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Entscheid

VSBES.2023.70

Invalidenrente

4. Januar 2023Deutsch50 min

ihr in Deutschland nach erfolgtem Lehrabschluss gearbeiteten Pensen geben können

Source so.ch

Urteil vom 4. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Erich Züblin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 16. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1992 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. April 2020 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Sodann liess sie die Beschwerdeführerin in den

Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie (IV-Nr. 43.2) begutachten und

veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 52).

Gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten und den Haushaltsabklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit Verfügung vom 16. Februar

2023 (A.S. [Akten-Seite] 2 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 20. März 2023 (A.S. 12 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 16. Februar

2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine

Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mind. 40 % zuzusprechen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu

bewilligen.

3. Unter o/e Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 19. April 2023

(A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023

(A.S. 49 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Advokat Erich

Züblin, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Verfügung vom 13. September

2023 (A.S. 55 f.) setzt die Präsidentin der Beschwerdeführerin Frist, dem

Versicherungsgericht Unterlagen einzureichen, welche Informationen über die von

ihr in Deutschland nach erfolgtem Lehrabschluss gearbeiteten Pensen geben können

(z.B. Beitragsbescheinigung von der Rentenversicherung, Lohnabrechnungen,

Arbeitsverträge etc.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin eine

Bestätigung des B.___ einzureichen, woraus ersichtlich sei, zu welchen Zeiten

ihre Tochter in der Tagesschule betreut werde. Zudem werden die Parteien zur

Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin (Thema:

Statusfrage) vorgeladen.

6. Mit Eingabe vom 26. September

2023 (A.S. 55 f.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen

einreichen und beantragen, das Beweisthema sei zu erweitern und Dr. med. C.___

sei als Zeugin zum medizinischen Sachverhalt zu befragen.

7. Mit Verfügung vom 29. September

2023 (A.S. 57 f.) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, das Beweisthema

sei zu erweitern und Dr. med. C.___ sei als Zeugin zum medizinischen

Sachverhalt zu befragen, abgewiesen.

8. Mit Eingaben vom 18. Oktober

2023 (A.S. 60) und 1. November 2023 (A.S. 63) lässt die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen einreichen.

9. Am 7. November 2023 findet vor

der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Februar 2023 zu

Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.

med. D.___, Neurologie FMH, vom 15. Dezember 2021 (IV-Nr. 42) und von Dr. med. E.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2021 (IV-Nr. 43.1) sowie

deren gutachterliche Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember 2021 (IV-Nr. 43.2) ab,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

42) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

-

V.a. psychiatrische

Komplexerkrankung,

-

DD doch Komponente

Enzephalopathie mit Verdacht auf unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit,

-

DD Teilleistungsschwächen

-

leichtgradige Lumbago

-

Verdacht auf

Borderline-Problematik, soziale Problematik

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, die somatische neurologische Untersuchung zeige diskrete diffuse

hirnpathologische Zeichen, nebst Zeichen eines leichtgradigen

Lumbovertebralsyndroms, die Anamnese wecke den Verdacht auf eine eventuell

globale kognitive Einschränkung, die Beschwerdeführerin wirke in der Anamnese

etwas hilflos, Teilleistungsschwächen könnten nicht ausgeschlossen werden,

anamnestisch scheine bei der Beschwerdeführerin eine Aufmerksamkeitsstörung

diagnostiziert zu sein. Die Gesamtsituation lasse etwas zweifeln, dass das das

Hauptproblem sei. Vermutlich könne die Situation fachpsychiatrisch abschliessend

geklärt und beurteilt werden, wenn dies nicht der Fall sei, sei eine umfassende

neuropsychologische Abklärung unumgänglich. Der klinische Gesamteindruck lasse

daran zweifeln, dass hier eine höhergradige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt

bestehe. Es bestünden keine neurologischen Berichte oder Stellungnahmen.

Erwähnt werde ein Restless legs Syndrom, welches durch antidopaminerge

Substanzen, wie sie in der Psychiatrie in Anwendung seien, begünstigt sein

könne. Erforderlichenfalls könne ein Restless legs Syndrom immer gut behandelt

werden und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine neurologischen

Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten.

Die vorstehende neurologische

Beurteilung vermag im Lichte der Befunderhebung (s. IV-Nr. 42, S. 2) zu

überzeugen und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Auf

das beweiswertige neurologische Teilgutachten ist somit abzustellen.

4.2

4.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 43.1) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:

Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit der Kindheit

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0), bestehend seit der

Kindheit

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Schädlicher Gebrauch von

Tabak (ICD-10 F 17.1), bestehend seit Jahren

Sodann begründete der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich dabei mit

den psychiatrischen Vorakten auseinander: Unter Berücksichtigung der zur

Verfügung gestellten Unterlagen, der ausführlichen Angaben der

Beschwerdeführerin und des klinischen Gesamteindrucks lasse sich bei der

Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Traumafolgestörung feststellen. Die

Beschwerdeführerin habe vor allem seit der Kindheit ausgeprägte physische und

körperliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin

weise nach den Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls ausgeprägte psychische

Störungen sowie einen Alkoholismus auf. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter

als unberechenbar erlebt und es sei auch zu Herauswürfen durch die Mutter

gekommen. Eine Bekannte, welche für die Beschwerdeführerin eine Art Mutterersatz

gewesen sei, habe sich als stabile Bezugsperson dargestellt, habe aber die

Traumatisierungen der Beschwerdeführerin nicht verhindern können. Die

Beschwerdeführerin habe zudem ab dem 9. Lebensjahr sexuelle Gewalt durch

mehrere Personen erfahren. Diesbezüglich bestehe ein starkes Vermeidungsverhalten

der Beschwerdeführerin mit starker Scham und einer Unfähigkeit, darüber zu

berichten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte jahrelange psychische, sexuelle

und physische Gewalt sei im Sinne von jahrelang erlebten Situationen

aussergewöhnlicher Bedrohung und katastrophenartigen Ausmasses zu bewerten, die

bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden. Somit sei

klar von traumatischen Ereignissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei unter

sehr schwierigen Verhältnissen mit einer unberechenbaren Mutter aufgewachsen,

so dass auch eine frühkindliche Bindungsstörung durchaus anzunehmen sei. Zusammenfassend

sei diagnostisch bei der Beschwerdeführerin von einer sog. komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit der

Kindheit, auszugehen. Er, Dr. med. E.___, weise darauf hin, dass das

Störungsbild der Beschwerdeführerin dasjenige einer einfachen posttraumatischen

Belastungsstörung und auch dasjenige einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung, wie sie vom F.___ diagnostiziert worden sei, deutlich

übertreffe. Jedoch lasse sich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

in der ICD-10 nicht anderweitig codieren als mit F43.1. Es sei aber

ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses komplexe Krankheitsbild eine

depressive Symptomatik (die aber im Falle der Beschwerdeführerin separat

diagnostiziert werde), eine Angststörung, Symptome der einfachen PTSD sowie

Symptome einer dissoziativen Störung beinhalteten. Auf Grund der Komplexität

der Symptomatik und der multiplen Traumatisierungen im Sinne von sog. Typ II -

Traumata sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

auszugehen. Besonders im Falle von komplexen Traumatisierungen sei es durchaus

möglich, dass unter bestimmten günstigen Umständen die posttraumatische

Symptomatik in unterschiedlichem Ausmass auftrete. Die Beschwerdeführerin habe

es geschafft, eine Berufsausbildung zu absolvieren sowie zeitweise auch

arbeitstätig zu sein. Grundsätzlich schienen sich die Folgen schwerer komplexer

Traumata nie vollständig zurückzubilden, auch nicht durch therapeutische

Behandlung. Nachwirkungen der Traumata könnten immer wieder in Erscheinung

treten, speziell in neuen, belastenden Lebensabschnitten. Nichtsdestoweniger

könnten die psychischen Probleme durch adäquate medikamentöse und

psychotherapeutische Verfahren in den meisten Fällen gemildert werden. Zudem

bestehe bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt ein depressives

Zustandsbild. Als Hauptsymptome imponierten dabei eine deprimierte Stimmung,

Konzentrationsdefizite, anamnestische Ein- und Durchschlafstörungen, ein

sozialer Rückzug, ein Gefühl von Hoffnungslosigkeit, ein eingeengtes, gehemmtes

und verlangsamtes formales Denken, zeitweise passive Todeswünsche mit

suizidalen Gedanken (hier aber eine Überlagerung durch die komplexe PTSD) sowie

eine Reduktion des Antriebs. Bei der Beschwerdeführerin seien ab der Kindheit

immer wieder depressive Phasen aufgetreten. Es bestehe eine familiäre Häufung

psychischer Erkrankungen. Die Freudfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aber

erhalten und sie gehe auch Interessen nach. Zusammenfassend sei diagnostisch von

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F 33.0), bestehend seit der Kindheit, auszugehen. Das Ergebnis im PHQ-9 und im

ADS-L wiesen auf eine schwerste depressive Symptomatik hin, was aber weder

anamnestisch noch klinisch bestätigt werden könne. Es sei aber davon auszugehen,

dass diese Ergebnisse zumindest zum Teil auch durch die Symptomatik der komplexen

PTSD mit überlagert seien. Er, Dr. med. E.___, nehme zur Kenntnis, dass

die F.___ bei der Beschwerdeführerin ein ADHS diagnostiziert hätten und die

Beschwerdeführerin auch Concerta als Medikation einnehme. Bei der

Beschwerdeführerin liessen sich zudem kognitive Defizite wie

Konzentrationsstörungen und Gedächtnisdefizite feststellen, wobei die

Aufmerksamkeitsleistung klinisch unauffällig sei. Ein hyperaktives Verhalten lasse

sich nicht beobachten. Da bei einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung durchaus zahlreiche kognitive Defizite bestehen könnten und

aus den Akten keine eindeutigen neuropsychologischen Testergebnisse entnommen

werden könnten, könne die Diagnose ADHS nicht mit der genügenden diagnostischen

Sicherheit bestätigt werden. Schliesslich bestünden bei der Beschwerdeführerin

klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis, für eine Intelligenzminderung, für eine

Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung.

4.2.2

4.2.2.1

Sodann

führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag anwesend sei. Hierbei bestehe

zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 20 %. Daraus resultiere aus

psychiatrischer Sicht gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. In einer

angepassten Tätigkeit bzw. im Rahmen einer Reintegration der Beschwerdeführerin

in einen Arbeitsprozess wären folgende Aspekte eines Arbeitsplatzes sinnvoll:

Die Beschwerdeführerin sollte am Arbeitsplatz nicht zu sehr mit sozialen

Kontakten überfordert werden. Ein zu grosser Interaktionsstress am Arbeitsplatz

sollte vermieden werden. Der Arbeitsplatz sollte ruhig und wenig hektisch sein.

Eine vollständige Tagesstruktur am Arbeitsplatz wäre bei der Beschwerdeführerin

von Vorteil. Ein zu grosser Zeitdruck am Arbeitsplatz sollte zum momentanen

Zeitpunkt vermieden werden. Eine zu hohe quantitative Anforderung an eine

Arbeitsleistung wäre für die Beschwerdeführerin aktuell eine Überforderung.

Eine Konfrontation am Arbeitsplatz mit Problemen anderer Personen oder dem Leid

anderer Personen sei zu vermeiden. Das selbstständige Festlegen und Bestimmen

schwieriger Arbeitsentscheidungen wäre für die Beschwerdeführerin aktuell eine

Überforderung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige

Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 %.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E.

2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu

richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.2.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer insgesamt mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit der Kindheit und Jugendzeit in ambulanten,

stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlungen. Seit 2018 erfolge

eine ambulante psychiatrische Behandlung im G.___. Die Beschwerdeführerin

berichte von Schwierigkeiten in der therapeutischen Beziehung mit dem aktuellen

Therapeuten. Trotz der langjährigen psychiatrischen und psychotherapeutischen

Behandlungen sei es immer wieder zu einer Instabilität des psychischen

Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Zum momentanen Zeitpunkt stehe die

adäquate Behandlung der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, im

Vordergrund. Er, Dr. med. E.___, empfehle die Weiterführung der ambulanten

psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch

ausgerichteten Therapiestrategien. Die medikamentöse antidepressive Therapie

sollte weitergeführt werden. Unter Umständen wäre der Einsatz eines stimmungsstabilisierenden

Medikaments sinnvoll. Des Weiteren empfehle er, Dr. med. E.___, aus

psychiatrischer Sicht die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Dies habe

therapeutische Effekte. Die Beschwerdeführerin erhalte dadurch eine

Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit. Menschen,

die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Anerkennung und Wertschätzung, was

schliesslich ein Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens verstärken würde. Dies

sollte bei der Beschwerdeführerin vermieden werden. Gestützt auf diese

Ausführungen ist im Resultat somit nicht von einer Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem psychiatrischen Gutachten ist keine ressourcenhemmende Wirkung der

Komorbiditäten zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen. Die

Beschwerdeführerin habe aus einer früheren Beziehung eine neun Jahre alte

Tochter. Sie lebe aktuell in keiner partnerschaftlichen Beziehung. Sie habe Kontakte

mit einem Bruder und einer Schwester (sie nenne diese so; sie seien die Kinder

einer Nachbarin von früher, welche für die Beschwerdeführerin wie eine Mutter

gewesen sei). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland. Zu ihr

gebe es Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe eine Halbschwester

mütterlicherseits, die 22 Jahre alt sei. Zu ihr habe sie Kontakt. Sie

stehe morgens auf und mache Frühstück für die Tochter. Sie kuschele noch mit

der Tochter und warte dann mit ihr auf den Schulbus. Sie gehe dann in die

Wohnung. Sie rede oft mit ihren beiden Katzen. Sie erledige den Haushalt. Sie

male gerne, höre Musik, höre Hörspiele und lese Bücher. Sie schaue auch mal einen

Film an. Die Tochter komme zu unterschiedlichen Zeiten zurück aus der Schule,

mal um 12 Uhr mittwochs und donnerstags, mal um 16 Uhr am Montag und

Dienstag sowie freitags um 14 Uhr. Die Tochter mache dann Hausaufgaben. Die

Beschwerdeführerin spiele mit der Tochter. Sie gehe auch mit ihr raus. Abends

schaue sie noch etwas mit der Tochter auf Netflix an. Sie telefoniere mit der

Schwester. Manchmal rede sie mit Nachbarn. Einen Freundeskreis habe sie nicht. Sie

sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung angereist.

Des

Weiteren hielt der Gutachter hinsichtlich der persönlichen Ressourcen der

Beschwerdeführerin fest, eine Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung

der Beschwerdeführerin, einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu

können und gewünschte Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und

Verhaltensweisen umzusetzen, sei bei ihr in reduziertem Ausmass vorhanden. Die

Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen

respektive kontrollieren zu können, sei bei ihr eingeschränkt. Die Flexibilität

im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei reduziert. Eine

Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von

momentanen Vorgängen und Erfahrungen sei gegeben. Die Beschwerdeführerin

verfüge über eine Kreativität im Sinne einer Fähigkeit, etwas vorher nicht da

gewesenes, originelles und beständiges Neues zu kreieren. Sodann sei

hinsichtlich der sozialen und strukturellen Ressourcen Folgendes festzuhalten: Die

Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine

berufliche Erfahrung. Die Sie werde durch Bezugspersonen gefördert. Bei der Gesamtwürdigung

der diskutierten Diagnosen, der diskutierten Defizite und auch der Ressourcen

der Beschwerdeführerin komme er, Dr. med. E.___, medizinisch-theoretisch zu der

Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Symptomatik der

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und des depressiven

Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit nur in einem reduzierten Pensum

ausüben könne.

Dispositiv

Demnach liegen bei der

Beschwerdeführerin neben gewissen positiven Ressourcen überwiegend negative

soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen des Gutachters von einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist auf das in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. –resistenz» hiervor Gesagte zu verweisen. Daraus ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre therapeutischen Optionen seit

Jahren regelmässig in Anspruch nimmt, womit von einem hohen Leidensdruck

auszugehen ist.

4.2.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.2.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % zu überzeugen.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die dem Teilgutachten entgegenstehenden

Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, vom 22. Juni 2022

(IV-Nr. 62) und 6. März 2023 (IV-Nr. 73, S. 30) nichts zu ändern. So legte

der Gutachter, entgegen der Ansicht von Dr. med. C.___, überzeugend dar, dass

das Störungsbild der Beschwerdeführerin dasjenige einer einfachen

posttraumatischen Belastungsstörung und auch dasjenige einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, wie sie vom F.___ diagnostiziert

worden sei, deutlich übertreffe. Jedoch lasse sich eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 nicht anderweitig codieren als

mit F43.1. Insofern Dr. med. C.___ sodann geltend macht, aus den Abklärungen in

der H.___ habe resultiert, dass für die Beschwerdeführerin ein Einsatz im

ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. IV-Nr. 25 und 28), ist darauf

hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die abschliessende Beurteilung der

sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit

in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.2;

Urteile 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_646/2016 vom 16. März 2017

E. 4.2.2). Zwar darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher

Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_501/2019 vom 15. Oktober

2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber

auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in

der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie

die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person

wiedergeben (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Steht indessen

eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und

erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der

versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an

den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden

medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 9C_441/2019 vom

28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1;

9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Wie aus den Vorakten ersichtlich,

kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einem einwandfreiem

Arbeitsverhalten/-einsatz gesprochen werden. Diesbezüglich ist auf den

Zwischenbericht vom 5. Januar 2021 (IV-Nr. 21) zu verweisen. Demnach vermögen

die Resultate der beruflichen Integration an der gutachterlichen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern.

Zudem ist

bei einer psychiatrischen Exploration nach der Rechtsprechung zu beachten, dass

diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie

eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu

respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es

nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets

dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom

10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Des Weiteren

ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. C.___ auch unter diesem

Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen. Auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ ist somit abzustellen.

4.3 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der

beiden Gutachter zu überzeugen, welche der Beurteilung aus dem psychiatrischen

Teilgutachten entspricht, da aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

4.4 Schliesslich

ist auf den unter den Parteien umstrittenen Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin einzugehen. Diesbezüglich hielt der psychiatrische

Gutachter, Dr. med. E.___, fest, auf

Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Dokumentation und

des fluktuierenden Verlaufs der komplexen psychiatrischen Krankheitsbilder der

Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung

vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

beschriebenen Ausmass auszugehen sei. Gestützt auf diese Angaben ist es nicht

zu beanstanden, dass der RAD-Arzt, Dr. med. I.___, in seiner Stellungnahme vom

12. Januar 2023 (IV-Nr. 66) bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

auf die in den Vorakten enthaltenen echtzeitlichen

Arbeitsfähigkeits-Attestierungen abgestellt hat: 100 % AUF vom 29. Januar

2020 bis 15. März 2020 (vgl. IV-Nr. 4, S. 3 – 5); 60 % AUF vom 1. August 2020

bis 31. August 2020 (IV-Nr. 33); 50 % AUF vom 1. September 2020 bis

31. Oktober 2020 (vgl. IV-Nr. 33); 50 % AUF vom 1. Januar 2021 bis

30. April 2021 (IV-Nr. 33). Demnach ist nach Ablauf des Wartejahres ab 1.

Januar 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab der gutachterlichen

Beurteilung per 13. Dezember 2021 (Untersuchungsdatum der psychiatrischen

Begutachtung) von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen vermögen an dieser Einschätzung

nichts zu ändern. So gibt es mangels anderslautender ärztlicher Beurteilungen

keine Grundlage, bereits ab 1. Januar 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit

von 60 % auszugehen. Eine andere Einschätzung kann auch nicht mit dem Verweis

auf die Berichte der H.___ vom 6. Januar 2021 und 5. Februar 2021 (IV-Nr.

25 und 28) begründet werden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. II.

4.2.2.2 hiervor zu verweisen.

4.5 Zusammenfassend

kann somit auf das beweiswertige bidisziplinäre Gutachten der Dres. D.___ und E.___

vom 21. Dezember 2021 abgestellt werden.

5. Umstritten ist sodann die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.

5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E.

3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.2.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2013

(B [Beschwerdebeilage] 12) wurde der Beschwerdeführerin von der J.___

bescheinigt, dass sie die Gesellenprüfung zu der von ihr vom 1. August 2009 –

31. Juli 2012 absolvierten Ausbildung bestanden habe.

5.2.2 Aus der Meldebescheinigung zur

Sozialversicherung vom 22. Dezember 2014 (B 13) ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 15. September 2014 bei der K.___, [...], angestellt

war.

5.2.3 Gemäss eingereichtem

Arbeitsvertrag (Datum nicht ersichtlich; B 14) war die Beschwerdeführerin ab

10. November 2014 bei der L.___, [...] als Bäckereihilfe angestellt. Weiter wurde

im Arbeitsvertrag festgehalten, die Arbeitszeit betrage 120 Stunden pro

Monat.

5.2.4 Mit Schreiben vom 30. November

2015 (B 15) bestätigte die L.___ der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis

per 31. Dezember 2015 aufgehoben werde.

5.2.5 Mit Arbeitsbescheinigung vom 19.

März 2015 (B 15) bestätigte die Bäckerei K.___, [...], dass die

Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2014 in ihrem Betrieb angestellt

gewesen sei.

5.2.6 Mit Eingliederungsvereinbarung vom

12. Oktober 2016 (B 16) zwischen dem M.___ und der Beschwerdeführerin wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin erhalte eine Arbeitsgelegenheit mit

Mehraufwandsentschädigung 13. Oktober 2016 bis 12. April 2017 bei der

Einsatzstelle N.___ in [...]). Die Beschwerdeführerin übe die Tätigkeit als

Verkauf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 bis 30 Stunden aus. Damit

solle erreicht werden, dass sie sich wieder an den Arbeitsalltag gewöhne.

5.2.7 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

17. April 2020 (IV-Nr. 8) war die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis

30. April 2019 beim Restaurant O.___, [...], in einem 50%-Pensum als

Büffetangestellte tätig. Gemäss Kündigungsschreiben vom 15. März 2019 (IV-Nr.

8, S. 9) erfolgte die Kündigung infolge personeller Massnahmen und

Umstrukturierung.

5.2.8 Gemäss dem Protokoll betreffend

das Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin bei der Frage nach dem Pensum ohne Gesundheitsschaden angegeben

«50 % Anstellung, 50 % Hausfrau und Mutter». Weiter habe die

Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe nach der Kündigung beim Restaurant O.___

eine Erschöpfungsdepression gehabt. Sie habe Stellen gesucht aber keine

gefunden. Es sei schwierig, weil sie für den Vormittag Stellen suche, da ihre

Tochter da in der Schule sei. Am Morgen sei sie erschöpfter und weniger

konzentrationsfähig als am Nachmittag. Dies erschwere den beruflichen Einstieg.

Sie sei ledig, habe eine Tochter und sei alleinerziehend. Ihre Schwester wohne

gleich in der Wohnung über ihr. Diese könne manchmal zur Tochter schauen. Diese

arbeite jedoch auch. Zu ihren Eltern habe sie nicht so einen guten Kontakt. Sie

habe keine Schulden. Wenn sie etwas nicht zahlen könne, vereinbare sie eine

Ratenzahlung.

5.2.9 Im Situationsbericht des

Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2022 (IV-Nr.

46) wurde festgehalten, nach dem Stellenverlust im Restaurant habe sich die

Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und werde von

den P.___ unterstützt. Die Beschwerdeführerin bezeichne ihr ausserhäusliches

Wunschpensum im Erstgespräch vom 8. Mai 2020 mit 50 %. In den restlichen

50 % wolle sie für ihre Tochter da sein und die Haushaltführung erledigen.

Auch im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar 2021 sei

festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

im Pensum von 50 % anstrebe / suche. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bei voller Gesundheit

– heute weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 %

nachgehen würde und die restlichen 50 % für den Aufgabenbereich

Haushalt/Betreuung der Tochter aufwenden würde.

5.2.10 Im Abklärungsgericht Haushalt

vom 22. April 2022 (IV-Nr. 52) führte der Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin aus, im Einwand habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,

dass es immer ihr Ziel gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im

Pensum von mindestens 70 – 80 % nachzugehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort

habe sie ihr ausserhäusliches Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung

dann mit 100 % bezeichnet. Ihre Tochter sei nun in einer Tagesschule und

benötige daher weniger Betreuung durch die Mutter. Die Tochter Q.___ esse

jeweils am Montag, Dienstag und Freitag am Mittag in der Schule in [...]. An

den schulfreien Nachmittagen würde gemäss der Beschwerdeführerin ein Nachbar

die Betreuung der Tochter übernehmen. Ihre Tochter sei mit dem Sohn des

Nachbarn befreundet und dieser würde die Tochter betreuen, wenn die

Beschwerdeführerin am Arbeiten wäre. Die Aussage der Beschwerdeführerin zum

ausserhäuslichen Pensum sei aus Sicht des Abklärungsfachmannes nicht

nachvollziehbar. Den im Einwand erbrachten Argumenten und der Aussage

anlässlich der Abklärung vor Ort der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten,

dass sie vom 1. Februar 2018 – 30. April 2019 im Restaurant «O.___» als

Buffet- und Serviceangestellte im Pensum von 50 % angestellt gewesen sei. Diese

Anstellung habe sie infolge Umstrukturierung beim Arbeitgeber verloren. Im

Erstgespräch vom 8. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin ihr

ausserhäusliches Wunschpensum, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit 50 %

bezeichnet. Die restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich

Haushalt/Betreuung der Tochter. Mit Abschlussbericht vom 24. Februar 2021

halte die Eingliederungsfachfrau fest, dass die Arbeitszeit von der

Beschwerdeführerin morgens sein sollte, da sie auch noch für ihre Tochter da

sein möchte. Sie suche eine Stelle für am Morgen, wenn ihre Tochter in der Schule

sei. Auf diese Aussage der «ersten Stunde» gelte es abzustellen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diesen Aussagen beweisrechtlich ein

hohes Gewicht beizumessen. Denn diese würden in der Regel unbefangen und

zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst zu sein getätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_113/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.1 und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015, E.

5.1). Die telefonische Rückfrage bei der R.___ am 15. April 2022 habe zudem

ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Pensum von 50 % zur

Stellenvermittlung angemeldet habe. Am erhobenen Status könne somit unverändert

festgehalten werden. Es gelange zur Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin

die gemischte Bemessungsmethode mit nachfolgendem Status zur Anwendung: 50 :

50 (ausserhäusliche Tätigkeit : Aufgabenbereich Haushalt).

5.2.11 Gemäss Stundenplan, gültig ab

16. August 2023 (B 18), hat die Tochter der Beschwerdeführerin, Q.___, im B.___,

[...], [...], wie folgt Unterricht und Betreuung: Montag 8:00 – 16:30 Uhr;

Dienstag 8:00 – 16:30 Uhr; Mittwoch 8:00 – 11:35 Uhr; Donnerstag 8:00 –

15:05 Uhr; Freitag 8:00 – 12:05 Uhr. Sodann ergeben sich gemäss dem ab

16. August 2023 gültigen Schulbusplan (B 19) daraus für die Tochter

folgende Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten zuhause: Montag 7:11 Uhr / 17:05 Uhr;

Dienstag 7:11 Uhr / 17.15 Uhr; Mittwoch 7:11 Uhr / 12:20 Uhr;

Donnerstag 7.11 Uhr / 15.53 Uhr; Freitag: 7:11 Uhr / 12:47 Uhr. Der ebenfalls

eingereichte Schulbusplan, gültig vom 7. März – Juli 2023 (B 19.1), zeigt

ähnliche Ankunfts- und Abfahrtszeiten, so dass davon auszugehen ist, dass die

Unterrichts- und Betreuungszeiten in diesem Zeitraum etwa gleich waren, wie

gemäss dem ab 16. August 2023 gültigen Stundenplan.

5.3 Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 7. November 2023 machte die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende

Beweisaussagen:

Sie habe in Deutschland eine Lehre als

Bäckerin bei K.___ gemacht und die Lehre im Januar 2013 erfolgreich

abgeschlossen. Zwei Wochen vor der praktischen Prüfung sei ihre Tochter zur

Welt gekommen. Sie habe die Prüfung trotzdem gemacht, aber diese nicht geschafft.

Ein halbes Jahr später habe sie die Prüfung nachholen können. Danach habe sie

bei K.___ als Bäckerin weitergearbeitet, aber nicht durchgehend. Damals sei der

Vater ihrer Tochter noch dagewesen. Da er nicht gearbeitet habe, habe sie

damals schon voll gearbeitet. Sie habe jeweils um 2:30 Uhr angefangen und sei

dann am Mittag fertig gewesen. Dies sei ein volles Pensum gewesen. Ihr Freund

habe damals auf ihre Tochter aufgepasst. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie

eigentlich vorgehabt, eine Bäckerei zu eröffnen. Deshalb habe sie diese Lehre

gemacht. Ihr Opa und seine Vorfahren seien nämlich auch Bäcker gewesen. Danach

habe sie ab November 2014 eine Anstellung im L.___ in [...] gehabt. Sie habe

dort ein gutes Jahr gearbeitet. Auch dort habe sie Vollzeit gearbeitet. Sie

wisse nicht wie viele Stunden. Aber es seien die gleichen Schichten gewesen,

die auch die anderen Arbeitnehmer dort gehabt hätten. In dieser Zeit sei sie mit

dem Vater ihrer Tochter nicht mehr zusammen gewesen. Aber in Deutschland könne

man das Kind schon mit einem Jahr in die Kita abgeben. Ihre Tochter sei dann

jeweils von morgens bis abends in der Kita gewesen. Sie habe bis Ende 2015 im L.___

gearbeitet. Sie sei damals oft krank und dann noch in einer Tagesklinik

gewesen. Dann sei sie krankgeschrieben worden. Die Kündigung sei in

gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Danach haben sie über ein Jobcenter wieder

eine Arbeit gefunden. Ab Oktober 2016 habe sie im N.___ in [...] gearbeitet.

Das sei so etwas Ähnliches wie die VEBO in der Schweiz. Das sei ein geschützter

Arbeitsplatz. Dort habe sie nicht als Bäckerin gearbeitet. Da sei sie im Lager,

manchmal im Verkauf tätig gewesen. Aber mit Kundenkontakt sei es für sie

schwierig. Sie habe ein bisschen Probleme mit der Kommunikation. Deswegen sei sie

viel im Lager gewesen. Danach sei sie in die Schweiz gezogen. Sie habe Freunde

und Verwandte hier und auch der Vater der Tochter lebe in der Schweiz. Sie habe

Arbeit gesucht, aber ihr sei es schon vorher nicht mehr so gut gegangen. Sie

habe im Jahr 2018 eine Anstellung im Restaurant O.___, [...], als

Büffetmitarbeitern gefunden. Auf die Nachfrage der Instruktionsrichterin,

wonach die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten dort in einem

50%-Pensum gearbeitet habe, gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie wisse

nicht, ob sie das hier sagen dürfe. Aber der Chef habe oft gewollt, dass sie

viel länger arbeite und habe das nicht aufgeschrieben. Sie habe oft 100 %

gearbeitet, aber er habe gesagt, wenn er das aufschreiben würde, würde er

Probleme bekommen. Das habe sie ihm damals geglaubt. Schlussendlich habe sie für

die anderen 50 % nur so CHF 200.00 bis 300.00 mehr bekommen. Aber sie

habe das damals gar nicht ganz verstanden. In dieser Zeit habe sie einen Freund

gehabt. Der habe viel zu ihrer Tochter geschaut. Die Tochter sei ja morgens im

Kindergarten bzw. in der Schule gewesen. Sie habe die Tochter dann jeweils in

ihrer Zimmerstunde abgeholt und nach [...] zu ihrem damaligen Freund gebracht.

Um 23 Uhr habe sie die Tochter wieder abgeholt. Sie habe dann jeweils

schon geschlafen. Nachdem ihr im April 2020 (recte: 2019) gekündigt worden sei,

habe sie nicht mehr gearbeitet.

Hiernach befragt die

Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zu ihren Aussagen anlässlich des

Intake-Gesprächs am 8. Mai 2020, wonach sie gemäss Protokoll angegeben habe,

sie würde im 50 % ausserhäuslich und 50 % im Haushalt arbeiten. Darauf

gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ja, sie könne sich daran erinnern.

Aber sie habe ehrlich gesagt die Frage nicht so in dem Sinn verstanden. Sie sei

damals 50 % krankgeschrieben gewesen. Ihr Therapeut habe gesagt, wenn die

IV-Stelle wegen des Pensums frage, solle sie 50 % sagen, da sie ja

50 % krankgeschrieben sei. Sie verstehe die Frage bis heute nicht ganz.

Die Frage sei halt so, als ob man fragen würde, was sie tun würde, wenn sie

reich wäre. Sie sei ja nicht gesund. Deshalb sei die Frage komisch. Auf

nochmalige Umformulierung der Frage durch die Instruktionsrichterin führt die

Beschwerdeführerin aus, wenn’s ihr normal gut ginge, würde sie natürlich in

einem Vollpensum arbeiten. Das machten ihre Schwester und ihre Kollegin auch.

Diese seien ebenfalls alleinerziehend. Wenn es ihr gut ginge, würde sie voll

arbeiten. Man wolle ja auch etwas wert sein in der Gesellschaft. Ausserdem sei

es normal, dass man arbeiten gehe. Seit dem Schuljahr 2021, im August 2021, sei

ihre im Juni 2012 geborene Tochter im B.___, [...]. Gemäss Stundenplan und

Busfahrplan sei sie am Mittwoch- und Freitag-Nachmittag zuhause. Die Schule

biete auch noch zusätzliche Betreuung an, aber sie habe ihre Tochter auch mal

gerne mittags daheim. Wenn Sie Vollzeit arbeiten würde, gäbe es viele

zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten. Das B.___ biete dies auch an. Dort gebe es

ein Lern- und Freizeitatelier. Ihre Tochter sei schon 11 Jahre alt. Sie fahre

auch schon alleine Bus und so. Zudem habe der Bruder der Beschwerdeführerin nachmittags

frei und ihre Tochter sei auch oft bei ihren Freunden. Und die Nachbarin schaue

auch, wenn etwas sei. Des Weiteren gebe es die S.___. Dort gehe ihre Tochter

mittwochs und freitags hin. Aber nicht immer. Manchmal wollten sie und ihre

Tochter auch etwas zusammen machen. Ihre Tochter gehe gerne dorthin. Dort gebe

es ein grosses Trampolin, einen Garten. Und sie könne dort auch mit Holz werken,

das mache sie sehr gerne.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus,

sie werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe aber keine Schulden. Sie

habe immer darauf geachtet, keine Schulden zu machen. Aber sie bräuchte wohl

ein volles Pensum, um ihren Unterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten zu können.

Sie möchte den Beruf als Bäckerin wieder aufnehmen. Sie habe gerne dort

gearbeitet. Im Moment habe sie aber etwas Probleme, irgendwo anzurufen oder

sich zu bewerben. Mit anderen Leuten zu sprechen, die sie nicht kenne, sei

manchmal gar nicht so einfach.

Auf Nachfrage der Vertreterin der

Beschwerdegegnerin gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Tochter habe

Therapie. Bis vor kurzem habe sie Ergotherapie gehabt. Sie sei ganz lange beim

KJPD gewesen. Jetzt habe sie gewechselt und gehe dann zu Dr. med. T.___.

Die Ergotherapie habe sie während anderthalb Jahren gehabt. Jetzt bezahle die

Krankenkasse nicht mehr. Die Therapien organisiere die Beschwerdeführerin und

begleite ihre Tochter auch.

5.4 Gestützt auf die vorstehend

aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung

gemachten Angaben der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Während

sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie wäre im

Gesundheitsfall 100 % ausserhäuslich tätig, geht die Beschwerdegegnerin

davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur 50 % ausserhäuslich tätig. Was der

Abklärungsfachmann hierzu in seinem Situationsbericht vom 1. Februar 2022

(E. II. 5.2.9 hiervor) ausgeführt hat, vermag jedoch nicht zu

überzeugen. So wies der Eingliederungsfachmann zur Begründung seiner

Beurteilung einer 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit unter anderem darauf hin,

dass auch im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar

2021 festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin strebe eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % an. Diese Aussage

machte die Beschwerdeführerin aber im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen und

unter der Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Demnach kann

daraus für die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall ausserhäuslich tätig wäre, nichts abgeleitet werden. Des

Weiteren weist der Abklärungsfachmann zwar zu Recht darauf hin, dass

sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung beweisrechtlich ein hohes Gewicht beizumessen ist, da diese in

der Regel unbefangen und zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein getätigt werden

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.1 und

9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.1). Deshalb kommt der Aussage der

Beschwerdeführerin, welche sie gemäss Protokoll des Intake-Gesprächs (IV-Nr.

10) gemacht haben soll – sie würde im Gesundheitsfall 50 % ausserhäuslich

arbeiten -, grundsätzlich Gewicht zu. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der

Instruktionsverhandlung aber glaubhaft dargelegt hat, hat sie die betreffende

Frage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2020 nur bedingt verstanden.

Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vermochte die Beschwerdeführerin vielmehr

überzeugend darzutun, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer

100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Dies zeigt sich auch in

der bisherigen Berufsbiographie der Beschwerdeführerin. So war sie nach dem im

Jahr 2013 erfolgten Abschluss der Bäckerlehre und trotz der Geburt der Tochter

im Jahr 2012 von September 2014 – Dezember 2015 in einem Vollpensum tätig. Hiernach

kam es zu einem gesundheitlich bedingten Unterbruch (vgl. IV-Nr. 31, S. 15) und

einem Eingliederungsversuch ab dem 13. Oktober 2016 bei der Einsatzstelle N.___

in [...] (DE; s. E. II. 5.2.6 hiervor). Schliesslich war sie danach vom 1.

Februar 2018 bis 30. April 2019 im Restaurant O.___, [...], tätig (E. II. 5.2.7;

hiervor). Zwar gab der dortige Arbeitgeber im Arbeitgeberfragebogen vom 17.

April 2020 (IV-Nr. 8) an, die Beschwerdeführerin sei dort in einem 50%-Pensum

angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin legte bei der

Instruktionsverhandlung aber glaubhaft dar, dass das dortige Pensum meistens

höher – häufig gar 100 % – gewesen sei. Des Weiteren ist die Notwendigkeit

einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch aus

wirtschaftlichen Gründen erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin aktuell

Sozialhilfe bezieht. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen,

dass die Betreuung der Tochter Q.___ (geb. 9. Juni 2012; IV-Nr. 3) auch

bei einer durch die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 100%igen

ausserhäuslichen Tätigkeit sichergestellt wäre. Dies ist einerseits erstellt

durch den Stunden- und Busfahrplan des B.___ in [...] und andererseits durch

das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte soziale Umfeld, welches zusätzliche

Betreuungsmöglichkeiten bietet. Zwar besucht die Tochter der Beschwerdeführerin

das B.___ erst seit August 2021 und ein Rentenanspruch könnte nach Ablauf des

Wartejahres bereits im Januar 2021 entstehen (s. E. II. 6.1 hiernach). Aufgrund

der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aber davon auszugehen, dass die

Betreuung der Tochter in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten sozialen

Umfeld altersentsprechend bereits im Januar 2021 genügend sichergestellt

gewesen wäre, so dass bereits in diesem Zeitpunkt von einer im Gesundheitsfall

100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

6.

6.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 7.

April 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Sodann ist das Wartejahr

– wie in E. II. 4.4 hiervor dargelegt – per 1. Januar 2021 abgelaufen. In

diesem Zeitpunkt bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

Januar 2021 entstehen, womit diesbezüglich das in diesem Zeitpunkt – und damit vor

dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. Des Weiteren ist gestützt

auf die gutachterliche Einschätzung ab 13. Dezember 2021 von einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Demnach käme eine allfällige

Rentenanpassung in Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a IVV ab

1. März 2022 in Frage. Zum anwendbaren Recht gilt diesbezüglich folgende

Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr

noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin

das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist

und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das

neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren

oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b). Wie vorgehend dargelegt, ist ab dem 13. Dezember 2021 von ein

40%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG

auszugehen. In Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV würde

die Anspruchsänderung jedoch erst per 1. März 2022 eintreten, womit diesbezüglich

grundsätzlich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung gelangt.

6.2 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Die Beschwerdeführerin

hat ihre letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl.

IV-Nr. 8) und sie geht bislang keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nach.

Somit fehlen konkrete Berechnungswerte für die Bemessung des Validenlohns und

des Invalidenlohns, weshalb für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen

die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE) heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom

9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240).

Wie sodann aus der beweiswertigen gutachterlichen Beurteilung hervorgeht, ist

die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 50 % bzw. ab 13. Dezember 2021 zu 60 % eingeschränkt. Da demnach

sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche

Lohntabelle einschlägig erscheint, entspricht der Invaliditätsgrad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die von der Beschwerdeführerin gegen das

von der Beschwerdegegnerin angewandte Valideneinkommen vorgebrachten Rügen

braucht somit nicht eingegangen zu werden.

6.3

6.3.1 Ein allfälliger Abzug von dem ab

1. Januar 2021 entstehenden Rentenanspruch ist vorliegend nach dem bis 31.

Dezember 2021 geltenden Recht zu ermitteln (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Mit einem

allfälligen Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 noch zu 50 % arbeitsfähig. Frauen ohne

Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 % im

Verhältnis sogar mehr, als Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht, 2020, T18). Somit rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht,

einen Abzug vorzunehmen. Sodann ist der Beschwerdeführerin die bisherige

Tätigkeit immer noch zumutbar, womit kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen

ist. Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr

Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung B (Median)

– wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 12) – im

Vergleich zum Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen

Kategorie einen um rund 15 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im

Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2).

6.3.2 Nachdem, wie vorgehend dargelegt,

der Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall grundsätzlich dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit entspricht, resultiert somit – selbst wenn man aufgrund des

Aufenthaltsstatus einen Abzug von 15 % vornehmen würde, was ein

Invaliditätsgrad von 58 % ergäbe – ab 1. Januar 2021 ein Anspruch auf eine

halbe Rente.

6.4

6.4.1

6.4.1.1 Sodann ist ab 13. Dezember 2021

von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Für die Berechnung des

diesbezüglichen Anspruchs ist – wie vorgehend ausgeführt – das ab 1. Januar

2022 geltende Recht anwendbar. Die seit Anfang 2022 in Kraft stehende Fassung

der IVV sieht im Hinblick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens eine

pauschale Herabsetzung des statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor,

wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent oder weniger beträgt (Abzug

für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3 IVV). Unter anderen Titeln ist

keine Korrektur des über Tabellenlöhne bemessenen Invalideneinkommens mehr

vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall attestierte Leistungsfähigkeit 40 % beträgt,

ist demnach ein Abzug von 10 % vorzunehmen.

6.4.1.2 Des Weiteren verlangt die

Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der gesundheitlichen psychischen

Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 %

vorzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Einführung des neuen

Rentensystems im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1.

Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV andere Abzüge vorgesehen wurden. Dies

ist auch nicht als eine echte Gesetzeslücke zu werten. Eine Lücke im Gesetz

besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede

Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort

gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der

Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im

negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum

für richterliche Lückenfüllung (BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E.

4.1 S. 185). In diesem Sinne hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

im Nachgang zur Vernehmlassung in Bezug auf Art. 26bis Abs. 3 IVV

ausdrücklich festgehalten, das Bundesgericht habe zur Berücksichtigung

invaliditätsbedingter lohnmindernder Faktoren den sogenannten leidensbedingten

Abzug entwickelt. Dieser Abzug werde in der bisherigen Form neu nicht mehr

angewendet. Vielmehr seien die leidensbedingten Einschränkungen im engeren

Sinne, das seien medizinisch bedingte quantitative und qualitative

Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, konsequent bei der

Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens

vorgelegen und das erzielbare Einkommen beeinflusst hätten, würden nur noch bei

der Parallelisierung des Einkommens ohne Invalidität berücksichtigt. Die beiden

Faktoren «Alter» – ausser im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit – und

«Dienstjahre» könnten künftig ohne Auswirkungen für die versicherten Personen

weggelassen werden. Der einzig verbleibende Faktor «Teilzeitarbeit», dem nicht

an anderer Stelle Rechnung getragen werde, werde künftig mit einem pauschalen

Teilzeitabzug von 10 % berücksichtigt, wenn die versicherte Person nur noch mit

einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger arbeiten könne

(vgl. BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach

Vernehmlassung] vom 3. November 2021 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],

S. 14 f. und S. 53 f.; abrufbar: www.bsv.ad min.ch >

Sozialversicherungen > Invalidenversicherung > Reformen & Revisionen

> Weiterentwicklung der IV > Dokumentation > Erläuterungen). Die vom

Bundesrat mit dem Erlass von Art. 26bis Abs. 3 IVV getroffene Regelung

des Tabellenlohnabzugs erfolgte damit in Kenntnis der bundesgerichtlichen

Praxis zum Tabellenlohnabzug und in Auseinandersetzung mit den einzelnen vom

Bundesgericht entwickelten Abzugsfaktoren. Indem der Bundesrat hiervon bewusst

abwich, hat er stillschweigend einem Abzug vom Tabellenlohn ausserhalb des neu

einzig vorgesehenen Teilzeitabzugs die Anwendung versagt. Zusammenfassend

besteht somit im Rahmen der hier massgebenden, seit dem 1. Januar 2022 in Kraft

stehenden, verfassungs- sowie gesetzmässigen und deshalb zwingend anzuwendenden

Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV kein Raum für die Vornahme

eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.

6.4.2 Zusammenfassend

ergibt sich demnach bei einem Teilzeitabzug von 10 % ein Invaliditätsgrad von

64 %. Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88a IVV)

einen Anspruch auf eine Rente von 64 % (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG).

7. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

16. Februar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat folgende

Rentenansprüche: Vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine halbe

Rente und ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Rente von 64 %.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

ordentliche Parteientschädigung. In Anbetracht von Aufwand mit zusätzlichen

Abklärungen und einer Instruktionsverhandlung sowie der Schwierigkeit des

Prozesses ist die Kostenforderung, wie in der eingereichten Kostennote

beantragt, auf CHF 5'612.50 festzusetzen (20.33 Stunden zu CHF 250.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 127.90 und MwSt), zahlbar durch die IV-Stelle des

Kantons Solothurn.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

16. Februar 2023 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Januar 2021 bis 28.

Februar 2022 Anspruch auf eine halbe Rente;

-

ab 1. März 2022 Anspruch

auf eine Rente von 64 %.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'612.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch