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Entscheid

VSBES.2023.71

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

7. Mai 2025Deutsch31 min

keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, denn das massgebende Vermögen überschreite

Source so.ch

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an. Er

erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am 8.

Februar 2021 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 158). Mit Verfügung

vom 28. Juli 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe

keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, denn das massgebende Vermögen überschreite

die Schwelle (für Ehepaare) von CHF 100'000.00. Hierfür massgebend war

insbesondere die Bewertung einer in [...] / Kroatien gelegenen

Liegenschaft mit CHF 120'000.00 (AK-Nr. 180).

1.2 Mit Schreiben vom 16. August

2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli

2021 (AK-Nr. 181). Er machte geltend, er verfüge nicht über ein Vermögen in der

von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe. In einer ergänzenden Zuschrift

vom 27. September 2021 beanstandete er namentlich die Bewertung der in Kroatien

gelegenen Liegenschaft; deren Verkehrswert sei «sicher nicht höher als Sfr.

10’000» (AK-Nr. 184). Am 29. September 2021 äusserte er sich nochmals (AK-Nr. 186),

ebenso am 25. März 2022 (AK-Nr. 191). Mit den Eingaben reichte er jeweils

weitere Dokumente ein.

1.3 Am 3. Oktober 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, für die eingehende Prüfung seines

Anspruchs seien ergänzende Unterlagen notwendig (AK-Nr. 197). Der

Beschwerdeführer antwortete am 17. Oktober 2022. Am 24. Oktober 2022 liess er

eine ergänzende Stellungnahme einreichen und einige Dokumente einreichen

(AK-Nr. 209 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte der Vertretung des

Beschwerdeführers am 18. November 2022 eine «letzte Mahnung» zur Einreichung

der verlangten Papiere zu (AK-Nr. 217). Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember

2022 erneut eine Stellungnahme einreichen und weitere Unterlagen zu den Akten

geben (AK-Nr. 220 ff.).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 16.

Februar 2023 (AK-Nr. 230; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 20. März 2023

(A.S. 12 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023

erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm

seien Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 24 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 8. Mai 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 32 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Duplik vom 14. Juli 2023 ebenfalls an ihrer Auffassung fest (A.S. 42

ff.).

2.5 Der Beschwerdeführer äussert

sich am 29. August 2023 nochmals und lässt ein in Kroatien erstelltes Gutachten

über den Wert der Liegenschaft in [...] einreichen. Gleichzeitig gibt seine

Vertretung eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 46 ff.).

2.6 In einer weiteren Eingabe vom

29. April 2024 weist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_438/2023 vom 18. März 2024 (inzwischen publiziert als BGE 150 V 198) hin und

reicht die dazu ergangene Medienmitteilung des Bundesgerichts ein (A.S. 50

ff.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere

Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2021.

2.

2.1

Am 1. Juli 2021 ist das

Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR

837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen ab 60

Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung

ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche

Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a)

oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist,

dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben

werden (lit. b).

2.2

Anspruch auf

Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60.

Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens

20.

Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung

des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt

haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG

geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte

der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).

2.3

Die Vermögensschwelle für ein

Ehepaar gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG beläuft sich auf CHF 200'000.00;

Dispositiv

für die ÜL gilt demnach eine Schwelle von CHF 100'000.00. Zum für die

Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches

im Sinne von Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a

Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für

die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des

Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden

(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[ÜLV], SR 837.21). Für die Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des

jeweiligen Bezugsjahres massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).

2.4 Die jährliche

Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben

die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ÜLG).

3. Streitig ist ein Anspruch auf

ÜL ab 1. Juli 2021. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem

Datum (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist jeweils der

Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit.

b ÜLV).

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, der

Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft in

Kroatien noch in Bezug auf das Bestehen einer Hypothekarschuld noch in Bezug

auf seine Vermögensverhältnisse noch in Bezug auf den im Jahr 2018

eingetretenen beträchtlichen Vermögensrückgang seine Mitwirkungspflicht

erfüllt. Deshalb müsse aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Für das Jahr

2018 sei von einem Vermögensverzicht von CHF 47'391.00 auszugehen (Kapitalauszahlung

CHF 119'655.85 plus Einkommen CHF 91'710.00 minus Rückzahlung Kredit bei

der Bank B.___ CHF 61'737.65 [vgl. AK-Nr. 222 S. 1] minus

Lebensunterhaltspauschale CHF 102'237.00), der erstmals auf Anfang 2020 um

jährlich CHF 10'000.00 reduziert werde und somit im Jahr 2021 noch CHF

27'391.00 betrage. Die Liegenschaft in Kroatien sei mit einem Wert von

CHF 134'000.00 einzusetzen (Steuerwert CHF 40'000.00 x

Repartitionsfaktor 335 %). Für die geltend gemachten Hypothekarschulden lägen

keine Beweise vor. Damit ergebe sich per 1. Juli 2021 ein Vermögensstand von

CHF 161'391.20 (Verkehrswert ausländische Liegenschaft CHF 134'000.00

plus verbleibender Vermögensverzicht aus dem Jahr 2018 CHF 27'391.20).

Für das Jahr 2022 sei von einer Ende

2021 bestehenden Schuld von umgerechnet CHF 9'251.70 bei der Bank C.___ in

Kroatien auszugehen. Da im Jahr 2021 die Liegenschaft in Kroatien mit einem

Verkehrswert von CHF 134'000.00 für CHF 61'000.00 verkauft worden

sei, resultiere ausserdem ein Vermögensverzicht von CHF 73'000.00, der

sich um die nachgewiesene Rückzahlung einer Hypothekarschuld von CHF 36'595.00

reduziere. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 42'537.00

(einnahmenseitig) und der anrechenbaren Lebensunterhaltspauschale von CHF

103'933.00 (ausgabenseitig) resultiere für das Jahr 2021 ein Vermögensverzicht

in der Höhe von CHF 104'450.70. Das anrechenbare Vermögen belaufe sich

damit auf CHF 112'590.20 (Vermögensverzicht CHF 104'450.70 plus

verbleibender Vermögensverzicht von 2018 CHF 17'391.20 minus Schuld von CHF

9'251.70).

Per 1. Januar 2023 sei von einem

Vermögen von CHF 106'724.90 auszugehen. Diese Summe resultiere aus einem

Vermögensverzicht von insgesamt CHF 111'841.50 (verbleibende CHF 7'391.20 aus

dem Jahr 2018 plus CHF 104'450.70 aus dem Jahr 2021) abzüglich eine

Darlehensschuld von CHF 5'117.00.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, er sei Eigentümer einer kleinen Wohnung in Kroatien gewesen, für die

er beim Kauf CHF 73'000.00 bezahlt habe. Die Wohnung befinde sich in einem

grösseren Wohnblock mit 12 Wohnungen. Sie habe eine Fläche von 61.1 m2, ein

Schlafzimmer, ein Badezimmer sowie Küche, Ess- und Wohnzimmer. Der Steuerwert

der Wohnung in Kroatien betrage CHF 40'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 4, A.S. 15).

Die Beschwerdegegnerin habe den für die ÜL massgebenden Verkehrswert auf CHF

134'000.00 (Steuerwert in Kroatien CHF 40'000.00 x Repartitionsfaktor für den

Kanton Solothurn) beziffert, was unzulässig sei. In Kroatien gebe es keine

Katasterschätzung oder etwas ähnliches, so dass auch keine entsprechenden

Belege beigebracht werden könnten. Auch seien Liegenschaften in Kroatien nicht

steuerbar. Der Verkehrswert entspreche grundsätzlich dem Verkaufspreis, zumal

die Wohnung nicht innerhalb der Familie veräussert worden sei. Selbst wenn

anders vorzugehen sei, könne der (im interkantonalen Vergleich hohe)

Repartitionswert, der für den Kanton Solothurn gelte, nicht auf ausländische

Immobilien übertragen werden. Der Verkaufspreis habe sich auf CHF 61'000.00

belaufen und sei den Umständen geschuldet (Folgen der Corona-Pandemie wegen

reduzierter Reisetätigkeit und Einkommenseinbussen, Zeitdruck wegen

finanzieller Not). Aus dem Verkaufserlös habe er die Hypothekarschuld abbezahlt

und seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts

wegen übermässigen Vermögensverbrauchs sei unzulässig. Bis zum Verkauf seien

vom Wert die Hypothekarschuld und die Kreditschuld bei der Bank C.___

abzuziehen. Mit der Eingabe vom 29. August 2023 lässt der Beschwerdeführer

zudem eine in Kroatien erstellte, vom 25. August 2023 datierte Schätzung

einreichen (Urkunde 6 mit teilweiser Übersetzung [Urkunde 7]), welche zum

Ergebnis gelangt, die Wohnung habe per Verkaufsdatum (20. Oktober 2021) einen Marktwert

von umgerechnet EURO 69'024.00 aufgewiesen (nach damaligem Kurs entspricht

dies CHF 73'935.00). Weiter lässt er mit Schreiben vom 29. April 2024

unter Hinweis auf das inzwischen als BGE 150 V 198 publizierte Urteil des

Bundesgerichts geltend machen, die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund

eines unbelegten Vermögensrückgangs sei unzulässig.

4. Zu prüfen ist zunächst der

für die EL-rechtliche und damit auch für die ÜL-rechtliche Beurteilung

massgebende Wert der Liegenschaft in Kroatien.

4.1 Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in

der bis Ende 2020 und Art. 17a Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in

der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind

diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020

gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der

Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt

erzielbar wäre.

4.2 Die Bestimmung des Verkehrswerts

von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten

bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten

Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert. Die Urteile betrafen die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; die dazu ergangene Rechtsprechung ist aber

auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend.

4.2.1 Die Investitionen, welche für die

Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere

wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für

die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden

kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei

einem Verkauf innerhalb der Familie nicht immer zutreffen wird). Weiter muss

bekannt sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen

stattgefunden haben, und die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf

dem entsprechenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig

beurteilen lassen. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der

Liegenschaft habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die

objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom

10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom

17. September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den

Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt

insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der

Liegenschaft relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist weniger geeignet, wenn

der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte

erstreckt, denn diesfalls lässt sich die seitherige Preisentwicklung oft nicht

zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen

ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.

4.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf

eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere

Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03

[gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022]

respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich

dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September

2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2

und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig,

wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im

Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet

/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622).

Solche Faktoren sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung

der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer

künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige

touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019

vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort

konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil

9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu

verlangen, dass in jedem Einzelfall alle diese Aspekte abgehandelt werden, aber

es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

4.2.3 Nicht zulässig ist es nach der

Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen,

indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene

Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom

17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet

eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O.,

N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung

bilden können).

4.2.4 Eine Wertbestimmung auf der Basis

amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt ebenfalls infrage. Dies

gilt insbesondere dann, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit

hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine

Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, welche den

vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. In einer solchen Konstellation

erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert

heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche

nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im

konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im

bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den

ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu

niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen

kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert

verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu

beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen

erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der

Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes

Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).

4.2.5 Die Beschwerdegegnerin beruft

sich zusätzlich auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni

2020. Dieses betrifft nicht Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen, sondern

die Bestimmung des massgebenden Vermögens für die Bemessung der AHV-Beiträge

von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt fest, in diesem Zusammenhang

sei der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der Kaufpreis einer

ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton massgebenden

Repartitionsfaktor geteilt wird, für die Belange der Beitragsbemessung mit dem

Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass letztlich – wie bei inländischen

Liegenschaften – wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere.

Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte

vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften

(zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn

ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen

Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungsrechtlich» [nicht nur

beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, welche

im Zusammenhang mit die spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen

steht, nicht der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden,

welcher für das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die

Ergänzungsleistungen massgebend wäre. Eine Vorschrift, welche Art. 29 Abs. 3

AHVV entspricht, fehlt im Kanton Solothurn, denn dieser hat von der in Art. 17a

Abs. 6 ELV respektive altArt. 17 Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit, den

Repartitionswert als massgeblich zu erklären, keinen Gebrauch gemacht. Immerhin

kann dieser Wert gewisse Anhaltspunkte zur Wertbestimmung von Liegenschaften auch

im Sozialversicherungsrecht liefern, wenn sich diese auf andere Weise nicht

vornehmen lässt.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich aus

den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar

ist oder sich ohne grössere Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da

sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis

für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen

Investitionskosten (für Erwerb oder Bau der Liegenschaft sowie spätere

Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit

feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese den entsprechenden

Anforderungen (E. II. 4.2.2 hiervor) im Wesentlichen gerecht wird. Fehlt

es an einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen,

dass sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen

lässt, kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche

Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist in diesem Sinn

subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. Carigiet/Koch,

a.a.O., S. 241 N 619).

4.4 Die Akten enthalten insbesondere

die folgenden Angaben zum Wert der Liegenschaft:

4.4.1 Der Beschwerdeführer führte in

der Einspracheergänzung vom 27. September 2021 aus, die Wohnung in Kroatien

gehöre nicht ihm, sondern der Bank. Die CHF 40'000.00 in der

Steuererklärung seien falsch, es handle sich nicht um Vermögen, sondern um

Schulden. Der Verkehrswert in Kroatien sei «sicher nicht höher als Sfr.10.000»

(AK-Nr. 184). In einer weiteren «Ergänzung zur Einsprache» vom 25. März

2022 erklärte er, er habe die Wohnung für EURO 61'000.00 verkauft und eine

Hypothek von EURO 33'000.00 abbezahlt (AK-Nr. 191). Dem Schreiben wurde eine

übersetzte Fassung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 20. Oktober

2021 beigelegt (AK-Nr. 192).

4.4.2 Am 3. Oktober 2022 verlangte

die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer u.a. den «Kaufvertrag der

Liegenschaft zum Zeitpunkt, als Sie die Liegenschaft gekauft haben» (AK-Nr.

197). Der Beschwerdeführer liess am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme

einreichen, nicht aber diesen Kaufvertrag (AK-Nr. 209); stattdessen wurde

nochmals der Vertrag, mit dem der Beschwerdeführer die Liegenschaft wieder

verkaufte, eingereicht (AK-Nr. 214). Nach nochmaliger Mahnung vom 18. November

2022 (AK-Nr. 217) liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe die

Wohnung «einst für 40'000 Euro kaufen können»; der damalige Kaufvertrag wurde

weiterhin nicht eingereicht (AK-Nr. 220). In der Beschwerdeschrift wird

erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Kauf für die Wohnung CHF 73'000.00

bezahlt (A.S. 15). Dokumentiert ist dies weiterhin nicht, auch ein Kaufdatum wird

nicht genannt.

4.4.3

4.4.3.1 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens

lässt der Beschwerdeführer nunmehr ein vom 25. August 2023 datiertes

«Wertgutachten zur Ermittlung des Marktwertes der Wohnung im ersten Stock des

Wohngebäudes, das auf der Parzelle [...] errichtet ist», einreichen. Auf dem

entsprechenden Dokument wird ausgeführt, es handle sich um eine

Immobilienbewertung zur Ermittlung des Marktwertes der Immobilie bzw. der

Wohnung am Tag des Immobilienverkaufs (20. Oktober 2021) für die Zwecke

der Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsrente. Die Bewerterin sei

gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung. Ermittelt

wurde ein Wert von 69'024.00 Euro. Das entspricht gemäss dem am 20. Oktober

2021 geltenden Kurs einem Betrag von CHF 73'909.00 oder gerundet CHF 74'000.00.

Das Wertgutachten vom 25. August 2023, welches in der Originalsprache und

teilweise mit Übersetzung vorliegt (Urkunden 6 und 7 des Beschwerdeführers), wurde

laut dem Text und einer beigelegten Urkundenkopie von einer gerichtlich

bestellten Immobilienbewerterin erstellt. Es kann deshalb davon ausgegangen

werden, dass es von einer entsprechend qualifizierten Fachperson stammt. Die

Schätzung umfasst Fotos des gesamten Hauses (Aussenansicht) sowie einzelner

Räume der Wohnung, eine Karte und eine Beschreibung der Umgebung. Die Wohnung

wird beschrieben (Fläche 61.1 m2, bestehend aus Gang / Diele, Ess-

und Wohnzimmer, einem weiteren Zimmer, Badezimmer und Küche mit Loggia sowie

PKW-Stellplatz). Sie berücksichtigt somit die massgeblichen Gesichtspunkte und

wird den Anforderungen an eine beweiskräftige Schätzung (E. II. 4.2.2 hiervor) grundsätzlich

gerecht.

4.4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob der

Beweiswert der Schätzung durch konkrete Umstände infrage gestellt wird. Solche

könnten sich allenfalls aus dem durch den Beschwerdeführer im

Rechtsmittelverfahren am 9. Mai 2023 eingereichten, in kroatischer Sprache

verfassten Dokument ergeben (Urkunde 3 des Beschwerdeführers = Urkunde 5 im

Dossier). Danach gewährte die Bank C.___ dem Beschwerdeführer im Juli 2011

einen Kredit von EURO 76'300.00 (diese Summe entsprach nach damaligem Kurs ca.

CHF 92'000.00). Es ist davon auszugehen, dass die fragliche Liegenschaft [...]

als Sicherheit diente. Der Kredit hätte also sowohl den in der Beschwerde

genannten Kaufpreis von CHF 73'000.00 als auch den 2021 erzielten Verkaufserlös

von CHF 61'000.00 und den Wert gemäss der eingereichten Schätzung von CHF

74'000.00 deutlich überstiegen (auch in EURO besteht eine Differenz, auch wenn

diese nicht ganz so gross ist), obwohl sich die allgemeinen Immobilienpreise in

Kroatien zwischen 2011 und 2021 deutlich erhöht haben. Die Gewährung eines

Hypothekarkredits, der den Wert der verpfändeten Liegenschaft übersteigt, ist

ungewöhnlich und wirft Fragen auf. In der konkreten Situation kann aber zugunsten

des Beschwerdeführers als plausibel gelten, dass es sich in Kroatien im Jahr

2011 anders verhielt, etwa weil bei der Kreditvergabe künftige Entwicklungen

(namentlich der EU-Beitritt des Landes, der Mitte 2011 feststand und sich in

der Folge am 1. Juli 2013 realisierte) antizipiert wurden. Vor diesem

Hintergrund bildet die Höhe des Kredits aus dem Jahr 2011 keinen hinreichenden

Grund, um der eingereichten Schätzung die Beweiskraft abzusprechen. Es ist

daher gestützt auf diese Wertbestimmung von einem Verkehrswert der Liegenschaft

im Verkaufszeitpunkt im Oktober 2021 (und damit auch am 1. Juli 2021) von

CHF 74'000.00 auszugehen.

5. Umstritten sind weiter die

Vermögensverzichte, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die

Jahre 2018 und 2021 angerechnet hat.

5.1 Nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden

u.a. Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne

gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre

nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 13 Abs. 3 ÜLG liegt ein Verzicht auch

vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein

Vermögensverbrauch erfolgt, der eine definierte Grenze übersteigt. Die

Verordnung enthält in Art. 24 ff. eine ergänzende Regelung. Damit soll grundsätzlich

diejenige der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen auch für die

Überbrückungsleistungen übernommen werden (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204

f.). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden

ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Der

Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils

nach einem Jahr zu vermindern (Art. 27 Abs. 2 ÜLV). Für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 27 Abs. 3 ÜLV).

5.2 Inhaltlich sind im

Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht drei Konstellationen zu unterscheiden:

Der Vermögensverzicht im engeren Sinn, der übermässige Vermögensverbrauch und

der unbelegte Vermögensrückgang.

5.2.1 Die erste Variante betrifft

einen Vermögensverzicht im engeren Sinn. Ein solcher liegt vor, wenn der

Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate

Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306

E.2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Typische Beispiele sind grössere Schenkungen,

die Gewährung von Erbvorbezügen oder die Veräusserung einer Liegenschaft an

eine nahestehende Person zu einem Preis, der deutlich unter dem Marktwert liegt

(vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.1 S. 206 mit Hinweisen und weiteren Beispielen).

Diese Variante ist im Recht der Ergänzungsleistungen seit 1. Januar 2021 in

Art. 11a Abs. 2 ELG geregelt, der inhaltlich dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG entspricht. Für die Überbrückungsleistungen übernimmt Art. 13 Abs. 2 ÜLG

wörtlich diese Regelung.

5.2.2 Die zweite Variante betrifft

das «Verprassen» vorhandenen Vermögens, also einen übermässigen

Vermögensverbrauch. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein ehemals

vorhandenes Vermögen verbraucht wurde, wobei der Verwendungszweck hinreichend

belegt ist und den Ausgaben eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand, so dass

kein Vermögensverzicht im Sinne der ersten Variante vorliegt. Typische

Beispiele sind der Erwerb von Luxusgütern oder teure Reisen. Nach der

Rechtsprechung, welche zu den Ergänzungsleistungen unter der bis Ende 2020 gültig

gewesenen Regelung (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erging, lag in dieser

Konstellation kein anzurechnender Vermögensverzicht vor, da das Gesetz keine

Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bot (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2021 in Kraft

getretene Regelung hat für den Bereich der Ergänzungsleistungen zu einer

Änderung geführt. Nach dem neuen Art. 11a Abs. 3 Satz 1 und 2 ELG liegt ein

Verzicht auch dann vor, wenn «ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV» pro Jahr

mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger

Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei

CHF 10'000.00 pro Jahr. Für die Überbrückungsleistungen gilt gemäss Art.

13 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÜLG eine analoge Regelung für den Verbrauch «ab der

Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen». Das ELG weitet die

Berücksichtigung des übermässigen Vermögensverbrauchs in Art. 11a Abs. 4 ELG

für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der AHV in zeitlicher Hinsicht

aus, indem Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des

Rentenanspruchs gilt (wobei aber Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung

des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] zu beachten ist, wonach Art. 11a

Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das ab dem 1. Januar 2021 verbraucht wurde).

Das ÜLG sieht keine derartige Ausdehnung vor, sondern übernimmt die Regelung,

welche das ELG für IV-Renten und AHV-Hinterlassenenrenten statuiert.

5.2.3 Die dritte Variante

schliesslich betrifft einen behaupteten, aber unbelegten Vermögensrückgang. Ein

solcher liegt vor, wenn die betroffene Person zu einem früheren Zeitpunkt

nachgewiesenermassen über Vermögen verfügte und nun geltend macht, dieses sei

nicht mehr vorhanden, ohne dass belegt ist, dass und wie es verbraucht wurde.

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an

der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere

hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen

zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht

ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt

sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder

gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die

blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern

es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei

Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder

die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen

und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 206 f.; 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.). Mit anderen

Worten wird dann, wenn der Leistungsansprecher geltend macht, ein früher nachweislich

vorhandenes Vermögen sei verschwunden, ohne dass der Verbrauch als solcher belegt

ist, im Umfang der behaupteten, aber unbelegt gebliebenen Reduktion nicht auf

weiterhin vorhandenes Vermögen geschlossen, sondern ein Verzicht angenommen. Diese

dritte Variante ist nicht identisch mit dem übermässigen Vermögensverbrauch

(vorstehend als Variante 2 bezeichnet). Vielmehr leitete die Rechtsprechung den

Vermögensverzicht durch unbelegten Vermögensschwund bereits unter dem früheren

Recht aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ab, der dem heutigen Art. 11a

Abs. 2 ELG entspricht, wogegen ein übermässiger Vermögensverbrauch erst seit

der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (Einfügung der neuen

Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG) zur Annahme eines Vermögensverzichts führt

(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor).

5.3

5.3.1 Nach dem Gesagten gilt die

Variante 1 (Vermögensverzicht im Sinne einer Schenkung) sowohl für die

Ergänzungsleistungen als auch, ohne Einschränkung, für die

Überbrückungsleistungen. Bei Variante 2 ist zu beachten, dass der übermässige

Vermögensverbrauch bei Ergänzungsleistungen, die zu einer AHV-Altersrente

beansprucht werden, auch als Vermögensverzicht gilt, wenn er im Verlauf der

letzten zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs stattgefunden hat (dies

mit einer Einschränkung durch die Übergangsbestimmungen). Ein unbelegter

Vermögensrückgang gemäss Variante 3 schliesslich gilt im Bereich der

Ergänzungsleistungen für alle «Grundleistungen» (IV-Renten,

AHV-Hinterlassenenrenten und AHV-Altersrenten). Wie es sich mit dieser Variante

bei den Überbrückungsleistungen verhält, ist nachfolgend zu klären.

5.3.2 In einem jüngeren Leiturteil

hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Art. 11a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3

ELG für AHV-Altersrentner vorgesehene rückwirkende Anrechnung eines

übermässigen Vermögensverbrauchs für die Überbrückungsleistungen nach ÜLG nicht

gilt. Es besteht zwar eine Parallelität zwischen Art. 11a Abs. 2 ELG und

13 Abs. 2 ÜLG. Im Bereich von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ist diese jedoch

eingeschränkt, indem Abs. 4 nicht auf die ÜL übertragbar ist (BGE 150 V 198 E.

7.2.3 ff., insb. E. 7.2.3.5 S. 207 f.). Ein übermässiger

Vermögensverbrauch ist daher bei den Überbrückungsleistungen, in

Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÜLG, nur in der

Zeit ab der Entstehung des Anspruchs zu berücksichtigen. Diese Regelung stimmt

überein mit derjenigen für die Ergänzungsleistungen zu IV-Renten und zu AHV-Hinterlassenenrenten,

nicht dagegen mit derjenigen für die EL zu AHV-Altersrenten. Sie bezieht sich

auf die vorstehend erwähnte Variante 2. Die Variante 3 (unbelegter

Vermögensschwund), welche von der Rechtsprechung schon vor 2021 entwickelt

wurde, kann von diesem Urteil, das einzig den neuen gesetzlich geregelten

Tatbestand des hinreichend nachgewiesenen, aber übermässigen

Vermögensverbrauchs bezieht, nicht erfasst werden. Der Wortlaut von BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5 liesse zwar grundsätzlich auch die gegenteilige Interpretation

zu. Diese ist aber mit Blick auf die Begründung, die betont, dass Art. 11a Abs. 2

ELG, welcher dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entspricht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5), und

der praktisch gleichlautende Art. 13 Abs. 2 ÜLG auch inhaltlich grundsätzlich

übereinstimmen (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204 f.),

auszuschliessen.

5.4 Nach dem Gesagten ist die

Variante 3 des Vermögensverzichts, welche einen behaupteten, aber unbelegten

Vermögensverbrauch beinhaltet und im Recht der Ergänzungsleistungen durch Art.

11a Abs. 2 ELG (bis Ende 2020 durch Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erfasst wird,

auch auf Überbrückungsleistungen anwendbar. Es lässt sich daher im Grundsatz

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche

Rechtsprechung zur Anwendung gebracht hat.

5.5

5.5.1 Ausweislich der Akten liess

sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 sein Pensionskassenkapital auszahlen,

wovon nach Abzug der Steuern eine Summe von CHF 119'655.85 verblieb.

Dieser Betrag ist unter den Parteien unbestritten. Dasselbe gilt für das gemäss

den Lohnausweisen erzielte Einkommen von CHF 91'710.00 (vgl. zu beiden Punkten

Beschwerdeschrift, S. 6, A.S. 17). Aktenkundig ist auch die Rückzahlung eines

Kredits der Bank B.___, bei der mit Valuta 17. Dezember 2018 ein Betrag von CHF

61'737.65 einging (AK-Nr. 187 S. 1 f.; 222).

5.5.2 Weiter ist nach der

Rechtsprechung im Rahmen der vorstehend erwähnten Variante 3 (unbelegter

Vermögensrückgang; E. II. 5.2.3) auch ohne konkreten Nachweis eine Pauschale

für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen. Die vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht in den seit 1. Januar 2021

geltenden Randziffern 3532.10 ff. vor, dass ein Vermögensverbrauch bis zu

einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend

erstellt anzusehen ist. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das

Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu

dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne

konkrete Belege ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen, wenn es um

den Nachweis eines nicht konkret belegten Vermögensrückgangs geht. Dieser

Aufwand entspricht bei einem Ehepaar im Jahr 2018 dem Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'290.00 multipliziert mit dem Faktor 5.3

(WEL Randziffer 3532.12 i.V.m. Anhang 8), also einer Summe von CHF 102’237.00

(vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3 mit Hinweisen). Zeitlich

beschränkt sich diese Beweiserleichterung auf den Vermögensverbrauch bis zum

Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden

hat.

5.5.3 Damit ist, wie die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat, von einem im

Jahr 2018 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 47'391.20

auszugehen (CHF 119'655.85 plus CHF 91'710.00 minus CHF 61'737.65 minus

CHF 102'237.00). Dieser Betrag reduziert sich jährlich um CHF 10'000.00,

erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17a ELV), so dass in der Berechnung für

das Jahr 2021 noch ein Verzicht von CHF 27'391.20 verbleibt, für 2022 ein

solcher von CHF 17'391.20 und für 2023 ein solcher von CHF 7'391.20.

5.6 Einen zusätzlichen

Vermögensverzicht erblickt die Beschwerdegegnerin darin, dass der

Beschwerdeführer die Liegenschaft in Kroatien im Oktober 2021 zu einem Preis

von CHF 61'000.00 verkauft hat. Nach dem Gesagten ist jedoch der im

Einspracheentscheid angenommene Verkehrswert von CHF 134'000.00 auf

CHF 74'000.00 zu reduzieren (E. II. 5.4.3 hiervor). Die im

Einspracheentscheid (Ziffer 2.2.10) enthaltene Berechnung führt, wenn der

Liegenschaftswert mit CHF 74'000.00 eingesetzt wird, zu keinem

zusätzlichen Vermögensverzicht.

6.

6.1 Der Verkehrswert der

Liegenschaft von CHF 74'000.00 und der Vermögensverzicht von CHF 27'391.20

ergeben in der Summe in der Berechnung für das Jahr 2021 ein Reinvermögen, das

knapp über der Schwelle von CHF 100'000.00 liegt. Für den Bestand des Anspruchs

ab 1. Juli 2021 ist daher entscheidend, ob Schulden zu berücksichtigen

sind, welche dieses Vermögen reduzieren. Der Beschwerdeführer lässt in der

Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe eine Kreditschuld (C.___) von CHF

9'147.00 mit Abzahlung bis 1. Oktober 2024 (Beschwerdeschrift S. 8; A.S.

19). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid eine Schuld von CHF

9'251.70 anerkannt. Diese Beurteilung nimmt offenbar Bezug auf das eingereichte

Schreiben dieser Bank vom 14. Oktober 2022 (Urkunde 1 des

Beschwerdeführers). Danach bestand am 1. Juli 2021 eine Restkreditschuld

von 77'748 Kuna (HRK), per 1. Januar 2022 eine solche von HRK 66'880, per 1.

Juli 2022 eine solche von HRK 55'634, per 1. Januar 2023 eine solche von

HRK 43'998. Umgerechnet entspricht dies per 30. Juni 2021 CHF 11'382.00 (Kurs

0.1464), per 1. Januar 2022 CHF 9'229.00 (Kurs 0.1380) und per 1. Januar

2023 CHF 5'777.00 (Kurs 0.1313; an diesem Datum wurde die HRK als

Landeswährung durch den EURO abgelöst; vgl. zum Wechselkurs:

https://wise.com/ch/currency-converter, zuletzt besucht am 14. April

2025). Unter Berücksichtigung dieser Schuld beläuft sich das anrechenbare

Vermögen per 1. Juli 2021 auf CHF 90'009.20 (CHF 74'000.00 plus CHF 27'391.20

minus CHF 11'382.00). Die Schwelle von CHF 100'000.00 wird demnach unabhängig

davon unterschritten, ob ausserdem eine bereits damals bestehende

Hypothekarschuld zu berücksichtigen wäre.

6.2 Nach dem Gesagten lag das

Vermögen per 1. Juli 2021 unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Ob

und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Überbrückungsleistungen

ab diesem Zeitpunkt sowie ab 1. Januar 2022 und ab 1. Januar 2023 hat, ist

daher durch eine konkrete Berechnung zu bestimmen. Eine solche steht noch aus.

Die Sache ist deshalb – unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16.

Februar 2023 – zur Vornahme dieser Berechnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Für den Fall,

dass für die Berechnung ergänzende Abklärungen erforderlich sein sollten, ist

der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin wiederum ist anzuhalten, die Berechnungen so auszugestalten,

dass sie ohne grosse Mühe nachvollzogen werden können.

7.

7.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ÜLG). Der

Anspruch auf Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens

entfallen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten das

Beschwerdeverfahren verursacht hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im

Verwaltungsverfahren nicht erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler

Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 80, mit Hinweisen). Diese

Konstellation ist hier gegeben, denn der Beschwerdeführer hat die Klärung des

Sachverhalts deutlich erschwert, indem er verschiedentlich widersprüchliche, missverständliche

oder unvollständige Angaben machte (vgl. E. II. 3.1 und 4.4.1 ff. hiervor:

Einspracheentscheid Ziffer 2.2.10) und von ihm verlangte Unterlagen,

beispielsweise den Kaufvertrag über den seinerzeitigen Erwerb der Liegenschaft

in Kroatien oder Belege zum Vermögensstand Ende 2021, nicht einreichte. Wenn

die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation auf den (kroatischen) Steuerwert

abstellte, lässt sich dies im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl.

E. II. 4.2 und 4.3 hiervor) nicht beanstanden. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass aufgrund der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schätzung von

einem anderen, niedrigeren Verkehrswert auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer

ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die

Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher

kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie entsprechend

den Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer