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Entscheid

VSBES.2023.68

Invalidenrente

20. August 2024Deutsch35 min

holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 11. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Oktober 2017

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1979, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem

Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 20, S. 2) eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste

am 7. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV; IV-Nr. 22), worin sie

vom Beschwerdeführer verlangte, zur Überprüfung der Cannabisabstinenz für einen

Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn und während der Durchführung der beruflichen

Massnahmen Urinproben abzugeben.

Mit Abschlussbericht vom 4.

Oktober 2018 (IV-Nr. 32) hielt der Eingliederungsfachmann der

Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals den vereinbarten

Termin für die Urinprobe verpasst. Er habe dementsprechend die medizinische

Auflage nicht erfüllen können. Zudem sei er während der Betreuung in der

Jobberatung telefonisch mehrmals nicht erreichbar gewesen, sei zu den Gesprächen

nicht erschienen und habe die Vereinbarungen nicht eingehalten. Unter diesen

Umständen machten Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) kam Dr. med.

C.___ zum Schluss, aktuell sei in jeder Tätigkeit von einer 40%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter einer leitlinienkonformen Behandlung der

Depression könnte innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Hierauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. April 2020

(IV-Nr. 62) in Aussicht, ihm ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine

halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab 1. April

2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

Nach erfolgten Einwendungen

durch die D.___ (IV-Nr. 63) veranlasste die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2020

wiederum ein MBZV (IV-Nr. 69), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, die im

November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten

Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven

Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis

der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis

spätestens dem 10.) einzureichen.

Mit Aktennotiz vom 9.

Dezember 2020 (IV-Nr. 73) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) fest, der Versicherte

habe die medizinische Auflage gemäss MBZV vom 24. Juli 2020 nicht erfüllt. Er

sei zu den vereinbarten Terminen bei den D.___ mehrheitlich nicht erschienen

und sei offenbar auch nicht mehr zu erreichen. Schliesslich sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 76) mit Verfügungen vom 11. Februar 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine

halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu und verneinte ab

1. September 2020 einen weitergehenden Rentenanspruch.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. März 2023 Beschwerde erheben (A.S. 23 ff). Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle

Solothurn vom 11. Februar 2023 seien aufzuheben.

2. a) Es sei dem

Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente,

ab 1. Mai 2019 eine halbe IV-Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente

zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 23.

Mai 2023 (A.S. 57) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

26. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Verfügung vom

19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit,

es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten

öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK vom Dienstag, 20. August

2024, zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis

10. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht

erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

6. Mit Verfügung vom

16. August 2024 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht

bzw. keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das

Beweisverfahren geschlossen.

7. Am 20. August 2024 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der

Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war

denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

8. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom

11.

Februar 2023 zu Recht ab 1. April 2018 eine ganze

Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente

zugesprochen sowie ab 1. September 2020 einen weitergehenden

Rentenanspruch verneint hat.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25.

Oktober 2019 (IV-Nr. 48) ab, weshalb nachfolgende dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Dr. med. C.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

- mittelgradige depressive

Episode, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

- V. a. Cannabisabhängigkeit

(ICD-10 F12.0)

- Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (DD: Persönlichkeitsstörung) (ICD-10 Z73.1)

Sodann begründete der

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der

Explorand deutlich deprimiert und müde gewesen und habe eine verminderte Freudfähigkeit

gezeigt. Es hätten Konzentrationsstörungen, Wertlosigkeitsgefühle und

Insuffizienzgefühle bestanden. Damit lasse sich gestützt auf die Kriterien der

ICD-10 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer

gegenwärtig mittelgradigen Episode bestätigen. Des

Weiteren habe der Explorand, soweit bekannt, über Jahre hinweg

regelmässig THC konsumiert. Zu diskutieren wäre hier also eine

Abhängigkeitsstörung von Cannabis. Um die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms

stellen zu können, müssten gemäss ICD-10 während des letzten Jahres während

eines Monats drei der dort aufgeführten Kriterien erfüllt gewesen sein.

Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der Suchtmittelkonsum sehr

bagatellisiert worden. Auf direkte Befragung habe der Explorand sehr klar alle

diese Punkte verneint, was angesichts des über Jahre bestehenden Konsums und

der Schwierigkeiten, die Auflage zu erfüllen, sehr auffällig sei. Unter anderem

sei darauf hinzuweisen, dass offenbar der Cannabiskonsum auch sozial eine wichtige

Rolle gespielt habe, da er später angegeben habe, viele Kontakte verloren zu

haben, seit er nicht mehr THC konsumiere. Indirekt liesse sich angesichts der

Schwierigkeiten, die von der Invalidenversicherung geforderten Abstinenz

einzuhalten, ein grosser Drang zum Konsum anzunehmen. Theoretisch liesse sich

hier auch ein Kontrollverlust oder ein Konsum trotz nachteiliger Folgen

diskutieren, was aber ohne weitere Angaben hierzu etwas übertrieben wirke.

Andererseits habe sich der Explorand sehr klar in dieser Hinsicht geäussert und

auch angegeben, jetzt den Konsum sistiert bzw. stark reduziert zu haben. In der

Gesamtschau lasse sich damit aus Sicht des Unterzeichnenden eine regelrechte

Abhängigkeitsstörung, also ein krankheitsbedingter Konsum, nicht abschliessend

nachweisen. Sodann sei in den Akten der Verdacht auf das Vorliegen einer

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsproblematik geäussert worden. Anlässlich

der aktuellen Untersuchung habe der Explorand das Vorhandensein diverser

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitseigenschaften bejaht. Diese hätten zu

verschiedenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt, beispielsweise zum

Wegbleiben oder dazu, dass er unangenehmen Situationen aus dem Weg gegangen

sei, sodass von einer gewissen Relevanz solcher Persönlichkeitseigenschaften

auszugehen wäre. Zu diskutieren wäre hier eine Persönlichkeitsstörung. Gemäss

ICD-10 sei diese Störung durch das Vorhandensein dysfunktionaler Erlebens- und

Verhaltensmuster geprägt, die seit der Jugend bestünden und dermassen rigide seien,

dass sie in verschiedenen Lebensbereichen zu Schwierigkeiten und konsekutivem

Leidensdruck führten. Im vorliegenden Fall finde sich eine Häufung stärker

ausgeprägter ängstlich-vermeidender Eigenschaften. Der Explorand habe über ein

niedriges Selbstwertgefühl, eine Angst den Anforderungen anderer nicht zu

genügen, einer Angst vor Kritik und eine Tendenz, unangenehme soziale

Situationen zu vermeiden, berichtet. Allerdings falle es schwer, deutliche negative

Auswirkungen dieser Eigenschaften auf unterschiedliche Lebensbereiche sowie einen

jahrelang bestehenden Leidensdruck zu objektivieren. Erschwerend komme hinzu,

dass offenbar über Jahre hinweg ein Cannabiskonsum bestanden habe, der

möglicherweise auch gewisse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und eine gewisse

Passivität / Vermeidung erklären könnte. Ebenso habe der Explorand

über zahlreiche depressive Phasen berichtet, die ebenfalls gewisse Auffälligkeiten

erklären könnten. Weiter sei festzuhalten, dass der Explorand auch offenbar in

der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, was für eine gewisse Flexibilität

spreche. Obschon im Vergleich zum Alter die berichteten Beziehungen eher kurz

gewesen seien, lasse sich in diesem Bereich auch keine klare Auswirkung dieser Persönlichkeitseigenschaften

objektivieren. Auch bezüglich des sonstigen Umfeldes habe der Explorand

Schwierigkeiten und den Verlust von Beziehungen im Rahmen der aktuellen Erkrankung

angegeben. Ebenso falle es schwer, einen seit längerem bestehenden Leidensdruck

klar zu objektivieren, vor allem weil der Explorand erst seit relativ kurzer

Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder

Kriseninterventionen noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Nicht

zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt, der den

Exploranden jetzt schon länger kenne, diese Diagnose nicht gestellt habe. Damit

sei es gut möglich, dass diese Persönlichkeitseigenschaften im Rahmen einer

Depression und unter dem Effekt eines kontinuierlichen Cannabiskonsums teilweise

stärker in Erscheinung träten. Aus gutachterlicher Sicht liessen sich somit

hier akzentuierte Persönlichkeitszüge annehmen.

5.2

5.2.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

führte der psychiatrische Gutachter aus, in der Gesamtschau sei unter

Berücksichtigung der Angaben des Exploranden, der Angaben in den Akten, des

Befundes, des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchung, der Angaben zu

verschiedenen Lebensbereichen und zur Behandlung sowie unter Aussenvorlassung

krankheitsfremder Faktoren aktuell von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit auszugehen. Diese entspreche aus Sicht des

Unterzeichnenden auch weitgehend einer angepassten Tätigkeit. Es sei nicht

davon auszugehen, dass der Explorand in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich

höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode

vorliegt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich

einer Verbesserung des Zustandes und einer Reintegration sei eine Abstinenz von

Cannabis sicher von Vorteil. Da der Explorand geltend mache, dass er von dieser

Substanz nicht abhängig sei, wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, längerfristig

abstinent zu bleiben. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die

Abhängigkeitskriterien doch erfüllt würden, so wäre eine entsprechende

abstinenzorientierte Behandlung zu empfehlen. Obschon die aktuelle Depression

seit längerem bestehe, könnte versucht werden, die Behandlung zu intensivieren.

Generell werde zunächst in der Regel eine Depression mit einem Antidepressivum

behandelt. Hierbei sei darauf zu achten, dass es Hinweise dafür gebe, dass

höhere Dosierungen einen stärkeren Effekt haben könnten und dass manchmal erst

bei einer ausreichend hohen Dosierung überhaupt ein Effekt eintrete. In diesem

Fall könnte versucht werden, ob in einer höheren Dosierung als 150 mg

Venlafaxin ein Effekt eintrete. Bei mangelndem Ansprechen gebe es die

Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum zu wechseln. Ebenso bestehe die

Möglichkeit einer Kombinationsbehandlung. Manchmal werde versucht, zwei Antidepressiva

zu kombinieren, es gebe aber auch die Möglichkeit einer Kombination zwischen

einem Antidepressivum und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse,

beispielsweise Lithium. Nachdem der grösste Teil der Depressionen bereits bei

einer Standardbehandlung (Antidepressivum, Psychotherapie) eine Remission

erfahre, wäre hier im Prinzip von einer günstigen Prognose auszugehen. Unter

einer leitlinienkonformen Behandlung, wie sie hier skizziert worden sei, könnte

innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission

Dispositiv

erzielt werden. Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht von einer

Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter hinsichtlich einer

allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren Ausführungen, aber

gestützt auf die Vorakten und der vom Gutachter erhobenen Befunden ist im

Resultat ebenfalls nicht von einer objektiv begründbaren

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, zum Zeitpunkt der

Untersuchung habe nach wie vor eine depressive Symptomatik und möglicherweise

ein mehr oder weniger ausgeprägter Cannabiskonsum bestanden. In Bezug auf die

Items des Mini-ICF sei davon auszugehen, dass die Depression vor allem die

Durchhaltefähigkeit, die Interaktion, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die

Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität einschränke. Gleichzeitig sei aber

auch zu konstatieren, dass der Explorand anlässlich der Untersuchung in der

Lage gewesen sei, ein geordnetes Gespräch zu führen, sich an die vereinbarten

Zeiten zu halten und an gewissen Tagen zu arbeiten, ohne dass gleichzeitig eine

erhebliche Erschöpfung zu verzeichnen gewesen sei. Der Cannabiskonsum könne

durchaus eine gewisse Einschränkung mitbedingen, doch es sei ihm zumutbar, eine

Abstinenz einzuhalten, vor allem wenn keine Abhängigkeit bestehe. Sollte

dennoch eine Abhängigkeitsstörung bestehen, wäre es dem Exploranden zumutbar,

mit therapeutischer Hilfe eine Abstinenz zu erreichen. Sodann habe sich der

Beschwerdeführer einerseits als sozial isoliert beschrieben, obschon er später

über das Suchen seiner Kollegen auf der Strasse berichtet habe oder dass er nur

Cannabis konsumiere, wenn man ihm ein Zug aus einer Cannabiszigarette anbiete,

was zumindest gewisse Kontakte impliziere. Hinsichtlich des Klimas zu Hause

habe der Explorand über einen guten Bezug zu den Eltern berichtet. In den

letzten Jahren sei es schwieriger geworden, da die Eltern nicht verstehen

würden, wieso immer alles, was er aufbaue, danach kaputtgehe. Demnach liegen

beim Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive soziale und

persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die

gutachterliche Anamneseerhebung und die Schilderung des Beschwerdeführers zu

seinem Tagesablauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus tendenziell zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, es falle schwer, beim

Beschwerdeführer einen seit längerem bestehenden Leidensdruck klar zu

objektivieren, vorallem weil er erst seit relativ kurzer Zeit in

psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder Kriseninterventionen

noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Auffällig sei auch der

bisherige Umgang mit der Behandlung. Die geltend gemachten Beschwerden und

deren Dauer liessen sich schwer mit den bisherigen Behandlungsbemühungen

(wenige Medikamente, Absetzen der Medikamente statt Frage nach neuen, mittlere

bis niederfrequenten Behandlungsfrequenz, kaum Hospitalisationen oder

teilstationäre Behandlungen, kein aufsuchen einer Spezialsprechstunde, etc.)

vereinbaren. Diesbezüglich entstehe der Eindruck, dass auch andere Faktoren wie

der Cannabiskonsum, eine mangelnde Motivation, möglicherweise eine

Orientierungslosigkeit bezüglich des weiteren beruflichen Werdegangs, etc. eine

Rolle spielten. Man habe dem Beschwerdeführer 150 mg Venlafaxin und

Trittico in unbekannter Dosierung verordnet. Er habe dann erklärt, dass er das

Venlafaxin nicht nehme, weil er davon Magenbeschwerden gehabt habe. Genau

genommen nehme er es seit drei Monaten nicht mehr. Auch das Trittico habe er

selber abgesetzt. Auf die Therapie angesprochen habe er gemeint, dass es zu

Schwierigkeiten gekommen sei, er habe über unbedachte Äusserungen des

Psychologen berichtet, die ihn verletzt hätten. Ebenso sei für ihn schwierig

gewesen, dass der Psychologe plötzlich in einem Zeugnis in Aussicht gestellt habe,

dass der Explorand bald 50 % arbeiten könne, obschon es nicht besser gegangen

sei. Damit konfrontiert habe der Psychologe gemeint, man müsse einfach

zumindest einmal einen positiven Verlauf in Aussicht stellen, er könne danach

die Beurteilung wieder revidieren. Schliesslich habe der Explorand die

Behandlung dort abgebrochen. Er sei bereits bei jemand anderem angemeldet und

warte nur noch auf den ersten Termin. Er sei bislang einmal kurz wenige Tage in

der D.___ in [...] gewesen. Dies sei vor ca. einem Jahr gewesen. Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen ist somit von einem eher leichtgradigen Leidensdruck

auszugehen.

5.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.

5.3 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des

Beschwerdeführers sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte der

behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit einer

allfälligen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers auseinander und

verneinte eine solche in nachvollziehbarer Weise. Eine allfällige, beim Beschwerdeführer

vorliegende Persönlichkeitsstörung, wurde denn auch in den Berichten des

vormalig behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, nie diagnostiziert (vgl.

IV-Nrn. 9.3 S. 3, 20 und 34). Zudem erwähnte Dr. med. F.___, D.___,

in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 28. April 2020 lediglich, sie werde

den Beschwerdeführer noch diagnostisch weiter abklären mit der Frage nach einer

Persönlichkeitsstörung. Allfällige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung

nannte aber auch Dr. med. F.___ nicht. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, Dr. med. F.___ habe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

sowie ein multipler Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen

von Cannabis, Kokain, Amphetamin (ICD-10 F19.25) diagnostiziert. Dagegen habe

sich der psychiatrische Gutachter einzig auf den Cannabiskonsum bezogen und nur

auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass Dr. med. F.___ die vorgenannten Diagnosen kaum begründet und hierbei offenbar

ebenfalls nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, wonach er

erneut Amphetamine konsumiert habe. Wie zudem aus den am 28. März 2018, 9. Mai

2018, 11. Juni 2018 und 4. Juli 2018 durchgeführten Urinproben

ersichtlich, waren diese hinsichtlich Amphetamine und Kokain jeweils negativ

(vgl. IV-Nr. 23, 24, 26 und 27). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der

psychiatrische Gutachter anlässlich seiner Untersuchung am 31. Juli 2019

diesbezüglich nicht noch einmal Laborproben veranlasst, sondern lediglich auf

seine Anamneseerhebung abgestellt hat und die Cannabisabhängigkeit (ICD-10

F12.0) lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt hat. Sodann diagnostizierte Dr.

med. F.___ in ihrem Bericht eine mittel- bis schwergradige rezidivierende

depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2). Jedoch machte sie darin nicht geltend,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung

durch Dr. med. C.___ verschlechtert habe. Sie führte lediglich aus, gemäss

ihrer bisherigen Erfahrung müsse die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit

von 60 % deutlich in Frage gestellt werden, sie stimme nicht überein mit

dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers und der jetzigen Möglichkeit zu

einer Arbeitsleistung. Es zeige sich auch in der sozialen Begleitung durch die

Stiftung G.___, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung brauche. Damit

lässt sich aber eine Abweichung vom beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___

nicht begründen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seit der Begutachtung

bei Dr. med. C.___ im Sommer 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

seien bereits bald vier Jahre verstrichen. Damit bestehe nicht mehr Gewähr

dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt habe (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dem ist entgegenzuhalten,

dass das Alter eines Gutachtens für sich alleine noch nichts über dessen

Verwertbarkeit aussagt. Vielmehr ist relevant, ob sich der Gesundheitszustand

seit Gutachtenserstellung erheblich verändert hat. Dies kann gestützt auf die

vorherigen Ausführungen verneint werden, so dass es diesbezüglich keiner neuen

Begutachtung bedarf.

5.4 Zusammenfassend kann somit auf

das beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober

2019 abgestellt werden.

6. Unbestritten und gestützt auf

die vorliegende medizinische Aktenlage denn auch nicht zu beanstanden sind

sodann die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar

2023 zugesprochenen Renten – ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019

eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente. Zwar hat Dr. med. C.___

in seinem Gutachten keine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen. Die vom RAD-Arzt, Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 27. November

2019 (IV-Nr. 52) gestützt auf die vorliegenden Akten vorgenommene

Verlaufsbeurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, vermag

aber zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

7. Des

Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitergehende Rentenleistungen per 1. September 2020 zu

Recht verneint hat.

7.1

7.1.1 Entzieht

oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie

nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die

Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss

vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist

eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder

Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

7.1.2 Nach

Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,

um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu

verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG

(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Als

zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind (Art. 7a IVG).

Laut

Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

7.1.3 Über

Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive

Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung

setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»

ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch

zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf

Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche

Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2

S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG

(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)

als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der

Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die

Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die

Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt

somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 3.3, je mit Hinweisen).

Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit

gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu

unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2

lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf

schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung

ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde

Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine

jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die

dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese

mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24. Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06

vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

7.1.4 Die

aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht

ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)

Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem

Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des

Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2

mit Hinweisen).

7.2 Mit MBZV vom 24. Juli 2020

(IV-Nr. 69) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer, die im

November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten

Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven

Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis

der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis

spätestens dem 10.) einzureichen. In der Folge wurden von den D.___, [...],

folgende psychiatrischen Behandlungstermine bestätigt (IV-Nr. 72): 22. November

2019, 13. Dezember 2019, 29. Januar 2020, 26. Februar 2020, 23. April 2020, 13.

Mai 2020, 22. Juli 2020, 26. August 2020. Weiter geht aus den von den

D.___ eingereichten Bestätigungen hervor, dass der Beschwerdeführer den

Behandlungstermin vom 13. Januar 2020 vergessen habe und er zu der

vereinbarten Behandlung vom 10. Juni 2020 nicht erschienen sei. Zudem sei der

Termin im März 2020 wegen der Coronapandemie ausgefallen. Wie aus den Akten und

den Protokolleinträgen der IV-Stelle vom 13. und 14. Oktober 2020 sodann

hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer danach nicht mehr telefonisch erreicht

werden und reichte auch keine Nachweise bezüglich allfällig wahrgenommener

Behandlungstermine ein. Weiter ist aus den Protokolleinträgen vom 14. Oktober

2020, 4. November 2020 und 13. November 2020 betreffend Telefongespräche

mit den D.___ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur den Termin vom 16. Oktober

2020 wahrgenommen hat und dagegen die Termine vom 21. September 2020 und 12. November

2020 verpasst hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2023 zurecht festgestellt, dass der

Beschwerdeführer die ihm mit MBZV vom 24. Juli 2020 geforderten Auflagen nicht erfüllt

hat.

Wie sodann im beweiswertigen Gutachten

von Dr. med. C.___ überzeugend dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer

mit MBZV vom 24. Juli 2020 verlangten Behandlungen fachärztlich indiziert. Dass

die vom Beschwerdeführer geforderte psychiatrischen und psychopharmakologischen

Behandlungen nicht zumutbar wären oder eine Gefahr für ihre Gesundheit

darstellten, wird zudem weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch geht

dies aus den vorliegenden medizinischen Akten hervor. Somit ist die

Zumutbarkeit dieser Behandlungen zu bejahen. Des Weiteren wurde der

Beschwerdeführer im MBZV vom 24. Juli 2020 ausreichend klar auf die möglichen

Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die geforderten Auflagen nicht erfülle. So

wurde festgehalten, bei Nichterfüllung der Auflagen werde die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten entscheiden, was voraussichtlich eine

Abweisung zur Folge habe. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im MBZV die

relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so unter anderem Art. 7b Abs. IVG i.V.m.

Art. 21. Abs. 4 ATSG und Art. Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen gekürzt

oder verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten

nicht nachkomme. Demnach musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass

bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen

kann.

Schliesslich ist zur prüfen, ob die von

der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion, die Leistungsverweigerung ab 1.

September 2020, verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der

voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der

Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist

grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht

wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg

bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den

Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr,

der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich

gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019

E. 2.2.2 und 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit

Hinweisen). Wie diesbezüglich im beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___

vom 25. Oktober 2019 festgehalten wurde, könnte unter einer leitlinienkonformen

Behandlung der Depression innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Demnach ist die

Leistungsverweigerung ab 1. September 2020 im Lichte der vorgehenden

Ausführungen als verhältnismässig anzusehen.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer ab

September 2020 die Behandlungstermine praktisch gar nicht mehr wahrnahm – die

weiteren Leistungen ab September 2020 verweigerte. An diesem Resultat vermögen

auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Dass

es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht zumutbar wäre, die

medizinischen Auflagen zu erfüllen, geht aus keinem der vorliegenden

medizinischen Berichte hervor. Die eingereichten Berichte der Stiftung G.___

vermögen nichts Gegenteiliges darzutun.

7.3 Soweit sich die verfügte

Leistungsverweigerung auf die Verweigerung der Mitwirkung stützt, kann ihr aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen.

Sollte sich der Beschwerdeführer bereit erklären, seine Mitwirkungspflicht zu

erfüllen und sich den geforderten Behandlungen zu unterziehen, wäre dies

gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten. Analog zu einer Neuanmeldung

gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV hätte die Beschwerdegegnerin zunächst

zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine

grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als

glaubhaft erscheint. Es müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich

die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will.

8. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 14. Juni 2023 und 20. August 2024 je eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'489.95 geltend

macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand

CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.

Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 2'804.05 festzusetzen (13.23 Stunden zu CHF 190.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 86.30 und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen

bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 856.15 (Differenz zum vollen Honorar von [13.23 Stunden zu CHF 250.00 (für

den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF

3'660.20; - CHF 2'804.05]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00

gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Einerseits

werden Aufwand und Auslagen geltend gemacht, welche vorprozessual angefallen

sind. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar

(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen

Dienste, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten

ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für

die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m.

161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'804.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 856.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der eingereichten

Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch