VSBES.2023.68
Invalidenrente
20. August 2024Deutsch35 min
holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 11. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Oktober 2017
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1979, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem
Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 20, S. 2) eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste
am 7. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV; IV-Nr. 22), worin sie
vom Beschwerdeführer verlangte, zur Überprüfung der Cannabisabstinenz für einen
Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn und während der Durchführung der beruflichen
Massnahmen Urinproben abzugeben.
Mit Abschlussbericht vom 4.
Oktober 2018 (IV-Nr. 32) hielt der Eingliederungsfachmann der
Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals den vereinbarten
Termin für die Urinprobe verpasst. Er habe dementsprechend die medizinische
Auflage nicht erfüllen können. Zudem sei er während der Betreuung in der
Jobberatung telefonisch mehrmals nicht erreichbar gewesen, sei zu den Gesprächen
nicht erschienen und habe die Vereinbarungen nicht eingehalten. Unter diesen
Umständen machten Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) kam Dr. med.
C.___ zum Schluss, aktuell sei in jeder Tätigkeit von einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter einer leitlinienkonformen Behandlung der
Depression könnte innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Hierauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. April 2020
(IV-Nr. 62) in Aussicht, ihm ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine
halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab 1. April
2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr.
Nach erfolgten Einwendungen
durch die D.___ (IV-Nr. 63) veranlasste die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2020
wiederum ein MBZV (IV-Nr. 69), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, die im
November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten
Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven
Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis
der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis
spätestens dem 10.) einzureichen.
Mit Aktennotiz vom 9.
Dezember 2020 (IV-Nr. 73) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) fest, der Versicherte
habe die medizinische Auflage gemäss MBZV vom 24. Juli 2020 nicht erfüllt. Er
sei zu den vereinbarten Terminen bei den D.___ mehrheitlich nicht erschienen
und sei offenbar auch nicht mehr zu erreichen. Schliesslich sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 76) mit Verfügungen vom 11. Februar 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine
halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu und verneinte ab
1. September 2020 einen weitergehenden Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. März 2023 Beschwerde erheben (A.S. 23 ff). Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle
Solothurn vom 11. Februar 2023 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem
Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente,
ab 1. Mai 2019 eine halbe IV-Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente
zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 23.
Mai 2023 (A.S. 57) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
26. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Verfügung vom
19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit,
es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten
öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK vom Dienstag, 20. August
2024, zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis
10. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht
erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
6. Mit Verfügung vom
16. August 2024 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht
bzw. keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das
Beweisverfahren geschlossen.
7. Am 20. August 2024 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war
denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
8. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
11.
Februar 2023 zu Recht ab 1. April 2018 eine ganze
Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente
zugesprochen sowie ab 1. September 2020 einen weitergehenden
Rentenanspruch verneint hat.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25.
Oktober 2019 (IV-Nr. 48) ab, weshalb nachfolgende dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Dr. med. C.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige depressive
Episode, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- V. a. Cannabisabhängigkeit
(ICD-10 F12.0)
- Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (DD: Persönlichkeitsstörung) (ICD-10 Z73.1)
Sodann begründete der
Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der
Explorand deutlich deprimiert und müde gewesen und habe eine verminderte Freudfähigkeit
gezeigt. Es hätten Konzentrationsstörungen, Wertlosigkeitsgefühle und
Insuffizienzgefühle bestanden. Damit lasse sich gestützt auf die Kriterien der
ICD-10 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer
gegenwärtig mittelgradigen Episode bestätigen. Des
Weiteren habe der Explorand, soweit bekannt, über Jahre hinweg
regelmässig THC konsumiert. Zu diskutieren wäre hier also eine
Abhängigkeitsstörung von Cannabis. Um die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms
stellen zu können, müssten gemäss ICD-10 während des letzten Jahres während
eines Monats drei der dort aufgeführten Kriterien erfüllt gewesen sein.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der Suchtmittelkonsum sehr
bagatellisiert worden. Auf direkte Befragung habe der Explorand sehr klar alle
diese Punkte verneint, was angesichts des über Jahre bestehenden Konsums und
der Schwierigkeiten, die Auflage zu erfüllen, sehr auffällig sei. Unter anderem
sei darauf hinzuweisen, dass offenbar der Cannabiskonsum auch sozial eine wichtige
Rolle gespielt habe, da er später angegeben habe, viele Kontakte verloren zu
haben, seit er nicht mehr THC konsumiere. Indirekt liesse sich angesichts der
Schwierigkeiten, die von der Invalidenversicherung geforderten Abstinenz
einzuhalten, ein grosser Drang zum Konsum anzunehmen. Theoretisch liesse sich
hier auch ein Kontrollverlust oder ein Konsum trotz nachteiliger Folgen
diskutieren, was aber ohne weitere Angaben hierzu etwas übertrieben wirke.
Andererseits habe sich der Explorand sehr klar in dieser Hinsicht geäussert und
auch angegeben, jetzt den Konsum sistiert bzw. stark reduziert zu haben. In der
Gesamtschau lasse sich damit aus Sicht des Unterzeichnenden eine regelrechte
Abhängigkeitsstörung, also ein krankheitsbedingter Konsum, nicht abschliessend
nachweisen. Sodann sei in den Akten der Verdacht auf das Vorliegen einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsproblematik geäussert worden. Anlässlich
der aktuellen Untersuchung habe der Explorand das Vorhandensein diverser
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitseigenschaften bejaht. Diese hätten zu
verschiedenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt, beispielsweise zum
Wegbleiben oder dazu, dass er unangenehmen Situationen aus dem Weg gegangen
sei, sodass von einer gewissen Relevanz solcher Persönlichkeitseigenschaften
auszugehen wäre. Zu diskutieren wäre hier eine Persönlichkeitsstörung. Gemäss
ICD-10 sei diese Störung durch das Vorhandensein dysfunktionaler Erlebens- und
Verhaltensmuster geprägt, die seit der Jugend bestünden und dermassen rigide seien,
dass sie in verschiedenen Lebensbereichen zu Schwierigkeiten und konsekutivem
Leidensdruck führten. Im vorliegenden Fall finde sich eine Häufung stärker
ausgeprägter ängstlich-vermeidender Eigenschaften. Der Explorand habe über ein
niedriges Selbstwertgefühl, eine Angst den Anforderungen anderer nicht zu
genügen, einer Angst vor Kritik und eine Tendenz, unangenehme soziale
Situationen zu vermeiden, berichtet. Allerdings falle es schwer, deutliche negative
Auswirkungen dieser Eigenschaften auf unterschiedliche Lebensbereiche sowie einen
jahrelang bestehenden Leidensdruck zu objektivieren. Erschwerend komme hinzu,
dass offenbar über Jahre hinweg ein Cannabiskonsum bestanden habe, der
möglicherweise auch gewisse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und eine gewisse
Passivität / Vermeidung erklären könnte. Ebenso habe der Explorand
über zahlreiche depressive Phasen berichtet, die ebenfalls gewisse Auffälligkeiten
erklären könnten. Weiter sei festzuhalten, dass der Explorand auch offenbar in
der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, was für eine gewisse Flexibilität
spreche. Obschon im Vergleich zum Alter die berichteten Beziehungen eher kurz
gewesen seien, lasse sich in diesem Bereich auch keine klare Auswirkung dieser Persönlichkeitseigenschaften
objektivieren. Auch bezüglich des sonstigen Umfeldes habe der Explorand
Schwierigkeiten und den Verlust von Beziehungen im Rahmen der aktuellen Erkrankung
angegeben. Ebenso falle es schwer, einen seit längerem bestehenden Leidensdruck
klar zu objektivieren, vor allem weil der Explorand erst seit relativ kurzer
Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder
Kriseninterventionen noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Nicht
zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt, der den
Exploranden jetzt schon länger kenne, diese Diagnose nicht gestellt habe. Damit
sei es gut möglich, dass diese Persönlichkeitseigenschaften im Rahmen einer
Depression und unter dem Effekt eines kontinuierlichen Cannabiskonsums teilweise
stärker in Erscheinung träten. Aus gutachterlicher Sicht liessen sich somit
hier akzentuierte Persönlichkeitszüge annehmen.
5.2
5.2.1
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
führte der psychiatrische Gutachter aus, in der Gesamtschau sei unter
Berücksichtigung der Angaben des Exploranden, der Angaben in den Akten, des
Befundes, des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchung, der Angaben zu
verschiedenen Lebensbereichen und zur Behandlung sowie unter Aussenvorlassung
krankheitsfremder Faktoren aktuell von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit auszugehen. Diese entspreche aus Sicht des
Unterzeichnenden auch weitgehend einer angepassten Tätigkeit. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Explorand in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich
höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode
vorliegt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich
einer Verbesserung des Zustandes und einer Reintegration sei eine Abstinenz von
Cannabis sicher von Vorteil. Da der Explorand geltend mache, dass er von dieser
Substanz nicht abhängig sei, wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, längerfristig
abstinent zu bleiben. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die
Abhängigkeitskriterien doch erfüllt würden, so wäre eine entsprechende
abstinenzorientierte Behandlung zu empfehlen. Obschon die aktuelle Depression
seit längerem bestehe, könnte versucht werden, die Behandlung zu intensivieren.
Generell werde zunächst in der Regel eine Depression mit einem Antidepressivum
behandelt. Hierbei sei darauf zu achten, dass es Hinweise dafür gebe, dass
höhere Dosierungen einen stärkeren Effekt haben könnten und dass manchmal erst
bei einer ausreichend hohen Dosierung überhaupt ein Effekt eintrete. In diesem
Fall könnte versucht werden, ob in einer höheren Dosierung als 150 mg
Venlafaxin ein Effekt eintrete. Bei mangelndem Ansprechen gebe es die
Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum zu wechseln. Ebenso bestehe die
Möglichkeit einer Kombinationsbehandlung. Manchmal werde versucht, zwei Antidepressiva
zu kombinieren, es gebe aber auch die Möglichkeit einer Kombination zwischen
einem Antidepressivum und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse,
beispielsweise Lithium. Nachdem der grösste Teil der Depressionen bereits bei
einer Standardbehandlung (Antidepressivum, Psychotherapie) eine Remission
erfahre, wäre hier im Prinzip von einer günstigen Prognose auszugehen. Unter
einer leitlinienkonformen Behandlung, wie sie hier skizziert worden sei, könnte
innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission
Dispositiv
erzielt werden. Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht von einer
Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter hinsichtlich einer
allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren Ausführungen, aber
gestützt auf die Vorakten und der vom Gutachter erhobenen Befunden ist im
Resultat ebenfalls nicht von einer objektiv begründbaren
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, zum Zeitpunkt der
Untersuchung habe nach wie vor eine depressive Symptomatik und möglicherweise
ein mehr oder weniger ausgeprägter Cannabiskonsum bestanden. In Bezug auf die
Items des Mini-ICF sei davon auszugehen, dass die Depression vor allem die
Durchhaltefähigkeit, die Interaktion, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die
Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität einschränke. Gleichzeitig sei aber
auch zu konstatieren, dass der Explorand anlässlich der Untersuchung in der
Lage gewesen sei, ein geordnetes Gespräch zu führen, sich an die vereinbarten
Zeiten zu halten und an gewissen Tagen zu arbeiten, ohne dass gleichzeitig eine
erhebliche Erschöpfung zu verzeichnen gewesen sei. Der Cannabiskonsum könne
durchaus eine gewisse Einschränkung mitbedingen, doch es sei ihm zumutbar, eine
Abstinenz einzuhalten, vor allem wenn keine Abhängigkeit bestehe. Sollte
dennoch eine Abhängigkeitsstörung bestehen, wäre es dem Exploranden zumutbar,
mit therapeutischer Hilfe eine Abstinenz zu erreichen. Sodann habe sich der
Beschwerdeführer einerseits als sozial isoliert beschrieben, obschon er später
über das Suchen seiner Kollegen auf der Strasse berichtet habe oder dass er nur
Cannabis konsumiere, wenn man ihm ein Zug aus einer Cannabiszigarette anbiete,
was zumindest gewisse Kontakte impliziere. Hinsichtlich des Klimas zu Hause
habe der Explorand über einen guten Bezug zu den Eltern berichtet. In den
letzten Jahren sei es schwieriger geworden, da die Eltern nicht verstehen
würden, wieso immer alles, was er aufbaue, danach kaputtgehe. Demnach liegen
beim Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive soziale und
persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die
gutachterliche Anamneseerhebung und die Schilderung des Beschwerdeführers zu
seinem Tagesablauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus tendenziell zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, es falle schwer, beim
Beschwerdeführer einen seit längerem bestehenden Leidensdruck klar zu
objektivieren, vorallem weil er erst seit relativ kurzer Zeit in
psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder Kriseninterventionen
noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Auffällig sei auch der
bisherige Umgang mit der Behandlung. Die geltend gemachten Beschwerden und
deren Dauer liessen sich schwer mit den bisherigen Behandlungsbemühungen
(wenige Medikamente, Absetzen der Medikamente statt Frage nach neuen, mittlere
bis niederfrequenten Behandlungsfrequenz, kaum Hospitalisationen oder
teilstationäre Behandlungen, kein aufsuchen einer Spezialsprechstunde, etc.)
vereinbaren. Diesbezüglich entstehe der Eindruck, dass auch andere Faktoren wie
der Cannabiskonsum, eine mangelnde Motivation, möglicherweise eine
Orientierungslosigkeit bezüglich des weiteren beruflichen Werdegangs, etc. eine
Rolle spielten. Man habe dem Beschwerdeführer 150 mg Venlafaxin und
Trittico in unbekannter Dosierung verordnet. Er habe dann erklärt, dass er das
Venlafaxin nicht nehme, weil er davon Magenbeschwerden gehabt habe. Genau
genommen nehme er es seit drei Monaten nicht mehr. Auch das Trittico habe er
selber abgesetzt. Auf die Therapie angesprochen habe er gemeint, dass es zu
Schwierigkeiten gekommen sei, er habe über unbedachte Äusserungen des
Psychologen berichtet, die ihn verletzt hätten. Ebenso sei für ihn schwierig
gewesen, dass der Psychologe plötzlich in einem Zeugnis in Aussicht gestellt habe,
dass der Explorand bald 50 % arbeiten könne, obschon es nicht besser gegangen
sei. Damit konfrontiert habe der Psychologe gemeint, man müsse einfach
zumindest einmal einen positiven Verlauf in Aussicht stellen, er könne danach
die Beurteilung wieder revidieren. Schliesslich habe der Explorand die
Behandlung dort abgebrochen. Er sei bereits bei jemand anderem angemeldet und
warte nur noch auf den ersten Termin. Er sei bislang einmal kurz wenige Tage in
der D.___ in [...] gewesen. Dies sei vor ca. einem Jahr gewesen. Im Lichte der
vorstehenden Ausführungen ist somit von einem eher leichtgradigen Leidensdruck
auszugehen.
5.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.
5.3 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des
Beschwerdeführers sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte der
behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit einer
allfälligen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers auseinander und
verneinte eine solche in nachvollziehbarer Weise. Eine allfällige, beim Beschwerdeführer
vorliegende Persönlichkeitsstörung, wurde denn auch in den Berichten des
vormalig behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, nie diagnostiziert (vgl.
IV-Nrn. 9.3 S. 3, 20 und 34). Zudem erwähnte Dr. med. F.___, D.___,
in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 28. April 2020 lediglich, sie werde
den Beschwerdeführer noch diagnostisch weiter abklären mit der Frage nach einer
Persönlichkeitsstörung. Allfällige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung
nannte aber auch Dr. med. F.___ nicht. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, Dr. med. F.___ habe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
sowie ein multipler Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen
von Cannabis, Kokain, Amphetamin (ICD-10 F19.25) diagnostiziert. Dagegen habe
sich der psychiatrische Gutachter einzig auf den Cannabiskonsum bezogen und nur
auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass Dr. med. F.___ die vorgenannten Diagnosen kaum begründet und hierbei offenbar
ebenfalls nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, wonach er
erneut Amphetamine konsumiert habe. Wie zudem aus den am 28. März 2018, 9. Mai
2018, 11. Juni 2018 und 4. Juli 2018 durchgeführten Urinproben
ersichtlich, waren diese hinsichtlich Amphetamine und Kokain jeweils negativ
(vgl. IV-Nr. 23, 24, 26 und 27). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der
psychiatrische Gutachter anlässlich seiner Untersuchung am 31. Juli 2019
diesbezüglich nicht noch einmal Laborproben veranlasst, sondern lediglich auf
seine Anamneseerhebung abgestellt hat und die Cannabisabhängigkeit (ICD-10
F12.0) lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt hat. Sodann diagnostizierte Dr.
med. F.___ in ihrem Bericht eine mittel- bis schwergradige rezidivierende
depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2). Jedoch machte sie darin nicht geltend,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung
durch Dr. med. C.___ verschlechtert habe. Sie führte lediglich aus, gemäss
ihrer bisherigen Erfahrung müsse die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit
von 60 % deutlich in Frage gestellt werden, sie stimme nicht überein mit
dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers und der jetzigen Möglichkeit zu
einer Arbeitsleistung. Es zeige sich auch in der sozialen Begleitung durch die
Stiftung G.___, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung brauche. Damit
lässt sich aber eine Abweichung vom beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___
nicht begründen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seit der Begutachtung
bei Dr. med. C.___ im Sommer 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
seien bereits bald vier Jahre verstrichen. Damit bestehe nicht mehr Gewähr
dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt habe (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dem ist entgegenzuhalten,
dass das Alter eines Gutachtens für sich alleine noch nichts über dessen
Verwertbarkeit aussagt. Vielmehr ist relevant, ob sich der Gesundheitszustand
seit Gutachtenserstellung erheblich verändert hat. Dies kann gestützt auf die
vorherigen Ausführungen verneint werden, so dass es diesbezüglich keiner neuen
Begutachtung bedarf.
5.4 Zusammenfassend kann somit auf
das beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober
2019 abgestellt werden.
6. Unbestritten und gestützt auf
die vorliegende medizinische Aktenlage denn auch nicht zu beanstanden sind
sodann die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar
2023 zugesprochenen Renten – ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019
eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente. Zwar hat Dr. med. C.___
in seinem Gutachten keine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen. Die vom RAD-Arzt, Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 27. November
2019 (IV-Nr. 52) gestützt auf die vorliegenden Akten vorgenommene
Verlaufsbeurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, vermag
aber zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
7. Des
Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitergehende Rentenleistungen per 1. September 2020 zu
Recht verneint hat.
7.1
7.1.1 Entzieht
oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie
nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die
Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss
vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist
eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
7.1.2 Nach
Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,
um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu
verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).
Als
zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind (Art. 7a IVG).
Laut
Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
7.1.3 Über
Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive
Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung
setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»
ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch
zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf
Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche
Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2
S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG
(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)
als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der
Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die
Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die
Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt
somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 3.3, je mit Hinweisen).
Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit
gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu
unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung
ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde
Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine
jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die
dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese
mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24. Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
7.1.4 Die
aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)
Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem
Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des
Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2
mit Hinweisen).
7.2 Mit MBZV vom 24. Juli 2020
(IV-Nr. 69) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer, die im
November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten
Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven
Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis
der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis
spätestens dem 10.) einzureichen. In der Folge wurden von den D.___, [...],
folgende psychiatrischen Behandlungstermine bestätigt (IV-Nr. 72): 22. November
2019, 13. Dezember 2019, 29. Januar 2020, 26. Februar 2020, 23. April 2020, 13.
Mai 2020, 22. Juli 2020, 26. August 2020. Weiter geht aus den von den
D.___ eingereichten Bestätigungen hervor, dass der Beschwerdeführer den
Behandlungstermin vom 13. Januar 2020 vergessen habe und er zu der
vereinbarten Behandlung vom 10. Juni 2020 nicht erschienen sei. Zudem sei der
Termin im März 2020 wegen der Coronapandemie ausgefallen. Wie aus den Akten und
den Protokolleinträgen der IV-Stelle vom 13. und 14. Oktober 2020 sodann
hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer danach nicht mehr telefonisch erreicht
werden und reichte auch keine Nachweise bezüglich allfällig wahrgenommener
Behandlungstermine ein. Weiter ist aus den Protokolleinträgen vom 14. Oktober
2020, 4. November 2020 und 13. November 2020 betreffend Telefongespräche
mit den D.___ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur den Termin vom 16. Oktober
2020 wahrgenommen hat und dagegen die Termine vom 21. September 2020 und 12. November
2020 verpasst hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2023 zurecht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die ihm mit MBZV vom 24. Juli 2020 geforderten Auflagen nicht erfüllt
hat.
Wie sodann im beweiswertigen Gutachten
von Dr. med. C.___ überzeugend dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer
mit MBZV vom 24. Juli 2020 verlangten Behandlungen fachärztlich indiziert. Dass
die vom Beschwerdeführer geforderte psychiatrischen und psychopharmakologischen
Behandlungen nicht zumutbar wären oder eine Gefahr für ihre Gesundheit
darstellten, wird zudem weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch geht
dies aus den vorliegenden medizinischen Akten hervor. Somit ist die
Zumutbarkeit dieser Behandlungen zu bejahen. Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer im MBZV vom 24. Juli 2020 ausreichend klar auf die möglichen
Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die geforderten Auflagen nicht erfülle. So
wurde festgehalten, bei Nichterfüllung der Auflagen werde die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten entscheiden, was voraussichtlich eine
Abweisung zur Folge habe. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im MBZV die
relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so unter anderem Art. 7b Abs. IVG i.V.m.
Art. 21. Abs. 4 ATSG und Art. Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen gekürzt
oder verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten
nicht nachkomme. Demnach musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass
bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen
kann.
Schliesslich ist zur prüfen, ob die von
der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion, die Leistungsverweigerung ab 1.
September 2020, verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der
voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist
grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht
wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg
bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den
Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr,
der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich
gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019
E. 2.2.2 und 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit
Hinweisen). Wie diesbezüglich im beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___
vom 25. Oktober 2019 festgehalten wurde, könnte unter einer leitlinienkonformen
Behandlung der Depression innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Demnach ist die
Leistungsverweigerung ab 1. September 2020 im Lichte der vorgehenden
Ausführungen als verhältnismässig anzusehen.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer ab
September 2020 die Behandlungstermine praktisch gar nicht mehr wahrnahm – die
weiteren Leistungen ab September 2020 verweigerte. An diesem Resultat vermögen
auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Dass
es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht zumutbar wäre, die
medizinischen Auflagen zu erfüllen, geht aus keinem der vorliegenden
medizinischen Berichte hervor. Die eingereichten Berichte der Stiftung G.___
vermögen nichts Gegenteiliges darzutun.
7.3 Soweit sich die verfügte
Leistungsverweigerung auf die Verweigerung der Mitwirkung stützt, kann ihr aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen.
Sollte sich der Beschwerdeführer bereit erklären, seine Mitwirkungspflicht zu
erfüllen und sich den geforderten Behandlungen zu unterziehen, wäre dies
gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten. Analog zu einer Neuanmeldung
gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV hätte die Beschwerdegegnerin zunächst
zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine
grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als
glaubhaft erscheint. Es müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich
die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will.
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 14. Juni 2023 und 20. August 2024 je eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'489.95 geltend
macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand
CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.
Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 2'804.05 festzusetzen (13.23 Stunden zu CHF 190.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 86.30 und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen
bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 856.15 (Differenz zum vollen Honorar von [13.23 Stunden zu CHF 250.00 (für
den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF
3'660.20; - CHF 2'804.05]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00
gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Einerseits
werden Aufwand und Auslagen geltend gemacht, welche vorprozessual angefallen
sind. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar
(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen
Dienste, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten
ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für
die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m.
161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'804.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 856.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der eingereichten
Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch