VSBES.2023.70
Invalidenrente
4. Januar 2023Deutsch50 min
ihr in Deutschland nach erfolgtem Lehrabschluss gearbeiteten Pensen geben können
Source so.ch
Urteil vom 4. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Erich Züblin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1992 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. April 2020 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Sodann liess sie die Beschwerdeführerin in den
Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie (IV-Nr. 43.2) begutachten und
veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 52).
Gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten und den Haushaltsabklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit Verfügung vom 16. Februar
2023 (A.S. [Akten-Seite] 2 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 20. März 2023 (A.S. 12 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 16. Februar
2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mind. 40 % zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu
bewilligen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 19. April 2023
(A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023
(A.S. 49 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Advokat Erich
Züblin, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Verfügung vom 13. September
2023 (A.S. 55 f.) setzt die Präsidentin der Beschwerdeführerin Frist, dem
Versicherungsgericht Unterlagen einzureichen, welche Informationen über die von
ihr in Deutschland nach erfolgtem Lehrabschluss gearbeiteten Pensen geben können
(z.B. Beitragsbescheinigung von der Rentenversicherung, Lohnabrechnungen,
Arbeitsverträge etc.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung des B.___ einzureichen, woraus ersichtlich sei, zu welchen Zeiten
ihre Tochter in der Tagesschule betreut werde. Zudem werden die Parteien zur
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin (Thema:
Statusfrage) vorgeladen.
6. Mit Eingabe vom 26. September
2023 (A.S. 55 f.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen
einreichen und beantragen, das Beweisthema sei zu erweitern und Dr. med. C.___
sei als Zeugin zum medizinischen Sachverhalt zu befragen.
7. Mit Verfügung vom 29. September
2023 (A.S. 57 f.) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, das Beweisthema
sei zu erweitern und Dr. med. C.___ sei als Zeugin zum medizinischen
Sachverhalt zu befragen, abgewiesen.
8. Mit Eingaben vom 18. Oktober
2023 (A.S. 60) und 1. November 2023 (A.S. 63) lässt die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen einreichen.
9. Am 7. November 2023 findet vor
der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Februar 2023 zu
Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.
med. D.___, Neurologie FMH, vom 15. Dezember 2021 (IV-Nr. 42) und von Dr. med. E.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2021 (IV-Nr. 43.1) sowie
deren gutachterliche Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember 2021 (IV-Nr. 43.2) ab,
weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
42) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
-
V.a. psychiatrische
Komplexerkrankung,
-
DD doch Komponente
Enzephalopathie mit Verdacht auf unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit,
-
DD Teilleistungsschwächen
-
leichtgradige Lumbago
-
Verdacht auf
Borderline-Problematik, soziale Problematik
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, die somatische neurologische Untersuchung zeige diskrete diffuse
hirnpathologische Zeichen, nebst Zeichen eines leichtgradigen
Lumbovertebralsyndroms, die Anamnese wecke den Verdacht auf eine eventuell
globale kognitive Einschränkung, die Beschwerdeführerin wirke in der Anamnese
etwas hilflos, Teilleistungsschwächen könnten nicht ausgeschlossen werden,
anamnestisch scheine bei der Beschwerdeführerin eine Aufmerksamkeitsstörung
diagnostiziert zu sein. Die Gesamtsituation lasse etwas zweifeln, dass das das
Hauptproblem sei. Vermutlich könne die Situation fachpsychiatrisch abschliessend
geklärt und beurteilt werden, wenn dies nicht der Fall sei, sei eine umfassende
neuropsychologische Abklärung unumgänglich. Der klinische Gesamteindruck lasse
daran zweifeln, dass hier eine höhergradige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
bestehe. Es bestünden keine neurologischen Berichte oder Stellungnahmen.
Erwähnt werde ein Restless legs Syndrom, welches durch antidopaminerge
Substanzen, wie sie in der Psychiatrie in Anwendung seien, begünstigt sein
könne. Erforderlichenfalls könne ein Restless legs Syndrom immer gut behandelt
werden und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine neurologischen
Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten.
Die vorstehende neurologische
Beurteilung vermag im Lichte der Befunderhebung (s. IV-Nr. 42, S. 2) zu
überzeugen und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Auf
das beweiswertige neurologische Teilgutachten ist somit abzustellen.
4.2
4.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 43.1) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
•
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit der Kindheit
•
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0), bestehend seit der
Kindheit
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
•
Schädlicher Gebrauch von
Tabak (ICD-10 F 17.1), bestehend seit Jahren
Sodann begründete der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich dabei mit
den psychiatrischen Vorakten auseinander: Unter Berücksichtigung der zur
Verfügung gestellten Unterlagen, der ausführlichen Angaben der
Beschwerdeführerin und des klinischen Gesamteindrucks lasse sich bei der
Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Traumafolgestörung feststellen. Die
Beschwerdeführerin habe vor allem seit der Kindheit ausgeprägte physische und
körperliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin
weise nach den Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls ausgeprägte psychische
Störungen sowie einen Alkoholismus auf. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter
als unberechenbar erlebt und es sei auch zu Herauswürfen durch die Mutter
gekommen. Eine Bekannte, welche für die Beschwerdeführerin eine Art Mutterersatz
gewesen sei, habe sich als stabile Bezugsperson dargestellt, habe aber die
Traumatisierungen der Beschwerdeführerin nicht verhindern können. Die
Beschwerdeführerin habe zudem ab dem 9. Lebensjahr sexuelle Gewalt durch
mehrere Personen erfahren. Diesbezüglich bestehe ein starkes Vermeidungsverhalten
der Beschwerdeführerin mit starker Scham und einer Unfähigkeit, darüber zu
berichten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte jahrelange psychische, sexuelle
und physische Gewalt sei im Sinne von jahrelang erlebten Situationen
aussergewöhnlicher Bedrohung und katastrophenartigen Ausmasses zu bewerten, die
bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden. Somit sei
klar von traumatischen Ereignissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei unter
sehr schwierigen Verhältnissen mit einer unberechenbaren Mutter aufgewachsen,
so dass auch eine frühkindliche Bindungsstörung durchaus anzunehmen sei. Zusammenfassend
sei diagnostisch bei der Beschwerdeführerin von einer sog. komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit der
Kindheit, auszugehen. Er, Dr. med. E.___, weise darauf hin, dass das
Störungsbild der Beschwerdeführerin dasjenige einer einfachen posttraumatischen
Belastungsstörung und auch dasjenige einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung, wie sie vom F.___ diagnostiziert worden sei, deutlich
übertreffe. Jedoch lasse sich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung
in der ICD-10 nicht anderweitig codieren als mit F43.1. Es sei aber
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses komplexe Krankheitsbild eine
depressive Symptomatik (die aber im Falle der Beschwerdeführerin separat
diagnostiziert werde), eine Angststörung, Symptome der einfachen PTSD sowie
Symptome einer dissoziativen Störung beinhalteten. Auf Grund der Komplexität
der Symptomatik und der multiplen Traumatisierungen im Sinne von sog. Typ II -
Traumata sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
auszugehen. Besonders im Falle von komplexen Traumatisierungen sei es durchaus
möglich, dass unter bestimmten günstigen Umständen die posttraumatische
Symptomatik in unterschiedlichem Ausmass auftrete. Die Beschwerdeführerin habe
es geschafft, eine Berufsausbildung zu absolvieren sowie zeitweise auch
arbeitstätig zu sein. Grundsätzlich schienen sich die Folgen schwerer komplexer
Traumata nie vollständig zurückzubilden, auch nicht durch therapeutische
Behandlung. Nachwirkungen der Traumata könnten immer wieder in Erscheinung
treten, speziell in neuen, belastenden Lebensabschnitten. Nichtsdestoweniger
könnten die psychischen Probleme durch adäquate medikamentöse und
psychotherapeutische Verfahren in den meisten Fällen gemildert werden. Zudem
bestehe bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt ein depressives
Zustandsbild. Als Hauptsymptome imponierten dabei eine deprimierte Stimmung,
Konzentrationsdefizite, anamnestische Ein- und Durchschlafstörungen, ein
sozialer Rückzug, ein Gefühl von Hoffnungslosigkeit, ein eingeengtes, gehemmtes
und verlangsamtes formales Denken, zeitweise passive Todeswünsche mit
suizidalen Gedanken (hier aber eine Überlagerung durch die komplexe PTSD) sowie
eine Reduktion des Antriebs. Bei der Beschwerdeführerin seien ab der Kindheit
immer wieder depressive Phasen aufgetreten. Es bestehe eine familiäre Häufung
psychischer Erkrankungen. Die Freudfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aber
erhalten und sie gehe auch Interessen nach. Zusammenfassend sei diagnostisch von
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F 33.0), bestehend seit der Kindheit, auszugehen. Das Ergebnis im PHQ-9 und im
ADS-L wiesen auf eine schwerste depressive Symptomatik hin, was aber weder
anamnestisch noch klinisch bestätigt werden könne. Es sei aber davon auszugehen,
dass diese Ergebnisse zumindest zum Teil auch durch die Symptomatik der komplexen
PTSD mit überlagert seien. Er, Dr. med. E.___, nehme zur Kenntnis, dass
die F.___ bei der Beschwerdeführerin ein ADHS diagnostiziert hätten und die
Beschwerdeführerin auch Concerta als Medikation einnehme. Bei der
Beschwerdeführerin liessen sich zudem kognitive Defizite wie
Konzentrationsstörungen und Gedächtnisdefizite feststellen, wobei die
Aufmerksamkeitsleistung klinisch unauffällig sei. Ein hyperaktives Verhalten lasse
sich nicht beobachten. Da bei einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung durchaus zahlreiche kognitive Defizite bestehen könnten und
aus den Akten keine eindeutigen neuropsychologischen Testergebnisse entnommen
werden könnten, könne die Diagnose ADHS nicht mit der genügenden diagnostischen
Sicherheit bestätigt werden. Schliesslich bestünden bei der Beschwerdeführerin
klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis, für eine Intelligenzminderung, für eine
Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung.
4.2.2
4.2.2.1
Sodann
führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit könne die
Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag anwesend sei. Hierbei bestehe
zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 20 %. Daraus resultiere aus
psychiatrischer Sicht gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. In einer
angepassten Tätigkeit bzw. im Rahmen einer Reintegration der Beschwerdeführerin
in einen Arbeitsprozess wären folgende Aspekte eines Arbeitsplatzes sinnvoll:
Die Beschwerdeführerin sollte am Arbeitsplatz nicht zu sehr mit sozialen
Kontakten überfordert werden. Ein zu grosser Interaktionsstress am Arbeitsplatz
sollte vermieden werden. Der Arbeitsplatz sollte ruhig und wenig hektisch sein.
Eine vollständige Tagesstruktur am Arbeitsplatz wäre bei der Beschwerdeführerin
von Vorteil. Ein zu grosser Zeitdruck am Arbeitsplatz sollte zum momentanen
Zeitpunkt vermieden werden. Eine zu hohe quantitative Anforderung an eine
Arbeitsleistung wäre für die Beschwerdeführerin aktuell eine Überforderung.
Eine Konfrontation am Arbeitsplatz mit Problemen anderer Personen oder dem Leid
anderer Personen sei zu vermeiden. Das selbstständige Festlegen und Bestimmen
schwieriger Arbeitsentscheidungen wäre für die Beschwerdeführerin aktuell eine
Überforderung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige
Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 %.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E.
2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu
richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.2.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer insgesamt mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit der Kindheit und Jugendzeit in ambulanten,
stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlungen. Seit 2018 erfolge
eine ambulante psychiatrische Behandlung im G.___. Die Beschwerdeführerin
berichte von Schwierigkeiten in der therapeutischen Beziehung mit dem aktuellen
Therapeuten. Trotz der langjährigen psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungen sei es immer wieder zu einer Instabilität des psychischen
Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Zum momentanen Zeitpunkt stehe die
adäquate Behandlung der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, im
Vordergrund. Er, Dr. med. E.___, empfehle die Weiterführung der ambulanten
psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch
ausgerichteten Therapiestrategien. Die medikamentöse antidepressive Therapie
sollte weitergeführt werden. Unter Umständen wäre der Einsatz eines stimmungsstabilisierenden
Medikaments sinnvoll. Des Weiteren empfehle er, Dr. med. E.___, aus
psychiatrischer Sicht die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Dies habe
therapeutische Effekte. Die Beschwerdeführerin erhalte dadurch eine
Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit. Menschen,
die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Anerkennung und Wertschätzung, was
schliesslich ein Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens verstärken würde. Dies
sollte bei der Beschwerdeführerin vermieden werden. Gestützt auf diese
Ausführungen ist im Resultat somit nicht von einer Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem psychiatrischen Gutachten ist keine ressourcenhemmende Wirkung der
Komorbiditäten zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen. Die
Beschwerdeführerin habe aus einer früheren Beziehung eine neun Jahre alte
Tochter. Sie lebe aktuell in keiner partnerschaftlichen Beziehung. Sie habe Kontakte
mit einem Bruder und einer Schwester (sie nenne diese so; sie seien die Kinder
einer Nachbarin von früher, welche für die Beschwerdeführerin wie eine Mutter
gewesen sei). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland. Zu ihr
gebe es Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe eine Halbschwester
mütterlicherseits, die 22 Jahre alt sei. Zu ihr habe sie Kontakt. Sie
stehe morgens auf und mache Frühstück für die Tochter. Sie kuschele noch mit
der Tochter und warte dann mit ihr auf den Schulbus. Sie gehe dann in die
Wohnung. Sie rede oft mit ihren beiden Katzen. Sie erledige den Haushalt. Sie
male gerne, höre Musik, höre Hörspiele und lese Bücher. Sie schaue auch mal einen
Film an. Die Tochter komme zu unterschiedlichen Zeiten zurück aus der Schule,
mal um 12 Uhr mittwochs und donnerstags, mal um 16 Uhr am Montag und
Dienstag sowie freitags um 14 Uhr. Die Tochter mache dann Hausaufgaben. Die
Beschwerdeführerin spiele mit der Tochter. Sie gehe auch mit ihr raus. Abends
schaue sie noch etwas mit der Tochter auf Netflix an. Sie telefoniere mit der
Schwester. Manchmal rede sie mit Nachbarn. Einen Freundeskreis habe sie nicht. Sie
sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung angereist.
Des
Weiteren hielt der Gutachter hinsichtlich der persönlichen Ressourcen der
Beschwerdeführerin fest, eine Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung
der Beschwerdeführerin, einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu
können und gewünschte Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und
Verhaltensweisen umzusetzen, sei bei ihr in reduziertem Ausmass vorhanden. Die
Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen
respektive kontrollieren zu können, sei bei ihr eingeschränkt. Die Flexibilität
im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei reduziert. Eine
Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von
momentanen Vorgängen und Erfahrungen sei gegeben. Die Beschwerdeführerin
verfüge über eine Kreativität im Sinne einer Fähigkeit, etwas vorher nicht da
gewesenes, originelles und beständiges Neues zu kreieren. Sodann sei
hinsichtlich der sozialen und strukturellen Ressourcen Folgendes festzuhalten: Die
Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine
berufliche Erfahrung. Die Sie werde durch Bezugspersonen gefördert. Bei der Gesamtwürdigung
der diskutierten Diagnosen, der diskutierten Defizite und auch der Ressourcen
der Beschwerdeführerin komme er, Dr. med. E.___, medizinisch-theoretisch zu der
Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Symptomatik der
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und des depressiven
Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit nur in einem reduzierten Pensum
ausüben könne.
Dispositiv
Demnach liegen bei der
Beschwerdeführerin neben gewissen positiven Ressourcen überwiegend negative
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen des Gutachters von einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist auf das in der Kategorie «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. –resistenz» hiervor Gesagte zu verweisen. Daraus ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre therapeutischen Optionen seit
Jahren regelmässig in Anspruch nimmt, womit von einem hohen Leidensdruck
auszugehen ist.
4.2.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.2.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % zu überzeugen.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die dem Teilgutachten entgegenstehenden
Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, vom 22. Juni 2022
(IV-Nr. 62) und 6. März 2023 (IV-Nr. 73, S. 30) nichts zu ändern. So legte
der Gutachter, entgegen der Ansicht von Dr. med. C.___, überzeugend dar, dass
das Störungsbild der Beschwerdeführerin dasjenige einer einfachen
posttraumatischen Belastungsstörung und auch dasjenige einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, wie sie vom F.___ diagnostiziert
worden sei, deutlich übertreffe. Jedoch lasse sich eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 nicht anderweitig codieren als
mit F43.1. Insofern Dr. med. C.___ sodann geltend macht, aus den Abklärungen in
der H.___ habe resultiert, dass für die Beschwerdeführerin ein Einsatz im
ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. IV-Nr. 25 und 28), ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die abschliessende Beurteilung der
sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.2;
Urteile 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_646/2016 vom 16. März 2017
E. 4.2.2). Zwar darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher
Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_501/2019 vom 15. Oktober
2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber
auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in
der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie
die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person
wiedergeben (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Steht indessen
eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der
versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden
medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 9C_441/2019 vom
28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1;
9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Wie aus den Vorakten ersichtlich,
kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einem einwandfreiem
Arbeitsverhalten/-einsatz gesprochen werden. Diesbezüglich ist auf den
Zwischenbericht vom 5. Januar 2021 (IV-Nr. 21) zu verweisen. Demnach vermögen
die Resultate der beruflichen Integration an der gutachterlichen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern.
Zudem ist
bei einer psychiatrischen Exploration nach der Rechtsprechung zu beachten, dass
diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie
eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu
respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es
nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets
dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom
10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Des Weiteren
ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. C.___ auch unter diesem
Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen. Auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ ist somit abzustellen.
4.3 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der
beiden Gutachter zu überzeugen, welche der Beurteilung aus dem psychiatrischen
Teilgutachten entspricht, da aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
4.4 Schliesslich
ist auf den unter den Parteien umstrittenen Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin einzugehen. Diesbezüglich hielt der psychiatrische
Gutachter, Dr. med. E.___, fest, auf
Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Dokumentation und
des fluktuierenden Verlaufs der komplexen psychiatrischen Krankheitsbilder der
Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung
vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
beschriebenen Ausmass auszugehen sei. Gestützt auf diese Angaben ist es nicht
zu beanstanden, dass der RAD-Arzt, Dr. med. I.___, in seiner Stellungnahme vom
12. Januar 2023 (IV-Nr. 66) bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
auf die in den Vorakten enthaltenen echtzeitlichen
Arbeitsfähigkeits-Attestierungen abgestellt hat: 100 % AUF vom 29. Januar
2020 bis 15. März 2020 (vgl. IV-Nr. 4, S. 3 – 5); 60 % AUF vom 1. August 2020
bis 31. August 2020 (IV-Nr. 33); 50 % AUF vom 1. September 2020 bis
31. Oktober 2020 (vgl. IV-Nr. 33); 50 % AUF vom 1. Januar 2021 bis
30. April 2021 (IV-Nr. 33). Demnach ist nach Ablauf des Wartejahres ab 1.
Januar 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab der gutachterlichen
Beurteilung per 13. Dezember 2021 (Untersuchungsdatum der psychiatrischen
Begutachtung) von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. So gibt es mangels anderslautender ärztlicher Beurteilungen
keine Grundlage, bereits ab 1. Januar 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 60 % auszugehen. Eine andere Einschätzung kann auch nicht mit dem Verweis
auf die Berichte der H.___ vom 6. Januar 2021 und 5. Februar 2021 (IV-Nr.
25 und 28) begründet werden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. II.
4.2.2.2 hiervor zu verweisen.
4.5 Zusammenfassend
kann somit auf das beweiswertige bidisziplinäre Gutachten der Dres. D.___ und E.___
vom 21. Dezember 2021 abgestellt werden.
5. Umstritten ist sodann die
Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E.
3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.2.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2013
(B [Beschwerdebeilage] 12) wurde der Beschwerdeführerin von der J.___
bescheinigt, dass sie die Gesellenprüfung zu der von ihr vom 1. August 2009 –
31. Juli 2012 absolvierten Ausbildung bestanden habe.
5.2.2 Aus der Meldebescheinigung zur
Sozialversicherung vom 22. Dezember 2014 (B 13) ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 15. September 2014 bei der K.___, [...], angestellt
war.
5.2.3 Gemäss eingereichtem
Arbeitsvertrag (Datum nicht ersichtlich; B 14) war die Beschwerdeführerin ab
10. November 2014 bei der L.___, [...] als Bäckereihilfe angestellt. Weiter wurde
im Arbeitsvertrag festgehalten, die Arbeitszeit betrage 120 Stunden pro
Monat.
5.2.4 Mit Schreiben vom 30. November
2015 (B 15) bestätigte die L.___ der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis
per 31. Dezember 2015 aufgehoben werde.
5.2.5 Mit Arbeitsbescheinigung vom 19.
März 2015 (B 15) bestätigte die Bäckerei K.___, [...], dass die
Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2014 in ihrem Betrieb angestellt
gewesen sei.
5.2.6 Mit Eingliederungsvereinbarung vom
12. Oktober 2016 (B 16) zwischen dem M.___ und der Beschwerdeführerin wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin erhalte eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung 13. Oktober 2016 bis 12. April 2017 bei der
Einsatzstelle N.___ in [...]). Die Beschwerdeführerin übe die Tätigkeit als
Verkauf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 bis 30 Stunden aus. Damit
solle erreicht werden, dass sie sich wieder an den Arbeitsalltag gewöhne.
5.2.7 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
17. April 2020 (IV-Nr. 8) war die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis
30. April 2019 beim Restaurant O.___, [...], in einem 50%-Pensum als
Büffetangestellte tätig. Gemäss Kündigungsschreiben vom 15. März 2019 (IV-Nr.
8, S. 9) erfolgte die Kündigung infolge personeller Massnahmen und
Umstrukturierung.
5.2.8 Gemäss dem Protokoll betreffend
das Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin bei der Frage nach dem Pensum ohne Gesundheitsschaden angegeben
«50 % Anstellung, 50 % Hausfrau und Mutter». Weiter habe die
Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe nach der Kündigung beim Restaurant O.___
eine Erschöpfungsdepression gehabt. Sie habe Stellen gesucht aber keine
gefunden. Es sei schwierig, weil sie für den Vormittag Stellen suche, da ihre
Tochter da in der Schule sei. Am Morgen sei sie erschöpfter und weniger
konzentrationsfähig als am Nachmittag. Dies erschwere den beruflichen Einstieg.
Sie sei ledig, habe eine Tochter und sei alleinerziehend. Ihre Schwester wohne
gleich in der Wohnung über ihr. Diese könne manchmal zur Tochter schauen. Diese
arbeite jedoch auch. Zu ihren Eltern habe sie nicht so einen guten Kontakt. Sie
habe keine Schulden. Wenn sie etwas nicht zahlen könne, vereinbare sie eine
Ratenzahlung.
5.2.9 Im Situationsbericht des
Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2022 (IV-Nr.
46) wurde festgehalten, nach dem Stellenverlust im Restaurant habe sich die
Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und werde von
den P.___ unterstützt. Die Beschwerdeführerin bezeichne ihr ausserhäusliches
Wunschpensum im Erstgespräch vom 8. Mai 2020 mit 50 %. In den restlichen
50 % wolle sie für ihre Tochter da sein und die Haushaltführung erledigen.
Auch im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar 2021 sei
festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
im Pensum von 50 % anstrebe / suche. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bei voller Gesundheit
– heute weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 %
nachgehen würde und die restlichen 50 % für den Aufgabenbereich
Haushalt/Betreuung der Tochter aufwenden würde.
5.2.10 Im Abklärungsgericht Haushalt
vom 22. April 2022 (IV-Nr. 52) führte der Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin aus, im Einwand habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
dass es immer ihr Ziel gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im
Pensum von mindestens 70 – 80 % nachzugehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort
habe sie ihr ausserhäusliches Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung
dann mit 100 % bezeichnet. Ihre Tochter sei nun in einer Tagesschule und
benötige daher weniger Betreuung durch die Mutter. Die Tochter Q.___ esse
jeweils am Montag, Dienstag und Freitag am Mittag in der Schule in [...]. An
den schulfreien Nachmittagen würde gemäss der Beschwerdeführerin ein Nachbar
die Betreuung der Tochter übernehmen. Ihre Tochter sei mit dem Sohn des
Nachbarn befreundet und dieser würde die Tochter betreuen, wenn die
Beschwerdeführerin am Arbeiten wäre. Die Aussage der Beschwerdeführerin zum
ausserhäuslichen Pensum sei aus Sicht des Abklärungsfachmannes nicht
nachvollziehbar. Den im Einwand erbrachten Argumenten und der Aussage
anlässlich der Abklärung vor Ort der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten,
dass sie vom 1. Februar 2018 – 30. April 2019 im Restaurant «O.___» als
Buffet- und Serviceangestellte im Pensum von 50 % angestellt gewesen sei. Diese
Anstellung habe sie infolge Umstrukturierung beim Arbeitgeber verloren. Im
Erstgespräch vom 8. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin ihr
ausserhäusliches Wunschpensum, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit 50 %
bezeichnet. Die restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich
Haushalt/Betreuung der Tochter. Mit Abschlussbericht vom 24. Februar 2021
halte die Eingliederungsfachfrau fest, dass die Arbeitszeit von der
Beschwerdeführerin morgens sein sollte, da sie auch noch für ihre Tochter da
sein möchte. Sie suche eine Stelle für am Morgen, wenn ihre Tochter in der Schule
sei. Auf diese Aussage der «ersten Stunde» gelte es abzustellen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diesen Aussagen beweisrechtlich ein
hohes Gewicht beizumessen. Denn diese würden in der Regel unbefangen und
zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst zu sein getätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_113/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.1 und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015, E.
5.1). Die telefonische Rückfrage bei der R.___ am 15. April 2022 habe zudem
ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Pensum von 50 % zur
Stellenvermittlung angemeldet habe. Am erhobenen Status könne somit unverändert
festgehalten werden. Es gelange zur Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin
die gemischte Bemessungsmethode mit nachfolgendem Status zur Anwendung: 50 :
50 (ausserhäusliche Tätigkeit : Aufgabenbereich Haushalt).
5.2.11 Gemäss Stundenplan, gültig ab
16. August 2023 (B 18), hat die Tochter der Beschwerdeführerin, Q.___, im B.___,
[...], [...], wie folgt Unterricht und Betreuung: Montag 8:00 – 16:30 Uhr;
Dienstag 8:00 – 16:30 Uhr; Mittwoch 8:00 – 11:35 Uhr; Donnerstag 8:00 –
15:05 Uhr; Freitag 8:00 – 12:05 Uhr. Sodann ergeben sich gemäss dem ab
16. August 2023 gültigen Schulbusplan (B 19) daraus für die Tochter
folgende Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten zuhause: Montag 7:11 Uhr / 17:05 Uhr;
Dienstag 7:11 Uhr / 17.15 Uhr; Mittwoch 7:11 Uhr / 12:20 Uhr;
Donnerstag 7.11 Uhr / 15.53 Uhr; Freitag: 7:11 Uhr / 12:47 Uhr. Der ebenfalls
eingereichte Schulbusplan, gültig vom 7. März – Juli 2023 (B 19.1), zeigt
ähnliche Ankunfts- und Abfahrtszeiten, so dass davon auszugehen ist, dass die
Unterrichts- und Betreuungszeiten in diesem Zeitraum etwa gleich waren, wie
gemäss dem ab 16. August 2023 gültigen Stundenplan.
5.3 Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 7. November 2023 machte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende
Beweisaussagen:
Sie habe in Deutschland eine Lehre als
Bäckerin bei K.___ gemacht und die Lehre im Januar 2013 erfolgreich
abgeschlossen. Zwei Wochen vor der praktischen Prüfung sei ihre Tochter zur
Welt gekommen. Sie habe die Prüfung trotzdem gemacht, aber diese nicht geschafft.
Ein halbes Jahr später habe sie die Prüfung nachholen können. Danach habe sie
bei K.___ als Bäckerin weitergearbeitet, aber nicht durchgehend. Damals sei der
Vater ihrer Tochter noch dagewesen. Da er nicht gearbeitet habe, habe sie
damals schon voll gearbeitet. Sie habe jeweils um 2:30 Uhr angefangen und sei
dann am Mittag fertig gewesen. Dies sei ein volles Pensum gewesen. Ihr Freund
habe damals auf ihre Tochter aufgepasst. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie
eigentlich vorgehabt, eine Bäckerei zu eröffnen. Deshalb habe sie diese Lehre
gemacht. Ihr Opa und seine Vorfahren seien nämlich auch Bäcker gewesen. Danach
habe sie ab November 2014 eine Anstellung im L.___ in [...] gehabt. Sie habe
dort ein gutes Jahr gearbeitet. Auch dort habe sie Vollzeit gearbeitet. Sie
wisse nicht wie viele Stunden. Aber es seien die gleichen Schichten gewesen,
die auch die anderen Arbeitnehmer dort gehabt hätten. In dieser Zeit sei sie mit
dem Vater ihrer Tochter nicht mehr zusammen gewesen. Aber in Deutschland könne
man das Kind schon mit einem Jahr in die Kita abgeben. Ihre Tochter sei dann
jeweils von morgens bis abends in der Kita gewesen. Sie habe bis Ende 2015 im L.___
gearbeitet. Sie sei damals oft krank und dann noch in einer Tagesklinik
gewesen. Dann sei sie krankgeschrieben worden. Die Kündigung sei in
gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Danach haben sie über ein Jobcenter wieder
eine Arbeit gefunden. Ab Oktober 2016 habe sie im N.___ in [...] gearbeitet.
Das sei so etwas Ähnliches wie die VEBO in der Schweiz. Das sei ein geschützter
Arbeitsplatz. Dort habe sie nicht als Bäckerin gearbeitet. Da sei sie im Lager,
manchmal im Verkauf tätig gewesen. Aber mit Kundenkontakt sei es für sie
schwierig. Sie habe ein bisschen Probleme mit der Kommunikation. Deswegen sei sie
viel im Lager gewesen. Danach sei sie in die Schweiz gezogen. Sie habe Freunde
und Verwandte hier und auch der Vater der Tochter lebe in der Schweiz. Sie habe
Arbeit gesucht, aber ihr sei es schon vorher nicht mehr so gut gegangen. Sie
habe im Jahr 2018 eine Anstellung im Restaurant O.___, [...], als
Büffetmitarbeitern gefunden. Auf die Nachfrage der Instruktionsrichterin,
wonach die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten dort in einem
50%-Pensum gearbeitet habe, gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie wisse
nicht, ob sie das hier sagen dürfe. Aber der Chef habe oft gewollt, dass sie
viel länger arbeite und habe das nicht aufgeschrieben. Sie habe oft 100 %
gearbeitet, aber er habe gesagt, wenn er das aufschreiben würde, würde er
Probleme bekommen. Das habe sie ihm damals geglaubt. Schlussendlich habe sie für
die anderen 50 % nur so CHF 200.00 bis 300.00 mehr bekommen. Aber sie
habe das damals gar nicht ganz verstanden. In dieser Zeit habe sie einen Freund
gehabt. Der habe viel zu ihrer Tochter geschaut. Die Tochter sei ja morgens im
Kindergarten bzw. in der Schule gewesen. Sie habe die Tochter dann jeweils in
ihrer Zimmerstunde abgeholt und nach [...] zu ihrem damaligen Freund gebracht.
Um 23 Uhr habe sie die Tochter wieder abgeholt. Sie habe dann jeweils
schon geschlafen. Nachdem ihr im April 2020 (recte: 2019) gekündigt worden sei,
habe sie nicht mehr gearbeitet.
Hiernach befragt die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zu ihren Aussagen anlässlich des
Intake-Gesprächs am 8. Mai 2020, wonach sie gemäss Protokoll angegeben habe,
sie würde im 50 % ausserhäuslich und 50 % im Haushalt arbeiten. Darauf
gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ja, sie könne sich daran erinnern.
Aber sie habe ehrlich gesagt die Frage nicht so in dem Sinn verstanden. Sie sei
damals 50 % krankgeschrieben gewesen. Ihr Therapeut habe gesagt, wenn die
IV-Stelle wegen des Pensums frage, solle sie 50 % sagen, da sie ja
50 % krankgeschrieben sei. Sie verstehe die Frage bis heute nicht ganz.
Die Frage sei halt so, als ob man fragen würde, was sie tun würde, wenn sie
reich wäre. Sie sei ja nicht gesund. Deshalb sei die Frage komisch. Auf
nochmalige Umformulierung der Frage durch die Instruktionsrichterin führt die
Beschwerdeführerin aus, wenn’s ihr normal gut ginge, würde sie natürlich in
einem Vollpensum arbeiten. Das machten ihre Schwester und ihre Kollegin auch.
Diese seien ebenfalls alleinerziehend. Wenn es ihr gut ginge, würde sie voll
arbeiten. Man wolle ja auch etwas wert sein in der Gesellschaft. Ausserdem sei
es normal, dass man arbeiten gehe. Seit dem Schuljahr 2021, im August 2021, sei
ihre im Juni 2012 geborene Tochter im B.___, [...]. Gemäss Stundenplan und
Busfahrplan sei sie am Mittwoch- und Freitag-Nachmittag zuhause. Die Schule
biete auch noch zusätzliche Betreuung an, aber sie habe ihre Tochter auch mal
gerne mittags daheim. Wenn Sie Vollzeit arbeiten würde, gäbe es viele
zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten. Das B.___ biete dies auch an. Dort gebe es
ein Lern- und Freizeitatelier. Ihre Tochter sei schon 11 Jahre alt. Sie fahre
auch schon alleine Bus und so. Zudem habe der Bruder der Beschwerdeführerin nachmittags
frei und ihre Tochter sei auch oft bei ihren Freunden. Und die Nachbarin schaue
auch, wenn etwas sei. Des Weiteren gebe es die S.___. Dort gehe ihre Tochter
mittwochs und freitags hin. Aber nicht immer. Manchmal wollten sie und ihre
Tochter auch etwas zusammen machen. Ihre Tochter gehe gerne dorthin. Dort gebe
es ein grosses Trampolin, einen Garten. Und sie könne dort auch mit Holz werken,
das mache sie sehr gerne.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus,
sie werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe aber keine Schulden. Sie
habe immer darauf geachtet, keine Schulden zu machen. Aber sie bräuchte wohl
ein volles Pensum, um ihren Unterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten zu können.
Sie möchte den Beruf als Bäckerin wieder aufnehmen. Sie habe gerne dort
gearbeitet. Im Moment habe sie aber etwas Probleme, irgendwo anzurufen oder
sich zu bewerben. Mit anderen Leuten zu sprechen, die sie nicht kenne, sei
manchmal gar nicht so einfach.
Auf Nachfrage der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Tochter habe
Therapie. Bis vor kurzem habe sie Ergotherapie gehabt. Sie sei ganz lange beim
KJPD gewesen. Jetzt habe sie gewechselt und gehe dann zu Dr. med. T.___.
Die Ergotherapie habe sie während anderthalb Jahren gehabt. Jetzt bezahle die
Krankenkasse nicht mehr. Die Therapien organisiere die Beschwerdeführerin und
begleite ihre Tochter auch.
5.4 Gestützt auf die vorstehend
aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung
gemachten Angaben der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Während
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie wäre im
Gesundheitsfall 100 % ausserhäuslich tätig, geht die Beschwerdegegnerin
davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur 50 % ausserhäuslich tätig. Was der
Abklärungsfachmann hierzu in seinem Situationsbericht vom 1. Februar 2022
(E. II. 5.2.9 hiervor) ausgeführt hat, vermag jedoch nicht zu
überzeugen. So wies der Eingliederungsfachmann zur Begründung seiner
Beurteilung einer 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit unter anderem darauf hin,
dass auch im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar
2021 festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin strebe eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % an. Diese Aussage
machte die Beschwerdeführerin aber im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen und
unter der Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Demnach kann
daraus für die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall ausserhäuslich tätig wäre, nichts abgeleitet werden. Des
Weiteren weist der Abklärungsfachmann zwar zu Recht darauf hin, dass
sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung beweisrechtlich ein hohes Gewicht beizumessen ist, da diese in
der Regel unbefangen und zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein getätigt werden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.1 und
9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.1). Deshalb kommt der Aussage der
Beschwerdeführerin, welche sie gemäss Protokoll des Intake-Gesprächs (IV-Nr.
10) gemacht haben soll – sie würde im Gesundheitsfall 50 % ausserhäuslich
arbeiten -, grundsätzlich Gewicht zu. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der
Instruktionsverhandlung aber glaubhaft dargelegt hat, hat sie die betreffende
Frage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2020 nur bedingt verstanden.
Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vermochte die Beschwerdeführerin vielmehr
überzeugend darzutun, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer
100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Dies zeigt sich auch in
der bisherigen Berufsbiographie der Beschwerdeführerin. So war sie nach dem im
Jahr 2013 erfolgten Abschluss der Bäckerlehre und trotz der Geburt der Tochter
im Jahr 2012 von September 2014 – Dezember 2015 in einem Vollpensum tätig. Hiernach
kam es zu einem gesundheitlich bedingten Unterbruch (vgl. IV-Nr. 31, S. 15) und
einem Eingliederungsversuch ab dem 13. Oktober 2016 bei der Einsatzstelle N.___
in [...] (DE; s. E. II. 5.2.6 hiervor). Schliesslich war sie danach vom 1.
Februar 2018 bis 30. April 2019 im Restaurant O.___, [...], tätig (E. II. 5.2.7;
hiervor). Zwar gab der dortige Arbeitgeber im Arbeitgeberfragebogen vom 17.
April 2020 (IV-Nr. 8) an, die Beschwerdeführerin sei dort in einem 50%-Pensum
angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin legte bei der
Instruktionsverhandlung aber glaubhaft dar, dass das dortige Pensum meistens
höher – häufig gar 100 % – gewesen sei. Des Weiteren ist die Notwendigkeit
einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch aus
wirtschaftlichen Gründen erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin aktuell
Sozialhilfe bezieht. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen,
dass die Betreuung der Tochter Q.___ (geb. 9. Juni 2012; IV-Nr. 3) auch
bei einer durch die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 100%igen
ausserhäuslichen Tätigkeit sichergestellt wäre. Dies ist einerseits erstellt
durch den Stunden- und Busfahrplan des B.___ in [...] und andererseits durch
das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte soziale Umfeld, welches zusätzliche
Betreuungsmöglichkeiten bietet. Zwar besucht die Tochter der Beschwerdeführerin
das B.___ erst seit August 2021 und ein Rentenanspruch könnte nach Ablauf des
Wartejahres bereits im Januar 2021 entstehen (s. E. II. 6.1 hiernach). Aufgrund
der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aber davon auszugehen, dass die
Betreuung der Tochter in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten sozialen
Umfeld altersentsprechend bereits im Januar 2021 genügend sichergestellt
gewesen wäre, so dass bereits in diesem Zeitpunkt von einer im Gesundheitsfall
100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
6.
6.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 7.
April 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Sodann ist das Wartejahr
– wie in E. II. 4.4 hiervor dargelegt – per 1. Januar 2021 abgelaufen. In
diesem Zeitpunkt bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.
Januar 2021 entstehen, womit diesbezüglich das in diesem Zeitpunkt – und damit vor
dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. Des Weiteren ist gestützt
auf die gutachterliche Einschätzung ab 13. Dezember 2021 von einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Demnach käme eine allfällige
Rentenanpassung in Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a IVV ab
1. März 2022 in Frage. Zum anwendbaren Recht gilt diesbezüglich folgende
Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr
noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin
das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist
und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das
neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren
oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b). Wie vorgehend dargelegt, ist ab dem 13. Dezember 2021 von ein
40%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG
auszugehen. In Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV würde
die Anspruchsänderung jedoch erst per 1. März 2022 eintreten, womit diesbezüglich
grundsätzlich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
6.2 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Die Beschwerdeführerin
hat ihre letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl.
IV-Nr. 8) und sie geht bislang keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nach.
Somit fehlen konkrete Berechnungswerte für die Bemessung des Validenlohns und
des Invalidenlohns, weshalb für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen
die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom
9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240).
Wie sodann aus der beweiswertigen gutachterlichen Beurteilung hervorgeht, ist
die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 50 % bzw. ab 13. Dezember 2021 zu 60 % eingeschränkt. Da demnach
sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche
Lohntabelle einschlägig erscheint, entspricht der Invaliditätsgrad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die von der Beschwerdeführerin gegen das
von der Beschwerdegegnerin angewandte Valideneinkommen vorgebrachten Rügen
braucht somit nicht eingegangen zu werden.
6.3
6.3.1 Ein allfälliger Abzug von dem ab
1. Januar 2021 entstehenden Rentenanspruch ist vorliegend nach dem bis 31.
Dezember 2021 geltenden Recht zu ermitteln (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Mit einem
allfälligen Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist die
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 noch zu 50 % arbeitsfähig. Frauen ohne
Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 % im
Verhältnis sogar mehr, als Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht, 2020, T18). Somit rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht,
einen Abzug vorzunehmen. Sodann ist der Beschwerdeführerin die bisherige
Tätigkeit immer noch zumutbar, womit kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen
ist. Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr
Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung B (Median)
– wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 12) – im
Vergleich zum Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen
Kategorie einen um rund 15 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im
Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2).
6.3.2 Nachdem, wie vorgehend dargelegt,
der Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall grundsätzlich dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit entspricht, resultiert somit – selbst wenn man aufgrund des
Aufenthaltsstatus einen Abzug von 15 % vornehmen würde, was ein
Invaliditätsgrad von 58 % ergäbe – ab 1. Januar 2021 ein Anspruch auf eine
halbe Rente.
6.4
6.4.1
6.4.1.1 Sodann ist ab 13. Dezember 2021
von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Für die Berechnung des
diesbezüglichen Anspruchs ist – wie vorgehend ausgeführt – das ab 1. Januar
2022 geltende Recht anwendbar. Die seit Anfang 2022 in Kraft stehende Fassung
der IVV sieht im Hinblick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens eine
pauschale Herabsetzung des statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor,
wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent oder weniger beträgt (Abzug
für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3 IVV). Unter anderen Titeln ist
keine Korrektur des über Tabellenlöhne bemessenen Invalideneinkommens mehr
vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall attestierte Leistungsfähigkeit 40 % beträgt,
ist demnach ein Abzug von 10 % vorzunehmen.
6.4.1.2 Des Weiteren verlangt die
Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der gesundheitlichen psychischen
Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 %
vorzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Einführung des neuen
Rentensystems im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1.
Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV andere Abzüge vorgesehen wurden. Dies
ist auch nicht als eine echte Gesetzeslücke zu werten. Eine Lücke im Gesetz
besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede
Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort
gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der
Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im
negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum
für richterliche Lückenfüllung (BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E.
4.1 S. 185). In diesem Sinne hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
im Nachgang zur Vernehmlassung in Bezug auf Art. 26bis Abs. 3 IVV
ausdrücklich festgehalten, das Bundesgericht habe zur Berücksichtigung
invaliditätsbedingter lohnmindernder Faktoren den sogenannten leidensbedingten
Abzug entwickelt. Dieser Abzug werde in der bisherigen Form neu nicht mehr
angewendet. Vielmehr seien die leidensbedingten Einschränkungen im engeren
Sinne, das seien medizinisch bedingte quantitative und qualitative
Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, konsequent bei der
Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens
vorgelegen und das erzielbare Einkommen beeinflusst hätten, würden nur noch bei
der Parallelisierung des Einkommens ohne Invalidität berücksichtigt. Die beiden
Faktoren «Alter» – ausser im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit – und
«Dienstjahre» könnten künftig ohne Auswirkungen für die versicherten Personen
weggelassen werden. Der einzig verbleibende Faktor «Teilzeitarbeit», dem nicht
an anderer Stelle Rechnung getragen werde, werde künftig mit einem pauschalen
Teilzeitabzug von 10 % berücksichtigt, wenn die versicherte Person nur noch mit
einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger arbeiten könne
(vgl. BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach
Vernehmlassung] vom 3. November 2021 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],
S. 14 f. und S. 53 f.; abrufbar: www.bsv.ad min.ch >
Sozialversicherungen > Invalidenversicherung > Reformen & Revisionen
> Weiterentwicklung der IV > Dokumentation > Erläuterungen). Die vom
Bundesrat mit dem Erlass von Art. 26bis Abs. 3 IVV getroffene Regelung
des Tabellenlohnabzugs erfolgte damit in Kenntnis der bundesgerichtlichen
Praxis zum Tabellenlohnabzug und in Auseinandersetzung mit den einzelnen vom
Bundesgericht entwickelten Abzugsfaktoren. Indem der Bundesrat hiervon bewusst
abwich, hat er stillschweigend einem Abzug vom Tabellenlohn ausserhalb des neu
einzig vorgesehenen Teilzeitabzugs die Anwendung versagt. Zusammenfassend
besteht somit im Rahmen der hier massgebenden, seit dem 1. Januar 2022 in Kraft
stehenden, verfassungs- sowie gesetzmässigen und deshalb zwingend anzuwendenden
Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV kein Raum für die Vornahme
eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.
6.4.2 Zusammenfassend
ergibt sich demnach bei einem Teilzeitabzug von 10 % ein Invaliditätsgrad von
64 %. Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88a IVV)
einen Anspruch auf eine Rente von 64 % (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG).
7. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
16. Februar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat folgende
Rentenansprüche: Vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine halbe
Rente und ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Rente von 64 %.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ordentliche Parteientschädigung. In Anbetracht von Aufwand mit zusätzlichen
Abklärungen und einer Instruktionsverhandlung sowie der Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung, wie in der eingereichten Kostennote
beantragt, auf CHF 5'612.50 festzusetzen (20.33 Stunden zu CHF 250.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 127.90 und MwSt), zahlbar durch die IV-Stelle des
Kantons Solothurn.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
16. Februar 2023 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Januar 2021 bis 28.
Februar 2022 Anspruch auf eine halbe Rente;
-
ab 1. März 2022 Anspruch
auf eine Rente von 64 %.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'612.50 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch