VSBES.2023.67
Ergänzungsleistungen AHV
27. November 2023Deutsch16 min
(Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 300), ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'539.00
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1944 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Die
jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung) belief sich ab 1. Juni 2015 auf CHF 1'479.00 pro
Monat (Verfügung vom 6. Dezember 2015, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]
277), ab 1. Januar 2016 auf CHF 1'498.00 pro Monat (Verfügung vom 28. Dezember
2015, AK-Nr. 279), ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'522.00 pro Monat
(Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 300), ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'539.00
pro Monat (AK-Nr. 346), ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'552.00 pro
Monat (AK-Nr. 405) und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'556.00 pro
Monat (AK-Nr. 447). Die Berechnungen, auf welchen die verfügten und
ausbezahlten Leistungen basierten, enthielten jeweils kein Vermögen aus
Grundeigentum.
2.
2.1 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung
erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass in der Steuerveranlagung der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien
gelegene Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 («Steuerwert
Domizilkanton» CHF 12'766.00 x Repartitionsfaktor 3.35) berücksichtigt worden
war (vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit
Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 wie folgt neu fest: CHF
1'267.00 pro Monat bis Ende 2015, CHF 1'258.00 im Jahr 2016, CHF 1'290.00 im
Jahr 2017, CHF 1'298.00 im Jahr 2018, CHF 1'294.00 im Jahr 2019 und CHF 1'304.00
ab Januar 2020. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausgerichteten
Leistungen resultierte für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2020 eine
Rückforderung von insgesamt CHF 14'556.00 (vgl. AK-Nr. 511). Die der neuen
Verfügung zugrundeliegenden Berechnungen enthielten den von den Steuerbehörden
übernommenen Betrag von CHF 42'766.00 als Vermögenswert mit der Bezeichnung
«Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» (vgl. AK-Nr. 506 ff.).
2.2 Am 24. Oktober 2020 liess die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. September 2020
erheben. Sie legte dar, die Liegenschaft gehöre ihr nicht alleine, sondern nur
zu einem Anteil von 40/60, und weise zudem einen weit geringeren Wert auf.
Deshalb seien die Ergänzungsleistungen nicht zu kürzen und die Rückforderung zu
erlassen (AK-Nr. 521). Am 28. November 2020 wurden weitere Unterlagen
eingereicht (AK-Nr. 533). Eine weitere Eingabe erfolgte am 11. November
2021 per E-Mail (AK-Nr. 595; vgl. auch AK-Nr. 564). Die Beschwerdegegnerin
fragte bei den Steuerbehörden nach und brachte in Erfahrung, dass der Wert der
Liegenschaft im dortigen Verfahren von CHF 12'766.00 auf CHF 8'446.00,
entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin von 2/3, reduziert worden sei
(AK-Nr. 618; vgl. auch AK-Nr. 597). Die Beschwerdeführerin liess am
20. Mai 2022 nochmals eine Stellungnahme einreichen (AK-Nr. 627) und Unterlagen
zu den Akten geben (AK-Nr. 628).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni
2022 (AK-Nr. 645) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gut. Sie bezifferte den Wert der
Liegenschaft neu auf CHF 25'338.00 (3 x CHF 8'446.00) und
berücksichtigte ausserdem einen Ertrag aus dieser Liegenschaft in der Höhe von
4 % dieses Betrags [5 % Mietertrag, entsprechend CHF 1'266.00, minus
Unterhaltskosten von 20 % davon, entsprechend CHF 253.20], also CHF 1'012.00
pro Jahr. Damit resultierten neu monatliche Ergänzungsleistungen (inkl.
Prämienpauschale) in der Höhe von CHF 1'394.00 von Oktober 2015 bis
Dezember 2015, CHF 1'404.00 im Jahr 2016, CHF 1'436.00 im Jahr 2017, CHF 1'444.00
im Jahr 2018, CHF 1'440.00 im Jahr 2019 und CHF 1'450.00 im Jahr
2020. Weiter wurden mit der Verfügung vom 21. Juni 2022, die den
Einspracheentscheid umsetzte, auch die Ansprüche im Jahr 2021 (CHF 1'471.00 pro
Monat) und ab Januar 2022 (CHF 1'475.00 pro Monat) neu festgesetzt.
Insgesamt resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni
2022 ein zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00 (AK-Nr. 636). Diese
Summe wurde in der Folge nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der
Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 663 S. 1
f.).
2.4 Am 23. August 2022 gingen
bei der Beschwerdegegnerin ein handgeschriebener Zettel und verschiedene
Unterlagen ein (AK-Nr. 654 ff.).
3.
3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom
24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV
vom 28. September 2020» (AK-Nr. 663). Sie hielt fest, mit der Einsprache
vom 24. Oktober 2020 (E. I. 2.2 hiervor) sei gleichzeitig um Erlass
der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00
festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn
der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020
nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in
Italien sei.
3.2 Die dagegen am 14. November
2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom
17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 15. März 2023
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 erheben mit dem
sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 6 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 (A.S. 13 ff.), auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten.
4.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 17. April 2023 (A.S. 19 f.) an ihrem Standpunkt fest.
4.4 Die Beschwerdegegnerin nimmt in
ihrer Duplik vom 12. Mai 2023 (A.S. 23 ff.) zur Frage Stellung, ob eine
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22./23. August 2022 (AK-Nr. 654
f.) als mögliche Beschwerde an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen
wäre – was verneint wird –, und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.
4.5 Die Beschwerdeführerin lässt am
28. Mai 2023 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 27 f.).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde form- und fristgerecht
erhoben. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell
zuständig.
1.2
Mit dem Einspracheentscheid vom
21.
Juni 2022 (AK-Nr. 645) wurde die Einsprache vom 24. Oktober 2020
gegen die Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gutgeheissen. Der
Beschwerdeführerin wurden im Vergleich zur Rückforderungsverfügung vom 28. September
2020.
für den Rückforderungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September
2020.
zusätzliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 8'703.00
(3 x CHF 127.00 plus 57 x CHF 146.00) zugesprochen. Die Rückforderung von CHF
14'556.00 hätte sich damit auf CHF 5'853.00 reduziert (eine Verrechnung im
eigentlichen Sinn liegt nicht vor, da die Verfügung vom 28. September 2020, auf
der die Rückforderung basiert, nie in Rechtskraft erwuchs, bevor sie durch den
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ersetzt wurde). Aus nicht bekannten
Gründen wurde der Beschwerdeführerin allerdings am 29. Juni 2022 dieser
Betrag plus die zusätzlichen Nachzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2020
bis Juni 2022, total CHF 12'123.00, ausbezahlt, so dass die
Beschwerdegegnerin anschliessend den Betrag von CHF 8'703.00 ebenfalls
zurückfordern musste und sich die Rückforderungssumme weiterhin auf insgesamt
CHF 14'556.00 beläuft. Dieser Betrag bildet auch den Streitwert.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 14'556.00 liegt unter
dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
Zu klären ist zunächst der
Anfechtungsgegenstand.
2.1
Wie dargelegt, forderte die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 28. September 2020 (AK-Nr. 511)
einen Betrag von CHF 14'556.00, betreffend die Zeit vom Oktober 2015 bis
September 2020, zurück. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022
(AK-Nr. 645) und der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum
(AK-Nr. 636) wurden der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zusätzliche
Leistungen von CHF 8’703.00 (3 x CHF 127.00 = CHF 381.00 für das Jahr
2015; 57 x CHF 146.00 = CHF 8'322.00 für die Zeit von Januar 2016 bis
September 2020) zugesprochen. Damit hätte sich die Rückforderung von CHF 14'556.00
eigentlich auf CHF 5’853.00 reduziert. Da der zusätzlich zugesprochene
Betrag der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt wurde (vgl.
AK-Nr. 663 S. 1 f.), blieb es aber letztlich beim
Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00.
2.2
In der Folge liess die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin ein Papier respektive einen Zettel mit handschriftlichen
Bemerkungen (AK-Nr. 654) und einigen Dokumenten (AK-Nr. 655) einreichen. Die
handschriftliche Bemerkung lautet wie folgt: «z.H. Frau [...] [= zuständige
Sachbearbeiterin]. M.f.G. B.___ [= Vertreter der Beschwerdeführerin].
Verkaufspreis 10'000 Euro, Notariat und Div. Spesen 2'100 Euro = Effektiver
Erlös 7'900 Euro, Spesen Konsulat CHF 810», weiter ist die AHV-Nummer der
Beschwerdeführerin angegeben. Die Eingabe ist nicht datiert. Sie traf bei der
Beschwerdegegnerin am 23. August 2022 ein. Unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes wäre damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1
und Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) wahrscheinlich eingehalten. Es stellt sich daher die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als
Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen und wenn ja,
ob die Unterlassung der Weiterleitung dazu führt, dass der Einspracheentscheid
vom 21. Juni 2022 nicht rechtskräftig wurde und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist.
2.3
Aus den genannten Gründen wurde in
der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2023 (A.S. 21) die Frage
aufgeworfen, ob diese Eingabe, welche am 22. / 23. August 2022
bei der Beschwerdegegnerin eintraf, als mögliche Beschwerde zu betrachten und
an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin
hält dazu fest, die Einsprache vom 24. Oktober 2020 (AK-Nr. 521) gegen die
Verfügung vom 28. September 2020 enthalte Anträge und eine ausführliche
Begründung. Vor diesem Hintergrund sei der am 23. August 2022 bei der
Beschwerdegegnerin eingegangenen «Kurzfresszettel» (AK-Nr. 654) nicht als
Beschwerde anzusehen gewesen. Dieser Auffassung ist zu folgen: Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, zeigt die Eingabe vom 24. Oktober
2020, welche als Einsprache bezeichnet ist und eine klare Argumentation
enthält, an welche die Anträge anschliessen, wie die Beschwerdeführerin
respektive ihr Vertreter ein Rechtsmittel formuliert. Weiter lässt sie den
Schluss zu, dass eine Rechtsmittelbelehrung verstanden wird. Es kann deshalb
davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerde in einer vergleichbaren Form und
bei der zuständigen, in der Rechtsmittelbelehrung genannten Instanz, also dem
Versicherungsgericht, erhoben worden wäre. Die an die Beschwerdegegnerin
gerichtete, kurze handschriftliche Berechnung war daher nicht als Beschwerde zu
interpretieren, zumal die gleichzeitig eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 655)
bereits mit der Eingabe vom 20. Mai 2022, vor dem Erlass des
Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022, zu den Akten gegeben worden waren
(vgl. AK-Nr. 627 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter haben denn
auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe
vom 23. August 2022 (Eingangsdatum) als Beschwerde interpretieren und an
das Gericht weiterleiten müssen. Angesichts der inzwischen vergangenen Zeit
bildet auch dies ein deutliches Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin
korrekt vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022 vom 4. August
2023.
E. 5.3.1).
2.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass
der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) und die ihn
umsetzende Verfügung vom gleichen Datum (AK-Nr. 636) in Rechtskraft
erwachsen sind. Im Ergebnis wurde damit zwar die Einsprache vom 24. Oktober
2020.
gegen die Verfügung vom 28. September 2020, welche die Beschwerdeführerin
verpflichtet hatte, einen Betrag von CHF 14'556.00 zurückzuzahlen,
teilweise gutgeheissen. Der zusätzliche Anspruch wurde der Beschwerdeführerin
aber in der Folge ausbezahlt, wie wenn es sich um eine Nachzahlung für einen
anderen Anspruchszeitraum gehandelt hätte. Deshalb steht nun trotzdem der
gesamte Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00 zur Diskussion. Es ist von
einer rechtskräftig festgelegten Rückforderung in dieser Höhe auszugehen. Damit
ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen
Erlass der Rückforderung zu Recht abgelehnt hat. Die Berechtigung der
Rückforderung als solcher und deren Höhe können im vorliegenden Verfahren nicht
mehr überprüft werden.
3.
3.1
Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, im Bereich der
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass
setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das
Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt
nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die
Beschwerdegegnerin verneint hat.
3.2
Die Rechtsprechung
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel
hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September
2011.
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute
Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter
Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die
zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber
kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,
wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur
eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
3.3
Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016
vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu
verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für
sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der
Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen
enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu
überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den
entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem
Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung».
4.
4.1
In Bezug auf den Teilbetrag von
CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil
der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von
Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne
weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu
Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von
Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede.
Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden.
4.2
Für die verbleibende Summe von
CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der
Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin,
welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung
und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre
Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte
sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr
wurde die Rubrik «Grundeigentum im In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl.
z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist zwar davon
auszugehen, dass geplant war, die Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu
verkaufen (in Unterlagen des Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede
von einem bereits im Jahr 1986 erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1).
Dies misslang jedoch und die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst
sehr viel später, im Jahr 2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin
zunächst Eigentümerin (mit 40/60-Anteil) der Liegenschaft (vgl. den
Grundbuchauszug vom 21. Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert
wurde dieser Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der
Steuerbehörde (vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte
damals auch, sie zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien»,
was ohne weiteres den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei
während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft
beteiligt war. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende
Mitteilung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts
der speziellen Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen
enthalten ist, und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen,
sowie mit Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der
Berechnungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht
werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt
beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne
Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen
Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden
schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den
Erlass der Rückforderung ausschliesst.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vor-
sieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser