VSBES.2023.71
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
7. Mai 2025Deutsch31 min
keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, denn das massgebende Vermögen überschreite
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an. Er
erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am 8.
Februar 2021 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 158). Mit Verfügung
vom 28. Juli 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe
keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, denn das massgebende Vermögen überschreite
die Schwelle (für Ehepaare) von CHF 100'000.00. Hierfür massgebend war
insbesondere die Bewertung einer in [...] / Kroatien gelegenen
Liegenschaft mit CHF 120'000.00 (AK-Nr. 180).
1.2 Mit Schreiben vom 16. August
2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli
2021 (AK-Nr. 181). Er machte geltend, er verfüge nicht über ein Vermögen in der
von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe. In einer ergänzenden Zuschrift
vom 27. September 2021 beanstandete er namentlich die Bewertung der in Kroatien
gelegenen Liegenschaft; deren Verkehrswert sei «sicher nicht höher als Sfr.
10’000» (AK-Nr. 184). Am 29. September 2021 äusserte er sich nochmals (AK-Nr. 186),
ebenso am 25. März 2022 (AK-Nr. 191). Mit den Eingaben reichte er jeweils
weitere Dokumente ein.
1.3 Am 3. Oktober 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, für die eingehende Prüfung seines
Anspruchs seien ergänzende Unterlagen notwendig (AK-Nr. 197). Der
Beschwerdeführer antwortete am 17. Oktober 2022. Am 24. Oktober 2022 liess er
eine ergänzende Stellungnahme einreichen und einige Dokumente einreichen
(AK-Nr. 209 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte der Vertretung des
Beschwerdeführers am 18. November 2022 eine «letzte Mahnung» zur Einreichung
der verlangten Papiere zu (AK-Nr. 217). Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember
2022 erneut eine Stellungnahme einreichen und weitere Unterlagen zu den Akten
geben (AK-Nr. 220 ff.).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 16.
Februar 2023 (AK-Nr. 230; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 20. März 2023
(A.S. 12 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023
erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm
seien Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 24 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 8. Mai 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 32 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Duplik vom 14. Juli 2023 ebenfalls an ihrer Auffassung fest (A.S. 42
ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer äussert
sich am 29. August 2023 nochmals und lässt ein in Kroatien erstelltes Gutachten
über den Wert der Liegenschaft in [...] einreichen. Gleichzeitig gibt seine
Vertretung eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 46 ff.).
2.6 In einer weiteren Eingabe vom
29. April 2024 weist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_438/2023 vom 18. März 2024 (inzwischen publiziert als BGE 150 V 198) hin und
reicht die dazu ergangene Medienmitteilung des Bundesgerichts ein (A.S. 50
ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2021.
2.
2.1
Am 1. Juli 2021 ist das
Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR
837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen ab 60
Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung
ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche
Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a)
oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist,
dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben
werden (lit. b).
2.2
Anspruch auf
Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60.
Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens
20.
Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung
des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt
haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG
geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte
der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).
2.3
Die Vermögensschwelle für ein
Ehepaar gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG beläuft sich auf CHF 200'000.00;
Dispositiv
für die ÜL gilt demnach eine Schwelle von CHF 100'000.00. Zum für die
Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches
im Sinne von Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a
Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für
die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des
Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden
(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
[ÜLV], SR 837.21). Für die Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des
jeweiligen Bezugsjahres massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).
2.4 Die jährliche
Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ÜLG).
3. Streitig ist ein Anspruch auf
ÜL ab 1. Juli 2021. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem
Datum (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist jeweils der
Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit.
b ÜLV).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, der
Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft in
Kroatien noch in Bezug auf das Bestehen einer Hypothekarschuld noch in Bezug
auf seine Vermögensverhältnisse noch in Bezug auf den im Jahr 2018
eingetretenen beträchtlichen Vermögensrückgang seine Mitwirkungspflicht
erfüllt. Deshalb müsse aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Für das Jahr
2018 sei von einem Vermögensverzicht von CHF 47'391.00 auszugehen (Kapitalauszahlung
CHF 119'655.85 plus Einkommen CHF 91'710.00 minus Rückzahlung Kredit bei
der Bank B.___ CHF 61'737.65 [vgl. AK-Nr. 222 S. 1] minus
Lebensunterhaltspauschale CHF 102'237.00), der erstmals auf Anfang 2020 um
jährlich CHF 10'000.00 reduziert werde und somit im Jahr 2021 noch CHF
27'391.00 betrage. Die Liegenschaft in Kroatien sei mit einem Wert von
CHF 134'000.00 einzusetzen (Steuerwert CHF 40'000.00 x
Repartitionsfaktor 335 %). Für die geltend gemachten Hypothekarschulden lägen
keine Beweise vor. Damit ergebe sich per 1. Juli 2021 ein Vermögensstand von
CHF 161'391.20 (Verkehrswert ausländische Liegenschaft CHF 134'000.00
plus verbleibender Vermögensverzicht aus dem Jahr 2018 CHF 27'391.20).
Für das Jahr 2022 sei von einer Ende
2021 bestehenden Schuld von umgerechnet CHF 9'251.70 bei der Bank C.___ in
Kroatien auszugehen. Da im Jahr 2021 die Liegenschaft in Kroatien mit einem
Verkehrswert von CHF 134'000.00 für CHF 61'000.00 verkauft worden
sei, resultiere ausserdem ein Vermögensverzicht von CHF 73'000.00, der
sich um die nachgewiesene Rückzahlung einer Hypothekarschuld von CHF 36'595.00
reduziere. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 42'537.00
(einnahmenseitig) und der anrechenbaren Lebensunterhaltspauschale von CHF
103'933.00 (ausgabenseitig) resultiere für das Jahr 2021 ein Vermögensverzicht
in der Höhe von CHF 104'450.70. Das anrechenbare Vermögen belaufe sich
damit auf CHF 112'590.20 (Vermögensverzicht CHF 104'450.70 plus
verbleibender Vermögensverzicht von 2018 CHF 17'391.20 minus Schuld von CHF
9'251.70).
Per 1. Januar 2023 sei von einem
Vermögen von CHF 106'724.90 auszugehen. Diese Summe resultiere aus einem
Vermögensverzicht von insgesamt CHF 111'841.50 (verbleibende CHF 7'391.20 aus
dem Jahr 2018 plus CHF 104'450.70 aus dem Jahr 2021) abzüglich eine
Darlehensschuld von CHF 5'117.00.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, er sei Eigentümer einer kleinen Wohnung in Kroatien gewesen, für die
er beim Kauf CHF 73'000.00 bezahlt habe. Die Wohnung befinde sich in einem
grösseren Wohnblock mit 12 Wohnungen. Sie habe eine Fläche von 61.1 m2, ein
Schlafzimmer, ein Badezimmer sowie Küche, Ess- und Wohnzimmer. Der Steuerwert
der Wohnung in Kroatien betrage CHF 40'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 4, A.S. 15).
Die Beschwerdegegnerin habe den für die ÜL massgebenden Verkehrswert auf CHF
134'000.00 (Steuerwert in Kroatien CHF 40'000.00 x Repartitionsfaktor für den
Kanton Solothurn) beziffert, was unzulässig sei. In Kroatien gebe es keine
Katasterschätzung oder etwas ähnliches, so dass auch keine entsprechenden
Belege beigebracht werden könnten. Auch seien Liegenschaften in Kroatien nicht
steuerbar. Der Verkehrswert entspreche grundsätzlich dem Verkaufspreis, zumal
die Wohnung nicht innerhalb der Familie veräussert worden sei. Selbst wenn
anders vorzugehen sei, könne der (im interkantonalen Vergleich hohe)
Repartitionswert, der für den Kanton Solothurn gelte, nicht auf ausländische
Immobilien übertragen werden. Der Verkaufspreis habe sich auf CHF 61'000.00
belaufen und sei den Umständen geschuldet (Folgen der Corona-Pandemie wegen
reduzierter Reisetätigkeit und Einkommenseinbussen, Zeitdruck wegen
finanzieller Not). Aus dem Verkaufserlös habe er die Hypothekarschuld abbezahlt
und seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts
wegen übermässigen Vermögensverbrauchs sei unzulässig. Bis zum Verkauf seien
vom Wert die Hypothekarschuld und die Kreditschuld bei der Bank C.___
abzuziehen. Mit der Eingabe vom 29. August 2023 lässt der Beschwerdeführer
zudem eine in Kroatien erstellte, vom 25. August 2023 datierte Schätzung
einreichen (Urkunde 6 mit teilweiser Übersetzung [Urkunde 7]), welche zum
Ergebnis gelangt, die Wohnung habe per Verkaufsdatum (20. Oktober 2021) einen Marktwert
von umgerechnet EURO 69'024.00 aufgewiesen (nach damaligem Kurs entspricht
dies CHF 73'935.00). Weiter lässt er mit Schreiben vom 29. April 2024
unter Hinweis auf das inzwischen als BGE 150 V 198 publizierte Urteil des
Bundesgerichts geltend machen, die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund
eines unbelegten Vermögensrückgangs sei unzulässig.
4. Zu prüfen ist zunächst der
für die EL-rechtliche und damit auch für die ÜL-rechtliche Beurteilung
massgebende Wert der Liegenschaft in Kroatien.
4.1 Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in
der bis Ende 2020 und Art. 17a Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in
der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind
diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020
gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der
Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt
erzielbar wäre.
4.2 Die Bestimmung des Verkehrswerts
von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten
bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten
Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert. Die Urteile betrafen die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; die dazu ergangene Rechtsprechung ist aber
auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend.
4.2.1 Die Investitionen, welche für die
Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere
wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für
die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden
kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei
einem Verkauf innerhalb der Familie nicht immer zutreffen wird). Weiter muss
bekannt sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen
stattgefunden haben, und die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf
dem entsprechenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig
beurteilen lassen. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der
Liegenschaft habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die
objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom
10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom
17. September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den
Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt
insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der
Liegenschaft relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist weniger geeignet, wenn
der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte
erstreckt, denn diesfalls lässt sich die seitherige Preisentwicklung oft nicht
zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen
ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.
4.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf
eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere
Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03
[gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022]
respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich
dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September
2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2
und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig,
wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im
Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet
/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622).
Solche Faktoren sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung
der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer
künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige
touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019
vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort
konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil
9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu
verlangen, dass in jedem Einzelfall alle diese Aspekte abgehandelt werden, aber
es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
4.2.3 Nicht zulässig ist es nach der
Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen,
indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene
Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom
17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet
eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O.,
N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung
bilden können).
4.2.4 Eine Wertbestimmung auf der Basis
amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt ebenfalls infrage. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit
hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine
Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, welche den
vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. In einer solchen Konstellation
erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert
heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche
nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im
konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im
bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den
ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu
niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen
kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert
verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu
beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen
erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der
Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes
Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).
4.2.5 Die Beschwerdegegnerin beruft
sich zusätzlich auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni
2020. Dieses betrifft nicht Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen, sondern
die Bestimmung des massgebenden Vermögens für die Bemessung der AHV-Beiträge
von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt fest, in diesem Zusammenhang
sei der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der Kaufpreis einer
ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton massgebenden
Repartitionsfaktor geteilt wird, für die Belange der Beitragsbemessung mit dem
Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass letztlich – wie bei inländischen
Liegenschaften – wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere.
Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte
vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften
(zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn
ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen
Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungsrechtlich» [nicht nur
beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, welche
im Zusammenhang mit die spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen
steht, nicht der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden,
welcher für das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die
Ergänzungsleistungen massgebend wäre. Eine Vorschrift, welche Art. 29 Abs. 3
AHVV entspricht, fehlt im Kanton Solothurn, denn dieser hat von der in Art. 17a
Abs. 6 ELV respektive altArt. 17 Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit, den
Repartitionswert als massgeblich zu erklären, keinen Gebrauch gemacht. Immerhin
kann dieser Wert gewisse Anhaltspunkte zur Wertbestimmung von Liegenschaften auch
im Sozialversicherungsrecht liefern, wenn sich diese auf andere Weise nicht
vornehmen lässt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich aus
den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar
ist oder sich ohne grössere Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da
sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis
für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen
Investitionskosten (für Erwerb oder Bau der Liegenschaft sowie spätere
Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit
feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese den entsprechenden
Anforderungen (E. II. 4.2.2 hiervor) im Wesentlichen gerecht wird. Fehlt
es an einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen,
dass sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen
lässt, kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche
Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist in diesem Sinn
subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. Carigiet/Koch,
a.a.O., S. 241 N 619).
4.4 Die Akten enthalten insbesondere
die folgenden Angaben zum Wert der Liegenschaft:
4.4.1 Der Beschwerdeführer führte in
der Einspracheergänzung vom 27. September 2021 aus, die Wohnung in Kroatien
gehöre nicht ihm, sondern der Bank. Die CHF 40'000.00 in der
Steuererklärung seien falsch, es handle sich nicht um Vermögen, sondern um
Schulden. Der Verkehrswert in Kroatien sei «sicher nicht höher als Sfr.10.000»
(AK-Nr. 184). In einer weiteren «Ergänzung zur Einsprache» vom 25. März
2022 erklärte er, er habe die Wohnung für EURO 61'000.00 verkauft und eine
Hypothek von EURO 33'000.00 abbezahlt (AK-Nr. 191). Dem Schreiben wurde eine
übersetzte Fassung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 20. Oktober
2021 beigelegt (AK-Nr. 192).
4.4.2 Am 3. Oktober 2022 verlangte
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer u.a. den «Kaufvertrag der
Liegenschaft zum Zeitpunkt, als Sie die Liegenschaft gekauft haben» (AK-Nr.
197). Der Beschwerdeführer liess am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme
einreichen, nicht aber diesen Kaufvertrag (AK-Nr. 209); stattdessen wurde
nochmals der Vertrag, mit dem der Beschwerdeführer die Liegenschaft wieder
verkaufte, eingereicht (AK-Nr. 214). Nach nochmaliger Mahnung vom 18. November
2022 (AK-Nr. 217) liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe die
Wohnung «einst für 40'000 Euro kaufen können»; der damalige Kaufvertrag wurde
weiterhin nicht eingereicht (AK-Nr. 220). In der Beschwerdeschrift wird
erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Kauf für die Wohnung CHF 73'000.00
bezahlt (A.S. 15). Dokumentiert ist dies weiterhin nicht, auch ein Kaufdatum wird
nicht genannt.
4.4.3
4.4.3.1 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens
lässt der Beschwerdeführer nunmehr ein vom 25. August 2023 datiertes
«Wertgutachten zur Ermittlung des Marktwertes der Wohnung im ersten Stock des
Wohngebäudes, das auf der Parzelle [...] errichtet ist», einreichen. Auf dem
entsprechenden Dokument wird ausgeführt, es handle sich um eine
Immobilienbewertung zur Ermittlung des Marktwertes der Immobilie bzw. der
Wohnung am Tag des Immobilienverkaufs (20. Oktober 2021) für die Zwecke
der Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsrente. Die Bewerterin sei
gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung. Ermittelt
wurde ein Wert von 69'024.00 Euro. Das entspricht gemäss dem am 20. Oktober
2021 geltenden Kurs einem Betrag von CHF 73'909.00 oder gerundet CHF 74'000.00.
Das Wertgutachten vom 25. August 2023, welches in der Originalsprache und
teilweise mit Übersetzung vorliegt (Urkunden 6 und 7 des Beschwerdeführers), wurde
laut dem Text und einer beigelegten Urkundenkopie von einer gerichtlich
bestellten Immobilienbewerterin erstellt. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass es von einer entsprechend qualifizierten Fachperson stammt. Die
Schätzung umfasst Fotos des gesamten Hauses (Aussenansicht) sowie einzelner
Räume der Wohnung, eine Karte und eine Beschreibung der Umgebung. Die Wohnung
wird beschrieben (Fläche 61.1 m2, bestehend aus Gang / Diele, Ess-
und Wohnzimmer, einem weiteren Zimmer, Badezimmer und Küche mit Loggia sowie
PKW-Stellplatz). Sie berücksichtigt somit die massgeblichen Gesichtspunkte und
wird den Anforderungen an eine beweiskräftige Schätzung (E. II. 4.2.2 hiervor) grundsätzlich
gerecht.
4.4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob der
Beweiswert der Schätzung durch konkrete Umstände infrage gestellt wird. Solche
könnten sich allenfalls aus dem durch den Beschwerdeführer im
Rechtsmittelverfahren am 9. Mai 2023 eingereichten, in kroatischer Sprache
verfassten Dokument ergeben (Urkunde 3 des Beschwerdeführers = Urkunde 5 im
Dossier). Danach gewährte die Bank C.___ dem Beschwerdeführer im Juli 2011
einen Kredit von EURO 76'300.00 (diese Summe entsprach nach damaligem Kurs ca.
CHF 92'000.00). Es ist davon auszugehen, dass die fragliche Liegenschaft [...]
als Sicherheit diente. Der Kredit hätte also sowohl den in der Beschwerde
genannten Kaufpreis von CHF 73'000.00 als auch den 2021 erzielten Verkaufserlös
von CHF 61'000.00 und den Wert gemäss der eingereichten Schätzung von CHF
74'000.00 deutlich überstiegen (auch in EURO besteht eine Differenz, auch wenn
diese nicht ganz so gross ist), obwohl sich die allgemeinen Immobilienpreise in
Kroatien zwischen 2011 und 2021 deutlich erhöht haben. Die Gewährung eines
Hypothekarkredits, der den Wert der verpfändeten Liegenschaft übersteigt, ist
ungewöhnlich und wirft Fragen auf. In der konkreten Situation kann aber zugunsten
des Beschwerdeführers als plausibel gelten, dass es sich in Kroatien im Jahr
2011 anders verhielt, etwa weil bei der Kreditvergabe künftige Entwicklungen
(namentlich der EU-Beitritt des Landes, der Mitte 2011 feststand und sich in
der Folge am 1. Juli 2013 realisierte) antizipiert wurden. Vor diesem
Hintergrund bildet die Höhe des Kredits aus dem Jahr 2011 keinen hinreichenden
Grund, um der eingereichten Schätzung die Beweiskraft abzusprechen. Es ist
daher gestützt auf diese Wertbestimmung von einem Verkehrswert der Liegenschaft
im Verkaufszeitpunkt im Oktober 2021 (und damit auch am 1. Juli 2021) von
CHF 74'000.00 auszugehen.
5. Umstritten sind weiter die
Vermögensverzichte, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die
Jahre 2018 und 2021 angerechnet hat.
5.1 Nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden
u.a. Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne
gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre
nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 13 Abs. 3 ÜLG liegt ein Verzicht auch
vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein
Vermögensverbrauch erfolgt, der eine definierte Grenze übersteigt. Die
Verordnung enthält in Art. 24 ff. eine ergänzende Regelung. Damit soll grundsätzlich
diejenige der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen auch für die
Überbrückungsleistungen übernommen werden (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204
f.). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden
ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Der
Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1.
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 27 Abs. 2 ÜLV). Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 27 Abs. 3 ÜLV).
5.2 Inhaltlich sind im
Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht drei Konstellationen zu unterscheiden:
Der Vermögensverzicht im engeren Sinn, der übermässige Vermögensverbrauch und
der unbelegte Vermögensrückgang.
5.2.1 Die erste Variante betrifft
einen Vermögensverzicht im engeren Sinn. Ein solcher liegt vor, wenn der
Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306
E.2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Typische Beispiele sind grössere Schenkungen,
die Gewährung von Erbvorbezügen oder die Veräusserung einer Liegenschaft an
eine nahestehende Person zu einem Preis, der deutlich unter dem Marktwert liegt
(vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.1 S. 206 mit Hinweisen und weiteren Beispielen).
Diese Variante ist im Recht der Ergänzungsleistungen seit 1. Januar 2021 in
Art. 11a Abs. 2 ELG geregelt, der inhaltlich dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG entspricht. Für die Überbrückungsleistungen übernimmt Art. 13 Abs. 2 ÜLG
wörtlich diese Regelung.
5.2.2 Die zweite Variante betrifft
das «Verprassen» vorhandenen Vermögens, also einen übermässigen
Vermögensverbrauch. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein ehemals
vorhandenes Vermögen verbraucht wurde, wobei der Verwendungszweck hinreichend
belegt ist und den Ausgaben eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand, so dass
kein Vermögensverzicht im Sinne der ersten Variante vorliegt. Typische
Beispiele sind der Erwerb von Luxusgütern oder teure Reisen. Nach der
Rechtsprechung, welche zu den Ergänzungsleistungen unter der bis Ende 2020 gültig
gewesenen Regelung (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erging, lag in dieser
Konstellation kein anzurechnender Vermögensverzicht vor, da das Gesetz keine
Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bot (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2021 in Kraft
getretene Regelung hat für den Bereich der Ergänzungsleistungen zu einer
Änderung geführt. Nach dem neuen Art. 11a Abs. 3 Satz 1 und 2 ELG liegt ein
Verzicht auch dann vor, wenn «ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV» pro Jahr
mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger
Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei
CHF 10'000.00 pro Jahr. Für die Überbrückungsleistungen gilt gemäss Art.
13 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÜLG eine analoge Regelung für den Verbrauch «ab der
Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen». Das ELG weitet die
Berücksichtigung des übermässigen Vermögensverbrauchs in Art. 11a Abs. 4 ELG
für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der AHV in zeitlicher Hinsicht
aus, indem Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des
Rentenanspruchs gilt (wobei aber Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] zu beachten ist, wonach Art. 11a
Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das ab dem 1. Januar 2021 verbraucht wurde).
Das ÜLG sieht keine derartige Ausdehnung vor, sondern übernimmt die Regelung,
welche das ELG für IV-Renten und AHV-Hinterlassenenrenten statuiert.
5.2.3 Die dritte Variante
schliesslich betrifft einen behaupteten, aber unbelegten Vermögensrückgang. Ein
solcher liegt vor, wenn die betroffene Person zu einem früheren Zeitpunkt
nachgewiesenermassen über Vermögen verfügte und nun geltend macht, dieses sei
nicht mehr vorhanden, ohne dass belegt ist, dass und wie es verbraucht wurde.
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an
der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere
hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen
zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht
ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt
sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder
gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern
es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder
die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen
und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 206 f.; 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.). Mit anderen
Worten wird dann, wenn der Leistungsansprecher geltend macht, ein früher nachweislich
vorhandenes Vermögen sei verschwunden, ohne dass der Verbrauch als solcher belegt
ist, im Umfang der behaupteten, aber unbelegt gebliebenen Reduktion nicht auf
weiterhin vorhandenes Vermögen geschlossen, sondern ein Verzicht angenommen. Diese
dritte Variante ist nicht identisch mit dem übermässigen Vermögensverbrauch
(vorstehend als Variante 2 bezeichnet). Vielmehr leitete die Rechtsprechung den
Vermögensverzicht durch unbelegten Vermögensschwund bereits unter dem früheren
Recht aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ab, der dem heutigen Art. 11a
Abs. 2 ELG entspricht, wogegen ein übermässiger Vermögensverbrauch erst seit
der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (Einfügung der neuen
Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG) zur Annahme eines Vermögensverzichts führt
(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor).
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten gilt die
Variante 1 (Vermögensverzicht im Sinne einer Schenkung) sowohl für die
Ergänzungsleistungen als auch, ohne Einschränkung, für die
Überbrückungsleistungen. Bei Variante 2 ist zu beachten, dass der übermässige
Vermögensverbrauch bei Ergänzungsleistungen, die zu einer AHV-Altersrente
beansprucht werden, auch als Vermögensverzicht gilt, wenn er im Verlauf der
letzten zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs stattgefunden hat (dies
mit einer Einschränkung durch die Übergangsbestimmungen). Ein unbelegter
Vermögensrückgang gemäss Variante 3 schliesslich gilt im Bereich der
Ergänzungsleistungen für alle «Grundleistungen» (IV-Renten,
AHV-Hinterlassenenrenten und AHV-Altersrenten). Wie es sich mit dieser Variante
bei den Überbrückungsleistungen verhält, ist nachfolgend zu klären.
5.3.2 In einem jüngeren Leiturteil
hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Art. 11a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
ELG für AHV-Altersrentner vorgesehene rückwirkende Anrechnung eines
übermässigen Vermögensverbrauchs für die Überbrückungsleistungen nach ÜLG nicht
gilt. Es besteht zwar eine Parallelität zwischen Art. 11a Abs. 2 ELG und
13 Abs. 2 ÜLG. Im Bereich von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ist diese jedoch
eingeschränkt, indem Abs. 4 nicht auf die ÜL übertragbar ist (BGE 150 V 198 E.
7.2.3 ff., insb. E. 7.2.3.5 S. 207 f.). Ein übermässiger
Vermögensverbrauch ist daher bei den Überbrückungsleistungen, in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÜLG, nur in der
Zeit ab der Entstehung des Anspruchs zu berücksichtigen. Diese Regelung stimmt
überein mit derjenigen für die Ergänzungsleistungen zu IV-Renten und zu AHV-Hinterlassenenrenten,
nicht dagegen mit derjenigen für die EL zu AHV-Altersrenten. Sie bezieht sich
auf die vorstehend erwähnte Variante 2. Die Variante 3 (unbelegter
Vermögensschwund), welche von der Rechtsprechung schon vor 2021 entwickelt
wurde, kann von diesem Urteil, das einzig den neuen gesetzlich geregelten
Tatbestand des hinreichend nachgewiesenen, aber übermässigen
Vermögensverbrauchs bezieht, nicht erfasst werden. Der Wortlaut von BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5 liesse zwar grundsätzlich auch die gegenteilige Interpretation
zu. Diese ist aber mit Blick auf die Begründung, die betont, dass Art. 11a Abs. 2
ELG, welcher dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entspricht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5), und
der praktisch gleichlautende Art. 13 Abs. 2 ÜLG auch inhaltlich grundsätzlich
übereinstimmen (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204 f.),
auszuschliessen.
5.4 Nach dem Gesagten ist die
Variante 3 des Vermögensverzichts, welche einen behaupteten, aber unbelegten
Vermögensverbrauch beinhaltet und im Recht der Ergänzungsleistungen durch Art.
11a Abs. 2 ELG (bis Ende 2020 durch Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erfasst wird,
auch auf Überbrückungsleistungen anwendbar. Es lässt sich daher im Grundsatz
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche
Rechtsprechung zur Anwendung gebracht hat.
5.5
5.5.1 Ausweislich der Akten liess
sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 sein Pensionskassenkapital auszahlen,
wovon nach Abzug der Steuern eine Summe von CHF 119'655.85 verblieb.
Dieser Betrag ist unter den Parteien unbestritten. Dasselbe gilt für das gemäss
den Lohnausweisen erzielte Einkommen von CHF 91'710.00 (vgl. zu beiden Punkten
Beschwerdeschrift, S. 6, A.S. 17). Aktenkundig ist auch die Rückzahlung eines
Kredits der Bank B.___, bei der mit Valuta 17. Dezember 2018 ein Betrag von CHF
61'737.65 einging (AK-Nr. 187 S. 1 f.; 222).
5.5.2 Weiter ist nach der
Rechtsprechung im Rahmen der vorstehend erwähnten Variante 3 (unbelegter
Vermögensrückgang; E. II. 5.2.3) auch ohne konkreten Nachweis eine Pauschale
für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen. Die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht in den seit 1. Januar 2021
geltenden Randziffern 3532.10 ff. vor, dass ein Vermögensverbrauch bis zu
einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend
erstellt anzusehen ist. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das
Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu
dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne
konkrete Belege ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen, wenn es um
den Nachweis eines nicht konkret belegten Vermögensrückgangs geht. Dieser
Aufwand entspricht bei einem Ehepaar im Jahr 2018 dem Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'290.00 multipliziert mit dem Faktor 5.3
(WEL Randziffer 3532.12 i.V.m. Anhang 8), also einer Summe von CHF 102’237.00
(vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3 mit Hinweisen). Zeitlich
beschränkt sich diese Beweiserleichterung auf den Vermögensverbrauch bis zum
Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden
hat.
5.5.3 Damit ist, wie die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat, von einem im
Jahr 2018 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 47'391.20
auszugehen (CHF 119'655.85 plus CHF 91'710.00 minus CHF 61'737.65 minus
CHF 102'237.00). Dieser Betrag reduziert sich jährlich um CHF 10'000.00,
erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17a ELV), so dass in der Berechnung für
das Jahr 2021 noch ein Verzicht von CHF 27'391.20 verbleibt, für 2022 ein
solcher von CHF 17'391.20 und für 2023 ein solcher von CHF 7'391.20.
5.6 Einen zusätzlichen
Vermögensverzicht erblickt die Beschwerdegegnerin darin, dass der
Beschwerdeführer die Liegenschaft in Kroatien im Oktober 2021 zu einem Preis
von CHF 61'000.00 verkauft hat. Nach dem Gesagten ist jedoch der im
Einspracheentscheid angenommene Verkehrswert von CHF 134'000.00 auf
CHF 74'000.00 zu reduzieren (E. II. 5.4.3 hiervor). Die im
Einspracheentscheid (Ziffer 2.2.10) enthaltene Berechnung führt, wenn der
Liegenschaftswert mit CHF 74'000.00 eingesetzt wird, zu keinem
zusätzlichen Vermögensverzicht.
6.
6.1 Der Verkehrswert der
Liegenschaft von CHF 74'000.00 und der Vermögensverzicht von CHF 27'391.20
ergeben in der Summe in der Berechnung für das Jahr 2021 ein Reinvermögen, das
knapp über der Schwelle von CHF 100'000.00 liegt. Für den Bestand des Anspruchs
ab 1. Juli 2021 ist daher entscheidend, ob Schulden zu berücksichtigen
sind, welche dieses Vermögen reduzieren. Der Beschwerdeführer lässt in der
Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe eine Kreditschuld (C.___) von CHF
9'147.00 mit Abzahlung bis 1. Oktober 2024 (Beschwerdeschrift S. 8; A.S.
19). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid eine Schuld von CHF
9'251.70 anerkannt. Diese Beurteilung nimmt offenbar Bezug auf das eingereichte
Schreiben dieser Bank vom 14. Oktober 2022 (Urkunde 1 des
Beschwerdeführers). Danach bestand am 1. Juli 2021 eine Restkreditschuld
von 77'748 Kuna (HRK), per 1. Januar 2022 eine solche von HRK 66'880, per 1.
Juli 2022 eine solche von HRK 55'634, per 1. Januar 2023 eine solche von
HRK 43'998. Umgerechnet entspricht dies per 30. Juni 2021 CHF 11'382.00 (Kurs
0.1464), per 1. Januar 2022 CHF 9'229.00 (Kurs 0.1380) und per 1. Januar
2023 CHF 5'777.00 (Kurs 0.1313; an diesem Datum wurde die HRK als
Landeswährung durch den EURO abgelöst; vgl. zum Wechselkurs:
https://wise.com/ch/currency-converter, zuletzt besucht am 14. April
2025). Unter Berücksichtigung dieser Schuld beläuft sich das anrechenbare
Vermögen per 1. Juli 2021 auf CHF 90'009.20 (CHF 74'000.00 plus CHF 27'391.20
minus CHF 11'382.00). Die Schwelle von CHF 100'000.00 wird demnach unabhängig
davon unterschritten, ob ausserdem eine bereits damals bestehende
Hypothekarschuld zu berücksichtigen wäre.
6.2 Nach dem Gesagten lag das
Vermögen per 1. Juli 2021 unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Ob
und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Überbrückungsleistungen
ab diesem Zeitpunkt sowie ab 1. Januar 2022 und ab 1. Januar 2023 hat, ist
daher durch eine konkrete Berechnung zu bestimmen. Eine solche steht noch aus.
Die Sache ist deshalb – unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16.
Februar 2023 – zur Vornahme dieser Berechnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Für den Fall,
dass für die Berechnung ergänzende Abklärungen erforderlich sein sollten, ist
der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin wiederum ist anzuhalten, die Berechnungen so auszugestalten,
dass sie ohne grosse Mühe nachvollzogen werden können.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ÜLG). Der
Anspruch auf Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens
entfallen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten das
Beschwerdeverfahren verursacht hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im
Verwaltungsverfahren nicht erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler
Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 80, mit Hinweisen). Diese
Konstellation ist hier gegeben, denn der Beschwerdeführer hat die Klärung des
Sachverhalts deutlich erschwert, indem er verschiedentlich widersprüchliche, missverständliche
oder unvollständige Angaben machte (vgl. E. II. 3.1 und 4.4.1 ff. hiervor:
Einspracheentscheid Ziffer 2.2.10) und von ihm verlangte Unterlagen,
beispielsweise den Kaufvertrag über den seinerzeitigen Erwerb der Liegenschaft
in Kroatien oder Belege zum Vermögensstand Ende 2021, nicht einreichte. Wenn
die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation auf den (kroatischen) Steuerwert
abstellte, lässt sich dies im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl.
E. II. 4.2 und 4.3 hiervor) nicht beanstanden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass aufgrund der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schätzung von
einem anderen, niedrigeren Verkehrswert auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer
ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher
kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie entsprechend
den Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer