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Entscheid

VSBES.2023.69

Unfallversicherung

30. Oktober 2023Deutsch19 min

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (VA-Nr. 125) fest, der

Source so.ch

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

Beschwerdeführerin

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse

19, 3000 Bern 16

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Visana

Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1979, liess der Beschwerdegegnerin mit

Schadenmeldung UVG vom 13. Oktober 2020 mitteilen, ein anderes Auto sei auf das

Heck ihres Autos aufgefahren (VA-Nr. [Akten der Visana] 15). Dem

Austrittsbericht des B.___ vom 12. Oktober 2020 (VA-Nr. 12) ist hierzu zu

entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Troponinämie a.e. bei

Contusio Cordis sowie ein Thoraxtrauma mit Auffahrunfall vom 5. Oktober

2020.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Vertrauensarzt,

Dr. med. C.___, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH,

Praktischer Arzt FMH, zur Beurteilung vor (vgl. VA-Nr. 121). Gestützt darauf

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (VA-Nr. 125) fest, der

natürliche Kausalzusammenhang im Zusammenhang mit den Behandlungen ab dem 6.

Oktober 2020 sei nie gegeben gewesen, weshalb nie ein Leistungsanspruch

bestanden habe. Aus diesem Grund würden die Leistungen per sofort eingestellt.

Auf die Rückforderung der allenfalls bereits erbrachten Leistungen werde

verzichtet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 (VA-Nr.

146) Einsprache. Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, E.___, ein

kardiologisches Aktengutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 16.

Mai 2022 (VA-Nr. 211) kam Prof. Dr. med. D.___ zum Schluss, das Ereignis

vom 5. Oktober 2020 habe zu keinen unfallkausalen Beschwerden und

Gesundheitsstörungen geführt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die

vorgenannte Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid (der

Beschwerdeführerin zugegangen am 15. Februar 2023; vgl. A.S. 1) lässt die

Beschwerdeführerin am 17. März 2023 (A.S. 14 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Januar

2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

Mai 2023 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 20. Juni 2023

(A.S. 41 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 12. Juli 2023

(A.S. 48 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Triplik vom 15. August 2023

(A.S. 53 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls abschliessend

vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 5. Oktober 2020 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Januar

2023.

(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen eingestellt hat. Die

Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, der

mit Verlaufsuntersuchung Herz-MRI vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 50)

nachgewiesene Myokardinfarkt sei auf das Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 zurückzuführen.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

kardiologische Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___ vom 16. Mai 2022 (VA-Nr.

211) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

4.1.1

Prof. Dr. med. D.___ setzte

sich in seinem Aktengutachten eingehend mit der Mechanik des Auffahrunfalls vom

5.

Oktober 2020 und der in diesem Zusammenhang möglichen Verletzungen

auseinander. Er führte diesbezüglich aus, gemäss dem Protokoll handle es sich um

einen Auffahrunfall mit vergleichsweise sehr geringem Sachschaden nur an dem

Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. VA-Nr. 120). Das andere Fahrzeug habe

keinerlei Schäden davongetragen. Damit sei von einer sehr geringen Stoss- bzw.

Impulswirkung sowie Delta V auszugehen. Hierbei sei zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin in dem Fahrzeug gesessen habe, auf das aufgefahren worden

sei. Das bedeute, dass es je nach Stosskraft und relativer

Geschwindigkeitsänderung sowie durch das Trägheitsprinzip eine plötzliche

Rückwärtsbewegung der Versicherten mit Druck in den Fahrersitz gegeben habe und

sich der Oberkörper somit keinesfalls in Richtung Lenkrad bewegt habe. Ein

stumpfes Thoraxtrauma wäre biomechanisch am ehesten im Bereich des Rückens zu

erwarten gewesen und nicht links im Bereich der Medioklavikularlinie und der vorderen

Axillarlinie mit Druckdolenz an den Rippen 6 - 8. Auch der Anschnallgurt

sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht für diese Symptomatik

verantwortlich, da auch seine Aufgabe im Verhindern eines Vorschnellens des

Körpers Richtung Lenkrad liege, was bei einer Frontalkollision zu erwarten

gewesen wäre. Das gefährdetste Körperteil bei einem Auffahrunfall mit signifikanten

Verletzungen der Insassen im vorderen d.h. aufgefahrenen Fahrzeug sei die

Halswirbelsäule durch das sog. «Schleudertrauma». Ein Schleudertrauma bzw. ein

buntes Beschwerdebild sei bei der Versicherten innerhalb spätestens 48 Stunden

(und danach) nicht festgestellt worden, was wiederum als Hinweis für ein

harmloses Delta V bzw. für einen Bagatellunfall spreche. Schon das

Unfallereignis an sich sei nicht geeignet gewesen, die später beklagten

untypischen thorakalen Beschwerden, geschweige denn einen Aufprall des Thorax

am Lenkrad zu erklären. Erst 24 Stunden später sei es zu intrathorakalen

Schmerzen an einer Tankstelle gekommen, die nur mit einem graduellen Anstieg des

hochselektiven Troponins korrelierten, alle weiteren Untersuchungen seien dabei

normwertig gewesen. Selbst das C-reaktive Protein (CRP), das bei leichten

Prellungen schon erhöht sein könne, sei mit 1.4 ng/L normwertig gewesen. Es

werde in dem Bericht der Notfallstation des B.___ daher auch nicht von einem

akuten Koronarsyndrom gesprochen, sondern von einer Troponinämie, die

theoretisch durch massive Aufregung, Rhythmusstörungen oder intensiven Sport

induziert werden könne. Eine Troponinämie sei ein Indikator für einen

Herzinfarkt. Aber auch ein kurzfristiger Koronarspasmus sei in dieser Situation

möglich. Die Diagnose einer Contusio cordis, wie sie im Bericht des B.___

erwähnt worden sei und daraufhin typischerweise in allen weiteren Arztberichten

Verwendung finde, sei hier mit diesem Unfallhergang nicht in Einklang zu

bringen und irreführend, da es eine impulsartige Beschleunigung oder Dezelerationen

mit plötzlichem Stopp und Stoss gegen das Lenkrad voraussetze. Diese Diagnose

müsse verworfen werden. In der Koronarangiographie in […] am 11. Oktober 2020

nach erneuter notfallmässiger Aufnahme im F.___ zwei Tage zuvor mit massivem

intrathorakalem Schmerz/Druck und nun nachgewiesenem signifikantem Enzymverlauf

stellten sich die Koronararterien bis auf eine minimale Koronarsklerose als

vollkommen normal dar. Ein CT des Thorax, eine erneute echokardiografische

Untersuchung und weitere EKG’s zeigten normwertige Resultate. Die für den 20.

Oktober 2020 fixierte Herz MRI Untersuchung habe schliesslich das Bild einer

umschriebenen anterolateralen apikalen subendokardialen Narbe mit Ödem ergeben,

die als Hinweis für einen subakuten Myokardinfarkt 10 Tage zuvor diene und den

Enzymverlauf erklärbar mache. Gestützt auf diese Ausführungen kam der Gutachter

Prof. Dr. med. D.___ in nachvollziehbarer Weise zusammenfassend zum Schluss,

dass ein Thoraxtrauma im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sei. Die Kollision sei höchstwahrscheinlich aufgrund der nur minimalen

Schäden an nur einem Fahrzeug mit sehr geringer Geschwindigkeit erfolgt. Der

versicherten Person sei aufgefahren worden, das heisse, dass es bei diesem Impuls

und harmlosem Delta V eine gewisse Bewegung des Körpers mit Pressen in den

Fahrersitz gegeben haben möge, eine bei dieser Art von Unfällen am häufigsten auftretende

Verletzung, das sogenannte Schleudertrauma mit Zurückschnellen des Kopfes, sei

aber nicht dokumentiert worden. Auch wenn Symptome dabei erst später auftreten

könnten, so seien diese dafür typischen Symptome von der versicherten Person im

weiteren Verlauf nie berichtet worden. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon

auszugehen, dass anlässlich des Auffahrunfalls kein Thoraxtrauma am Lenkrad

stattgefunden habe.

Sodann setzte sich der Gutachter Prof.

Dr. med. D.___ mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis auch ohne Thoraxtrauma

am Lenkrad geeignet gewesen war, einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) am Folgetag

auszulösen. Hierzu führte der Gutachter aus, in der grössten medizinischen

Datenbank «https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/» ergebe die Suche nach

Auffahrunfall & Trauma (rear-end Collision & Trauma) 249 Publikationen,

nach Auffahrunfall & Schleudertrauma (rear-end Collision & whiplash)

167.

Publikationen, nach Auffahrunfall & koronar (rear-end Collision

& coronary) 3 Publikationen und Auffahrunfall & myokardial (rear-end

Collision & myocardial) eine Publikation. Jedoch stünden die Suchbegriffe

coronary oder myocardial in diesem Zusammenhang nie in Verbindung mit einem

daraufhin ausgelösten Herzinfarkt. Man könne daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erst 24 Stunden später erfolgte Ereignis

mit der Troponinämie am 6. Oktober 2020 sowie der mit der Troponinämie

möglicherweise in Zusammenhang stehende drei Tage später entdeckte Herzinfarkt vom

9.

Oktober 2020 natürlich kausal von dem Auffahrunfall abzugrenzen sei.

Wie der Gutachter des Weiteren mit Verweis auf die medizinische Literatur

überzeugend darlegt, benötige ein Herzinfarkt aufgrund einer, wie von Seiten

des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin postulierten, traumatischen Koronararteriendissektion

einen Verkehrsunfall als Hochgeschwindigkeitstrauma mit massiver Dezeleration,

schwerer Traktion oder direktem Kontakt mit dem Lenkrad oder anderen fixierten

Objekten. Denkbar seien neben schweren Autounfällen auch schwere Sportunfälle

mit Stürzen (Ski-Alpin Abfahrt, Mountainbiking, etc.) oder einem schweren

Zusammenprall zweier Spieler zum Beispiel beim Fussball. Entscheidend dabei sei

ein abrupter mechanischer Impuls auf den Brustkorb. Selbst dann sei eine Abgrenzung

zu einem Krankheitsfall problematisch. Typischerweise betreffe es bei einer

Dissektion die vom umliegenden Gewebe eher ungeschützten grösseren Gefässe. So

kämen neben Dissektionen der Aorta vor allem auch Dissektionen der

Halsschlagadern vor. Bei Koronargefässen betreffe es am häufigsten die epikardialen,

also auf dem Herzen liegenden grösseren Herzkranzarterien. Dabei sei die

Vorderwandarterie LAD gefolgt von der rechten Herzkranzarterie RCA das

häufigste Gefäss. Arterien, die in das Gefäss umgebend schützenden Gewebe lägen,

sowie bei der versicherten Person (kleines Gefäss, intramyokardial, siehe MRI

Bericht mit Bild-Dokumentation vom 20. Oktober 2020) seien die Gefässe, die bei

traumatischen Ereignissen sehr selten betroffen seien. Ein innerhalb der

Herzmuskulatur verlaufendes arterielles Gefäss sei durch die Umgebung der

Muskulatur besonders geschützt. Die umliegende Muskulatur wirke für das Gefäss

wie ein Kissen oder gar «Airbag». Dadurch sei es mit sehr, sehr geringer

Wahrscheinlichkeit von solch einer traumatischen Dissektion betroffen. Vor

diesem Hintergrund sei eine traumatische Genese vorliegend zu verneinen bzw.

ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Dissektion nicht

gegeben. Zudem sei das Unfallereignis auch nicht adäquat. Die Versicherte habe anlässlich

der ersten Hospitalisation gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben, unter

stärksten retrosternalen Schmerzen (VAS 10/10) zu leiden, was sich von den

Angaben am Vortag mit Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung

über den Rücken hinsichtlich der Lokalisation deutlich unterscheide. Im Übrigen

sei es der Beschwerdeführerin soweit gutgegangen und es habe auch noch nichts

als Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Hierin sei eine Diskrepanz

zu erkennen. Daraus lasse sich auch schliessen, dass etwaige Beschwerden nach

dem Unfallereignis nicht mit den neuen Beschwerden am Folgetag übereinstimmten

und dies als Hinweis für ein anderes Ereignis zu werten sei. Was nicht selten

sei und vor allen Dingen Frauen betreffe (über 90 % der Fälle), die wiederum

relativ jung seien (45 - 52 Jahre), nicht unbedingt übergewichtig

sein müssten und in der Regel wenige traditionelle Risikofaktoren für eine

koronare Herzerkrankung aufwiesen, jedoch häufiger von Migräne, Depression oder

Angst betroffen seien, sei die spontane Koronararterien Dissektion. Diese komme

in 2 - 4 % aller akuten Koronarsyndrome vor und sei damit eine nicht

seltene Entität.

Sodann kam der Gutachter in der

Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin

gestellten Fragen gestützt auf seine vorgehenden nachvollziehbaren Ausführungen

zum Schluss, das Ereignis vom 5. Oktober 2020 habe zu keinen

unfallkausalen Beschwerden und Gesundheitsstörungen geführt. Es liege keine

Teilursache vor, sondern eine Krankheit. Es bestehe auch kein Vorzustand,

dementsprechend erübrigten sich Ausführungen zu einer vorübergehenden oder

richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes. Eine mechanische

Komponente als Erklärung für die leicht erhöhten Troponin Werte im Blut sei

sehr unwahrscheinlich. Eine mögliche vegetative Reaktion mit Anspannung und

Aufregung exakt 24 Stunden nach dem bagatellären Ereignis sei möglich, nicht

aber überwiegend wahrscheinlich. Diese Ausführungen sind in allen Teilen

plausibel und nachvollziehbar.

4.1.2

Die dem kardiologischen

Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___ entgegenstehenden Arztberichte und die

Rügen der Beschwerdeführerin vermögen dessen Beweiswert nicht infrage zu

stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu

beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Angaben im Unfallprotokoll (s.

VA-Nr. 120), welches von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt wurde,

Rückschlüsse auf die Unfallschwere gezogen hat. So ist aus dem betreffenden

Formular ersichtlich, dass das auffahrende Fahrzeug keine sichtbaren Schäden

aufgewiesen hat und beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin lediglich ein/e

«Kratzer / Delle in der Heckstosstange» sichtbar war, was durchaus

Schlussfolgerungen zur Schwere der Auffahrkollision zulässt. Ebenso erscheint die

gutachterliche Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin kein

Thoraxtrauma stattgefunden habe, nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin

gemäss Bericht des F.___ vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 57) an, es habe ein

Auffahrunfall ohne Anprall von Kopf oder sonstigen Körperteilen stattgefunden.

Dementsprechend wird in den Vorakten denn auch nicht von Prellmarken oder

sonstigen äusserlich sichtbaren Verletzungen berichtet. Zudem legte der

Gutachter wohlbegründet und überzeugend dar, dass der vorliegende

Unfallmechanismus (ein anderes Auto fuhr in das Heck des Fahrzeuges der

Beschwerdeführerin) und die Unfallschwere nicht geeignet seien, ein

Thoraxtrauma zu verursachen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die

behandelnden Ärzte in den Vorakten teilweise ein Thoraxtrauma aufführten, ohne

diese Annahme jedoch mit erhobenen Befunden zu begründen. Des Weiteren setzte

sich der Gutachter – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – ausreichend

mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander. So hielt er hinsichtlich

der im Austrittsbericht des B.___ vom 12. Oktober 2020 (VA-Nr. 12) erhobenen

Befunde fest, ein stumpfes Thoraxtrauma wäre biomechanisch am ehesten im

Bereich des Rückens zu erwarten gewesen und nicht links im Bereich der

Medioklavikularlinie und vorderen Axillarlinie mit Druckdolenz an den Rippen

6.

- 8. Auch der Anschnallgurt sei mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nicht für diese Symptomatik verantwortlich, da auch seine

Aufgabe im Verhindern eines Vorschnellens des Körpers Richtung Lenkrad liege,

was bei einer Frontalkollision zu erwarten gewesen wäre. An dieser schlüssigen

Beurteilung vermag auch der Untersuchungsbericht Herz-MRI der Kardiologie des F.___

vom 20. Oktober 2020 (VA-Nr. 50) nichts zu ändern, wonach die aktuellen Befunde

die klinische Symptomatik nicht zu erklären vermöchten, welche weder zu einer

erneuten ACS noch zur Myokarditis passen würden. Am ehesten sei von den durch

das Thoraxtrauma verursachten muskuloskelettalen Beschwerden auszugehen. Wie

oben dargelegt, ist ein Thoraxtrauma vorliegend nicht erstellt. Ebenso führt

der Sprechstundenbericht des F.___ vom 6. November 2020 (VA-Nr. 44) zu keinem

anderen Resultat, worin festgehalten wurde, im Herz-MRl vom 20. Oktober 2020

sei eine frische subendokardiale Narbe anterolateral apikal gezeigt worden.

Retrospektiv passe die Infarktnarbe am besten zum Versorgungsgebiet eines

grösseren ersten Diagonalastes. Da dort kein Verschluss und keine klare Läsion

gesehen worden sei, sei von einer lokalen Koronardissektion als Folge des

Autounfalles auszugehen. So handelt es sich bei dieser Beurteilung lediglich um

eine Hypothese, die sich mangels geeigneter Unfallmechanik und Unfallschwere

des konkreten Unfallereignisses nicht belegen lässt. Wie die Beschwerdegegnerin

sodann zur Rüge der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sich nicht mit allen

wesentlichen Vorakten auseinandergesetzt, korrekt angeführt hat, bedarf es vom

Gutachter keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden

Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der

Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29

S. 101, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009

E.3). Das Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ enthält unter der

Überschrift «Aktenauszug» denn auch eine Auflistung und Zusammenfassung der

massgeblichen Unterlagen, womit davon auszugehen ist, dass seine Beurteilung in

Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erfolgt ist. Im Übrigen lassen

sich die entgegenstehenden Berichte – wie vorgehend dargelegt – grösstenteils

bereits durch die überzeugende gutachterliche Beurteilung entkräften, ohne dass

der Gutachter noch spezifisch darauf eingehen musste. Soweit die

Beschwerdeführerin weiter rügt, es sei nicht klar, was der Gutachter mit dem

Satz «Zudem ist das Unfallereignis auch nicht adäquat» habe aussagen wollen,

ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Kontext klar hervorgeht, dass der

Gutachter damit noch einmal betonen wollte, dass das Unfallereignis eben nicht

geeignet war, den erlittenen Herzinfarkt auszulösen. Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die von ihr gestellte Frage (Nummer 5)

nicht korrekt beantwortet. Die Frage Nr. 5 lautete wie folgt: «Wären die am

06.10.2020

im B.___ festgestellten sowie die darauffolgen den, im selben

Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten

auch ohne das Unfallereignis vom 05.10.2020 um 17:20 Uhr mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit (zum selben Zeitpunkt) aufgetreten?» Der Gutachter gab

darauf folgende Antwort: «Wie schon zuvor beschrieben ist eine mechanische

Komponente als Erklärung für die leicht erhöhten Troponin Werte im Blut sehr

unwahrscheinlich. Eine mögliche vegetative Reaktion mit Anspannung und Aufregung

exakt 24 Stunden nach dem bagatellären Ereignis ist möglich, nicht aber

überwiegend wahrscheinlich.» Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat

der Gutachter damit die Frage aber durchaus so konkret wie ihm eben möglich

beantwortet. Zudem ist diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung zu

Dispositiv

verweisen: Demnach können

plötzliche Einflüsse auf die Psyche zwar auch als Einwirkung auf den

menschlichen Körper im Sinne des geltenden Unfallbegriffes anerkannt werden.

Dazu bedarf es aber aussergewöhnlicher Schreckereignisse, verbunden mit einem

entsprechenden psychischen Schock, wobei das Ereignis aufgrund der

überraschenden Heftigkeit und Gewalteinwirkung geeignet sein muss, eine Störung

des seelischen Gleichgewichts mit typischen Angst- und Schreckwirkungen (wie

Lähmungen, Herzinfarkt etc.) auszulösen (vgl. Urteil 8C_720/2007 des

Bundesgerichts vom 3. September 2007 E. 6.1, vgl. auch E. 6.3). Als Beispiele

aus der Rechtsprechung werden unter anderem folgende Schreckereignisse genannt:

Eine Brand- oder Erdbebenkatastrophe, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine

schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein

verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr. Solche

aussergewöhnlichen Umstände zeigten sich bei dem von der Beschwerdeführerin

erlittenen Auffahrunfall nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer; a. a. O.,

S. 46 ff.). Aus diesen aufgeführten Beispielen ist ersichtlich, dass

der von der Beschwerdeführerin erlittene Auffahrunfall kein aussergewöhnliches

Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Eine diesbezügliche

Unfallkausalität kann somit ohne Weiteres verneint werden.

5. Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

bezüglich des von der Beschwerdeführerin erlittenen Herzinfarkts mangels

Unfallkausalität verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.

Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch