

und Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) wahrscheinlich eingehalten. Es stellt sich daher die Frage,

ob die Beschwerdegegnerin diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als

Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen und wenn ja,

ob die Unterlassung der Weiterleitung dazu führt, dass der Einspracheentscheid

vom 21. Juni 2022 nicht rechtskräftig wurde und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist.

2.3

Aus den genannten Gründen wurde in

der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2023 (A.S. 21) die Frage

aufgeworfen, ob diese Eingabe, welche am 22. / 23. August 2022

bei der Beschwerdegegnerin eintraf, als mögliche Beschwerde zu betrachten und

an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin

hält dazu fest, die Einsprache vom 24. Oktober 2020 (AK-Nr. 521) gegen die

Verfügung vom 28. September 2020 enthalte Anträge und eine ausführliche

Begründung. Vor diesem Hintergrund sei der am 23. August 2022 bei der

Beschwerdegegnerin eingegangenen «Kurzfresszettel» (AK-Nr. 654) nicht als

Beschwerde anzusehen gewesen. Dieser Auffassung ist zu folgen: Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, zeigt die Eingabe vom 24. Oktober

2020, welche als Einsprache bezeichnet ist und eine klare Argumentation

enthält, an welche die Anträge anschliessen, wie die Beschwerdeführerin

respektive ihr Vertreter ein Rechtsmittel formuliert. Weiter lässt sie den

Schluss zu, dass eine Rechtsmittelbelehrung verstanden wird. Es kann deshalb

davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerde in einer vergleichbaren Form und

bei der zuständigen, in der Rechtsmittelbelehrung genannten Instanz, also dem

Versicherungsgericht, erhoben worden wäre. Die an die Beschwerdegegnerin

gerichtete, kurze handschriftliche Berechnung war daher nicht als Beschwerde zu

interpretieren, zumal die gleichzeitig eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 655)

bereits mit der Eingabe vom 20. Mai 2022, vor dem Erlass des

Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022, zu den Akten gegeben worden waren

(vgl. AK-Nr. 627 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter haben denn

auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe

vom 23. August 2022 (Eingangsdatum) als Beschwerde interpretieren und an

das Gericht weiterleiten müssen. Angesichts der inzwischen vergangenen Zeit

bildet auch dies ein deutliches Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin

korrekt vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022 vom 4. August

2023.

E. 5.3.1).

2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass

der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) und die ihn

umsetzende Verfügung vom gleichen Datum (AK-Nr. 636) in Rechtskraft

erwachsen sind. Im Ergebnis wurde damit zwar die Einsprache vom 24. Oktober

2020.

gegen die Verfügung vom 28. September 2020, welche die Beschwerdeführerin

verpflichtet hatte, einen Betrag von CHF 14'556.00 zurückzuzahlen,

teilweise gutgeheissen. Der zusätzliche Anspruch wurde der Beschwerdeführerin

aber in der Folge ausbezahlt, wie wenn es sich um eine Nachzahlung für einen

anderen Anspruchszeitraum gehandelt hätte. Deshalb steht nun trotzdem der

gesamte Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00 zur Diskussion. Es ist von

einer rechtskräftig festgelegten Rückforderung in dieser Höhe auszugehen. Damit

ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen

Erlass der Rückforderung zu Recht abgelehnt hat. Die Berechtigung der

Rückforderung als solcher und deren Höhe können im vorliegenden Verfahren nicht

mehr überprüft werden.

3.

3.1

Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, im Bereich der

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass

setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das

Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt

nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die

Beschwerdegegnerin verneint hat.

3.2

Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und

der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September

2011.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute

Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter

Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig

gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die

zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber

kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,

wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur

eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).

3.3

Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016

vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu

verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur

unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für

sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der

Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen

enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu

überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den

entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem

Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung».

4.

4.1

In Bezug auf den Teilbetrag von

CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil

der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von

Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne

weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu

Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von

Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede.

Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden.

4.2

Für die verbleibende Summe von

CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der

Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin,

welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung

und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre

Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte

sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr

wurde die Rubrik «Grundeigentum im In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl.

z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist zwar davon

auszugehen, dass geplant war, die Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu

verkaufen (in Unterlagen des Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede

von einem bereits im Jahr 1986 erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1).

Dies misslang jedoch und die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst

sehr viel später, im Jahr 2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin

zunächst Eigentümerin (mit 40/60-Anteil) der Liegenschaft (vgl. den

Grundbuchauszug vom 21. Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert

wurde dieser Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der

Steuerbehörde (vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte

damals auch, sie zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien»,

was ohne weiteres den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei

während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft

beteiligt war. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende

Mitteilung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts

der speziellen Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen

enthalten ist, und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen,

sowie mit Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der

Berechnungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht

werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt

beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne

Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen

Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden

schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den

Erlass der Rückforderung ausschliesst.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vor-

sieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser