VSBES.2023.69
Unfallversicherung
30. Oktober 2023Deutsch19 min
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (VA-Nr. 125) fest, der
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse
19, 3000 Bern 16
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Visana
Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1979, liess der Beschwerdegegnerin mit
Schadenmeldung UVG vom 13. Oktober 2020 mitteilen, ein anderes Auto sei auf das
Heck ihres Autos aufgefahren (VA-Nr. [Akten der Visana] 15). Dem
Austrittsbericht des B.___ vom 12. Oktober 2020 (VA-Nr. 12) ist hierzu zu
entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Troponinämie a.e. bei
Contusio Cordis sowie ein Thoraxtrauma mit Auffahrunfall vom 5. Oktober
2020.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Vertrauensarzt,
Dr. med. C.___, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH,
Praktischer Arzt FMH, zur Beurteilung vor (vgl. VA-Nr. 121). Gestützt darauf
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (VA-Nr. 125) fest, der
natürliche Kausalzusammenhang im Zusammenhang mit den Behandlungen ab dem 6.
Oktober 2020 sei nie gegeben gewesen, weshalb nie ein Leistungsanspruch
bestanden habe. Aus diesem Grund würden die Leistungen per sofort eingestellt.
Auf die Rückforderung der allenfalls bereits erbrachten Leistungen werde
verzichtet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 (VA-Nr.
146) Einsprache. Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, E.___, ein
kardiologisches Aktengutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 16.
Mai 2022 (VA-Nr. 211) kam Prof. Dr. med. D.___ zum Schluss, das Ereignis
vom 5. Oktober 2020 habe zu keinen unfallkausalen Beschwerden und
Gesundheitsstörungen geführt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die
vorgenannte Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid (der
Beschwerdeführerin zugegangen am 15. Februar 2023; vgl. A.S. 1) lässt die
Beschwerdeführerin am 17. März 2023 (A.S. 14 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Januar
2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
Mai 2023 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 20. Juni 2023
(A.S. 41 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 12. Juli 2023
(A.S. 48 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Triplik vom 15. August 2023
(A.S. 53 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls abschliessend
vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des
Ereignisses vom 5. Oktober 2020 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Januar
2023.
(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen eingestellt hat. Die
Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, der
mit Verlaufsuntersuchung Herz-MRI vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 50)
nachgewiesene Myokardinfarkt sei auf das Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 zurückzuführen.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
kardiologische Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___ vom 16. Mai 2022 (VA-Nr.
211) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
4.1.1
Prof. Dr. med. D.___ setzte
sich in seinem Aktengutachten eingehend mit der Mechanik des Auffahrunfalls vom
5.
Oktober 2020 und der in diesem Zusammenhang möglichen Verletzungen
auseinander. Er führte diesbezüglich aus, gemäss dem Protokoll handle es sich um
einen Auffahrunfall mit vergleichsweise sehr geringem Sachschaden nur an dem
Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. VA-Nr. 120). Das andere Fahrzeug habe
keinerlei Schäden davongetragen. Damit sei von einer sehr geringen Stoss- bzw.
Impulswirkung sowie Delta V auszugehen. Hierbei sei zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin in dem Fahrzeug gesessen habe, auf das aufgefahren worden
sei. Das bedeute, dass es je nach Stosskraft und relativer
Geschwindigkeitsänderung sowie durch das Trägheitsprinzip eine plötzliche
Rückwärtsbewegung der Versicherten mit Druck in den Fahrersitz gegeben habe und
sich der Oberkörper somit keinesfalls in Richtung Lenkrad bewegt habe. Ein
stumpfes Thoraxtrauma wäre biomechanisch am ehesten im Bereich des Rückens zu
erwarten gewesen und nicht links im Bereich der Medioklavikularlinie und der vorderen
Axillarlinie mit Druckdolenz an den Rippen 6 - 8. Auch der Anschnallgurt
sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht für diese Symptomatik
verantwortlich, da auch seine Aufgabe im Verhindern eines Vorschnellens des
Körpers Richtung Lenkrad liege, was bei einer Frontalkollision zu erwarten
gewesen wäre. Das gefährdetste Körperteil bei einem Auffahrunfall mit signifikanten
Verletzungen der Insassen im vorderen d.h. aufgefahrenen Fahrzeug sei die
Halswirbelsäule durch das sog. «Schleudertrauma». Ein Schleudertrauma bzw. ein
buntes Beschwerdebild sei bei der Versicherten innerhalb spätestens 48 Stunden
(und danach) nicht festgestellt worden, was wiederum als Hinweis für ein
harmloses Delta V bzw. für einen Bagatellunfall spreche. Schon das
Unfallereignis an sich sei nicht geeignet gewesen, die später beklagten
untypischen thorakalen Beschwerden, geschweige denn einen Aufprall des Thorax
am Lenkrad zu erklären. Erst 24 Stunden später sei es zu intrathorakalen
Schmerzen an einer Tankstelle gekommen, die nur mit einem graduellen Anstieg des
hochselektiven Troponins korrelierten, alle weiteren Untersuchungen seien dabei
normwertig gewesen. Selbst das C-reaktive Protein (CRP), das bei leichten
Prellungen schon erhöht sein könne, sei mit 1.4 ng/L normwertig gewesen. Es
werde in dem Bericht der Notfallstation des B.___ daher auch nicht von einem
akuten Koronarsyndrom gesprochen, sondern von einer Troponinämie, die
theoretisch durch massive Aufregung, Rhythmusstörungen oder intensiven Sport
induziert werden könne. Eine Troponinämie sei ein Indikator für einen
Herzinfarkt. Aber auch ein kurzfristiger Koronarspasmus sei in dieser Situation
möglich. Die Diagnose einer Contusio cordis, wie sie im Bericht des B.___
erwähnt worden sei und daraufhin typischerweise in allen weiteren Arztberichten
Verwendung finde, sei hier mit diesem Unfallhergang nicht in Einklang zu
bringen und irreführend, da es eine impulsartige Beschleunigung oder Dezelerationen
mit plötzlichem Stopp und Stoss gegen das Lenkrad voraussetze. Diese Diagnose
müsse verworfen werden. In der Koronarangiographie in […] am 11. Oktober 2020
nach erneuter notfallmässiger Aufnahme im F.___ zwei Tage zuvor mit massivem
intrathorakalem Schmerz/Druck und nun nachgewiesenem signifikantem Enzymverlauf
stellten sich die Koronararterien bis auf eine minimale Koronarsklerose als
vollkommen normal dar. Ein CT des Thorax, eine erneute echokardiografische
Untersuchung und weitere EKG’s zeigten normwertige Resultate. Die für den 20.
Oktober 2020 fixierte Herz MRI Untersuchung habe schliesslich das Bild einer
umschriebenen anterolateralen apikalen subendokardialen Narbe mit Ödem ergeben,
die als Hinweis für einen subakuten Myokardinfarkt 10 Tage zuvor diene und den
Enzymverlauf erklärbar mache. Gestützt auf diese Ausführungen kam der Gutachter
Prof. Dr. med. D.___ in nachvollziehbarer Weise zusammenfassend zum Schluss,
dass ein Thoraxtrauma im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sei. Die Kollision sei höchstwahrscheinlich aufgrund der nur minimalen
Schäden an nur einem Fahrzeug mit sehr geringer Geschwindigkeit erfolgt. Der
versicherten Person sei aufgefahren worden, das heisse, dass es bei diesem Impuls
und harmlosem Delta V eine gewisse Bewegung des Körpers mit Pressen in den
Fahrersitz gegeben haben möge, eine bei dieser Art von Unfällen am häufigsten auftretende
Verletzung, das sogenannte Schleudertrauma mit Zurückschnellen des Kopfes, sei
aber nicht dokumentiert worden. Auch wenn Symptome dabei erst später auftreten
könnten, so seien diese dafür typischen Symptome von der versicherten Person im
weiteren Verlauf nie berichtet worden. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon
auszugehen, dass anlässlich des Auffahrunfalls kein Thoraxtrauma am Lenkrad
stattgefunden habe.
Sodann setzte sich der Gutachter Prof.
Dr. med. D.___ mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis auch ohne Thoraxtrauma
am Lenkrad geeignet gewesen war, einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) am Folgetag
auszulösen. Hierzu führte der Gutachter aus, in der grössten medizinischen
Datenbank «https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/» ergebe die Suche nach
Auffahrunfall & Trauma (rear-end Collision & Trauma) 249 Publikationen,
nach Auffahrunfall & Schleudertrauma (rear-end Collision & whiplash)
167.
Publikationen, nach Auffahrunfall & koronar (rear-end Collision
& coronary) 3 Publikationen und Auffahrunfall & myokardial (rear-end
Collision & myocardial) eine Publikation. Jedoch stünden die Suchbegriffe
coronary oder myocardial in diesem Zusammenhang nie in Verbindung mit einem
daraufhin ausgelösten Herzinfarkt. Man könne daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erst 24 Stunden später erfolgte Ereignis
mit der Troponinämie am 6. Oktober 2020 sowie der mit der Troponinämie
möglicherweise in Zusammenhang stehende drei Tage später entdeckte Herzinfarkt vom
9.
Oktober 2020 natürlich kausal von dem Auffahrunfall abzugrenzen sei.
Wie der Gutachter des Weiteren mit Verweis auf die medizinische Literatur
überzeugend darlegt, benötige ein Herzinfarkt aufgrund einer, wie von Seiten
des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin postulierten, traumatischen Koronararteriendissektion
einen Verkehrsunfall als Hochgeschwindigkeitstrauma mit massiver Dezeleration,
schwerer Traktion oder direktem Kontakt mit dem Lenkrad oder anderen fixierten
Objekten. Denkbar seien neben schweren Autounfällen auch schwere Sportunfälle
mit Stürzen (Ski-Alpin Abfahrt, Mountainbiking, etc.) oder einem schweren
Zusammenprall zweier Spieler zum Beispiel beim Fussball. Entscheidend dabei sei
ein abrupter mechanischer Impuls auf den Brustkorb. Selbst dann sei eine Abgrenzung
zu einem Krankheitsfall problematisch. Typischerweise betreffe es bei einer
Dissektion die vom umliegenden Gewebe eher ungeschützten grösseren Gefässe. So
kämen neben Dissektionen der Aorta vor allem auch Dissektionen der
Halsschlagadern vor. Bei Koronargefässen betreffe es am häufigsten die epikardialen,
also auf dem Herzen liegenden grösseren Herzkranzarterien. Dabei sei die
Vorderwandarterie LAD gefolgt von der rechten Herzkranzarterie RCA das
häufigste Gefäss. Arterien, die in das Gefäss umgebend schützenden Gewebe lägen,
sowie bei der versicherten Person (kleines Gefäss, intramyokardial, siehe MRI
Bericht mit Bild-Dokumentation vom 20. Oktober 2020) seien die Gefässe, die bei
traumatischen Ereignissen sehr selten betroffen seien. Ein innerhalb der
Herzmuskulatur verlaufendes arterielles Gefäss sei durch die Umgebung der
Muskulatur besonders geschützt. Die umliegende Muskulatur wirke für das Gefäss
wie ein Kissen oder gar «Airbag». Dadurch sei es mit sehr, sehr geringer
Wahrscheinlichkeit von solch einer traumatischen Dissektion betroffen. Vor
diesem Hintergrund sei eine traumatische Genese vorliegend zu verneinen bzw.
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Dissektion nicht
gegeben. Zudem sei das Unfallereignis auch nicht adäquat. Die Versicherte habe anlässlich
der ersten Hospitalisation gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben, unter
stärksten retrosternalen Schmerzen (VAS 10/10) zu leiden, was sich von den
Angaben am Vortag mit Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung
über den Rücken hinsichtlich der Lokalisation deutlich unterscheide. Im Übrigen
sei es der Beschwerdeführerin soweit gutgegangen und es habe auch noch nichts
als Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Hierin sei eine Diskrepanz
zu erkennen. Daraus lasse sich auch schliessen, dass etwaige Beschwerden nach
dem Unfallereignis nicht mit den neuen Beschwerden am Folgetag übereinstimmten
und dies als Hinweis für ein anderes Ereignis zu werten sei. Was nicht selten
sei und vor allen Dingen Frauen betreffe (über 90 % der Fälle), die wiederum
relativ jung seien (45 - 52 Jahre), nicht unbedingt übergewichtig
sein müssten und in der Regel wenige traditionelle Risikofaktoren für eine
koronare Herzerkrankung aufwiesen, jedoch häufiger von Migräne, Depression oder
Angst betroffen seien, sei die spontane Koronararterien Dissektion. Diese komme
in 2 - 4 % aller akuten Koronarsyndrome vor und sei damit eine nicht
seltene Entität.
Sodann kam der Gutachter in der
Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin
gestellten Fragen gestützt auf seine vorgehenden nachvollziehbaren Ausführungen
zum Schluss, das Ereignis vom 5. Oktober 2020 habe zu keinen
unfallkausalen Beschwerden und Gesundheitsstörungen geführt. Es liege keine
Teilursache vor, sondern eine Krankheit. Es bestehe auch kein Vorzustand,
dementsprechend erübrigten sich Ausführungen zu einer vorübergehenden oder
richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes. Eine mechanische
Komponente als Erklärung für die leicht erhöhten Troponin Werte im Blut sei
sehr unwahrscheinlich. Eine mögliche vegetative Reaktion mit Anspannung und
Aufregung exakt 24 Stunden nach dem bagatellären Ereignis sei möglich, nicht
aber überwiegend wahrscheinlich. Diese Ausführungen sind in allen Teilen
plausibel und nachvollziehbar.
4.1.2
Die dem kardiologischen
Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___ entgegenstehenden Arztberichte und die
Rügen der Beschwerdeführerin vermögen dessen Beweiswert nicht infrage zu
stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu
beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Angaben im Unfallprotokoll (s.
VA-Nr. 120), welches von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt wurde,
Rückschlüsse auf die Unfallschwere gezogen hat. So ist aus dem betreffenden
Formular ersichtlich, dass das auffahrende Fahrzeug keine sichtbaren Schäden
aufgewiesen hat und beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin lediglich ein/e
«Kratzer / Delle in der Heckstosstange» sichtbar war, was durchaus
Schlussfolgerungen zur Schwere der Auffahrkollision zulässt. Ebenso erscheint die
gutachterliche Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin kein
Thoraxtrauma stattgefunden habe, nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin
gemäss Bericht des F.___ vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 57) an, es habe ein
Auffahrunfall ohne Anprall von Kopf oder sonstigen Körperteilen stattgefunden.
Dementsprechend wird in den Vorakten denn auch nicht von Prellmarken oder
sonstigen äusserlich sichtbaren Verletzungen berichtet. Zudem legte der
Gutachter wohlbegründet und überzeugend dar, dass der vorliegende
Unfallmechanismus (ein anderes Auto fuhr in das Heck des Fahrzeuges der
Beschwerdeführerin) und die Unfallschwere nicht geeignet seien, ein
Thoraxtrauma zu verursachen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
behandelnden Ärzte in den Vorakten teilweise ein Thoraxtrauma aufführten, ohne
diese Annahme jedoch mit erhobenen Befunden zu begründen. Des Weiteren setzte
sich der Gutachter – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – ausreichend
mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander. So hielt er hinsichtlich
der im Austrittsbericht des B.___ vom 12. Oktober 2020 (VA-Nr. 12) erhobenen
Befunde fest, ein stumpfes Thoraxtrauma wäre biomechanisch am ehesten im
Bereich des Rückens zu erwarten gewesen und nicht links im Bereich der
Medioklavikularlinie und vorderen Axillarlinie mit Druckdolenz an den Rippen
6.
- 8. Auch der Anschnallgurt sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht für diese Symptomatik verantwortlich, da auch seine
Aufgabe im Verhindern eines Vorschnellens des Körpers Richtung Lenkrad liege,
was bei einer Frontalkollision zu erwarten gewesen wäre. An dieser schlüssigen
Beurteilung vermag auch der Untersuchungsbericht Herz-MRI der Kardiologie des F.___
vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 50) nichts zu ändern, wonach die aktuellen Befunde
die klinische Symptomatik nicht zu erklären vermöchten, welche weder zu einer
erneuten ACS noch zur Myokarditis passen würden. Am ehesten sei von den durch
das Thoraxtrauma verursachten muskuloskelettalen Beschwerden auszugehen. Wie
oben dargelegt, ist ein Thoraxtrauma vorliegend nicht erstellt. Ebenso führt
der Sprechstundenbericht des F.___ vom 6. November 2020 (VA-Nr. 44) zu keinem
anderen Resultat, worin festgehalten wurde, im Herz-MRl vom 20. Oktober 2020
sei eine frische subendokardiale Narbe anterolateral apikal gezeigt worden.
Retrospektiv passe die Infarktnarbe am besten zum Versorgungsgebiet eines
grösseren ersten Diagonalastes. Da dort kein Verschluss und keine klare Läsion
gesehen worden sei, sei von einer lokalen Koronardissektion als Folge des
Autounfalles auszugehen. So handelt es sich bei dieser Beurteilung lediglich um
eine Hypothese, die sich mangels geeigneter Unfallmechanik und Unfallschwere
des konkreten Unfallereignisses nicht belegen lässt. Wie die Beschwerdegegnerin
sodann zur Rüge der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sich nicht mit allen
wesentlichen Vorakten auseinandergesetzt, korrekt angeführt hat, bedarf es vom
Gutachter keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden
Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der
Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29
S. 101, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009
E.3). Das Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ enthält unter der
Überschrift «Aktenauszug» denn auch eine Auflistung und Zusammenfassung der
massgeblichen Unterlagen, womit davon auszugehen ist, dass seine Beurteilung in
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erfolgt ist. Im Übrigen lassen
sich die entgegenstehenden Berichte – wie vorgehend dargelegt – grösstenteils
bereits durch die überzeugende gutachterliche Beurteilung entkräften, ohne dass
der Gutachter noch spezifisch darauf eingehen musste. Soweit die
Beschwerdeführerin weiter rügt, es sei nicht klar, was der Gutachter mit dem
Satz «Zudem ist das Unfallereignis auch nicht adäquat» habe aussagen wollen,
ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Kontext klar hervorgeht, dass der
Gutachter damit noch einmal betonen wollte, dass das Unfallereignis eben nicht
geeignet war, den erlittenen Herzinfarkt auszulösen. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die von ihr gestellte Frage (Nummer 5)
nicht korrekt beantwortet. Die Frage Nr. 5 lautete wie folgt: «Wären die am
06.10.2020
im B.___ festgestellten sowie die darauffolgen den, im selben
Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten
auch ohne das Unfallereignis vom 05.10.2020 um 17:20 Uhr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (zum selben Zeitpunkt) aufgetreten?» Der Gutachter gab
darauf folgende Antwort: «Wie schon zuvor beschrieben ist eine mechanische
Komponente als Erklärung für die leicht erhöhten Troponin Werte im Blut sehr
unwahrscheinlich. Eine mögliche vegetative Reaktion mit Anspannung und Aufregung
exakt 24 Stunden nach dem bagatellären Ereignis ist möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich.» Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat
der Gutachter damit die Frage aber durchaus so konkret wie ihm eben möglich
beantwortet. Zudem ist diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung zu
Dispositiv
verweisen: Demnach können
plötzliche Einflüsse auf die Psyche zwar auch als Einwirkung auf den
menschlichen Körper im Sinne des geltenden Unfallbegriffes anerkannt werden.
Dazu bedarf es aber aussergewöhnlicher Schreckereignisse, verbunden mit einem
entsprechenden psychischen Schock, wobei das Ereignis aufgrund der
überraschenden Heftigkeit und Gewalteinwirkung geeignet sein muss, eine Störung
des seelischen Gleichgewichts mit typischen Angst- und Schreckwirkungen (wie
Lähmungen, Herzinfarkt etc.) auszulösen (vgl. Urteil 8C_720/2007 des
Bundesgerichts vom 3. September 2007 E. 6.1, vgl. auch E. 6.3). Als Beispiele
aus der Rechtsprechung werden unter anderem folgende Schreckereignisse genannt:
Eine Brand- oder Erdbebenkatastrophe, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine
schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein
verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr. Solche
aussergewöhnlichen Umstände zeigten sich bei dem von der Beschwerdeführerin
erlittenen Auffahrunfall nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer; a. a. O.,
S. 46 ff.). Aus diesen aufgeführten Beispielen ist ersichtlich, dass
der von der Beschwerdeführerin erlittene Auffahrunfall kein aussergewöhnliches
Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Eine diesbezügliche
Unfallkausalität kann somit ohne Weiteres verneint werden.
5. Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
bezüglich des von der Beschwerdeführerin erlittenen Herzinfarkts mangels
Unfallkausalität verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.
Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch